Finanzgericht Münster Beschluss, 03. März 2016 - 11 Ko 1144/15 KFB
Tenor
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt die Erinnerungsführerin.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten über die Höhe der zu erstattenden außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsgegners aus dem Verfahren 11 K 2387/14 Kg des Finanzgerichts Münster, nachdem jenes Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist. Dabei ist nur noch die Höhe des Streitwertes streitig.
3Im Verfahren 11 K 2387/14 Kg begehrte der Erinnerungsgegner von der Erinnerungsführerin die Auszahlung bereits festgesetzten Kindergeldes für seinen Sohn T. sowie die rückwirkende Festsetzung von Kindergeld für seine Tochter A. ab Februar 2013. Das Verpflichtungsbegehren in Bezug auf seine Tochter A. machte der Antragsgegner dabei im Rahmen einer Untätigkeitsklage geltend.
4Nach der am 28.07.2014 erhobenen Klage des Erinnerungsgegners zahlte die Erinnerungsführerin rückständiges Kindergeld für den Sohn des Erinnerungsgegners für Zeiträume bis Juli 2014 in Höhe von 4.013,60 € aus. Für die Tochter A. setzte die Erinnerungsführerin Kindergeld für den Zeitraum von Januar 2013 bis Juli 2014 in Höhe von 3.170,65 € fest.
5Daraufhin erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit mit dem Az. 11 K 2387/14 Kg übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt, wobei die Erinnerungsführerin anregte, die Kosten des Verfahrens jeweils hälftig zu verteilen, da die Untätigkeitsklage in Bezug auf die Tochter des Erinnerungsgegners in Ermangelung eines Untätigkeitseinspruchs unzulässig gewesen sei.
6Mit Beschluss vom 31.10.2014 beschloss der Berichterstatter, dass die Kosten des damaligen Verfahrens zu 44 % vom Kläger – dem hiesigen Erinnerungsgegner – und zu 56 % von der damaligen Beklagten – der hiesigen Erinnerungsführerin – zu tragen seien. Zur Begründung führte der Berichterstatter aus, dass die Kostenentscheidung auf § 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beruhe und es unter Berücksichtigung des damaligen Sach- und Streitstandes billigem Ermessen entspreche, die Kosten des Verfahrens in diesem Verhältnis zu verteilen. Dabei ergebe sich die Kostenquote daraus, dass nach summarischer Prüfung die Leistungsklage in Bezug auf den Sohn des Erinnerungsgegners T. bei einem Streitwert von 4.013,60 € voraussichtlich Erfolg gehabt hätte. Demgegenüber wäre die Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage wegen des Kindes A. voraussichtlich erfolglos geblieben, da es wohl an einem Untätigkeitsanspruch gefehlt habe. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Kostenentscheidung vom 31.10.2014 im Verfahren 11 K 2387/14 Kg Bezug genommen.
7Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 02.04.2015 setzte die Urkundsbeamtin gem. § 149 Abs. 1 FGO die dem Erinnerungsgegner von der Erinnerungsführerin zu erstattenden außergerichtlichen Kosten auf 499,53 € fest. Hierbei ging die Urkundsbeamtin von einem Streitwert in Höhe von 7.184,25 € aus, welcher sich aus einem Teilbetrag in Höhe von 4.013,60 € für die Leistungsklage und einem Teilbetrag in Höhe von 3.170,65 € für die Untätigkeitsklagte auf Kindergeldfestsetzung zusammensetzte. Auch auf diesen Beschluss wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.
8Gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluss erhob die Erinnerungsführerin am 10.04.2015 Erinnerung. Dabei begehrte sie ursprünglich, die zu erstattenden Kosten auf 452,62 € festzusetzen, da für die Berechnung der außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsgegners im Verfahren 11 K 2387/14 Kg noch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in seiner bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung zur Anwendung käme. Dies begründete die Erinnerungsführerin im wesentlich damit, dass der unbedingte Klageauftrag bereits vor dem 31.07.2013 erteilt worden sei, was sich insbesondere aus der bereits am 25.04.2013 erteilten umfangreichen Prozessvollmacht ergebe, welche vor dem Vorverfahren erteilt worden sei. Von diesem Einwand gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist die Erinnerungsführerin inzwischen abgerückt.
9Mit Schriftsatz vom 23.12.2015 machte die Erinnerungsführerin nunmehr geltend, dass der dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 02.04.2015 zugrunde liegende Streitwert von 7.184,25 € überhöht sei. Der Streitwert einer Leistungsklage sei mit lediglich 10 % des Zahlbetrages zu bemessen, da das Gericht den Anspruch als solches nicht mehr prüfen müsse. Das Leistungsbegehren sei in Bezug auf den Streitwert vergleichbar mit dem Fall einer einstweiligen Anordnung einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme. Dies ergebe sich insbesondere aus dem Beschluss des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 25.08.2014 (5 Ko 1490/14), dem Beschluss des Sächsischen Finanzgerichts vom 27.05.2015 (8 K 174/15 Kg) sowie dem Beschluss des Finanzgerichts Münster vom 16.07.2015 (12 K 185/15 Kg). Für das Klageverfahren 11 K 2387/14 Kg sei daher von einem Streitwert in Höhe von 4.112,01 € (gemeint ist wohl ein Streitwert in Höhe von 3.572,01 €) auszugehen. Dieser setze sich aus einem Streitwert in Höhe von 401,36 € für die Leistungsklage (4.013,60 € x 10 %) sowie einem Streitwert in Höhe von 3.170,65 € für das Verpflichtungsbegehren auf Kindergeldfestsetzung zusammen.
10Der Erinnerungsgegner ist der Auffassung, dass die Erinnerung bereits unzulässig sei. Die Erinnerungsführerin habe ihre Erinnerung zunächst allein darauf gestützt, dass das RVG in der bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung anzuwenden sei. Hiervon sie die Erinnerungsführerin inzwischen abgerückt. Die nunmehr gänzlich neue Begründung, dass der Streitwert in Bezug auf die Leistungsklage lediglich 10 % des begehrten Nennbetrages betrage, sei faktisch eine neue Erinnerung, welche nach Ablauf der zweiwöchigen Erinnerungsfrist aus § 149 Abs. 2 Satz 2 FGO erhoben worden sei. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass eine Verböserung im Erinnerungsverfahren nicht zulässig sei.
11Die Urkundsbeamtin hat am 22.02.2016 vermerkt, der Erinnerung nicht abhelfen zu wollen.
12Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten werden auf die in der Gerichtsakte befindlichen Schriftsätze und die beigezogene Akte des Klageverfahrens zu Az. 11 K 2387/14 Kg Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe:
14Die Erinnerung ist jedenfalls unbegründet.
151. Über die Erinnerung entscheidet gem. § 79a Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 79a Abs. 4 FGO der Berichterstatter, welcher auch die Kostengrundentscheidung im Verfahren 11 K 2387/14 Kg nach übereinstimmender Erledigung der Hauptsache im vorbereitenden Verfahren getroffen hat (vgl. Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.12.2011, 3 Ko 965/10, EFG 2012, 1312, Sächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 09.12.2015, 6 Ko 791/15, Juris).
162. Ob der Austausch der Erinnerungsbegründung als neue – außerhalb der Erinnerungsfrist des § 149 Abs. 2 Satz 2 FGO erhobene – Erinnerung anzusehen ist, kann dahingestellt bleiben, da die Erinnerung jedenfalls unbegründet ist.
17Die Urkundsbeamtin ist im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 02.04.2015 zutreffend von einem Streitwert in Höhe von 7.184,25 € ausgegangen. Dieser Streitwert ergibt sich aus einem Teilbetrag in Höhe von 4.013,60 € wegen des Leistungsbegehrens auf Auszahlung von Kindergeld für den Sohn des Klägers T. und einem weiteren Teilbetrag in Höhe von 3.170,65 € für das Verpflichtungsbegehren auf Festsetzung von Kindergeld für die Tochter des Erinnerungsgegners A..
18Der Erinnerungsführerin ist nicht darin zu folgen, dass für das Leistungsbegehren lediglich ein Bruchteil in Höhe von 10 % des begehrten Auszahlungsbetrages auszusetzen ist. Gem. § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetzt (GKG) bestimmt sich im finanzgerichtlichen Verfahren der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache. Die Wertberechnung nach § 52 GKG betrifft unmittelbar nur die Grundlage für die Berechnung der Gerichtsgebühren nach § 3 Abs. 1 GKG. Über § 32 RVG ist dieser Wert auch für die Anwaltsgebühren maßgeblich (Sächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 09.12.2015, 6 Ko 791/15, Juris, m.w.N.).
19Ausschlaggebend für die Streitwertberechnung ist die Bedeutung der Sache, so wie sie sich bei objektiver Betrachtungsweise für den Kläger aufgrund seiner Anträge darstellt. Weitergehende Umstände wie beispielsweise der Umstand der Sache, der Aufwand des Gerichts, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten oder ein besonderes öffentliches Interesse sind irrelevant (Sächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 09.12.2015, 6 Ko 791/15, Juris, m.w.N.).
20Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldzahlung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist gem. § 52 Abs. 3 GKG deren Höhe maßgebend. Eine Streitwertbemessung nach Ermessen scheidet sodann aus (FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.01.2015, 1 Ko 1679/14, Juris). Beruht der bezifferte Geldbetrag nach Darlegung des Klägers auf einer bereits erfolgten Kindergeldfestsetzung, wird das Gericht neben der Zulässigkeit der Klage vor einer Verurteilung zur Leistung das Vorliegen dieses Rechtsgrundes – insbesondere die bereits erfolgte Kindergeldfestsetzung – zu prüfen haben. Ob sich diese Prüfung im Umfang von jener Prüfung unterscheidet, welche das Gericht vornimmt, wenn es die Voraussetzungen auf Verpflichtung zum Erlass eines Verwaltungsaktes prüft, ist für die Streitwertfestsetzung ohne Belang (Sächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 09.12.2015, 6 Ko 791/15, Juris).
21Unter Anwendung dieser Kriterien hat die Kostenbeamtin den Streitwert des Verfahrens 11 K 2387/14 Kg zutreffend mit 7.184,25 € angesetzt und hierbei insbesondere das Auszahlungsbegehren des Erinnerungsgegners bezüglich seines Sohnes T. mit dem vollen Nennbetrag in Höhe von 4.013,60 € angesetzt. Der Erinnerungsführerin ist nicht darin zu folgen, dass insoweit lediglich einen Streitwert in Höhe von 10 % des Betrages des Auszahlungsbegehrens anzusetzen ist. Der Tatsache, dass es sich in diesen Fällen insoweit nur um ein schlichtes Verwaltungshandeln als Umsetzung eines vorangegangenen Verwaltungsaktes handelt, kommt nach dem Gesetzeswortlaut des GKG keine maßgebende Bedeutung zu. Die von der Erinnerungsführerin zitierten Entscheidungen des Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 25.08.2014, 5 Ko 1490/14) vom Sächsischen Finanzgericht (Beschluss vom 27.05.2015, 8 K 174/15 Kg) und vom Finanzgericht Münster (Beschluss vom 16.07.2015, 12 K 185/15 Kg) beruhen ersichtlich auf dem Gedanken, dass ein auf die Auszahlungsanordnung gerichtetes Begehren neben dem auf die Auszahlung gerichteten anfänglichen Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsbegehren des zu gewährenden Kindergeldes lediglich ein unselbständiges Hilfsbegehren darstellt. Dies ist vorliegend in Bezug auf das Auszahlungsbegehren des Erinnerungsgegners jedoch nicht der Fall gewesen, da dem Auszahlungsbegehren kein Verpflichtungsbegehren vorausgegangen ist, denn das begehrte Kindergeld war bereits festgesetzt. Der Erinnerungsgegner hat vielmehr sein Begehren von Anfang an in Form einer Leistungsklage geltend gemacht. Dies war auch zutreffend, denn für ein Verpflichtungsbegehren hätte es am Rechtschutzinteresse gefehlt, weil das Kindergeld bereits zu seinen Gunsten festgesetzt worden war. In einem solchen Fall bestimmt sich der Streitwert daher allein nach § 52 Abs. 3 GKG (vgl. auch Sächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 09.12.2015, 6 Ko 791/15, Juris).
22Ob der Streitwert bei einem schlichten Leistungsbegehren auch dann in voller Höhe anzusetzen ist, wenn zugleich oder zuvor ein Rechtsstreit auf Festsetzung von Kindergeld anhängig ist oder war, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden.
23Wenn, wie im Streitfall, die Familienkasse ihre eigene Zahlungsverpflichtung aus der Kindergeldfestsetzung nicht nachkommt, ist das finanzielle Interesse des Klägers an der Klage auf die begehrte überfällige Zahlung identisch mit dem Interesse, das ein Kläger bei einer Verpflichtungsklage auf Erlass eines Kindergeldbescheides besitzt. Denn die Gründe der auf Mahnungen oder Nachfrage nicht erfüllten Zahlungsverpflichtungen sind dem Kläger nicht ohne weiteres ersichtlich. Es kann sich um eine bloße Verzögerung im Verwaltungsablauf handeln, aber auch um eine Abstandnahme der Behörde vom bereits erlassenen Bescheid, welchen sie unter Umständen aufheben möchte. Dem Kläger verbleibt in dieser Situation – wie ausgeführt – nur die Erhebung einer Leistungsklage, während umgekehrt für eine Leistungsklage ohne zuvor erlassenen Leistungsbescheid das Rechtschutzinteresse verneint werden müsste, weil das Erstreiten eines Verpflichtungsurteils grundsätzlich als ausreichend angesehen wird. Die unterschiedlichen prozessualen Klagearten rechtfertigen es nicht, streitwertmäßig eine Leistungsklage immer nur mit einem Bruchteil einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage anzunehmen (Sächsisches Finanzgericht Beschluss vom 09.12.2015, 6 Ko 791/15 Juris).
243. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist ein anerkannter freier Träger der Jugendhilfe und betreibt im Bundesgebiet mehrere stationäre Betreuungsstellen bzw. sozialpädagogische Lebensgemeinschaften (SPLG). Darunter befindet sich auch die Betreuungsstelle der Familie Q. in P. im Kreis D. . Wegen der Erhöhung der in dieser Betreuungsstelle vorhandenen Platzzahl von zwei auf vier beantragte der Kläger am 26.05.2014 eine geänderte Betriebserlaubnis gemäß § 45 des Sozialgesetzbuches ‑ 8. Buch: Kinder- und Jugendhilfe ‑ (SGB VIII). Diesem Antrag war ein Personalbogen beigefügt, aus dem sich ergab, dass in der jetzt als SPLG bezeichneten Betreuungsstelle die Dipl.-Sozialpädagogin X. beschäftigt werden sollte. Weiter ergab sich aus diesem Antrag bzw. den hierzu vom Kläger gegebenen Erläuterungen, dass Frau X. nicht vom Kläger, sondern von Frau Q. beschäftigt werden sollte. Ein entsprechender Arbeitsvertragsentwurf, der Frau Q. als Arbeitgeberin ausweist, wurde vorgelegt. Auf Anregung des Beklagten ergänzte der Kläger seinen Antrag vom 26.05.2014 am 30.07.2014 dahingehend, dass hilfsweise die neue Betriebserlaubnis wegen Erweiterung der Platzzahl mit der Maßgabe begehrt werde, dass Frau X. von ihm – dem Kläger – selbst eingestellt werde.
3Mit Bescheid vom 31.07.2014 erteilte der Beklagte dem Kläger eine geänderte und die zusätzlichen Betreuungsstellen in der SPLG Q. berücksichtigende Betriebserlaubnis. In einem mit dem Wort "Auflage" überschriebenen Abschnitt ist in diesem Bescheid ausgeführt, dass der Antrag vom 26.05.2014, bei dem Frau X. als Arbeitnehmerin bzw. freie Mitarbeiterin von Frau Q. für die Betreuung in der Lebensgemeinschaft vorgesehen sei, zurückgewiesen werde und dass auf den hilfsweise gestellten Antrag vom 30.07.2014, bei dem Frau X. als Arbeitnehmerin bzw. freie Mitarbeiterin vom Kläger als Träger der Betriebserlaubnis für die Betreuung in der Lebensgemeinschaft vorgesehen sei, die veränderte Betriebserlaubnis erteilt werde. Zur Begründung dieser Auflage legte der Beklagte dar, dass die vom Kläger in dem Antrag vom 26.05.2014 gewünschte Gestaltung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mit den gesetzlichen Regelungen zur Betriebserlaubnis vereinbar sei. Für die Personalausstattung sei allein der Träger der Betriebserlaubnis verantwortlich, weshalb der Einsatz von Fachkräften, deren Arbeitsvertragsverhältnis mit einem anderen Arbeitgeber als dem Träger der Betriebserlaubnis begründet sei, ausscheide. Gleiches gelte sinngemäß für Honorarverträge. Die Berücksichtigung etwa bestehender sozialversicherungsrechtlicher Interessen könne insoweit zu keinem anderen Ergebnis führen.
4Der Kläger hat am 29.08.2014 Klage erhoben. Er trägt vor, dass er sich in seinem Antrag vom 26.05.2014 verpflichtet habe, durch die Vertragsgestaltung seinen Einfluss auf die pädagogische Arbeit der Betreuungsstelle und insbesondere auf Frau X. zu sichern und diese zu überwachen. In materieller Hinsicht hätten die gleichen Anforderungen gelten sollen wie bei einer direkt beim Träger angestellten Hilfskraft, so zum Beispiel in Bezug auf die Verpflichtung, den Anweisungen der Überwachungsbehörde und des Trägers Folge zu leisten und das pädagogische Konzept des Klägers umzusetzen sowie in Bezug auf die Vorlage eines erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses und der Abgabe einer Erklärung zum grenzwahrenden Umgang mit Kindern und Jugendlichen. Nach der Verwaltungspraxis des Landesjugendamtes könnten pädagogische Hilfskräfte nur bis zu einem Verdienst von bis zu 450,00 EUR monatlich direkt bei der Betreuungsstelle angestellt werden und nicht pädagogische Fachkräfte wie Haushaltshilfen auch mit höheren Verdiensten. Es sei aber kein Grund dafür ersichtlich nicht pädagogische Hilfskräfte voll bei der Betreuungsstelle als Angestellte zuzulassen, pädagogische Hilfskräfte aber nur bis zu einem Verdienst von 450,00 EUR. Bei der insoweit in Bezug genommenen Mini-Job-Grenze handele es sich um einen bloßen sozialversicherungsrechtlichen Ansatz, der im Bereich der Pädagogik keiner Funktion haben könne. In der Sache sei und bleibe die SPLG Q. Teil seiner ‑ des Klägers – Jugendhilfeeinrichtung und er bleibe auch bei einer Direkteinstellung von Frau X. weiter in der ihm obliegenden vollständigen Trägerverantwortung. Dies ergebe sich zum Beispiel daraus, dass bei ihm einen Erziehungsleitung eingerichtet sei, die die Projektstelle regelmäßig besuche und die in Krisenzeiten eine 24-stündige Erreichbarkeit sicherstelle. Weiterhin stelle er als Träger die Ausstattung der Teileinrichtung hinsichtlich persönlicher, sachlicher und organisatorischer Ressourcen sicher, und zwar gerade auch im Hinblick auf die fachliche und persönliche Eignung der Honorarmitarbeiter. Er sei für die Meldung besonderer Vorkommnisse an das Landesjugendamt verantwortlich und sichere die Vertretung bei Ausfall des Betreuers bzw. der Betreuerin. Darüber hinaus sei die Existenz eines Beschwerdemanagements ausreichend dokumentiert und nachgewiesen. Insgesamt seien Verantwortungsdefizite gleich welcher Art nicht zu befürchten. Demgegenüber ignoriere die vom Landesjugendamt eingenommene Haltung die im SGB VIII gegebene Selbstorganisationsgarantie der Träger der freien Jugendhilfe. Diese Garantie schließe die Freiheit bei der Gestaltung der internen Organisation mit ein. Dem jeweiligen freien Träger stehe nach § 45 Abs. 2 SGB VIII ein Anspruch auf Erteilung einer beantragten Betriebserlaubnis zu, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet sei. Hieran bestehe in Bezug auf seine – des Klägers – Einrichtung kein Zweifel. Solche Zweifel habe auch der Beklagte nicht erhoben. Eine Grundlage für die in dem Bescheid erteilte Auflage liege daher nicht vor. Das Landesjugendamt könne nicht einfach die für Jugendheime gewonnenen Begrifflichkeiten auf SPLGs übertragen, denn in solchen Lebensgemeinschaften seien notwendigerweise zum Beispiel auch die Ehegatten oder Familienmitglieder in die Betreuung und Erziehung des jungen Menschen einbezogen. Für die SPLG Q. trage er – der Kläger – auch dann die volle ihm obliegende Trägerverantwortung, wenn Frau X. nicht von ihm angestellt werde. Insoweit sei nicht der arbeitsrechtliche Status der Hilfskräfte entscheidend, sondern die Frage, ob sich der Einrichtungsträger die entsprechenden Rechte vorbehalte, zum Beispiel die Bindung an ein pädagogisches Konzept, die Verpflichtung zur Durchführung qualitätssichernder Maßnahmen und den Vorbehalt eines Weisungsrechts.
5Der Kläger beantragte,
6den Beklagten unter entsprechender Abänderung des Bescheides vom 31.07.2014 zu verpflichten, die am 26.05.2014 beantragte Betriebserlaubnis zu erteilen.
7Der Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Zur Begründung seines Antrages macht der Beklagte geltend, dass die Personalausstattung der Einrichtung allein in den Verantwortungsbereich des Trägers selbst falle. Gerade bei der Sicherung der Personalausstattung habe aber der Gesetzgeber und in der Folge auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) den Schutzauftrag des Staates stärker betont. Daher sei der Einsatz von Fachkräften in der Betreuungsarbeit, die in einem Arbeitsverhältnis mit einem anderen Arbeitgeber als dem Träger der Betriebserlaubnis stünden, nicht zulässig. Soweit der Kläger auf eine Verwaltungspraxis mit pädagogischen Hilfskräften mit einem Verdienst von 450,00 EUR monatlich, die bei der Betreuungsstelle selbst angestellt seien, hinweise, sei klarzustellen, dass eine derartige Verwaltungspraxis seit dem Ende 2013 nicht mehr existiere. Im Übrigen habe diese Praxis nur für Entlastungskräfte in SPLGs gegolten, deren Platzzahl auf maximal zwei begrenzt gewesen sei. In Bezug auf die SPLG Q. sei unstreitig, dass im Zuge der Erweiterung der Platzzahl von zwei auf vier eine zusätzliche geeignete Fachkraft für die Betreuung erforderlich sei. Dieses erforderliche Personal habe der Träger der Betriebserlaubnis selbst zu stellen. Wenn Frau Q. mit eigenen Mitarbeitern im stationären Kontext Minderjährige betreuen wolle, müsse sie selbst einen Antrag auf Erteilung einer Betriebserlaubnis stellen.
10Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
11Entscheidungsgründe:
12Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig.
13Das Begehren des Klägers ist der Sache nach nicht auf die Aufhebung einer als selbstständige und isolierte Regelung anzusehenden – und damit auch selbstständig anfechtbaren – Auflage gerichtet. Der Bescheid des Beklagten vom 31.07.2014 enthält eine solche Auflage im Sinne des § 32 Abs. 2 Nr. 4 des Sozialgesetzbuches – 10. Buch: Verwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) nicht. Vielmehr beinhaltet dieser Bescheid eine sogenannte modifizierende Auflage, d. h. die vom Kläger beantragte Genehmigung wurde nicht in der begehrten, sondern in einer qualitativ veränderten, also modifizierten Form erteilt. Das auf den Erlass einer Genehmigung in der beantragten und nicht modifizierten Form gerichtete Rechtsschutzziel kann nur durch die Erhebung einer Verpflichtungsklage erreicht werden.
14In der Sache bleibt die Klage ohne Erfolg, weil der Kläger keinen Anspruch darauf hat, dass der Beklagte die Betriebserlaubnis in der am 26.05.2014 beantragten Form erteilt. Der Beklagte hat zu Recht entschieden, dass die in der SPLG tätigen Fachkräfte – hier also Frau X. in der SPLG Q. – angestellte bzw. freie Mitarbeiter des Klägers als Einrichtungsleiter selbst sein müssen.
15Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgesetzbuches ‑ 8. Buch: Kinder- und Jugendhilfe ‑ (SGB VIII) ist die Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung, in der Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden oder Unterkunft erhalten, zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII ist insoweit u. a. entscheidend, dass die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind. Zur Prüfung der Voraussetzungen hat der Träger der Einrichtung mit dem Antrag die Konzeption der Einrichtung vorzulegen und im Hinblick auf die Eignung des Personals nachzuweisen, dass die Vorlage und Prüfung von aufgabenspezifischen Ausbildungsnachweisen sowie von Führungszeugnissen sichergestellt sind.
16Die vom Kläger betriebenen Betreuungsstellen und SPLGs stellen – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – eine einheitliche genehmigungspflichtige Einrichtung im Sinne des § 45 SGB VIII dar. Der dieser Norm zu Grunde liegende Einrichtungsbegriff schließt es ein, dass die Betreuung der untergebrachten Kinder und Jugendlichen unter der Verantwortung eines einzigen Trägers erfolgt. Dies erfordert eine hierarchische und rechtliche Strukturierung der Einrichtung in dem Sinne, dass die Einrichtungsleitung die ihr obliegenden Verantwortungs- und Kontrollfunktionen direkt wahrnehmen kann und dass sie bei Auftreten von Problemen die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur sofortigen Einflussnahme hat. Dies gilt insbesondere bezüglich des in der Einrichtung eingesetzten Personals, denn an die Eignung der in der Einrichtung tätigen Arbeitskräfte werden in § 45 SGB VIII besondere Anforderungen gestellt, etwa hinsichtlich der Vorlage von aufgabenspezifischen Ausbildungsnachweisen oder von Führungszeugnissen. Außerdem ist in diesem Zusammenhang auf die Regelung in § 72 a SGB VIII und auf die sich aus § 47 SGB VIII ergebenden Meldepflichten des Einrichtungsträgers hinzuweisen, die die unverzügliche Angabe der Namen und der Ausbildung der eingesetzten Betreuungskräfte einschließen.
17Mit Blick auf diese Vorgaben, die sich den einschlägigen gesetzlichen Regelungen entnehmen lassen, hat sich der Beklagte nach Auffassung des Gerichts zu Recht auf den Standpunkt gestellt, dass die in der Einrichtung eingesetzten Betreuungskräfte in einem weisungsgebundenen Vertragsverhältnis zum Träger selbst stehen müssen. Dies entspricht auch den Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter, wie sich aus deren im November 2010 beschlossenen "Fachlichen Empfehlungen zur Betriebserlaubniserteilung nach § 45 ff. SGB VIII für individualpädagogische Betreuungsstellen, Erziehungsstellen, Projektstellen und Sozialepädagogische Lebensgemeinschaften" ergibt. In § 45 Abs. 2 SGB VIII kommt deutlich das Anliegen des Gesetzgebers zum Ausdruck, den untergebrachten Jugendlichen mit Blick auf den hohen Rang des Schutzgutes des Kindeswohles den größtmöglichen Schutz zukommen zu lassen, auch wenn dies mit Einschränkungen in der flexiblen Personalbewirtschaftung verbunden ist; solche Einschränkungen sind in Kauf zu nehmen.
18Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 27.11.2007 – 12 A 4697/06 -, JURIS.
19Die vom Kläger in diesem Zusammenhang angesprochene Selbstorganisationsgarantie der freien Jugendhilfe nach § 4 SGB VIII bezieht sich im wesentlichen darauf, dass die staatlichen Stellen die weltanschauliche Ausrichtung und Wertorientierung sowie die Methoden der verschiedenen Träger der freien Jugendhilfe zu akzeptieren haben. In diese Bereiche greift der mit der Klage angegriffene Bescheid des Beklagten vom 31.07.2014 nicht ein. Außerdem betrifft dieser Bescheid nicht die Förderung der freien Jugendhilfe, wie sie im Einzelnen in den §§ 74 f. SGB VIII geregelt ist. Die mit der Erteilung nicht der beantragten, sondern einer modifizierten Betriebserlaubnis verbundene Einflussnahme in die vom Kläger gewünschte Organisationsstruktur rechtfertigt sich daraus, dass die arbeitsrechtlichen, organisatorischen und finanziellen Anforderungen an den Einrichtungsträger den Belangen des Kindeswohls unterzuordnen sind.
20Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.11.2007 – 12 A 4697/06 -, aaO.
21Mit Rücksicht auf diese Erwägung kann auch dem Argument des Klägers, durch die geplante Ausgestaltung des zwischen Frau Q. und Frau X. zu schließenden Vertrages sei ihm in jeder Hinsicht die erforderliche Einflussnahme ermöglicht, keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen. Denn im Ergebnis liefe diese vom Kläger gewünschte Gestaltung darauf hinaus, dass gewisse vom Träger bzw. Einrichtungsleiter selbst wahrzunehmende Kontrollfunktionen auf andere übertragen würden und die vom Gesetzgeber gewünschte klare hierarchische Strukturierung durch die Entstehung einer zusätzlichen Ebene unnötig komplex wird.
22Die Klage ist daher mit der sich aus § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 gerichtskostenfrei.
(1) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen.
(2) Soweit ein Rechtsstreit dadurch erledigt wird, dass dem Antrag des Steuerpflichtigen durch Rücknahme oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts stattgegeben oder dass im Fall der Untätigkeitsklage gemäß § 46 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 innerhalb der gesetzten Frist dem außergerichtlichen Rechtsbehelf stattgegeben oder der beantragte Verwaltungsakt erlassen wird, sind die Kosten der Behörde aufzuerlegen. § 137 gilt sinngemäß.
(3) Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(1) Die den Beteiligten zu erstattenden Aufwendungen werden auf Antrag von dem Urkundsbeamten des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt.
(2) Gegen die Festsetzung ist die Erinnerung an das Gericht gegeben. Die Frist für die Einlegung der Erinnerung beträgt zwei Wochen. Über die Zulässigkeit der Erinnerung sind die Beteiligten zu belehren.
(3) Der Vorsitzende des Gerichts oder das Gericht können anordnen, dass die Vollstreckung einstweilen auszusetzen ist.
(4) Über die Erinnerung entscheidet das Gericht durch Beschluss.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist ein anerkannter freier Träger der Jugendhilfe und betreibt im Bundesgebiet mehrere stationäre Betreuungsstellen bzw. sozialpädagogische Lebensgemeinschaften (SPLG). Darunter befindet sich auch die Betreuungsstelle der Familie Q. in P. im Kreis D. . Wegen der Erhöhung der in dieser Betreuungsstelle vorhandenen Platzzahl von zwei auf vier beantragte der Kläger am 26.05.2014 eine geänderte Betriebserlaubnis gemäß § 45 des Sozialgesetzbuches ‑ 8. Buch: Kinder- und Jugendhilfe ‑ (SGB VIII). Diesem Antrag war ein Personalbogen beigefügt, aus dem sich ergab, dass in der jetzt als SPLG bezeichneten Betreuungsstelle die Dipl.-Sozialpädagogin X. beschäftigt werden sollte. Weiter ergab sich aus diesem Antrag bzw. den hierzu vom Kläger gegebenen Erläuterungen, dass Frau X. nicht vom Kläger, sondern von Frau Q. beschäftigt werden sollte. Ein entsprechender Arbeitsvertragsentwurf, der Frau Q. als Arbeitgeberin ausweist, wurde vorgelegt. Auf Anregung des Beklagten ergänzte der Kläger seinen Antrag vom 26.05.2014 am 30.07.2014 dahingehend, dass hilfsweise die neue Betriebserlaubnis wegen Erweiterung der Platzzahl mit der Maßgabe begehrt werde, dass Frau X. von ihm – dem Kläger – selbst eingestellt werde.
3Mit Bescheid vom 31.07.2014 erteilte der Beklagte dem Kläger eine geänderte und die zusätzlichen Betreuungsstellen in der SPLG Q. berücksichtigende Betriebserlaubnis. In einem mit dem Wort "Auflage" überschriebenen Abschnitt ist in diesem Bescheid ausgeführt, dass der Antrag vom 26.05.2014, bei dem Frau X. als Arbeitnehmerin bzw. freie Mitarbeiterin von Frau Q. für die Betreuung in der Lebensgemeinschaft vorgesehen sei, zurückgewiesen werde und dass auf den hilfsweise gestellten Antrag vom 30.07.2014, bei dem Frau X. als Arbeitnehmerin bzw. freie Mitarbeiterin vom Kläger als Träger der Betriebserlaubnis für die Betreuung in der Lebensgemeinschaft vorgesehen sei, die veränderte Betriebserlaubnis erteilt werde. Zur Begründung dieser Auflage legte der Beklagte dar, dass die vom Kläger in dem Antrag vom 26.05.2014 gewünschte Gestaltung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mit den gesetzlichen Regelungen zur Betriebserlaubnis vereinbar sei. Für die Personalausstattung sei allein der Träger der Betriebserlaubnis verantwortlich, weshalb der Einsatz von Fachkräften, deren Arbeitsvertragsverhältnis mit einem anderen Arbeitgeber als dem Träger der Betriebserlaubnis begründet sei, ausscheide. Gleiches gelte sinngemäß für Honorarverträge. Die Berücksichtigung etwa bestehender sozialversicherungsrechtlicher Interessen könne insoweit zu keinem anderen Ergebnis führen.
4Der Kläger hat am 29.08.2014 Klage erhoben. Er trägt vor, dass er sich in seinem Antrag vom 26.05.2014 verpflichtet habe, durch die Vertragsgestaltung seinen Einfluss auf die pädagogische Arbeit der Betreuungsstelle und insbesondere auf Frau X. zu sichern und diese zu überwachen. In materieller Hinsicht hätten die gleichen Anforderungen gelten sollen wie bei einer direkt beim Träger angestellten Hilfskraft, so zum Beispiel in Bezug auf die Verpflichtung, den Anweisungen der Überwachungsbehörde und des Trägers Folge zu leisten und das pädagogische Konzept des Klägers umzusetzen sowie in Bezug auf die Vorlage eines erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses und der Abgabe einer Erklärung zum grenzwahrenden Umgang mit Kindern und Jugendlichen. Nach der Verwaltungspraxis des Landesjugendamtes könnten pädagogische Hilfskräfte nur bis zu einem Verdienst von bis zu 450,00 EUR monatlich direkt bei der Betreuungsstelle angestellt werden und nicht pädagogische Fachkräfte wie Haushaltshilfen auch mit höheren Verdiensten. Es sei aber kein Grund dafür ersichtlich nicht pädagogische Hilfskräfte voll bei der Betreuungsstelle als Angestellte zuzulassen, pädagogische Hilfskräfte aber nur bis zu einem Verdienst von 450,00 EUR. Bei der insoweit in Bezug genommenen Mini-Job-Grenze handele es sich um einen bloßen sozialversicherungsrechtlichen Ansatz, der im Bereich der Pädagogik keiner Funktion haben könne. In der Sache sei und bleibe die SPLG Q. Teil seiner ‑ des Klägers – Jugendhilfeeinrichtung und er bleibe auch bei einer Direkteinstellung von Frau X. weiter in der ihm obliegenden vollständigen Trägerverantwortung. Dies ergebe sich zum Beispiel daraus, dass bei ihm einen Erziehungsleitung eingerichtet sei, die die Projektstelle regelmäßig besuche und die in Krisenzeiten eine 24-stündige Erreichbarkeit sicherstelle. Weiterhin stelle er als Träger die Ausstattung der Teileinrichtung hinsichtlich persönlicher, sachlicher und organisatorischer Ressourcen sicher, und zwar gerade auch im Hinblick auf die fachliche und persönliche Eignung der Honorarmitarbeiter. Er sei für die Meldung besonderer Vorkommnisse an das Landesjugendamt verantwortlich und sichere die Vertretung bei Ausfall des Betreuers bzw. der Betreuerin. Darüber hinaus sei die Existenz eines Beschwerdemanagements ausreichend dokumentiert und nachgewiesen. Insgesamt seien Verantwortungsdefizite gleich welcher Art nicht zu befürchten. Demgegenüber ignoriere die vom Landesjugendamt eingenommene Haltung die im SGB VIII gegebene Selbstorganisationsgarantie der Träger der freien Jugendhilfe. Diese Garantie schließe die Freiheit bei der Gestaltung der internen Organisation mit ein. Dem jeweiligen freien Träger stehe nach § 45 Abs. 2 SGB VIII ein Anspruch auf Erteilung einer beantragten Betriebserlaubnis zu, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet sei. Hieran bestehe in Bezug auf seine – des Klägers – Einrichtung kein Zweifel. Solche Zweifel habe auch der Beklagte nicht erhoben. Eine Grundlage für die in dem Bescheid erteilte Auflage liege daher nicht vor. Das Landesjugendamt könne nicht einfach die für Jugendheime gewonnenen Begrifflichkeiten auf SPLGs übertragen, denn in solchen Lebensgemeinschaften seien notwendigerweise zum Beispiel auch die Ehegatten oder Familienmitglieder in die Betreuung und Erziehung des jungen Menschen einbezogen. Für die SPLG Q. trage er – der Kläger – auch dann die volle ihm obliegende Trägerverantwortung, wenn Frau X. nicht von ihm angestellt werde. Insoweit sei nicht der arbeitsrechtliche Status der Hilfskräfte entscheidend, sondern die Frage, ob sich der Einrichtungsträger die entsprechenden Rechte vorbehalte, zum Beispiel die Bindung an ein pädagogisches Konzept, die Verpflichtung zur Durchführung qualitätssichernder Maßnahmen und den Vorbehalt eines Weisungsrechts.
5Der Kläger beantragte,
6den Beklagten unter entsprechender Abänderung des Bescheides vom 31.07.2014 zu verpflichten, die am 26.05.2014 beantragte Betriebserlaubnis zu erteilen.
7Der Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Zur Begründung seines Antrages macht der Beklagte geltend, dass die Personalausstattung der Einrichtung allein in den Verantwortungsbereich des Trägers selbst falle. Gerade bei der Sicherung der Personalausstattung habe aber der Gesetzgeber und in der Folge auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) den Schutzauftrag des Staates stärker betont. Daher sei der Einsatz von Fachkräften in der Betreuungsarbeit, die in einem Arbeitsverhältnis mit einem anderen Arbeitgeber als dem Träger der Betriebserlaubnis stünden, nicht zulässig. Soweit der Kläger auf eine Verwaltungspraxis mit pädagogischen Hilfskräften mit einem Verdienst von 450,00 EUR monatlich, die bei der Betreuungsstelle selbst angestellt seien, hinweise, sei klarzustellen, dass eine derartige Verwaltungspraxis seit dem Ende 2013 nicht mehr existiere. Im Übrigen habe diese Praxis nur für Entlastungskräfte in SPLGs gegolten, deren Platzzahl auf maximal zwei begrenzt gewesen sei. In Bezug auf die SPLG Q. sei unstreitig, dass im Zuge der Erweiterung der Platzzahl von zwei auf vier eine zusätzliche geeignete Fachkraft für die Betreuung erforderlich sei. Dieses erforderliche Personal habe der Träger der Betriebserlaubnis selbst zu stellen. Wenn Frau Q. mit eigenen Mitarbeitern im stationären Kontext Minderjährige betreuen wolle, müsse sie selbst einen Antrag auf Erteilung einer Betriebserlaubnis stellen.
10Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
11Entscheidungsgründe:
12Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig.
13Das Begehren des Klägers ist der Sache nach nicht auf die Aufhebung einer als selbstständige und isolierte Regelung anzusehenden – und damit auch selbstständig anfechtbaren – Auflage gerichtet. Der Bescheid des Beklagten vom 31.07.2014 enthält eine solche Auflage im Sinne des § 32 Abs. 2 Nr. 4 des Sozialgesetzbuches – 10. Buch: Verwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) nicht. Vielmehr beinhaltet dieser Bescheid eine sogenannte modifizierende Auflage, d. h. die vom Kläger beantragte Genehmigung wurde nicht in der begehrten, sondern in einer qualitativ veränderten, also modifizierten Form erteilt. Das auf den Erlass einer Genehmigung in der beantragten und nicht modifizierten Form gerichtete Rechtsschutzziel kann nur durch die Erhebung einer Verpflichtungsklage erreicht werden.
14In der Sache bleibt die Klage ohne Erfolg, weil der Kläger keinen Anspruch darauf hat, dass der Beklagte die Betriebserlaubnis in der am 26.05.2014 beantragten Form erteilt. Der Beklagte hat zu Recht entschieden, dass die in der SPLG tätigen Fachkräfte – hier also Frau X. in der SPLG Q. – angestellte bzw. freie Mitarbeiter des Klägers als Einrichtungsleiter selbst sein müssen.
15Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgesetzbuches ‑ 8. Buch: Kinder- und Jugendhilfe ‑ (SGB VIII) ist die Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung, in der Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden oder Unterkunft erhalten, zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII ist insoweit u. a. entscheidend, dass die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind. Zur Prüfung der Voraussetzungen hat der Träger der Einrichtung mit dem Antrag die Konzeption der Einrichtung vorzulegen und im Hinblick auf die Eignung des Personals nachzuweisen, dass die Vorlage und Prüfung von aufgabenspezifischen Ausbildungsnachweisen sowie von Führungszeugnissen sichergestellt sind.
16Die vom Kläger betriebenen Betreuungsstellen und SPLGs stellen – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – eine einheitliche genehmigungspflichtige Einrichtung im Sinne des § 45 SGB VIII dar. Der dieser Norm zu Grunde liegende Einrichtungsbegriff schließt es ein, dass die Betreuung der untergebrachten Kinder und Jugendlichen unter der Verantwortung eines einzigen Trägers erfolgt. Dies erfordert eine hierarchische und rechtliche Strukturierung der Einrichtung in dem Sinne, dass die Einrichtungsleitung die ihr obliegenden Verantwortungs- und Kontrollfunktionen direkt wahrnehmen kann und dass sie bei Auftreten von Problemen die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur sofortigen Einflussnahme hat. Dies gilt insbesondere bezüglich des in der Einrichtung eingesetzten Personals, denn an die Eignung der in der Einrichtung tätigen Arbeitskräfte werden in § 45 SGB VIII besondere Anforderungen gestellt, etwa hinsichtlich der Vorlage von aufgabenspezifischen Ausbildungsnachweisen oder von Führungszeugnissen. Außerdem ist in diesem Zusammenhang auf die Regelung in § 72 a SGB VIII und auf die sich aus § 47 SGB VIII ergebenden Meldepflichten des Einrichtungsträgers hinzuweisen, die die unverzügliche Angabe der Namen und der Ausbildung der eingesetzten Betreuungskräfte einschließen.
17Mit Blick auf diese Vorgaben, die sich den einschlägigen gesetzlichen Regelungen entnehmen lassen, hat sich der Beklagte nach Auffassung des Gerichts zu Recht auf den Standpunkt gestellt, dass die in der Einrichtung eingesetzten Betreuungskräfte in einem weisungsgebundenen Vertragsverhältnis zum Träger selbst stehen müssen. Dies entspricht auch den Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter, wie sich aus deren im November 2010 beschlossenen "Fachlichen Empfehlungen zur Betriebserlaubniserteilung nach § 45 ff. SGB VIII für individualpädagogische Betreuungsstellen, Erziehungsstellen, Projektstellen und Sozialepädagogische Lebensgemeinschaften" ergibt. In § 45 Abs. 2 SGB VIII kommt deutlich das Anliegen des Gesetzgebers zum Ausdruck, den untergebrachten Jugendlichen mit Blick auf den hohen Rang des Schutzgutes des Kindeswohles den größtmöglichen Schutz zukommen zu lassen, auch wenn dies mit Einschränkungen in der flexiblen Personalbewirtschaftung verbunden ist; solche Einschränkungen sind in Kauf zu nehmen.
18Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 27.11.2007 – 12 A 4697/06 -, JURIS.
19Die vom Kläger in diesem Zusammenhang angesprochene Selbstorganisationsgarantie der freien Jugendhilfe nach § 4 SGB VIII bezieht sich im wesentlichen darauf, dass die staatlichen Stellen die weltanschauliche Ausrichtung und Wertorientierung sowie die Methoden der verschiedenen Träger der freien Jugendhilfe zu akzeptieren haben. In diese Bereiche greift der mit der Klage angegriffene Bescheid des Beklagten vom 31.07.2014 nicht ein. Außerdem betrifft dieser Bescheid nicht die Förderung der freien Jugendhilfe, wie sie im Einzelnen in den §§ 74 f. SGB VIII geregelt ist. Die mit der Erteilung nicht der beantragten, sondern einer modifizierten Betriebserlaubnis verbundene Einflussnahme in die vom Kläger gewünschte Organisationsstruktur rechtfertigt sich daraus, dass die arbeitsrechtlichen, organisatorischen und finanziellen Anforderungen an den Einrichtungsträger den Belangen des Kindeswohls unterzuordnen sind.
20Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.11.2007 – 12 A 4697/06 -, aaO.
21Mit Rücksicht auf diese Erwägung kann auch dem Argument des Klägers, durch die geplante Ausgestaltung des zwischen Frau Q. und Frau X. zu schließenden Vertrages sei ihm in jeder Hinsicht die erforderliche Einflussnahme ermöglicht, keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen. Denn im Ergebnis liefe diese vom Kläger gewünschte Gestaltung darauf hinaus, dass gewisse vom Träger bzw. Einrichtungsleiter selbst wahrzunehmende Kontrollfunktionen auf andere übertragen würden und die vom Gesetzgeber gewünschte klare hierarchische Strukturierung durch die Entstehung einer zusätzlichen Ebene unnötig komplex wird.
22Die Klage ist daher mit der sich aus § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 gerichtskostenfrei.
(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,
- 1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens; - 2.
bei Zurücknahme der Klage, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 4.
über den Streitwert; - 5.
über Kosten; - 6.
über die Beiladung.
(2) Der Vorsitzende kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid (§ 90a) entscheiden. Dagegen ist nur der Antrag auf mündliche Verhandlung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides gegeben.
(3) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle des Senats entscheiden.
(4) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist ein anerkannter freier Träger der Jugendhilfe und betreibt im Bundesgebiet mehrere stationäre Betreuungsstellen bzw. sozialpädagogische Lebensgemeinschaften (SPLG). Darunter befindet sich auch die Betreuungsstelle der Familie Q. in P. im Kreis D. . Wegen der Erhöhung der in dieser Betreuungsstelle vorhandenen Platzzahl von zwei auf vier beantragte der Kläger am 26.05.2014 eine geänderte Betriebserlaubnis gemäß § 45 des Sozialgesetzbuches ‑ 8. Buch: Kinder- und Jugendhilfe ‑ (SGB VIII). Diesem Antrag war ein Personalbogen beigefügt, aus dem sich ergab, dass in der jetzt als SPLG bezeichneten Betreuungsstelle die Dipl.-Sozialpädagogin X. beschäftigt werden sollte. Weiter ergab sich aus diesem Antrag bzw. den hierzu vom Kläger gegebenen Erläuterungen, dass Frau X. nicht vom Kläger, sondern von Frau Q. beschäftigt werden sollte. Ein entsprechender Arbeitsvertragsentwurf, der Frau Q. als Arbeitgeberin ausweist, wurde vorgelegt. Auf Anregung des Beklagten ergänzte der Kläger seinen Antrag vom 26.05.2014 am 30.07.2014 dahingehend, dass hilfsweise die neue Betriebserlaubnis wegen Erweiterung der Platzzahl mit der Maßgabe begehrt werde, dass Frau X. von ihm – dem Kläger – selbst eingestellt werde.
3Mit Bescheid vom 31.07.2014 erteilte der Beklagte dem Kläger eine geänderte und die zusätzlichen Betreuungsstellen in der SPLG Q. berücksichtigende Betriebserlaubnis. In einem mit dem Wort "Auflage" überschriebenen Abschnitt ist in diesem Bescheid ausgeführt, dass der Antrag vom 26.05.2014, bei dem Frau X. als Arbeitnehmerin bzw. freie Mitarbeiterin von Frau Q. für die Betreuung in der Lebensgemeinschaft vorgesehen sei, zurückgewiesen werde und dass auf den hilfsweise gestellten Antrag vom 30.07.2014, bei dem Frau X. als Arbeitnehmerin bzw. freie Mitarbeiterin vom Kläger als Träger der Betriebserlaubnis für die Betreuung in der Lebensgemeinschaft vorgesehen sei, die veränderte Betriebserlaubnis erteilt werde. Zur Begründung dieser Auflage legte der Beklagte dar, dass die vom Kläger in dem Antrag vom 26.05.2014 gewünschte Gestaltung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mit den gesetzlichen Regelungen zur Betriebserlaubnis vereinbar sei. Für die Personalausstattung sei allein der Träger der Betriebserlaubnis verantwortlich, weshalb der Einsatz von Fachkräften, deren Arbeitsvertragsverhältnis mit einem anderen Arbeitgeber als dem Träger der Betriebserlaubnis begründet sei, ausscheide. Gleiches gelte sinngemäß für Honorarverträge. Die Berücksichtigung etwa bestehender sozialversicherungsrechtlicher Interessen könne insoweit zu keinem anderen Ergebnis führen.
4Der Kläger hat am 29.08.2014 Klage erhoben. Er trägt vor, dass er sich in seinem Antrag vom 26.05.2014 verpflichtet habe, durch die Vertragsgestaltung seinen Einfluss auf die pädagogische Arbeit der Betreuungsstelle und insbesondere auf Frau X. zu sichern und diese zu überwachen. In materieller Hinsicht hätten die gleichen Anforderungen gelten sollen wie bei einer direkt beim Träger angestellten Hilfskraft, so zum Beispiel in Bezug auf die Verpflichtung, den Anweisungen der Überwachungsbehörde und des Trägers Folge zu leisten und das pädagogische Konzept des Klägers umzusetzen sowie in Bezug auf die Vorlage eines erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses und der Abgabe einer Erklärung zum grenzwahrenden Umgang mit Kindern und Jugendlichen. Nach der Verwaltungspraxis des Landesjugendamtes könnten pädagogische Hilfskräfte nur bis zu einem Verdienst von bis zu 450,00 EUR monatlich direkt bei der Betreuungsstelle angestellt werden und nicht pädagogische Fachkräfte wie Haushaltshilfen auch mit höheren Verdiensten. Es sei aber kein Grund dafür ersichtlich nicht pädagogische Hilfskräfte voll bei der Betreuungsstelle als Angestellte zuzulassen, pädagogische Hilfskräfte aber nur bis zu einem Verdienst von 450,00 EUR. Bei der insoweit in Bezug genommenen Mini-Job-Grenze handele es sich um einen bloßen sozialversicherungsrechtlichen Ansatz, der im Bereich der Pädagogik keiner Funktion haben könne. In der Sache sei und bleibe die SPLG Q. Teil seiner ‑ des Klägers – Jugendhilfeeinrichtung und er bleibe auch bei einer Direkteinstellung von Frau X. weiter in der ihm obliegenden vollständigen Trägerverantwortung. Dies ergebe sich zum Beispiel daraus, dass bei ihm einen Erziehungsleitung eingerichtet sei, die die Projektstelle regelmäßig besuche und die in Krisenzeiten eine 24-stündige Erreichbarkeit sicherstelle. Weiterhin stelle er als Träger die Ausstattung der Teileinrichtung hinsichtlich persönlicher, sachlicher und organisatorischer Ressourcen sicher, und zwar gerade auch im Hinblick auf die fachliche und persönliche Eignung der Honorarmitarbeiter. Er sei für die Meldung besonderer Vorkommnisse an das Landesjugendamt verantwortlich und sichere die Vertretung bei Ausfall des Betreuers bzw. der Betreuerin. Darüber hinaus sei die Existenz eines Beschwerdemanagements ausreichend dokumentiert und nachgewiesen. Insgesamt seien Verantwortungsdefizite gleich welcher Art nicht zu befürchten. Demgegenüber ignoriere die vom Landesjugendamt eingenommene Haltung die im SGB VIII gegebene Selbstorganisationsgarantie der Träger der freien Jugendhilfe. Diese Garantie schließe die Freiheit bei der Gestaltung der internen Organisation mit ein. Dem jeweiligen freien Träger stehe nach § 45 Abs. 2 SGB VIII ein Anspruch auf Erteilung einer beantragten Betriebserlaubnis zu, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet sei. Hieran bestehe in Bezug auf seine – des Klägers – Einrichtung kein Zweifel. Solche Zweifel habe auch der Beklagte nicht erhoben. Eine Grundlage für die in dem Bescheid erteilte Auflage liege daher nicht vor. Das Landesjugendamt könne nicht einfach die für Jugendheime gewonnenen Begrifflichkeiten auf SPLGs übertragen, denn in solchen Lebensgemeinschaften seien notwendigerweise zum Beispiel auch die Ehegatten oder Familienmitglieder in die Betreuung und Erziehung des jungen Menschen einbezogen. Für die SPLG Q. trage er – der Kläger – auch dann die volle ihm obliegende Trägerverantwortung, wenn Frau X. nicht von ihm angestellt werde. Insoweit sei nicht der arbeitsrechtliche Status der Hilfskräfte entscheidend, sondern die Frage, ob sich der Einrichtungsträger die entsprechenden Rechte vorbehalte, zum Beispiel die Bindung an ein pädagogisches Konzept, die Verpflichtung zur Durchführung qualitätssichernder Maßnahmen und den Vorbehalt eines Weisungsrechts.
5Der Kläger beantragte,
6den Beklagten unter entsprechender Abänderung des Bescheides vom 31.07.2014 zu verpflichten, die am 26.05.2014 beantragte Betriebserlaubnis zu erteilen.
7Der Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Zur Begründung seines Antrages macht der Beklagte geltend, dass die Personalausstattung der Einrichtung allein in den Verantwortungsbereich des Trägers selbst falle. Gerade bei der Sicherung der Personalausstattung habe aber der Gesetzgeber und in der Folge auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) den Schutzauftrag des Staates stärker betont. Daher sei der Einsatz von Fachkräften in der Betreuungsarbeit, die in einem Arbeitsverhältnis mit einem anderen Arbeitgeber als dem Träger der Betriebserlaubnis stünden, nicht zulässig. Soweit der Kläger auf eine Verwaltungspraxis mit pädagogischen Hilfskräften mit einem Verdienst von 450,00 EUR monatlich, die bei der Betreuungsstelle selbst angestellt seien, hinweise, sei klarzustellen, dass eine derartige Verwaltungspraxis seit dem Ende 2013 nicht mehr existiere. Im Übrigen habe diese Praxis nur für Entlastungskräfte in SPLGs gegolten, deren Platzzahl auf maximal zwei begrenzt gewesen sei. In Bezug auf die SPLG Q. sei unstreitig, dass im Zuge der Erweiterung der Platzzahl von zwei auf vier eine zusätzliche geeignete Fachkraft für die Betreuung erforderlich sei. Dieses erforderliche Personal habe der Träger der Betriebserlaubnis selbst zu stellen. Wenn Frau Q. mit eigenen Mitarbeitern im stationären Kontext Minderjährige betreuen wolle, müsse sie selbst einen Antrag auf Erteilung einer Betriebserlaubnis stellen.
10Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
11Entscheidungsgründe:
12Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig.
13Das Begehren des Klägers ist der Sache nach nicht auf die Aufhebung einer als selbstständige und isolierte Regelung anzusehenden – und damit auch selbstständig anfechtbaren – Auflage gerichtet. Der Bescheid des Beklagten vom 31.07.2014 enthält eine solche Auflage im Sinne des § 32 Abs. 2 Nr. 4 des Sozialgesetzbuches – 10. Buch: Verwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) nicht. Vielmehr beinhaltet dieser Bescheid eine sogenannte modifizierende Auflage, d. h. die vom Kläger beantragte Genehmigung wurde nicht in der begehrten, sondern in einer qualitativ veränderten, also modifizierten Form erteilt. Das auf den Erlass einer Genehmigung in der beantragten und nicht modifizierten Form gerichtete Rechtsschutzziel kann nur durch die Erhebung einer Verpflichtungsklage erreicht werden.
14In der Sache bleibt die Klage ohne Erfolg, weil der Kläger keinen Anspruch darauf hat, dass der Beklagte die Betriebserlaubnis in der am 26.05.2014 beantragten Form erteilt. Der Beklagte hat zu Recht entschieden, dass die in der SPLG tätigen Fachkräfte – hier also Frau X. in der SPLG Q. – angestellte bzw. freie Mitarbeiter des Klägers als Einrichtungsleiter selbst sein müssen.
15Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgesetzbuches ‑ 8. Buch: Kinder- und Jugendhilfe ‑ (SGB VIII) ist die Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung, in der Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden oder Unterkunft erhalten, zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII ist insoweit u. a. entscheidend, dass die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind. Zur Prüfung der Voraussetzungen hat der Träger der Einrichtung mit dem Antrag die Konzeption der Einrichtung vorzulegen und im Hinblick auf die Eignung des Personals nachzuweisen, dass die Vorlage und Prüfung von aufgabenspezifischen Ausbildungsnachweisen sowie von Führungszeugnissen sichergestellt sind.
16Die vom Kläger betriebenen Betreuungsstellen und SPLGs stellen – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – eine einheitliche genehmigungspflichtige Einrichtung im Sinne des § 45 SGB VIII dar. Der dieser Norm zu Grunde liegende Einrichtungsbegriff schließt es ein, dass die Betreuung der untergebrachten Kinder und Jugendlichen unter der Verantwortung eines einzigen Trägers erfolgt. Dies erfordert eine hierarchische und rechtliche Strukturierung der Einrichtung in dem Sinne, dass die Einrichtungsleitung die ihr obliegenden Verantwortungs- und Kontrollfunktionen direkt wahrnehmen kann und dass sie bei Auftreten von Problemen die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur sofortigen Einflussnahme hat. Dies gilt insbesondere bezüglich des in der Einrichtung eingesetzten Personals, denn an die Eignung der in der Einrichtung tätigen Arbeitskräfte werden in § 45 SGB VIII besondere Anforderungen gestellt, etwa hinsichtlich der Vorlage von aufgabenspezifischen Ausbildungsnachweisen oder von Führungszeugnissen. Außerdem ist in diesem Zusammenhang auf die Regelung in § 72 a SGB VIII und auf die sich aus § 47 SGB VIII ergebenden Meldepflichten des Einrichtungsträgers hinzuweisen, die die unverzügliche Angabe der Namen und der Ausbildung der eingesetzten Betreuungskräfte einschließen.
17Mit Blick auf diese Vorgaben, die sich den einschlägigen gesetzlichen Regelungen entnehmen lassen, hat sich der Beklagte nach Auffassung des Gerichts zu Recht auf den Standpunkt gestellt, dass die in der Einrichtung eingesetzten Betreuungskräfte in einem weisungsgebundenen Vertragsverhältnis zum Träger selbst stehen müssen. Dies entspricht auch den Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter, wie sich aus deren im November 2010 beschlossenen "Fachlichen Empfehlungen zur Betriebserlaubniserteilung nach § 45 ff. SGB VIII für individualpädagogische Betreuungsstellen, Erziehungsstellen, Projektstellen und Sozialepädagogische Lebensgemeinschaften" ergibt. In § 45 Abs. 2 SGB VIII kommt deutlich das Anliegen des Gesetzgebers zum Ausdruck, den untergebrachten Jugendlichen mit Blick auf den hohen Rang des Schutzgutes des Kindeswohles den größtmöglichen Schutz zukommen zu lassen, auch wenn dies mit Einschränkungen in der flexiblen Personalbewirtschaftung verbunden ist; solche Einschränkungen sind in Kauf zu nehmen.
18Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 27.11.2007 – 12 A 4697/06 -, JURIS.
19Die vom Kläger in diesem Zusammenhang angesprochene Selbstorganisationsgarantie der freien Jugendhilfe nach § 4 SGB VIII bezieht sich im wesentlichen darauf, dass die staatlichen Stellen die weltanschauliche Ausrichtung und Wertorientierung sowie die Methoden der verschiedenen Träger der freien Jugendhilfe zu akzeptieren haben. In diese Bereiche greift der mit der Klage angegriffene Bescheid des Beklagten vom 31.07.2014 nicht ein. Außerdem betrifft dieser Bescheid nicht die Förderung der freien Jugendhilfe, wie sie im Einzelnen in den §§ 74 f. SGB VIII geregelt ist. Die mit der Erteilung nicht der beantragten, sondern einer modifizierten Betriebserlaubnis verbundene Einflussnahme in die vom Kläger gewünschte Organisationsstruktur rechtfertigt sich daraus, dass die arbeitsrechtlichen, organisatorischen und finanziellen Anforderungen an den Einrichtungsträger den Belangen des Kindeswohls unterzuordnen sind.
20Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.11.2007 – 12 A 4697/06 -, aaO.
21Mit Rücksicht auf diese Erwägung kann auch dem Argument des Klägers, durch die geplante Ausgestaltung des zwischen Frau Q. und Frau X. zu schließenden Vertrages sei ihm in jeder Hinsicht die erforderliche Einflussnahme ermöglicht, keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen. Denn im Ergebnis liefe diese vom Kläger gewünschte Gestaltung darauf hinaus, dass gewisse vom Träger bzw. Einrichtungsleiter selbst wahrzunehmende Kontrollfunktionen auf andere übertragen würden und die vom Gesetzgeber gewünschte klare hierarchische Strukturierung durch die Entstehung einer zusätzlichen Ebene unnötig komplex wird.
22Die Klage ist daher mit der sich aus § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 gerichtskostenfrei.
(1) Die den Beteiligten zu erstattenden Aufwendungen werden auf Antrag von dem Urkundsbeamten des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt.
(2) Gegen die Festsetzung ist die Erinnerung an das Gericht gegeben. Die Frist für die Einlegung der Erinnerung beträgt zwei Wochen. Über die Zulässigkeit der Erinnerung sind die Beteiligten zu belehren.
(3) Der Vorsitzende des Gerichts oder das Gericht können anordnen, dass die Vollstreckung einstweilen auszusetzen ist.
(4) Über die Erinnerung entscheidet das Gericht durch Beschluss.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.
(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.