Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Aug. 2016 - 12 CE 16.1172

bei uns veröffentlicht am19.08.2016

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antragsteller, der in einer von ihm angemieteten Villa in G. bei M. ein „Schutzhaus“ zur Inobhutnahme von Kindern im Altern von 6 bis 12 Jahren betreiben möchte, erstrebt mit seiner Beschwerde den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der Festsetzungen zur nächtlichen Betreuung und zur Personalstärke in der Betriebserlaubnis vom 22. Februar 2016 bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache geändert werden sollen.

I. 1. Über das Kreisjugendamt M. beantragte der Antragsteller bei der Regierung von O. am 15. November 2015 die Erteilung einer Betriebserlaubnis für die „Kinderschutzstelle G.“. Die geplante Einrichtung soll als Inobhutnahme- und Schutzstelle für maximal 9 Kinder im Alter von 6 bis 12 Jahren dienen. Dem Antrag war ein Personalplan beigefügt, der eine Leitungsstelle mit 40 Wochenstunden, 0,75 Fachdienststellen (Psychologin und Heilpädagogin) mit zusammen 30 Wochenstunden, weitere 11,55 Stellen entsprechend 462 Wochenstunden für Fachkräfte zur Erziehung und Betreuung sowie 1,5 Stellen bzw. 60 Wochenstunden für sonstige Kräfte beinhaltete. Daneben legte der Antragsteller für die „Schutzstelle für Kinder“ eine „Konzeption/Leistungsvereinbarung 15.11.2015“ vor, aus der sich ergab, dass die Einrichtung der Inobhutnahme von Kindern nach § 42 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) dienen soll, konkret der Inobhutnahme von Mädchen und Jungen im Alter von 6 bis 12 Jahren, die sich in einer Not- und Gefährdungslage befinden. Unter der Rubrik 2.3 „Inhalt, Umfang und Qualität der Leistung“ wird bezüglich der pädagogischen Betreuung angeführt, dass eine „Rundumdie-Uhr-Betreuung durch pädagogische Fachkräfte an 365 Tagen (Wacher Nachtdienst)“ sowie eine „Rufbereitschaft an 365 Tagen (16 bzw. 24 Stunden)“ gewährleistet werden soll. Beigegeben war der Konzeption der „Schutzstelle“ ein Formblatt zur „Ermittlung des Personalbedarfs im Gruppendienst Einrichtungen der Erziehungshilfe nach § 45 Sozialgesetzbuch VIII“, mit dem zunächst ein jährlicher Betreuungsbedarf von 16.060 Stunden ermittelt und daraus der korrespondierende Personalbedarf für den Gruppendienst abgeleitet wurde. Dieser Personalbedarfsberechnung legte der Antragsteller als von der Bruttoarbeitszeit abzusetzende Zeiten 12 Feiertage, 2,14 Tage Weihnachten und Silvester, 34 Urlaubstage sowie 5 Tage für Fortbildung zugrunde. Ferner wurden 4,4% Krankheitszeiten und jeweils 5 Stunden Verfügungszeiten in Abzug gebracht. Daraus resultierte der für den Gruppendienst erforderliche Planstellenbedarf von 11,55 Stellen.

Nachdem zwischen dem Antragsteller und der Regierung von O. im Verlauf des Genehmigungsverfahrens u. a. über den Brandschutz in dem angemieteten Gebäude und die Frage des Vorliegens einer genehmigungspflichtigen Nutzungsänderung Einvernehmen erzielt werden konnte, blieben hinsichtlich der Personalbedarfsberechnung, insbesondere der Notwendigkeit des „wachen Nachtdienstes“ unterschiedliche Auffassungen bestehen. So erachtete die Regierung von O. für die Schutzstelle einen „Bereitschaftsdienst“ in der Nacht für ausreichend. Ferner legte sie als Personalbedarf nur eine halbe Leitungsstelle sowie für den Gruppendienst zunächst nur 6,86 Stellen zugrunde. Dabei ging sie auf der Basis des Formblatts zur Ermittlung des Personalbedarfs im Gruppendienst von einem Betreuungsbedarf von insgesamt 9.958 Stunden aus, was sich aus der Bewertung der Nachtzeit als „Nachtbereitschaft“ mit lediglich einem Viertel der Arbeitszeit sowie der Korrektur eines Rechenfehlers des Antragstellers bei der nur wöchentlich anzusetzenden Einzelbetreuung ergab. Als von der Bruttoarbeitszeit abzusetzende Zeiten wurden 12 Feiertage, 34 Urlaubstage (einschließlich Silvester, Weihnachten und Zusatzurlaub für die Nachtbereitschaft) sowie 5 Fortbildungstage angesetzt, ferner 4% Krankheitszeiten und 4 Stunden Verfügungszeiten. Nach einem Gespräch mit Vertretern des Antragstellers korrigierte die Regierung von O. ihre Berechnung dahingehend, dass nunmehr ein Betreuungsbedarf von 11.597 Stunden anerkannt und daraus ein Personalbedarf von 8,03 Planstellen für pädagogische Fachkräfte im Gruppendienst errechnet wurde.

2. Mit Bescheid vom 22. Februar 2016 wurde dem Antragsteller die Genehmigung zum Betrieb der Kinderschutzstelle in G. nach § 45 SGB VIII erteilt (Ziffer I. des Bescheids). Weiter verfügte die Regierung von O. (unter Ziffer II.) einen Widerrufsvorbehalt sowie „Nebenbestimmungen“. Grundlage der Betriebserlaubnis sollten danach neben dem Antrag und der Konzeption vom 15. November 2015 und den vorgelegten Raumplänen vom 3. Juli 2015 insbesondere die (letzte) Personalbedarfsberechnung vom 4. Februar 2016 sein. Unter Ziffer II.3 wurde mit Blick auf die Personalausstattung der Schutzstelle festgelegt, dass für die pädagogische Leitung 0,5 Planstellen und für den Gruppendienst 8,03 Planstellen zur Betreuung, Erziehung und Förderung der Betreuten zur Verfügung stehen müssen. Als gruppenergänzender Fachdienst sei für die Praxisberatung des Teams und die im Einzelfall erforderliche Unterstützung der Bewohner ein psychologischer Fachdienst im Umfang von 0,25 Stunden pro Bewohner pro Woche erforderlich sowie ggf. 0,65 Planstellen für geeignete pädagogische Kräfte für tagesstrukturierende integrative Maßnahmen. Die Bescheidsgründe führen zur Personalbedarfsberechnung aus, dass aufgrund der größeren Fluktuation der Zielgruppe und der möglichen Betreuungszeiten in der Nacht ein erhöhter Stundensatz für Verfügungszeiten angenommen wurde (4 statt der üblichen 3 Stunden). Die Personalbemessung von 8,03 Planstellen für das pädagogische Personal im Gruppendienst sei mittels der Personalberechnung vom 4. Februar 2016 ermittelt worden. Sie berücksichtige eine „Nachtbereitschaft“. Die festgesetzten „Auflagen“ seien erforderlich, um das Wohl der in der Einrichtung Betreuten zu gewährleisten. Weiter wurde unter der Rubrik „Hinweise“ des Bescheids ausgeführt, dass Änderungen in der Konzeption der Einrichtung in der Regel auch Änderungen oder Ergänzungen der Betriebserlaubnis erforderlich machen, Änderungen bei der „Mindestpersonalausstattung im Gruppendienst (vgl. Ziffer 3.2.1 der Auflagen)“ hingegen keine Anpassung der Betriebserlaubnis erfordern, „sondern nur der Personalberechnungen“. Weiter sei ausgehend von einer 40-Stunden-Woche der Personalfeststellung eine durchschnittliche Jahresbetreuungsleistung von 1.444,36 Stunden je Planstelle zugrunde gelegt worden, ferner 33 Urlaubstage, 12 Feiertage, 2 arbeitsfreie Tage und 5 Tage für Fortbildung, während für längere Ausfallzeiten bei Krankheit, Kuraufenthalt, Elternzeit, Dienstbefreiung u. ä. entsprechender Ersatz vorgesehen werden müsse.

3. Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller Widerspruch ein mit dem Ziel, „unter Aufhebung der mit Verfügung vom 22.02.2016 erteilten Betriebserlaubnis für die Schutzstelle für Kinder, G.-Straße, G., eine Betriebserlaubnis entsprechend dem Antrag (…) vom 15.11.2015 zu erteilen“. Der Antragsteller sieht sich durch den Bescheid vom 22. Februar 2016 in seinen Rechten aus § 45 SGB VIII und Art. 12 GG verletzt. Er besitze einen Anspruch auf Erteilung der Betriebserlaubnis entsprechend dem Antrag vom 15. November 2015. Insbesondere hätte der Antragsgegner der Betriebserlaubnis eine Rundumdie-Uhr-Betreuung in der Einrichtung, d. h. einen sog. wachen Nachtdienst anstelle lediglich eines Bereitschaftsdienstes zugrunde legen müssen. Mit der tatsächlich erteilten Betriebserlaubnis sei der Antrag teilweise abgelehnt und eine Begünstigung in Form der streitgegenständlichen Betriebserlaubnis erteilt worden, die in dieser Form nicht beantragt worden sei. Nach materiellem Recht stünde dem Antragsteller ein Anspruch auf Erteilung der Betriebserlaubnis in der beantragten Form, d. h. unter Festlegung des „wachen Nachtdienstes“ zu, da andernfalls das Kindeswohl in der Einrichtung im Sinne von § 45 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 SGB VIII gefährdet wäre. Im Übrigen bestehe nach § 45 Abs. 1 SGB VIII ein gebundener Rechtsanspruch auf Erteilung einer Betriebserlaubnis. Der Antragsgegner dürfe daher nicht einseitig von der beantragten Konzeption abweichen, weil er beispielsweise keinen Bedarf für die konzipierte Einrichtung sehe. Auch soweit der Antragsgegner im Rahmen der Personalberechnung vom gestellten Antrag abweiche, nämlich bei der Berücksichtigung von nur 4% statt 4,4% Krankheitszeiten, 4 statt 5 Verfügungsstunden und einer halben statt einer ganzen Leitungsstelle, sei die Betriebserlaubnis rechtswidrig. Diesbezüglich sei des Weiteren im Vergleich zu anderen Einrichtungen der Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG zu berücksichtigen. Schließlich erweise sich auch der generelle Widerrufsvorbehalt im Bescheid vom 22. Februar 2016 als rechtswidrig.

4. Die Regierung von O. wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27. April 2016 zurück. Der Antragsteller besitze keinen Anspruch darauf, dass in der Betriebserlaubnis für die Schutzstelle G. eine Nachtwache festgesetzt werde. Zur Gewährleistung des Kindeswohls sei vielmehr ein Nachtbereitschaftsdienst ausreichend. Dies ergebe sich aus den Erfahrungswerten der Heimaufsichtsbehörde. Im Übrigen lege die Aufsichtsbehörde in der Betriebserlaubnis nur Mindeststandards fest, unter denen das Kindeswohl noch gewährleistet sei. Es stehe dem Antragsteller daher jederzeit frei, in den Entgeltverhandlungen höhere Standards auszuhandeln. Weiter bestehe auch kein Anspruch, dass im Rahmen der Personalberechnung für den Gruppendienst Krankheitszeiten mit 4,4% berücksichtigt werden. Zwar habe es im Rahmen des „Leistungsrechts“ eine Entscheidung der Schiedsstelle Bayern gegeben, die den Ansatz von Krankheitszeiten auf 4,4% angehoben habe. In Abstimmung mit dem Staatsministerium für Arbeit und Soziales und dem Bayerischen Landesjugendamt habe man daraufhin bei der Berechnung generell den Ansatz von 3% auf 4% erhöht. Einer weiteren Erhöhung auf 4,4% bedürfe es hingegen nicht, da die langjährige Praxis der Heimaufsichtsbehörden zeige, dass nicht jeder Krankheitsausfall unmittelbar durch zusätzliche Kräfte ersetzt werde. Erst bei längeren personellen Unterbesetzungen werde das Kindeswohl als gefährdet angesehen. Ebenso wenig bestehe ein Anspruch auf 5 Stunden Verfügungszeit. Bei der Schutzstelle G. sei bereits der übliche Ansatz von 3 Stunden auf 4 Stunden erhöht worden. Darüber hinaus habe man 1 Stunde Sonderbetreuungszeit pro Kind und pro Woche angesetzt. Eine weitere Erhöhung der Verfügungszeit sei daher nicht gerechtfertigt. Schließlich werde für eine als Schutzstelle konzipierte Einrichtung regelmäßig ein Leitungsanteil von 0,5 Stellen angesetzt.

5. Unmittelbar vor Ergehen des Widerspruchsbescheids ließ der Antragsteller mit Telefax seines Bevollmächtigten vom 19. April 2016 beim Verwaltungsgericht München den Antrag stellen, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, den Betrieb der Schutzstelle für Kinder in G. entsprechend dem Antrag vom 15. November 2015 vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu erlauben.

Der Antragsteller sei analog § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt, da ihn der Bescheid der Regierung von O. in seinen Rechten aus § 45 SGB VIII und Art. 12 GG verletze. Zudem besitze er für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ein Rechtsschutzbedürfnis, da zur Abwendung wesentlicher Nachteile und zur Sicherung von Schadensersatzansprüchen die Durchführung eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens erforderlich sei. Ferner bestehe ein Anspruch auf die Erteilung der Betriebserlaubnis für die Schutzstelle für Kinder gemäß dem Antrag vom 15. November 2015. Über diesen Antrag habe der Antragsgegner mit der Betriebserlaubnis vom 22. Februar 2016 nicht entschieden. Die erteilte Betriebserlaubnis, die anstelle des „wachen Nachtdienstes“ nur eine Nachtbereitschaft vorsehe, bleibe hinter dem Antrag zurück, was einer teilweisen Ablehnung entspreche. Zugleich habe der Antragsgegner mit der streitgegenständlichen Betriebserlaubnis eine Begünstigung gewährt, die so nicht beantragt worden sei. Die erteilte Betriebserlaubnis habe zur Folge, dass das Wohl der Kinder in der Einrichtung nach der Konzeption des Trägers nicht mehr gewährleistet werden könne. So sei insbesondere eine Gewährleistung des Kindeswohls in der Einrichtung ohne Betreuung in der Nacht nicht möglich. Die erteilte Betriebserlaubnis ohne verpflichtende Nachtbetreuung verstoße gegen § 45 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII und sei rechtswidrig. Im Übrigen dürfe der Antragsgegner als Genehmigungsbehörde nicht einseitig von einer beantragten Konzeption abweichen, beispielsweise weil er keinen Bedarf für die Einrichtung sehe. Auf die Erteilung der Betriebserlaubnis bestehe vielmehr ein Rechtsanspruch.

Weiter weiche die Betriebserlaubnis hinsichtlich mehrerer Parameter der Personalausstattung vom Antrag des Antragstellers ab (4,0 statt 4,4% Krankheitszeiten, 4 statt 5 Stunden Verfügungszeiten, 0,5 statt einer Stelle für die Leitung). Bei der Erteilung einer Betriebserlaubnis gehe es um die Gewährleistung eines Mindestmaßes an personeller Ausstattung zur Sicherstellung des Kindeswohls, nicht hingegen um die Herstellung optimaler Betreuungsbedingungen. Nur wenn dieses Mindestmaß an personeller Ausstattung sichergestellt sei, lägen die Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung der Betriebserlaubnis vor. In diesem Zusammenhang sei überdies Art. 3 Abs. 1 GG im Hinblick auf vergleichbare Einrichtungen zu berücksichtigen, denen der Antragsgegner einen besseren Personalschlüssel zuerkannt habe als dem Antragsteller. Dies gelte gleichermaßen, soweit der Antragsgegner in vergleichbaren Einrichtungen einen „wachen Nachtdienst“ für notwendig erachte. Unzulässig sei ferner die Beifügung eines allgemeinen Widerrufsvorbehalts in der Betriebserlaubnis.

Materiell sei Maßstab für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 45 SGB VIII ausschließlich die Gewährleistung des Kindeswohls. Andere Gesichtspunkte, wie beispielsweise eine Bedarfsprüfung oder fiskalische Interessen, rechtfertigten weder die Versagung der Betriebserlaubnis noch die Erteilung der Erlaubnis in einer nicht beantragten Form. Insoweit führe die Verwaltungspraxis des Antragsgegners zu einer rechtswidrigen Verknüpfung des Verfahrens zur Erteilung einer Betriebserlaubnis mit fiskalischen Interessen, die ausschließlich in Entgeltverhandlungen nach Maßgabe der §§ 78a ff. SGB VIII zu berücksichtigen seien.

Nach Auffassung des Antragstellers gewährleiste der Betrieb der Einrichtung in der genehmigten Form das Kindeswohl, insbesondere durch die fehlende Bewilligung des „wachen Nachtdienstes“, nicht hinreichend. Überdies definiere der Antragsgegner den von ihm für notwendig erachteten „Bereitschaftsdienst“ nicht in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen arbeitsrechtlichen Rechtsprechung. Der Antragsteller habe daher die Schutzstelle bislang noch nicht eröffnet, obwohl ein dringender Bedarf für die Plätze zur Inobhutnahme auf Seiten des Stadtjugendamts M. bestehe. Hieraus leite sich der Anordnungsgrund ab, da der bestehende Bedarf unmittelbar gedeckt werden müsse und ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung insoweit nicht zumutbar sei. Weiter führe die Nichteröffnung der Schutzstelle zu wirtschaftlichen Nachteilen für den Antragsteller. Er müsse an Personal- und Mietkosten aktuell monatlich rd. 52.000 EUR aufbringen.

6. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 1. Mai 2016 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht München Verpflichtungsklage mit dem Antrag erhoben (Az.: M 18 K 16.2166), „unter Aufhebung der mit Verfügung vom 22.02.2016 erteilten Betriebserlaubnis für die Schutzstelle für Kinder, G.-Straße G., in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.04.2016 eine Betriebserlaubnis entsprechend dem Antrag des Klägers vom 15.11.2015 zu erteilen.“ Über die Klage ist bislang nicht entschieden.

7. Mit Beschluss vom 18. Mai 2016 lehnte das Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung ab (Az. M 18 E 16.1793). Der Antragsteller verfüge nur hinsichtlich des nicht bewilligten „wachen Nachtdienstes“ über einen Anordnungsgrund, da wegen einer möglichen Kindeswohlgefährdung ein Zuwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht zumutbar sei, zumal der Antragsteller aus diesem Grund den Betrieb der Einrichtung auch nicht aufgenommen habe. Im Übrigen fehle dem Antrag bereits die erforderliche Dringlichkeit.

Der Antragsteller habe des Weiteren einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Betriebserlaubnis mit einem Planstellenkontingent, das auch einen „wachen Nachtdienst“ abdecke, besitze er nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht. Insofern gehe der Antragsgegner zu Recht davon aus, dass das Kindeswohl in der Schutzstelle des Antragstellers auch mit einem Nachtbereitschaftsdienst sichergestellt werden könne. Im Rahmen der Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII sei die Möglichkeit der aktiven Einflussnahme auf die Einrichtung auf die Sicherung eines Mindeststandards begrenzt. Die Notwendigkeit eines Nachtdienstes ergebe sich auch nicht aus der im Konzept des Antragstellers vorgesehenen „Rundumdie-Uhr-Betreuung“ bzw. der Verpflichtung zur jederzeitigen und sofortigen Aufnahmebereitschaft. Eine solche könne auch durch die Nachtbereitschaft erfolgen. Eine „Rundumdie-Uhr-Betreuung“ knüpfe nur an die jederzeitige Erreichbarkeit der Einrichtung für Kinder und Jugendliche an.

Ferner lägen die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden personellen Voraussetzungen auch zur Abdeckung des Bedarfs in der Nachtzeit nach der Betriebserlaubnis vor. Äußerst gering sei insoweit die Gefahr, dass eine frühzeitige Intervention wegen selbstschädigenden oder selbstgefährdenden Verhaltens notwendig werde, da Kinder mit Selbst- oder Fremdgefährdungsgefahr nicht in die Schutzstelle aufgenommen werden dürften. Bei belastenden Zuständen sei eine schnelle Intervention während der Nacht durch den Nachtbereitschaftsdienst gewährleistet. Insoweit würden die in die Schutzstelle aufgenommenen Kinder kindgerecht darauf hingewiesen, dass sie bei beunruhigenden Zuständen oder besonderen Vorkommnissen zum Nachtbereitschaftsdienst gehen sollen. Die entsprechende Betreuungsperson übernachte in der Einrichtung und sei daher für die Kinder erreichbar. Insoweit gelte für sie nicht die Definition des Bundesarbeitsgerichts für einen „Bereitschaftsdienst“. Die Gefahr eines nächtlichen Entweichens sei vorliegend zu vernachlässigen, da die Familien der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge sich zumeist nicht im Bundesgebiet aufhielten. Darüber hinaus sei das Schutzhaus auch nicht als geschlossene Einrichtung konzipiert.

Der Antragsteller könne einen Anordnungsanspruch ferner auch nicht aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG herleiten. So zeige eine Auflistung der Regierung von O. vom 4. Mai 2016, dass hinsichtlich der Altersgruppe und Platzzahl vergleichbare Einrichtungen ebenfalls über keinen „wachen Nachtdienst“ verfügten. Der Schluss von der Notwendigkeit eines Nachtdienstes bei Einrichtungen für über 12-jährige auf das vorliegend für 6- bis 12-jährige gedachte Schutzhaus überzeuge nicht.

8. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde und beantragt insoweit,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 18.05.2016, M 18 E 16.1793 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Betrieb der Schutzstelle für Kinder (G.-Straße, G.) entsprechend dem Antrag des Antragstellers vom 15.11.2015 vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu erlauben.

Der Betrieb der Schutzstelle sei im vorliegenden Fall nach § 45 SGB VIII, der eine gebundene Entscheidung über eine Betriebserlaubnis vorsehe, auf der Basis des Antrags vom 15.11.2015 zulässig. Der Antragsteller erfülle alle Tatbestandsvoraussetzungen. Er besitze daher den erforderlichen Anordnungsanspruch. Überdies habe das Verwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren das rechtliche Gehör des Antragstellers verletzt, indem es eine „telefonische Auskunft des zuständigen Mitarbeiters der Genehmigungsbehörde“ zum Gegenstand seiner Entscheidung gemacht habe, ohne dem Antragsteller zuvor Gelegenheit zur Äußerung zu gewähren. Weiter habe das Verwaltungsgericht entscheidungserheblichen und vom Antragsteller vorgetragenen Sachverhalt offensichtlich nicht zur Kenntnis genommen, was ebenfalls eine Gehörsverletzung darstelle.

Der Anordnungsanspruch ergebe sich daraus, dass der Antragsteller mit Antrag vom 15.11.2015 den Betrieb einer Schutzstelle für eine „Rundumdie-Uhr-Betreuung“, d. h. auch zu Nachtzeiten mit einem sog. wachen Nachtdienst beantragt habe, der Antragsgegner durch Genehmigung lediglich einer „Nachtbereitschaft“ hinter dem Antrag vom 15.11.2015 zurückgeblieben sei. Mit der erteilten Betriebserlaubnis sei daher der Antrag nicht nur teilweise abgelehnt, sondern darüber hinaus eine Begünstigung gewährt worden, die nicht dem Antrag entspreche. Die vom Antragsgegner vorgesehene „Nachtbereitschaft“ sei zur Erfüllung des Zwecks des Schutzhauses ungeeignet; ein schlafender Mitarbeiter könne die erforderliche aktive Betreuung nicht gewährleisten.

Demzufolge besitze der Antragsteller einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Betriebserlaubnis in der beantragten Form. Der Genehmigungsbehörde komme keine Befugnis zu, einseitig vom Antrag abzuweichen und eine andere als die beantragte Genehmigung zu erteilen. Insoweit gelte der Vorrang der Organisationshoheit des Einrichtungsträgers, der auch die Form der Betreuung in den Nachtzeiten umfasse. Andere Gesichtspunkte außer der Gewährleistung des Kindeswohls, beispielsweise Bedarfsgesichtspunkte oder fiskalische Interessen, seien bei der Erteilung der Betriebserlaubnis nicht zu berücksichtigen. Die Fragen eines Bedarfs der öffentlichen Jugendhilfe und des Umfangs der Leistung seien nicht im Erlaubnisverfahren nach § 45 SGB VIII sondern in den Verhandlungen bezüglich der Verträge nach §§ 78a ff. SGB VIII zu klären.

Die im Rahmen von § 45 Abs. 2 SGB VIII zu gewährleistenden Anforderungen des Kindeswohls hätten sich an der Zweckbestimmung und Konzeption der jeweiligen Einrichtung zu orientieren. Dies gelte insbesondere für die erforderliche Personalausstattung. Eine „Rundumdie-Uhr-Betreuung“ von Kindern in akuten Notsituationen an 365 Tagen im Jahr mache den Einsatz von entsprechendem Personal auch zur Nachtzeit unumgänglich.

So wie der Antragsgegner die Betriebserlaubnis erteilt habe, d. h. anstelle eines „wachen Nachtdienstes“ nur mit einer Nachtbereitschaft, sei hingegen das Kindeswohl nicht gewährleistet. In der verfügten Form stehe daher § 45 Abs. 2 S. 1, Abs. 2 S. 2 Nr. 1 SGB VIII der Erteilung einer Betriebserlaubnis entgegen. Die Inobhutnahme traumatisierter Kinder im Alter zwischen 6 und 12 Jahren erfordere, wie mehrere beispielhaft dargelegte Situationen zeigten, zwingend einen „wachen Nachtdienst“. Ob Kinder nach den Vorgaben des Antragsgegners nicht in das Schutzhaus aufgenommen werden dürfen, weil die Gefahr einer Selbst- oder Fremdgefährdung besteht, lasse sich zum Zeitpunkt der Aufnahme nicht vorhersehen; dies ergebe sich erst nach einer von der Schutzstelle vorzunehmenden sozialpädagogischen Diagnose. Der Antragsteller betreibe daher bislang ausschließlich Schutzstellen mit einem wachen Nachtdienst, die der Antragsgegner auch so genehmigt habe.

Soweit das Verwaltungsgericht und der Antragsgegner die Auffassung verträten, das Vorsehen einer Nachtbereitschaft sei deshalb ausreichend, weil nach entsprechender kindgerechter Unterweisung die in Obhut genommenen Kinder bei besonderen Vorkommnissen auf die Nachtbereitschaft zugehen könnten, sei dies nicht praxisgerecht. Traumatisierte Kinder seien vielmehr nicht in jedem Einzelfall in der Lage, auf einen schlafenden Mitarbeiter zuzugehen, um sein Eingreifen in Fällen von Selbst- oder Fremdgefährdung bewirken zu können. Hinzu komme, dass nach der arbeitsgerichtlichen Definition des „Bereitschaftsdienstes“ dieser nicht zwingend am Arbeitsplatz anwesend sein müsse. Weshalb diese Definition im Kinder- und Jugendhilferecht nicht gelte, erläutere das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss nicht.

Nicht nachvollzogen werden könne ferner, weshalb das Verwaltungsgericht von einer zu „vernachlässigenden“ Gefahr des Entweichens der Kinder ausgehe, da angesichts der Konzeption des Schutzhauses auch Kinder nach § 42 Abs. 1 S. 1 Nrn.1, 2 SGB VIII und nicht nur unbegleitete minderjährige Flüchtlinge aufgenommen werden sollen. Schließlich erfordere auch die jederzeitige Aufnahmebereitschaft für Inobhutnahmen einen „wachen Nachtdienst“. Eine nur schlafende Nachtbereitschaft reiche hierfür nicht aus.

Schließlich verstoße die Betriebserlaubnis vom 22. Februar 2016 auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil der Antragsgegner bei Einrichtungen, die mit der vorliegenden vergleichbar seien, einen „wachen Nachtdienst“ genehmigt habe. Soweit das Verwaltungsgericht Einrichtungen anführe, die über keinen „wachen Nachtdienst“ verfügten, befänden sich diese - soweit dies der Antragsteller aus den nur rudimentären Angaben schließen könne - aller Voraussicht nach in sog. Verbundeinrichtungen, bei welchen durch andere wache Fachkräfte auch zur Nachtzeit eine Interventionsmöglichkeit bestehe.

Soweit das Verwaltungsgericht bezüglich der weiteren Abweichungen der Betriebserlaubnis bei der Festlegung der Mindestpersonalstärke, basierend auf den Abweichungen bei Krankheits- und Verfügungszeiten des Personals sowie der Notwendigkeit einer vollen Leitungsstelle, das Vorliegen eines Anordnungsgrunds verneint habe, sei dem ebenfalls nicht zu folgen. Auch die genannten Abweichungen würden aufgrund zu gering bemessener Personalressourcen zu einer Kindeswohlgefährdung führen.

9. Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen. Der Antragsteller besitze keinen Anspruch auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Auch habe das Verwaltungsgericht durch Einholung einer Auskunft vom Antragsgegner das rechtliche Gehör nicht verletzt. Auch im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gelte der Amtsermittlungsgrundsatz. Soweit im vorliegenden Fall der Antragsgegner eine vom Antrag des Antragstellers abweichende Betriebserlaubnis erteilt habe, handle es sich nicht um ein „aliud“ sondern lediglich um ein „minus“.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Sachvortrags der Beteiligten wird auf die dem Senat vorliegenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, da das Verwaltungsgericht den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung - jedenfalls im Ergebnis zutreffend - abgelehnt hat.

Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts ist der vorläufige Rechtsschutzantrag bereits unzulässig, da der Antragsteller für sein Rechtsschutzziel, nämlich die vorläufige Anhebung der Mindeststandards bei der Personalausstattung in der Betriebserlaubnis vom 22. Februar 2016 auf das Niveau seines Antrags vom 15. November 2015 im Eilverfahren kein Rechtsschutzbedürfnis besitzt. Die streitgegenständliche Betriebserlaubnis vom 22. Februar 2016 gestattet dem Antragsteller bereits jetzt, das Schutzhaus in G. nach seiner über das geforderte Mindestmaß zur Sicherung des Kindeswohls hinausgehenden Konzeption, d. h. mit einem „wachen Nachtdienst“ und mit der Personalausstattung zu betreiben, die sich aus der Personalbedarfsberechnung seines Antrags ergibt. Ein Bedarf für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf eine vorläufige Anhebung des Mindeststandards bis zum Ergehen einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache, besteht demzufolge nicht. Der Antrag ist daher mangels Rechtsschutzbedürfnis bereits unzulässig. Ungeachtet dessen liefe er auch dem Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache (vgl. hierzu Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 123 Rn. 66a f.) zuwider.

Die Frage, ob der vom Antragsgegner in der Betriebserlaubnis vom 22. Februar 2016 angesetzte Mindeststandard zutreffend festgesetzt wurde, mithin aus der fachlichen Perspektive ausreicht, um das Kindeswohl im geplanten Schutzhaus sicherzustellen, stellt sich daher im vorliegenden Fall nicht mit Blick auf die seit 22. Februar 2016 vorliegende Betriebserlaubnis, sondern allenfalls bei der späteren Kostenerstattung, sollte der Antragsteller die festgesetzten Mindeststandards nach seiner eigenen Konzeption über- und nicht unterschreiten. Denn in diesem Fall wirkt sich die „richtige“ Festschreibung des Mindeststandards nicht auf den Betrieb der Einrichtung selbst, sondern auf die für die Inobhutnahme gegenüber dem Jugendhilfeträger anzusetzenden Kosten aus. Darauf hat der Antragsgegner bereits im Widerspruchsbescheid zutreffend abgestellt, indem er den Antragsteller auf die Möglichkeit verwiesen hat, höhere als in der Betriebserlaubnis festgelegte Standards gegenüber dem Jugendhilfeträger im Rahmen der Entgeltverhandlungen durchzusetzen. Letztlich erkennt dies auch der Antragsteller selbst an, wenn er eine strikte Trennung zwischen dem Verfahren der Betriebserlaubniserteilung und der Regelung über die Kostentragung im Rahmen von Leistungsvereinbarungen nach §§ 78a ff. SGB VIII postuliert und die Höhe des Entgelts vom Umfang der Leistung im Schutzhaus abhängig macht. Weiter ergibt sich auch aus dem vom Antragsteller vorgelegten Schiedsspruch der Schiedsstelle nach § 78g SGB VIII, dass die „richtige“ Festsetzung der Mindeststandards sich nur auf die im Rahmen einer Leistungsvereinbarung festgesetzten Kosten für eine entsprechende Jugendhilfeleistung auswirkt. Aus dem Umstand, dass die vorliegend streitgegenständliche Betriebserlaubnis ungeachtet der Frage der Kostentragung für die Inobhutnahme jedenfalls den Betrieb des Schutzhauses in G. nach der eigenen Konzeption ermöglicht, zieht der Antragsteller indes nicht die erforderliche prozessuale Konsequenz.

1. § 45 SGB VIII unterwirft den Betrieb einer Einrichtung, in der Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden oder Unterkunft erhalten, einem präventiven Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Alleiniger Maßstab für die Erteilung der Betriebserlaubnis bildet nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII die Gewährleistung des Wohles der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung (vgl. hierzu Mörsberger in Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 45 Rn. 52; VG München, U.v. 5.12.2012 - M 18 K 11.5772 - juris). Genügt die vom Träger nach § 45 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII vorzulegende „Konzeption der Einrichtung“ der Gewährleistung des Kindeswohls, besitzt er, wie der Antragsteller zutreffend darlegt, einen gebundenen Rechtsanspruch auf Erteilung der Betriebserlaubnis (vgl. Lakies in Münder/Meysen/Trenczek, SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 45 Rn. 24; Mörsberger in Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 45 Rn. 14). Als Indikator für die Gewährleistung des Kindeswohls in der Einrichtung sieht der Gesetzgeber nach § 45 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 SGB VIII (in der Regel) vor, dass „die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind“. Aufgabe der Genehmigungsbehörde ist es daher, auf der Grundlage der nach § 45 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII vorzulegenden Konzeption festzustellen, ob diese nach den in § 45 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 SGB VIII genannten Kriterien das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet (vgl. hierzu Busse in jurisPK-SGB VIII § 45 Rn. 58, Lakies in Münder/Meysen/Trenczek, SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 45 Rn. 44). Insoweit greift die „Organisationshoheit des Einrichtungsträgers“ (vgl. hierzu VG Koblenz, U.v. 8.12.2014 - 3 K 1253/13.KO - juris), auf die sich der Antragsteller im vorliegenden Fall zutreffend beruft. Würde die Genehmigungsbehörde einseitig die vom Einrichtungsträger vorgelegte Konzeption verändern, indem sie beispielsweise das Alter der Zielgruppe der Einrichtung unterschiedlich festsetzen würde, läge ein mit dem Antrag nicht identisches „aliud“ vor. Die Genehmigungsbehörde hätte in diesem Fall über eine andere, nicht über die dem Antrag zugrunde liegende Konzeption entschieden (vgl. zu einem derartigen Fall VG Arnsberg, U.v. 22.9.2015 - 11 K 2387/14 - juris).

Angesichts des Zusammenhangs der vom Einrichtungsträger im Rahmen seiner „Organisationshoheit“ erstellten Konzeption und der erforderlichen Gewährleistung des Kindeswohls in der Einrichtung kommt der Aufnahme bestimmter inhaltlicher Parameter in die Betriebserlaubnis, beispielsweise zum Umfang des von der Einrichtung vorzuhaltenden Fachpersonals, die Funktion der Festlegung von Mindestvoraussetzungen bzw. Mindeststandards zu. Sie kennzeichnen stets die untere Grenze beispielsweise der Personalausstattung, bei der das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung noch gewährleistet ist (vgl. Mörsberger in Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 45 Rn. 23: Aufgabe des Staates sei es nicht, „optimale Bedingungen der Betreuung oder Unterkunftsgewährung zu gewährleisten, aber sehr wohl ein Mindestmaß an Ausstattung, und zwar bezogen auf die jeweilige Einrichtung mit ihren konkreten Rahmenbedingungen.“, Rn. 78; Busse in jurisPK-SGB VIII § 45 Rn. 22, 43, Mann in Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 4. Aufl. 2012, § 45 Rn. 16). Die Mindestanforderungen dürfen dabei weder durchschnittswertig sein, noch sind sie identisch mit einer wünschenswerten fachlichen Qualität der Einrichtung (vgl. VG München, U.v. 5.12.2012 - M 18 K 11.5772 - juris, U.v. 14.10.2013 - M 18 K 11.3090 - juris). Sieht die Konzeption eines Einrichtungsträgers daher eine Personalausstattung unter dem von der Genehmigungsbehörde zur Kindeswohlgewährleistung erforderlichen Maß vor, muss die Erteilung der Betriebserlaubnis abgelehnt werden, da in diesem Fall eine Kindeswohlgefährdung zu besorgen ist (vgl. VG München, U.v. 5.12.2012 - M 18 K 11.5772 - juris). Der umgekehrte Fall, nämlich dass die Konzeption eines Einrichtungsträgers eine über dem Mindeststandard liegende Personalausstattung beinhaltet, tangiert indes den Bestand der Betriebserlaubnis nicht, da eine Kindeswohlgefährdung durch einen über dem Mindeststandard liegenden höheren bzw. besseren Betreuungsstandard nicht zu besorgen ist. Der Betrieb einer Einrichtung mit einer über dem personellen Mindeststandard liegenden Personalausstattung erweist sich daher jederzeit als erlaubt. Zugleich zwingt die Aufnahme von Mindeststandards in eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII den Einrichtungsträger auch nicht, seine Konzeption diesen Mindeststandards anzupassen, sofern er sie nicht unterschreitet. Es steht ihm vielmehr frei, aus welchen Gründen auch immer - beispielsweise aufgrund eines hohen Spendenaufkommens oder ehrenamtlicher Helfer -, seine Einrichtung mit einem besseren Standard als in der Betriebserlaubnis angegeben zu betreiben.

Ob indes im Zuge des Abschlusses von Leistungsvereinbarungen nach § 78b Abs. 1 SGB VIII für die in § 78a SGB VIII bezeichneten Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe die Kosten für eine Einrichtung übernommen werden, die mit höheren als in der Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII festgesetzten Standards betrieben wird, ist, wie der Antragsteller zu Recht ausführt, eine von der allein an der Gewährleistung des Kindeswohls ausgerichteten Erlaubniserteilung unabhängig zu beantwortende Frage, mag in der Praxis zwischen den Beteiligten auch hierüber gemeinsam verhandelt werden (vgl. Kepert, JAmt 2014, 186 [187], siehe zu diesem Zusammenhang auch Busse in jurisPK-SGB VIII § 45 Rn. 58). Im Rahmen von Leistungsvereinbarungen gilt es nach § 78b Abs. 2 Satz 1 SGB VIII auch die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Nach § 78c Abs. 1 Satz 3 SGB VIII muss der Einrichtungsträger gewährleisten, dass sein Leistungsangebot zur Erbringung von Leistungen nach § 78a Abs. 1 SGB VIII geeignet sowie ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich ist. Betreibt der Einrichtungsträger daher eine Einrichtung über dem in der Betriebserlaubnis festgesetzten Mindeststandard, erweist sich dies unter dem für den Abschluss der Leistungsvereinbarung geltenden Gebot der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit jedenfalls als begründungsbedürftig. Den Mindeststandards der Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII kommt mithin (erst) für den vom Betriebserlaubnisverfahren getrennt zu beurteilenden Abschluss von Leistungsvereinbarungen wesentliche Bedeutung zu.

2. Übertragen auf die streitgegenständliche Betriebserlaubnis vom 22. Februar 2016 bedeutet dies, dass - ungeachtet der Festsetzungen von Mindeststandards in den „Nebenbestimmungen“ unter Ziffer II. des Bescheids - der Antragsgegner ohne Einschränkungen oder Veränderungen an der Konzeption des Antragstellers die Betriebserlaubnis für das Schutzhaus in G. gemäß Ziffer I. des Bescheids erteilt hat. Entgegen der Auffassung des Antragstellers liegt in den unter Ziffer II. aufgeführten sog. „Nebenbestimmungen“ keine inhaltliche Umgestaltung oder „modifizierende Auflage“, die zur Folge hätte, dass der Antragsgegner nicht über den Antrag vom 15. November 2015, sondern, wie der Antragsteller meint, über ein „aliud“ entschieden hätte.

2.1 Dies gilt zunächst, soweit unter Ziffer II.3.2 der Betriebserlaubnis festgelegt wird, dass zur Betreuung, Erziehung und Förderung der Betreuten im Gruppentag und in der Nachtbereitschaft vom Antragsteller mindestens 8,03 Planstellen für pädagogische Fachkräfte vorzuhalten sind und hierzu in den Bescheidsgründen angeführt wird, dass dieser Personalbemessung die Personalberechnung vom 4. Februar 2016 zugrunde liegt und hierbei die Nachtbereitschaft bereits berücksichtigt ist. Darüber hinaus verweisen die Bescheidsgründe auf die Erforderlichkeit der festgesetzten „Auflage“, um das Wohl der in der Einrichtung Betreuten zu gewährleisten.

Aus diesem Gesamtzusammenhang heraus kommt der Festsetzung der Personalstärke sowie der „Nachtbereitschaft“, die verwaltungsverfahrensrechtlich weder allgemein eine Nebenbestimmung, noch in concreto eine Auflage darstellt, die sub 1. dargelegte Funktion der inhaltlichen Festschreibung desjenigen Mindeststandards zu, der jedenfalls erfüllt sein muss, um das Kindeswohl in der Einrichtung zu gewährleisten. Zwar lässt § 45 Abs. 4 S. 1 SGB VIII allgemein die Beifügung von Nebenbestimmungen zu einer Betriebserlaubnis zu. Betreffend die Festschreibung einer bestimmten Personalstärke wäre als Nebenbestimmung hier allein eine Auflage in Betracht zu ziehen. § 32 Abs. 2 Nr. 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) definiert indes „Auflage“ als eine Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (vgl. Mann in Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 4. Aufl. 2012, § 45 Rn. 32). Ein derartiger Regelungsgehalt kommt der Festlegung zur „Nachtbereitschaft“ und der daraus abgeleiteten Personalstärke jedoch nicht zu (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 27.11.2007 - 12 A 4697/06 - FEVS 59, 318 ff. Rn. 43, wonach aufgrund der Regelungskonzeption des § 45 SGB VIII die Festlegung von personellen Mindeststandards durch Auflagen ausscheidet, ebenso OVG des Saarlands, B.v. 30.4.2013 - 3 A 194/12 - juris; Busse in jurisPK-SGB VIII § 45 Rn. 62). Denn die Mindestvoraussetzungen zur Gewährleistung des Kindeswohls zwingen den Antragsteller gerade nicht, die Einrichtung nur auf der Ebene des Mindeststandards zu betreiben. Folglich liegt in den strittigen Festlegungen der Betriebserlaubnis keine Nebenbestimmung, sondern allein eine inhaltliche Ausgestaltung (vgl. zu dieser Abgrenzung Mörsberger in Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 45 Rn. 85).

Darüber hinaus gestaltet die Festschreibung des personellen Mindeststandards einschließlich der Festlegung der Nachtbereitschaft die Konzeption des Antragstellers vom 15. November 2015 auch nicht um. Denn der Antragsgegner dokumentiert damit allein seine Auffassung, dass es für die Gewährleistung des Kindeswohls sowohl unter dem Gesichtspunkt der „Rundumdie-Uhr-Betreuung“ an 365 Tagen im Jahr sowie der „jederzeitigen Aufnahmebereitschaft“ der Einrichtung nicht eines „wachen Nachtdienstes“, sondern lediglich einer „Nachtbereitschaft“ bedarf. Dabei definiert er die anzustrebende Nachtbereitschaft in dem Schutzhaus als die Anwesenheit eines Mitarbeiters vor Ort, der zur Nachtzeit die Möglichkeit zum Schlafen besitzt und der bei nächtens auftretenden besonderen Ereignissen, sei es die Aufnahme eines neuen Kindes oder aber die Notwendigkeit einer Krisenintervention bei einem der in Obhut genommenen Kinder, in Aktion tritt. Dass Bereitschaftsdienste nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung anders definiert werden und unter bestimmten Voraussetzungen eine Anwesenheit am Arbeitsplatz nicht erfordern, worauf der Antragsteller wiederholt hinweist, besitzt für die Festlegung der Nachtbereitschaft in der Betriebserlaubnis vom 22. Februar 2016 indes keine Relevanz, da diese den arbeitsrechtlichen Begriff des Bereitschaftsdienstes ersichtlich nicht rezipiert. Die Festsetzung einer Nachtbereitschaft im vorbezeichneten Sinn führt gegenüber dem Antrag des Antragstellers vom 15. November 2015 damit ausschließlich zu einer Verminderung der Personalstärke nach der formularmäßigen Personalbedarfsberechnung für den Gruppendienst. Denn gegenüber dem „wachen Nachtdienst“ verringert sich der anzusetzende Betreuungsbedarf auf ein Viertel des tatsächlichen Zeitraums, d. h. die in Nachtbereitschaft verbrachte Zeit der pädagogischen Fachkraft wird nur zu einem Viertel angerechnet. Zugleich vermindert sich auch der anzusetzende Zusatzurlaub infolge des wachen Nachtdienstes. Nachtbereitschaft statt Nachtdienst bewirkt nach der Personalbedarfsberechnung mithin lediglich eine geringere Personalstärke. An der Konzeption und Zielsetzung des Schutzhauses erfolgt indes keine Änderung.

Folglich gestaltet die Betriebserlaubnis vom 22. Februar 2016 Konzeption und Zielsetzung des Schutzhauses nach dem Antrag vom 15. November 2015 nicht inhaltlich um. Vielmehr nimmt der Antragsgegner zur Gewährleistung des Kindeswohls einen geringeren Mindeststandard in personeller Hinsicht an, der sich aus der Ersetzung des „wachen Nachtdienstes“ durch die Nachtbereitschaft ableitet. Daher geht die Auffassung des Antragstellers fehl, der Antragsgegner sei bei der Erteilung der Betriebserlaubnis von seiner Konzeption abgewichen und habe statt über den gestellten Antrag über ein „aliud“ entscheiden.

In Konsequenz führen die Festsetzungen des personellen Mindeststandards in Ziffer II.3.2 der Betriebserlaubnis auch nicht zur Pflicht des Antragstellers, sein Schutzhaus mit dem festgesetzten Mindeststandard, d. h. mit einer Nachtbereitschaft anstelle eines „wachen Nachtdienstes“ zu betreiben. Die ohne Einschränkung unter Ziffer I. des Bescheids vom 22. Februar 2016 erteilte Betriebserlaubnis beinhaltet vielmehr, dass er jederzeit mehr als 8,03 pädagogische Fachkräfte im Gruppendienst einsetzen und einen wachen Nachtdienst vorsehen kann. Dies ist ihm durch die Betriebserlaubnis nicht verboten. Eine Inbetriebnahme des Schutzhauses nach der Konzeption vom 15. November 2015 war daher mit der Erteilung der Betriebserlaubnis vom 22. Februar 2016 jederzeit möglich.

2.2 Dies gilt in gleicher Weise für die übrigen, vom Antragsteller bemängelten Abweichungen der Mindeststandards der Betriebserlaubnis vom Antrag vom 15. November 2015. Denn der Ansatz von 0,5 statt einer vorgesehenen Leitungsstelle sowie von 4% statt 4,4% und 4 statt 5 Verfügungsstunden im Rahmen der Personalbedarfsberechnung führt allein dazu, dass als Mindeststandard ein geringerer Bedarf an Leitungskräften und pädagogischen Fachkräften festgesetzt wird, als ihn der Antragsteller im Schutzhaus in G. einsetzen möchte. Daran hindert ihn die Betriebserlaubnis vom 22. Februar 2016, wie bereits ausgeführt, nicht. Er ist durch sie auch nicht auf die Einhaltung des Mindeststandards festgelegt, sondern darf ihn jederzeit überschreiten.

3. Da die Betriebserlaubnis vom 22. Februar 2016 dem Antragsteller den Betrieb des Schutzhauses in G. gemäß seiner Konzeption vom 15. November 2015 ermöglicht und nicht verbietet, greift der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ins Leere. Es liegt mithin ein Fall des überflüssigen Rechtsschutzes vor, für den dem Antragsteller kein Rechtsschutzbedürfnis zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 123 Rn. 34; Rennert in Eyermann, VwGO, Vorb. § 40 Rn. 11 ff., insb. 16 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 123 Rn. 70). Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war daher als unzulässig abzulehnen. Auch kann dem anhängigen Hauptsacheverfahren im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht vorgegriffen werden.

4. Ohne dass es hierauf deshalb vorliegend entscheidungserheblich ankäme weist der Senat hinsichtlich der materiell zwischen den Beteiligten streitigen Rechtsfragen ergänzend auf Folgendes hin:

4.1. Die Auffassung des Antragsgegners, das Wohl der Kinder und Jugendlichen im Schutzhaus in G. lasse sich durch einen Nachtbereitschaftsdienst anstelle eines „wachen Nachtdienstes“ gewährleisten, erscheint nicht tragfähig, auch nicht unter der Prämisse, dass die in das Schutzhaus aufgenommenen Kinder in kindgerechter Weise zuvor auf die Möglichkeit, bei Auftreten außergewöhnlicher Ereignisse den schlafenden Bereitschaftsdienst aufzusuchen und zu wecken, hingewiesen worden sind. Es spricht vielmehr sehr Vieles dafür, dass auf der Grundlage von § 42 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 SGB VIII in Obhut genommene Kinder im Alter von 6 bis maximal 12 Jahren, die möglicherweise traumatisiert oder von Gewalterfahrungen geprägt und durch die Inobhutnahme von ihren bisherigen Bezugspersonen getrennt worden sind, in der Nacht bei Auftreten von Ängsten, Alpträumen oder sonstigen Krisen eines wachen Ansprechpartners bedürfen. In diesem Fall erst einen schlafenden Mitarbeiter im Gebäude aufzusuchen und diesen zu wecken, erscheint nicht zweckmäßig und daher zur Sicherstellung des Kindeswohls nicht geeignet (vgl. hierzu VG München, U.v. 5.12.2012 - M 18 K 11.5772 - juris). Auf die vom Antragsteller aufgeworfene Frage, ob und inwieweit in anderen vergleichbaren Einrichtungen ein „wacher Nachtdienst“ besteht, kommt es demnach nicht maßgeblich an.

4.2 Bedenken begegnet des Weiteren die Annahme von lediglich 4% statt 4,4% Krankheitszeiten im Rahmen der Personalbedarfsberechnung. Denn zum einen geht der vom Antragsteller vorgelegte Schiedsspruch der Schiedsstelle nach § 78g SGB VIII, ferner auch weitere, dem Senat vorliegende Schiedssprüche von einem zutreffenden Ansatz von 4,4% aus (vgl. hierzu auch die Stellungnahme des Zentrums Bayern, Familie und Soziales, Bayerisches Landesjugendamt vom 17.11.2015, Bl. 77 der VG-Akte im Verfahren M 18 E 16.1793). Darüber hinaus berücksichtigt der Antragsgegner selbst in einer weiteren, in den Gerichtsakten befindlichen Betriebserlaubnis (für die Schutzstelle K.-Straße in M., Bl. 51 der VG-Akte im Verfahren M 18 E 16.1793) einer vergleichbaren Einrichtung sogar 4,5% Krankheitszeiten, so dass unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten nach dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung ein entsprechender Ansatz vorzunehmen wäre. Die demgegenüber angeführten Gründe für einen geringeren Ansatz, die sich allein aus „Erfahrungswerten der Heimaufsicht“ speisen, greifen nach Ansicht des Senats wohl nicht durch.

4.3 Demgegenüber finden sich hinsichtlich der Heraufsetzung des Leitungsanteils vom üblichen Wert einer halben Leitungsstelle (vgl. hierzu Zentrum Bayern Familie und Soziales, Bayerisches Landesjugendamt: Fachliche Empfehlungen zur Heimerziehung gemäß § 34 SGB VIII - Fortschreibung, Beschluss des bayerischen Landesjugendhilfeausschusses vom 11.3.2014, S. 49, die von 0,25 Leitungsstellen je Gruppe ausgehen) sowie eines weiteren Heraufsetzens der Verfügungszeiten von 4 (statt der üblichen 3) Stunden auf nunmehr 5 Stunden pro Woche keine durchgreifenden Argumente.

Der Senat regt daher an, sich im Rahmen des anhängigen, ggf. in einen Feststellungsantrag (vgl. hierzu VG München, U.v. 14.10.2013 - M 18 K 11.3090 - juris) umzustellenden Hauptsacheverfahrens vergleichsweise dahingehend zu einigen, dass als Mindeststandard in die Betriebserlaubnis anstelle der Nachtbereitschaft der „wache Nachdienst“ aufgenommen und im Rahmen der Personalbedarfsberechnung berücksichtigt wird, ebenso eine Erhöhung der krankheitsbedingten Ausfallzeiten auf 4,4 anstelle von 4%.

6. Der Antragsteller trägt nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden in Angelegenheiten des Kinder- und Jugendhilferechts nach § 188 Satz 2, 1 VwGO nicht erhoben. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 2 VwGO unanfechtbar.

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Aug. 2016 - 12 CE 16.1172

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Aug. 2016 - 12 CE 16.1172 zitiert 18 §§.

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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

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Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in e

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 42 Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen


(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn 1. das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder2. eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhut

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 45 Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung


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a)
die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder
b)
eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder
3.
ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.
Die Inobhutnahme umfasst die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen; im Fall von Satz 1 Nummer 2 auch ein Kind oder einen Jugendlichen von einer anderen Person wegzunehmen.

(2) Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme unverzüglich das Kind oder den Jugendlichen umfassend und in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form über diese Maßnahme aufzuklären, die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen; § 39 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind; der mutmaßliche Wille der Personensorge- oder der Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 gehört zu den Rechtshandlungen nach Satz 4, zu denen das Jugendamt verpflichtet ist, insbesondere die unverzügliche Stellung eines Asylantrags für das Kind oder den Jugendlichen in Fällen, in denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes benötigt; dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen.

(3) Das Jugendamt hat im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten, sie in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form umfassend über diese Maßnahme aufzuklären und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen. Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich

1.
das Kind oder den Jugendlichen den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben, sofern nach der Einschätzung des Jugendamts eine Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht oder die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden oder
2.
eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen.
Sind die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten nicht erreichbar, so gilt Satz 2 Nummer 2 entsprechend. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 ist unverzüglich die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu veranlassen. Widersprechen die Personensorgeberechtigten der Inobhutnahme nicht, so ist unverzüglich ein Hilfeplanverfahren zur Gewährung einer Hilfe einzuleiten.

(4) Die Inobhutnahme endet mit

1.
der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten,
2.
der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch.

(5) Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden.

(6) Ist bei der Inobhutnahme die Anwendung unmittelbaren Zwangs erforderlich, so sind die dazu befugten Stellen hinzuzuziehen.

(1) Der Träger einer Einrichtung, nach § 45a bedarf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim betreibt,
2.
ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der Schulaufsicht untersteht,
3.
eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht oder im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen dient.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn

1.
der Träger die für den Betrieb der Einrichtung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
2.
die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind und durch den Träger gewährleistet werden,
3.
die gesellschaftliche und sprachliche Integration und ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld in der Einrichtung unterstützt werden sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden sowie
4.
zur Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt, geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung gewährleistet werden.
Die nach Satz 2 Nummer 1 erforderliche Zuverlässigkeit besitzt ein Träger insbesondere dann nicht, wenn er
1.
in der Vergangenheit nachhaltig gegen seine Mitwirkungs- und Meldepflichten nach den §§ 46 und 47 verstoßen hat,
2.
Personen entgegen eines behördlichen Beschäftigungsverbotes nach § 48 beschäftigt oder
3.
wiederholt gegen behördliche Auflagen verstoßen hat.

(3) Zur Prüfung der Voraussetzungen hat der Träger der Einrichtung mit dem Antrag

1.
die Konzeption der Einrichtung vorzulegen, die auch Auskunft über Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung sowie zur ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung in Bezug auf den Betrieb der Einrichtung gibt, sowie
2.
im Hinblick auf die Eignung des Personals nachzuweisen, dass die Vorlage und Prüfung von aufgabenspezifischen Ausbildungsnachweisen sowie von Führungszeugnissen nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes sichergestellt sind; Führungszeugnisse sind von dem Träger der Einrichtung in regelmäßigen Abständen erneut anzufordern und zu prüfen.

(4) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Zur Gewährleistung des Wohls der Kinder und der Jugendlichen können nachträgliche Auflagen erteilt werden.

(5) Besteht für eine erlaubnispflichtige Einrichtung eine Aufsicht nach anderen Rechtsvorschriften, so hat die zuständige Behörde ihr Tätigwerden zuvor mit der anderen Behörde abzustimmen. Sie hat den Träger der Einrichtung rechtzeitig auf weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften hinzuweisen.

(6) Sind in einer Einrichtung Mängel festgestellt worden, so soll die zuständige Behörde zunächst den Träger der Einrichtung über die Möglichkeiten zur Beseitigung der Mängel beraten. Wenn sich die Beseitigung der Mängel auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirken kann, so ist der Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, an der Beratung zu beteiligen. Werden festgestellte Mängel nicht behoben, so können dem Träger der Einrichtung Auflagen nach Absatz 4 Satz 2 erteilt werden. Wenn sich eine Auflage auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirkt, so entscheidet die zuständige Behörde nach Anhörung des Trägers der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, über die Erteilung der Auflage. Die Auflage ist nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit den nach § 134 des Neunten Buches oder nach den §§ 75 bis 80 des Zwölften Buches getroffenen Vereinbarungen auszugestalten.

(7) Die Erlaubnis ist aufzuheben, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet und der Träger nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Sie kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für eine Erteilung nach Absatz 2 nicht oder nicht mehr vorliegen; Absatz 6 Satz 1 und 3 bleibt unberührt. Die Vorschriften zum Widerruf nach § 47 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 des Zehnten Buches bleiben unberührt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der Träger einer Einrichtung, nach § 45a bedarf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim betreibt,
2.
ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der Schulaufsicht untersteht,
3.
eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht oder im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen dient.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn

1.
der Träger die für den Betrieb der Einrichtung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
2.
die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind und durch den Träger gewährleistet werden,
3.
die gesellschaftliche und sprachliche Integration und ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld in der Einrichtung unterstützt werden sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden sowie
4.
zur Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt, geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung gewährleistet werden.
Die nach Satz 2 Nummer 1 erforderliche Zuverlässigkeit besitzt ein Träger insbesondere dann nicht, wenn er
1.
in der Vergangenheit nachhaltig gegen seine Mitwirkungs- und Meldepflichten nach den §§ 46 und 47 verstoßen hat,
2.
Personen entgegen eines behördlichen Beschäftigungsverbotes nach § 48 beschäftigt oder
3.
wiederholt gegen behördliche Auflagen verstoßen hat.

(3) Zur Prüfung der Voraussetzungen hat der Träger der Einrichtung mit dem Antrag

1.
die Konzeption der Einrichtung vorzulegen, die auch Auskunft über Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung sowie zur ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung in Bezug auf den Betrieb der Einrichtung gibt, sowie
2.
im Hinblick auf die Eignung des Personals nachzuweisen, dass die Vorlage und Prüfung von aufgabenspezifischen Ausbildungsnachweisen sowie von Führungszeugnissen nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes sichergestellt sind; Führungszeugnisse sind von dem Träger der Einrichtung in regelmäßigen Abständen erneut anzufordern und zu prüfen.

(4) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Zur Gewährleistung des Wohls der Kinder und der Jugendlichen können nachträgliche Auflagen erteilt werden.

(5) Besteht für eine erlaubnispflichtige Einrichtung eine Aufsicht nach anderen Rechtsvorschriften, so hat die zuständige Behörde ihr Tätigwerden zuvor mit der anderen Behörde abzustimmen. Sie hat den Träger der Einrichtung rechtzeitig auf weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften hinzuweisen.

(6) Sind in einer Einrichtung Mängel festgestellt worden, so soll die zuständige Behörde zunächst den Träger der Einrichtung über die Möglichkeiten zur Beseitigung der Mängel beraten. Wenn sich die Beseitigung der Mängel auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirken kann, so ist der Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, an der Beratung zu beteiligen. Werden festgestellte Mängel nicht behoben, so können dem Träger der Einrichtung Auflagen nach Absatz 4 Satz 2 erteilt werden. Wenn sich eine Auflage auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirkt, so entscheidet die zuständige Behörde nach Anhörung des Trägers der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, über die Erteilung der Auflage. Die Auflage ist nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit den nach § 134 des Neunten Buches oder nach den §§ 75 bis 80 des Zwölften Buches getroffenen Vereinbarungen auszugestalten.

(7) Die Erlaubnis ist aufzuheben, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet und der Träger nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Sie kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für eine Erteilung nach Absatz 2 nicht oder nicht mehr vorliegen; Absatz 6 Satz 1 und 3 bleibt unberührt. Die Vorschriften zum Widerruf nach § 47 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 des Zehnten Buches bleiben unberührt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Der Träger einer Einrichtung, nach § 45a bedarf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim betreibt,
2.
ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der Schulaufsicht untersteht,
3.
eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht oder im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen dient.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn

1.
der Träger die für den Betrieb der Einrichtung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
2.
die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind und durch den Träger gewährleistet werden,
3.
die gesellschaftliche und sprachliche Integration und ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld in der Einrichtung unterstützt werden sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden sowie
4.
zur Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt, geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung gewährleistet werden.
Die nach Satz 2 Nummer 1 erforderliche Zuverlässigkeit besitzt ein Träger insbesondere dann nicht, wenn er
1.
in der Vergangenheit nachhaltig gegen seine Mitwirkungs- und Meldepflichten nach den §§ 46 und 47 verstoßen hat,
2.
Personen entgegen eines behördlichen Beschäftigungsverbotes nach § 48 beschäftigt oder
3.
wiederholt gegen behördliche Auflagen verstoßen hat.

(3) Zur Prüfung der Voraussetzungen hat der Träger der Einrichtung mit dem Antrag

1.
die Konzeption der Einrichtung vorzulegen, die auch Auskunft über Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung sowie zur ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung in Bezug auf den Betrieb der Einrichtung gibt, sowie
2.
im Hinblick auf die Eignung des Personals nachzuweisen, dass die Vorlage und Prüfung von aufgabenspezifischen Ausbildungsnachweisen sowie von Führungszeugnissen nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes sichergestellt sind; Führungszeugnisse sind von dem Träger der Einrichtung in regelmäßigen Abständen erneut anzufordern und zu prüfen.

(4) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Zur Gewährleistung des Wohls der Kinder und der Jugendlichen können nachträgliche Auflagen erteilt werden.

(5) Besteht für eine erlaubnispflichtige Einrichtung eine Aufsicht nach anderen Rechtsvorschriften, so hat die zuständige Behörde ihr Tätigwerden zuvor mit der anderen Behörde abzustimmen. Sie hat den Träger der Einrichtung rechtzeitig auf weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften hinzuweisen.

(6) Sind in einer Einrichtung Mängel festgestellt worden, so soll die zuständige Behörde zunächst den Träger der Einrichtung über die Möglichkeiten zur Beseitigung der Mängel beraten. Wenn sich die Beseitigung der Mängel auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirken kann, so ist der Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, an der Beratung zu beteiligen. Werden festgestellte Mängel nicht behoben, so können dem Träger der Einrichtung Auflagen nach Absatz 4 Satz 2 erteilt werden. Wenn sich eine Auflage auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirkt, so entscheidet die zuständige Behörde nach Anhörung des Trägers der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, über die Erteilung der Auflage. Die Auflage ist nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit den nach § 134 des Neunten Buches oder nach den §§ 75 bis 80 des Zwölften Buches getroffenen Vereinbarungen auszugestalten.

(7) Die Erlaubnis ist aufzuheben, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet und der Träger nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Sie kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für eine Erteilung nach Absatz 2 nicht oder nicht mehr vorliegen; Absatz 6 Satz 1 und 3 bleibt unberührt. Die Vorschriften zum Widerruf nach § 47 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 des Zehnten Buches bleiben unberührt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der Träger einer Einrichtung, nach § 45a bedarf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim betreibt,
2.
ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der Schulaufsicht untersteht,
3.
eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht oder im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen dient.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn

1.
der Träger die für den Betrieb der Einrichtung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
2.
die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind und durch den Träger gewährleistet werden,
3.
die gesellschaftliche und sprachliche Integration und ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld in der Einrichtung unterstützt werden sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden sowie
4.
zur Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt, geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung gewährleistet werden.
Die nach Satz 2 Nummer 1 erforderliche Zuverlässigkeit besitzt ein Träger insbesondere dann nicht, wenn er
1.
in der Vergangenheit nachhaltig gegen seine Mitwirkungs- und Meldepflichten nach den §§ 46 und 47 verstoßen hat,
2.
Personen entgegen eines behördlichen Beschäftigungsverbotes nach § 48 beschäftigt oder
3.
wiederholt gegen behördliche Auflagen verstoßen hat.

(3) Zur Prüfung der Voraussetzungen hat der Träger der Einrichtung mit dem Antrag

1.
die Konzeption der Einrichtung vorzulegen, die auch Auskunft über Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung sowie zur ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung in Bezug auf den Betrieb der Einrichtung gibt, sowie
2.
im Hinblick auf die Eignung des Personals nachzuweisen, dass die Vorlage und Prüfung von aufgabenspezifischen Ausbildungsnachweisen sowie von Führungszeugnissen nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes sichergestellt sind; Führungszeugnisse sind von dem Träger der Einrichtung in regelmäßigen Abständen erneut anzufordern und zu prüfen.

(4) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Zur Gewährleistung des Wohls der Kinder und der Jugendlichen können nachträgliche Auflagen erteilt werden.

(5) Besteht für eine erlaubnispflichtige Einrichtung eine Aufsicht nach anderen Rechtsvorschriften, so hat die zuständige Behörde ihr Tätigwerden zuvor mit der anderen Behörde abzustimmen. Sie hat den Träger der Einrichtung rechtzeitig auf weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften hinzuweisen.

(6) Sind in einer Einrichtung Mängel festgestellt worden, so soll die zuständige Behörde zunächst den Träger der Einrichtung über die Möglichkeiten zur Beseitigung der Mängel beraten. Wenn sich die Beseitigung der Mängel auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirken kann, so ist der Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, an der Beratung zu beteiligen. Werden festgestellte Mängel nicht behoben, so können dem Träger der Einrichtung Auflagen nach Absatz 4 Satz 2 erteilt werden. Wenn sich eine Auflage auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirkt, so entscheidet die zuständige Behörde nach Anhörung des Trägers der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, über die Erteilung der Auflage. Die Auflage ist nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit den nach § 134 des Neunten Buches oder nach den §§ 75 bis 80 des Zwölften Buches getroffenen Vereinbarungen auszugestalten.

(7) Die Erlaubnis ist aufzuheben, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet und der Träger nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Sie kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für eine Erteilung nach Absatz 2 nicht oder nicht mehr vorliegen; Absatz 6 Satz 1 und 3 bleibt unberührt. Die Vorschriften zum Widerruf nach § 47 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 des Zehnten Buches bleiben unberührt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der Träger einer Einrichtung, nach § 45a bedarf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim betreibt,
2.
ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der Schulaufsicht untersteht,
3.
eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht oder im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen dient.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn

1.
der Träger die für den Betrieb der Einrichtung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
2.
die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind und durch den Träger gewährleistet werden,
3.
die gesellschaftliche und sprachliche Integration und ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld in der Einrichtung unterstützt werden sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden sowie
4.
zur Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt, geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung gewährleistet werden.
Die nach Satz 2 Nummer 1 erforderliche Zuverlässigkeit besitzt ein Träger insbesondere dann nicht, wenn er
1.
in der Vergangenheit nachhaltig gegen seine Mitwirkungs- und Meldepflichten nach den §§ 46 und 47 verstoßen hat,
2.
Personen entgegen eines behördlichen Beschäftigungsverbotes nach § 48 beschäftigt oder
3.
wiederholt gegen behördliche Auflagen verstoßen hat.

(3) Zur Prüfung der Voraussetzungen hat der Träger der Einrichtung mit dem Antrag

1.
die Konzeption der Einrichtung vorzulegen, die auch Auskunft über Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung sowie zur ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung in Bezug auf den Betrieb der Einrichtung gibt, sowie
2.
im Hinblick auf die Eignung des Personals nachzuweisen, dass die Vorlage und Prüfung von aufgabenspezifischen Ausbildungsnachweisen sowie von Führungszeugnissen nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes sichergestellt sind; Führungszeugnisse sind von dem Träger der Einrichtung in regelmäßigen Abständen erneut anzufordern und zu prüfen.

(4) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Zur Gewährleistung des Wohls der Kinder und der Jugendlichen können nachträgliche Auflagen erteilt werden.

(5) Besteht für eine erlaubnispflichtige Einrichtung eine Aufsicht nach anderen Rechtsvorschriften, so hat die zuständige Behörde ihr Tätigwerden zuvor mit der anderen Behörde abzustimmen. Sie hat den Träger der Einrichtung rechtzeitig auf weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften hinzuweisen.

(6) Sind in einer Einrichtung Mängel festgestellt worden, so soll die zuständige Behörde zunächst den Träger der Einrichtung über die Möglichkeiten zur Beseitigung der Mängel beraten. Wenn sich die Beseitigung der Mängel auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirken kann, so ist der Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, an der Beratung zu beteiligen. Werden festgestellte Mängel nicht behoben, so können dem Träger der Einrichtung Auflagen nach Absatz 4 Satz 2 erteilt werden. Wenn sich eine Auflage auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirkt, so entscheidet die zuständige Behörde nach Anhörung des Trägers der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, über die Erteilung der Auflage. Die Auflage ist nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit den nach § 134 des Neunten Buches oder nach den §§ 75 bis 80 des Zwölften Buches getroffenen Vereinbarungen auszugestalten.

(7) Die Erlaubnis ist aufzuheben, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet und der Träger nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Sie kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für eine Erteilung nach Absatz 2 nicht oder nicht mehr vorliegen; Absatz 6 Satz 1 und 3 bleibt unberührt. Die Vorschriften zum Widerruf nach § 47 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 des Zehnten Buches bleiben unberührt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

Die Parteien streiten um den Inhalt einer Betriebserlaubnis für den Betrieb einer Kinderschutzstelle in …

Mit Bescheid vom 22. Februar 2016 wurde dem Kläger die Genehmigung zum Betrieb der Kinderschutzstelle in G. nach § 45 SGB VIII erteilt. Grundlage der Betriebserlaubnis sollten neben dem Antrag und der Konzeption vom … November 2015, den vorgelegten Raumplänen vom ... Juli 2015 insbesondere die (letzte) Personalbedarfsberechnung vom ... Februar 2016 sein. Unter Ziffer II. 3 wurde mit Blick auf die Personalausstattung der Schutzstelle festgelegt, dass für die pädagogische Leitung 0,5 Planstellen und für den Gruppendienst 8,03 Planstellen zur Betreuung, Erziehung und Förderung der Betreuten zur Verfügung stehen müssen. Die Bescheidsgründe führen zur Personalbedarfsberechnung aus, dass aufgrund der größeren Fluktuation der Zielgruppe und der möglichen Betreuungszeiten in der Nacht ein erhöhter Stundensatz für Verfügungszeiten angenommen wurde (vier statt der üblichen drei Stunden). Die Personalbemessung von 8,03 Planstellen für das pädagogische Personal im Gruppendienst berücksichtige eine „Nachtbereitschaft“.

Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 27. April 2016 zurückgewiesen.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom ... Mai 2016 ließ der Kläger beim Verwaltungsgericht München Klage erheben und beantragen,

den Beklagten zu verpflichten, bei Aufhebung der mit Verfügung vom 22. Februar 2016 erteilten Betriebserlaubnis für die Kinderschutzstelle in G. in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. April 2016, eine Betriebserlaubnis entsprechend dem Antrag des Klägers vom … November 2015 zu erteilen.

Zur Klagebegründung wurde u.a. ausgeführt, dass die Verpflichtungsklage zulässig sei, weil die erteilte Betriebserlaubnis hinter dem Antrag zurückbleibe und folglich der Antrag teilweise abgelehnt worden sei. Im Übrigen habe der Kläger im Hinblick auf die Gewährleistung des Kindeswohls einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer antragsgemäßen Betriebserlaubnis. Der Beklagte habe der Betriebserlaubnis keine Rund-um-die-Uhr-Betreuung mit wachem Nachtdienst zugrunde gelegt. Außerdem seien bei der Personalbemessung nur 4% Krankheitszeiten statt der geforderten 4,4% und nur vier Stunden Verfügungszeit pro Stelle und Woche statt der beantragten fünf Stunden einbezogen worden. Für die Leiterstelle wurde statt der beantragten vollen Stelle nur eine halbe Stelle vorgesehen.

Mit Beschluss vom 18. Mai 2016 lehnte das Gericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf eine vorläufige Anhebung des Mindeststandards bis zum Ergehen einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache, ab (M 18 E 16.1793). Die hiergegen eingelegte Beschwerde wurde mit Beschluss des BayVGH vom 19. August 2016 als unzulässig zurückgewiesen (12 CE 16.1172). In der Begründung wurde ausgeführt, der vorläufige Rechtsschutzantrag sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Darüber hinaus laufe er auch dem Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache zuwider. Ergänzend wurde angemerkt, dass entsprechend dem klägerischen Antrag vom … November 2015 eine Inobhutnahme- und Schutzstelle für maximal neun Kinder im Alter von sechs bis zwölf Jahren über einen wachen Nachtdienst verfügen sollte. Der erforderliche Planstellenbedarf für den Gruppendienst belaufe sich auf 11,55 Stellen. Ferner sei nach dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung -in der Betriebserlaubnis für die Schutzstelle K.Straße in M. seien 4,5% Krankheitszeiten angesetzt wordender Ansatz für Krankheitszeiten auf 4,4% heraufzusetzen.

Der klägerische Vortrag wurde mit weiteren Schriftsätzen vom ... Dezember 2016 und ... Januar 2017 ergänzt.

Der Kläger verzichtete mit Schriftsatz vom ... Mai 2017 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung; der Beklagte mit Schreiben vom 29. Mai 2017.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

1. Die Klage ist unzulässig.

Dem Kläger fehlt für die Aufhebung und Abänderung des Bescheids des Beklagten vom 22. Februar 2016 das Rechtsschutzbedürfnis. Das Rechtsschutzziel des Klägers zielt insbesondere darauf ab, dass wegen der vorhergesehenen Rund-um-die-Uhr-Betreuung sowie einer Rufbereitschaft an 365 Tagen (16 bzw. 24 Stunden) eine höhere Mindestpersonalbemessung als in den streitgegenständlichen Bescheiden festgesetzt wird. Der Kläger möchte dies erreichen, da nach seinem Vorbringen bei den Entgeltverhandlungen mit dem zuständigen Jugendamt oft auf die Mindestpersonalbemessung im heimaufsichtlichen Bescheid Bezug genommen werde.

Rechtlich hat jedoch wegen der unterschiedlichen Funktionen der heimaufsichtlich geprüften Betriebserlaubnis und der Entgeltverhandlungen für die Kostenübernahme des Personals mit dem zuständigen Jugendamt eine strikte Trennung dieser Ebenen stattzufinden. Die Betriebserlaubnis, die nach § 45 SGB VIII zu erteilen ist, stellt einen Eingriff in die Grundrechte des Klägers aus Art. 12 Grundgesetz (GG) und Art. 2 Abs. 1 GG dar, der aufgrund der Pflicht des Staates zur Gefahrenabwehr gerechtfertigt ist. Der Kläger ist durch die vorgeschaltete Prüfung und die Festlegung einer personellen Mindestausstattung in seinen Grundrechten beeinträchtigt. Daher ist lediglich die Mindestpersonalbemessung zur Abwehr von Gefahren für das Kindeswohl festzusetzen. Je niedriger das Personal bemessen ist, das mindestens vom Kläger eingesetzt werden muss, desto geringer ist auch der Eingriff des Staates in die betroffenen Grundrechte des Klägers (VGH München, B.v. 19.8.2016, Az. 12 CE 16.1172 - juris Rn. 32 f.).

Durch das festgelegte Mindestpersonal ist der Kläger indes nicht gehindert, mehr Personal einzusetzen. Daran hindern ihn die streitgegenständlichen Bescheide nicht (VGH München, B.v. 19.8.2016, Az. 12 CE 16.1172 - juris Rn. 34, 41 f.).

Dem Kläger steht aus eigenen Rechten (Art. 12 GG, Art. 2 Abs. 1 GG) keine Rechtsposition zu, im Rahmen des Betriebserlaubnisverfahrens eine höhere Mindestpersonalbemessung zu erlangen. Die vom Kläger geltend gemachten Gesichtspunkte, dass die festgesetzte Mindestpersonalbemessung dem Kindeswohl widerspräche, stellt auf die Rechte der betroffenen, in der Einrichtung des Klägers betreuten Kinder ab und kann nicht vom Kläger dargetan werden.

Mithin fehlt dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis, da er anstelle einer Abwehrfunktion der Grundrechte bezüglich des Eingriffes systemwidrig einen größeren Eingriff durch die so gering wie möglich zu haltende Gefahrenabwehr vom Beklagten fordert (VGH München, B.v. 19.8.2016, Az. 12 CE 16.1172 - juris Rn. 31, 43; vgl. u. a. VG München, Urteil v. 22.02.2017, Az. M 18 K 15.5769).

Soweit vorgetragen wird, dass in den Entgeltverhandlungen mit dem zuständigen Jugendhilfeträger auf die Mindestpersonalbemessung abgestellt werde und dem Kläger deshalb auf Grund einer nach dessen Ansicht zu geringen Festsetzung des Mindestpersonals ein Nachteil drohe, ist festzustellen, dass die Ebene der Entgeltverhandlungen mit den zuständigen Jugendhilfeträgern von der Ebene der Betriebserlaubnis strikt zu trennen ist (BayVGH, B.v. 19.8.2016 - Az. 12 CE 16.1172 - juris Rd. 32). Sollte mit dem zuständigen Jugendhilfeträger keine Einigung über die zu leistende Kostenerstattung für ein über die Mindestpersonalfestsetzung der Betriebserlaubnis hinausgehendes Personal erzielt werden, sieht das Gesetz vor, nach § 78 g Abs. 2 SGB VIII die Schiedsstelle anzurufen. Die Schiedsstellen sind mit besonderer Sachkunde ausgestattet, paritätisch zusammengesetzt und prüfen unter Beachtung der Punkte Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit, wie hoch ein leistungsgerechtes Entgelt für den Betrieb der Einrichtung unter Berücksichtigung der Interessen beider Vertragsparteien ausfallen sollte (Wiesner, Kommentar SGB VIII, 4. Auflage, § 78 g, Rd. 17). Die Schiedsstellen wurden außerdem zu dem Zweck eingerichtet, die Verwaltungsgerichte zu entlasten. Dieser Zweck und auch die Einrichtung der Schiedsstellen würde unterlaufen, wenn im Rahmen des systematisch getrennt zu betrachtenden Betriebserlaubnisverfahrens ein individueller Anspruch des Klägers auf die Feststellung einer „richtigen, sachgerechten“ Bemessung des Personals eingeräumt werden würde.

Die Schiedsstellenentscheidungen sind vor den Verwaltungsgerichten überprüfbar, wobei ein eingeschränkter Überprüfungsspielraum besteht. Es werden nur grobe Fehler der Schiedsstelle in der Schlichtungsvereinbarung zu einer Aufhebung der Schlichtungsvereinbarung durch das Verwaltungsgericht führen (Wiesner, SGB VIII, 4. Auflage, § 78 g, Rd. 18).

Angesichts der paritätischen Besetzung der Schiedsstellen und der Möglichkeit, die Rechtsaufsicht der zuständigen Heimaufsicht nach § 45 SGB VIII einzubinden, stehen dem Kläger im System der Entgeltverhandlungen mehrere Wege offen, wie er Einfluss auf die Kostenerstattungsverhandlungen nehmen kann. Mithin ist der Rechtsschutz, den der Kläger im Rahmen der Betriebserlaubnis durch das Gericht begehrt, als systemwidrig einzustufen.

Soweit der Klägerbevollmächtigte einwendet, aus der Entscheidung des BayVGH vom 2. Februar 2016, 12 CE 17.71, juris Rn. 27 ergebe sich eine andere Rechtsauffassung, ist dem nicht zu folgen. Die Streitgegenstände in den beiden Verfahren sind nicht miteinander vergleichbar. Während die Klärung der Qualifikationsanforderungen an eine Ferienbetreuungskraft den Mindeststandard der fachlichen Eignung des Personals zur Sicherung des Kindeswohls betrifft, ist der über den Mindeststandard hinausgehende Personalumfang nicht mehr Inhalt der Betriebserlaubnis. Denn dem Inhaber der Betriebserlaubnis bleibt es unbenommen, im Zuge von Leistungsvereinbarungen nach § 78 b Abs. 1 SGB VIII einen höheren als den in der Betriebserlaubnis festgesetzten Personalstandard auszuhandeln. Folglich scheiterte der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nicht am allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis (überflüssiger Rechtsschutz), sondern an fehlendem, besonderem qualifiziertem Rechtsschutzinteresse, welches die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen würde.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei nach § 188 S. 2 VwGO.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um den Inhalt der erteilten Betriebserlaubnis für eine Kinderschutzstelle.

Das … beantragte unter dem 15. November 2015 die Erteilung einer Betriebserlaubnis für eine Kinderschutzstelle in … für in Obhut genommene Kinder im Alter von 6 bis 12 Jahren, wobei sechs Plätze für die Altersgruppe von 6 bis 9 Jahren und drei Plätze für die Altersgruppe ab 10 Jahre vorgehalten werden sollen. Nach der dem Antrag beigefügten „Konzeption/Leistungsvereinbarung“ wurde in der Rubrik „Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen“ eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung durch pädagogische Fachkräfte an 365 Tagen (wacher Nachtdienst) genannt. Nach Punkt 2.3.1. werden die Kinder nach Anfrage des Kreisjugendamtes München jederzeit und sofort (365 Tage, 24 Stunden) in der Einrichtung aufgenommen. In der Rubrik „Personelle Ausstattung“ ist die Leitungsstelle mit 1,0 Stellen, 40 Wochenstunden, ausgewiesen; im Erhebungsbogen zur Ermittlung des Personalbedarfs im Gruppendienst sind die Krankheitszeiten mit 4,4% und die Verfügungszeiten mit 5 Stunden angegeben.

Bei einer Besprechung zur Klärung der noch strittigen Punkte am 22. Januar 2016 schlug die Heimaufsicht hinsichtlich des beantragten Nachtdienstes vor, dass der Träger zunächst mit einer Nachtbereitschaft beginnen solle, ein halbes Jahr die tatsächlichen Einsätze konkret dokumentieren solle und dann ggf. über die Notwendigkeit eines Nachtdienstes nochmals verhandelt werden könne. Der Vertreter des Trägers (Gesamtleiter) äußerte, dass er dieses Vorgehen nicht nachempfinden und von der Nachtbereitschaft nicht erwarten könne, dass „diese zwar schlafe, aber mit einem Ohr wach sein müsse“.

Der Antragsgegner teilte dem Antragsteller unter dem 4. Februar 2016 mit, dass die Zielgruppe der unbegleiteten Minderjährigen nicht zwangsläufig einen grundsätzlich erhöhten Betreuungsbedarf in der Nacht impliziere. Wenn ein Kind in die Schutzstelle aufgenommen werde, so sei es bei den geschilderten Problemlagen angehalten, stets die diensthabende Nachtbereitschaft aufzusuchen. Im Regelfall könne angenommen werden, dass das Kind dies auch in Anspruch nehme. Da es sich bei der geplanten Schutzstelle nicht um eine geschlossene Einrichtung handle, sei das Entweichen eines Kindes sicherlich nicht hundertprozentig zu vermeiden. Der Aufsichtsbehörde lägen keine Meldungen vor, die dieses Phänomen als Regelfall bestätigten. Regelmäßige Kontrollgänge würden nicht als zwingend erforderlich angesehen, um das Kindeswohl zu sichern. Es sei davon auszugehen, dass die diensthabende Nachtbereitschaft Unruhestände wahrnehme und auf diese reagiere. Da selbstschädigendes oder selbstverletzendes Verhalten in dieser Altersgruppe eher die Ausnahme darstelle und diesbezüglich auch keine vermehrten Meldungen vorlägen, werde dies in der geplanten Schutzstelle auch in der Regel nicht auftreten.

Die mit Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 22. Februar 2016 gemäß § 45 SGB VIII erteilte Betriebserlaubnis für die maximal mit 10 Kindern belegbare Kinderschutzstelle des Antragstellers schließt unter Punkt II.2.2.1 „Ausschlusskriterien“ die Aufnahme insbesondere von Jugendlichen aus, wenn Selbst- oder Fremdgefährdung eine akute medizinische, psychiatrische oder psychologische Behandlung erfordern, des Weiteren bei gewalttätigem Verhalten, das den Schutz der anderen Kinder gefährde. Für die pädagogische Leitung der Einrichtung wurde eine halbe Planstelle bewilligt. Für den Gruppentag und die Nachtbereitschaft müssen insgesamt mindestens 8,03 Planstellen für pädagogische Fachkräfte vorgehalten werden. Von der Bruttoarbeitszeit abzusetzende Zeiten können wegen Krankheitszeiten mit 4% und bei der Verfügungszeit mit vier Stunden berücksichtigt werden.

Der Antragsteller erhob gegen die nicht dem Antrag entsprechende Betriebserlaubnis mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 1. März 2016 Widerspruch und beantragte im Wege des § 123 VwGO am 19. April 2016 beim Verwaltungsgericht München, den Antragsgegner zu verpflichten, den Betrieb der Schutzstelle für Kinder in … entsprechend dem Antrag des Antragstellers vom 15. November 2015 vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu erlauben.

In der Begründung wurde u.a. zur Notwendigkeit eines Nachtdienstes vorgetragen, dass eine Gewährleistung des Kindeswohls ohne Betreuung in der Nacht nicht möglich sei. Die in der Einrichtung aufzunehmenden Kinder im Alter von 6 bis 12 Jahren hätten regelmäßig traumatische Erfahrungen gemacht. Der Antragsteller habe die Notwendigkeit eines Nachtdienstes im Antrag vom 15. November 2015 wie folgt fachlich begründet:

- Schnelle Intervention auf Unwohlsein, Alpträume, Einnässen, Krisen etc. um die belastenden Zustände für die Kinder frühzeitig zu deeskalieren und zu beenden

- Vermeidung von nächtlichem Entweichen aufgrund von Heimweh oder dem dringenden Wunsch, zur Familie zu gehen

- Regelmäßige Kontrollgänge durch die Zimmer, um Angstzustände etc. zeitnah entkräften zu können

- Frühzeitige Intervention bei selbstschädigendem oder selbstverletzendem Verhalten

- Gewährleistung der frühen Kenntnisnahme von Personen, die sich unrechtmäßig Zutritt oder Zugriff auf die Kinder verschaffen wollen (Eltern etc.). Die Einrichtung verfügt über keinen Pfortendienst oder weitere Betreuungsgruppen auf dem Gelände.

Auch das die Einrichtung belegende Jugendamt der Landeshauptstadt München gehe entsprechend einer Äußerung von Abteilungsleiter M. vom 28. Januar 2016 von der Notwendigkeit eines Nachtdienstes aus. Im Übrigen stelle die unterschiedliche Bewertung der Erforderlichkeit eines Nachtdienstes zur Sicherung des Kindeswohls bei vergleichbaren Einrichtungen eine Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte dar. Die Genehmigungsbehörde habe in der Betriebserlaubnis vom 23. März 2009 einen Nachtdienst bei der Einrichtung in der … in … zur Sicherung des Kindeswohls für erforderlich erachtet. Es liege auch ein Anordnungsgrund vor, da der Antragsteller die Schutzstelle wegen des nicht bewilligten Nachtdienstes bisher nicht eröffnet habe und folglich dringend benötigte Plätze für die Versorgung unbegleiteter ausländischer Kinder sowie sonstiger gefährdeter Kinder im Großraum München fehlten. Zum Stand 17. April 2016 seien vom Stadtjugendamt München 13 unbegleitete ausländische Kinder in sogenannten Not- oder Übergangslösungen untergebracht gewesen. Nach den Planungen des Jugendamtes sollten die acht jüngsten Kinder unverzüglich in die Kinderschutzstelle … verlegt werden. Davon abgesehen führe die Nichteröffnung der Schutzstelle zu monatlichen wirtschaftlichen Nachteilen für den Antragsteller in Höhe von ca. …,- €.

Die Regierung von Oberbayern wies mit Widerspruchsbescheid vom 27. April 2016 den Widerspruch vom 1. März 2016 zurück.

Der Antragsgegner beantragte unter dem 29. April 2016 unter Bezugnahme auf die Gründe des Widerspruchsbescheids, den Antrag abzulehnen.

In den Gründen wurde u.a. ausgeführt, dass nach den Erfahrungen der Heimaufsichtsbehörde ein Nachtbereitschaftsdienst zur Gewährleistung des Kindeswohls ausreichend sei. Eine Nachtwache sei nicht indiziert, da die Zielgruppe erfahrungsgemäß bei Angstzuständen oder anderen Krisensituationen auf die anwesende Betreuungsperson zugehe, sofern dies ihnen bei der Aufnahme altersadäquat vermittelt worden sei. Regelmäßige Kontrollgänge durch die Zimmer könnten als belastend empfunden werden, da die Kinder ständig wieder aufgeweckt werden würden. Die Einrichtung sei auch nicht als geschlossene Einrichtung konzipiert. Die Kinder seien weiterhin an ihre Schule oder ggf. an den Kindergarten angebunden und hätten demzufolge potenziell immer die Möglichkeit des Entweichens. Die Nachtbereitschaft könne auch unmittelbar eine pädagogische Krisenintervention leisten. Sie habe auch die Aufsichtspflicht dahingehend, Personen, die sich unrechtmäßig Zutritt zum Anwesen oder Zugriff auf die Kinder verschaffen wollten, davon abzuhalten und/oder ggf. einen Polizeinotruf abzusetzen. Selbstgefährdung oder Fremdgefährdung mit einem akuten medizinischen, psychiatrischen oder psychologischen Behandlungsbedarf seien wesentliche Ausschlusskriterien für eine Aufnahme. Nachtbereitschaft bedeute, dass die sozialpädagogische Fachkraft vor Ort sei; sie habe zwar die Möglichkeit zu schlafen/ruhen, müsse allerdings bei Bedarf sofort reagieren und ihre aktive Betreuungsaufgabe übernehmen können. Es gebe Schutzstellen mit ähnlicher Zielrichtung und ähnlicher konzeptioneller Ausrichtung, die lediglich eine Nachtbereitschaft vorhielten. Da die Aufsichtsbehörde in der Betriebserlaubnis zur Gewährleistung des Kindeswohls nur Mindeststandards festlege, stehe es dem Träger jederzeit frei, in den Entgeltverhandlungen höhere Standards auszuhandeln.

Auf Anforderung des Gerichts übermittelte die Genehmigungsbehörde mit E-Mail vom 4. Mai 2016 eine Auflistung der Schutzstellen in der Stadt München und deren personeller Ausstattung. Der Antragsteller ergänzte sein Vorbringen unter dem 1. Mai 2016 und erhob zugleich Klage (M 18 K 16.2031).

Die Antragstellerseite vertiefte mit weiterem Schriftsatz vom 12. Mai 2016 die Klagebegründung, benannte und belegte unter Vorlage einer Formulardokumentation drei Beispiele für besondere Vorkommnisse in zwei anderen Schutzstellen für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in seiner Trägerschaft. In der Schutzstelle … benötigte ein Jugendlicher um 5.00 Uhr wegen eines epileptischen Anfalles eine Notfallmedikation. In der Einrichtung in der … Straße eskalierte zwischen 23.30 und 1.00 Uhr eine Situation nach einer Ermahnung durch den Betreuer des Spätdienstes mit anschließender Fremdgefährdung. Ein weiterer Vorfall in dieser Einrichtung betrifft eine gegen 1.00 Uhr eingetretene Selbstgefährdung eines untergebrachten Jugendlichen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller das von ihm behauptete streitige Recht (den Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr seiner Beeinträchtigung (den Anordnungsgrund) glaubhaft macht, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO. Maßgebend sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

1. Ein Anordnungsgrund konnte nur hinsichtlich des nicht bewilligten Nachtdienstes bejaht werden, da nur insoweit ein Zuwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache wegen einer möglichen Kindeswohlgefährdung nicht zumutbar ist, zumal der Antragsteller aus diesem Grunde den Betrieb der Einrichtung trotz dringend benötigter Plätze nicht aufgenommen hat. Im Übrigen war der Antrag bereits wegen fehlender Dringlichkeit abzulehnen.

2. Der Antragsteller konnte aber keinen Anordnungsanspruch glaubhaft machen.

Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung, ob ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Betriebserlaubnis mit einem Planstellenkontingent, das auch den Zeitaufwand für einen Nachtdienst einschließt, besteht, wäre eine darauf gerichtete Klage nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolgreich. Der Antragsgegner ist voraussichtlich zu Recht davon ausgegangen, dass auch durch einen Nachtbereitschaftsdienst das Kindeswohl in der Einrichtung gewährleistet ist. § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII begründet eine präventiv ausgerichtete, öffentlich verantwortete Kontrolle der Einrichtung. Die Möglichkeiten der aktiven Einflussnahme auf die Einrichtungen sind auf die Sicherung eines Mindeststandards begrenzt, der die Grenzen zu einer Gefährdung des Wohls der betreuten und untergebrachten Minderjährigen wahrt. Diese Mindestanforderungen dürfen naturgemäß weder durchschnittswertig sein, noch sind sie identisch - oder müssen zumindest nicht identisch sein - mit der wünschenswerten fachlichen Qualität (vgl. Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage, § 45 Rn. 21; ebenso Kunkel, SGB VIII, 4. Auflage, § 45 Rn. 4). § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII verlangt eine ausreichende Zahl geeigneter Kräfte, abhängig von der jeweiligen Zweckbestimmung der Einrichtung. Die vom Antragsteller beabsichtigte Inobhutnahmestelle für 9, maximal 10 unbegleitete minderjährige Flüchtlinge genügt den genannten Anforderungen hinsichtlich der personellen Ausstattung während der Nachtzeit. Aus den von der Antragstellerseite in Bezug genommenen Ausführungen im Urteil des VG München vom 5. Dezember 2012 (M 18 K 11.5772, juris Rn. 44) lässt sich die Notwendigkeit eines wachen Nachtdienstes bei Schutzstellen für den genannten Personenkreis nicht ableiten. Dem Urteil lag die Versagung einer Betriebserlaubnis für eine beabsichtigte Inobhutnahmestelle zu Grunde, wobei maximal bis zu fünf Betreute in einer abgeschlossenen Wohneinheit mit eigenem Eingang während der Nachtzeit sich selbst überlassen waren. Für die Wohngruppe war nach der Konzeption des Trägers weder eine eigene Nachtbereitschaft noch ein Nachtdienst vorgesehen. Nach den Vorstellungen des Trägers sollte die Betreuung der Kinder bzw. Jugendlichen durch die Nachtbereitschaft einer benachbarten Gruppe, die in einem anderen Stockwerk desselben Hauses untergebracht war, mit übernommen werden. Diese personelle Ausstattung erachtete das Gericht nicht als ausreichend, ohne einen bestimmten Personalstandard festzulegen.

Dem Argument des Antragstellers, die Notwendigkeit eines Nachtdienstes ergebe sich aus der Verpflichtung zur jederzeitigen und sofortigen Aufnahmebereitschaft, ist entgegenzuhalten, dass dies weder aus § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII noch aus den Empfehlungen des Bayerischen Landesjugendamtes vom 21. September 2009 zu folgern ist. Anknüpfend an die Urteilsgründe im Verfahren M 18 K 11.5772 ist die in Punkt III.2.2 der Empfehlungen genannte Voraussetzung einer Rund-um-die-Uhr-Betreuung im Kontext mit dem vorangegangenen Satz zu sehen, dass Einrichtungen allgemein und somit auch den Kindern und Jugendlichen bekannt, leicht erreichbar und jederzeit zugänglich sein sollen. Die Rund-um-die-Uhr-Betreuung knüpft damit an die jederzeitige Erreichbarkeit und Zugänglichkeit der Einrichtung für Kinder und Jugendliche an. Im Übrigen ist diesbezüglich eine Kindeswohlgefährdung wegen eines fehlenden Nachtdienstes als äußerst gering einzuschätzen, da laut Aussage des Gesamtleiters des Trägers die Aufnahme regelhaft spätestens zwischen 18.00 bis 20.00 Uhr erfolgt (Bl. 14 der Behördenakte) und im Übrigen eine außer der Reihe erfolgende Aufnahme auch durch die Nachtbereitschaft geregelt werden könnte.

Auch die weiteren Argumente der Antragstellerseite greifen nicht durch.

Die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden personellen Voraussetzungen zur Abdeckung des Bedarfs in der Nachtzeit sind für den Betrieb voraussichtlich erfüllt. Die Gefahr, dass eine frühzeitige Intervention wegen selbstschädigenden oder selbstverletzenden Verhaltens notwendig werden könnte, ist äußerst gering, da Kinder bei Selbst- und Fremdgefährdungsgefahr in die Schutzstelle nicht aufgenommen werden dürfen (II.2.2.1 der Betriebserlaubnis). Eine schnelle Intervention bei belastenden Zuständen während der Nacht ist durch die den Nachtbereitschaftsdient innehabende sozialpädagogische Fachkraft gewährleistet. Die aufgenommenen Kinder werden nach einer telefonischen Auskunft des zuständigen Mitarbeiters der Genehmigungsbehörde kindgerecht darauf hingewiesen, dass sie bei beunruhigenden Zuständen oder besonderen Vorkommnissen zum Nachtbereitschaftsdienst gehen sollen. Regelmäßige Kontrollgänge durch die Zimmer sind folglich entbehrlich. Dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerseite ist zuzugeben, dass das Kindeswohl dann gefährdet wäre, wenn die den Bereitschaftsdienst ausübende Person entsprechend der Definition in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (B.v. 18.2.2003, 1 ABR 2/02, juris Rn. 54) nicht unmittelbar am Arbeitsplatz anwesend sein müsste. In der Kinderschutzstelle übernachtet die hierfür vorgesehene Betreuungsperson in der Einrichtung und ist für die Kinder jederzeit erreichbar. Die Gefahr des nächtlichen Entweichens aufgrund von Heimweh oder dem dringenden Wunsch, zur Familie zu gehen, ist bei der Betrachtung zu vernachlässigen, denn die Familien der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge halten sich meist nicht im Bundesgebiet auf. Im Übrigen würde ein betreutes Kind mit dem unbedingten Wunsch, die Einrichtung zu verlassen, diesen auch in unbeobachteten Momenten, auch tagsüber, umsetzen können. Die Einrichtung ist nicht als geschlossene Einrichtung konzipiert und auch bei Einrichtung eines Nachtdienstes könnte dies nicht mit Sicherheit verhindert werden. Die Gefahr, dass sich Personen nachts unrechtmäßig Zutritt oder Zugriff auf die Kinder verschaffen könnten, ist nicht nachvollziehbar. Es ist davon auszugehen, dass die Außentüren zugesperrt werden. Das Eindringen von fremden Personen in die Räume der Schutzstelle dürfte angesichts des damit verbundenen Lärms und/oder der bei den Kindern ausgelösten Unruhe durch den Nachtbereitschaftsdienst bemerkt werden.

Der Antragsteller kann einen Anordnungsanspruch auch nicht auf den Grundsatz der Gleichbehandlung aus Art. 3 GG herleiten. Die Auflistung der Regierung von Oberbayern vom 4. Mai 2016 zeigt auf, dass hinsichtlich der Altersgruppe und der Platzzahl vergleichbare Einrichtungen (Nr. 2, 3 und 8 der Auflistung) ebenso über keinen Nachtdienst verfügen. Der Einwand des Antragstellers, dass bei den Schutzstellen für Kinder und Jugendliche ab 12 Jahren und älter Nachtwachen bestünden und diese erst recht für Einrichtungen für jüngere Kinder erforderlich wären, überzeugt nicht. Erfahrungsgemäß treten Reibereien, Disziplinierungsschwierigkeiten und Regelverstöße erst bzw. gehäuft bei älteren Kindern bzw. insbesondere bei Jugendlichen auf. Diese Einschätzung wird durch die Anzahl besonderer Vorkommnisse in Einrichtungen für ältere Kinder laut Auflistung untermauert. Ebenso wenig ist die Einrichtung des Antragstellers in der … in …, für welche bei der Personalberechnung ein Nachtdienst berücksichtigt wurde, mit der streitgegenständlichen Einrichtung vergleichbar, da eine Betriebserlaubnis nur für eine Einrichtung mit männlichen Minderjährigen ab 13 Jahren erteilt wurde. Die streitgegenständliche Einrichtung steht für Mädchen und Jungen zur Verfügung, wobei sechs der neun vorhandenen Plätze mit Kindern zwischen 6 bis 9 Jahren belegt werden sollen.

Das durch die Antragstellerseite geschilderte besondere Vorkommnis eines epileptischen Anfalls eines Jugendlichen in der Nachtzeit führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Zum einen dürfte ein Kind mit dieser Erkrankung in der streitgegenständlichen Einrichtung nicht aufgenommen werden, da zur Abwendung von möglichen schweren gesundheitlichen Folgen eines epileptischen Anfalles ein akuter medizinischer Behandlungsbedarf besteht (siehe II.2.2.1 der Betriebserlaubnis). Im Gegensatz dazu weist die Betriebserlaubnis für die Schutzstelle … keine entsprechenden Ausschlusskriterien auf. Zum anderen meldete sich der betroffene Jugendliche trotz ständiger Überwachung mittels eines Babyphones und durch einen Nachtdienst selbst im Büro des Diensthabenden, um seine Notfallmedikation zu bekommen. Trotz des bestehenden Nachtdienstes in dieser vergleichsweise benannten Einrichtung wurde nach diesem Vorfall eine Unterbringung des Jugendlichen in einer geschlossenen Einrichtung zur Vermeidung einer weiteren akuten Selbstgefährdung vorgesehen.

Zur Klärung der Frage, ob die Einrichtung des Antragstellers in der … Straße mit der streitgegenständlichen Schutzstelle vergleichbar ist, müssten noch Unterlagen, insbesondere die Betriebserlaubnis eingesehen werden. Diese weiteren Ermittlungen bleiben jedoch ggf. dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Zumindest hinsichtlich des eine Fremdgefährdung auslösenden Vorfalls dürfte eine Vergleichbarkeit schon deswegen nicht in Betracht kommen, da der Jugendliche mit 15 ½ Jahren wesentlich älter als die in der streitgegenständlichen Schutzstelle aufzunehmenden Kinder ist.

Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.

(1) Der Träger einer Einrichtung, nach § 45a bedarf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim betreibt,
2.
ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der Schulaufsicht untersteht,
3.
eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht oder im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen dient.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn

1.
der Träger die für den Betrieb der Einrichtung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
2.
die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind und durch den Träger gewährleistet werden,
3.
die gesellschaftliche und sprachliche Integration und ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld in der Einrichtung unterstützt werden sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden sowie
4.
zur Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt, geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung gewährleistet werden.
Die nach Satz 2 Nummer 1 erforderliche Zuverlässigkeit besitzt ein Träger insbesondere dann nicht, wenn er
1.
in der Vergangenheit nachhaltig gegen seine Mitwirkungs- und Meldepflichten nach den §§ 46 und 47 verstoßen hat,
2.
Personen entgegen eines behördlichen Beschäftigungsverbotes nach § 48 beschäftigt oder
3.
wiederholt gegen behördliche Auflagen verstoßen hat.

(3) Zur Prüfung der Voraussetzungen hat der Träger der Einrichtung mit dem Antrag

1.
die Konzeption der Einrichtung vorzulegen, die auch Auskunft über Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung sowie zur ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung in Bezug auf den Betrieb der Einrichtung gibt, sowie
2.
im Hinblick auf die Eignung des Personals nachzuweisen, dass die Vorlage und Prüfung von aufgabenspezifischen Ausbildungsnachweisen sowie von Führungszeugnissen nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes sichergestellt sind; Führungszeugnisse sind von dem Träger der Einrichtung in regelmäßigen Abständen erneut anzufordern und zu prüfen.

(4) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Zur Gewährleistung des Wohls der Kinder und der Jugendlichen können nachträgliche Auflagen erteilt werden.

(5) Besteht für eine erlaubnispflichtige Einrichtung eine Aufsicht nach anderen Rechtsvorschriften, so hat die zuständige Behörde ihr Tätigwerden zuvor mit der anderen Behörde abzustimmen. Sie hat den Träger der Einrichtung rechtzeitig auf weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften hinzuweisen.

(6) Sind in einer Einrichtung Mängel festgestellt worden, so soll die zuständige Behörde zunächst den Träger der Einrichtung über die Möglichkeiten zur Beseitigung der Mängel beraten. Wenn sich die Beseitigung der Mängel auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirken kann, so ist der Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, an der Beratung zu beteiligen. Werden festgestellte Mängel nicht behoben, so können dem Träger der Einrichtung Auflagen nach Absatz 4 Satz 2 erteilt werden. Wenn sich eine Auflage auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirkt, so entscheidet die zuständige Behörde nach Anhörung des Trägers der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, über die Erteilung der Auflage. Die Auflage ist nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit den nach § 134 des Neunten Buches oder nach den §§ 75 bis 80 des Zwölften Buches getroffenen Vereinbarungen auszugestalten.

(7) Die Erlaubnis ist aufzuheben, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet und der Träger nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Sie kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für eine Erteilung nach Absatz 2 nicht oder nicht mehr vorliegen; Absatz 6 Satz 1 und 3 bleibt unberührt. Die Vorschriften zum Widerruf nach § 47 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 des Zehnten Buches bleiben unberührt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um den Inhalt der erteilten Betriebserlaubnis für eine Kinderschutzstelle.

Das … beantragte unter dem 15. November 2015 die Erteilung einer Betriebserlaubnis für eine Kinderschutzstelle in … für in Obhut genommene Kinder im Alter von 6 bis 12 Jahren, wobei sechs Plätze für die Altersgruppe von 6 bis 9 Jahren und drei Plätze für die Altersgruppe ab 10 Jahre vorgehalten werden sollen. Nach der dem Antrag beigefügten „Konzeption/Leistungsvereinbarung“ wurde in der Rubrik „Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen“ eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung durch pädagogische Fachkräfte an 365 Tagen (wacher Nachtdienst) genannt. Nach Punkt 2.3.1. werden die Kinder nach Anfrage des Kreisjugendamtes München jederzeit und sofort (365 Tage, 24 Stunden) in der Einrichtung aufgenommen. In der Rubrik „Personelle Ausstattung“ ist die Leitungsstelle mit 1,0 Stellen, 40 Wochenstunden, ausgewiesen; im Erhebungsbogen zur Ermittlung des Personalbedarfs im Gruppendienst sind die Krankheitszeiten mit 4,4% und die Verfügungszeiten mit 5 Stunden angegeben.

Bei einer Besprechung zur Klärung der noch strittigen Punkte am 22. Januar 2016 schlug die Heimaufsicht hinsichtlich des beantragten Nachtdienstes vor, dass der Träger zunächst mit einer Nachtbereitschaft beginnen solle, ein halbes Jahr die tatsächlichen Einsätze konkret dokumentieren solle und dann ggf. über die Notwendigkeit eines Nachtdienstes nochmals verhandelt werden könne. Der Vertreter des Trägers (Gesamtleiter) äußerte, dass er dieses Vorgehen nicht nachempfinden und von der Nachtbereitschaft nicht erwarten könne, dass „diese zwar schlafe, aber mit einem Ohr wach sein müsse“.

Der Antragsgegner teilte dem Antragsteller unter dem 4. Februar 2016 mit, dass die Zielgruppe der unbegleiteten Minderjährigen nicht zwangsläufig einen grundsätzlich erhöhten Betreuungsbedarf in der Nacht impliziere. Wenn ein Kind in die Schutzstelle aufgenommen werde, so sei es bei den geschilderten Problemlagen angehalten, stets die diensthabende Nachtbereitschaft aufzusuchen. Im Regelfall könne angenommen werden, dass das Kind dies auch in Anspruch nehme. Da es sich bei der geplanten Schutzstelle nicht um eine geschlossene Einrichtung handle, sei das Entweichen eines Kindes sicherlich nicht hundertprozentig zu vermeiden. Der Aufsichtsbehörde lägen keine Meldungen vor, die dieses Phänomen als Regelfall bestätigten. Regelmäßige Kontrollgänge würden nicht als zwingend erforderlich angesehen, um das Kindeswohl zu sichern. Es sei davon auszugehen, dass die diensthabende Nachtbereitschaft Unruhestände wahrnehme und auf diese reagiere. Da selbstschädigendes oder selbstverletzendes Verhalten in dieser Altersgruppe eher die Ausnahme darstelle und diesbezüglich auch keine vermehrten Meldungen vorlägen, werde dies in der geplanten Schutzstelle auch in der Regel nicht auftreten.

Die mit Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 22. Februar 2016 gemäß § 45 SGB VIII erteilte Betriebserlaubnis für die maximal mit 10 Kindern belegbare Kinderschutzstelle des Antragstellers schließt unter Punkt II.2.2.1 „Ausschlusskriterien“ die Aufnahme insbesondere von Jugendlichen aus, wenn Selbst- oder Fremdgefährdung eine akute medizinische, psychiatrische oder psychologische Behandlung erfordern, des Weiteren bei gewalttätigem Verhalten, das den Schutz der anderen Kinder gefährde. Für die pädagogische Leitung der Einrichtung wurde eine halbe Planstelle bewilligt. Für den Gruppentag und die Nachtbereitschaft müssen insgesamt mindestens 8,03 Planstellen für pädagogische Fachkräfte vorgehalten werden. Von der Bruttoarbeitszeit abzusetzende Zeiten können wegen Krankheitszeiten mit 4% und bei der Verfügungszeit mit vier Stunden berücksichtigt werden.

Der Antragsteller erhob gegen die nicht dem Antrag entsprechende Betriebserlaubnis mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 1. März 2016 Widerspruch und beantragte im Wege des § 123 VwGO am 19. April 2016 beim Verwaltungsgericht München, den Antragsgegner zu verpflichten, den Betrieb der Schutzstelle für Kinder in … entsprechend dem Antrag des Antragstellers vom 15. November 2015 vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu erlauben.

In der Begründung wurde u.a. zur Notwendigkeit eines Nachtdienstes vorgetragen, dass eine Gewährleistung des Kindeswohls ohne Betreuung in der Nacht nicht möglich sei. Die in der Einrichtung aufzunehmenden Kinder im Alter von 6 bis 12 Jahren hätten regelmäßig traumatische Erfahrungen gemacht. Der Antragsteller habe die Notwendigkeit eines Nachtdienstes im Antrag vom 15. November 2015 wie folgt fachlich begründet:

- Schnelle Intervention auf Unwohlsein, Alpträume, Einnässen, Krisen etc. um die belastenden Zustände für die Kinder frühzeitig zu deeskalieren und zu beenden

- Vermeidung von nächtlichem Entweichen aufgrund von Heimweh oder dem dringenden Wunsch, zur Familie zu gehen

- Regelmäßige Kontrollgänge durch die Zimmer, um Angstzustände etc. zeitnah entkräften zu können

- Frühzeitige Intervention bei selbstschädigendem oder selbstverletzendem Verhalten

- Gewährleistung der frühen Kenntnisnahme von Personen, die sich unrechtmäßig Zutritt oder Zugriff auf die Kinder verschaffen wollen (Eltern etc.). Die Einrichtung verfügt über keinen Pfortendienst oder weitere Betreuungsgruppen auf dem Gelände.

Auch das die Einrichtung belegende Jugendamt der Landeshauptstadt München gehe entsprechend einer Äußerung von Abteilungsleiter M. vom 28. Januar 2016 von der Notwendigkeit eines Nachtdienstes aus. Im Übrigen stelle die unterschiedliche Bewertung der Erforderlichkeit eines Nachtdienstes zur Sicherung des Kindeswohls bei vergleichbaren Einrichtungen eine Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte dar. Die Genehmigungsbehörde habe in der Betriebserlaubnis vom 23. März 2009 einen Nachtdienst bei der Einrichtung in der … in … zur Sicherung des Kindeswohls für erforderlich erachtet. Es liege auch ein Anordnungsgrund vor, da der Antragsteller die Schutzstelle wegen des nicht bewilligten Nachtdienstes bisher nicht eröffnet habe und folglich dringend benötigte Plätze für die Versorgung unbegleiteter ausländischer Kinder sowie sonstiger gefährdeter Kinder im Großraum München fehlten. Zum Stand 17. April 2016 seien vom Stadtjugendamt München 13 unbegleitete ausländische Kinder in sogenannten Not- oder Übergangslösungen untergebracht gewesen. Nach den Planungen des Jugendamtes sollten die acht jüngsten Kinder unverzüglich in die Kinderschutzstelle … verlegt werden. Davon abgesehen führe die Nichteröffnung der Schutzstelle zu monatlichen wirtschaftlichen Nachteilen für den Antragsteller in Höhe von ca. …,- €.

Die Regierung von Oberbayern wies mit Widerspruchsbescheid vom 27. April 2016 den Widerspruch vom 1. März 2016 zurück.

Der Antragsgegner beantragte unter dem 29. April 2016 unter Bezugnahme auf die Gründe des Widerspruchsbescheids, den Antrag abzulehnen.

In den Gründen wurde u.a. ausgeführt, dass nach den Erfahrungen der Heimaufsichtsbehörde ein Nachtbereitschaftsdienst zur Gewährleistung des Kindeswohls ausreichend sei. Eine Nachtwache sei nicht indiziert, da die Zielgruppe erfahrungsgemäß bei Angstzuständen oder anderen Krisensituationen auf die anwesende Betreuungsperson zugehe, sofern dies ihnen bei der Aufnahme altersadäquat vermittelt worden sei. Regelmäßige Kontrollgänge durch die Zimmer könnten als belastend empfunden werden, da die Kinder ständig wieder aufgeweckt werden würden. Die Einrichtung sei auch nicht als geschlossene Einrichtung konzipiert. Die Kinder seien weiterhin an ihre Schule oder ggf. an den Kindergarten angebunden und hätten demzufolge potenziell immer die Möglichkeit des Entweichens. Die Nachtbereitschaft könne auch unmittelbar eine pädagogische Krisenintervention leisten. Sie habe auch die Aufsichtspflicht dahingehend, Personen, die sich unrechtmäßig Zutritt zum Anwesen oder Zugriff auf die Kinder verschaffen wollten, davon abzuhalten und/oder ggf. einen Polizeinotruf abzusetzen. Selbstgefährdung oder Fremdgefährdung mit einem akuten medizinischen, psychiatrischen oder psychologischen Behandlungsbedarf seien wesentliche Ausschlusskriterien für eine Aufnahme. Nachtbereitschaft bedeute, dass die sozialpädagogische Fachkraft vor Ort sei; sie habe zwar die Möglichkeit zu schlafen/ruhen, müsse allerdings bei Bedarf sofort reagieren und ihre aktive Betreuungsaufgabe übernehmen können. Es gebe Schutzstellen mit ähnlicher Zielrichtung und ähnlicher konzeptioneller Ausrichtung, die lediglich eine Nachtbereitschaft vorhielten. Da die Aufsichtsbehörde in der Betriebserlaubnis zur Gewährleistung des Kindeswohls nur Mindeststandards festlege, stehe es dem Träger jederzeit frei, in den Entgeltverhandlungen höhere Standards auszuhandeln.

Auf Anforderung des Gerichts übermittelte die Genehmigungsbehörde mit E-Mail vom 4. Mai 2016 eine Auflistung der Schutzstellen in der Stadt München und deren personeller Ausstattung. Der Antragsteller ergänzte sein Vorbringen unter dem 1. Mai 2016 und erhob zugleich Klage (M 18 K 16.2031).

Die Antragstellerseite vertiefte mit weiterem Schriftsatz vom 12. Mai 2016 die Klagebegründung, benannte und belegte unter Vorlage einer Formulardokumentation drei Beispiele für besondere Vorkommnisse in zwei anderen Schutzstellen für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in seiner Trägerschaft. In der Schutzstelle … benötigte ein Jugendlicher um 5.00 Uhr wegen eines epileptischen Anfalles eine Notfallmedikation. In der Einrichtung in der … Straße eskalierte zwischen 23.30 und 1.00 Uhr eine Situation nach einer Ermahnung durch den Betreuer des Spätdienstes mit anschließender Fremdgefährdung. Ein weiterer Vorfall in dieser Einrichtung betrifft eine gegen 1.00 Uhr eingetretene Selbstgefährdung eines untergebrachten Jugendlichen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller das von ihm behauptete streitige Recht (den Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr seiner Beeinträchtigung (den Anordnungsgrund) glaubhaft macht, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO. Maßgebend sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

1. Ein Anordnungsgrund konnte nur hinsichtlich des nicht bewilligten Nachtdienstes bejaht werden, da nur insoweit ein Zuwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache wegen einer möglichen Kindeswohlgefährdung nicht zumutbar ist, zumal der Antragsteller aus diesem Grunde den Betrieb der Einrichtung trotz dringend benötigter Plätze nicht aufgenommen hat. Im Übrigen war der Antrag bereits wegen fehlender Dringlichkeit abzulehnen.

2. Der Antragsteller konnte aber keinen Anordnungsanspruch glaubhaft machen.

Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung, ob ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Betriebserlaubnis mit einem Planstellenkontingent, das auch den Zeitaufwand für einen Nachtdienst einschließt, besteht, wäre eine darauf gerichtete Klage nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolgreich. Der Antragsgegner ist voraussichtlich zu Recht davon ausgegangen, dass auch durch einen Nachtbereitschaftsdienst das Kindeswohl in der Einrichtung gewährleistet ist. § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII begründet eine präventiv ausgerichtete, öffentlich verantwortete Kontrolle der Einrichtung. Die Möglichkeiten der aktiven Einflussnahme auf die Einrichtungen sind auf die Sicherung eines Mindeststandards begrenzt, der die Grenzen zu einer Gefährdung des Wohls der betreuten und untergebrachten Minderjährigen wahrt. Diese Mindestanforderungen dürfen naturgemäß weder durchschnittswertig sein, noch sind sie identisch - oder müssen zumindest nicht identisch sein - mit der wünschenswerten fachlichen Qualität (vgl. Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage, § 45 Rn. 21; ebenso Kunkel, SGB VIII, 4. Auflage, § 45 Rn. 4). § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII verlangt eine ausreichende Zahl geeigneter Kräfte, abhängig von der jeweiligen Zweckbestimmung der Einrichtung. Die vom Antragsteller beabsichtigte Inobhutnahmestelle für 9, maximal 10 unbegleitete minderjährige Flüchtlinge genügt den genannten Anforderungen hinsichtlich der personellen Ausstattung während der Nachtzeit. Aus den von der Antragstellerseite in Bezug genommenen Ausführungen im Urteil des VG München vom 5. Dezember 2012 (M 18 K 11.5772, juris Rn. 44) lässt sich die Notwendigkeit eines wachen Nachtdienstes bei Schutzstellen für den genannten Personenkreis nicht ableiten. Dem Urteil lag die Versagung einer Betriebserlaubnis für eine beabsichtigte Inobhutnahmestelle zu Grunde, wobei maximal bis zu fünf Betreute in einer abgeschlossenen Wohneinheit mit eigenem Eingang während der Nachtzeit sich selbst überlassen waren. Für die Wohngruppe war nach der Konzeption des Trägers weder eine eigene Nachtbereitschaft noch ein Nachtdienst vorgesehen. Nach den Vorstellungen des Trägers sollte die Betreuung der Kinder bzw. Jugendlichen durch die Nachtbereitschaft einer benachbarten Gruppe, die in einem anderen Stockwerk desselben Hauses untergebracht war, mit übernommen werden. Diese personelle Ausstattung erachtete das Gericht nicht als ausreichend, ohne einen bestimmten Personalstandard festzulegen.

Dem Argument des Antragstellers, die Notwendigkeit eines Nachtdienstes ergebe sich aus der Verpflichtung zur jederzeitigen und sofortigen Aufnahmebereitschaft, ist entgegenzuhalten, dass dies weder aus § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII noch aus den Empfehlungen des Bayerischen Landesjugendamtes vom 21. September 2009 zu folgern ist. Anknüpfend an die Urteilsgründe im Verfahren M 18 K 11.5772 ist die in Punkt III.2.2 der Empfehlungen genannte Voraussetzung einer Rund-um-die-Uhr-Betreuung im Kontext mit dem vorangegangenen Satz zu sehen, dass Einrichtungen allgemein und somit auch den Kindern und Jugendlichen bekannt, leicht erreichbar und jederzeit zugänglich sein sollen. Die Rund-um-die-Uhr-Betreuung knüpft damit an die jederzeitige Erreichbarkeit und Zugänglichkeit der Einrichtung für Kinder und Jugendliche an. Im Übrigen ist diesbezüglich eine Kindeswohlgefährdung wegen eines fehlenden Nachtdienstes als äußerst gering einzuschätzen, da laut Aussage des Gesamtleiters des Trägers die Aufnahme regelhaft spätestens zwischen 18.00 bis 20.00 Uhr erfolgt (Bl. 14 der Behördenakte) und im Übrigen eine außer der Reihe erfolgende Aufnahme auch durch die Nachtbereitschaft geregelt werden könnte.

Auch die weiteren Argumente der Antragstellerseite greifen nicht durch.

Die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden personellen Voraussetzungen zur Abdeckung des Bedarfs in der Nachtzeit sind für den Betrieb voraussichtlich erfüllt. Die Gefahr, dass eine frühzeitige Intervention wegen selbstschädigenden oder selbstverletzenden Verhaltens notwendig werden könnte, ist äußerst gering, da Kinder bei Selbst- und Fremdgefährdungsgefahr in die Schutzstelle nicht aufgenommen werden dürfen (II.2.2.1 der Betriebserlaubnis). Eine schnelle Intervention bei belastenden Zuständen während der Nacht ist durch die den Nachtbereitschaftsdient innehabende sozialpädagogische Fachkraft gewährleistet. Die aufgenommenen Kinder werden nach einer telefonischen Auskunft des zuständigen Mitarbeiters der Genehmigungsbehörde kindgerecht darauf hingewiesen, dass sie bei beunruhigenden Zuständen oder besonderen Vorkommnissen zum Nachtbereitschaftsdienst gehen sollen. Regelmäßige Kontrollgänge durch die Zimmer sind folglich entbehrlich. Dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerseite ist zuzugeben, dass das Kindeswohl dann gefährdet wäre, wenn die den Bereitschaftsdienst ausübende Person entsprechend der Definition in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (B.v. 18.2.2003, 1 ABR 2/02, juris Rn. 54) nicht unmittelbar am Arbeitsplatz anwesend sein müsste. In der Kinderschutzstelle übernachtet die hierfür vorgesehene Betreuungsperson in der Einrichtung und ist für die Kinder jederzeit erreichbar. Die Gefahr des nächtlichen Entweichens aufgrund von Heimweh oder dem dringenden Wunsch, zur Familie zu gehen, ist bei der Betrachtung zu vernachlässigen, denn die Familien der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge halten sich meist nicht im Bundesgebiet auf. Im Übrigen würde ein betreutes Kind mit dem unbedingten Wunsch, die Einrichtung zu verlassen, diesen auch in unbeobachteten Momenten, auch tagsüber, umsetzen können. Die Einrichtung ist nicht als geschlossene Einrichtung konzipiert und auch bei Einrichtung eines Nachtdienstes könnte dies nicht mit Sicherheit verhindert werden. Die Gefahr, dass sich Personen nachts unrechtmäßig Zutritt oder Zugriff auf die Kinder verschaffen könnten, ist nicht nachvollziehbar. Es ist davon auszugehen, dass die Außentüren zugesperrt werden. Das Eindringen von fremden Personen in die Räume der Schutzstelle dürfte angesichts des damit verbundenen Lärms und/oder der bei den Kindern ausgelösten Unruhe durch den Nachtbereitschaftsdienst bemerkt werden.

Der Antragsteller kann einen Anordnungsanspruch auch nicht auf den Grundsatz der Gleichbehandlung aus Art. 3 GG herleiten. Die Auflistung der Regierung von Oberbayern vom 4. Mai 2016 zeigt auf, dass hinsichtlich der Altersgruppe und der Platzzahl vergleichbare Einrichtungen (Nr. 2, 3 und 8 der Auflistung) ebenso über keinen Nachtdienst verfügen. Der Einwand des Antragstellers, dass bei den Schutzstellen für Kinder und Jugendliche ab 12 Jahren und älter Nachtwachen bestünden und diese erst recht für Einrichtungen für jüngere Kinder erforderlich wären, überzeugt nicht. Erfahrungsgemäß treten Reibereien, Disziplinierungsschwierigkeiten und Regelverstöße erst bzw. gehäuft bei älteren Kindern bzw. insbesondere bei Jugendlichen auf. Diese Einschätzung wird durch die Anzahl besonderer Vorkommnisse in Einrichtungen für ältere Kinder laut Auflistung untermauert. Ebenso wenig ist die Einrichtung des Antragstellers in der … in …, für welche bei der Personalberechnung ein Nachtdienst berücksichtigt wurde, mit der streitgegenständlichen Einrichtung vergleichbar, da eine Betriebserlaubnis nur für eine Einrichtung mit männlichen Minderjährigen ab 13 Jahren erteilt wurde. Die streitgegenständliche Einrichtung steht für Mädchen und Jungen zur Verfügung, wobei sechs der neun vorhandenen Plätze mit Kindern zwischen 6 bis 9 Jahren belegt werden sollen.

Das durch die Antragstellerseite geschilderte besondere Vorkommnis eines epileptischen Anfalls eines Jugendlichen in der Nachtzeit führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Zum einen dürfte ein Kind mit dieser Erkrankung in der streitgegenständlichen Einrichtung nicht aufgenommen werden, da zur Abwendung von möglichen schweren gesundheitlichen Folgen eines epileptischen Anfalles ein akuter medizinischer Behandlungsbedarf besteht (siehe II.2.2.1 der Betriebserlaubnis). Im Gegensatz dazu weist die Betriebserlaubnis für die Schutzstelle … keine entsprechenden Ausschlusskriterien auf. Zum anderen meldete sich der betroffene Jugendliche trotz ständiger Überwachung mittels eines Babyphones und durch einen Nachtdienst selbst im Büro des Diensthabenden, um seine Notfallmedikation zu bekommen. Trotz des bestehenden Nachtdienstes in dieser vergleichsweise benannten Einrichtung wurde nach diesem Vorfall eine Unterbringung des Jugendlichen in einer geschlossenen Einrichtung zur Vermeidung einer weiteren akuten Selbstgefährdung vorgesehen.

Zur Klärung der Frage, ob die Einrichtung des Antragstellers in der … Straße mit der streitgegenständlichen Schutzstelle vergleichbar ist, müssten noch Unterlagen, insbesondere die Betriebserlaubnis eingesehen werden. Diese weiteren Ermittlungen bleiben jedoch ggf. dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Zumindest hinsichtlich des eine Fremdgefährdung auslösenden Vorfalls dürfte eine Vergleichbarkeit schon deswegen nicht in Betracht kommen, da der Jugendliche mit 15 ½ Jahren wesentlich älter als die in der streitgegenständlichen Schutzstelle aufzunehmenden Kinder ist.

Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.

(1) Der Träger einer Einrichtung, nach § 45a bedarf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim betreibt,
2.
ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der Schulaufsicht untersteht,
3.
eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht oder im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen dient.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn

1.
der Träger die für den Betrieb der Einrichtung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
2.
die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind und durch den Träger gewährleistet werden,
3.
die gesellschaftliche und sprachliche Integration und ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld in der Einrichtung unterstützt werden sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden sowie
4.
zur Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt, geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung gewährleistet werden.
Die nach Satz 2 Nummer 1 erforderliche Zuverlässigkeit besitzt ein Träger insbesondere dann nicht, wenn er
1.
in der Vergangenheit nachhaltig gegen seine Mitwirkungs- und Meldepflichten nach den §§ 46 und 47 verstoßen hat,
2.
Personen entgegen eines behördlichen Beschäftigungsverbotes nach § 48 beschäftigt oder
3.
wiederholt gegen behördliche Auflagen verstoßen hat.

(3) Zur Prüfung der Voraussetzungen hat der Träger der Einrichtung mit dem Antrag

1.
die Konzeption der Einrichtung vorzulegen, die auch Auskunft über Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung sowie zur ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung in Bezug auf den Betrieb der Einrichtung gibt, sowie
2.
im Hinblick auf die Eignung des Personals nachzuweisen, dass die Vorlage und Prüfung von aufgabenspezifischen Ausbildungsnachweisen sowie von Führungszeugnissen nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes sichergestellt sind; Führungszeugnisse sind von dem Träger der Einrichtung in regelmäßigen Abständen erneut anzufordern und zu prüfen.

(4) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Zur Gewährleistung des Wohls der Kinder und der Jugendlichen können nachträgliche Auflagen erteilt werden.

(5) Besteht für eine erlaubnispflichtige Einrichtung eine Aufsicht nach anderen Rechtsvorschriften, so hat die zuständige Behörde ihr Tätigwerden zuvor mit der anderen Behörde abzustimmen. Sie hat den Träger der Einrichtung rechtzeitig auf weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften hinzuweisen.

(6) Sind in einer Einrichtung Mängel festgestellt worden, so soll die zuständige Behörde zunächst den Träger der Einrichtung über die Möglichkeiten zur Beseitigung der Mängel beraten. Wenn sich die Beseitigung der Mängel auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirken kann, so ist der Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, an der Beratung zu beteiligen. Werden festgestellte Mängel nicht behoben, so können dem Träger der Einrichtung Auflagen nach Absatz 4 Satz 2 erteilt werden. Wenn sich eine Auflage auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirkt, so entscheidet die zuständige Behörde nach Anhörung des Trägers der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, über die Erteilung der Auflage. Die Auflage ist nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit den nach § 134 des Neunten Buches oder nach den §§ 75 bis 80 des Zwölften Buches getroffenen Vereinbarungen auszugestalten.

(7) Die Erlaubnis ist aufzuheben, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet und der Träger nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Sie kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für eine Erteilung nach Absatz 2 nicht oder nicht mehr vorliegen; Absatz 6 Satz 1 und 3 bleibt unberührt. Die Vorschriften zum Widerruf nach § 47 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 des Zehnten Buches bleiben unberührt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) In den Ländern sind Schiedsstellen für Streit- und Konfliktfälle einzurichten. Sie sind mit einem unparteiischen Vorsitzenden und mit einer gleichen Zahl von Vertretern der Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie von Vertretern der Träger der Einrichtungen zu besetzen. Der Zeitaufwand der Mitglieder ist zu entschädigen, bare Auslagen sind zu erstatten. Für die Inanspruchnahme der Schiedsstellen können Gebühren erhoben werden.

(2) Kommt eine Vereinbarung nach § 78b Absatz 1 innerhalb von sechs Wochen nicht zustande, nachdem eine Partei schriftlich zu Verhandlungen aufgefordert hat, so entscheidet die Schiedsstelle auf Antrag einer Partei unverzüglich über die Gegenstände, über die keine Einigung erreicht werden konnte. Gegen die Entscheidung ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben. Die Klage richtet sich gegen eine der beiden Vertragsparteien, nicht gegen die Schiedsstelle. Einer Nachprüfung der Entscheidung in einem Vorverfahren bedarf es nicht.

(3) Entscheidungen der Schiedsstelle treten zu dem darin bestimmten Zeitpunkt in Kraft. Wird ein Zeitpunkt für das Inkrafttreten nicht bestimmt, so werden die Festsetzungen der Schiedsstelle mit dem Tag wirksam, an dem der Antrag bei der Schiedsstelle eingegangen ist. Die Festsetzung einer Vergütung, die vor diesen Zeitpunkt zurückwirkt, ist nicht zulässig. Im Übrigen gilt § 78d Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 entsprechend.

(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu bestimmen über

1.
die Errichtung der Schiedsstellen,
2.
die Zahl, die Bestellung, die Amtsdauer und die Amtsführung ihrer Mitglieder,
3.
die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für ihren Zeitaufwand,
4.
die Geschäftsführung, das Verfahren, die Erhebung und die Höhe der Gebühren sowie die Verteilung der Kosten und
5.
die Rechtsaufsicht.

(1) Der Träger einer Einrichtung, nach § 45a bedarf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim betreibt,
2.
ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der Schulaufsicht untersteht,
3.
eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht oder im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen dient.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn

1.
der Träger die für den Betrieb der Einrichtung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
2.
die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind und durch den Träger gewährleistet werden,
3.
die gesellschaftliche und sprachliche Integration und ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld in der Einrichtung unterstützt werden sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden sowie
4.
zur Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt, geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung gewährleistet werden.
Die nach Satz 2 Nummer 1 erforderliche Zuverlässigkeit besitzt ein Träger insbesondere dann nicht, wenn er
1.
in der Vergangenheit nachhaltig gegen seine Mitwirkungs- und Meldepflichten nach den §§ 46 und 47 verstoßen hat,
2.
Personen entgegen eines behördlichen Beschäftigungsverbotes nach § 48 beschäftigt oder
3.
wiederholt gegen behördliche Auflagen verstoßen hat.

(3) Zur Prüfung der Voraussetzungen hat der Träger der Einrichtung mit dem Antrag

1.
die Konzeption der Einrichtung vorzulegen, die auch Auskunft über Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung sowie zur ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung in Bezug auf den Betrieb der Einrichtung gibt, sowie
2.
im Hinblick auf die Eignung des Personals nachzuweisen, dass die Vorlage und Prüfung von aufgabenspezifischen Ausbildungsnachweisen sowie von Führungszeugnissen nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes sichergestellt sind; Führungszeugnisse sind von dem Träger der Einrichtung in regelmäßigen Abständen erneut anzufordern und zu prüfen.

(4) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Zur Gewährleistung des Wohls der Kinder und der Jugendlichen können nachträgliche Auflagen erteilt werden.

(5) Besteht für eine erlaubnispflichtige Einrichtung eine Aufsicht nach anderen Rechtsvorschriften, so hat die zuständige Behörde ihr Tätigwerden zuvor mit der anderen Behörde abzustimmen. Sie hat den Träger der Einrichtung rechtzeitig auf weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften hinzuweisen.

(6) Sind in einer Einrichtung Mängel festgestellt worden, so soll die zuständige Behörde zunächst den Träger der Einrichtung über die Möglichkeiten zur Beseitigung der Mängel beraten. Wenn sich die Beseitigung der Mängel auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirken kann, so ist der Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, an der Beratung zu beteiligen. Werden festgestellte Mängel nicht behoben, so können dem Träger der Einrichtung Auflagen nach Absatz 4 Satz 2 erteilt werden. Wenn sich eine Auflage auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirkt, so entscheidet die zuständige Behörde nach Anhörung des Trägers der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, über die Erteilung der Auflage. Die Auflage ist nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit den nach § 134 des Neunten Buches oder nach den §§ 75 bis 80 des Zwölften Buches getroffenen Vereinbarungen auszugestalten.

(7) Die Erlaubnis ist aufzuheben, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet und der Träger nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Sie kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für eine Erteilung nach Absatz 2 nicht oder nicht mehr vorliegen; Absatz 6 Satz 1 und 3 bleibt unberührt. Die Vorschriften zum Widerruf nach § 47 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 des Zehnten Buches bleiben unberührt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

              Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


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(1) Der Träger einer Einrichtung, nach § 45a bedarf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim betreibt,
2.
ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der Schulaufsicht untersteht,
3.
eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht oder im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen dient.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn

1.
der Träger die für den Betrieb der Einrichtung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
2.
die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind und durch den Träger gewährleistet werden,
3.
die gesellschaftliche und sprachliche Integration und ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld in der Einrichtung unterstützt werden sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden sowie
4.
zur Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt, geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung gewährleistet werden.
Die nach Satz 2 Nummer 1 erforderliche Zuverlässigkeit besitzt ein Träger insbesondere dann nicht, wenn er
1.
in der Vergangenheit nachhaltig gegen seine Mitwirkungs- und Meldepflichten nach den §§ 46 und 47 verstoßen hat,
2.
Personen entgegen eines behördlichen Beschäftigungsverbotes nach § 48 beschäftigt oder
3.
wiederholt gegen behördliche Auflagen verstoßen hat.

(3) Zur Prüfung der Voraussetzungen hat der Träger der Einrichtung mit dem Antrag

1.
die Konzeption der Einrichtung vorzulegen, die auch Auskunft über Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung sowie zur ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung in Bezug auf den Betrieb der Einrichtung gibt, sowie
2.
im Hinblick auf die Eignung des Personals nachzuweisen, dass die Vorlage und Prüfung von aufgabenspezifischen Ausbildungsnachweisen sowie von Führungszeugnissen nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes sichergestellt sind; Führungszeugnisse sind von dem Träger der Einrichtung in regelmäßigen Abständen erneut anzufordern und zu prüfen.

(4) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Zur Gewährleistung des Wohls der Kinder und der Jugendlichen können nachträgliche Auflagen erteilt werden.

(5) Besteht für eine erlaubnispflichtige Einrichtung eine Aufsicht nach anderen Rechtsvorschriften, so hat die zuständige Behörde ihr Tätigwerden zuvor mit der anderen Behörde abzustimmen. Sie hat den Träger der Einrichtung rechtzeitig auf weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften hinzuweisen.

(6) Sind in einer Einrichtung Mängel festgestellt worden, so soll die zuständige Behörde zunächst den Träger der Einrichtung über die Möglichkeiten zur Beseitigung der Mängel beraten. Wenn sich die Beseitigung der Mängel auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirken kann, so ist der Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, an der Beratung zu beteiligen. Werden festgestellte Mängel nicht behoben, so können dem Träger der Einrichtung Auflagen nach Absatz 4 Satz 2 erteilt werden. Wenn sich eine Auflage auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirkt, so entscheidet die zuständige Behörde nach Anhörung des Trägers der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, über die Erteilung der Auflage. Die Auflage ist nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit den nach § 134 des Neunten Buches oder nach den §§ 75 bis 80 des Zwölften Buches getroffenen Vereinbarungen auszugestalten.

(7) Die Erlaubnis ist aufzuheben, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet und der Träger nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Sie kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für eine Erteilung nach Absatz 2 nicht oder nicht mehr vorliegen; Absatz 6 Satz 1 und 3 bleibt unberührt. Die Vorschriften zum Widerruf nach § 47 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 des Zehnten Buches bleiben unberührt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Wird die Leistung ganz oder teilweise in einer Einrichtung erbracht, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme des Entgelts gegenüber dem Leistungsberechtigten verpflichtet, wenn mit dem Träger der Einrichtung oder seinem Verband Vereinbarungen über

1.
Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungsangebote (Leistungsvereinbarung),
2.
differenzierte Entgelte für die Leistungsangebote und die betriebsnotwendigen Investitionen (Entgeltvereinbarung) und
3.
Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität der Leistungsangebote sowie über geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung (Qualitätsentwicklungsvereinbarung)
abgeschlossen worden sind; dazu zählen auch die Qualitätsmerkmale nach § 79a Satz 2.

(2) Die Vereinbarungen sind mit den Trägern abzuschließen, die unter Berücksichtigung der Grundsätze der Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Erbringung der Leistung geeignet sind. Vereinbarungen über die Erbringung von Auslandsmaßnahmen dürfen nur mit solchen Trägern abgeschlossen werden, die die Maßgaben nach § 38 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis d erfüllen.

(3) Ist eine der Vereinbarungen nach Absatz 1 nicht abgeschlossen, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme des Leistungsentgelts nur verpflichtet, wenn dies insbesondere nach Maßgabe der Hilfeplanung (§ 36) im Einzelfall geboten ist.

(1) Die Regelungen der §§ 78b bis 78g gelten für die Erbringung von

1.
Leistungen für Betreuung und Unterkunft in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform (§ 13 Absatz 3),
2.
Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder (§ 19),
3.
Leistungen zur Unterstützung bei notwendiger Unterbringung des Kindes oder Jugendlichen zur Erfüllung der Schulpflicht (§ 21 Satz 2),
4.
Hilfe zur Erziehung
a)
in einer Tagesgruppe (§ 32),
b)
in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 34) sowie
c)
in intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung (§ 35), sofern sie außerhalb der eigenen Familie erfolgt,
d)
in sonstiger teilstationärer oder stationärer Form (§ 27),
5.
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in
a)
anderen teilstationären Einrichtungen (§ 35a Absatz 2 Nummer 2 Alternative 2),
b)
Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen (§ 35a Absatz 2 Nummer 4),
6.
Hilfe für junge Volljährige (§ 41), sofern diese den in den Nummern 4 und 5 genannten Leistungen entspricht, sowie
7.
Leistungen zum Unterhalt (§ 39), sofern diese im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern 4 bis 6 gewährt werden; § 39 Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt.

(2) Landesrecht kann bestimmen, dass die §§ 78b bis 78g auch für andere Leistungen nach diesem Buch sowie für vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (§§ 42, 42a) gelten.

(1) Der Träger einer Einrichtung, nach § 45a bedarf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim betreibt,
2.
ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der Schulaufsicht untersteht,
3.
eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht oder im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen dient.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn

1.
der Träger die für den Betrieb der Einrichtung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
2.
die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind und durch den Träger gewährleistet werden,
3.
die gesellschaftliche und sprachliche Integration und ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld in der Einrichtung unterstützt werden sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden sowie
4.
zur Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt, geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung gewährleistet werden.
Die nach Satz 2 Nummer 1 erforderliche Zuverlässigkeit besitzt ein Träger insbesondere dann nicht, wenn er
1.
in der Vergangenheit nachhaltig gegen seine Mitwirkungs- und Meldepflichten nach den §§ 46 und 47 verstoßen hat,
2.
Personen entgegen eines behördlichen Beschäftigungsverbotes nach § 48 beschäftigt oder
3.
wiederholt gegen behördliche Auflagen verstoßen hat.

(3) Zur Prüfung der Voraussetzungen hat der Träger der Einrichtung mit dem Antrag

1.
die Konzeption der Einrichtung vorzulegen, die auch Auskunft über Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung sowie zur ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung in Bezug auf den Betrieb der Einrichtung gibt, sowie
2.
im Hinblick auf die Eignung des Personals nachzuweisen, dass die Vorlage und Prüfung von aufgabenspezifischen Ausbildungsnachweisen sowie von Führungszeugnissen nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes sichergestellt sind; Führungszeugnisse sind von dem Träger der Einrichtung in regelmäßigen Abständen erneut anzufordern und zu prüfen.

(4) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Zur Gewährleistung des Wohls der Kinder und der Jugendlichen können nachträgliche Auflagen erteilt werden.

(5) Besteht für eine erlaubnispflichtige Einrichtung eine Aufsicht nach anderen Rechtsvorschriften, so hat die zuständige Behörde ihr Tätigwerden zuvor mit der anderen Behörde abzustimmen. Sie hat den Träger der Einrichtung rechtzeitig auf weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften hinzuweisen.

(6) Sind in einer Einrichtung Mängel festgestellt worden, so soll die zuständige Behörde zunächst den Träger der Einrichtung über die Möglichkeiten zur Beseitigung der Mängel beraten. Wenn sich die Beseitigung der Mängel auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirken kann, so ist der Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, an der Beratung zu beteiligen. Werden festgestellte Mängel nicht behoben, so können dem Träger der Einrichtung Auflagen nach Absatz 4 Satz 2 erteilt werden. Wenn sich eine Auflage auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirkt, so entscheidet die zuständige Behörde nach Anhörung des Trägers der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, über die Erteilung der Auflage. Die Auflage ist nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit den nach § 134 des Neunten Buches oder nach den §§ 75 bis 80 des Zwölften Buches getroffenen Vereinbarungen auszugestalten.

(7) Die Erlaubnis ist aufzuheben, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet und der Träger nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Sie kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für eine Erteilung nach Absatz 2 nicht oder nicht mehr vorliegen; Absatz 6 Satz 1 und 3 bleibt unberührt. Die Vorschriften zum Widerruf nach § 47 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 des Zehnten Buches bleiben unberührt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Wird die Leistung ganz oder teilweise in einer Einrichtung erbracht, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme des Entgelts gegenüber dem Leistungsberechtigten verpflichtet, wenn mit dem Träger der Einrichtung oder seinem Verband Vereinbarungen über

1.
Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungsangebote (Leistungsvereinbarung),
2.
differenzierte Entgelte für die Leistungsangebote und die betriebsnotwendigen Investitionen (Entgeltvereinbarung) und
3.
Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität der Leistungsangebote sowie über geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung (Qualitätsentwicklungsvereinbarung)
abgeschlossen worden sind; dazu zählen auch die Qualitätsmerkmale nach § 79a Satz 2.

(2) Die Vereinbarungen sind mit den Trägern abzuschließen, die unter Berücksichtigung der Grundsätze der Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Erbringung der Leistung geeignet sind. Vereinbarungen über die Erbringung von Auslandsmaßnahmen dürfen nur mit solchen Trägern abgeschlossen werden, die die Maßgaben nach § 38 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis d erfüllen.

(3) Ist eine der Vereinbarungen nach Absatz 1 nicht abgeschlossen, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme des Leistungsentgelts nur verpflichtet, wenn dies insbesondere nach Maßgabe der Hilfeplanung (§ 36) im Einzelfall geboten ist.

(1) Die Leistungsvereinbarung muss die wesentlichen Leistungsmerkmale, insbesondere

1.
Art, Ziel und Qualität des Leistungsangebots,
2.
den in der Einrichtung zu betreuenden Personenkreis,
3.
die erforderliche sächliche und personelle Ausstattung,
4.
die Qualifikation des Personals sowie
5.
die betriebsnotwendigen Anlagen der Einrichtung
festlegen. In die Vereinbarung ist aufzunehmen, unter welchen Voraussetzungen der Träger der Einrichtung sich zur Erbringung von Leistungen verpflichtet. Der Träger muss gewährleisten, dass die Leistungsangebote zur Erbringung von Leistungen nach § 78a Absatz 1 geeignet sowie ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sind.

(2) Die Entgelte müssen leistungsgerecht sein. Grundlage der Entgeltvereinbarung sind die in der Leistungs- und der Qualitätsentwicklungsvereinbarung festgelegten Leistungs- und Qualitätsmerkmale. Eine Erhöhung der Vergütung für Investitionen kann nur dann verlangt werden, wenn der zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe der Investitionsmaßnahme vorher zugestimmt hat. Förderungen aus öffentlichen Mitteln sind anzurechnen.

(1) Die Regelungen der §§ 78b bis 78g gelten für die Erbringung von

1.
Leistungen für Betreuung und Unterkunft in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform (§ 13 Absatz 3),
2.
Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder (§ 19),
3.
Leistungen zur Unterstützung bei notwendiger Unterbringung des Kindes oder Jugendlichen zur Erfüllung der Schulpflicht (§ 21 Satz 2),
4.
Hilfe zur Erziehung
a)
in einer Tagesgruppe (§ 32),
b)
in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 34) sowie
c)
in intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung (§ 35), sofern sie außerhalb der eigenen Familie erfolgt,
d)
in sonstiger teilstationärer oder stationärer Form (§ 27),
5.
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in
a)
anderen teilstationären Einrichtungen (§ 35a Absatz 2 Nummer 2 Alternative 2),
b)
Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen (§ 35a Absatz 2 Nummer 4),
6.
Hilfe für junge Volljährige (§ 41), sofern diese den in den Nummern 4 und 5 genannten Leistungen entspricht, sowie
7.
Leistungen zum Unterhalt (§ 39), sofern diese im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern 4 bis 6 gewährt werden; § 39 Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt.

(2) Landesrecht kann bestimmen, dass die §§ 78b bis 78g auch für andere Leistungen nach diesem Buch sowie für vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (§§ 42, 42a) gelten.

(1) Der Träger einer Einrichtung, nach § 45a bedarf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim betreibt,
2.
ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der Schulaufsicht untersteht,
3.
eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht oder im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen dient.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn

1.
der Träger die für den Betrieb der Einrichtung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
2.
die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind und durch den Träger gewährleistet werden,
3.
die gesellschaftliche und sprachliche Integration und ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld in der Einrichtung unterstützt werden sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden sowie
4.
zur Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt, geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung gewährleistet werden.
Die nach Satz 2 Nummer 1 erforderliche Zuverlässigkeit besitzt ein Träger insbesondere dann nicht, wenn er
1.
in der Vergangenheit nachhaltig gegen seine Mitwirkungs- und Meldepflichten nach den §§ 46 und 47 verstoßen hat,
2.
Personen entgegen eines behördlichen Beschäftigungsverbotes nach § 48 beschäftigt oder
3.
wiederholt gegen behördliche Auflagen verstoßen hat.

(3) Zur Prüfung der Voraussetzungen hat der Träger der Einrichtung mit dem Antrag

1.
die Konzeption der Einrichtung vorzulegen, die auch Auskunft über Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung sowie zur ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung in Bezug auf den Betrieb der Einrichtung gibt, sowie
2.
im Hinblick auf die Eignung des Personals nachzuweisen, dass die Vorlage und Prüfung von aufgabenspezifischen Ausbildungsnachweisen sowie von Führungszeugnissen nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes sichergestellt sind; Führungszeugnisse sind von dem Träger der Einrichtung in regelmäßigen Abständen erneut anzufordern und zu prüfen.

(4) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Zur Gewährleistung des Wohls der Kinder und der Jugendlichen können nachträgliche Auflagen erteilt werden.

(5) Besteht für eine erlaubnispflichtige Einrichtung eine Aufsicht nach anderen Rechtsvorschriften, so hat die zuständige Behörde ihr Tätigwerden zuvor mit der anderen Behörde abzustimmen. Sie hat den Träger der Einrichtung rechtzeitig auf weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften hinzuweisen.

(6) Sind in einer Einrichtung Mängel festgestellt worden, so soll die zuständige Behörde zunächst den Träger der Einrichtung über die Möglichkeiten zur Beseitigung der Mängel beraten. Wenn sich die Beseitigung der Mängel auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirken kann, so ist der Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, an der Beratung zu beteiligen. Werden festgestellte Mängel nicht behoben, so können dem Träger der Einrichtung Auflagen nach Absatz 4 Satz 2 erteilt werden. Wenn sich eine Auflage auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirkt, so entscheidet die zuständige Behörde nach Anhörung des Trägers der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, über die Erteilung der Auflage. Die Auflage ist nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit den nach § 134 des Neunten Buches oder nach den §§ 75 bis 80 des Zwölften Buches getroffenen Vereinbarungen auszugestalten.

(7) Die Erlaubnis ist aufzuheben, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet und der Träger nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Sie kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für eine Erteilung nach Absatz 2 nicht oder nicht mehr vorliegen; Absatz 6 Satz 1 und 3 bleibt unberührt. Die Vorschriften zum Widerruf nach § 47 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 des Zehnten Buches bleiben unberührt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit

1.
einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung),
2.
einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung),
3.
einem Vorbehalt des Widerrufs
oder verbunden werden mit
4.
einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage),
5.
einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.

(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.

(1) Der Träger einer Einrichtung, nach § 45a bedarf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim betreibt,
2.
ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der Schulaufsicht untersteht,
3.
eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht oder im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen dient.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn

1.
der Träger die für den Betrieb der Einrichtung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
2.
die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind und durch den Träger gewährleistet werden,
3.
die gesellschaftliche und sprachliche Integration und ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld in der Einrichtung unterstützt werden sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden sowie
4.
zur Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt, geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung gewährleistet werden.
Die nach Satz 2 Nummer 1 erforderliche Zuverlässigkeit besitzt ein Träger insbesondere dann nicht, wenn er
1.
in der Vergangenheit nachhaltig gegen seine Mitwirkungs- und Meldepflichten nach den §§ 46 und 47 verstoßen hat,
2.
Personen entgegen eines behördlichen Beschäftigungsverbotes nach § 48 beschäftigt oder
3.
wiederholt gegen behördliche Auflagen verstoßen hat.

(3) Zur Prüfung der Voraussetzungen hat der Träger der Einrichtung mit dem Antrag

1.
die Konzeption der Einrichtung vorzulegen, die auch Auskunft über Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung sowie zur ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung in Bezug auf den Betrieb der Einrichtung gibt, sowie
2.
im Hinblick auf die Eignung des Personals nachzuweisen, dass die Vorlage und Prüfung von aufgabenspezifischen Ausbildungsnachweisen sowie von Führungszeugnissen nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes sichergestellt sind; Führungszeugnisse sind von dem Träger der Einrichtung in regelmäßigen Abständen erneut anzufordern und zu prüfen.

(4) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Zur Gewährleistung des Wohls der Kinder und der Jugendlichen können nachträgliche Auflagen erteilt werden.

(5) Besteht für eine erlaubnispflichtige Einrichtung eine Aufsicht nach anderen Rechtsvorschriften, so hat die zuständige Behörde ihr Tätigwerden zuvor mit der anderen Behörde abzustimmen. Sie hat den Träger der Einrichtung rechtzeitig auf weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften hinzuweisen.

(6) Sind in einer Einrichtung Mängel festgestellt worden, so soll die zuständige Behörde zunächst den Träger der Einrichtung über die Möglichkeiten zur Beseitigung der Mängel beraten. Wenn sich die Beseitigung der Mängel auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirken kann, so ist der Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, an der Beratung zu beteiligen. Werden festgestellte Mängel nicht behoben, so können dem Träger der Einrichtung Auflagen nach Absatz 4 Satz 2 erteilt werden. Wenn sich eine Auflage auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirkt, so entscheidet die zuständige Behörde nach Anhörung des Trägers der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, über die Erteilung der Auflage. Die Auflage ist nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit den nach § 134 des Neunten Buches oder nach den §§ 75 bis 80 des Zwölften Buches getroffenen Vereinbarungen auszugestalten.

(7) Die Erlaubnis ist aufzuheben, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet und der Träger nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Sie kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für eine Erteilung nach Absatz 2 nicht oder nicht mehr vorliegen; Absatz 6 Satz 1 und 3 bleibt unberührt. Die Vorschriften zum Widerruf nach § 47 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 des Zehnten Buches bleiben unberührt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 11. Mai 2012 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 3 K 231/11 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000 EUR festgesetzt.

Gründe

Der gemäß §§ 124 Abs. 1, 124 a Abs. 4 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil hat in der Sache keinen Erfolg.

Mit diesem Urteil wurde die auf eine Verpflichtung des Beklagten gerichtete Klage, dem Kläger eine Betriebserlaubnis für ein Internat mit 24 Betreuungsplätzen am Standort Sch. zu erteilen, abgewiesen.Zur Begründung ist in dem Urteil im Wesentlichen ausgeführt, die Mindestvoraussetzungen für die Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 45 Abs. 2 SGB VIII lägen nicht vor. Aufgrund der in der Vergangenheit im Internatsbetrieb dokumentierten Unzuverlässigkeit des Klägers selbst, die sich in der Auswahl ungeeigneten Personals und bestehenden strukturellen Mängeln in der Konzeption für die nunmehr beabsichtigte Einrichtung erneut manifestiere, fehle es zumindest an den erforderlichen fachlichen und personellen Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis, ohne dass es Anhaltspunkte für eine abweichende Beurteilung gebe.Angesichts der in der Vergangenheit zu Tage getretenen Unzuverlässigkeit des Klägers im Zusammenhang mit der Betreuung von Kindern und Jugendlichen wie auch seiner aktuellen Äußerungen sei zum einen von einer mangelnden Eignung des Klägers als Träger einer Einrichtung nach § 45 Abs. 1 SGB VIII auszugehen. Daneben selbst entscheidungstragend sei, dass die von ihm vorgelegte Konzeption (§ 45 Abs. 3 SGB VIII), insbesondere was die personelle Besetzung der Internatsleitung angehe, nicht tragfähig und nachhaltig sei. Weder der vorgesehene Internatsleiter noch das ihn unterstützende Kompetenzteam seien geeignete Kräfte im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII, so dass unabhängig von der Frage der Zuverlässigkeit und Eignung des Klägers selbst die Versagung der Betriebserlaubnis auch allein mangels Vorliegens der fachlichen und personellen Voraussetzungen zwingend sei.

Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen des Klägers in seiner Antragsbegründung gibt keine Veranlassung, das vorgenannte Urteil einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungstatbestände liegen nicht vor. Ausgehend von der Antragsbegründung ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch ist der geltend gemachte Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gegeben. Ebenso wenig ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO oder ein Verfahrensmangel in Gestalt einer Verletzung des Grundsatzes auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) anzunehmen.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung sind regelmäßig dann begründet, wenn gegen deren Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wie es etwa der Fall ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt werden

vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 –, NVwZ 2000, 1163, 1164.

Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung

vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 – 7 AV 4/03 -, NVwZ-RR 2004, 542.

Die Angriffe des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vermögen keine ernstlichen Zweifel daran zu begründen, dass das Verwaltungsgericht die vom Kläger begehrte Verpflichtung des Beklagten, ihm eine Betriebserlaubnis für ein Internat mit 24 Betreuungsplätzen zu erteilen, zu Recht abgelehnt hat.

Der Kläger macht geltend, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts komme es in einem Verfahren auf Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 45 Abs. 1 SGB VIII auf eine Prüfung der Zuverlässigkeit des Trägers der geplanten Einrichtung nicht an. Zudem sei das Verwaltungsgericht zu Unrecht von einer mangelnden Zuverlässigkeit des Klägers ausgegangen. Das Verwaltungsgericht habe bei seiner Bewertung nicht berücksichtigt, dass der Kläger bereits mehrere Schulen - zum Teil auch mit Internat - beanstandungsfrei und ohne Probleme betreibe bzw. betrieben habe. Angesichts dessen genüge der gegen den Kläger erhobene Vorwurf, zeitweilig in S. eine Einrichtung zum überwiegenden Teil ohne die erforderliche Erlaubnis betrieben zu haben, nicht, um generell von einer Unzuverlässigkeit des Klägers als Internatsträger auszugehen. Vielmehr belege der Betrieb anderer Schulen und Internate dessen Zuverlässigkeit.

Soweit das Verwaltungsgericht des Weiteren entscheidungstragend darauf abstelle, dass es an einem tragfähigen und nachhaltigen Konzept des Internats fehle, rechtfertige auch dies die Ablehnung der Betriebserlaubnis nicht. Der Kläger habe ein ausgefeiltes Konzept vorgelegt und sei jederzeit diskussionsbereit gewesen. Sollte das Konzept unzureichend sein, so sei dies dem Beklagten anzulasten, da dieser ab März 2010 jegliches Gespräch über das Internatskonzept abgelehnt und dadurch gegen die ihm gemäß § 14 SGB I zukommende Belehrungs- und Beratungspflicht verstoßen habe. Von daher habe der Kläger zumindest einen Anspruch auf Neubescheidung nach entsprechender Belehrung und Beratung.

Auch die weitere Argumentation des Verwaltungsgerichts, dass weder der vorgesehene Internatsleiter P. noch das ihn unterstützende Kompetenzteam geeignete Kräfte im Sinne des § 45 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 SGB VIII seien und auch allein deshalb die Betriebserlaubnis zu versagen sei, sei unrichtig und nicht nachvollziehbar. In der Vergangenheit habe der Beklagte keine Bedenken gegen Internatsleiter mit einer vergleichbaren Qualifikation wie die P’s. gehabt. Das Verwaltungsgericht habe nicht dargelegt, inwiefern P. als Internatsleiter ungeeignet sein solle. Soweit das Verwaltungsgericht ausführe, dass P. u. a. für die rechtswidrigen Verhältnisse verantwortlich zeichne, die zum Widerruf der Betriebserlaubnis und zur Schließung des ehemaligen Internats des Klägers geführt hätten, und selbst zur Verschleierung der tatsächlichen Verhältnisse beigetragen habe, sei dies schlichtweg falsch. Frau G., die neben P. dem Leitungsteam angehören solle, könne ebenfalls nicht vorgeworfen werden, dass sie über Jahre hinweg eine der illegalen Wohngruppen in der früheren Einrichtung des Klägers geleitet habe, da sie zum damaligen Zeitpunkt nicht für organisatorische Fragen zuständig gewesen sei und von daher nicht davon ausgegangen werden könne, dass sie die Diskrepanz zwischen den tatsächlichen Verhältnissen und den Meldungen an das Landesjugendamt gekannt habe. Ebenso sei unerheblich, dass Herr N., das dritte Mitglied des Leitungsteams, (noch) nicht über „eine einschlägige Ausbildung für Betreuungsaufgaben“ verfüge, da er nicht als alleiniger Internatsleiter vorgesehen sei, sondern lediglich dem Leitungsteam angehören solle, das sich mit seinen Kompetenzen und Erfahrungen gegenseitig ergänzen solle. Dass das Team als Ganzes seine Aufgaben nicht erfüllen könne, habe das Verwaltungsgericht nicht festgestellt.

Die weitere Argumentation des erstinstanzlichen Gerichts, wonach als Lösung des Problems der Doppelfunktion P’s. - einerseits als Internatsleiter und andererseits als Vorstandsmitglied des Klägers - die Erteilung einer Betriebserlaubnis mit der Auflage, eine entsprechende organisatorische Trennung herbeizuführen ausscheide, sei ebenfalls nicht nachvollziehbar. Vorliegend sei es sehr wohl möglich und geboten, die notwendige personelle Ausstattung in Form einer Nebenbestimmung zu regeln, zumal der Beklagte zu dem vorgelegten personellen Konzept jegliche Kommunikation verweigert habe.

Damit sind keine Umstände aufgezeigt, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils begründen.

Nach § 45 Abs. 2 SGB VIII in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden wie auch in der aktuellen Fassung setzt die Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII voraus, dass das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Kann dies festgestellt werden, so besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis, ansonsten ist diese zu versagen.

Vorliegend ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass das Kindeswohl in der vom Kläger geplanten Einrichtung nicht hinreichend gewährleistet ist. Dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend allein schon daraus hergeleitet, dass es ausgehend von der vom Kläger vorgelegten Konzeption zumindest an den personellen Voraussetzungen für die Erteilung einer Betriebserlaubnis fehlt.

Auch der Senat geht davon aus, dass die vorgesehene personelle Besetzung der Internatsleitung den sich mit Blick auf die Gewährleistung des Kindeswohls ergebenden Anforderungen nicht genügt. Die ausdrückliche Erwähnung in § 45 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII (sowohl alter als auch neuer Fassung) bringt zum Ausdruck, dass die Eignung der in der Einrichtung tätigen Kräfte ein besonders bedeutsames Kriterium bei der Beurteilung des Kindeswohls ist. Die Eignung des Personals umfasst sowohl die persönliche Eignung (im Sinne persönlicher Zuverlässigkeit) als auch die fachliche Eignung. Auch wenn der Gesetzgeber in § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII mit Blick auf die Bandbreite der von dem Erlaubnisvorbehalt aus § 45 Abs. 1 SGB VIII erfassten Einrichtungen ausdrücklich nicht von Fachkräften (wie in § 72 SGB VIII) spricht, erfordert die fachliche Eignung in der Regel eine adäquate Ausbildung. Hierfür können allerdings nicht bei allen Einrichtungstypen unterschiedslos die gleichen Maßstäbe angelegt werden. Die an die Qualifikation zu stellenden Anforderungen sind vielmehr abhängig von der fachlichen Zweckbestimmung der Einrichtung und dem jeweiligen Aufgabenfeld der einzelnen Beschäftigten

vgl. Mörsberger in Wiesner SGB VIII , 4. Aufl., § 45 Rz. 43; Stähr in Hauck/Noftz SGB VIII, § 45 Rz. 26-29.

Besondere Anforderungen sind dabei an die Qualifikation von Leitungskräften in Einrichtungen zu stellen. Auch wenn dem Kläger zuzugestehen ist, dass es keine klar definierten Qualifikationsvoraussetzungen für einen Internatsleiter gibt, so ist jedenfalls zu fordern, dass das Leitungspersonal über eine adäquate Ausbildung und hinreichende berufliche Erfahrung verfügt, um der Funktion einer Internatsleitung gerecht werden zu können. Darüber hinaus ist die Fähigkeit zu umsichtigem, sachlichem und abwägendem Verhalten, insbesondere auch zum Ausgleich von Konflikten zwischen Mitarbeitern oder im Verhältnis zwischen Betreuungskräften und Eltern vorauszusetzen. Ein wichtiges Eignungsmerkmal ist darüber hinaus die persönliche Zuverlässigkeit der Leitungskräfte, um möglichen Gefährdungen der in der Einrichtung untergebrachten Kinder und Jugendlichen von vornherein entgegenzuwirken. Unzuverlässig ist eine Leitungsperson insbesondere, wenn sie aufgrund bisherigen Verhaltens keine Gewähr dafür bietet, dass sie die Einrichtung in Ansehung und Anerkenntnis der Befugnis der Aufsichtsbehörde einschließlich des Betretungs- und Überprüfungsrechts ordnungsgemäß führen wird

Vgl. Mörsberger in Wiesner, a.a.O., § 45 SGB VIII Rz 45; Stähr in Hauck/Noftz, a.a.O., § 45 Rz. 30; OVG Münster, Urteil vom 12.2.1989 – 8 A 306/87 – zur vergleichbaren Vorschrift des früheren § 78 JWG, juris.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass weder das vorgesehene Leitungsteam in seiner Gesamtheit noch die einzelnen Teammitglieder für sich betrachtet diesem Anforderungsprofil gerecht werden.

Ob der als Internatsleiter vorgesehene P. mit Blick auf seine Ausbildung als Priester und Religionslehrer überhaupt über eine hinreichende fachliche Qualifikation verfügt, kann vorliegend dahinstehen. Denn P., an dessen persönliche und fachliche Qualifikation wegen seiner geplanten Stellung die höchsten Anforderungen zu stellen sind, bietet nach seinem bisherigen Verhalten jedenfalls nicht die Gewähr dafür, dass er das Internat in Anerkenntnis der Aufsichtsbefugnisse des Landesjugendamtes ordnungsgemäß führen wird, da durchgreifende Bedenken gegen die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit bestehen. Diese beruhen darauf, dass ihn eine Mitverantwortung für die rechtswidrigen Verhältnisse trifft, die zum Widerruf der Betriebserlaubnis und zur Schließung des ehemaligen Internats des Klägers geführt haben. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen. Auch nach Auffassung des Senats trägt P. als damaliger Gesamtleiter der Einrichtungen des Klägers die Verantwortung für die unter seiner Leitung festgestellten rechtswidrigen Zustände. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zu Recht als unerheblich angesehen, dass die rechtswidrigen Verhältnisse nicht von P. geschaffen wurden, dieser vielmehr die Position als Gesamtleiter der Einrichtungen des Klägers erst relativ kurze Zeit vor Bekanntwerden der Missstände übernommen hat. Denn Anhaltspunkte dafür, dass er versucht hätte, diese in den Monaten, in denen die Gesamtleitung ihm oblag, abzustellen, wozu er als Leiter verpflichtet war, sind nicht ersichtlich. Vielmehr ist in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht festzustellen, dass er selbst zur Verschleierung der tatsächlichen Verhältnisse beigetragen hat, indem er noch Anfang 2010 der Aufsichtsbehörde nur acht Internatsschüler meldete, obwohl deren tatsächliche Anzahl zu diesem Zeitpunkt weit darüber lag und der Betriebserlaubnis eklatant widersprach.

Soweit der Kläger hiergegen geltend macht, dass die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts „schlichtweg falsch“ seien, vermag er damit nicht durchzudringen. Der Argumentation des Klägers, wonach in dem der Aufsichtsbehörde unter dem 26.2.2010 übermittelten Meldebogen lediglich nach der Anzahl der Schüler zum Zeitpunkt 31.12.2009 gefragt gewesen, diese mit „8“ korrekt angegeben worden sei und erst im Januar 2010 weitere Schüler in das Internat gezogen seien, kann nicht gefolgt werden. Zum einen kann schon nicht davon ausgegangen werden, dass Ende Dezember 2009 tatsächlich nur acht Internatsschüler vorhanden waren und sich deren Anzahl binnen kurzer Zeit mehr als verdreifacht haben soll. Vielmehr geht aus den Verwaltungsakten hervor, dass nach eigenen Angaben von P. schon geraume Zeit vor dem 1.1.2010 bis zu 26 Schüler im Internat bzw. in zwei angeschlossenen Wohngruppen untergebracht waren. Selbst wenn man aber das vorgenannte Vorbringen des Klägers in der Zulassungsbegründung als wahr unterstellte, wäre P. als Gesamtleiter bei einem derart erheblichen Zuzug von Internatsschülern verpflichtet gewesen, diesen umgehend der Aufsichtsbehörde zu melden, zumal die damalige Betriebserlaubnis nur für acht Internatsschüler erteilt war. Der Kläger kann sich insoweit nicht darauf berufen, dass in dem von ihm übermittelten Formular der aktuelle Belegungsstand nicht erfragt worden sei. Es versteht sich von selbst und entspricht auch den Vorgaben in § 47 SGB VIII, wonach insbesondere Änderungen der Zahl der verfügbaren (Internats-)Plätze der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden sind, dass derart gravierende Änderungen im Internatsbetrieb wie im vorliegenden Fall, in dem die Zahl der aufgenommenen Internatsschüler die genehmigten Plätze um mehr als das Dreifache überstieg, auch ungefragt und unabhängig von den Vorgaben in einem Meldebogen der Aufsichtsbehörde mitgeteilt werden müssen, damit diese ihrer Aufsichtsfunktion gerecht werden kann.

Das Verwaltungsgericht ist insoweit zu Recht davon ausgegangen, dass die von P. dem Beklagten übermittelte Meldung offensichtlich unrichtig war und P. durch deren Übermittlung selbst zur Verschleierung der Verhältnisse beigetragen hat.

Der Kläger kann sich demgegenüber auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass P. die Aufsichtsbehörde nach seinem Amtsantritt wiederholt um ein allgemeines Gespräch gebeten habe, was eine Verschleierungsabsicht widerlege. Auch wenn P. das Landesjugendamt im Sommer 2009 und erneut zu Weihnachten 2009 um ein Gespräch gebeten hat und die Aufsichtsbehörde diesem Anliegen zunächst nicht nachgekommen ist, vermochte dies P. keineswegs von seinen Meldepflichten als Internatsleiter zu entlasten. Vielmehr war er ungeachtet dessen gehalten, diesen sorgsam nachzukommen. Sollte P. gemeint haben, mit seiner Bitte um ein Gespräch bereits alles seinerseits Erforderliche getan zu haben, stünde eine solche Auffassung in diametralem Gegensatz zur gesetzgeberischen Wertung, wonach gerade die Festschreibung von Meldepflichten den Zweck verfolgt, eine effektive Kontrolle durch die Aufsichtsbehörde zu ermöglichen und das Kindeswohl zu schützen.

Aufgrund des von P. in seiner Funktion als Leiter des früheren Internats des Klägers gezeigten Fehlverhaltens, welches der Kläger auch in seiner Zulassungsbegründung nach wie vor zu bagatellisieren versucht, hat das Verwaltungsgericht P. zutreffend als nicht hinreichend zuverlässig und damit persönlich ungeeignet erachtet.

Fehlt aber dem für die Funktion des Internatsleiters vorgesehenen P. die erforderliche Zuverlässigkeit, so fehlt es bereits deshalb an einer geeigneten Leitung für die streitgegenständliche Einrichtung. Auszugehen ist dabei davon, dass P. innerhalb des vorgesehenen Leitungsteams den Vorsitz und eindeutig die führende Rolle übernehmen sollte. Frau G. und Herr N. sollten ihn bei den Leitungsaufgaben unterstützen. Weder Frau G, die ausgebildete Krankenschwester und staatlich anerkannte Erzieherin ist, noch Herr N., der nach Angaben des Klägers Diplomingenieur der Fachrichtung Maschinenbau sein soll und zuletzt drei Jahre lang in einem mittelständischen Unternehmen als Betriebsleiter mit Führungsverantwortung für 40 Mitarbeiter betraut gewesen sein soll, besitzen für sich betrachtet die für die Leitung einer Einrichtung der vorliegenden Art erforderliche Berufserfahrung. Frau G. besitzt keine Erfahrung als Leitungskraft. Herr N. verfügt weder über eine Ausbildung noch über berufliche Erfahrungen im Bereich Kinder-/Jugendlichenbetreuung. Insoweit kann auf die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen werden, denen der Kläger nicht entgegengetreten ist. Es ist auch nicht erkennbar, dass Frau G. gemeinsam mit Herrn N. - aber ohne Mitwirkung von P. - eine den Anforderungen genügende Einrichtungsleitung darstellen. Davon ist auch der Kläger bisher nicht ausgegangen. Vielmehr hat er die drei vorgenannten Personen stets als Leitungsteam bezeichnet. Diese sollen sich ausdrücklich in ihren Fähigkeiten ergänzen und als Gesamtheit die Leitung der Einrichtung sicherstellen. Fehlt in einem solchen Leitungsteam aber einem maßgeblichen Mitglied - hier sogar demjenigen, der nach außen als Internatsleiter fungieren soll - die notwendige persönliche Zuverlässigkeit und scheidet dieses somit als Leitungskraft aus, so fehlt es insgesamt an einer geeigneten Einrichtungsleitung.

Inwieweit - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - zudem gegen eine Eignung von Frau G. als Leitungskraft spricht, dass sie über einen längeren Zeitraum eine dem früheren Internat des Klägers angegliederte illegale Wohngruppe geleitet hat, kann insoweit dahinstehen.

Entgegen der Auffassung des Klägers kann die unzureichende Eignung des vorgesehenen Leitungsteams auch nicht durch Nebenbestimmungen über generelle Mindestanforderungen an die Eignung ersetzt werden, deren Einhaltung zu Lasten der betroffenen Kinder erst zu einem – nicht zuletzt von der personellen Kapazität des Landesjugendamtes mitbestimmten – späteren Zeitpunkt nach der Erteilung der Betriebserlaubnis und nach der Betriebsaufnahme, mithin im bereits laufenden “Vollzug“, überprüft werden könnte. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, muss die Betreuung durch geeignete Fachkräfte und insbesondere eine zuverlässige Leitung der Einrichtung schon im Zeitpunkt der Erlaubniserteilung gesichert sein. Es genügt nicht, die notwendige personelle Ausstattung insbesondere der Einrichtungsleitung in Form einer Nebenbestimmung zu regeln. Dies würde zu einer Verlagerung wesentlicher erlaubnisrelevanter Umstände aus dem Bereich der Prävention in den Bereich der erst nach der Betriebsaufnahme greifenden Repression führen, die die im Interesse des Kindeswohls gerade vor der Betriebsaufnahme angesiedelte präventive Funktion der Betriebserlaubnis systemwidrig entwerten würde. Die gesetzlich vorgesehene zwingende Versagung der Betriebserlaubnis bei nicht gesicherter Betreuung der Kinder durch geeignete Kräfte trägt dem Umstand Rechnung, dass der Betreuung durch geeignete Kräfte im Hinblick auf das in der Einrichtung vom Einrichtungsträger zu gewährleistende Kindeswohl zentrale Bedeutung zukommt: Der Betrieb der Einrichtung steht und fällt mit dem eingesetzten Personal, insbesondere der Einrichtungsleitung. Kernfragen dieser Art, die die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit betreffen, können nicht in Nebenbestimmungen geregelt werden

vgl. OVG Münster, Beschluss vom 27.11.2007 - 12 A 4697/06 – m.w.N, juris.

Ob ergänzende Nebenbestimmungen dann in Betracht kommen, wenn etwa lediglich Randbereiche des Personaleinsatzes betroffen sind oder soweit es um Details des Personaleinsatzes unterhalb der Leitungsebene geht, bedarf hier keiner Erörterung, da im vorliegenden Fall die grundsätzliche Eignung des vorgesehenen Leitungsteams in Rede steht.

Inwieweit der vom Kläger erhobene Vorwurf eines Verstoßes des Beklagten gegen dessen aus § 14 SGB I folgende Beratungspflichten zutrifft, bedarf in diesem Zusammenhang keiner Erörterung. Denn auch nachdem der Kläger Kenntnis von den Einwänden des Beklagten gegen die Eignung der als Leitungsteam vorgesehenen Personen erlangt hatte, was spätestens seit dem ablehnenden Bescheid vom 8.7.2011 der Fall war, hielt er im Klageverfahren unverändert an dem vorgenannten Leitungsteam fest, weil er die Einwände des Beklagten als unbegründet erachtete. Nach unwidersprochenen Angaben des Beklagten hat der Kläger dies auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht auf entsprechende Frage nochmals ausdrücklich bestätigt. Insoweit hat die geltend gemachte mangelnde Kommunikation die Entscheidung des Klägers für sein Leitungsteam jedenfalls nicht maßgeblich beeinflusst. Ein Kausalzusammenhang ist von daher nicht erkennbar.

Der Hinweis des Klägers auf den von ihm unter dem 19.3.2013 gestellten neuen Antrag auf Erteilung einer Betriebserlaubnis für ein Internat mit 22 (-24) Betreuungsplätzen, der neben einer geänderten Konzeption auch eine gänzlich andere Internatsleitung vorsieht, ändert nichts daran, dass der streitgegenständliche Antrag vom 3.8.2010 mit Blick auf das o.g. Leitungsteam zu Recht abgelehnt wurde. Denn der neue Antrag auf Erteilung einer Betriebserlaubnis vom 19.3.2013 ist rechtlich eigenständig und nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, wovon offenkundig auch der Kläger ausgeht.

Trägt nach alledem allein schon die mangelnde Eignung des im streitgegenständlichen Antrag vom 3.8.2010 vorgesehenen Leitungsteams die hier angefochtene Ablehnung der Betriebserlaubnis, so hat das Verwaltungsgericht bereits aus diesem Grund die Klage zu Recht abgewiesen. Ob darüber hinaus auch eine Unzuverlässigkeit des Klägers als Träger der Einrichtung der Erteilung der begehrten Betriebserlaubnis entgegenstand, was das Verwaltungsgericht als weiteren selbständig tragenden Entscheidungsgrund angenommen hat, kann demnach im vorliegenden Zulassungsverfahren dahinstehen. Die gegen die mangelnde Zuverlässigkeit als Einrichtungsträger erhobenen Einwände des Klägers bedürfen von daher keiner weiteren Erörterung. Gleiches gilt für die Frage, ob das vom Kläger vorgelegte Konzept über die vorgesehene Einrichtungsleitung hinaus weitere Unzulänglichkeiten beinhaltet.

Nach alledem vermögen die vom Kläger im Zulassungsverfahren erhobenen Einwände keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen.

Des Weiteren besteht kein Anlass, die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen des Klägers nicht.

Die vom Kläger formulierte Rechtsfrage, „ob es keine Nebenbestimmungen zur jugendhilferechtlichen Betriebserlaubnis geben kann“, kann zum einen ohne Weiteres aus dem Gesetz beantwortet werden und ist zum anderen in der vom Kläger aufgeworfenen Allgemeinheit im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich. § 45 Abs. 4 SGB XIII besagt ausdrücklich, dass eine Betriebserlaubnis im Sinne von Abs. 1 der Vorschrift mit Nebenbestimmungen versehen werden kann. Zur Sicherung des Wohls der Kinder und der Jugendlichen können auch nachträgliche Auflagen erteilt werden. Dies hat auch das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung nicht in Abrede gestellt. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht lediglich die Feststellung getroffen, dass das Erfordernis einer geeigneten Einrichtungsleitung nicht durch Nebenbestimmungen über generelle Mindestanforderungen an die Eignung ersetzt werden kann, deren Einhaltung zu einem späteren Zeitpunkt nach der Erteilung der Betriebserlaubnis im laufenden Vollzug überprüft wird. Nur diese Fallkonstellation hat das Verwaltungsgericht beurteilt, nicht jedoch eine generelle Aussage zur Zulässigkeit von Nebenbestimmungen getroffen. Im Übrigen kann der entsprechenden Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts - wie oben dargelegt - ohne weiteres gefolgt werden, ohne dass es zur Klärung der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte. Mit seinem Hinweis auf vermeintlich abweichende Urteile des VGH Mannheim vom 24.3.1998 - 9 S 967/96 - und des VG Stade vom 26.5.2005 - 4 A 1702/03 -, vermag der Kläger bereits deshalb nicht durchzudringen, weil beide Entscheidungen die Problematik einer unzureichenden Einrichtungsleitung überhaupt nicht zum Gegenstand haben.

Die weitere vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, ob § 45 Abs. 2 SGB VIII das nicht geschriebene Tatbestandsmerkmal „Zuverlässigkeit des Trägers“ enthält, ist im vorliegenden Verfahren ebenfalls nicht klärungsbedürftig. Da - wie bereits dargelegt - die beantragte Betriebserlaubnis allein schon mangels geeigneter Einrichtungsleitung zu versagen war, ist nicht entscheidungserheblich, ob die Betriebserlaubnis darüber hinaus auch wegen Unzuverlässigkeit des Einrichtungsträgers hätte abgelehnt werden können bzw. müssen. Die Frage der Zuverlässigkeit des Klägers als Einrichtungsträger ist im vorliegenden Verfahren nicht von entscheidungsrelevanter Bedeutung.

Allein schon aus diesem Grund geht auch die Gehörsrüge des Klägers ins Leere. Kommt es auf die Zuverlässigkeit des Klägers als Einrichtungsträger nicht entscheidungserheblich an, rechtfertigt auch der Umstand, dass dieser Aspekt - wie der Kläger geltend macht - in der mündlichen Verhandlung nicht erörtert wurde, nicht die Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO in Gestalt einer Gehörsverletzung. Lediglich ergänzend wird insoweit darauf hingewiesen, dass auch unabhängig vom Aspekt der Entscheidungserheblichkeit eine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht erkennbar ist. Denn der Kläger hatte hinreichend Gelegenheit, zum Aspekt der fehlenden Zuverlässigkeit des Einrichtungsträgers Stellung zu nehmen. So wurde die Versagung der Betriebserlaubnis schon im ablehnenden Bescheid vom 8.7.2011 nicht nur auf eine fehlende geeignete Leitung, sondern auch eine mangelnde Zuverlässigkeit des Klägers als Einrichtungsträger gestützt. Die Frage der Zuverlässigkeit des Klägers wurde im Folgenden im Klageverfahren umfassend thematisiert; insbesondere hat sich der Kläger hierzu mit Schriftsätzen vom 19.10.2011, 18.1.2012 und 3.5.2012 ausführlich geäußert. Auch wurden die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung eingehend gewürdigt. Angesichts dessen kann keine Rede davon sein, dass der Kläger hierzu nicht ausreichend hätte vortragen können bzw. seine Argumente unzureichend in Erwägung gezogen worden seien. Allein der Umstand, dass diese Frage – wie der Kläger behauptet - in der mündlichen Verhandlung nicht eigens erörtert wurde, vermag dessen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht zu verletzen.

Schließlich ist auch der geltend gemachte Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht gegeben. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, d.h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht. Dabei genügt für die Darlegung besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht die allgemeine Behauptung einer überdurchschnittlichen Schwierigkeit, vielmehr bedarf es einer konkreten Bezeichnung der Rechts- und Tatsachenfragen, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen und des Aufzeigens, worin diese bestehen

vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 124 Rz. 8 und 9 m.w.N. und § 124 a Rz. 53.

Dem genügt der Vortrag des Klägers, der sich lediglich auf die Behauptung beschränkt, dass der vorliegende Rechtsstreit komplex und von grundsätzlicher Bedeutung und von daher die Sach- und Rechtslage schwierig sei, nicht. Im Übrigen zeigen bereits die vorstehenden Ausführungen zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, dass besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten nicht vorliegen. Wie dargelegt, ist die Versagung der unter dem 3.8.2010 beantragten Betriebserlaubnis allein schon im Hinblick auf die unzureichende Eignung der vorgesehenen Einrichtungsleitung gerechtfertigt. Insoweit ist aber der Sachverhalt geklärt und stellen sich auch keine überdurchschnittlich schwierigen Rechtsfragen.

Liegen die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe demnach nicht vor, ist der Antrag auf Zulassung der Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG und erfolgt in Anlehnung an Nr. 21.5 der Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der Träger einer Einrichtung, nach § 45a bedarf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim betreibt,
2.
ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der Schulaufsicht untersteht,
3.
eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht oder im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen dient.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn

1.
der Träger die für den Betrieb der Einrichtung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
2.
die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind und durch den Träger gewährleistet werden,
3.
die gesellschaftliche und sprachliche Integration und ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld in der Einrichtung unterstützt werden sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden sowie
4.
zur Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt, geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung gewährleistet werden.
Die nach Satz 2 Nummer 1 erforderliche Zuverlässigkeit besitzt ein Träger insbesondere dann nicht, wenn er
1.
in der Vergangenheit nachhaltig gegen seine Mitwirkungs- und Meldepflichten nach den §§ 46 und 47 verstoßen hat,
2.
Personen entgegen eines behördlichen Beschäftigungsverbotes nach § 48 beschäftigt oder
3.
wiederholt gegen behördliche Auflagen verstoßen hat.

(3) Zur Prüfung der Voraussetzungen hat der Träger der Einrichtung mit dem Antrag

1.
die Konzeption der Einrichtung vorzulegen, die auch Auskunft über Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung sowie zur ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung in Bezug auf den Betrieb der Einrichtung gibt, sowie
2.
im Hinblick auf die Eignung des Personals nachzuweisen, dass die Vorlage und Prüfung von aufgabenspezifischen Ausbildungsnachweisen sowie von Führungszeugnissen nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes sichergestellt sind; Führungszeugnisse sind von dem Träger der Einrichtung in regelmäßigen Abständen erneut anzufordern und zu prüfen.

(4) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Zur Gewährleistung des Wohls der Kinder und der Jugendlichen können nachträgliche Auflagen erteilt werden.

(5) Besteht für eine erlaubnispflichtige Einrichtung eine Aufsicht nach anderen Rechtsvorschriften, so hat die zuständige Behörde ihr Tätigwerden zuvor mit der anderen Behörde abzustimmen. Sie hat den Träger der Einrichtung rechtzeitig auf weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften hinzuweisen.

(6) Sind in einer Einrichtung Mängel festgestellt worden, so soll die zuständige Behörde zunächst den Träger der Einrichtung über die Möglichkeiten zur Beseitigung der Mängel beraten. Wenn sich die Beseitigung der Mängel auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirken kann, so ist der Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, an der Beratung zu beteiligen. Werden festgestellte Mängel nicht behoben, so können dem Träger der Einrichtung Auflagen nach Absatz 4 Satz 2 erteilt werden. Wenn sich eine Auflage auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirkt, so entscheidet die zuständige Behörde nach Anhörung des Trägers der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, über die Erteilung der Auflage. Die Auflage ist nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit den nach § 134 des Neunten Buches oder nach den §§ 75 bis 80 des Zwölften Buches getroffenen Vereinbarungen auszugestalten.

(7) Die Erlaubnis ist aufzuheben, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet und der Träger nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Sie kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für eine Erteilung nach Absatz 2 nicht oder nicht mehr vorliegen; Absatz 6 Satz 1 und 3 bleibt unberührt. Die Vorschriften zum Widerruf nach § 47 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 des Zehnten Buches bleiben unberührt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) In den Ländern sind Schiedsstellen für Streit- und Konfliktfälle einzurichten. Sie sind mit einem unparteiischen Vorsitzenden und mit einer gleichen Zahl von Vertretern der Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie von Vertretern der Träger der Einrichtungen zu besetzen. Der Zeitaufwand der Mitglieder ist zu entschädigen, bare Auslagen sind zu erstatten. Für die Inanspruchnahme der Schiedsstellen können Gebühren erhoben werden.

(2) Kommt eine Vereinbarung nach § 78b Absatz 1 innerhalb von sechs Wochen nicht zustande, nachdem eine Partei schriftlich zu Verhandlungen aufgefordert hat, so entscheidet die Schiedsstelle auf Antrag einer Partei unverzüglich über die Gegenstände, über die keine Einigung erreicht werden konnte. Gegen die Entscheidung ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben. Die Klage richtet sich gegen eine der beiden Vertragsparteien, nicht gegen die Schiedsstelle. Einer Nachprüfung der Entscheidung in einem Vorverfahren bedarf es nicht.

(3) Entscheidungen der Schiedsstelle treten zu dem darin bestimmten Zeitpunkt in Kraft. Wird ein Zeitpunkt für das Inkrafttreten nicht bestimmt, so werden die Festsetzungen der Schiedsstelle mit dem Tag wirksam, an dem der Antrag bei der Schiedsstelle eingegangen ist. Die Festsetzung einer Vergütung, die vor diesen Zeitpunkt zurückwirkt, ist nicht zulässig. Im Übrigen gilt § 78d Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 entsprechend.

(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu bestimmen über

1.
die Errichtung der Schiedsstellen,
2.
die Zahl, die Bestellung, die Amtsdauer und die Amtsführung ihrer Mitglieder,
3.
die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für ihren Zeitaufwand,
4.
die Geschäftsführung, das Verfahren, die Erhebung und die Höhe der Gebühren sowie die Verteilung der Kosten und
5.
die Rechtsaufsicht.

Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie

1.
eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder
2.
die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
3.
eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.