Verwaltungsgericht Arnsberg Beschluss, 21. Okt. 2013 - 1 L 395/13
Gericht
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise für erledigt erklärt haben.
Im Übrigen wird die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 2501/13 der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 9. Juli 2013 hinsichtlich des Vermittlungsverbots unter Ziffer 2 und der Zwangsmittelandrohung unter Ziffer 4 angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt.
1
Gründe:
2Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.
3Im Übrigen hat der aus dem Tenor ersichtliche sinngemäße Antrag der Antragstellerin auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes Erfolg. Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig und begründet.
4Die hier vorzunehmende Interessenabwägung fällt bezogen auf die für sofort vollziehbar erklärte Aufforderung der Antragsgegnerin, die Vermittlung von Wetten in der Betriebsstätte unter der Anschrift S.----straße 1, T. , zu unterlassen, zugunsten der Antragstellerin aus. Das private Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen das Vermittlungsverbot überwiegt das öffentliche Interesse an dessen sofortiger Durchsetzung. Denn bei der im vorliegenden Eilverfahren allein möglichen summarischen Beurteilung bestehen schwerwiegende Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verbots. Vor diesem Hintergrund fällt auch die Interessenabwägung im Übrigen zugunsten der Antragstellerin aus.
5Das der Antragstellerin auferlegte Verbot der Vermittlung von Sportwetten kann auf die - allein in Betracht kommende - Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV) vom 15. Dezember 2011 nicht gestützt werden. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde des jeweiligen Landes die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele und die Werbung hierfür untersagen.
6Die Antragstellerin verfügt zwar nicht über die nach § 4 Abs. 1 GlüStV und §§ 3 Abs. 4, 13 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrags (Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag - AG GlüstV NRW) vom 13. November 2012 erforderliche Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten. Auch der Veranstalter, an den die Antragstellerin Sportwetten vermittelt (hier: die in Malta lizenzierte U. Co. Ltd.), ist aktuell nicht im Besitz der für seine Tätigkeit notwendigen - und nach dem unbestrittenen Vorbringen der Antragstellerin beantragten - Konzession (vgl. §§ 4 a Abs. 1 Satz 1, 10 a Abs. 2 GlüStV, § 13 Abs. 1 Satz 2 AG GlüstV NRW). Allein das Fehlen der Erlaubnis bzw. Konzession vermag eine Untersagung der Wettvermittlung vor dem Hintergrund der unionsrechtlich garantierten Dienstleistungs- bzw. Niederlassungsfreiheit (Art. 56, 49 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) derzeit jedoch nicht zu rechtfertigen. Denn die Antragstellerin hat, wie auch andere Betreiber von Wettvermittlungsstellen, gegenwärtig faktisch keine Möglichkeit, eine Vermittlungserlaubnis zu erhalten und an einen konzessionierten Veranstalter zu vermitteln, da das Verfahren zur Erteilung der - nach § 10 a Abs. 3 GlüStV auf die Höchstzahl von 20 beschränkten - Konzessionen für die Veranstaltung von Sportwetten bekanntermaßen noch nicht abgeschlossen ist. In diesen Fällen sind die zuständigen Ordnungsbehörden gehindert, aufgrund des rein formalen Fehlens einer Erlaubnis bzw. Konzession eine glücksspielrechtliche Untersagungsanordnung zu erlassen.
7Vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht (OVG) des Saarlandes, Beschluss vom 6. Dezember 2012 - 3 B 268/12 -, juris Rn. 10, sowie eingehend Verwaltungsgericht (VG) Hamburg, Beschluss vom 29. April 2013 - 4 E 331/12 -, S. 11 ff. d. amtl. Abdrucks. Zu einer einstweiligen Duldung privater Wettvermittlungsstellen während des laufenden Konzessionsverfahrens vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. September 2013 - 6 A 10448/13 -, juris Rn. 33.
8Soweit die Antragsgegnerin der Antragstellerin nunmehr ferner entgegenhält, der in § 22 Abs. 1 der Glücksspielverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GlücksspielVO NRW - GlüSpVO NRW) vom 11. Dezember 2008 (zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. März 2013) geregelte Mindestabstand zu öffentlichen Schulen und öffentlichen Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe werde mit Blick auf die Betriebsstätte der Antragstellerin unter der Anschrift S.----straße 1 in T. nicht eingehalten, dürfte auch dieser rechtliche Aspekt das verfügte Wettvermittlungsverbot nicht tragen. Nach der vorgenannten Vorschrift darf die Erlaubnis zum Vermitteln von Sportwetten in Wettvermittlungsstellen nur erteilt werden, wenn die Wettvermittlungsstelle einen Mindestabstand von 200 Metern Luftlinie zur nächstgelegenen Wettvermittlungsstelle und zu öffentlichen Schulen und öffentlichen Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe nicht unterschreitet. Es spricht viel dafür, dass sich aus dieser Abstandsregelung kein unüberwindbares rechtliches Hindernis für eine Wettvermittlung in der Betriebsstätte ergibt.
9Die glücksspielrechtlichen Abstandsregelungen für Wettvermittlungsstellen und Spielhallen (vgl. hierzu § 16 Abs. 3 Satz 1 und 2 AG GlüstV NRW) greifen in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland - GG), gegebenenfalls auch in die Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG), ein.
10Vgl. zu dieser Eingriffsqualität: Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 28. Juni 2013 - Vf. 10-VII-12 u. a. -, juris Rn. 97 ff.; VG Oldenburg, Beschluss vom 3. September 2013 - 12 B 5333/13 -, juris Rn. 23 ff., VG Regensburg, Beschluss vom 16. August 2013 - RN 5 E 13.1128 -, juris Rn. 47 ff.; Schneider, GewArch 2013, 137 (138).
11Im Lichte dieser grundrechtseinschränkenden Wirkung ist die untergesetzliche Regelung des § 22 Abs. 1 GlüSpVO NRW und deren Anwendung auch an den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu messen, die sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergeben. Unbeschadet der Frage der Wirksamkeit der Vorschrift spricht viel dafür, dass eine Handhabung der Regelung in dem Sinne, dass eine Unterschreitung des Mindestabstandes von 200 m zu öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe jeder Art ausnahmslos zur Unzulässigkeit der Wettvermittlung führt, unverhältnismäßig wäre.
12Mit dem festgelegten Abstand zu Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe verfolgt der Verordnungsgeber offenkundig das Ziel, den Jugendschutz zu gewährleisten, wie nach § 1 Satz 1 Nr. 3 GlüStV, § 1 Abs. 1 Nr. 3 AG GlüStV NRW vorgesehen. Allerdings dürfte die Schutzbedürftigkeit von Kindern und Jugendlichen gegenüber Gefahren, die von Wettbetrieben ausgehen könnten, in erheblichem Maße von der jeweiligen Altersstufe abhängen. Dass Kinder etwa schon im Grundschul- oder sogar Kindergartenalter nennenswert von den „Reizen“ des Sportwettgeschäfts angezogen werden, erscheint fern liegend. Auch die Gesetzesbegründung zu § 13 Abs. 3 AG GlüStV NRW spricht im Zusammenhang mit den Festlegungen zum „Einzugsgebiet“ von Wettvermittlungsstellen nur Jugendliche an.
13Vgl. Landtags-Drucksache 16/17, S. 42; zu einem einschränkenden Verständnis von ähnlichen Abstandsvorschriften vgl. ferner VG Stuttgart, Urteil vom 11. Dezember 2012 - 5 K 4749/10 -, juris Rn. 19.
14Zudem darf Kindern und Jugendlichen ohnehin nicht gestattet werden, sich in öffentlichen Spielhallen und ähnlichen vorwiegend dem Spielbetrieb dienenden Räumen aufzuhalten (vgl. § 6 Abs. 1 des Jugendschutzgesetzes), und haben Wettvermittler sicherzustellen, dass Minderjährige von der Teilnahme an öffentlichen Glücksspielen ausgeschlossen sind (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 3 GlüStV, § 11 Satz 3 AG GlüstV NRW). Belastbare Erkenntnisse dafür, dass diese Jugendschutzregelungen in der bisherigen Praxis signifikant missachtet worden wären, liegen für den hier interessierenden Bereich des stationären Wettangebots jedenfalls in Bezug auf Minderjährige im Kindesalter nicht vor.
15Weitere im Einzelfall zu berücksichtigende Umstände können sich auch aus der jeweiligen städtebaulichen Situation ergeben. So erscheint etwa vorstellbar, dass eine schutzwürdige Einrichtung und eine Wettvermittlungsstelle durch einen zwischen beiden Standorten verlaufenden Verkehrsweg oder andere Anlagen mit trennender Wirkung dergestalt separiert sind, dass die Nutzer der Einrichtung - ungeachtet geringer Entfernung - praktisch nicht nennenswert mit der Vermittlungsstelle in Kontakt kommen. In solchen oder ähnlichen Lagen könnte sich eine schematische Handhabung von Abstandsregelungen gleichfalls unverhältnismäßig auswirken.
16Vor diesem Hintergrund begegnet eine undifferenzierte und keine Ausnahmen zulassende Anwendungspraxis in Bezug auf § 22 Abs. 1 GlüSpVO erheblichen rechtlichen Bedenken. In diesem Zusammenhang ist auch auf die für Spielhallen geltenden Mindestabstandsregelungen des § 16 Abs. 3 Satz 1 und 2 AG GlüstV NRW zu verweisen, die nur als Soll-Vorschriften ausgestaltet sind und von denen nach Satz 3 einzelfallbezogen abgewichen werden kann. Allein der Umstand, dass der Mindestabstand in diesem Bereich höher - nämlich auf 350 m Luftlinie - veranschlagt worden ist, gibt nichts Stichhaltiges dafür her, dass eine Ermöglichung von Ausnahmen bei geringerem Abstand entbehrlich wäre.
17Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen spricht viel dafür, dass die Vorschrift des § 22 Abs. 1 GlüSpVO nur dann rechtlichen Bestand haben kann, wenn sie - zur Gewährleistung ihrer Verfassungskonformität - in dem Sinne einschränkend gehandhabt wird, dass die (vor allem altersabhängige) Schutzbedürftigkeit der Nutzer der jeweils in Rede stehenden Bildungs- bzw. Jugendhilfeeinrichtungen sowie weitere gegebenenfalls relevante Einzelfallumstände Berücksichtigung finden.
18Daran gemessen deutet im vorliegenden Fall Einiges darauf hin, dass die Nachbarschaft der Schule am X.--------damm selbst bei angenommener (knapper) Unterschreitung des Abstandsmaßes von 200 m nicht dazu führt, dass der Betrieb der Antragstellerin nach § 22 Abs. 1 GlüSpVO materiell unzulässig wäre. Denn da es sich hierbei um eine Grundschule handelt, kann - dem Dargelegten folgend - nicht davon ausgegangen werden, dass die Schulkinder in einer dem Jugendschutz abträglichen Weise durch die Wettvermittlung tangiert werden, zumal diese nicht unmittelbar benachbart ist.
19Auch die von der Antragsgegnerin weiter angesprochene Nähe zur „W. Y. “, zu deren Angeboten ein Suchtpräventionsprogramm für Jugendliche gehöre, dürfte dem Vermittlungsbetrieb der Antragstellerin nicht entgegengehalten werden können. Denn § 22 Abs. 1 GlüSpVO stellt nur auf öffentliche Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe ab und greift damit die im Kinder- und Jugendhilferecht verankerte Differenzierung zwischen freier und öffentlicher Jugendhilfe auf (vgl. § 3 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch). Die „W. Y. “ wird aber offenbar in freier Trägerschaft betrieben (vgl. http://www.c.de/start-w./).
20In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kommt es nicht mehr darauf an, ob § 22 Abs. 1 Nr. 3 AG GlüStV NRW überhaupt eine Ermächtigungsgrundlage für die in § 22 Abs. 1 GlüSpVO NRW vollzogene Festlegung von Mindestabständen bietet. Auch ist nicht der Frage nachzugehen, ob den Ländern überhaupt die Gesetzgebungskompetenz für glücksspielrechtliche Abstandsregelungen der vorliegenden Art zusteht.
21Letzteres verneinend: Schneider, GewArch 2013, 137 (138 ff.); a. A. VG Oldenburg, Beschluss vom 3. September 2013 - 12 B 5333/13 -, juris Rn. 20 f. m. w. N. zum Meinungsstand.
22Desgleichen kann offenbleiben, ob weitere durchgreifende rechtliche Bedenken gegen das Einschreiten der Antragsgegnerin unter dem Aspekt des Gleichbehandlungsgrundsatzes in Art. 3 Abs. 1 GG bestehen. Allerdings erscheint fraglich, ob das verlautbarte Bestreben der Antragsgegnerin, „jeden Anschein einer ‚Duldung‘ neuer Betriebsöffnungen, die gegen geltendes Recht verstoßen, zu vermeiden“, auf eine sachgerechte Differenzierung zielt, wenn die Antragsgegnerin andererseits den - ebenfalls nicht glücksspielrechtlich erlaubten - Betrieb einer weiteren Wettvermittlungsstelle bislang hingenommen hat unter Hinweis darauf, dass die Aufnahme dieses Betriebs bereits vor Inkrafttreten des AG GlüStV NRW am 1. Dezember 2012 erfolgt sei. Denn der dem Einschreiten (ursprünglich allein) zugrundegelegte Umstand der fehlenden glücksspielrechtlichen Erlaubnis hat bei „Altfällen“, in denen die Wettvermittlung von Anfang an unerlaubt betrieben wurde, nicht weniger Gewicht als bei Neuansiedlungen.
23Die Interessenabwägung fällt hinsichtlich der in der streitigen Ordnungsverfügung unter Ziffer 4 ausgesprochenen Androhung unmittelbaren Zwangs gleichfalls zugunsten der Antragstellerin aus. Denn da das Vermittlungsverbot unter Ziffer 2 der Verfügung - wie dargelegt - einstweilen nicht beachtet werden muss, ist bereits deshalb die aufschiebende Wirkung der Klage auch gegen die zugehörige Zwangsmittelandrohung anzuordnen. Auf die Frage, ob hier unter dem Aspekt der Wahl des Zwangsmittels rechtliche Bedenken gegen die Androhung bestehen, ist daher nicht weiter einzugehen.
24Soweit über das Begehren der Antragstellerin streitig entschieden worden ist, beruht die Kostenentscheidung auf § 154 Abs. 1 VwGO; hiernach hat der unterliegende Teil - im vorliegenden Fall die Antragsgegnerin - die Verfahrenskosten zu tragen. Im Übrigen, also hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Streitgegenstandes, ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Dabei kann dahinstehen, ob es bei separater Betrachtung des erledigten Teils der Billigkeit entspräche, der Antragstellerin insoweit die Kosten aufzubürden; ungeachtet der zweifelhaften Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns der Antragsgegnerin bei der am 9. Juli 2013 erfolgten Schließung des Sportwettbüros käme eine solche Kostenlast insofern in Betracht, als sich bereits bei der Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes die Frage stellte, welchen Vorteil sich die Antragstellerin von einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die bestätigende Regelung unter Ziffer 1 der Verfügung versprechen konnte. Letztlich kommt es hierauf jedoch nicht an. Denn selbst wenn mit Blick auf den erledigten Teil des Rechtsstreits eine Kostenlast der Antragstellerin billig erscheinen sollte, sind die Kosten entsprechend dem Rechtsgedanken des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO der Antragsgegnerin zur Gänze aufzuerlegen,
25vgl. zur Anwendbarkeit des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO im Rahmen der Kostenentscheidung nach den §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO: BVerwG, Urteil vom 29. November 1988 - 1 C 75.86 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 1989, 766 = juris Rn. 28; OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 2000 - 3 A 1466/98 -, juris Rn. 41,
26weil die Bestätigung der „Anwendung des sofortigen Vollzuges“ gerade keine fortwirkende Beschwer entfaltet und daher jedenfalls von so geringer Bedeutung ist, dass sich eine einheitliche Kostenentscheidung zu Lasten der Antragsgegnerin als angemessen erweist.
27Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes. Sie entspricht der ständigen Rechtsprechung für Verfahren dieser Art.
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(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Die Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen oder ähnlichen vorwiegend dem Spielbetrieb dienenden Räumen darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden.
(2) Die Teilnahme an Spielen mit Gewinnmöglichkeit in der Öffentlichkeit darf Kindern und Jugendlichen nur auf Volksfesten, Schützenfesten, Jahrmärkten, Spezialmärkten oder ähnlichen Veranstaltungen und nur unter der Voraussetzung gestattet werden, dass der Gewinn in Waren von geringem Wert besteht.
(1) Die Jugendhilfe ist gekennzeichnet durch die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierungen und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen.
(2) Leistungen der Jugendhilfe werden von Trägern der freien Jugendhilfe und von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe erbracht. Leistungsverpflichtungen, die durch dieses Buch begründet werden, richten sich an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe werden von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe wahrgenommen. Soweit dies ausdrücklich bestimmt ist, können Träger der freien Jugendhilfe diese Aufgaben wahrnehmen oder mit ihrer Ausführung betraut werden.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.