Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 07. Sept. 2015 - AN 9 K 15.00573

published on 07/09/2015 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 07. Sept. 2015 - AN 9 K 15.00573
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Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach

Aktenzeichen: AN 9 K 15.00573

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 7. September 2015

9. Kammer

Sachgebiets-Nr.: 0920

Hauptpunkte:

Terrassenüberdachung

Reihenhaus

Befreiung, Abweichung

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

1. ...

2. ...

zu 1 und 2 wohnhaft: ...

- Kläger -

zu 1 und 2 bevollmächtigt: ... Rechtsanwaltskanzlei

...gegen

... vertreten durch: Landratsamt ...

- Beklagter -

beigeladen: ...

wegen Baurechts

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 9. Kammer,

durch die Einzelrichterin Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Kroh aufgrund mündlicher Verhandlung vom 7. September 2015 am 7. September 2015 folgendes Urteil:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand:

Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Reihenmittelhaus bebauten Grundstücks Fl.Nr. ..., Gemarkung ... Der mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 7. April 2015 zum Verfahren Beigeladene ist Eigentümer des unmittelbar westlich an das Klägergrundstück anschließenden und ebenfalls mit einem Reihenhaus bebauten Grundstücks Fl.Nr. ... Beide Grundstücke liegen im Bereich des Bebauungsplans Nr. ... der Gemeinde ..., welcher u. a. bezüglich der Dachform der Hauptgebäude die Festsetzung „Satteldach von 30 bis 40 Grad“ enthält.

Im Dezember 2014 beantragte der Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung für die Wiedererrichtung einer Terrassenüberdachung unter Erteilung einer Abweichung von den Abstandsflächen sowie einer Befreiung.

Mit Bescheid des Landratsamtes ... vom 26. Februar 2015 wurde dem Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung erteilt unter einer Abweichung wegen Nichteinhaltung der Abstandsflächen zu den Grundstücken Fl.Nr. ... und ... der Gemarkung ... und einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans „... Nr. ...“ wegen abweichender Dachform (Flachdach statt Satteldach mit einer Dachneigung von 30 bis 40 Grad).

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, unzumutbare Beeinträchtigungen und damit eine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme seien für die Nachbarn wegen der erteilten Befreiung vorliegend nicht gegeben. Die Befreiung führe zu keiner Verschlechterung der bauplanungsrechtlichen Situation der Nachbarschaft.

Auch die erteilte Abweichung verletze die Nachbarn nicht in ihren Rechten. Auf den Fl.Nr. ... bis ... der Gemarkung ... befinde sich eine Reihenhausanlage, bestehend aus fünf Reihenhäusern. Jedes dieser Reihenhäuser habe an der Südseite Terrassenüberdachungen, die sich über die gesamte jeweilige Grundstücksbreite erstrecken würden. Auf dem streitgegenständlichen Grundstück sei bereits mit Bescheid vom 27. Juni 2002 eine Baugenehmigung für eine Terrassenüberdachung an gleicher Stelle in den Abmessungen 4,97 m x 4,30 m erteilt worden. Die Überdachung habe sich bereits damals über die gesamte Grundstücksbreite erstreckt. Ebenso stelle sich die Situation auf den benachbarten Grundstücken dar. Auf Fl.Nr. ... und ... sei mit Bescheid vom 5. Dezember 2001 jeweils eine Baugenehmigung für die Errichtung von Terrassenüberdachungen erteilt worden. Die sich auf den nachbarlichen Grundstücken befindlichen Überdachungen hätten eine ähnliche Tiefe und Höhe wie die streitgegenständliche. Der Beigeladene habe eigenen Angaben zufolge im Oktober 2013 die genehmigte Terrassenüberdachung in Holzkonstruktion durch eine Terrassenüberdachung in Aluminium-Profilkonstruktion mit Glasdach ersetzt. Gleichzeitig sei die Tiefe der Überdachung von 4,30 m auf 4,50 m erhöht worden. Die Abweichung von den Abstandsflächen habe für den Neubau erteilt werden können, da keine Beeinträchtigung der abstandsflächenrelevanten Belange durch den Austausch der Terrassenüberdachung ersichtlich sei. Die neue Überdachung stelle keine wesentliche Verschlechterung für die nachbarliche Situation im Vergleich zur vorhergehenden Situation dar, zumal sich die Bebauungssituation links und rechts des beantragten Bauvorhabens nahezu identisch darstelle.

Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 2. April 2015 ließen die Kläger Klage erheben und Antrag nach §§ 80a, 80 Abs. 5 VwGO stellen, welcher mit Beschluss vom 3. Juni 2015 abgelehnt wurde.

Zur Begründung der Klage wird im Wesentlichen ausgeführt, das Bauvorhaben sei materiell nicht genehmigungsfähig. Die Kläger hätten Bedenken, ob die Brandschutzvorschriften eingehalten worden seien und bezweifelten, dass eine Bestätigung darüber eingeholt worden sei, dass das Vorhaben den brandschutzrechtlichen Anforderungen entspreche.

Auf der Terrasse des Beigeladenen gebe es Holzmöbel, echte Teppiche sowie Nippes und Krempel. Feuer finde dort reichlich Nahrung und könne sehr schnell auf das benachbarte Haus der Kläger übergreifen. Es dränge sich auf, dass der Bescheid seitens der Behörden nicht mit erforderlicher Sorgfalt erlassen und die Sachlage nicht hinreichend geprüft worden sei.

Ferner scheine die behördliche Genehmigung der Errichtung des Vorhabens nachzueilen. Das Terrassendach sei bereits Mitte November 2013 errichtet worden. Bereits mit Schreiben vom 28. November 2013 sei von den Klägern beim Landratsamt ... der Mangel der erforderlichen Baugenehmigung gerügt worden und insbesondere auf die Einhaltung der Brandschutzvorschriften hingewiesen worden. Die Terrasse habe nie ein Satteldach gehabt. Dies sei technisch auch überhaupt nicht ausführbar, weil sich über der Terrasse ein Balkon befinde. Als ursprünglicher Schwarzbau sei es ein Flachdach ohne erkennbare Neigung gewesen, jetzt stelle es ein Flachdach mit einer deutlichen Neigung dar.

Die Änderung der Ausführung dürfte auch genehmigungspflichtig sein, eine Genehmigung liege offensichtlich nicht vor.

Auch seien die Angaben des Beigeladenen zu den Baugrenzen, insbesondere hinsichtlich der Abstandsflächen, nicht korrekt. Das Bauwerk liege nicht innerhalb der Baugrenzen. Dem Bauherrn sei bekannt, dass bereits ein Überbau auf dem Grundstück der Kläger bestehe. Eine amtliche Grenzwiederherstellung am 10. Oktober 2014 mit Erneuerung der verschwundenen Grenzmarkierungen habe deutlich gemacht, dass ein Überbau von mindestens 8 cm auf dem Grundstück der Kläger vorliege. Eine Feinvermessung sei beauftragt, habe aber witterungsbedingt noch nicht durchgeführt werden können. Die Kläger würden durch den Überbau und durch das Terrassendach belästigt und in der Nutzung ihres Eigentums eingeschränkt. Eine Stütze des Terrassendachs des Beigeladenen dürfte sich sogar auf dem Grundstück der Kläger befinden.

Es wird beantragt,

die Baugenehmigung vom 26. Februar 2015 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich zulässig. Die erforderliche Befreiung wegen der abweichenden Dachform habe erteilt werden können, da diese städtebaulich vertretbar sei, die Grundzüge der Planung nicht berührt würden und die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sei.

Die Abweichung von den Anforderungen des Abstandsflächenrechts sei zuzulassen gewesen, da sie unter Berücksichtigung des Zwecks des Abstandsflächenrechts und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen vereinbar sei.

Soweit klägerseits gerügt werde, dass das Vorhaben außerhalb der Baugrenzen liege, so sei dies nicht zutreffend.

Die Vorschriften des Brandschutzes seien im vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht Gegenstand des Prüfprogramms der Bauaufsichtsbehörde. Es obliege dem Bauherrn sicherzustellen, dass öffentlich-rechtliche Vorschriften eingehalten würden. Die Einhaltung des Art. 28 BayBO sei vom Bauherrn und Entwurfsverfasser mit bei am Landratsamt... am 5. Februar 2015 eingegangenem Schreiben bestätigt worden.

Aus den Antragsunterlagen gehe nicht hervor, dass durch das Vorhaben ein Überbau des Nachbargrundstücks verwirklicht werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten, wegen der mündlichen Verhandlung auf deren Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Streitgegenstand vorliegender Klage ist die dem Beigeladenen durch den Beklagten mit Bescheid vom 26. Februar 2015 erteilte Baugenehmigung zur Wiedererrichtung einer Terrassenüberdachung auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ...

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

Einen Rechtsanspruch auf Aufhebung einer Baugenehmigung haben Nachbarn nicht schon dann, wenn die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr setzt die Aufhebung der Baugenehmigung weiter voraus, dass der Nachbar durch sie zugleich in seinen Rechten verletzt ist, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dies ist nur dann der Fall, wenn die zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung führende Norm zumindest auch dem Schutze der Nachbarn dient, also drittschützende Wirkung hat (vgl. z. B. BVerwG vom 6.10.1989, 4 C 40.87 - juris).

Vorliegend ist festzustellen, dass eine Rechtsverletzung der Kläger durch die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung nicht gegeben ist.

Die Kläger werden durch das streitgegenständliche Vorhaben weder in ihnen Drittschutz gewährenden planungsrechtlichen Vorschriften verletzt (siehe unten 1.), noch können sie erfolgreich die Verletzung einer Nachbarschutz vermittelnden bauordnungsrechtlichen Vorschrift rügen (siehe dazu unten 2.).

1. Die Verletzung einer drittschützenden planungsrechtlichen Vorschrift durch die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung ist im vorliegenden Fall zu verneinen.

a) Entgegen der Auffassung der Kläger überschreitet das streitgegenständliche Bauvorhaben nicht die im einschlägigen Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen.

b) Die erteilte Befreiung von der Dachform für die streitgegenständliche Terrassenüberdachung war bereits nicht erforderlich und geht deshalb mangels Vorliegens eines einer derartigen Befreiung bedürfenden Vorhabens ins Leere.

Der hier einschlägige Bebauungsplan regelt in Ziff. 7 der textlichen Festsetzungen für Hauptgebäude als Dachform „Satteldach“ mit von der Zahl der Vollgeschosse abhängigen unterschiedlichen Dachneigungen.

Für Nebengebäude, Nebenanlagen und Garagen wird in Ziff. 8 des Bebauungsplanes als Dachform „Pultdach“ mit Dachneigungen von 6 bis 10 Grad festgesetzt.

Für eine Terrassenüberdachung, die wie im vorliegenden Fall innerhalb einer als Reihenhausbebauung festgesetzten Hausgruppe (vgl. § 22 BauNVO) realisiert werden soll, greift diese die Dachform des Hauptgebäudes betreffende Bebauungsplanfestsetzung Nr.... erkennbar nicht ein.

Im Hinblick auf Größe und Ausgestaltung der Terrassenüberdachung sowie der Terrasse selbst, ist vorliegend wohl auch nicht von einer „untergeordneten Nebenanlage“ im Sinn des § 14 Abs. 1 BauNVO auszugehen (vgl. z. B. OVG Schleswig vom 15.3.2007, 1 LB 20.06 - juris; BVerwG vom 14.2.1994, 4 B 18.94 - juris; VG München vom 14.4.2000, M 9 S 99.2674 - juris), so dass ein Befreiungs- bzw. Ausnahmeerfordernis sich weder aus Ziff. 8 noch aus Ziff. 2 des Bebauungsplanes „... Nr. ...“ ergibt.

c) Auch bei - unterstellter - Befreiungsbedürftigkeit nach Ziff. 2 und/oder 7 oder 8 des Bebauungsplanes würden die Kläger nicht in dem hier allein als Nachbarschutz vermittelnd in Betracht kommenden Gebot der Rücksichtsnahme verletzt.

Grundsätzlich ist im Hinblick auf den im Rahmen des § 31 Abs. 2 BauGB vermittelten Nachbarschutz zu unterscheiden, ob von einer drittschützenden oder einer nicht drittschützenden Bebauungsplanfestsetzung befreit wurde.

Handelt es sich um eine Befreiung von einer drittschützenden Festsetzung, so hat der Dritte einen Rechtsanspruch auf Einhaltung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB, bei Erteilung einer Befreiung von einer nicht drittschützenden Festsetzung hat der Nachbar nur ein subjektiv-öffentliches Recht auf Würdigung seiner Interessen unter Zugrundelegung der für das Rücksichtnahmegebot entwickelten Maßstäbe.

Vorliegend wurde von einer Festsetzung hinsichtlich der Dachform befreit bzw. eine Befreiung von der im Bebauungsplan hinsichtlich Nebenanlagen enthaltenen Festsetzungen nicht erteilt.

Durch derartige Festsetzungen werden die Planbetroffenen nicht in gleicher Weise zu einer „Schicksalsgemeinschaft“ verbunden, wie dies das Bundesverwaltungsgericht für die die Art der baulichen Nutzung betreffenden Festsetzungen angenommen hat (vgl. dazu BVerwG vom 23.6.1995, 4 B 52.95 - juris). Als örtliche Bauvorschrift ist die Festsetzung Nr. ... grundsätzlich nicht nachbarschützend (vgl. BayVGH vom 10.1.2000, 27 ZB 97.1931 - juris; Decker in Simon/Busse, BayBO, RdNr. 314 zu Art. 81 m. w. N.), gleiches hinsichtlich der Festsetzungen Nr. ... und ... Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass der Plangeber diesen Festsetzungen ausnahmsweise nachbarschützende Wirkung hat beimessen wollen, liegen nicht vor. Vielmehr ergibt sich nach Auffassung des Gerichts in Ansehung der Abhängigkeit der Dachneigung der für Hauptgebäude festgesetzten Dachform „Satteldach“ von der Anzahl der Vollgeschosse sehr deutlich die rein gestalterische Funktion dieser Festsetzung ohne erkennbaren Willen der Gemeinde für einen mit dieser Festsetzung verfolgten Nachbarschutz. Auch den Festsetzungen Nr. ... und ... ist keinerlei Anhaltspunkt für einen nach dem Willen der Gemeinde damit verbundenen Drittschutz zu entnehmen.

Unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung von nicht nachbarschützenden Festsetzungen den Nachbarn verletzt, ist nach den Maßstäben des dem - bei einer inmitten stehenden örtlichen Bauvorschrift entsprechend anwendbaren (Art. 81 Abs. 2 Satz 2 BayBO) - § 31 Abs. 2 BauGB zu entnehmenden Gebots der Rücksichtsnahme zu beantworten (vgl. BVerwG vom 8.7.1998, NVwZ - RR 1999, 8).

Maßgebend sind demnach die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was billigerweise beiden Seiten zumutbar oder unzumutbar ist. Bloße Lästigkeiten lösen einen Schutzanspruch nicht aus; erforderlich ist eine qualifizierte Störung (vgl. BVerwG vom 6.10.1989, 4 C 14.87 - juris).

Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs ist festzustellen, dass unzumutbare Beeinträchtigungen für die Kläger nicht gegeben sind.

Auch den durch das streitgegenständliche Bauvorhaben verwirklichten Größen- und Lageverhältnissen ist nach Auffassung des Gerichtes nichts für die Annahme einer Rücksichtslosigkeit des Beigeladenenvorhabens gegenüber dem klägerischen Grundstück zu entnehmen. Eine solche Wirkung eines Bauvorhabens kann nur dann vorliegen, wenn ein durch seine Ausmaße und Gestaltung als außerordentlich zu qualifizierender Baukörper den Bewohnern des Nachbargrundstücks den Eindruck des „Eingemauertseins“ vermittelt (vgl. z. B. BVerwG vom 13.3.1981, 4 C 1.78 - juris; BayVGH vom 17.7.2013, 14 ZB 12.1153 - juris).

Unter Zugrundelegung der genehmigten Pläne und bei Berücksichtigung des Umstandes, dass sich auf dem Klägergrundstück eine Terrassenüberdachung in etwa gleichem Umfange befindet, ist eine derartige Rücksichtslosigkeit des Beigeladenenvorhabens gegenüber dem Klägergrundstück zu verneinen.

c) Überdies könnten sich die Kläger selbst bei Annahme eines Drittschutzes der hier inmitten stehenden Bebauungsplanfestsetzungen bzw. bei - unterstellter - Rücksichtslosigkeit der streitgegenständlichen Terrassenüberdachung nicht darauf berufen.

Vergleichbar der in der Rechtsprechung geklärten Situation zum bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenrecht, wonach ein Nachbar, der seinerseits den erforderlichen Grenzabstand nicht einhält, nach dem Grundsatz von Treu und Glauben eine derartige abstandsflächenrechtliche Verletzung durch das benachbarte Bauvorhaben nicht rügen kann, wenn die jeweiligen Verletzungen in etwa gleich schwer wiegen und keine schlechthin untragbaren Verhältnisse entstehen (vgl. z. B. BayVGH vom 4.2.2011, 1 BV 08.138 - juris) ist § 242 BGB insoweit auch im Bauplanungsrecht anzuwenden (VGH Baden-Württembergvom 29.9.2010, 3 S 1752.10 - juris; BayVGH vom 4.2.2011, 1 BV 08.131 - juris).

Betroffene Nachbarn können Verstöße gegen drittschützende planungsrechtliche Vorschriften grundsätzlich dann nicht geltend machen, wenn sie selbst qualitativ und quantitativ in etwa gleichem Umfange von eben diesen Vorschriften abgewichen sind.

Nur in einem nach diesen Maßstäben über die Gleichgewichtigkeit der Rechtsverletzung hinausgehenden Umfange ist das auf gegenseitigen Ausgleich angelegte nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis gestört.

Beim Vergleich der wechselseitigen Rechtsverletzungen ist - wie dies auch im Bereich des Bauordnungsrechts anerkannt ist, vgl. BayVGH vom 4.2.2011 a. a. O. -, keine völlig deckungsgleiche Entsprechung gefordert, sondern es ist eine wertende Betrachtung in Bezug auf die mit der konkreten Rechtsverletzung einhergehenden Beeinträchtigungen vorzunehmen.

Gemessen an diesen Grundsätzen ist den Klägern die Berufung auf eine Verletzung ihrer öffentlich-rechtlich geschützten, im Bauplanungsrecht wurzelnden Rechte durch die vorliegend inmitten stehende Terrassenüberdachung verwehrt, denn auch auf ihrem Grundstück befindet sich eine die gesamte Hausbreite umfassende Terrassenüberdachung in etwa vergleichbarem Ausmaße wie die streitgegenständliche auf dem Beigeladenengrundstück.

2. Die Kläger können sich auch nicht erfolgreich auf eine Verletzung bauordnungsrechtlicher drittschützender Vorschriften berufen.

a) So kommt eine Verletzung durch die dem Beigeladenen erteilte Abweichung wegen der Nichteinhaltung der Abstandsflächen zur Grundstücksgrenze zum Klägergrundstück hin möglicherweise schon im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO nicht in Betracht.

Dies mag jedoch dahinstehen, denn die erteilte Abweichung - ihre Erforderlichkeit unterstellt - verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten.

Gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von den Anforderungen der Bayerischen Bauordnung zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zweckes der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 BayBO, vereinbart sind.

Im Beschluss vom 29. Juli 2010, Az. 15 ZB 09.2856, Kommunalpraxis BY 2010, 400, hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zur Frage einer Abweichung zu den Abstandsflächen unter anderem ausgeführt:

„Dies bei Abweichungen von den Abstandsflächenvorschriften voraus, dass eine atypische, von der gesetzlichen Regel nicht zureichend erfasste oder bedachte Fallgestaltung vorliegt. Der Zweck des Abstandsflächenrechts, der in erster Linie darin besteht, eine ausreichende Belichtung und Belüftung der Gebäude zu gewährleisten und die für Nebenanlagen erforderlichen Freiflächen zu sichern, wird regelmäßig nur dann erreicht, wenn die Abstandsflächen in dem gesetzlich festgelegten Umfang eingehalten werden. Eine Abweichung wird daher (nur) zugelassen werden, wenn die für sie sprechenden Gründe so viel Gewicht haben, dass die Anforderungen des Abstandsflächenrechts auch dann ausnahmsweise noch als angemessen berücksichtigt angesehen werden können, wenn sie nur eingeschränkt zum Zuge kommen (BayVGH, Urteil vom 15.12.2008, Az. 22 B 07.143 < juris >; Urteil vom 8.5.2008, Az. 14 B 06.2813 < juris >). Eine atypische Fallgestaltung kann sich etwa aus einem besonderen Grundstückszuschnitt, einer aus dem Rahmen fallenden Bebauung auf dem Bau- oder auf dem Nachbargrundstück, einer besonderen städtebaulichen Situation oder topografischen Besonderheiten des Geländeverlaufs ergeben (BayVGH, B.v. 18.7.2007, Az. 1 CS 07.1340, NVwZ - RR 2008, 84).“

Neben dieser „Atypik“ ist weitere Voraussetzung der Rechtmäßigkeit einer Abweichung die Vereinbarkeit mit den öffentlichen Belangen unter Würdigung der nachbarlichen Interessen. Damit verlangt das Gesetz - vergleichbar den Anforderungen beim bauplanungsrechtlichen Rücksichtsnahmegebot - eine Abwägung der für das Vorhaben sprechenden Gründe mit den nachbarlichen Belangen.

Eine die Abweichung rechtfertigende Atypik ist vorliegend in der besonderen Situation der Festsetzung einer Reihenhausbebauung zu sehen und dem Umstand, dass sich schon bisher auf dem Beigeladenengrundstück und den anderen Grundstücken dieser Reihenhauszeile über die gesamte Hausbreite angelegte Terrassen mit entsprechenden Überdachungen befunden haben/befinden.

Jedwede z. B. durch altersbedingten Verschleiß nötig werdende Ersetzung dieser Überdachungen würde quasi zwangsläufig eine Abstandsflächenüberschreitung auslösen; dieser für alle in jener Reihenhauszeile vorhandenen Terrassenüberdachungen vergleichbarer Sachverhalt gebietet es, die im Rahmen des Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO erforderliche Atypik anzunehmen (vgl. z. B. BayVGH vom 4.8.2011, 2 CS 11.997 - juris).

Auch die seitens des Beklagten vorgenommene Abwägung bei der Entscheidung über die Abweichungserteilung ist nicht zu beanstanden.

So sind keine Interessen der Kläger erkennbar, die im Rahmen der Abwägung die Erteilung einer Abweichung von vorneherein ausschließen würden.

Insbesondere berücksichtigt der Beklagte in diesem Zusammenhang zutreffenderweise auch, dass sich die Bebauungssituation auf den dem Baugrundstück benachbarten Grundstücken und damit auch auf dem Klägergrundstück nahezu identisch mit der auf dem Beigeladenengrundstück darstellt und eine Beeinträchtigung der vom Abstandsflächenrecht geschützten Belange durch den vorliegend vorgenommenen Austausch der in ähnlichem Ausmaße auf dem Beigeladenengrundstück seit langem vorhandenen Überdachung nicht ersichtlich ist.

Auch ist darauf hinzuweisen, dass angesichts der sich auf dem Klägergrundstück befindlichen, der streitgegenständlichen Überdachung unter abstandsflächenrechtlich relevanten Gesichtspunkten vergleichbaren Terrassenüberdachung eine Berufung auf einen möglichen Abstandsflächenverstoß durch das Beigeladenenvorhaben schon aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, § 242 BGB, ausscheidet (vgl. dazu oben 1. zur planungsrechtlichen Situation).

b) Die Kläger können sich auch nicht erfolgreich auf eine Verletzung brandschutzrechtlicher Vorschriften berufen.

Im vorliegend durchgeführten vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO gehört der Brandschutz nicht zum Prüfungsumfang und wird daher nicht vom Regelungsgehalt und der Feststellungswirkung der erteilten Baugenehmigung umfasst. Eine Verletzung von Nachbarrechten der Kläger durch die angefochtene Baugenehmigung wegen angeblicher Nichteinhaltung der nicht zum Prüfprogramm im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gehörenden Vorschriften des Brandschutzes kommt deshalb nicht in Betracht (vgl. zum Prüfungsumfang im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren z. B. BayVGH vom 23.4.2014, 9 CS 14.222 - juris).

c) Auch der klägerseits behauptete teilweise Überbau führt nicht zum Klageerfolg.

Nach § 68 Abs. 4 BayBO wird die Baugenehmigung unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt. Der Gesetzgeber sieht es demnach nicht als Aufgabe der Baugenehmigungsbehörde an, private Rechtsbeziehungen, wie etwa die Zulässigkeit eines Grenzüberbaus, zu prüfen. Die zivilrechtliche Realisierbarkeit eines Vorhabens fällt alleine in den Risikobereich des Bauherrn mit der Folge, dass der Nachbar hieraus keine Abwehrrechte gegen die Baugenehmigung herleiten kann.

Vorliegend bewirkt die streitgegenständliche Genehmigung deshalb hinsichtlich des behaupteten Überbaus durch einen der Überdachungspfosten keine Verkürzung der privaten Abwehrrechte der Kläger gegen einen möglichen Grenzüberbau und verletzt diese daher auch nicht in ihren Eigentumsrechten (vgl. z. B. BayVGH vom 31.10.2014, 15 ZB 13.2633 - juris).

Die Klage war demnach abzuweisen.

Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift: Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München;

Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in

in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift: Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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Annotations

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.

(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.