Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 31. Okt. 2014 - 15 ZB 13.2633

published on 31/10/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 31. Okt. 2014 - 15 ZB 13.2633
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Verwaltungsgericht Augsburg, 4 K 13.834, 30/10/2013

Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen gesamtschuldnerisch.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 12.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kläger begehren als Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks FlNr. ... der Gemarkung L. die Aufhebung einer dem Beigeladenen mit Datum vom 15. Mai 2013 erteilten Baugenehmigung für einen auf dem südlich benachbarten Grundstück FlNr. ... seit längerem vorhandenen eingeschossigen, teilunterkellerten und vormals als betriebliche Werkhalle genutzten Gebäudeteil. Dessen mit zwei je 2,30 m mal 1,30 m großen Glasbaustein-Fenstern versehene, grenzständige Nordwand ist 6,70 m breit und 3,66 m hoch. Der jetzt als Lager/Werkstatt und in seinem südlichen Teil als Windfang genutzte Bau verbindet die östlich und westlich davon auf den Grundstücken des Beigeladenen vorhandenen gewerblich bzw. als Wohnhaus genutzten Gebäude. Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage und den weiteren Antrag der Kläger, den Beklagten zum Erlass einer Beseitigungsverfügung zu verpflichten, abgewiesen. Hiergegen richtet sich der Zulassungsantrag der Kläger.

II.

Der auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besondere rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Zulassungsantrag bleibt erfolglos.

1. Ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Kläger innerhalb offener Frist dargelegt haben (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

1.1 Das Verwaltungsgericht hat seine Prüfung darauf beschränkt, ob die Genehmigung gegen auch dem Nachbarschutz dienende Vorschriften des Bauplanungsrechts (hier: § 34 Abs. 1 BauGB) verstößt und diese Frage verneint. Die Kläger rügen in diesem Zusammenhang einen „Verstoß des Genehmigungsbescheids gegen Art. 59 BayBO“ und die vom erstinstanzlichen Gericht unterlassene bauordnungsrechtliche Prüfung, aus der sich die Verletzung ihrer subjektiven Rechte ergeben hätte. Diese Argumentation verhilft dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg. Die am 15. Mai 2013 als Bestandteil der Baugenehmigung gestempelten Bauvorlagen vom 16. April 2013 (Zeichnungs-Nr. 5.3 bis 5.9, Bl. 47 bis 53 der Bauakte ...) tragen sämtlich den Hinweis „Im vereinfachten Verfahren geprüft. Art. 59 BayBO: (eingeschränkter Prüfumfang, vgl. Hinweise im Genehmigungsbescheid)“. Auf Seite 2 des Genehmigungsbescheids wird im siebten Absatz ausdrücklich auf den auf die planungsrechtliche Zulässigkeit beschränkten Prüfumfang hingewiesen. Zwar vermerken die Gründe auf Seite 3 des Bescheids: „Abstandsflächenrechtlich besteht eine Grunddienstbarkeit für das Baugrundstück auf dem Nachbargrundstück (vgl. Urk. ...) für eine Abstandsfläche von 6 m, was für das Bauvorhaben ausreichend ist.“ Das rechtfertigt in dem gegebenen Zusammenhang jedoch nicht die von den Klägern daran geknüpfte Annahme, der Beklagte habe damit zu erkennen gegeben, dass er zur Frage der Einhaltung der Abstandsflächen eine eigene, verbindliche Entscheidung hätte treffen wollen. Die Verweisung auf eine vorhandene Dienstbarkeit kann hier vernünftigerweise nur so verstanden werden, dass in diesem Punkt gerade keine neue, feststellende Entscheidung erforderlich war.

Der Ablauf des Baugenehmigungsverfahrens bestätigt diese Einschätzung. Der Bauwerber hat keinen Antrag auf Abweichung (Art. 59 Satz 1 Nr. 2, Art. 63 Abs. 1 BayBO) gestellt, sondern seinem am 16. April 2013 unterzeichneten Bauantrag eine beglaubigte Abschrift der URNr. ... des Notars ... in M. vom 8. September 1964 über die Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zugunsten des Freistaats Bayern am Grundstück FlNr. ... der Gemarkung L. und die Kopie einer weiteren notariellen Urkunde vom 22. April 1965 (URNr. ... Notar Dr. ... in M., Verkauf von rund 20 qm aus FlNr. ... an FlNr. ...) beigelegt. Auf dieser Grundlage erteilte der Beklagte knapp einen Monat später die streitige Baugenehmigung. In den Akten des Verwaltungsgerichts ist eine Kopie des Grundbuchs von L. Band ... Blatt ... (vormals: Bd. ... Bl. ...) enthalten; im Bestandsverzeichnis ist unter der lfd. Nr. 4 (vormals: lfd. Nr. 2, mit höherer Flächenangabe) die FlNr. ... mit einer Größe von 1142 qm vorgetragen; in der Zweiten Abteilung (des damaligen Bd. ... Bl. ...) wurde am 14. Oktober 1964 an dritter Rangstelle an dem unter der lfd. Nr. 2 (alt) im Bestandsverzeichnis vorgetragenen Grundstück die am 8. September 1964 bewilligte beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten des Freistaats ... eingetragen. Die oben näher bezeichnete Bestellungsurkunde regelt unter IV., dass die Eigentümerin des Flurstücks Nr. ... sich mit Wirkung für sich und alle ihre Besitz- und Rechtsnachfolger verpflichtet, im Falle der Bebauung des Flurstücks Nr. ... (gemeint: Nr. ..., siehe Nr. III. derselben Urkunde) der Gemarkung L. eine Abstandsfläche in einer Tiefe von sechs Metern von der Grundstücksgrenze auf die ganze Länge des künftigen Bauwerks (damals geplant: Errichtung einer 20 m lange Werkhalle direkt an der nördlichen Grenze der FlNr. ..., siehe a. a. O. Nr. III.) gemäß Art. 6 Abs. 3 BayBO von Norden nach Süden zu übernehmen; die der Eigentümerin von FlNr. ... etwa selbst obliegende Abstandsfläche bleibt durch die vorstehende Verpflichtung unberührt. Diesen Inhalt des Grundbuchs fingiert § 892 Abs. 1 Satz 1 BGB im Rechtsverkehr als richtig und vollständig, ein „Gegenbeweis“ ist nicht statthaft (vgl. Palandt/Bassenge, BGB, 73. Aufl. 2014, § 892 Rn. 1 m. w. N.). Mit der Behauptung, die Abstandsflächenübernahme zugunsten des Freistaats ... sei infolge einer in einer späteren Urkunde (hier: vom 22. April 1965) getroffenen Vereinbarung unwirksam geworden, können die Kläger im vorliegenden Verfahren deshalb nicht gehört werden.

Im Übrigen trifft ihre Meinung, das nachträglich genehmigte Gebäude sei „jedenfalls nicht von den alten Abstandsflächenübernahmen gedeckt“, nicht zu. Die Rechtsprechung der Zivilgerichte zu Inhalt und Umfang zeitlich unbegrenzter dinglicher Belastungen wie beispielsweise von Wegerechts-Grunddienstbarkeiten billigt deren inhaltliche Anpassung auch im Falle wachsender Bedürfnisse des herrschenden Grundstücks jedenfalls so lange, als sich eine solche Bedarfssteigerung in den Grenzen einer der Art nach gleichbleibenden Benutzung des herrschenden Grundstücks hält und nicht auf eine zur Zeit der Dienstbarkeitsbestellung nicht vorhersehbare oder auf eine willkürliche Benutzungsänderung zurückzuführen ist (st. Rspr., vgl. BGH, U. v. 30.9.1994 - V ZR 1/94 - NJW-RR 1995, 15 = juris Rn. 9; U. v. 7.7.2000 - V ZR 435/98 - BGHZ 145, 16 = juris Rn. 12). Diese zu Fällen der unmittelbaren Benutzung des belasteten Grundstücks entwickelten Rechtsgedanken lassen sich auf die vorliegende Fallgestaltung übertragen, in der es - nur - darum geht, dass bestimmte Flächen auf dem dienenden Grundstück von Bebauung frei gehalten werden. Dies vorausgeschickt dürfte es hier bereits an einer „Benutzungsänderung“ fehlen. Bei der unter einer eigenen Nr. III. der Bestellungsurkunde aus dem Jahr 1964 erklärten Erlaubnis, an der Grenze eine „Werkhalle“ mit einer Länge bis zu 20 m zu errichten zu dürfen, handelt es sich nach Wortlaut und Stellung im Text der Urkunde um eine von der Abstandsflächenübernahme in Nr. IV. derselben Urkunde unabhängige Gestattung. In der in Nr. IV. dieser Urkunde enthaltenen Abstandsflächenübernahme wurde - anders als in der in der anschließenden Nr. V. enthaltenen Eintragungsbewilligung für eine Dienstbarkeit - nicht auf die jeweils vorangegangene Nummer des Urkundentextes Bezug genommen, sondern es ist dort nur (allgemein) von „der ganzen Länge des künftigen Bauwerks“ die Rede sowie von der Verpflichtung, „eine Abstandsfläche in einer Tiefe von sechs Metern von der Grundstücksgrenze im Falle der Bebauung zu übernehmen.“ Diese „Bebauung“ wurde damit an der für die Inhaltsbestimmung der Dienstbarkeit entscheidenden Stelle in der Urkunde nicht (mehr) näher bezeichnet oder eingeschränkt. Auch die nachfolgende Urkunde aus dem Jahr 1965 (vom 20.4.1965, URNr. ...) enthält keine Änderung des Inhalts der Abstandsflächenübernahme; unter Nr. XIV findet sich in jener Urkunde vielmehr der ausdrückliche Hinweis „Dingliche Sicherung hierwegen wird nicht verlangt und auch nicht geleistet.“ Unabhängig davon fehlt es in Bezug auf das hier streitige kleine Zwischengebäude jedenfalls an einer „unvorhersehbaren oder willkürlichen Benutzungsänderung“ i. S. d. eingangs zitierten Rechtsprechung.

1.2 Abgesehen davon, dass die Einhaltung der Vorschriften des Art. 6 BayBO, wie ausgeführt, nicht am Feststellungsumfang der streitigen Baugenehmigung teilnimmt, verstoßen - entgegen der von den Klägern in der Zulassungsbegründung zum wiederholten Mal geäußerten Meinung - weder der in den Bauplänen dargestellte Abgaskamin noch die erhöhte westliche Abschlusswand des Zwischengebäudes gegen Abstandsflächenrecht. Auf welche Erkenntnisse des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sich die Kläger bei ihrer Behauptung, ein 7,50 m hoher Kamin stelle kein untergeordnetes Bauteil i. S. v. Art. 6 Abs. 8 BayBO dar, berufen, führen sie nicht näher aus. Selbst wenn ein Außenkamin mit den Abmessungen 0,80 m x 0,60 m x 10 m „regelmäßig nicht mehr als untergeordnet angesehen werden kann“ (so BayVGH, B. v. 13.9.2002 - 2 ZB 01.3131 - juris Rn. 3 a. E.; B. v. 15.12.2005 - 2 ZB 03.2786 - juris Rn. 2) ließe sich daraus mangels Vergleichbarkeit der Fallgestaltungen nichts zugunsten der Kläger herleiten. Der Kamin im vorliegenden Verfahren ist rund und hat in den genehmigten Bauvorlagen einen Durchmesser von etwa 0,25 m. Dadurch werden die Schutzgüter des Abstandsflächenrechts der Belichtung, Belüftung und Besonnung nicht nennenswert berührt, dieser Kamin ist für sich gesehen nicht abstandsflächenrelevant und kann nicht zuletzt angesichts seiner geringen „Baumasse“ auch im Zusammenhang mit dem Bauwerk, an dem er hier angebracht ist, als untergeordnet angesehen werden. Gleiches gilt für die mit ihrer Schmalseite bis zum Grundstück der Kläger reichende, 0,24 m breite und insgesamt 5,70 m hohe und daher mit einer Länge von etwa 2 m seitlich über das flach geneigte Pultdach des Gebäudes hinaus geführte Abschlusswand auf der Westseite des genehmigten Vorhabens.

1.3 Keinen Erfolg hat die Kritik der Kläger, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Genehmigung im Bereich der Regenrinne und der Fensterbretter einen von ihnen nicht hinzunehmenden Überbau zugelassen hätte. Eine nach dem Vortrag der Kläger daraus resultierende und vom Verwaltungsgericht übersehene Verletzung eigener subjektiv-öffentlicher Rechte ergibt sich daraus nicht.

Drei beim Augenscheinstermin des Verwaltungsgerichts am 29. Juli 2013 aufgenommene Fotos zeigen tatsächlich eine an der Oberkante der Nordwand des streitigen Gebäudes angebrachte Regenrinne, deren kurzes Fallrohr neben dem westlichen der beiden Glasbaustein-Fenster durch diese Wand in den Zwischenbau zurück geführt wird. „Fensterbretter“ oder vorkragende Abschlussbleche unterhalb der aus Glasbausteinen bestehenden Fenster sind auf den Lichtbildern nicht erkennbar. Keiner der hier aufgezählten Bauteile wurde jedoch vom Bauwerber zum Inhalt seiner Bauvorlagen gemacht und konnte daher auch nicht Gegenstand der Bauerlaubnis werden.

Einzig auf dem Schnitt „S-01“ (Zeichnungs-Nr. 05.7) ist ein geringfügig über die Grundstücksgrenze hinaus ragendes Abschlussblech auf dem Dach des Zwischenbaus erkennbar. Nach Art. 68 Abs. 4 BayBO wird die Baugenehmigung jedoch unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt. Die Genehmigung bewirkt daher hinsichtlich des beschriebenen Dach-Abschlussblechs keine Verkürzung der privaten Abwehrrechte der Kläger gegen einen Grenzüberbau und verletzt deshalb auch nicht ihre Rechte als Eigentümer des benachbarten Grundstücks.

1.4 Die Rüge der Kläger, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot verneint, ist nicht berechtigt. Zum Einen setzen sich die einschlägigen Darlegungen in der Zulassungsbegründung nicht näher mit den vom Verwaltungsgericht in den Urteilgründen unter Rn. 29 bis 31 angestellten Überlegungen auseinander. Zum Anderen ist nicht plausibel, wie ein derart niedriger Bauteil wie der streitgegenständliche in der konkreten Situation geeignet sein soll, den Lichteinfall auf das Grundstück der Kläger „in den Wintermonaten zu vereiteln“. Rechts und links vom Gegenstand der Baugenehmigung vom 15. Mai 2013 befinden sich auf dem Baugrundstück teilweise schon seit langem wesentlich größere und höhere, baurechtlich genehmigte Gebäude.

1.5 Hinsichtlich des Antrags der Kläger auf bauaufsichtliches Einschreiten mit dem Ziel der Beseitigung des unter dem 15. Mai 2013 genehmigten Gebäudeteils hat es das Verwaltungsgericht mit der Feststellung bewenden lassen, dass das Vorhaben zu Recht genehmigt worden sei (UA S. 15, Rn. 32). Die Kläger wenden dagegen ein, das Gericht hätte auch unter Zugrundelegung seines rechtlichen Ansatzes, dass der Genehmigung hinsichtlich der Abstandsflächen keine legalisierende Wirkung zukomme, prüfen müssen, ob das Vorhaben gegen Bauordnungsrecht verstoße. Weil das der Fall sei, hätte dem Verpflichtungsantrag stattgegeben werden müssen. Dieses Vorbringen führt nicht zur Zulassung der Berufung, weil das Urteil auch unter dem von den Klägern erörterten Blickwinkel eines (angeblichen) Verstoßes gegen Abstandsflächenrecht aus den unter 1.1 bis 1.3 näher erläuterten Gründen jedenfalls im Ergebnis offensichtlich richtig ist (§ 144 Abs. 4 VwGO entsprechend).

2. Besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) weist die Rechtssache nicht auf. Die mit dem Rechtsstreit verbundenen Fragen lassen sich auf der Grundlage der Gesetze unter Heranziehung der dazu ergangenen Rechtsprechung ohne besondere Schwierigkeiten klären. Auch soweit das angegriffene Urteil den mit einem Verstoß gegen Bauordnungsrecht begründeten Verpflichtungsantrag mit dem Hinweis auf die Rechtmäßigkeit der im vereinfachten Verfahren lediglich auf der Grundlage bauplanungsrechtlicher Vorschriften erteilten Baugenehmigung abgewiesen hat, ist seine Entscheidung - wie dargelegt - im Ergebnis zutreffend.

3. Die Rechtssache hat nicht die von den Klägern behauptete grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die im Zulassungsantrag formulierte Frage, es sei klärungsbedürftig, „welche Konsequenzen aus einer überobligatorischen Prüfung nach Art. 59 BayBO zu ziehen sind“, stellt sich im vorliegenden Verfahren nicht. Ein derartiger Sachverhalt liegt nicht vor, eine verbindliche Entscheidung über die Frage, ob das Vorhaben die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen einhält, wurde von der Bauaufsichtsbehörde nicht getroffen.

4. Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 Halbs. 1 VwGO. Streitwert:§ 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 2, § 39 Abs. 1 GKG, mangels abweichender Anhaltspunkte wie Vorinstanz.

5. Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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published on 07/07/2000 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 435/98 Verkündet am: 7. Juli 2000 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
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published on 03/06/2015 00:00

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragsteller sind Eigentümer des
published on 07/09/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach Aktenzeichen: AN 9 K 15.00573 Im Namen des Volkes Urteil vom 7. September 2015 9. Kammer Sachgebiets-Nr.: 0920 Hauptpunkte: Terrassenüberdachung Re
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist. Ist der Berechtigte in der Verfügung über ein im Grundbuch eingetragenes Recht zugunsten einer bestimmten Person beschränkt, so ist die Beschränkung dem Erwerber gegenüber nur wirksam, wenn sie aus dem Grundbuch ersichtlich oder dem Erwerber bekannt ist.

(2) Ist zu dem Erwerb des Rechts die Eintragung erforderlich, so ist für die Kenntnis des Erwerbers die Zeit der Stellung des Antrags auf Eintragung oder, wenn die nach § 873 erforderliche Einigung erst später zustande kommt, die Zeit der Einigung maßgebend.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht

1.
in der Sache selbst entscheiden,
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.

(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.