Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 04. Mai 2016 - AN 3 K 16.00277

published on 04/05/2016 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 04. Mai 2016 - AN 3 K 16.00277
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 9 ZB 16.1259, 04/07/2018

Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist in Ziffer 2 vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrags leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Versagung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Außenwerbeanlage.

Mit Antrag vom 18. August 2015 beantragte die Klägerin bei der Beklagten eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Außenwerbeanlage auf dem Grundstück ... Straße ..., Gemarkung ..., FlNr. ... Bei dieser Außenwerbeanlage handelt es sich um eine statische, doppelseitige, beleuchtete Werbegroßtafel (CityStar-Board) mit wechselndem Plakatanschlag. Die Maße der Tafel weisen eine Breite von 3,96 m und eine Höhe von 2,96 m auf. Diese Tafel wird auf einen Monofuß befestigt, der eine Höhe von 2,50 m aufweist.

Bei der ... Straße in ... handelt es sich um eine Bundesstraße.

Das Stadtplanungsamt der Beklagten teilte der Bauaufsicht der Beklagten mit Schreiben vom 17. September 2015 mit, dass das geplante Vorhaben innerhalb des Geltungsbereichs des rechtsverbindlichen einfachen Bebauungsplans Nr. ... liege, welcher lediglich Festsetzungen zum Ausbau der...-straße enthalte. Die planungsrechtliche Zulässigkeit der beantragten Werbeanlage richte sich daher nach § 34 BauGB.

Das Vorhabengrundstück FlNr. ... befinde sich in einem Bereich, der im Flächennutzungsplan als gemischte Baufläche dargestellt sei. Aufgrund der hier vorhandenen Nutzungen seien das Grundstück und seine unmittelbare nähere Umgebung als Mischgebiet einzustufen, in welchem Werbeanlagen auch für Fremdwerbung grundsätzlich zulässig seien.

Im Umfeld befänden sich allerdings bereits zahlreiche Werbeanlagen, so dass nach Auffassung des Stadtplanungsamt beim Hinzukommen des beantragten CityStar-Boards eine nach Art. 8 BayBO unzulässige störende Häufung befürchtet werde: Neben einigen Werbeanlagen an der Stätte der Leistung auf dem eigenen Grundstück und in der Nachbarschaft befänden sich auf der gegenüberliegenden Seite der... Straße vier und schräg gegenüber nach der Einmündung der ...-straße fünf Großflächentafeln für Plakatwerbung sowie eine Bushaltestelle, ebenfalls mit großflächiger Fremdwerbung. Außerdem stehe auf der gleichen Seite der ... Straße in einer Entfernung von ca. 100 m stadtauswärts ein CityLight-Board.

Vor allem der geringe Abstand zu dem bestehenden CityLight-Board könne zu besonders störenden Auswirkungen führen: Die dichte Aufeinanderfolge von zwei gleichen bzw. sehr ähnlichen, aufgrund ihrer Größe, Stellung zur Fahrbahn und Anbringung auf einem Monofuß und Beleuchtung besonders im Nachtbild sehr auffälligen Werbeanlagen würden deren Wirkung bis zur Aufdringlichkeit steigern. Um Störungen des Ortsbildes zu vermeiden, sei gemäß Beschluss des Bauausschusses vom 7. Juli 2010 bei Sichtbeziehung ein Mindestabstand von 250 m zwischen zwei be- oder hinterleuchteten Werbeanlagen auf Monofuß mit oder ohne Wechselwirkung einzuhalten. Da der vom Bauausschuss beschlossene Mindestabstand bei Aufstellung der beantragten Werbeanlage deutlich unterschritten würde, stimme das Stadtplanungsamt dem Vorhaben nicht zu.

Gerade im Hinblick auf die bestehenden und geplanten Wohnnutzungen (Bebauungsplan Nr. ..., 3. Änderung in der Aufstellung) auf der gegenüberliegenden Seite der ... Straße, denen besonderer Schutz zukommen solle, sei eine störende Häufung von Werbeanlagen zu vermeiden. Es werde daher empfohlen, die beantragte Werbeanlage nicht zu genehmigen.

Der vorgesehene Standort des geplanten CityStar-Boards befinde sich an der ... Straße unmittelbar vor dem mit einer Verkehrsampel geregelten Kreuzungsbereich mit der ...-straße und ...-straße. Ob die geplante Werbeanlage direkt vor der Ampel möglicherweise zu einer Ablenkung von Kfz-Fahrern führen würde und somit eine Verkehrsgefährdung verursachen könnte, sei gesondert zu prüfen.

Mit Stellungnahme vom 4. November 2015 teilte das Straßenverkehrsamt der Beklagten mit, dass es die Lage der Werbegroßtafel aufgrund zur Nähe der Ampelanlage als problematisch einstufe. Aus diesem Grunde sei eine Stellungnahme des Verkehrssachbearbeiters der PI ... eingeholt worden, dessen Argumentation sich das Straßenverkehrsamt anschließe.

Mit Schreiben vom 3. November 2015 teilte die Polizeiinspektion ... mit, dass es sich bei der ... Straße um eine der meist befahrenen Einfall- und Ausfallstraßen im Stadtgebiet ... handele. Der beantragte Standort befinde sich in unmittelbarer Nähe eines komplexen Verkehrsknotens, nämlich ... Straße/...-straße/...-straße, welche die ganze Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer erfordere. Durch eine Werbetafel dürften sich manche Verkehrsteilnehmer ablenken lassen und somit würde das Unfallrisiko steigen. Bis zum jetzigen Zeitpunkt sei der Knoten noch kein Unfallschwerpunkt. Des Weiteren könne aufgrund des Standortes nicht sichergestellt werden, dass durch die Werbetafeln nicht Verkehrszeichen, sprich hier die Lichtsignalanlage, verdeckt werden würden und dadurch von den Verkehrsteilnehmern zu spät bemerkt würden. Aus diesen Gründen könne aus polizeilicher Sicht eine Werbegroßtafel an diesem Standort nicht befürwortet werden.

Im Rahmen einer Anhörung teilte die Beklagte mit Schreiben vom 17. November 2015 der Klägerin mit, dass eine Genehmigung nicht erteilt werden könne.

Im Wesentlichen wird zur Begründung der Inhalt der Schreiben des Stadtplanungsamtes, des Straßenverkehrsamtes und der Polizeiinspektion ... angeführt.

Mit E-Mail vom 24. November 2015 nahm die Klägerin zur geplanten Bescheidsablehnung Stellung. In diesem Rahmen führte sie aus, dass in Mischgebieten Werbeanlagen grundsätzlich genehmigungsfähig seien. Der Argumentation, dass es zu einer störenden Häufung durch Werbeanlagen kommen könne, könne nicht gefolgt werden, denn es existierten in unmittelbarer Nähe bereits eine Vielzahl von Werbeanlagen. Es liege die Vermutung der Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes vor, wenn nun gerade die eine geplante Werbeanlage zu einer unzulässigen Häufung führen sollte. Das gesamte Gebiet sei bereits durch Werbeanlagen geprägt. Hinzu komme, dass eine existente Werbeanlage in ca. 100 m Entfernung aufgegriffen würde für die Argumentation, welche aber hinsichtlich der einschlägigen Rechtsprechung zu diesem Thema hier nicht greifen würde. Der Argumentation des befürchteten Anstiegs der Unfallhäufung in diesem Kreuzungsbereich könne sich nicht angeschlossen werden, da sich die Werbeanlage auf dem Vorhabengrundstück, auf welchem sich bereits ein Pkw-Handel befinde, eher einfügen würde als herauszustechen.

Mit Bescheid vom 21. Januar 2016 versagte die Beklagte die beantragte Genehmigung.

Zur Begründung wird im Wesentlichen auf die Schreiben des Stadtplanungsamtes, des Straßenverkehrsamtes und der Polizeiinspektion ... Bezug genommen.

Im Wesentlichen wird vorgetragen, dass eine Genehmigung der beantragten Werbeanlage zu einer unzulässigen störenden Häufung von Werbeanlagen nach Art. 8 BayBO führen würde.

Gemäß Art. 14 Abs. 2 BayBO dürfe die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs durch bauliche Anlagen und deren Nutzung nicht gefährdet werden.

Auch bei großzügiger Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit könne nach Abwägung der privaten Belange der Klägerin dieser kein Vorrang vor dem wie oben begründeten öffentlichen Recht der Stadt ... eingeräumt werden.

Mit Schriftsatz vom 19. Februar 2016, eingegangen beim Verwaltungsgericht Ansbach am 22. Februar 2016, erhob die Klägerin Klage gegen den Versagungsbescheid.

Zur Begründung trägt sie vor, dass das Werbevorhaben bauplanungs- und bauordnungsrechtlich genehmigungsfähig sei.

Das Vorhaben solle in einem planungsrechtlichen faktischen Mischgebiet errichtet werden. In Mischgebieten seien Fremdwerbeanlagen gemäß § 6 Abs. 2 Ziffer 4 BauNVO bauplanungsrechtlich zulässig und fügten sich gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 6 BauNVO in die nähere Umgebung ein. Auf dem Vorhabengrundstück sei ein Pkw-Gebrauchtwagenhandel ansässig und der übrige Nahbereich sei auch gewerblich geprägt. Im Übrigen befänden sich im weiteren Straßenverlauf der ... Straße auch andere genehmigte Fremdwerbeanlagen, die allerdings nicht allesamt mit der hier zur Genehmigung gestellten Werbeanlage in einem Blick wahrnehmbar seien.

Das zur Genehmigung gestellte Werbevorhaben bewirke keine rechtserheblich gerechtfertigte Annahme einer störenden Häufung von Werbeanlagen gemäß Art. 8 BayBO.

Die Frage der störenden Häufung sei ein zweigliedriges Tatbestandsmerkmal. Auf erster Tatbestandsebene müsse überhaupt einmal eine Häufung von Werbeanlagen gegeben sein. Die Rechtsprechung nehme eine Häufung von Werbeanlagen erst dann an, wenn in einem Blick mindestens drei Werbeanlagen wahrnehmbar seien, dies allerdings unter der Einschränkung, dass der Betrachter weder seinen Standort noch den Blickwinkel verändere, den Kopf neige oder den Straßenzug in verschiedene Teile unterteile. Vor dem Hintergrund dieser Maßstäbe, sei eine Häufung von Werbeanlagen bereits ausgeschlossen. Die Fotomontage zum Bauantrag zeige bereits deutlich, dass eigentlich überhaupt keine anderen Werbeanlagen mit der hier zur Genehmigung stehenden Werbeanlage wahrnehmbar seien.

Selbst wenn in diesem Falle noch drei Werbeanlagen in einem Blick wahrnehmbar wären, indiziere dies nicht automatisch eine Störung aufgrund Häufung. Auf zweiter Tatbestandsebene sei zu prüfen, ob der streitgegenständliche Nahbereich eine weitere Werbeanlage vertrage oder ob es dadurch zu einer störenden Häufung komme.

Es seien zudem die Nutzungen in dem streitgegenständlichen Nahbereich zu berücksichtigen. Im vorliegenden Falle liege eine absolut gewerbliche Einprägung des Straßenbildes an der ... Straße in ... vor, so dass das Hinzutreten der hier zur Genehmigung stehenden Werbeanlage, die im Übrigen ihre Wirkung nur in den gewerblich geprägten Bereich hinein entfalte, nicht zur Annahme einer störenden Häufung führen dürfe. In einem solchen Gebiet rechne der Durchschnittsbetrachter mit der Werbung. Das Hinzutreten der Werbeanlage störe den Durchschnittsbetrachter nicht, da insbesondere kein Zustand erreicht werde, in dem das so viel zitierte ruhesuchende Auge keinen Ruhepunkt mehr finde.

Die Beklagte stelle auf Werbeanlagen ab, die sich nicht im unmittelbaren Sichtbereich der hier zur Genehmigung gestellten Werbeanlagen befinden würden. Die in dem Ablehnungsbescheid angesprochenen Werbeanlagen seien nicht ohne Weiteres in einem Blick mit der hier zur Genehmigung gestellten Werbeanlage wahrnehmbar. Einige der benannten Werbeanlagen befänden sich auf der gegenüberliegenden Straßenseite der sehr großflächig ausgebauten ... Straße mit insgesamt am Vorhabenstandort fünf Fahrspuren. Hier sei die ... Straße so breit ausgebaut, dass diese Straße trennende Wirkung habe, auch hinsichtlich der bauordnungsrechtlichen vermeintlichen störenden Häufung. Der Betrachter müsse nämlich in jedem Fall den Blickwinkel verändern, sollten neben der hier zur Genehmigung gestellten Werbeanlage auch Werbeanlagen auf der gegenüberliegenden Straßenseite wahrgenommen werden. Dies würde jedoch den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen widersprechen.

Das alleinige summarische Aufzählen von in der näheren Umgebung vorhandenen Werbeanlagen könne nicht dazu herangezogen werden, um eine störende Häufung von Werbeanlagen anzunehmen. Die von der Beklagten in ihrem Bescheid herangezogene Werbeanlage in einer Entfernung von ca. 100 m könne nicht zur Prüfung der Annahme einer störenden Häufung herangezogen werden. Diese sei zu weit entfernt; nach der Rechtsprechung sei zu fordern, dass eine Überladung eines engen räumlichen Bereichs vorliegen müsse, um eine störende Häufung anzunehmen.

Durch die beantragte Werbeanlage sei die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs nicht gefährdet.

Für eine solche Gefährdung müsse eine konkrete Verkehrsgefährdung vorliegen. Nach der Rechtsprechung sei nicht einmal für eine MegaLight-Werbeanlage eine abstrakte Verkehrsgefährdung ausreichend, sondern auch für eine derartige Werbeanlage sei eine konkrete Verkehrsgefährdung durch das Werbevorhaben zu verlangen. Hinsichtlich der hier zur Genehmigung stehenden Anlage finde ein automatischer Bildwechsel nicht statt. Zudem sei es so, dass die hier zur Genehmigung stehende Werbeanlage nicht hinterleuchtet werde, sondern angestrahlt, so dass insoweit kein Lichtauswurf aus der Anlage selbst heraustrete, so dass auch aus diesem Grunde keine Verkehrsgefährdung anzunehmen sei. Zur weiteren Begründung zieht der Klägervertreter das Urteil des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 28. August 2013 - 10 A 1150/12 - heran.

Erkennbare Kriterien, die die konkrete Annahme einer Verkehrsgefährdung rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich. Das Vorhaben sei deutlich von der Verkehrsfläche der ... Straße abgesetzt eingerückt auf dem Vorhabengrundstück beantragt. Insoweit finde keine Verdeckung/Überdeckung des freien Blicks hin zu einer Lichtzeichenanlage oder einem Verkehrszeichen statt. Im Übrigen liege am Vorhabenstandort auch kein Unfallschwerpunkt vor, so dass auch aus diesem Grund heraus die Annahme einer konkreten Verkehrsgefährdung ausscheide. Der durchschnittliche Verkehrsteilnehmer könne den Vorhabenstandort ohne besondere Mühewaltung passieren. Eine Ablenkungswirkung gehe von der Werbeanlage nicht aus, da sie für den durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer normal und bekannt sei.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 21. Januar 2016 zu verpflichten, die Baugenehmigung zur Errichtung einer statischen, doppelseitigen, beleuchteten CityStar-Werbeanlage auf der Liegenschaft ..., ... Straße ..., gemäß näherer Darstellung in den Bauvorlagen, zu erteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

In ihrer Klageerwiderung vom 6. April 2016 trägt die Beklagte dieselben Umstände vor, wie bereits im streitgegenständlichen Bescheid. Darüber hinaus erwidert sie wie folgt:

Die Behauptung der Klägerin, dass zusammen mit der beantragten Werbeanlage überhaupt keine anderen Werbeanlagen im Blickfeld wahrnehmbar seien, sei unrichtig. Ein auf der ... Straße fahrender, gehender oder stehender Betrachter habe von jeder Stelle aus, von der er auf das betroffene Grundstück schaue, mehrere Werbeanlagen gleichzeitig im Blickfeld. Das gleiche gelte für jemanden, der sich aus der ...-straße dem Kreuzungsbereich nähere. Durch die zahlreichen Werbeanlagen, die sich an diesem Verkehrsknotenpunkt befänden, würden von manchen Standpunkten aus so viele verschiedene Werbeschilder und Plakattafeln in enger räumlicher Beziehung mit dem Vorhabenort wahrgenommen, dass das Hinzutreten einer weiteren Werbeanlage als lästig und damit störend empfunden würde. Die dominante Wirkung des beantragten CityStar-Boards aufgrund seiner Größe von über 10 qm, der exponierten Aufstellungsart in 2,50 m Höhe auf einem Monofuß senkrecht zur Fahrbahn und die beabsichtigte Beleuchtung würden diesen Eindruck sicher noch verstärken und zu einer störenden Häufung führen.

Verkehrsteilnehmer hätten, je nach Standort, von welchem aus sie sich dem Kreuzungsbereich näherten, gleichzeitig mit dem beantragten CityStar-Board verschiedene, zum Teil überdimensionierte Werbeschilder für den dort vorhandenen Gebrauchtwagenhandel und Autowerkstatt im Blick. Die Werkstatthalle werde auf ihrer der ... Straße zugewandten Seite von Werbetafeln, die die Einfahrt umrahmten, geradezu überfrachtet; zusätzlich stünden zwei weitere Schilder auf jeweils einem Mast am Straßenrand. Darüber hinaus seien auch weitere Werbeanlagen auf Nachbargrundstücken im Blick.

Besonders für Verkehrsteilnehmer auf der Hauptachse ... Straße könne der geringe Abstand zu dem in einer Entfernung von nur ca. 100 m stadtauswärts stehenden CityLight-Board störend wirken. Der von der Klägerin angezweifelte enge räumliche Bezug sei gegeben, insbesondere entstehe im Nachtbild bei einer dichten Aufeinanderfolge von zwei gleichen bzw. sehr ähnlichen, aufgrund ihrer Größe, Stellung zur Fahrbahn und Anbringung auf einem Monofuß sehr auffälligen Werbeanlagen in einer von Werbung bereits stark beeinflussten Umgebung, wie dieser, eine aufdringliche Wirkung. Um Störungen des Ortsbildes zu vermeiden, sei vom Bauausschuss am 7. Juli 2010 bei Sichtbeziehung ein Mindestabstand von 250 m zwischen zwei be- oder hinterleuchteten Werbeanlagen auf Monofuß mit oder ohne Wechselwirkung beschlossen worden. Dieser Beschluss werde seither als Richtlinie bei der Genehmigung dieser Anlagen angewendet.

Gerade im Hinblick auf die bestehenden und auf der gegenüberliegenden Seite der ... Straße geplanten Wohnnutzungen (westlich der ...-straße Bebauungsplan Nr. ..., 3. Änderung in Aufstellung und Bebauungsplan Nr. ... im Bereich des aufgegebenen ...-Altstandortes in Aufstellung), denen besonderer Schutz zukommen sollte, sei eine störende Häufung von Werbeanlagen in jedem Fall zu vermeiden.

Der vorgesehene Standort der Werbeanlage befinde sich an der ... Straße unmittelbar vor dem mit einer Verkehrsampel geregelten Kreuzungsbereich mit der ...-straße und ...-straße. Es bestehe die Möglichkeit, dass die geplante Werbeanlage direkt vor der Ampel zu einer Ablenkung von Verkehrsteilnehmern führen und somit eine Verkehrsgefährdung nicht ausgeschlossen werden könne.

Am 21. April 2016 wurde ein Augenscheinstermin auf dem streitgegenständlichen Grundstück und in der näheren Umgebung durchgeführt.

Die Beweiserhebung erbrachte im Wesentlichen Folgendes:

Der geplante Aufstellungsort der Werbeanlage hat einen Abstand von ca. 7 m bis 8 m zur Ampel an der Einmündung der ...-straße. Bei der Ampel handelt es sich um einen Ampelmast, an dem überhängend über die Straße eine weitere Ampel angebracht ist.

In der mündlichen Verhandlung vom selben Tag erbat der Klägervertreter eine Schriftsatzfrist bis zum 10. Mai 2016.

Zudem erklärten die Beteiligten übereinstimmend, auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung zu verzichten.

Mit Schriftsatz vom 2. Mai 2016 teilte der Klägervertreter folgendes mit:

Es werde eine Entscheidung des Rechtsstreits durch das Gericht gewünscht.

Die Klägerin gehe davon aus, dass die beantragte Werbeanlage keine konkrete Verkehrsgefährdung bewirke. Insbesondere bestehe zwischen der beantragten Werbeanlage und der in der näheren Umgebung vorhandenen Lichtzeichenanlage eine Distanz von 7 m bis 8 m. Eine konkrete Verkehrsgefährdung hinsichtlich einer Lichtzeichenverdeckung/-überdeckung scheide insoweit aus. Das Werbevorhaben sei seitlich versetzt von der Lichtzeichenanlage beantragt, so dass eine unmittelbare Beeinträchtigung der Lichtzeichenanlage durch das Werbevorhaben nicht gegeben sei. Darüber hinaus stelle sich auch die Verkehrssituation um den Vorhabenstandort herum nicht als unverhältnismäßig komplex dar. Es handele sich vielmehr um eine innerstädtisch normale Kreuzungssituation, die hier Abbiegespuren und Geradeausspuren aufweise. Der durchschnittliche Verkehrsteilnehmer, der den Sorgfaltspflichten der StVO Folge leiste, könne eine derartige Verkehrssituation ohne besondere Mühewaltung bewältigen. Es handele sich um eine völlig normale Verkehrssituation. Im Hinblick auf das Urteil des OVG NRW vom 28. August 2013, 10 A 1150/12, sei nicht von einer konkreten Verkehrsgefährdung auszugehen. Das Vorhaben sei bauplanungs- und bauordnungsrechtlich genehmigungsfähig.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogene Behördenakte, die Gerichtsakte, die Niederschrift über den Augenschein sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung.

1.

Dem Vorhaben steht Art. 14 Abs. 2 BayBO entgegen, wonach die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs durch bauliche Anlagen nicht gefährdet werden darf.

Die Vorschrift ist zwar nicht Gegenstand des hier einschlägigen vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach Art. 59 BayBO. Gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO durfte die Beklagte den Bauantrag jedoch auch wegen der Verletzung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften ablehnen, die nicht im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind.

Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs erfordert die Anwendung des Art. 14 Abs. 2 BayBO eine konkrete Gefährdung des Straßenverkehrs.

Für eine solche konkrete Gefährdung des Straßenverkehrs ist jedoch nicht die überwiegende oder hohe Wahrscheinlichkeit erforderlich, dass durch die Werbeanlage ein Verkehrsunfall verursacht oder der Verkehr in seinem Ablauf behindert wird. Vielmehr liegt eine konkrete Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs durch eine bauliche Anlage bereits dann vor, wenn nach den Erfahrungen des täglichen Lebens mit hinreichender oder „bloßer“ Wahrscheinlichkeit ein Verkehrsunfall oder doch eine Verkehrsbehinderung in überschaubarer Zukunft zu erwarten ist (vgl. BayVGH, B. v. 27.10.2011 - 15 ZB 10.2409).

Geht es um die Gefährdung von Leben und Gesundheit als hochrangige Rechtsgüter sind an die Feststellung der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen (vgl. auch VG Augsburg, U. v. 16.12.2015 - AU 4 K 15.869).

Bei Verwirklichung des Bauvorhabens der Klägerin ist mit einer solchen hinreichenden, bloßen Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Verkehrsunfalls oder einer Verkehrsbehinderung in überschaubarer Zukunft zu rechnen.

Die ... Straße in ..., eine Bundesstraße, weist an dem Vorhabenstandort bzw. der Kreuzungssituation je Fahrtrichtung drei Spuren, mithin insgesamt sechs Fahrspuren auf. Nach Stellungnahme der Polizeiinspektion ... vom 3. November 2015 handelt es sich bei der ... Straße um eine der meist befahrenen Einfall- und Ausfallstraßen im Stadtgebiet ... In unmittelbarer Nähe zum Vorhabenstandort befindet sich die Straßenkreuzung der ... Straße mit der ...-straße und der ...-straße, mithin einem komplexen Verkehrsknotenpunkt. Der Kreuzungsverkehr ist durch eine Lichtzeichenanlage geregelt. Die beantragte Werbeanlage soll in einem Abstand von nur 7 m bis 8 m vor dieser Lichtzeichenanlage errichtet werden.

Dahinstehen kann dabei, ob durch die Errichtung der Werbeanlage bereits die Lichtzeichenanlage direkt verdeckt wird. Jedenfalls führt das Aufstellen der Werbeanlagen in einem so geringen Abstand zur Lichtzeichenanlage mit mindestens hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Verkehrsgefährdung; es ist damit zu rechnen, dass die Ablenkung durch die Anlage derart extensiv ist, dass es zu einem Schadenseintritt und auch Gefahr für Leib und Leben von Personen kommt.

Aufgrund des erheblichen Verkehrsaufkommens auf der ... Straße verlangt der Kreuzungsbereich dieser Straße mit der ...- und der ...-straße die gesamte Aufmerksamkeit des Verkehrsteilnehmers. Die Errichtung der beantragten Außenwerbeanlage in einer Entfernung von nur 7 m bis 8 m lässt jedoch befürchten, dass diese Anlage, zumal sie beleuchtet ist, die Verkehrsteilnehmer von der kritischen Verkehrssituation und der Lichtzeichenanlage - und zwar gerade unmittelbar im Kreuzungsbereich bzw. kurz davor - ablenkt.

Auf dem Abschnitt der ... Straße, innerhalb welchem die Verkehrsteilnehmer die Werbeanlage erfassen können, hat deren gesamte Aufmerksamkeit auf die Bremsvorgänge, wie sie vor einer „Rot“ zeigenden Lichtzeichenanlage stattfinden, und auf die entsprechenden Abbiegevorgänge und die damit einhergehenden Bremsvorgängen gerichtet zu sein. Eine entsprechende Ablenkung lässt mit mindestens hinreichender Wahrscheinlichkeit den Eintritt von Sach- und Personenschaden befürchten.

Mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ist aufgrund der Größe der Tafel von über 11 qm und der Beleuchtung zu erwarten, dass der Reiz, den die Lichtzeichenanlage dem Verkehrsteilnehmer senden soll, stark beeinträchtigt und abgeschwächt wird.

Für die Annahme einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines Verkehrsunfalls oder einer Verkehrsbehinderung ist es nicht erforderlich, dass der Konzentration erfordernde Verkehrsbereich bereits einen Unfallschwerpunkt darstellt. Dass sich gemäß Stellungnahme der Polizeiinspektion ... der oben genannten Kreuzungsbereich noch nicht als Unfallschwerpunkt darstellt, vermag die Zulässigkeit der geplanten Werbeanlage an diesem Standort nicht zu rechtfertigen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt zu dieser Frage aus, dass eine Art Probephase, ob sich bei einer Genehmigung einer solchen Werbeanlage Unfälle mit schwerwiegenden Folgen ereignen können, sich verbiete angesichts der Gefährdung der hochrangigen Rechtsgüter Leben und Gesundheit, auch in Abwägung mit den wirtschaftlichen Interessen der Klägerin (BayVGH, B. v. 27.10.2011 - 15 ZB 10.2409).

2.

Auf die Frage, ob dem Bauvorhaben auch § 9 Abs. 3a FStrG entgegensteht, wonach die Sicherheit und die Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet sein müssen, braucht vorliegend aufgrund der Einschlägigkeit des Art. 14 Abs. 2 BayBO nicht mehr eingegangen zu werden.

§ 9 Abs. 3a i. V. m. Abs. 3 FStrG hat insoweit einen anderen sachlichen Anwendungsbereich als Art. 14 Abs. 2 BayBO, als durch die Norm des Fernstraßengesetzes bereits ein „normaler“ Verkehrsablauf geschützt wird, ohne dass die Wahrscheinlichkeit von Verkehrsunfällen bestehen muss. Bereits der reibungslose und ungehinderte Verkehr soll geschützt werden, eine im Einzelfall bestehende gegenwärtige Gefahr braucht nicht zu befürchten sein (vgl. BayVGH, B. v. 25.10.2011 - 15 ZB 10.2590; BayVGH, U. v. 16.10.1990 - 14 B 89.835).

3.

Da die Versagung der Baugenehmigung bereits aufgrund der Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs rechtmäßig ist, bedarf es keiner Erörterung, ob der Vorhabenstandort und seine unmittelbare Umgebung eine störende Häufung von Werbeanlagen im Sinne des Art. 8 Satz 3 BayBO aufweisen.

4.

Der Kostenausspruch resultiert aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit basiert auf § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift:

Ludwigstraße 23, 80539 München;

Postfachanschrift:

Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in

in Ansbach:

Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 28/08/2013 00:00

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von
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published on 19/10/2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstrec
published on 26/04/2017 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höh
published on 02/06/2017 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Klägerin begehrt im vorliegenden Verfahren die Erteilung der Baugenehmigung für eine Werbeanlage. Mi
published on 24/05/2017 00:00

Tenor 1. Die Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 30. Mai 2016 der Klägerin die begehrte Baugenehmigung zu erteilen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist in Zi
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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Längs der Bundesfernstraßen dürfen nicht errichtet werden

1.
Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu 40 Meter bei Bundesautobahnen und bis zu 20 Meter bei Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten, jeweils gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn,
2.
bauliche Anlagen, die außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten über Zufahrten oder Zugänge an Bundesstraßen unmittelbar oder mittelbar angeschlossen werden sollen.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für Aufschüttungen oder Abgrabungen größeren Umfangs. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für technische Einrichtungen, die für das Erbringen von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten erforderlich sind. Weitergehende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Im Übrigen bedürfen Baugenehmigungen oder nach anderen Vorschriften notwendige Genehmigungen der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde, an Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, der Zustimmung des Fernstraßen-Bundesamtes, wenn

1.
bauliche Anlagen längs der Bundesautobahnen in einer Entfernung bis zu 100 Meter und längs der Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten bis zu 40 Meter, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, errichtet, erheblich geändert oder anders genutzt werden sollen,
2.
bauliche Anlagen auf Grundstücken, die außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten über Zufahrten oder Zugänge an Bundesstraßen unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, erheblich geändert oder anders genutzt werden sollen.
Die Zustimmungsbedürftigkeit nach Satz 1 gilt entsprechend für bauliche Anlagen, die nach Landesrecht anzeigepflichtig sind. Weitergehende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(3) Die Zustimmung nach Absatz 2 darf nur versagt oder mit Bedingungen und Auflagen erteilt werden, soweit dies wegen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausbauabsichten oder der Straßenbaugestaltung nötig ist.

(3a) Die Belange nach Absatz 3 sind auch bei Erteilung von Baugenehmigungen innerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen zu beachten.

(4) Bei geplanten Bundesfernstraßen gelten die Beschränkungen der Absätze 1 und 2 vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.

(5) Bedürfen die baulichen Anlagen im Sinne des Absatzes 2 außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten keiner Baugenehmigung oder keiner Genehmigung nach anderen Vorschriften, so tritt an die Stelle der Zustimmung die Genehmigung der obersten Landesstraßenbaubehörde, an Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, die Genehmigung des Fernstraßen-Bundesamtes.

(5a) Als bauliche Anlagen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch die im Landesbaurecht den baulichen Anlagen gleichgestellten Anlagen.

(6) Anlagen der Außenwerbung stehen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten den Hochbauten des Absatzes 1 und den baulichen Anlagen des Absatzes 2 gleich. An Brücken über Bundesfernstraßen außerhalb dieser Teile der Ortsdurchfahrten dürfen Anlagen der Außenwerbung nicht angebracht werden. Weitergehende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(7) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, soweit das Bauvorhaben den Festsetzungen eines Bebauungsplans entspricht (§ 9 des Baugesetzbuchs), der mindestens die Begrenzung der Verkehrsflächen sowie an diesen gelegene überbaubare Grundstücksflächen enthält und unter Mitwirkung des Trägers der Straßenbaulast zustande gekommen ist.

(8) Die oberste Landesstraßenbaubehörde oder das Fernstraßen-Bundesamt an den Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, kann im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1, 4 und 6 zulassen, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichungen erfordern. Ausnahmen können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.

(9) Wird infolge der Anwendung der Absätze 1, 2, 4 und 5 die bauliche Nutzung eines Grundstücks, auf deren Zulassung bisher ein Rechtsanspruch bestand, ganz oder teilweise aufgehoben, so kann der Eigentümer insoweit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, als seine Vorbereitungen zur baulichen Nutzung des Grundstücks in dem bisher zulässigen Umfang für ihn an Wert verlieren oder eine wesentliche Wertminderung des Grundstücks eintritt. Zur Entschädigung ist der Träger der Straßenbaulast verpflichtet.

(10) Im Fall des Absatzes 4 entsteht der Anspruch nach Absatz 9 erst, wenn der Plan rechtskräftig festgestellt oder genehmigt oder mit der Ausführung begonnen worden ist, spätestens jedoch nach Ablauf von vier Jahren, nachdem die Beschränkungen der Absätze 1 und 2 in Kraft getreten sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.