Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Apr. 2017 - M 9 K 16.1946

published on 26/04/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Apr. 2017 - M 9 K 16.1946
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung für eine Werbeanlage.

Unter dem 21. August 2015, bei der Beigeladenen eingegangen am 24. August 2015, beim Landratsamt Ebersberg (im Folgenden: Landratsamt) am 21. September 2015 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines beleuchteten und doppelseitigen „City-Star-Boards“ auf Monofuß auf dem Grundstück Fl.Nr. 684/14 der Gemarkung …

Mit Stellungnahme vom 16. September 2015 teilte die Beigeladene dem Landratsamt mit, dass sie die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens verweigere. Bauplanungsrechtlich sei der Vorhabenstandort nach § 34 BauGB zu beurteilen. Im Flächennutzungsplan sei für den Vorhabenstandort eine „Fläche für Gemeinbedarf Post“ dargestellt; damit sei die Errichtung einer Anlage für Fremdwerbung nicht zu vereinbaren. Außerdem werde das Telekom-Gebäude auf dem Baugrundstück als Büroräume genutzt. Die Aufstellung der geplanten doppelseitigen Werbetafel sei auch wegen ihrer Großflächigkeit (11,21 m²) als Verunstaltung des direkt angrenzenden Straßenbildes anzusehen. Das gelte sowohl in bauplanungsrechtlicher als auch in bauordnungsrechtlicher Hinsicht. Außerdem störe das Vorhaben im Hinblick auf seine Größe und Anordnung, da es keinerlei Bezug zu der dahinterliegenden Bebauung habe. Das aus den 60er-Jahren stammende und streng gegliederte Gebäude würde durch die Werbeanlage in seinem Erscheinungsbild maßgeblich gestört. Außerdem werden in der Anlage der gemeindlichen Stellungnahme wiederum Stellungnahmen des Staatlichen Bauamtes Rosenheim und der Polizeiinspektion …, welche die Beigeladene eingeholt hat, übersandt.

Das Staatliche Bauamt Rosenheim führt in seiner E-Mail vom 27. August 2015 aus: Die Situierung einer so massiven Werbeanlage sei an dieser Stelle verkehrsgefährdend, da der Kraftfahrer, der sich von Norden der Kreuzung mit der …- und …straße nähere, abgelenkt werde. In dieser Situation müsse ein Kraftfahrer auf die Lichtzeichenanlage schauen und nicht auf die Werbefläche, weswegen auf § 33 Abs. 2 StVO hingewiesen werde. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass in der Werbung Farbtöne angezeigt würden, die mit den Farben der Signalgeber der Lichtzeichenanlage kurzfristig verwechselt werden könnten.

Mit E-Mail vom 14. September 2015 schließt sich die Polizeiinspektion … der Stellungnahme des Staatlichen Bauamtes an; es werde eine Ablenkung durch die Werbeanlage von der Lichtzeichenanlage an der … Straße/ …straße/ … Straße/ …sstraße als gegeben angesehen. Gemäß § 33 Abs. 2 StVO sei eine Aufstellung an dem Vorhabenstandort nicht zulässig.

Das Landratsamt beteiligte intern sein Sachgebiet „Öffentliche Sicherheit“; dieses antwortete auf die entsprechende Anfrage des Bauamtes vom 23. Oktober 2015 mit einem Schreiben vom 26. Januar 2016, auf das Bezug genommen wird.

Mit Schreiben des Landratsamtes vom 29. Januar 2016 wurde die Klägerin zur beabsichtigten Ablehnung des Bauantrages angehört.

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt:

Die Fachstellen kämen zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben an dem geplanten Standort die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtige. Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück befinde sich direkt an der Kreisstraße … 2 mit einer Verkehrsbelastung auf diesem Streckenabschnitt von über 15.000 Fahrzeugen/ Tag. Der Verkehr auf der nahen Kreuzung werde mit einer Lichtsignalanlage geregelt. Auf Höhe der geplanten Werbeanlage befinde sich der Beginn der Linksabbiegerspur. Die Werbeanlage solle auf der Westseite der … 2, unmittelbar südlich der Kreuzung mit der Kreisstraße … 1 situiert werden. Die Verkehrsteilnehmer müssten speziell in diesem Bereich ihre Aufmerksamkeit uneingeschränkt auf das Verkehrsgeschehen richten. Sie müssten sich an dieser Stelle entscheiden, welche Fahrspur zu wählen sei. Darüber hinaus sei auf die Ampel zu achten. Aufgrund des hohen Verkehrsaufkommens müsse auch bereits deutlich vor der Ampel gehalten werden. Die geplante Werbeanlage würde durch ihre Größe und Beleuchtung (nachts) den Verkehrsteilnehmer erheblich ablenken und damit zur Steigerung der Unfallgefahr beitragen.

Mit Schreiben vom 5. Februar 2016 bat die Klägerin um Verbescheidung und nahm ausführlich Stellung; auf das Schreiben wird Bezug genommen.

Mit Bescheid vom 7. April 2016 lehnte das Landratsamt die Erteilung der beantragten Baugenehmigung ab.

Zur Begründung wird im Wesentlichen dasselbe ausgeführt wie im Anhörungsschreiben. Ergänzend werde außerdem noch auf Art. 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bayerischen Straßen- und Weggesetzes hingewiesen.

Unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der Klägerin wird ausgeführt, dass sich ein durchschnittlicher Autofahrer an Plakatwerbung an geeigneten Plätzen zwar gewöhnt habe, der gewählte Standort jedoch kein geeigneter Platz sei.

Der Bescheid wurde der Klägerin gegen Postzustellungsurkunde am 20. April 2016 zugestellt.

Mit Schreiben vom 3. Mai 2016, eingegangen bei Gericht am selben Tag, erhob die Klägerin Klage und beantragte,

den Beklagten unter Aufhebung des Versagungsbescheides vom 7. April 2016 zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung zur Errichtung eines doppelseitigen City-Star-Boards auf dem Grundstück … Str. 3, Gemarkung …, Fl.Nr. 684/14 in … nach Maßgabe der eingereichten Pläne zu erteilen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt:

Es liege keine Gefährdung des Straßenverkehrs vor. Das Restrisiko auch einer nur abstrakten Gefährdung reiche nicht aus. Es sei das Vorhandensein einer konkreten Gefahr nötig; eine solche fehle jedoch. Diese sei bei einer wie hier nicht veränderlichen, das heißt nicht im Minutenabstand wechselnden Werbung in der Regel zu verneinen. Eine Ausnahme hiervon liege nicht vor. Außerdem handele es sich nicht um so genannte „Entscheidungswerbung“, sondern um so genannte „Suggestiv- bzw. Erinnerungs-Werbung“, die weniger ablenkend sei, weil sie unbewusster wahrgenommen werde. Außerdem sei das gemeindliche Einvernehmen eindeutig rechtswidrig verweigert worden.

Mit Schreiben vom 9. Juni 2016 legte das Landratsamt die Behördenakten vor und beantragte

Klageabweisung.

Zur Begründung wird im Wesentlichen dasselbe ausgeführt wie im Anhörungsschreiben.

Mit Schreiben vom 29. Juli 2016 äußerte sich die Beigeladene und brachte im Wesentlichen dasselbe vor wie in ihrer Stellungnahme anlässlich der Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens.

Das Gericht erhob am 26. April 2017 Beweis über die örtlichen Verhältnisse des Baugrundstücks und dessen näherer Umgebung durch Einnahme eines Augenscheins und führte im Anschluss daran die mündliche Verhandlung durch.

Wegen der beim Augenschein getroffenen Feststellungen und wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtssowie die vorgelegten Behördenakten einschließlich der eingereichten Bauvorlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Die Klage ist zulässig. Es liegt kein Fall von Art. 56 Satz 1 Nr. 5 Bayerische Bauordnung (BayBO) i.V.m. § 33 Abs. 2 Satz 1 Variante 3 Straßenverkehrsordnung (StVO) vor.

Entgegen der Auffassung der im Verwaltungsverfahren beteiligten Fachstellen könnte die streitgegenständliche Werbeanlage die Lichtzeichenanlage an der Kreuzung … Straße/ …straße/ … Straße/ …straße von der … Straße aus kommend nicht in ihrer Wirkung beeinträchtigen, da hierfür insbesondere der Abstand der Werbeanlage von der Lichtzeichenanlage mit 20 m zu groß ist. Daher ist die erhobene Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung die richtige Klage, da die streitgegenständliche Werbeanlage einer Baugenehmigung und keiner straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmeerlaubnis bedarf.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung der beantragten Baugenehmigung, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO.

Die Werbeanlage ist genehmigungspflichtig; weder Art. 57 Abs. 1 Nr. 12 BayBO noch Art. 56 Satz 1 Nr. 5 BayBO i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 Straßenverkehrsordnung (StVO) sind einschlägig.

Die Werbeanlage ist allerdings nicht genehmigungsfähig.

Sie verstößt gegen die Anforderungen des Art. 24 Abs. 1 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG).

Zwar gilt hier das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren gemäß Art. 59 Satz 1 BayBO. Das Landratsamt hat hier jedoch von seiner Ablehnungsbefugnis - bezogen auf außerhalb des Prüfumfangs des Art. 59 Satz 1 BayBO liegende Gründe - Gebrauch gemacht gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO. Dass das Landratsamt im Ablehnungsbescheid diese Vorschrift nicht genannt hat, schadet dabei nicht, da aus dem Bescheid insbesondere ausdrücklich der Wille hervorgeht, aus dem außerhalb des Prüfumfangs liegenden Hinderungsgrund des Art. 24 Abs. 1 BayStrWG abzulehnen.

1. Der Genehmigungsfähigkeit der Werbeanlage steht die Vorschrift des Art. 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayStrWG entgegen.

Danach dürfen unbeschadet der Vorschrift des Art. 23 BayStrWG baurechtliche oder nach anderen Vorschriften erforderliche Genehmigungen nur im Einvernehmen mit der Straßenbaubehörde erteilt werden, wenn die bauliche Anlage längs einer Kreisstraße in einer Entfernung von bis zu 30 m - jeweils gemessen vom Rand der Fahrbahndecke - errichtet, erheblich geändert oder so anders genutzt werden soll, dass Auswirkungen auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten sind.

Gemäß Art. 24 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG darf das Einvernehmen nur verweigert oder von Auflagen abhängig gemacht werden, soweit dies für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, besonders wegen der Sichtverhältnisse, Verkehrsgefährdung, Bebauungsabsichten und Straßenbaugestaltung erforderlich ist.

Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Das Baugrundstück liegt an der Kreisstraße … 2 innerhalb der geschlossenen Ortslage. Das im Verfahren beteiligte Staatliche Bauamt Rosenheim hat das erforderliche Einvernehmen nicht erteilt. Das Gericht hat in einer solchen Situation zu prüfen, ob das Einvernehmen zu Recht nicht erteilt wurde und ob Gründe der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs der Baugenehmigung entgegenstehen (VG Würzburg, U.v. 4.9.2012 - W 4 K 12.364 - juris; VG München, U.v. 12.10.2016 - M 9 K 15.2642 - juris Rn. 30; U.v. 19.10.2016 - M 9 K 16.2007 - juris Rn. 17).

Hier wurde das Einvernehmen zu Recht nicht erteilt, da Gründe der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs der Baugenehmigung entgegenstehen.

Maßstab für die Prüfung im Rahmen des Art. 24 BayStrWG ist, ob eine abstrakte Gefährlichkeit gegeben ist. Anders als Art. 14 Abs. 2 BayBO fordert Art. 24 Abs. 1 BayStrWG keine konkrete Gefährdung des Straßenverkehrs, sondern lässt eine abstrakte Gefahr ausreichen. Durch die Vorschrift des Art. 24 BayStrWG wird bereits ein „normaler“ Verkehrsablauf geschützt, ohne dass die Wahrscheinlichkeit von Verkehrsunfällen bestehen muss. Bereits der reibungslose und ungehinderte Verkehr soll geschützt werden.

Eine im Einzelfall bestehende gegenwärtige Gefahr braucht nicht zu befürchten sein (vgl. zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 9 Abs. 3a i.V.m. § 3 Bundes-fernstraßengesetz (FStrG): VG Ansbach, U.v. 4.5.2016 - AN 3 K 16.00277 - juris Rn. 65; BayVGH, B.v. 25.10.2011 - 15 ZB 10.2590 - juris Rn. 3; explizit für Art. 24 Abs. 1: VG München, U.v. 19.10.2016 - M 9 K 16.2007 - juris Rn. 25).

Hier ist eine abstrakte Gefährlichkeit in diesem Sinn zu bejahen.

Das ergibt sich aus den Erkenntnissen des Augenscheins unter Berücksichtigung der vorgefundenen Verkehrssituation sowie aus den Akten, aus den Stellungnahmen des Staatlichen Bauamtes Rosenheim und des Sachgebiets „Öffentliche Sicherheit“ des Landratsamtes.

Es handelt sich bei der Kreisstraße … 2 - im Bereich des Vorhabenstandortes … Straße - um eine stark befahrene Straße. Die streitgegenständliche Werbeanlage soll auf der Westseite dieser Straße, unmittelbar südlich der Kreuzung mit der Kreisstraße … 1 (hier …straße), errichtet werden.

Aus den Akten ergibt sich, dass nach der unwidersprochenen Stellungnahme des Landratsamtes - Sachgebiet „Öffentliche Sicherheit“ vom 26. Januar 2016 die Verkehrsbelastung auf diesem Streckenabschnitt bei etwa 15.000 Fahrzeugen/Tag liegt. Der Verkehr auf der Kreuzung der Kreisstraßen … 1 und … 2 wird mit einer Lichtsignalanlage geregelt. Auf Höhe der geplanten Werbeanlage befindet sich der Beginn der Linksabbiegespur. Aus den Akten, insbesondere aus den mit den Bauvorlagen vorgelegten Fotos der Kreuzung, in welche die zu errichtende Werbeanlage hineinmontiert ist, ergibt sich außerdem, dass sich direkt hinter dem Standort der Werbeanlage und von dieser teilweise verdeckt Richtungswegweiser befinden. In etwa auf Höhe der Werbeanlage beginnt die Linksabbiegerspur auf der ansonsten zweispurigen … Straße. Dass der Verkehrsteilnehmer, der die … Straße Richtung Süden befährt, möglicherweise von dem Verkehrsgeschehen zu dem Zeitpunkt, wenn er die Entscheidung treffen muss, ob er geradeaus weiter fährt oder sich zum Abbiegen einordnet, abgelenkt werden kann - wie die Stellungnahme des Landratsamtes, Sachgebiet „Öffentliche Sicherheit“ ausführt - ist nachvollziehbar. Dazu kommt noch der Umstand, dass sich im Beweistermin der Augenscheineinnahme ergeben hat, dass es sich bei dem Gehweg im Bereich der nördlich vom Vorhabenstandort gelegenen Unterführung um einen kombinierten Geh- und Radweg handelt, der sich dann nach der Unterführung und im Bereich des Baugrundstücks zu einem reinen Gehweg verändert mit der Notwendigkeit für die Radfahrer, an dieser Stelle auf die Fahrbahn zu wechseln. Daraus können sich ebenfalls straßenverkehrlich gefährliche Situationen ergeben. Schließlich ist nach den im Augenscheintermin festgestellten tatsächlichen Verhältnissen auch nicht auszuschließen, dass die streitgegenständliche Werbeanlage die Wahrnehmung der Lichtzeichenanlage an der Kreuzung beeinträchtigt, wenn auch wegen des Abstandes die für § 33 Abs. 2 Satz 1 Var. 3 StVO erforderliche Beeinträchtigungswirkung bzw. deren Schwelle nicht überschritten wird.

Die soeben geschilderten Umstände genügen für die Annahme einer für Art. 24 Abs. 1 BayStrWG ausreichenden abstrakten Gefährlichkeit für die straßenverkehrlichen Verhältnisse. Es liegt auf der Hand, dass die Errichtung der Werbeanlage an dieser Stelle die ohnehin schon straßenverkehrlich schwierige Situation im Bereich des Baugrundstücks noch verschlechtert.

Das gilt insbesondere unter Berücksichtigung des gewählten konkreten Standortes, der - soweit wie es die Abmessungen des Baugrundstücks erlauben - an dessen östlichsten Rand und so nahe an der Fahrbahn wie möglich und direkt bis zum die Fahrbahn begleitenden Gehsteig reicht.

Angesichts der geschilderten Umstände liegt eine Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs vor.

2. Ob darüber hinaus auch eine konkrete Straßengefährdung - wie sie für die Bejahung von Art. 14 Abs. 2 BayBO erforderlich wäre - gegeben ist, wofür hier ebenfalls einiges spricht, kann offenbleiben, da die Genehmigungsfähigkeit jedenfalls an Art. 24 Abs. 1 BayStrWG scheitert.

Schließlich schadet es nicht, dass die Beigeladene ihr Einvernehmen gemäß § 36 BauGB zu Unrecht verweigert hat. Zwar liegen keine Gründe vor, welche die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens rechtfertigen. Gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind das ausschließlich bauplanungsrechtliche Umstände, danach ist das Vorhaben zulässig. Jedoch ändert das nichts daran, dass das Landratsamt das Vorhaben im Ergebnis zu Recht wegen des Verstoßes gegen das Straßenrecht abgelehnt hat.

Nach alledem ist die Klage abzuweisen.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO sowie aus § 162 Abs. 3 VwGO und § 154 Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO; es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene, die keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO)

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 19/10/2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höh
published on 19/10/2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstrec
published on 04/05/2016 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist in Ziffer 2 vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe vo
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Annotations

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Verboten ist

1.
der Betrieb von Lautsprechern,
2.
das Anbieten von Waren und Leistungen aller Art auf der Straße,
3.
außerhalb geschlossener Ortschaften jede Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton,
wenn dadurch am Verkehr Teilnehmende in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können. Auch durch innerörtliche Werbung und Propaganda darf der Verkehr außerhalb geschlossener Ortschaften nicht in solcher Weise gestört werden.

(2) Einrichtungen, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen (§§ 36 bis 43 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 4) gleichen, mit ihnen verwechselt werden können oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen dort nicht angebracht oder sonst verwendet werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken können. Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind unzulässig.

(3) Ausgenommen von den Verboten des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und des Absatzes 2 Satz 2 sind in der Hinweisbeschilderung für Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen und für Autohöfe die Hinweise auf Dienstleistungen, die unmittelbar den Belangen der am Verkehr Teilnehmenden auf den Bundesautobahnen dienen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.