Verwaltungsgericht München Urteil, 19. Okt. 2016 - M 9 K 16.2007

published on 19/10/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 19. Okt. 2016 - M 9 K 16.2007
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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt eine Baugenehmigung zur Errichtung einer Werbeanlage.

Beantragt wurde eine Baugenehmigung zur Errichtung einer doppelseitigen freistehenden unbeleuchteten (Bl. 12 des Behördenakts) Plakatanschlagtafel für Fremdwerbung (Bl. 10 des Behördenakts). Bauherrin ist Frau ... als Einzelkauffrau, firmierend unter der Bezeichnung „Standortfabrik“. Das Vorhabensgrundstück, FlNr. ... (...), liegt im Ortsteil ... der Beigeladenen an einer Kehre der Staatsstraße St ... Ortseinwärts fahrend beschreibt die St ... auf Höhe des Baugrundstücks eine Rechtskurve, die im Anschluss in eine Linkskurve übergeht (S- bzw. Doppelkurve). Ebenfalls ortseinwärts gesehen rechts, also an der nördlichen Straßenseite, verfügt die St ... vom Ortseingang bis zum Abschluss des Baugrundstücks über keinen Gehweg. Dieser beginnt erst nach dem Baugrundstück und der sich anschließenden Abzweigung. Auf der südlichen Straßenseite existiert durchgehend ein Gehweg.

Mit Bescheid vom ... März 2016 (Az. ...) lehnte das Landratsamt ... (i.F.: Landratsamt) den Bauantrag vom 7. Juli 2015 ab.

Das Vorhaben verstoße gegen „sonstige“ öffentlich-rechtliche Vorschriften. Das Einvernehmen der Straßenbaubehörde nach Art. 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayStrWG sei nicht erteilt worden. Das Baugrundstück liege unmittelbar an der Staatsstraße ...; dem Bauantrag sei nicht zugestimmt worden, da durch die Aufstellung der Werbeanlage die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werde.

Die Bevollmächtigte der Klägerin hat mit Schriftsatz vom 29. April 2016 Klage erhoben. Sie beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen.

Die Klägerin habe einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung. Es liege keine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs vor; dafür sei entgegen der Rechtsprechung, die eine konkrete Verkehrsgefährdung (Unfallschwerpunkt) fordere, nichts ausgeführt worden. Es handele sich um eine normale Straße ohne Gefährdungs- oder Ablenkungspotential, die Kurvenführung sei gering und gut einsehbar. Ein normaler Verkehrsteilnehmer sei zudem, so die Rechtsprechung, innerorts an Werbeanlagen gewöhnt. Die Gründe seien zudem nur vorgeschoben, die Gemeinde wolle eine „solche“ Werbeanlage aus ortsplanerischer Sicht schlicht nicht im Gemeindegebiet. Die Werbeanlage sei im Dorfgebiet grundsätzlich zulässig und füge sich ein.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das erforderliche Einvernehmen der Straßenbaubehörde sei nicht erteilt worden. Die Werbeanlage sei durch ihre Größe und den Zweck, Aufmerksamkeit Vorbeifahrender zu erregen, geeignet, Auswirkungen auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu zeitigen. Es komme nicht auf eine im Einzelfall gegebene konkrete Gefahr an; es reiche aus, dass das Vorhaben nach seiner Lage, Größe und Art geeignet sei, die Sicherheit und Leichtigkeit auch eines normalen Verkehrsablaufs zu stören. Die Ortsdurchfahrt ... sei sehr kurvenreich und fordere von den Verkehrsteilnehmern äußerste Aufmerksamkeit. Auf der Seite der Werbeanlage fehle ein Gehweg, wodurch beim deshalb notwendigen Straßenwechsel der diesseitigen Anwohner zusätzliche Aufmerksamkeit vonnöten sei. Es seien schon mehrfach negative Mitteilungen der querenden Fußgänger eingegangen, eine weitere Ablenkung in diesem Bereich sei nicht hinnehmbar.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins am 19. Oktober 2016. Auf das Protokoll des Augenscheins wird Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Gerichts- sowie auf die beigezogene Behördenakte, insbesondere auf die ergänzende Stellungnahme des Staatlichen Bauamtes vom 14. Juli 2016 (Bl. 47 des Behördenakts).

Gründe

Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die beantragte Baugenehmigung. Die genehmigungspflichtige (1.) Werbeanlage ist nicht genehmigungsfähig (2.), weshalb die Ablehnungsentscheidung des Landratsamtes rechtmäßig war, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

1. Die Werbeanlage ist genehmigungspflichtig, da Art. 57 Abs. 1 Nr. 12 BayBO angesichts der Ausmaße der Werbeanlage und ihres Standortes nicht einschlägig ist. Auch Art. 56 Satz 1 Nr. 5 BayBO greift nicht, da keine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 StVO erforderlich ist. Der Standort der Werbeanlage befindet sich in einer geschlossenen Ortschaft (siehe auch Ziffer 2. Buchstabe a); die Werbeanlage erreicht keine Dimensionen, die den Verkehr außerhalb der geschlossenen Ortschaft stören könnte (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 StVO).

2. Die Werbeanlage ist nicht genehmigungsfähig, sie verstößt gegen die Anforderungen des Art. 24 Abs. 1 BayStrWG.

Für die keinen Sonderbau darstellende Werbeanlage gilt zwar das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren, Art. 59 Satz 1 BayBO. Das Landratsamt durfte den Bauantrag über Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO aber auch aus anderen Gründen ablehnen (BayVGH, U. v. 11.11.2014 - 15 B 12.2765 - juris). Vorliegend ist aus Sicht des Landratsamtes eine Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gegeben; deswegen verweigerte auch das vonseiten des Landratsamtes beteiligte Staatliche Bauamt das nach Art. 24 Abs. 1 BayStrWG erforderliche Einvernehmen. Das Gericht hat in einer solchen Situation zu prüfen, ob das Einvernehmen zu Recht verweigert wurde und ob Gründe der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs der Baugenehmigung entgegenstehen (VG Würz-burg, U. v. 4.9.2012 - W 4 K 12.364 - juris).

Die Werbeanlage beeinträchtigt u. a. wegen der Sichtverhältnisse die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Art. 24 BayStrWG ist anwendbar (a). Ausreichend ist eine abstrakte Gefährlichkeit in der konkreten Situation (b), die vorliegend zu bejahen ist (c).

a) Art. 24 BayStrWG ist vorliegend anwendbar.

Das Baugrundstück liegt an einem Teil einer Staatsstraße (St ...) innerhalb der geschlossenen Ortslage. Geschlossene Ortslage ist der Teil eines Gemeindegebiets, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist (Zeitler, BayStrWG, Art. 4 Rn. 11). Maßgebend ist der tatsächliche Bebauungszusammenhang. Dieser ist vorliegend anhand der Feststellungen im Augenschein zu bejahen. Das Baugrundstück liegt eingebettet in einer auf Höhe des Grundstücks zusammenhängenden, beidseits der Staatsstraße bestehenden Bebauung.

Eine Anwendung des Art. 23 BayStrWG scheidet aus. Nach Art. 4 BayStrWG zu unterscheiden sind Erschließungs- und Verknüpfungsbereiche als Untergliederungen von Ortsdurchfahrten. Im Erschließungsbereich sind an- und hinterliegende Grundstücke mit der Staats- oder Kreisstraße durch gemeingebräuchliche Zufahrten und Zugänge verbunden und erschlossen; Verknüpfungsbereiche zeichnen sich demgegenüber dadurch aus, dass sie ohne Zufahrten durch die geschlossene Ortslage geführt werden und nur mit dem Ortsstraßennetz verbunden sind (Zeitler, a. a. O., Rn. 22f.). Art. 23 BayStrWG gilt nur entlang der Teilstrecken der Ortsdurchfahrten, die ausschließlich der Verknüpfung des Ortsstraßennetzes dienen und entlang der daran „nach außen“ anschließenden freien Strecken der Staats- und Kreisstraßen (Zeitler, a. a. O., Art. 23 Rn. 46).

Vorliegend bindet die Staatsstraße auf Höhe des Baugrundstücks nicht etwa nur einzelne Ortsteile an, sondern erschließt selbst direkt die an sie angebauten Häuser. Im Umfeld des Baugrundstücks haben alle Grundstücke eine direkte Zufahrt zur Ortsdurchfahrt.

b) Maßstab für die Prüfung im Rahmen des Art. 24 BayStrWG ist, ob eine abstrakte Gefährlichkeit gegeben ist.

Wenn die Klägerbevollmächtigte meint, es sei eine konkrete Verkehrsgefährdung oder gar die Feststellung eines Unfallschwerpunktes nötig, so verkennt sie, dass vorliegend nicht Art. 14 Abs. 2 BayBO als Ablehnungsgrund in Rede steht. Dieser fordert - in Abgrenzung zu den straßenrechtlichen Tatbeständen (vgl. dazu z. B. VG Ansbach, U. v. 4.5.2016 - AN 3 K 16.00277 - juris) - eine konkrete Gefährdung des Straßenverkehrs. Es sei aber darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs auch für eine solche konkrete Gefährdung des Straßenverkehrs nicht die überwiegende oder hohe Wahrscheinlichkeit erforderlich ist, dass durch die Werbeanlage ein Verkehrsunfall verursacht oder der Verkehr in seinem Ablauf behindert wird, sondern dass eine konkrete Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs durch eine bauliche Anlage bereits dann vorliegt, wenn nach den Erfahrungen des täglichen Lebens mit hinreichender oder „bloßer“ Wahrscheinlichkeit ein Verkehrsunfall oder doch eine Verkehrsbehinderung in überschaubarer Zukunft zu erwarten ist (BayVGH, B. v. 27.10.2011 - 15 ZB 10.2409). Mit anderen Worten ist kein Nachweis darüber zu erbringen, dass am streitgegenständlichen Bauort bereits Unfälle stattgefunden hätten o.Ä. (BayVGH, B. v. 27.10.2011 - 15 ZB 10.2409 - juris).

Art. 24 BayStrWG hat insoweit einen anderen sachlichen Anwendungsbereich, als durch diese Norm bereits ein „normaler“ Verkehrsablauf geschützt wird, ohne dass die Wahrscheinlichkeit von Verkehrsunfällen bestehen muss. Bereits der reibungslose und ungehinderte Verkehr soll geschützt werden, eine im Einzelfall bestehende gegenwärtige Gefahr braucht nicht zu befürchten sein (entschieden zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 9 Abs. 3a i. V. m. Abs. 3 FStrG, vgl. VG Ansbach, U. v. 4.5.2016 - AN 3 K 16.00277 - juris; BayVGH, B. v. 25.10.2011 - 15 ZB 10.2590; BayVGH, U. v. 16.10.1990 - 14 B 89.835).

Die Voraussetzungen des Art. 24 BayStrWG sind dabei für den zu entscheidenden Einzelfall festzustellen. Der Verweis auf Entscheidungen, die „für entsprechende Situationen“ eine Verkehrsgefährdung in diesem Sinne angenommen hätten, hilft von vorn herein nicht weiter.

c) Vorliegend ist eine abstrakte Gefährlichkeit in diesem Sinne zu bejahen. Die Kammer schließt sich nach den Erkenntnissen des Augenscheins unter Berücksichtigung der konkret vorgefundenen Verkehrssituation den Erwägungen des Staatlichen Bauamtes an, die in der mündlichen Verhandlung nochmals bekräftigt wurden.

Die St ... ist im Bereich des Baugrundstücks unübersichtlich. Dies ergibt sich zum einen aus der auf Höhe des Baugrundstücks gegebenen S-Kurve, die für ortseinwärts fahrende Kraftfahrzeuge den Blick auf den weiteren Straßenverlauf stark einschränkt. Von Norden her kommend sind die in den Ortsteil einfahrenden Fahrzeuge dabei zudem noch mit erheblicher Geschwindigkeit unterwegs, wie der Augenschein gezeigt hat. Verkompliziert wird die Verkehrssituation zum anderen auch durch die Situierung der Gehwege. Zwar beginnt westlich der nach dem Baugrundstück befindlichen Abzweigung auch auf der ortseinwärts gesehen rechten Fahrbahnseite wieder ein Gehweg. Dies führt aber nicht etwa zu einer Entschärfung der Situation, sondern verkompliziert sie gerade. Ortsauswärts auf dem linken Gehweg gehende Fußgänger sind unmittelbar vor dem Baugrundstück gezwungen, die Straßenseite zu wechseln. Auch Anlieger aus dem südöstlichen Bereich des Ortsteils ... werden genau an dieser Stelle die Straßenseite wechseln, wenn sie Orte jenseits der St ... aufsuchen wollen, da sich eine Querung wegen des dort auf der ortseinwärts gesehen rechten Fahrbahnseite beginnenden Gehwegs anbietet. Entsprechende Beschwerden von Fußgängern, auf die das Landratsamt verweist, zeigen, ohne dass es darauf tragend ankommt, dass die so beschriebenen Straßenwechsel realistisch und problematisch sind. Die Verkehrssituation für die Fußgänger selbst als auch für in den Ortsteil ein- und aus ihm ausfahrende Kraftfahrzeuge stellt sich für den geplanten Standort der Werbeanlage als schwierig und komplex dar; sie erfordert eine erhöhte Konzentration von allen Verkehrsteilnehmern (vgl. zu den Argumenten „Kurvenbereich“ und „querende Fußgänger“ auch VG Augsburg, U. v. 10.6.2015 - Au 4 K 14.1686 - juris und VG Regensburg, U. v. 12.12.2013 - RO 2 K 13.1669 - juris). Angesichts dieser Situation ist eine weitere Ablenkung gerade der Kraftfahrzeugfahrer, wie sie von Werbeanlagen ausgeht, die ja gerade darauf gerichtet sind, Aufmerksamkeit zu erzeugen, nicht hinnehmbar. Es mag sein, dass Verkehrsteilnehmer in innerörtlichen gewerblich geprägten Bereichen (für einen entsprechenden Einzelfall entschieden von BayVGH, B. v. 30.7.2012 - 9 ZB 11.2280 - juris) an den Anblick von Werbeanlagen gewöhnt sind. Auch in der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wird eine derartige Argumentation aber nicht etwa „pauschal“ anerkannt (vgl. BayVGH, B. v. 18.10.2012 - 11 ZB 12.1428 - juris). Abzustellen ist auf den Einzelfall. Im kleinen, ländlich geprägten Ortsteil ... stellt die Werbeanlage nach Ansicht der Kammer eine Besonderheit dar, von der eine ablenkende Wirkung ausgehen wird. Angesichts dessen und wegen des gefährlichen Standorts - S-Kurve und querende Fußgänger - ist vorliegend eine Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu bejahen, ohne dass es entscheidend darauf ankäme, ob die Werbeanlage beleuchtet oder mit außergewöhnlich grellen Werbungen bestückt ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt; sie ist damit kein Kostenrisiko eingegangen, weswegen es der Billigkeit entspricht, ihre außergerichtlichen Kosten auch nicht für erstattungsfähig zu erklären. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit fußt auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 10.000 festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höh
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Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen

1.
von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2);
2.
vorbehaltlich Absatz 2a Satz 1 Nummer 3 vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
3.
von den Halt- und Parkverboten (§ 12 Absatz 4);
4.
vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten (§ 12 Absatz 3 Nummer 3);
4a.
von der Vorschrift, an Parkuhren nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten (§ 13 Absatz 1);
4b.
von der Vorschrift, im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 und 290.2) nur während der dort vorgeschriebenen Zeit zu parken (§ 13 Absatz 2);
4c.
von den Vorschriften über das Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a);
5.
von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung (§ 18 Absatz 1 Satz 2, § 22 Absatz 2 bis 4);
5a.
von dem Verbot der unzulässigen Mitnahme von Personen (§ 21);
5b.
von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen (§ 21a);
6.
vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere Tiere als Hunde von Fahrrädern aus zu führen (§ 28 Absatz 1 Satz 3 und 4);
7.
vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3);
8.
vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen (§ 32 Absatz 1);
9.
von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten (§ 33 Absatz 1 Nummer 1 und 2);
10.
vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen (§ 33 Absatz 2 Satz 2) nur für die Flächen von Leuchtsäulen, an denen Haltestellenschilder öffentlicher Verkehrsmittel angebracht sind;
11.
von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind;
12.
von dem Nacht- und Sonntagsparkverbot (§ 12 Absatz 3a).
Vom Verbot, Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitzunehmen (§ 21 Absatz 2), können für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der auf Grund des Nordatlantik-Vertrages errichteten internationalen Hauptquartiere, der Bundespolizei und der Polizei deren Dienststellen, für den Katastrophenschutz die zuständigen Landesbehörden, Ausnahmen genehmigen. Dasselbe gilt für die Vorschrift, dass vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sein oder Schutzhelme getragen werden müssen (§ 21a).

(1a) Die Straßenverkehrsbehörden können zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge allgemein durch Zusatzzeichen Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverboten oder Verkehrsumleitungen nach § 45 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 1a und 1b Nummer 5 erste Alternative zulassen. Das gleiche Recht haben sie für die Benutzung von Busspuren durch elektrisch betriebene Fahrzeuge. Die Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes sind zu beachten.

(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen können von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen. Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3) können sie darüber hinaus für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken Ausnahmen zulassen, soweit diese im Rahmen unterschiedlicher Feiertagsregelung in den Ländern (§ 30 Absatz 4) notwendig werden. Erstrecken sich die Auswirkungen der Ausnahme über ein Land hinaus und ist eine einheitliche Entscheidung notwendig, ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zuständig; die Ausnahme erlässt dieses Bundesministerium durch Verordnung.

(2a) Abweichend von Absatz 1 und 2 Satz 1 kann für mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes das Fernstraßen-Bundesamt in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller folgende Ausnahmen genehmigen:

1.
Ausnahmen vom Verbot, an nicht gekennzeichneten Anschlussstellen ein- oder auszufahren (§ 18 Absatz 2 und 10 Satz 1), im Benehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Straßenverkehrsbehörde;
2.
Ausnahmen vom Verbot zu halten (§ 18 Absatz 8);
3.
Ausnahmen vom Verbot, eine Autobahn zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
4.
Ausnahmen vom Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2);
5.
Ausnahmen von der Regelung, dass ein Autohof nur einmal angekündigt werden darf (Zeichen 448.1);
6.
Ausnahmen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind (Absatz 1 Satz 1 Nummer 11).
Wird neben einer Ausnahmegenehmigung nach Satz 1 Nummer 3 auch eine Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder eine Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 beantragt, ist die Verwaltungsbehörde zuständig, die die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder die Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erlässt. Werden Anlagen nach Satz 1 Nummer 4 mit Wirkung auf den mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes im Widerspruch zum Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2), errichtet oder geändert, wird über deren Zulässigkeit
1.
von der Baugenehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein bauaufsichtliches Verfahren vorsieht, oder
2.
von der zuständigen Genehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein anderes Verfahren vorsieht,
im Benehmen mit dem Fernstraßen-Bundesamt entschieden. Das Fernstraßen-Bundesamt kann verlangen, dass ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gestellt wird. Sieht ein Land kein eigenes Genehmigungsverfahren für die Zulässigkeit nach Satz 3 vor, entscheidet das Fernstraßen-Bundesamt.

(3) Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis können unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen) versehen werden. Erforderlichenfalls kann die zuständige Behörde die Beibringung eines Sachverständigengutachtens auf Kosten des Antragstellers verlangen. Die Bescheide sind mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen. Bei Erlaubnissen nach § 29 Absatz 3 und Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 genügt das Mitführen fernkopierter Bescheide oder von Ausdrucken elektronisch erteilter und signierter Bescheide sowie deren digitalisierte Form auf einem Speichermedium, wenn diese derart mitgeführt wird, dass sie bei einer Kontrolle auf Verlangen zuständigen Personen lesbar gemacht werden kann.

(4) Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse der zuständigen Behörde sind für den Geltungsbereich dieser Verordnung wirksam, sofern sie nicht einen anderen Geltungsbereich nennen.

(1) Verboten ist

1.
der Betrieb von Lautsprechern,
2.
das Anbieten von Waren und Leistungen aller Art auf der Straße,
3.
außerhalb geschlossener Ortschaften jede Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton,
wenn dadurch am Verkehr Teilnehmende in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können. Auch durch innerörtliche Werbung und Propaganda darf der Verkehr außerhalb geschlossener Ortschaften nicht in solcher Weise gestört werden.

(2) Einrichtungen, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen (§§ 36 bis 43 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 4) gleichen, mit ihnen verwechselt werden können oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen dort nicht angebracht oder sonst verwendet werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken können. Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind unzulässig.

(3) Ausgenommen von den Verboten des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und des Absatzes 2 Satz 2 sind in der Hinweisbeschilderung für Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen und für Autohöfe die Hinweise auf Dienstleistungen, die unmittelbar den Belangen der am Verkehr Teilnehmenden auf den Bundesautobahnen dienen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.