Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 10. Sept. 2015 - AN 3 K 15.00916

bei uns veröffentlicht am10.09.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach

Aktenzeichen: AN 3 K 15.00916

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 10. September 2015

3. Kammer

Sachgebiets-Nr.: 0920

Hauptpunkte:

Baurecht (Nachbarschutz);

maßgebliche Umgebung;

Einfügen;

Art und Maß der baulichen Nutzung;

Stellplätze;

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

zu 1 und 2 bevollmächtigt: ...

gegen

... Rechtsamt vertreten durch den Oberbürgermeister

- Beklagte -

beigeladen: ...

wegen Baurechts

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 3. Kammer,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Stumpf den Richter am Verwaltungsgericht Engelhardt die Richterin am Verwaltungsgericht Kokoska-Ruppert und durch den ehrenamtlichen Richter ... den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund mündlicher Verhandlung vom 10. September 2015 am 10. September 2015 folgendes Urteil:

1. Die Klagen werden abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand:

Die Kläger sind (Mit-)Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ..., Gemarkung ... Dieses Grundstück ist mit einem Einfamilienhaus (E+D) bebaut und wird über eine im Miteigentum der Kläger stehende Zufahrt (Fl.Nr. ...) von der ...erschlossen. An diesem Zufahrtsgrundstück hat auch der Beigeladene als Eigentümer der westlich des Klägergrundstücks gelegenen Grundstücke mit den Fl.Nrn. ... und ... einen Miteigentumsanteil.

Wegen der genauen Lage der Grundstücke wird auf den Lageplan vom 21. Mai 2014 Bezug genommen.

Nach den Bauvorlagen vom 14. Oktober 2014 beabsichtigt der Beigeladene die Bebauung der Grundstücke mit den Fl.Nrn. ... und ... mit einem Mehrfamilienhaus mit sechs Wohneinheiten und sieben Stellplätzen. Die Planung sieht ein zweigeschossiges Haus mit flachgeneigtem Dach mit einer Dachneigung von 14 Grad vor. Die Kläger haben die Bauvorlagen des Beigeladenen nicht unterschrieben.

Für sein Vorhaben beantragte der Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung bei der Beklagten.

Im Verfahren erhob der Kläger zu 2) mit seinem Schreiben vom 30. November 2014 Einwendungen bei der Beklagten im Wesentlichen mit der Begründung, dass das geplante Gebäude weder infrastrukturell noch optisch in die Gegend passe.

Das Bauvorhaben befindet sich im räumlichen Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. ... des Beklagten.

Mit Bescheid vom 28. April 2015 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung.

Im Amtsblatt der Stadt ... vom 13. Mai 2015 wurde die Erteilung der oben genannten Baugenehmigung öffentlich bekanntgemacht.

Mit dem bei Gericht am 12. Juni 2015 eingegangenen Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten ließen die Kläger hiergegen Klage erheben und beantragen:

Der Baugenehmigungsbescheid der Beklagten vom 28. April 2015 wird aufgehoben.

Die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 34 BauGB seien nicht gegeben. Das fragliche Gebiet sei charakterisiert und geprägt durch entweder freistehende Einfamilienhäuser oder Doppelhaushälften. Die Straßenverhältnisse seien äußerst beengt. Der Weg Fl.Nr. ...sei etwa vier Meter breit und münde in die kurvenreiche, schmale ... Das genehmigte Bauvorhaben bestehe aus zwei Vollgeschossen mit je drei Wohnungen. Sieben Stellplätze würden sich auf der Nordseite des Bauvorhabens befinden und über Fl.Nr. ...angefahren werden. Nachdem es sich im fraglichen Gebiet um ein gehobenes Wohngebiet handele, sei damit zu rechnen, dass die künftigen Mieter der Wohnungen jeweils mindestens ein Fahrzeug hätten. Bei sechs Wohneinheiten sei mit einem nicht unerheblichen Verkehr, auch durch Besucher, auf dem schmalen Zufahrtsweg Fl.Nr. ... zu rechnen. Entsprechende Lärmeinwirkungen und Fahrzeugbegegnungen auf dem schmalen Weg seien vorprogrammiert.

Das Baugrundstück sei baulich soweit wie möglich ausgereizt worden. Der Baukörper füge sich mit seinen zwei Vollgeschossen mit jeweils drei Wohnungen nicht in die Bebauung der näheren Umgebung ein und beeinträchtige die Kläger erheblich. Aus wenigen Metern Entfernung könne vom Balkon der Wohnung im nächstgelegenen Obergeschoss direkt in das Grundstück der Kläger eingesehen werden. Hinzu komme, dass die Eigenart der näheren Umgebung eine ganz andere sei, als die des Bauvorhabens. Dieses, das letztlich nur als Wohnblock mit zwei Geschossen bezeichnet werden könne, füge sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, die aus Einfamilienhäusern oder Doppelhaushälften bestehe. Diese Gebäude bestünden vielfach nur aus einem EG und einem Dachgeschoss. Das geplante Gebäude wirke wie ein Fremdkörper. In die Betrachtung von Art und Maß der baulichen Nutzung könne nicht die Bebauung des nördlich angrenzenden Grundstücks Fl.Nr. ...einbezogen werden. Dieses sei von dem streitgegenständlichen Bauvorhaben und dem klägerischen Grundstück durch einen dichten und hohen Baumbestand abgegrenzt und letztlich von den beiden Grundstücken aus nicht einsehbar. Es habe auf die streitgegenständlichen Grundstücke und südlich davon bebauten Grundstücke keine Einwirkung. Das Gebiet ab dem Stichweg Fl.Nr. ... nach Süden sei in homogener Weise mit vergleichbaren wesentlich kleineren Gebäuden bebaut. Dieses einheitliche Bild werde durch das Bauvorhaben gravierend gestört. Deshalb werde auch das dortige Ortsbild beeinträchtigt.

Zweifel bestünden im Übrigen auch an der Einhaltung der Abstandsflächen des Querbaus des geplanten Bauvorhabens zur östlichen Grundstücksgrenze. Die Höhe der Hauswand betrage nach dem Schnitt A-A 6,24 m. Ob gemessen an dieser Höhe die Abstandsfläche zum klägerischen Grundstück richtig bemessen sei, könne in den Plänen nicht entnommen werden, weil ihnen insoweit keine Maße zu entnehmen seien.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Das Bauvorhaben füge sich nach § 34 BauGB ein. Das Ortsbild werde nicht beeinträchtigt.

Die geplanten II Vollgeschosse mit einem flach geneigten Dach vermittelten zwischen der I + D geschossigen und der II + D geschossigen Bebauung in der näheren Umgebung. Sie stellten hierbei einen Übergang von Geschosswohnungsbau zu den Einfamilienhäusern dar. Auch das Maß der baulichen Nutzung, bezogen auf GRZ und GFZ, liege im Rahmen der vorhandenen Bebauung.

Auch die etwa 3,50 m breite Zufahrt werde unter Berücksichtigung ihrer Länge von 35 m als ausreichend erachtet, da die sieben neu geplanten Stellplätze ausreichende Vorflächen zum Wenden besitzen würden, so dass die Zufahrt nur vorwärts befahren werde.

Die verfahrensgegenständliche Bebauung mit einem Mehrfamilienhaus entspreche darüber hinaus dem im BauGB postulierten Gebot des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden. Da das Bauvorhaben des Beigeladenen städtebaulich zulässig sei, werde durch dieses Vorhaben auch das Gebot der Rücksichtnahme gegenüber den Klägern nicht verletzt. Die Klägerseite könne nicht ernsthaft erwarten, dass der Bauherr auf ihm zustehende Bebauungsmöglichkeiten verzichte. Das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben sei im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 bauaufsichtlich genehmigt worden. In diesem Verfahren würden die Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO nicht geprüft. Unabhängig davon sei festzuhalten, dass die vom Rechtsvertreter der Kläger angesprochene östliche Abstandsfläche zum klägerischen Grundstück sehr wohl eingehalten werde (vgl. Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayBO).

Im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 1. September 2015 ließen die Kläger auf die Ausführungen der Beklagten im Wesentlichen Folgendes erwidern:

Die Beklagte habe ohne es zu belegen die Behauptung aufgestellt, dass sich das Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge.

Für das fragliche Gebiet habe es Ende der 90er Jahre einen Bebauungsplanentwurf Nr. ... gegeben. Das Baugrundstück sei seinerzeit um etwa 1/3 kleiner als heute gewesen. Als Art der baulichen Nutzung sei ein allgemeines Wohngebiet vorgesehen gewesen. Zulässig hätten nur Wohngebäude mit maximal zwei Wohneinheiten sein sollen. Hieraus ergebe sich der Charakter des Wohngebietes und seine Eigenart. Diese habe sich bis heute nicht verändert.

In die Beurteilung der Eigenart der näheren Umgebung seien die südlich und östlich an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke einzubeziehen, nicht etwa das nördlich angrenzende extrem große Grundstück Fl.Nr. ... Dieses sei durch hohe Bäume im Süden dieses Grundstückes entlang des Weges Fl.Nr. ... und der Nordgrenze des Grundstücks Fl.Nr. ... und ... abgegrenzt. Die Gebäude fielen überhaupt nicht auf, weil sie hinter der „Wand“ der hohen Bäume stünden und deshalb kaum sichtbar und prägend für die Eigenart der näheren Umgebung seien. Sie sei vielmehr geprägt durch die südlich und östlich befindlichen Einfamilienhäuser und maximal Zweifamilienhäuser. Eine II + D-geschossige Bebauung gebe es in der beschriebenen näheren Umgebung nicht. Die zwei Vollgeschosse des streitgegenständlichen Gebäudes stellten somit auch keinen Übergang vom Geschosswohnungsbau zu den Einfamilienhäusern dar. Es werde bestritten, dass das Maß der baulichen Nutzung bezogen auf die Grundflächenzahl und die Geschossflächenzahl im Rahmen der vorhandenen Bebauung liege. Die vorhandene Bebauung könne in etwa dem Lageplan entnommen werden. Bei der Ermittlung der Grundfläche seien Stellplätze mit ihren Zufahrten miteinzurechnen. Damit sei die Obergrenze der Grundflächenzahl im allgemeinen Wohngebiet bezüglich des Bauvorhabens erheblich überzogen, sofern man sich nach der Baunutzungsverordnung richte. Bezogen auf die Verhältnisse in der nahen Umgebung sei sie inakzeptabel.

Die Zufahrt habe eine Fläche von 131,28 qm. Sie möge messtechnisch 3,50 m breit sein (was aber nichts mit der lichten Breite zu tun habe). Insgesamt sei sie 37,5 m lang, wenn man die Länge der Straße in der Mitte der Straße messe. Die Straßenbreite reiche für einen Begegnungsverkehr nicht aus. Sollten sich zwei Fahrzeuge begegnen, müsse der eine oder andere rückwärtsfahren. Es sei deshalb falsch, wenn die Beklagte meine, dass die Zufahrt nur vorwärts befahren würde. Ein rückwärts Herausfahren auf die ...sei äußerst gefährlich, weil keinerlei Einsichtsmöglichkeit in die ...und den darauf nahenden Verkehr bestehe. Hier werde eine erhebliche Gefahrenquelle heraufbeschworen. Rückwärtsfahren zurück auf das Grundstück Fl.Nr. ... und ... sei denkbar, aber für weniger geübte Fahrer auch problematisch. In Wirklichkeit sei die lichte Breite des Weggrundstücks auch nicht 3,50 m, sondern nutzbar sei lediglich eine Breite von ca. 3 m. Es sei deshalb bereits vorhersehbar, dass im Falle der Begegnung von zwei Fahrzeugen eines davon teilweise in das Grundstück der Kläger Fl.Nr. ... ausweiche, womit weitere Gefahren und auch Gefahren der Beschädigung des Grundstücks verbunden seien.

Die geplanten Parkplätze wiesen eine Breite von 2,50 m und eine Länge von 5 m aus. Dahinter verbleibe ein Raum zum Rangieren von 6 m Tiefe. Von ausreichenden Vorflächen könne deshalb keine Rede sein, so dass durchaus mit rückwärtsfahrenden Fahrzeugen auf dem schmalen Weg zu rechnen sei. Auch das erhöhe eine Unfallgefahr.

Die intensive Bebauung des Grundstücks, bei der bildlich gesprochen auch der letzte Winkel des Grundstücks baulich ausgenutzt werde, in einem Gebiet, das geprägt sei von einer I + D- Bebauung mit Einfamilienhäusern und maximal einem Zweifamilienhaus könne nicht anders als rücksichtslos sein. Es gehe darum, dass entsprechend bauplanungsrechtlichen Vorschriften der BayBO gebaut werde, was man von den Klägern zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ihr Wohnhaus errichtet hätten auch peinlichst genau verlangt habe. Dies gelte auch im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gemäß Art. 59 BayBO.

Auf dem amtlichen Lageplan vom 1. Dezember 1998, der die seinerzeitige Grundstückssituation ausweise, sei zu erkennen, dass der Weg Fl.Nr. ... mit Grundstück Fl.Nr. ... ein wesentlich kleineres Grundstück miterschließen solle als heute. Auf das Grundstück in der damaligen Größe hätte allenfalls wiederum ein Einfamilienhaus gebaut werden können. Erst durch den Hinzuerwerb der Hälfte des südlich anschließenden Grundstücks Fl.Nr. ... wäre es grundstücksseitig möglich gewesen, ein größeres Bauvorhaben zu errichten. Dafür sei aber der schmale Erschließungsweg nicht gedacht und geplant und realisiert worden. Man müsse sich nur vorstellen, welche Probleme ein Müllfahrzeug beim Rückwärtsfahren auf dem Weg Fl.Nr... haben werde oder auch Umzugsfahrzeuge oder sonstige Lkws, die an sechs Mietparteien Lieferungen vornehmen müssten. Auch die Feuerwehr werde bei der vorliegenden Art der Erschließung Probleme haben, um zum Einsatzort zu gelangen.

In der mündlichen Verhandlung wurde die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert.

Die Vertreterin des Beklagten legte 43 Bilder zur Umgebungsbebauung vor.

Der Klägervertreter stellte den Antrag aus dem Klageschriftsatz vom 12. Juni 2015.

Die Beklagtenvertreterin beantragte, die Klage abzuweisen.

Der Beigeladene stellte keinen eigenen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere des Ablaufs der mündlichen Verhandlung, wird auf die Gerichtsakte mit der darin befindlichen Niederschrift sowie auf die beigezogenen Akten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässigen Klagen sind nicht begründet.

Die Kläger können aufgrund öffentlich-rechtlicher Normen das dem Beigeladenen genehmigte Bauvorhaben nicht abwehren.

Die Kläger werden durch die von der Stadt ... mit Bescheid vom 28. April 2015 erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit sechs Wohneinheiten und sieben Stellplätzen auf den Grundstücken Fl.Nrn. ... und ..., Gemarkung ..., in ihren Rechten nicht verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Einen Rechtsanspruch auf Aufhebung einer erteilten Baugenehmigung, die gemäß Art. 68 Abs. 1 1. Halbsatz BayBO zu erteilen ist, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind, entgegenstehen, haben Nachbarn nicht schon dann, wenn die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr setzt die Aufhebung der Baugenehmigung weiter voraus, dass die Nachbarn durch die Genehmigung zugleich in ihren Rechten verletzt sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies ist nur dann der Fall, wenn die verletzte Norm zumindest auch dem Schutz der Nachbarn dient, also drittschützende Wirkung hat (vgl. BVerwG v. 6.10.1989 - 4 C 14.87, BayVBl. 1990, 154 ff.).

Die Kläger werden durch den Baugenehmigungsbescheid der Stadt ... vom 28. April 2015 weder in Vorschriften des öffentlichen Baurechts, die gerade dem Schutz individueller Interessen dienen, noch hinsichtlich des Gebots der Rücksichtnahme verletzt.

Die angefochtene Baugenehmigung verletzt keine nachbarschützenden Vorschriften des Bauplanungsrechts.

Nachdem, wie unter den Beteiligten unstrittig, der Ende der 90er Jahre erstellte Bebauungsplanentwurf Nr. ... nicht zur Rechtsverbindlichkeit eines Bebauungsplans geführt hat und auch noch keine Planreife nach § 33 BauGB erreicht hat, beurteilt sich das geplante Vorhaben ausschließlich nach § 34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile).

Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens gemäß § 34 Abs. 2 BauGB nach seiner Art allein danach, ob es nach der Baunutzungsverordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre.

Nach Auffassung der Kammer entspricht die nach § 34 BauGB maßgebliche nähere Umgebung einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO bzw. einem reinen Wohngebiet nach § 3 BauNVO.

Als für das Vorhaben der Beigeladenen maßgebliche „nähere Umgebung“ im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist der umliegende Bereich anzusehen, soweit sich die Ausführung des Vorhabens auf ihn auswirken kann und soweit er seinerseits den bodenrechtlichen Charakter des betroffenen Grundstücks prägt oder beeinflusst (vgl. BVerwG, U. v. 26.5.1978 - IV C 9.77 - BVerwGE 55, S. 369 ff. sowie zuletzt BVerwG, B. v. 13.5.2014 - 4 B 38/13 - juris Rn. 7 m.w.N; ; B. v. 28.7.2004 - 2 B 03.54 - juris; B. v. 2.5.2006 - 2 B 05.787 - juris; B. v. 2.10.2014 - 15 ZB 13.819 - juris Rn. 6 ). Auch für die Beurteilung eines Bereichs als faktisches Baugebiet ist die nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB maßgeblich (BVerwG, B. v. 11.2.2000 - 4 B 1/00 = juris Rn. 16).

Abzustellen ist auf die tatsächlich vorhandene Bebauung der Umgebung. Die Grenzen der maßgeblichen näheren Umgebung sind nicht schematisch, sondern nach der jeweiligen städtebaulichen Situation, in die das Grundstück eingebettet ist, zu bestimmen. Der Baubestand bestimmt den Maßstab für die weitere Bebauung mit (vgl. BVerwG, U. v. 27.8.1998 - 4 C 5/98 - NVwZ 1999, 523; BayVGH, U. v. 13.9.2012 - 2 B 12.109 - juris Rn. 26). Auch die Einheitlichkeit der Bau- und Nutzungsstruktur kann Auswirkungen auf die Abgrenzung der maßgeblichen näheren Umgebung haben. Je einheitlicher sich die Bau- und Nutzungsstruktur darstellt, umso eher ist ggf. bei der Bestimmung der maßgeblichen Umgebung auf einen vergleichsweise geringeren Umfang abzustellen (BVerwG, B. v. 28.8.2003 - 4 B 74/03 - juris).

Unter Anwendung dieser Grundsätze geht die Kammer unter Zugrundelegung der vorliegenden Katasterpläne und Bilder davon aus, dass im vorliegenden Fall beim räumliche Umgriff, innerhalb dessen die tatsächlich vorhandene städtebauliche Situation zu bewerten ist, auch die auf dem Grundstück Fl.Nr. ... bestehende Bebauung mit einzubeziehen ist, weil weder die zur Erschließung des klägerischen Grundstücks und der Grundstücke des Beigeladenen dienende Wegfläche Fl.Nr. ... angesichts ihrer Breite eine trennende Wirkung hat, noch der nördlich dieser Wegfläche bestehende Baumbestand als Abgrenzung zweier Baugebiete dient und die Umgebungsbebauung so wie von den Klägern gewünscht nicht, in ein südliches Baugebiet und in ein nördliches Baugebiet zerfällt. Insoweit verweist die Kammer auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Urteil vom 23. April 2015, 1 B 14.2390 - juris, wonach Baumreihen oder Hecken selbst bei optischer Dominanz kein taugliches Kriterium für die Abgrenzung vom Innen- und Außenbereich sind. Auch wenn es im vorliegenden Fall nicht um die Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich geht, sondern um die Abgrenzung bzw. Nichtabgrenzung der umliegenden Bebauung, sind doch die vom Verwaltungsgerichtshof herausarbeiteten Kriterien maßgeblich. Auch im vorliegenden Fall und trotz bestehender Baumschutzverordnung unterliegen, wie in dem vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fall, Hecken und Bäume grundsätzlich der Disposition des Grundstückseigentümers und bieten damit nicht die Gewähr für einen dauerhaften Bestand. Weitergehend stellt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof darauf ab, dass auch Bäume nur eine begrenzte Lebensdauer haben und insbesondere aufgrund natürlicher Einflüsse, wie z. B. durch Stürme oder Schädlinge, auch vorzeitig absterben können. Weil nur äußerlich erkennbare, d. h. mit dem Auge wahrnehmbare Gegebenheiten zur Abgrenzung von baurechtlichen Bereichen herangezogen werden dürfen (vgl. BVerwG, U. v. 12.12.1990 - 4 C 40.87 - NVwZ 1991, 879) kann auch als Abgrenzungskriterium nicht darauf abgestellt werden, ob der konkrete Baum noch bzw. noch nicht der Baumschutzverordnung unterfällt.

Da von Klägerseite vorgetragen wird, dass vom Klägergrundstück aus wegen der Bäume die Bebauung auf dem Grundstück Fl.Nr. ... nicht in Erscheinung tritt, hätte man den Fall, da es sich nach dem vorgelegten Luftbild augenscheinlich um Laubbäume handelt, dass eine Sichtbarkeit der Bebauung auf dem Grundstück Fl.Nr. ... von den jeweiligen Jahreszeiten und dem Tragen von Blättern an diesen Laubbäumen abhängig ist. Insoweit würde sich die Frage der maßgeblichen Umgebung unterschiedlich nach Sommer und Winter beantworten. Es liegt auf der Hand, dass solche sich verändernde Umstände kein taugliches Kriterium für die Bestimmung der maßgeblichen Umgebung darstellen können.

Somit ist auch die auf dem Grundstück Fl.Nr. ... tatsächlich vorhandene Bebauung prägend und maßstabsbildend für das, was auf den Grundstücken des Beigeladenen im Rahmen des § 34 BauGB planungsrechtlich zulässig ist.

Das geplante Gebäude fügt sich von der Art der baulichen Nutzung her in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die Art der baulichen Nutzung ist nachbarschützend (BVerwG, DVBl, 1994, 284), weil die Eigentümer von Grundstücken in einem „faktischen“ Baugebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB) das Recht haben, sich im Rahmen ihres Gebietsbewahrungsanspruches (Gebietserhaltungsanspruch) gegen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässige Vorhaben zur Wehr zu setzen. Der Anspruch beruht auf der Erwägung, dass die Grundstückseigentümer durch die Lage ihrer Anwesen in demselben Baugebiet zu einer Gemeinschaft verbunden sind, bei der jeder in derselben Weise berechtigt und verpflichtet ist. Im Hinblick auf diese wechselseitig wirkende Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) hat jeder Eigentümer - unabhängig davon, ob er tatsächlich beeinträchtigt ist - das Recht, sich gegen eine „schleichende Umwandlung“ des Gebiets durch Zulassung einer gebietsfremden Nutzung zur Wehr zu setzen (BVerwG vom 16.9.1993, BVerwGE 94, 141). In einem wie im vorliegenden Falle, „faktischen“ Baugebiet ist der Anspruch in räumlicher Hinsicht auf die Grundstücke begrenzt, die zur näheren Umgebung (§ 34 Abs. 2 Satz 1 BauGB) des Baugrundstücks zählen (BVerwG vom 20.8.1998, NVwZ-RR 1999, 32).

Ist somit die nähere Umgebung des Baugrundstücks, wie aus dem in den Bauakten befindlichen Lageplan ersichtlich ist, als „faktisches“ Wohngebiet, gleich ob „faktisches“ Reines Wohngebiet nach § 3 BauNVO oder „faktisches“ Allgemeines Wohngebiet nach § 4 BauNVO, zu qualifizieren, ist dort das geplante Wohngebäude seiner Art nach allgemein zulässig. Die von den Klägern angeführte nachbarliche Wohnidylle, die nach Auffassung der Kläger durch das genehmigte Vorhaben nachhaltig zerstört wird, ist planungsrechtlich nicht geschützt. Die Zahl der in einem Gebäude vorhandenen Wohnungen ist weder ein Kriterium des in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltenen Begriff des Einfügens (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.4.1989, Az.: 4 B 72/89, NVwZ 1989, 1060) noch in § 3 oder § 4 BauNVO enthalten.

Rechte der Kläger werden auch nicht hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, insbesondere der Höhe, der Grundflächenzahl oder Geschossflächenzahl (§ 16 Abs. 2 BauNVO) des Vorhabens verletzt.

Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass die umliegende Bebauung, nur aus ein- und 1 1/2-geschossigen (Einzel-)Häusern bestehe und damit von kleingliedriger Art und Bauweise geprägt sei, ist auch dieser Einwand nicht durchgreifend, weil das Maß der baulichen Nutzung grundsätzlich nur der städtebaulichen Ordnung, nicht aber (auch) dem Nachbarschutz dient (BVerwG, NVwZ 1996, 888). Etwas anderes gilt nur dann, wenn durch ein Übermaß an baulicher Nutzung das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme verletzt ist. Im unbeplanten Innenbereich ist hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme verletzt, wenn das konkrete Nebeneinander der baulichen Nutzung des Baugrundstücks und des Nachbargrundstücks im Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes nicht ohne Verstoß gegen das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) festgesetzt werden könnte. Dies ist aber im vorliegenden Fall nicht gegeben, denn das Nebeneinander von ein- und zweigeschossiger Wohnbebauung ist bodenrechtlich miteinander verträglich. Das Gegenüber einer zweigeschossigen Bebauung zum 1 ½ geschossigen Wohngebäude der Kläger führt zu keinen bodenrechtlichen Spannungen, insbesondere wenn man in Erwägung zieht, dass bereits auf dem jenseits der Wegefläche Fl.Nr. ...gelegenen Grundstück Fl.Nr. ..., das, wie bereits oben ausgeführt, zur maßgeblichen Umgebung des Baugrundstücks gehört, eine Bebauung mit III+D und II+D vorhanden ist. Insoweit fügt sich auch die vom Beigeladenen geplante Bebauung mit II+ flachgeneigtem Dach mit einer Dachneigung von 14 Grad nach dem Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Maßgebend für das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach dem Maß der baulichen Nutzung ist die von außen wahrnehmbare Erscheinung des Gebäudes im Verhältnis zu seiner Umgebungsbebauung; vorrangig ist auf diejenigen Maßkriterien abzustellen, in denen die prägende Wirkung besonders zum Ausdruck kommt (vgl. BayVGH, U. v. 18.7.2013 - 14 B 11.1238 - juris Rn. 25). Die Gründe einer praktisch handhabbaren Rechtsanwendung sprechen dafür, in erster Linie auf solche Maße abzustellen, die nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten und anhand derer sich die vorhandenen Gebäude in der näheren Umgebung leicht in Beziehung setzen lassen. Ihre (absolute) Größe nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, bei offener Bebauung zusätzlich auch ihr Verhältnis zur umgebenden Freifläche, prägen das Bild der maßgebenden Umgebung und bieten sich deshalb vorrangig als Bezugsgrößen zur Ermittlung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung an (BVerwG, B. v. 3.4.2014 - 4 B 12.14 - juris Rn. 3). Wenn in diesem Zusammenhang der Klägervertreter darauf verweist, dass im vorliegenden Fall die Grund- und Geschossflächenzahl der geplanten Bebauung die entsprechenden Zahlen der bereits vorhandenen Bebauung übersteigen würden, ist dem entgegenzuhalten, dass diese Maßfaktoren zurücktreten müssen und nur in begrenzter Weise als Auslegungshilfen herangezogen werden können (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 34 Rn. 40). Wegen des Vorrangs des nach außen wahrnehmbar in Erscheinung tretenden Baukörpers muss auch die Zahl der Vollgeschosse des geplanten Gebäudes als Zulassungsmerkmal hinter dem der Höhe des Gebäudes grundsätzlich zurücktreten (vgl. insoweit VG München, U. v. 31.3.2014 - M 8 K 13.1896).

Vergleicht man die geplante Gebäudehöhe von ca. 8 m mit dem Wohnhaus der Kläger, das aus einem erdgeschossigen Bau mit steilem Dach besteht, liegt kein Übermaß an baulicher Nutzung vor.

Selbst wenn man, wie von den Klägern gewünscht, nur auf die westlich der ... und südlich der Wegfläche Fl.Nr. ... vorhandene Bebauung abstellt, stellt die geplante zweigeschossige Bebauung keinen Fremdkörper dar, da sie auch im dortigen Bereich nicht ohne Vorbild ist. So ist auch die auf dem Grundstück Fl.Nr. ... bestehende Bebauung zweigeschossig. Entspricht das Vorhaben somit auch nach dem Maß der baulichen Nutzung der umliegenden Bebauung, weil es sich innerhalb des Rahmens hält, der durch die umliegende Bebauung gezogen ist, liegt auch keine Beeinträchtigung des Ortsbildes unter städtebaulichen Gesichtspunkten im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz BauGB vor.

Im vorliegenden Fall ist auch keine Verletzung des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots erkennbar. Die Kläger werden durch das genehmigte Bauvorhaben nicht unzumutbar beeinträchtigt.

Wie aus dem den Bauvorlagen beigefügten Abstandsflächenplan vom 13. Oktober 2014 ersichtlich, hält das Bauvorhaben im Osten zum Grundstück der Kläger die erforderlichen Abstandsflächen unter zulässiger Heranziehung des sog. 16-m-Privilegs gemäß Art. 6 Abs. 6 BayBO ein.

Wenn, wie hier, ein Bauvorhaben die bauordnungsrechtlich für eine Belichtung, Belüftung und Besonnung sowie dem Wohnfrieden von Nachbargrundstücken gebotenen Abstandsflächen einhält, ist insoweit für das Gebot der Rücksichtnahme grundsätzlich kein Raum mehr. In Bezug auf eine ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung ist das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme in den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften der Bayerischen Bauordnung konkretisiert worden (vgl. BVerwG v. 16.9.1993, BVerwGE 94, 151).

Trotz Einhaltung der baurechtlichen Abstandsflächenvorschriften kann allerdings eine Nachbarklage dann erfolgreich sein, wenn der Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme darin liegt, dass andere schützenswerte Belange, die nicht durch die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften des Art. 6 ff. BayBO abgedeckt werden, in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden. Dies kann dann der Fall sein, wenn ein Nachbaranwesen durch die Ausmaße eines Bauvorhabens geradezu „erdrückt“, „eingemauert“ oder „abgeriegelt“ wird. Eine erdrückende Wirkung eines die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen einhaltenden Gebäudes kann nur dann angenommen werden, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse und ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück derart unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht oder wenn die schiere Größe des „erdrückenden Gebäudes“ aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles derart übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik“ wahrgenommen wird (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen v. 9.2.2009, NVwZ-RR 2009, 459).

Unter Anwendung dieser Grundsätze erweist sich das Vorhaben des Beigeladenen gegenüber den Klägern nicht als rücksichtslos.

Wie aus der Ostansicht des von der Stadt ... genehmigten Bauvorhabens ersichtlich, sehen sich die Kläger einem zweigeschossigen Gebäude mit flachgeneigtem Dach in einem Abstand von ca. 6 m zu ihrem Wohnhaus gegenüber.

Weder die Wandhöhe von ca. 6 m des ca. 11 m langen östlichen Vorbaus noch die Firsthöhe von unter 8 m sprechen für eine erdrückende Wirkung für das klägerische Grundstück.

Der hier vorliegende Fall ist nicht mit dem Fall vergleichbar, der der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 1981, 4 C 1/78, zugrunde liegt, wo gegenüber einem zweigeschossigen Haus mit ausgebautem Dachgeschoss ein elfgeschossiges Wohn- und Geschäftshaus mit einem zurückgesetzten zwölften Zweckgeschoss gegenüber geplant war und bei dem das Bundesverwaltungsgericht angenommen hat, dass durch das zwölfgeschossige Gebäude das Gebot der Rücksichtnahme objektiv verletzt wird, weil ein solches Bauwerk mit seinem Übermaß an Höhe und Volumen auch nicht annähernd den dort vorhandenen Gebäuden gleichartig ist. Ein derartiger Gegensatz ergibt sich durch die Planung der Beigeladenen auch gegenüber dem Wohnhaus der Kläger nicht.

Die Kläger werden auch nicht durch die Stellplätze an sich bzw. durch die Anordnung der Stellplätze unzumutbar beeinträchtigt.

Nach Bundesverwaltungsgericht (B. v. 20.3.2003, 4 B 59/02, NVwZ 2003, 1516) haben Nachbarn, die von den Stellplätzen einer rechtlich zulässigen Wohnbebauung ausgehenden Emis-sionen im Regelfall hinzunehmen; besondere örtliche Verhältnisse können aber auch zu dem Ergebnis führen, dass die Errichtung von Stellplätzen auf dem Baugrundstück nicht oder nur mit Einschränkungen genehmigt werden kann. Dabei ist der in § 12 Abs. 2 BauNVO enthaltenen Grundentscheidung Rechnung zu tragen. Danach sind in reinen und allgemeinen Wohngebieten Stellplätze und Garagen mit den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig. Eine die Zumutbarkeitsgrenze überschreitende Beeinträchtigung der Kläger ist vorliegend nicht erkennbar.

So hat der Gesetz- und Verordnungsgeber - wegen des durch die ständig zunehmende Motorisierung wachsenden Unterbringungsbedarf für Pkw - es den Anwohnern auch in einem allgemeinen Wohngebiet zugemutet, dass das mit einer zulässigen Grundstücksnutzung verbundene Abstellen und Einparken von Kraftfahrzeugen und das damit einhergehende Lärmaufkommen hinzunehmen ist. § 12 Abs. 2 BauNVO, der nach § 1 Abs. 3 BauNVO auch für den vorliegenden Innenbereich nach § 34 BauGB Geltung hat, begründet bezüglich der Lärmimmissionen aus der Nutzung von Garagen und Stellplätzen hinsichtlich des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO für den Regelfall eine unwiderlegliche Vermutung im Sinne einer nachbarverträglichen Nutzung, wenn die geschaffenen Garagen und Stellplätze notwendig sind in Bezug auf den zulässigerweise geschaffenen Wohnraum. § 12 Abs. 2 BauNVO beinhaltet insoweit eine normative Duldungspflicht (vgl. BayVGH, B. v. 11.6.1999, 20 ZB 99.1359, BayVBl. 2000, 115 ff.).

Wenn im vorliegenden Fall bei sechs Wohneinheiten sieben Stellplätze vorgesehen sind, so ist darin keine übermäßige Anzahl von Stellplätzen ersichtlich.

Besondere Umstände, die vorliegend die Schlussfolgerung erlauben würden, dass die Nutzung der Stellplätze zu unzumutbaren Beeinträchtigungen führt, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Nach Bundesverwaltungsgericht, B. v. 20.3.2003 a. a. O., gehören hierzu u. a. die besonders ungünstige steile Zufahrt zu den Stellplätzen und die entsprechenden Höhenverhältnisse zu den Wohnräumen, eine besonders beengte Situation, die zu vermehrtem Rangieraufwand führt („enge Hoflage“) sowie eine Massierung von Stellplätzen auf der dem ruhigeren und besonders schützenswerten Bereich des Grundstücks des Nachbarn zugewandten Seite. Solches liegt hier nicht vor.

Die Anordnung der Stellplätze lässt kein lärmintensives Rangieren auf dem Grundstück des Beigeladenen erwarten. Die Stellplätze sowie die gemeinsame Zufahrt liegen im nördlichen Bereich zum klägerischen Grundstück und damit nicht am ruhigeren und besonders schützenswerten Bereich des klägerischen Grundstücks auf der Südseite.

Soweit die Kläger anführen, dass sie sich durch die Einblickmöglichkeiten vom geplanten Wohnhaus auf ihr Grundstück gestört fühlen, liegt auch darin kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Es ist grundsätzlich in der Rechtsprechung geklärt, dass in bebauten Bereichen wechselseitige Blickbeziehungen und Einblickmöglichkeiten in Wohnbereiche zwangsläufig und daher von den Betroffenen hinzunehmen sind. Wer sich dadurch gestört fühlt, muss Maßnahmen in seinem eigenen Wohnbereich ergreifen, um sich dagegen zu schützen (vgl. BayVGH, B. v. 6.6.2014, 9 CS 14.662 - juris).

Soweit geltend gemacht wird, dass das Vorhaben dem Charakter des Baugebiets widersprechen würde, ist dem entgegenzuhalten, dass das allgemeine Bauplanungsrecht weder einen sogenannten „Milieuschutz“ in dem Sinne gewährleistet, dass ein bestimmtes Verhältnis zwischen überbauten und nicht überbauten Grundstücksflächen oder die „parkartige“ Struktur eines Baugebiets oder Nachbargrundstücks erhalten bleiben müssen, noch eine bestimmte „Gebietsoptik“ (vgl. VG München, B. v. 19.12.2014 - M 8 SN 14.4760 - juris).

Aus dem Gebot ausreichender wegemäßiger Erschließung des Baugrundstücks können die Kläger für sich keine Rechte herleiten. Weder das bauplanungsrechtliche Erfordernis gesicherter Erschließung in § 30 Abs. 1 BauGB noch die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die Erschließung nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 BayBO haben nachbarschützende Funktion (vgl. BayVGH, U. v. 22.3.1999, BayVBl. 1999, 662). Somit können die Kläger nicht mit Erfolg geltend machen, es sei keine ausreichende Zufahrt für Feuerwehr und Müllfahrzeuge vorhanden.

Zusammenfassend kann auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Dezember 2013, 15 CS 13.1561 - juris, verwiesen werden.

Danach habe es der Nachbar, der sich seine Bauwünsche erfüllt habe, nicht in der Hand, durch die Art und Weise seiner Bauausführung unmittelbaren Einfluss auf die Bebaubarkeit anderer Grundstücke zu nehmen. Die Baugenehmigung schaffe keine Grundlage dafür, weitere Vorhaben mit dem Argument abzuwehren, für das behördlich gebilligte eigene Baukonzept sei von ausschlaggebender Bedeutung gewesen, dass der Eigentümer des angrenzenden Grundstücks die Nutzungsmöglichkeiten, die das Baurecht an sich eröffne, nicht voll ausschöpfe.

Die von den Klägern vorgebrachten Einwände gegen das Bauvorhaben des Beigeladenen sind nicht durchgreifend, so dass nach alledem die Klagen abzuweisen waren.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift: Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München;

Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in

in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffer 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 213).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift: Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 10. Sept. 2015 - AN 3 K 15.00916

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 10. Sept. 2015 - AN 3 K 15.00916 zitiert 18 §§.

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

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(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästi

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(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsfl

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(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,3. Anlagen für kirchliche, kulture

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(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen. (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden 1. Läden und nicht störende Handwerksbe

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(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn1.die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden is

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Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 12 Stellplätze und Garagen


(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt. (2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung die

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Okt. 2014 - 15 ZB 13.819

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Verwaltungsgericht München Urteil, 31. März 2014 - M 8 K 13.1896

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Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach Aktenzeichen: AN 3 K 15.00916 Im Namen des Volkes Urteil vom 10. September 2015 3. Kammer Sachgebiets-Nr.: 0920 Hauptpunkte: Baurecht (Nachbarschutz);

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Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach Aktenzeichen: AN 3 K 15.00916 Im Namen des Volkes Urteil vom 10. September 2015 3. Kammer Sachgebiets-Nr.: 0920 Hauptpunkte: Baurecht (Nachbarschutz);

Referenzen

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn

1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist,
2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
4.
die Erschließung gesichert ist.

(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Gründe

1

Die auf alle Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

Die benachbarten Grundstücke der Klägerin und der Beigeladenen befinden sich in einem Stadtviertel mit einer gründerzeitlichen, in der Regel fünfgeschossigen straßenseitigen Blockrandbebauung. Ein Bebauungsplan besteht nicht. Der Beklagte erteilte der Beigeladenen im November 2009 die streitgegenständliche Baugenehmigung für einen Seitenflügel nebst Quergebäude, der im rückwärtigen Teil ihres Grundstücks an die bestehende Blockrandbebauung anschließt und an der Grundstücksgrenze zum Grundstück der Klägerin belegen ist. Das Vorhaben soll über sechs, in ihrer Ausdehnung gestaffelte Geschosse verfügen. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die Baugenehmigung aufgehoben (Urteil vom 13. März 2013 - OVG 10 B 4.12 - DÖV 2013, 948 ; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. November 2010 - OVG 10 S 31.10 - OVGE BE 31, 204 = LKV 2010, 567 = ZfBR 2011, 161 = BRS 76 Nr. 85), da das Vorhaben die Vorschrift über die Abstandsflächen (§ 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BauO Berlin) verletze. Namentlich dürfe die Beigeladene nicht nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze bauen (§ 6 Abs. 1 Satz 3 BauO Berlin). Das Vorhaben füge sich entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Maßgeblich als nähere Umgebung sei allein der südliche Teil des Straßengevierts, in dem eine rückwärtige Bebauung mit einem mehrgeschossigen Seitenflügel kein Vorbild finde, sich vielmehr eine grundstücksübergreifende, im räumlichen Zusammenhang stehende, nicht bebaute Grundstücksfläche befinde. In der so bestimmten näheren Umgebung verlaufe hinter der Blockrandbebauung eine Baugrenze. Das Vorhaben der Beigeladenen überschreite diese Baugrenze und löse durch eine nicht auszuschließende Vorbildwirkung bodenrechtliche Spannungen aus.

3

Die Beigeladene fordert im Kern, auch den nördlichen Teil des Straßengevierts als nähere Umgebung in den Blick zu nehmen. Dort befinden sich auch im rückwärtigen Teil der Grundstücke Seitenflügel.

4

1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die ihr die Beschwerde zumisst.

5

a) Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob

bei der Auslegung des Begriffs der "näheren Umgebung" im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB im Hinblick auf die überbaubaren Grundstücksflächen der Kreis für die maßgebliche Umgebung regelmäßig enger zu ziehen ist als hinsichtlich der Art der Nutzung,

ferner, ob insofern der maßgebliche Umkreis hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksflächen tendenziell kleiner zu ziehen ist als das Straßengeviert, in dem das Bauvorhaben liegt.

6

Diese Fragen führen nicht zur Zulassung der Revision. Sie wären in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig, weil sie nicht entscheidungserheblich sind (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).

7

Maßstabsbildend im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist die Umgebung, insoweit sich die Ausführung eines Vorhabens auf sie auswirken kann und insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (stRspr; Urteile vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 <380> = Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 63 S. 48, vom 21. November 1980 - BVerwG 4 C 30.78 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 79 S. 85 und vom 5. Dezember 2013 - BVerwG 4 C 5.12 - NVwZ 2014, 370 Rn. 10 - zur Veröffentlichung in BVerwGE vorgesehen). Dabei ist die nähere Umgebung für die in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Kriterien jeweils gesondert abzugrenzen (allg. Meinung, vgl. Bracher, in: Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht, 8. Aufl. 2014, Rn. 2197; Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 34 Rn. 21; Rieger, in: Schrödter, BauGB, 7. Aufl. 2006, § 34 Rn. 26; Dürr, in: Brügelmann, BauGB, Bd. 3, Stand Oktober 2013, § 34 Rn. 25; Spannowsky, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl. 2014, § 34 Rn. 32.3). Denn die Merkmale, nach denen sich ein Vorhaben im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart dieser näheren Umgebung einfügen muss, sind jeweils unabhängig voneinander zu prüfen (Beschluss vom 6. November 1997 - BVerwG 4 B 172.97 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 188 S. 57). So hat der Senat zu § 34 BBauG angenommen, dass bei der Bestimmung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung eines Grundstücks der Umkreis der zu beachtenden vorhandenen Bebauung "in der Regel" enger zu begrenzen sein werde als bei der Ermittlung des Gebietscharakters (Urteil vom 19. September 1969 - BVerwG 4 C 18.67 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 25 S. 58).

8

Mit dem in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB verwendeten Begriff der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, ist die konkrete Größe der Grundfläche der baulichen Anlage und ihre räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung gemeint. Es geht also um den Standort im Sinne des § 23 BauNVO (Beschluss vom 28. September 1988 - BVerwG 4 B 175.88 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG/BauGB Nr. 128 S. 29). Die Instanzgerichte neigen dazu, hinsichtlich dieses Merkmals einen kleineren Umgriff der näheren Umgebung anzunehmen als bei der Art der baulichen Nutzung; dies gelte "in der Regel" (so OVG Magdeburg, Beschluss vom 4. Juli 2012 - 2 L 94/11 - BRS 79 Nr. 101; VGH München, Beschluss vom 25. April 2005 - 1 CS 04.3461 - juris Rn. 18 und Urteil vom 7. März 2011 - 1 B 10.3042 - juris Rn. 22; VGH Mannheim, Urteil vom 23. September 1993 - 8 S 1281/93 - juris Rn. 22 und Beschluss vom 15. Dezember 2005 - 5 S 1847/05 - juris Rn. 8) oder "im Regelfall" (OVG Bautzen, Beschluss vom 29. Dezember 2010 - 1 A 710/09 - juris Rn. 6; OVG Münster, Urteile vom 16. November 2001 - 7 A 1143/00 - juris Rn. 29 und vom 9. September 2010 - 2 A 508/09 - juris Rn. 37). Hiervon geht auch das Oberverwaltungsgericht aus ("in der Regel", UA S. 16).

9

Ob diese Annahme "im Regelfall" oder - bezogen auf das Straßengeviert "tendenziell" - zutrifft, ist nicht entscheidungserheblich. Denn sie bezeichnet nur einen gedanklichen Ausgangspunkt, der jedenfalls von einer Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall nicht entbindet, wie sie das Oberverwaltungsgericht hier vorgenommen hat (UA S. 17 ff.) und die sich rechtsgrundsätzlicher Klärung entzieht. Hinzu tritt, dass der von der Beschwerde zum Vergleich herangezogene Umgriff der näheren Umgebung im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzungen sich ebenfalls nur im Einzelfall, aber nicht rechtsgrundsätzlich bestimmen lässt, da er unter anderem von der Art der jeweiligen baulichen Nutzung abhängt. Soweit die Beschwerde als Bezugspunkt das "Straßengeviert" benennt, scheidet eine rechtsgrundsätzliche Klärung schon wegen der Vielgestaltigkeit solcher Straßengevierte aus.

10

b) Die Beschwerde wirft als grundsätzlich klärungsbedürftige Fragen auf,

ob die maßgebliche nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB im Hinblick auf die überbaubaren Grundstücksflächen auf einen (sowohl hinsichtlich absoluter Maße als auch hinsichtlich der Relation zur übrigen Bebauung im Straßengeviert) kleinen Bereich, welcher nur das Baugrundstück und dessen unmittelbare Umgebung umfasst, reduziert sein kann, wenn sich die daran anschließende Bebauung allein im Hinblick auf die dort verwirklichten Bebauungstiefen unterscheidet,

hieran anschließend, ob unter den genannten Voraussetzungen eine "städtebauliche Zäsur" wegen andersartiger "baulicher Struktur" angenommen werden kann.

11

Diese Fragen würden sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Das Oberverwaltungsgericht hat bei der Abgrenzung der näheren Umgebung nicht allein auf die im nördlichen Bereich vorhandene Bebauungstiefe abgestellt, sondern auch darauf verwiesen, dass die Bereiche durch eine relativ hohe fünfgeschossige Bebauung im Blockinnern optisch vollständig voneinander getrennt seien (UA S. 19). Hiermit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander.

12

c) Die Beschwerde sieht grundsätzlichen Klärungsbedarf für die Frage,

ob es bei der Auslegung des Begriffs der "näheren Umgebung" im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB und der dabei erforderlichen Ermittlung, was sich auf das Baugrundstück noch "prägend" auswirkt, allein auf den Blickwinkel eines (stehenden) Menschen ankommt oder ob - zumindest ergänzend - ein Blickwinkel von oben (Vogelperspektive) erforderlich ist.

13

Die Frage ist geklärt, soweit sie rechtsgrundsätzlich klärungsfähig ist. Die für die Bestimmung des Bebauungszusammenhangs erforderliche wertende und bewertende Betrachtung der konkreten tatsächlichen Verhältnisse kann nach dem Sachzusammenhang, in den sie eingebettet ist, nur an äußerlich erkennbare, also mit dem Auge wahrnehmbare Gegebenheiten der vorhandenen Bebauung und der übrigen Geländeverhältnisse anknüpfen (Urteil vom 12. Dezember 1990 - BVerwG 4 C 40.87 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 138 S. 55). Dies kann auf die Abgrenzung der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB übertragen werden (Beschluss vom 20. August 1998 - BVerwG 4 B 79.98 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 191 S. 76). Zur Ermittlung können auch Lagepläne verwendet werden (Beschluss vom 3. Dezember 2008 - BVerwG 4 BN 26.08 - BRS 73 Nr. 91 Rn. 3), die ein Bild "von oben" vermitteln. Dabei kann die für § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB kennzeichnende wechselseitige Beeinflussung auch über ein den optischen Zusammenhang unterbrechendes Hindernis noch eintreten (Beschluss vom 27. Mai 1988 - BVerwG 4 B 71.88 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG/BauGB Nr. 127 S. 27). Hiervon ist auch das Oberverwaltungsgericht ausgegangen, das seine tatrichterliche Würdigung auch auf einen Lageplan (UA S. 4) und ein Luftbild (UA S. 17) stützt. Ob eine wechselseitige Beeinflussung trotz einer, vom Standpunkt eines stehenden Menschen nicht überwindbaren optischen Trennung vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls, die eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht rechtfertigt.

14

d) Die Beschwerde will weiter rechtsgrundsätzlich klären lassen,

ob die nach § 34 Abs. 1 BauGB bestehende Bebauungsmöglichkeit eines Grundstücks durch eine in der Umgebung vorhandene Bebauung eingeschränkter sein kann, als wenn diese Bebauung nicht vorhanden wäre.

15

Die Frage rechtfertigt ebenfalls nicht die Durchführung eines Revisionsverfahrens. Sie lässt sich auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Senats beantworten. Maßgebend für die nähere Umgebung, in die sich das Vorhaben nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, einfügen muss, ist die vorhandene Bebauung. Aus ihr ist der Rahmen abzuleiten, zu dem das Vorhaben in einer bestimmten Beziehung stehen muss (stRspr; Urteil vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 <380, 385 ff.>). Es ist nicht angängig - wie es der Beschwerde offensichtlich vorschwebt -, bei der in der näheren Umgebung vorhandenen Bebauung danach zu unterscheiden, ob sie Bebauungsmöglichkeiten eröffnet oder einschränkt.

16

e) Schließlich zeigt die Beschwerde auch mit der Frage, ob

bei der Bestimmung der hinteren Baugrenze ein deutlich wahrnehmbares Gebäude der Hauptnutzung als nicht prägend außer Acht gelassen werden kann, nur weil es deutlich kleiner ist als die Gebäude in der unmittelbaren Umgebung,

keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf auf. Aus der Betrachtung der näheren Umgebung sind solche baulichen Anlagen auszusondern, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt (Urteil vom 15. Februar 1990 - BVerwG 4 C 23.86 - BVerwGE 84, 322 <325> und Beschluss vom 16. Juni 2009 - BVerwG 4 B 50.08 - BRS 74 Nr. 95 Rn. 6; stRspr). Von diesen Rechtsgrundsätzen ist auch das Oberverwaltungsgericht ausgegangen (UA S. 18). Die Beschwerde erschöpft sich in einem Angriff auf dessen tatrichterliche Bewertung.

17

2. Die Divergenzrügen nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO führen ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision.

18

a) Die behauptete Divergenz zu den Urteilen vom 13. Juni 1969 - BVerwG 4 C 80.67 - (Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 21) und vom 18. Oktober 1974 - BVerwG 4 C 77.73 - (Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 45) ist nicht hinreichend bezeichnet. Diesem Erfordernis ist nur genügt, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat.

19

Nach den von der Beschwerde angeführten Urteilen des Senats kann die Frage, ob etwas nach der vorhandenen Bebauung unbedenklich ist, nicht allein nach der Bebauung eines Grundstücks oder nur ganz weniger Grundstücke bestimmt werden (Urteil vom 13. Juni 1969 a.a.O. S. 38). Es darf nicht nur diejenige Bebauung als erheblich angesehen werden, die gerade in der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstücks überwiegt, sondern es muss auch die Bebauung der weiteren Umgebung des Grundstücks insoweit berücksichtigt werden, als auch sie noch "prägend" auf dasselbe einwirkt (Urteil vom 18. Oktober 1974 a.a.O. S. 114).

20

Wie auch die Beschwerde anerkennt, hat sich das Oberverwaltungsgericht der Rechtsprechung des Senats ausdrücklich angeschlossen (UA S. 16). Sie meint indes, der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts den (unausgesprochenen) Rechtssatz entnehmen zu können, dass auch ein derart kleiner Umgebungsumgriff grundsätzlich die "nähere Umgebung" innerhalb eines deutlich größeren Bebauungszusammenhangs darstellen könne und die über das Baugrundstück und dessen unmittelbare Nachbargrundstücke hinausgehende Umgebung allein wegen insoweit andersartiger Bebauung ausgeklammert werden könne (Beschwerdebegründung S. 5). In der Sache wendet sich die Beschwerde gegen die tatrichterliche Annahme, der nördliche Teil des Straßenblocks wirke infolge der optischen Trennung und der unterschiedlichen baulichen Strukturen nicht mehr prägend für das Grundstück der Beigeladenen. Die damit erhobene Rüge einer fehlerhaften Subsumtion führt indes nicht zur Annahme einer Divergenz (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).

21

b) Die geltend gemachte Divergenz zum Urteil vom 19. September 1969 - BVerwG 4 C 18.67 - (Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 25) liegt ebenfalls nicht vor. Die in Bezug genommenen Ausführungen des Senats (a.a.O. S. 57 f.) sind nicht divergenzfähig, weil sie die dortige Entscheidung nicht tragen (vgl. Beschluss vom 3. April 1996 - BVerwG 4 B 253.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 269 S. 28; Kraft, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 132 Rn. 36).

22

3. Die Verfahrensrügen führen nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zur Zulassung der Revision.

23

Die als Aufklärungsrügen erhobenen Rügen verfehlen die Darlegungsanforderungen. Eine Aufklärungsrüge muss substantiiert dartun, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (Beschluss vom 8. Juli 2009 - BVerwG 4 BN 12.09 - juris Rn. 6 f. ; stRspr). Die erhobenen Aufklärungsrügen beschränken sich darauf, vorgebliche Ermittlungsdefizite aufzuzeigen, benennen aber nicht substantiiert, welche Aufklärungsmaßnahmen die Beigeladene noch für geeignet und erforderlich hält.

24

Die Rügen müssten aber auch hiervon unabhängig ohne Erfolg bleiben.

25

a) Die Beschwerde meint, der Einbeziehung des südlichen Teils des Grundstücks K.-straße 44 in die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks im Hinblick auf die überbaubare Grundstücksfläche (UA S. 15) widerspreche es, dieses Grundstück bei der Herleitung einer faktischen Baugrenze nicht einzubeziehen (UA S. 21). Damit wendet sie sich gegen die tatrichterliche Würdigung, die dem materiellen Recht zuzuordnen ist (Beschluss vom 12. Januar 1995 - BVerwG 4 B 197.94 - Buchholz 406.12 § 22 BauNVO Nr. 4 S. 4; stRspr), bezeichnet aber keine Verletzung der Aufklärungspflicht.

26

b) Die Beschwerde rügt weiter, das Oberverwaltungsgericht habe die Wirkung des Geländesprungs von 2 m im südlichen Teil des Straßengevierts und der darauf befindlichen Ziegelmauer sowie der Bebauung des Grundstücks K.-straße 44 durch eine Remise und einen Seitenflügel fehlerhaft gewürdigt. Das Oberverwaltungsgericht hat diese Verhältnisse seinem Urteil zu Grunde gelegt (UA S. 18, 19, 21). Dass es sie rechtlich anders bewertet als die Beigeladene, führt nicht auf einen Verfahrensfehler.

27

c) Die Beschwerde meint, das Oberverwaltungsgericht habe unter Verletzung seiner Aufklärungspflicht angenommen, es sei in der Umgebung jenseits des Straßengevierts des Vorhabengrundstücks nicht "mehr oder weniger gang und gäbe", dass in den von der Blockrandbebauung umschlossenen Flächen Seitenflügel oder Quergebäude mit Hauptnutzungen stehen (UA S. 19). Das Oberverwaltungsgericht hat indes aus den Feststellungen zu den Blockinnenbereichen zweier Straßenviertel in der Umgebung gefolgert, eine Blockinnenbebauung in der Umgebung sei nicht "mehr oder weniger gang und gäbe". Einer weiteren Aufklärung zu anderen Straßenvierteln bedurfte es nach der für die Beurteilung des Vorliegens eines Verfahrensfehlers maßgeblichen materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht (vgl. Urteil vom 14. Januar 1998 - BVerwG 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 <119>).

28

d) Die Beigeladene meint, das Oberverwaltungsgericht habe Unterlagen zu den Gründen für die Beseitigung von Seitenflügeln in der Vergangenheit fehlerhaft beurteilt. Damit wendet sie sich gegen die tatrichterliche Würdigung, ohne einen Verfahrensfehler zu bezeichnen.

29

e) Die unter 8. erhobene Rüge bezeichnet keinen Verfahrensfehler.

30

f) Die Beschwerde vermisst eine Aufklärung darüber, welche Grundstücke in der näheren Umgebung überbaubare Innenhofflächen aufweisen. Es ist aber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, inwieweit dieser Umstand nach der materiellen Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts von Bedeutung gewesen sein könnte. Das Oberverwaltungsgericht hat zur Abgrenzung der näheren Umgebung unter anderem auf die Baustruktur im südlichen Teil des Straßengevierts abgestellt, wo eine grundstücksübergreifende, im räumlichen Zusammenhang stehende, nicht bebaute Grundstücksfläche vorhanden sei. Diese werde durch die straßenseitige Blockrandbebauung mit einer großen, im Wesentlichen nicht überbauten Freifläche im Blockinnern geprägt (UA S. 17 f.). Hiervon ausgehend kam es nicht auf die Frage an, welche einzelnen Grundstücke über eine bebaubare Grundstücksfläche im straßenabgewandten Grundstücksteil verfügen.

31

g) Die Beschwerde sieht schließlich die gerichtliche Aufklärungspflicht verletzt, weil das Oberverwaltungsgericht angenommen habe, eine Vorbildwirkung des streitgegenständlichen Vorhabens sei nicht auszuschließen (UA S. 28). Im Hinblick auf das Flurstück 92 wendet sie sich (erneut) gegen die materiell-rechtliche Auffassung des Oberverwaltungsgerichts zum Umgriff der näheren Umgebung. Ihr weiterer Hinweis, die derzeitige Bebauung des Flurstücks 94 schließe eine Errichtung von Seitenflügeln aus, zieht die vom Oberverwaltungsgericht angenommene Vorbildwirkung für mögliche Veränderungen der Bebauung auf diesem Grundstück nicht in Zweifel.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die bauaufsichtliche Genehmigung für die „Errichtung einer gewerblichen Lagerfläche“ auf den Grundstücken FlNr. 468/5, 468/6 und 468/44 der Gemarkung L. (Baugrundstück), die einem Betrieb für Trockenbauarbeiten dienen soll. Nach den zum Antrag auf Baugenehmigung vom 25. Juni 2008 (Eingang 4.8.2008) eingereichten Bauvorlagen in der Fassung der Betriebsbeschreibung vom 18. November 2011 ist vorgesehen, auf den südlich gelegenen Flächen des Baugrundstücks einen Geräteschuppen und ein Gipskartonlager zu errichten, drei Stellplätze anzulegen sowie die den Gebäuden vorgelagerten Flächen wasserdurchlässig zu befestigen. Das Grundstück FlNr. 468/6 ist in seiner Nordhälfte mit einem Wohnhaus bebaut. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, soweit die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung der bauaufsichtlichen Genehmigung für ihr Vorhaben geltend macht, weil das Vorhaben einem störenden Gewerbebetrieb diene, der im anzunehmenden allgemeinen Wohngebiet weder generell noch ausnahmsweise zulassungsfähig sei. Hiergegen richtet sich der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

1. Die Klägerin beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Klägerin innerhalb offener Frist habt darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

a) Der Vortrag der Klägerin, ein Lagerplatz im Freien sei nicht beantragt, weshalb die Ablehnung der beantragten Baugenehmigung fehl gehe, führt nicht zur Zulassung der Berufung. Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung keinen Lagerplatz im Freien zugrunde gelegt, sondern unter Bezugnahme auf die Bauantragsunterlagen und die Betriebsbeschreibung auf das „Baustofflager eines Handwerksbetriebs für Innenausbau, Trockenbau und Fassadengestaltung“ abgestellt. Dass zwischen Lagergebäuden - wie hier - und Lagerplätzen zu unterscheiden ist, hat das Verwaltungsgericht klar zum Ausdruck gebracht (vgl. S 12 d. UA). Den Vortrag der Klägerin, „ein Lagerplatz im Freien sei nicht Inhalt des Genehmigungsantrags“ hat das Verwaltungsgericht zur Kenntnis genommen (vgl. S 3 d. UA) und in seiner Entscheidung berücksichtigt.

b) Das Verwaltungsgericht hat auf Grundlage eines Ortstermins sowie von Lageplänen und Luftbildaufnahmen festgestellt, dass die Eigenart der näheren Umgebung des Vorhabens einem allgemeinen Wohngebiet entspreche.

Der hiergegen gerichtete Einwand, der Gewerbebetrieb der Firma S. (Anm.: Groß- und Einzelhandel für Obst und Gemüse) hätte in den Bereich der näheren Umgebung einbezogen werden müssen, weil er sich in der gleichen Straße befinde und die Zufahrt über die W.-straße (richtig wohl: H.-straße) erfolge, an der auch das Baugrundstück anliege, lässt keine ernstlichen Zweifel an der tatrichterlichen Würdigung des Verwaltungsgerichts aufkommen. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass der Bereich der wechselseitigen Beeinflussung durch die in Nord-Süd-Richtung verlaufende G.-straße begrenzt werde, weil sich die Auswirkungen des Bauvorhabens der Klägerin aufgrund der Zufahrtssituation zum Baugrundstück bis dahin erstrecken würden. Die westlich der G.-straße vorhandenen Nutzungen (Anm.: also auch der Betrieb der Fa. S.) seien dagegen vom Bauvorhaben nicht mehr betroffen und entfalteten aufgrund ihrer Entfernung auch keine Auswirkungen mehr auf das Baugrundstück. Diese Ausführungen sind nicht ernstlich zweifelhaft; der Umgriff der näheren Umgebung des Baugrundstücks ist jedenfalls nicht zu klein bemessen. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB maßstabsbildend, soweit sich die Ausführung eines Vorhabens auf sie auswirken kann und insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (vgl. zuletzt BVerwG, B. v. 13.5.2014 - 4 B 38/13 - ZfBR 2014, 574 = juris Rn. 7 m. w. N.). Auch für die Beurteilung eines Bereichs als faktisches Baugebiet ist die nähere Umgebung i. S. d. § 34 Abs. 1 BauGB maßgeblich (BVerwG, B. v. 11.2.2000 - 4 B 1/00 = juris Rn. 18). Von dieser für die Abgrenzung der „näheren Umgebung“ maßgeblichen wechselseitigen Prägung bzw. Beeinflussung ausgehend ist es vorliegend nicht ernstlich zweifelhaft, dass jedenfalls die in einer Entfernung von ca. 250 m von den Grundstücken der Klägerin in Nord-Süd-Richtung verlaufende G.-straße eine trennende Wirkung entfaltet, die die bebauten Bereiche westlich und östlich der G.-straße erkennbar voneinander entkoppelt.

c) Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, nach den Bauantragsunterlagen und der Betriebsbeschreibung umfasse das Vorhaben bei der anzustellenden typisierenden Betrachtung einen das Wohnen wesentlich störenden Betrieb, ist nicht ernstlich zweifelhaft.

Ob die durch das Vorhaben ausgelösten Lärmimmissionen die Lärmrichtwerte eines allgemeinen Wohngebiets in der Nachbarschaft im konkreten Fall einhalten können, ist bei der anzustellenden typisierenden Betrachtung ohne Belang. Die geschützte Wohnruhe ist nicht gleichbedeutend mit einer immissionsschutzrechtlich relevanten Lärmsituation. Bei dem Kriterium der Gebietsverträglichkeit geht es um die Vermeidung als atypisch angesehener Nutzungen, die den Wohngebietscharakter als solchen stören (BVerwG, B. v. 28.2.2008 - 4 B 60/07 - BayVBl 2008, 542 = juris Rn. 11 m. w. N.). Hiervon geht das Verwaltungsgericht zutreffend aus (vgl. S. 10 d. UA).

Die Nutzung des Baustofflagers eines Handwerksbetriebs für Innenausbau, Trockenbau und Fassadengestaltung ist auch dann, wenn „lediglich eine Lagerungstätigkeit durchgeführt wird“, geeignet, das Wohnen in einem allgemeinen Wohngebiet zu stören. Das ist schon vor dem Hintergrund nicht ernstlich zweifelhaft, dass nach den Angaben in der Betriebsbeschreibung vom 18. Oktober 2011 ein werktäglicher (hier: Montag bis Freitag) Zeitraum zwischen 4 und 5,5 Stunden für Be- und Entladetätigkeiten vorgesehen ist und neben der An- und Abfahrt der Mitarbeiter des Betriebs auch Firmenfahrzeuge auf dem Grundstück geparkt werden (vgl. S. 11 d. UA).

d) Soweit die Klägerin einwendet, zwischen ihr, der Beklagten und den Nachbarn sei eine Vereinbarung getroffen worden, der zufolge die Nachbarn der gewerblichen Lagerfläche unter bestimmten Voraussetzungen zugestimmt hätten, ist nicht zu sehen, inwieweit dieser Umstand geeignet sein kann, der Klägerin einen Anspruch auf Erteilung der von ihr begehrten Baugenehmigung zu vermitteln. Die Darstellung des Verwaltungsgerichts im Tatbestand der angegriffenen Entscheidung, in der Folgezeit seien weitere Einigungsbemühungen unter Einbeziehung der Nachbarn gescheitert, trifft im Übrigen zu; wer dieses Scheitern zu verantworten hatte, ist weder von Belang noch trifft das Verwaltungsgericht Feststellungen dazu.

2. Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO

Streitwert: § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG. Die Wertfestsetzung orientiert sich an der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind. Nachdem die Frage der Rechtmäßigkeit der zwangsgeldbewehrten Nutzungsuntersagungsverfügung nicht Gegenstand des Zulassungsverfahrens ist, wurde der Streitwert für das Zulassungsverfahren um die Hälfte, also auf 5.000 Euro reduziert.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung dargestellt, genügt die Angabe der Geschossflächenzahl, der Baumassenzahl oder der Höhe baulicher Anlagen.

(2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt werden durch Festsetzung

1.
der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
der Geschossflächenzahl oder der Größe der Geschossfläche, der Baumassenzahl oder der Baumasse,
3.
der Zahl der Vollgeschosse,
4.
der Höhe baulicher Anlagen.

(3) Bei Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan ist festzusetzen

1.
stets die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe baulicher Anlagen, wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild, beeinträchtigt werden können.

(4) Bei Festsetzung des Höchstmaßes für die Geschossflächenzahl oder die Größe der Geschossfläche, für die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen im Bebauungsplan kann zugleich ein Mindestmaß festgesetzt werden. Die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen können auch als zwingend festgesetzt werden.

(5) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden; die Festsetzungen können oberhalb und unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden.

(6) Im Bebauungsplan können nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen von dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung vorgesehen werden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

I.

Soweit die Parteien die Streitsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben (Fragen 1, 3, 6, 9 und 10), wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt mit seiner Verpflichtungsklage von der Beklagten die positive Beantwortung seiner mit Vorbescheidsantrag vom 13. November 2012 eingereichten Vorbescheidsfragen betreffend den Neubau eines Sechsspänners mit Tiefgarage auf den Grundstücken Fl.Nrn. ... und ... der Gemarkung ... an der ... Straße.

Die Beklagte erließ unter dem ... März 2013 einen gegen Postzustellungsurkunde am 30. März 2013 zugestellten negativen Vorbescheid. In den Bescheidsgründen wird zu den baurechtlichen Grundlagen ausgeführt, als nähere Umgebung sei das Geviert aus der ...-Straße/...-straße/...-straße/... Straße heranzuziehen. Der Flächennutzungsplan stelle den Bereich als reines Wohngebiet dar, was der Realität entspreche. Bauplanungsrechtlich beurteile sich das Vorhaben nach § 30 Abs. 3 BauGB i. V. m. § 34 BauGB. Für das Grundstück bestehe eine straßenbegleitende Baulinie sowie eine rückwärtige Baugrenze. Das Geviert sei von Wohnbebauung unterschiedlicher Grundflächen in der offenen bzw. halboffenen Bauweise geprägt. Die Höhenentwicklung sowie Dachformen seien uneinheitlich, erreichten zwei Geschosse und ein Dach- bzw. Terrassengeschoss. Anwendung fänden die Baumschutzverordnung, die Freiflächengestaltungssatzung sowie die Einfriedungssatzung der Beklagten.

Die einzelnen Vorbescheidsfragen - soweit noch von Bedeutung - wurden wie folgt beantwortet:

Frage 2: Ist der dargestellte und vermaßte Baukörper inklusive Tiefgaragenzufahrt und Tiefgaragenfahrgasse zulässig?

Antwort: Nein.

Die beantragte Höhenentwicklung überschreitet den aus Umgebungsbebauung herzuleitenden Rahmen. Das skizzierte, straßenseitig zur ...-Straße dreigeschossig und mit darüber liegendem steil geneigtem Mansarddach in Erscheinung tretende Bauvorhaben ist in maßgeblicher Umgebung städtebaulich ohne Vorbild. Durch die abgefragte massive Bebauung entstünde im Quartier eine negative Bezugsfallwirkung, bodenrechtlich relevante Spannungen würden ausgelöst. Das mit vorliegendem Antrag in den Plänen Nr. ... dargestellte Vorhaben lässt sich folglich nicht i. S. des § 34 BauGB aus der maßgeblichen Umgebungsbebauung herleiten und fügt sich damit planungsrechtlich nicht ein.

Frage 4: Wird der notwendigen Fällung der im Baumbestandsplan dargestellten geschützten Bäume zugestimmt?

Antwort: Nein.

Mit Maßgabe der Beantwortung der Frage 2 und damit der grundlegenden planungsrechtlichen Unzulässigkeit des Vorhabens wird auch diese Frage mit „Nein“ beantwortet. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird an dieser Stelle auf die Begründung zu Frage 2 verwiesen.

Frage 5: Kann der zweite Rettungsweg der Tiefgarage durch den Vorgartenbereich an der ... Straße geführt werden?

Antwort: Nein.

Die in den Plänen dargestellte, zur Führung des zweiten Rettungsweges notwendige Kelleraußentreppe würde, vor der straßenseitigen Baulinie situiert, einer Befreiung bedürfen. Diese Befreiung kann jedoch nicht in Aussicht gestellt werden. Unter Maßgabe der Beantwortung der Frage 2 und damit der grundlegenden planungsrechtlichen Unzulässigkeit des Vorhabens wird auch die Frage 5 negativ beantwortet.

Frage 7: Dürfen Teile des Gebäudes an der ...-Straße um 2,50 m von der roten Baulinie zurückgenommen werden, damit die lange Straßenfront unterbrochen und die Wohneinheiten zum Schutz vor Gefahren über kleine Vorhöfe erschlossen werden können, in welchen auch die Tonnen für die vorgeschriebene Mülltrennung ihren Platz fänden?

Antwort: Nein.

Unter Maßgabe der Beantwortung der Frage 2 und damit der grundlegenden planungsrechtlichen Unzulässigkeit des Vorhabens wird auch diese Frage mit „Nein“ beantwortet. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird an dieser Stelle auf die Begründung zu Frage 2 verwiesen.

Frage 8: Können Ersatzpflanzungen hinsichtlich Anzahl und Größe reduziert werden oder kann auf sie weitgehend verzichtet werden, weil a) die Nachbarinnen gebeten haben, von Ersatzpflanzungen für die zur Fällung beantragten Nadelbäume auf Fl.St. ... abzusehen und b) auf Fl.St. ... keine mit Bäumen bepflanzbare Fläche verbleibt, außer im Vorgarten an der ... Straße? Dort würden Ersatzbäume, die sparsam befensterte Fassade künftig aber stark beschatten.

Antwort: Nein.

Mit Maßgabe der Beantwortung der Frage 2 und damit der grundlegenden planungsrechtlichen Unzulässigkeit des Vorhabens wird auch diese Frage mit „Nein“ beantwortet. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird an dieser Stelle auf die Begründung zu Frage 2 sowie 4 verwiesen.

Lageplan, Maßstab 1:1.000

Bild

Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten hat der Kläger am 29. April 2013 Klage erheben lassen, die mit Schriftsatz vom 22. Juli 2013 begründet wurde. Der Kläger beantragt:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom ... März 2013 (...) verpflichtet, den mit Antrag des Klägers vom 13. November 2012 nach Plan-Nr. ... beantragten Vorbescheid zu erteilen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, das Vorhaben habe eine Gesamtgrundfläche einschließlich der Tiefgarage von 671,82 m². Es weise oberirdisch eine Tiefe von 14 m und eine Breite von 30 m auf. Die Wandhöhe zur ...-Straße betrage 8,30 m, der Dachaufbau weitere 3,98 m. Das Vorhaben habe ein Erdgeschoss, zwei Obergeschosse sowie ein ausgebautes Dachgeschoss. Zum Geviertsinneren betrage die Wandhöhe 6,30 m. Das Bauliniengefüge werde nahezu gewahrt. Es handele sich lediglich um ein partielles Abrücken von der Baulinie und eine geringfügige Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze durch die Tiefgarage. Ein Hindernis für die Erteilung einer Befreiung sei nicht ersichtlich.

Im Geviert seien vereinzelte rückwärtige Bauraumüberschreitungen vorhanden. Im Nordwesten und im Südwesten zur ...-straße sowie zur ... Straße sei das Geviert durch freistehende Einfamilienhäuser geprägt. Ein Großteil der Gebäude sei zweigeschossig und überwiegend mit voll ausgebautem Dachgeschoss, das sich als drittes Geschoss darstelle. Zur ...-straße sei eine drei- und viergeschossige Bebauung vorhanden (...-str. 6/6 b - drei Vollgeschosse, ...-str. 8 - Mehrfamilienhaus viergeschossig). Der südwestliche Bereich zur ...-Straße sei bis auf Nebengebäude noch unbebaut. Die Traufhöhen im Geviert erreichten teilweise zwischen 7 m und 8 m.

Das südöstlich angrenzende Geviert zeichne sich durch massive geschlossene Bebauung im Sinne einer Blockrandbebauung zur ...-Straße aus. Unmittelbar angrenzend weise das Anwesen ...-Str. 9/17 zwei Vollgeschosse und ein vollständig ausgebautes Dachgeschoss auf und habe eine Traufhöhe von gut 7 m. Die südöstlich gelegenen Anwesen ...-Str. 19 ff. bis zur ...-straße hätten durchgängig drei Vollgeschosse. Die Blockrandbebauung setze sich bis zur ...-straße mit einer Traufhöhe von etwa 8 m fort. Die Anwesen ...-Str. 2 und 6 im südwestlich gegenüber liegenden Geviert hätten eine Traufhöhe von deutlich über 7 m und zwei Vollgeschosse sowie ein ausgebautes Dachgeschoss. Auch entlang der Südseite bis zur ...-straße sei eine geschlossene Blockrandbebauung vorhanden. Von der Ecke ...-straße bis zur ...-straße sei eine dreigeschossige Blockrandbebauung vorhanden. Nordwestlich grenze eine massive Wohnbebauung mit einer Wandhöhe von mehr als 9 m an (...-str. 40/42).

Die rückwärtige Bebauung hinter der straßenseitigen Bebauung zur ...-Straße sei in offener und maßvollerer Bauweise ausgeführt, ausgenommen die ...-str. 6 - 6 b und 8 sowie ... Str. 5. Die rückwärtige Bebauung im Geviertsinneren grenze sich deutlich von der straßenseitigen Bebauung ab, der als geschlossener Bebauung Abschirmungsfunktion zukomme.

Bei der Festlegung des maßgebenden Gebietsumgriffes könne ausgehend von der erkennbaren Bebauungsprägung entlang der ...-Straße auch die etwas weiter weggelegene straßenseitige und straßenbildprägende Bebauung entlang der ...-Straße nicht außen vorgelassen werden, da sie ein einheitlich und gebietsübergreifendes Element darstelle. Bemerkenswert sei die genehmigte und derzeit im Bau befindliche Bebauung der ...-Str. 31, ein straßenbegleitendes Gebäude mit drei Vollgeschossen und einer Höhenentwicklung von 8 m. In weiter östlich gelegenen Gevierten (entlang der ...-straße/...-straße) sei eine massive dreigeschossige Bebauung mit Dachgeschoss vorhanden.

Der ...-Straße komme trotz ihrer erheblichen Breite keine Trennungsfunktion zu, was sich aus der straßenbegleitenden Bebauungssituation auf beiden Straßenseiten ergebe.

Die Beklagte beschränke den Gebietsumgriff für die Höhenentwicklung/das Maß der Nutzung unzutreffend auf das Straßengeviert. Selbst im Geviert übersehe sie die vorhandene drei- und viergeschossige Bebauung (...-straße). Sie übersehe auch, dass sich viele im Geviert gelegene Gebäude planerisch als zweigeschossig darstellten, durch das ausgebaute Dachgeschoss jedoch eine Geschossstruktur und Höhenentwicklung aufwiesen, die das Vorhaben entsprechend aufnehme. Sie verkenne auch, dass die monierte Höhenentwicklung sich straßenseitig befinde und zum rückwärtigen Bereich deutlich abfalle.

Die übrigen Vorbescheidsfragen seien ausgehend von der unzutreffenden bauplanungsrechtlichen Wertung ebenfalls in nicht haltbarer Weise verneint worden. Bei den abgefragten Fällungsgenehmigungen gehe die Beklagte unzutreffend von einer notwendigen Reduzierung des Gebäudes aus. Ausgehend von der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit greife der Vorrang des Baurechts vor dem Baumschutzrecht. Zudem seien die betroffenen Bäume wenig schützenswert, insbesondere sei die Fichte von vornherein gering schützenswert. Es bestehe kein besonderer Erhaltungszustand der Bäume, die aufgrund ihrer Positionierung unmöglich bei der Umsetzung des Vorhabens erhalten bleiben könnten.

Das Vorhaben erfülle die Einfügungskriterien nach § 34 BauGB. Das Bauliniengefüge sei fast vollständig gewahrt; ein geringfügiges Abweichen könne ohne weiteres nach § 23 BauNVO zugelassen werden. Jedenfalls lägen die Befreiungsvoraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB vor. Die Art der Nutzung „Wohnen“ entspreche der Nutzungsstruktur der Umgebung. Im Hinblick auf die Bauweise sei die Umgebung im Geviert durch eine offene und halboffene Bauweise geprägt, entlang der ...-Straße sei teilweise eine geschlossene Bauweise vorhanden. Das Vorhaben füge sich in diese gemischte Bebauungsstruktur ein. Hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche - Bauliniengefüge mit vorderer Baulinie und rückwärtiger Baugrenze - könne eine Befreiung bzw. eine Abweichung erteilt werden, da Grundzüge der Planung nicht berührt seien. Das Gebäude sei in seiner Gesamterscheinung straßenseitig ohne relevantes Abrücken positioniert und daher städtebaulich vertretbar. Nachbarliche Interessen seien hierdurch nicht berührt. Ebenso seien öffentliche Belange nicht beeinträchtigt. Auch für den zweiten Rettungsweg im Vorgartenbereich in der ... Straße lägen die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB vor. Das Gebäude halte die Baulinie ein; nur der Rettungsweg weiche hiervon geringfügig ab. Auch für die über die rückwärtige Baugrenze hinausreichende Tiefgarage lägen die Voraussetzungen nach § 31 Abs. 2 BauGB vor, vergleichbare Überschreitungen fänden sich im Geviert selbst (...-str. 8).

Für das Kriterium „Maß der baulichen Nutzung“ seien auch andere Gevierte in den Blick zu nehmen, zumal der ...-Straße keine trennende Wirkung zukomme. Die Beklagte stelle das Einfügen rechtlich nicht haltbar hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung ausschließlich betreffend die Höhenentwicklung in Abrede. Bei § 34 Abs. 1 BauGB könnten Vorschriften der BauNVO nur als Auslegungshilfe berücksichtigt werden. Bei einer Rahmenüberschreitung könnten Vorhaben zugelassen werden, wenn sie keine bodenrechtlich beachtlichen Spannungen begründeten. In erster Linie sei die nach außen hin wahrnehmbar in Erscheinung tretenden Maße abzustellen, anhand derer sich die Gebäude zueinander in Beziehung setzen lassen. Vorrangig seien die absoluten Größen von Grundfläche, Geschosszahl und Höhe zugrunde zu legen. GRZ, GFZ und Baumassenzahl müssten zurücktreten und könnten nur begrenzt als Auslegungshilfe herangezogen werden. Wegen der Bebauungssituation entlang der ...-Straße in geviertsübergreifender Art und Weise sei das Vorhaben der straßenseitigen Blockrandbebauung zuzuordnen. Im Übrigen seien auch im rückwärtigen Geviertsbereich größere Gebäude vorhanden (...-str. 6 - 6 b, 8 und ... Str. 5). Das Vorhaben schaffe für rückwärtige Gebäude die notwendige Abschirmung vor Straßenverkehrslärm. Die Ausnahme der Beklagten zulasten des Klägers vom Abschirmungseffekt sei städtebaulich nicht vertretbar. Die asymmetrische Dachform schließlich sei kein Einfügenskriterium im Rahmen des § 34 BauGB.

Im Hinblick auf die beantragten Fällungsgenehmigungen wird ausgeführt, die Bäume 1, 3 und 4 seien nicht als schützenswert einzuordnen. Eine Verwirklichung des Vorhabens sei ohne ihre Entfernung nicht möglich. Auch stehe einem Abrücken von Kronentraufen und Wurzelbereichen der Vorrang des Baurechts vor dem Baumschutzrecht entgegen.

Mit Schreiben vom 15. Januar 2014 ist die Beklagte der Klage entgegengetreten und beantragt

Klageabweisung.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, das Vorhaben trete straßenseitig aufgrund dreier Vollgeschosse und eines steil geneigten ausgebauten Mansarddaches viergeschossig mit einer Traufhöhe von 8,30 m und einer Firsthöhe von 12,28 m in Erscheinung. Im Geviert gebe es zweigeschossige Gebäude mit ausgebautem Dach- oder Terrassengeschoss. Das Anwesen ...-str. 8 entspreche nicht dem Lageplan. Es habe keine vier Vollgeschosse, sondern lediglich ein Souterrain, zwei Vollgeschosse sowie ein Terrassengeschoss. Die Wandhöhe betrage etwa 7,30 m, die absolute Gebäudehöhe etwa 9,40 m. Der Baukörper sei flächenmäßig kleiner als das streitgegenständliche Vorhaben. Die Anwesen ...-str. 6, 6 a/b seien entgegen der Darstellung im Lageplan nicht dreigeschossig, sondern verfügten über ein Sockelgeschoss und zwei Vollgeschosse. Das Anwesen ...-str. 12/40 weise zwei Vollgeschosse mit steil geneigtem Mansarddach und eine Wandhöhe mit 6,10 m auf. Die absolute Gebäudehöhe liege etwa 2 m unter der beantragten Firsthöhe des streitgegenständlichen Vorhabens. Das Anwesen ... Str. 5/7 weise zwei Vollgeschosse sowie ein steiles Satteldach auf, das in der ersten Ebene ausgebaut sei; die Traufhöhe betrage gut 6,30 m.

Die ...-Straße sei etwa 32 m breit. Im südöstlichen Bereich der ...-Straße sei straßenseitig und im Geviertsinneren eine Bebauung in geschlossener Bauweise vorhanden. Im nordwestlichen Verlauf der ...-Straße sei eine offene Bauweise anzutreffen.

Zur Vorbescheidsfrage 2 wird ausgeführt, weder die beantragte Höhenentwicklung noch die Geschossanzahl sei in der näheren Umgebung vorhanden. Als Umgebung sei das Geviert, allenfalls noch die gegenüberliegende Straßenseite anzusehen. Der ...-Straße komme mit 32 m Breite eine trennende Wirkung zu. Es handele sich nicht um eine durchgehende Blockrandbebauung; diese beschränke sich auf den südöstlichen Teil der ...-Straße. In der näheren Umgebung des Vorhabens sei keine viergeschossige Bebauung vorhanden. Das Vorhaben sei geeignet, städtebauliche Spannungen auszulösen; ihm komme eine unerwünschte Bezugsfallwirkung zu. Viergeschossige Baukörper würden die städtebauliche Situation im Geviert völlig verändern. Auch bei Einbeziehung der Bebauung an der ...-Straße entstünden städtebauliche Spannungen, da sich auch hier keine viergeschossig wirkenden Baukörper befänden.

Zu Vorbescheidsfrage 4 (Baumfällungen) wird ausgeführt, die negative Beantwortung ergebe sich schon aufgrund der planungsrechtlichen Unzulässigkeit des Vorhabens. Die Frage stehe in untrennbarem Zusammenhang mit dem auf den Plänen dargestellten Baukörper.

Zu Frage 5 (Kellertreppe/Bauliniengefüge) wird ausgeführt, die negative Beantwortung ergebe sich schon aufgrund der planungsrechtlichen Unzulässigkeit des Vorhabens. Die Frage stehe in untrennbarem Zusammenhang mit dem auf den Plänen dargestellten Baukörper. Eine Befreiung könne nicht erteilt werden, da keine lediglich geringfügige Überschreitung vorliege. Vergleichbare Befreiungen seien im Geviert bisher nicht erteilt worden. Im Übrigen sei zum Befreiungsantrag keinerlei Begründung gegeben worden, ob bzw. warum ein Verlauf der Treppe innerhalb des großzügigen Bauraumes nicht möglich sei.

Zu Frage 7 (teilweises Zurückbleiben von der Baulinie) wird ausgeführt, die negative Beantwortung müsse schon aufgrund der planungsrechtlichen Unzulässigkeit des Vorhabens erfolgen. Die Frage stehe in untrennbarem Zusammenhang mit dem auf den Plänen dargestellten Baukörper. Die Befreiung könnte auch nicht erteilt werden, da das Bauliniengefüge im Geviert eingehalten sei. Lediglich für Nebenanlagen auf dem Grundstück ...-str. 29/31 seien geringfügige Überschreitungen gegeben. Aufgrund der Bezugsfallwirkung würden bei der Erteilung einer Befreiung die Grundzüge der Planung berührt.

Zu Frage 8 (Verzicht auf Ersatzpflanzungen) wird ausgeführt, ein Verzicht komme nicht in Betracht, da eine Ersatzpflanzung weder unmöglich noch unzumutbar sei.

Mit Schriftsatz vom 13. Februar 2014 haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers repliziert und ausgeführt, das Vorhaben trete nicht viergeschossig in Erscheinung; es habe lediglich drei Vollgeschosse sowie ein ausgebautes Dachgeschoss. Straßenseitig betrage die Traufhöhe 8,30 m, zum Geviertsinneren falle das Dach stark ab; hier betrage die Wandhöhe 6,30 m. Auch wenn die Gebäude im Geviert förmlich zwei Vollgeschosse aufwiesen, träten sie wegen der Massivität der ausgebauten Dachgeschosse dreigeschossig mit Traufhöhen zwischen 7 m und 8 m in Erscheinung. Das Anwesen ...-str. 8 habe - wie im Lageplan dargestellt - eine viergeschossige Ausrichtung. Die Anwesen ...-str. 6 - 6 b hätten eine vergleichbare Höhenentwicklung. Das Anwesen ...-str. 12/40 übersteige die Massivität des Vorhabens deutlich. Die Anwesen ... Str. 5 und 7 seien derart prägend, dass ein Überschreiten des Maßes der baulichen Nutzung durch das Vorhaben ausscheide.

Zur Vorbescheidsfrage 2 wiederholten und vertieften die Prozessbevollmächtigten ihren bisherigen Vortrag und weisen darauf hin, dass das Vorhaben keine negative Bezugsfallwirkung habe, sondern eine maßvolle und sachgerechte Verdichtung darstelle. Zu Frage 4 weisen sie darauf hin, wegen der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens sei die Fällungserlaubnis zu erteilen.

Zu Frage 5 wird nochmals ausgeführt, die beantragte Befreiung hätte in Aussicht gestellt werden müssen. Zu Frage 7 wird darauf hingewiesen, die Befreiungsvoraussetzungen lägen vor und im Übrigen seien auch Bezugsfälle gegeben.

Über die baulichen und örtlichen Verhältnisse auf dem streitgegenständlichen Grundstück sowie in dessen Umgebung hat das Gericht am 31. März 2014 Beweis durch die Einnahme eines Augenscheines erhoben. Hinsichtlich der Feststellungen dieses Augenscheines sowie der sich hieran anschließenden mündlichen Verhandlung, in der die Beteiligten die Streitsache hinsichtlich der Vorbescheidsfragen 1, 3, 6, 9 und 10 übereinstimmend für erledigt erklärt haben und im Übrigen ihre bereits schriftsätzlich angekündigten Anträge stellten, wird auf das Protokoll verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird im Übrigen auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Soweit die Beteiligten das Verfahren hinsichtlich der Vorbescheidsfragen 1, 3, 6 und 9 in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 93 VwGO einzustellen.

Im Übrigen war die Klage abzuweisen, da die zulässige Verpflichtungsklage des Klägers in der Sache unbegründet ist, da ihm kein Anspruch auf eine positive Beantwortung der Vorbescheidsfragen 2, 4, 5, 7 und 8 zusteht, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Beklagte hat zu Recht die Frage 2 nach der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens verneint. Im Hinblick auf die negative Beantwortung der Frage 2 durfte die Beklagte auch die übrigen Vorbescheidsfragen negativ beantworten.

1. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich im Hinblick auf das übergeleitete Bauliniengefüge nach § 30 Abs. 3 BauGB und im Übrigen nach § 34 BauGB. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Zutreffend hat die Beklagte ein Einfügen des streitgegenständlichen Vorhabens hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung abgelehnt.

2. Maßgeblicher Beurteilungsrahmen für das Vorhaben ist die nähere Umgebung. Berücksichtigt werden muss hier die Umgebung einmal insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zum anderen insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Welcher Bereich als „nähere Umgebung“ anzusehen ist, hängt davon ab, inwieweit sich einerseits das geplante Vorhaben auf die benachbarte Bebauung und andererseits sich diese Bebauung auf das Baugrundstück prägend auswirken (BayVGH, U. v. 18.7.2013 - 14 B 11.1238 - juris RdNr. 19 m. w. N.). Daraus folgt, dass nicht nur die unmittelbare Nachbarschaft des Baugrundstücks zu berücksichtigen ist, sondern auch die Bebauung der Umgebung insoweit berücksichtigt werden muss, als auch diese noch prägend auf das Baugrundstück wirkt (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 111. EL 2013, § 34 RdNr. 36). Wie weit diese wechselseitige Prägung reicht, ist eine Frage des Einzelfalls. Die Grenzen der näheren Umgebung lassen sich nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist. In der Regel gilt bei einem inmitten eines Wohngebiets gelegenen Vorhaben als Bereich gegenseitiger Prägung das Straßengeviert und die gegenüberliegende Straßenseite (BayVGH, B. v. 27.9.2010 - 2 ZB 08.2775 - juris RdNr. 4; U. v. 10.7.1998 - 2 B 96.2819 - juris RdNr. 25; U. v. 18.7.2013 - 14 B 11.1238 - juris RdNr. 19).

Dabei ist die nähere Umgebung für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgeführten Zulässigkeitsmerkmale gesondert zu ermitteln, weil die prägende Wirkung der jeweils maßgeblichen Umstände unterschiedlich weit reichen kann (BVerwG, B. v. 6.11.1997 - 4 B 172.97, NVwZ-RR 1998, 539; BayVGH, U. v. 18.7.2013 - 14 B 11.1238 - juris RdNr. 19). Bei den Kriterien Nutzungsmaß und überbaubare Grundstücksfläche ist der maßgebliche Bereich in der Regel enger zu begrenzen als bei der Nutzungsart (BayVGH, B. v. 16.12.2009 - 1 CS 09.1774 - juris RdNr. 21 m. w. N.).

Entgegen der Ansicht der Prozessbevollmächtigten des Klägers ist im vorliegenden Rechtsstreit davon auszugehen, dass sich die maßgebliche nähere Umgebung aus dem Straßengeviert der ...-Straße, der ...-straße, der ...-straße sowie der ...-straße ergibt. Insoweit sind aufgrund der straßenseitigen Bebauung entlang der ...-Straße keine planungsrechtlich relevanten Besonderheiten gegeben, die es rechtfertigen würden, vom Regelfall, bei Wohnbauvorhaben inmitten eines Wohngebiets in der Regel auf das betreffende Straßengeviert und die gegenüberliegende Straßenseite abzustellen, abzuweichen. Die Bebauung entlang der ...-Straße auf der nordöstlichen Straßenseite ist in Höhe der Anwesen 19a, 19b ist dreigeschossig, im Anschluss (Anwesen 9, 11, 13, 15, 17) findet sich eine zweigeschossige Bebauung. Hieran schließt sich das nur mit einem Nebengebäude bebaute Grundstück des Klägers an, an das das ebenfalls nur mit einem Nebengebäude bebaute Grundstück in nordöstlicher Richtung angrenzt. Nordwestlich schließen sich die Anwesen ...-str. 40 und 42 an, die zweigeschossig ausgeführt sind. Die Bebauung entlang der ...-Straße hat sich damit nicht in einer besonderen, vom übrigen Geviert abgrenzbaren Weise entwickelt und stellt sich insbesondere nicht als typische Straßenrandbebauung mit geschlossener Bauweise und höherer Geschosszahl dar.

Gleiches gilt im Wesentlichen für die Bebauung entlang der Südwestseite der ...-Straße, die eine heterogene Höhenstruktur von ein- bis dreigeschossigen Baukörpern aufweist und auch insoweit nicht als typische Straßenrandbebauung eingestuft werden kann. Überdies spricht die Breite der ...-Straße mit 32 m dafür, dass dieser eine trennende Wirkung zukommt und insoweit die Südwestseite nicht mehr der prägenden näheren Umgebung zugeordnet werden kann. Dies kann aber letztlich dahinstehen, weil auch bei Heranziehung der dort vorhandenen, nach ihrer Höhenentwicklung heterogenen Bebauung nicht von einer typischen Straßenrandbebauung ausgegangen werden kann.

3. Das streitgegenständliche Vorhaben fügt sich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne des Straßengevierts ein. Maßgebend für das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach dem Maß der baulichen Nutzung ist die von außen wahrnehmbare Erscheinung des Gebäudes im Verhältnis zu seiner Umgebungsbebauung; vorrangig ist auf diejenigen Maßkriterien abzustellen, in denen die prägende Wirkung besonders zum Ausdruck kommt (vgl. BayVGH, U. v. 18.7.2013 - 14 B 11.1238 - juris RdNr. 25). Gründe einer praktisch handhabbaren Rechtsanwendung sprechen dafür, in erster Linie auf solche Maße abzustellen, die nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten und anhand derer sich die vorhandenen Gebäude in der näheren Umgebung leicht in Beziehung setzen lassen. Ihre (absolute) Größe nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, bei offener Bebauung zusätzlich auch ihr Verhältnis zur umgebenden Freifläche, prägen das Bild der maßgebenden Umgebung und bieten sich deshalb vorrangig als Bezugsgrößen zur Ermittlung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung an (BVerwG, B. v. 3.4.2014 - 4 B 12.14 - juris Rdnr. 3 m. w. N.).

Sachgerechte Beurteilungsmaßstäbe sind damit vorrangig diejenigen der entsprechend heranzuziehenden Kriterien der Baunutzungsverordnung zur Bestimmung des Nutzungsmaßes, welche die Baukörpergröße durch absolute Maße begrenzen. Das sind die die „flächenmäßige Ausdehnung“ des Baukörpers erfassende Größe der Grundfläche (§ 16 Abs. 2 Nr. 1 AltBauNVOuNVO) und die Anlagenhöhe (§ 16 Abs. 2 Nr. 4, § 18 BauNVO) bzw. die Zahl der (Voll-)Geschosse (vgl. § 16 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO). Die anderen Maßfaktoren wie Grundflächenzahl, Geschossflächenzahl und Baumassenzahl müssen zurücktreten und können nur in begrenzter Weise als Auslegungshilfen herangezogen werden (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 34 RdNr. 40). Wegen des Vorrangs des nach außen wahrnehmbar in Erscheinung tretenden Baukörpers muss auch die Zahl der Vollgeschosse des geplanten Gebäudes als Zulassungsmerkmal hinter dem der Höhe der Gebäude grundsätzlich zurücktreten (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 34 RdNr. 44).

Vorliegend stellt sich das streitgegenständliche Vorhabengebäude als dreigeschossig zuzüglich eines ausgebauten Dachgeschosses dar und weist straßenseitig eine Wandhöhe von 8,30 m, rückwärtig eine Wandhöhe von 6,30 m sowie eine Firsthöhe von 12,28 m auf. Entsprechende Höhen sind im gesamten Geviert nicht anzutreffen. Das Anwesen ...-str. 8 verfügt straßenseitig über ein Souterrain mit einer Höhe von gut 1,60 m. Das straßenseitige Gelände liegt gegenüber dem Grundstücksgelände 1 m tiefer als auf der Süd- bzw. Nordseite des Gebäudes. Über dem Souterrain befinden sich zwei Geschosse sowie ein Terrassengeschoss. Die Grundfläche entspricht der Darstellung im Lageplan. Es weist eine Gesamthöhe von 9,20 m auf. Die Anwesen ...-str. 6 bis 6b sind dadurch gekennzeichnet, dass das Grundstücksgelände auf der Süd- und auf der Nordseite des Gebäudes etwa 0,9 m über dem Niveau des Gehsteigs und dem straßenseitigen Erdgeschossfußboden liegt. Über dem Erdgeschoss befinden sich zwei weitere Geschosse. Das Gebäude verfügt über ein flach gestelltes Satteldach, das offensichtlich ohne ausgebautes Dachgeschoss errichtet ist. Das Gebäude ...-str. 40 ist zweigeschossig mit ausgebautem Dachgeschoss in einem sehr steil gestellten Mansarddach. Das Dachgeschoss ist aufgrund der Tatsache, dass der untere Teil des Mansarddaches praktisch senkrecht steht, ein Vollgeschoss nach der Bayerischen Bauordnung 1998. Die Traufhöhe beträgt 5,50 m, die Firsthöhe 9,60 m.

4. Grundsätzlich können auch Vorhaben, die den aus ihrer Umgebung ableitbaren Rahmen überschreiten, sich dennoch in dieser Umgebung einfügen. Beim Einfügen geht es weniger um Einheitlichkeit als um Harmonie. Allein daraus, dass ein Vorhaben in seiner Umgebung - überhaupt oder doch nicht in dieser oder jener Beziehung - ohne Vorbild ist, folgt noch nicht, dass es ihm an der harmonischen Einfügung fehlt (Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB/BauNVO, 7. Auflage 2013, § 34 RdNr. 94). Das Einfügenserfordernis hindert damit schlechthin nicht daran, den vorgegebenen Rahmen zu überschreiten. Aber es hindert daran, dies in einer Weise zu tun, die - sei es schon selbst oder sei es infolge der Vorbildwirkung - geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche und erst noch ausgleichsbedürftige Spannungen zu begründen oder die vorhandenen Spannungen zu erhöhen (BVerwG, U. v. 3.6.1977 - IV C 37.75; Jäde/Dirnberger/Weiss, a. a. O., § 34 RdNr. 94). Insoweit erscheinen die Ausführungen der Beklagten in ihrem Bescheid vom ... März 2013 durchaus nachvollziehbar, dass durch die abgefragte massive Bebauung im Quartier eine negative Bezugsfallwirkung entstünde, die bodenrechtlich relevante Spannungen auslösen würde. Soweit im nordwestlichen Bereich an der ...-straße dreigeschossige Bebauung vorhanden ist, beruht dies vorwiegend auf den dortigen unterschiedlichen topografischen Verhältnissen, die die Ausbildung eines Souterrain erforderlich machen. Gleichwohl erreicht auch diese Bebauung nicht die Größe, die das Vorhaben erhalten soll. Die voraussichtliche Vorbildwirkung des Vorhabens für die nähere Umgebung ist schließlich schon im Hinblick auf das nordwestlich angrenzende, noch unbebaute Grundstück nachvollziehbar.

4. Im Hinblick auf die bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit des abgefragten Vorhabens hat die Beklagte zu Recht auch die übrigen Vorbescheidsfragen negativ beantwortet.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.

(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.

(3) Unzulässig sind

1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,
2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.

(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.

(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.

(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.

(3) Unzulässig sind

1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,
2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.

(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.

(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich als Grundstücksnachbar gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. Januar 2014, der dem Beigeladenen den „Umbau des Mehrfamilienhauses durch Ausbau des Dachbodens und Anbau einer Balkonanlage im Westen“ auf dem nördlich an sein Grundstück angrenzenden Grundstück Fl. Nr. 10874 der Gemarkung W. (T. - im Folgenden Baugrundstück) baurechtlich genehmigt. Der Antragsteller ist Eigentümer einer Wohnung in der benachbarten Seniorenwohnanlage „A. “ (Fl. Nr. 10...); die Wohnanlage liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Parkhaus A. M.-brücke“ der Antragsgegnerin.

Die Baugenehmigung enthält u. a. Abweichungen von der vorgeschriebenen Tiefe der Abstandsflächen der Balkone auf der Süd- und Westseite sowie des bestehenden Gebäudes auf der Südseite und eine Auflage, wonach der zweite Flucht- und Rettungsweg des Dachgeschosses über eine Rettungsleiter gemäß DIN 14094 auf den Balkon im 2. Obergeschoss der westlichen Giebelwand geführt werden müsse. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Bescheidsbegründung Bezug genommen.

Der Antragsteller hat gegen die Baugenehmigung Klage erhoben und zudem beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen.

Mit Beschluss vom 19. März 2014 lehnte das Verwaltungsgericht den gemäß § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO gestellten Antrag ab. Vorliegend lasse sich bereits aufgrund einer summarischen Prüfung feststellen, dass die Klage des Antragstellers gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben werde.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Er wendet im Wesentlichen ein, das Vorhaben des Beigeladenen verschlechtere die abstands- und brandschutzrechtliche Situation sowie die Einblickssituation zu seinen Lasten. Die Baugenehmigung verletze die nachbarschützende Vorschrift des Art. 28 Abs. 1 Nr. 1 BayBO (richtig wohl Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayBO). Zudem erfordere der Ausbau des Dachbodens wegen der Energieeinsparverordnung 2009 bzw. 2014 eine Dämmung, die zwar baugenehmigungsfrei sei, aber im Brandfall die Gefahr - im Falle der meistens verwendeten Materialien - deutlich erhöhe. Die neu erforderlichen nachbarschützenden Abstandsflächen der geplanten Balkonanlage überdeckten die (eingehaltenen) nachbarschützenden Abstandsflächen der Anlage „A.“. Die fast nur aus Fensterfläche bestehenden Dachgauben ermöglichten einen ungehinderten Überblick über den kleinen Balkon und in die Fenster der Wohnung des Antragstellers, eine hochsitzartige Einblicksmöglichkeit in das Nachbargebäude. Die von der Antragsgegnerin vorgelegten Baupläne stimmten nicht mit der Wirklichkeit überein. Der Situation im 6. Stock der Nachbaranwesen T. und ... sei die Situation im 2. Stock der Anlage „A.“ gegenübergestellt. Auch dies stelle eine Irreführung das, auf die das Verwaltungsgericht nicht eingegangen sei.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19. März 2014 aufzuheben und dem Antrag nach § 80a VwGO stattzugeben.

Die Antragsgegnerin und der Beigeladene beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie halten die Entscheidung des Verwaltungsgerichts für zutreffend. Die Antragsgegnerin weist u. a. darauf hin, dass es sich bei den ausgebauten Räumen im Dachgeschoss nur um wohnungszugehörige Räume zur darunterliegenden Wohnung des Beigeladenen im 2. Obergeschoss handle. Da die bestehende Wohnung des Beigeladenen niveaugleich mit der Wohnung des Antragstellers liege, hätten hier schon bisher wechselseitige Blickbeziehungen bestanden. Richtig zu stellen sei, dass entgegen dem Vorbringen in der Beschwerdebegründung das Anwesen des Beigeladenen zur T. hin gegenüber der Wohnanlage „A.“ nicht sechs-, sondern lediglich fünfgeschossig in Erscheinung trete (vgl. Süd- und Westansicht). Zudem betrage die Breite der T. vor den beiden Gebäuden T. und ... (jeweils Fl. Nr. 108...) 4 m und weite sich bis zur südwestlichen Ecke des Gebäudes T. 5 m (und in der Folge noch weiter) auf. Aufgrund ihrer Situierung und der Tatsache, dass die Gebäude T. und ... eine einheitliche Dachfläche und Fassadengestaltung aufwiesen, träten die beiden Dachgauben nach Auffassung der Antragsgegnerin lediglich als untergeordnete Dachaufbauten in Erscheinung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten des Landratsamts Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Bei der im Verfahren nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage ist die Anfechtungsklage des Antragstellers voraussichtlich unbegründet. Die dargelegten, allein zu prüfenden (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) Beschwerdegründe zeigen keine Gesichtspunkte auf, die zur Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung führen würden. Der Senat weist daher die Beschwerde aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 19. März 2014 zurück. Einer weiteren Begründung bedarf es deshalb gemäß § 122 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht.

Lediglich ergänzend ist im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen zusammenfassend folgendes auszuführen:

In der Sache geht es hier lediglich darum, dass das vorhandene Dachgeschoss des Bestandsgebäudes T. ausgebaut wird, um dadurch zusätzlichen Wohnraum für die darunter gelegene Wohneinheit (Wohnung Nr. 14) im (2.) Obergeschoss zu gewinnen. Die Belichtung der Dachgeschossebene erfolgt durch zwei nach Süden gerichtete Gauben, die in etwa die Fensterachse der Fenster in den beiden darunter liegenden Geschossen aufnehmen. Im Bereich der bestehenden Wohnung im darunter liegenden (2.) Obergeschoss wird ferner nach Westen ein Balkon angebaut. Die Antragsgegnerin hat sowohl für den Balkon als auch den Dachgeschossausbau gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO Abweichungen von der vorgeschriebenen Tiefe der Abstandsflächen erteilt.

Die hierfür gegebene Begründung lässt bei summarischer Prüfung im Hinblick auf die hier gegebenen konkreten Verhältnisse eine Verletzung von Nachbarrechten des Antragstellers nicht erkennen. Maßgebend ist hierbei aus der Sicht des Senats, dass - wie auch die in den Akten befindlichen Lagepläne und zahlreichen Licht- und Luftbilder zeigen - der Antragsteller nicht davon ausgehen konnte, dass das Dachgeschoss des Nachbaranwesens des Beigeladenen auf Dauer nicht ausgebaut werden würde oder eine Wohnnutzung im Dachgeschoss sich auf eine Belichtung durch liegende Dachfenster beschränken würde. Das Interesse des Beigeladenen, in einem städtebaulich derart verdichteten Bereich auch die vorhandene Dachgeschossebene zu Wohnzwecken zu nutzen, ist vielmehr nachvollziehbar und auch aus städtebaulicher Sicht durchaus wünschenswert. Dass in solch einer städtebaulich beengten Situation wechselseitige Blickbeziehungen und Einblicksmöglichkeiten in die Wohnungen bestehen, ist letztlich zwangsläufig und daher von den Betroffenen hinzunehmen. Wer sich dadurch gestört fühlt, muss Maßnahmen in seinem eigenen Wohnbereich ergreifen, um sich dagegen zu schützen. Der Begriff „hochsitzartige Einblicksmöglichkeit“ mag plakativ sein, führt jedoch hier nicht weiter, weil er in dem Sinne, wie ihn offensichtlich der Antragsteller versteht, letztlich auf jede Fensteröffnung in Bezug auf höhenmäßig darunterliegende Räume in einem gegenüberliegenden Nachbargebäude zutrifft. Zudem ist davon auszugehen, dass Fenster und Gaubenöffnungen im allgemeinen ihrer eigentlichen Bestimmung entsprechend zur Belichtung der eigenen Wohnräume genutzt werden und nicht dazu, das Verhalten des Nachbarn zu beobachten. Davon, dass das Bauvorhaben faktisch zwangsläufig zu einer rechtlich relevanten Beeinträchtigung der Intimsphäre des Antragstellers führen würde, ist bei den gegebenen Umständen nicht auszugehen. Auch die übrigen vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwendungen lassen eine Rechtsverletzung nicht erkennen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Da der Beigeladene im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt hat und deshalb ein Kostenrisiko eingegangen ist, sind dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 2013, Homepage des BVerwG, Tzn. 1.5, 9.7.1).

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird auf 5000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks in der ...-straße 17, Fl.Nr. ... der Gemarkung ...

Das Grundstück des Antragstellers ist mit einem zweigeschossigen Wohngebäude bebaut, das über eine Gesamthöhe von 10,42 m verfügt. Im Osten grenzt das Grundstück des Antragstellers an das Grundstück Fl.Nr. ..., das zurzeit unbebaut ist.

Mit Bauantrag vom 25. April 2014 nach Plannummer ... beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Wohngebäudes mit sieben Wohneinheiten und einer Tiefgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. ... in der ...-straße der Gemarkung ...

Nach den eingereichten Plänen ist die Errichtung eines 23 m langen, 14 m tiefen und 10,82 m hohen Baukörpers mit einem Krüppelwalm-Mansarddach vorgesehen. Das geplante Gebäude soll über zwei Geschosse und ein ausgebautes Dachgeschoss verfügen. Auf der Westseite des Gebäudes soll ein 4,5 m langer und 75 cm tiefer Erker errichtet werden, der sich über zwei Geschosse erstreckt. Auf der Höhe des Dachgeschosses - ca. 6 m über der Geländeoberfläche - ist die Errichtung einer Loggia vorgesehen. Der Abstand zu dem Gebäude des Antragstellers soll im Bereich des Erkers ca. 9 m betragen.

Am ... September 2014 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen im vereinfachten Verfahren die beantragte Genehmigung für das Grundstück Fl.Nr. ... In der Nachbarwürdigung führte die Antragsgegnerin aus, nachbarrechtlich geschützte Belange seien nicht beeinträchtigt, insbesondere würden keine Befreiungen oder Abweichungen erteilt, die nachbarrechtlich von Bedeutung seien.

Eine Nachbarausfertigung der Baugenehmigung wurde dem Antragsteller am 24. September 2014 mit Postzustellungsurkunde zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2014 - beim Verwaltungsgericht am selben Tag eingegangen - erhob der Bevollmächtigte des Antragstellers Klage gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom ... September 2014. Mit gesondertem Schriftsatz vom 20. Oktober 2014 beantragte der Bevollmächtigte des Antragstellers

die Anordnung der aufschiebenden Wirkung, §§ 80 Abs. 5 Satz 2, 80a Abs. 3 VwGO, der am selben Tag eingereichten Klage gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom... September 2014.

Zur Begründung führte der Bevollmächtigte des Antragstellers aus:

Das Bauvorhaben füge sich nicht in die nähere Umgebung ein. Insbesondere das Maß der baulichen Nutzung überschreite dasjenige der Umgebungsbebauung massiv, die maßgebliche absolute Größe nach Grundfläche, Geschoßzahl und Höhe, sowie zusätzlich das Verhältnis zur umgebenden Freifläche überschritten das Bild der maßgeblichen Umgebung. Das Vorhaben lasse von der Straße aus gesehen kaum Freiflächen. Der parkartige Charakter der Umgebung finde keinerlei Berücksichtigung und werde durch das Bauvorhaben massiv beeinträchtigt. Das Bauvorhaben berücksichtige insbesondere nicht den vorhandenen Charakter einer Gartenstadt. Es wirke sich damit negativ auf den Gebietscharakter aus.

Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes liege darin, dass die erforderlichen Abstandsflächen nicht eingehalten werden. Der geplante Baukörper rücke zu nah an das Grundstück des Antragstellers heran, hierdurch werde die ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung sowie der Wohnfrieden des klägerischen Grundstücks beeinträchtigt. In Bezug auf die genannten Kriterien sei das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme vom Landesgesetzgeber in den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften konkretisiert worden. Die Privilegierung des Art. 6 Abs. 4 Satz 4 BayBO gelte für die trapezförmige Giebelfläche wie hier nicht.

Zudem sei das baurechtliche Rücksichtnahmegebot durch die vorgesehene Loggia in rund 6 m Höhe verletzt. In lediglich knapp 8 m Entfernung und ein Stockwerk unter dieser Loggia gelegen befänden sich die Schlaf- und Aufenthaltsräume des Antragstellers. Eine solche unmittelbare Einsichtmöglichkeit aus kurzer Entfernung in Wohnräume, die sich wegen ihrer ruhigen rückwärtigen Lage besonders zur Nutzung als Schlafzimmer anböten, verletze in hohem Maße schutzwürdige Interessen der Nachbarn. Der Antragsteller könne sich dem Einbruch in seine Intimsphäre nur dadurch entziehen, dass er lichtundurchlässige Vorhänge geschlossen halte oder die Wohnung so einrichte, dass die Einblicke nicht stören können.

Zwar müsse speziell im Gebiet der geschlossenen Bauweise allgemein ein erhebliches Maß an gegenseitigen Einsichtnahmemöglichkeiten hingenommen werden. Die Grenze dafür liege jedoch dort, wo dies nicht die adäquate Folge der gegebenen baurechtlichen Nutzungsmöglichkeiten und der konkreten baulichen Situation sei und zu einseitigen und unzumutbaren Belastungen der Nachbarn führe. Insbesondere sei vorliegend zu berücksichtigen, dass es sich um eine nach Westen gerichtete Loggia handele, die naturgemäß in den Abendstunden genutzt werde. Die Einsichtnahmemöglichkeit in die schräg darunter liegenden Räume werde durch den Höhenunterschied noch verstärkt. Es handele sich bei dieser Loggia quasi um einen auf das Grundstück des Antragstellers gerichteten „Jägerstand“.

Das Gebot der Rücksichtnahme sei auch verletzt, weil das Anwesen des Antragstellers durch die Ausmaße des Bauvorhabens geradezu „erdrückt“, „eingemauert“ und „abgeriegelt“ werde. Der Abstand der Fassade zum Wohnzimmerfenster bzw. der gläsernen Terrassentüre des Antragstellers betrage im Bereich der Ausflucht lediglich 8,80 m im Übrigen knapp 9,52 m. Eine ausreichende Besonnung werde dadurch nicht mehr gewährleistet. Das Wohnhaus und insbesondere der Garten des Antragstellers würden insbesondere in den Morgenstunden eine massive Verschattung erfahren. Der Lichteinfallswinkel betrage - am Boden der durchgehend gläsernen Terrassentüre gemessen - 50,83°.

Schließlich sei die an der östlichen Grenze des Vorhabensgrundstücks vorgesehene Tiefgarageneinfahrt an dieser Stelle nicht zulässig. Das Vorhabensgrundstück sei lediglich über die nördlich des ... Kanals gelegene und nur circa 3 m breite Wohnstraße erschlossen. Die Tiefgaragenzufahrt müsse in kürzest möglicher Entfernung zur ...-straße, mithin an der westlichen Seite des Vorhabensgrundstücks, errichtet werden.

Überdies stelle der mit einem Wohnhaus mit sieben Parteien einhergehende Autoverkehr eine unzumutbare Belastung dar. Die schmale Anliegerstraße könne diesen zusätzlichen Verkehr nicht aufnehmen.

Mit Schreiben vom 1. Dezember 2014 beantragte die Antragsgegnerin,

den Antrag abzulehnen.

Die in der Hauptsache streitgegenständliche Baugenehmigung sei schon objektiv nicht rechtswidrig, weswegen die Anfechtungsklage in der Hauptsache keinen Erfolg haben werde. Das Vorhaben füge sich dem geplanten Maß der baulichen Nutzung nach in die nähere Umgebung ein. Im Übrigen könne sich der Antragsteller im Rahmen seiner Nachbarklage nicht darauf berufen, dass sich das Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung einfüge, sofern hiermit nicht auch eine Rücksichtslosigkeit ihm gegenüber verbunden wäre. Es entspreche der ganz herrschenden Auffassung, dass die Regelung über das Maß der baulichen Nutzung, über die Bauweise und über die überbaubare Fläche nicht drittschützend sei.

Das allgemeine Bauplanungsrecht gewähre keinen „Milieuschutz“, mithin könne die Bewahrung eines etwaigen gartenstadtartigen Charakters im Rahmen des Nachbarrechtsschutzes nicht gefordert werden. Weiterhin sei auch kein Gebietserhaltungsanspruch erkennbar, der darauf abziele, dass der Antragsteller nur die Genehmigung von Ein- und Zweifamilienhäusern in der maßgeblichen Umgebung beanspruchen könne. Insbesondere sei es auch durch die Nachbarschaft hinzunehmen, dass im Zuge einer weiteren städtebaulichen Verdichtung vorhandene Baugrundstücke intensiver genutzt würden als in der Vergangenheit. Es sei hervorzuheben, dass die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen bei der Erteilung der Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht geprüft werde und daher nicht an der Feststellungswirkung der Baugenehmigung teilnehme. Im Übrigen halte das Vorhaben die gesetzlichen Abstandsflächen ein. Insbesondere sei hier richtigerweise die 1/3-Methode des Art. 6 Abs. 4 Satz 4 BayBO angewandt worden. Die Anwendung dieser Vorschrift auch auf trapezartige Dachformen basiere darauf, dass sich die auf ein „Krüppelwalmdach“ hin konzipierte, giebelseitige Wandfläche in aller Regel nicht anders auf den giebelseitigen Nachbarn auswirke, als die Wandfläche eines vergleichbaren, fiktiven Satteldachs (VG München, B. v. 11.11.2014 - M 8 E1 14.4665). Die Anwendung der 1/3-Methode sei gerechtfertigt, da der trapezförmige Giebel vorliegend einen dem Satteldach vergleichbaren „Verjüngungseffekt“ aufweise.

Der vorhandene Abstand zwischen der streitgegenständlichen Loggia und dem Gebäude des Antragstellers müsse auch unter dem Aspekt des „Sozialabstandes“ ausreichen, zumal hier im dicht bebauten, städtischen Bereich das Schutzniveau auch den tatsächlichen Gegebenheiten angepasst sein müsse.

Im Übrigen habe das Vorhaben weder „einmauernde“ noch „ erdrückende“ Wirkung auf das Anwesen des Antragstellers, da es hier an der Höhendifferenz fehle. Das Gebäude des Antragstellers verfüge über zwei Vollgeschosse zuzüglich Satteldach und sei daher nicht wesentlich niedriger als das streitgegenständliche Vorhaben.

Auch die mit dem Vorhaben einhergehende, zukünftige Wohnnutzung ziehe die objektive Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung nicht in Zweifel, da eine Wohnnutzung in der hiesigen Umgebung allgemein zulässig sei. Auch die Situierung der Tiefgarage führe hier nicht zu einer Rücksichtslosigkeit des Bauvorhabens.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie auf die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg, da die in der Hauptsache von der Antragstellerin erhobene Anfechtungsklage voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird, da die angefochtene Baugenehmigung vom ... September 2014 bei summarischer Prüfung keine nachbarschützenden Vorschriften des Bauplanungsrechts oder Bauordnungsrechts verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

1. Nach § 212 a Abs. 1 BauGB hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Legt ein Dritter gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung eine Anfechtungsklage ein, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80 a Abs. 3 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die bundesgesetzlich gemäß § 212 a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen. Hierbei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind - die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streitenden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, § 80 Rdnr. 146; Schmidt in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rdnr. 71). Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, aber nicht alleiniges Indiz zu berücksichtigen (Schmidt a. a. O., § 80 Rdnr. 73 f.).

Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris RdNr. 20). Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht - auch nicht teilweise - dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind. Dabei ist zu beachten, dass ein Nachbar eine Baugenehmigung zudem nur dann mit Erfolg anfechten kann, wenn die Genehmigung rechtswidrig ist und die Rechtswidrigkeit sich aus einer Verletzung von Vorschriften ergibt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rdnr. 20). Verstößt ein Vorhaben gegen eine drittschützende Vorschrift, die im Baugenehmigungsverfahren aber nicht zu prüfen war, trifft die Baugenehmigung insoweit keine Regelung und ist der Nachbar darauf zu verweisen, Rechtsschutz gegen das Vorhaben über einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Ausführung des Vorhabens zu suchen (vgl. BVerwG B. v. 16.1.1997 - 4 B 244/96 NVwZ 1998, 58 - juris Rn. 3; BayVGH B. v. 14.10.2008 - 2 CS 08/2132 - juris Rn. 3).

Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung sprechen die überwiegenden Gründe dafür, dass das mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung zugelassene Bauvorhaben weder in bauplanungsrechtlicher noch in bauordnungsrechtlicher Hinsicht gegen drittschützende Rechte der Antragstellerin verstößt.

2. Der Einwand, das Vorhaben verletze die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenregelungen des Art. 6 BayBO kommt deshalb nicht zum Tragen, da für das streitgegenständliche Vorhaben ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO durchzuführen war, da es sich bei dem streitgegenständlichen Mehrfamilienhaus nicht um einen Sonderbau im Sinne von Art. 2 Abs. 4 BayBO handelt.

2.1 Im vereinfachten Genehmigungsverfahren ist gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 BayBO im Wesentlichen nur die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens zu prüfen. Bauordnungsrechtliche Anforderungen - wie das Abstandsflächenrecht des Art. 6 BayBO - gehören nur dann gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO zum Prüfprogramm der Baugenehmigungsbehörde, wenn insoweit Abweichungen beantragt wurden, sich gemäß Art. 59 Satz 1 Alt. 2 BayBO für das Vorhaben aus einschlägigen örtlichen Bauvorschriften entsprechende Anforderungen ergeben oder gemäß Art. 59 Satz 2 i. V. m. Art. 62 Abs. 3 BayBO ausnahmsweise eine Prüfung bautechnischer Nachweise durch die Baugenehmigungsbehörde vorgesehen ist.

Da das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchzuführen war und von der Beigeladenen auch keine Abweichungen zum Abstandsflächenrecht beantragt waren bzw. solche auch nicht erteilt wurden, war das Abstandsflächenrecht nicht Prüfungsgegenstand des Genehmigungsverfahrens.

Verstößt ein Vorhaben gegen eine drittschützende Vorschrift, die im Baugenehmigungsverfahren nicht zu prüfen ist, trifft die Baugenehmigung insoweit keine Regelung und kommt insoweit eine Verletzung von Nachbarrechten durch die erteilte Baugenehmigung nicht in Betracht. Eine (ausschließlich) auf die Verletzung nachbarschützender bauordnungsrechtlicher Vorschriften gestützte Anfechtungsklage gegen eine solche Baugenehmigung würde „ins Leere gehen“ (BayVGH B. v. 14.10.2008 - 2 CS 08/2132 - juris Rn. 3). Daher ist den Antragsteller hinsichtlich seines Einwandes, das Vorhaben verstoße gegen das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht des Art. 6 BayBO, darauf zu verweisen, insoweit Rechtsschutz gegen das Vorhaben über einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Ausführung des Vorhabens zu suchen (vgl. BVerwG B. v. 16.1.1997 - 4 B 244/96 NVwZ 1998, 58 - juris Rn. 3).

2.2 Um weitere nachbarrechtlich relevante Konfliktsituationen zu vermeiden, wird bereits vorab darauf hingewiesen, dass das streitgegenständliche Vorhaben die erforderlichen Abstandsflächen zu dem westlichen Grundstück Fl.Nr. ... hin nicht einhalten dürfte. Bei der Berechnung der einzuhaltenden Abstandsflächen kann für die Wand in der Dachschräge wohl nicht die 1/3-Privilierung des Art. 6 Abs. 4 Satz 4 BayBO ohne Einschränkung in Anspruch genommen werden.

Es erscheint vorliegend nicht gerechtfertigt die trapezförmige Wandfläche zwischen den Dachschrägen oberhalb der beiden Schnittpunkte mit der Dachhaut bis zum oberen Abschnitt - Krüppelwalm - nur mit einem Drittel in die Abstandsfläche einzurechnen. Die Regelung des Art. 6 Abs. 4 Satz 4 BayBO zielt nicht darauf ab, dass allein schon der untere und somit der breiteste Teil der Giebelfläche, der sich hinsichtlich der Belichtung und Belüftung am stärksten auf die Nachbarschaft auswirkt, bei der Berechnung der Abstandsflächen das 1/3-Privileg in Anspruch nehmen kann. Die Beeinträchtigung der Belichtungs- und Belüftungssituation ist umso geringer, je mehr sich die Wandfläche nach oben hin verjüngt und je schmaler sie wird, weshalb die 1/3-Regelung des Art. 6 Abs. 4 Satz 4 BayBO auf einer „Mischkalkulation“ beruht, für die bei einer Berechnung, wie beim Bauvorhaben vorgenommen, die Grundlage fehlt. Die Anwendung der 1/3-Regelung gemäß den vorliegenden Plänen würde dazu führen, dass gerade der untere Teil der Wandfläche oberhalb der beiden Schnittpunkte mit der Dachhaut privilegiert wird, obwohl dieser Wandteil keine Giebelwand im Wortsinne darstellt und von ihm eine ähnliche Wirkung, wie von einer nicht durch Dachschrägen begrenzten Wandfläche ausgeht. Eine solche nicht abgeschrägte Wand wäre allerdings mit voller Höhe in die Berechnung der Abstandsfläche einzubeziehen.

Im Übrigen erfüllt die hier vorliegende Wandfläche im Bereich des Daches - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - nicht die Kriterien, die die erkennende Kammer in ihrem Beschluss vom 11. November 2014 (Az.: M 8 E1 14.4665) für die Bestimmung einer - abgeschnittenen - Giebelfläche im Sinne des Art. 6 Abs. 4 Satz 4 BayBO aufgestellt hat. Insbesondere beträgt die Höhe des vorgesehenen Trapezes nach den dem Gericht vorliegenden Plänen 3,041 m (vermasst) und damit weniger als die Hälfte der Höhe des fiktiven Giebeldreiecks (7,1 m/2 = 3,55 m). Der Dachbereich über der -abgeschnittenen - (Giebel-)Wand - Krüppelwalm - hat wegen seiner Neigung von 20 ° bei der Bemessung der Höhe des Trapezes konsequenterweise außer Betracht zu bleiben, und wird nach den genehmigten Plänen offensichtlich nicht in die Berechnung der Abstandsfläche einbezogen (3,041 m/3 = 1,014).

3. In bauplanungsrechtlicher Hinsicht beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens gemäß § 30 Abs. 3 BauGB nach den Festsetzungen des einfachen übergeleiteten Baulinienplanes und im Übrigen nach § 34 BauGB. Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist im Innenbereich ein Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Sofern die Eigenart der näheren Umgebung einem Baugebiet nach der BauNVO entspricht, beurteilt sich die Zulässigkeit der Art der baulichen Nutzung gem. § 34 Abs. 2 BauGB allein nach der Baunutzungsverordnung.

3.1 Es entspricht der ganz herrschenden Meinung, dass die Regelungen des § 34 Abs. 1 BauGB über das Maß der baulichen Nutzung, über die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht nachbarschützend sind (vgl. BVerwG, B. v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 - juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 6.11.2008 - 14 ZB 08.2327 - juris Rn. 9; B. v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rn. 3). Ob sich das Vorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB objektiv-rechtlich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, ist im Nachbarprozess daher nicht zu entscheiden. Denn allein die Tatsache, dass sich ein bestimmtes Vorhaben objektiv-rechtlich nach dem Maß der baulichen Nutzung, nach der Bauweise oder nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, begründet noch keine Nachbarrechtsverletzung.

3.2 Eine Nachbarrechtsverletzung folgt vorliegend auch nicht aus der Verletzung eines bauplanungsrechtlichen Gebietserhaltungsanspruchs.

3.2.1 Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ist bezüglich des Nachbarschutzes zwischen Bauvorhaben in sog. faktischen Baugebieten nach § 34 Abs. 2 BauGB und den sonstigen Bauvorhaben, deren Zulässigkeit sich nach § 34 Abs. 1 BauGB richtet, zu unterscheiden. In den faktischen Baugebieten, also Gebieten mit einer einem Baugebiet nach §§ 2 bis 9 BauNVO entsprechenden Bebauung, gelten für den Nachbarschutz hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung dieselben Grundsätze wie im beplanten Bereich (BVerwG, U. v. 16.09.1993 - 4 C 28/91 - BVerwGE 94,151).

3.2.2 Unabhängig davon, ob vorliegend von einem faktischen reinen oder allgemeinen Wohngebiet auszugehen wäre, kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg auf einen bauplanungsrechtlichen Gebietserhaltungsanspruch berufen, da das Vorhaben der Wohnnutzung dient. Als solches ist das Vorhaben unabhängig von der Anzahl der Wohneinheiten gem. § 34 Abs. 2 BauGB i. V. mit § 3 Abs. 2 BauNVO oder § 4 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässig. Soweit die maßgebliche Umgebung als Gemengelage nach § 34 Abs. 1 BauGB anzusehen wäre, besteht ohnehin kein Gebietserhaltungsanspruch.

4. Schließlich stellt sich das Vorhaben gegenüber dem Anwesen des Antragstellers nicht als Rücksichtslos dar.

Im Rahmen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, das im Begriff des „Sicheinfügens“ eines Vorhabens in die nähere Umgebung enthalten ist (BVerwG, U. v. 11.1.1999 - 4 B 128/98, NVwZ 1999, 879 - juris Rn. 6; BayVGH, B. v. 6.11.2008 - 14 ZB 08.2326 - juris Rn. 10 m. w. N.). Mit identischem Inhalt bzw. Prüfungsumfang ist das Gebot der Rücksichtnahme im Falle eines Baugebietes im Sinne der Baunutzungsverordnung über § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 BauNVO anwendbar.

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hängen die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er eine Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Bei der Interessengewichtung spielt eine maßgebliche Rolle, ob es um ein Vorhaben geht, das grundsätzlich zulässig und nur ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen nicht zuzulassen ist, oder ob es sich - umgekehrt - um ein solches handelt, das an sich unzulässig ist und nur ausnahmsweise zugelassen werden kann. Bedeutsam ist ferner, inwieweit derjenige, der sich gegen das Vorhaben wendet, eine rechtliche geschützte wehrfähige Position inne hat (vgl. BVerwG, B. v. 6.12.1996 - 4 B 215/96 - juris Rn. 9 m. w. N.).

Das Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Nachbarn aber nicht das Recht, von jeglicher Beeinträchtigung der Licht- und Luftverhältnisse oder der Verschlechterung der Sichtachsen von seinem Grundstück aus verschont zu bleiben. Eine Rechtsverletzung ist vielmehr unter dem Gesichtspunkt des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebotes erst dann zu bejahen, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht (BayVGH, B. v. 22.06.2011 - 15 CS 11.1101 - juris Rn. 17).

Das streitgegenständliche Vorhaben stellt sich weder im Hinblick auf einen gerügten Abstandsflächenverstoß, die beanstandete Verschlechterung der Belichtung noch im Hinblick auf eine einmauernde oder abriegelnde Wirkung oder neue Einblicksmöglichkeiten in die Aufenthaltsräume des Anwesens des Antragstellers als unzumutbar und damit rücksichtslos dar.

4.1 Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, das Vorhaben der Beigeladenen verletze die Abstandsflächenvorschriften des Art. 6 BayBO und sei daher auch bauplanungsrechtlich rücksichtslos, ist klarzustellen, dass zwar die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften für das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot in tatsächlicher Hinsicht indiziert, dass auch das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot im Regelfall nicht verletzt ist (vgl. BVerwG, B. v. 11.1.1999 - 4 B 128/98 NVwZ 1999, 879 - juris Rn. 4; BayVGH, B. v. 15.3.2011 - 15 CS 11.9 - juris Rn. 32). Daraus lässt sich aber nicht im Umkehrschluss ableiten, dass bei einer Verletzung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften regelmäßig auch eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebotes zu bejahen oder indiziert wäre (vgl. BayVGH, B. v. 22.6.2011 - 15 CS 11.1101 - juris Rn. 17; B. v. 6.9.2011 - 1 ZB 10.1301 - juris Rn. 6; Schwarzer/König, 4. Aufl. 2012, BayBO, Art. 6 Rn. 7). Zudem würde andernfalls die vom bayerischen Landesgesetzgeber mit der Beschränkung des Prüfungsumfangs im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren in Art. 59 BayBO verfolgte Beschleunigung des Baugenehmigungsverfahrens ad absurdum geführt, wenn bei Prüfung des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme inzident und vollumfänglich die Prüfung der landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften geboten wäre.

4.2 Im Hinblick auf die Lichtverhältnisse stellt die Einhaltung eines Lichteinfallwinkels von 45° in Höhe der Fensterbrüstung vor Fenstern von Aufenthaltsräumen grundsätzlich eine ausreichende Belichtung sicher (vgl. BayVGH, B. v. 29.12.2005 - 1 NE 05.2818 BayVBl. 2006, 670 - juris Rn. 38 unter Hinweis auf Art. 7 Abs. 1 Satz 3 BayBO i. d. F. v. 21.8.1969, GVBl. S. 263; BayVGH, B. v. 9.6.2011 - 2 ZB 10.2290 - juris Rn. 5; vgl. auch Dhom/Franz/Rauscher, in: Simon/Busse, BayBO, Stand 115. Ergänzungslieferung 2014, Art. 6 Rn. 328).

Ausgehend von den vorliegenden Plänen, ist mit dem Bauvorhaben der Beigeladenen keine unzumutbare Verschattung des Anwesens des Antragstellers verbunden. Insbesondere stellt sich der Vortrag des Antragstellers, der Lichteinfallswinkel betrage - am Boden der durchgehend gläsernen Terrassentüre gemessen - 50,83°, als ungeeignet für die Beurteilung der Verschattungswirkung dar. Aus den dem Gericht vorliegenden Plänen für das Wohnhaus des Antragstellers ergibt sich, dass auf der Westseite des Gebäudes im Erdgeschoss außer der verglasten Terrassentür noch zwei Fenster vorhanden sind. Die Fensterbrüstung dieser Fenster liegt ca. 1,1 m höher als die Unterkante der Terrassentür. Damit kann anhand von dem Lichteinfallswinkel, den der Antragsteller am Boden der verglasten Terrassentür gemessen hat, keine Aussage über die Belichtungsverhältnisse getroffen werden, da der Lichteinfallswinkel in Höhe der Fensterbrüstungen vor den beiden westlichen Fenstern aufgrund der höheren Lage abweicht.

Andere Anhaltspunkte, dass es zu einer unzumutbaren Verschattung des Anwesens des Antragstellers durch das streitgegenständliche Vorhaben kommen würde, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

4.3 In der Rechtsprechung zum Rücksichtnahmegebot ist anerkannt, dass eine Verletzung auch dann in Betracht kommt, wenn durch die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens ein in der unmittelbaren Nachbarschaft befindliches Wohngebäude „eingemauert“ oder „erdrückt“ wird. Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BVerwG, U. v. 13.3.1981 - 4 C 1/78, DVBl. 1981, 928 - juris Rn. 38: 12-geschossiges Gebäude in 15 m Entfernung zum 2,5-geschossigen Nachbarwohnhaus; U. v. 23.5.1986 - 4 C 34/85, NVwZ 1987, 34 - juris Rn. 15: drei 11,05 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem zweigeschossigen Wohnanwesen; BayVGH, B. v. 10.12.2008 - 1 CS 08.2770, BayVBl. 2009, 751 - juris Rn. 23; B. v. 5.7.2011 - 14 CS 11.814 - juris Rn. 21). Hauptkriterien bei der Beurteilung einer „abriegelnden“ bzw. „erdrückenden“ Wirkung sind u. a. die Höhe des Bauvorhabens und seine Länge sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung. Für die Annahme einer „abriegelnden“ bzw. „erdrückenden“ Wirkung eines Nachbargebäudes ist somit grundsätzlich kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes, was insbesondere gilt, wenn die Gebäude im dicht bebauten innerstädtischen Bereich liegen (BayVGH, B. v. 11.5.2010 - 2 CS 10.454 - juris Rn. 5; B. v. 5.12.2012 - 2 CS 12.2290 - juris Rn. 9).

Eine erdrückende oder einmauernde Wirkung durch das streitgegenständliche Vorhaben ist hier zu verneinen.

Eine abriegelnde oder einmauernde Wirkung ergibt sich vorliegend nicht aus der Höhe des geplanten Vorhabens. Das geplante Gebäude soll - wie auch das Gebäude des Antragstellers - über zwei Geschosse und ein ausgebautes Dachgeschoss verfügen. Eine erdrückende oder abriegelnde Wirkung auf das Anwesen des Antragstellers liegt schon deshalb nicht vor, weil das streitgegenständliche Vorhaben nicht erheblich höher ist als das Anwesen in der ...-straße 17. Das geplante Gebäude soll die Höhe von insgesamt 10,82 m erreichen. Die Gesamthöhe des Gebäudes des Antragstellers ist 10,42 m. Damit besteht zwischen dem Gebäude des Antragstellers und dem streitgegenständlichen Vorhaben lediglich ein geringer Höhenunterschied von nur 0,4 m. Wie bereits oben ausgeführt, besteht nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes für die Annahme einer erdrückenden oder einmauernden Wirkung eines Nachbargebäudes kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als das betroffene Gebäude. Bei einem Höhenunterschied von 40 cm kann von einer entsprechenden Wirkung des Nachbargebäudes auf das Gebäude des Antragstellers nicht ausgegangen werden.

Ebenso liegt keine erdrückende Wirkung wegen des Volumens des Vorhabens vor.

Zwar soll das geplante Gebäude mit seiner Lände von 23 m und Tiefe von 14 m in der Kubatur größer werden als das Gebäude des Antragstellers. Dies führt jedoch nicht dazu, dass das Anwesen des Antragstellers erdrückt oder eingemauert wird. Das geplante Gebäude ist dem Gebäude des Antragstellers mit seiner schmalen westlichen Seite zugewandt, so dass sich die Länge des Vorhabens nicht auf das Anwesen des Antragstellers auswirkt.

Zwar ist die westliche Wand des geplanten Gebäudes 5 m länger als die östliche Wand des Gebäudes des Antragstellers. Beide Baukörper sollen ca. 9 m voneinander entfernt liegen. Aufgrund dieser Entfernung kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich das Vorhaben wegen seiner Tiefe erdrückend oder einmauernd auf das Anwesen des Antragstellers auswirkt.

4.4 Soweit der Antragsteller rügt, dass mit dem streitgegenständlichen Vorhaben Einblickmöglichkeiten in sein Gebäude geschaffen würden, die den sozialen Wohnfrieden erheblich stören, führt auch dies nicht zur Verletzung des Rücksichtnahmegebotes.

Der Antragsteller befürchtet, dass insbesondere von der in ca. 6 m Höhe geplanten Loggia intensive Einsichtnahmemöglichkeiten in die schräg darunter liegenden Räume ausgehen werden. In diesem Zusammenhang ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich eine Loggia von einem Balkon dadurch unterscheidet, dass dieser vor das Gebäude vorgebaut wird und damit gegenüber der Außenwand vortritt, die Loggia ist dagegen in die Fassade integriert. Aus diesem Grund sind mit der Nutzung der Loggia verbundene Einsichtnahmemöglichkeiten nicht wesentlich intensiver als die, die von einem Fenster ausgehen.

Zwar werden durch das Bauvorhaben mit zahlreichen Fenstern und der Loggia neue Einsichtnahmemöglichkeiten in die Wohnräume im Gebäude des Antragstellers geschaffen. Gleichzeitig wird das Vorhaben selbst ebenso den Einsichtnahmemöglichkeiten aus den Fenstern des Gebäudes des Antragstellers ausgesetzt. Die verbleibenden Sozialabstände in der vorgegebenen städtebaulichen Situation sind hinzunehmen, obschon damit auch Einsichtnahmemöglichkeiten einhergehen können. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme ist insoweit nicht auszumachen. Trifft eine Wohnnutzung auf eine vorhandene Wohnnutzung, dann kommt unter dem Gesichtspunkt der Nutzungsart ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen in Betracht (vgl. BayVGH, B. v. 12.09.2005 - 1 ZB 05.42 BayVBl. 2006, 374 - juris Rn. 19). Das Rücksichtnahmegebot gibt dem Nachbarn insbesondere nicht das Recht, vor jeglicher Beeinträchtigung, speziell vor jeglichen Einblicken verschont zu bleiben (vgl. BayVGH, B. v. 12.9.2005 a. a. O.; Sächs. OVG v. 23.2.2010 - 1 B 581/09 - juris Rn. 5). Bei einer Entfernung der Baukörper im Bereich des Erkers des streitgegenständigen Vorhabens von insgesamt ca. 9 m kann nicht davon ausgegangen werden, dass die entstehenden Einblickmöglichkeiten unzumutbar sind. Gegenseitige Einsichtnahmemöglichkeiten sind im dicht bebauten innerstädtischen Bereich unvermeidlich. Die - auch insoweit gegenseitig - Betroffenen können sich durch das Anbringen von Jalousien, Vorhängen oder verspiegelten Fenstern behelfen. Besondere Umstände, welche im Ausnahmefall die Annahme einer rücksichtslosen Wirkung rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar.

4.5 Es ist vorliegend auch nicht ersichtlich, dass der von dem Vorhaben verursachte und diesem zurechenbare Fahrzeugverkehr zu Beeinträchtigungen des Antragstellers führen würde, die diesem etwa im Hinblick auf Verkehrslärmimmissionen oder in Bezug auf etwaige Behinderungen der Zufahrtsmöglichkeit zum Grundstück nicht mehr zugemutet werden könnten. Anlieger müssen den durch ein zulässiges Vorhaben ausgelösten Kraftfahrzeugverkehr und den dadurch entstehenden Lärm regelmäßig hinnehmen. Der mit der Verwirklichung des Bauvorhabens zusätzlich entstehende Zu- und Abgangsverkehr in der ...-straße wird aller Voraussicht nach kein der Wohnnutzung des Antragstellers schlechthin nicht mehr zumutbares Ausmaß erreichen.

Zwar dürfte die ...-straße im Bereich des Vorhabens - soweit es sich nach dem Lageplan und einem Luftbild beurteilen lässt - nur ca. 3 bis 3,5 m breit sein. Im Bereich des streitgegenständlichen Vorhabens handelt es sich wohl um einen Straßenabschnitt, der vorwiegend dem Anliegerverkehr dient. Mit der Verwirklichung des Vorhabens wird sich die Anzahl der täglichen Fahrzeugbewegungen in diesem Bereich der ...-straße um ca. 14 Bewegungen am Tag erhöhen. Es ist nicht davon auszugehen, dass diese 14 zusätzliche Fahrzeugbewegungen allein oder im Zusammenhang mit der bereits vorhandenen Verkehrsbelastung zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Nachbarschaft führen werden. Zwar kann es vorkommen, dass in Einzelfällen Kraftfahrer wegen der Enge der Fahrbahn warten müssen, bis entgegenkommende Fahrzeuge vorbei gefahren sind. In Anbetracht der insgesamt geringen Größenordnung des zu erwartenden Verkehrsaufkommens und der relativ übersichtlichen Anzahl der Anlieger wird die Grenze des Zumutbaren dadurch nicht überschritten.

In der Tiefgarage ist für das geplante Vorhaben eine ausreichende Anzahl an Parkplätzen vorgesehen, so dass eine Belastung des Antragstellers durch den Parksuchverkehr ausgeschlossen werden kann. Dadurch, dass die Tiefgarageneinfahrt in dem östlichen Teil des Vorhabensgrundstücks situiert werden soll, werden etwaige Einwirkungen durch den Verkehrslärm auf das Grundstück des Antragstellers reduziert. Eine Verschlechterung der Lärmsituation für den Antragsteller ist mit der gewählten Situierung der Tiefgarage nicht verbunden. Allein die Tatsache, dass sich die Anzahl der das Anwesen des Antragstellers passierenden Fahrzeuge um einige Fahrzeuge am Tag erhöhen wird, begründet noch keine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme.

Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass durch das Vorhaben zwar eine Veränderung der Verkehrssituation eintreten würde. Hierin liegt aber kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme, weil nach den Umständen des Falles nicht davon ausgegangen werden kann, dass eine Wohnnutzung auf dem Nachbargrundstück entsprechend der genehmigten Planung zu Beeinträchtigungen der Nutzung des Wohnungseigentums des Antragstellers führen würde, die diesem billigerweise nicht mehr zugemutet werden könnten.

4.6 Schließlich kann der Antragsteller mit dem Einwand, der Charakter der Gartenstadt gehe durch die Realisierung des streitgegenständlichen Vorhabens verloren, ebenfalls keinen Erfolg haben. Das allgemeine Bauplanungsrecht gewährleistet weder einen sog. „Milieuschutz“ in dem Sinne, dass ein bestimmtes Verhältnis zwischen überbauten und nicht überbauten Grundstücksflächen oder die „parkartige“ Struktur eines Baugebiets oder Nachbargrundstücks erhalten bleiben muss, noch eine bestimmte „Gebietsoptik“ (VG München, U. v. 15.07.2013 - M 8 K 12.2361 - juris).

Die Errichtung eines Mehrfamilienhauses in einem im Wesentlichen durch Ein- und Zweifamilienhäuser geprägten Gebiet mag für den Antragsteller unpassend, fremdartig und bauästhetisch unbefriedigend erscheinen, ist deswegen aber noch nicht rücksichtslos. Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, dass das Nachbargrundstück wie sein eigenes Grundstück genutzt oder bebaut wird (VG Augsburg vom 7.3.2012, Az. Au 5 S 12.175, juris - Rdnr. 43).

5. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es billigem Ermessen im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, § 154 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziff. 9.7.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.