Verwaltungsgericht München Beschluss, 19. Dez. 2014 - M 8 SN 14.4760
Gericht
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert wird auf 5000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks in der ...-straße 17, Fl.Nr. ... der Gemarkung ...
Das Grundstück des Antragstellers ist mit einem zweigeschossigen Wohngebäude bebaut, das über eine Gesamthöhe von 10,42 m verfügt. Im Osten grenzt das Grundstück des Antragstellers an das Grundstück Fl.Nr. ..., das zurzeit unbebaut ist.
Mit Bauantrag vom
Nach den eingereichten Plänen ist die Errichtung eines 23 m langen, 14 m tiefen und 10,82 m hohen Baukörpers mit einem Krüppelwalm-Mansarddach vorgesehen. Das geplante Gebäude soll über zwei Geschosse und ein ausgebautes Dachgeschoss verfügen. Auf der Westseite des Gebäudes soll ein 4,5 m langer und 75 cm tiefer Erker errichtet werden, der sich über zwei Geschosse erstreckt. Auf der Höhe des Dachgeschosses - ca. 6 m über der Geländeoberfläche - ist die Errichtung einer Loggia vorgesehen. Der Abstand zu dem Gebäude des Antragstellers soll im Bereich des Erkers ca. 9 m betragen.
Am ... September 2014 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen im vereinfachten Verfahren die beantragte Genehmigung für das Grundstück Fl.Nr. ... In der Nachbarwürdigung führte die Antragsgegnerin aus, nachbarrechtlich geschützte Belange seien nicht beeinträchtigt, insbesondere würden keine Befreiungen oder Abweichungen erteilt, die nachbarrechtlich von Bedeutung seien.
Eine Nachbarausfertigung der Baugenehmigung wurde dem Antragsteller am
Mit Schriftsatz vom
die Anordnung der aufschiebenden Wirkung, §§ 80 Abs. 5 Satz 2, 80a Abs. 3 VwGO, der am selben Tag eingereichten Klage gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom... September 2014.
Zur Begründung führte der Bevollmächtigte des Antragstellers aus:
Das Bauvorhaben füge sich nicht in die nähere Umgebung ein. Insbesondere das Maß der baulichen Nutzung überschreite dasjenige der Umgebungsbebauung massiv, die maßgebliche absolute Größe nach Grundfläche, Geschoßzahl und Höhe, sowie zusätzlich das Verhältnis zur umgebenden Freifläche überschritten das Bild der maßgeblichen Umgebung. Das Vorhaben lasse von der Straße aus gesehen kaum Freiflächen. Der parkartige Charakter der Umgebung finde keinerlei Berücksichtigung und werde durch das Bauvorhaben massiv beeinträchtigt. Das Bauvorhaben berücksichtige insbesondere nicht den vorhandenen Charakter einer Gartenstadt. Es wirke sich damit negativ auf den Gebietscharakter aus.
Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes liege darin, dass die erforderlichen Abstandsflächen nicht eingehalten werden. Der geplante Baukörper rücke zu nah an das Grundstück des Antragstellers heran, hierdurch werde die ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung sowie der Wohnfrieden des klägerischen Grundstücks beeinträchtigt. In Bezug auf die genannten Kriterien sei das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme vom Landesgesetzgeber in den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften konkretisiert worden. Die Privilegierung des Art. 6 Abs. 4 Satz 4 BayBO gelte für die trapezförmige Giebelfläche wie hier nicht.
Zudem sei das baurechtliche Rücksichtnahmegebot durch die vorgesehene Loggia in rund 6 m Höhe verletzt. In lediglich knapp 8 m Entfernung und ein Stockwerk unter dieser Loggia gelegen befänden sich die Schlaf- und Aufenthaltsräume des Antragstellers. Eine solche unmittelbare Einsichtmöglichkeit aus kurzer Entfernung in Wohnräume, die sich wegen ihrer ruhigen rückwärtigen Lage besonders zur Nutzung als Schlafzimmer anböten, verletze in hohem Maße schutzwürdige Interessen der Nachbarn. Der Antragsteller könne sich dem Einbruch in seine Intimsphäre nur dadurch entziehen, dass er lichtundurchlässige Vorhänge geschlossen halte oder die Wohnung so einrichte, dass die Einblicke nicht stören können.
Zwar müsse speziell im Gebiet der geschlossenen Bauweise allgemein ein erhebliches Maß an gegenseitigen Einsichtnahmemöglichkeiten hingenommen werden. Die Grenze dafür liege jedoch dort, wo dies nicht die adäquate Folge der gegebenen baurechtlichen Nutzungsmöglichkeiten und der konkreten baulichen Situation sei und zu einseitigen und unzumutbaren Belastungen der Nachbarn führe. Insbesondere sei vorliegend zu berücksichtigen, dass es sich um eine nach Westen gerichtete Loggia handele, die naturgemäß in den Abendstunden genutzt werde. Die Einsichtnahmemöglichkeit in die schräg darunter liegenden Räume werde durch den Höhenunterschied noch verstärkt. Es handele sich bei dieser Loggia quasi um einen auf das Grundstück des Antragstellers gerichteten „Jägerstand“.
Das Gebot der Rücksichtnahme sei auch verletzt, weil das Anwesen des Antragstellers durch die Ausmaße des Bauvorhabens geradezu „erdrückt“, „eingemauert“ und „abgeriegelt“ werde. Der Abstand der Fassade zum Wohnzimmerfenster bzw. der gläsernen Terrassentüre des Antragstellers betrage im Bereich der Ausflucht lediglich 8,80 m im Übrigen knapp 9,52 m. Eine ausreichende Besonnung werde dadurch nicht mehr gewährleistet. Das Wohnhaus und insbesondere der Garten des Antragstellers würden insbesondere in den Morgenstunden eine massive Verschattung erfahren. Der Lichteinfallswinkel betrage - am Boden der durchgehend gläsernen Terrassentüre gemessen - 50,83°.
Schließlich sei die an der östlichen Grenze des Vorhabensgrundstücks vorgesehene Tiefgarageneinfahrt an dieser Stelle nicht zulässig. Das Vorhabensgrundstück sei lediglich über die nördlich des ... Kanals gelegene und nur circa 3 m breite Wohnstraße erschlossen. Die Tiefgaragenzufahrt müsse in kürzest möglicher Entfernung zur ...-straße, mithin an der westlichen Seite des Vorhabensgrundstücks, errichtet werden.
Überdies stelle der mit einem Wohnhaus mit sieben Parteien einhergehende Autoverkehr eine unzumutbare Belastung dar. Die schmale Anliegerstraße könne diesen zusätzlichen Verkehr nicht aufnehmen.
Mit Schreiben vom
den Antrag abzulehnen.
Die in der Hauptsache streitgegenständliche Baugenehmigung sei schon objektiv nicht rechtswidrig, weswegen die Anfechtungsklage in der Hauptsache keinen Erfolg haben werde. Das Vorhaben füge sich dem geplanten Maß der baulichen Nutzung nach in die nähere Umgebung ein. Im Übrigen könne sich der Antragsteller im Rahmen seiner Nachbarklage nicht darauf berufen, dass sich das Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung einfüge, sofern hiermit nicht auch eine Rücksichtslosigkeit ihm gegenüber verbunden wäre. Es entspreche der ganz herrschenden Auffassung, dass die Regelung über das Maß der baulichen Nutzung, über die Bauweise und über die überbaubare Fläche nicht drittschützend sei.
Das allgemeine Bauplanungsrecht gewähre keinen „Milieuschutz“, mithin könne die Bewahrung eines etwaigen gartenstadtartigen Charakters im Rahmen des Nachbarrechtsschutzes nicht gefordert werden. Weiterhin sei auch kein Gebietserhaltungsanspruch erkennbar, der darauf abziele, dass der Antragsteller nur die Genehmigung von Ein- und Zweifamilienhäusern in der maßgeblichen Umgebung beanspruchen könne. Insbesondere sei es auch durch die Nachbarschaft hinzunehmen, dass im Zuge einer weiteren städtebaulichen Verdichtung vorhandene Baugrundstücke intensiver genutzt würden als in der Vergangenheit. Es sei hervorzuheben, dass die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen bei der Erteilung der Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht geprüft werde und daher nicht an der Feststellungswirkung der Baugenehmigung teilnehme. Im Übrigen halte das Vorhaben die gesetzlichen Abstandsflächen ein. Insbesondere sei hier richtigerweise die 1/3-Methode des Art. 6 Abs. 4 Satz 4 BayBO angewandt worden. Die Anwendung dieser Vorschrift auch auf trapezartige Dachformen basiere darauf, dass sich die auf ein „Krüppelwalmdach“ hin konzipierte, giebelseitige Wandfläche in aller Regel nicht anders auf den giebelseitigen Nachbarn auswirke, als die Wandfläche eines vergleichbaren, fiktiven Satteldachs (VG München, B. v. 11.11.2014 - M 8 E1 14.4665). Die Anwendung der 1/3-Methode sei gerechtfertigt, da der trapezförmige Giebel vorliegend einen dem Satteldach vergleichbaren „Verjüngungseffekt“ aufweise.
Der vorhandene Abstand zwischen der streitgegenständlichen Loggia und dem Gebäude des Antragstellers müsse auch unter dem Aspekt des „Sozialabstandes“ ausreichen, zumal hier im dicht bebauten, städtischen Bereich das Schutzniveau auch den tatsächlichen Gegebenheiten angepasst sein müsse.
Im Übrigen habe das Vorhaben weder „einmauernde“ noch „ erdrückende“ Wirkung auf das Anwesen des Antragstellers, da es hier an der Höhendifferenz fehle. Das Gebäude des Antragstellers verfüge über zwei Vollgeschosse zuzüglich Satteldach und sei daher nicht wesentlich niedriger als das streitgegenständliche Vorhaben.
Auch die mit dem Vorhaben einhergehende, zukünftige Wohnnutzung ziehe die objektive Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung nicht in Zweifel, da eine Wohnnutzung in der hiesigen Umgebung allgemein zulässig sei. Auch die Situierung der Tiefgarage führe hier nicht zu einer Rücksichtslosigkeit des Bauvorhabens.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie auf die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg, da die in der Hauptsache von der Antragstellerin erhobene Anfechtungsklage voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird, da die angefochtene Baugenehmigung vom ... September 2014 bei summarischer Prüfung keine nachbarschützenden Vorschriften des Bauplanungsrechts oder Bauordnungsrechts verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
1. Nach § 212 a Abs. 1 BauGB hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Legt ein Dritter gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung eine Anfechtungsklage ein, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80 a Abs. 3 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die bundesgesetzlich gemäß § 212 a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen. Hierbei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind - die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streitenden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, § 80 Rdnr. 146; Schmidt in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rdnr. 71). Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, aber nicht alleiniges Indiz zu berücksichtigen (Schmidt a. a. O., § 80 Rdnr. 73 f.).
Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris RdNr. 20). Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht - auch nicht teilweise - dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind. Dabei ist zu beachten, dass ein Nachbar eine Baugenehmigung zudem nur dann mit Erfolg anfechten kann, wenn die Genehmigung rechtswidrig ist und die Rechtswidrigkeit sich aus einer Verletzung von Vorschriften ergibt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rdnr. 20). Verstößt ein Vorhaben gegen eine drittschützende Vorschrift, die im Baugenehmigungsverfahren aber nicht zu prüfen war, trifft die Baugenehmigung insoweit keine Regelung und ist der Nachbar darauf zu verweisen, Rechtsschutz gegen das Vorhaben über einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Ausführung des Vorhabens zu suchen (vgl. BVerwG B. v. 16.1.1997 - 4 B 244/96 NVwZ 1998, 58 - juris Rn. 3; BayVGH B. v. 14.10.2008 - 2 CS 08/2132 - juris Rn. 3).
Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung sprechen die überwiegenden Gründe dafür, dass das mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung zugelassene Bauvorhaben weder in bauplanungsrechtlicher noch in bauordnungsrechtlicher Hinsicht gegen drittschützende Rechte der Antragstellerin verstößt.
2. Der Einwand, das Vorhaben verletze die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenregelungen des Art. 6 BayBO kommt deshalb nicht zum Tragen, da für das streitgegenständliche Vorhaben ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO durchzuführen war, da es sich bei dem streitgegenständlichen Mehrfamilienhaus nicht um einen Sonderbau im Sinne von Art. 2 Abs. 4 BayBO handelt.
2.1 Im vereinfachten Genehmigungsverfahren ist gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 BayBO im Wesentlichen nur die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens zu prüfen. Bauordnungsrechtliche Anforderungen - wie das Abstandsflächenrecht des Art. 6 BayBO - gehören nur dann gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO zum Prüfprogramm der Baugenehmigungsbehörde, wenn insoweit Abweichungen beantragt wurden, sich gemäß Art. 59 Satz 1 Alt. 2 BayBO für das Vorhaben aus einschlägigen örtlichen Bauvorschriften entsprechende Anforderungen ergeben oder gemäß Art. 59 Satz 2 i. V. m. Art. 62 Abs. 3 BayBO ausnahmsweise eine Prüfung bautechnischer Nachweise durch die Baugenehmigungsbehörde vorgesehen ist.
Da das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchzuführen war und von der Beigeladenen auch keine Abweichungen zum Abstandsflächenrecht beantragt waren bzw. solche auch nicht erteilt wurden, war das Abstandsflächenrecht nicht Prüfungsgegenstand des Genehmigungsverfahrens.
Verstößt ein Vorhaben gegen eine drittschützende Vorschrift, die im Baugenehmigungsverfahren nicht zu prüfen ist, trifft die Baugenehmigung insoweit keine Regelung und kommt insoweit eine Verletzung von Nachbarrechten durch die erteilte Baugenehmigung nicht in Betracht. Eine (ausschließlich) auf die Verletzung nachbarschützender bauordnungsrechtlicher Vorschriften gestützte Anfechtungsklage gegen eine solche Baugenehmigung würde „ins Leere gehen“ (BayVGH B. v. 14.10.2008 - 2 CS 08/2132 - juris Rn. 3). Daher ist den Antragsteller hinsichtlich seines Einwandes, das Vorhaben verstoße gegen das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht des Art. 6 BayBO, darauf zu verweisen, insoweit Rechtsschutz gegen das Vorhaben über einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Ausführung des Vorhabens zu suchen (vgl. BVerwG B. v. 16.1.1997 - 4 B 244/96 NVwZ 1998, 58 - juris Rn. 3).
2.2 Um weitere nachbarrechtlich relevante Konfliktsituationen zu vermeiden, wird bereits vorab darauf hingewiesen, dass das streitgegenständliche Vorhaben die erforderlichen Abstandsflächen zu dem westlichen Grundstück Fl.Nr. ... hin nicht einhalten dürfte. Bei der Berechnung der einzuhaltenden Abstandsflächen kann für die Wand in der Dachschräge wohl nicht die 1/3-Privilierung des Art. 6 Abs. 4 Satz 4 BayBO ohne Einschränkung in Anspruch genommen werden.
Es erscheint vorliegend nicht gerechtfertigt die trapezförmige Wandfläche zwischen den Dachschrägen oberhalb der beiden Schnittpunkte mit der Dachhaut bis zum oberen Abschnitt - Krüppelwalm - nur mit einem Drittel in die Abstandsfläche einzurechnen. Die Regelung des Art. 6 Abs. 4 Satz 4 BayBO zielt nicht darauf ab, dass allein schon der untere und somit der breiteste Teil der Giebelfläche, der sich hinsichtlich der Belichtung und Belüftung am stärksten auf die Nachbarschaft auswirkt, bei der Berechnung der Abstandsflächen das 1/3-Privileg in Anspruch nehmen kann. Die Beeinträchtigung der Belichtungs- und Belüftungssituation ist umso geringer, je mehr sich die Wandfläche nach oben hin verjüngt und je schmaler sie wird, weshalb die 1/3-Regelung des Art. 6 Abs. 4 Satz 4 BayBO auf einer „Mischkalkulation“ beruht, für die bei einer Berechnung, wie beim Bauvorhaben vorgenommen, die Grundlage fehlt. Die Anwendung der 1/3-Regelung gemäß den vorliegenden Plänen würde dazu führen, dass gerade der untere Teil der Wandfläche oberhalb der beiden Schnittpunkte mit der Dachhaut privilegiert wird, obwohl dieser Wandteil keine Giebelwand im Wortsinne darstellt und von ihm eine ähnliche Wirkung, wie von einer nicht durch Dachschrägen begrenzten Wandfläche ausgeht. Eine solche nicht abgeschrägte Wand wäre allerdings mit voller Höhe in die Berechnung der Abstandsfläche einzubeziehen.
Im Übrigen erfüllt die hier vorliegende Wandfläche im Bereich des Daches - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - nicht die Kriterien, die die erkennende Kammer in ihrem Beschluss vom 11. November 2014 (Az.: M 8 E1 14.4665) für die Bestimmung einer - abgeschnittenen - Giebelfläche im Sinne des Art. 6 Abs. 4 Satz 4 BayBO aufgestellt hat. Insbesondere beträgt die Höhe des vorgesehenen Trapezes nach den dem Gericht vorliegenden Plänen 3,041 m (vermasst) und damit weniger als die Hälfte der Höhe des fiktiven Giebeldreiecks (7,1 m/2 = 3,55 m). Der Dachbereich über der -abgeschnittenen - (Giebel-)Wand - Krüppelwalm - hat wegen seiner Neigung von 20 ° bei der Bemessung der Höhe des Trapezes konsequenterweise außer Betracht zu bleiben, und wird nach den genehmigten Plänen offensichtlich nicht in die Berechnung der Abstandsfläche einbezogen (3,041 m/3 = 1,014).
3. In bauplanungsrechtlicher Hinsicht beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens gemäß § 30 Abs. 3 BauGB nach den Festsetzungen des einfachen übergeleiteten Baulinienplanes und im Übrigen nach § 34 BauGB. Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist im Innenbereich ein Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Sofern die Eigenart der näheren Umgebung einem Baugebiet nach der BauNVO entspricht, beurteilt sich die Zulässigkeit der Art der baulichen Nutzung gem. § 34 Abs. 2 BauGB allein nach der Baunutzungsverordnung.
3.1 Es entspricht der ganz herrschenden Meinung, dass die Regelungen des § 34 Abs. 1 BauGB über das Maß der baulichen Nutzung, über die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht nachbarschützend sind (vgl. BVerwG, B. v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 - juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 6.11.2008 - 14 ZB 08.2327 - juris Rn. 9;
3.2 Eine Nachbarrechtsverletzung folgt vorliegend auch nicht aus der Verletzung eines bauplanungsrechtlichen Gebietserhaltungsanspruchs.
3.2.1 Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ist bezüglich des Nachbarschutzes zwischen Bauvorhaben in sog. faktischen Baugebieten nach § 34 Abs. 2 BauGB und den sonstigen Bauvorhaben, deren Zulässigkeit sich nach § 34 Abs. 1 BauGB richtet, zu unterscheiden. In den faktischen Baugebieten, also Gebieten mit einer einem Baugebiet nach §§ 2 bis 9 BauNVO entsprechenden Bebauung, gelten für den Nachbarschutz hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung dieselben Grundsätze wie im beplanten Bereich (BVerwG, U. v. 16.09.1993 - 4 C 28/91 - BVerwGE 94,151).
3.2.2 Unabhängig davon, ob vorliegend von einem faktischen reinen oder allgemeinen Wohngebiet auszugehen wäre, kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg auf einen bauplanungsrechtlichen Gebietserhaltungsanspruch berufen, da das Vorhaben der Wohnnutzung dient. Als solches ist das Vorhaben unabhängig von der Anzahl der Wohneinheiten gem. § 34 Abs. 2 BauGB i. V. mit § 3 Abs. 2 BauNVO oder § 4 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässig. Soweit die maßgebliche Umgebung als Gemengelage nach § 34 Abs. 1 BauGB anzusehen wäre, besteht ohnehin kein Gebietserhaltungsanspruch.
4. Schließlich stellt sich das Vorhaben gegenüber dem Anwesen des Antragstellers nicht als Rücksichtslos dar.
Im Rahmen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, das im Begriff des „Sicheinfügens“ eines Vorhabens in die nähere Umgebung enthalten ist (BVerwG, U. v. 11.1.1999 - 4 B 128/98, NVwZ 1999, 879 - juris Rn. 6; BayVGH, B. v. 6.11.2008 - 14 ZB 08.2326 - juris Rn. 10 m. w. N.). Mit identischem Inhalt bzw. Prüfungsumfang ist das Gebot der Rücksichtnahme im Falle eines Baugebietes im Sinne der Baunutzungsverordnung über § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 BauNVO anwendbar.
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hängen die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er eine Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Bei der Interessengewichtung spielt eine maßgebliche Rolle, ob es um ein Vorhaben geht, das grundsätzlich zulässig und nur ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen nicht zuzulassen ist, oder ob es sich - umgekehrt - um ein solches handelt, das an sich unzulässig ist und nur ausnahmsweise zugelassen werden kann. Bedeutsam ist ferner, inwieweit derjenige, der sich gegen das Vorhaben wendet, eine rechtliche geschützte wehrfähige Position inne hat (vgl. BVerwG, B. v. 6.12.1996 - 4 B 215/96 - juris Rn. 9 m. w. N.).
Das Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Nachbarn aber nicht das Recht, von jeglicher Beeinträchtigung der Licht- und Luftverhältnisse oder der Verschlechterung der Sichtachsen von seinem Grundstück aus verschont zu bleiben. Eine Rechtsverletzung ist vielmehr unter dem Gesichtspunkt des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebotes erst dann zu bejahen, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht (BayVGH, B. v. 22.06.2011 - 15 CS 11.1101 - juris Rn. 17).
Das streitgegenständliche Vorhaben stellt sich weder im Hinblick auf einen gerügten Abstandsflächenverstoß, die beanstandete Verschlechterung der Belichtung noch im Hinblick auf eine einmauernde oder abriegelnde Wirkung oder neue Einblicksmöglichkeiten in die Aufenthaltsräume des Anwesens des Antragstellers als unzumutbar und damit rücksichtslos dar.
4.1 Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, das Vorhaben der Beigeladenen verletze die Abstandsflächenvorschriften des Art. 6 BayBO und sei daher auch bauplanungsrechtlich rücksichtslos, ist klarzustellen, dass zwar die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften für das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot in tatsächlicher Hinsicht indiziert, dass auch das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot im Regelfall nicht verletzt ist (vgl. BVerwG, B. v. 11.1.1999 - 4 B 128/98 NVwZ 1999, 879 - juris Rn. 4; BayVGH, B. v. 15.3.2011 - 15 CS 11.9 - juris Rn. 32). Daraus lässt sich aber nicht im Umkehrschluss ableiten, dass bei einer Verletzung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften regelmäßig auch eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebotes zu bejahen oder indiziert wäre (vgl. BayVGH, B. v. 22.6.2011 - 15 CS 11.1101 - juris Rn. 17;
4.2 Im Hinblick auf die Lichtverhältnisse stellt die Einhaltung eines Lichteinfallwinkels von 45° in Höhe der Fensterbrüstung vor Fenstern von Aufenthaltsräumen grundsätzlich eine ausreichende Belichtung sicher (vgl. BayVGH, B. v. 29.12.2005 - 1 NE 05.2818 BayVBl. 2006, 670 - juris Rn. 38 unter Hinweis auf Art. 7 Abs. 1 Satz 3 BayBO i. d. F. v. 21.8.1969, GVBl. S. 263; BayVGH, B. v. 9.6.2011 - 2 ZB 10.2290 - juris Rn. 5; vgl. auch Dhom/Franz/Rauscher, in: Simon/Busse, BayBO, Stand 115. Ergänzungslieferung 2014, Art. 6 Rn. 328).
Ausgehend von den vorliegenden Plänen, ist mit dem Bauvorhaben der Beigeladenen keine unzumutbare Verschattung des Anwesens des Antragstellers verbunden. Insbesondere stellt sich der Vortrag des Antragstellers, der Lichteinfallswinkel betrage - am Boden der durchgehend gläsernen Terrassentüre gemessen - 50,83°, als ungeeignet für die Beurteilung der Verschattungswirkung dar. Aus den dem Gericht vorliegenden Plänen für das Wohnhaus des Antragstellers ergibt sich, dass auf der Westseite des Gebäudes im Erdgeschoss außer der verglasten Terrassentür noch zwei Fenster vorhanden sind. Die Fensterbrüstung dieser Fenster liegt ca. 1,1 m höher als die Unterkante der Terrassentür. Damit kann anhand von dem Lichteinfallswinkel, den der Antragsteller am Boden der verglasten Terrassentür gemessen hat, keine Aussage über die Belichtungsverhältnisse getroffen werden, da der Lichteinfallswinkel in Höhe der Fensterbrüstungen vor den beiden westlichen Fenstern aufgrund der höheren Lage abweicht.
Andere Anhaltspunkte, dass es zu einer unzumutbaren Verschattung des Anwesens des Antragstellers durch das streitgegenständliche Vorhaben kommen würde, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
4.3 In der Rechtsprechung zum Rücksichtnahmegebot ist anerkannt, dass eine Verletzung auch dann in Betracht kommt, wenn durch die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens ein in der unmittelbaren Nachbarschaft befindliches Wohngebäude „eingemauert“ oder „erdrückt“ wird. Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BVerwG, U. v. 13.3.1981 - 4 C 1/78, DVBl. 1981, 928 - juris Rn. 38: 12-geschossiges Gebäude in 15 m Entfernung zum 2,5-geschossigen Nachbarwohnhaus;
Eine erdrückende oder einmauernde Wirkung durch das streitgegenständliche Vorhaben ist hier zu verneinen.
Eine abriegelnde oder einmauernde Wirkung ergibt sich vorliegend nicht aus der Höhe des geplanten Vorhabens. Das geplante Gebäude soll - wie auch das Gebäude des Antragstellers - über zwei Geschosse und ein ausgebautes Dachgeschoss verfügen. Eine erdrückende oder abriegelnde Wirkung auf das Anwesen des Antragstellers liegt schon deshalb nicht vor, weil das streitgegenständliche Vorhaben nicht erheblich höher ist als das Anwesen in der ...-straße 17. Das geplante Gebäude soll die Höhe von insgesamt 10,82 m erreichen. Die Gesamthöhe des Gebäudes des Antragstellers ist 10,42 m. Damit besteht zwischen dem Gebäude des Antragstellers und dem streitgegenständlichen Vorhaben lediglich ein geringer Höhenunterschied von nur 0,4 m. Wie bereits oben ausgeführt, besteht nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes für die Annahme einer erdrückenden oder einmauernden Wirkung eines Nachbargebäudes kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als das betroffene Gebäude. Bei einem Höhenunterschied von 40 cm kann von einer entsprechenden Wirkung des Nachbargebäudes auf das Gebäude des Antragstellers nicht ausgegangen werden.
Ebenso liegt keine erdrückende Wirkung wegen des Volumens des Vorhabens vor.
Zwar soll das geplante Gebäude mit seiner Lände von 23 m und Tiefe von 14 m in der Kubatur größer werden als das Gebäude des Antragstellers. Dies führt jedoch nicht dazu, dass das Anwesen des Antragstellers erdrückt oder eingemauert wird. Das geplante Gebäude ist dem Gebäude des Antragstellers mit seiner schmalen westlichen Seite zugewandt, so dass sich die Länge des Vorhabens nicht auf das Anwesen des Antragstellers auswirkt.
Zwar ist die westliche Wand des geplanten Gebäudes 5 m länger als die östliche Wand des Gebäudes des Antragstellers. Beide Baukörper sollen ca. 9 m voneinander entfernt liegen. Aufgrund dieser Entfernung kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich das Vorhaben wegen seiner Tiefe erdrückend oder einmauernd auf das Anwesen des Antragstellers auswirkt.
4.4 Soweit der Antragsteller rügt, dass mit dem streitgegenständlichen Vorhaben Einblickmöglichkeiten in sein Gebäude geschaffen würden, die den sozialen Wohnfrieden erheblich stören, führt auch dies nicht zur Verletzung des Rücksichtnahmegebotes.
Der Antragsteller befürchtet, dass insbesondere von der in ca. 6 m Höhe geplanten Loggia intensive Einsichtnahmemöglichkeiten in die schräg darunter liegenden Räume ausgehen werden. In diesem Zusammenhang ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich eine Loggia von einem Balkon dadurch unterscheidet, dass dieser vor das Gebäude vorgebaut wird und damit gegenüber der Außenwand vortritt, die Loggia ist dagegen in die Fassade integriert. Aus diesem Grund sind mit der Nutzung der Loggia verbundene Einsichtnahmemöglichkeiten nicht wesentlich intensiver als die, die von einem Fenster ausgehen.
Zwar werden durch das Bauvorhaben mit zahlreichen Fenstern und der Loggia neue Einsichtnahmemöglichkeiten in die Wohnräume im Gebäude des Antragstellers geschaffen. Gleichzeitig wird das Vorhaben selbst ebenso den Einsichtnahmemöglichkeiten aus den Fenstern des Gebäudes des Antragstellers ausgesetzt. Die verbleibenden Sozialabstände in der vorgegebenen städtebaulichen Situation sind hinzunehmen, obschon damit auch Einsichtnahmemöglichkeiten einhergehen können. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme ist insoweit nicht auszumachen. Trifft eine Wohnnutzung auf eine vorhandene Wohnnutzung, dann kommt unter dem Gesichtspunkt der Nutzungsart ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen in Betracht (vgl. BayVGH, B. v. 12.09.2005 - 1 ZB 05.42 BayVBl. 2006, 374 - juris Rn. 19). Das Rücksichtnahmegebot gibt dem Nachbarn insbesondere nicht das Recht, vor jeglicher Beeinträchtigung, speziell vor jeglichen Einblicken verschont zu bleiben (vgl. BayVGH, B. v. 12.9.2005 a. a. O.; Sächs. OVG
4.5 Es ist vorliegend auch nicht ersichtlich, dass der von dem Vorhaben verursachte und diesem zurechenbare Fahrzeugverkehr zu Beeinträchtigungen des Antragstellers führen würde, die diesem etwa im Hinblick auf Verkehrslärmimmissionen oder in Bezug auf etwaige Behinderungen der Zufahrtsmöglichkeit zum Grundstück nicht mehr zugemutet werden könnten. Anlieger müssen den durch ein zulässiges Vorhaben ausgelösten Kraftfahrzeugverkehr und den dadurch entstehenden Lärm regelmäßig hinnehmen. Der mit der Verwirklichung des Bauvorhabens zusätzlich entstehende Zu- und Abgangsverkehr in der ...-straße wird aller Voraussicht nach kein der Wohnnutzung des Antragstellers schlechthin nicht mehr zumutbares Ausmaß erreichen.
Zwar dürfte die ...-straße im Bereich des Vorhabens - soweit es sich nach dem Lageplan und einem Luftbild beurteilen lässt - nur ca. 3 bis 3,5 m breit sein. Im Bereich des streitgegenständlichen Vorhabens handelt es sich wohl um einen Straßenabschnitt, der vorwiegend dem Anliegerverkehr dient. Mit der Verwirklichung des Vorhabens wird sich die Anzahl der täglichen Fahrzeugbewegungen in diesem Bereich der ...-straße um ca. 14 Bewegungen am Tag erhöhen. Es ist nicht davon auszugehen, dass diese 14 zusätzliche Fahrzeugbewegungen allein oder im Zusammenhang mit der bereits vorhandenen Verkehrsbelastung zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Nachbarschaft führen werden. Zwar kann es vorkommen, dass in Einzelfällen Kraftfahrer wegen der Enge der Fahrbahn warten müssen, bis entgegenkommende Fahrzeuge vorbei gefahren sind. In Anbetracht der insgesamt geringen Größenordnung des zu erwartenden Verkehrsaufkommens und der relativ übersichtlichen Anzahl der Anlieger wird die Grenze des Zumutbaren dadurch nicht überschritten.
In der Tiefgarage ist für das geplante Vorhaben eine ausreichende Anzahl an Parkplätzen vorgesehen, so dass eine Belastung des Antragstellers durch den Parksuchverkehr ausgeschlossen werden kann. Dadurch, dass die Tiefgarageneinfahrt in dem östlichen Teil des Vorhabensgrundstücks situiert werden soll, werden etwaige Einwirkungen durch den Verkehrslärm auf das Grundstück des Antragstellers reduziert. Eine Verschlechterung der Lärmsituation für den Antragsteller ist mit der gewählten Situierung der Tiefgarage nicht verbunden. Allein die Tatsache, dass sich die Anzahl der das Anwesen des Antragstellers passierenden Fahrzeuge um einige Fahrzeuge am Tag erhöhen wird, begründet noch keine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme.
Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass durch das Vorhaben zwar eine Veränderung der Verkehrssituation eintreten würde. Hierin liegt aber kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme, weil nach den Umständen des Falles nicht davon ausgegangen werden kann, dass eine Wohnnutzung auf dem Nachbargrundstück entsprechend der genehmigten Planung zu Beeinträchtigungen der Nutzung des Wohnungseigentums des Antragstellers führen würde, die diesem billigerweise nicht mehr zugemutet werden könnten.
4.6 Schließlich kann der Antragsteller mit dem Einwand, der Charakter der Gartenstadt gehe durch die Realisierung des streitgegenständlichen Vorhabens verloren, ebenfalls keinen Erfolg haben. Das allgemeine Bauplanungsrecht gewährleistet weder einen sog. „Milieuschutz“ in dem Sinne, dass ein bestimmtes Verhältnis zwischen überbauten und nicht überbauten Grundstücksflächen oder die „parkartige“ Struktur eines Baugebiets oder Nachbargrundstücks erhalten bleiben muss, noch eine bestimmte „Gebietsoptik“ (VG München, U. v. 15.07.2013 - M 8 K 12.2361 - juris).
Die Errichtung eines Mehrfamilienhauses in einem im Wesentlichen durch Ein- und Zweifamilienhäuser geprägten Gebiet mag für den Antragsteller unpassend, fremdartig und bauästhetisch unbefriedigend erscheinen, ist deswegen aber noch nicht rücksichtslos. Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, dass das Nachbargrundstück wie sein eigenes Grundstück genutzt oder bebaut wird (VG Augsburg
5. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es billigem Ermessen im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, § 154 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziff. 9.7.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
- 1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.
(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, - 3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.