Verwaltungsgericht München Urteil, 31. März 2014 - M 8 K 13.1896

bei uns veröffentlicht am31.03.2014

Tenor

I.

Soweit die Parteien die Streitsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben (Fragen 1, 3, 6, 9 und 10), wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt mit seiner Verpflichtungsklage von der Beklagten die positive Beantwortung seiner mit Vorbescheidsantrag vom 13. November 2012 eingereichten Vorbescheidsfragen betreffend den Neubau eines Sechsspänners mit Tiefgarage auf den Grundstücken Fl.Nrn. ... und ... der Gemarkung ... an der ... Straße.

Die Beklagte erließ unter dem ... März 2013 einen gegen Postzustellungsurkunde am 30. März 2013 zugestellten negativen Vorbescheid. In den Bescheidsgründen wird zu den baurechtlichen Grundlagen ausgeführt, als nähere Umgebung sei das Geviert aus der ...-Straße/...-straße/...-straße/... Straße heranzuziehen. Der Flächennutzungsplan stelle den Bereich als reines Wohngebiet dar, was der Realität entspreche. Bauplanungsrechtlich beurteile sich das Vorhaben nach § 30 Abs. 3 BauGB i. V. m. § 34 BauGB. Für das Grundstück bestehe eine straßenbegleitende Baulinie sowie eine rückwärtige Baugrenze. Das Geviert sei von Wohnbebauung unterschiedlicher Grundflächen in der offenen bzw. halboffenen Bauweise geprägt. Die Höhenentwicklung sowie Dachformen seien uneinheitlich, erreichten zwei Geschosse und ein Dach- bzw. Terrassengeschoss. Anwendung fänden die Baumschutzverordnung, die Freiflächengestaltungssatzung sowie die Einfriedungssatzung der Beklagten.

Die einzelnen Vorbescheidsfragen - soweit noch von Bedeutung - wurden wie folgt beantwortet:

Frage 2: Ist der dargestellte und vermaßte Baukörper inklusive Tiefgaragenzufahrt und Tiefgaragenfahrgasse zulässig?

Antwort: Nein.

Die beantragte Höhenentwicklung überschreitet den aus Umgebungsbebauung herzuleitenden Rahmen. Das skizzierte, straßenseitig zur ...-Straße dreigeschossig und mit darüber liegendem steil geneigtem Mansarddach in Erscheinung tretende Bauvorhaben ist in maßgeblicher Umgebung städtebaulich ohne Vorbild. Durch die abgefragte massive Bebauung entstünde im Quartier eine negative Bezugsfallwirkung, bodenrechtlich relevante Spannungen würden ausgelöst. Das mit vorliegendem Antrag in den Plänen Nr. ... dargestellte Vorhaben lässt sich folglich nicht i. S. des § 34 BauGB aus der maßgeblichen Umgebungsbebauung herleiten und fügt sich damit planungsrechtlich nicht ein.

Frage 4: Wird der notwendigen Fällung der im Baumbestandsplan dargestellten geschützten Bäume zugestimmt?

Antwort: Nein.

Mit Maßgabe der Beantwortung der Frage 2 und damit der grundlegenden planungsrechtlichen Unzulässigkeit des Vorhabens wird auch diese Frage mit „Nein“ beantwortet. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird an dieser Stelle auf die Begründung zu Frage 2 verwiesen.

Frage 5: Kann der zweite Rettungsweg der Tiefgarage durch den Vorgartenbereich an der ... Straße geführt werden?

Antwort: Nein.

Die in den Plänen dargestellte, zur Führung des zweiten Rettungsweges notwendige Kelleraußentreppe würde, vor der straßenseitigen Baulinie situiert, einer Befreiung bedürfen. Diese Befreiung kann jedoch nicht in Aussicht gestellt werden. Unter Maßgabe der Beantwortung der Frage 2 und damit der grundlegenden planungsrechtlichen Unzulässigkeit des Vorhabens wird auch die Frage 5 negativ beantwortet.

Frage 7: Dürfen Teile des Gebäudes an der ...-Straße um 2,50 m von der roten Baulinie zurückgenommen werden, damit die lange Straßenfront unterbrochen und die Wohneinheiten zum Schutz vor Gefahren über kleine Vorhöfe erschlossen werden können, in welchen auch die Tonnen für die vorgeschriebene Mülltrennung ihren Platz fänden?

Antwort: Nein.

Unter Maßgabe der Beantwortung der Frage 2 und damit der grundlegenden planungsrechtlichen Unzulässigkeit des Vorhabens wird auch diese Frage mit „Nein“ beantwortet. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird an dieser Stelle auf die Begründung zu Frage 2 verwiesen.

Frage 8: Können Ersatzpflanzungen hinsichtlich Anzahl und Größe reduziert werden oder kann auf sie weitgehend verzichtet werden, weil a) die Nachbarinnen gebeten haben, von Ersatzpflanzungen für die zur Fällung beantragten Nadelbäume auf Fl.St. ... abzusehen und b) auf Fl.St. ... keine mit Bäumen bepflanzbare Fläche verbleibt, außer im Vorgarten an der ... Straße? Dort würden Ersatzbäume, die sparsam befensterte Fassade künftig aber stark beschatten.

Antwort: Nein.

Mit Maßgabe der Beantwortung der Frage 2 und damit der grundlegenden planungsrechtlichen Unzulässigkeit des Vorhabens wird auch diese Frage mit „Nein“ beantwortet. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird an dieser Stelle auf die Begründung zu Frage 2 sowie 4 verwiesen.

Lageplan, Maßstab 1:1.000

Bild

Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten hat der Kläger am 29. April 2013 Klage erheben lassen, die mit Schriftsatz vom 22. Juli 2013 begründet wurde. Der Kläger beantragt:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom ... März 2013 (...) verpflichtet, den mit Antrag des Klägers vom 13. November 2012 nach Plan-Nr. ... beantragten Vorbescheid zu erteilen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, das Vorhaben habe eine Gesamtgrundfläche einschließlich der Tiefgarage von 671,82 m². Es weise oberirdisch eine Tiefe von 14 m und eine Breite von 30 m auf. Die Wandhöhe zur ...-Straße betrage 8,30 m, der Dachaufbau weitere 3,98 m. Das Vorhaben habe ein Erdgeschoss, zwei Obergeschosse sowie ein ausgebautes Dachgeschoss. Zum Geviertsinneren betrage die Wandhöhe 6,30 m. Das Bauliniengefüge werde nahezu gewahrt. Es handele sich lediglich um ein partielles Abrücken von der Baulinie und eine geringfügige Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze durch die Tiefgarage. Ein Hindernis für die Erteilung einer Befreiung sei nicht ersichtlich.

Im Geviert seien vereinzelte rückwärtige Bauraumüberschreitungen vorhanden. Im Nordwesten und im Südwesten zur ...-straße sowie zur ... Straße sei das Geviert durch freistehende Einfamilienhäuser geprägt. Ein Großteil der Gebäude sei zweigeschossig und überwiegend mit voll ausgebautem Dachgeschoss, das sich als drittes Geschoss darstelle. Zur ...-straße sei eine drei- und viergeschossige Bebauung vorhanden (...-str. 6/6 b - drei Vollgeschosse, ...-str. 8 - Mehrfamilienhaus viergeschossig). Der südwestliche Bereich zur ...-Straße sei bis auf Nebengebäude noch unbebaut. Die Traufhöhen im Geviert erreichten teilweise zwischen 7 m und 8 m.

Das südöstlich angrenzende Geviert zeichne sich durch massive geschlossene Bebauung im Sinne einer Blockrandbebauung zur ...-Straße aus. Unmittelbar angrenzend weise das Anwesen ...-Str. 9/17 zwei Vollgeschosse und ein vollständig ausgebautes Dachgeschoss auf und habe eine Traufhöhe von gut 7 m. Die südöstlich gelegenen Anwesen ...-Str. 19 ff. bis zur ...-straße hätten durchgängig drei Vollgeschosse. Die Blockrandbebauung setze sich bis zur ...-straße mit einer Traufhöhe von etwa 8 m fort. Die Anwesen ...-Str. 2 und 6 im südwestlich gegenüber liegenden Geviert hätten eine Traufhöhe von deutlich über 7 m und zwei Vollgeschosse sowie ein ausgebautes Dachgeschoss. Auch entlang der Südseite bis zur ...-straße sei eine geschlossene Blockrandbebauung vorhanden. Von der Ecke ...-straße bis zur ...-straße sei eine dreigeschossige Blockrandbebauung vorhanden. Nordwestlich grenze eine massive Wohnbebauung mit einer Wandhöhe von mehr als 9 m an (...-str. 40/42).

Die rückwärtige Bebauung hinter der straßenseitigen Bebauung zur ...-Straße sei in offener und maßvollerer Bauweise ausgeführt, ausgenommen die ...-str. 6 - 6 b und 8 sowie ... Str. 5. Die rückwärtige Bebauung im Geviertsinneren grenze sich deutlich von der straßenseitigen Bebauung ab, der als geschlossener Bebauung Abschirmungsfunktion zukomme.

Bei der Festlegung des maßgebenden Gebietsumgriffes könne ausgehend von der erkennbaren Bebauungsprägung entlang der ...-Straße auch die etwas weiter weggelegene straßenseitige und straßenbildprägende Bebauung entlang der ...-Straße nicht außen vorgelassen werden, da sie ein einheitlich und gebietsübergreifendes Element darstelle. Bemerkenswert sei die genehmigte und derzeit im Bau befindliche Bebauung der ...-Str. 31, ein straßenbegleitendes Gebäude mit drei Vollgeschossen und einer Höhenentwicklung von 8 m. In weiter östlich gelegenen Gevierten (entlang der ...-straße/...-straße) sei eine massive dreigeschossige Bebauung mit Dachgeschoss vorhanden.

Der ...-Straße komme trotz ihrer erheblichen Breite keine Trennungsfunktion zu, was sich aus der straßenbegleitenden Bebauungssituation auf beiden Straßenseiten ergebe.

Die Beklagte beschränke den Gebietsumgriff für die Höhenentwicklung/das Maß der Nutzung unzutreffend auf das Straßengeviert. Selbst im Geviert übersehe sie die vorhandene drei- und viergeschossige Bebauung (...-straße). Sie übersehe auch, dass sich viele im Geviert gelegene Gebäude planerisch als zweigeschossig darstellten, durch das ausgebaute Dachgeschoss jedoch eine Geschossstruktur und Höhenentwicklung aufwiesen, die das Vorhaben entsprechend aufnehme. Sie verkenne auch, dass die monierte Höhenentwicklung sich straßenseitig befinde und zum rückwärtigen Bereich deutlich abfalle.

Die übrigen Vorbescheidsfragen seien ausgehend von der unzutreffenden bauplanungsrechtlichen Wertung ebenfalls in nicht haltbarer Weise verneint worden. Bei den abgefragten Fällungsgenehmigungen gehe die Beklagte unzutreffend von einer notwendigen Reduzierung des Gebäudes aus. Ausgehend von der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit greife der Vorrang des Baurechts vor dem Baumschutzrecht. Zudem seien die betroffenen Bäume wenig schützenswert, insbesondere sei die Fichte von vornherein gering schützenswert. Es bestehe kein besonderer Erhaltungszustand der Bäume, die aufgrund ihrer Positionierung unmöglich bei der Umsetzung des Vorhabens erhalten bleiben könnten.

Das Vorhaben erfülle die Einfügungskriterien nach § 34 BauGB. Das Bauliniengefüge sei fast vollständig gewahrt; ein geringfügiges Abweichen könne ohne weiteres nach § 23 BauNVO zugelassen werden. Jedenfalls lägen die Befreiungsvoraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB vor. Die Art der Nutzung „Wohnen“ entspreche der Nutzungsstruktur der Umgebung. Im Hinblick auf die Bauweise sei die Umgebung im Geviert durch eine offene und halboffene Bauweise geprägt, entlang der ...-Straße sei teilweise eine geschlossene Bauweise vorhanden. Das Vorhaben füge sich in diese gemischte Bebauungsstruktur ein. Hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche - Bauliniengefüge mit vorderer Baulinie und rückwärtiger Baugrenze - könne eine Befreiung bzw. eine Abweichung erteilt werden, da Grundzüge der Planung nicht berührt seien. Das Gebäude sei in seiner Gesamterscheinung straßenseitig ohne relevantes Abrücken positioniert und daher städtebaulich vertretbar. Nachbarliche Interessen seien hierdurch nicht berührt. Ebenso seien öffentliche Belange nicht beeinträchtigt. Auch für den zweiten Rettungsweg im Vorgartenbereich in der ... Straße lägen die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB vor. Das Gebäude halte die Baulinie ein; nur der Rettungsweg weiche hiervon geringfügig ab. Auch für die über die rückwärtige Baugrenze hinausreichende Tiefgarage lägen die Voraussetzungen nach § 31 Abs. 2 BauGB vor, vergleichbare Überschreitungen fänden sich im Geviert selbst (...-str. 8).

Für das Kriterium „Maß der baulichen Nutzung“ seien auch andere Gevierte in den Blick zu nehmen, zumal der ...-Straße keine trennende Wirkung zukomme. Die Beklagte stelle das Einfügen rechtlich nicht haltbar hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung ausschließlich betreffend die Höhenentwicklung in Abrede. Bei § 34 Abs. 1 BauGB könnten Vorschriften der BauNVO nur als Auslegungshilfe berücksichtigt werden. Bei einer Rahmenüberschreitung könnten Vorhaben zugelassen werden, wenn sie keine bodenrechtlich beachtlichen Spannungen begründeten. In erster Linie sei die nach außen hin wahrnehmbar in Erscheinung tretenden Maße abzustellen, anhand derer sich die Gebäude zueinander in Beziehung setzen lassen. Vorrangig seien die absoluten Größen von Grundfläche, Geschosszahl und Höhe zugrunde zu legen. GRZ, GFZ und Baumassenzahl müssten zurücktreten und könnten nur begrenzt als Auslegungshilfe herangezogen werden. Wegen der Bebauungssituation entlang der ...-Straße in geviertsübergreifender Art und Weise sei das Vorhaben der straßenseitigen Blockrandbebauung zuzuordnen. Im Übrigen seien auch im rückwärtigen Geviertsbereich größere Gebäude vorhanden (...-str. 6 - 6 b, 8 und ... Str. 5). Das Vorhaben schaffe für rückwärtige Gebäude die notwendige Abschirmung vor Straßenverkehrslärm. Die Ausnahme der Beklagten zulasten des Klägers vom Abschirmungseffekt sei städtebaulich nicht vertretbar. Die asymmetrische Dachform schließlich sei kein Einfügenskriterium im Rahmen des § 34 BauGB.

Im Hinblick auf die beantragten Fällungsgenehmigungen wird ausgeführt, die Bäume 1, 3 und 4 seien nicht als schützenswert einzuordnen. Eine Verwirklichung des Vorhabens sei ohne ihre Entfernung nicht möglich. Auch stehe einem Abrücken von Kronentraufen und Wurzelbereichen der Vorrang des Baurechts vor dem Baumschutzrecht entgegen.

Mit Schreiben vom 15. Januar 2014 ist die Beklagte der Klage entgegengetreten und beantragt

Klageabweisung.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, das Vorhaben trete straßenseitig aufgrund dreier Vollgeschosse und eines steil geneigten ausgebauten Mansarddaches viergeschossig mit einer Traufhöhe von 8,30 m und einer Firsthöhe von 12,28 m in Erscheinung. Im Geviert gebe es zweigeschossige Gebäude mit ausgebautem Dach- oder Terrassengeschoss. Das Anwesen ...-str. 8 entspreche nicht dem Lageplan. Es habe keine vier Vollgeschosse, sondern lediglich ein Souterrain, zwei Vollgeschosse sowie ein Terrassengeschoss. Die Wandhöhe betrage etwa 7,30 m, die absolute Gebäudehöhe etwa 9,40 m. Der Baukörper sei flächenmäßig kleiner als das streitgegenständliche Vorhaben. Die Anwesen ...-str. 6, 6 a/b seien entgegen der Darstellung im Lageplan nicht dreigeschossig, sondern verfügten über ein Sockelgeschoss und zwei Vollgeschosse. Das Anwesen ...-str. 12/40 weise zwei Vollgeschosse mit steil geneigtem Mansarddach und eine Wandhöhe mit 6,10 m auf. Die absolute Gebäudehöhe liege etwa 2 m unter der beantragten Firsthöhe des streitgegenständlichen Vorhabens. Das Anwesen ... Str. 5/7 weise zwei Vollgeschosse sowie ein steiles Satteldach auf, das in der ersten Ebene ausgebaut sei; die Traufhöhe betrage gut 6,30 m.

Die ...-Straße sei etwa 32 m breit. Im südöstlichen Bereich der ...-Straße sei straßenseitig und im Geviertsinneren eine Bebauung in geschlossener Bauweise vorhanden. Im nordwestlichen Verlauf der ...-Straße sei eine offene Bauweise anzutreffen.

Zur Vorbescheidsfrage 2 wird ausgeführt, weder die beantragte Höhenentwicklung noch die Geschossanzahl sei in der näheren Umgebung vorhanden. Als Umgebung sei das Geviert, allenfalls noch die gegenüberliegende Straßenseite anzusehen. Der ...-Straße komme mit 32 m Breite eine trennende Wirkung zu. Es handele sich nicht um eine durchgehende Blockrandbebauung; diese beschränke sich auf den südöstlichen Teil der ...-Straße. In der näheren Umgebung des Vorhabens sei keine viergeschossige Bebauung vorhanden. Das Vorhaben sei geeignet, städtebauliche Spannungen auszulösen; ihm komme eine unerwünschte Bezugsfallwirkung zu. Viergeschossige Baukörper würden die städtebauliche Situation im Geviert völlig verändern. Auch bei Einbeziehung der Bebauung an der ...-Straße entstünden städtebauliche Spannungen, da sich auch hier keine viergeschossig wirkenden Baukörper befänden.

Zu Vorbescheidsfrage 4 (Baumfällungen) wird ausgeführt, die negative Beantwortung ergebe sich schon aufgrund der planungsrechtlichen Unzulässigkeit des Vorhabens. Die Frage stehe in untrennbarem Zusammenhang mit dem auf den Plänen dargestellten Baukörper.

Zu Frage 5 (Kellertreppe/Bauliniengefüge) wird ausgeführt, die negative Beantwortung ergebe sich schon aufgrund der planungsrechtlichen Unzulässigkeit des Vorhabens. Die Frage stehe in untrennbarem Zusammenhang mit dem auf den Plänen dargestellten Baukörper. Eine Befreiung könne nicht erteilt werden, da keine lediglich geringfügige Überschreitung vorliege. Vergleichbare Befreiungen seien im Geviert bisher nicht erteilt worden. Im Übrigen sei zum Befreiungsantrag keinerlei Begründung gegeben worden, ob bzw. warum ein Verlauf der Treppe innerhalb des großzügigen Bauraumes nicht möglich sei.

Zu Frage 7 (teilweises Zurückbleiben von der Baulinie) wird ausgeführt, die negative Beantwortung müsse schon aufgrund der planungsrechtlichen Unzulässigkeit des Vorhabens erfolgen. Die Frage stehe in untrennbarem Zusammenhang mit dem auf den Plänen dargestellten Baukörper. Die Befreiung könnte auch nicht erteilt werden, da das Bauliniengefüge im Geviert eingehalten sei. Lediglich für Nebenanlagen auf dem Grundstück ...-str. 29/31 seien geringfügige Überschreitungen gegeben. Aufgrund der Bezugsfallwirkung würden bei der Erteilung einer Befreiung die Grundzüge der Planung berührt.

Zu Frage 8 (Verzicht auf Ersatzpflanzungen) wird ausgeführt, ein Verzicht komme nicht in Betracht, da eine Ersatzpflanzung weder unmöglich noch unzumutbar sei.

Mit Schriftsatz vom 13. Februar 2014 haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers repliziert und ausgeführt, das Vorhaben trete nicht viergeschossig in Erscheinung; es habe lediglich drei Vollgeschosse sowie ein ausgebautes Dachgeschoss. Straßenseitig betrage die Traufhöhe 8,30 m, zum Geviertsinneren falle das Dach stark ab; hier betrage die Wandhöhe 6,30 m. Auch wenn die Gebäude im Geviert förmlich zwei Vollgeschosse aufwiesen, träten sie wegen der Massivität der ausgebauten Dachgeschosse dreigeschossig mit Traufhöhen zwischen 7 m und 8 m in Erscheinung. Das Anwesen ...-str. 8 habe - wie im Lageplan dargestellt - eine viergeschossige Ausrichtung. Die Anwesen ...-str. 6 - 6 b hätten eine vergleichbare Höhenentwicklung. Das Anwesen ...-str. 12/40 übersteige die Massivität des Vorhabens deutlich. Die Anwesen ... Str. 5 und 7 seien derart prägend, dass ein Überschreiten des Maßes der baulichen Nutzung durch das Vorhaben ausscheide.

Zur Vorbescheidsfrage 2 wiederholten und vertieften die Prozessbevollmächtigten ihren bisherigen Vortrag und weisen darauf hin, dass das Vorhaben keine negative Bezugsfallwirkung habe, sondern eine maßvolle und sachgerechte Verdichtung darstelle. Zu Frage 4 weisen sie darauf hin, wegen der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens sei die Fällungserlaubnis zu erteilen.

Zu Frage 5 wird nochmals ausgeführt, die beantragte Befreiung hätte in Aussicht gestellt werden müssen. Zu Frage 7 wird darauf hingewiesen, die Befreiungsvoraussetzungen lägen vor und im Übrigen seien auch Bezugsfälle gegeben.

Über die baulichen und örtlichen Verhältnisse auf dem streitgegenständlichen Grundstück sowie in dessen Umgebung hat das Gericht am 31. März 2014 Beweis durch die Einnahme eines Augenscheines erhoben. Hinsichtlich der Feststellungen dieses Augenscheines sowie der sich hieran anschließenden mündlichen Verhandlung, in der die Beteiligten die Streitsache hinsichtlich der Vorbescheidsfragen 1, 3, 6, 9 und 10 übereinstimmend für erledigt erklärt haben und im Übrigen ihre bereits schriftsätzlich angekündigten Anträge stellten, wird auf das Protokoll verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird im Übrigen auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Soweit die Beteiligten das Verfahren hinsichtlich der Vorbescheidsfragen 1, 3, 6 und 9 in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 93 VwGO einzustellen.

Im Übrigen war die Klage abzuweisen, da die zulässige Verpflichtungsklage des Klägers in der Sache unbegründet ist, da ihm kein Anspruch auf eine positive Beantwortung der Vorbescheidsfragen 2, 4, 5, 7 und 8 zusteht, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Beklagte hat zu Recht die Frage 2 nach der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens verneint. Im Hinblick auf die negative Beantwortung der Frage 2 durfte die Beklagte auch die übrigen Vorbescheidsfragen negativ beantworten.

1. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich im Hinblick auf das übergeleitete Bauliniengefüge nach § 30 Abs. 3 BauGB und im Übrigen nach § 34 BauGB. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Zutreffend hat die Beklagte ein Einfügen des streitgegenständlichen Vorhabens hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung abgelehnt.

2. Maßgeblicher Beurteilungsrahmen für das Vorhaben ist die nähere Umgebung. Berücksichtigt werden muss hier die Umgebung einmal insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zum anderen insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Welcher Bereich als „nähere Umgebung“ anzusehen ist, hängt davon ab, inwieweit sich einerseits das geplante Vorhaben auf die benachbarte Bebauung und andererseits sich diese Bebauung auf das Baugrundstück prägend auswirken (BayVGH, U. v. 18.7.2013 - 14 B 11.1238 - juris RdNr. 19 m. w. N.). Daraus folgt, dass nicht nur die unmittelbare Nachbarschaft des Baugrundstücks zu berücksichtigen ist, sondern auch die Bebauung der Umgebung insoweit berücksichtigt werden muss, als auch diese noch prägend auf das Baugrundstück wirkt (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 111. EL 2013, § 34 RdNr. 36). Wie weit diese wechselseitige Prägung reicht, ist eine Frage des Einzelfalls. Die Grenzen der näheren Umgebung lassen sich nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist. In der Regel gilt bei einem inmitten eines Wohngebiets gelegenen Vorhaben als Bereich gegenseitiger Prägung das Straßengeviert und die gegenüberliegende Straßenseite (BayVGH, B. v. 27.9.2010 - 2 ZB 08.2775 - juris RdNr. 4; U. v. 10.7.1998 - 2 B 96.2819 - juris RdNr. 25; U. v. 18.7.2013 - 14 B 11.1238 - juris RdNr. 19).

Dabei ist die nähere Umgebung für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgeführten Zulässigkeitsmerkmale gesondert zu ermitteln, weil die prägende Wirkung der jeweils maßgeblichen Umstände unterschiedlich weit reichen kann (BVerwG, B. v. 6.11.1997 - 4 B 172.97, NVwZ-RR 1998, 539; BayVGH, U. v. 18.7.2013 - 14 B 11.1238 - juris RdNr. 19). Bei den Kriterien Nutzungsmaß und überbaubare Grundstücksfläche ist der maßgebliche Bereich in der Regel enger zu begrenzen als bei der Nutzungsart (BayVGH, B. v. 16.12.2009 - 1 CS 09.1774 - juris RdNr. 21 m. w. N.).

Entgegen der Ansicht der Prozessbevollmächtigten des Klägers ist im vorliegenden Rechtsstreit davon auszugehen, dass sich die maßgebliche nähere Umgebung aus dem Straßengeviert der ...-Straße, der ...-straße, der ...-straße sowie der ...-straße ergibt. Insoweit sind aufgrund der straßenseitigen Bebauung entlang der ...-Straße keine planungsrechtlich relevanten Besonderheiten gegeben, die es rechtfertigen würden, vom Regelfall, bei Wohnbauvorhaben inmitten eines Wohngebiets in der Regel auf das betreffende Straßengeviert und die gegenüberliegende Straßenseite abzustellen, abzuweichen. Die Bebauung entlang der ...-Straße auf der nordöstlichen Straßenseite ist in Höhe der Anwesen 19a, 19b ist dreigeschossig, im Anschluss (Anwesen 9, 11, 13, 15, 17) findet sich eine zweigeschossige Bebauung. Hieran schließt sich das nur mit einem Nebengebäude bebaute Grundstück des Klägers an, an das das ebenfalls nur mit einem Nebengebäude bebaute Grundstück in nordöstlicher Richtung angrenzt. Nordwestlich schließen sich die Anwesen ...-str. 40 und 42 an, die zweigeschossig ausgeführt sind. Die Bebauung entlang der ...-Straße hat sich damit nicht in einer besonderen, vom übrigen Geviert abgrenzbaren Weise entwickelt und stellt sich insbesondere nicht als typische Straßenrandbebauung mit geschlossener Bauweise und höherer Geschosszahl dar.

Gleiches gilt im Wesentlichen für die Bebauung entlang der Südwestseite der ...-Straße, die eine heterogene Höhenstruktur von ein- bis dreigeschossigen Baukörpern aufweist und auch insoweit nicht als typische Straßenrandbebauung eingestuft werden kann. Überdies spricht die Breite der ...-Straße mit 32 m dafür, dass dieser eine trennende Wirkung zukommt und insoweit die Südwestseite nicht mehr der prägenden näheren Umgebung zugeordnet werden kann. Dies kann aber letztlich dahinstehen, weil auch bei Heranziehung der dort vorhandenen, nach ihrer Höhenentwicklung heterogenen Bebauung nicht von einer typischen Straßenrandbebauung ausgegangen werden kann.

3. Das streitgegenständliche Vorhaben fügt sich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne des Straßengevierts ein. Maßgebend für das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach dem Maß der baulichen Nutzung ist die von außen wahrnehmbare Erscheinung des Gebäudes im Verhältnis zu seiner Umgebungsbebauung; vorrangig ist auf diejenigen Maßkriterien abzustellen, in denen die prägende Wirkung besonders zum Ausdruck kommt (vgl. BayVGH, U. v. 18.7.2013 - 14 B 11.1238 - juris RdNr. 25). Gründe einer praktisch handhabbaren Rechtsanwendung sprechen dafür, in erster Linie auf solche Maße abzustellen, die nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten und anhand derer sich die vorhandenen Gebäude in der näheren Umgebung leicht in Beziehung setzen lassen. Ihre (absolute) Größe nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, bei offener Bebauung zusätzlich auch ihr Verhältnis zur umgebenden Freifläche, prägen das Bild der maßgebenden Umgebung und bieten sich deshalb vorrangig als Bezugsgrößen zur Ermittlung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung an (BVerwG, B. v. 3.4.2014 - 4 B 12.14 - juris Rdnr. 3 m. w. N.).

Sachgerechte Beurteilungsmaßstäbe sind damit vorrangig diejenigen der entsprechend heranzuziehenden Kriterien der Baunutzungsverordnung zur Bestimmung des Nutzungsmaßes, welche die Baukörpergröße durch absolute Maße begrenzen. Das sind die die „flächenmäßige Ausdehnung“ des Baukörpers erfassende Größe der Grundfläche (§ 16 Abs. 2 Nr. 1 AltBauNVOuNVO) und die Anlagenhöhe (§ 16 Abs. 2 Nr. 4, § 18 BauNVO) bzw. die Zahl der (Voll-)Geschosse (vgl. § 16 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO). Die anderen Maßfaktoren wie Grundflächenzahl, Geschossflächenzahl und Baumassenzahl müssen zurücktreten und können nur in begrenzter Weise als Auslegungshilfen herangezogen werden (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 34 RdNr. 40). Wegen des Vorrangs des nach außen wahrnehmbar in Erscheinung tretenden Baukörpers muss auch die Zahl der Vollgeschosse des geplanten Gebäudes als Zulassungsmerkmal hinter dem der Höhe der Gebäude grundsätzlich zurücktreten (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 34 RdNr. 44).

Vorliegend stellt sich das streitgegenständliche Vorhabengebäude als dreigeschossig zuzüglich eines ausgebauten Dachgeschosses dar und weist straßenseitig eine Wandhöhe von 8,30 m, rückwärtig eine Wandhöhe von 6,30 m sowie eine Firsthöhe von 12,28 m auf. Entsprechende Höhen sind im gesamten Geviert nicht anzutreffen. Das Anwesen ...-str. 8 verfügt straßenseitig über ein Souterrain mit einer Höhe von gut 1,60 m. Das straßenseitige Gelände liegt gegenüber dem Grundstücksgelände 1 m tiefer als auf der Süd- bzw. Nordseite des Gebäudes. Über dem Souterrain befinden sich zwei Geschosse sowie ein Terrassengeschoss. Die Grundfläche entspricht der Darstellung im Lageplan. Es weist eine Gesamthöhe von 9,20 m auf. Die Anwesen ...-str. 6 bis 6b sind dadurch gekennzeichnet, dass das Grundstücksgelände auf der Süd- und auf der Nordseite des Gebäudes etwa 0,9 m über dem Niveau des Gehsteigs und dem straßenseitigen Erdgeschossfußboden liegt. Über dem Erdgeschoss befinden sich zwei weitere Geschosse. Das Gebäude verfügt über ein flach gestelltes Satteldach, das offensichtlich ohne ausgebautes Dachgeschoss errichtet ist. Das Gebäude ...-str. 40 ist zweigeschossig mit ausgebautem Dachgeschoss in einem sehr steil gestellten Mansarddach. Das Dachgeschoss ist aufgrund der Tatsache, dass der untere Teil des Mansarddaches praktisch senkrecht steht, ein Vollgeschoss nach der Bayerischen Bauordnung 1998. Die Traufhöhe beträgt 5,50 m, die Firsthöhe 9,60 m.

4. Grundsätzlich können auch Vorhaben, die den aus ihrer Umgebung ableitbaren Rahmen überschreiten, sich dennoch in dieser Umgebung einfügen. Beim Einfügen geht es weniger um Einheitlichkeit als um Harmonie. Allein daraus, dass ein Vorhaben in seiner Umgebung - überhaupt oder doch nicht in dieser oder jener Beziehung - ohne Vorbild ist, folgt noch nicht, dass es ihm an der harmonischen Einfügung fehlt (Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB/BauNVO, 7. Auflage 2013, § 34 RdNr. 94). Das Einfügenserfordernis hindert damit schlechthin nicht daran, den vorgegebenen Rahmen zu überschreiten. Aber es hindert daran, dies in einer Weise zu tun, die - sei es schon selbst oder sei es infolge der Vorbildwirkung - geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche und erst noch ausgleichsbedürftige Spannungen zu begründen oder die vorhandenen Spannungen zu erhöhen (BVerwG, U. v. 3.6.1977 - IV C 37.75; Jäde/Dirnberger/Weiss, a. a. O., § 34 RdNr. 94). Insoweit erscheinen die Ausführungen der Beklagten in ihrem Bescheid vom ... März 2013 durchaus nachvollziehbar, dass durch die abgefragte massive Bebauung im Quartier eine negative Bezugsfallwirkung entstünde, die bodenrechtlich relevante Spannungen auslösen würde. Soweit im nordwestlichen Bereich an der ...-straße dreigeschossige Bebauung vorhanden ist, beruht dies vorwiegend auf den dortigen unterschiedlichen topografischen Verhältnissen, die die Ausbildung eines Souterrain erforderlich machen. Gleichwohl erreicht auch diese Bebauung nicht die Größe, die das Vorhaben erhalten soll. Die voraussichtliche Vorbildwirkung des Vorhabens für die nähere Umgebung ist schließlich schon im Hinblick auf das nordwestlich angrenzende, noch unbebaute Grundstück nachvollziehbar.

4. Im Hinblick auf die bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit des abgefragten Vorhabens hat die Beklagte zu Recht auch die übrigen Vorbescheidsfragen negativ beantwortet.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 31. März 2014 - M 8 K 13.1896

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Urteil, 31. März 2014 - M 8 K 13.1896

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di
Verwaltungsgericht München Urteil, 31. März 2014 - M 8 K 13.1896 zitiert 13 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Baugesetzbuch - BBauG | § 31 Ausnahmen und Befreiungen


(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. (2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüg

Baugesetzbuch - BBauG | § 30 Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans


(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsfl

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 23 Überbaubare Grundstücksfläche


(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. (2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut wer

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 93


Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennt

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 16 Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung


(1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung dargestellt, genügt die Angabe der Geschossflächenzahl, der Baumassenzahl oder der Höhe baulicher Anlagen. (2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt w

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 18 Höhe baulicher Anlagen


(1) Bei Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen sind die erforderlichen Bezugspunkte zu bestimmen. (2) Ist die Höhe baulicher Anlagen als zwingend festgesetzt (§ 16 Absatz 4 Satz 2), können geringfügige Abweichungen zugelassen werden.

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht München Urteil, 31. März 2014 - M 8 K 13.1896 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht München Urteil, 31. März 2014 - M 8 K 13.1896.

Verwaltungsgericht München Urteil, 18. Apr. 2016 - M 8 K 14.2632

bei uns veröffentlicht am 18.04.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin begehrt

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 10. Sept. 2015 - AN 3 K 15.00916

bei uns veröffentlicht am 10.09.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach Aktenzeichen: AN 3 K 15.00916 Im Namen des Volkes Urteil vom 10. September 2015 3. Kammer Sachgebiets-Nr.: 0920 Hauptpunkte: Baurecht (Nachbarschutz);

Referenzen

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung dargestellt, genügt die Angabe der Geschossflächenzahl, der Baumassenzahl oder der Höhe baulicher Anlagen.

(2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt werden durch Festsetzung

1.
der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
der Geschossflächenzahl oder der Größe der Geschossfläche, der Baumassenzahl oder der Baumasse,
3.
der Zahl der Vollgeschosse,
4.
der Höhe baulicher Anlagen.

(3) Bei Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan ist festzusetzen

1.
stets die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe baulicher Anlagen, wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild, beeinträchtigt werden können.

(4) Bei Festsetzung des Höchstmaßes für die Geschossflächenzahl oder die Größe der Geschossfläche, für die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen im Bebauungsplan kann zugleich ein Mindestmaß festgesetzt werden. Die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen können auch als zwingend festgesetzt werden.

(5) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden; die Festsetzungen können oberhalb und unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden.

(6) Im Bebauungsplan können nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen von dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung vorgesehen werden.

(1) Bei Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen sind die erforderlichen Bezugspunkte zu bestimmen.

(2) Ist die Höhe baulicher Anlagen als zwingend festgesetzt (§ 16 Absatz 4 Satz 2), können geringfügige Abweichungen zugelassen werden.

(1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung dargestellt, genügt die Angabe der Geschossflächenzahl, der Baumassenzahl oder der Höhe baulicher Anlagen.

(2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt werden durch Festsetzung

1.
der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
der Geschossflächenzahl oder der Größe der Geschossfläche, der Baumassenzahl oder der Baumasse,
3.
der Zahl der Vollgeschosse,
4.
der Höhe baulicher Anlagen.

(3) Bei Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan ist festzusetzen

1.
stets die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe baulicher Anlagen, wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild, beeinträchtigt werden können.

(4) Bei Festsetzung des Höchstmaßes für die Geschossflächenzahl oder die Größe der Geschossfläche, für die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen im Bebauungsplan kann zugleich ein Mindestmaß festgesetzt werden. Die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen können auch als zwingend festgesetzt werden.

(5) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden; die Festsetzungen können oberhalb und unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden.

(6) Im Bebauungsplan können nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen von dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung vorgesehen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.