Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 17. Nov. 2017 - AN 14 K 17.00178

bei uns veröffentlicht am17.11.2017

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen eine sicherheitsrechtliche Anordnung der Beklagten betreffend das Rauchverbot sowie gegen eine Zwangsgeldandrohung.

Der Kläger ist Inhaber der Gaststätte „…“ in der ...straße …, … Es handelt sich dabei um eine sogenannte Shisha-Bar, in der den Gästen neben Getränken und teilweise auch Speisen das Rauchen der Wasserpfeife (Shisha) angeboten wird. Neben einer Auswahl an Shishas werden den Gästen auch der benötigte Tabak bzw. Ersatzstoffe zur Verfügung gestellt.

Nachdem der Beklagten bekannt wurde, dass die Shishas nicht nur im Außenbereich, sondern auch im Innenbereich der Gaststätte geraucht werden, führte sie vermehrt Kontrollen durch und verhängte mit Bescheid vom 6. Juni 2016 gegen den Kläger ein Bußgeld in Höhe von 278,50 Euro wegen Verstoßes gegen das Rauchverbot gemäß Art. 3 Abs. 1, Art. 7 Satz 2 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Gesundheitsschutzgesetz (GSG). Auf den Einspruch des Klägers wurde das Verfahren mit Beschluss des Amtsgerichts … vom 20. Oktober 2016 (431 Owi 203 Js 21490/16) gemäß § 47 Abs. 2 OwiG eingestellt, weil nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte, dass es sich bei dem Inhalt der Wasserpfeifen um tabakhaltiges Material handelte.

Bei einer weiteren Kontrolle am 4. November 2016 fand die Polizei im Zubereitungsraum der Gaststätte des Klägers Lebensmittelboxen mit tabakhaltigen Erzeugnissen. Ein Gast rauchte im Innenraum der Gaststätte Tabak in einer Shisha. Wegen dieses Verstoßes wurde am 16. Januar 2017 ein Bußgeldbescheid erlassen. Im Rahmen von Kontrollen am 26. November 2016 und 9. Dezember 2016 wurden erneut Tabakerzeugnisse im Zubereitungsraum vorgefunden. Zwei Gäste rauchten im Innenbereich der Gaststätte Shishas, vermutlich mit tabakhaltigen Erzeugnissen. In beiden Fällen wurden Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet.

Auch bei einer Kontrolle am 14. Dezember 2016 rauchten zwei Gäste Wasserpfeifen mit Tabak. Der Kläger selbst räumte ein, dass es sich bei dem Inhalt in der Shisha-Pfeife um Tabak handele. Dieser sei aber nicht zu beanstanden, da er mit Melasse versetzt sei. Erneut wurde ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet.

Bei einer Ortseinsicht durch die Polizei und das Ordnungsamt der Beklagten am 21. Dezember 2016 wurde festgestellt, dass acht Personen in den Räumlichkeiten des „…“ Shisha rauchten. In vier Fällen gingen die Kontrolleure davon aus, dass es sich bei dem Pfeifeninhalt um Tabak handelte. Deshalb wurde der Pfeifeninhalt einer Shisha-Pfeife sichergestellt und zur Untersuchung an das Labor …, … gegeben. Zudem wurde ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet. Wie sich aus dem Untersuchungsbericht des Labors vom 6. März 2017 ergibt, enthielt der sichergestellte Pfeifeninhalt Nikotin.

Die Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 21. Dezember 2016 mit, dass der Erlass einer Untersagungsverfügung gegen ihn beabsichtigt sei. Ihm wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Sein Prozessbevollmächtigter äußerte sich hierzu mit Schreiben vom 11. Januar 2017.

Mit Bescheid vom 13. Januar 2017, dem Kläger zugestellt am 17. Januar 2017, untersagte die Beklagte dem Kläger die Verwendung und das Rauchen von Shisha-Tabak und anderen tabakhaltigen Erzeugnissen in Wasserpfeifen in den Innenräumen der Gaststätte „…“. Unter Nummer 2 des Bescheides wurde die sofortige Vollziehung der Untersagungsverfügung angeordnet und für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Nummer 1 des Bescheides wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 € angedroht (Nummer 3).

Die Beklagte stützt die Untersagungsverfügung auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG, da die konkrete Gefahr bestehe, dass der Kläger weiterhin Tabak für die Shishas im Innenbereich der Gaststätte verwende. Es sei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass die Gäste im Innenbereich den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nach Art. 9 Abs. 1 GSG erfüllen. Ebenso sei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der Kläger auch in Zukunft nicht die erforderlichen Maßnahmen ergreifen werde, um eine Fortsetzung des Verstoßes oder einen neuen Verstoß gegen das Rauchverbot zu verhindern. Auch er verwirkliche damit den objektiven Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit. Er leiste den Verstößen gegen das Gesundheitsschutzgesetz nachhaltig Vorschub, indem er die Wasserpfeifen aktiv mit Tabak befülle. Es sei grundsätzlich unzulässig, Tabak in den Innenräumen von Shisha-Bars rauchen zu lassen.

Der Kläger hat durch seinen Bevollmächtigten am 20. Januar 2017 beim Verwaltungsgericht Ansbach einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt (AN 14 S 17.00127) und am 26. Januar 2017 Klage gegen den Bescheid vom 13. Januar 2017 erhoben.

Sein Prozessvertreter führt aus, es stehe zwischen den Parteien außer Frage, dass in den Innenräumen keine tabakhaltigen Erzeugnisse geraucht werden dürfen. Das Rauchen von nikotinfreien Tabakersatzstoffen in Shishas sei auch im Innenraum erlaubt, solange es sich um Shiazo-Steine oder Melasse handele, die keine Bestandteile der Tabakpflanze oder sonstwie Nikotin enthielten. Der Kläger verwende in seiner Shisha-Bar ausschließlich Produkte, die keine Bestandteile der Tabakpflanze enthielten. Shisha-Tabak enthalte keine gesundheitsgefährdenden Stoffe und sei jedenfalls für Passivraucher gesundheitlich unbedenklich. Der Kläger würde bei Vollziehung des Bescheides viele Kunden verlieren und hohe Umsatzeinbußen verzeichnen, da seine Kunden in anderen Bars in … Shisha-Tabak rauchen könnten.

Die Befugnisnorm des Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG sei im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Das Gesundheitsschutzgesetz verstoße in seinen Art. 3 und Art. 9 bereits gegen das verfassungsrechtlich garantierte Bestimmtheitsgebot aus Art. 20 Abs. 3 GG. Es reiche eben gerade nicht aus, dass der im Gesetz genannte Begriff des Rauchens unter Zugrundelegung der Entstehungsgeschichte und Intention des Gesetzgebers auslegungsfähig sei. Straf- oder Ordnungswidrigkeitentatbestände müssten im Rahmen einer Parallelwertung in der Laiensphäre eindeutig und unmissverständlich verstanden werden können, damit der einfache Bürger sich rechtskonform verhalten könne. Sollte das Gericht von der Verfassungskonformität des Gesundheitsschutzgesetzes ausgehen, sei dem Kläger ein Verstoß gegen das Rauchverbot jedenfalls nicht anzulasten. Er verstoße durch das Betreiben einer Shisha-Bar nicht gegen das Rauchverbot des Gesundheitsschutzgesetzes. Das Rauchverbot ziele gemäß Art. 1 GSG darauf ab, die Bevölkerung vor den gesundheitlichen Gefahren des Passivrauchens zu schützen. Welche Inhaltsstoffe bzw. Erzeugnisse vom Begriff des Rauchens erfasst seien, werde vom Gesetz nicht legal definiert, sondern bleibe den zuständigen Gerichten im fachgerichtlichen Verfahren vorbehalten. Insoweit werde auf die Entscheidungen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 24. September 2010 und 13. September 2011 verwiesen. Aus dem Sinn und Zweck des Rauchverbots im Gesundheitsschutzgesetz folge, dass Nichtraucher lediglich vor dem Passivrauchen gesundheitsgefährdender Stoffe geschützt werden sollten. Shisha-Tabak enthalte jedoch keine einer normalen Zigarette vergleichbaren krebserregenden Stoffe, so dass ein Schutz vor dem Passivrauchen von Shisha-Tabak gesetzlich nicht vorgesehen sei. Das Verwaltungsgericht München habe deshalb in seinem Urteil vom 5. Oktober 2011 (M 18 K 10.3997) ausgeführt, dass das Gesundheitsschutzgesetz auf Shisha-Cafes dann keine Anwendung finde, wenn in diesen die Wasserpfeifen ausschließlich tabakfrei mit Shiazo-Steinen oder getrockneten Früchten benutzt werden.

Die Untersagungsverfügung der Beklagten vom 13. Januar 2017 verstoße darüber hinaus gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Art. 8 LStVG). Die Verfügung, dem Kläger das Rauchen von Shisha-Tabak-Produkten in seinem Lokal zu verbieten, komme einer Untersagung der Geschäftstätigkeit gleich. Dem Kläger als Inhaber der Shisha-Bar werde sein Geschäftsmodell „staatlich entzogen“. Es liege außerdem ein nicht gerechtfertigter Eingriff in die Berufsfreiheit des Klägers aus Art. 12 Abs. 1 GG vor. Zwar werde ein legitimes Ziel erfolgt, nämlich der Schutz von Nichtrauchern vor den Gefahren des Passivrauchens. Allerdings sei die Untersagungsverfügung nicht geeignet, dieses Ziel zu erreichen da das Rauchen von nikotinund teerfreiem Shisha-Tabak keine Gesundheitsgefahr für Nichtraucher darstelle. Im Übrigen könnte der Kläger das Rauchverbot auch mit einem milderen Mittel wie beispielsweise der Errichtung eins separaten Raucherraumes nach Art. 6 GSG einhalten. Schließlich stehe die hohe Intensität des Eingriffs in keiner Relation zu dem vermeintlichen Ziel, Personen vor den Gefahren des Passivrauchens zu schützen. Die bloße Verwendung von Shiazo-Steinen oder getrockneten Früchten stelle keine für den Kläger rentable Alternative dar. Der Kläger hätte damit einen entscheidenden Wettbewerbsnachteil gegenüber seinen Konkurrenten, da diese nach wie vor das Konsumieren von Shisha-Tabak anbieten würden.

Die Untersagungsverfügung verstoße auch gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG. Es sei kein Grund ersichtlich, warum die Beklagte gerade gegen den Kläger vorgehe und nicht gegen alle Shisha-Bars in … Es liege hier ein willkürliches Behördenhandeln vor. Die Beklagte habe es versäumt, ein planmäßiges und strukturiertes Konzept zu verfolgen, im Rahmen dessen sie gegen sämtliche Shisha-Bars innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs vorgehe.

Der Kläger beantragt im Hauptsacheverfahren,

den Bescheid der Beklagten vom 13. Januar 2017 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Sie verweist insbesondere auf die Gründe des streitgegenständlichen Bescheides. Die Angaben der Klägerseite hinsichtlich der für die Shishas verwendeten Produkte seien unklar und in sich widersprüchlich.

Dem Kläger sei lediglich die Verwendung von „tabakhaltigen Produkten“ untersagt worden. Shishas, bei denen Shiazo-Steine oder getrocknete Früchte zum Einsatz kämen, dürfe der Kläger daher anbieten. Aus diesem Grund werde in den Gründen des Bescheids auf die Entscheidung des VG München vom 5. Oktober 2011 verwiesen, die den Anwendungsbereich des Gesundheitsschutzgesetzes auf Produkte „aus der Tabakpflanze“ beschränke.

Das Ordnungsamt sei zutreffend von einer Gefahr im Sinne des Art. 7 Abs. 2 LStVG ausgegangen. Der Kläger habe für die Wasserpfeifen wiederholt tabakhaltige Produkte verwendet und damit Ordnungswidrigkeiten nach Art. 9 Abs. 2 GSG begangen. Mit der streitgegenständlichen Anordnung sollten derartige Verstöße für die Zukunft verhindert werden.

Das Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den Kläger sei vom Amtsgericht … eingestellt worden, weil das Gericht Zweifel gehabt habe, ob die für die Verwendung tabakhaltiger Produkte vorgelegten Nachweise ausreichten. Seitdem werde seitens der Polizei und des Ordnungsamtes bei den Kontrollen verstärkt auf die Sicherung ausreichender Beweismittel geachtet. Insbesondere sei jeweils der Inhalt der Shishas sichergestellt worden.

Die nach dem Einstellungsbeschluss erfolgten Kontrollen hätten ergeben, dass der Kläger für die Wasserpfeifen tabakhaltige Produkte verwende. Es seien deshalb gegen ihn auch am 16. Januar 2017 und am 23. Januar 2017 Bußgeldbescheide erlassen worden. Die Untersuchung des bei den Kontrollen des klägerischen Betriebs am 21. Dezember 2017 und 28. Januar 2017 aus einer Shisha-Pfeife entnommenen Tabaks durch das Labor … habe ergeben, dass der Tabak Nikotin enthalte.

Dass der Kläger tabakhaltige Produkte verwendet habe, ergebe sich auch aus anderen Hinweisen. Im Rahmen der Kontrolle vom 14. Dezember 2016 habe der Kläger selbst eingeräumt, dass sich in den Shishas Tabak befunden habe, dieser aber mit Melasse versetzt gewesen sei (vgl. Owi-Anzeige der Polizeiinspektion …, Blatt 188 der Behördenakte). Bei den Kontrollen vom 26. November 2016, 14. Dezember 2016 und 21. Dezember 2016 hätten die Polizeibeamten jeweils deutlichen Tabakgeruch festgestellt (vgl. Bl. 176, 188 und 199 der Akte).

Ein Vergleich der vom Kläger verwendeten Shisha-Karte mit dem Angebot eines Internetshops ergebe, dass die in der Gaststätte des Klägers erhältlichen Tabaksorten mit großer Wahrscheinlichkeit von der Tabakmarke „Al-Waha“ stammten (vgl. Vermerk vom 9. Februar 2017, Bl. 359 der Akte).

Der Hinweis des Klägerbevollmächtigten auf die Möglichkeit von Raucherräumen gehe bereits deshalb ins Leere, weil Art. 6 Abs. 1 Satz 1 GSG für Gaststätten nicht gelte (vgl. Art. 6 Abs. 1 Satz 2 GSG. Warum es für den Kläger einen Wettbewerbsnachteil darstellen solle, wenn er sein Angebot auf die rechtlich zulässigen Möglichkeiten (Shiazo-Steine und getrocknete Früchte) beschränken müsse, sei nicht verständlich.

Es treffe nicht zu, dass die Beklagte gegen die Verstöße anderer Shisha-Bar-Betreiber nicht vorgehen würde. Wie aus dem Vermerk vom 9. Februar 2017 hervorgehe, gingen die Maßnahmen in anderen Fällen sogar bis hin zum Widerruf der Gaststättenerlaubnis.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakten sowie den Gerichtsakten - insbesondere auch zum Eilverfahren AN 14 S 17.00127 - Bezug genommen. Hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung am 17. November 2017 wird auf die Niederschrift verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 13. Januar 2017 erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Die Anordnung unter Nummer 1 des Bescheides vom 13. Januar 2017, mit der in den Innenräumen der Gaststätte des Klägers „…“, …straße … in …, die Verwendung und das Rauchen von Shishatabak und anderen tabakhaltigen Erzeugnissen in den Shishas untersagt wird, ist rechtmäßig.

Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2, 9 Abs. 2, 2 Nr. 8 und Art. 3 GSG. Nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG können Sicherheitsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Einzelfall Anordnungen treffen, um rechtswidrige Taten, die den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit verwirklichen, zu verhüten oder zu unterbinden.

1.1. Entgegen der Auffassung des Klägers bestehen keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Gesundheitsschutzgesetzes vom 23. Juli 2010 (vgl. auch BVerfG, B. v. 2.8.2010 - 1 BvQ 23/10 -, juris). Auch das Gesundheitsschutzgesetz vom 20. Dezember 2007 in seiner ursprünglichen Fassung, der das hier angegriffene Gesetz weitestgehend entspricht, wurde vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich gebilligt (vgl. BVerfG, B.v. 6.8.2008 - 1 BvR 3198/07, 1 BvR 1431/08 -, juris). Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 14. April 2011 (BayVerfGH vom 14.04.2011 - 13 VII 08 -, juris) unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts festgestellt, dass das strikte Rauchverbot in Gaststätten (vgl. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 2 Nr. 8 GSG) mit der Bayerischen Verfassung vereinbar ist.

Ziel des Gesundheitsschutzgesetzes ist der Schutz der Bevölkerung vor gesundheitlichen Gefahren durch Passivrauchen (Art. 1 GSG). Das Rauchverbot des Art. 3 GSG erfasst nicht nur das Rauchen von Zigaretten oder Zigarren, sondern „das Rauchen aller Tabakprodukte sowie das Inhalieren des Tabakrauches mittels Wasserpfeife oder das Rauchen unter Verwendung anderer Hilfsmittel“ (vgl. S. 10 der Begründung des Gesetzentwurfs 2008 vom 10.7.2007, Landtagsdrucksache 15/8603). Die Einbeziehung des Rauchens von Wasserpfeifen in das Rauchverbot ist nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, B.v. 2.8.2010 - 1 BvQ 23/10 -, juris; ebenso BayVerfGH, Entscheidung v. 13.9.2011 - Vf 12-VIII-10 -, juris). Insbesondere bestehen - entgegen der Ansicht des Klägers -keine verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der Normenbestimmbarkeit in Bezug auf den Begriff des „Rauchens“ im Sinne des Art. 3 GSG. So führt der Bayerische Verfassungsgerichtshof in den Gründen seiner Entscheidung vom 24. September 2011 und 13. September 2011 (Vf. 12-VII-10 -, Rn. 95, juris) aus:

„Der Begriff des „Rauchens“ ist unter Berücksichtigung des Ziels der gesetzlichen Regelung, des Zusammenhangs mit anderen Vorschriften und der Entstehungsgeschichte des Gesundheitsschutzgesetzes ohne weiteres hinreichend bestimmbar. Dass hierunter - jedenfalls grundsätzlich - auch das Rauchen der Wasserpfeife fällt, ergibt sich ausdrücklich aus der Begründung des Gesetzesentwurfs zum Gesundheitsschutzgesetz vom 20. Dezember 2007, das nach der Intention des Volksbegehrens - abgesehen von dem damaligen Halbsatz „soweit sie öffentlich zugänglich sind“ in Art. 2 Nr. 8 - aufrechterhalten bleiben sollte (LT-Drs. 16/3158 S. 5). Danach umfasst das Rauchverbot das Rauchen aller Tabakprodukte sowie das Inhalieren des Tabakrauchs mittels Wasserpfeife oder das Rauchen unter Verwendung anderer Hilfsmittel (LT-Drs. 15/8603 S. 10). Dieses Normverständnis steht ersichtlich im Einklang mit dem Wortlaut der Bestimmung und dem Gesetzeszweck.“

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof nimmt in seinem Beschluss vom 30. November 2010 Bezug auf dieses Urteil und führt in den Gründen aus, dass nach Art. 3 GSG lediglich das Rauchen von Tabakprodukten verboten werden solle (vgl. BayVGH, B.v. 30.11.2010 - 9 CE 10.2468 -, juris Rn. 25). Auch das Verwaltungsgericht München hat in seinem Urteil vom 5. Oktober 2011, auf das der Klägervertreter ausdrücklich hinweist, keine Bedenken hinsichtlich der Bestimmbarkeit des Begriffs des „Rauchens“ geäußert (VG München, U.v. 5.10.2011 - M 18 K 10.3997 -, juris).

1.2. Die Anordnung unter Nummer 1 des Bescheids vom 13. Januar 2017 genügt den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG.

Hinreichende Bestimmtheit bedeutet, dass der Inhalt der getroffenen Regelung für die Beteiligten des Verfahrens - insbesondere für den Adressaten - eindeutig zu erkennen und damit einer unterschiedlichen subjektiven Bewertung nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, U.v. 22.1.1993 - 8 C 57/91 - juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 10.3.2017 - 10 ZB 17.136 -, juris). Es genügt, wenn aus dem gesamten Inhalt des Verwaltungsakts und aus dem Zusammenhang, vor allem aus der von der Behörde gegebenen Begründung im Weg einer auf den Grundsätzen von Treu und Glauben und am objektiven Empfängerhorizont orientierten Auslegung hinreichende Klarheit gewonnen werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 5.4.2017 - 9 ZB 15.357 -, juris; B.v. 6.10.2011 - 9 CS 11.1941 - juris Rn. 8; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 37 Rd.Nr. 12 m.w.N.; siehe auch BVerwG, B.v. 8.11.2016 - 3 B 11/16 - juris Rn. 36).

Nach diesen Maßgaben ist die Anordnung unter Nummer 1 des streitgegenständlichen Bescheids hinreichend bestimmt im Sinne des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG. Für den Kläger ist nach Auffassung des Gerichts aus dem Tenor und den Gründen des Bescheides eindeutig und zweifelsfrei erkennbar, welches Verhalten durch die Anordnung unter Nummer 1 des Bescheides von ihm gefordert wird. Eindeutiges und unmissverständliches Ziel der Anordnung ist es, in den Innenräumen der Gaststätte „…“ die Verwendung und das Rauchen tabakhaltiger Erzeugnisse in Shishas zu untersagen und damit weitere Ordnungswidrigkeiten nach Art. 9 Abs. 2 GSG zu verhindern. Welche Maßnahmen der Kläger ergreift, um die Erreichung dieses Ziels und damit die Erfüllung der sich aus Art. 7 Satz 2 GSG ergebenden Verpflichtung sicherzustellen, überlässt die Beklagte dem Kläger. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden, da der Kläger die Möglichkeit hat, das ihm am günstigsten erscheinende oder ihn am wenigsten beeinträchtigende Mittel zu ergreifen.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Anordnung unter Nummer 1 des streitgegenständlichen Bescheids auch insoweit nicht zu unbestimmt, als der Begriff „Shishatabak“ verwendet wird. Nach Auffassung des Gerichts ist aus dem Tenor und den Gründen des Bescheides eindeutig und zweifelsfrei erkennbar, dass in Übereinstimmung mit dem Begriff des „Rauchens“ in Art. 3 GSG nur das Rauchen tabakhaltiger Erzeugnisse untersagt wird. Bereits aus der von der Beklagten in Nummer 1 des Bescheids verwendeten Formulierung „wird die Verwendung und das Rauchen von Shishatabak und anderen tabakhaltigen Erzeugnissen in den Shishapfeifen untersagt“ ergibt sich, dass mit dem Begriff „Shishatabak“ nur ein tabakhaltiges Erzeugnis gemeint sein kann. Ergänzend kann hier auf die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 1) verwiesen werden, die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse (Tabakerzeugnisgesetz - TabakerzG) vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569) auch im deutschen Recht gelten. Nach Art. 2 Nr. 1 dieser Richtlinie sind unter „Tabak“ Blätter und andere natürliche verarbeitete oder unverarbeitete Teile der Tabakpflanze zu verstehen, einschließlich expandierten und rekonstiutierten Tabaks. „Tabakerzeugnis“ ist nach Art. 2 Nr. 4 der Richtlinie ein Erzeugnis, das konsumiert werden kann und das, auch teilweise, aus genetisch verändertem oder genetisch nicht verändertem Tabak besteht. „Wasserpfeifentabak“ ist nach Art. 2 Nr. 13 ein Tabakerzeugnis, das mit Hilfe einer Wasserpfeife verwendet werden kann. Davon zu unterscheiden sind „pflanzliche Raucherzeugnisse“ im Sinne des Art. 2 Nr. 15 der Richtlinie, also Erzeugnisse auf der Grundlage von Pflanzen, Kräutern oder Früchten, die keinen Tabak enthalten und mittels eines Verbrennungsprozesses konsumiert werden können. Derartige Tabakersatzstoffe, wie zum Beispiel Shiazo-Steine oder getrocknete Früchte, sind von der streitgegenständlichen Anordnung nicht erfasst. Dies steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, wonach das Rauchen von Tabakersatzstoffen nicht in den Geltungsbereich des Gesundheitsschutzgesetzes einbezogen ist (vgl. BayVGH, B.v. 30.11.2010 - 9 CE 10.2468 -, juris). Auch die Gesetzesbegründung zum Gesundheitsschutzgesetz verweist immer wieder auf die gesundheitlichen Gefahren des Passivrauchens durch Tabakrauch (S. 7 der Begründung des Gesetzentwurfs 2008 vom 10.7.2007, Landtagsdrucksache 15/8603).

Dass einzelne Produzenten nicht tabakhaltige Erzeugnisse zum Teil auch als „Shishatabak“ deklarieren, kann - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht zur Unbestimmtheit des Bescheids führen.

1.3. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2, 9 Abs. 2, 2 Nr. 8 und Art. 3 GSG liegen hier vor.

Im vorliegenden Fall wurde die streitgegenständliche Anordnung getroffen, weil die konkrete Gefahr besteht, dass in der Gaststätte des Klägers weiterhin gegen das Rauchverbot verstoßen wird und der Kläger als Betreiber der Gaststätte nicht die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um dies zu verhindern.

Nach Art. 9 Abs. 2 GSG handelt ordnungswidrig, wer entgegen der Verpflichtung nach Art. 7 Satz 2 GSG nicht die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um eine Fortsetzung des Verstoßes oder einen neuen Verstoß gegen das Rauchverbot gemäß Art. 3 GSG zu verhindern. Die Gaststätte „…“ des Klägers in der …straße … in … fällt unter den Begriff des Gaststättengewerbes nach § 1 Abs. 1 GastG i.V.m. Art. 2 Nr. 8 GSG. Der Kläger ist als Betreiber der Gaststätte „…“ gemäß Art. 7 Satz 1 Nr. 2 GSG für die Einhaltung des Rauchverbots nach Art. 3 Abs. 1 GSG in den Innenräumen seiner Gaststätte verantwortlich Wie die von der Beklagten durchgeführten Kontrollen und Untersuchungen ergeben haben, wurden in der Gaststätte des Klägers wiederholt Wasserpfeifen mit tabakhaltigen Erzeugnissen geraucht. Soweit der Kläger behauptet, in seiner Gaststätte würde nur nikotin- bzw. teerfreier Tabak verwendet, trifft dies nicht zu und steht auch im Widerspruch zu seinen eigenen Äußerungen anlässlich der Kontrolle am 14. Dezember 2016. Die Beklagte hat nach Auffassung des Gerichts umfassend und schlüssig dargelegt und unter Beweis gestellt, dass in der Gaststätte des Klägers Shishas - jedenfalls auch - mit Tabakerzeugnissen geraucht werden. Dies ergibt sich eindeutig aus den Ergebnissen der Untersuchung des bei den Kontrollen am 21. Dezember 2016 und nach Erlass des Bescheides am 28. Januar 2017 sichergestellten Inhalts von Shishas sowie den eigenen Angaben des Klägers am 14. Dezember 2016 (vgl. Blatt 188 der Behördenakte). Die Lichtbilder vom 23. Dezember 2017 und vom 28. Januar 2017 (Bl. 332 - 336 und 346 - 349 der Behördenakte) belegen, dass der Kläger in den Betriebsräumen seiner Gaststätte zahlreiche, teils geöffnete Behältnisse mit Pfeifentabak bevorratet hat. Schließlich finden sich in der Behördenakte die nachvollziehbaren und glaubhaften Aussagen der Mitarbeiter der Beklagten sowie der Polizeibeamten, die in Form von Aktenvermerken dokumentiert sind.

Diese sowie die von den Mitarbeitern der Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 17. November 2017 schlüssig und glaubhaft vorgetragenen Indizien rechtfertigen nach Überzeugung des Gerichts in ihrer Gesamtschau mit hinreichender Sicherheit den Schluss, dass in der Gaststätte des Antragstellers wiederholt unter Verstoß gegen das Rauchverbot Tabak in Wasserpfeifen konsumiert worden und der Kläger seiner Verpflichtung zur Umsetzung des gesetzlichen Rauchverbots gemäß Art. 7 Abs. 2 GSG nicht nachgekommen ist. Dabei hat der Kläger es nicht nur unterlassen, Verstöße gegen das Rauchverbot nach Art. 3 GSG zu unterbinden, sondern darüber hinaus das Rauchen von Tabak mittels Shisha aktiv unterstützt, indem er die in seiner Gaststätte angebotenen Shishas mit tabakhaltigen Erzeugnissen befüllt hat.

Die vom Kläger in der Vergangenheit begangenen Ordnungswidrigkeiten nach Art. 9 Abs. 2 GSG wurden von der Beklagten bereits mehrfach durch Bußgeldbescheide geahndet. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid soll die Begehung derartiger Ordnungswidrigkeiten verhindert werden.

1.4. Die im Rahmen des § 114 VwGO nur eingeschränkt überprüfbare Ermessensentscheidung der Beklagten ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Sie steht insbesondere im Einklang mit den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. Art. 8 Abs. 1 LStVG). Die Einschätzung der Beklagten, dass kein anderes geeignetes milderes Mittel zur Abwehr der konkreten Gefahr der Verwirklichung weiterer Ordnungswidrigkeiten nach Art. 9 Abs. 2 GSG gegeben ist, ist nicht zu beanstanden. Zu berücksichtigen ist dabei unter anderem die Art des Verstoßes und das bisherige Verhalten des Klägers mit Blick auf die Verstöße. Wie bereits dargestellt, haben die zahlreichen Kontrollen in der Gaststätte des Klägers ergeben, dass der Kläger wiederholt den Ordnungswidrigkeitentatbestand des Art. 9 Abs. 2 GSG erfüllt hat. Dass die vorangegangenen Bußgeldbescheide keine Wirkung gezeigt haben, zeigt das bisherige Verhalten des Klägers, der die Verwendung von tabakhaltigen Erzeugnissen in den Shishas in den Innenräumen seines Lokals weiterhin geduldet und darüber hinaus auch die Wasserpfeifen mit den tabakhaltigen Erzeugnissen befüllt hat.

Der Kläger hat sich dabei - wie sich aus der Behördenakte ergibt und wie auch die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung glaubhaft vorgetragen haben - in keiner Weise kooperativ gezeigt, sondern Verstöße gegen das Rauchverbot immer wieder bestritten. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte dem geschützten öffentlichen Interesse am Gesundheits- und Verbraucherschutz von Passivrauchern und damit hochrangigen Rechtsgütern den Vorrang vor den wirtschaftlichen Interessen des Klägers eingeräumt hat.

Die Anordnung verstößt auch nicht gegen das Übermaßverbot. Es sind keine weniger einschneidenden Maßnahmen ersichtlich, die zum Schutz der durch das Rauchen von tabakhaltigen Erzeugnissen gefährdeten Rechtsgüter - der Gesundheit der in den Innenräumen der Gaststätte befindlichen Gäste - gleichermaßen geeignet wären. Die Einrichtung eines Raucherraums im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 GSG kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil Art. 6 Abs. 1 Satz 2 GSG für Gaststätten nicht gilt.

Die Anordnung unter Nummer 1 des Bescheides erweist sich auch nicht wegen eines Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) als rechtswidrig. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte lediglich beim Kläger Verstöße gegen das Rauchverbot ahndet und in anderen vergleichbaren Fällen ohne sachlichen Grund nicht einschreitet.

Wie sich aus dem Aktenvermerk vom 9. Februar 2017 ergibt (Blatt 359 der Behördenakte) wurde auch in anderen Gaststätten der Inhalt von Shishas sichergestellt. In anderen Fällen wurde sogar die Gaststättenerlaubnis widerrufen.

2. Die gegen die in Nummer 3 des Bescheides vom 13. Januar 2017 enthaltene Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,00 EUR erhobene Klage ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO statthaft, da die Zwangsgeldandrohung gemäß Art. 31 Abs. 3 Satz 2 VwZVG einen aufschiebend bedingten Leistungsbescheid i.S.d. Art. 23 Abs. 1 VwZVG darstellt und gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 1 VwZVG hiergegen dieselben förmlichen Rechtsbehelfe gegeben sind, die gegen den Grundverwaltungsakt zulässig sind.

Die insoweit zulässige Anfechtungsklage ist jedoch in der Sache nicht begründet, da die Zwangsgeldandrohung rechtmäßig ist und der Kläger dadurch nicht in seinen Rechten verletzt ist, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor (Art. 19, 29, 30, 31 und 36 BayVwZVG). Das angedrohte Zwangsgeld von 5.000,00 Euro bei Zuwiderhandeln gegen die Anordnung unter Nummer 1 des Bescheides ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Es hält sich im Rahmen der Vorschrift des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG, wonach das Zwangsgeld mindestens 15,00 Euro und höchstens 50.000,00 Euro beträgt. Art. 31 Abs. 2 Sätze 2 und 4 VwZVG geben vor, dass das Zwangsgeld das wirtschaftliche Interesse, das der Pflichtige an der Vornahme oder am Unterbleiben einer Handlung hat, erreichen soll, wobei das wirtschaftliche Interesse nach pflichtgemäßem Ermessen zu schätzen ist. Es ist nicht erkennbar, dass die Beklagte hier mit 5.000,00 Euro einen überhöhten Betrag festgesetzt hätte, der außer Verhältnis zur Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger stehen würde. Nachdem der Kläger sich von den zahlreichen Bußgeldbescheiden zur Durchsetzung des Rauchverbots offenbar nicht hat beeindrucken lassen, ist es nachvollziehbar und angemessen, das Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 EUR anzudrohen, so dass keine Anhaltspunkte für die Unverhältnismäßigkeit der Höhe des Zwangsgeldes vorliegen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 17. Nov. 2017 - AN 14 K 17.00178

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 17. Nov. 2017 - AN 14 K 17.00178

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 17. Nov. 2017 - AN 14 K 17.00178 zitiert 18 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 47 Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten


(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde. Solange das Verfahren bei ihr anhängig ist, kann sie es einstellen. (2) Ist das Verfahren bei Gericht anhängig und hält dieses eine Ahndung nicht fü

Gaststättengesetz - GastG | § 1 Gaststättengewerbe


(1) Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt, wer im stehenden Gewerbe 1. Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder2. zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft),3.

Tabakerzeugnisgesetz - TabakerzG | § 1 Begriffsbestimmungen; Anwendbarkeit weiterer Bestimmungen


(1) Für die Anwendung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten die Begriffsbestimmungen1.des Artikels 2 der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichun

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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 17. Nov. 2017 - AN 14 K 17.00178 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).

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Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 17. Nov. 2017 - AN 14 S 17.00127

bei uns veröffentlicht am 17.11.2017

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt vorläufi

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Apr. 2017 - 9 ZB 15.357

bei uns veröffentlicht am 05.04.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. März 2017 - 10 ZB 17.136

bei uns veröffentlicht am 10.03.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 08. Nov. 2016 - 3 B 11/16

bei uns veröffentlicht am 08.11.2016

Gründe 1 Die Klägerin betreibt eine Anlage zur Zucht und Aufzucht von Schweinen, in der sie Jungsauen und Sauen in Kastenständen hält. Sie wendet sich gegen eine Anordnu
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 17. Nov. 2017 - AN 14 K 17.00178.

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 17. Nov. 2017 - AN 14 S 17.00127

bei uns veröffentlicht am 17.11.2017

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt vorläufi

Referenzen

(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde. Solange das Verfahren bei ihr anhängig ist, kann sie es einstellen.

(2) Ist das Verfahren bei Gericht anhängig und hält dieses eine Ahndung nicht für geboten, so kann es das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft in jeder Lage einstellen. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn durch den Bußgeldbescheid eine Geldbuße bis zu einhundert Euro verhängt worden ist und die Staatsanwaltschaft erklärt hat, sie nehme an der Hauptverhandlung nicht teil. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

(3) Die Einstellung des Verfahrens darf nicht von der Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung oder sonstige Stelle abhängig gemacht oder damit in Zusammenhang gebracht werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine sicherheitsrechtliche Anordnung der Antragsgegnerin betreffend das Rauchverbot nach Art. 3 des Gesundheitsschutzgesetzes (GSG) sowie gegen eine Zwangsgeldandrohung.

Der Antragsteller ist Inhaber der Gaststätte „…“ in der …straße …, … Es handelt sich dabei um eine sogenannte Shisha-Bar, in der den Gästen neben Getränken und teilweise auch Speisen das Rauchen der Wasserpfeife (Shisha) angeboten wird. Neben einer Auswahl an Shishas werden den Gästen auch der benötigte Tabak bzw. Ersatzstoffe zur Verfügung gestellt.

Nachdem der Antragsgegnerin bekannt wurde, dass die Shishas nicht nur im Außenbereich, sondern auch im Innenbereich der Gaststätte geraucht werden, führte sie vermehrt Kontrollen durch und verhängte mit Bescheid vom 6. Juni 2016 gegen den Antragsteller ein Bußgeld in Höhe von 278,50 Euro wegen Verstoßes gegen das Rauchverbot gemäß Art. 3 Abs. 1, Art. 7 Satz 2 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Gesundheitsschutzgesetz (GSG). Auf den Einspruch des Antragstellers wurde das Verfahren mit Beschluss des Amtsgerichts … vom 20. Oktober 2016 (* …*) gemäß § 47 Abs. 2 OwiG eingestellt, weil nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte, dass es sich bei dem Inhalt der Wasserpfeifen um tabakhaltiges Material handelte.

Bei einer weiteren Kontrolle am 4. November 2016 fand die Polizei im Zubereitungsraum der Gaststätte des Antragstellers Lebensmittelboxen mit tabakhaltigen Erzeugnissen. Ein Gast rauchte im Innenraum der Gaststätte Tabak in einer Shisha. Wegen dieses Verstoßes wurde am 16. Januar 2017 ein Bußgeldbescheid erlassen. Im Rahmen von Kontrollen am 26. November 2016 und 9. Dezember 2016 wurden erneut Tabakerzeugnisse im Zubereitungsraum vorgefunden. Zwei Gäste rauchten im Innenbereich der Gaststätte Shishas, vermutlich mit tabakhaltigen Erzeugnissen. In beiden Fällen wurden Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet.

Auch bei einer Kontrolle am 14. Dezember 2016 rauchten zwei Gäste Wasserpfeifen mit Tabak. Der Antragsteller selbst räumte ein, dass es sich bei dem Inhalt in der Shisha-Pfeife um Tabak handele. Dieser sei aber nicht zu beanstanden, da er mit Melasse versetzt sei. Erneut wurde ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet.

Bei einer Ortseinsicht durch die Polizei und das Ordnungsamt der Antragsgegnerin am 21. Dezember 2016 wurde festgestellt, dass acht Personen in den Räumlichkeiten des „…“ Shisha rauchten. Bei vier Wasserpfeifen gingen die Kontrolleure davon aus, dass es sich bei dem Pfeifeninhalt um Tabak handelte. Deshalb wurde der Pfeifeninhalt einer Shisha-Pfeife sichergestellt und zur Untersuchung an das Labor …, … gegeben. Zudem wurde ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet. Wie sich aus dem Untersuchungsbericht des Labors vom 6. März 2017 ergibt, enthielt der sichergestellte Pfeifeninhalt Nikotin.

Die Antragsgegnerin teilte dem Antragsteller daraufhin mit Schreiben vom 21. Dezember 2016 mit, dass der Erlass einer Untersagungsverfügung gegen ihn beabsichtigt sei. Ihm wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Sein Prozessbevollmächtigter äußerte sich hierzu mit Schreiben vom 11. Januar 2017.

Mit Bescheid vom 13. Januar 2017, dem Antragsteller zugestellt am 17. Januar 2017, untersagte die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Verwendung und das Rauchen von Shisha-Tabak und anderen tabakhaltigen Erzeugnissen in Wasserpfeifen in den Innenräumen der Gaststätte „…“. Unter Nummer 2 des Bescheides wurde die sofortige Vollziehung der Untersagungsverfügung angeordnet und für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Nummer 1 des Bescheides wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 € angedroht (Nummer 3).

Die Antragsgegnerin stützt die Untersagungsverfügung auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG, da die konkrete Gefahr bestehe, dass der Antragsteller weiterhin Tabak für die Shishas im Innenbereich der Gaststätte verwende. Es sei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass die Gäste im Innenbereich den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nach Art. 9 Abs. 1 GSG erfüllen. Ebenso sei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der Antragsteller auch in Zukunft nicht die erforderlichen Maßnahmen ergreifen werde, um eine Fortsetzung des Verstoßes oder einen neuen Verstoß gegen das Rauchverbot zu verhindern. Auch er verwirkliche damit den objektiven Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit. Er leiste den Verstößen gegen das Gesundheitsschutzgesetz nachhaltig Vorschub, indem er die Wasserpfeifen aktiv mit Tabak befülle. Es sei grundsätzlich unzulässig, Tabak in den Innenräumen von Shisha-Bars rauchen zu lassen.

Der Antragsteller hat durch seinen Bevollmächtigten am 20. Januar 2017 beim Verwaltungsgericht Ansbach einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt und am 26. Januar 2017 Klage gegen den Bescheid vom 13. Januar 2017 erhoben, die unter dem Aktenzeichen AN 14 K 17.00178 geführt wird.

Sein Prozessvertreter führt aus, es stehe zwischen den Parteien außer Frage, dass in den Innenräumen keine tabakhaltigen Erzeugnisse geraucht werden dürfen. Das Rauchen von nikotinfreien Tabakersatzstoffen in Shishas sei auch im Innenraum erlaubt, solange es sich um Shiazo-Steine oder Melasse handele, die keine Bestandteile der Tabakpflanze oder sonstwie Nikotin enthielten. Der Antragsteller verwende in seiner Shisha-Bar ausschließlich Produkte, die keine Bestandteile der Tabakpflanze enthielten. Shisha-Tabak enthalte keine gesundheitsgefährdenden Stoffe und sei jedenfalls für Passivraucher gesundheitlich unbedenklich. Der Antragsteller würde bei Vollziehung des Bescheides viele Kunden verlieren und hohe Umsatzeinbußen verzeichnen, da seine Kunden in anderen Bars in … Shisha-Tabak rauchen könnten.

Die Befugnisnorm des Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG sei im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Das Gesundheitsschutzgesetz verstoße in seinen Art. 3 und Art. 9 bereits gegen das verfassungsrechtlich garantierte Bestimmtheitsgebot aus Art. 20 Abs. 3 GG. Es reiche eben gerade nicht aus, dass der im Gesetz genannte Begriff des Rauchens unter Zugrundelegung der Entstehungsgeschichte und Intention des Gesetzgebers auslegungsfähig sei. Straf- oder Ordnungswidrigkeitentatbestände müssten im Rahmen einer Parallelwertung in der Laiensphäre eindeutig und unmissverständlich verstanden werden können, damit der einfache Bürger sich rechtskonform verhalten könne. Sollte das Gericht von der Verfassungskonformität des Gesundheitsschutzgesetzes ausgehen, sei dem Antragsteller ein Verstoß gegen das Rauchverbot jedenfalls nicht anzulasten. Er verstoße durch das Betreiben einer Shisha-Bar nicht gegen das Rauchverbot des Gesundheitsschutzgesetzes. Das Rauchverbot ziele gemäß Art. 1 GSG darauf ab, die Bevölkerung vor den gesundheitlichen Gefahren des Passivrauchens zu schützen. Welche Inhaltsstoffe bzw. Erzeugnisse vom Begriff des Rauchens erfasst seien, werde vom Gesetz nicht legal definiert, sondern bleibe den zuständigen Gerichten im fachgerichtlichen Verfahren vorbehalten. Insoweit werde auf die Entscheidungen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 24. September 2010 und 13. September 2011 verwiesen. Aus dem Sinn und Zweck des Rauchverbots im Gesundheitsschutzgesetz folge, dass Nichtraucher lediglich vor dem Passivrauchen gesundheitsgefährdender Stoffe geschützt werden sollten. Shisha-Tabak enthalte jedoch keine einer normalen Zigarette vergleichbaren krebserregenden Stoffe, so dass ein Schutz vor dem Passivrauchen von Shisha-Tabak gesetzlich nicht vorgesehen sei. Das Verwaltungsgericht München habe deshalb in seinem Urteil vom 5. Oktober 2011 (M 18 K 10.3997) ausgeführt, dass das Gesundheitsschutzgesetz auf Shisha-Cafes dann keine Anwendung finde, wenn in diesen die Wasserpfeifen ausschließlich tabakfrei mit Shiazo-Steinen oder getrockneten Früchten benutzt werden.

Die Untersagungsverfügung der Antragsgegnerin vom 13. Januar 2017 verstoße darüber hinaus gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Art. 8 LStVG). Die Verfügung, dem Antragsteller das Rauchen von Shisha-Tabak-Produkten in seinem Lokal zu verbieten, komme einer Untersagung der Geschäftstätigkeit gleich. Dem Antragsteller als Inhaber der Shisha-Bar werde sein Geschäftsmodell „staatlich entzogen“. Es liege außerdem ein nicht gerechtfertigter Eingriff in die Berufsfreiheit des Antragstellers aus Art. 12 Abs. 1 GG vor. Zwar werde ein legitimes Ziel erfolgt, nämlich der Schutz von Nichtrauchern vor den Gefahren des Passivrauchens. Allerdings sei die Untersagungsverfügung nicht geeignet, dieses Ziel zu erreichen da das Rauchen von nikotin- und teerfreiem Shisha-Tabak keine Gesundheitsgefahr für Nichtraucher darstelle. Im Übrigen könnte der Antragsteller das Rauchverbot auch mit einem milderen Mittel wie beispielsweise der Errichtung eins separaten Raucherraumes nach Art. 6 GSG einhalten. Schließlich stehe die hohe Intensität des Eingriffs in keiner Relation zu dem vermeintlichen Ziel, Personen vor den Gefahren des Passivrauchens zu schützen. Die bloße Verwendung von Shiazo-Steinen oder getrockneten Früchten stelle keine für den Antragsteller rentable Alternative dar. Der Antragsteller hätte damit einen entscheidenden Wettbewerbsnachteil gegenüber seinen Konkurrenten, da diese nach wie vor das Konsumieren von Shisha-Tabak anbieten würden.

Die Untersagungsverfügung verstoße auch gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG. Es sei kein Grund ersichtlich, warum die Antragsgegnerin gerade gegen den Antragsteller vorgehe und nicht gegen alle Shisha-Bars in … Es liege hier ein willkürliches Behördenhandeln vor. Die Antragsgegnerin habe es versäumt, ein planmäßiges und strukturiertes Konzept zu verfolgen, im Rahmen dessen sie gegen sämtliche Shisha-Bars innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs vorgehe.

Der Antragsteller beantragt im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 13. Januar 2017 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt den Antrag abzulehnen.

Sie verweist insbesondere auf die Gründe des streitgegenständlichen Bescheides. Die Angaben der Antragstellerseite hinsichtlich der für die Shishas verwendeten Produkte seien unklar und in sich widersprüchlich.

Dem Antragsteller sei lediglich die Verwendung von „tabakhaltigen Produkten“ untersagt worden Shishas, bei denen Shiazo-Steine oder getrocknete Früchte zum Einsatz kämen, dürfe der Antragsteller daher anbieten. Aus diesem Grund werde in den Gründen des Bescheids auf die Entscheidung des VG München vom 5. Oktober 2011 verwiesen, die den Anwendungsbereich des Gesundheitsschutzgesetzes auf Produkte „aus der Tabakpflanze“ beschränke.

Das Ordnungsamt sei zutreffend von einer Gefahr im Sinne des Art. 7 Abs. 2 LStVG ausgegangen. Der Antragsteller habe für die Wasserpfeifen wiederholt tabakhaltige Produkte verwendet und damit Ordnungswidrigkeiten nach Art. 9 Abs. 2 GSG begangen. Mit der streitgegenständlichen Anordnung sollten derartige Verstöße für die Zukunft verhindert werden.

Das Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den Antragsteller sei vom Amtsgericht … eingestellt worden, weil das Gericht Zweifel gehabt habe, ob die für die Verwendung tabakhaltiger Produkte vorgelegten Nachweise ausreichten. Seitdem werde seitens der Polizei und des Ordnungsamts bei den Kontrollen verstärkt auf die Sicherung ausreichender Beweismittel geachtet. Insbesondere sei jeweils der Inhalt der Shishas sichergestellt worden. Die nach dem Einstellungsbeschluss durchgeführten Kontrollen hätten ergeben, dass der Antragsteller für die Wasserpfeifen tabakhaltige Produkte verwende. Es seien deshalb gegen ihn auch am 16. Januar 2017 und am 23. Januar 2017 Bußgeldbescheide erlassen worden. Die Untersuchung des bei den Kontrollen des Betriebs des Antragstellers am 21. Dezember 2017 und 28. Januar 2017 aus einer Shisha-Pfeife entnommenen Tabaks durch das Labor … habe ergeben, dass der Tabak Nikotin enthalte.

Dass der Antragsteller tabakhaltige Produkte verwendet habe, ergebe sich auch aus anderen Hinweisen. Im Rahmen der Kontrolle vom 14. Dezember 2016 habe der Antragsteller selbst eingeräumt, dass sich in den Shishas Tabak befunden habe, dieser aber mit Melasse versetzt gewesen sei (vgl. Owi-Anzeige der Polizeiinspektion …, Blatt 188 der Behördenakte). Bei den Kontrollen vom 26. November 2016, 14. Dezember 2016 und 21. Dezember 2016 hätten die Polizeibeamten jeweils deutlichen Tabakgeruch festgestellt (vgl. Bl. 176, 188 und 199 der Akte).

Ein Vergleich der vom Antragsteller verwendeten Shisha-Karte mit dem Angebot eines Internetshops ergebe, dass die in der Gaststätte des Antragstellers erhältlichen Tabaksorten mit großer Wahrscheinlichkeit von der Tabakmarke „…“ stammten (vgl. Vermerk vom 9. Februar 2017, Bl. 359 der Akte).

Der Hinweis des Antragstellers auf die Möglichkeit von Raucherräumen gehe bereits deshalb ins Leere, weil Art. 6 Abs. 1 Satz 1 GSG für Gaststätten nicht gelte (vgl. Art. 6 Abs. 1 Satz 2 GSG. Warum es für den Antragsteller einen Wettbewerbsnachteil darstellen solle, wenn er sein Angebot auf die rechtlich zulässigen Möglichkeiten (Shiazo-Steine und getrocknete Früchte) beschränken müsse, sei nicht verständlich.

Es treffe nicht zu, dass die Antragsgegnerin gegen die Verstöße anderer Shisha-Bar-Betreiber nicht vorgehen würde. Wie aus dem Vermerk vom 9. Februar 2017 hervorgehe, gingen die Maßnahmen in anderen Fällen sogar bis hin zum Widerruf der Gaststättenerlaubnis.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakten sowie der Gerichtsakten - insbesondere auch zum Klageverfahren AN 14 K 17.00178 - Bezug genommen. Hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung am 17. November 2017 wird auf die Niederschrift verwiesen.

II.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat keinen Erfolg.

Der Antragsteller begehrt im Wege des Eilrechtsschutzes die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärte Anordnung in Nummer 1 des Bescheides vom 13. Januar 2017 sowie die Zwangsgeldandrohung in Nummer 3 des Bescheides die als Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung kraft Gesetzes nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 21a VwZVG sofort vollziehbar ist.

1. Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit (Nummer 2 des streitgegenständlichen Bescheides) wurde den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechend schriftlich begründet.

Entfaltet ein Rechtsbehelf wie hier teils von Gesetzes wegen (§ 80 Abs. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 21a VwZVG) und teils kraft behördlicher Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) keine aufschiebende Wirkung, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anordnen bzw. wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen.

Bei der vom Gericht im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu treffenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen, die ein wesentliches, wenn auch nicht das alleinige Indiz für und gegen die Begründetheit des einstweiligen Rechtsschutzbegehrens darstellen. Ergibt die Prüfung der Erfolgsaussichten, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück.

Gemessen an diesen Grundsätzen fällt die vom Gericht anzustellende Interessenabwägung vorliegend zu Ungunsten des Antragstellers aus. Nachdem das Hauptsacheverfahren zeitgleich mit dem Eilverfahren verhandelt und entschieden wurde und für die Antragstellerin erfolglos geblieben ist, tritt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers hinter dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung zurück. Das Gericht hat die Klage mit Urteil vom 17. November 2017 (AN 14 K 17.00178) abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO auf die Entscheidungsgründe dieses Urteils verwiesen.

Aufgrund der obigen Ausführungen hat der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auch hinsichtlich des in Nummer 3 angedrohten Zwangsgeldes keinen Erfolg. Die Vollziehbarkeit der Zwangsgeldandrohung richtet sich nach der Vollziehbarkeit der Primäranordnung in Nummer 1 des Bescheides.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

3. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG, wobei für das vorliegende Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz die Hälfte des Streitwerts des zugehörigen Klageverfahrens angesetzt wurde (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen).

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich gegen das Rauchverbot in bayerischen Gaststätten.

2

1. Am 1. August 2010 ist das durch einen Volksentscheid beschlossene neue bayerische Gesetz zum Schutz der Gesundheit (Gesundheitsschutzgesetz - GSG) vom 23. Juli 2010 (BayGVBl S. 314) in Kraft getreten. Es sieht ein striktes Rauchverbot für alle Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes (GastG) vor (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 2 Nr. 8 GSG).

3

Das neue Gesetz entspricht im Wesentlichen der ursprünglichen Fassung des Gesundheitsschutzgesetzes vom 20. Dezember 2007 (BayGVBl S. 919). Die mit Wirkung zum 1. August 2009 in dieses Gesetz aufgenommenen Ausnahmeregelungen für Bier-, Wein- und Festzelte und für getränkegeprägte kleine Einraumgaststätten sind ebenso entfallen wie die zur gleichen Zeit geschaffene Möglichkeit, Rauchernebenräume einzurichten. Beibehalten hat der Gesetzgeber aber eine Änderung des Anwendungsbereichs des Gesetzes. Die ursprüngliche Fassung galt nur für Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes, "soweit sie öffentlich zugänglich sind". Dieser Halbsatz wurde 2009 gestrichen und ist auch nicht in das neue Gesetz aufgenommen worden.

4

2. Der Antragsteller ist Inhaber einer Gaststätte. Diese betreibt er in Form eines Bistros, in dem er vor allem Wasserpfeifen zum Rauchen anbietet. Nach Angaben des Antragstellers kommen mindestens 95 % seiner Gäste, um Wasserpfeife zu rauchen. Die Gaststätte besteht aus einem Raum mit einer Größe von 70 m 2 . Ausweislich einer früheren Verfassungsbeschwerde gegen das Gesundheitsschutzgesetz vom 20. Dezember 2007 (1 BvR 1431/08) ist der Antragsteller türkischer Staatsangehöriger.

5

3. Mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung macht der Antragsteller eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 und Art. 20 Abs. 3 GG geltend. Er trägt vor, dass er seine Gaststätte schließen müsste, wenn das Rauchverbot in Kraft träte. Die früher zumindest nach der bayerischen Verwaltungspraxis bestehende Möglichkeit, einen Raucherclub zu betreiben, sei weggefallen. Ihm sei es auch nicht möglich, das Konzept seiner Gaststätte umzustellen; im Übrigen würde eine Umstellung einige Zeit in Anspruch nehmen. Wegen der offenen Verbindlichkeiten drohe ihm die Insolvenz. Deshalb stelle sich die Frage, ob von Verfassungs wegen nicht zumindest eine Übergangsregelung oder ein finanzieller Ausgleich für besonders belastete Gaststätteninhaber geboten wären.

II.

6

Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall - auch schon vor Anhängigkeit eines Verfahrens zur Hauptsache - einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Eine einstweilige Anordnung darf jedoch nicht ergehen, wenn sich das in der Hauptsache zu verfolgende Begehren als unzulässig oder als offensichtlich unbegründet erweisen würde (vgl. BVerfGE 92, 130 <133>; 103, 41 <42>). So liegt es hier. Es kann dahinstehen, ob der Erlass einer einstweiligen Anordnung schon deshalb ausscheidet, weil das angegriffene Gesetz bei Antragstellung noch nicht im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet worden war (vgl. BVerfGE 11, 339 <342>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Mai 2010 - 2 BvR 987/10 -, NJW 2010, S. 1586 <1587>; Beschluss des Zweiten Senats vom 9. Juni 2010 - 2 BvR 1099/10 -, WM 2010, S. 1160 <1161>). Jedenfalls wäre eine Verfassungsbeschwerde unbegründet.

7

Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in seinem Urteil vom 30. Juli 2008 entschieden, dass der Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht gehindert ist, dem Gesundheitsschutz gegenüber den damit beeinträchtigten Freiheitsrechten, insbesondere der Berufsfreiheit der Gastwirte und der Verhaltensfreiheit der Raucher, den Vorrang einzuräumen und ein striktes Rauchverbot in Gaststätten zu verhängen (vgl. BVerfGE 121, 317 <357 ff.>). Auf dieser Grundlage hat es auch das Gesundheitsschutzgesetz vom 20. Dezember 2007 in seiner ursprünglichen Fassung, der das hier angegriffene Gesetz weitestgehend entspricht, ausdrücklich gebilligt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 6. August 2008 - 1 BvR 3198/07, 1 BvR 1431/08 -, NJW 2008, S. 2701).

8

Insoweit gilt - was der Antragsteller nicht in Zweifel zieht - für das Rauchen von Wasserpfeifen nichts anderes als für andere Formen des Tabakrauchens. Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, diese Form des Rauchens ebenfalls in das Rauchverbot einzubeziehen (vgl. dazu LTDrucks 15/8603, S. 10). Angesichts des Einschätzungsspielraums, der dem Gesetzgeber zusteht, wenn er zur Verhütung von Gefahren für die Allgemeinheit tätig wird (vgl. BVerfGE 121, 317 <350> m.w.N.), ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Landesgesetzgeber auch den beim Rauchen von Wasserpfeifen entstehenden Tabakrauch in der Umgebungsluft als Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung ansieht (vgl. dazu Deutsches Krebsforschungszentrum, Wasserpfeife - die süße Versuchung ; Bundesinstitut für Risikobewertung, Ausgewählte Fragen und Antworten zu Wasserpfeifen, Aktualisierte FAQ des BfR vom 1. Mai 2009 ).

9

Entscheidet sich der Gesetzgeber wegen des hohen Rangs der zu schützenden Rechtsgüter für ein striktes Rauchverbot in allen Gaststätten im Sinne von § 1 GastG, so darf er dieses Konzept konsequent verfolgen und muss sich auch nicht auf Ausnahmeregelungen für solche Gaststätten einlassen, bei denen - wie bei so genannten Shisha-Bars - das Rauchen Teil des gastronomischen Konzepts ist. Auch die besondere Belastung des Antragstellers begründet keine verfassungsrechtlichen Zweifel am strikten Rauchverbot. Zwar kann ein die Berufsfreiheit beschränkendes Gesetz, das als solches dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, insoweit gegen Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, als bei der Regelung Ungleichheiten nicht berücksichtigt wurden, die typischerweise innerhalb der betroffenen Berufsgruppe bestehen. Dies ist anzunehmen, wenn Gruppenangehörige nicht nur in einzelnen, aus dem Rahmen fallenden Sonderkonstellationen, sondern in bestimmten, wenn auch zahlenmäßig begrenzten typischen Fällen ohne zureichende sachliche Gründe verhältnismäßig stärker belastet werden als andere (vgl. BVerfGE 77, 84 <113> m.w.N.). Der Gesetzgeber kann dann gehalten sein, den unterschiedlichen Auswirkungen einer gesetzlichen Regelung durch Härteregelungen oder weitere Differenzierungen wie Ausnahmetatbestände Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 34, 71 <80>). Auch wenn für den Antragsteller, der sich als ausländischer Staatsangehöriger für seine Berufstätigkeit auf die Verhaltensfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) berufen kann (vgl. BVerfGE 104, 337 <346>), das Gleiche gelten mag, bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, ob Gaststätten, die überwiegend auf das Rauchen von Wasserpfeifen ausgerichtet sind, die beschriebenen Voraussetzungen einer besonderen Betroffenheit erfüllen (vgl. in diesem Zusammenhang VerfGH Saarland, Urteil vom 1. Dezember 2008 - Lv 2/08 u.a. -, Bl. 20 ff. des Umdrucks; VerfGH Berlin, Beschluss vom 11. Juli 2008 - 93 A/08 -, juris). Denn eine stärkere Belastung von Inhabern bestimmter Arten von Gaststätten - bis hin zur Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz - ist angesichts der für alle Gaststätten geltenden Regelung durch hinreichende sachliche Gründe gerechtfertigt, weshalb weder Ausnahme- noch Härteregelungen erforderlich sind (vgl. BVerfGE 121, 317 <358>).

10

An der vom Antragsteller ebenfalls geltend gemachten Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) ist das Rauchverbot nicht zu messen (vgl. BVerfGE 121, 317 <344 f.>).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihre in erster Instanz erfolglose Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 21. September 2015 weiter. Mit diesem Bescheid wird die Klägerin u.a. verpflichtet, ihre beiden Hunde außerhalb ihres befriedeten Besitztums nur noch an einer reißfesten Leine mit schlupfsicherem Halsband oder alternativ fest anliegendem Brustgeschirr zu führen (Nr. 1).

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Aus dem Vortrag der Klägerin, auf dessen Überprüfung der Senat im Zulassungsverfahren beschränkt ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), ergeben sich weder die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; 1.) noch ein Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO; 2.).

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestünden dann, wenn die Klägerin im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11, B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - juris Rn. 16). Dies ist jedoch nicht der Fall. Dies gilt sowohl bezüglich der Bestimmtheit der angefochtenen Anordnung (1.1) als auch der Verpflichtung der Klägerin, auch den Hund „Fly“ anzuleinen (1.2).

1.1 Zur Frage der Bestimmtheit der streitgegenständlichen Anordnung in Nummer 1 des Bescheides vom 21. September 2015 führt das Verwaltungsgericht aus, dass der Adressat in die Lage versetzt werden müsse, aus der Verfügung selbst zu erkennen, was von ihm gefordert werde. Maßgeblich sei insofern die am objektiven Empfängerhorizont orientierte Auslegung der behördlichen Anordnung. Zwar seien im Tenor des streitgegenständlichen Bescheides weder Rasse noch Name der Hunde genannt und in den Gründen aufgrund der Angaben des Zeugen B. (i.F. Geschädigter) bei der Anzeigenerstattung vor der Polizeiinspektion F. der blonde Hovawart „Cloony“ als Golden Retriever bezeichnet. Trotz der irrtümlichen Falschbezeichnung der Rasse sei nach Auffassung des Gerichts für die Klägerin jedoch aus dem Tenor und Gründen des Bescheids eindeutig und zweifelsfrei erkennbar, dass sich die Anordnung der Beklagten auf die zwei in ihrem Haushalt lebenden Hunde der Rasse Hovawart beziehe. Die Anordnung sei auch eine geeignete Grundlage für Maßnahmen zu ihrer zwangsweisen Durchsetzung.

Demgegenüber bringt die Klägerin im Zulassungsverfahren vor, das Verwaltungsgericht verkenne, dass bei Bescheiden mit vollstreckbarem Inhalt eine Erkennbarkeit des Regelungsgehalts durch den Adressaten allein nicht ausreichend sei. Vielmehr müssten derartige Bescheide so hinreichend bestimmt sein, dass sie Grundlage für Maßnahmen zu ihrer zwangsweisen Durchsetzung sein könnten. Es genüge grundsätzlich nicht, dass die gebotene Bestimmtheit erst durch Rückgriff auf Unterlagen, die sich bei den Akten befänden, hergestellt werden könne. Aus dem Tenor des Bescheides ergebe sich nicht eindeutig, für welche Hunde die Anordnungen getroffen würden, da die Hunde nicht näher bezeichnet seien. Erst aus den Entscheidungsgründen werde deutlich, dass die Beklagte die Anordnungen hinsichtlich eines Golden Retrievers und vermutlich eines Hovawarts getroffen habe.

Diese Ausführungen sind nicht geeignet, die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, die in Nummer 1 verfügte Anordnung des Leinenzwangs für beide Hunde sei hinreichend bestimmt, ernstlich in Zweifel zu ziehen.

Das Bestimmtheitsgebot des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG verlangt, dass für den Adressaten des Verwaltungsakts aus der Verfügung selbst - wenn auch gegebenenfalls erst im Zusammenhang mit den Gründen des Bescheids und den zugrundeliegenden Umständen - die Regelung, die den Zweck, Sinn und Inhalt des Verwaltungsakts ausmacht, so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass er sein Verhalten danach ausrichten kann (BayVGH, B.v. 18.2.1999 - 24 CS 98.3198 - juris Rn. 34). Dies bedeutet, dass der Adressat in die Lage versetzt werden muss, zu erkennen, was von ihm gefordert wird. Bei einer Anordnung nach Art. 18 Abs. 2 LStVG zur Haltung von Hunden ist daher der betreffende Hund eindeutig zu bezeichnen (Schwabenbauer in Beck´scher Online-Kommentar, Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, Art. 18 Rn. 95 m.w.N.). Zum anderen muss der Verwaltungsakt geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein können (Tiedemann in Beck´scher Online-Kommentar, VwVfG, § 37 Rn. 19 m.w.N.). Maßgeblich ist insofern die am objektiven Empfängerhorizont orientierte Auslegung der behördlichen Anordnung (§ 133, § 157 BGB).

Für die Klägerin ist aus dem Tenor und den Gründen des angefochtenen Bescheides eindeutig und zweifelsfrei erkennbar, dass sich die an sie gerichtete Anordnung der Beklagten auf ihren Hovawart „Cloony“ und dem vormals ihrer Mutter gehörenden Hovawart „Fly“ erstreckt. Als die Beklagte ihr mit Schreiben vom 26. Juni 2015 im Rahmen der Anhörung Gelegenheit gab, sich zu dem Sachverhalt, wonach „ihre Hunde aus einer Entfernung von ca. 100 m“ auf den Geschädigten zugerannt seien und einer der Hunde, ein Golden Retriever, zugebissen habe, zu äußern, widersprach die Klägerin bezüglich der unzutreffenden Rassebezeichnung des Hundes nicht. Wenn die Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid vom 21. September 2015 an dieser Bezeichnung des Hundes, der den Geschädigten gebissen hatte, als Golden Retriever festhält, so ist für die Klägerin offensichtlich, dass es sich dabei um ihren Hund „Cloony“ handelt, der im Übrigen auch nach ihrer Darstellung im Schreiben vom 27. Juli 2015 den Geschädigten bei dem besagten Vorfall in den Oberschenkel „gezwickt“ hat. Für sie ist auch eindeutig erkennbar, dass sich die Anordnung im Bescheid vom 21. November 2015 zusätzlich auf den Hund „Fly“ bezieht, da dieser der andere Hund war, der bei dem Vorfall am 24. April 2015 auf den Geschädigten zugelaufen ist. Aus der streitgegenständlichen Anordnung ist somit klar und unzweideutig erkennbar, dass die Klägerin verpflichtet ist, die Hunde „Fly“ und „Cloony“ entsprechend anzuleinen. Daher bestehen in Bezug auf die Bestimmtheit auch keine durchgreifenden Bedenken wegen der zwangsweisen Durchsetzung der Anleinpflicht. Das in Nr. 3 des Bescheides angedrohte Zwangsgeld bei Zuwiderhandlung gegen das Anleingebot wird fällig, falls die Klägerin einen der beiden oder beide Hunde außerhalb ihres befriedeten Besitztums nicht anleint. Eine Vollstreckungsmaßnahme, bei der - wie vorgebracht - ein Gerichtsvollzieher tätig werden müsste, ist beim angedrohten Verwaltungszwang nicht vorgesehen. Ebenso wenig muss die Klägerin die Fälligstellung eines Zwangsgeldes befürchten, wenn sie einen dritten Hund unangeleint ausführt. Die verfügte Anleinpflicht besteht ausschließlich für die beiden an dem Vorfall vom 24. April 2015 beteiligten Hunde der Klägerin.

1.2 Bezüglich des Adressaten einer Anordnung nach Art. 18 Abs. 2 LStVG legt das Verwaltungsgericht dar, dass die Anordnung zur Hundehaltung gegenüber der Klägerin verfügt werden konnte, auch wenn Halter des schwarzen Hovawarts „Fly“ tatsächlich der Ehemann der Klägerin sei. Nach Art. 18 Abs. 2 LStVG könne auch derjenige in Anspruch genommen werden, der als Inhaber der tatsächlichen Gewalt über den Hund auftrete. Dies sei bei der Klägerin der Fall, da sie auch den schwarzen Hund regelmäßig alleine ausführe und sich auch anderen gegenüber als Halterin geriere.

Zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung führt die Klägerin insoweit aus, dass hinsichtlich der Störerauswahl ein Ermessensnichtgebrauch vorliege. Der Bescheid treffe keine Feststellungen zu ihrer Verantwortlichkeit. Sie sei nur Halterin eines Hundes, werde im angefochtenen Bescheid aber hinsichtlich „ihrer beiden Hunde“ verpflichtet. Im Bescheid fänden sich keine Ausführungen zur Störerauswahl. Für die Rechtmäßigkeit des Bescheides wäre hinsichtlich der Richtung der Maßnahme abzuwägen gewesen, ob überhaupt eine Verantwortlichkeit der Klägerin für Hunde, deren Halterin sie nicht ist, bestehe.

Auch dieses Vorbringen vermag keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zu begründen. Die Beklagte ist bei Erlass des Bescheides vom 21. November 2015 davon ausgegangen, dass gemäß Art. 9 Abs. 2 Satz 1 LStVG Maßnahmen nach Art. 18 LStVG an den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu richten sind. Die Klägerin ist unstreitig Halterin eines männlichen blonden Hovawarts. Sie ist jedoch auch als (ordnungsrechtliche) Halterin des weiblichen Hovawarts, schwarzmarken, anzusehen. Halter ist der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über den Hund (Schwabenbauer in Beck´scher Online-Kommentar, Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, Art. 18 Rn. 97). Es ist daher maßgeblich darauf abzustellen, wer die tatsächliche Verfügungs- und Bestimmungsmacht über das Tier ausübt. Eigentum und Eigenbesitz sind für die Bejahung der Haltereigenschaft nicht Voraussetzung (Schwabenbauer, a.a.O., Art. 37 Rn. 61). Die Tatsache, dass eine Person die Hundesteuer bezahlt und daher steuerrechtlich als Halter des Hundes angesehen wird, macht diese nicht automatisch zum Halter im Sinne des Art. 18 bzw. 9 LStVG (vgl. BayVGH, B.v. 18.9.2013 - 10 CS 13.1544 - juris Rn. 25). Im Zeitpunkt des Vorfalls (24.4.2015), der zum Erlass der streitgegenständlichen Anordnung führte, war die Mutter der Klägerin, die steuerrechtliche Halterin des Hundes „Fly“, noch am Leben. Die Klägerin führte den Hund „Fly“ zusammen mit ihrem Hund „Cloony“ aus. Als die Beklagte ihr mit Schreiben vom 26. Juni 2015 Gelegenheit gab, sich zu dem Sachverhalt, wonach „ihre Hunde aus einer Entfernung von ca. 100 m“ auf den Geschädigten zugerannt sein sollen, zu äußern, nahm der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 27. Juli 2015, kurz nach dem Tod der Mutter der Klägerin am 15. Juli 2015, Stellung. Er sprach darin von der Klägerin als Hundehalterin, die sich mit ihren beiden Hunden am Waldrand bei R. aufgehalten habe. Da bei dem Vorfall am 24. April 2015 die Klägerin auch den Hund „Fly“ ausführte, konnte die Beklagte rechtsfehlerfrei annehmen, dass die Klägerin auch Inhaberin der tatsächlichen Gewalt über den Hund „Fly“ ist. Einer ausdrücklichen Begründung, weshalb die Anordnung bezüglich beider Hunde an die Klägerin gerichtet worden ist, bedurfte es daher im streitgegenständlichen Bescheid in Ermangelung von Anhaltspunkten für die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit einer anderen Person nicht mehr.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann, zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Der geltend gemachte Verfahrensmangel, wonach das Verwaltungsgericht gegen § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen habe, weil der Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt worden sei, liegt nicht vor. Auch hat das Erstgericht den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag im Urteil rechtsfehlerfrei als nicht entscheidungserheblich abgelehnt. Bei der Ablehnung des Beweisantrags erst in den Entscheidungsgründen liegt kein Verstoß gegen § 86 Abs. 2 VwGO vor. Entgegen dem Vorbringen im Zulassungsverfahren hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung keinen unbedingten, sondern ausweislich der Sitzungsniederschrift nur einen bedingten Beweisantrag gestellt, so dass die Ablehnung des Beweisantrags nicht durch gesonderten Beschluss erfolgen musste. Soweit die Klägerin eine Aufklärungsrüge erhebt, fehlt es an der hinreichenden Darlegung des Zulassungsgrundes. Eine Aufklärungsrüge nach § 86 Abs. 1 VwGO setzt die Darlegung voraus, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zur Verfügung gestanden hätten und welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (BVerwG, B.v. 8.7.2009 - 4 BN 12.09 - juris Rn. 7). Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Rechtsauffassung, wonach auch vom Hund „Fly“ eine Gefahr im Sinne des Art. 18 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 LStVG ausgehe, auf die „Rechtsprechung des Senats zu großen Hunden“ verwiesen. Nach Auffassung des Erstgerichts, die von der Klägerin im Zulassungsverfahren nicht substantiiert in Zweifel gezogen wurde, geht von einem „großen“ Hund - ein solcher ist ein Hund der Rasse Hovawart zweifellos - auch ohne konkrete (Beiß-)Vorfälle (an Orten mit relevantem Publikumsverkehr) stets eine Gefahr für eines der in Art. 18 Abs. 1 LStVG genannten Rechtsgüter aus. Auf das Wesen und den Erziehungszustand, die Gegenstand des einzuholenden Sachverständigengutachtens hätten sein sollen, kommt es bei dieser Rechtsauffassung somit nicht mehr an. Ein schlüssiger Vortrag, dass das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zu weiterer Aufklärung hätte sehen müssen, liegt im Zulassungsverfahren nicht vor. Insbesondere kommt es nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht darauf an, ob der Hund „Fly“ am Vorfall vom 24. April 2015 nicht unmittelbar beteiligt war.

Im Übrigen genügt das Vorbringen der Klägerin zur Widersprüchlichkeit der Zeugenaussagen des Geschädigten und von Frau S. nicht, um eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Verwaltungsgericht i.S.d. § 108 Abs. 1 VwGO (und damit den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) substantiiert darzulegen. Die Entscheidungsgründe enthalten umfangreiche Ausführungen dazu, weshalb das Verwaltungsgericht der Darstellung des Geschädigten folgt. Damit hat sich die Klägerin im Zulassungsverfahren nicht in der gebotenen Weise (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) auseinandergesetzt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Anordnung des Landratsamts Coburg vom 31. Januar 2013, mit der ihr Auflagen bezüglich ihrer Pferdehaltung - u.a. im Hinblick auf die Morastbildung auf den Koppeln, die Futterdarreichung, die Tränken und den Witterungsschutz - aufgegeben wurden. Die Klage gegen diesen Bescheid hat das Verwaltungsgericht Bayreuth mit Urteil vom 5. Dezember 2014 abgewiesen. Hiergegen richtet sich der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung (§§ 124, 124a Abs. 4 VwGO) hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 und 5 VwGO) liegen nicht vor.

1. Die Klägerin beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Klägerin innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

a) Das Vorbringen der Klägerin, die Ortsangabe ihrer „oberen Koppel“ im angefochtenen Bescheid sei unzutreffend, führt nicht zur Unbestimmtheit des Bescheids.

Inhaltlich hinreichend bestimmt i.S.v. Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG ist ein Verwaltungsakt‚ wenn die damit getroffene Regelung für die Beteiligten des Verfahrens - ggf. nach Auslegung - eindeutig zu erkennen und damit einer unterschiedlichen subjektiven Bewertung nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG‚ U.v. 22.1.1993 - 8 C 57/91 - juris Rn. 15 m.w.N.). Es genügt dabei, wenn aus dem gesamten Inhalt des Verwaltungsakts und aus dem Zusammenhang, vor allem aus der von der Behörde gegebenen Begründung im Weg einer auf den Grundsätzen von Treu und Glauben orientierten Auslegung hinreichende Klarheit gewonnen werden kann (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 37 Rd.Nr. 12 m.w.N.; siehe auch BVerwG, B.v. 8.11.2016 - 3 B 11/16 - juris Rn. 36). Diese Vorgaben erfüllt der Bescheid vom 31. Januar 2013 unabhängig von der in den Bescheidsgründen enthaltenen konkreten Ortsangabe. Die im Tenor in Ziffer 1.1 des Bescheids gewählte Bezeichnung „sämtliche genutzte Ausläufe der Pferde“ ist bereits unzweideutig. Im Übrigen besitzt die Klägerin nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, denen im Zulassungsvorbringen nicht entgegengetreten wird, neben der Koppel am Haus und der Koppel an der Verbindungs Straße W. nur noch eine weitere Koppel (die sog. Obere Koppel). Auf diesen Koppeln ist die Pferdehaltung vom Landratsamt bereits 2011 unter Übersendung von Lichtbildern beanstandet worden ist, sodass auch insoweit keine Zweifel bestehen können, auf welche Koppeln sich der angefochtene Bescheid bezieht.

b) Soweit die Klägerin die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid enthaltenen konkreten Anordnungen zur Pferdehaltung rügt, entsprechen diese nach der Beurteilung des Verwaltungsgerichts den Vorgaben der Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten einer Sachverständigengruppe im Auftrag des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 9. Juni 2009. Nach der Rechtsprechung des Senats stellen diese Leitlinien eine sachverständige Zusammenfassung dessen dar, was insoweit als verlässlicher und gesicherter wissenschaftlicher Kenntnisstand gelten kann (vgl. BayVGH, U.v. 30.1.2008 - 9 B 05.3146 u.a. - juris Rn. 28). Diese Leitlinien umfassen auch Anforderungen an eine ganzjährige Haltung der Pferde im Freien u.a. zum Witterungsschutz. Das Verwaltungsgericht hat sich dabei auf die gutachterlichen Stellungnahmen des beamteten Tierarztes gestützt, die anlässlich der Tierschutzkontrollen vom 21. März 2011, 6. Februar 2012 und 16. Januar 2013 erfolgt sind. Das pauschale Zulassungsvorbringen der Klägerin, weder das Landratsamt noch das Verwaltungsgericht hätten sich mit den Fakten der „Robusthaltung“ der Pferde durch die Klägerin auseinander gesetzt, ist nicht geeignet, die fachliche Einschätzung des beamteten Tierarztes in Frage zu stellen, dem nach ständiger Rechtsprechung des Senats bei der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG eingehalten sind, eine vorrangige Beurteilungskompetenz zukommt (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 17.3.2017 - 9 ZB 15.187 - juris Rn. 7).

Soweit die Klägerin unter Hinweis auf einen Presseartikel auf die „Erwägungen des Senats im Verfahren Az. 9 B 11.955“ zum ausreichenden Witterungsschutz von Tieren“ verweist, bezieht sich der Artikel auf die Ausführungen der Beteiligten und deren Sachbeistände in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 6. Februar 2013. Eine Sachentscheidung des Senats ist in dem Verfahren nicht ergangen.

Auch die Feststellungen des Verwaltungsgerichts, dass aus den vorliegenden Lichtbildern in den Behördenakten und den Luftaufnahmen der Bayerischen Landesvermessungsverwaltung ohne weiteres erkennbar ist, dass die Koppeln stark morastig waren und der von der Klägerin behauptete Witterungsschutz durch natürliche Vegetation weder aus diesen Lichtbildern und Luftaufnahmen noch auf den von der Klägerin vorgezeigten Lichtbildern zu ersehen ist, unterliegen keinen ernstlichen Zweifeln. Was das Zulassungsvorbringen zum einwandfreien Zustand der Futtervorlage angeht, hat das Verwaltungsgericht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass vom Landratsamt nicht die Qualität des dargebotenen Futters als solches beanstandet worden ist, sondern nur der Umstand, dass es auf dem Boden angeboten und dort von den Pferden mit Kot und Erde verunreinigt worden ist.

c) Entgegen dem Zulassungsvorbringen lässt sich dem angefochtenen Bescheid ohne weiteres entnehmen, dass das Landratsamt sein Ermessen in hinreichender Weise ausgeübt hat, sofern man einen solchen Ermessensspielraum hinsichtlich des „Ob“ im Rahmen des Tätigwerdens nach § 16a TierSchG überhaupt als eröffnet ansieht (vgl. BayVGH, B.v. 23.10.2012 - 9 ZB 11.1796 - juris Rn. 5; OVG LSA, U.v. 24.11.2015 - 3 L 386/14 - juris Rn. 56; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 5 m.w.N.). Eine Anordnung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 Nr. 1 TierSchG erfordert auch nicht, dass bei den betroffenen Tieren bereits gesundheitliche Schäden festgestellt worden sind (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 16a Rn. 13).

d) Was schließlich die Rüge angeht, das Tierschutzgesetz weise keinen ausdrücklichen Geltungsbereich auf, geht ohne weiteres aus dem Grundgesetz hervor, dass dieses Gesetz als Bundesgesetz mangels abweichender Regelung für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Geltung beansprucht. Entgegen dem Zulassungsvorbringen kann aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juli 2012 (Az. 2 BvE 9/11 u.a.) nicht abgeleitet werden, dass seit 1956 kein verfassungsmäßig gewählter Gesetzgeber vorhanden ist. Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Urteil lediglich die Unvereinbarkeit der Regelungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2a BWG festgestellt und ausgeführt, dass es infolge dieser Feststellungen an einer wirksamen Regelung des Sitzzuteilungsverfahrens für die Wahlen zum Deutschen Bundestag fehlt. Eine Aussage zur Ungültigkeit der auf der Grundlage dieser Be-stimmungen erfolgten Wahl oder der früheren Wahlen enthält das Urteil demgegenüber nicht.

2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die im Zulassungsantrag aufgeworfenen Fragen lassen sich nach den obigen Ausführungen, soweit sie entscheidungserheblich sind, ohne weiteres und mit zweifelsfreiem Ergebnis im Zulassungsverfahren klären.

3. Die Rechtssache ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Wie sich obigen Ausführungen entnehmen lässt, ist die Frage der Anwendbarkeit des Tierschutzgesetzes nicht klärungsbedürftig.

4. Es liegt auch kein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Die Klägerin rügt eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO), weil das Verwaltungsgericht es versäumt habe, sich selbst ein Bild über die tatsächlichen Verhältnisse zu machen und keinen Augenschein durchgeführt habe. Diese Rüge hat keinen Erfolg.

Eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht kann grundsätzlich dann nicht geltend gemacht werden, wenn ein anwaltlich vertretener Beteiligter - wie hier die Klägerin - es in der mündlichen Verhandlung unterlassen hat, einen Beweisantrag zu stellen (vgl. BayVGH, B.v. 8.8.2016, 9 ZB 14.2808 - juris Rn. 15). Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht die ihm von § 86 Abs. 1 VwGO zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts auferlegten Pflichten erfüllt (zu deren Umfang im Allgemeinen: BVerwG, U.v. 16.5.2012 - 5 C 2/11 BVerwGE 143, 119 = juris Rn. 22 m.w.N.). In der Rechtsprechung ist geklärt, dass das Gericht Umfang und Art der Tatsachenermittlung nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Die Durchführung einer Ortsbesichtigung ist nicht notwendig, wenn für das Gericht aufgrund von Kartenmaterial, Fotos, Luftbildern oder auch von Schilderungen ortskundiger Verfahrensbeteiligter eine hinreichend sichere Beurteilungsgrundlage existiert (vgl. BVerwG, B.v. 24.8.2015 - 9 B 34/15 - juris Rn. 4 m.w.N.). Das gilt nur dann nicht, wenn ein Beteiligter geltend macht, dass die Karten oder Lichtbilder in Bezug auf bestimmte, für die Entscheidung wesentliche Merkmale keine Aussagekraft besitzen und dies zutreffen kann (vgl. BVerwG, B.v. 3.12.2008 - 4 BN 26/08 - BauR 2009, 617). Insoweit ergibt sich aus der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung schon nicht, dass die Klägerin geltend gemacht hätte, die vorliegenden Pläne und Fotografien würden keine Aussagekraft besitzen. Damit erschließt sich nicht, weshalb es sich dem Verwaltungsgericht, obwohl keine förmlichen Beweisanträge gestellt wurden, nach den Umständen des Falles und von seinem Rechtsstandpunkt aus hätte aufdrängen müssen, einen Augenschein durchzuführen (vgl. BayVGH, B.v. 8.8.2016 - 9 ZB 14.2808 - juris Rn. 16).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Gründe

1

Die Klägerin betreibt eine Anlage zur Zucht und Aufzucht von Schweinen, in der sie Jungsauen und Sauen in Kastenständen hält. Sie wendet sich gegen eine Anordnung, mit der ihr aufgegeben wird, die Kastenstände entsprechend den Vorgaben von § 24 Abs. 4 Nr. 2 Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) so zu gestalten, dass jedes Schwein ungehindert aufstehen, sich hinlegen sowie den Kopf und in Seitenlage die Gliedmaßen ausstrecken kann. Anlass hierfür gab eine Vor-Ort-Kontrolle, bei der 80 von 785 kontrollierten Kastenstände als für das darin gehaltene Schwein zu schmal beanstandet wurden. Die Beteiligten streiten in erster Linie über die Anforderungen, die sich aus § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV für das Ausstrecken der Gliedmaßen in Seitenlage ergeben.

2

Die auf alle Revisionszulassungsgründe (§ 132 Abs. 2 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

3

A. Die Klägerin ist der Auffassung, die Auslegung von § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV habe grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und macht in diesem Zusammenhang Verfahrensfehler geltend (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

4

1. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf. Dies ist gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO darzulegen und setzt die Formulierung einer bestimmten, jedoch fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>, vom 7. Juni 1996 - 1 B 127.95 - Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 32 S. 26 und vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14). Keiner Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf eine Frage, die sich ohne Weiteres mit Hilfe der üblichen Regeln der Gesetzesauslegung zweifelsfrei beantworten lässt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. August 1999 - 4 B 72.99 - BVerwGE 109, 268 <270>).

5

§ 24 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung - TierSchNutztV - vom 25. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2758) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2043), zuletzt geändert durch Art. 1 Nr. 6 und 7 der Verordnung vom 1. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3223), regelt die besonderen Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Jungsauen und Sauen. Kastenstände müssen so beschaffen sein, dass jedes Schwein ungehindert aufstehen, sich hinlegen sowie den Kopf und in Seitenlage die Gliedmaßen ausstrecken kann (§ 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV) und die Schweine sich nicht verletzen können (§ 24 Abs. 4 Nr. 1 TierSchNutztV).

6

a) Die Klägerin meint, die Vorschrift sehe einen Beurteilungsspielraum vor und fragt,

ob § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV gerichtlich voll überprüfbare unbestimmte Rechtsbegriffe oder Beurteilungsspielräume zu Gunsten der Behörde bzw. eine behördliche Einschätzungsprärogative enthält, die gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar oder auf eine Nachvollziehungskontrolle beschränkt sind.

7

Soweit die Frage den Tatbestand des § 24 Abs. 4 Nr. 1 TierSchNutztV einschließen sollte, ist sie nicht entscheidungserheblich. Im Übrigen ist das Bestehen eines Beurteilungsspielraums mit dem Oberverwaltungsgericht ohne Weiteres zu verneinen.

8

Mit der Garantie effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG verbindet sich die grundsätzliche Verpflichtung der Gerichte, angefochtene Verwaltungsakte in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig und uneingeschränkt nachzuprüfen. Beruht die angefochtene Entscheidung auf der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe, so ist deren verbindliche Konkretisierung Sache der Gerichte. Ausnahmen hiervon, in denen der Verwaltung Beurteilungsspielräume und damit von Gerichten nicht oder nur eingeschränkt überprüfbare Letztentscheidungsbefugnisse eingeräumt sind, dürfen der vollziehenden Gewalt nur aufgrund eines Gesetzes eingeräumt werden. Ob ein Spielraum besteht, muss sich ausdrücklich aus dem Gesetz ergeben oder durch Auslegung hinreichend deutlich zu ermitteln sein. Wegen der mit ihm verbundenen Freistellung der Rechtsanwendung von gerichtlicher Kontrolle bedarf es zudem stets eines hinreichend gewichtigen, am Grundsatz eines wirksamen Rechtsschutzes ausgerichteten Sachgrundes (BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 2011 - 1 BvR 857/07 - BVerfGE 129, 1 <20 ff.> m.w.N.).

9

Danach scheidet ein Beurteilungsspielraum aus. Die Verordnungsermächtigung, auf der § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV beruht, erlaubt dem Verordnungsgeber lediglich, die allgemeinen Gebote der Tierhaltung des § 2 TierSchG durch Anforderungen hinsichtlich der Bewegungsmöglichkeit der Tiere und an die Einrichtungen zur Unterbringung von Tieren näher zu bestimmen (§ 2a Abs. 1 Nr. 1 und 2 TierSchG). § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV geht auf die im Wesentlichen wortgleiche Regelung des § 7 Abs. 1 Nr. 2 der Schweinehaltungsverordnung vom 30. Mai 1988 (BGBl. I S. 673) zurück, die mit dem Ziel erlassen wurde, Mindestbedingungen festzulegen und Rechtsunsicherheiten zu beseitigen (BR-Drs. 159/88 S. 1, BR-Drs. 574/03 S. 10 f.). Dieses Ziel würde offensichtlich verfehlt, wäre der Behörde ein Beurteilungsspielraum eingeräumt, für den auch der Wortlaut keinen Anhalt bietet. Ein Sachgrund für die Einräumung eines Beurteilungsspielraums ist ebenfalls nicht erkennbar. Die Bußgeldbewehrung der hier in Rede stehenden besonderen Anforderung an die Haltungseinrichtungen für Sauen und Jungsauen (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 TierSchG i.V.m § 44 Abs. 1 Nr. 30, § 24 Abs. 1 und 4 Nr. 2 TierSchNutztV), für die das strafrechtliche Bestimmtheitsgebot gilt, bekräftigt diese Erkenntnis.

10

b) Dies zugrunde legend hat das Oberverwaltungsgericht die angefochtene Anordnung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht uneingeschränkt überprüft und dabei § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV dahin ausgelegt, dass den in einem Kastenstand gehaltenen Jungsauen und Sauen die Möglichkeit eröffnet sein müsse, jederzeit eine Liegeposition in beiden Seitenlagen einzunehmen, bei der ihre Gliedmaßen auch an dem vom Körper entferntesten Punkt nicht an Hindernisse stoßen (UA S. 9). Dazu müsse der Kastenstand entweder breit genug sein oder ermöglichen, die Gliedmaßen ohne Behinderung in benachbarte leere Kastenstände oder beidseits bestehende Lücken durchzustecken (UA S. 11).

11

Dazu möchte die Klägerin geklärt wissen,

ob die Vorschrift des § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV in Ausfüllung der dort genannten Tatbestandsvoraussetzungen so zu interpretieren ist, dass sie einen Kastenstand vorschreibt, in dem das einzelne Schwein, wenn es seine Gliedmaßen unter der Kastenstandsbegrenzung hindurch ausstreckt, nicht mit Wänden, anderen Tieren oder sonstigen Hindernissen in Berührung kommen darf,

oder anders ausgedrückt,

ob § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV verbietet, dass ein Schwein seine Gliedmaßen, wenn es diese vollständig ausstreckt, und in einen ebenfalls belegten Nachbarkastenstand hineinstreckt, dabei an Hindernisse wie zum Beispiel ein im Nachbarkasten gehaltenes Schwein anstößt.

12

Die Frage knüpft daran an, dass das Oberverwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV als nicht gewährleistet erachtet, wenn die lichten Maße eines Kastenstandes das Ausstrecken der Gliedmaßen nicht erlauben und nur die Möglichkeit besteht, die Gliedmaßen in einen belegten Nachbarstand zu strecken. Die Möglichkeit, die Gliedmaßen auszustrecken, sei vor allem dann unzulässig erschwert, wenn das benachbarte Tier seinerseits mit dem Rücken zu dem in Frage stehenden Kastenstand liege (UA S. 11).

13

Die Beantwortung der Frage bedarf nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens; sie ist mit dem Oberverwaltungsgericht ohne Weiteres zu bejahen.

14

aa) Die Anforderung an Kastenstände, dass jedes Schwein ungehindert aufstehen, sich hinlegen sowie den Kopf und in Seitenlage die Gliedmaßen ausstrecken kann, gilt für jeden Kastenstand und jedes einzelne in ihm gehaltene Schwein.

15

§ 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV findet seine Ermächtigungsgrundlage in § 2a Abs. 1 Nr. 1 und 2 TierSchG und konkretisiert die Verpflichtungen des Tierhalters, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend verhaltensgerecht unterzubringen sowie die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einzuschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden (§ 2 Nr. 1 und 2 TierSchG). Diese Verpflichtungen gelten für jedes Tier. Davon ist das Oberverwaltungsgericht zutreffend ausgegangen. Sollten fachwissenschaftliche Äußerungen, Kastenstände ließen sich bauartbedingt nicht flexibel anpassen (vgl. Friedrich-Loeffler-Institut, Kastenstandhaltung von Sauen im Deckzentrum, Stand 17. Juli 2015), dazu herangezogen werden, für das einzelne Tier Abstriche von den Anforderungen des § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV zu rechtfertigen, so wäre dies mit dem Gesetz nicht vereinbar. Standardisierungen sind nur insoweit zulässig, als sie die Anforderungen für alle betroffenen Tiere erfüllen.

16

bb) Die Möglichkeit des Schweins, sich hinzulegen und in Seitenlage die Gliedmaßen auszustrecken, muss ungehindert jederzeit gewährleistet sein.

17

Der historische Gesetzgeber der Schweinehaltungsverordnung wollte mit der heute nach § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV geltenden Regelung Anforderungen bestimmen, die ihm zum Schutz der Tiere unerlässlich schienen und nicht unterschritten werden dürfen. Diese Mindestbedingungen sollen die Vorgaben des Tierschutzgesetzes konkretisieren und damit Rechtsunsicherheit beseitigen (BR-Drs. 159/88 S. 1, 19). Die Tierschutz-Nutztierverordnung hat die damalige Regelung im Wesentlichen wortgleich aufgegriffen und lässt ein hiervon abweichendes Verständnis nicht erkennen (BR-Drs. 574/03 S. 10 f., BR-Drs. 119/06). Das gebietet eine eng am Wortlaut orientierte Auslegung und steht einer ihn einschränkenden Interpretation entgegen.

18

Den Bewegungsmöglichkeiten, die gemäß § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV zu gewährleisten sind, geht die adverbiale Bestimmung "ungehindert" voraus. Sie bezieht sich auch auf die Möglichkeit, in Seitenlage die Gliedmaßen auszustrecken (vgl. zu § 2 Nr. 1 TierSchG; BVerfG, Urteil vom 6. Juli 1999 - 2 BvF 3/90 - BVerfGE 101, 1 <36>). Der Bezug ist zwar grammatikalisch nur für die Möglichkeit des Aufstehens zwingend, bezieht sich aber zwanglos auf alle genannten Bewegungsmöglichkeiten. Für eine qualitative Differenzierung zwischen dem Aufstehen, Hinlegen und Ausstrecken ist weder dem Wortlaut der Verordnung noch den Materialien ein Anhaltspunkt zu entnehmen. Sie wäre inhaltlich nicht weiter bestimmt und widerspräche der beabsichtigten Rechtssicherheit.

19

Die Möglichkeit des Schweins, seine Gliedmaßen in Seitenlage ungehindert auszustrecken, hat eine entsprechende zeitliche Dimension; sie ist jederzeit zu gewährleisten. § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV und seine Entstehungsgeschichte lassen keinen Anhaltspunkt für eine zeitliche Beschränkung und deren Grenzen erkennen. Entsprechend bezieht sich die Vorschrift auf die Beschaffenheit von Kastenständen, deren physische Beschränkungen durch Stahlrohre bedingt sind und damit zeitlich unbeschränkt wirken. Folglich ist mit § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV nicht vereinbar, dass ein Schwein deshalb mit der Bauchlage vorlieb nehmen muss, weil ein Tier im Nachbarstand seinen Platz selbst beansprucht und es daher seine Gliedmaßen nicht zu diesem durchstrecken kann (vgl. Bockholt/Hoppenbrock, Schweinezucht und Schweinemast 1999 S. 8, 10).

20

Die Klägerin ist dem im Berufungsverfahren mit dem Argument entgegengetreten, dass die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung an anderen Stellen ausdrücklich die Umstandsbestimmung "jederzeit ungehindert" verwende. Das Oberverwaltungsgericht ist jedoch zutreffend davon ausgegangen, dass ein Umkehrschluss auf § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV nicht tragfähig ist. Jenseits der bereits genannten Gründe ist darauf hinzuweisen, dass die Schweinehaltungsverordnung, an die die Vorschrift anknüpft, in ihrer ursprünglichen Fassung eine vergleichbare Umstandsbestimmung nicht kannte und damit kein systematisches Argument für einen Umkehrschluss bietet. Erst mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Schweinehaltungsverordnung vom 18. Februar 1994 (BGBl. I S. 308) wurde zum 1. Januar 1996 eine den Zugang zu Wasser betreffende Vorschrift eingefügt, der "jederzeit" zu gewährleisten ist (§ 10 Abs. 3 Satz 2 SchwHaltV, nun § 26 Abs. 1 Nr. 2 TierSchNutztV). Sie erklärt sich gegenüber der Verpflichtung, die Tiere täglich zu füttern, als gebotene Präzisierung. Das lässt sich allerdings nicht auf die Regelungen in § 30 Abs. 3 und § 26 Abs. 4 TierSchNutztV übertragen, die mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vom 1. August 2006 (BGBl. I S. 1804) als § 25 Abs. 3 TierSchNutztV eingeführt wurden. Sie bestimmen, dass Schweine, die aus anderen besonderen Gründen nicht in Gruppen gehalten werden müssen, so zu halten sind, dass sie sich jederzeit ungehindert umdrehen können. Das zielt ebenfalls auf die Haltungseinrichtung, erklärt sich aber aus den Empfehlungen des Ständigen Ausschusses des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen für das Halten von Schweinen vom 18. Juli 2006, wonach Schweine, die in bestimmten besonderen Fällen in Einzelbuchten gehalten werden dürfen, die Möglichkeit haben müssen, sich "mühelos" umzudrehen (Anhang II Nr. 2 Satz 3 der Empfehlungen, BAnz Nr. 161 S. 5930). Für eine weitergehende, übergreifende Regelungsabsicht fehlt jeder Anhalt. Deshalb erlaubt auch diese Formulierung keinen Umkehrschluss für die Auslegung von § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV.

21

cc) Nicht weiter klärungsbedürftig ist, dass dem Schwein gemäß § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV ungehindert möglich sein muss, seine Gliedmaßen ganz auszustrecken. Einen darüber hinausgehenden Spielraum hat das Oberverwaltungsgericht nicht verlangt. Soweit die Formulierung der Grundsatzfrage den Eindruck erweckt, das angefochtene Urteil werfe die Frage auf, ob Schweine in Seitenlage bei ungehindert ausgestreckten Gliedmaßen in Berührung mit anderen Gegenständen oder Tieren kommen dürfen, trifft das nicht zu.

22

dd) Entgegen der Beschwerde ist auch nicht zweifelhaft, dass die Gewährleistung, in Seitenlage ungehindert die Gliedmaßen ausstrecken zu können, nicht auf eine Seite beschränkt ist. Der Wortlaut der Vorschrift erfasst mit dem Begriff der Seitenlage die Möglichkeit, auf beiden Seiten zu liegen. Auch im Übrigen fehlt es an jeglichem Anhaltspunkt für die Annahme, es reiche aus, diese Ruheposition auf nur einer Seite einnehmen zu können.

23

ee) Die Klägerin verweist zum Klärungsbedarf der Frage darauf, dass zur Auslegung von § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV die "Ausführungshinweise Schweine" des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung vom 23. Februar 2010 heranzuziehen seien. Diese Hinweise sehen vor, dass von der Erfüllung der Anforderungen des § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV im Allgemeinen ausgegangen werden könne, wenn Kastenstände ein bestimmtes lichtes Mindestmaß, für Jungsauen und "kleinere" Sauen von 200 cm x 65 cm, für Sauen von 200 cm x 70 cm einhalten. Damit wird eine Aussage getroffen, die offen dafür ist, dass sich für das einzelne Schwein aufgrund seiner Größe abweichende Erfordernisse ergeben. Das Oberverwaltungsgericht hat den Ausführungshinweisen den Stellenwert einer Rechtsmeinung beigemessen. Welche darüber hinausgehende Bedeutung ihnen für die Auslegung des § 24 Abs. 2 Nr. 4 TierSchNutztV zukommen soll, legt die Klägerin nicht dar.

24

ff) Entsprechend führt auch der von der Klägerin im Berufungsverfahren geltend gemachte Ansatz nicht weiter, die Flächenvorgaben bei Gruppenhaltung (§ 30 Abs. 2 Satz 3 TierSchNutztV) dafür heranzuziehen, dass die sich aus den lichten Maßen der Ausführungshinweise ergebenden Flächen den Anforderungen des § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV entsprächen. Davon abgesehen hat der Verordnungsgeber die Vorgabe bestimmter lichter Maße anstelle der Regelung des § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV ausdrücklich verworfen (BR-Drs. 574/03 S. 5 f., BR-Drs. 574/03 S. 10 f.), unter anderem deshalb, weil dies nicht den Empfehlungen des Ständigen Ausschusses des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen für das Halten von Schweinen entspreche. Die Empfehlungen vom 21. November 1986 sahen vor, dass die Kastenstände so groß sein sollten, dass sich die Sauen normal hinlegen, liegen und aufstehen können, betonten die sehr unterschiedlichen Größen von Schweinen und nannten als Richtwert und in Abhängigkeit von der Größe der Sauen eine Breite von nicht weniger als 60 cm (Anhang, Einführung Nr. 7 und II. Nr. 2). Betrachtet man im Übrigen die Flächenverhältnisse näher, so fällt auf, dass die Gesamtfläche, die je Tier bei Gruppenhaltung zur Verfügung stehen muss, größer ist als bei Haltung in Kastenständen, besonders bei einer kleinen Gruppe (§ 30 Abs. 2 Satz 2 TierSchNutztV).

25

gg) Es besteht ein fachwissenschaftlicher Streit darüber, inwieweit Kastenstände, die in Seitenlage ein ungehindertes Ausstrecken der Gliedmaßen ermöglichen, ein (besonderes) Risiko bergen, dass Schweine versuchen sich umzudrehen und sich dabei verletzen (vgl. Friedrich-Loeffler-Institut, Kastenstandhaltung von Sauen im Deckzentrum, Stand 17. Juli 2015, S. 5; Stellungnahme des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit vom 9. September 2015; Hoy/Müller/Roesner, "Nicht breit machen", dlz primus Schwein, Dezember 2015, S. 18). Vor diesem Hintergrund meint die Klägerin, § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV müsse einer einschränkenden Auslegung zugänglich sein.

26

Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 Nr. 1 und 2 TierSchNutztV müssen kumulativ gegeben sein. Davon geht im Ansatz auch die Klägerin aus. § 24 Abs. 4 Nr. 1 TierSchNutztV fordert eine Beschaffenheit des Kastenstands, der eine Verletzung der Schweine ausschließt. Angesichts des Umstandes, dass § 24 Abs. 4 Nr. 1 und 2 TierSchNutztV jeweils Mindestanforderungen der Haltung von Schweinen in Kastenständen sind, ist für eine einschränkende Auslegung der Anforderung von § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV kein Raum. Ein möglicher Zielkonflikt ist so aufzulösen, dass beiden Anforderungen Rechnung getragen wird. Dafür, dass dies von vornherein nicht möglich wäre, ist nichts ersichtlich.

27

hh) Die Klägerin hat in der Beschwerdebegründung darauf hingewiesen, dass die Auslegung des § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV bislang nicht Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung war. Das rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, wenn sich - wie hier - die in Rede stehende Rechtsfrage mit den üblichen Regeln der Gesetzesauslegung zweifelsfrei beantworten lässt. Soweit die Klägerin darüber hinaus auf eine fachwissenschaftlich kontroverse Diskussion und entsprechende Gutachten hinweist, beziehen sich diese in erster Linie auf die Bewertung der Kastenstandhaltung aus ethologischer und agrarökonomischer Sicht, nicht hingegen auf die Auslegung von § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV; soweit sich die aktuelle Kommentarliteratur mit der Auslegung näher befasst, folgt sie der angefochtenen Entscheidung (Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 24 TierSchNutztV Rn. 3).

28

2. Zur Auslegung von § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV rügt die Klägerin, das Oberverwaltungsgericht habe seine Pflichten gemäß § 86 Abs. 1 und 3 VwGO verletzt. Hinsichtlich einer Verletzung der Hinweispflicht (§ 86 Abs. 3 VwGO), fehlt jede Darlegung (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Auch eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist nicht ersichtlich.

29

a) Die Klägerin hält dem Oberverwaltungsgericht vor, es sei ohne Aufklärung des Verhaltens von Sauen in Kastenständen zu der Überzeugung gelangt, diese müssten sich jederzeit so hinlegen können, wie sie wollten, obwohl dies sämtlichen verhaltensbiologischen Erkenntnissen zum Sozialverhalten von Schweinen widerspreche. Damit geht die Klägerin an der Begründung des Oberverwaltungsgerichts vorbei. Es hat seine Auffassung nicht auf eine tatsächliche Würdigung verhaltensbiologischer Erkenntnisse gestützt, sondern auf die Vorgaben des § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV. Auf der Grundlage seines materiell-rechtlichen Standpunktes, der insoweit maßgeblich ist, bestand kein Anlass für weitere Aufklärung.

30

b) Darüber hinaus rügt die Klägerin, das Oberverwaltungsgericht habe nicht ermittelt, ob ein ungehindertes Ausstrecken der Gliedmaßen in den Kastenständen ihrer Anlage nicht möglich sei. Damit übergeht sie die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts, die Belegung der Kastenstände habe den Vorgaben des § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV nicht entsprochen, wie sich aus der Einlassung der Klägerin selbst und den von dem Beklagten vorgelegten Lichtbildern ergebe (UA S. 9, 12). Welche Aufklärung sich dem Oberverwaltungsgericht zusätzlich hätte aufdrängen müssen, ist nicht dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

31

c) Schließlich rügt die Klägerin, das Oberverwaltungsgericht habe nicht aufgeklärt, ob seine Auslegung von § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV Verletzungen gemäß § 24 Abs. 4 Nr. 1 TierSchNutztV ausschließe. Sie knüpft damit an ihren Standpunkt an, § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV müsse im Lichte von § 24 Abs. 4 Nr. 1 TierSchNutztV ausgelegt werden. Die Auslegung von Rechtsnormen gehört zum Kern materieller Rechtsfindung und ist nicht dem Verfahrensrecht zuzuordnen (BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 2012 - 9 B 71.11 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 42 Rn. 8 m.w.N.). Eine Verletzung einer Aufklärungspflicht ließe sich allenfalls erwägen, wenn auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ernstlich von einem tatsächlich nicht auflösbaren Zielkonflikt der Vorschriften ausgegangen werden müsste. Es ist jedoch weder ersichtlich, dass dies der Fall sein könnte, noch ist dargelegt, weshalb sich dem Oberverwaltungsgericht eine Aufklärung hätte aufdrängen müssen.

32

B. Die Klägerin macht geltend, die Rechtssache habe mit Blick auf die Bestimmtheit der Anordnung grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), und rügt dabei einen Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

33

Das Oberverwaltungsgericht hat die Bestimmtheit der Anordnung im Sinne von § 1 Abs. 1 VwVfG ST i.V.m. § 37 Abs. 1 VwVfG bejaht. Es stützt sich darauf, dass sich die Anordnung im Wesentlichen in der Wiederholung von § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV erschöpfe, berücksichtigt die Begründungen der Anordnung, den tatsächlichen Kontext und einen gemeinsamen Verständnishorizont der Beteiligten. Auf dieser Grundlage habe die Klägerin der Anordnung entnehmen können, dass ihre Gestaltung der Kastenstände nicht ordnungsgemäß sei und jeder belegte Kastenstand dem darin befindlichen Schwein eine von dessen Stockmaß bestimmte Liegefläche frei von Hindernissen bieten müsse. Das lasse sich durch eine geänderte Belegung, durch Lücken zwischen den einzelnen Kastenständen oder durch breitere Kastenstände erreichen (UA S. 12-14).

34

1. Die Klägerin fragt,

ob es - noch - dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot entspricht, wenn eine tierschutzrechtliche Anordnung sich darin erschöpft, den Text einer ausfüllungsbedürftigen normativen Ermächtigungsgrundlage zu wiederholen, ohne dem Adressaten der Maßnahme eine für ihn klare Handlungsanweisung zu geben.

35

Die Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, denn sie würde sich in einem Revisionsverfahren so nicht stellen. Ihr liegen Prämissen zugrunde, die von dem Oberverwaltungsgericht weder festgestellt sind noch sonst der Entscheidung zugrunde liegen.

36

Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts ist durch Auslegung aus Sicht eines objektiven Empfängers zu bestimmen. Ausgangspunkt ist der Bescheid mit seinen verfügenden Teilen, seiner Begründung und erforderlichenfalls weiteren Begleitumständen. Davon geht auch das Oberverwaltungsgericht aus und hat festgestellt, dass die Anordnung hinreichend bestimmt sei. Es trifft bereits nicht zu, dass die Anordnung allein den Wortlaut des § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV wiederholt. Vor allem aber ist die in Bezug genommene und allein entscheidungserhebliche Vorschrift des § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV - wie ausgeführt - klar und aus sich heraus verständlich. Richtig ist, dass nach der Auslegung des Oberverwaltungsgerichts der Anordnung auf mehreren Wegen Rechnung getragen werden kann. Diese Offenheit entspricht § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV, zu dessen Durchsetzung die Anordnung verfügt wurde und berücksichtigt die unternehmerische Entscheidungsfreiheit, die eine oder die andere konkret geeignete Maßnahme als günstigste zu bestimmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 - 4 C 41.87 - BVerwGE 84, 335 <338>). Hierauf bezogen ist eine Frage nicht herausgearbeitet und ein Klärungsbedarf nicht aufgezeigt. Soweit die Klägerin in den Zwangsgeldfestsetzungen betreffenden Verfahren (BVerwG 3 B 9.16 und 10.16) darauf hinweist, die Anordnung könne Grundlage einer Ersatzvornahme sein, geht sie daran vorbei, dass diese nicht angedroht wurde. Zwar bezieht sich die erforderliche Bestimmtheit eines vollziehbaren Verwaltungsakts auch auf seine zwangsweise Durchsetzung. Die hier gegebene Bestimmtheit reicht jedoch nach den durch das Oberverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen für das allein in Rede stehende Zwangsgeld aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 - 4 C 41.87 - BVerwGE 84, 335 <341 f.>).

37

2. Die Klägerin rügt, das Oberverwaltungsgericht habe den von ihm zur Bestimmung des Regelungsinhalts der Anordnung herangezogenen "gemeinsamen Verständnishorizont" der Beteiligten nicht aufgeklärt (§ 86 Abs. 1 VwGO), obwohl die Beteiligten § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV unterschiedlich auslegten, wie sich aus dem angefochtenen Urteil ergebe.

38

Das Oberverwaltungsgericht legt seiner Bestimmung des Regelungsinhalts den objektiven Empfängerhorizont zugrunde. Das ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil ebenso wie aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung. Mit seinem Hinweis auf einen die Behörde und die Klägerin umfassenden gemeinsamen Verständnishorizont greift es eine vereinzelte Formulierung des Senats auf, die eine tatsächliche Situation beschreibt, in der die Beteiligten gleichermaßen die für die Auslegung maßgeblichen Umstände kannten. Daran geht die Klägerin vorbei, indem sie aus den unterschiedlichen Rechtsauffassungen der Beteiligten einen Widerspruch folgert. Dieser besteht nicht, denn die bekannten Meinungsunterschiede sind Bestandteil des gemeinsamen Verständnishorizonts und damit auch des maßgeblichen Empfängerhorizonts. Auf dieser Grundlage ist nicht ersichtlich, welche weitere Aufklärung sich dem Oberverwaltungsgericht hätte aufdrängen müssen.

39

C. Die Klägerin macht geltend, die Rechtssache habe mit Blick auf die Anwendung immissionsschutzrechtlicher Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und rügt auch in diesem Zusammenhang einen Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

40

Das Oberverwaltungsgericht hat die angefochtene Anordnung auf der Grundlage der Befugnis des § 16a Abs. 1 (Satz 1 und 2 Nr. 1) TierSchG in Verbindung mit § 2 Nr. 1 und 2 TierSchG und § 24 Abs. 1 und 4 Nr. 2 TierSchNutztV für rechtmäßig erachtet. Die Klägerin ist der Auffassung, diese Befugnis werde von § 17 BImSchG verdrängt oder sei im Wege einer Analogie zu modifizieren.

41

1. Die Klägerin rügt dazu, das Oberverwaltungsgericht habe den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO verletzt, weil es die Rechtsgrundlagen, insbesondere das Vorliegen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung und deren Inhalt nicht aufgeklärt habe. Der damit geltend gemachte Verfahrensfehler ist nicht erkennbar.

42

Die Feststellung der einschlägigen Rechtsgrundlagen gehört ebenso wie deren Auslegung zum Kern materieller Rechtsfindung. Der Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO bezieht sich auf den Lebenssachverhalt, der als tatsächliche Grundlage der Entscheidung zu ermitteln und zu würdigen ist (vgl. Geiger, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 86 Rn. 6 f.). Soweit die Klägerin rügt, das Oberverwaltungsgericht habe sich mit § 17 BImSchG nicht auseinandergesetzt, lässt sich daraus eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht herleiten.

43

Die Aufklärungsrüge zum Vorliegen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung und deren Inhalt könnte nur dann Erfolg haben, wenn sich dem Oberverwaltungsgericht eine Ermittlung dieses Sachverhalts hätte aufdrängen müssen. Das ist nicht ersichtlich. Beweisanträge hierzu hat die Klägerin nicht gestellt. Im Gegenteil hat sie in ihrem Berufungsbegründungsschriftsatz zu dem Urteil des Verwaltungsgerichts bemerkt, sie habe sich nicht auf den Bestandsschutz einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung berufen, und es insoweit nicht angegriffen. Soweit sie behauptet, das Oberverwaltungsgericht habe seinerseits ausgeführt, "die Genehmigung von 2010" führe zu keinem Bestandsschutz, trifft das nicht zu; es hat lediglich das Verwaltungsgericht referiert, wonach die Klägerin aufgrund der ursprünglich erteilten Genehmigung keinen Bestandsschutz habe (UA S. 3). Es hat zudem dargelegt, dass eine frühere, mit Bescheid vom 14. Juli 2010 verfügte tierschutzrechtliche Anordnung keine Bindungswirkung entfalte. Auch soweit die Klägerin in ihren allgemeinen Ausführungen zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache auf eine für die Anlage erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung, ihre Investitionen, die wirtschaftliche Bedeutung sowie darauf hinweist, sie habe diesen Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, ist dies mit Blick auf die Rüge nicht weiter substantiiert und ungeeignet, eine Verletzung der Aufklärungspflicht darzutun.

44

Ferner rügt die Klägerin zugleich eine Verletzung von § 117 Abs. 3 Satz 1 VwGO, ohne dies weiter zu erläutern. Im Tatbestand ist der wesentliche, dem Urteil zugrunde liegende Sach- und Streitstand darzustellen. Der Umstand, dass sich zur Frage einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im Tatbestand keine weiteren Ausführungen finden, spiegelt lediglich, dass das Oberverwaltungsgericht diesen Aspekt nicht für wesentlich gehalten hat.

45

2. Die Klägerin wirft in der Sache die Frage auf,

ob § 16a Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 TierSchG auch dann eine uneingeschränkt anwendbare Befugnisnorm für Anordnungen ist, wenn sich diese auf tierschutzrechtliche Anforderungen beziehen, die anlagenbezogen sind und die betroffene Anlage auf einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung beruht.

46

Sie stützt dies auf ihre Auffassung, dass die Vorschrift im Falle anlagenbezogener Anforderungen an eine immissionsschutzrechtlich genehmigte Anlage von § 17 BImSchG als spezielle Bestimmung bei nachträglichen Anordnungen verdrängt werde.

47

Klärungsbedarf hierzu besteht nicht. Die Möglichkeit nachträglicher Anordnungen nach § 17 Abs. 1 BImSchG bezieht sich auf die Pflichten, die sich aus dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und den auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen ergeben. Gleiches gilt für § 17 Abs. 2 BImSchG mit seiner speziellen Regelung zur Sicherung der Verhältnismäßigkeit einer nachträglichen Anordnung. Um eine solche Anordnung geht es hier ersichtlich nicht.

48

Darüber hinaus meint die Klägerin, es komme eine entsprechende Anwendung von § 17 Abs. 2 BImSchG in Betracht, weil eine Lücke bestehe. Woraus sich aber eine Regelungslücke gegenüber dem Regelungsregime des Tierschutzrechts und die sonstigen Voraussetzungen einer Analogie ergeben sollen, legt sie nicht weiter dar, weshalb eine klärungsbedürftige Rechtsfrage nicht hinreichend herausgearbeitet ist (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

49

D. Die Klägerin macht geltend, die Rechtssache habe mit Blick auf die Notwendigkeit einer Übergangsfrist grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

50

Das Oberverwaltungsgericht hat entschieden, der Beklagte habe sich im Rahmen des Regelungsermessens des § 16a Abs. 1 (Satz 1 und 2 Nr. 1) TierSchG mit der Frage einer Übergangsfrist nicht auseinandersetzen müssen, weil sich die der Klägerin aufgegebenen Handlungspflichten bereits unmittelbar aus dem Gesetz ergäben (UA S. 16).

51

1. Die Klägerin wirft die Frage auf,

ob die Veterinärbehörde in einem Fall, in dem sie durch tierschutzrechtliche Anordnungen in einen zuvor von ihr selbst genehmigten Bestand von Tierhaltungsplätzen reduzierend eingreift, rechtlich zwingend gehalten ist, dem Betreiber der Anlage eine angemessene Übergangs- oder Umsetzungsfrist zu gewähren.

52

Die Frage ist nicht entscheidungserheblich. Sie knüpft an Umstände an, die sich in tatsächlicher Hinsicht aus dem angefochtenen Urteil nicht ergeben und deren Vorliegen auch darüber hinaus nicht aufgezeigt ist.

53

Das Oberverwaltungsgericht hat sich mit der Bedeutung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht weiter befasst, nachdem das Verwaltungsgericht einen Bestandsschutz aufgrund einer ursprünglich erteilten Genehmigung verneint hat. Dass in den Bestand genehmigter Tierplätze reduzierend eingegriffen würde, hat es folglich nicht festgestellt. Die Klägerin beruft sich in ihrer Beschwerdebegründung auf eine Genehmigung des Landesverwaltungsamts vom 11. September 2013, mit der ihr unter anderem eine bestimmte Zahl von Tierplätzen für Sauen und Jungsauen immissionsschutzrechtlich genehmigt wurde. Allein damit ist ein Eingriff allerdings nicht dargetan. Die Erteilung der Genehmigung setzt jenseits der Erfüllung der spezifisch immissionsschutzrechtlichen Pflichten voraus, dass andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG). Zu den öffentlich-rechtlichen Vorschriften in diesem Sinne gehören auch die anlagenbezogenen Vorschriften des Tierschutzrechts (BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 - 7 C 14.08 - NVwZ 2009, 1441 Rn. 21). § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV knüpft zwar an die Beschaffenheit der Kastenstände an; seine - zumal dauerhafte - Erfüllung lässt sich jedoch nur im Zusammenhang mit den konkret künftig in ihnen gehaltenen Schweinen und deren Größe beurteilen. Aussagen dazu finden sich nicht. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass die Vereinbarkeit der Kastenstände mit § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren geprüft und ihr als Ergebnis dieser Prüfung gestattet worden sei, in den Kastenständen Sauen zu halten, die dort ihre Gliedmaßen in Seitenlage nicht ausstrecken können, oder dass die tierschutzrechtliche Zulässigkeit einer solchen Betriebsweise jedenfalls festgestellt worden sei. Dem angefochtenen Urteil ist zu entnehmen, dass die Kastenstände den Schweinen unter Berücksichtigung des tierindividuellen Stockmaßes anzupassen seien. Hängt aber die Tragweite der tierschutzrechtlichen Anordnung von den jeweils in den Kastenständen gehaltenen Tieren ab, so liegt ein reduzierender Eingriff in den genehmigten Bestand von Tierplätzen nicht vor. Denn nichts spricht dafür, dass die Klägerin in ihrer Anlage nicht Schweine in einer der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung entsprechenden Zahl halten kann, wenn sie Tiere wählt, die ihrer Größe nach zu den vorhandenen Kastenständen passen.

54

2. Des Weiteren möchte die Klägerin wissen,

ob die Pflichten nach § 16a TierSchG unmittelbar aus der gesetzlichen Regelung des § 24 Abs. 4 TierSchNutztV folgen oder ob die Behörde bei der Umsetzung, insbesondere einer rechtlichen Neubewertung der Haltungsform und entsprechender Änderung der Verwaltungspraxis im Einzelfall Ermessen ausüben muss.

55

Sinnvoll lässt sich der erste Satzteil nur so verstehen, dass die Aussage des Oberverwaltungsgerichts infrage gestellt wird, die Handlungspflichten der Anordnung ergäben sich zugleich aus dem Gesetz. Das ist jedoch nicht zweifelhaft, denn die Anforderungen des § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV gelten unmittelbar, was auch ihre Bußgeldbewehrung deutlich macht (BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 - 7 C 14.08 - NVwZ 2009, 1441 Rn. 27). Die angefochtene Anordnung hat insoweit gesetzeswiederholende Bedeutung und ermöglicht Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung. Weiterer Klärungsbedarf wird insoweit nicht aufgezeigt.

56

Zum zweiten Teil der Frage ist zunächst zu bemerken, dass der Beklagte nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts Ermessen ausgeübt hat. Die Frage ist deshalb darauf zu beziehen,

ob die Behörde bei der Umsetzung des § 24 Abs. 4 TierSchNutztV im Einzelfall Ermessen mit Blick auf eine Übergangsfrist ausüben muss.

57

Bereits dem Wortlaut nach ist damit eine fallübergreifende, allgemein klärungsfähige und -bedürftige Rechtsfrage nicht formuliert. Ebenso wenig führt ihre Spezifizierung,

ob die Behörde bei einer rechtlichen Neubewertung der Haltungsform und entsprechender Änderung der Verwaltungspraxis des § 24 Abs. 4 TierSchNutztV im Einzelfall Ermessen mit Blick auf eine Übergangsfrist ausüben muss,

auf eine rechtsgrundsätzlich bedeutsame Frage, die auf der Grundlage des angefochtenen Urteils in einem Revisionsverfahren geklärt werden könnte. Auch mit der Spezifizierung knüpft die Frage an den Einzelfall an und setzt darüber hinaus Umstände voraus, die das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt hat. Weder eine rechtliche Neubewertung noch eine entsprechende Änderung der Verwaltungspraxis, namentlich des Beklagten, lässt sich den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts entnehmen. Eine solche lässt sich auch nicht ohne Weiteres aus den Ausführungshinweisen des Landes Niedersachsen ableiten, die für weitergehende Anforderungen offen sind. Sind aber Tatsachen, die vorliegen müssten, damit sich die mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachte Frage in einem Revisionsverfahren stellen könnte, von der Vor-instanz nicht festgestellt worden, so kann die Revision im Hinblick auf diese Frage nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. Juni 1992 - 5 B 99.92 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 309 S. 43 und vom 5. September 1996 - 9 B 387.96 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 12 S. 19 f.).

58

An diesem Ergebnis vermag die Aussage nichts zu ändern, § 24 Abs. 4 TierSchNutztV enthalte keine Übergangsfrist, wie sie verfassungskonform erforderlich sei. Abgesehen davon, dass sich eine daraus möglicherweise ableitbare Frage auf die Verordnung selbst und nicht auf die behördliche Ermessensbetätigung beziehen würde, geht sie daran vorbei, dass § 24 Abs. 4 TierSchNutztV auf die Schweinehaltungsverordnung vom 30. Mai 1988 zurückgeht, die eine Übergangsfrist enthielt (§ 14 Nr. 2 SchwHaltV). Weshalb der Verordnungsgeber und gleichsam ersatzweise noch Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung die Behörde trotz dieses Umstandes gehalten gewesen sein könnten, für die Anwendung von § 24 Abs. 4 TierSchNutztV zwingend eine Übergangsfrist vorzusehen, zeigt die Beschwerde nicht auf (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

59

E. Die geltend gemachte Divergenz gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nicht vor.

60

Die Klägerin leitet aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. April 2014 - 3 B 62.13 - den Rechtssatz ab, ein Gericht dürfe bei der Frage eigener Sachkunde ihm vorliegendes Erkenntnismaterial sachkundiger Behörden nicht außer Acht lassen. Davon weiche das Oberverwaltungsgericht ab, indem es die Ausführungshinweise des Landes Niedersachsen zu den Anforderungen an Kastenstände für Jungsauen und Sauen gemäß § 24 Abs. 4 TierSchNutztV als unverbindlich und nicht zu berücksichtigen erachte.

61

Abgesehen davon, dass der Beschluss den genannten Rechtssatz so nicht enthält, liegen einander widersprechende, die Entscheidungen jeweils tragende Rechtssätze nicht vor. Die Aussagen der Divergenzentscheidung betreffen die Tatsachenfeststellung, jene der angefochtenen Entscheidung die Auslegung von § 24 Abs. 4 TierSchNutztV.

62

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

(1) Für die Anwendung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten die Begriffsbestimmungen

1.
des Artikels 2 der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 1) mit folgenden Maßgaben:
a)
die Nummer 14 mit der Maßgabe, dass der Begriff „neuartiges Tabakerzeugnis“ auch erhitzte Tabakerzeugnisse im Sinne des Artikels 7 Absatz 12 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/40/EU umfasst,
b)
die Nummern 16 und 17 mit der Maßgabe, dass die dort bezeichneten Begriffe auch nicht nikotinhaltige elektronische Zigaretten und nicht nikotinhaltige Nachfüllbehälter umfassen,
c)
die Nummer 40 mit der Maßgabe, dass die Bereitstellung von Produkten jede Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Gemeinschaftsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit umfasst,
2.
des Artikels 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 der Kommission vom 15. Dezember 2017 über technische Standards für die Errichtung und den Betrieb eines Rückverfolgbarkeitssystems für Tabakerzeugnisse (ABl. L 96 vom 16.4.2018, S. 7),
3.
des Artikels 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/573 der Kommission vom 15. Dezember 2017 über Kernelemente der im Rahmen eines Rückverfolgbarkeitssystems für Tabakerzeugnisse zu schließenden Datenspeicherungsverträge (ABl. L 96 vom 16.4.2018, S. 1) und
4.
des Artikels 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/576 der Kommission vom 15. Dezember 2017 über technische Standards für Sicherheitsmerkmale von Tabakerzeugnissen (ABl. L 96 vom 16.4.2018, S. 57).

(2) Bestimmungen über den Schutz der menschlichen Gesundheit oder zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Täuschung aufgrund anderer Gesetze und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen bleiben unberührt.

(1) Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt, wer im stehenden Gewerbe

1.
Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder
2.
zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft),
3.
(weggefallen)
wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

(2) Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt ferner, wer als selbständiger Gewerbetreibender im Reisegewerbe von einer für die Dauer der Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.