Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. März 2017 - 10 ZB 17.136

published on 10/03/2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. März 2017 - 10 ZB 17.136
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Verwaltungsgericht Ansbach, AN 9 S 16.1579, 13/10/2016

Gericht

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Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihre in erster Instanz erfolglose Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 21. September 2015 weiter. Mit diesem Bescheid wird die Klägerin u.a. verpflichtet, ihre beiden Hunde außerhalb ihres befriedeten Besitztums nur noch an einer reißfesten Leine mit schlupfsicherem Halsband oder alternativ fest anliegendem Brustgeschirr zu führen (Nr. 1).

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Aus dem Vortrag der Klägerin, auf dessen Überprüfung der Senat im Zulassungsverfahren beschränkt ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), ergeben sich weder die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; 1.) noch ein Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO; 2.).

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestünden dann, wenn die Klägerin im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11, B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - juris Rn. 16). Dies ist jedoch nicht der Fall. Dies gilt sowohl bezüglich der Bestimmtheit der angefochtenen Anordnung (1.1) als auch der Verpflichtung der Klägerin, auch den Hund „Fly“ anzuleinen (1.2).

1.1 Zur Frage der Bestimmtheit der streitgegenständlichen Anordnung in Nummer 1 des Bescheides vom 21. September 2015 führt das Verwaltungsgericht aus, dass der Adressat in die Lage versetzt werden müsse, aus der Verfügung selbst zu erkennen, was von ihm gefordert werde. Maßgeblich sei insofern die am objektiven Empfängerhorizont orientierte Auslegung der behördlichen Anordnung. Zwar seien im Tenor des streitgegenständlichen Bescheides weder Rasse noch Name der Hunde genannt und in den Gründen aufgrund der Angaben des Zeugen B. (i.F. Geschädigter) bei der Anzeigenerstattung vor der Polizeiinspektion F. der blonde Hovawart „Cloony“ als Golden Retriever bezeichnet. Trotz der irrtümlichen Falschbezeichnung der Rasse sei nach Auffassung des Gerichts für die Klägerin jedoch aus dem Tenor und Gründen des Bescheids eindeutig und zweifelsfrei erkennbar, dass sich die Anordnung der Beklagten auf die zwei in ihrem Haushalt lebenden Hunde der Rasse Hovawart beziehe. Die Anordnung sei auch eine geeignete Grundlage für Maßnahmen zu ihrer zwangsweisen Durchsetzung.

Demgegenüber bringt die Klägerin im Zulassungsverfahren vor, das Verwaltungsgericht verkenne, dass bei Bescheiden mit vollstreckbarem Inhalt eine Erkennbarkeit des Regelungsgehalts durch den Adressaten allein nicht ausreichend sei. Vielmehr müssten derartige Bescheide so hinreichend bestimmt sein, dass sie Grundlage für Maßnahmen zu ihrer zwangsweisen Durchsetzung sein könnten. Es genüge grundsätzlich nicht, dass die gebotene Bestimmtheit erst durch Rückgriff auf Unterlagen, die sich bei den Akten befänden, hergestellt werden könne. Aus dem Tenor des Bescheides ergebe sich nicht eindeutig, für welche Hunde die Anordnungen getroffen würden, da die Hunde nicht näher bezeichnet seien. Erst aus den Entscheidungsgründen werde deutlich, dass die Beklagte die Anordnungen hinsichtlich eines Golden Retrievers und vermutlich eines Hovawarts getroffen habe.

Diese Ausführungen sind nicht geeignet, die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, die in Nummer 1 verfügte Anordnung des Leinenzwangs für beide Hunde sei hinreichend bestimmt, ernstlich in Zweifel zu ziehen.

Das Bestimmtheitsgebot des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG verlangt, dass für den Adressaten des Verwaltungsakts aus der Verfügung selbst - wenn auch gegebenenfalls erst im Zusammenhang mit den Gründen des Bescheids und den zugrundeliegenden Umständen - die Regelung, die den Zweck, Sinn und Inhalt des Verwaltungsakts ausmacht, so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass er sein Verhalten danach ausrichten kann (BayVGH, B.v. 18.2.1999 - 24 CS 98.3198 - juris Rn. 34). Dies bedeutet, dass der Adressat in die Lage versetzt werden muss, zu erkennen, was von ihm gefordert wird. Bei einer Anordnung nach Art. 18 Abs. 2 LStVG zur Haltung von Hunden ist daher der betreffende Hund eindeutig zu bezeichnen (Schwabenbauer in Beck´scher Online-Kommentar, Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, Art. 18 Rn. 95 m.w.N.). Zum anderen muss der Verwaltungsakt geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein können (Tiedemann in Beck´scher Online-Kommentar, VwVfG, § 37 Rn. 19 m.w.N.). Maßgeblich ist insofern die am objektiven Empfängerhorizont orientierte Auslegung der behördlichen Anordnung (§ 133, § 157 BGB).

Für die Klägerin ist aus dem Tenor und den Gründen des angefochtenen Bescheides eindeutig und zweifelsfrei erkennbar, dass sich die an sie gerichtete Anordnung der Beklagten auf ihren Hovawart „Cloony“ und dem vormals ihrer Mutter gehörenden Hovawart „Fly“ erstreckt. Als die Beklagte ihr mit Schreiben vom 26. Juni 2015 im Rahmen der Anhörung Gelegenheit gab, sich zu dem Sachverhalt, wonach „ihre Hunde aus einer Entfernung von ca. 100 m“ auf den Geschädigten zugerannt seien und einer der Hunde, ein Golden Retriever, zugebissen habe, zu äußern, widersprach die Klägerin bezüglich der unzutreffenden Rassebezeichnung des Hundes nicht. Wenn die Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid vom 21. September 2015 an dieser Bezeichnung des Hundes, der den Geschädigten gebissen hatte, als Golden Retriever festhält, so ist für die Klägerin offensichtlich, dass es sich dabei um ihren Hund „Cloony“ handelt, der im Übrigen auch nach ihrer Darstellung im Schreiben vom 27. Juli 2015 den Geschädigten bei dem besagten Vorfall in den Oberschenkel „gezwickt“ hat. Für sie ist auch eindeutig erkennbar, dass sich die Anordnung im Bescheid vom 21. November 2015 zusätzlich auf den Hund „Fly“ bezieht, da dieser der andere Hund war, der bei dem Vorfall am 24. April 2015 auf den Geschädigten zugelaufen ist. Aus der streitgegenständlichen Anordnung ist somit klar und unzweideutig erkennbar, dass die Klägerin verpflichtet ist, die Hunde „Fly“ und „Cloony“ entsprechend anzuleinen. Daher bestehen in Bezug auf die Bestimmtheit auch keine durchgreifenden Bedenken wegen der zwangsweisen Durchsetzung der Anleinpflicht. Das in Nr. 3 des Bescheides angedrohte Zwangsgeld bei Zuwiderhandlung gegen das Anleingebot wird fällig, falls die Klägerin einen der beiden oder beide Hunde außerhalb ihres befriedeten Besitztums nicht anleint. Eine Vollstreckungsmaßnahme, bei der - wie vorgebracht - ein Gerichtsvollzieher tätig werden müsste, ist beim angedrohten Verwaltungszwang nicht vorgesehen. Ebenso wenig muss die Klägerin die Fälligstellung eines Zwangsgeldes befürchten, wenn sie einen dritten Hund unangeleint ausführt. Die verfügte Anleinpflicht besteht ausschließlich für die beiden an dem Vorfall vom 24. April 2015 beteiligten Hunde der Klägerin.

1.2 Bezüglich des Adressaten einer Anordnung nach Art. 18 Abs. 2 LStVG legt das Verwaltungsgericht dar, dass die Anordnung zur Hundehaltung gegenüber der Klägerin verfügt werden konnte, auch wenn Halter des schwarzen Hovawarts „Fly“ tatsächlich der Ehemann der Klägerin sei. Nach Art. 18 Abs. 2 LStVG könne auch derjenige in Anspruch genommen werden, der als Inhaber der tatsächlichen Gewalt über den Hund auftrete. Dies sei bei der Klägerin der Fall, da sie auch den schwarzen Hund regelmäßig alleine ausführe und sich auch anderen gegenüber als Halterin geriere.

Zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung führt die Klägerin insoweit aus, dass hinsichtlich der Störerauswahl ein Ermessensnichtgebrauch vorliege. Der Bescheid treffe keine Feststellungen zu ihrer Verantwortlichkeit. Sie sei nur Halterin eines Hundes, werde im angefochtenen Bescheid aber hinsichtlich „ihrer beiden Hunde“ verpflichtet. Im Bescheid fänden sich keine Ausführungen zur Störerauswahl. Für die Rechtmäßigkeit des Bescheides wäre hinsichtlich der Richtung der Maßnahme abzuwägen gewesen, ob überhaupt eine Verantwortlichkeit der Klägerin für Hunde, deren Halterin sie nicht ist, bestehe.

Auch dieses Vorbringen vermag keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zu begründen. Die Beklagte ist bei Erlass des Bescheides vom 21. November 2015 davon ausgegangen, dass gemäß Art. 9 Abs. 2 Satz 1 LStVG Maßnahmen nach Art. 18 LStVG an den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu richten sind. Die Klägerin ist unstreitig Halterin eines männlichen blonden Hovawarts. Sie ist jedoch auch als (ordnungsrechtliche) Halterin des weiblichen Hovawarts, schwarzmarken, anzusehen. Halter ist der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über den Hund (Schwabenbauer in Beck´scher Online-Kommentar, Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, Art. 18 Rn. 97). Es ist daher maßgeblich darauf abzustellen, wer die tatsächliche Verfügungs- und Bestimmungsmacht über das Tier ausübt. Eigentum und Eigenbesitz sind für die Bejahung der Haltereigenschaft nicht Voraussetzung (Schwabenbauer, a.a.O., Art. 37 Rn. 61). Die Tatsache, dass eine Person die Hundesteuer bezahlt und daher steuerrechtlich als Halter des Hundes angesehen wird, macht diese nicht automatisch zum Halter im Sinne des Art. 18 bzw. 9 LStVG (vgl. BayVGH, B.v. 18.9.2013 - 10 CS 13.1544 - juris Rn. 25). Im Zeitpunkt des Vorfalls (24.4.2015), der zum Erlass der streitgegenständlichen Anordnung führte, war die Mutter der Klägerin, die steuerrechtliche Halterin des Hundes „Fly“, noch am Leben. Die Klägerin führte den Hund „Fly“ zusammen mit ihrem Hund „Cloony“ aus. Als die Beklagte ihr mit Schreiben vom 26. Juni 2015 Gelegenheit gab, sich zu dem Sachverhalt, wonach „ihre Hunde aus einer Entfernung von ca. 100 m“ auf den Geschädigten zugerannt sein sollen, zu äußern, nahm der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 27. Juli 2015, kurz nach dem Tod der Mutter der Klägerin am 15. Juli 2015, Stellung. Er sprach darin von der Klägerin als Hundehalterin, die sich mit ihren beiden Hunden am Waldrand bei R. aufgehalten habe. Da bei dem Vorfall am 24. April 2015 die Klägerin auch den Hund „Fly“ ausführte, konnte die Beklagte rechtsfehlerfrei annehmen, dass die Klägerin auch Inhaberin der tatsächlichen Gewalt über den Hund „Fly“ ist. Einer ausdrücklichen Begründung, weshalb die Anordnung bezüglich beider Hunde an die Klägerin gerichtet worden ist, bedurfte es daher im streitgegenständlichen Bescheid in Ermangelung von Anhaltspunkten für die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit einer anderen Person nicht mehr.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann, zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Der geltend gemachte Verfahrensmangel, wonach das Verwaltungsgericht gegen § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen habe, weil der Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt worden sei, liegt nicht vor. Auch hat das Erstgericht den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag im Urteil rechtsfehlerfrei als nicht entscheidungserheblich abgelehnt. Bei der Ablehnung des Beweisantrags erst in den Entscheidungsgründen liegt kein Verstoß gegen § 86 Abs. 2 VwGO vor. Entgegen dem Vorbringen im Zulassungsverfahren hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung keinen unbedingten, sondern ausweislich der Sitzungsniederschrift nur einen bedingten Beweisantrag gestellt, so dass die Ablehnung des Beweisantrags nicht durch gesonderten Beschluss erfolgen musste. Soweit die Klägerin eine Aufklärungsrüge erhebt, fehlt es an der hinreichenden Darlegung des Zulassungsgrundes. Eine Aufklärungsrüge nach § 86 Abs. 1 VwGO setzt die Darlegung voraus, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zur Verfügung gestanden hätten und welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (BVerwG, B.v. 8.7.2009 - 4 BN 12.09 - juris Rn. 7). Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Rechtsauffassung, wonach auch vom Hund „Fly“ eine Gefahr im Sinne des Art. 18 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 LStVG ausgehe, auf die „Rechtsprechung des Senats zu großen Hunden“ verwiesen. Nach Auffassung des Erstgerichts, die von der Klägerin im Zulassungsverfahren nicht substantiiert in Zweifel gezogen wurde, geht von einem „großen“ Hund - ein solcher ist ein Hund der Rasse Hovawart zweifellos - auch ohne konkrete (Beiß-)Vorfälle (an Orten mit relevantem Publikumsverkehr) stets eine Gefahr für eines der in Art. 18 Abs. 1 LStVG genannten Rechtsgüter aus. Auf das Wesen und den Erziehungszustand, die Gegenstand des einzuholenden Sachverständigengutachtens hätten sein sollen, kommt es bei dieser Rechtsauffassung somit nicht mehr an. Ein schlüssiger Vortrag, dass das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zu weiterer Aufklärung hätte sehen müssen, liegt im Zulassungsverfahren nicht vor. Insbesondere kommt es nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht darauf an, ob der Hund „Fly“ am Vorfall vom 24. April 2015 nicht unmittelbar beteiligt war.

Im Übrigen genügt das Vorbringen der Klägerin zur Widersprüchlichkeit der Zeugenaussagen des Geschädigten und von Frau S. nicht, um eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Verwaltungsgericht i.S.d. § 108 Abs. 1 VwGO (und damit den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) substantiiert darzulegen. Die Entscheidungsgründe enthalten umfangreiche Ausführungen dazu, weshalb das Verwaltungsgericht der Darstellung des Geschädigten folgt. Damit hat sich die Klägerin im Zulassungsverfahren nicht in der gebotenen Weise (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) auseinandergesetzt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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Tenor 1. Der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. September 2012 - 2 LA 234/11 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Gru
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Annotations

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.