Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 07. Jan. 2015 - 6 B 1303/14
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Aus den zu ihrer Begründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht die begehrte einstweilige Anordnung hätte erlassen müssen.
4Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, die Besetzung von zwei an der F. -T. -Realschule in L. ausgeschriebenen Beförderungsstellen (BesGr A13 BBesO) mit den Beigeladenen zu untersagen, im Wesentlichen mit folgender Begründung abgelehnt: Die Antragstellerin habe den Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Auf der Grundlage einer im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung sei nicht ersichtlich, dass durch die Auswahlentscheidung zugunsten der beiden Beigeladenen ihr Anspruch auf fehlerfreie Entscheidung über ihre Bewerbung verletzt werde. Zum Abbruch des ersten Auswahlverfahrens, in dem zunächst die Besetzung der Stelle mit der Antragstellerin beabsichtigt gewesen war, sei der Antragsgegner berechtigt gewesen, da damals rechtswidrig ihre Tätigkeit im Lehrerrat in der dienstlichen Beurteilung mitbewertet worden sei. Bei der jetzt angegriffenen Bewerberauswahl habe der Antragsgegner eine „Ausschärfung“ der dienstlichen Beurteilungen vorgenommen, zu der er bei den gleichlautenden Gesamturteilen im Grundsatz verpflichtet gewesen sei. Bei der Würdigung der Einzelfeststellungen komme ihm ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu, den er in nicht zu beanstandender Weise ausgefüllt habe. Die Beigeladenen lägen in allen Bereichen mit der Antragstellerin zumindest gleichauf. Zudem hätten in dem Bereich „Leitungs- und Koordinationstätigkeit“ die Beigeladene zu 1. und im Bereich „Leistung als Lehrerin“ beide Beigeladene ihr gegenüber einen Vorsprung.
5Gegen diese näher begründeten Erwägungen dringt die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde nicht durch. Anhaltspunkte für eine fehlerhaft zu ihren Lasten getroffene Auswahlentscheidung lassen sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen.
61. Vergeblich macht die Antragstellerin geltend, sie habe nach dem für sie günstigen Verlauf des abgebrochenen ersten Auswahlverfahrens „eine Art schutzwürdiges Vertrauen in Anspruch nehmen“ können. Aus dem Beschwerdevorbringen geht schon nicht hervor, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt dieses „schutzwürdige Vertrauen“ dem Begehren der Antragstellerin zum Erfolg verhelfen könnte. Im Übrigen konnte ein schutzwürdiges Vertrauen der Antragstellerin, die neue, nunmehr rechtmäßige Auswahlentscheidung werde wiederum zu ihren Gunsten ausfallen, nicht entstehen, weil die erste Auswahlentscheidung nach den insoweit von der Beschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts rechtswidrig war.
7Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner - wie die Beschwerde meint - gehalten gewesen wäre, die Antragstellerin in Bezug auf die Möglichkeit, ein vollständig neues Beurteilungsverfahren zu durchlaufen, besonders zu beraten oder zu informieren.
8Aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 45 BeamtStG) ergibt sich keine allgemeine Pflicht zur Beratung des Beamten über alle von diesem zu beachtenden oder für ihn maßgeblichen Vorschriften, vor allem nicht, wenn die Kenntnis dieser Vorschriften bei dem Beamten vorausgesetzt werden oder dieser sich die Kenntnisse unschwer selbst verschaffen kann. Der Dienstherr kann vielmehr erwarten, dass sich der Beamte um Angelegenheiten, die in seinem eigenen wohlverstandenen Interesse liegen, selbst bemüht. Besondere Fallgestaltungen können eine Belehrungspflicht auslösen, so etwa, wenn der Dienstherr erkennt oder erkennen kann, dass sich der Beamte in einem bedeutsamen Punkt im Irrtum befindet.
9Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. August 2012 - 6 A 3015/11 -, juris, Rn. 4 f.
10Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass eine solche besondere Fallgestaltung vorgelegen hätte. In dem von ihr in Bezug genommenen Schreiben vom 20. Mai 2014 war der Antragstellerin mitgeteilt worden, das Auswahlverfahren sei abgeschlossen; es sei beabsichtigt, die ausgeschriebene Stelle mit ihr zu besetzen. Sodann heißt es allerdings einschränkend:
11„Über die endgültige Entscheidung der Stellenbesetzung erhalten Sie zu einem späteren Zeitpunkt eine gesonderte Verfügung.“
12Aus dieser Formulierung geht hervor, dass eine Stellenbesetzung mit der Antragstellerin lediglich beabsichtigt war, die („endgültige“) Entscheidung aber noch ausstand. Sodann ist die Antragstellerin mit Schreiben vom 10. Juni 2014 darüber unterrichtet worden, dass sich die „endgültige“ Besetzung der Stelle aufgrund einer gerichtlichen Überprüfung der Auswahlentscheidung verzögere. Schließlich erhielt sie unter dem 12. August 2014 die Mitteilung, es sei nunmehr beabsichtigt, die ausgeschriebene(n) Stelle(n) mit den beiden Beigeladenen zu besetzen; die ursprüngliche, zu ihren Gunsten getroffene Entscheidung könne leider nicht aufrechterhalten werden. Sie wurde darauf hingewiesen, dass sie noch drei Wochen lang Gelegenheit habe, gerichtlich gegen die geplante Stellenbesetzung vorzugehen. Von dieser Möglichkeit hat sie durch Einleitung des vorliegenden Verfahrens Gebrauch gemacht. Dieser Geschehensablauf lässt Mängel der Information oder Beratung nicht erkennen.
13Entgegen der Beschwerde ergibt sich ein solcher Mangel insbesondere nicht daraus, dass die Antragstellerin nicht erneut dienstlich beurteilt worden und auf die Konsequenzen der unterbliebenen Neubeurteilung nicht hingewiesen worden ist.
14Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob ihr eine Neubeurteilung angeboten wurde und sie dies abgelehnt hat. Klarstellend sei angemerkt, dass die Bezirksregierung L. nur dann, wenn die Antragstellerin nach der dienstlichen Beurteilung vom 22. Oktober 2013 neue Aufgaben übernommen hätte, ihr die Möglichkeit, sich „neu revidieren zu lassen“, eingeräumt hätte. Da dies auch nach der Auskunft der Antragstellerin nicht der Fall gewesen war, wurde lediglich die zu Unrecht in die Beurteilung aufgenommene Tätigkeit im Lehrerrat gestrichen. Entgegen der Annahme der Beschwerde ist eine andere Gesamtnote dabei nicht erteilt worden. Die Antragstellerin hat die Neuausfertigung der Beurteilung nochmals unterschrieben.
15Dass darüber hinaus eine rechtliche Verpflichtung bestanden hätte, die Antragstellerin vollständig neu zu beurteilen, ist nicht erkennbar. Auch die Beschwerde zeigt nicht auf, unter welchem Gesichtspunkt die Beurteilung vom 22. Oktober 2013 - nach ihrer Korrektur - nicht mehr dem Auswahlverfahren hätte zu Grunde gelegt werden dürfen.
16Es ist auch nicht anzunehmen, dass es im Rahmen der Korrektur der Beurteilung - bis auf die benannte Streichung ist der Beurteilungsinhalt unverändert geblieben - eines erneuten Beurteilungsgesprächs nach Nr. 5.1 Satz 1 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Studienseminaren - RdErl. d. Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 2. Januar 2003, ABl. NRW. S. 7 (BRL) - bedurft hätte. Danach soll vor der Abfassung der Beurteilung mit der oder dem zu Beurteilenden ein Gespräch geführt werden, um ihre oder seine eigene Auffassung berücksichtigen zu können. Eine „Abfassung“ einer Beurteilung in diesem Sinne liegt nicht vor, wenn eine schon vorhandene dienstliche Beurteilung eine lediglich marginale Änderung erfährt, die zudem für die zu beurteilende Lehrerin keine negative Veränderung mit sich bringt. Im Übrigen hat die Antragstellerin mit der Unterzeichnung der Neuausfertigung selbst zu erkennen gegeben, dass auch aus ihrer Sicht kein Bedarf zu weitergehender Erörterung bestand.
172. Ebenso wenig dringt die Beschwerde mit dem Einwand durch, der Antragsgegner habe die Einzelmerkmale der dienstlichen Beurteilungen fehlerhaft bewertet.
18Ergibt der Vergleich der Gesamturteile dienstlicher Beurteilungen, dass mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen sind, kann der Dienstherr auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss. Es ist seinem pflichtgemäßen Ermessen überlassen, welches Gewicht er den einzelnen Gesichtspunkten für das abschließende Gesamturteil und für die Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern beimisst und in welcher Weise er den Grundsatz des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verwirklicht, sofern nur das Prinzip selbst nicht in Frage gestellt ist. Die Entscheidung des Dienstherrn, bestimmte Einzelfeststellungen zur Begründung eines Qualifikationsvorsprungs heranzuziehen oder ihnen keine Bedeutung beizumessen, unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung und ist im Grundsatz nur dann zu beanstanden, wenn der in diesem Zusammenhang anzuwendende Begriff oder der gesetzliche Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt worden ist oder wenn dieser von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat.
19Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2013 - 6 B 816/13 -, juris, Rn. 4 f., m.w.N.
20Das Beschwerdevorbringen sieht einen deutlichen Vorsprung der Antragstellerin darin, dass diese sich bei den Tätigkeiten außerhalb des eigenen Unterrichts besonders hervorgetan habe. Hierzu hat das Verwaltungsgericht indessen zutreffend zum einen darauf hingewiesen, dass für den Antragsgegner bei der Auswahlentscheidung die Bewertung des Unterrichts der Lehrkräfte, also die Beurteilungsmerkmale „Leistung als Lehrerin“ und „Fachkenntnisse“, im Vordergrund gestanden hätten. Zum anderen hat es angenommen, dass bei den außerunterrichtlichen Tätigkeiten nicht deren Quantität, sondern deren Qualität von entscheidender Bedeutung sei. Dazu hat es festgestellt, dass die Antragstellerin hierbei keinen Vorsprung gegenüber den Beigeladenen aufweise. Mit diesen Erwägungen der angefochtenen Entscheidung setzt sich die Beschwerde nicht auseinander.
21Im Hinblick auf die Leitungs- und Koordinationstätigkeiten der Bewerberinnen hat das Verwaltungsgericht die Feststellung der Bezirksregierung L. im Auswahlverfahren geteilt, wonach sich in diesem Bereich die Beigeladene zu 1. deutlich abhebe, zumal sie schon mit klassischen Leitungsaufgaben aus dem Handlungsfeld einer Realschulkonrektorin betraut gewesen sei. Dagegen ist nichts zu erinnern und wendet sich die Beschwerde auch nicht. Hinsichtlich der Annahme des Verwaltungsgerichts, die Beigeladene zu 2. stehe der Antragstellerin in diesem Punkt zumindest nicht nach, macht die Beschwerde ebenfalls nichts Durchgreifendes geltend. Ihr Hinweis, die dienstliche Beurteilung der Beigeladenen zu 2. enthalte in dem betreffenden Feld keine Eintragung, führt insoweit nicht weiter. Das Verwaltungsgericht hat nämlich in seiner Entscheidung bereits darauf hingewiesen, dass sich für die Beigeladene zu 2. deren Vorsitz in den Fachkonferenzen für Englisch und Sport im Wechsel aus ihrer dienstlichen Beurteilung an anderer Stelle ergebe. Mit einem „Ergänzungsverfahren“, wie die Beschwerde meint, hat dies nichts zu tun. Soweit die Antragstellerin auf die zahlreichen von ihr durchlaufenen Fortbildungsveranstaltungen verweist, ist mangels weiterer Darlegungen nicht ersichtlich, dass diese in beurteilungsfehlerhafter Weise keinen hinreichenden Eingang in ihre Beurteilung vom 22. Oktober 2013 gefunden haben.
22Schließlich verfängt der Hinweis der Beschwerde nicht, die Antragstellerin habe ausweislich ihrer dienstlichen Beurteilung „sehr gute“ Fachkenntnisse in ihren Fächern und damit einen Vorsprung zumindest gegenüber der Beigeladenen zu 2. Soweit sie zur Begründung darauf verweist, bei der Beigeladenen zu 2. habe das Prädikat „sehr gut“ in diesem Zusammenhang keine Verwendung gefunden, folgt daraus keine Überschreitung des dem Antragsgegner zustehenden Beurteilungsspielraums. Der angefochtene Beschluss stellt auf die unterschiedlichen Stile der Beurteiler ab und zeigt auf, dass der Beigeladenen zu 2. in der dienstlichen Beurteilung „sehr fundierte“ Kenntnisse bescheinigt worden sind. Eine eindeutige Abstufung, die der Antragsgegner nicht hätte übergehen dürfen, ist zwischen den Bewertungen „sehr gut“ und „sehr fundiert“ nicht zu erkennen. Bei der Behauptung der Beschwerde, die der Beigeladenen zu 2. zugeschriebenen Kompetenzen hätten nicht die „Bedeutung“ der Kenntnisse, die der Antragstellerin bescheinigt worden seien, handelt es sich um die nicht maßgebliche subjektive Einschätzung der Antragstellerin. Sie ist im Übrigen ohne nähere Begründung nicht nachvollziehbar.
23Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
24Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, 3 und 4 GKG.
25Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 07. Jan. 2015 - 6 B 1303/14
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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 07. Jan. 2015 - 6 B 1303/14 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf bis 13.000 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses.
3Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Auswahlentscheidung verletze den Anspruch des Antragstellers auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung (Bewerbungsverfahrensanspruch). Die zu Gunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung sei rechtsfehlerhaft, weil die "qualifizierte Ausschöpfung" der mit demselben Gesamturteil von 3 Punkten abschließenden aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Beteiligten, die nach der Einschätzung des Antragsgegners einen Qualifikationsvorsprung der Beigeladenen ergeben, nicht den Erfordernissen der Bestenauslese entspreche. Der Antragsgegner habe mit der Ausrichtung seiner Auswahlentscheidung an den in der Hausverfügung vom 26. Oktober 2010 umschriebenen Kriterien den dadurch vorgegebenen Rahmen überschritten. Denn er treffe bei der gebotenen inhaltlichen Ausschöpfung der Beurteilungen die Entscheidung schematisch und ohne Rücksicht auf den übrigen Inhalt der Beurteilungen allein zugunsten des Bewerbers, der bei einem einzelnen - höher gewichteten - Merkmal besser abgeschnitten habe.
4Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen greift nicht durch.
5Der Dienstherr ist an den Grundsatz der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG gebunden, wenn er ein Amt im statusrechtlichen Sinne im Wege der Beförderung des Inhabers eines niedrigeren Amtes vergeben will. Nach der genannten Vorschrift dürfen Ämter nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die Aufschluss darüber geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Diese inhaltlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe höherwertiger Ämter machen eine Bewerberauswahl notwendig. Der Dienstherr muss Bewerbungen von Beamten um das höherwertige Amt zulassen und darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Qualifikationsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat. Dieser Vergleich ist in erster Linie anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen und dabei wiederum zunächst anhand des abschließenden Gesamturteils vorzunehmen, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Ergibt der Vergleich der Gesamturteile, dass mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen sind, kann der Dienstherr auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss. Es ist seinem pflichtgemäßen Ermessen überlassen, welches Gewicht er den einzelnen Gesichtspunkten für das abschließende Gesamturteil und für die Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern beimisst und in welcher Weise er den Grundsatz des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verwirklicht, sofern nur das Prinzip selbst nicht in Frage gestellt ist. Die Entscheidung des Dienstherrn, bestimmte Einzelfeststellungen zur Begründung eines Qualifikationsvorsprungs heranzuziehen oder ihnen keine Bedeutung beizumessen, unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung und ist im Grundsatz nur dann zu beanstanden, wenn der in diesem Zusammenhang anzuwendende Begriff oder der gesetzliche Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt worden ist oder wenn dieser von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat.
6Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, juris; Urteile vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 -, BVerwGE 140, 83, und vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102, mit weiteren Nachweisen; OVG NRW, Beschluss vom 23. Mai 2013 - 6 B 335/13 -, juris.
7Die vom Antragsgegner gewählte Vorgehensweise ist gemessen daran zu beanstanden. Dabei hat das Verwaltungsgericht dem Antragsgegner - anders, als die Beschwerde geltend macht - nicht vorgeworfen, ohne inhaltliche Gewichtung der Beurteilungsmerkmale oder ohne Rücksicht auf den Inhalt der Beurteilung entschieden zu haben; eine solche Beanstandung wäre auch nicht berechtigt. Das Verwaltungsgericht hat gleichwohl zu Recht festgestellt, dass der Antragsgegner den ihm eröffneten, durch den Leistungsgrundsatz vorgegebenen Rahmen überschritten hat.
8Nach Ziffer 1 der maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien - Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei (Runderlass des Innenministeriums vom 9.Juli 2010) - bilden Beurteilungen die Grundlage für personelle Maßnahmen. In ihnen sind gemäß Ziffer 6.1 sieben, bei Vorgesetzten acht Hauptmerkmale zu bewerten. Vergeben werden jeweils 1 bis 5 Punkte. Das Gesamturteil ist gemäß Ziffer 8.1 aus der Bewertung der Leistungs- und Befähigungsmerkmale unter Würdigung ihrer Gewichtung und der Gesamtpersönlichkeit der Beamtin oder des Beamten zu bilden und in Punkten festzusetzen. Für in Beförderungskonkurrenzen zu treffende Auswahlentscheidungen hat der Antragsgegner in der Hausverfügung vom 26. Oktober 2010 - ZA/ZA 2 - 42.01.17 - unter Ziffer 6. festgelegt, dass in Fällen des Gleichstands in den Gesamturteilen der dienstlichen Beurteilungen anhand der (jeweils) besseren Bewertung in einem Hauptmerkmal zu entscheiden ist. Dabei werden die Hauptmerkmale in der Reihenfolge Leistungsgüte, Leistungsumfang, Arbeitseinsatz, Arbeitsorganisation, Arbeitsweise, soziale Kompetenz und schließlich Veränderungskompetenz berücksichtigt. Anders gewendet ist bei Gleichstand in den Gesamturteilen der dienstlichen Beurteilungen der Konkurrenten, aber unterschiedlicher Bewertung im Hauptmerkmal Leistungsgüte - wie im Streitfall - die Bewertung der übrigen sechs, Hauptmerkmale für die Auswahlentscheidung ohne Relevanz.
9Mit dieser schematischen und ausnahmslosen Ausrichtung der Entscheidung im Falle des Gleichstands in den Gesamturteilen der dienstlichen Beurteilungen an der besseren Bewertung in einem Hauptmerkmal wird einerseits der dem Dienstherr eröffnete Spielraum unzureichend ausgeübt, denn die Vorgabe schließt es aus, Besonderheiten der konkreten, zur Entscheidung anstehenden Konkurrenz in den Blick zu nehmen und in die Entscheidung einfließen zu lassen. Andererseits begründet sie die Gefahr nicht mehr plausibler und damit vor dem Bestenauslesegrundsatz nicht zu rechtfertigender Entscheidungen, weil bessere Leistungen auch in einer Reihe anderer Hauptmerkmale, die nach der vorbenannten Regelung im konkreten Fall nicht entscheidungserheblich sind, außer Betracht bleiben. Da nach Ziffer 6.1. der maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien sieben, bei Vorgesetzten auch acht Hauptmerkmale zu bewerten sind, kann sich indessen im Bereich der Bewertung der Hauptmerkmale ein in relevanter, jedenfalls aber zu berücksichtigender Höhe differierendes Leistungsniveau ergeben. Das Verwaltungsgericht hat hierzu Beispielsfälle dargestellt. So kann bei Beurteilungen, deren Gesamturteil auf 4 Punkte lautet, der Unterschied in der Summe der Hauptmerkmale durchaus 7 Punkte betragen; bei besonderer - und angesichts der Vorgaben der Hausverfügung namentlich unter Ziffer 2. und 3. auch naheliegender - Betonung einzelner Hauptmerkmale kann er darüber noch hinausgehen. Für die Berücksichtigung solcher Differenzen besteht nach der Hausverfügung jedoch keinerlei Möglichkeit.
10Das Beschwerdevorbringen, wonach ein Eingriff in die Unabhängigkeit des Erstbeurteilers nicht vorliege, mag zutreffen, ist angesichts des Vorstehenden jedoch unerheblich. Auch auf die Beanstandungen des Antragstellers betreffend die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Beurteilung vom 9. September 2011, auf die dieser den Eilantrag gestützt hat, kommt es nicht an. Angemerkt sei vorsorglich, dass aus dem Ausgeführten entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht zwingend folgt, dass ihm der Vorzug gegenüber der Beigeladenen zu 1. zu geben ist, weil er in drei, diese jedoch nur in zwei Hauptmerkmalen mit vier Punkten bewertet worden ist.
11Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 5, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
12Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.