Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 21. Nov. 2017 - AN 1 K 17.02215

published on 21/11/2017 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 21. Nov. 2017 - AN 1 K 17.02215
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der am …1959 geborene Kläger stand als Beamter (Justizsicherheitssekretär am Amtsgericht …) im Dienste des Beklagten. Am 1. März 2017 wurde er in den Ruhestand versetzt.

Am 16. Januar 2014 räumte der Kläger zusammen mit einem Kollegen ein Zimmer im Amtsgericht … aus. Beim Hochheben eines Aktenschranks auf einen Transportwagen verspürte er einen stechenden Schmerz in der Lendenwirbelsäule.

Der den Kläger am 20. Januar 2014 untersuchende Arzt Dr. med. …, diagnostizierte in seinem Befundbericht vom 24. Januar 2014 ein LWS-Syndrom nach Verhebetrauma und wiederholter Überlastung; bereits vorbestehende Beschwerden seien durch schweres Heben aktiviert worden. Der Arzt erklärte den Kläger für die Zeit vom 20. Januar 2014 bis 28. Februar 2014 für dienstunfähig.

Ein Magnetresonanztomogramm der Wirbelsäule des Klägers von Brustwirbelkörper 11 bis Sakralwirbelkörper 2 und ein Myelogramm, jeweils vom 21. Januar 2014, beurteilte die Radiologin Dr. med. … …, Fachärztin für diagnostische Radiologie im Kompetenznetz Franken für Radiologie, Nuklarmedizin und Strahlenthereapie, …, mit Schreiben vom 21. Januar 2014 wie folgt:

„Breitbasige Extrusion in Höhe L 2/3 mit leicht linksseitige Betonung und Einengung der Neuroforamina beidseits; verstärkt durch Facettengelenksarthrosen mit Wassereinlagerung der Facettengelenke, ausgedehnte Facettengelenksarthrosen auch in Höhe L 4/5 mit Hypertrophie der Ligamente flava beidseits, rechts stärker links und dadurch bedingt dorsaler Einengung des Spinalkanals, weniger stark ausgeprägt in Höhe L 5/S1. Die mitdargestellte Myelografie zeige sich unauffällig.“

Mit Bescheid vom 19. März 2014 lehnte das Landesamt für Finanzen - Dienststelle … - Bezügestelle Dienstunfall - die Anerkennung des Ereignisses vom 16. Januar 2014 als Dienstunfall sowie die Gewährung beamtenrechtlicher Unfallfürsorgeleistungen ab.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, eine willentliche, muskulär gesteuerte, wenn auch kraftvolle Bewegung sei kein Unfall nach dem allgemeinen Sprachgebrauch - auch wenn danach Beschwerden aufträten. Ein Unfall setze die Unfreiwilligkeit der Gewalteinwirkung voraus.

Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 31. März 2014 legte der Kläger Widerspruch ein.

Zur Begründung ließ er im Wesentlichen folgendes vortragen:

Die streitgegenständliche Verletzung -Verhebetrauma nach wiederholten Überlastungen - sei nicht nur rein zufällig während des Dienstes eingetreten, sondern resultiere einzig und allein aus der Diensttätigkeit des Klägers. Der 54-jährige Kläger habe außerhalb seiner Diensttätigkeit vergleichbare Arbeiten, wie das Hochheben eines Aktenschranks auf einen Transportwagen, privat schon mindestens seit Erreichen seines 40. Lebensjahres nicht mehr ausgeführt. Noch nicht einmal während seiner Lehrzeit als Kfz-Schlosser habe der Kläger vergleichbar schwer tragen und heben müssen, wie während seiner Dienstzeit.

In den 80-er Jahren habe der Kläger in der Zweigstelle … des Amtsgerichts … in einem Zeitraum von über vier Wochen ständig schwere Lasten heben und transportieren müssen.

Als Anfang der 90-er Jahre das Amtsgericht … einen neuen Anbau erhalten habe, sei der Kläger dafür eingesetzt worden, mit einem anderen Justizmitarbeiter alle Möbel und Schränke aus dem kompletten Altbau abzubauen und aus den Zimmern zu tragen. Auch diese Tätigkeit habe sich über Wochen hingezogen.

In den 90-er Jahren sei der Kläger dafür eingesetzt worden, eine ganze Lkw-Ladung voller Stahlregale aus dem ersten und zweiten Stock des Amtsgerichts … abzubauen, diese Regale aus dem Amtsgerichtsgebäude zu tragen und in einen LKW einzuladen. Dieser Lkw sei dann zum Amtsgericht … gefahren, wo die Stahlregale wieder durch den Kläger ausgeladen und in das Gerichtsgebäude getragen worden seien. Hier habe der Kläger die Regale bis in den Keller des Grundbuchamts tragen müssen. Mindestens zwei komplette Tage sei hier der Kläger zur Schwerstarbeit eingesetzt worden.

Im Jahre 2000 habe der Kläger dienstlich in der Zweigstelle … einen schweren PC-Server heben müssen, wobei er sogar einen anerkannten Dienstunfall erlitten habe. Der PC-Server sei so schwer gewesen, dass der Kläger einen kompletten Bizepsabriss am linken Arm erlitten habe.

Im Zeitraum 2000 bis 2013 sei der Kläger immer wieder dafür eingesetzt worden, bei anstehenden Malerarbeiten bzw. bei Renovierungen von Richterzimmern die betroffenen Zimmer komplett auszuräumen. Dies habe jeweils sämtliche Möbel einschließlich Regale und Akten betroffen.

Auch als Ende 2012 fünf bis sechs Zimmer des Amtsgerichts … aufgrund einer geplanten neuen Möblierung geräumt hätten werden müssen, sei hierfür wieder der Kläger eingesetzt worden. Auch hier hätten die Möbel und Regale nicht nur aus dem Zimmer und dem Gebäude getragen, sondern sogar in einen bereitgestellten Container geworfen werden müssen.

Final ursächlich für die Verletzung des Klägers am 16. Januar 2014 seien dann die angeordneten Arbeiten ab August 2013 gewesen. Das komplette Erdgeschoss des Altbaus des Amtsgerichts …, der komplette erste Stock des Altbaus (mit Ausnahme der Richterzimmer) sowie zwei Zimmer im zweiten Stock des Altbaus hätten neue Böden erhalten. Hier hätten nicht nur sämtliche Möbel und Regale aus sämtlichen betroffenen Räumen beseitigt, sondern ein Großteil der Möbel darüber hinaus zur Entsorgung nicht nur aus dem Gebäude getragen, sondern in den bereitgestellten Container am Hintereingang geworfen werden müssen. Die Arbeiten bezüglich des Erdgeschosses Altbau seien hier über zwei Wochen im August und September 2013 erfolgt, die für den ersten Stock Altbau im November 2013 und die für den zweiten Stock im Januar und Februar 2014 bis einschließlich 17. Januar 2014. Genau aufgrund dieser dienstlich angeordneten Arbeiten habe der Kläger am 16. Februar 2014 den streitgegenständlichen Dienstunfall erlitten.

Während somit der Kläger privat seit vielen Jahren entsprechende Hebearbeiten und Über-lastungen strikt vermeide, sei es gerade aufgrund der dienstlich angeordneten Arbeiten zum streitgegenständlichen LWS-Syndrom nach Verhebetrauma und wiederholten dienstlichen Überlastungen gekommen. Aufgrund des dienstlich angeordneten Hochhebens eines Aktenschranks auf einen Transportwagen sei es am 16. Januar 2014 gegen 9:00 Uhr zum streitgegenständlichen Körperschaden gekommen, der nicht nur in Ausübung der konkreten Tätigkeit, sondern auch infolge der über Jahre immer wieder vom Kläger geforderten „Möbelpackertätigkeiten“ eingetreten sei. Es liege somit sehr wohl ein Dienstunfall gemäß Art. 46 BayBeamtVG vor, was auch vom Orthopäden des Klägers, Herrn Dr. …, bestätigt werden könne.

Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Mai 2014 wies das Landesamt für Finanzen - Dienststelle … - Bezügestelle Dienstunfall - den Widerspruch zurück.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen folgendes ausgeführt:

Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch sei eine willentliche, muskulär gesteuerte Bewegung kein Unfall, auch wenn danach Beschwerden aufträten. Der Unfall setze die Unfreiwilligkeit der Gewalteinwirkung voraus. Gemäß der BayVV-Versorgung Tz 46.1.3.1 setze der Unfallbegriff ein auf äußerer Einwirkung beruhendes plötzliches Ereignis voraus, das rechtlich wesentlich einen Körperschaden (mit-)verursacht habe. Dazu gehörten auch körpereigene, unkoordinierte, unkontrollierte Bewegungen (z.B. Stolpern, Umknicken) sowie außergewöhnliche Kraftaufwendungen. Zu beachten sei jedoch, inwieweit krankhafte Veranlagungen bzw. Vorschäden oder bei der Geltendmachung von psychischen Erkrankungen die Persönlichkeit mitursächlich gewesen seien. Der Begriff „äußere Einwirkung“ diene der Abgrenzung von „inneren Ursachen“.

„Verheben“ bezeichne zunächst nur die medizinisch registrierbare Situation, dass die betreffende Person während eines willentlich eingeleiteten, eigentätigen Hebeakts, ggf. auch während schweren Hebens einen plötzlich einsetzenden Rückenschmerz erlitten habe. Der Laie spreche vom „Hexenschuss“. Schmerzen dieser Art seien Ausdruck einer persönlichkeitsgebundenen Hexenschussneigung und damit zusammenhängender, ungewollter Fehlinnervation, ähnlich wie Verschlucken, auf-die-Zunge-beißen, Versprechen im Satz oder Verschütten beim Transport von Flüssigkeiten. Die Fehlinnervation gründe auf dem Vorhandensein der krankhaften Lockerung in einem bestimmten Bewegungssegment, im Falle der Lumbago auf der Lockerung in einem lumbalen Bewegungssegment. Da schweres Heben (wie Heben überhaupt) für sich allein kein Unfallereignis sei, komme der Hebeakt auch als geeignetes Unfallereignis nicht in Betracht. Die Wortverbindung „Verhebe-Trauma“ sei unfallmedizinisch ein Widerspruch.

Verheben bei Personen mit gesunder Wirbelsäule sei nicht üblich: Muskulatur und Skelettsystem seien in der Regel so aufeinander abgestimmt, dass ihr Zusammenwirken keine Schädigung eines der Teile bedingen könne. Der Mensch könne nur so viel anheben, wie sich die ihm zur Verfügung stehende Muskelkraft durch Zuleitung entsprechender Nervenreize aktivieren lasse. Das nervale Reglersystem, vorzugsweise im Rückenmark (aber auch in anderen Teilen der ZNS) untergebracht, habe nicht nur anreizende, also zur Lieferung von Muskelspannleistung anregende, sondern auch drosselnde, das Aktivierungsausmaß beschränkende Funktion. So sei zu erklären, dass sich der Mensch bei der Durchführung aktiver Hebeleistungen auch keine Selbstbeschädigung (etwa an den Wirbelknochen oder Bandscheiben) zufüge. Das nervale Reglersystem schütze davor. Gesunde Verhältnisse in den betreffenden Organsystemen seien Voraussetzung.“ (Arbeitsunfall und Berufskrankheit; Rechtliche und medizinische Grundlage für Gutachter, Sozialverwaltung, Berater und Gerichte, Mehrtens-Valentin-Schönberger, 8., völlig neu bearbeitete Auflage 2010, S. 438 f.).

Eine äußere Einwirkung sei nicht dargelegt worden. Das Hochheben eines Aktenschranks stelle keine unkoordinierte, unkontrollierte Bewegung, letztlich kein Unfallereignis dar.

Hierauf erhob der Kläger mit einem am 5. Juni 2014 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 3. Juni 2014 Klage zunächst mit dem Antrag,

das Ereignis vom 16. Januar 2014 unter Aufhebung des Bescheids des Landesamts für Finanzen vom 19. März 2014 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 13. Mai 2014 als Dienstunfall im Sinne des Art. 46 BayBeamtVG anzuerkennen und beamtenrechtliche Unfallfürsorgeleistungen zu gewähren.

Zur Klagebegründung wurde zunächst auf die Widerspruchsbegründung verwiesen und ergänzend zusammengefasst folgendes ausgeführt:

Die Argumentation des Landesamts für Finanzen, durch Herrn Dr. … sei eine Verletzung oder Beschwerde an dem verletzten Körperteil vor dem Unfall bestätigt worden, könne nicht überzeugen. Dies ergebe sich schon aus der von Dr. … vorgebrachten Begründung zum Beiblatt zur Dienstunfalluntersuchung, dort Ziffer II. 1. Es seien schon vor dem Unfall vom 16. Januar 2014 Beschwerden (Rückenschmerzen) aufgetreten, die aber gerade dienstbedingt, da zum Zeitpunkt vom 16. Januar 2014 bereits ca. sechs Wochen Möbel im Amtsgericht … aus den Zimmern aus- und einzuräumen gewesen seien. Die Unfallverletzung stelle den Gipfel der dienstbedingten Belastungen dar, die am 16. Januar 2014 schon bereits ca. sechs Wochen angedauert hätten. Entgegen der Ansicht des Landesamts für Finanzen seien somit hier keine Vorbeschwerden oder Verletzungen vorhanden, die gegenständlich als „Vorschäden“ angesehen werden könnten. Der Unfall habe sich als Gipfel einer sechs Wochen andauernden dienstlichen Zusatzbelastung ereignet. Wenn - wie hier - aufgrund einer dienstlich angeordneten Belastung der Körper nachgebe, stelle diese wohl einen Unfall dar, keine „willentliche Körperverletzung“. Aufgrund der äußeren dienstlichen Belastungen habe hier der Körper des Klägers plötzlich nachgegeben. Das Ereignis am 16. Januar 2014 sei ein Dienstunfall gewesen.

Der Beklagte beantragte mit Schreiben des Landesamts für Finanzen - Dienststelle … - vom 13. April 2015,

die Klage abzuweisen.

Nach der Legaldefinition in Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG sei ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten sei.

Weil es auf die Plötzlichkeit des Ereignisses ankomme, sei für die rechtliche Beurteilung allein auf das Ereignis am 16. Januar 2014 abzustellen, das Tatbestandsmerkmal „plötzlich“ diene der Abgrenzung gegenüber einer länger dauernden Einwirkung. Daher komme es nicht darauf an, welche Tätigkeiten der Kläger in den Jahren, Monaten, Wochen oder Tagen vor dem Ereignis am 16. Januar 2014 ausgeübt habe. Entscheidende Frage sei vielmehr, ob das vom Kläger geschilderte Geschehen am 16. Januar 2014 zu einem Körperschaden geführt habe. Der den Kläger am 20. Januar 2014 untersuchende Arzt habe ein Lendenwirbelsäulensyndrom diagnostiziert. Die Diagnose eines Lendenwirbelsäulensyndroms besage nichts anderes, als dass der Kläger Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule gehabt habe. Über die Ursachen der Schmerzen sage die Diagnose nichts aus. Der Arzt habe seiner Diagnose hinzugefügt: „Nach Verhebetrauma“.

Ausgehend von den bei Mehrtens-Valentin-Schönberger dargestellten und durch die Klägerbevollmächtigten nicht in Frage gestellten, medizinischen Kenntnissen zum „Verhebetrauma“ fehle es einer an einer äußeren Einwirkung. Der stechende Schmerz beruhe auf einem aus dem Kläger selbst kommenden Ereignis, nämlich der Fehlinnervation. Das Hochheben des Aktenschranks auf einen Transportwagen sei eine vom Willen des Klägers getragene gesteuerte Eigenbewegung gewesen. Der Geschehensablauf sei nicht durch einen ungewollten Vorfall unterbrochen worden.

Daneben fehle es auch an dem ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Ereignis am 16. Januar 2014 und dem noch zu benennenden Körperschaden des Klägers. Der von der Radiologin in ihrem Arztbrief vom 21. Januar 2014 beschriebene Zustand der Lendenwirbelsäule des Klägers könne nicht in der kurzen Zeit zwischen dem 16. Januar 2014 und dem 21. Januar 2014 entstanden sein. Die medizinischen Kenntnisse und die Ergebnisse der radiologischen Untersuchungen zu Grunde gelegt, komme dem Ereignis am 16. Januar 2014 nicht die Eigenschaft der wesentlich mitwirkenden Teilursache zu. Folglich seien die Tatbestandsmerkmale eines Dienstunfalls i.S.d. Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG nicht erfüllt.

In der mündlichen Verhandlung vom 1. Dezember 2015 wies der Vorsitzende darauf hin, dass im Hinblick auf den Vortrag in der Klagebegründung, der reklamierte Körperschaden sei durch langjähriges Heben schwerer Lasten entstanden, vorrangig die Möglichkeit der Anerkennung einer Berufskrankheit als Dienstunfall im Raume stehen könnte. Insoweit habe der Beklagte jedoch noch kein Verwaltungsverfahren durchgeführt. Im Übrigen bestünden nach den Vorbereitungen der Kammer Zweifel hinsichtlich der Auffassung des Beklagten, das Ereignis vom 16. Januar 2014 könne den Unfallbegriff nicht erfüllen, da es sich um ein willentlich gesteuertes Handeln des Klägers gehandelt habe. Insoweit wurde vom Vorsitzenden auf die Verwaltungsvorschrift zum Bayerischen Beamtenversorgungsgesetz und auf die Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit verwiesen, wonach bei infolge einer erheblichen Kraftaufwendung eingetretenen Körperschäden der Unfallbegriff erfüllt sei. Insofern stelle sich wohl primär die Frage, ob das Unfallereignis sich als wesentlich mitwirkende Teilursache des reklamierten Körperschadens darstelle.

Auf Anregung des Vorsitzenden beantragten die Beteiligten,

das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

Die entsprechende Ruhensanordnung erfolgt mit Beschluss der Kammer vom 1. Dezember 2015 (AN 1 K 14.00952).

Am 24. Oktober 2017 wurde das Verfahren wieder aufgenommen und unter dem streitgegenständlichen Aktenzeichen AN 1 K 17.02215 weitergeführt.

In der mündlichen Verhandlung vom 21. November 2017 ergänzte der Klägerbevollmächtigte den Klageantrag aus dem Schriftsatz vom 3. Juni 2014 dahingehend, dass als dienstunfallbedingte Körperschäden folgende Körperschäden anerkannt werden sollen:

Breitbasige Extrusion in Höhe L 2/3 mit leicht linksseitiger Betonung und Einengung der Neuroforamina beidseits, verstärkt durch Facettengelenksarthrosen auch in Höhe L 4/5 mit Hypertrophie der Ligamente flava beidseits, rechts stärker links und dadurch bedingt dorsaler Einengung des Spinalkanals, weniger stark ausgeprägt in Höhe L 5/S1.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Dienstunfallakte des Landesamts für Finanzen - Dienststelle … - sowie hinsichtlich des Verlaufs der jeweiligen mündlichen Verhandlung auf die Sitzungsniederschriften vom 1. Dezember 2015 und vom 21. November 2017 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid des Landesamts für Finanzen - Dienststelle … - Bezügestelle Dienstunfall - vom 19. März 2014 und der Widerspruchsbescheid dieser Behörde vom 13. Mai 2014 sind nicht rechtswidrig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Voraussetzungen des Art. 46 Abs. 1 BayBeamtVG für die Anerkennung der im insoweit ergänzten Klageantrag vom 21. November 2017 bezeichneten Körperschäden des Klägers als Folge eines Dienstunfalls vom 16. Januar 2014 liegen nicht vor.

Nach Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmtes, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Die Vorschrift des Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG entspricht der bis zum Inkrafttreten des Neuen Dienstrechts in Bayern (am 1.1.2011) anzuwendenden Regelung des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, so dass die zu dieser Rechtsnorm ergangene Rechtsprechung herangezogen werden kann (vgl. LTDrs. 16/3200, S. 482).

Es kommt somit entscheidend darauf an, ob es sich bei dem auf äußerer Einwirkung beruhenden Ereignis, das eine Verletzung verursacht hat, um ein solches handelt, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Damit wird ein bestimmter Zusammenhang zwischen dem Ereignis und der Ausübung des Dienstes verlangt. Der Zusammenhang des Unfalles mit dem Beamtendienst muss das entscheidende Kriterium sein (BVerwG, U.v. 14.12.2004 – 2 C 66/03, Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 6). Denn der Dienstherr soll nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit tragen und mit den auf sie zurückzuführenden Unfallursachen belastet werden. Dem Beamten sollen dagegen diejenigen Risiken verbleiben, die sich aus anderen als dienstlichen Gründen ergeben (BVerwG, U.v. 28.4.2002 – 2 C 22/01, ZBR 2003, 140; Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Rn. 1 zu § 31 BeamtVG). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der öffentlich-rechtliche Dienstherr ohnehin zur Fortzahlung der Bezüge und sonstigen Leistungen, z. B. Beihilfen, verpflichtet ist. Die Dienstunfallvorschriften stellen also eine Sonder-(Ausnahme-)Regelung dar und sind deshalb eng auszulegen (Schütz/Maiwald, a.a.O., BayVGH, U.v. 12.10.1983 – 3 B 83 A.474, veröffentlicht bei Schütz/Maiwald, a.a.O., ES/C II 3.1 Nr. 7).

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 1.3.2007 – 2 A 9/04; U.v. 28.4.2002 – 2 C 22/01, ZBR 2003, 140; B.v. 8.3.2004 – 2 B 54/03, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 13; B.v. 29.12.1999 – 2 B 100/99; B.v. 20.2.1998 – 2 B 81/97) sind als Ursache im Rechtssinne auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Dienstunfallversorgung nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Beim Zusammentreffen mehrerer Ursachen ist eine als alleinige Ursache im Rechtssinne anzusehen, wenn sie bei natürlicher Betrachtungsweise überragend zum Erfolg mitgewirkt hat, während jede von ihnen als wesentliche (Mit-)Ursache im Rechtssinne anzusehen ist, wenn sie nur annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Erfolges hatte. Alle übrigen Bedingungen im natürlich-logischen Sinne scheiden als Ursachen im Rechtssinne aus.

Wesentliche Ursache im Dienstunfallrecht der Beamten kann hiernach auch ein äußeres Ereignis sein, das ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder (und) beschleunigt, wenn diesem Ereignis nicht im Verhältnis zu anderen Bedingungen - zu denen auch die bei Eintritt des äußeren Ereignisses schon vorhandene krankhafte Veranlagung bzw. das anlagebedingte Leiden in dem bei Eintritt des Ereignisses bestehenden Stadium gehören - eine derart untergeordnete Bedeutung für den Eintritt der Schadensfolge zukommt, dass diese anderen Bedingungen bei natürlicher Betrachtungsweise allein als maßgeblich anzusehen sind.

Keine Ursachen im Rechtssinne sind deshalb sogenannte Gelegenheitsursachen, d.h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht, wenn also die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer, in ihrer Eigenart unersetzlicher Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis denselben Erfolg herbeigeführt hätte (BVerwG, B.v. 8.3.2004, a.a.O.).

Denn der Dienstherr soll nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit tragen und mit den auf sie zurückzuführenden Unfallursachen belastet werden. Dem Beamten sollen dagegen, wie bereits ausgeführt, diejenigen Risiken verbleiben, die sich aus anderen als dienstunfallbedingten Gründen, insbesondere aus persönlichen Anlagen, Gesundheitsschäden und Abnutzungserscheinungen ergeben (BVerwG, B.v. 8.3.2004, a.a.O.).

Im Dienstunfallrecht gelten nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich die allgemeinen Beweisgrundsätze. Für das Vorliegen eines Dienstunfalls sowie die dadurch verursachten Körperschäden ist grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen („mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“). Der Beamte trägt insoweit die (volle) materielle Beweislast. Lässt sich der Kausalzusammenhang zwischen Unfallgeschehen und Körperschaden trotz Ausschöpfung aller Mittel nicht klären, geht dies zulasten des Beamten (vgl. BVerwG, B.v. 23.10.2013 – 2 B 34/12 – juris Rn. 6; BayVGH, U.v. 30.1.2012 – 3 B 10.1015 – juris Rn. 28).

Etwaige Beweisschwierigkeiten vermögen eine abweichende mildere Beurteilung der Beweisanforderungen nicht zu rechtfertigen. Es gibt keinen Grundsatz des Inhalts, dass statt der „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ die „überwiegende Wahrscheinlichkeit“ genügt, wenn der Beamte unverschuldet noch erforderliche Beweismittel nicht benennen kann und auch die Verwaltung oder das Gericht nicht in der Lage sind, die erforderlichen Beweismittel heranzuziehen. Dies gilt nach der Rechtsprechung selbst dann, wenn der Beamte den Ursachenzusammenhang zwischen Unfallereignis und Körperschaden (nur) deshalb nicht nachweisen kann, weil nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft die Entstehung bestimmter Krankheiten noch nicht geklärt ist. Zur Beweiserleichterung führt insoweit allenfalls der Beweis des ersten Anscheins, der jedoch nur bei typischen Geschehensabläufen in Betracht kommt, in denen ein gewisser Tatbestand nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache hinweist und infolgedessen wegen des typischen Charakters des Geschehens die konkreten Umstände des Einzelfalls für die tatsächliche Beurteilung ohne Bedeutung sind (vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, § 45 BeamtVG, Erl. 1.3; BVerwG, U.v. 28.4.2011 – 2 C 55/09, DÖD 2011, 235 ff.; U.v. 22.10.1981; U.v. 23.5.1962 – VI C 39.60, BVerwGE 14, 81 ff. = DVBl 1962, 717; BayVGH, B.v. 9.3.2001 – 3 ZB 01.76; B.v. 7.6.2000 – 3 B 96.1396; B.v. 27.8.1998 – 3 ZB 98.568; OVG Münster, U.v. 10.12.2010 – 1 A 669/07; B.v. 17.7.2012 – 1 A 444/11; OVG Magdeburg, U.v. 13.9.2011 – 1 L 94/11).

An diesen rechtlichen Gegebenheiten gemessen können die beim Kläger am 21. Januar 2014, also nur fünf Tage nach dem angeschuldigten Unfallereignis vom 16. Januar 2014 durch ein Magnetresonanztomogramm der Wirbelsäule von Brustwirbelkörper 11 bis Sakralwirbelkörper 2 und ein Myelogramm (Röntgendarstellung des Wirbelkanals) festgestellten und streitgegenständlich geltend gemachten Körperschäden einer breitbasigen Extrusion in Höhe L 2/3 mit leicht linksseitiger Betonung und Einengung der Neuroforamina beidseits, verstärkt durch Facettengelenksarthrosen auch in Höhe L 4/5 mit Hypertrophie der Ligamente flava beidseits, rechts stärker links und dadurch bedingt dorsaler Einengung des Spinalkanals, weniger stark ausgeprägt in Höhe L 5/S1, nicht als kausal durch das Unfallereignis vom 16. Januar 2014 als Dienstunfall i.S.d. Art. 46 Abs. 1 BayBeamtVG verursacht angesehen werden.

Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass entgegen der Auffassung des Beklagten das Vorliegen eines Dienstunfalls nicht bereits deswegen ausgeschlossen ist, weil es sich um ein willentlich gesteuertes Handeln (Eigenbewegung) des Klägers mit der Folge einer vom Kläger selbst herrührenden Fehlinnervation gehandelt habe und es demzufolge an einer äußeren Einwirkung fehle. Denn nach der sozialgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, U.v. 4.6.2010 - L 3 U 239/07; BSG, U.v. 12.4.2005 - B 2 U 27/04) und der entsprechenden Regelung in Ziffer 46.1.3.1 BayVV-Versorgung kann eine äußere Einwirkung auch bei Eintritt eines Körperschadens infolge einer außergewöhnlichen Kraftaufwendung vorliegen, da die Unfreiwilligkeit der Einwirkung bei dem, den das Geschehen betrifft, dem Begriff des Unfalls immanent ist, auch wenn die Folgen der Einwirkung äußerlich nicht sichtbar sind (vgl. BSG, U.v. 12.4.2005 - a.a.O.).

Jedoch ist im Hinblick auf die ärztlich dokumentierten degenerativen Vorschäden an der Lendenwirbelsäule des Klägers (vgl. Schreiben der Radiologin Dr. med. … …, Fachärztin für diagnostische Radiologie im Kompetenznetz Franken für Radiologie, Nuklarmedizin und Strahlenthereapie, …, vom 21.1.2014; Befundbericht des den Kläger am 20.1.2014 untersuchenden Arztes Dr. med. …, vom 24.1.2014, der von „bereits vorbestehende Beschwerden“ ausgeht) das Unfallereignis vom 16. Januar 2014 nicht als wesentlich mitwirkende Teilursache der vom Kläger reklamierten Körperschäden anzusehen.

Vielmehr stellte das Unfallereignis vom 16. Januar 2014 eine sogenannte Gelegenheitsursache, d.h. eine Ursache dar, bei der die anlagebedingten degenerativen Körperschäden des Klägers („breitbasige Extrusion in Höhe L 2/3, Einengung der Neuroforamina beidseits, verstärkt durch Facettengelenksarthrosen, Hypertrophie der Ligamente, dorsale Einengung des Spinalkanals, vgl. Untersuchungsergebnis vom 21.1.2014) so leicht ansprechbar waren, dass auch ein alltägliches, außerhalb des Dienstes vorkommendes Ereignis denselben Erfolg herbeigeführt hätte (vgl. BVerwG, B.v. 8.3.2004, a.a.O.).

So deutet vor allem die Diagnose der Radiologin Dr. med. … … vom 21. Januar 2014 signifikant auf langjährige Abnutzungserscheinungen an der Lendenwirbelsäule des zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens bereits 54-jährigen Klägers hin und kann nicht auf das erst fünf Tage vor der Untersuchung stattgefundene Unfallereignis vom 16. Januar 2014 zurückgeführt werden.

Nachdem es sich im vorliegenden Fall geradezu aufdrängt, dass ein Kausalzusammenhang zwischen Unfallgeschehen und den geltend gemachten Körperschäden nicht besteht, geht dies zu Lasten des, wie oben bereits ausgeführt, für diesen Kausalzusammenhang beweispflichtigen Klägers.

Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Abklärung der Frage, ob das Unfallereignis vom 16. Januar 2014 eine wesentlich mitwirkende Teilursache oder - wie offenkundig der Fall - lediglich eine Gelegenheitsursache für die vom Kläger reklamierten Körperschäden darstellt, drängte sich der Kammer somit nicht auf. Ein entsprechender Beweisantrag wurde auch seitens des Klägerbevollmächtigten weder in der mündlichen Verhandlung vom 1. Dezember 2015 noch in der mündlichen Verhandlung vom 21. November 2017 gestellt.

Im Übrigen sieht das Gesetz in Art. 46 Abs. 3 BayBeamtVG hinsichtlich der vom Kläger im ergänzten Klageantrag vom 21. November 2017 im Einzelnen bezeichneten Körperschäden die Möglichkeit der Anerkennung einer Berufskrankheit vor (vgl. die vom Kläger erhobene Klage AN 1 K 17.00803).

Nach alledem war die Klage daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 23/10/2013 00:00

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Januar 2012 wird zurückgewiesen.
published on 28/04/2011 00:00

Tatbestand 1 Der 1940 geborene Kläger war von 1970 bis 1992 als Radarmechanikermeister bei der Bundeswehr beschäftigt, seit 1972 im Beamtenverhältnis. Von 1970 bis 1985
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Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.

(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.

(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.

(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.

(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.

(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.

(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.