Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 24. Apr. 2018 - AN 1 K 17.00431

published on 24/04/2018 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 24. Apr. 2018 - AN 1 K 17.00431
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

3. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in der Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die am … 1985 geborene Klägerin ist Kriminalhauptmeisterin und wird von der Beklagten im Polizeipräsidium … eingesetzt. Sie begehrt die Anerkennung weiterer Körperschäden am linken Knie als wesentliche Folge eines Dienstunfallereignisses vom 20. Oktober 2004.

Die Klägerin erlitt am 20. Oktober 2004 im Rahmen des Dienstsportes einen Unfall und verletzte sich das linke Knie. Mit Bescheid vom 26. November 2004 wurde der Unfall vom 20. Oktober 2004 als Dienstunfall im Sinne des § 31 Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) anerkannt. Als Dienstunfallfolge wurde die Ruptur des vorderen Kreuzbandes linkes Kniegelenk festgestellt.

Am 23. November 2011 verletzte sich die Klägerin erneut beim Dienstsport am linken Knie. Aufgrund ärztlicher Aussagen, insbesondere im Befundbericht des behandelnden Arztes vom 05. Dezember 2011 mit der Diagnose „Distorsion Knie links und Zustand nach Kreuzbandruptur links und mehrfachen Operationen“ sowie eines Berichts über die Auswertung eines Kernspintomogramms des linken Kniegelenks vom 25. November 2011, in dem von einem Verdacht auf alte posttraumatische Veränderungen im Bereich des Innen- und Außenbandapparats ohne abgrenzbare frische Läsion und von postoperativen Veränderungen am Außenmeniskushinterhorn mit Verdacht auf eine Reruptur gesprochen worden war, erkannte die Beklagte durch das Landesamt für Finanzen, Dienststelle …, mit Bescheid vom 9. März 2012 das Ereignis vom 23. November 2011 als Dienstunfall an und stellte als Dienstunfallfolge eine Distorsion des linken Knies bei Zustand nach bekannter Vorschädigung fest.

Am Abend des 20. Juli 2013 verletzte sich die Klägerin beim privaten Inlineskaten erneut an ihrem Knie. Bei der anschließenden ärztlichen Behandlung wurde ein Knorpelhenkelriss medial, ein lateraler Meniskusriss und ein Knorpelschaden attestiert. Diese Verletzungen wurden operativ behandelt.

Im Rahmen der Nachbehandlung wurde durch die private Unfallversicherung der Klägerin eine Begutachtung durch Herrn Dr. med. … (…) beauftragt. Aufgrund einer Nachuntersuchung am 30. September 2014 kam dieser in seinem Gutachten vom 30. September 2014 zu dem Ergebnis, dass der zu diesem Zeitpunkt bestehende klinische Befund

„nicht Folge des aktuellen Unfallereignisses, sondern der im Behandlungsverlauf eingetretener reaktiver Veränderungen nach Kreuzbandruptur im Jahre 2003 und inzwischen bereits mehrfachen Operationen“

ist.

Mit Schreiben vom 14. Oktober 2014 beantragte die Klägerin beim Landesamt für Finanzen, Dienststelle …, die Anerkennung weiterer Folgeschäden des Dienstunfalls vom 20. Oktober 2004. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2014 konkretisierte sie ihren Antrag bezüglich der Folgeschäden und benannte diese wie folgt:

„– Verschleiß, degenerative Veränderung bzw. Schädigung bzw. Zerstörung der Menisken

– ein daraus resultierender Knorpelschaden und Arthrose.“

Der durch die Beklagte eingeschaltete ärztliche Dienst der Bayerischen Polizei kam in der polizeiärztlichen Stellungnahme vom 13. Januar 2015 zu dem Ergebnis, dass als weitere Dienstunfallfolgen des Dienstunfalls vom 20. Oktober 2004 eine mediale und laterale Meniskusläsion sowie mediale Chondropathie in Form von Fissuren am medialen Condylus, laterale Chondropathie generalisiert I - II° im Bereich des lateralen Condylus anzuerkennen seien.

In einem weiteren, von der Beklagten angeforderten, Gutachten vom 1. Juli 2015 kam Prof. Dr. med. … zu dem Ergebnis, dass die Innen- und Außenmeniskusveränderungen am linken Kniegelenk und auch der Knorpelschaden am linken Kniegelenk Sekundärfolgen des Ereignisses vom 20. Oktober 2004 seien:

„Die Innen- und Außenmeniskusveränderungen am linken Kniegelenk und auch der Knorpelschaden am linken Kniegelenk sind Sekundärfolgen des Ereignisses vom 20. Oktober 2004. Nach Unfall vom 20. Oktober 2004 und durchgeführter vorderer Kreuzbandplastik besteht eine sogenannte „praearthrotische Deformität“, also eine Veränderung, die mit Sicherheit […] zu einer sekundären umformenden Veränderung im linken Kniegelenk führte.

Im Bescheid vom 25. November 2004 ist als Folge des Dienstunfalles nur eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes dort selbst angeführt.

Wie im Obigen jedoch diskutiert, ist dieser Zustand nach vorderer Kreuzbandruptur eine praearthrotische Deformität, die im Laufe der Zeit, zunehmend, schleichend, zu einer Sekundärveränderung der Meniski und der Knorpel führte.[…]“

Mit Bescheid vom 14. November 2016 lehnte die Beklagte den Antrag auf Anerkennung weiterer Körperschäden im linken Knie als weitere Dienstunfallfolgen, insbesondere des Unfalls vom 20. Oktober 2004, ab. Die Ablehnung erfolgte unter Zugrundelegung der Ausschlussfristen des Art. 47 Abs. 1 und 2 Bayerisches Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG). Die am 14. Oktober 2014 erfolgte Meldung sei nicht innerhalb der Frist von drei Monaten erfolgt, da davon ausgegangen werden müsse, dass die Klägerin zeitnah zum Ereignis vom 20. Juli 2013 beim Inlineskaten mehrfach von der Möglichkeit eines Folgeschadens Kenntnis habe erlangen können.

Hiergegen legte der Bevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 12. Dezember 2016 Widerspruch ein und begründete diesen im Wesentlichen damit, dass die Klägerin die Meldefristen eingehalten habe, da ihr erst durch Herrn Dr. med. … anlässlich der Begutachtung am 30. September 2014 klar geworden sei, dass es sich bei dem Schaden im Knie um einen Folgeschaden des Dienstunfalls handele. Für die Kenntnis eines Folgeschadens reiche es nach der Rechtsprechung nicht aus, wenn der Beamte nur mit einer Möglichkeit rechne oder rechnen müsse. Es sei vielmehr erforderlich, dass der verletzte Beamte bei sorgfältiger Prüfung nach seinem Urteilsvermögen zu der Überzeugung gelangt sei oder kommen müsse, dass sein Leiden durch den Unfall verursacht sei. Die Dienstunfallfürsorgestelle vermute lediglich, dass die Klägerin bereits vor der Begutachtung durch Herrn Dr. … von der Möglichkeit eines Folgeschadens Kenntnis erlangt habe. Die sie im Vorfeld behandelnden Ärzte hätten ihr dies jedoch nicht mitgeteilt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Februar 2017, dem Bevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 15. Februar 2017, wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Dabei wurde zusätzlich zu den Ausführungen im Ausgangsbescheid darauf hingewiesen, dass aus einem Bericht über eine Kernspintomographie vom 25. November 2011 im Wesentlichen genau die Körperschäden ärztlicherseits festgestellt worden seien, deren Anerkennung die Widerspruchsführerin mit ihrem Antrag vom 14. Oktober 2014 geltend gemacht habe. In der Beurteilung der Kernspintomographie sei ausdrücklich erwähnt, dass es sich um alte posttraumatische Veränderungen gehandelt habe. Als alte traumatische Verletzung habe nur der Unfall vom 20. Oktober 2004 in Betracht kommen können, so dass sich der Unfallzusammenhang geradezu aufdrängen müsse.

Mit Schreiben vom 7. März 2017, beim Verwaltungsgericht Ansbach eingegangen am 8. März 2017, erhob der Bevollmächtigte der Klägerin Klage mit dem Antrag:

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 14. November 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Februar 2017 verpflichtet, die Innen- und Außenmeniskusschäden sowie den Knorpelschaden am linken Knie (mediale und laterale Meniskusläsion, mediale Chondropathie am medialen Condylus, laterale Chondopathie im Bereich des lateralen Condylus) als wesentliche Dienstunfallfolgen des anerkannten Dienstunfalls vom 20. Oktober 2004 anzuerkennen.

Zur Begründung wurde auf das Vorbringen in der Widerspruchsbegründung vom 19. Januar 2017 Bezug genommen. Bezüglich des in der Begründung des Widerspruchsbescheids erwähnten Berichts über die Kernspintomographie wurde mitgeteilt, dass es sich hierbei um einen Bericht des Dr. … an Herrn Dr. med. … gehandelt habe. Der Bericht sei nicht direkt an die Klägerin gerichtet gewesen. Die Untersuchung sei erfolgt, da die Klägerin Schmerzen im Knie gehabt habe. Sie sei nach der Untersuchung dahingehend in Kenntnis gesetzt worden, dass es sich lediglich um einen leichten Riss im Hinterhorn des Außenmeniskus handele, der nicht operiert werden müsse. Dass es sich hierbei bereits um einen Folgeschaden hätte handeln können, habe sie zu diesem Zeitpunkt nicht in Betracht gezogen.

Die Beklagte beantragte durch das Landesamt für Finanzen, Dienststelle …, mit Schreiben vom 21. März 2017, beim Verwaltungsgericht Ansbach eingegangen am 24. März 2017,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trug zum Sachverhalt vor, dass die private Krankenversicherung der Klägerin mit Schreiben vom 22. August 2016 zur Erstattung eingereichte Rechnungen über die Behandlung nach der Verletzung beim privaten Inlineskaten übermittelt habe. Danach ergäben sich für die Klägerin ärztliche Behandlungen in der Zeit von Juli 2013 bis Juli 2014. Als Diagnosen werden jeweils genannt: Vordere Kreuzbandruptur links, laterale Meniskusläsion links, Meniskusläsion, retropatelare Chondopathie, Synovialitis bzw. Zustand nach Kreuzbandruptur links und mehrfachen Operationen, Distorsion des linken Knies, Erguss im linken Knie, Arthroskopie des linken Knies mit lateraler und medialem Meniskektomie, Meniskusnaht, Knorpelglättung bei Meniskusschaden und Knorpelschaden bzw. Zustand nach Kreuzbandruptur links und mehrfachen Operationen. Ein Kernspintomogramm des linken Kniegelenks der Klägerin vom 6. August 2014 hätten die Radiologen wie folgt beurteilt:

„Vordere Kreuzbandplastik intakt ohne Anhalt für ein Impingement; vorbestehende horizontale Rissbildung des Außenmeniskus mit diskret progredienter Auffaserung der freien Unterseite; der wohl intermediär genähte Innenmeniskus (Korbhenkelrisss) mit soweit intaktem Hinterhorn, jedoch mit horizontaler Rissbildung der Pars intermedia in die freie Oberseite ausstrahlend, differenzialdiagnostisch Naht, Chondropathia Patella Grad II-III ohne relevante Progredienz, jedoch mit persistierendem Reizerguss.“

Im Übrigen wurde ausgeführt, dass das klägerische Begehren als zulässige Verpflichtungsklage zu verstehen sei, die jedoch unbegründet sei. Der Bevollmächtigte der Klägerin habe in seiner Klagebegründung keine neuen tatsächlichen und rechtlichen Argumente vorgetragen, die den Beklagten veranlassen müssten, seinen Standpunkt zu ändern. Der Anspruch auf Feststellung weiterer Körperschäden als Folgen des Dienstunfalls am 20. Oktober 2004 scheitere daran, dass die Klägerin nicht innerhalb von drei Monaten die Körperschäden gemeldet habe, nachdem sie mit der Möglichkeit dieser Körperschäden auf Grund des Unfalls am 20. Oktober 2004 habe rechnen können. Unstreitig sei, dass zum Zeitpunkt des Antrags der Klägerin vom 14. Oktober 2014 die Ausschlussfrist von zehn Jahren noch nicht verstrichen gewesen sei. Das durch Bescheid der ehemaligen Bezirksfinanzdirektion … vom 26. November 2004 als Dienstunfall anerkannt Ereignis stehe gemäß Art. 100 Abs. 4 Satz 1 Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz einem Dienstunfall im Sinne des seit 1. Januar 2011 geltenden Bayerischen Beamtenversorgungsgesetz gleich.

Mit der Möglichkeit, eines Körperschadens auf Grund eines Dienstunfalls könne nicht erst dann gerechnet werden, wenn verletzungsbedingte organische Veränderungen in einem längeren Entwicklungsprozess zu gravierenden Beschwerden oder Ausfallerscheinungen führten, sondern bereits dann, wenn Verletzungen oder Symptome feststellbar seien, die einen Kausalzusammenhang zwischen dem Körperschaden und dem Dienstunfall als möglich erscheinen ließen. Nicht erforderlich sei, dass sich die Klägerin die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit eines Kausalzusammenhangs verschaffe oder verschaffen könne. Das vom Klägervertreter zitierte Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Juli 2008 (Az. 14 B 05.2548) betreffe die Vorschrift des § 45 BeamtVG in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, die noch darauf abgestellt habe, ob eine Unfallfolge bemerkbar geworden sei. Bereits auf Grund des weiteren Dienstunfalls am 23. November 2011 habe die Klägerin mit der Möglichkeit eines Zusammenhangs zwischen diesem Unfall und dem Zustand ihres linken Knies rechnen müssen. Die Auswertung des Kernspintomogramms vom 25. November 2011 nenne als rechtfertigende Indikation den Zustand des linken Knies nach Kreuzbandruptur und mehrfachen Operationen und habe den Verdacht auf alte posttraumatische Veränderungen im Bereich des Innen- und Außenbandapparats ohne frische Läsion und von postoperativen Veränderungen am Außenmeniskushinterhorn mit Verdacht auf eine Reruptur geäußert. Es sei nicht glaubhaft, dass der damals behandelnde Arzt diese Ergebnisse nicht mit der Klägerin besprochen habe.

Auf jeden Fall habe die Klägerin zeitnah nach der Verletzung beim privaten Inlineskaten am 20. Juli 2013 mit der Möglichkeit eines Zusammenhangs mit dem Dienstunfall am 20. Oktober 2004 rechnen müssen. Dies ergebe sich aus den Diagnosen in den Rechnungen für die ärztlichen Behandlungen nach dem Unfall. Die Behandlungen beträfen die Schäden am linken Kniegelenk. Die in den Rechnungen genannten Diagnosen stellten auf den Zustand nach Kreuzbandruptur links und nach mehrfachen Operationen ab. Damit könnten nur der Dienstunfall am 20. Oktober 2004 und die nachfolgenden Operationen am linken Knie gemeint sein. Dass die Klägerin von den dort genannten Körperschäden und den durchgeführten Behandlungen keine Kenntnis gehabt haben wolle und dass ihr nicht in den Sinn gekommen sei, dass diese Köperschäden nicht innerhalb der kurzen Zeit seit dem Unfall am 20. Juli 2013 entstanden sein könnten, sei nicht glaubhaft. Auch für einen medizinischen Laien sei bereits im Jahre 2013 ein Zusammenhang zwischen dem Dienstunfall am 20. Oktober 2004 und den nunmehr geltend gemachten Körperschäden erkennbar. Daher habe die Frist von drei Monaten bereits im Jahre 2013 begonnen und sei zum Zeitpunkt des Antrags der Klägerin am 14. Oktober 2014 längst verstrichen gewesen.

Der Klägervertreter widersprach mit Schriftsatz vom 22. September 2017 den Ausführungen des Beklagten, wonach die Klägerin bereits im Jahr 2013 Kenntnis von den Folgeschäden hätte erlangen müssen. Erst zum Zeitpunkt des Gesprächs mit Herrn Dr. … habe sie Kenntnis von den Zusammenhängen zwischen dem ursprünglichen Dienstunfall und den vorhandenen Körperschäden erhalten. Vorher sei ihr nicht bewusst gewesen, dass die Kreuzbandverletzung des damaligen Dienstunfalls den Bewegungsapparat wie auch die Menisken weiter schädige. Nach den seinerzeitigen Operationen sei ihr mitgeteilt worden, dass keine weiteren Auswirkungen bestehen würden. Es werde darauf verwiesen, dass sich die Klägerin erst in dem Gespräch mit dem Behördengutachter, Herrn Dr. med. …, deutlich überrascht gezeigt habe, als er ihr sein Ergebnis mitgeteilt habe. Dieser werde auch bestätigen können, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Gesprächs insofern unwissend gewesen sei. Aus dem der Klägerin übersandten Befundbericht ergebe sich nicht, dass es sich um einen Folgeschaden handele. Sie habe dies so nicht herauslesen können, da die Klägerin keine Medizinerin sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Behördenakten sowie bezüglich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung auf die Niederschrift Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Bescheid des Landesamts für Finanzen - Dienststelle … - Bezügestelle Dienstunfall - vom 14. November 2016 und der Widerspruchsbescheid dieser Behörde vom 8. Februar 2017 sind nicht rechtswidrig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat aufgrund Ihres Antrages vom 14. Oktober 2014 keinen Anspruch auf Anerkennung von Körperschäden in Form von Innen- und Außenmeniskusschäden sowie eines Knorpelschadens am linken Knie (mediale und laterale Meniskusläsion, mediale Chondropathie am medialen Condylus, laterale Chondopathie im Bereich des lateralen Condylus) als weitere Folgen des Dienstunfalls vom 20. Oktober 2004, da die Voraussetzungen der Art. 45 ff. BayBeamtVG nicht vorliegen (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).

1. Für die Anerkennung weiterer Dienstunfallfolgen ist vorliegende auf die seit 1. Januar 2011 geltenden Regelungen der Art. 45 ff. BayBeamtVG abzustellen, welche im Freistaat Bayern das Beamtenversorgungsgesetz des Bundes ersetzen. Der anerkannte Dienstunfall vom 20. Oktober 2004 steht gem. Art. 100 Abs. 4 S. 1 BayBeamtVG einem Dienstunfall im Sinne des BayBeamtVG gleich. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof betrifft diese Übergangsregelung vorhandene Unfallfürsorgeberechtigte, wobei deren Unfall als Dienstunfall anerkannt ist (BayVGH, U.v. 24.4.2015 – 3 B 14.1141). Inhaltlich ergeben sich keine Unterscheide zwischen der nach BeamtVG und BayBeamtVG geltenden Rechtslage.

2. Dahinstehen kann, ob einer Anerkennung bereits der bestandskräftige Bescheid vom 9. März 2012 entgegensteht, mit welchem der Beklagte das Unfallereignis vom 23. November 2011 als Dienstunfall anerkannt und als Dienstunfallfolge eine Distorsion des linken Knies bei Zustand nach bekannter Vorschädigung festgestellt hat. Entscheidungsgrundlage war hierfür u.a. der Befundbericht des behandelnden Arztes vom 05. Dezember 2011 mit der Diagnose „Distorsion Knie links und Zustand nach Kreuzbandruptur links und mehrfachen Operationen“ sowie der Bericht über die Auswertung eines Kernspintomogramms des linken Kniegelenks vom 25. November 2011, in dem auch von einem Verdacht auf alte posttraumatische Veränderungen im Bereich des Innen- und Außenbandapparats ohne abgrenzbare frische Läsion und von postoperativen Veränderungen am Außenmeniskushinterhorn mit Verdacht auf eine Reruptur gesprochen worden war. Diese im Bericht über das Kernspintomogramm angesprochenen Körperschäden sind nunmehr Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Der Bescheid vom 9. März 2012 hat aber in Kenntnis dieses Befundes über die Distorsion hinaus unter Hinweis auf den Zustand bei bekannter Vorschädigung gerade keine weiteren Körperschäden anerkannt. Die Auslegung des Bescheidstenors unter Berücksichtigung der Einlassung des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung dürfte nach Auffassung der Kammer dazu führen, dass mit der Anerkennung der Distorsion weitere Schäden aus dem Befund des Kernspintomogramms zwar nicht ausdrücklich, aber konkludent abgelehnt werden sollten. Durch den Hinweis auf den „Zustand nach bekannter Vorschädigung“ dürfte – bei Berücksichtigung des Empfängerhorizonts - ausreichend deutlich werden, dass Schäden, die auf vorausgegangene Ereignisse, vor allem den ersten Dienstunfall vom 20. Oktober 2004, zurückzuführen sind, von der Anerkennung ausgeschlossen sein sollen.

3. Jedenfalls hat die Klägerin aber nicht die Meldefrist des Art. 47 Abs. 2 BayBeamtVG eingehalten.

Die Ausschlussfrist des Art. 47 Abs. 1 BayBeamtVG, die vorliegend am 20. Oktober 2006 abgelaufen ist (der mit Bescheid vom 26.10.2004 anerkannte Dienstunfall ereignete sich am 20.10.2004), gilt sowohl für die erstmalige Meldung des Unfalls und der damit in Zusammenhang stehenden Körperschäden als auch für die Geltendmachung weiterer durch den Dienstunfall verursachter Körperschäden und Folgeschäden (Ziffer 47.1.1 BayVV-Versorgung; vgl. BVerwG, U.v. 28.2.2002 – 2 C 5.01; Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 5; BayVGH, B.v. 29.4.2014 – 3 ZB 11.1420). Innerhalb der Ausschlussfrist nach Art. 47 Abs. 1 BayBeamtVG können neben den bereits im Rahmen der Unfallmeldung angezeigten Körperschäden weitere Körperschäden geltend gemacht werden, nach Ablauf dieser Frist können weitere Körperschäden nur noch unter den zusätzlichen Voraussetzungen von Art. 47 Abs. 2 BayBeamtVG geltend gemacht werden. Die Behörde kann auf die Einhaltung der Ausschlussfrist gegenüber dem Beamten oder der Beamtin oder dessen oder deren Hinterbliebenen nicht verzichten.

Art. 47 Abs. 2 BayBeamtVG legt fest, dass nach Ablauf der Ausschlussfrist des Art. 47 Abs. 1 BayBeamtVG (zwei Jahre nach Eintritt des Unfalls) Unfallfürsorge nur gewährt wird, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit eines Körperschadens oder einer Erkrankung auf Grund des Unfallereignisses nicht habe gerechnet werden können oder dass der oder die Berechtigte durch außerhalb seines oder ihres Willens liegende Umstände gehindert war, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit eines Körperschadens oder einer Erkrankung gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.

Die in Art. 47 Abs. 1 und 2 BayBeamtVG festgelegten Ausschlussfristen wurden im Interesse einer zeitnahen Beweissicherung durch den Dienstherrn getroffen. Art. 47 Abs. 2 BeamtVG hindert nicht die Leistung von Unfallfürsorge über mehr als zehn Jahre. Vielmehr sollen nach zehn Jahren nur Auseinandersetzungen über den Geschehensablauf und über den Kausalzusammenhang eines Körperschadens vermieden werden (vgl. BVerwG, U.v. 6.3.1986 - BVerwG 2 C 37.84, Buchholz 232.5 § 45 BeamtVG Nr. 2 S. 3; B.v. 15.9.1995 - 2 B 46.95, Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 3 S. 1 f. m.w.N.).

Nach Art. 47 Abs. 2 BayBeamtVG ist ein Beamter, der einen (vorliegend bereits anerkannten) Dienstunfall erlitten hat, somit verpflichtet, neu aufgetretene Beschwerden (weitere Körperschäden), die er auf einen (mehr als zwei Jahre zurückliegenden) Dienstunfall zurückführt, innerhalb von drei Monaten dem Dienstvorgesetzten oder der Pensionsbehörde zu melden, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist (vgl. OVG RP, U.v. 21.3.2013 – 2 A 10965/12, ZBR 2013, 318 zu der inhaltsgleichen Regelung des § 45 Abs. 2 BeamtVG). Im Gegensatz zu der bis zum 31.12.2001 geltenden Rechtslage genügt es damit nicht mehr, dass Unfallfolgen „bemerkbar“ geworden sind, der Verletzte also bei sorgfältiger Prüfung nach seinem Urteilsvermögen zu der Überzeugung gekommen ist oder kommen musste, dass seine Beschwerden durch den Unfall verursacht worden sind. Vielmehr kommt es nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers darauf an, ab wann Verletzungen oder Symptome feststellbar waren, die eine solche Entwicklung als möglich erscheinen lassen, sodass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalls gerechnet werden konnte (vgl. Plog/Wiedow, Kommentar zum Beamtenversorgungsgesetz, Stand Dez. 2017, Bd. 2, Rn. 10 zu § 45).

Eine „sichere Erkenntnis“ von der Erkrankung ist dagegen nicht erforderlich (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 11.5.2007 - OVG 4 N 47.05, juris; BayVGH, U.v. 16. Juli 2008 - 14 B 05.2548, jeweils zu § 45 BeamtVG).

Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 14. Oktober 2014 aufgrund einer durch ihre private Unfallversicherung nach einer Verletzung beim privaten Inlineskaten am 20. Juli 2013 beauftragten Begutachtung durch Herrn Dr. med. … die Anerkennung weiterer Dienstunfallfolgen des Dienstunfalls vom 20. Oktober 2004. Dieser Antrag hält gerade noch die Zehnjahresfrist des Art. 47 Abs. 2 S. 1 BayBeamtVG, nicht aber die dreimonatige Meldefrist des Art. 47 Abs. 2 S. 2 BayBeamtVG ein. Die Klägerin konnte bereits aufgrund der Beschwerden nach dem Inlineskaten am 20. Juli 2013 mit der Möglichkeit rechnen, dass die durch den behandelnden Arzt, Herrn Dr. med. …, am 22. Juli 2013 diagnostizierten Verletzungen mit einem der anerkannten Dienstunfälle in Zusammenhang stehen könnten. Hierfür spricht, dass die Beschwerden ohne relevante äußere Einwirkung eingetreten sind. Die Klägerin hat die ärztliche Feststellung durch Herrn Dr. med. … in seiner von dem Beklagten angeforderten Stellungnahme vom 02. Dezember 2014, dass die Beschwerden ohne Sturzereignis eingetreten seien, in der mündlichen Verhandlung bestätigt und dahingehend ergänzt, dass auch kein weiteres Ereignis, wie z.B. ein Verdrehen oder eine vergleichbare Einwirkung, vorgelegen habe. Vielmehr sei sie durch eine Senke gefahren und habe danach Schmerzen verspürt und das Knie nicht mehr beugen können. Da bei einem solchen Geschehensablauf ohne dienstunfallbedingte Vorschädigung gerade nicht mit plötzlich eintretenden Beschwerden gerechnet werden würde, musste sich ein möglicher Zusammenhang mit den Dienstunfällen auch der Klägerin als einem medizinischen Laien aufdrängen.

Nicht überzeugend ist insoweit die Äußerung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, sie habe sich dabei keine Gedanken über die Ursachen der Beschwerden gemacht, sondern nur daran gedacht, möglichst zügig wieder zu genesen. Unter Berücksichtigung, dass die Klägerin bereits seit 2004 aufgrund zweier Dienstunfälle am linken Knie mehrmals operiert worden war und auch immer wieder ärztliche Behandlungen erforderlich geworden waren, war vielmehr zu erwarten, dass die Klägerin aufgrund des plötzlichen Eintritts von Beschwerden an die Dienstunfälle und an damit möglicherweise verbundene Spätfolgen erinnert wird. Nach Einschätzung der Kammer dürfte nach allgemeiner Lebenserfahrung ein Geschädigter eher voreilig einen Zusammenhang mit einem Dienstunfall vermuten wollen, wenn eine schwerwiegende Vorschädigung, wie im vorliegenden Fall am linken Knie, durch mehrere Dienstunfälle hervorgerufen worden war. Auch hätte sich im Hinblick auf die unterschiedlichen Abwicklungsmodalitäten von Dienstunfallfolgen gegenüber sonstigen Erkrankungen eine Nachfrage – für den Fall, dass die Ursachen der Verletzung mit dem behandelnden Arzt tatsächlich nicht thematisiert worden sein sollten – aufgedrängt.

Soweit der Klägerbevollmächtigte vertrug, dass die Klägerin mit den behandelnden Ärzten keine Kausalitätsfragen erörtert habe, wird festgestellt, dass es nicht darauf ankommt, dass sich der Verletzte die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit eines Kausalzusammenhangs verschafft hat oder verschaffen konnte. Ausreichend ist es vielmehr, wenn Beschwerden auftreten, die einem dienstlich veranlassten Ereignis zugeordnet werden können, oder wenn nach allgemeiner Lebenserfahrung mit einiger Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass ein dienstlich veranlasstes Ereignis zu einem Körperschaden führt (Plog/Wiedow, a.a.O., Rn. 10b zu § 45; Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Kommentar zum Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Stand Sept. 2017, Hauptband II, Rn. 42 zu § 45). Dies trifft entsprechend der obigen Ausführungen vorliegend zu.

Zur Klärung der Frage, ob der behandelnde Arzt Dr. med. … eine Diensunfallfolge oder auch nur einen Verdacht auf eine solche diagnostiziert hat, kann auf die in den Arztrechnungen angegebenen Diagnosen zurückgegriffen werden (Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, a.a.O., Rn. 41 zu § 45). Der Beklagte hat die Arztrechnungen für den Zeitraum von 22. Juli 2013 bis 21. Juli 2014 aufgrund einer durch die Klägerin abgegebenen Einwilligungserklärung von deren privater Krankenversicherung angefordert. Die niedergelegten Diagnosen u.a. in Rechnungen vom 27. September 2013, 25. September 2013 und 20. Dezember 2013 beziehen sich auf den Zustand nach Kreuzbandruptur links und mehrfachen Operationen, eine Arthroskopie linkes Knie mit lateraler Meniskektomie und med. Meniskusnaht, Knorpelglättung bei Meniskus- und Knorpelschaden, laterale Meniskusläsion links, Meniskusläsion, retropatelare Chondopathie und Synovialitis, so dass sich spätestens aufgrund dieser Rechnungen - unabhängig davon, ob der Behandler diese Diagnose mit der Klägerin thematisiert hat - der Klägerin ein Zusammenhang zwischen den zu diesem Zeitpunkt bestehenden Beschwerden und einem der beiden Dienstunfälle aufdrängen musste, da die im Kontext mit dem Unfall im Juli 2013 gestellten Diagnosen durch diese Abrechnungen offensichtlich mit den vorausgegangenen Dienstunfällen in Verbindung gebracht wurden.

Die Meldung am 14. Oktober 2014 ist damit verspätet, da die Klägerin im Laufe des zweiten Halbjahres 2013 mit der Möglichkeit rechnen konnte und musste, dass einer der beiden Dienstunfälle die Verletzung verursacht hat. Insoweit ist es für das Ingangsetzen der Frist gemäß Art. 47 Abs. 2 S. 2 BayBeamtVG auch nicht erforderlich, dass die Klägerin Gewissheit darüber hatte, auf welchen der beiden Dienstunfälle die Beschwerden zurückzuführen sind.

Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin gehindert war, die weiteren Erkrankungen zu melden, liegen nicht vor und wurden von der Klägerin auch nicht geltend gemacht.

Da es sich bei der Dreimonatsfrist des Art. 47 Abs. 2 S. 2 BayBeamtVG um eine materielle Ausschlussfrist handelt, kann die Behörde weder auf die Einhaltung verzichten noch Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Frist gewähren (vgl. VG Augsburg, U.v. 20.10.2016, AU 2 K 16.925).

Aufgrund der Fristversäumnis kommt es nicht weiter auf das Vorliegen der weiteren Voraussetzung der Anerkennung einer weiteren Dienstunfallfolge an.

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff ZPO.

Gründe, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.

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published on 29/04/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. Grün
published on 21/03/2013 00:00

Die Berufung des Klägers gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 31. Juli 2012 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten...
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Annotations

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.

(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.

(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.

(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.

(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.

(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.

(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.