Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 27. Mai 2014 - 1 K 14.00213

published on 27/05/2014 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 27. Mai 2014 - 1 K 14.00213
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der am ... 1959 geborene Kläger steht als ... im Dienste des Beklagten. Er ist beim Zentralfinanzamt ... tätig.

Im vorliegenden Verfahren begehrt der Kläger, einen am ... 2013 im Gebäude des Finanzamts ... erlittenen Unfall als Dienstunfall anzuerkennen. Zum Unfallzeitpunkt war das Finanzamt in ...die Dienststelle des Klägers. Er buchte sich am Unfalltag um 5.53 Uhr in das Zeiterfassungssystem des Finanzamtes ein.

In der Dienstvereinbarung des Finanzamtes ... vom 7. November 2006 zur Regelung der Arbeitszeit ist als Rahmenzeit (Zeit zwischen dem frühesten Dienstbeginn und dem spätesten Dienstende) der Zeitraum von 6.30 Uhr bis 18.00 Uhr festgelegt.

Am ... 2013 gab der Kläger im Vordruck „Dienstunfalluntersuchung nach Art. 47 Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG)“ unter Verweis auf den „H-Arzt-Bericht“ an, der Unfall habe sich ca. um 5.55 Uhr ereignet. Er habe das Finanzamt über den Kellereingang des Neubaus betreten. Er habe sich auf dem Weg zum Dienstzimmer im Dachgeschoss des Altbaus befunden. Der Unfall habe sich auf dem Treppenpodest vor der Feuer-/Rauchschutztüre im 1. Obergeschoss des Treppenhauses des Neubaus ereignet. Nach dem Sturz sei er über den Flur des 1. Obergeschosses zu seinem Dienstzimmer gegangen.

In dem „H-Arzt-Bericht“ des Dr. ..., ..., vom ... 2013, welcher am ...2013 beim Landesamt für Finanzen, Dienststelle ..., einging, ist ausgeführt, der Kläger habe zum Unfallhergang angegeben, es sei im 1. Obergeschoss (Treppenhaus) dunkel gewesen. Er habe eine Taschenlampe verwendet. Die Feuerschutztüre habe offen gestanden. Beim Hineingehen durch die offene Türe sei der Kläger umgeknickt und gegen den rechts daneben stehenden Blumenkübel gefallen. Dabei habe er sich an der rechten Hand verletzt.

Der Arztbericht enthält als Diagnose eine Kontusion des 4./5. Finger rechts ICD 10.

Der Leiter des Finanzamts ..., dem der Kläger am ... 2013 den Unfall mündlich gemeldet hatte, teilte dem Landesamt für Finanzen, Dienststelle ..., mit Schreiben vom ... 2013 mit, er habe den Kläger gegen 10.00 Uhr in der Stundungs- und Erlassstelle persönlich angetroffen. Die Haltung und der Gang des Klägers seien normal gewesen. Sein rechtes Handgelenk sei jedoch stark geschwollen und blau-rötlich gefärbt gewesen. Der Kläger habe die Hand nicht mehr benutzen können. Die Verletzung habe frisch gewirkt. Er habe befürchtet, dass das Handgelenk des Klägers angebrochen sei und diesen aufgefordert, unverzüglich einen Arzt aufzusuchen. Der Kläger habe sich geweigert und erklärt, sich lieber mittags von seinem Schwiegersohn nach Hause bringen zu lassen und in ... seinen Arzt aufzusuchen.

Die an der Unfallstelle befindlichen Blumenkästen seien niedergedrückt und ruiniert gewesen. Deren Lage habe allerdings eher dafür gesprochen, dass der Sturz auf dem Weg vom Büro zum Parkplatz und nicht umgekehrt erfolgt sei. Für diese Annahme spreche auch, dass das Büro an diesem Vormittag von privaten Gegenständen (Bildern, Literatur usw.) fast vollständig geräumt worden sei (ein Jackett und ein Ladegerät seien verblieben). Das Büro habe gewirkt, als sei der Kläger kurz vor Beendigung des Ausräumens unterbrochen worden. Es sei der erste Arbeitstag des Klägers nach dem Ende eines Urlaubs gewesen und während des Urlaubs sei das Büro noch voll von persönlichen Dingen gewesen. Der Kläger habe wohl kurz vor Ende des Urlaubs erfahren, dass seinem Antrag, nach ... versetzt zu werden, entsprochen worden sei. Der Amtsleitung sei dies noch unbekannt gewesen.

Damit würden sich der Unfall und die Verletzung am Handgelenk des Klägers im Treppenhaus des Finanzamtes bestätigen, nicht aber seine knappe Schilderung des Ablaufes.

Auf telefonische Nachfrage des Landesamtes für Finanzen teilte der Leiter des Finanzamts ... am ...2013 mit, dem Kläger sei keine abweichende Arbeitszeit genehmigt worden.

MitBescheid vom 18. Dezember 2013 lehnte das Landesamt für Finanzen, Dienststelle ..., den Antrag des Klägers, das Ereignis vom ...2013 als Dienstunfall anzuerkennen, ab. Beamtenrechtliche Unfallfürsorgeleistungen könnten nicht gewährt werden.

Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 24. Oktober 1963 (BVerwGE 17, S. 59) den Begriff in Ausübung des Dienstes als erfüllt angesehen, wenn sich der Beamte zur Zeit des Unfalls im Banne des Dienstes, d. h. innerhalb des Dienstgebäudes und der Dienstzeit befunden habe. Als Abgrenzungsmerkmal für das Tatbestandsmerkmal „in Ausübung des Dienstes“ sei im Regelfall die räumliche und zeitliche Beziehung zum Dienst anzusehen. Bei einer Tätigkeit außerhalb des regelmäßigen Dienstes müssten besondere - dienstliche - Umstände vorliegen, die den Schluss rechtfertigten, dass die Tätigkeit, bei der der Beamte den Unfall erlitten habe, in engem Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben stehe (VwV 46.1.5.3 zu Art. 46 Abs. 1 BayBeamtVG).

Der Unfall vom ... 2013 habe sich um 5.55 Uhr, also außerhalb der regelmäßigen, um 6.30 Uhr beginnenden Dienstzeit ereignet. Somit liege die Voraussetzung des Begriffsmerkmals „in Ausübung des Dienstes“ nicht vor. Gründe, warum der Kläger den Dienst bereits um 5.55 Uhr angetreten habe und die den speziellen Anforderungen des Dienstes zuzurechnen wären, seien aus dem vom Kläger geschilderten Sachverhalt nicht ersichtlich. Es müsse ein Zusammenhang der Tätigkeit mit der Dienstausübung bestehen. Erforderlich sei das Bestehen eines örtlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und der Dienstausübung. Dies bedeute, dass der Körperschaden eingetreten sein müsse, weil der Beamte zu einer bestimmten Zeit an einer bestimmten Stelle dienstlich tätig sein musste (BVerwGE 10, 128; OVG Lüneburg, OVGE 2, 177). Außerhalb des im Allgemeinen durch Dienstzeit und Dienstort geprägten Geschehensablaufs sei vom privaten Lebensbereich des Beamten auszugehen (BVerwGE 37, 203, 207). Dies sei hier der Fall, da das Schadensereignis in großem zeitlichem Abstand vor dem Dienstbeginn stattgefunden habe.

Der Kläger legte mit Schreiben vom ... 2013 gegen den genannten Bescheid Widerspruch ein. Er habe sich zum Unfallzeitpunkt nachweislich im Dienst befunden. Er habe seinen PKW auf dem ihm zugewiesenen Stellplatz abgestellt, das Gebäude über den nächstgelegenen Zugang betreten, sich am Zeiterfassungsgerät eingebucht und sich auf den Weg zu seinem Dienstzimmer (über Treppenhaus und 1. Obergeschoss Neubau in das 3. Obergeschoss des Altbaus, ca. fünf Minuten Fußweg) befunden, wo er in der Regel gegen 6.00 Uhr die Arbeit aufgenommen habe, indem er sich in das EDV-System eingecheckt und Vorbereitungsarbeiten getätigt habe. Die ersten seiner Mitarbeiter seien ab ca. 6.20 Uhr ins Amt gekommen, die meisten hätten den Zug aus ... benutzt.

Da die Dienststelle von ... aus mit öffentlichen Verkehrsmitteln nur sehr zeitaufwändig zu erreichen sei, habe er für die Anfahrt zum Finanzamt ... den privaten PKW benutzt. Aufgrund des hohen Verkehrsaufkommens sei eine problemlose Fahrt von ... nach ... nur in einem Zeitfenster von 4.30 Uhr bis 6.00 Uhr oder ab Beendigung des morgendlichen Berufsverkehrs gewährleistet. Diese vorgefundenen, nicht beeinflussbaren Umstände hätten dazu geführt, dass 95% seiner Arbeitstage in ... ungefähr gegen 6.00 Uhr begonnen hätten. Auch andere, in der Nähe des Amtes wohnende Mitarbeiter hätten sich des Öfteren um 6.00 Uhr im Amt aufgehalten. Die Poststelle nehme ihren Betrieb zwischen 6.00 Uhr und 6.15 Uhr auf.

Erschwert seien die Belichtungsmöglichkeiten im Finanzamt ... dadurch, dass die überwiegende Zahl der Lichtschalter auf den Gängen eine defekte Leuchtdiode aufwiesen und erst in der Dunkelheit zu suchen seien. Der Hausmeister, der Elektriker sei, habe erklärt, für das Schaltermodell gebe es keine Ersatzteile mehr.

Das Ereignis vom ...2013 um 5.55 Uhr sei somit nicht seinem privaten, persönlichen Lebensbereich zuzuordnen.

Das Landesamt für Finanzen, Dienststelle ..., wies den Widerspruch mit Bescheid vom 13. Januar 2014 zurück.

Der Kläger erhob mit Schriftsatz vom 13. Februar 2014, eingegangen beim Verwaltungsgericht ... am 14. Februar 2014, Klage und beantragte:

1. Der Ablehnungsbescheid vom 18. Dezember 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Januar 2014 wird aufgehoben.

2. Das Ereignis vom ... 2013 um 5.55 Uhr wird als Dienstunfall anerkannt.

An 95% seiner Arbeitstage im Finanzamt ... habe er ca. um 6.00 Uhr das Finanzamtsgebäude betreten und zu arbeiten begonnen. In bayerischen Finanzämtern bestehe generell von vor 6.00 Uhr bis um 20.00 Uhr die technische EDV-Unterstützung, um als Beschäftigter arbeiten zu können. Die allgemeine Dienstgleitzeit im Finanzamt ... erstrecke sich von 6.30 Uhr bis 18.00 Uhr, in anderen Finanzämtern, wie z. B. ..., ..., ... und ..., auch von 6.00 Uhr bis teilweise 20.00 Uhr.

Rechtsfrage sei, ob es sich bei dem Ereignis vom ... 2013 um ein solches handele, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten sei oder als Dienst infolge der Fiktion des Art. 46 Abs. 2 Abs. 1 Nr. 1 BayBeamtVG als Dienstunfall gelte (Wegeunfall). Der Sturz sei auf dem Weg vom Treppenhaus in das ca. fünf Minuten entfernte Dienstzimmer eingetreten.

Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 10. März 2014,

die Klage abzuweisen.

Die zulässige Klage sei nicht begründet. Gemäß Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG sei ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten sei. Ob das Tatbestandsmerkmal „in Ausübung oder infolge des Dienstes“ verwirklicht sei, bestimme sich im Regelfall danach, ob das Ereignis während der Dienstzeit oder am Dienstort eingetreten sei. Dass der Kläger am Dienstort im Dienstgebäude gestürzt sei, sei nach dessen Angaben zu bejahen. Die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals sei jedoch deshalb zu verneinen, weil der Kläger nicht während der Arbeitszeit gestürzt sei. Die Rahmenzeit habe die Zeit von 6.30 Uhr bis 18.00 Uhr umfasst. Der Sturz habe sich gegen 5.55 Uhr ereignet, also außerhalb der möglichen Arbeitszeit im Rahmen der gleitenden Arbeitszeit (§ 7 AZV).

Dass sich der Kläger nach seinen Angaben an der weitaus überwiegenden Zahl der Arbeitstage vor Beginn der Rahmenzeit in das Zeiterfassungssystem eingebucht habe, beruhe nicht auf den Anforderungen des Dienstes. Die am Unfalltag geltende Arbeitszeitregelung zeige, dass der Dienst eine Anwesenheit des Klägers am Dienstort frühestens ab 6.30 Uhr erfordert habe. Die Anwesenheit vor Beginn der Rahmenzeit an der Dienststelle beruhe vielmehr auf persönlichen Entscheidungen des Klägers. Er habe das Zurücklegen des Weges zwischen Familienwohnung und Dienststelle sowie zurück mit öffentlichen Verkehrsmitteln als zu zeitaufwändig erachtet und daher ein privates Kraftfahrzeug benutzt. Er habe den verkehrsbedingten Behinderungen und dem damit verbundenen Zeitverlust zu bestimmten Tageszeiten ausweichen wollen, indem er die morgendlichen Wegstrecken möglichst frühzeitig zurückgelegt habe. Die Handlungstendenz des Klägers sei folglich von dem Interesse geprägt gewesen, die Wege zum Erreichen der Dienststelle möglichst schnell zurückzulegen und die tägliche Arbeitszeit möglichst früh am Tag abzuleisten - auch wenn, wie die vorgelegten Zeiterfassungsbelege zeigten, die Anwesenheitszeiten vor Beginn der Rahmenzeit nicht als Arbeitszeit gewertet worden seien. Bei einem solchen- nicht durch die Arbeitszeitregelung bedingten - Verhalten sei von dem vorgegebenen privaten Lebensbereich des Klägers auszugehen. Besondere Umstände, die den Schluss rechtfertigten, das Ereignis dennoch nicht der vorgegebenen Privatsphäre des Klägers, sondern dem dienstlichen Bereich zuzuordnen, ließen sich nicht objektivieren (zu dieser Abgrenzung: BVerwG, Beschluss vom 22.6.2005 - 2 B 107/04; Plog, Rn. 52 a zu § 31 BeamtVG; Fürst, GKÖD, Rn. 33 zu § 31 BeamtVG). Von Handlungen, durch die sich der Kläger im Dienstgebäude vor Beginn der Rahmenzeit (6.30 Uhr) auf den Dienst vorbereitet habe, lasse sich nicht sprechen. Weil sich durch das Ereignis am ... 2013 gegen 5.55 Uhr nicht die im dienstlichen Bereich liegenden Risiken realisiert hätten, sei eine Dienstbezogenheit zu verneinen.

Aus dem Vortrag, die Leuchtdioden der überwiegenden Zahl der Lichtschalter auf den Gängen des Dienstgebäudes seien defekt gewesen, er habe, um sich die Suche nach dem Lichtschalter zu ersparen, die Beleuchtung nicht eingeschaltet, vermöge der Kläger nichts für einen Dienstunfall herzuleiten. Es sei nicht bewiesen, dass die Leuchtdiode gerade des vom Kläger für seinen Weg im Dienstgebäude benötigten Lichtschalters defekt gewesen sei. Selbst wenn dieser Mangel bestanden hätte, habe dies den Kläger nicht gehindert, die benötigte Beleuchtung einzuschalten. Die Suche wäre vielleicht mit einem kleinen Zeitaufwand verbunden gewesen. Nach zweijähriger Tätigkeit als ständiger Vertreter des Leiters des Finanzamts ... dürfte dem Kläger zudem die Lage der Lichtschalter nicht gänzlich unbekannt gewesen sein. Schließlich habe der Kläger nach seinen Angaben eine Taschenlampe benutzt, die die Suche erleichtert hätte und den Mangel der Beleuchtung gleichsam beseitigt hätte.

Die vom Kläger angesprochene Vorschrift des Art. 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG lasse die Anerkennung eines Dienstunfalls ebenfalls nicht zu. Danach gelte als Dienst auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Wegs zwischen Familienwohnung und Dienststelle. Der Gesetzgeber stelle im Wege der Fiktion den sogenannten Wegeunfall dem Dienstunfall lediglich gleich. Der Weg von der Familienwohnung zur Dienststelle sowie der Weg von der Dienststelle zur Familienwohnung seien im beamtenrechtlichen Sinn kein Dienst. Die Gleichstellung sei eine sozialpolitisch motivierte zusätzliche Leistung des Dienstherrn. Dies sei bei der Auslegung der Vorschrift zu berücksichtigen.

Der Kläger sei am ... 2013 nicht auf dem Weg von der Familienwohnung zur Dienststelle gestürzt. Die Familienwohnung reiche nach der Rechtsprechung grundsätzlich bis zur Außentür des Wohnhauses, in dem die Wohnung des Beamten liege. Dementsprechend beginne die Dienststelle - spätestens - an der Außentür des Dienstgebäudes, in dem sich der Arbeitsplatz des Beamten befinde. Ob der Beginn der Dienststelle bereits früher anzunehmen sei, etwa ab der Einfahrt in einen abgegrenzten Behördenparkplatz, müsse im Streitfall nicht entschieden werden. Die Verneinung eines sogenannten Wegeunfalls stimme mit Sinn und Zweck der Gleichstellung des sogenannten Wegeunfalls mit dem Dienstunfall überein. Die Gleichstellung diene der Erweiterung der Unfallfürsorge des Dienstherrn auf die Gefahren des allgemeinen Verkehrs im öffentlichen Verkehrsraum, denen sich der Beamte aussetze, um seinen Dienst zu verrichten. Diese Gefahren stammten zwar nicht aus der Risikosphäre des Dienstherrn, sie könnten aber auch von Beamten nicht beherrscht oder beeinflusst werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.11.2013 - 2 C 9/12). Im Streitfall habe sich das Geschehen bereits innerhalb des Dienstgebäudes abgespielt.

Der Kläger erwiderte mit Schriftsatz vom ... 2014, es seien sehr wohl Handlungen des Klägers, durch die sich der Kläger vor Beginn der Rahmenzeit auf den Dienst vorbereitet habe, vorgenommen und auch dokumentiert worden. Der Kläger sei Sachgebietsleiter der Rechtsbehelfsstelle und Vollstreckungsstelle gewesen und habe die auf seinem Schreibtisch vorgefundenen Akten aus der Dienstpost bearbeitet und den Tagesablauf seines überwiegend mit Teilzeitbeschäftigten besetzten Sachgebietes für den Vormittag organisiert. Dazu habe er nach Betreten seines Büros die Workstation des Finanzamtscomputernetzes hochgefahren und sich unter seiner Personalnummer im System angemeldet und damit gearbeitet. Sofern durch den Beklagten bestritten werde, dass der Kläger vor 6.30 Uhr eine dienstliche Tätigkeit ausgeübt habe, werde gebeten, die gespeicherten Login-Daten und getätigten EDV-Anwendungen vom Bayer. Landesamt für Steuern - Rechenzentrum ..., ..., durch amtliche Auskunft einzuholen.

Die vorgelegten Zeiterfassungsbelege zeigten, dass der schwerbehinderte Kläger aufgrund der vorgefundenen Sachgebiets- und Aufgabenstruktur in ... arbeitstäglich meist die Höchstarbeitszeit von zehn Stunden erreicht habe, d. h. er habe sich oft bis 17.00 Uhr im Amt aufgehalten. Die Rahmenzeit habe um 18.00 Uhr geendet.

Der Beklagte erwiderte unter dem ...2014, es dürfte unstreitig sein, dass sich der Kläger zum Unfallzeitpunkt außerhalb der für ihn geltenden Arbeitszeit im Dienstgebäude aufgehalten habe. Dass er zu dem genannten Zeitpunkt dienstliche Aufgaben habe erledigen müssen, sei nicht erkennbar. Es gebe zwar Beamte - etwa Polizeibeamte -, die sich aufgrund ihrer Dienststellung oder der Art ihrer dienstlichen Tätigkeit selbst in den Dienst versetzen und damit außerhalb des üblichen Dienstorts und der üblichen Dienstzeit Dienstaufgaben ausüben könnten, so dass ihr Verhalten das Merkmal „in Ausübung oder infolge des Dienstes“ erfülle. Dabei sei aber nur ein solches Verhalten Dienst, das in engem natürlichem Zusammenhang mit den eigentlichen Dienstaufgaben, den sonstigen dienstlich notwendigen Verrichtungen oder den sonstigen Über- und Unterordnungsverhältnissen des Beamten stehe. Anstelle der regelmäßigen Abgrenzungskriterien des Dienstorts und der Dienstzeit bedürfe es der Feststellung besonderer Umstände, die den Schluss rechtfertigten, dass das betreffende Verhalten dem dienstlichen Bereich zuzuordnen sei. Allein die subjektive Vorstellung des Beamten, in Ausübung oder infolge des Dienstes zu handeln, genüge nicht. Entscheidend sei abzustellen auf die Anforderungen des Dienstes. Das Verhalten des Beamten, währenddessen das Ereignis eingetreten sei, müsse durch die Erfordernisse des Dienstes, den der Beamte üblicherweise zu leisten habe, maßgebend geprägt sein. Dass das Verhalten des Beamten irgendwie im Interesse des Dienstes liege oder der Erledigung der Dienstaufgaben förderlich sei, reiche nicht aus. Denn die Möglichkeit, die Dienstausübung frei zu gestalten, dürfe der Allgemeinheit kein höheres Dienstunfallrisiko aufbürden, als ein Ereignis innerhalb der durch Dienstort oder Dienstzeit abgegrenzten Sphäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.2.1971 - VI C 16/66, BVerwGE 37,203; Urteil vom 22.11.1971 - VI C 34/68, BVerwGE 39, 83).

Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, habe sich der Kläger nicht vor Beginn der Rahmenzeit selbst in den Dienst versetzen können. Es habe an der erforderlichen Dienststellung des Klägers und der Art seiner dienstlichen Tätigkeit gefehlt. Der Aufenthalt des Klägers vor Beginn der Rahmenzeit im Dienstgebäude sei nicht durch die Erfordernisse des Dienstes geprägt gewesen. Die für die damalige Dienststelle des Klägers geltende Arbeitszeitregelung habe den Aufenthalt des Klägers im Dienstgebäude zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht erfordert. Hinzu komme die Stellungnahme des Leiters des Finanzamt ... vom ...2013. Danach habe sich der Sturz wohl nicht auf dem Weg ins Bürozimmer, sondern vom Bürozimmer zum Parkplatz ereignet.

Mit Schriftsatz vom ... 2014 trug der Kläger vor, die Dienstvereinbarung vom 17. November 2006 sei ungültig geworden, da sie noch die 42-Stunden-Woche zugrundelege.

Er wiederhole nochmals, dass seine langjährigen Aufenthalte ab ca. 6.00 Uhr im Dienstgebäude dienstliche Ursachen gehabt hätten (früh beginnende Teilzeit-Arbeitskräfte, Öffnungszeit des Amtes für Publikumsverkehr ab 7.30 Uhr) und bei einer späteren Anreise (z. B. 9.00 Uhr) die von einem Vorgesetzten geforderte Leitungstätigkeit nicht mehr gewährleistet gewesen wäre.

Mit Schriftsätzen vom ... 2014 und ... 2014 erklärten die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung.

Auf gerichtliche Anfrage teilte der Kläger mit Schriftsatz vom ... 2014 mit, Dr. ... habe für die Behandlung der Dienstunfallfolgen 25,17 EUR in Rechnung gestellt, die noch nicht beglichen worden seien. Bei einer Einreichung der Rechnung bei seiner privaten Krankenversicherung verliere er seinen Beitragsrückerstattungsanspruch in Höhe von ca. 700.- EUR.

Der Unfalltag (...2013) sei sein erster Arbeitstag nach einem Erholungsurlaub (... - ...2013 und ...2013, Zeitausgleich am ...2013) gewesen. Er habe deshalb damit gerechnet, dass sein Schreibtisch voller Akten sein werde, was auch zugetroffen habe.

Bei ihm liege eine erhebliche Sehbehinderung vor. Dies sei den Kollegen und Vorgesetzten bekannt.

Er rege an, die Berufung im Urteil zuzulassen, da er von einem Fall grundsätzlicher Bedeutung ausgehe:

Einmal sei in der Finanzverwaltung (ca. 10.000 Mitarbeiter in Bayern) ein früher Dienstbeginn Usus, ein Teil von ihnen beginne vor dem offiziellen Dienstbeginn (beim Zentralfinanzamt ... ca. 5.45 Uhr) und verweile nicht auf dem Parkplatz. Letztlich profitiere ja der den Zutritt ermöglichende Dienstherr davon. Wer eine Gefahrenquelle eröffne, den treffe auch die Verkehrssicherungspflicht.

Zum anderen müsse es einem schwerbehinderten Beamten selbst überlassen bleiben, wie er seinen individuellen Nachteil ausgleiche, um sich in die vorhandene Zeit- und Organisationsstruktur seine Dienststelle einzugliedern. Wenn er dazu den Arbeitsbeginn vorverlegen müsse, könne dies nicht mit der Versagung des Dienstunfallschutzes sanktioniert werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist nicht begründet.

Der Bescheid des Landesamtes für Finanzen, Dienststelle ..., vom 18. Dezember 2013 und der Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 13. Januar 2014 sind nicht rechtswidrig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO).

Der Kläger hat keinen Rechtsanspruch darauf, dass der Beklagte das Unfallereignis vom ... 2013 als Dienstunfall anerkennt (Art. 46 Abs. 1 Satz 1, 47 Abs. 3 Satz 3 BayBeamtVG). Auch die Voraussetzungen des Art. 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG (Wegeunfall) liegen nicht vor.

Nach Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmtes, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Die Regelung des Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG entspricht der bis zum Inkrafttreten des Neuen Dienstrechts in Bayern (am 1.1.2011) anzuwendenden Regelung des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, so dass die zu dieser Rechtsnorm ergangene Rechtsprechung herangezogen werden kann (vgl. LTDrs. 16/3200, S. 482).

Es kommt somit entscheidend darauf an, ob es sich bei dem auf äußerer Einwirkung beruhenden Ereignis, das die Verletzung verursacht hat, um ein solches handelt, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Damit wird - außer dem hier nicht zweifelhaften Kausalzusammenhang zwischen Ereignis und Schaden - ein bestimmter Zusammenhang zwischen dem Ereignis und der Ausübung des Dienstes verlangt. Der Zusammenhang des Unfalles mit dem Beamtendienst muss das entscheidende Kriterium sein (BVerwG, Urteil vom 14.12.2004 - 2 C 66/03, Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 6). Denn der Dienstherr soll nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit tragen und mit den auf sie zurückzuführenden Unfallursachen belastet werden. Dem Beamten sollen dagegen diejenigen Risiken verbleiben, die sich aus anderen als dienstlichen Gründen ergeben (BVerwG, Urteil vom 28.4.2002 - 2 C 22/01, ZBR 2003, 140; Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Rn. 1 zu § 31 BeamtVG). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der öffentlich-rechtliche Dienstherr ohnehin zur Fortzahlung der Bezüge und sonstigen Leistungen, z. B. Beihilfen, verpflichtet ist. Die Dienstunfallvorschriften stellen also eine Sonder-(Ausnahme-)Regelung dar und sind deshalb eng auszulegen (Schütz/Maiwald, a. a. O., BayVGH, Urteil vom 12.10.1983 - 3 B 83 A.474, veröffentlicht bei Schütz/Maiwald, a. a. O., ES/C II 3.1 Nr. 7).

Entscheidend ist das der gesetzlichen Regelung in Art. 46 Abs. 1 Satz1BayBeamtVG nach Sinn und Zweck der Vorschrift zugrunde liegende Kriterium der Beherrschbarkeit des Risikos der Geschehnisse im Dienst durch den Dienstherrn. Der Beamte steht bei Unfällen, die sich innerhalb des vom Dienstherrn beherrschbaren Risikobereichs ereignen, unter dem besonderen Schutz der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge. Zu diesem Bereich gehört der Dienstort, an dem der Beamte zur Dienstleistung verpflichtet ist, wenn dieser Ort zum räumlichen Machtbereich des Dienstherrn gehört.

Befindet sich der Beamte während des Unfalls im Dienstgebäude (räumliche Abgrenzung) und ereignet sich der Unfall während der Dienstzeit (zeitliche Abgrenzung), geschieht der Unfall in der Regel „in Ausübung des Dienstes“, denn der Beamte befindet sich im grundsätzlich unfallfürsorgerechtlich geschützten Bereich (BVerwG, Urteile 25.2.2010 - 2 C 81/08, ZBR 2011, 35; vom 22.1.2009 - 2 A 3/08, ZBR 2009, 171; vom 31.1.2008 - 2 C 23/06, ZBR 2008, 390; vom 15.11.2007 - 2 C 24/06, ZBR 2008, 132 und vom 24.10.1963 - 2 C 10.62; BayVGH, Beschluss vom 20.2.2012 - 3 ZB 09.1735). Liegen die genannten Voraussetzungen zur räumlichen und zeitlichen Abgrenzung vor, kommt es nicht darauf an, ob die Tätigkeit, bei der sich der Unfall ereignet hat, dienstlich geprägt war (BVerwG, Urteil vom 22.1.2009, a. a. O.).

Außerhalb des im Allgemeinen durch Dienstzeit und Dienstort geprägten Geschehensablaufs ist hingegen vom privaten Lebensbereich des Beamten auszugehen (vgl. Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Rn. 52. f zu § 31 BeamtVG; Fürst in GKÖD, Rn. 32 ff. § 31 BeamtVG).

Der Unfall vom ...2013 ereignete sich zwar im Gebäude des Finanzamtes ... und damit am Dienstort im unfallrechtlichen Sinne (BVerwG, Urteil vom 22.1.2009, a. a. O.), allerdings nicht während der Dienstzeit. In der Dienstvereinbarung des Finanzamtes ...vom 7. November 2006 wird als frühestmöglicher Dienstbeginn im Rahmen der gleitenden Arbeitszeit 6.30 Uhr festgelegt. Die gleitende Arbeitszeit räumt den Beschäftigten die Möglichkeit ein, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit in den festgelegten Grenzen selbst zu bestimmen und damit den persönlichen Bedürfnissen anzupassen (Abschnitt 10 Ziffer 1.1.2 VV-BeamtR).

Der Kläger betrat das Gebäude des Finanzamtes am Unfalltag jedoch bereits um 5.53 Uhr. Der Unfall ereignete sich gegen 5.55 Uhr auf dem Weg zum Büro des Klägers, also nicht während der Dienstzeit.

Entgegen der Auffassung des Klägers kann nicht von einer Ungültigkeit der Dienstvereinbarung ausgegangen werden. Diese findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 73 Abs. 1 BayPVGi. V. m. Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayPVG (Abschnitt 10 Ziffer 1.1.3 VV-BeamtR). Dass die Dienstvereinbarung noch nicht die am 1. August 2012 in Kraft getretene Änderung des § 2 Abs. 1 AzV berücksichtigt, hat nicht zur Folge, dass zum Unfallzeitpunkt keine wirksame Regelung zur zulässigen Rahmenzeit vorgelegen hätte. Eine Veränderung der wöchentlichen Arbeitszeit berührt nicht die durch Dienstvereinbarung getroffenen Regelungen zur Rahmenzeit. Dies folgt bereits aus § 7 Abs. 4 Satz 2 AzV, wonach die Rahmenzeit täglich 14 Stunden nicht überschreiten darf, diese also nicht an die konkret in der Arbeitszeitverordnung festgelegte Wochenarbeitszeit anknüpft.

Ob ein Verhalten außerhalb des räumlich und zeitlich als Dienst einbezogenen Bereichs (ausnahmsweise) Ausübung von Dienst ist, bestimmt sich nicht nach den subjektiven Vorstellungen und Intentionen des Beamten, sondern nach objektiver Betrachtungsweise. Es müssen besondere Umstände festgestellt werden, die den Schluss rechtfertigen, dass die betreffende Tätigkeit des Beamten dem dienstlichen Bereich zuzuordnen ist (BVerwG, Urteil vom 12.2.1971 - VI C 36.66, ZBR 1971, 243; Plog/Wiedow, a. a. O., Rn. 52 a zu § 31 BeamtVG).

Unter diesem Gesichtspunkt können Vorbereitungshandlungen dem Schutz der Unfallfürsorge unterliegen, sofern sie in einem besonders engen sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der geschützten Tätigkeit stehen, so dass sie bereits als Bestandteil dieser Tätigkeit erscheinen (BVerwG, Urteil vom 31.1.2008 - 2 C 23.06, ZBR 2008, 390; Plog/Wiedow, a. a. O., Rn. 55 c zu § 31 BeamtVG; Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz, Rn. 2.3.1 zu § 31).

Ein derartiger besonders enger zeitlicher Zusammenhang wäre beispielsweise zu bejahen, wenn ein Beamter wenige Minuten vor Beginn der Rahmenzeit das Dienstgebäude betritt, um seinen Arbeitsplatz pünktlich zum Dienstbeginn zu erreichen. Entsprechendes gilt beispielsweise, wenn sich ein Beamter vor Dienstbeginn außerhalb der Dienstzeit eine erforderliche besondere Dienst- oder Schutzkleidung anlegt oder nach Dienstende eine erforderliche Körperreinigung vornimmt (vgl. Plog/Wiedow, a. a. O., Rn. 68 zu § 31 BeamtVG; BayVGH, Urteil vom 19.7.1984 - 3 B 83 A. 1338, ZBR 1985, 111: Dienstunfallschutz bejaht für einen Lokomotivführer im Rangierdienst, der nach sechsstündiger Tätigkeit beim Duschen einen Unfall erlitt).

Ein solcher besonders enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zu den dienstlichen Tätigkeiten, die der Kläger am Unfalltag als Regierungsdirektor im Finanzamt ... zu leisten hatte, besteht vorliegend jedoch gerade nicht. Der Unfall im Dienstgebäude ereignete sich gegen 5.55 Uhr, also bereits 35 Minuten vor dem frühestmöglichen Dienstbeginn (um 6.30 Uhr).

Der Kläger führte zum Unfallzeitpunkt auch keine unter Dienstunfallschutz stehenden Vorbereitungshandlungen für seine dienstliche Tätigkeit durch. Es lassen sich keine besonderen Umstände feststellen, die den Schluss rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Klägers im Dienstgebäude zu diesem frühen Zeitpunkt dem dienstlichen Bereich zuzuordnen war.

Grund für das vom Kläger regelmäßig praktizierte Betreten des Dienstgebäudes bereits ca. 30 Minuten vor dem frühestmöglichen Dienstbeginn war der allein im privaten Interesse des Klägers liegende Wunsch, außerhalb der Hauptverkehrszeit die von ihm genutzten Autobahnen A ... und A ... möglichst ohne Verkehrsstörungen befahren zu können. Der Kläger hat in seinem Widerspruchsschreiben vom ... 2013 selbst vorgetragen, dass ein problemloses Durchfahren der Strecke nur zwischen 4.30 Uhr und 6.00 Uhr möglich sei.

Dienstliche Gründe für einen gegen die Dienstvereinbarung in Verbindung mit Abschnitt 10 Ziffer 1.1.2 VV-BeamtR (Selbstbestimmung des Arbeitszeitbeginns in den festgelegten Grenzen) verstoßenden Arbeitszeitbeginn bereits um 5.53 Uhr bestanden nicht. Auch die Wahrnehmung der Dienstaufsichtspflichten forderte nicht ein vorzeitiges Erscheinen, da diese erst ab dem frühestmöglichen, zulässigen Arbeitsbeginn (6.30 Uhr) rechtlich geboten ist.

Ebenso wenig kann der Kläger mit dem Argument gehört werden, aufgrund seiner Schwerbehinderung und Sehbehinderung stehe es ihm frei, den Dienstbeginn (abweichend von der bestehenden Dienstvereinbarung) selbst festlegen zu können. Zudem habe es sich um den ersten Arbeitstag nach einem Erholungsurlaub gehandelt.

Die in der Dienstvereinbarung festgelegte Rahmenzeit ist auch von schwerbehinderten Mitarbeitern des Finanzamtes ...und auch beim Dienstantritt nach einem Erholungsurlaub zu beachten. Auf die Arbeitszeitgestaltung an anderen bayerischen Finanzämtern kommt es vorliegend nicht an.

Der Kläger konnte sich auch nicht zulässigerweise selbst „in den Dienst versetzen“. Es mag zwar Fälle geben, in der der Beamte hierzu befugt ist (vgl. Plog/Wiedow, Rn. 73 zu § 31 BeamtVG). In jedem Fall muss aber der Vorgang des Sich-in-den-Dienst-Versetzens im Rahmen des Amtes oder des dienstlichen Auftrages des Beamten liegen, den Dienst für sich selbst zu bestimmen (vgl. BVerwG, Urteile vom 12.2.1971 - VI C 36.66, ZBR 1971, 243 und vom 25.6.1969 - VI C 49.65, ZBR 1969, 347).

Die genannten Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Kläger hatte trotz seiner Vorgesetztenfunktion als ... wie jeder andere Beamte des Finanzamtes ... die verbindlich vereinbarte Regelarbeitszeit zu beachten. Eine dienstliche Notwendigkeit, das Dienstgebäude bereits 35 Minuten vor Dienstbeginn zu betreten, bestand - wie bereits ausgeführt - nicht.

Das Unfallereignis kann auch nicht als sogenannter Wegeunfall anerkannt werden.

Nach Art. 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG gilt als Dienst auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zwischen Familienwohnung und Dienststelle. Die Rechtsnorm bezieht - unter Verwendung des gesetzestechnischen Mittels der Fiktion - damit den so genannten Wegeunfall in den Dienstunfallschutz ein. Wie sich den Gesetzesmaterialen zu Art. 46 BayBeamtVG entnehmen lässt (LTDrs. 16/3200, S. 482), entspricht Art. 46 Abs. 2 BayBeamtVG sachlich § 31 Abs. 2 BeamtVG. Die vom bayerischen Gesetzgeber vorgenommenen textlichen Änderungen sind rein redaktioneller Natur und sollen der besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit der Norm dienen. Es kann deshalb auch im Anwendungsbereich des Art. 46 BayBeamtVG auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 31 Abs. 2 BeamtVG zurückgegriffen werden.

Der Gesetzgeber hat in Art. 46 Abs. 2 BayBeamtVG den Wegeunfall dem Dienstunfall lediglich gleichgestellt und damit zu erkennen gegeben, dass der Weg zwischen Dienststelle und Wohnung im beamtenrechtlichen Sinne kein Dienst ist.

Die Gleichstellung ist eine sozialpolitisch motivierte zusätzliche Leistung des Dienstherrn (BVerwG, Urteil vom 26.11.2013, - 2 C 9/12, ZBR 2014, 167; so auch BAG, Urteil vom 14.12.2000 - 8 AZR 92/00, NJW 2001, 2039 zur gesetzlichen Unfallversicherung). Da der Wortlaut der Vorschrift sich zu den Kriterien dieses - erweiterten - Unfallschutzes nicht verhält, muss Art. 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG entsprechend der bundesrechtlichen Regelung des § 31 Abs. 2 BeamtVG nach Sinn und Zweck ausgelegt werden.

Die Gleichstellung dient der Erweiterung der Unfallfürsorge des Dienstherrn auf die außerhalb des privaten Lebensbereichs herrschenden Gefahren des allgemeinen Verkehrs, die weder der Dienstherr noch der Beamte im Wesentlichen beeinflussen können (BVerwG, Urteile vom 27.1.2005 - 2 C 7.04, BVerwGE 122, 360 = Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 15, vom 9.12.2010 - 2 A 4/10, ZBR 2011, 306 und vom 26.11.2013 - 2 C 9.12, jeweils zu § 31 Abs. 2 BeamtVG).

Die gesetzestechnische Konstruktion der Gleichstellung durch eine gesetzliche Fiktion in Art. 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG, ferner Sinn und Zweck sowie die Konzeption dieser Vorschrift als Ausnahmeregelung zwingen zu einer restriktiven Auslegung der Vorschrift (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.1.2005 - 2 C 7.04, a. a. O.; Urteil vom 26.11.2013 - 2 C 9.12, a. a. O.).

Der Schutz des Art. 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG beschränkt sich demnach auf den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle.

Missverständlich ist insoweit die vom Bundesverwaltungsgericht verwendete Formulierung, der Unfallschutz des § 31 Abs. 1 BeamtVG (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG) beginne (erst) „mit der Aufnahme der dienstlichen Tätigkeit, also dem Erreichen des Arbeitsplatzes“ (Urteile vom 10.12.2013 - 2 C 7/12, PersV 2014, 153 und vom 27.5.2004 - 2 C 29.03, ZBR 2004, 433). Unter dem Begriff des „Arbeitsplatzes“ ist nicht das Büro des Beamten im jeweiligen Dienstgebäude zu verstehen, so dass ein Sturz im Dienstgebäude vor dem - erstmaligen - Erreichen des Büros zur Dienstaufnahme unter dem Schutz des Art. 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG stünde. Der Wegeunfallschutz endet vielmehr bereits mit dem Betreten des Dienstgebäudes, das im Machtbereich des Dienstherrn steht (BVerwG, Urteil vom 24.10.1963 - II C 10.62, BVerwGE 17, 59; vgl. Plog/Wiedow, a. a. O., Rn. 129 zu § 31

BeamtVG: Der Weg zur Dienststelle endet mit Erreichen der Liegenschaft).

Damit liegen auch die Voraussetzungen des Art. 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG nicht vor.

Die Klage war deshalb abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 10/12/2013 00:00

Tatbestand 1 Der 1959 geborene Kläger ist Hauptwerkmeister (BesGr A 8 BBesO) im Dienst des Beklagten und der DB S... GmbH zugewiesen. Am 4. und 5. September 2007 versah
published on 26/11/2013 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin steht als Studienrätin im Dienst des Beklagten. Im Oktober 2008 fuhr sie nach Beendigung ihres Dienstes mit ihrem Kraftfahrzeug nach Hause. Die
published on 09/12/2010 00:00

Tatbestand 1 Die Verfahrensbeteiligten streiten um die Anerkennung eines Wegeunfalls als Dienstunfall. 2
published on 25/02/2010 00:00

Tatbestand 1 Die Verfahrensbeteiligten streiten um die Anerkennung eines Zeckenbisses und der daraus hervorgegangenen Borrelioseerkrankung als Dienstunfall.
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Annotations

(1) Soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, kann die oberste Dienstbehörde Gleitzeit ermöglichen. Die zur Erfüllung der Aufgaben jeweils erforderliche dienstliche Anwesenheit der Beamtinnen und Beamten ist durch diese und ihre Vorgesetzten sicherzustellen.

(2) Die höchstzulässige tägliche Arbeitszeit sowie der früheste Dienstbeginn und das späteste Dienstende sind festzulegen.

(3) Es sind Kernarbeitszeiten oder Funktionszeiten festzulegen. Soweit dienstliche Gründe es zulassen, kann auf eine solche Festlegung verzichtet werden. Über die Kernarbeitszeit oder Funktionszeit hinaus ist die dienstliche Anwesenheit der Beamtinnen und Beamten durch diese und ihre Vorgesetzten sicherzustellen, soweit die Erfüllung der Aufgaben dies erfordert. Die Kernarbeitszeit ist bei Teilzeitbeschäftigung individuell festzulegen.

(4) Unterschreitungen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit sind bis zu höchstens 40 Stunden zulässig. Ein Über- oder Unterschreiten der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist grundsätzlich innerhalb des Abrechnungszeitraums auszugleichen. Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr oder ein anderer festgelegter Zeitraum von höchstens zwölf Monaten. In den nächsten Abrechnungszeitraum dürfen höchstens 40 Stunden übertragen werden.

(5) Bei automatisierter Zeiterfassung kommen bis zu zwölf Gleittage in Betracht. Wenn es dienstlichen Belangen förderlich oder nach den dienstlichen Verhältnissen zweckmäßig ist, können bis zu 24 Gleittage zugelassen werden. Es kann festgelegt werden, dass an bestimmten Tagen allgemein kein Dienst zu leisten und die ausfallende Zeit vor- oder nachzuarbeiten ist. Für Auslandsvertretungen können Ausnahmen von der Notwendigkeit der automatisierten Zeiterfassung zugelassen werden.

(6) Ist eine Kernarbeitszeit festgelegt, können auch halbe Gleittage zugelassen werden. Außerdem können unmittelbare Vorgesetzte eine im Einzelfall aus wichtigen persönlichen Gründen erforderliche Nichteinhaltung der Kernarbeitszeit genehmigen.

(7) Die dienstliche Anwesenheit der Beamtinnen und Beamten ist unter ihrer Mitwirkung automatisiert zu erfassen. Von der automatisierten Erfassung können in Einzelfällen Ausnahmen zugelassen werden. Die Daten sind mindestens drei Monate nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie erhoben wurden, aufzubewahren. Die oberste Dienstbehörde legt fest, ob die Daten entweder spätestens sechs Monate nach Ablauf des Abrechnungszeitraums oder spätestens 13 Monate nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie erhoben wurden, zu löschen sind.

(8) Verstöße gegen Gleitzeitregelungen dürfen den jeweils zuständigen Vorgesetzten mitgeteilt werden. Darüber hinaus sind den unmittelbaren Vorgesetzten ausschließlich für Zwecke des gezielten Personaleinsatzes die Gleitzeitsalden ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mitzuteilen, sofern sich positive Salden von mehr als 20 Stunden oder negative Salden von mehr als zehn Stunden ergeben. Daten nach Satz 2 dürfen nicht für eine Kontrolle oder Bewertung der Leistung oder des Verhaltens der Beamtinnen und Beamten verwendet werden.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.

(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.

(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.

(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

Im Sinne dieser Verordnung ist

1.
Abrechnungszeitraum bei Gleitzeit der Zeitraum, in dem ein Über- oder Unterschreiten der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auszugleichen ist,
2.
Arbeitsplatz grundsätzlich die Dienststelle oder ein von der oder dem Dienstvorgesetzten bestimmter Ort, an dem Dienst zu leisten ist,
3.
Arbeitstag grundsätzlich der Werktag,
4.
Bereitschaftsdienst die Pflicht, sich, ohne ständig zur Dienstleistung verpflichtet zu sein, an einer vom Dienstherrn bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfall den Dienst aufzunehmen, wenn dabei Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen,
5.
Blockmodell die Zusammenfassung der Freistellung von der Arbeit bis zu fünf Jahren bei Teilzeitbeschäftigung,
6.
Funktionszeit der Teil der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit, in dem der Dienstbetrieb durch Absprache der Beamtinnen und Beamten sichergestellt wird,
7.
Gleitzeit die Arbeitszeit, bei der Beamtinnen und Beamte Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit in gewissen Grenzen selbst bestimmen können,
8.
Gleittag ein mit Zustimmung der oder des unmittelbaren Vorgesetzten gewährter ganztägiger Zeitausgleich im Abrechnungszeitraum bei Gleitzeit, dabei gelten tägliche Arbeitszeiten von weniger als zwei Stunden als Gleittag,
9.
Kernarbeitszeit der Teil der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit, in dem grundsätzlich alle Beamtinnen und Beamten in der Dienststelle anwesend sein müssen,
10.
Langzeitkonto ein personenbezogenes Arbeitszeitkonto, auf dem durch erhöhten Arbeitsanfall bedingte Zeitguthaben für Freistellungszeiten angespart werden können,
11.
Nachtdienst ein Dienst, der zwischen 20 Uhr und 6 Uhr zu leisten ist,
12.
regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit die innerhalb von zwölf Monaten durchschnittlich zu erbringende wöchentliche Arbeitszeit,
13.
Reisezeit die Zeit ohne Wartezeit (Nummer 17), die die Beamtin oder der Beamte benötigt für den Weg zwischen
a)
der Wohnung oder der Dienststätte und der Stelle des auswärtigen Dienstgeschäfts oder der auswärtigen Unterkunft (Anreise),
b)
der Stelle des auswärtigen Dienstgeschäfts oder der auswärtigen Unterkunft und der Stelle eines weiteren auswärtigen Dienstgeschäfts oder einer weiteren auswärtigen Unterkunft,
c)
der Stelle des auswärtigen Dienstgeschäfts oder der auswärtigen Unterkunft und der Wohnung oder der Dienststätte (Abreise),
14.
Rufbereitschaft die Pflicht, sich außerhalb des Arbeitsplatzes bereitzuhalten, um bei Bedarf sofort zu Dienstleistungen abgerufen werden zu können,
15.
Ruhepause der Zeitraum, in dem Beamtinnen und Beamte keinen Dienst leisten,
16.
Schichtdienst der Dienst nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht,
17.
Wartezeit eine während einer Dienstreise anfallende Zeit ohne Dienstleistung zwischen
a)
dem Ende der Anreise und dem Beginn der dienstlichen Tätigkeit,
b)
dem Ende der dienstlichen Tätigkeit an einem Tag und dem Beginn der dienstlichen Tätigkeit an einem anderen Tag,
c)
dem Ende der dienstlichen Tätigkeit und dem Beginn der Abreise.

(1) Soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, kann die oberste Dienstbehörde Gleitzeit ermöglichen. Die zur Erfüllung der Aufgaben jeweils erforderliche dienstliche Anwesenheit der Beamtinnen und Beamten ist durch diese und ihre Vorgesetzten sicherzustellen.

(2) Die höchstzulässige tägliche Arbeitszeit sowie der früheste Dienstbeginn und das späteste Dienstende sind festzulegen.

(3) Es sind Kernarbeitszeiten oder Funktionszeiten festzulegen. Soweit dienstliche Gründe es zulassen, kann auf eine solche Festlegung verzichtet werden. Über die Kernarbeitszeit oder Funktionszeit hinaus ist die dienstliche Anwesenheit der Beamtinnen und Beamten durch diese und ihre Vorgesetzten sicherzustellen, soweit die Erfüllung der Aufgaben dies erfordert. Die Kernarbeitszeit ist bei Teilzeitbeschäftigung individuell festzulegen.

(4) Unterschreitungen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit sind bis zu höchstens 40 Stunden zulässig. Ein Über- oder Unterschreiten der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist grundsätzlich innerhalb des Abrechnungszeitraums auszugleichen. Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr oder ein anderer festgelegter Zeitraum von höchstens zwölf Monaten. In den nächsten Abrechnungszeitraum dürfen höchstens 40 Stunden übertragen werden.

(5) Bei automatisierter Zeiterfassung kommen bis zu zwölf Gleittage in Betracht. Wenn es dienstlichen Belangen förderlich oder nach den dienstlichen Verhältnissen zweckmäßig ist, können bis zu 24 Gleittage zugelassen werden. Es kann festgelegt werden, dass an bestimmten Tagen allgemein kein Dienst zu leisten und die ausfallende Zeit vor- oder nachzuarbeiten ist. Für Auslandsvertretungen können Ausnahmen von der Notwendigkeit der automatisierten Zeiterfassung zugelassen werden.

(6) Ist eine Kernarbeitszeit festgelegt, können auch halbe Gleittage zugelassen werden. Außerdem können unmittelbare Vorgesetzte eine im Einzelfall aus wichtigen persönlichen Gründen erforderliche Nichteinhaltung der Kernarbeitszeit genehmigen.

(7) Die dienstliche Anwesenheit der Beamtinnen und Beamten ist unter ihrer Mitwirkung automatisiert zu erfassen. Von der automatisierten Erfassung können in Einzelfällen Ausnahmen zugelassen werden. Die Daten sind mindestens drei Monate nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie erhoben wurden, aufzubewahren. Die oberste Dienstbehörde legt fest, ob die Daten entweder spätestens sechs Monate nach Ablauf des Abrechnungszeitraums oder spätestens 13 Monate nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie erhoben wurden, zu löschen sind.

(8) Verstöße gegen Gleitzeitregelungen dürfen den jeweils zuständigen Vorgesetzten mitgeteilt werden. Darüber hinaus sind den unmittelbaren Vorgesetzten ausschließlich für Zwecke des gezielten Personaleinsatzes die Gleitzeitsalden ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mitzuteilen, sofern sich positive Salden von mehr als 20 Stunden oder negative Salden von mehr als zehn Stunden ergeben. Daten nach Satz 2 dürfen nicht für eine Kontrolle oder Bewertung der Leistung oder des Verhaltens der Beamtinnen und Beamten verwendet werden.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.