Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 03. Juni 2014 - 1 K 14.00061

published on 03/06/2014 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 03. Juni 2014 - 1 K 14.00061
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Tenor

1. Der Beklagte wird verpflichtet, über die vom Kläger beantragte Anerkennung seiner praktischen hauptberuflichen Tätigkeit bei der Fa. ... im Zeitraum vom 13. Februar 1981 bis zum 12. Februar 1983 als ruhegehaltfähige Dienstzeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

2. Der Bescheid des Landesamtes für Finanzen, Dienststelle ..., Gz. ..., vom 6. Juni 2013 in der Fassung des Bescheides vom 24. Juni 2013 und der Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 3. Dezember 2013 werden aufgehoben, soweit sie dieser Verpflichtung entgegenstehen.

3. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

4. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

5. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der am ... geborene Kläger stand als Gewerbedirektor (BesGr. A 15) im Dienste des Beklagten. Er wurde mit Ablauf des Monats Januar 2013 auf eigenen Antrag gemäß Art. 64 Nr. 2 BayBG in den Ruhestand versetzt. Die Schwerbehinderung des Klägers war erstmals mit Bescheid des Versorgungsamtes ... vom 7. August 2001 (Antrag des Klägers vom 29.5.2001) festgestellt worden.

Der Kläger wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen die Festsetzung seiner Versorgungsbezüge. Er rügt, dass bei der Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten und der Berechnung des Ruhegehaltssatzes eine von ihm abgeleistete hauptberufliche Tätigkeit (bei der Fa. ...) mit nur mit drei Jahren (statt mit fünf Jahren) berücksichtigt worden ist.

In der Zeit vom 13. Februar 1978 bis zum 30. September 1983 war der Kläger nach bestandener Diplomhauptprüfung als Projektingenieur bei der Firma ... beschäftigt.

Mit Schreiben vom 28. September 1983 teilte das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Soziales dem Kläger mit, das Ministerium sei bereit, den Kläger vom 1. Oktober 1983 bis zum 30. September 1984 als Technischen Angestellten beim Gewerbeaufsichtsamt ... einzustellen. Bei Bewährung werde er mit Wirkung vom 1. Oktober 1984 in das Beamtenverhältnis auf Widerruf übernommen. Die Ablegung der Anstellungsprüfung sei für das Jahr 1985 vorgesehen.

Vom 1. Oktober 1983 bis zum 30. September 1984 war der Klägerals Technischer Angestellter beim Gewerbeaufsichtsamt ... tätig. Das Beiblatt zu § 9 des am 3. Oktober 1983 zwischen dem Freistaat Bayern, vertreten durch das Gewerbeaufsichtsamt ..., und dem Kläger geschlossenen Arbeitsvertrages hat unter „a)“ folgenden Wortlaut:

„Der Angestellte wird bei entsprechender Bewährung nach Ablauf eines Jahres in das Beamtenverhältnis auf Widerruf übernommen. In diesem Fall wird die im Angestelltenverhältnis zurückgelegte Zeit voll auf den Vorbereitungsdienst angerechnet“.

Zum 1. Oktober 1984 wurde der Kläger in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen und zum Gewerbereferendar ernannt.

Mit Schreiben vom 25. Oktober 1985 teilte das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung dem Gewerbeaufsichtsamt ... mit, dass im Einvernehmen mit der Bezirksfinanzdirektion ... von Amts wegen die im Angestelltenverhältnis abgeleistete Zeit vom 1. Oktober 1983 bis zum 30. September 1984 gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG i. V. m. Nr. 10.1.1BeamtVG-VwV als ruhegehaltfähig anerkannt wird. Eine weitere Entscheidung über die Anerkennung von Vordienstzeiten gemäß § 49 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG wurde nach Aktenlage nicht getroffen.

Mit Bescheid des Versorgungsamtes ... vom 21. Oktober 1985 wurde das Besoldungsdienstalter (BDA) des Klägers festgesetzt. Es wurde die oben bezeichnete Tätigkeit des Klägers als Projektleiter bei der Fa. ... zunächst nur in einem Umfang von drei Jahren anerkannt.

Der Kläger erhob gegen diesen Bescheid Widerspruch und berief sich auf Vertrauensschutz.Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Technischen Gewerbeaufsichtsdienst in Bayern (APOtG) vom 2. Dezember 1983 habe rückwirkend zum 1. Juli 1983 die für eine Einstellung vorgeschriebene praktische Tätigkeit von fünf auf drei Jahre reduziert. Zum Einstellungszeitpunkt beim Gewerbeaufsichtsamt ... am 1. Oktober 1983 sei die APOtG noch nicht bekannt gemacht gewesen. Ohne Nachweis einer fünfjährigen praktischen Tätigkeit wäre er deshalb vom Freistaat Bayern nicht eingestellt worden.

Auf Anfrage des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 23. Januar 1986 teilte das Bayerische Staatsministerium für Finanzen unter dem 4. Februar 1986 (Az. ...) mit, es ergebe sich die vorgeschriebene Mindestzeit einer praktischen Tätigkeit nach § 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in Anlehnung an die Regelung für die Mindestzeit der vorgeschriebenen Ausbildung (Nr. 28.3.1.1 BBesG-VwV) aus den Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften, die zur Zeit der Ableistung der praktischen Tätigkeit gegolten hätten. Die im Schreiben vom 23. Januar 1986 genannten 14 Beamten hätten ihre praktische hauptberufliche Tätigkeit vor dem 2. Dezember 1983, dem Zeitpunkt der (Verkündung) der Rechtsänderung, abgeleistet. Für sie würden demnach die Vorschriften der Zulassungs- und Ausbildungsordnungen vom 8. November 1971 (GVBl. S. 412, 415) gelten, die eine fünfjährige hauptberufliche Tätigkeit gefordert hätten. In diesem Umfang sei die Zeit auch bei der Berechnung des Besoldungsdienstalters zu berücksichtigen.

Daraufhinwurde das Besoldungsdienstalter des Klägers mit bestandskräftigem Bescheid vom 24. Februar 1986 neu festgesetzt. Es wurde die Tätigkeit des Klägers als Projektleiter bei der Fa. ... unter Hinweis auf das Schreiben des Staatsministeriums für Finanzen vom 4. Februar 1986 nunmehr in einem Umfang von fünf Jahren anerkannt.

Am 11. Dezember 2012 erstellte das Landesamt für Finanzen, Dienststelle ... - Bezügestelle Versorgung (nachfolgend: Landesamt) den Entwurf eines Bescheides über die Festsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers. Auf der Grundlage des Art. 103 Abs. 5 BayBeamtVG wurde ein Ruhegehaltssatz vom 68,75 von Hundert ermittelt.

Bei der Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten wurdeder Zeitraum vom 13. Februar 1978 bis zum 12. Februar 1983 (fünf Jahre) als vorgeschriebene hauptberufliche Tätigkeit des Klägers gemäß Art. 20 Abs. 1 Nr. 2 BayBeamtVG berücksichtigt.

Das Staatliche Rechnungsprüfungsamt ... teilte dem Landesamt mit Schreiben vom 25. Februar 2013 mit, der Kläger habe seinen Vorbereitungsdienst am 1. Oktober 1984 begonnen. Zu diesem Zeitpunkt seien nach § 2 Abs. 4 Nr. 2 der gültigen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Technischen Gewerbeaufsichtsdienst in Bayern (APOtG) vom 2. Dezember 1983 drei Jahre fachbezogene praktische Tätigkeit vorgeschrieben gewesen. Als ruhegehaltfähige Dienstzeit seien somit auch nur drei Jahre anrechenbar (Nr. 20.1.2.1 BayVV-Versorgung). Eine bei der BDA-Festsetzung für die Ermittlung der Dienstaltersstufe großzügigere Berücksichtigung sei für die Festsetzung der Versorgungsbezüge nicht bindend.

Das Landesamt erwiderte unter dem 22. März 2013, der Kläger habe die in Rede stehende vorgeschriebene hauptberufliche Tätigkeit bei der Firma ... am 13. Februar 1978 begonnen. Zu diesem Zeitpunkt habe noch die Zulassungs- und Ausbildungsordnung für den höheren Gewerbeaufsichtsdient (ZAhG) vom 8. November 1971 gegolten, welche eine praktische hauptberufliche Tätigkeit von fünf Jahren vorgeschrieben habe. Dies bedeute, dass der Kläger nach einer dreijährigen Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit im Jahr 1981 nicht in den Gewerbeaufsichtsdienst hätte eingestellt werden können, weil er die damals geltenden Anforderungen nicht erfüllt habe. Zum Zeitpunkt der Rechtsänderung 1983 habe der Kläger bereits die fünfjährige hauptberufliche Tätigkeit absolviert gehabt. Bei der BDA-Festsetzung des Versorgungsamtes ... sei zunächst nur eine Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit von drei Jahren berücksichtigt worden. Auf Widerspruch des Klägers hin sei die BDA-Festsetzung am 24. Februar 1986 dahingehend geändert worden, dass eine Anrechnung der hauptberuflichen Tätigkeit von fünf Jahren erfolgt sei. Vor diesem Hintergrund werde daher weiterhin die Auffassung vertreten, dass die Zeit der hauptberuflichen Tätigkeit vom 13. Februar 1978 bis zum 12. Februar 1983 im Umfang von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden könne.

Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen teilte dem Landesamt mit Schreiben vom 3. Juni 2013 mit, die Rechtsauffassung des Staatlichen Rechnungsprüfungsamtes ... werde geteilt. Maßgebend sei die Ausbildungs- und Prüfungsordnung zum Zeitpunkt der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Widerruf. Der Kläger sei zum 1. Oktober 1984 in das Beamtenverhältnis auf Widerruf übernommen worden. Die Ausbildung habe sich somit nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Technischen Gewerbeaufsichtsdienst in Bayern (APOtG) vom 2. Dezember 1983 gerichtet (Ableistung eines zweijährigen Vorbereitungsdienstes). Als vorgeschriebene hauptberufliche Tätigkeit könnten damit drei Jahre berücksichtigt werden (§ 2 Abs. 4 Nr. 2 APOtG).

Die seinerzeit für die Festsetzung des Besoldungsdienstalters getroffene Entscheidung, wonach für die Berechnung des Besoldungsdienstalters auf die Ausbildungs- und Prüfungsordnung abgestellt worden sei, die zur Zeit der Ableistung der praktischen Tätigkeit gegolten habe, sei für die Festsetzung der Versorgungsbezüge nicht maßgebend.

Die Leitstelle habe zur einheitlichen Handhabung hinsichtlich der weiteren, zum 1. Oktober 1984 eingestellten Beamten einen Abdruck erhalten.

Mit Bescheid vom 6. Juni 2013 setzte das Landesamt die Versorgungsbezüge des Klägers auf 3.638,18 EUR (brutto) fest.Gemäß Art. 103 Abs. 5 BayBeamtVG wurde ein Ruhegehaltssatz in Höhe von 64,62 von Hundert ermittelt.

Als vorgeschriebene hauptberufliche Tätigkeit gemäß Art. 20 Abs. 1 Nr. 2 BayBeamtVG wurde lediglich der Zeitraum vom 13. Februar 1978 bis zum 12. Februar 1981 (drei Jahre) anerkannt.

Der Kläger legte mit Schreiben vom 17. Juni 2013 gegen den genannten Bescheid Widerspruch ein.

Er beantrage - solange über seinen Widerspruch gegen den Pensionsfestsetzungsbescheid noch nicht endgültig entschieden sei - die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes ab dem 1. Februar 2013 auf der Grundlage des Art. 27 BayBeamtVG. Da bei den bisherigen Versorgungsbezügen ein Ruhegehaltssatz von 68,75% zugrunde gelegt worden sei, habe er diesen Antrag vorher nicht stellen können.

Er widerspreche der Festsetzung von drei Jahren als „vorgeschriebene hauptberufliche Tätigkeit“, weil sein Dienstverhältnis im öffentlichen Dienst mit Beginn der Ausbildung für den Technischen Gewerbeaufsichtsdienst am 1. Oktober 1983 begonnen habe und zu diesem Zeitpunkt die „Zulassungs- und Ausbildungsverordnung für den Höheren Gewerbeaufsichtsdienst in Bayern (ZAHG)“ vom 8. November 1971 gegolten habe. Diese sei erst im Nachhinein durch die „Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Technischen Gewerbeaufsichtsdienst in Bayern (APOtG)“ vom 2. Dezember 1983 mit Wirkung vom 1. Juli 1983 ersetzt worden.

Als Zulassungsvoraussetzung sei in dem bei Ausbildungsbeginn (1.10.1983) gültigen § 2 c gefordert worden: „… in der Regel mindestens fünf Jahre nach Bestehen der Prüfung… fachbezogen praktisch tätig gewesen ist“, während die erst zwei Monate nach Beginn der Ausbildung des Klägers verkündete APOtG dies in „regelmäßig drei Jahre…“ geändert habe (Rückwirkungsverbot).

Aus diesem Grund habe auch die BDA-Festsetzung noch rückwirkend angepasst werden müssen. Die entsprechende Berücksichtigung von fünf Jahren sei übrigens auch in der Auskunft über den Stand der Versorgungsanwartschaft vom 17. Januar 2008 berücksichtigt worden.

Mit Bescheid vom 24. Juni 2013 setzte das Landesamt die Versorgungsbezüge des Klägers auf monatlich 3.753,07 EUR fest.

Zugrunde gelegt wurde ein gemäß Art. 103 Abs. 5 BayBeamtVG ermittelter Ruhegehaltssatz von 64,92 v. H., welcher gemäß Art. 27 BayBeamtVG um 2,05 v. H. erhöht wurde.

Als vorgeschriebene hauptberufliche Tätigkeit wurde gemäß Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 BayBeamtVG wiederum der Zeitraum vom 13. Februar 1978 bis zum 12. Februar 1981 (3 Jahre) angerechnet.

Der Kläger legte mit Schreiben vom 7. Juli 2013 auch gegen diesen Bescheid Widerspruch ein und wies darauf hin, dass der Widerspruch gegen den Bescheid vom 6. Juni 2013 weiterhin bestehen bleibe.

Die Bevollmächtigten des Klägers trugen zur weiteren Begründung des Widerspruchs unter dem 14. Oktober 2013 vor, der Kläger sei vom 13. Februar 1971 bis zum 30. September 1983 als Projektingenieur bei der Firma ... beschäftigt gewesen, da sowohl vor, während, als auch bei Beendigung dieser Tätigkeit nach § 2 c der damals geltenden Zulassungs- und Ausbildungsordnung für den Höheren Gewerbeaufsichtsdienst in Bayern vom 8. November 1971 (ZAhG) eine mindestens fünfjährige fachbezogene praktische Tätigkeit seit Bestehen der Diplomhauptprüfung vorgeschrieben gewesen sei.

Im Hinblick auf diese Zulassungsvoraussetzung sei der Kläger fünf Jahre bei der Firma ... tätig gewesen. Im Anschluss sei unter dem 1. Oktober 1983 sein Einstieg in den öffentlichen Dienst mit dem Ziel der Einstellung in die Laufbahn des Höheren Gewerbeaufsichtsdienstes erfolgt. Nach den laufbahnrechtlichen Vorschriften sei ein zweijähriger Vorbereitungsdienst vorgeschrieben gewesen, von dem lediglich ein Jahr im Beamtenverhältnis auf Widerruf abzuleisten gewesen sei. Aus sozialen Gründen seien die Bewerber hierzu zunächst für ein Jahr als Technische Angestellte im Gewerbeaufsichtsamt eingestellt worden, wobei bei entsprechender Bewährung die anschließende Übernahme in das Beamtenverhältnis und die volle Anrechnung auf den Vorbereitungsdienst bereits im Arbeitsvertrag festgeschrieben gewesen sei. Auf das diesbezüglich zusichernde Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 28. September 1983 werde verwiesen.

Da sich der Kläger bewährt habe, sei schließlich die Anrechnung der Zeit im Angestelltenverhältnis auf den Vorbereitungsdienst erfolgt. Der Kläger habe in der Zeit vom 1. Oktober 1983 bis zum 30. September 1984 Tätigkeiten ausgeübt habe, die in der Regel einem Beamten oblegen hätten, wie sich aus dem Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 15. Oktober 1985 ergebe. Dementsprechend sei nach Ableistung des vorgeschriebenen zweijährigen Vorbereitungsdienstes die Zulassung zur Anstellungsprüfung für den Höheren Gewerbeaufsichtsdienst bereits im Jahr 1985 erfolgt. Da die Zeit im Angestelltenverhältnis mithin bereits zum Vorbereitungsdienst für den Höheren Gewerbeaufsichtsdienst in Bayern gezählt habe und eine direkte Zulassung zur Anstellungsprüfung für den Höheren Gewerbeaufsichtsdienst aus laufbahnrechtlichen Gründen nicht möglich gewesen sei, sei auf die zum 1. Oktober 1983 geltende Rechtslage abzustellen.

Insofern werde der vom Staatlichen Rechnungsprüfungsamt ... und dem Bayerischen Staatsministerium für Finanzen vertretenen Rechtsauffassung entgegen getreten, da nicht korrekt sei, dass der Kläger seinen Vorbereitungsdienst erst am 1. Oktober 1984 begonnen habe (so die Grundannahme des Staatlichen Rechnungsprüfungsamtes). Es sei nicht ersichtlich, wie in diesem Fall der zweijährige Vorbereitungsdienst bis zur zentralen Anstellungsprüfung im Juli 1985 hätte absolviert werden können.

Als weiteren Beleg für den Vortrag des Klägers werde der Ausbildungsplan vorgelegt, aus dem sich ebenfalls das Eintrittsdatum 1. Oktober 1983 sowie der voraussichtliche Anstellungsprüfungstermin im Jahr 1985 ergebe. Dieser stamme bereits vom 30. September 1983, was zweifelsfrei beweise, dass der Eintritt des Klägers von Anbeginn an als Vorbereitungsdienst für den Höheren Technischen Gewerbeaufsichtsdienst angelegt gewesen sei.

Die Ausbildung des Klägers für die Laufbahn des Höheren Gewerbeaufsichtsdienstes, sei somit bereits vor Erlass der APOtG in vollem Gange gewesen, da bereits zwei Teile des Einführungslehrgangs absolviert gewesen seien.

Infolgedessen sei auf das zum Zeitpunkt des Beginns des Vorbereitungsdienstes, mithin dem 1. Oktober 1983, noch geltende Erfordernis einer fünfjährigen praktischen Tätigkeit des § 2 c ZAhG abzustellen. Nachdem die mit einer Rückwirkung zum 1. Juli 1983 ausgestatteten Regelungen der unter dem 2. Dezember 1983 eingeführten APOtG zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht erlassen gewesen seien, wäre eine Bewerbung im Oktober 1983 mit einer lediglich dreijährigen praktischen Erfahrung gescheitert.

Die Rückwirkungsregelung nach § 23 Abs. 1 APOtG könne in der vorliegenden Fallkonstellation bereits wegen der Übergangsregelung des § 23 Abs. 2 APOtG nicht greifen. Des Weiteren verböten Vertrauensschutzgesichtspunkte eine rückwirkende Anwendung der neuen Ausbildungs- und Prüfungsordnung. Denn der Kläger habe im Vertrauen auf die geltenden Zulassungsvoraussetzungen eine fünfjährige Tätigkeit abgeleistet. Erst über zwei Monate nach Beendigung der praktischen Tätigkeit bei der Firma ... und des Eintritts in den öffentlichen Dienst sei die Neuregelung erlassen worden. Diese könne für den Kläger keine Geltung beanspruchen, weil ein bereits abgeschlossener Sachverhalt vorgelegen habe. Der rückwirkende Eingriff in bereits abgeschlossene Sachverhalte verbiete sich aus verfassungsrechtlichen Gründen des Vertrauensschutzes.

Das Landesamt teilte den Bevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 24. Oktober 2013 mit, es sei beabsichtigt, die beiden erhobenen Widersprüche als unbegründet zurückzuweisen. Bei der Überprüfung der Sach- und Rechtslage sei festgestellt worden, dass dem Kläger die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach Art. 27 BayBeamtVG nicht zustehe. Ein Anspruch auf eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach dieser Bestimmung bestehe u. a. nur, wenn der Beamte vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze nach Art. 62 Abs. 1, Art. 143 BayBG wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 26 Abs. 1 BeamtStG oder Erreichen einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten oder versetzt worden sei.

Der Kläger sei mit Ablauf des Monats Januar 2013 auf eigenen Antrag gemäß Art. 64 Nr. 2 BayBG wegen Schwerbehinderung in den Ruhestand versetzt worden. Damit erfülle er nicht die Anspruchsvoraussetzungen des Art. 27 BayBeamtVG. Es sei beabsichtigt, den Bescheid vom 24. Juli 2013 insoweit rückwirkend aufzuheben und den überzahlten Betrag zurückzufordern.

Mit Bescheid vom 3. Dezember 2013 wies das Landesamt die Widersprüche gegen die Bescheide vom 6. Juli 2013 und 24. Juni 2013 zurück.

Maßgebend für die Anrechnung sei die Ausbildungs- und Prüfungsordnung zum Zeitpunkt der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Widerruf. Der Kläger sei zum 1. Oktober 1984 in das Beamtenverhältnis auf Widerruf übernommen worden. Die Ausbildung habe sich somit nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Technischen Gewerbeaufsichtsdienst in Bayern vom 2. Dezember 1983 gerichtet. Als vorgeschriebene hauptberufliche Tätigkeit könnten damit nur drei Jahre berücksichtigt werden (§ 2 Abs. 4 Nr. 2 APOtG).

Der Widerspruchsbescheid wurde den Bevollmächtigten des Klägers per Einschreiben zugestellt und laut dem in der Akte befindlichen Rückschein dem Empfänger am 10. Dezember 2013 ausgehändigt.

Der Kläger ließ mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 10. Januar 2014, eingegangen beim Verwaltungsgericht Ansbach am selben Tag, Klage erheben und zunächst beantragen:

1. Die Bescheide des Landesamtes für Finanzen, Dienststelle ..., vom 6. Juni 2013 und 24. Juni 2013, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesamtes für Finanzen, Dienststelle ..., vom 3. Dezember 2013, werden aufgehoben.

2. Der Beklagte wird verpflichtet, die Versorgungsbezüge des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu festzusetzen und den Nachzahlungsbetrag mit 5%-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen.

Zur Begründung der Klage wurde auf die Widerspruchsbegründung verwiesen.

Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 13. Februar 2014,

die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich des Bescheids vom 24. Juni 2013 sei bereits die Zulässigkeit der Klage fraglich. Denn darin sei lediglich dem Antrag des Klägers auf vorläufige Erhöhung des Ruhegehaltssatzes entsprochen worden. Hinsichtlich der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten und des Ruhegehaltssatzes seien keine neuen Festsetzungen getroffen worden, sondern lediglich zum besseren Verständnis die Versorgungsmerkmale aus dem Bescheid vom 6. Juni 2013 übernommen worden. Insoweit handele es sich daher lediglich um eine wiederholende Verfügung ohne eigenen Regelungsgehalt. Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage gegen den seinem Antrag stattgebenden Bescheid sei daher zweifelhaft.

Sehe man hingegen den Bescheid vom 24. Juni 2014 als eine die Versorgungsbezüge des Klägers insgesamt neu regelnde Entscheidung an, sei nicht ersichtlich, inwieweit noch ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage gegen den dadurch ersetzten Bescheid vom 6. Juni 2013 bestehen solle.

Daneben stelle sich die Klage auch als unbegründet dar. Denn der Kläger habe keinen Anspruch auf Anerkennung einer über drei Jahre hinaus gehenden hauptberuflichen Vordienstzeit.

Nach Art. 20 Abs. 1 Nr. 2 BayBeamtVG könne die Mindestzeit einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben sei, als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Es komme damit auf die im Zeitpunkt der Übernahme in das Beamtenverhältnis geltenden Vorschriften an (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.1.2004 - 2 C 6.03).

Nachdem der Kläger zum 1. Oktober 1984 zum Beamten auf Widerruf ernannt und damit in ein Beamtenverhältnis berufen worden sei, sei daher die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Technischen Gewerbeaufsichtsdienst in Bayern (APOtG) vom 2. Dezember 1983 einschlägig. In § 2 Abs. 4 Nr. 2 APOtG sei eine dreijährige fachbezogene praktische Tätigkeit als Einstellungsvoraussetzung für den Höheren Technischen Gewerbeaufsichtsdienst festgelegt gewesen. Ausweislich des Festsetzungsbescheides vom 6. Juni 2013 sei die Tätigkeit des Klägers bei der Firma ... im höchstmöglichen Umfang als ruhegehaltfähig anerkannt worden.

Eine weitergehende Berücksichtigung ergebe sich nicht daraus, dass die Zeit, die der Kläger im Angestelltenverhältnis bei der Gewerbeaufsicht verbracht habe, auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sei. Im Gegensatz zur Auffassung des Klägers zeige die Anrechnung, dass die Angestelltentätigkeit selbst keinen Vorbereitungsdienst darstelle, sondern dessen Dauer lediglich verkürzt habe. Darüber hinaus sei die Ableistung des Vorbereitungsdienstes gemäß § 3 APOtG nur im Beamtenverhältnis auf Widerruf möglich gewesen. Insoweit sei es unerheblich, dass die APOtG zu Beginn der Angestelltentätigkeit noch nicht verkündet gewesen sei. Denn wie bereits ausgeführt komme es versorgungsrechtlich auf den Zeitpunkt der Übernahme in das Beamtenverhältnis an. Vertrauensschutzgesichtspunkte stünden dem nicht entgegen. Insbesondere fehle es an der vom Kläger behaupteten unzulässigen Rückwirkung der APOtG, die bereits vor der Übernahme in das Beamtenverhältnis erlassen worden sei.

Ohne dass es in der Sache darauf ankomme, sei auch darauf hingewiesen, dass der Kläger seine Angestelltentätigkeit in der Gewerbeaufsicht bereits unter den Voraussetzungen der APOtG aufgenommen habe. Dafür sprächen zumindest gewichtige Indizien. So habe der Kläger entsprechend der APOtG nur noch einen Vorbereitungsdienst von zwei Jahren abzuleisten gehabt, wo hingegen die Vorgängervorschrift noch eine Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten gefordert habe. Zum anderen habe § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 b APOtG erstmals die Anrechnung einer fachbezogenen praktischen Tätigkeit bei der Gewerbeaufsicht auf den Vorbereitungsdienst vorgesehen. Eine entsprechende Regelung sei dem zuvor geltenden Recht unbekannt gewesen.

Der Kläger unterfalle auch nicht der Übergangsvorschrift des § 23 Abs. 2 APOtG. Denn danach sei eine Anwendung der bisherigen Regelungen ausdrücklich auf bereits in Ausbildung befindliche Beamte beschränkt, obwohl dem Verordnungsgeber wegen der Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 b APOtG bewusst gewesen sei, dass auch außerhalb des Beamtenverhältnisses Beschäftigte von der Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften betroffen sein könnten.

Eine weitergehende Anerkennung der praktischen hauptberuflichen Tätigkeit ergebe sich ebenso wenig daraus, dass diese Tätigkeit bei der Bemessung des Besoldungsdienstalters (BDA) in größerem Umfang Berücksichtigung gefunden habe. So unterliege das BDA anderen Rechtsvorschriften und habe daher wegen der erheblichen strukturellen Unterschiede zum Versorgungsrecht keine präjudizielle Wirkung auf die ruhegehaltfähigen Dienstzeiten (vgl. BayVGH, Beschluss vom 16.2.2005 - 14 ZB 03.1133).

Letztlich könne der Kläger seinen Anspruch auch nicht aus der ihm erteilten Versorgungsauskunft vom 17. Januar 2008 ableiten, denn diese habe unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der Rechtslage gestanden. Zum Zeitpunkt der Auskunft habe sich die Anrechnung der streitgegenständlichen Tätigkeit noch nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung gerichtet. Nach Nr. 12.0.3 der Verwaltungsvorschrift zu § 12 BeamtVG habe für die Berücksichtigung von Vordienstzeiten von dem bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters festgestellten Sachverhalt ausgegangen werden können. Entsprechend sei eine fünfjährige Vordienstzeit berücksichtigt worden. Eine vergleichbare Verwaltungsvorschrift sei zum BayBeamtVG nicht erlassen worden. Da maßgeblicher Zeitpunkt für die Festsetzung der Versorgungsbezüge die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Ruhestandseintritts sei, sei die Vordienstzeit daher allein und unabhängig von der BDA-Festsetzung nach der ab dem 1. Februar 2013 geltenden, oben dargestellten Rechtslage zu würdigen.

Die Bevollmächtigten des Klägers hielten mit Schriftsatz vom 8. Mai 2014 an ihrer Rechtsauffassung fest. Es sei bereits vor der Einstellung des Klägers vorgesehen gewesen, dass der eigentlich im Beamtenverhältnis auf Widerruf abzuleistende Vorbereitungsdienst (vgl. § 6 ZAhG) unmittelbar ab dem 1. Oktober 1983 begonnen habe. Die Auffassung des Beklagten, dass dieser nur im Beamtenverhältnis auf Widerruf habe abgeleistet werden können, sei deshalb unzutreffend. Im Übrigen sei der Kläger bereits im Jahresbericht der Gewerbeaufsicht des Freistaats Bayern aus dem Jahr 1983 als „Gewerbereferendar“ beim Gewerbeaufsichtsamt geführt worden. Nach § 6 ZAhG führten die eingestellten Bewerber, die den Vorbereitungsdienst eigentlich im Beamtenverhältnis auf Widerruf abzuleisten hätten, diese Dienstbezeichnung. Der Kläger trage vor, dass sein Kollege ... und er sowohl intern als auch extern als Anwärter für den höheren technischen Gewerbeaufsichtsdienst („Referendare“) mit allen Rechten und Pflichten behandelt worden seien. Aus alledem ergebe sich, dass der Kläger eigentlich zwei Jahre Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf hätte verbringen müssen, was vorliegend jedoch aus sozialen Gründen (Bestehen familiärer Verpflichtungen) unterblieben sei.

Damit komme die Übergangsregelung des § 23 Abs. 2 APOtG und damit das Erfordernis einer fünfjährigen Vordienstzeit zur Geltung, da sich der Kläger bereits in Ausbildung befunden habe.

Das vom Beklagten bezeichnete Urteil vom 28. Januar 1984 treffe eine Aussage zur Möglichkeit der parallelen Anwendbarkeit zweier Vorschriften zur Anerkennung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten und sei damit nicht einschlägig.

Auch die Tatsache, dass der Kläger lediglich einen zweijährigen Vorbereitungsdienst abgeleistet habe, lasse entgegen der Auffassung der Beklagten nicht darauf schließen, dass bereits die Nachfolgeregelung der APOtG zur Anwendung gelangt sei.

Denn vorliegend sei zum Zeitpunkt des Beginns des Vorbereitungsdienstes des Klägers zwar noch ein 2,5-jähriger Vorbereitungsdienst vorgeschrieben gewesen. Die Handhabung bereits vor Erlass der APOtG sei jedoch vorliegend der Gestalt gewesen, dass lediglich ein zweijähriger Vorbereitungsdienst abzuleisten gewesen sei.

So sei im Ausbildungsplan des Klägers vom 30. September 1983 als voraussichtlicher Prüfungsjahrgang des Klägers 1985 genannt, den er bei Anwendung von § 8 Abs. 1ZAhG gar nicht hätte erreichen können. Die APOtG vom 2. Dezember 1983 sei zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht erlassen gewesen und habe daher nicht hierfür ursächlich sein können.

Zwar bestehe auch nach klägerischer Auffassung keine Bindungswirkung der Entscheidung des Bayerischen Staatsministeriums für Finanzen vom 4. Februar 1986 betreffend der Festsetzung des Besoldungsdienstalters für den Einstellungsjahrgang 1983. Doch zeige diese Problembewusstsein in Bezug auf eine hier vergleichbare Ausgangssituation, in der aus Vertrauensschutzgesichtspunkten eine interessengerechte korrigierende Lösung für einen begrenzten Personenkreis getroffen worden sei.

Auch sei nicht von der Hand zu weisen, dass der Kläger seinen Ausbildungsverlauf, die auf einen Eintritt in den höheren technischen Gewerbeaufsichtsdienst ausgelegt gewesen sei, seinerzeit nicht anders hätte gestalten können. Zwar verhalte es sich durchaus so, dass er auf das Gleichbleibender Rechtslage vertraut habe, doch hätte er zum fraglichen Zeitpunkt auch nicht anders handeln können. Wie bereits ausgeführt, wäre die Bewerbung und der Ausbildungsbeginn zum Oktober 1983 gescheitert, wenn der Kläger zu diesem Zeitpunkt nicht die maßgeblichen fünf Jahre fachbezogener praktischer Tätigkeit nach Bestehen der Diplom-Hauptprüfung vorzuweisen gehabt hätte.

Zudem dürfe nicht verkannt werden, dass die Kenntnisse und Erfahrungen, die der Kläger während der hier in Rede stehenden weiteren praktischen hauptberuflichen Tätigkeit bei der Firma ... zwischen 1981 und 1983 erworben habe,von ihm mit eingebracht worden seien und der Dienstherr insoweit davon profitiert habe, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt eine über drei Jahre hinausgehende Berücksichtigung der hauptberuflichen Vordienstzeiten des Klägers auf jeden Fall gerechtfertigt sei.

Herr Leitender Gewerbedirektor a. D. ... und Herr Regierungsoberamtsrat a. D. ... könnten erforderlichenfalls bestätigen, dass die Anwärterzeit im Vorbereitungsdienst des höheren technischen Gewerbeaufsichtsdienstes seinerzeit zwei Jahre betragen habe und nur aus sozialen Gründen das erste Jahr zu gleichen Ausbildungsbedingungen im Angestelltenverhältnis verbracht worden sein. Gleiches gelte für Herrn Ministerialrat ..., der seinerzeit als Referent des Klägers fungiert habe und später zum Referatsleiter „Aus- und Fortbildung"im Staatsministerium beordert worden sei.

Mit Schriftsatz vom 28. Mai 2014trug der Beklagte vor, nach Nr. 20.1.16 BayVV-Versorgung könne die hauptberufliche Tätigkeit nur im Umfang der vorgeschriebenen Mindestzeit berücksichtigt werden. Nr. 20.1.2.1 Satz 2 BayVV-Versorgung gelte entsprechend. Danach ergebe sich die vorgeschriebene Mindestzeit aus den Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften, die zur Zeit der Ausbildung des Beamten (Beamtenverhältnis auf Widerruf) für die Fachlaufbahn bei einem Einstieg in der jeweiligen Qualifikationsebene vorgeschrieben gewesen seien, in der er zum Beamten mit Grundbezügen ernannt wurde.

Der Vorbereitungsdienst sei grundsätzlich im Beamtenverhältnis auf Widerruf abzuleisten. Vorliegend habe dieser zum 1. Oktober 1984 begonnen. Auf diesen Vorbereitungsdienst hätten sowohl nach § 8 Abs. 2 ZAhG als auch nach § 5 Abs. 2 APOtG Zeiten einer fachbezogenen praktischen beruflichen Tätigkeit angerechnet werden können. Die Bezeichnung des Klägers als „Gewerbereferendar“ auch während des Arbeitsverhältnisses ändere daran nichts. Selbst wenn hilfsweise auf dem Beginn der Tätigkeit beim Gewerbeaufsichtsamt zum 1. Oktober 1983 abgestellt würde, ergäbe sich kein anderes Ergebnis, da auch dann die APOtG anzuwenden gewesen sei.

Nach der Übergangsregelung des § 23 Abs. 2 APOtG hätten sich Ausbildung und Prüfung der bei Inkrafttreten dieser Verordnung in Ausbildung befindlichen Beamten nach den bisher geltenden Regelungen gerichtet. Im Umkehrschluss sollten nicht alle Beschäftigten von der bisherigen ZAhG erfasst werden. Zudem hätte der Kläger dann auch einen Vorbereitungsdienst von zwei Jahren und sechs Monaten ableisten müssen, um in das Beamtenverhältnis auf Probe ernannt zu werden (§ 8 Abs. 1ZAhG). Vorliegend sei der Kläger aber bereits nach einem Vorbereitungsdienst von zwei Jahren (unter Anrechnung der einjährigen praktischen Tätigkeit im Arbeitnehmerverhältnis) in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen worden. Dass die im Dezember 1983 rückwirkend zum 1. Juli 1983 in Kraft getretene APOtG bereits bei Aufnahme des Arbeitsverhältnisses zum 1. Oktober 1983 angewandt worden sei, zeige auch, dass im Hinblick auf die zu erwartenden Änderungen der Ausbildungsvorschriften der Vorbereitungsdienst des Klägers von vornherein auf zwei Jahre ausgelegt gewesen sei.

In der mündlichen Verhandlung beantragte die Bevollmächtigte des Klägers:

1. Der Beklagte wird verpflichtet, über die vom Kläger beantragte Anerkennung seiner praktischen hauptberuflichen Tätigkeit bei der Fa. ... im Zeitraum vom 13. Februar 1981 bis zum 12. Februar 1983 als ruhegehaltfähige Dienstzeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

2. Der Bescheid des Landesamtes für Finanzen, Dienststelle ..., Gz. ..., vom 6. Juni 2013 in der Fassung des Bescheides vom 24. Juni 2013 und der Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 3. Dezember 2013 werden aufgehoben, soweit sie dieser Verpflichtung entgegenstehen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die bezogene Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Soweit der Kläger den Antrag aus der Klageschrift, den Beklagten zur Zahlung von Prozesszinsen zu verurteilen, in der mündlichen Verhandlung nicht aufrechterhalten hat, wurde die Klage (teilweise) konkludent zurückgenommen. Das Verfahren wurde insoweit unmittelbar beendet. Eines gesonderten Einstellungsbeschlusses bedarf es nicht. Die Kostenentscheidung kann in dem die Instanz abschließenden Urteil über den noch anhängigen Teil des Rechtsstreits ausgesprochen werden (vgl. BVerwG vom 8.9.2005 - 3 C 50.05, DVBl 2006, 118; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage, RdNr. 5 zu § 161).

Die auf Aufhebung des Bescheides des Landesamtes vom 6. Juni 2013 in der Fassung des Bescheides vom 24. Juni 2013 und des Widerspruchsbescheides vom 3. Dezember 2013 und auf Neuverbescheidung (§ 114 VwGO) gerichtete Klage ist zulässig.

Mit dem Bescheid vom 24. Juni 2013 ist der ursprüngliche Bescheid über die Festsetzung der Versorgungsbezüge vom 6. Juni 2013 nicht aufgehoben worden mit der Folge, dass sich der Widerspruch des Klägers gegen diesen Bescheid erledigt hätte. Denn in diesem Fall hätte der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 6. Juni 2013 nicht zurückweisen dürfen, sondern das Widerspruchsverfahren insoweit einstellen müssen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 14.2.2014 - 3 ZB 12.133). Der Beklagte hat mit der Zurückweisung des Widerspruchs als unbegründet deutlich gemacht, dass der Ausgangsbescheid vom 6. Juni 2013 durch den Bescheid vom 24. Juni 2013 nicht aufgehoben, sondern lediglich (durch eine auf Art. 27 BayBeamtVG gestützte vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes) abgeändert werden sollte.

Streitgegenstand ist somit der Bescheid des Landesamtes vom 6. Juni 2013 in der Fassung des (Änderungs-)Bescheides vom 24. Juni 2013 und der Widerspruchsbescheid vom 3. Dezember 2013.

Die zulässige Klage ist auch begründet.

Der streitgegenständlichen Bescheidesind in dem vom Kläger angefochtenen Umfang rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§§ 113 Abs. 1, 114 Satz 1 VwGO)

Die Entscheidung des Beklagten, auf der Grundlage des Art. 20 Abs. 1 Nr. 2 BayBeamtVG lediglich einen Zeitraum von drei Jahren (statt fünf) Jahren als ruhegehaltfähige Vordienstzeit des Klägers anzuerkennen, erweist sich als ermessensfehlerhaft und somit als rechtswidrig. Der Beklagte ist antragsgemäß unter teilweiser Aufhebung der genannten Bescheide zu einer Neuverbescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 5.7.2013 - 1 A 292/13, NVwZ-RR 2014, 153).

Maßgeblich ist hierbei auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Versetzung des Klägers in den Ruhestand abzustellen.

Gemäß Art. 20 Abs. 1 BayBeamtVG kann die Mindestzeit

1. der vorgeschriebenen Ausbildung (insbesondere Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit),

2. einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist,

als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Regelstudienzeit einer Fachschul- oder Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu drei Jahren.

Wie bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift deutlich und durch die Regelung des Art. 24 Abs. 4 BayBeamtVG bestätigt wird (ebenso: Ziffer 19.0.2 und 20.02 BayVV-Versorgung),

hat der Beklagte nach pflichtgemäßem Ermessen über die Anerkennung der Mindestzeit einer vorgeschriebenen Ausbildung bzw. einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist, zu entscheiden.

Die zur Ausübung des Ermessens berufene Behörde kann ihr Ermessen für bestimmte Fallgruppen gleichmäßig nach generellen Gesichtspunkten ausüben und sich insoweit durch Richtlinien oder eine bestimmte Verwaltungspraxis binden, so dass in der Regel Ausnahmen zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, aber jedenfalls nur unter besonderen Umständen möglich sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 26.1.1966 - VI C 165.62, Buchholz 234, § 4 a G 131 Nr. 1 = RiA 1966, 178 und vom 7. 12.1966 - VI C 47.64, Buchholz 232, § 136 BBG Nr. 3 = RiA 1967, 95, jeweils mit weiteren Nachweisen).

Eine solche generelle Ermessenshandhabung durch Einhaltung einer bestimmten Verwaltungspraxis ist, sofern die ihr zugrundeliegenden Erwägungen der Zielsetzung der vom Gesetz eingeräumten Ermächtigung entsprechen, nicht nur sinnvoll, sondern zur Wahrung des Gleichheitssatzes sogar geboten; denn vielfach kann nur so erreicht werden, dass gleichliegende Fälle gleich behandelt werden (BVerwG, Urteil vom 22.1.1969 - VI C 52.65, BVerwGE 31, 212; vgl. auch BVerwG, Urteile vom 21.2.1963 - VI C 80.61, Buchholz 237.2, § 178 LBG Berlin Nr. 2 und vom 9. 4.1963 - VI C 138.61; Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz, Rn. 2.2 zu § 11).

Es ist jedoch stets zu beachten, dass Verwaltungsvorschriften nur eine Auslegungshilfe sein, vorhandenes Ermessen lenken oder Beurteilungsspielräume ausfüllen können. Sie können hingegen gesetzlich vorgegebene Ergebnisse nicht korrigieren (BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 - 2 C 9/08, NVwZ-RR 2009, 345).

Wenn sich die Behörde für ihre Ermessenshandhabung in der genannten Art zulässigerweise bindet, kann ein Ermessensfehler in aller Regel nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn der Antragsteller dartut, dass die Behörde in seinem Fall von der Verwaltungspraxis abgewichen sei (BVerwG, Urteil vom 12.12.1962 - V C 138.62, BVerwGE 15, 190). Denn die Ausübung behördlichen Ermessens unterliegt einer Prüfung durch die Verwaltungsgerichte nur daraufhin, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 114 VwGO; vgl. BVerwG, Urteile vom 11.2.1999 - 2 C 4/98, Buchholz 239.2 § 28 SVG Nr. 2 und vom 22.1.1969, a. a. O.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 14.10.1965 - BVerwG II C 3.63, BVerwGE 22, 215, 218).

Vorliegend hat der Beklagte zur Sicherstellung eines einheitlichen Vollzugs der Regelungen des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes die Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Versorgungsrecht (BayVV-Versorgung) vom 20. September 2012, FMBl. S. 394, erlassen.

Gemäß Ziffer 20.1.1 BayVV-Versorgung ist eine Ausbildung im Sinne des Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 BayBeamtVG vorgeschrieben, wenn laufbahnrechtlich z. B. in Ausbildungs- und Prüfungsordnungen eine bestimmte Art der Ausbildung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorausgesetzt wird.

Ziffer 20.1.2.1 Satz 2 BayVV-Versorgung bestimmt, dass sich die Mindestzeit der vorgeschriebenen Ausbildung aus den Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften ergibt, die zur Zeit der Ausbildung des Beamten oder der Beamtin für die Fachlaufbahn (ggf. mit dem gebildeten fachlichen Schwerpunkt) bei einem Einstieg in der jeweiligen Qualifikationsebene vorgeschrieben waren, in dem er oder sie zum Beamten oder zur Beamtin mit Grundbezügen bzw. Dienstbezügen ernannt wurde.

Ziffer 20.1.16 Satz BayVV-Versorgung erklärt Ziffer 20.1.2.1 Satz 2 BayVV-Versorgung für die Mindestzeiten einer vorgeschriebenen praktischen hauptberuflichen Tätigkeit (Art. 20 Abs. 1 Nr. 2 BayBeamtVG) für entsprechend anwendbar, so dass es ebenfalls auf die Verhältnisse zur Zeit der vorgeschriebenen praktischen hauptberuflichen Tätigkeit ankommt.

Die Kammer geht davon aus, dass der Beklagte mit der Regelung der Ziffer 20.1.2.1 Satz 2 BayVV-Versorgung nicht zu Ungunsten der betroffenen Beamten von der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der vergleichbaren bundesrechtlichen Regelung des § 12 Abs. 1 BeamtVG abweichen wollte, wonach eine Ausbildung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG dann vorgeschrieben ist, wenn sie nach den laufbahnrechtlichen Regelungen zur Zeit ihrer Ableistung zur Übertragung des ersten statusrechtlichen Amtes erforderlich ist. Bei der Ausbildung muss es sich um eine allgemeine normative Einstellungsvoraussetzung handeln, die der Bewerber erfüllen muss, um in das Beamtenverhältnis übernommen zu werden (BVerwG, Beschluss vom 5.12.2011 - 2 B 103/11; OVG des Saarlandes, Urteil vom 5.7.2013 - 1 A 292/13, NVwZ-RR 2014, 153; VG Hannover, Urteil vom 31.5.2013 - 2 A 2922/12; Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz, Rn. 5 zu § 12 BeamtVG; Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Rn. 10 zu § 12 BeamtVG).

Eine andere Auslegung der Verwaltungsvorschriften zum Bayerischen Beamtenversorgungsgesetz wäre mit der Zielsetzung der vom Gesetz eingeräumten Ermächtigung und dem Gesetzeszweck des Art. 20 Abs. 1 BayBeamtVG, der demjenigen des § 12 Abs. 1 BeamtVG entspricht (vgl. LT-Drs. 16/3200, S. 466), nicht vereinbar.

Wie das Bundesverwaltungsgericht wiederholt ausgeführt hat besteht der Zweck des § 12 Abs. 1 BeamtVG - ebenso wie dies hinsichtlich des § 28 Abs. 3 BBesG a. F. zur Festsetzung des Besoldungsdienstalters in Bezug auf die Besoldung galt - darin, Versorgungslücken zu schließen. Einem erst im vorgerückten Lebensalter in das Beamtenverhältnis übernommenen Beamten soll annähernd die Versorgung ermöglicht werden, die er erhalten würde, wenn er sich während der fraglichen Zeit, in der er die besondere Eignung für die Wahrnehmung seines späteren Amtes erlangt hat, bereits im Beamtenverhältnis befunden hätte. Die Vorschrift will die Benachteiligung derjenigen Beamten, bei denen über die allgemeine Schulbildung hinaus eine zusätzliche Vorbildung oder eine praktische hauptberufliche Tätigkeit als Eingangsvoraussetzung gefordert ist, gegenüber den Beamten ausgleichen, die unmittelbar nach dem Schulabschluss in das Beamtenverhältnis eintreten und damit bereits von einem früheren Zeitpunkt an ruhegehaltfähige Dienstzeiten erwerben können (sog. „Nur“-Beamte; vgl. BVerwG, Urteile vom 26.1.2012 - 2 C 49/10, juris Rn. 19; vom 11.12.2008 - 2 C 9/08, juris Rn. 15 m. w. N. und vom 1.9.2005 - 2 C 28/04, juris Rn. 14; ebenso: BayVGH, Beschluss vom 9.4.2014 - 3 ZB 11.2523; OVG des Saarlandes, Urteil vom 5.7.2013, a. a. O.; Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, a. a. O., Rn. 1.1, 6 und 8 zu § 12 BeamtVG; Schütz/Maiwald, a. a. O., Rn. 11 zu § 12 BeamtVG).

Diesem Gesetzeszweck würde jedoch nicht Rechnung getragen, wenn die Frage, welche Ausbildung vorgeschrieben ist, nach der zum Zeitpunkt der erstmaligen Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf gültigen Rechtslage beantwortet würde. Denn der Einstellungsbewerber ist lediglich in der Lage, sich auf die zum Zeitpunkt der Ausbildung vorhandenen Anforderungen des Dienstherrn in den damals maßgeblichen Zulassungs- und Ausbildungsordnungen einzustellen und diese Anforderungen zu erfüllen (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 5.7.2013, a. a. O.; VG Hannover, Urteil vom 31.5.2013 - 2 A 2922/12).

Nichts anderes kann für die Anrechnung einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit gelten, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben war. Denn diese wird in Art. 20 Abs. 1 BayBeamtVG ausdrücklich einer (für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschriebenen) Ausbildung gleichgestellt.

Die Kammer vermag sich deshalb der im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.1.2004 - 2 C 6/03, NVwZ-RR 2004, 509, geäußerten, aber nicht näher begründeten Auffassung, es sei für Frage, ob eine für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschriebene hauptberufliche Tätigkeit im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG vorliegt, auf die im Zeitpunkt der Übernahme in das Beamtenverhältnis maßgeblichen Laufbahnvorschriften abzustellen (dem BVerwG folgend: BayVGH, Beschluss vom 3.6.2011 - 14 ZB 09.939), nicht anzuschließen. Dies würde zu einer unterschiedlichen rechtlichen Bewertung vorgeschriebener Zeiten einer Ausbildung bzw. einer hauptberuflichen praktischen Tätigkeit führen, die der Gesetzgeber in Art. 20 Abs. 1 BayBeamtVG (bzw. § 12 Abs. 1 BeamtVG) gerade nicht vornehmen wollte.

Zur Zeit der Ableistung der hauptberuflichen praktischen Tätigkeit des Klägers bei der Fa. ... vom 13. Februar 1978 bis zum 30. September 1983 galten unstreitig noch die Zulassungsvoraussetzungen der Zulassungs- und Ausbildungsordnung für den höheren Gewerbeaufsichtsdienst in Bayern (ZAhG) vom 8. November 1971, GVBl S. 415. Diese setzten in Ziffer 2 c) voraus, dass der Einstellungsbewerber nach Bestehen der Diplom-Hauptprüfung (oder einer anderen in § 2 b) ZAhG genannten Prüfung) in der Regel mindestens fünf Jahre fachbezogen praktisch tätig gewesen ist.

Der Kläger hätte sich folglich nach Ableisten einer dreijährigen hauptberuflichen praktischen Tätigkeit bei der Fa. ... nicht mit Erfolg bereits im Jahr 1981 für die Einstellung in den höheren technischen Gewerbeaufsichtsdienst bewerben können. Er war vielmehr gehalten, entsprechend den Vorgaben der ZAhG zunächst eine fünfjährige, hauptberufliche praktische Tätigkeit nachzuweisen, um sich mit Erfolg für eine Einstellung im höheren Gewerbeaufsichtsdienst bewerben zu können.

Die auf den Vorgaben der ZAhG beruhende Verzögerung in der beruflichen Laufbahn (verzögerte erstmalige Berufung in ein Beamtenverhältnis durch die Vorgabe einer fünfjährigen fachbezogenen praktischen Tätigkeit) ist nach dem Gesetzeszweck des Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 BayBeamtVG bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen.

Bei der erneuten Ermessensausübung ist auch in den Blick zu nehmen, dass der Beklagte bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters auf der Grundlage des § 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BBesG a. F. in Anlehnung an die Regelung für die Mindestzeit der vorgeschriebenen Ausbildung (Nr. 28.3.1.1 BBesGVwV) ebenfalls auf die rechtlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Ableistung der hauptberuflichen praktischen Tätigkeit abgestellt und diese im Umfang von fünf Jahren berücksichtigt hat.

Das Bundesverwaltungsgericht hat im Beschluss vom 13. Januar 1992 - 2 B 90/91, Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 9, die Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BBesG a. F. zur Ermittlung des Besoldungsdienstalters wie die zuletzt genannte Vorschrift ausgelegt, da sich beide Rechtsnormen inhaltlich entsprächen. Nichts anderes kann aber für § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG (= Art. 20 Abs. 1 Nr. 2 BayBeamtVG) im Verhältnis zu § 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BBesG a. F. gelten.

Der Beklagte weist zwar zutreffend darauf hin, dass die Verwaltungsvorschriften zum Bayerischen Versorgungsrecht keine der Ziffer 12.0.2 BeamtVGVwV vom 3. November 1980 vergleichbare Regelung enthalten, wonach für die Berücksichtigung von Vordienstzeiten nach

§ 12 BBesG von den bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters festgestellten Sachverhalten ausgegangen werden kann.

Diese Verwaltungsvorschrift spricht ausdrücklich aber nur von „den festgestellten Sachverhalten“ und hat deshalb von vorneherein keine Bedeutung für die Beurteilung der Frage, ob aufgrund des bei der Ermittlung des Besoldungsdienstalters festgestellten Sachverhaltes auch eine Anerkennung der festgestellten Zeiträume als Vordienstzeit möglich ist. Die Bestimmung bezweckte ersichtlich nur eine Arbeitserleichterung bei der Feststellung des Sachverhaltes zur Festsetzung der Versorgungsbezüge (Vermeidung von Doppelarbeit bei der Ermittlung der Tätigkeiten des Versorgungsempfängers vor der erstmaligen Berufung in das Beamtenverhältnis). Maßgeblich bleibt deshalb, dass unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 13.1.1992, a. a. O.) nichts dafür ersichtlich ist, weshalb die Zeiten einer fachbezogenen praktischen Tätigkeit im Vollzug des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG (= Art. 20 Abs. 1 Nr. 2 BayBeamtVG) anders bewertet werden sollten als im Vollzug des § 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BBesG a. F., zumal dies auch der damaligen Verwaltungspraxis des Beklagten entsprochen hat.

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass das Bayerische Beamtenversorgungsgesetz in Art. 103 Abs. 5 bis 7 - wie bereits das Beamtenversorgungsgesetz des Bundes in § 85 Abs. 1 BeamtVG - Sonderregelungen für die Ermittlung des Ruhegehaltes für Beamte enthält, die - wie der Kläger - bereits am 31. Dezember 1991 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gestanden haben. Der bis zum 1. Januar 2011 (Inkrafttreten des neuen Dienstrechts) auf bayerische Landesbeamte anwendbare § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG bestimmte, dass der bis zum 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt bleibt. Nach Satz 2 richtete sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Im Rahmen des § 85 Abs. 1 BeamtVG war (und ist) deshalb über die Ruhegehaltfähigkeit von Vordienstzeiten, die bis zum 31. Dezember 1991 geleistet wurden, nach der Verwaltungspraxis zu entscheiden, die am 31. Dezember 1991 bestanden hat (BVerwG, Urteil vom 24.9.2009 - 2 C 63/08, BVerwGE 135, 14, juris Rn. 22).

Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 13. Februar 2014 selbst vorgetragen, dass unter der Geltung des § 85 Abs. 1 BeamtVG im Falle des Klägers nach der damaligen Verwaltungspraxis eine fünfjährige praktische hauptberufliche Tätigkeit angerechnet worden wäre und die damalige Rechtslage auch in die Versorgungsauskunft an den Kläger vom 17. Januar 2008 eingeflossen ist. Diese stünde allerdings unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der Rechtslage.

Im Bayerischen Beamtenversorgungsgesetz findet sich keine dem § 85 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BeamtVG vergleichbare Regelung. In der Gesetzesbegründung zu Art. 103 BayBeamtVG (LT-Drs. 16/3200, S. 527) ist hierzu folgendes ausgeführt:

„(Art. 103)Abs. 5 tritt zusammen mit Abs. 6 und 7 an die Stelle der bisherigen Übergangsregelung in§ 85 Abs. 1 und 4 BeamtVG. Der Ruhegehaltssatz von am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamten und Beamtinnen wird weiterhin im Wege einer Günstigerprüfung festgestellt. Anders als nach § 85 Abs. 1 bis 4 BeamtVG wird dabei allerdings im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtsvereinfachung die Dienstzeit grundsätzlich nach neuer Rechtslage in Ansatzgebracht. Zur Vermeidung einer gravierenden Besserstellung gegenüber dem bisher anzuwendenden Übergangsrecht im BeamtVG ist die bei Beamten und Beamtinnen des Vollzugsdienstesalternativ nach Art. 20 Abs. 2 mögliche Berücksichtigung von Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit an Stelle der vorgeschriebenen Ausbildung im Umfang von bis zu fünf Jahren ausgeschlossen. Aus gleichem Grund wird der Umfang der Berücksichtigung der Zurechnungszeit nach Art. 23 Abs. 1 auf 1/3 des Zeitraums bis zum Ende des Monats der Vollendung des 55. Lebensjahres beschränkt. Ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes im Sinn des Satzes 2 ist auch die Dienstzeit nach Abs. 2 bis 4.“

Nach dem Willen des Gesetzgebers soll somit zwar entgegen der bisherigen Regelung in

§ 85 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG „im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtsvereinfachung die Dienstzeit grundsätzlich nach neuer Rechtslage in Ansatzgebracht“ werden. Es ist aber nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber hierdurch Beamte, die bereits am 31. Dezember 1991 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis standen, mit Inkrafttreten des neuen Dienstrechts schlechter stellen wollte, als dies in Anwendung des bisherigen Rechts (§ 85 Abs. 1 BeamtVG) der Fall gewesen wäre, und auf der Grundlage des § 85 Abs. 1 BeamtVG bis zum 31. Dezember 1991 bereits erworbene Vordienstzeiten dem Beamten wieder (teilweise) entzogen werden sollten. Dies ergibt sich aus den oben wiedergegebenen Erwägungen des Gesetzgebers, dass zur Vermeidung einer gravierenden Besserstellung durch das Abstellen auf die neue Rechtslage näher bezeichnete Sonderregelungen getroffen werden. Im Umkehrschluss muss davon ausgegangen werden, dass der Landesgesetzgeber eine Schlechterstellung bei der Ermittlung der bis zum 31. Dezember 1991 erbrachten Vordienstzeiten im Vergleich zur bisherigen Regelung des § 85 Abs. 1 BeamtVG - schon aus Gründen des Vertrauensschutzes der betroffenen Beamten - nicht beabsichtigt hat.

Bei der erneuten Ermessensausübung wird der Beklagte auch zu beachten haben, dass Ziffer 24.4.2 BayVwV-Versorgung keine Anwendung findet, da der Kläger in dem hier strittigen Zeitraum der hauptberuflichen praktischen Tätigkeit Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben hat. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden jedoch von der (Ruhens-)Regelung des Art. 85 Abs. 1 Satz 2 BayBeamtVG erfasst (Ziffer 24.4.1 BayVwV-Versorgung). Die Anerkennung der Vordienstzeit kann deshalb nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der Kläger habe für diesen Zeitraum einen Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Dies ist vielmehr erst im Rahmen des Vollzugs des Art. 85 BayBeamtVG und des Art. 24 Abs. 4 BayBeamtVG zu berücksichtigen (vgl. BayVGH, Urteil vom 9.10.2008 - 3 BV 07.3490 zur Ermessensrichtlinie 2002, FMBek. vom 4.12.2002 - 24 - P - 1601 - 038 - 49 685/02).

Bei der Ermessensentscheidung nach Art. 20 Abs. 1 BayBeamtVG geht es - wie bei § 12 Abs. 1 BeamtVG - nicht um die Vermeidung einer Doppelversorgung aus öffentlichen Mitteln. Zweck der Regelung ist nicht die Begrenzung des Ruhegehaltes, sondern ausschließlich die Schließung einer Versorgungslücke durch Berücksichtigung von Ausbildungszeiten oder Zeiten einen vorgeschriebenen praktischen hauptberuflichen Tätigkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 - 2 C 9/08, NVwZ-RR 2009, 345 zu § 12 Abs. 1 BeamtVG; Urteil vom 26.1.2012 - 2 C 49/10, juris Rn. 14).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung wird gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen. Die Entscheidung weicht von den zu § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG ergangenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.1.2004 -2 C 6/03 und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3.6.2011 - 14 ZB 09.939 ab. Da die Kammer die Auffassung vertritt, dass Art. 20 Abs. 1 Nr. 2 BayBeamtVG wie § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG, aber nicht im Sinne der genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs auszulegen ist, und im Bereich des höheren Gewerbeaufsichtsdienstes in Bayern weitere Beamte in vergleichbarer Konstellation betroffen sind, hat die Streitsache grundsätzliche Bedeutung.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 09/04/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 959,52 € festgesetzt. G
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Tenor Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29. Januar 2013 – 2 K 797/11 – wird dahingehend abgeändert, dass die Beklagte unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 25. Januar 2011 und des Widerspruchsbescheids vom 1
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Tatbestand 1 Der 1939 geborene Kläger stand als Professor an der Fachhochschule (Besoldungsgruppe C 3) im Dienst des Beklagten. Nach dem Studium von 1958 bis 1965 war er
published on 05/12/2011 00:00

Gründe 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers kann keinen Erfolg haben. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der grund
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Annotations

Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat:

1.
Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten obliegenden oder später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder
2.
Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit.
Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht die Tätigkeit im Dienst von Einrichtungen gleich, die von mehreren der im Satz 1 bezeichneten Dienstherren durch Staatsvertrag oder Verwaltungsabkommen zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen obliegender hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden sind. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

(1) Die oberste Dienstbehörde setzt die Versorgungsbezüge fest, bestimmt die Person des Zahlungsempfängers und entscheidet über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit sowie über die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften. Sie kann diese Befugnisse im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf andere Stellen übertragen.

(2) Entscheidungen über die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften dürfen erst beim Eintritt des Versorgungsfalles getroffen werden; vorherige Zusicherungen sind unwirksam. Bei der Einstellung eines Beamten des Bundes ist auf Antrag zu entscheiden, ob ruhegehaltfähige Zeiten nach § 10 vorliegen und Zeiten auf Grund der §§ 11 und 12 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können. Satz 2 gilt für die Versetzung eines Beamten von einem anderen Dienstherrn in den Dienst des Bundes entsprechend. Die Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der Sach- und Rechtslage, die diesen Entscheidungen zugrunde liegt.

(3) Entscheidungen in versorgungsrechtlichen Angelegenheiten, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben, sind von dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zu treffen.

(4) Die Versorgungsbezüge sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, für die gleichen Zeiträume und im gleichen Zeitpunkt zu zahlen wie die Dienstbezüge der Beamten.

(5) Werden Versorgungsbezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.

(6) Hat ein Versorgungsberechtigter seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle die Zahlung der Versorgungsbezüge von der Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten im Geltungsbereich dieses Gesetzes abhängig machen.

(7) Für die Zahlung der Versorgungsbezüge hat der Empfänger auf Verlangen der zuständigen Behörde ein Konto anzugeben oder einzurichten, auf das die Überweisung erfolgen kann. Die Übermittlungskosten mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto des Empfängers trägt die die Versorgungsbezüge zahlende Stelle; bei einer Überweisung der Versorgungsbezüge auf ein im Ausland geführtes Konto trägt der Versorgungsempfänger die Kosten und die Gefahr der Übermittlung der Versorgungsbezüge sowie die Kosten einer Meldung nach § 11 Absatz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit einer auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung. Die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren trägt der Empfänger. Eine Auszahlung auf andere Weise kann nur zugestanden werden, wenn dem Empfänger die Einrichtung oder Benutzung eines Kontos aus wichtigem Grund nicht zugemutet werden kann.

(8) Bei der Berechnung von Versorgungsbezügen sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und ab 0,5 aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Versorgungsbestandteil ist einzeln zu runden. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 sind bei der Berechnung von Leistungen nach den §§ 50a bis 50d die Regelungen des § 121 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden.

(9) Beträge von weniger als fünf Euro sind nur auf Verlangen des Empfangsberechtigten auszuzahlen.

(10) Die zuständige Dienstbehörde hat dem Beamten auf schriftlichen oder elektronischen Antrag eine Auskunft zum Anspruch auf Versorgungsbezüge nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung zu erteilen. Die Auskunft steht unter dem Vorbehalt künftiger Sach- und Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der zugrunde liegenden Daten.

(1) Beamten und Soldaten werden bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Absatz 2 anerkannt:

1.
Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Soldatenverhältnisses, die für Beamte nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung oder für Soldaten nicht Voraussetzung für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 sind,
2.
Zeiten als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit,
3.
Zeiten von mindestens vier Monaten und insgesamt höchstens zwei Jahren, in denen Wehrdienst, soweit er nicht unter Nummer 2 fällt, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr geleistet wurde,
4.
Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.
Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat kann hiervon abgewichen werden, wenn für die Zulassung zu einer Laufbahn besondere Voraussetzungen gelten. Zeiten nach Satz 1 werden durch Unterbrechungszeiten nach Absatz 5 Nummer 2 bis 5 nicht vermindert. Erfahrungszeiten nach Satz 1 stehen gleich:
1.
Zeiten einer Kinderbetreuung von bis zu drei Jahren für jedes Kind (Kinderbetreuungszeiten),
2.
Zeiten der tatsächlichen Pflege von Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern, die nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftig sind, von bis zu drei Jahren für jeden dieser Angehörigen (Pflegezeiten).

(2) Beamten können weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Wird für die Einstellung ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss vorausgesetzt, sind Beamten dafür zwei Jahre als Erfahrungszeit anzuerkennen. Zusätzliche Qualifikationen, die nicht im Rahmen von hauptberuflichen Zeiten erworben wurden, können Beamten in besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Deckung des Personalbedarfs, mit bis zu drei Jahren als Erfahrungszeit im Sinne des § 27 Absatz 3 anerkannt werden. Die Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 3 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Werden Soldaten auf Grund ihrer beruflichen Qualifikation mit einem höheren Dienstgrad eingestellt, können entsprechend den jeweiligen Einstellungsvoraussetzungen als Erfahrungszeiten anerkannt werden:

1.
in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 7 höchstens vier Jahre und
2.
in der Laufbahngruppe der Offiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 höchstens sechs Jahre.
Im Übrigen können hauptberufliche Zeiten ganz oder teilweise als Erfahrungszeiten anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Derselbe Zeitraum kann nur einmal anerkannt werden. Die Zeiten nach den Absätzen 1 bis 3 sind zu addieren und danach auf volle Monate aufzurunden.

(5) Abweichend von § 27 Absatz 3 Satz 3 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:

1.
Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten nach Absatz 1 Satz 4,
2.
Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die nach gesetzlichen Bestimmungen dienstlichen Interessen dient; dies gilt auch, wenn durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich oder elektronisch anerkannt ist, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
3.
Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen,
4.
Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz und
5.
Zeiten, die in einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis erbracht wurden.

(6) Zeiten, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung berücksichtigt wurden, werden auf die Zeiten nach Absatz 5 Nummer 1 angerechnet.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1) Die verbrachte Mindestzeit

1.
der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit),
2.
einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 1 095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1 095 Tagen. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich. Zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts ist das Ruhegehalt unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Satz 1 zu berechnen. Auf eine praktische hauptberufliche Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 ist § 6 Absatz 1 Satz 3 entsprechend anzuwenden.

(1a) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung gegenüber der Ruhegehaltsberechnung nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag, der größer ist als der Rentenbetrag, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt, bleibt es bei der Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung, soweit dadurch eine ruhegehaltfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren nicht überschritten wird. Die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegten Hochschulausbildungszeiten sind um die Hochschulausbildungszeiten zu vermindern, die dem Rentenbetrag entsprechen, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt.

(2) Für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit an Stelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.

(3) Hat der Beamte sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.

(4) Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das Gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen.

(5) (weggefallen)

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Den nach § 134 in den Dienst einer anderen Körperschaft übergetretenen oder von ihr übernommenen Beamtinnen und Beamten soll ein dem bisherigen Amt nach Bedeutung und Inhalt gleich zu bewertendes Amt übertragen werden. Wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist, sind § 28 Abs. 3 und § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 entsprechend anzuwenden. Bei Anwendung des § 28 Abs. 3 darf die Beamtin oder der Beamte neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zusatz „außer Dienst“ oder „a. D.“ führen.

(2) Die aufnehmende oder neue Körperschaft kann, wenn die Zahl der bei ihr nach der Umbildung vorhandenen Beamtinnen und Beamten den tatsächlichen Bedarf übersteigt, innerhalb einer Frist von sechs Monaten die entbehrlichen Beamtinnen auf Lebenszeit oder auf Zeit oder die Beamten auf Lebenszeit oder auf Zeit, deren Aufgabengebiet von der Umbildung berührt wurde, in den einstweiligen Ruhestand versetzen. Die Frist des Satzes 1 beginnt im Fall des § 134 Abs. 1 mit dem Übertritt, in den Fällen des § 134 Abs. 2 und 3 mit der Bestimmung derjenigen Beamtinnen und Beamten, zu deren Übernahme die Körperschaft verpflichtet ist. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 134 Abs. 4. § 55 Satz 2 ist anzuwenden. Bei Beamtinnen auf Zeit und Beamten auf Zeit, die nach Satz 1 in den einstweiligen Ruhestand versetzt sind, endet der einstweilige Ruhestand mit Ablauf der Amtszeit. Sie gelten zu diesem Zeitpunkt als dauernd in den Ruhestand versetzt, wenn sie bei Verbleiben im Amt mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand getreten wären.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der Soldat im Ruhestand kann auf Antrag statt eines Teils des Ruhegehaltes eine Kapitalabfindung erhalten

1.
zur Schaffung oder Verbesserung einer Existenzgrundlage,
2.
zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung eigenen Grundbesitzes,
3.
zum Erwerb grundstücksgleicher Rechte,
4.
zur Beschaffung einer Wohnstätte.
Handelt es sich in den Fällen des Satzes 1 um ein Vorhaben im Zusammenhang mit Grundeigentum, das vom Soldaten im Ruhestand nicht zur gewerblichen Nutzung vorgesehen ist, soll eine Kapitalabfindung nur bei dessen Eigennutzung bewilligt werden.

(2) Eine Kapitalabfindung ist in der Regel zu versagen, wenn der Soldat im Ruhestand das 57. Lebensjahr überschritten hat.

(1) Die verbrachte Mindestzeit

1.
der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit),
2.
einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 1 095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1 095 Tagen. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich. Zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts ist das Ruhegehalt unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Satz 1 zu berechnen. Auf eine praktische hauptberufliche Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 ist § 6 Absatz 1 Satz 3 entsprechend anzuwenden.

(1a) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung gegenüber der Ruhegehaltsberechnung nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag, der größer ist als der Rentenbetrag, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt, bleibt es bei der Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung, soweit dadurch eine ruhegehaltfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren nicht überschritten wird. Die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegten Hochschulausbildungszeiten sind um die Hochschulausbildungszeiten zu vermindern, die dem Rentenbetrag entsprechen, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt.

(2) Für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit an Stelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.

(3) Hat der Beamte sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.

(4) Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das Gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen.

(5) (weggefallen)

(1) Beamten und Soldaten werden bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Absatz 2 anerkannt:

1.
Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Soldatenverhältnisses, die für Beamte nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung oder für Soldaten nicht Voraussetzung für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 sind,
2.
Zeiten als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit,
3.
Zeiten von mindestens vier Monaten und insgesamt höchstens zwei Jahren, in denen Wehrdienst, soweit er nicht unter Nummer 2 fällt, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr geleistet wurde,
4.
Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.
Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat kann hiervon abgewichen werden, wenn für die Zulassung zu einer Laufbahn besondere Voraussetzungen gelten. Zeiten nach Satz 1 werden durch Unterbrechungszeiten nach Absatz 5 Nummer 2 bis 5 nicht vermindert. Erfahrungszeiten nach Satz 1 stehen gleich:
1.
Zeiten einer Kinderbetreuung von bis zu drei Jahren für jedes Kind (Kinderbetreuungszeiten),
2.
Zeiten der tatsächlichen Pflege von Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern, die nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftig sind, von bis zu drei Jahren für jeden dieser Angehörigen (Pflegezeiten).

(2) Beamten können weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Wird für die Einstellung ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss vorausgesetzt, sind Beamten dafür zwei Jahre als Erfahrungszeit anzuerkennen. Zusätzliche Qualifikationen, die nicht im Rahmen von hauptberuflichen Zeiten erworben wurden, können Beamten in besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Deckung des Personalbedarfs, mit bis zu drei Jahren als Erfahrungszeit im Sinne des § 27 Absatz 3 anerkannt werden. Die Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 3 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Werden Soldaten auf Grund ihrer beruflichen Qualifikation mit einem höheren Dienstgrad eingestellt, können entsprechend den jeweiligen Einstellungsvoraussetzungen als Erfahrungszeiten anerkannt werden:

1.
in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 7 höchstens vier Jahre und
2.
in der Laufbahngruppe der Offiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 höchstens sechs Jahre.
Im Übrigen können hauptberufliche Zeiten ganz oder teilweise als Erfahrungszeiten anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Derselbe Zeitraum kann nur einmal anerkannt werden. Die Zeiten nach den Absätzen 1 bis 3 sind zu addieren und danach auf volle Monate aufzurunden.

(5) Abweichend von § 27 Absatz 3 Satz 3 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:

1.
Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten nach Absatz 1 Satz 4,
2.
Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die nach gesetzlichen Bestimmungen dienstlichen Interessen dient; dies gilt auch, wenn durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich oder elektronisch anerkannt ist, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
3.
Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen,
4.
Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz und
5.
Zeiten, die in einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis erbracht wurden.

(6) Zeiten, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung berücksichtigt wurden, werden auf die Zeiten nach Absatz 5 Nummer 1 angerechnet.

(1) Die verbrachte Mindestzeit

1.
der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit),
2.
einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 1 095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1 095 Tagen. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich. Zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts ist das Ruhegehalt unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Satz 1 zu berechnen. Auf eine praktische hauptberufliche Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 ist § 6 Absatz 1 Satz 3 entsprechend anzuwenden.

(1a) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung gegenüber der Ruhegehaltsberechnung nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag, der größer ist als der Rentenbetrag, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt, bleibt es bei der Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung, soweit dadurch eine ruhegehaltfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren nicht überschritten wird. Die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegten Hochschulausbildungszeiten sind um die Hochschulausbildungszeiten zu vermindern, die dem Rentenbetrag entsprechen, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt.

(2) Für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit an Stelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.

(3) Hat der Beamte sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.

(4) Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das Gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen.

(5) (weggefallen)

(1) Beamten und Soldaten werden bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Absatz 2 anerkannt:

1.
Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Soldatenverhältnisses, die für Beamte nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung oder für Soldaten nicht Voraussetzung für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 sind,
2.
Zeiten als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit,
3.
Zeiten von mindestens vier Monaten und insgesamt höchstens zwei Jahren, in denen Wehrdienst, soweit er nicht unter Nummer 2 fällt, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr geleistet wurde,
4.
Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.
Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat kann hiervon abgewichen werden, wenn für die Zulassung zu einer Laufbahn besondere Voraussetzungen gelten. Zeiten nach Satz 1 werden durch Unterbrechungszeiten nach Absatz 5 Nummer 2 bis 5 nicht vermindert. Erfahrungszeiten nach Satz 1 stehen gleich:
1.
Zeiten einer Kinderbetreuung von bis zu drei Jahren für jedes Kind (Kinderbetreuungszeiten),
2.
Zeiten der tatsächlichen Pflege von Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern, die nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftig sind, von bis zu drei Jahren für jeden dieser Angehörigen (Pflegezeiten).

(2) Beamten können weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Wird für die Einstellung ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss vorausgesetzt, sind Beamten dafür zwei Jahre als Erfahrungszeit anzuerkennen. Zusätzliche Qualifikationen, die nicht im Rahmen von hauptberuflichen Zeiten erworben wurden, können Beamten in besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Deckung des Personalbedarfs, mit bis zu drei Jahren als Erfahrungszeit im Sinne des § 27 Absatz 3 anerkannt werden. Die Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 3 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Werden Soldaten auf Grund ihrer beruflichen Qualifikation mit einem höheren Dienstgrad eingestellt, können entsprechend den jeweiligen Einstellungsvoraussetzungen als Erfahrungszeiten anerkannt werden:

1.
in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 7 höchstens vier Jahre und
2.
in der Laufbahngruppe der Offiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 höchstens sechs Jahre.
Im Übrigen können hauptberufliche Zeiten ganz oder teilweise als Erfahrungszeiten anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Derselbe Zeitraum kann nur einmal anerkannt werden. Die Zeiten nach den Absätzen 1 bis 3 sind zu addieren und danach auf volle Monate aufzurunden.

(5) Abweichend von § 27 Absatz 3 Satz 3 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:

1.
Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten nach Absatz 1 Satz 4,
2.
Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die nach gesetzlichen Bestimmungen dienstlichen Interessen dient; dies gilt auch, wenn durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich oder elektronisch anerkannt ist, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
3.
Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen,
4.
Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz und
5.
Zeiten, die in einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis erbracht wurden.

(6) Zeiten, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung berücksichtigt wurden, werden auf die Zeiten nach Absatz 5 Nummer 1 angerechnet.

(1) Die verbrachte Mindestzeit

1.
der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit),
2.
einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 1 095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1 095 Tagen. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich. Zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts ist das Ruhegehalt unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Satz 1 zu berechnen. Auf eine praktische hauptberufliche Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 ist § 6 Absatz 1 Satz 3 entsprechend anzuwenden.

(1a) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung gegenüber der Ruhegehaltsberechnung nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag, der größer ist als der Rentenbetrag, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt, bleibt es bei der Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung, soweit dadurch eine ruhegehaltfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren nicht überschritten wird. Die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegten Hochschulausbildungszeiten sind um die Hochschulausbildungszeiten zu vermindern, die dem Rentenbetrag entsprechen, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt.

(2) Für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit an Stelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.

(3) Hat der Beamte sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.

(4) Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das Gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen.

(5) (weggefallen)

(1) Beamten und Soldaten werden bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Absatz 2 anerkannt:

1.
Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Soldatenverhältnisses, die für Beamte nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung oder für Soldaten nicht Voraussetzung für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 sind,
2.
Zeiten als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit,
3.
Zeiten von mindestens vier Monaten und insgesamt höchstens zwei Jahren, in denen Wehrdienst, soweit er nicht unter Nummer 2 fällt, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr geleistet wurde,
4.
Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.
Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat kann hiervon abgewichen werden, wenn für die Zulassung zu einer Laufbahn besondere Voraussetzungen gelten. Zeiten nach Satz 1 werden durch Unterbrechungszeiten nach Absatz 5 Nummer 2 bis 5 nicht vermindert. Erfahrungszeiten nach Satz 1 stehen gleich:
1.
Zeiten einer Kinderbetreuung von bis zu drei Jahren für jedes Kind (Kinderbetreuungszeiten),
2.
Zeiten der tatsächlichen Pflege von Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern, die nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftig sind, von bis zu drei Jahren für jeden dieser Angehörigen (Pflegezeiten).

(2) Beamten können weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Wird für die Einstellung ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss vorausgesetzt, sind Beamten dafür zwei Jahre als Erfahrungszeit anzuerkennen. Zusätzliche Qualifikationen, die nicht im Rahmen von hauptberuflichen Zeiten erworben wurden, können Beamten in besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Deckung des Personalbedarfs, mit bis zu drei Jahren als Erfahrungszeit im Sinne des § 27 Absatz 3 anerkannt werden. Die Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 3 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Werden Soldaten auf Grund ihrer beruflichen Qualifikation mit einem höheren Dienstgrad eingestellt, können entsprechend den jeweiligen Einstellungsvoraussetzungen als Erfahrungszeiten anerkannt werden:

1.
in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 7 höchstens vier Jahre und
2.
in der Laufbahngruppe der Offiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 höchstens sechs Jahre.
Im Übrigen können hauptberufliche Zeiten ganz oder teilweise als Erfahrungszeiten anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Derselbe Zeitraum kann nur einmal anerkannt werden. Die Zeiten nach den Absätzen 1 bis 3 sind zu addieren und danach auf volle Monate aufzurunden.

(5) Abweichend von § 27 Absatz 3 Satz 3 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:

1.
Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten nach Absatz 1 Satz 4,
2.
Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die nach gesetzlichen Bestimmungen dienstlichen Interessen dient; dies gilt auch, wenn durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich oder elektronisch anerkannt ist, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
3.
Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen,
4.
Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz und
5.
Zeiten, die in einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis erbracht wurden.

(6) Zeiten, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung berücksichtigt wurden, werden auf die Zeiten nach Absatz 5 Nummer 1 angerechnet.

(1) Die verbrachte Mindestzeit

1.
der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit),
2.
einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 1 095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1 095 Tagen. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich. Zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts ist das Ruhegehalt unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Satz 1 zu berechnen. Auf eine praktische hauptberufliche Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 ist § 6 Absatz 1 Satz 3 entsprechend anzuwenden.

(1a) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung gegenüber der Ruhegehaltsberechnung nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag, der größer ist als der Rentenbetrag, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt, bleibt es bei der Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung, soweit dadurch eine ruhegehaltfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren nicht überschritten wird. Die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegten Hochschulausbildungszeiten sind um die Hochschulausbildungszeiten zu vermindern, die dem Rentenbetrag entsprechen, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt.

(2) Für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit an Stelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.

(3) Hat der Beamte sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.

(4) Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das Gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen.

(5) (weggefallen)

(1) Beamten und Soldaten werden bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Absatz 2 anerkannt:

1.
Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Soldatenverhältnisses, die für Beamte nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung oder für Soldaten nicht Voraussetzung für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 sind,
2.
Zeiten als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit,
3.
Zeiten von mindestens vier Monaten und insgesamt höchstens zwei Jahren, in denen Wehrdienst, soweit er nicht unter Nummer 2 fällt, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr geleistet wurde,
4.
Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.
Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat kann hiervon abgewichen werden, wenn für die Zulassung zu einer Laufbahn besondere Voraussetzungen gelten. Zeiten nach Satz 1 werden durch Unterbrechungszeiten nach Absatz 5 Nummer 2 bis 5 nicht vermindert. Erfahrungszeiten nach Satz 1 stehen gleich:
1.
Zeiten einer Kinderbetreuung von bis zu drei Jahren für jedes Kind (Kinderbetreuungszeiten),
2.
Zeiten der tatsächlichen Pflege von Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern, die nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftig sind, von bis zu drei Jahren für jeden dieser Angehörigen (Pflegezeiten).

(2) Beamten können weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Wird für die Einstellung ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss vorausgesetzt, sind Beamten dafür zwei Jahre als Erfahrungszeit anzuerkennen. Zusätzliche Qualifikationen, die nicht im Rahmen von hauptberuflichen Zeiten erworben wurden, können Beamten in besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Deckung des Personalbedarfs, mit bis zu drei Jahren als Erfahrungszeit im Sinne des § 27 Absatz 3 anerkannt werden. Die Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 3 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Werden Soldaten auf Grund ihrer beruflichen Qualifikation mit einem höheren Dienstgrad eingestellt, können entsprechend den jeweiligen Einstellungsvoraussetzungen als Erfahrungszeiten anerkannt werden:

1.
in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 7 höchstens vier Jahre und
2.
in der Laufbahngruppe der Offiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 höchstens sechs Jahre.
Im Übrigen können hauptberufliche Zeiten ganz oder teilweise als Erfahrungszeiten anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Derselbe Zeitraum kann nur einmal anerkannt werden. Die Zeiten nach den Absätzen 1 bis 3 sind zu addieren und danach auf volle Monate aufzurunden.

(5) Abweichend von § 27 Absatz 3 Satz 3 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:

1.
Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten nach Absatz 1 Satz 4,
2.
Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die nach gesetzlichen Bestimmungen dienstlichen Interessen dient; dies gilt auch, wenn durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich oder elektronisch anerkannt ist, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
3.
Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen,
4.
Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz und
5.
Zeiten, die in einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis erbracht wurden.

(6) Zeiten, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung berücksichtigt wurden, werden auf die Zeiten nach Absatz 5 Nummer 1 angerechnet.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

(1) Die verbrachte Mindestzeit

1.
der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit),
2.
einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 1 095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1 095 Tagen. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich. Zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts ist das Ruhegehalt unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Satz 1 zu berechnen. Auf eine praktische hauptberufliche Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 ist § 6 Absatz 1 Satz 3 entsprechend anzuwenden.

(1a) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung gegenüber der Ruhegehaltsberechnung nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag, der größer ist als der Rentenbetrag, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt, bleibt es bei der Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung, soweit dadurch eine ruhegehaltfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren nicht überschritten wird. Die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegten Hochschulausbildungszeiten sind um die Hochschulausbildungszeiten zu vermindern, die dem Rentenbetrag entsprechen, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt.

(2) Für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit an Stelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.

(3) Hat der Beamte sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.

(4) Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das Gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen.

(5) (weggefallen)

(1) Beamten und Soldaten werden bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Absatz 2 anerkannt:

1.
Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Soldatenverhältnisses, die für Beamte nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung oder für Soldaten nicht Voraussetzung für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 sind,
2.
Zeiten als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit,
3.
Zeiten von mindestens vier Monaten und insgesamt höchstens zwei Jahren, in denen Wehrdienst, soweit er nicht unter Nummer 2 fällt, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr geleistet wurde,
4.
Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.
Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat kann hiervon abgewichen werden, wenn für die Zulassung zu einer Laufbahn besondere Voraussetzungen gelten. Zeiten nach Satz 1 werden durch Unterbrechungszeiten nach Absatz 5 Nummer 2 bis 5 nicht vermindert. Erfahrungszeiten nach Satz 1 stehen gleich:
1.
Zeiten einer Kinderbetreuung von bis zu drei Jahren für jedes Kind (Kinderbetreuungszeiten),
2.
Zeiten der tatsächlichen Pflege von Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern, die nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftig sind, von bis zu drei Jahren für jeden dieser Angehörigen (Pflegezeiten).

(2) Beamten können weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Wird für die Einstellung ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss vorausgesetzt, sind Beamten dafür zwei Jahre als Erfahrungszeit anzuerkennen. Zusätzliche Qualifikationen, die nicht im Rahmen von hauptberuflichen Zeiten erworben wurden, können Beamten in besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Deckung des Personalbedarfs, mit bis zu drei Jahren als Erfahrungszeit im Sinne des § 27 Absatz 3 anerkannt werden. Die Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 3 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Werden Soldaten auf Grund ihrer beruflichen Qualifikation mit einem höheren Dienstgrad eingestellt, können entsprechend den jeweiligen Einstellungsvoraussetzungen als Erfahrungszeiten anerkannt werden:

1.
in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 7 höchstens vier Jahre und
2.
in der Laufbahngruppe der Offiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 höchstens sechs Jahre.
Im Übrigen können hauptberufliche Zeiten ganz oder teilweise als Erfahrungszeiten anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Derselbe Zeitraum kann nur einmal anerkannt werden. Die Zeiten nach den Absätzen 1 bis 3 sind zu addieren und danach auf volle Monate aufzurunden.

(5) Abweichend von § 27 Absatz 3 Satz 3 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:

1.
Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten nach Absatz 1 Satz 4,
2.
Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die nach gesetzlichen Bestimmungen dienstlichen Interessen dient; dies gilt auch, wenn durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich oder elektronisch anerkannt ist, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
3.
Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen,
4.
Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz und
5.
Zeiten, die in einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis erbracht wurden.

(6) Zeiten, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung berücksichtigt wurden, werden auf die Zeiten nach Absatz 5 Nummer 1 angerechnet.

(1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht; § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 findet hierbei keine Anwendung. Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um eins Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig Prozent; insoweit gilt § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; § 13 Abs. 1 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. § 14 Abs. 3 findet Anwendung.

(2) Für die Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht, ist § 66 Abs. 2, 4 und 6 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden und erreicht der Beamte vor dem 1. Januar 2002 die für ihn jeweils maßgebende gesetzliche Altersgrenze, so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein von dieser Vorschrift erfasster Beamter vor dem Zeitpunkt des Erreichens der jeweils maßgebenden gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den Ruhestand versetzt wird oder verstirbt.

(4) Der sich nach Absatz 1, 2 oder 3 ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen.

(5) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

Bei Erreichen der Altersgrenze nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrechtbeträgt der Prozentsatz der Minderung für jedes Jahr
vor dem 1. Januar 19980,0,
nach dem 31. Dezember 19970,6,
nach dem 31. Dezember 19981,2,
nach dem 31. Dezember 19991,8,
nach dem 31. Dezember 20002,4,
nach dem 31. Dezember 20013,0,
nach dem 31. Dezember 20023,6.

(6) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, Abs. 2 oder 3, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 54 Abs. 2 und § 55 Abs. 2 zu berechnen. § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(7) (weggefallen)

(8) Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamten, denen auf Grund eines bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalles ein Unfallausgleich gewährt wird, findet § 35 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.

(9) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 3 bleibt der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch dann gewahrt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind.

(10) Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.

(11) Für den nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Ruhegehaltssatz gilt § 69e Abs. 4 entsprechend.

(12) Die §§ 12a und 12b sind anzuwenden.

(1) Die verbrachte Mindestzeit

1.
der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit),
2.
einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 1 095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1 095 Tagen. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich. Zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts ist das Ruhegehalt unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Satz 1 zu berechnen. Auf eine praktische hauptberufliche Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 ist § 6 Absatz 1 Satz 3 entsprechend anzuwenden.

(1a) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung gegenüber der Ruhegehaltsberechnung nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag, der größer ist als der Rentenbetrag, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt, bleibt es bei der Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung, soweit dadurch eine ruhegehaltfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren nicht überschritten wird. Die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegten Hochschulausbildungszeiten sind um die Hochschulausbildungszeiten zu vermindern, die dem Rentenbetrag entsprechen, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt.

(2) Für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit an Stelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.

(3) Hat der Beamte sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.

(4) Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das Gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen.

(5) (weggefallen)

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die verbrachte Mindestzeit

1.
der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit),
2.
einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 1 095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1 095 Tagen. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich. Zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts ist das Ruhegehalt unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Satz 1 zu berechnen. Auf eine praktische hauptberufliche Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 ist § 6 Absatz 1 Satz 3 entsprechend anzuwenden.

(1a) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung gegenüber der Ruhegehaltsberechnung nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag, der größer ist als der Rentenbetrag, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt, bleibt es bei der Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung, soweit dadurch eine ruhegehaltfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren nicht überschritten wird. Die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegten Hochschulausbildungszeiten sind um die Hochschulausbildungszeiten zu vermindern, die dem Rentenbetrag entsprechen, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt.

(2) Für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit an Stelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.

(3) Hat der Beamte sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.

(4) Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das Gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen.

(5) (weggefallen)