Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 15. Juli 2014 - 1 K 14 375
Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der am ... 1961 geborene Kläger steht als Beamter (Polizeihauptkommissar, BesGr. A 11) bei der Polizeiinspektion ... im Dienste des Beklagten.
Am ...2011 und ... 2011 zeigte der Kläger einen Dienstunfall an.
Dieserhabe sich am ... 2010 um 18.30 Uhr anlässlich der Aufnahme eines Verkehrsunfalls in ..., Ortsstraße, ..., ereignet. Während dieser Tätigkeit sei eine Zecke in die Kleidung geklettert. Am nächsten Morgen, den ... 2010, habe er sie im Unterarm verbissen vorgefunden und mit einer Zeckenzange entfernt. Nachdem sich die Bissstelle nach Tagen kreisrund gerötet habe, habe er am ...2010 das Medizinische Versorgungszentrum in ... aufgesucht. Dort sei ein Zeckenkopfrest entfernt worden und vorsorglich eine Antibiotika-Verordnung gegeben worden. Als im Herbst bei ihm Schmerzen in der Schulter und eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung am Mittelfinger links aufgetreten seien, habe er das Medizinische Versorgungszentrum erneut aufgesucht und es sei eine Blutuntersuchung auf Borrelien durchgeführt worden, die positiv verlaufen sei. Es sei eine weitere Antibiotika-Serie verschrieben worden. Bei einer Nachkontrolle der Blutwerte hätten sie sich normalisiert. Eine weitere Nachprüfung der Blutwerte sei für Januar 2011 vorgesehen.
Unter „Befundbericht des behandelnden Arztes“ führt das Medizinische Versorgungszentrum ... unter dem...2011 aus, der Kläger habe sich am... 2010 erstmals vorgestellt. Es seien wandernde Gelenkschmerzen und eine allgemeine Schwäche diagnostiziert worden.
Auf Veranlassung des Beklagten erstellte Dr. med. ..., Internist, Kardiologe, Intensivmedizin, aus ... am ... 2011 ein Gutachten zu den Dienstunfallfolgen.
Es liege eine ausgeheilte Borreliose im Stadium I (Erythema chronicummigrans) vor. Dies gründe sich auf die Präsentation eines etwa 2-Euro-Stück großen Erythems, dass nicht unmittelbar nach Zeckenbiss, sondern mit einer zeitlichen Latenz von mehr als zwei Tagen aufgetreten sei und entsprechend dokumentiert worden sei. Am ... 2010 sei beim Kläger eine zurückliegende Borrelieninfektion serologisch nachgewiesen worden. Aufgrund des eindeutig positiven Titers von IgG und des erst im Januar 2011 dann auch nachfolgenden IgM-Titers sei eine lange zurückliegende alte Borrelieninfektion vor dem Mai 2010 nicht denkbar.
Die Beschwerden, die im Herbst 2010 zum erneuten Arztbesuch geführt hätten und die vor allem von Schmerzen der linken Schulter und des linken Mittelfingers ohne Schwellung und Rötung gekennzeichnet gewesen seien, könnten zwar mit der Borrelieninfektion in Zusammenhang stehen und wären dann als initiales Bannwarth-Syndrom zu interpretieren, dies sei jedoch aufgrund einer fehlenden Abnahme von Hirnwasser (Liquor) mit Bestimmung von Borrelien-Titern aus dieser Probe nicht eindeutig diagnostizierbar und bleibe somit unbewiesen. Die geltend gemachten Gelenkbeschwerden könnten deshalb nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf die Borrelioseerkrankung zurückgeführt werden.
Die Borreliose sei ausgeheilt. Der Kläger klage explizit über keine Beschwerden. Ebenfalls seien keine pathologischen Befunde erhoben worden. Die Borrelioseerkrankung sei abgeschlossen. Noch vorhandene Antikörpertiter im Blut seien für die Beurteilung der Krankheitsaktivität nicht von Belang.
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 23. Mai 2011 erkannte das Landesamt für Finanzen, Dienststelle ..., Bezügestelle Dienstunfall, den Unfall vom ...2010 als Dienstunfall im Sinne des § 31 BeamtVG an. Der Kläger habe daher grundsätzlich Anspruch auf Unfallfürsorgeleistungen (§ 30 Abs. 1 und Abs. 2 BeamtVG).
Als Dienstunfallfolge wurde eine Borreliose im Stadium I (Erythema chronicummigrans) anerkannt. Weitere Beschwerden (insbesondere im Bereich der linken Schulter und des linken Mittelfingers) könnten nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf den oben genannten Unfall zurückgeführt werden. Die unfallbedingte Erkrankung sei abgeschlossen.
Unter dem ... 2013 teilte der Kläger dem Beklagten mit, als Folge des Dienstunfalls leide er unter einer Bewegungseinschränkung (Schmerz) des linken Armes. Er beantrage deshalb Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand.
Der Kläger verwies auf ein Attest des praktischen Arztes ..., vom ... 2013, in welchem beim Kläger eine Borreliose im fortgeschrittenen Stadium mit Hypästhesien und Hyperästhesien der linken Körperhälfte diagnostiziert wird. Die entsprechenden Laborwerte bestätigten dies.
Auf Anfrage des Beklagten wurde ein Laborbericht des Medizinischen Versorgungszentrums für Laboratoriumsmedizin und Mikrobiologie ... vom ... 2012 in Vorlage gebracht, wonach beim Kläger ein Borr. IgG-EIA-Wert von 9,4 U/ml (Referenzbereich: > 5 positiv) und ein Borr. IgM-EIA-Wert <1.0 U/ml (Referenzbereich: 3 - 5 grenzwertig, > 5 positiv) und ein positiver Borr. IgG-Blotfestgestellt wurde
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 28. November 2013 lehnte das Landesamt für Finanzen, Dienststelle ..., Bezügestelle Dienstunfall, den Antrag des Klägers ab.
Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß Art. 51 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG lägen nicht vor, da Sachverständigengutachten nur dann ein neues Beweismittel sein könnten, wenn sie nach Abschluss des Verwaltungsstreitverfahrens erstellt würden und neue, seinerzeit nicht bekannte Tatsachen verwerteten, wenn sie also selbst auf neuen Beweismitteln beruhten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.3.1999 - 1 DB 7/97). Der Kläger habe allerdings lediglich das Untersuchungsergebnis zu Borr. IgG-EIA, Bor. IgM-EIA und Borr. IgG-Blot vom 14. Juni 2012 ohne weitere Begründung vorgelegt. Ein entsprechender Befundbericht vom ... 2011 (mit höheren Werten) habe Herrn Dr. ... bei seiner Begutachtung bereits vorgelegen. Gleichwohl habe er in seinem Gutachten vom ... 2011 festgestellt, dass es unbewiesen sei, dass die Beschwerden in der linken Körperhälfte mit der Borrelieninfektion in Zusammenhang stünden. Somit seien keine neuen Beweismittel eingereicht worden.
Auch eine Rücknahme nach Art. 48 BayVwVfG werde abgelehnt. Die Behörde dürfe grundsätzlich die Ablehnung ohne nähere sachliche Prüfung damit begründen, dass der Bestandskraft des Verwaltungsaktes trotz der behaupteten Rechtswidrigkeit Vorrang eingeräumt werde und für eine andere Beurteilung des Falles kein Anlass bestehe (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Rn. 81 a f. zu § 48). Im vorliegenden Fall seien keine Gründe bzw. besonderen Umstände vorgebracht worden, die dem vom Gesetz grundsätzlich eingeräumten Vorrang der Rechtssicherheit vor der behaupteten Rechtswidrigkeit entgegenstünden und Anlass einer besonderen Beurteilung sein könnten.
Der Bescheid wurde am 4. Dezember 2013 zur Post gegeben.
Der Kläger legte mit Schreiben vom ... 2013, eingegangen beim Landesamt für Finanzen am ...2014, Widerspruch ein.
Die mit Attest des Hausarztes Dr. ... festgestellte neu aufgetretene Krankheitsfolge sei eine wieder aufgetretene Einschränkung wegen des Borreliosebefalls. Diese sei erst jetzt neu aufgetreten und mit Sicherheit auf die beim Unfall vom ... 2010 verursachte Infektion zurückzuführen.
Die neuen Krankheitsbilder seien Schmerzen mit Bewegungseinschränkung in der Schulter links, gelegentliche Einschwellung der Fingerendglieder und morgendliche Bewegungseinschränkungen im Bereich der Fußgelenke. Da diese Folgen erst jetzt neu aufgetreten seien, habe er einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des Verfahrens gestellt. Diese Folgen seien wohl nach dem ersten Behandlungsabschluss nicht eindeutig vorhersehbar gewesen. Jedoch sei ihm vom Hausarzt erklärt worden, dass diese Virusinfektion häufig unauffällig im Körper weitergetragen werde und zu unvorhersehbaren Schubfolgen führe. Dies sei bei ihm aktuell der Fall gewesen, weshalb er sich bei Herrn Dr. ... am ... 2013 erneut habe vorstellen müssen.
Das im Verwaltungsverfahren erstellte Gutachten habe die aktuelle damalige Situation geprüft. Ein Ausschluss möglicher Spätfolgen, wie dort genannt, habe sein Hausarzt als fachlich fragwürdig bzw. im entsprechenden Krankheitsfall als Fehlinterpretation gewertet. Dies entspreche auch Veröffentlichungen der Deutschen Borreliosegesellschaft. Danach erfolgten Folgeerkrankungen in zeitlichen Schüben. Das neue Krankheitsauftreten sei eindeutig Folge dieser damaligen Infektion. Ein neuer Zeckenbiss sei seitdem nicht erfolgt. Außerdem wäre es möglich, den genetischen Virusstamm mit der damaligen Infektion zu vergleichen.
Das Landesamt für Finanzen wies den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 10. Februar 2014 zurück.
Wie bereits im Ausgangsbescheid ausgeführt, lägen die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach Art. 51 BayVwVfG nicht vor. Insbesondere sei auch, ausgehend von dem Laborbefund vom ... 2012, die Drei-Monats-Frist des Art. 51 Abs. 3 BayVwVfG nicht eingehalten worden.
Soweit der Kläger eine Erweiterung der anerkannten Unfallfolgen beantrage, stehe diesem Antrag die bestandskräftige Feststellung in Ziffern 3) und 4) des Bescheides vom 23. Mai 2011 entgegen.
Im Übrigen seien weitere bzw. neue Unfallfolgen weder dargelegt noch begründet. Schmerzen der linken Schulter und des linken Mittelfingers seien bereits Gegenstand der Prüfung im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung des Herrn Dr. ... im Jahre 2011 gewesen. Als Unfallfolge hätten diese Beschwerden nicht nachgewiesen werden können. Lasse sich dieser Nachweis jedoch nicht führen, gehe dies zulasten des Beamten, da diesem die volle Beweislast für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen obliege.
Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 12. Februar 2014 per Einschreiben zugestellt.
Der Kläger erhob mit Schriftsatz vom 10. März 2014, eingegangen beim Verwaltungsgericht Ansbach am 12. März 2014, gegen den Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Finanzen „vom 10. März 2014“ Klage.
Die neuen Krankheitsbilder seien Schmerz mit Bewegungseinschränkung in der Schulter links, gelegentliche Einschwellung der Fingerendglieder und morgendliche Bewegungseinschränkungen im Bereich der Fußgelenke. Da diese Folgen erst jetzt aufgetreten seien und nicht, wie im Widerspruchsbescheid unterstellt, bereits bei der vorsorglich nochmals stattgefunden Laborblutbildüberprüfung, habe er berechtigt einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des Verfahrens gestellt.
Im Übrigen wurde der Sachvortrag aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt.
Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 4. April 2014,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte verstehe die Klage dahingehend, dass es Ziel des Klägers sei, den Beklagten unter Aufhebung der Nrn. 3 und 4 des bestandskräftigen Bescheides des Landesamtes für Finanzen (Dienststelle ...) vom 23. Mai 2011 und dessen Bescheid vom 28. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2014 zu verpflichten, Schmerzen mit Bewegungseinschränkung in der linken Schulter, gelegentliche Einschwellung der Fingerendglieder und morgendliche Bewegungseinschränkungen im Bereich der Fußgelenke als weitere Folgen des Dienstunfalls am ... 2010 anzuerkennen.
Die Verpflichtungsklage sei nicht begründet, da die Ablehnung oder Unterlassung des (begehrten) Verwaltungsaktes nicht rechtswidrig sei und den Kläger nicht in seinen Rechten verletze. Der Kläger stütze seine Argumentation im Wesentlichen auf das Attest des praktischen Arztes ... vom ... 2013. Danach bestünde beim Kläger eine Borreliose im fortgeschrittenen Stadium. Zur Begründung dieser Aussage berufe sich der Arzt auf entsprechende Laborwerte. Welche Laborwerte er meine, sage er nicht. Der Arzt sage auch nicht, welche Kriterien für ihn maßgebend seien, um eine Borreliose, ggf. im frühen Stadium und im fortgeschrittenen Stadium, zu diagnostizieren. Als eigenen Befund nenne der Arzt lediglich Hypästhesien und Hyperästhesien der linken Körperhälfte, d. h. herabgesetzte Empfindung von Berührungsreizen und Überempfindlichkeit für Berührungsreize. Abgesehen davon, dass der Kläger selbst weder im Antrag vom 17. März 2013 noch im Widerspruch vom 24. Dezember 2013 noch in der Klage vom 10. März 2014 solche Sensibilitätsstörungen berichte, sondern von Bewegungseinschränkungen und gelegentlichen Einschwellungen spreche, die der Arzt wiederum überhaupt nicht erwähne, geschweige denn geprüft habe, erkläre und belege der Arzt nicht, dass Sensibilitätsstörungen zwingende Kennzeichen für eine Borreliose, in welchem Stadium auch immer, seien. Insgesamt fehle dem Attest eine plausible Begründung für eine Borreliose des Klägers. Eine Differenzialdiagnose fehle völlig. Vor diesem Hintergrund und vor den Aussagen des im Verwaltungsverfahren tätigen Gutachters im Gutachten vom 13. Mai 2011, zu den damals bereits geltend gemachten Gelenkbeschwerden fehle es für ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinne an einer Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 23. Mai 2011.
Zudem stellten die vom Kläger in der Klage vom 10. März 2014 genannten Schmerzen mit Bewegungseinschränkung in der linken Schulter, gelegentliche Einschwellung der Fingerendglieder und morgendliche Bewegungseinschränkungen im Bereich der Fußgelenke keine Diagnosen, sondern allenfalls Krankheitsbilder dar, d. h. Symptome. Die möglicherweise dahinterstehende Krankheit als Ursache für die Beschwerden werde nicht genannt. Darauf komme es jedoch für die Anerkennung eines Körperschadens als Dienstunfallfolge an.
Mit gerichtlichem Schreiben vom ... 2014 wurde der den Kläger behandelnde Arzt ... um Beantwortung folgender Fragen gebeten:
1. Wann befand sich der Kläger im Zeitraum ab Juli 2011 wegen Beschwerden, die er auf den Zeckenbiss vom ....2010 zurückführt, erstmals (wieder) in Ihrer ärztlichen Behandlung?
2. Seit wann befindet sich der Kläger wegen der von ihm konkret bezeichneten Beschwerden (Schmerz mit Bewegungseinschränkung in der Schulter links, gelegentlicher Einschwellung der Fingerendglieder und morgendliche Bewegungseinschränkungen im Bereich der Fußgelenke), die er im März 2013 seinem Dienstherren angezeigt hat, in ihrer Behandlung? Wurde die Behandlung inzwischen erfolgreich abgeschlossen?
3. Der Kläger hat einen Laborbericht des Medizinischen Versorgungszentrums für Laboratoriumsmedizin und Mikrobiologie ... vom ... 2012 mit IgG und IgM-Werten vorgelegt, der an Sie adressiert ist. Was war der Anlass für die Blutuntersuchung im Juni 2012? Wurde der Kläger zu dieser Zeit von Ihnen ärztlich behandelt? Bejahendenfalls, welche Diagnosen wurden von Ihnen damals gestellt?
4. Sind nach Ihrer medizinischen Bewertung die vom Kläger angeführten Beschwerden (Schmerz mit Bewegungseinschränkung in der Schulter links, gelegentlicher Einschwellung der Fingerendglieder und morgendliche Bewegungseinschränkungen im Bereich der Fußgelenke) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf den Zeckenbisses vom ... 2010 zurückzuführen, bejahendenfalls, woraus ziehen sie diese medizinische Schlussfolgerung?
5. Bestehen bzw. bestanden beim Kläger Vorerkrankungen, degenerative Veränderungen o. ä, auf welche die geklagten Beschwerden zurückgeführt werden könnten?
Unter dem ... 2014 erwiderte Dr. med. ..., Arzt für innere Medizin und Diabetologie, dass sich Kollege ... seit dem 1. April 2013 im Ruhestand befinde.
Aus den ihm als Nachfolger überlassenen Praxisvorgängen des Kollegen ... sei es ihm leider nicht möglich, ein aussagefähiges Gutachten zu erstellen, da er in den Fall des Klägers seinerzeit nicht involviert gewesen sei. Insbesondere fehlten ihm die Aufzeichnungen zur definitiven Diagnostizierung einer Borreliose, die sein Vorgänger vermutlich neben der dem Gericht wohl bekannten Serologie nach klinischem Bild erstellt habe.
Insofern werde gebeten, von weiteren Anfragen abzusehen.
Auf erneute gerichtliche Anfrage teilte Dr. med. ... unter dem ... 2014 mit, dass die erste Kontaktaufnahme (des Klägers) wegen Borreliose am ... 2012 erfolgt sei. Kollege ... habe an diesem Tag eine Behandlung mittels Antibiose und Gabe eines entzündungshemmenden Schmerzmittels eingeleitet. Die geäußerten Beschwerden seien in der Akte leider nicht dokumentiert. Ein erneuter Antibiotika-Zyklus sei am ... 2012 rezeptiert worden. Die aufgeführte Diagnose an diesem Tag laute ebenfalls auf Borreliose. Auch an diesem Tag seien die Beschwerden des Klägers nicht weiter dokumentiert worden.
In der mündlichen Verhandlung trug der Kläger vor, er habe die weitere Dienstunfallfolge fristgerecht seinem Dienstherrn angezeigt, da er die Diagnose seines Arztes über den erneuten Ausbruch der Borreliose erst Anfang März 2013 erhalten habe. Erst ab diesem Zeitpunkt beginne die Ausschlussfrist zu laufen.
Der Kläger beantragte,
den Beklagten unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 28. November 2013 und des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2014 zu verpflichten, Schmerzen mit Bewegungseinschränkung in der Schulter links, gelegentliche Einschwellungen der Fingerendglieder und morgendliche Bewegungseinschränkungen im Bereich der Fußgelenke als Folgen des Dienstunfalls vom ... 2010 anzuerkennen und dem Kläger Unfallfürsorgeleistungen zu gewähren.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
Gründe
Die Klage ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben.
Bei der Bezeichnung des Datums des angefochtenen Widerspruchsbescheides in der Klageschrift (10.3.2014 statt richtig 10.2.2014) ist dem Kläger ein offensichtlicher, unbeachtlicher Schreibfehler unterlaufen. Auch ist es unschädlich, dass der Kläger als juristischer Laie die Klage nicht ausdrücklich auch auf den ablehnenden Ausgangsbescheid vom 28. November 2013 erstreckt hat. Bei sachgerechter Auslegung des Begehrens des Klägers (§§ 86 Abs. 1 Satz 2, 88 VwGO) ist zweifelsfrei erkennbar, dass der Kläger die Gewährung weiterer Unfallfürsorgeleistungen aufgrund des anerkannten Dienstunfalls vom... 2010 begehrt und damit auch der ablehnende Ausgangsbescheid angefochten werden sollte. Hiervon geht auch der Beklagte aus (Schriftsatz vom ... 2014).
Die Klage ist jedoch nicht begründet.
Der Bescheid des Landesamtes für Finanzen, Dienststelle ..., vom 28. November 2013 und der Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 10. Februar 2014 sind im Ergebnis nicht rechtswidrig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO).Der Kläger hat keinen Rechtsanspruch, dass der Beklagte die vom Kläger im März 2013 reklamierten Schmerzen mit Bewegungseinschränkung in der Schulter links, gelegentliche Einschwellungen der Fingerendglieder und morgendliche Bewegungseinschränkungen im Bereich der Fußgelenke als Folgen des Dienstunfalls vom ... 2010 anerkennt und dem Kläger (weitere) Unfallfürsorgeleistungen gewährt.
Der Beklagte hat zwar rechtsfehlerhaft das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 47 Abs. 2 BayBeamtVGfür die Anerkennung weiterer Unfallfolgen nach bestandskräftiger Anerkennung des Dienstunfalls vom... 2010nicht geprüft. Dies wirkt sich jedoch nicht zugunsten des Klägers aus, da die Voraussetzungen der genannten Norm nicht vorliegen.
Gemäß Art. 47 Abs. 1 BayBeamtVG sind Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, dem oder der Dienstvorgesetzten innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalls schriftlich zu melden. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der Pensionsbehörde gemeldet worden ist.
Art. 47 Abs. 2 BayBeamtVG legt fest, dass nach Ablauf der Ausschlussfrist Unfallfürsorge nur gewährt wird, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit eines Körperschadens oder einer Erkrankung aufgrund des Unfallereignisses nicht habe gerechnet werden können oder dass der oder die Berechtigte durch außerhalb seines oder ihres Willens liegende Umstände gehindert war, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit eines Körperschadens oder einer Erkrankung gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.
Die Ausschlussfrist des Art. 47 Abs. 1 BayBeamtVG, die vorliegend am... 2012 abgelaufen ist (der mit Bescheid vom 23.5.2011 anerkannte Dienstunfall ereignete sich am ... 2010),gilt sowohl für die erstmalige Meldung des Unfalls und der damit in Zusammenhang stehenden Körperschäden als auch für die Geltendmachung weiterer durch den Dienstunfall verursachter Körperschäden und Folgeschäden (Ziffer 47.1.1 BayVV-Versorgung; vgl. BVerwG, Urteil vom 28.2.2002 - 2 C 5.01; Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 5; BayVGH, Beschluss vom 29.4.2014 - 3 ZB 11.1420). Innerhalb der Ausschlussfrist nach Art. 47 Abs. 1 BayBeamtVG können neben den bereits im Rahmen der Unfallmeldung angezeigten Körperschäden weitere Körperschäden geltend gemacht werden, nach Ablauf dieser Frist können - wie vorliegend - weitere Körperschäden nur noch unter den zusätzlichen Voraussetzungen von Art. 47 Abs. 2 BayBeamtVGgeltend gemacht werden. Die Behörde kann auf die Einhaltung der Ausschlussfrist gegenüber dem Beamten oder der Beamtin oder dessen oder deren Hinterbliebenen nicht verzichten.
Die in Art. 47 Abs. 1 und 2 BayBeamtVG festgelegten Ausschlussfristen wurden im Interesse einer zeitnahen Beweissicherung durch den Dienstherrn getroffen. Art. 47 Abs. 2 BeamtVG hindert nicht die Leistung von Unfallfürsorge über mehr als zehn Jahre. Vielmehr sollen nach zehn Jahren nur Auseinandersetzungen über den Geschehensablauf und über den Kausalzusammenhang eines Körperschadens vermieden werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.3.1986 - BVerwG 2 C 37.84, Buchholz 232.5 § 45 BeamtVG Nr. 2 S. 3; Beschluss vom 15.9.1995 - 2 B 46.95, Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 3 S. 1 f. m. w. N.).
Nach Art. 47 Abs. 2 BayBeamtVG ist ein Beamter, der einen (vorliegend bereits anerkannten) Dienstunfall erlitten hat, somit verpflichtet, neu aufgetretene Beschwerden (Körperschäden), die er auf einen (mehr als zwei Jahre zurückliegenden) Dienstunfall zurückführt, innerhalb von drei Monaten dem Dienstvorgesetzten oder der Pensionsbehörde zu melden, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist (vgl. OVG RP, Urteil vom 21.3.2013 - 2 A 10965/12, ZBR 2013, 318 zu der inhaltsgleichen Regelung des § 45 Abs. 2 BeamtVG).
Eine „sichere Erkenntnis“ von der Erkrankung ist dagegen nicht erforderlich (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.5.2007 - OVG 4 N 47.05, juris; BayVGH, Urteil vom 16. Juli 2008 - 14 B 05.2548, jeweils zu § 45 BeamtVG). Es kommt nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers nur darauf an, ab wann Verletzungen oder Symptome feststellbar sind, die eine solche Entwicklung als möglich erscheinen lassen, so dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalls gerechnet werden konnte. Hierfür reichen insbesondere auch Hinweise eines Arztes (vgl. Plog/Wiedow, Beamtenversorgungsgesetz, Rn. 10b zu § 45).
Hiervon ausgehend hat der Kläger die Dreimonatsfrist für die Anzeige der von ihm reklamierten, erneut aufgetretenen Beschwerden, die er auf den Dienstunfall vom ... 2010 zurückführt, versäumt.
Ausweislich des Schreibens des Dr. med. ... vom ... 2014 stellte sich der Kläger bereits am 12. Juni 2012 und am 3. Juli 2012 bei seinem Praxisvorgänger ... wegen erneut aufgetretener Beschwerden vor. Aus den Aufzeichnungen des Praxisvorgängers ergibt sich, dass eine Borreliose diagnostiziert und deshalb auch eine Blutuntersuchung veranlasst wurde, die einen positiven IgG-EIA-Wert ergab (Laborbericht vom ... 2012). Der Kläger wurde daraufhin mit Antibiotika behandelt.
Da der Kläger seine nunmehr geklagten Beschwerden gerade auf einen erneuten Ausbruch einer Borreliose als Folge des Dienstunfalls vom ... 2010 zurückführt, hätte er die im Juni 2012 aufgetretenen gesundheitlichen Beschwerden und Symptome binnen drei Monaten seinem Dienstvorgesetzten oder der Pensionsbehörde melden müssen, um seinem Dienstherrn eine zeitnahe Prüfung der Voraussetzungen für die erneute Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen zu ermöglichen. Zu welchem Zeitpunkt der Kläger Kenntnis von einer „sicheren Diagnose“ des Vorliegens einer Borreliose hatte, kommt es nach dem oben Gesagten nicht an.
Der Kläger hat die aufgetretenen Beschwerden und Symptome jedoch erst im März 2013, also verspätet der Pensionsbehörde gemeldet.
Bei der Dreimonats-Frist des Art. 47 Abs. 2 Satz 2 BayBeamtVG handelt es sich um eine materielle Ausschlussfrist (vgl. Plog/Wiedow, a. a. O., Rn. 11 c zu § 45 BeamtVG), so dass keine Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Frist gewährt werden kann.
Die Klage war deshalb abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.
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(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch
- 1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort, - 2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und - 3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).
(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte
- 1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht, - a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder - b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
- 2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.
(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.
(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.
(6) (weggefallen)
(1) Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt. Unfallfürsorge wird auch dem Kind einer Beamtin gewährt, das durch deren Dienstunfall während der Schwangerschaft unmittelbar geschädigt wurde. Satz 2 gilt auch, wenn die Schädigung durch besondere Einwirkungen verursacht worden ist, die generell geeignet sind, bei der Mutter einen Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 3 zu verursachen.
(2) Die Unfallfürsorge umfasst
- 1.
Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen (§ 32), - 2.
Heilverfahren (§§ 33, 34), - 3.
Unfallausgleich (§ 35), - 4.
Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag (§§ 36 bis 38), - 5.
Unfall-Hinterbliebenenversorgung (§§ 39 bis 42), - 6.
einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung (§ 43), - 7.
Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 43a), - 8.
Einsatzversorgung im Sinne des § 31a.
(3) Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.
(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.
(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.
(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.