Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 26. Nov. 2015 - AN 14 S 15.50435

published on 26/11/2015 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 26. Nov. 2015 - AN 14 S 15.50435
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Tenor

1. Die Anhörungsrüge der Kläger vom 2. Oktober 2015 wird zurückgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Die Kläger wenden sich mit der vorliegenden Anhörungsrüge gemäß § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 28. September 2015.

Gegenstand der vorliegenden Anhörungsrüge ist der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 28. September 2015 mit dem Aktenzeichen AN 14 S 15.50357, mit dem der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 19. August 2015 abgelehnt wurde.

Die Kläger tragen vor, dass sie in entscheidungserheblicher Weise in ihrem Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt wurden, in dem auf ihre weiterführenden, vertiefenden Schriftsätze vom 6. September 2015 und vom 21. September 2015 in dem Beschluss des VG Ansbach vom 28. September 2015 nicht eingegangen wurde. Insbesondere sei nicht auf die zitierte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte eingegangen worden, die Kernbestandteil des schriftlichen Vorbringens gewesen sei. Die Kläger hätten substantiiert eine drohende Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK aufgezeigt, da sie durch die Abschiebung nach Polen mit hoher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, in einem der sog. „Guarded centres“ sind zu landen. Hinsichtlich der Beachtenspflicht der Fachgerichte wird auf einen weiteren Beschluss des BVerfG (Aktenzeichen 2BvR 433/15) verwiesen. Es sei keinesfalls auszuschließen, dass bei eingehender Würdigung der zitierten Rechtsprechung des EGMR ein anderes Ergebnis als vom 28. September 2015 gut vertretbar sei und das Gericht auch zu einem solchen Ergebnis gekommen wäre. Zudem verweisen die Kläger auf Art. 9 (1) IPbpR. Aufgrund dessen sei das Verfahren nach § 152a Abs. 1 Satz 1 fortzuführen.

II.

Die nach § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO zulässige Anhörungsrüge bleibt ohne Erfolg.

Die Anhörungsrüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in § 152 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO genannten Voraussetzungen darlegen. Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat, § 152 a Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die gerichtliche Prüfung ist dabei auf den gerügten Gehörsverstoß und seine Kausalität für die getroffene Entscheidung beschränkt (vgl. Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 152 a Rn. 20). Die Möglichkeit eines Beteiligten, eine Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zu beantragen, schließt die Statthaftigkeit einer Anhörungsrüge nicht aus (VGH Mannheim, NVwZ 2006, 219; Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 152 a Rn. 9; a. A. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 152 a Rn. 6).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nur dann verletzt, wenn die angefochtene Entscheidung auf Tatsachen oder Beweisergebnisse gestützt wird, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten (§ 108 Abs. 2 VwGO), oder wenn das erkennende Gericht das (entscheidungserhebliche) tatsächliche oder rechtliche Vorbringen der Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen und nicht erwogen hat (vgl. BVerfG, U. v. 30.1.1985, BVerfGE 69, 141/143; Nds OVG U. v. 4.2.2010 - 5 NA 37/08 - juris). Nach der Rechtsprechung besteht indessen eine Vermutung dafür, dass sich das Gericht den aus Art. 103 Abs. 1 GG folgenden Pflichten bewusst gewesen und ihnen nachgekommen ist, namentlich das entscheidungserhebliche Vorbringen zur Kenntnis genommen und erwogen hat. Zur Widerlegung dieser Vermutung bedarf es der Darlegung des Vorliegens besonderer Umstände des Einzelfalles (vgl. BVerfG, U. v. 25.5.1993, BVerfGE 88, 366/375; Nds OVG U. v. 4.2.1010 a. a. O.). Hieraus folgt für die ordnungsgemäße Darlegung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, dass der Betroffene entweder die Tatsachen oder Beweisergebnisse benennen muss, auf die das Gericht seine Entscheidung gestützt hat und zu denen er sich nicht äußern konnte oder sein tatsächliches oder rechtliches Vorbringen sowie die besonderen Umstände des Einzelfalles anführt, die die Annahme rechtfertigen, dass das Gericht entgegen der bestehenden Vermutung sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen und nicht erwogen hat. Darüber hinaus ist von dem Betroffenen nach § 152 a Abs. 2 Satz 6 VwGO darzulegen, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden ist. Insoweit muss er aufzeigen, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht ohne die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, RdNr. 13 zu § 152 a VwGO).

Denn ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs im dargestellten Sinn wird nicht schon dann aufgezeigt, wenn das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen nicht folgt, sondern es aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt lässt oder zu einem anderen Ergebnis gelangt, als der Betroffene es für richtig hält (vgl. BVerwG, U. v. 13.1.2009, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 372; BayVGH, B. v. 16.10.2015, Az. 10 CE 15.1928; OVG des Landes Nordrhein Westfalen, B. v. 03.08.2015, Az. 6 A 1671/15). Es gebietet weder, dass sich das Gericht in seinen schriftlichen Gründen mit jeder Einzelheit ausdrücklich und in ausführlicher Breite auseinandersetzt, noch schützt Art. 103 Abs. 1 GG davor, dass das Gericht dem Vortrag der Beteiligten in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht die aus deren Sicht richtige Bedeutung beimisst. In welchem Umfang das Gericht einen Sachverhalt überprüft, bemisst sich nach seiner Erheblichkeit für die rechtliche Wertung. Der Anspruch auf rechtliches Gehör, dessen Durchsetzung die Anhörungsrüge dient, schützt jedoch nicht davor, dass das Gericht aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als der Beteiligte es für richtig hält, (vgl. BayVGH, B. v. 06.10.2015, Az. 21 ZB 15.30191; VG Berlin, B. v. 15.01.2015, Az. 23 L 899.14A).

Auch die weiteren Ausführungen der Kläger diesem Verfahren im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 EMRK sowie Art. 9 (1) des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte

(IPbpR) führen zu keiner anderen Rechtsauffassung des Gerichts.

Hiernach hat jedermann ein Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit. Niemand darf willkürlich festgenommen, in Haft gehalten werden bzw. niemandem darf seine Freiheit entzogen werden, es sei denn aus gesetzlich bestimmten Gründen und unter Beachtung des im Gesetz vorgeschriebenen Verfahrens, Art. 9 (1) IPbpR. Nach Art. 6 EU-GR-Charta, für dessen Auslegung der Maßstab des Art. 5 EMRK heranzuziehen ist (vgl. Bernsdorff, in: Meyer, EU-GR-Charta, 4. Aufl. 2014, Art. 6 Rn. 13), hat jeder Mensch das Recht auf Freiheit. Die Freiheit darf nur bei rechtmäßiger Festnahme oder Freiheitsentziehung zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung oder zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist, und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden (Art. 5 Abs. 1 S. 2 Buchst. b und f EMRK, vgl. mit weiteren Hinweisen EGMR, U. v. 30. April 2013 - 49872/11, Timoschenko/Ukraine, Rn. 265; EGMR, U. v. 25. Juni 1996 - 19776/92 - Amuur/Frankreich, Rn. 43; U. v. 29. Januar 2008 - 13229/03 - Saadi/Vereinigtes Königreich, Rn. 74).

Gemessen an diesem Maßstab liegen dem Gericht keine Hinweise dahingehend vor, dass im Asylverfahren in Polen das Recht auf Freiheit nach Art. 6 EU-GR-Charta nicht geachtet wird bzw. dass den Dublin-Rückkehrern eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, d. h. ein Verstoß gegen Art. 4 GR-Charta bei der Überstellung nach Polen droht. Darauf hat das Gericht ausführlich hingewiesen. Die von der Klägerin herangezogenen weiteren Bestimmungen sind deshalb für die hier zu treffende Entscheidung nicht erheblich.

Die gesetzlichen Bestimmungen zum Asylverfahren in der Republik Polen, insbesondere in Gestalt des am 1. Mai 2014 in Kraft getretenen Ausländergesetzes entsprechen den europarechtlichen Vorgaben; dies gilt auch für die Regelungen des Aufnahmesystems; beide werden in die Praxis umgesetzt und eingehalten (vgl. die umfassende Darstellung der Gesetzeslage und Praxis durch Asylum Information Database (AIDA): National Country Report Poland vom Juni 2014; sowie (Hrsg.) Association for Legal Intervention und Helsinki Foundation for Human Rights (Abteilungen in Warschau): Migration is not a crime - Report on the Monitoring of Guarded Centres for Foreigners von 2013; Jesuit Refugee Services Europe: National Report Poland - Protection Interrupted - The Dublin Regulation`s Impact On Asylum Seeker`s Protection (The DIASP-projekt) vom Juni 2013; Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage: Asylrelevante Lage in Tschetschenien vom 25. September 2013, BT-Drs. 17/14795).

Dies wird auch von der ganz überwiegenden Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte vertreten (vgl. VG Magdeburg, Beschluss vom 14.04.2015 - 9 B 147/15 -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 02.03.2015 - 17 L 2510/14.A -; VG Aachen, Beschluss vom 30.01.2015 - 6 L 895/14.A -; VG München, Beschluss vom 29.12.2014 - M 16 S 14.50532 -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 26.08.2014 - 6a L 1234/14.A - jeweils zitiert nach juris m. w. N.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 04.07.2014 - 6a K 265/14.A -; VG Potsdam, Urteil vom 04.06.2014 - 6 K 2414/13.A -; VG Göttingen, Beschluss vom 08.05.2014 - 2 B 145/14 -; VG Augsburg, Beschluss vom 06.05.2014 - Au 2 S 14.50052 -; VG München, Beschluss vom 14.04.2014 - M 16 S 14.30395 -; VG Karlsruhe, Urteil vom 29.10.2013 - A 1 K 1565/13 -; Nds. OVG, Beschluss vom 01.04.2014 - 13 LA 22/14 -; VG Köln, Gerichtsbescheid vom 27.03.2014 - 1 K 8004/13.A -; VG Bremen, Beschluss vom 04.03.2014 - 1 V 220/14 -; VG B-Stadt, Beschluss vom 20.02.2014 - 10 AE 423/14 - unter Bezugnahme auf VG B-Stadt, Beschluss vom 12.11.2013 - 17 AE 4415/13 -; VG Wiesbaden, Urteil vom 19.02.2014 - 5 K 651/13.Wi.A -; VG Oldenburg, Urteil vom 30.01.2014 - 3 A 7125/13 -; VG Oldenburg, Beschluss vom 06.06.2014 - 3 B 1692/14 -; VG Osnabrück, Beschluss vom 07.07.2014 - 5 B 186/14 -; VG Schleswig, Beschluss vom 27.08.2013 - 1 B 43/13 -; a. A., d. h. die Frage, ob systemische Mängel vorliegen, offen lassend: VG Meiningen, Beschluss vom 26.04.2013 - 8 E 20075/13 Me -; VG Karlsruhe, Beschluss vom 09.07.2013 - 1 K 1566/13 -; VG Wiesbaden, Beschluss vom 10.09.2013 - 5 L 652/13.Wi.A -, alle juris). Die zuletzt genannte Rechtsprechung, die die Frage, ob systemische Mängel vorliegen, generell offen lässt, überzeugt das Gericht gerade nicht, weil sie sich nicht hinreichend mit den genannten Erkenntnismitteln auseinandersetzt. Das VG Ansbach vertritt auch in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass in Polen keine systemischen Mängel des Asylsystems vorliegen (vgl. VG AN, U. v. 23.06.2015, Az.: 14 K 14.50228 und AN 14 K 14.50230; B. v. 19.06.2015, Az.: AN 14 S 15.50134; U. v. 17.02.2015, Az.: AN 14 K 14.50221 und AN 14 K 15.50222). Eine andere Entscheidung wäre folglich durch das VG Ansbach nicht getroffen worden.

Eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs der Kläger auf rechtliches Gehör durch das Gericht nach § 152 a Abs. 1 Nr. 2 VwGO liegt nicht vor.

Auch wenn der Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör im Zeitpunkt des angegriffenen Beschlusses verletzt worden wäre, würde dies zu keiner Änderung des Beschlusses führen. Auch in diesem Fall wäre die Entscheidung so getroffen worden, eine fehlende Berücksichtigung des Vortrags wäre also nicht entscheidungserheblich gewesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 a Abs. 4 Satz 3 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 19/06/2015 00:00

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Kosten des gerichtsfreien Verfahrens trägt der Antragsteller. Gründe I. Der Antragsteller, geboren am ..., ist ukrainischer Staatsangehöriger. Er reiste am 15. Aug
published on 29/12/2014 00:00

Tenor I. Die Anträge werden abgelehnt. II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Die Antragsteller sind Staatsangehörige der Ukr
published on 16/10/2015 00:00

Tenor I. Die Anhörungsrüge wird verworfen. II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. Gründe Die Anhörungsrüge, mit der die Antragsteller die Fortführung des Verfahren
published on 06/10/2015 00:00

Tenor I. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Die gemäß § 152 a VwGO statthafte Anhörungsrüge gegen den unanfe
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Annotations

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.