Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 19. Juni 2015 - AN 14 S 15.50134
Gericht
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Kosten des gerichtsfreien Verfahrens trägt der Antragsteller.
Gründe
I.
Der Antragsteller, geboren am ..., ist ukrainischer Staatsangehöriger. Er reiste am
Nach den Erkenntnissen des Bundesamtes - polnisches Visum - lagen Anhaltspunkte vor für die Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO).
Am
Das Bundesamt wies mit Bescheid vom
Der Antragsteller lässt durch seinen Prozessbevollmächtigten vortragen, dass er homosexuell sei und deswegen weder in die Ukraine noch nach Polen abgeschoben werden dürfe. Aufgrund seiner sexuellen Orientierung wäre er in einem Asylbewerberlager in Polen Diskriminierungen ausgesetzt. Polen sei ein wenig liberales Land im Schengenraum. Der Schutz vor Übergriffen in Polen sei nicht ausreichend gewährleistet. Zudem erkenne Polen gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften nicht an.
Die Antragsgegnerin erwidert hierauf, dass das Diskriminierungsgesetz gleichgeschlechtliche Beziehungen auch in Polen schütze. Der polnische Staat komme vielmehr seiner ordnungsgemäßen Prüfungspflicht in Asylverfahren nach. Den polnischen Behörden für Ausländer sind keine Fälle von Übergriffen bzw. Diskriminierungen aufgrund homosexueller Antragsteller bekannt.
Mit Schriftsatz vom
Der Antragsteller beantragt vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Ansbach
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Die Antragsgegnerin führt in ihrem Schriftsatz vom
Die von dem Antragsteller vorgelegten Zeitungsartikel aus dem Jahr 2010 beträfen zudem eine gänzlich andere Situation Homosexueller und könnten die obige Darstellung der Antragsgegnerin nicht widerlegen.
Ergänzend trägt die Antragsgegnerin vor, dass der deutsche Lebenspartner des Antragstellers nicht zu den aufgelisteten Familienangehörigen des Art. 2 g) der Dublin III-VO zähle.
Wegen der weiteren Ausführungen wird umfänglich auf die Behördenakte und die Gerichtsakte verwiesen.
II.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zwar zulässig, aber unbegründet.
Die Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes vom
Die im Bescheid vom
Formfehler diesbezüglich sind weder erkennbar noch vorgetragen.
Damit treffen die Verpflichtungen aus Art. 18 ff der Dublin-III-VO Polen.
Besondere Umstände, die zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO durch die Bundesrepublik Deutschland führen würden, sind entgegen den Ausführungen des Antragstellers nicht ersichtlich.
Hierbei ist aufgrund des vom Bundesverfassungsgericht zur Drittstaatenregelung des § 26 a AsylVfG entwickelten Konzepts der normativen Vergewisserung davon auszugehen, dass dort die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention als auch der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist, da es sich bei Polen um einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union und damit um einen sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16 a Abs. 2 GG bzw. § 26 a AsylVfG handelt.
Die Dublin III-VO ist die grundlegende Vorschrift auf dem Weg zu einem gemeinsamen Europäischen Asylsystem (vgl. Erwägungsgründe Nr. 2, 4 ff der Dublin III-VO), mit dem eine klare und praktikable Formel für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedsstaats bezweckt wird, um letztendlich einen effektiven Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft und eine zügige Bearbeitung der Asylanträge zur gewährleisten (vgl. hierzu BVerwG, B. v. 19.03.2014, Az.: 10 B 6/14 m. w. N., juris). Dieses gemeinsame Europäische Asylsystem gründet sich auf das Prinzip gegenseitigen Vertrauens dahingehend, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und in der EMRK finden (so grundsätzlich EUGH, große Kammer, U. v. 21.12.2011, Rechtssache: RS: C-411/10
Solche systemische Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO liegen aber erst dann vor, wenn die bereits angesprochenen Grundrechtsverletzungen oder Verstöße gegen Art. 3 EMRK nicht nur in Einzelfällen vorliegen, sondern strukturell bedingt sind. Deshalb setzen systemische Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO voraus, dass die Asylverfahren bzw. die Aufnahmebedingungen im eigentlich zuständigen Mitgliedsstaat so defizitär sind, dass einem Asylbewerber im konkreten Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass sich die konkrete Gefahr einer gegen die Grundrechte verstoßenden Behandlung im zuständigen Staat aus der grundsätzlichen Behandlung der Asylbewerber heraus ergeben muss, die eben systemisch angelegt sein muss, dass also eine Verletzung von Grundrechten in einem Einzelfall nicht zur Aktivierung des Selbsteintritts ausreicht (BVerwG, B. v. 6.6.2014, Az.: 10 B 25/14, juris). Diese Defizite müssen des Weiteren in der Art und Weise offensichtlich sein, dass sie im überstellenden Mitgliedsstaat allgemein bekannt sein müssen (EUGH, U. v. 21.12.2011, a. a. O.) und im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedsstaats angelegt sein oder die Vollzugspraxis dort strukturell prägen, so dass sie des Weiteren aufgrund ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit aus Sicht der zuständigen Behörden und Gerichte verlässlich zu prognostizieren sind (BVerwG
Allerdings ist im vorliegenden Fall nicht von solchen systemischen Schwachstellen auszugehen. Hierzu wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die zutreffende Begründung des streitgegenständlichen Bescheids des Bundesamtes vom 18. März 2015 Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung der Gründe abgesehen.
Ergänzend ist noch auszuführen, dass auch nach der überwiegenden Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Polen tatsächlich nicht vorliegen, vgl. VG Gelsenkirchen, U. v. 10.03.2015, Az. 6a K 3687/14.A, juris, Rn. 27; VG Düsseldorf, B. v. 02.03.2015, Az. 17 L 2510/14.A, juris, Rn. 26 ff.; VG Ansbach, U. v. 17.02.2015, Az. AN 14 K 14.50221, juris, Rn. 19 ff.; VG Aachen, B. v. 30.1.2015, Az. 6 L 895/14.A m. w. N., juris; VG München, B. v. 29.12.2014, Az. M 16 S 14.50532, juris, Rn. 13; VG Weimar, U. v. 29.10.2014, Az. 7 K 20180/11 We, juris, Rn. 28 ff.; VG Augsburg, U. v. 24.07.2014, Az. Au 5 K 14.50069, juris, Rn. 24 ff.
Das Gericht schließt sich dieser Rechtsauffassung an. Die Situation für Asylbewerber in Polen mag im Vergleich zu der Situation in der Bundesrepublik noch etwas unangenehmer sein, die oben genannte Schwelle zur Annahme sogenannter systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen sind jedoch bei weitem nicht erreicht.
Der Abteilung Flüchtlingsverfahren des polnischen Amtes für Ausländer sind keine Fälle von einer Diskriminierung homosexueller Antragsteller in Polen bekannt. Die von dem Antragsteller vorgelegten Zeitungsartikel sind zum Teil veraltet, da gerade in den letzten Jahren viel Aufklärungsarbeit auch in Polen hinsichtlich der Legalisierung und Akzeptanz „Homosexueller“ in Polen geleistet wurde. Der Artikel aus dem „Das Polen Magazin“ wurde bereits am 5. März 2010 veröffentlicht, lediglich der Artikel aus einem privaten Blog „Quarteera“ wurde am 30.5.2014 veröffentlicht und betrifft einen Einzelfall.
Selbst wenn es zu einem Übergriff des Antragstellers in Polen wegen seiner Homosexualität kommen sollte, sieht das Gericht vorliegend keine Anhaltspunkte, dass sich der Antragsteller nicht jederzeit mithilfe der polnischen Sicherheitsbehörden oder Gerichte zur Wehr setzen könnte (vgl. VG Oldenburg, Beschluss vom 7. August 2013 - 3 A 5172/12; VG Kassel, Beschluss vom 26. August 2013 - 4 L 984/13.KS.A, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Februar 2014, Az. A 3 S 698/13).
Der genannte Lebenspartner des Antragstellers zählt nicht zu den in Art. 2 Buchstabe g) Spiegelstrich 1 Dublin III-VO genannten Familienangehörigen, so das auch ein Verfahren nach Art. 9 Dublin III-VO nicht in Betracht kommt. Familienangehöriger ist danach der Ehegatte des Antragstellers oder sei nicht verheirateter Partner, der mit ihm eine dauerhafte Beziehung führt, soweit nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nicht verheiratete Paare ausländerrechtlich vergleichbar behandelt werden wie verheiratete Paare (vgl. VG München, B. v. 16. März 2015, Az. M 12 S 15. 50026, juris).
Der Antragsteller hat nichts dazu vorgetragen, dass er überhaupt bzw. seit wann er mit Herrn ... eine dauerhafte Beziehung führe. An Eides statt versichert wurde lediglich kurz und knapp, dass der Antragsteller sowie sein Partner eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen wollen. Weitere Anhaltspunkte, die eine dauerhafte Beziehung begründen könnten, wurden weder vorgetragen noch sind sie ersichtlich. Von einem Familienangehörigen i. S. d. Art. 2 Buchst. g) Spiegelstrich 1 Dublin III-VO ist daher nach Überzeugung des Gerichts nicht auszugehen.
Da auch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse vorliegend nicht erkennbar sind, ist die Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG nicht zu beanstanden.
Der Antrag ist daher abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylVfG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.
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Annotations
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.