Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Okt. 2015 - 21 ZB 15.30191

published on 06/10/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Okt. 2015 - 21 ZB 15.30191
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Gericht

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Tenor

I. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die gemäß § 152 a VwGO statthafte Anhörungsrüge gegen den unanfechtbaren Beschluss des Senats vom10. August 2015 bleibt ohne Erfolg. Eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör durch das Gericht liegt nicht vor (§ 152 a Abs. 1 Nr. 2 VwGO).

Die Klägerin macht geltend, der Senat hätte sie vor Erlass des angegriffenen Beschlusses, bei dem gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG von einer Begründung abgesehen wurde, nach § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO vorher anhören müssen, der auch auf eine Entscheidung durch Beschluss nach § 130 a VwGO anwendbar sei. Sie übersieht dabei aber, dass die genannten Vorschriften für ein Berufungsverfahren gelten, nicht jedoch für das hier vorliegende Verfahren auf Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 2 bis 5 AsylVfG.

Soweit die Klägerin Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts in der ersten Instanz behauptet, können diese nicht Gegenstand der Anhörungsrüge sein. Zum einen war gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. Juni 2015 als Rechtsmittel der Antrag auf Zulassung der Berufung gegeben (§ 152 a Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Zum anderen würde es sich nicht um Gehörsverletzungen des erkennenden Gerichts, hier des Senats, handeln, um dessen unanfechtbaren Beschluss vom 10. August 2015 es bei der vorliegenden Anhörungsrüge geht (§ 152 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 1 Satz 2 VwGO).

Im Übrigen ist es nicht Sinn und Zweck einer Anhörungsrüge, ein anderes Ergebnis in der Sache herbeizuführen (vgl. u. a. BVerwG, B. v. 1.4.2008 - 9 A 27.06 und B. v. 24.11.2011 - 8 C 13.11 - jeweils juris).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung. (2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung. (2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann
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published on 26/11/2015 00:00

Tenor 1. Die Anhörungsrüge der Kläger vom 2. Oktober 2015 wird zurückgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Die K
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Annotations

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.