Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 19. Aug. 2016 - 9 K 12/13
Gericht
Tenor
Der Heranziehungsbescheid vom 3. Dezember 2012 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des insgesamt auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen für die Herstellung der Erschließungsanlage „B. der L. " von der L1. Straße bis C. im Ortsteil O. .
3Ausweislich mehrerer Vermerke - beginnend ab dem Jahr 2008 - stellte die Beklagte fest, dass die Straße "B. der L. " im Abschnitt von der L1. Straße bis C. noch vor der kommunalen Neugliederung (1972) von der ehemaligen Gemeinde O. hergestellt worden war; die Kanalisation wurde im Jahre 1970 erstellt. Die Straße sei somit bereits seit Jahrzehnten im Betrieb und technisch hergestellt; sie bestehe aus der im Mischsystem vorhandenen Kanalisation, einer Fahrbahn, beidseitigen Gehwegen, Beleuchtung und Entwässerung (Rinne, Einläufe etc.). Weitere Ausbaumaßnahmen durch die Stadt E. habe es nicht mehr gegeben. Es seien aber noch keine Erschließungsbeiträge festgesetzt worden, weil die Erstellung eines Bebauungsplanes (verbindliche Bauleitplanung) habe abgewartet werden sollen. Die Aufstellung eines solchen Bebauungsplanes sei jedoch in Kürze nicht zu erwarten. Vor einer Abrechnung seien noch folgende Schritte in die Wege zu leiten: Fertigstellungsbeschluss, Beschluss im Rahmen des § 125 BauGB, Grunderwerb (Parzelle 50) sowie Widmung.
4In seiner Sitzung vom 22. November 2011 stellte der Verkehrs- und Bauausschuss fest, dass die Straße „B. der L. " im Abschnitt zwischen L1. Straße und C. in ihrer vorhandenen Form als endgültig fertiggestellt anzusehen sei. Des weiteren stellte der Rat der Stadt E. in seiner Sitzung vom 7. Dezember 2011 im Sinne des § 125 Abs. 2 BauGB fest, dass die Herstellung der Erschließungsanlage "B. der L. " im Abschnitt von L1. Straße bis C. im Stadtteil O. den in § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB bezeichneten Anforderungen entspricht. Nachdem die Beklagte im Januar 2012 als Eigentümerin des Straßenland- flurstückes Gemarkung O. , Flur 00, Nr. 00 ins Grundbuch eingetragen war, wurde am 2. November 2012 die Widmungsverfügung der Straße "B. der L. " im Abschnitt zwischen der L1. Straße und der Straße C. als Gemeindestraße vom 20. Oktober 2012 bekannt gemacht.
5Zur Abrechnung von Erschließungsbeiträgen ermittelte die Beklagte mangels vorliegender Unterlagen oder Rechnungen die Herstellungskosten dergestalt, dass sie die Einheitspreise für einen einfachen Aufbau einer Rechnung der Firma T. vom 29. September 1975 für den Ausbau der X. Straße entnahm und diese Einheitspreise B. das Jahr 1970 zurückrechnete ("herunterindexierte"). B. diese Weise errechnete sie unter Einbeziehung der Grunderwerbskosten einen beitragsfähigen Aufwand von 24.663,17 €. Nach Abzug des 10 %igen Stadtanteils ergab die Verteilung des verbleibenden umlagefähigen Aufwandes in einer Höhe von 22.196,85 € B. die Gesamtfläche des aus den Anliegergrundstücken gebildeten Abrechnungsgebietes in einer Größe von 2.823,32 m² einen Beitragssatz von 7,86198 €/m².
6Nach vorheriger Anhörung zog die Beklagte die Klägerin für ihr Grundstück in der Gemarkung O. , Flur 00, Flurstück 01 mit Bescheid vom 3. Dezember 2012 unter Berücksichtigung der Mehrfacherschließung und der Geschosszahl zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 2.169,91 € heran.
7Die Klägerin hat am 3. Januar 2013 Klage erhoben, zu deren Begründung sie ausführt:
8Die Beitragsforderung sei im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides infolge Ablaufs der Festsetzungsfrist bereits erloschen gewesen. Die Straße sei zu Beginn der sechziger Jahre, spätestens in den siebziger Jahren, von der Gemeinde O. hergestellt und in ihrem Ratsbeschluss vom 6. Dezember 1962 als fertig- gestellt bezeichnet worden. Zugrundezulegen sei deshalb nicht die Satzung der Stadt E. vom 8. August 1997, die einen Grunderwerb erfordere, sondern die damalige Satzung. Des Weiteren sei die Beitragsforderung nicht durchsetzbar, da Verwirkung eingetreten sei. Es seien seit Herstellung der Straße ca. 50 Jahre vergangen, ohne dass weitere Baumaßnahmen durch die Gemeinde O. oder die Stadt E. erfolgt wären, sodass die Herbeiführung der letzten rechtlichen Voraussetzungen zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen - hier Grunderwerb und Widmung - gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoße. Letztendlich sei davon auszugehen, dass die Beitragspflicht noch nicht entstanden sei, weil es wegen fehlender Unterlagen an der ordnungsgemäßen Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes fehle.
9Die Klägerin beantragt,
10den Heranziehungsbescheid vom 3. Dezember 2012 aufzuheben.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Sie verweist B. ihre Beitragserhebungspflicht. Bis zum Jahre 2012 hätten aber keine Erschließungsbeiträge erhoben werden können mangels Entstehung der Beitragspflicht. Es habe erst noch Grunderwerb getätigt werden müssen; zudem habe es des Beschlusses nach § 125 Abs. 2 BauGB und der Widmung bedurft, so dass weder Verjährung noch Verwirkung anzunehmen sei. Die Aufwandsermittlung sei nicht zu beanstanden, weil eine Schätzungsbefugnis anerkannt sei, wenn - wie hier - keine Rechnungen oder Unterlagen vorlägen; zudem seien die Werte noch B. das Jahr 1970 herunterindexiert worden.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird B. den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe:
16Die Klage ist begründet.
17Der angefochtene Heranziehungsbescheid vom 3. Dezember 2012 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), denn er verstößt gegen das Rechtsstaatsprinzip in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit.
18Dieses von der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelte Rechtsinstitut schützt davor, dass lange zurückliegende, in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossene Vorgänge unbegrenzt zur Anknüpfung neuer Belastungen herangezogen werden. Rechtssicherheit und Vertrauensschutz gewährleisten im Zusammenwirken mit den Grundrechten die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als wesentliche Voraussetzung für die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf und seinen Vollzug. Mit anderen Worten: Die Bürgerinnen und Bürger sollen die ihnen gegenüber möglichen staatlichen Eingriffe voraussehen und sich dement-sprechend einrichten können.
19Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - und vom 3. September 2013 - 1 BvR 1282/13 -, beide in juris; vgl. auch Driehaus: "Zeitliche Grenzen für die Erhebung kommunaler Abgaben", Kommunale Steuer-Zeitschrift (KStZ) 2014, 181ff.
20Allerdings beanspruchen diese Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts Geltung nicht nur für die dort zu entscheidende Fallgestaltung der aufgrund des geltenden Landesrechts zeitlich unbegrenzten Heilungsmöglichkeit für eine unwirksame Beitragssatzung. Vielmehr gilt Gleiches auch für alle Konstellationen einer Beitragserhebung, in denen die abzugeltende Vorteilslage in der Sache eintritt, die daran anknüpfenden Beitragsansprüche aber wegen des Fehlens einer sonstigen rechtlichen Voraussetzung nicht entstehen und demzufolge auch nicht verjähren können. Denn gerade auch in solchen Fällen wird der Beitragsschuldner hinsichtlich eines immer weiter in die Vergangenheit rückenden tatsächlichen Vorganges B. Dauer im Unklaren darüber gelassen, ob er noch mit dem Erlass eines Beitragsbescheides zu rechnen hat.
21Vgl. auch: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 20. März 2014 - 4 C 11/13 - (für sanierungsrechtliche Ausgleichbeträge) und Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 14. November 2013 - 6 B 12.704 - (für Erschließungsbeiträge), beide in juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 26. Mai 2014 - 15 A 2789/13 -, KStZ 2014, 198f., sowie Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 4. Juli 2016 - 12 K 6462/14 -, in NRWE (beide für Erschließungsbeiträge).
22Eine solche Fallgestaltung liegt hier indessen vor. Regelungen zu einer abschließenden Zeitgrenze, bis zu der Erschließungsbeiträge erhoben werden können, lassen sich weder im Baugesetzbuch noch in der Abgabenordnung finden; insbesondere ist der erhebungsberechtigten Gemeinde nicht vorgegeben, innerhalb welcher Zeitspanne sie die regelmäßig in ihrer Verantwortung liegenden Entstehens-voraussetzungen - etwa eine Widmung, die Feststellung nach § 125 Abs. 2 BauGB oder Grunderwerb - herbeizuführen hat, um den Beitrag anschließend festsetzen zu können. Bis zu einer landesrechtlichen Regelung hält das erkennende Gericht vor diesem verfassungsrechtlichen Hintergrund - ohne Rücksicht B. das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht und unbeschadet der Verjährungsregelungen - die Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen für ausgeschlossen, wenn seit dem Entstehen einer abzugeltenden Vorteilslage durch die endgültige technische Herstellung der Erschließungsanlage mehr als 30 Jahre vergangen sind. Diese Frist entnimmt das Gericht der in analoger Anwendung heranzuziehenden Vorschrift des § 53 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW, in der der Landesgesetzgeber eine ihrer Zielrichtung nach vergleichbare und damit B. das Kommunalabgabenrecht übertragbare allgemeine Höchstfrist für die Geltendmachung öffentlich-rechtlicher Ansprüche normiert hat.
23Die so bestimmte Frist beginnt nach den obigen Ausführungen mit dem Entstehen einer erschließungsbeitragsrechtlich abzugeltenden Vorteilslage, mithin mit der endgültigen technischen Herstellung der Erschließungsanlage, d.h. wenn die technischen Herstellungsmerkmale im Sinne von § 132 Nr. 4 BauGB i.V.m. der maßgeblichen Satzung erfüllt sind.
24Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 1995 - 8 C 13/94 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 29. September 2015 - 15 A 1163/14 -.
25Danach waren vorliegend im Zeitpunkt des Erlasses des Heranziehungsbescheides mehr als 30 Jahre seit der endgültigen technischen Herstellung vergangen, weil die Erschließungsanlage, die nach dem Vortrag der Klägerin wie auch nach den Feststellungen der Beklagten bereits zu Beginn der 1960er Jahre seitens der Gemeinde O. hergestellt worden war, zu diesem Zeitpunkt die Merkmale der endgültigen Herstellung der seinerzeitigen Erschließungsbeitragssatzung erfüllte und mithin die Vorteilslage damit eingetreten war. Denn nach § 7 Abs.1 der Satzung über Erschließungsbeiträge nach § 132 BbauG der Gemeinde O. vom 23. Juni 1960 (EBS 1960) waren die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen endgültig hergestellt, wenn sie eine Pflasterung, eine Asphalt-, Teer-, Beton- oder ähnliche Decke neuzeitlicher Bauweise sowie den Anschluss an eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße aufwiesen. Beides war bei dem hier zu beurteilenden Teilstück der Straße "B. der L. " der Fall; sie war geteert und mündete in die L1. Straße. Auch die Anforderung des § 7 Abs. 3 EBS 1960 war erfüllt, wonach die Gemeinde die endgültige Herstellung der einzelnen Erschließungsanlage feststellte; denn in ihrer Sitzung vom 6. Dezember 1962 nahm die Gemeindevertretung von O. die Straße "B. der L. " in das Verzeichnis der Gemeindestraßen als "fertig" B. .
26Zwar findet sich in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten ein überarbeitetes Verzeichnis der Amtsverwaltung L2. vom 28. Februar 1967 zur Prüfung durch den Rat der Gemeinde O. und zur entsprechenden Beschlussfassung, wonach die Straße "B. der L. " als "fertig bis B. die Nebenanlagen" verzeichnet ist. Zu einer solchen Beschlussfassung ist es indessen bis zur Neufassung der Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde O. in der Ratssitzung vom 25. September 1970, in der auch die Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen neu geregelt worden sind, nicht gekommen.
27Ist die endgültige technische Herstellung und damit der Eintritt der Vorteilslage aber B. den Beginn der 1960er Jahre zu datieren, kommt es nach obigen Ausführungen nicht darauf an, ob die Erschließungsanlage die Herstellungsmerkmale einer späteren Erschließungsbeitragssatzung - sei es der Gemeinde O. , sei es der Stadt E. - nochmals erfüllte oder ob das Fehlen weiterer rechtlicher Voraussetzungen die Entstehung von Beitragspflichten verhinderte.
28Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht B. §§ 167 VwGO, 708 Nr.11, 711 ZPO.
29Die Berufung war gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, um eine obergerichtliche Rechtsprechung zur zeitlichen Beschränkung einer Abgabenerhebung zu ermöglichen.
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(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 setzt einen Bebauungsplan voraus.
(2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 bezeichneten Anforderungen entsprechen.
(3) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen wird durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 setzt einen Bebauungsplan voraus.
(2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 bezeichneten Anforderungen entsprechen.
(3) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen wird durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 setzt einen Bebauungsplan voraus.
(2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 bezeichneten Anforderungen entsprechen.
(3) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen wird durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und
(1) Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs. Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung.
(2) Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 unanfechtbar geworden, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre. Soweit der Verwaltungsakt einen Anspruch auf künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt hat, bleibt es bei der für diesen Anspruch geltenden Verjährungsfrist.
Die Gemeinden regeln durch Satzung
- 1.
die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen im Sinne des § 129, - 2.
die Art der Ermittlung und der Verteilung des Aufwands sowie die Höhe des Einheitssatzes, - 3.
die Kostenspaltung (§ 127 Absatz 3) und - 4.
die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.