Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 29. Sept. 2015 - 15 A 1163/14
Gericht
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 3. April 2014 wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 11.538,77 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (dazu 1.) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (dazu 2.). Aus ihnen ergibt sich auch keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (dazu 3.).
41. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor.
5Ernstliche Zweifel sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
6Das ist nicht der Fall.
7a) Das Verwaltungsgericht hat zunächst angenommen, der angefochtene Vorausleistungsbescheid habe im Erschließungsbeitragsrecht keine Rechtsgrundlage. Die maßgebliche Teilstrecke der C. Straße sei bereits vor den hier zugrunde gelegten Baumaßnahmen endgültig hergestellt worden. Die Straßenstrecke habe mit Inkrafttreten der 4. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt I. über die Erhebung des Erschließungsbeitrags vom 24. Juni 1986 ‑ unstreitig ‑ die ortsrechtlich erforderlichen Teileinrichtungen aufgewiesen. Es müsse auch davon ausgegangen werden, dass die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen flächenmäßigen Teileinrichtungen einem für ihre Anlegung jeweils aufgestellten, auf die erstmalige endgültige Herstellung abzielenden Bauprogramm und einem dieses ergänzenden Ausbauprogramm entsprochen hätten. Zwar enthielten die von der Beklagten vorgelegten und nach deren eigener Aussage nur lückenhaften Verwaltungsvorgänge betreffend die Zeit bis zum Ausbau des Jahres 2011 keine Aussagen zur Existenz solcher Bauprogramme. Allerdings dürfte die Annahme gerechtfertigt sein, dass bezüglich der erstmaligen endgültigen Herstellung von Teileinrichtungen für eine seit älterer Zeit längenmäßig gewachsene, aus dem Innenstadtbereich einer größeren Stadt wie I. herausführende Ausfallstraße mit zwei Güterbahnhöfen und zumindest einem großen Gewerbeunternehmen auch Bauprogramme ‑ und seien es solche einfachster Art ‑ vorhanden gewesen seien. Sollte man sich dem nicht anschließen, wäre gleichwohl aus dem Mangel an genügenden Feststellungen zur Frage vorhandener Bauprogramme noch nicht zwingend zu folgern, dass derartige Bauprogramme tatsächlich nicht existierten. Angesichts des aufgezeigten Erfahrungssatzes wäre ihr Vorhandensein jedenfalls nicht auszuschließen. Es müsste deshalb als offen angesehen werden, ob die erforderlichen Bauprogramme für die erstmalige Anlegung der Fahrbahn und des einseitigen Gehweges vorhanden gewesen seien. Da insoweit keine weiteren Möglichkeiten der Aufklärung gegeben seien, gehe die Nichtaufklärbarkeit dieser Tatsachenfrage zu Lasten der Beklagten.
8Die dagegen von der Beklagten vorgebrachten Rügen haben keinen Erfolg.
9Soweit die Beklagte beanstandet, das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft die Nichtaufklärbarkeit der Frage, ob die vorhandenen flächenmäßigen Teileinrichtungen einem Bauprogramm entsprochen hätten oder nur ein Provisorium hätten darstellen sollen, zu ihren Lasten berücksichtigt, ist dem nicht zu folgen. Entgegen der Ansicht der Beklagten entspricht die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Zuordnung der materiellen Beweislast den allgemeinen Grundsätzen, die auch im Erschließungsbeitragsrecht Geltung beanspruchen. Danach trägt jede Partei den Rechtsnachteil der Nichterweislichkeit der Tatsachen, aus deren Vorliegen sie für sich günstige Rechtsfolgen herleitet. Auf das Erschließungsbeitragsrecht gewendet bedeutet dies, dass grundsätzlich die Gemeinde die materielle Beweislast dafür trägt, dass Baumaßnahmen, die sie mittels Erschließungsbeiträgen abrechnen will, zur erstmaligen endgültigen Herstellung der betreffenden Straße durchgeführt worden sind, da es sich bei der Erstmaligkeit der Straßenherstellung um eine anspruchsbegründende Tatsache handelt. Dementsprechend hat gegebenenfalls die Gemeinde alle Tatsachen darzulegen und zu beweisen, die im Zusammenhang damit stehen, ob der Ausbauzustand einer funktionstüchtigen Straße den Anforderungen (nicht) genügt hat, die an die endgültige Fertigstellung zu stellen waren. Anderes gilt lediglich für solche Umstände, die vor Ort wahrgenommen werden können und die deshalb dem Beitragspflichtigen ebenso gut bekannt sein können wie der Gemeinde.
10Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Januar 1979 ‑ 4 C 52.76 ‑, juris, Rn. 12 ff. (= BRS 37 Nr. 172), undvom 9. Dezember 1988 ‑ 8 C 72.87 ‑, juris, Rn. 17 (= NVwZ-RR 1989, 497); OVG NRW, Urteil vom 23. November 2001 ‑ 3 A 1725/00 ‑, juris, Rn. 29 ff. (= NWVBl. 2002, 273); Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 2 Rn. 30.
11Die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage beurteilt sich nach der gemäß § 132 Nr. 4 BauGB in die Erschließungsbeitragssatzung aufzunehmenden Herstellungsregelung. Dabei ist es nicht notwendig, dass in der Satzung selbst eine Flächeneinteilung der Straßen vorgenommen wird. Der Verzicht auf eine satzungsmäßige Festlegung bezüglich der flächenmäßigen Teileinrichtungen bedeutet allerdings nicht, dass insoweit keinerlei Festlegungen erforderlich sind. Denn anderenfalls fehlte es an Anhaltspunkten für die Beantwortung der Frage, wann eine bestimmte Straße endgültig hergestellt im Sinne des § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist. Vielmehr tritt bei Anbaustraßen hinsichtlich der flächenmäßigen Teileinrichtungen an die Stelle der Satzung bzw. des satzungsmäßigen Teileinrichtungsprogramms in der Regel das auf eine konkrete Einzelanlage bezogene Bauprogramm. Dieses bestimmt, welche flächenmäßigen Teileinrichtungen in welchem Umfang die gesamte Breite der jeweiligen Straße in Anspruch nehmen sollen. Eine Anbaustraße ist mithin erschließungsbeitragsrechtlich erstmalig endgültig hergestellt, wenn sie erstmals die nach dem satzungsmäßigen Teileinrichtungsprogramm (für die nicht flächenmäßigen Teileinrichtungen) und dem (dieses bezüglich der flächenmäßigen Teileinrichtungen ergänzenden) Bauprogramm erforderlichen Teileinrichtungen aufweist und diese dem jeweils für sie aufgestellten technischen Ausbauprogramm entsprechen.
12Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 1995‑ 8 C 13.94 ‑, juris, Rn. 19 (= NVwZ 1996, 799); Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 11 Rn. 50.
13Das Bauprogramm kann formlos aufgestellt werden und sich auch (mittelbar) aus Beschlüssen des Rates oder seiner Ausschüsse sowie den zugrunde liegenden Unterlagen und sogar aus der Auftragsvergabe ergeben.
14Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Januar 1991‑ 8 C 14.89 ‑, juris, Rn. 26 (= NVwZ 1992, 492),und vom 10. Oktober 1995 ‑ 8 C 13.94 ‑, juris,Rn. 19 (= NVwZ 1996, 799).
15Ausgehend davon steht mit der Frage des Vorhandenseins eines solchen Bauprogramms eine (Rechts-)Tatsache in Rede, die in die Sphäre der Gemeinde fällt und letztlich nur der Aufklärung durch sie zugänglich ist. Denn allein die Gemeinde verfügt über die Unterlagen, auf deren Grundlage sich (allenfalls) eine verlässliche Aussage über die Existenz oder Nichtexistenz eines Bauprogramms treffen lässt. Dementsprechend trägt in Anwendung der obigen Grundsätze die Gemeinde die materielle Beweislast, wenn im Einzelfall Streit darüber herrscht, ob die vorhandenen flächenmäßigen Teileinrichtungen (hier: Fahrbahn und einseitiger Gehweg) auf der Basis für sie maßgeblicher Bauprogramme angelegt worden sind, und diese Tatsachenfrage letztlich ungeklärt bleibt.
16Die Zulassungsbegründung ergibt auch nicht, dass das Verwaltungsgericht das Vorliegen von Bauprogrammen für die erstmalige Anlegung der betroffenen Teileinrichtungen zu Unrecht als zumindest offen angesehen hat. Die Beklagte stellt die Unvollständigkeit der verfügbaren Verwaltungsvorgänge nicht in Abrede, sodass nicht schon das Fehlen von aktenmäßigen Hinweisen auf das Vorhandensein derartiger Bauprogramme den Schluss rechtfertigt, diese hätten nicht existiert. Sie trägt zudem nichts vor, was gegen die Tragfähigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts spräche, funktionsfähige Straßen mit der geschilderten Erschließungsbedeutung der C. Straße seien erfahrungsgemäß auf der Grundlage von (zumindest einfachen) Bauprogrammen erstellt worden. Schließlich zieht sie die Relevanz dieser Annahme für den vorliegenden Fall nicht allein mit dem Hinweis darauf schlüssig in Frage, dass der Ausbau der Anlage hier offenbar schrittweise erfolgt ist und das bis zum 24. Juni 1986 geltende Satzungsrecht die endgültige Herstellung an das Vorhandensein beidseitiger Gehwege knüpfte. Damit ist für sich genommen nichts Hinreichendes darüber gesagt, wie wahrscheinlich oder unwahrscheinlich es ist, dass einzelne flächenmäßige Teileinrichtungen (bei einer den satzungsmäßigen Vorgaben entsprechenden Ausbauweise) auf der Grundlage von auf ihre endgültige Herstellung ausgerichteten Bauprogrammen realisiert worden sind.
17Die vorgenommene Beweislastverteilung verstößt im Übrigen entgegen der Auffassung der Beklagten nicht gegen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 15. Mai 2013 ‑ 9 C 3.12 -, juris = NVwZ 2013, 1293. Die Entscheidung betrifft die sich aus dem Zweck des § 132 Nr. 4 BauGB ergebenden Anforderungen an die Bestimmtheit der satzungsmäßigen Herstellungsregelung. Danach muss Letztere so beschaffen sein, dass sich der Bürger durch einen Vergleich der satzungsmäßigen Festlegungen mit dem tatsächlichen Zustand der Anlage ein Bild darüber verschaffen kann, ob die Anlage endgültig hergestellt ist oder nicht. Warum dieses Erfordernis gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Zuordnung der materiellen Beweislast sprechen sollte, erschließt sich nicht. Davon abgesehen gelten die von der Beklagten angeführten Überlegungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht dem Bauprogramm, sondern dem die bautechnische Ausgestaltung der Teileinrichtungen festlegenden Ausbauprogramm, das ‑ anders als das Bauprogramm ‑ zwingend in die Erschließungsbeitragssatzung aufzunehmen ist.
18b) Das Verwaltungsgericht hat sodann angenommen, der rechtswidrige auf die Erhebung einer Vorausleistung auf einen Erschließungsbeitrag gerichtete Bescheid könne auch nicht in einen Vorausleistungsbescheid betreffend die Anforderung einer Vorausleistung auf einen Straßenbaubeitrag umgedeutet werden. Die Voraussetzungen für einen solchen straßenbaubeitragsrechtlichen Vorausleistungsbescheid lägen nicht vor. Der Ermittlungsraum, auf den die Beklagte ihre Vorausleistungserhebung bezogen habe (Teilstrecke T.------straße bis Hausnummer 20), sei für eine straßenbaubeitragsrechtliche Beitragserhebung oder Vorausleistungsfestsetzung nicht geeignet gewesen. Verwende die Straßenbaubeitragssatzung ‑ wie hier ‑ den spezifisch straßenbaubeitragsrechtlichen Anlagebegriff, lege das konkrete Bauprogramm die Ausdehnung der Anlage fest. Allerdings müsse deren Abgrenzung im Einzelfall stets nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder nach rechtlichen Gesichtspunkten erfolgen. Die von der Beklagten gewählte südliche Begrenzung der Anlage bei "Hausnummer 20" erfülle diese Anforderungen nicht. An dieser Stelle sei weder in rechtlicher Hinsicht eine Grenze vorhanden noch befinde sich dort ein örtlich erkennbares Abgrenzungsmerkmal. Eine geeignete Anlagenbegrenzung könne auch nicht ersatzweise durch das Gericht vorgenommen werden. Für die straßenbaubeitragsrechtliche Anlagenbildung bestünden in der Regel mehrere Möglichkeiten. Die Behörde habe deshalb einen Spielraum bei der Festlegung der Anlagenbegrenzung, sofern sich eine bestimmte Begrenzung anhand eines örtlich erkennbaren Merkmals nicht als einzig sachgerechte Lösung aufdränge. Das sei hier nicht der Fall.
19Auch diese Ausführungen werden von der Beklagten mit der Zulassungsbegründung nicht durchgreifend in Frage gestellt.
20Das Verwaltungsgericht hat im Einzelnen dargelegt, warum es aus seiner Sicht an der fraglichen Stelle an einem tauglichen örtlichen Abgrenzungsmerkmal fehlt (Urteilsabdruck S. 11). Hiergegen wendet sich die Beklagte lediglich mit der nicht näher erläuterten ‑ und damit unzureichenden ‑ Behauptung des Gegenteils.
21Im Ergebnis Entsprechendes gilt für den vom Verwaltungsgericht unter bestimmten Voraussetzungen angenommenen gemeindlichen Spielraum bei der Anlagenbegrenzung. Auch insoweit beschränkt sich die Beklagte ohne weitere Begründung darauf, die erstinstanzliche Rechtsauffassung als fehlerhaft zu rügen. Losgelöst davon ist unzweifelhaft, dass es im Ermessen der Gemeinde
22‑ vgl. dazu im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bauprogramms Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 44 ‑
23liegt, bei einer gebotenen Abweichung vom Bauprogramm unter mehreren Möglichkeiten einer zulässigen Anlagenbegrenzung zu wählen. Dass hier ‑ anders als vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegt (Urteilsabdruck S. 12) ‑ nur eine einzige rechtlich zulässige Grenzziehung nach örtlich erkennbaren Merkmalen in Betracht kam, ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen wiederum nicht.
242. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen.
25Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten liegen vor, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Auf der Grundlage der Zulassungsbegründung lässt sich aus den unter 1. genannten Gründen nicht feststellen, dass der Ausgang des Rechtsstreits in dem vorbezeichneten Sinn offen ist.
263. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
27Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung diese Zulassungsgrunds die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für entscheidungserheblich gehalten und welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus beigemessen wird.
28Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Die Beklagte hat bereits keine konkrete klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert. Sie verweist vielmehr lediglich darauf, dass zu dem vorliegenden Rechtsstreit noch sechs Parallelverfahren anhängig sind. Dieser Umstand allein gibt indes für eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in dem vorbezeichneten Sinn nichts Hinreichendes her.
29Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.
30Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Gemeinden regeln durch Satzung
- 1.
die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen im Sinne des § 129, - 2.
die Art der Ermittlung und der Verteilung des Aufwands sowie die Höhe des Einheitssatzes, - 3.
die Kostenspaltung (§ 127 Absatz 3) und - 4.
die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage.
(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.
(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.
(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.
Die Gemeinden regeln durch Satzung
- 1.
die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen im Sinne des § 129, - 2.
die Art der Ermittlung und der Verteilung des Aufwands sowie die Höhe des Einheitssatzes, - 3.
die Kostenspaltung (§ 127 Absatz 3) und - 4.
die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.