Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 15. Juli 2016 - 23 L 1277/16
Gericht
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der am 12. Mai 2016 erhobenen Klage gegen die Tierseuchenverfügung des Antragsgegners vom 22. September 2015, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. April 2016, wird hinsichtlich der Ziffern 1, 2 und 3 wiederhergestellt, im Übrigen angeordnet.
Die aufschiebende Wirkung des am 31. März 2016 erhobenen Widerspruchs gegen die Zwangsgeldfestsetzung des Antragsgegners vom 11. März 2016 wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Streitwert wird auf 96.625,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der am 12. April 2016 gestellte Antrag hat Erfolg; er ist zulässig und begründet.
31.
4Der Antrag zu 1 ist zulässig und begründet.
5Der Antrag zu 1 ist zulässig, insbesondere hat der Antragsteller das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Ein solches liegt grundsätzlich vor, wenn ein Antragsteller ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt und ein einfacherer Weg als die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes nicht zur Verfügung steht. Ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt daher unter anderem bei Vorliegen besonderer Umstände, die das subjektive oder objektive Interesse an der Durchführung des Rechtsstreits entfallen lassen,
6BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1989 - 9 C 44/87 -, in: juris (Rn. 9).
7Derartige Umstände können etwa vorliegen, wenn die konkrete Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes nicht dazu geeignet ist, die Situation des Antragstellers zu verbessern. Nach diesen Grundsätzen fehlt dem Antragsteller im Hinblick auf Ziffer 1 des Bescheides vom 22. September 2015 nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis; ein schutzwürdiges Interesse an der Durchführung des Rechtsstreits besteht. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass sich die mit dem Bescheid gesetzte Rechtsfolge, die Entfernung der BHV1-Reagenten, unmittelbar aus einer Rechtsnorm ergäbe, sodass dem Bescheid nur deklaratorische Bedeutung zukäme und seine Anfechtung keinen Vorteil brächte. Die Verpflichtung zur Entfernung von Reagenten ergibt sich unmittelbar weder aus § 2 Abs. 2a der Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 (BHV1-VO Bund) noch aus § 6 Abs. 1 der Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 (BHV1-VO NRW), sondern bedarf des Erlasses eines Verwaltungsaktes im Einzelfall.
8Die Verpflichtung ergibt sich nicht unmittelbar aus § 2 Abs. 2a Satz 1 BHV1-VO Bund. Danach hat der Tierhalter Reagenten nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde unverzüglich aus dem Bestand zu entfernen. Zwar enthält die Vorschrift damit die herbeizuführende Rechtsfolge „hat […] Reagenten […] zu entfernen“ bereits, anders als selbstvollziehende (bzw. „self-executing“) Normen wie etwa § 50 Aufenthaltsgesetz macht sie die Verpflichtung jedoch ausdrücklich von einer Konkretisierung durch die zuständige Behörde abhängig. Die Entfernungspflicht auf Grundlage des § 2 Abs. 2a Satz 1 BHV1-VO Bund tritt demnach erst nach entsprechender Konkretisierung durch die zuständige Behörde im Einzelfall ein. Dies gilt unabhängig davon, ob die Formulierung „nach näherer Anweisung“ in der Vorschrift als inhaltliche oder zeitliche Komponente verstanden wird, denn in beiden Fällen stellt das Vorliegen eines konkretisierenden Verwaltungsaktes eine tatbestandliche Voraussetzung der Entfernungspflicht dar. Mit erfolgreicher Anfechtung der behördlichen Anordnung im Einzelfall entfiele die Pflicht zum Entfernen von Reagenten.
9Die Pflicht zur Abschaffung der Reagenten ergibt sich auch nicht unmittelbar aus § 6 Abs. 1 Satz 3 BHV1-VO NRW. Danach sind zwar nach dem 31. Dezember 2015 Reagenten unverzüglich zu entfernen. Die Vorschrift ist jedoch unwirksam, weil sie mit höherrangigem Recht nicht im Einklang steht. Dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW kam die erforderliche Normsetzungskompetenz nicht zu. Die Landesverordnung beruht auf § 38 Abs. 9 Halbsatz 1 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) in Verbindung mit § 6 Abs. 1 TierGesG. Nach § 38 Abs. 9 Halbsatz 1 TierGesG können die Landesregierungen - oder die nach Landesrecht bestimmten Behörden -Rechtsverordnungen unter anderem nach § 6 Abs. 1 und 2 TierGesG erlassen, soweit das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft von seiner Befugnis keinen Gebrauch macht. Diese Voraussetzungen für den Erlass einer Rechtsverordnung durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW, das nach § 24 Abs. 1 Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Tiergesundheit, Tierseuchenbekämpfung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte sowie zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Tierseuchenverordnungen NRW (Zuständigkeitsverordnung-Tiergesundheit NRW) zuständig ist, liegen nicht vor, weil das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft bereits abschließend von seiner Befugnis Gebrauch gemacht hat. Ungeachtet der Frage, ob sich dies auf alle Vorschriften der Landesverordnung auswirkt, gilt dies jedenfalls für die Regelung des § 6 Abs. 1 BHV1-VO NRW im Verhältnis zu § 2 Abs. 2a BHV1-VO Bund. Die letztgenannte Vorschrift hat die Entscheidung - Abschaffung aller BHV1-Reagenten - bereits getroffen und die nähere Ausgestaltung explizit den zuständigen Behörden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 TierGesG - in Nordrhein-Westfalen nach § 1 Zuständigkeitsverordnung-Tiergesundheit NRW der jeweiligen Kreisordnungsbehörde - übertragen. Die in § 2 Abs. 2a BHV1-VO Bund getroffene Regelung ist sowohl hinsichtlich des betroffenen Tatbestandes (Vorliegen von BHV1-Reagenten) als auch hinsichtlich der Rechtsfolge (Entfernung nach Anweisung) abschließend. Hat das Bundesministerium demnach von seiner Regelungsbefugnis in abschließender Weise Gebrauch gemacht, könnte nach § 38 Abs. 10 Satz 1 TierGesG die Landesregierung nur bei Gefahr im Verzug durch Rechtsverordnungen (unter anderem) im Rahmen der Ermächtigung des § 6 Abs. 1 TierGesG Vorschriften erlassen, die über die nach diesen Bestimmungen vom Bundesministerium erlassenen Vorschriften hinausgehen. Die Vorschrift findet ihre Zweckbestimmung allerdings nur in der möglichen Ergänzung der vom Bundesministerium erlassenen Rechtsvorschriften, soweit die darin enthaltenen Maßregeln im speziellen Tierseuchenfall nicht ausreichend sind,
10Bätza/Jentsch, Tierseuchenrecht in Deutschland und Europa, Band 1, Stand Februar 2016, § 38 TierGesG, Seite 328.
11Hiervon kann bei § 2 Abs. 2a BHV1-VO Bund jedoch schon deswegen nicht die Rede sein, weil die anzuordnende Maßnahme, die Entfernung von BHV1-Reagenten, in der Bundes- und Landesverordnung identisch ist und die BHV1-VO Bund durch die Auslagerung auf eine behördliche Anweisung im Einzelfall ein Instrumentarium bereithält, mit dem auch im einzelnen Tierseuchenfall adäquat reagiert werden kann.
12Der Antrag zu 1 ist auch begründet.
13Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die Behörde ‑ wie hier der Antragsgegner zu Ziffern 1 und 2 - die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat, die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs (hier: der Klage vom 12. Mai 2016) wiederherstellen, wenn sich die Anordnung der sofortigen Vollziehung als formell rechtswidrig erweist oder das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren einzig möglichen summarischen Prüfung als rechtswidrig erweist, da an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kein öffentliches Interesse bestehen kann.
14Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erweist sich als formell fehlerhaft und der Bescheid vom 22. September 2015 ist rechtswidrig, so dass an seiner sofortigen Vollziehung kein besonderes öffentliches Interesse bestehen kann.
15Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell fehlerhaft. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 6 des Bescheides vom 22. September 2015 genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht. Danach ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO schriftlich zu begründen. Dieses Begründungserfordernis soll insbesondere die Behörde dazu anhalten, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung mit Blick auf den grundsätzlich gemäß § 80 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsbehelf eintretenden Suspensiveffekt bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzugs sorgfältig zu prüfen. Die Behörde genügt den Anforderungen grundsätzlich schon dadurch, dass sie die nach ihrem Rechtsstandpunkt maßgeblichen Gründe für das Überwiegen des öffentlichen Vollzugsinteresses einzelfallbezogen und hinreichend nachvollziehbar benennt,
16OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2003 - 19 B 898/03 -, in: juris (Rn. 2).
17Diesen Grundsätzen genügt die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid vom 22. September 2015 nicht. Der Antragsgegner hat die Anordnung damit begründet, dass zum Schutz der Allgemeinheit eine aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs nicht hingenommen werden könne. Die persönlichen Interessen des Antragstellers an einer aufschiebenden Wirkung bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung müssten hinter dem öffentlichen Interesse an einer unverzüglichen BHV1-Bekämpfung zurück stehen. Der darin allein enthaltende Hinweis auf die Notwendigkeit der unverzüglichen BHV1‑Bekämpfung stellt keine einzelfallbezogene Abwägung des Aussetzungsinteresses des Antragstellers mit einem besonderen Vollziehungsinteresse dar. Allein der Verweis auf das Vorliegen einer Tierseuche oder die grundsätzliche Notwendigkeit ihrer Bekämpfung genügt zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht. Wie sich aus § 37 TierGesG ergibt, kommt Rechtsbehelfen auch im Tierseuchenrecht im Grundsatz eine aufschiebende Wirkung zu. Allein in den in § 37 TierGesG genannten Fällen, denen jeweils eine besondere Eilbedürftigkeit innewohnt - wie etwa der Tötung infizierter Tiere nach Nr. 5 oder der Reinigung, Desinfektion oder Entwesung nach Nr. 7 -, kommt Rechtsbehelfen keine aufschiebende Wirkung zu. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass einem Rechtsbehelf im Tiergesundheitsrecht grundsätzlich aufschiebende Wirkung zukommt, so dass die hiervon abweichende Anordnung im Einzelfall nicht allein mit dem Vorliegen einer Tierseuche oder mit dem - nicht näher dargelegten - Erfordernis ihrer unverzüglichen Bekämpfung begründet werden kann,
18vgl. in parallel gelagerten Fällen mit einzelfallbezogener Begründung der behördlichen Anordnung: VG Aachen, Beschluss vom 22. Februar 2016 - 7 L 72/16 -, in: juris (Rn.7); VG Münster, Beschluss vom 15. Februar 2016 - 5 L 88/16 -, in: juris (Rn. 10).
19Nach einer an den Erfolgsaussichten orientierten Abwägung überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 22. September 2015, denn dieser erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtswidrig. Die Anordnung zu Ziffer 1 im Bescheid vom 22. September 2015, mit der der Antragsteller verpflichtet worden ist, die von ihm gehaltenen BHV1-Reagenten abzuschaffen, findet ihre Grundlage in § 2 Abs. 2a Satz 1 BHV1-VO Bund. Danach hat - wie bereits dargelegt - der Tierhalter Reagenten nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde unverzüglich aus dem Bestand zu entfernen. Diese tatbestandlichen Voraussetzungen liegen zwar vor - der Antragsteller ist Halter von BHV1-Reagenten im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BHV1-VO Bund und eine nähere Anordnung der zuständigen Behörde liegt vor -,
20vgl. zur Prüfung im Einzelnen VG Aachen, Beschluss vom 22. Februar 2016 - 7 L 72/16 -, in: juris; VG Münster, Beschluss vom 15. Februar 2016 - 5 L 88/16 -, in: juris,
21die im Ermessen der Behörde stehende Anordnung erweist sich bei der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung allerdings als ermessenfehlerhaft. Zwar sieht § 2 Abs. 2a BHV1-VO Bund nicht explizit ein behördliches Ermessen vor, ein solches ergibt sich jedoch hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der Abschaffungspflicht aus dem Tatbestandsmerkmal der „näheren behördlichen Anordnung“. Da § 2 Abs. 2a BHV1-VO Bund selbst keine hinreichend bestimmte Frist für die Entfernung enthält,
22vgl. zur Unbestimmtheit der Frist „unverzüglich“ OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 1991 ‑ 4 B 3581/90 -, in: juris (Rn. 14); OVG NRW, Urteil vom 7. November 2006 - 13 A1314/06 (nicht veröffentlicht),
23hat die zuständige Behörde über die Setzung und Bemessung einer entsprechenden Frist zu entscheiden. Überdies ergibt sich ein entsprechendes Ermessen aus § 2 Abs. 2a Satz 2 BHV1-VO Bund, wonach die zuständige Behörde Ausnahmen zulassen kann, wenn alle Rinder geimpft sind. Kann die Behörde damit durchaus von der in § 2 Abs. 2a Satz 1 BHV1-VO Bund zu treffenden Anordnung Ausnahmen vorsehen, so folgt hieraus ein ‑ wenn wohl auch eingeschränktes - Ermessen für die Maßnahme insgesamt,
24vgl. VG Aachen, Beschluss vom 22. Februar 2016 - 7 L 72/16 -, in: juris (Rn.20); im Ergebnis offenlassend VG Münster, Beschluss vom 15. Februar 2016 - 5 L 88/16 -, in: juris (Rn. 25).
25Steht die Maßnahme damit grundsätzlich im Ermessen der Behörde, prüft das Gericht gemäß § 114 VwGO nur, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Nicht in der dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise ist von dem Ermessen insbesondere dann Gebrauch gemacht, wenn die handelnde Behörde nicht alle Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die dem Zweck der Ermächtigung entsprechend hätten berücksichtigt werden müssen oder wenn die Behörde zwar alle wesentlichen sachgemäßen Belange herangezogen hat, diese aber offensichtlich falsch gewichtet hat (sog. Ermessendefizit),
26vgl. Decker, in: BeckOK VwGO, Stand 1. April 2016, § 114 Rn. 21; Schwarz, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 4. Auflage 2016, § 114 VwGO Rn. 47.
27Nach diesen Grundsätzen erweist sich die Anwendung des Ermessens hier als offensichtlich fehlerhaft. Der Antragsgegner ist ausweislich der Begründung der Tierseuchenverfügung vom 22. September 2015 von tatsächlich nicht bestehenden rechtlichen Vorgaben ausgegangen und hat diesen damit ein Gewicht im Abwägungsprozess eingeräumt, das ihnen nicht zukommt.
28Der Antragsgegner hat die Begründung der Ermessenentscheidung damit eingeleitet, dass eine Impfung gegen die BHV1-Infektion nach § 3 BHV1-VO NRW seit dem 1. Juli 2015 verboten sei und die Behörde (nur) in den dort genannte Fällen Ausnahmen zulassen könne. Der Antragsgegner hat ferner darauf abgestellt, dass Reagenten nach dem 31. Dezember 2015 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 BHV1-VO NRW „sowieso“ unverzüglich zu entfernen seien. Von dieser Verpflichtung könne nur unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 BHV1-VO NRW eine Ausnahme zugelassen werden.
29Der Antragsgegner ist damit zum einen davon ausgegangen, dass Reagenten bis zum 31. Dezember 2015 abzuschaffen seien und - zum zweiten - Impfungen grundsätzlich nur noch unter den engen Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 2 BHV1-VO NRW zulässig seien. Der Antragsgegner hat damit zum Ausdruck gebracht, diese Erwägungen für seine Abwägungsentscheidung als maßgeblich anzusehen. Dies findet in der Ermächtigungsgrundlage allerdings keine Stütze. Nach § 2 Abs. 2a Satz 2 BHV1-VO Bund kann die zuständige Behörde Ausnahmen von § 2 Abs. 2a Satz 1 BHV1-VO Bund genehmigen, soweit alle Rinder des Bestandes entsprechend den Empfehlungen des Impfstoffherstellers mit Impfstoffen im Sinne des § 2 Abs. 1 BHV1-VO Bund geimpft werden und die geimpften Rinder regelmäßig nach den Empfehlungen des Impfstoffherstellers mit Impfstoffen im Sinne des § 2 Abs. 1 BHV1-VO Bund nachgeimpft werden. Die Vorschrift knüpft die Erteilung einer im Ermessen der zuständigen Behörde stehenden Ausnahme damit primär an den Impfstatus des betroffenen Rinderbestandes. Durch die Regelung soll der zuständigen Behörde, insbesondere z.B. in Fällen unbilliger Härte, die Möglichkeit eröffnet werden, Ausnahmen vom unverzüglichen Entfernen der Reagenten zu genehmigen; für diesen Fall sind dann aber alle Rinder des Bestandes zu impfen,
30Begründung zur zweiten Verordnung zur Änderung der BHV1-VO, BR-Drs. 94/15 Seite 25.
31Die Impfung von Reagenten ist nach der BHV1-VO Bund nicht zwingend untersagt. Im Gegensatz zu § 3 Abs. 1 BHV1-VO NRW verbietet die BHV1-VO Bund in § 2 Abs. 1a allein die Impfung von Rindern gegen die BHV1-Infektion in Regionen, die sich in einem von der EU-Kommission als BHV1-frei anerkannten Gebiet befinden (Anerkennung nach Art. 10 der Richtlinie 64/432/EWG). Die Regelung des § 2 Abs. 1a BHV1-VO Bund geht zurück auf Art. 3 Abs. 1 lit. c der Entscheidung der Kommission vom 15. Juli 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 64/432/EWG des Rates hinsichtlich ergänzender Garantien im innergemeinschaftlichen Handel mit Rindern in Bezug auf die infektiöse bovine Rhinotracheitis und der Genehmigung der von einigen Mitgliedsstaaten vorgelegten Tilgungsprogramme. Das Land Nordrhein-Westfalen ist kein in diesem Sinne durch die EU-Kommission anerkanntes Gebiet; nach der BHV1-VO Bund besteht in Nordrhein-Westfalen folglich kein Impfverbot.
32Im Gegensatz zur BHV1-VO NRW enthält die BHV1-VO Bund auch keine Frist bis zu deren Ablauf BHV1-Reagenten abgeschafft sein müssen. Weder die Frist zur Abschaffung bis zum 31. Dezember 2015, noch das generelle Impfverbot lassen sich auf die BHV1-VO NRW stützen. Der Verweis auf die Regelung der BHV1-VO NRW verbietet sich schon deshalb, weil die Landesverordnung jedenfalls in den hier in Frage stehenden Teilen ihrerseits - wie bereits oben und soeben dargelegt - unwirksam ist. Das Bundesministerium hat von seiner nach § 6 Abs. 1 TierGesG eingeräumten Befugnis bereits Gebrauch gemacht, so dass der Erlass der Landesverordnung auf Grundlage von § 38 Abs. 9 TierGesG nicht mehr möglich war. Entsprechend stellt sich auch die Heranziehung der Vorschriften über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von der Pflicht zur Entfernung von Reagenten nach § 6 Abs. 2 BHV1-VO NRW als fehlerhaft dar,
33andere Ansicht VG Münster, Beschluss vom 15. Februar 2016 - 5 L 88/16 -, in: juris (Rn. 26).
34Dadurch dass der Antragsgegner diese Aspekte als zwingende rechtliche Vorgaben angesehen hat, musste er konsequenterweise davon ausgehen, dass gegen die Entfernung der Reagenten sprechende Erwägungen - wie etwa die Möglichkeit der Impfung - überhaupt nicht in die Abwägung eingestellt werden dürfen. Durch die damit verbundene Übergewichtung des Impfverbots und der Abschaffungsfrist zum 31. Dezember 2015 konnte eine korrekte Gewichtung der übrigen Belange nicht erfolgen. Die fehlerhaft gewichteten Belange waren für die Entscheidung auch maßgeblich und tragend. Der Antragsgegner hat die Verfügung zwar zudem mit wirtschaftlichen Aspekten begründet. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass diese Aspekte einzeln betrachtet bereits zu der Entscheidung geführt hätten und diese selbständig tragen sollten. Die Ausführungen in der Tierseuchenverfügung vom 22. September 2015 hierzu stellen vielmehr allgemeine Erwägungen zur Notwendigkeit der Bekämpfung von BHV1-Infektionen dar. Einen konkreten Fallbezug lassen sie nicht erkennen, so dass davon ausgegangen werden muss, dass der Antragsgegner seine Entscheidung maßgeblich auf die fehlerhaften Erwägungen stützen wollte. Ob die Anordnung mit anderer, von der BHV1-VO NRW losgelöster Begründung zureichend wäre,
35sowohl im Fall VG Aachen, Beschluss vom 22. Februar 2016 - 7 L 72/16 -, in: juris,
36braucht hier entsprechend nicht entschieden zu werden.
37Auch die mit den Ziffern 2, 3, 4, 5 und 6 getroffenen Anordnungen in der Tierseuchenverfügung vom 22. September 2015 sind rechtswidrig. Es kann dabei dahinstehen, ob die dort angeordneten Maßnahmen für sich gesehen auf eine taugliche Ermächtigungsgrundlage gestützt werden könnten, da sich die Rechtswidrigkeit der Anordnungen insoweit aus ihrer logischen Verknüpfung zur Anordnung unter Ziffer 1 ergibt. Die Anordnungen setzen die mit Ziffer 1 vorgesehene Entfernung der BHV1‑Reagenten voraus. Die in den Ziffern 4 und 5 enthaltenen Zwangsgeldandrohungen sind aber auch im Übrigen rechtswidrig. Sie genügen nicht dem Bestimmtheitsgrundsatz nach § 37 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW). Danach muss eine durch Verwaltungsakt getroffene Regelung hinreichend klar, verständlich und in sich widerspruchsfrei sein. Der Entscheidungsinhalt muss für den Adressaten nach Art und Umfang aus sich heraus verständlich sein und den Adressaten in die Lage versetzen, zu erkennen, was in der ihn betreffenden Sache geregelt oder verbindlich durch Verwaltungsakt festgestellt wird,
38BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 - 4 C 41/87 -, in: juris (Rn. 29).
39Dem genügen die ausgesprochenen Androhungen, bei denen es sich um Verwaltungsakte handelt,
40BVerwG, Gerichtsbescheid vom 26. Juni 1997 - 1 A 10/95 -, in: juris (Rn. 18),
41nicht. Die Androhung eines Zwangsgeldes „für jeden Fall der Zuwiderhandlung“ ist bei der Anordnung von Handlungspflichten nicht ausreichend bestimmbar. Anders als bei Unterlassungs- und Duldungspflichten (für die der Gesetzeswortlaut explizit die Androhung „für jeden Fall der Zuwiderhandlung“ erlaubt, § 59 Abs. 3 Satz 2 VwVG NRW) sind wiederholte Zuwiderhandlungen gegen Handlungsgebote nicht zweifelsfrei feststellbar. Die Formulierung lässt nicht erkennen, ob es einer weiteren Aufforderung durch den Antragsgegner bedarf oder ob bereits ein bestimmter Zeitablauf zur erneuten Verwirkung eines Zwangsgeldes führen soll. Die durch die Formulierung entstehenden Unklarheiten gehen zu Lasten des Antragsgegners. Hinzu kommt, dass die in Ziffer 5 enthaltene Zwangsgeldandrohung auch hiervon abgesehen zu unbestimmt ist. Die Formulierung lässt nicht zweifelsfrei erkennen, ob das Zwangsgeld von 2.000,00 Euro für jedes nicht untersuchte Tier verwirkt wird oder ob sich die Formulierung insoweit auf den Bestand als Einheit beziehen soll, so dass nur ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 Euro ungeachtet der Anzahl nicht untersuchter Tiere anfiele. Für den Fall, dass die Androhung im erstgenannten Sinne (also für jedes nicht untersuchte Tier) gemeint sein soll, weißt die Kammer bereits jetzt darauf hin, dass das angedrohte Zwangsgeld in dieser Höhe unverhältnismäßig hoch sein dürfte, zumal für die Hauptmaßnahme - die Entfernung der BHV1-Reagenten unter Ziffer 1 des Bescheides - ein Zwangsgeld von nur 500,00 Euro pro Tier angedroht worden ist.
422.
43Der zulässige Antrag zu 2 ist ebenfalls begründet. Die Rechtswidrigkeit der Zwangsgeldfestsetzung vom 11. März 2016 ergibt sich bei der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung aus ihrer Verknüpfung zur Tierseuchenverfügung des Antragsgegners vom 22. September 2015. Mit der zu 1. dargelegten Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 22. September 2015 entfällt die Grundlage für die Zwangsgeldfestsetzung vom 11. März 2016.
44Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
45Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Unter Heranziehung von Ziffer 1.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 war die Summe des angedrohten Zwangsgeldes als Grundlage heranzuziehen, weil diese größer ist, als der für die Grundverfügung selbst zu bemessende Streitwert. Dem Antragsteller wurde ein Zwangsgeld von 386.500,00 Euro (500 Euro x 773 BHV1-Reagenten) angedroht. Unter Anwendung von Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 war hiervon ein Viertel als Streitwert festzusetzen, weil es sich um ein Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz handelt und die Zwangsgeldandrohung einen auf eine bezifferte Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt darstellt. Der daneben angegriffenen Zwangsgeldfestsetzungen kommt kein eigenständiger wirtschaftlicher Wert zu, weil ihr Bestand unmittelbar mit dem Bestand der Grundverfügung verknüpft ist.
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Annotations
(1) Rinder dürfen gegen eine BHV1-Infektion nur mit Impfstoffen geimpft werden, bei deren Herstellung Virusstämme verwendet worden sind, die eine Deletion des Glykoprotein-E-Gens aufweisen und die nicht zur Bildung von gE-Antikörpern im geimpften Rind führen.
(1a) Die Impfung gegen eine BHV1-Infektion in einem von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung als frei von der BHV1-Infektion anerkannten Gebiet ist verboten.
(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 zulassen für Rinder, die aus dem Inland verbracht werden sollen, sofern das Bestimmungsland eine Impfung mit einem anderen Impfstoff verlangt. Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von Absatz 1a zulassen für in Satz 1 bezeichnete Rinder, sofern das Bestimmungsland eine Impfung verlangt.
(2a) Der Tierhalter hat Reagenten nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde unverzüglich aus dem Bestand zu entfernen. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 genehmigen, soweit alle Rinder des Bestandes entsprechend den Empfehlungen des Impfstoffherstellers mit Impfstoffen im Sinne des § 2 Absatz 1 geimpft werden und die geimpften Rinder regelmäßig nach den Empfehlungen des Impfstoffherstellers mit Impfstoffen im Sinne des § 2 Absatz 1 nachgeimpft werden.
(3) Die zuständige Behörde kann die Impfung der Rinder eines Bestandes oder eines bestimmten Gebietes gegen die BHV1-Infektion anordnen, wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist. Sie kann dabei das Verbringen der geimpften Rinder aus dem Bestand oder dem bestimmten Gebiet von einer Genehmigung abhängig machen.
(4) Die zuständige Behörde kann die Impfung der Rinder eines Bestandes oder eines bestimmten Gebietes gegen die BHV1-Infektion verbieten, wenn Gründe der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. Sie kann dabei das Verbringen der nicht geimpften Rinder aus dem Bestand oder dem bestimmten Gebiet von einer Genehmigung abhängig machen.
(5) Der Tierhalter hat auf Verlangen der zuständigen Behörde schriftlich oder in elektronischer Form Auskunft über die Anzahl und den Zeitpunkt der durchgeführten Impfungen gegen eine BHV1-Infektion, über die Ohrmarkennummern der geimpften Rinder sowie über den verwendeten BHV1-Impfstoff zu erteilen.
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der Zwecke des § 1 Satz 1 erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen
- 1.
über den Umgang mit Tierseuchenerregern, insbesondere deren Inverkehrbringen, Anwendung, Vermehrung, Lagerung, Beförderung, Versendung, Beseitigung, Verbrauch oder sonstige Verwendung oder Handhabung und dabei insbesondere vorzuschreiben, dass amtliche Untersuchungen in staatlichen Einrichtungen durchgeführt werden müssen, - 2.
über - a)
den Betrieb oder die sonstige Einrichtung, in dem oder in der mit Tierseuchenerregern umgegangen wird, - b)
die Nutzung oder Ausstattung von Räumlichkeiten oder sonstigen Örtlichkeiten, einschließlich fischereilich nutzbarer Gewässer, in denen mit Tierseuchenerregern umgegangen wird,
- 3.
über - a)
den Umgang mit Erzeugnissen, insbesondere deren Inverkehrbringen, Lagerung, Behandlung, Beförderung, Verarbeitung, Verwendung, Verwertung oder Beseitigung, - b)
die Bekämpfung von Schadnagern oder sonstigen Schadorganismen, die Entwesung sowie die Reinigung oder Desinfektion von Betrieben, Einrichtungen oder Gegenständen, - c)
die Verwendung von Fahrzeugen oder Behältern, in oder an denen Tierseuchenerreger vorkommen oder vorkommen können, einschließlich der Beseitigung der Behälter,
- 4.
über die Durchführung von Veranstaltungen, anlässlich derer Tiere zusammenkommen, - 5.
über - a)
die Lage und Abgrenzung eines Betriebes, die Beschaffenheit und Einrichtung von Umkleideräumen für Personen, der Ställe, Wege und Plätze, der Anlagen zur Lagerung oder Beseitigung von Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft, Futterzubereitung sowie über Einrichtungen zur Aufbewahrung toter Tiere, - b)
die Aufteilung eines Betriebes in Betriebsabteilungen, den Betriebsablauf, die Größe und Abgrenzung der Betriebsabteilungen sowie deren Entfernung von anderen Abteilungen, - c)
Angaben und Unterlagen zur geographischen Lage eines Betriebes und von Betriebsteilen, - d)
das Tragen von Schutzkleidung innerhalb des Betriebes, die Reinigung und Desinfektion von Personen, Einrichtungen nach Buchstabe a, im Betrieb benutzten Gegenständen und von Fahrzeugen, - e)
das Führen von Kontrollbüchern, insbesondere über die Zahl der täglichen Todesfälle und über Zugang, Abgang, Impfungen und Behandlungen von Tieren, sowie über die Aufbewahrung der Bücher,
- 6.
über betriebliche oder sonstige Verfahren, anlässlich derer oder bei Durchführung derer Tierseuchenerreger vorkommen oder vorkommen können, - 7.
über die Sachkunde von Personen, soweit sie mit - a)
lebenden oder toten Tieren, Teilen von Tieren oder Erzeugnissen oder - b)
Fahrzeugen oder Behältern, die Träger von Tierseuchenerregern sind oder sein können,
- 8.
über die Pflichten von Personen, soweit sie mit Gegenständen nach Nummer 7 in Berührung kommen oder kommen können, insbesondere - a)
das Führen, Aufbewahren und die Vorlage von Aufzeichnungen, Nachweisen, Registern oder Kontrollbüchern, - b)
die Beibringung von Ursprungs- oder Gesundheitszeugnissen, - c)
die Erteilung von Auskünften sowie die Duldung von oder die Mitwirkung bei Maßnahmen nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen oder auf Grund unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes,
- 9.
über die Kennzeichnung, einschließlich der Kennzeichnungsmittel, von - a)
Tieren oder Teilen von Tieren, - b)
Erzeugnissen oder - c)
Fahrzeugen, Behältern oder sonstigen Gegenständen,
- 10.
über - a)
Untersuchungen, diagnostische Maßnahmen, Probenahmen oder sonstige Maßnahmen der zuständigen Behörde, einschließlich der erforderlichen Hilfeleistungen, zur Feststellung des Vorhandenseins oder Nichtvorhandenseins bestimmter Tierseuchenerreger, - b)
therapeutische Maßnahmen, Heilbehandlungen sowie Impfungen gegen Tierseuchen, einschließlich der erforderlichen Hilfeleistungen, - c)
die Bestimmung der Einrichtung, die Untersuchungen oder diagnostische Maßnahmen nach Buchstabe a durchführt, und dabei insbesondere vorzuschreiben, dass amtliche Untersuchungen in staatlichen Einrichtungen durchgeführt werden müssen,
- 11.
über - a)
die Haltung von Tieren, einschließlich bestimmter Haltungsbedingungen, der Haltung in bestimmten Räumlichkeiten oder an bestimmten Örtlichkeiten, - b)
die Verwendung oder Nutzung von Tieren zu bestimmten Zwecken, - c)
die Aufnahme oder Abgabe von Tieren, insbesondere deren Inverkehrbringen und Handel, - d)
Maßnahmen gegen das Abschwimmen oder Abtreiben lebender oder toter Fische aus fischereilich genutzten Gewässern oder aus Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen oder gegen das Ablaufen von Wasser aus solchen Gewässern, Anlagen oder Einrichtungen sowie Maßnahmen im Hinblick auf das Wasser beim Transport von Fischen,
- 12.
über Verbote und Beschränkungen des Verbringens von Tieren, - 13.
über das Verbringen, die Lagerung, Abgabe, Verwertung oder unschädliche Beseitigung toter Tiere oder Teilen von Tieren und Erzeugnissen, - 14.
über die Herstellung, Verarbeitung oder Bearbeitung von Erzeugnissen, - 15.
über die Absonderung, Bewachung oder behördliche Beobachtung von Tieren in bestimmten Fällen, - 16.
über die Beschränkung der Nutzung und das Verbot des Haltens empfänglicher und anderer als empfänglicher Tiere im Betrieb, - 17.
über - a)
den Personen- oder Fahrzeugverkehr innerhalb bestimmter Räumlichkeiten, Örtlichkeiten oder Gebiete, in oder an denen sich an der Tierseuche erkrankte, verdächtige oder für die Tierseuche empfängliche Tiere aufhalten, - b)
die Beschäftigung bestimmter Personen in einem Tierbestand,
- 18.
über die Sperre - a)
von Gebieten, Betrieben, Anlagen oder sonstigen Einrichtungen, Räumlichkeiten oder Örtlichkeiten, in oder an denen sich seuchenkranke, verdächtige oder empfängliche Tiere aufhalten oder aufgehalten haben, - b)
von Gebieten in einem bestimmten Umkreis um von nach Buchstabe a gesperrten Regelungsgegenständen zur Verhinderung einer möglichen Verschleppung des Tierseuchenerregers, - c)
eines bestimmten Gebietes, in dem zur Verhinderung der Verschleppung eines bestimmten Tierseuchenerregers Untersuchungen angeordnet oder Verbringungen beschränkt werden können, ohne dass für dieses Gebiet die Voraussetzungen für eine Sperre nach Buchstabe a oder b vorliegen,
- 18a.
über Maßnahmen zur Absperrung, insbesondere die Umzäunung, von Räumlichkeiten, Örtlichkeiten oder Gebieten, in oder an denen sich an der Tierseuche erkrankte oder verdächtige Tiere aufhalten, - 19.
über das Abfischen von Fischen und das Einbringen von Neubesatz in Gewässer oder in Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen, - 20.
über das Töten - a)
seuchenkranker oder verdächtiger Tiere, - b)
empfänglicher Tiere, soweit dies erforderlich ist, um eine Verschleppung von Tierseuchenerregern zu verhindern, Infektionsherde zu beseitigen oder eine wegen einer Tierseuche verfügten Sperre nach Nummer 18 aufzuheben, - c)
nicht empfänglicher Tiere, die Tierseuchenerreger verbreiten können, soweit dies erforderlich ist, um eine Verschleppung von Tierseuchenerregern zu verhindern oder Infektionsherde zu beseitigen, oder - d)
von Tieren, die Verbringungsbeschränkungen oder Nutzungsbeschränkungen oder der Absonderung unterworfen sind und in verbotswidriger Nutzung oder außerhalb der ihnen angewiesenen Räumlichkeit angetroffen werden,
- 21.
über eine Genehmigungs- oder Anzeigepflicht für Tätigkeiten oder Maßnahmen nach den Nummern 1, 2, Nummer 3 Buchstabe a und c, den Nummern 4, 6 und den Nummern 10 bis 14, 17 und 18, jeweils einschließlich des Verfahrens der Rücknahme, des Widerrufs oder des Ruhens der Genehmigung und der Untersagung anzeigepflichtiger Tätigkeiten oder Maßnahmen, - 22.
über die Zulassungs- oder Registrierungspflicht von Betrieben oder sonstigen Einrichtungen, in denen mit Tierseuchenerregern umgegangen wird, einschließlich des Verfahrens der Rücknahme, des Widerrufs oder des Ruhens der Zulassung oder Registrierung, - 23.
über das Verbot oder die Beschränkung von Tätigkeiten oder Maßnahmen nach den Nummern 1, 2, 3 Buchstabe a und c und den Nummern 4, 6, 10, 11, 13, 14, 17, 18, 28a und 28c, - 24.
über die Nutzung der im Rahmen der Schlachtung eines Tieres erhobenen Untersuchungsergebnisse, - 25.
über die Durchführung hygienischer Maßnahmen, einschließlich baulicher Maßnahmen, - 26.
über die Durchführung betrieblicher Eigenkontrollen, - 27.
über die tierärztliche Betreuung Haustiere oder Fische haltender Betriebe, - 28.
über die verstärkte Bejagung oder Verbote oder Beschränkungen der Jagd, - 28a.
über die Suche nach verendeten wildlebenden Tieren an Örtlichkeiten oder in Gebieten, an oder in denen sich seuchenkranke, verdächtige oder empfängliche Tiere aufhalten oder aufgehalten haben, einschließlich ihrer Duldung, - 28b.
über das Verbot oder die Beschränkung der Nutzung landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Flächen an Örtlichkeiten oder in Gebieten, an oder in denen sich seuchenkranke oder verdächtige Tiere aufhalten, - 28c.
über das Anlegen von Jagdschneisen, - 29.
über die öffentliche Bekanntmachung des Ausbruchs und des Erlöschens einer Tierseuche.
(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 18, 20 bis 28a und 28c können auch zum Zwecke des § 1 Satz 2 erlassen werden.
(3) Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe des Absatzes 1 Nummer 17, 21 und 23, auch in Verbindung mit Absatz 2, eingeschränkt.
(4) Tierhalter, deren Tiere der Absonderung oder behördlichen Beobachtung unterworfen sind, sind verpflichtet, solche Vorkehrungen zu treffen, dass die Tiere für die Dauer der Absonderung oder Beobachtung die ihnen bestimmte Räumlichkeit nicht verlassen können und keine Berührung mit anderen für die Tierseuche empfänglichen Tieren haben. Die Körper abgesonderter, bewachter oder beobachteter Tiere dürfen ohne Genehmigung der zuständigen Behörde nicht geöffnet, verbracht oder beseitigt werden.
(5) Die zuständige Behörde kann den Betreiber einer Schlachtstätte zur Durchführung einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 20, auch in Verbindung mit Absatz 2, angeordneten Tötung verpflichten. Dieser kann für den ihm hierdurch entstehenden Aufwand Ersatz nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über die Inanspruchnahme als Nichtstörer verlangen. Die Länder bestimmen, wer die Kosten des Ersatzes nach Satz 2 trägt. Die zuständige Behörde kann ferner ein Transportunternehmen verpflichten, zum Zwecke einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 20, auch in Verbindung mit Absatz 2, angeordneten Tötung, Transporte zu einer Schlachtstätte durchzuführen. Die Sätze 2 und 3 gelten für den einem Transportunternehmer hierdurch entstehenden Aufwand entsprechend.
(6) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 28 kann der Jagdausübungsberechtigte verpflichtet werden
- 1.
zur Durchführung bestimmter Maßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Art und des Umfangs einer verstärkten Bejagung, - 2.
zur Darlegung oder zum Nachweis beabsichtigter und ergriffener Maßnahmen zur verstärkten Bejagung
(7) Der Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks, das von Maßnahmen zur Absperrung auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 18a betroffen ist, kann für den ihm hierdurch jeweils entstehenden Aufwand oder Schaden Ersatz nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über die Inanspruchnahme als Nichtstörer verlangen. Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.
(8) Der Eigentümer oder Besitzer eines landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Grundstücks,
- 1.
dessen Nutzung auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 28b verboten oder beschränkt worden ist, - 2.
der auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 28c, auch in Verbindung mit Absatz 2, zum Anlegen von Jagdschneisen verpflichtet worden ist,
(9) Der Jagdausübungsberechtigte, dem auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 28 oder 28a oder auf Grund entsprechend angeordneter Maßnahmen ein erhöhter Aufwand entsteht oder dessen Jagdausübung verboten oder beschränkt wird, kann für den ihm hierdurch entstehenden Aufwand oder Schaden angemessenen Ersatz nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über die Inanspruchnahme als Nichtstörer verlangen. Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.
(1) Bricht eine auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 anzeigepflichtige Tierseuche aus oder zeigen sich Erscheinungen, die den Ausbruch einer solchen Tierseuche befürchten lassen, so hat der Halter der betroffenen Tiere dies unverzüglich der nach Landesrecht zuständigen Behörde (zuständige Behörde) unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift sowie
- 1.
des Standortes und der Haltungsform der betroffenen Tiere und - 2.
der sonstigen für die jeweilige Tierseuche empfänglichen gehaltenen Tiere
(2) Die Pflichten nach Absatz 1 hat außer dem Tierhalter auch, wer
- 1.
in Vertretung des Tierhalters den Betrieb leitet, - 2.
mit der Aufsicht über Tiere an Stelle des Tierhalters beauftragt ist, - 3.
als Hirte, Schäfer, Schweizer, Senner oder in vergleichbarer Tätigkeit Tiere in Obhut hat oder - 4.
Fischereiberechtigter, Fischereiausübungsberechtigter oder Betreiber einer Anlage oder Einrichtung zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen ist.
- 1.
für Tiere auf dem Transport ihr Begleiter, - 2.
für Haustiere in fremdem Gewahrsam der Inhaber des Gewahrsams.
(3) Zur unverzüglichen Anzeige sind auch die Tierärzte und Leiter tierärztlicher oder sonstiger öffentlicher oder privater Untersuchungs- oder Forschungseinrichtungen sowie alle Personen verpflichtet, die sich mit der Ausübung der Tierheilkunde, der künstlichen Besamung, der Leistungsprüfung in der tierischen Erzeugung oder gewerbsmäßig mit der Kastration von Tieren beschäftigen. Satz 1 gilt auch für Tiergesundheitsaufseher, Tiergesundheitskontrolleure, Veterinärassistenten, Veterinäringenieure, Veterinärtechniker, Veterinärhygienekontrolleure, amtliche Fachassistenten, Lebensmittelkontrolleure, Futtermittelkontrolleure, Bienensachverständige, Fischereisachverständige, Fischereiberater, Fischereiaufseher, Natur- und Landschaftspfleger, Hufschmiede und Klauenpfleger, ferner für Personen, die gewerbsmäßig schlachten, sowie solche, die sich gewerbsmäßig mit der Behandlung, Verarbeitung oder Beseitigung geschlachteter, getöteter oder verendeter Tiere oder tierischer Bestandteile beschäftigen, wenn sie, bevor ein behördliches Einschreiten stattgefunden hat, von dem Ausbruch einer anzeigepflichtigen Tierseuche oder von Erscheinungen, die den Ausbruch einer solchen Tierseuche befürchten lassen, Kenntnis erhalten.
(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, soweit es zur Erfüllung der Zwecke des § 1 Satz 1 im Hinblick auf Vorkommen, Ausmaß und Gefährlichkeit einer Tierseuche erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die anzeigepflichtigen Tierseuchen zu bestimmen. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen, der Kreis der zur Anzeige verpflichteten Personen gegenüber den in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Personen eingeschränkt oder, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung dies erfordern, erweitert werden.
(5) § 24 des Bundesjagdgesetzes sowie entsprechende landesrechtliche Regelungen bleiben mit der Maßgabe unberührt, dass eine Anzeige durch den Jagdausübungsberechtigten auch dann zu erfolgen hat, wenn sich Erscheinungen zeigen, die den Ausbruch einer anzeigepflichtigen Tierseuche befürchten lassen. Die Anzeigepflicht nach Absatz 1 gilt auch für Personen, die zur Jagdausübung befugt sind, ohne Jagdausübungsberechtigte zu sein.
(1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz kann das Bundesministerium auch zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes erlassen.
(2) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, können bei Gefahr im Verzuge oder, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden.
(3) Bei Gefahr im Verzuge und soweit dies nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zulässig ist, kann das Bundesministerium durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu den in § 1 Satz 1 genannten Zwecken die Anwendung eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union aussetzen oder beschränken.
(4) Rechtsverordnungen nach Absatz 2 oder 3 treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.
(5) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz, die ausschließlich der Umsetzung verbindlicher technischer Vorschriften aus Richtlinien oder Entscheidungen der Organe der Europäischen Union dienen, können ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden.
(6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Verweisungen auf Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union in diesem Gesetz oder in auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist.
(7) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu streichen oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungsbereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass entsprechender Vorschriften in unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes unanwendbar geworden sind.
(8) In den Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes kann die jeweilige Ermächtigung ganz oder teilweise auf die Landesregierungen übertragen werden. Soweit eine nach Satz 1 erlassene Rechtsverordnung die Landesregierungen zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt, sind diese befugt, die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Behörden zu übertragen.
(9) Die Landesregierungen können Rechtsverordnungen nach § 6 Absatz 1 und 2, den §§ 9, 10 Absatz 2 und § 26 Absatz 1 bis 3 erlassen, soweit das Bundesministerium von seiner Befugnis keinen Gebrauch macht; sie können ihre Befugnis durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen.
(10) Bei Gefahr im Verzuge können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung im Rahmen der Ermächtigungen des § 6 Absatz 1, der §§ 9 und 26 Absatz 1 bis 3 Vorschriften erlassen, die über die nach diesen Bestimmungen vom Bundesministerium erlassenen Vorschriften hinausgehen, soweit ein sofortiges Eingreifen zum Schutz der Tierbestände vor Tierseuchen erforderlich ist; die Rechtsverordnung ist nach Beendigung der Gefahr aufzuheben. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung diese Befugnis auf oberste Landesbehörden übertragen.
(11) Die zuständige Behörde kann zur Vorbeugung vor Tierseuchen und deren Bekämpfung eine Verfügung nach Maßgabe der §§ 6, 9, 10 und 26 Absatz 1 bis 3 erlassen, soweit durch Rechtsverordnung eine Regelung nicht getroffen worden ist oder eine durch Rechtsverordnung getroffene Regelung nicht entgegensteht.
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der Zwecke des § 1 Satz 1 erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen
- 1.
über den Umgang mit Tierseuchenerregern, insbesondere deren Inverkehrbringen, Anwendung, Vermehrung, Lagerung, Beförderung, Versendung, Beseitigung, Verbrauch oder sonstige Verwendung oder Handhabung und dabei insbesondere vorzuschreiben, dass amtliche Untersuchungen in staatlichen Einrichtungen durchgeführt werden müssen, - 2.
über - a)
den Betrieb oder die sonstige Einrichtung, in dem oder in der mit Tierseuchenerregern umgegangen wird, - b)
die Nutzung oder Ausstattung von Räumlichkeiten oder sonstigen Örtlichkeiten, einschließlich fischereilich nutzbarer Gewässer, in denen mit Tierseuchenerregern umgegangen wird,
- 3.
über - a)
den Umgang mit Erzeugnissen, insbesondere deren Inverkehrbringen, Lagerung, Behandlung, Beförderung, Verarbeitung, Verwendung, Verwertung oder Beseitigung, - b)
die Bekämpfung von Schadnagern oder sonstigen Schadorganismen, die Entwesung sowie die Reinigung oder Desinfektion von Betrieben, Einrichtungen oder Gegenständen, - c)
die Verwendung von Fahrzeugen oder Behältern, in oder an denen Tierseuchenerreger vorkommen oder vorkommen können, einschließlich der Beseitigung der Behälter,
- 4.
über die Durchführung von Veranstaltungen, anlässlich derer Tiere zusammenkommen, - 5.
über - a)
die Lage und Abgrenzung eines Betriebes, die Beschaffenheit und Einrichtung von Umkleideräumen für Personen, der Ställe, Wege und Plätze, der Anlagen zur Lagerung oder Beseitigung von Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft, Futterzubereitung sowie über Einrichtungen zur Aufbewahrung toter Tiere, - b)
die Aufteilung eines Betriebes in Betriebsabteilungen, den Betriebsablauf, die Größe und Abgrenzung der Betriebsabteilungen sowie deren Entfernung von anderen Abteilungen, - c)
Angaben und Unterlagen zur geographischen Lage eines Betriebes und von Betriebsteilen, - d)
das Tragen von Schutzkleidung innerhalb des Betriebes, die Reinigung und Desinfektion von Personen, Einrichtungen nach Buchstabe a, im Betrieb benutzten Gegenständen und von Fahrzeugen, - e)
das Führen von Kontrollbüchern, insbesondere über die Zahl der täglichen Todesfälle und über Zugang, Abgang, Impfungen und Behandlungen von Tieren, sowie über die Aufbewahrung der Bücher,
- 6.
über betriebliche oder sonstige Verfahren, anlässlich derer oder bei Durchführung derer Tierseuchenerreger vorkommen oder vorkommen können, - 7.
über die Sachkunde von Personen, soweit sie mit - a)
lebenden oder toten Tieren, Teilen von Tieren oder Erzeugnissen oder - b)
Fahrzeugen oder Behältern, die Träger von Tierseuchenerregern sind oder sein können,
- 8.
über die Pflichten von Personen, soweit sie mit Gegenständen nach Nummer 7 in Berührung kommen oder kommen können, insbesondere - a)
das Führen, Aufbewahren und die Vorlage von Aufzeichnungen, Nachweisen, Registern oder Kontrollbüchern, - b)
die Beibringung von Ursprungs- oder Gesundheitszeugnissen, - c)
die Erteilung von Auskünften sowie die Duldung von oder die Mitwirkung bei Maßnahmen nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen oder auf Grund unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes,
- 9.
über die Kennzeichnung, einschließlich der Kennzeichnungsmittel, von - a)
Tieren oder Teilen von Tieren, - b)
Erzeugnissen oder - c)
Fahrzeugen, Behältern oder sonstigen Gegenständen,
- 10.
über - a)
Untersuchungen, diagnostische Maßnahmen, Probenahmen oder sonstige Maßnahmen der zuständigen Behörde, einschließlich der erforderlichen Hilfeleistungen, zur Feststellung des Vorhandenseins oder Nichtvorhandenseins bestimmter Tierseuchenerreger, - b)
therapeutische Maßnahmen, Heilbehandlungen sowie Impfungen gegen Tierseuchen, einschließlich der erforderlichen Hilfeleistungen, - c)
die Bestimmung der Einrichtung, die Untersuchungen oder diagnostische Maßnahmen nach Buchstabe a durchführt, und dabei insbesondere vorzuschreiben, dass amtliche Untersuchungen in staatlichen Einrichtungen durchgeführt werden müssen,
- 11.
über - a)
die Haltung von Tieren, einschließlich bestimmter Haltungsbedingungen, der Haltung in bestimmten Räumlichkeiten oder an bestimmten Örtlichkeiten, - b)
die Verwendung oder Nutzung von Tieren zu bestimmten Zwecken, - c)
die Aufnahme oder Abgabe von Tieren, insbesondere deren Inverkehrbringen und Handel, - d)
Maßnahmen gegen das Abschwimmen oder Abtreiben lebender oder toter Fische aus fischereilich genutzten Gewässern oder aus Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen oder gegen das Ablaufen von Wasser aus solchen Gewässern, Anlagen oder Einrichtungen sowie Maßnahmen im Hinblick auf das Wasser beim Transport von Fischen,
- 12.
über Verbote und Beschränkungen des Verbringens von Tieren, - 13.
über das Verbringen, die Lagerung, Abgabe, Verwertung oder unschädliche Beseitigung toter Tiere oder Teilen von Tieren und Erzeugnissen, - 14.
über die Herstellung, Verarbeitung oder Bearbeitung von Erzeugnissen, - 15.
über die Absonderung, Bewachung oder behördliche Beobachtung von Tieren in bestimmten Fällen, - 16.
über die Beschränkung der Nutzung und das Verbot des Haltens empfänglicher und anderer als empfänglicher Tiere im Betrieb, - 17.
über - a)
den Personen- oder Fahrzeugverkehr innerhalb bestimmter Räumlichkeiten, Örtlichkeiten oder Gebiete, in oder an denen sich an der Tierseuche erkrankte, verdächtige oder für die Tierseuche empfängliche Tiere aufhalten, - b)
die Beschäftigung bestimmter Personen in einem Tierbestand,
- 18.
über die Sperre - a)
von Gebieten, Betrieben, Anlagen oder sonstigen Einrichtungen, Räumlichkeiten oder Örtlichkeiten, in oder an denen sich seuchenkranke, verdächtige oder empfängliche Tiere aufhalten oder aufgehalten haben, - b)
von Gebieten in einem bestimmten Umkreis um von nach Buchstabe a gesperrten Regelungsgegenständen zur Verhinderung einer möglichen Verschleppung des Tierseuchenerregers, - c)
eines bestimmten Gebietes, in dem zur Verhinderung der Verschleppung eines bestimmten Tierseuchenerregers Untersuchungen angeordnet oder Verbringungen beschränkt werden können, ohne dass für dieses Gebiet die Voraussetzungen für eine Sperre nach Buchstabe a oder b vorliegen,
- 18a.
über Maßnahmen zur Absperrung, insbesondere die Umzäunung, von Räumlichkeiten, Örtlichkeiten oder Gebieten, in oder an denen sich an der Tierseuche erkrankte oder verdächtige Tiere aufhalten, - 19.
über das Abfischen von Fischen und das Einbringen von Neubesatz in Gewässer oder in Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen, - 20.
über das Töten - a)
seuchenkranker oder verdächtiger Tiere, - b)
empfänglicher Tiere, soweit dies erforderlich ist, um eine Verschleppung von Tierseuchenerregern zu verhindern, Infektionsherde zu beseitigen oder eine wegen einer Tierseuche verfügten Sperre nach Nummer 18 aufzuheben, - c)
nicht empfänglicher Tiere, die Tierseuchenerreger verbreiten können, soweit dies erforderlich ist, um eine Verschleppung von Tierseuchenerregern zu verhindern oder Infektionsherde zu beseitigen, oder - d)
von Tieren, die Verbringungsbeschränkungen oder Nutzungsbeschränkungen oder der Absonderung unterworfen sind und in verbotswidriger Nutzung oder außerhalb der ihnen angewiesenen Räumlichkeit angetroffen werden,
- 21.
über eine Genehmigungs- oder Anzeigepflicht für Tätigkeiten oder Maßnahmen nach den Nummern 1, 2, Nummer 3 Buchstabe a und c, den Nummern 4, 6 und den Nummern 10 bis 14, 17 und 18, jeweils einschließlich des Verfahrens der Rücknahme, des Widerrufs oder des Ruhens der Genehmigung und der Untersagung anzeigepflichtiger Tätigkeiten oder Maßnahmen, - 22.
über die Zulassungs- oder Registrierungspflicht von Betrieben oder sonstigen Einrichtungen, in denen mit Tierseuchenerregern umgegangen wird, einschließlich des Verfahrens der Rücknahme, des Widerrufs oder des Ruhens der Zulassung oder Registrierung, - 23.
über das Verbot oder die Beschränkung von Tätigkeiten oder Maßnahmen nach den Nummern 1, 2, 3 Buchstabe a und c und den Nummern 4, 6, 10, 11, 13, 14, 17, 18, 28a und 28c, - 24.
über die Nutzung der im Rahmen der Schlachtung eines Tieres erhobenen Untersuchungsergebnisse, - 25.
über die Durchführung hygienischer Maßnahmen, einschließlich baulicher Maßnahmen, - 26.
über die Durchführung betrieblicher Eigenkontrollen, - 27.
über die tierärztliche Betreuung Haustiere oder Fische haltender Betriebe, - 28.
über die verstärkte Bejagung oder Verbote oder Beschränkungen der Jagd, - 28a.
über die Suche nach verendeten wildlebenden Tieren an Örtlichkeiten oder in Gebieten, an oder in denen sich seuchenkranke, verdächtige oder empfängliche Tiere aufhalten oder aufgehalten haben, einschließlich ihrer Duldung, - 28b.
über das Verbot oder die Beschränkung der Nutzung landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Flächen an Örtlichkeiten oder in Gebieten, an oder in denen sich seuchenkranke oder verdächtige Tiere aufhalten, - 28c.
über das Anlegen von Jagdschneisen, - 29.
über die öffentliche Bekanntmachung des Ausbruchs und des Erlöschens einer Tierseuche.
(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 18, 20 bis 28a und 28c können auch zum Zwecke des § 1 Satz 2 erlassen werden.
(3) Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe des Absatzes 1 Nummer 17, 21 und 23, auch in Verbindung mit Absatz 2, eingeschränkt.
(4) Tierhalter, deren Tiere der Absonderung oder behördlichen Beobachtung unterworfen sind, sind verpflichtet, solche Vorkehrungen zu treffen, dass die Tiere für die Dauer der Absonderung oder Beobachtung die ihnen bestimmte Räumlichkeit nicht verlassen können und keine Berührung mit anderen für die Tierseuche empfänglichen Tieren haben. Die Körper abgesonderter, bewachter oder beobachteter Tiere dürfen ohne Genehmigung der zuständigen Behörde nicht geöffnet, verbracht oder beseitigt werden.
(5) Die zuständige Behörde kann den Betreiber einer Schlachtstätte zur Durchführung einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 20, auch in Verbindung mit Absatz 2, angeordneten Tötung verpflichten. Dieser kann für den ihm hierdurch entstehenden Aufwand Ersatz nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über die Inanspruchnahme als Nichtstörer verlangen. Die Länder bestimmen, wer die Kosten des Ersatzes nach Satz 2 trägt. Die zuständige Behörde kann ferner ein Transportunternehmen verpflichten, zum Zwecke einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 20, auch in Verbindung mit Absatz 2, angeordneten Tötung, Transporte zu einer Schlachtstätte durchzuführen. Die Sätze 2 und 3 gelten für den einem Transportunternehmer hierdurch entstehenden Aufwand entsprechend.
(6) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 28 kann der Jagdausübungsberechtigte verpflichtet werden
- 1.
zur Durchführung bestimmter Maßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Art und des Umfangs einer verstärkten Bejagung, - 2.
zur Darlegung oder zum Nachweis beabsichtigter und ergriffener Maßnahmen zur verstärkten Bejagung
(7) Der Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks, das von Maßnahmen zur Absperrung auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 18a betroffen ist, kann für den ihm hierdurch jeweils entstehenden Aufwand oder Schaden Ersatz nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über die Inanspruchnahme als Nichtstörer verlangen. Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.
(8) Der Eigentümer oder Besitzer eines landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Grundstücks,
- 1.
dessen Nutzung auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 28b verboten oder beschränkt worden ist, - 2.
der auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 28c, auch in Verbindung mit Absatz 2, zum Anlegen von Jagdschneisen verpflichtet worden ist,
(9) Der Jagdausübungsberechtigte, dem auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 28 oder 28a oder auf Grund entsprechend angeordneter Maßnahmen ein erhöhter Aufwand entsteht oder dessen Jagdausübung verboten oder beschränkt wird, kann für den ihm hierdurch entstehenden Aufwand oder Schaden angemessenen Ersatz nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über die Inanspruchnahme als Nichtstörer verlangen. Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.
(1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz kann das Bundesministerium auch zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes erlassen.
(2) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, können bei Gefahr im Verzuge oder, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden.
(3) Bei Gefahr im Verzuge und soweit dies nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zulässig ist, kann das Bundesministerium durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu den in § 1 Satz 1 genannten Zwecken die Anwendung eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union aussetzen oder beschränken.
(4) Rechtsverordnungen nach Absatz 2 oder 3 treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.
(5) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz, die ausschließlich der Umsetzung verbindlicher technischer Vorschriften aus Richtlinien oder Entscheidungen der Organe der Europäischen Union dienen, können ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden.
(6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Verweisungen auf Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union in diesem Gesetz oder in auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist.
(7) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu streichen oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungsbereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass entsprechender Vorschriften in unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes unanwendbar geworden sind.
(8) In den Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes kann die jeweilige Ermächtigung ganz oder teilweise auf die Landesregierungen übertragen werden. Soweit eine nach Satz 1 erlassene Rechtsverordnung die Landesregierungen zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt, sind diese befugt, die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Behörden zu übertragen.
(9) Die Landesregierungen können Rechtsverordnungen nach § 6 Absatz 1 und 2, den §§ 9, 10 Absatz 2 und § 26 Absatz 1 bis 3 erlassen, soweit das Bundesministerium von seiner Befugnis keinen Gebrauch macht; sie können ihre Befugnis durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen.
(10) Bei Gefahr im Verzuge können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung im Rahmen der Ermächtigungen des § 6 Absatz 1, der §§ 9 und 26 Absatz 1 bis 3 Vorschriften erlassen, die über die nach diesen Bestimmungen vom Bundesministerium erlassenen Vorschriften hinausgehen, soweit ein sofortiges Eingreifen zum Schutz der Tierbestände vor Tierseuchen erforderlich ist; die Rechtsverordnung ist nach Beendigung der Gefahr aufzuheben. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung diese Befugnis auf oberste Landesbehörden übertragen.
(11) Die zuständige Behörde kann zur Vorbeugung vor Tierseuchen und deren Bekämpfung eine Verfügung nach Maßgabe der §§ 6, 9, 10 und 26 Absatz 1 bis 3 erlassen, soweit durch Rechtsverordnung eine Regelung nicht getroffen worden ist oder eine durch Rechtsverordnung getroffene Regelung nicht entgegensteht.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Die Anfechtung einer Anordnung
- 1.
der Absonderung, Einsperrung oder Bewachung kranker oder verdächtiger Tiere, - 2.
von Maßnahmen diagnostischer Art, einer Impfung oder Heilbehandlung bei Tieren, - 3.
eines Verbringungsverbotes für Tiere eines Bestandes oder eines Gebietes, - 4.
über die Untersagung der Anwendung oder der Abgabe, den Rückruf oder die Sicherstellung eines immunologischen Tierarzneimittels oder die Untersagung der Anwendung eines In-vitro-Diagnostikums, - 5.
der Tötung von Tieren, - 6.
der unschädlichen Beseitigung toter Tiere, von Teilen von Tieren oder Erzeugnissen, - 7.
der Reinigung, Desinfektion oder Entwesung, - 8.
eines Verbotes oder einer Beschränkung des Personen- oder Fahrzeugverkehrs, - 9.
über die Verpflichtung zur verstärkten Bejagung oder eines Verbotes oder einer Beschränkung der Jagd, - 10.
der Suche nach verendeten wildlebenden Tieren, - 11.
eines Verbotes oder einer Beschränkung der Nutzung landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Flächen, - 12.
über die Duldung von Maßnahmen zur Absperrung von Räumlichkeiten, Örtlichkeiten oder Gebieten,
- 1.
eine Maßnahme nach Satz 1 angeordnet worden ist und die Anordnung auf § 5 Absatz 1, § 24 Absatz 3 oder § 38 Absatz 11 gestützt ist, - 2.
die Tötung von Tieren und unschädliche Beseitigung von toten Tieren, Teilen von Tieren und Erzeugnissen auf Grund eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes angeordnet worden ist, - 3.
die Bejagung oder die Suche nach verendeten wildlebenden Tieren durch andere Personen als den Jagdausübungsberechtigten angeordnet worden ist.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der Zwecke des § 1 Satz 1 erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen
- 1.
über den Umgang mit Tierseuchenerregern, insbesondere deren Inverkehrbringen, Anwendung, Vermehrung, Lagerung, Beförderung, Versendung, Beseitigung, Verbrauch oder sonstige Verwendung oder Handhabung und dabei insbesondere vorzuschreiben, dass amtliche Untersuchungen in staatlichen Einrichtungen durchgeführt werden müssen, - 2.
über - a)
den Betrieb oder die sonstige Einrichtung, in dem oder in der mit Tierseuchenerregern umgegangen wird, - b)
die Nutzung oder Ausstattung von Räumlichkeiten oder sonstigen Örtlichkeiten, einschließlich fischereilich nutzbarer Gewässer, in denen mit Tierseuchenerregern umgegangen wird,
- 3.
über - a)
den Umgang mit Erzeugnissen, insbesondere deren Inverkehrbringen, Lagerung, Behandlung, Beförderung, Verarbeitung, Verwendung, Verwertung oder Beseitigung, - b)
die Bekämpfung von Schadnagern oder sonstigen Schadorganismen, die Entwesung sowie die Reinigung oder Desinfektion von Betrieben, Einrichtungen oder Gegenständen, - c)
die Verwendung von Fahrzeugen oder Behältern, in oder an denen Tierseuchenerreger vorkommen oder vorkommen können, einschließlich der Beseitigung der Behälter,
- 4.
über die Durchführung von Veranstaltungen, anlässlich derer Tiere zusammenkommen, - 5.
über - a)
die Lage und Abgrenzung eines Betriebes, die Beschaffenheit und Einrichtung von Umkleideräumen für Personen, der Ställe, Wege und Plätze, der Anlagen zur Lagerung oder Beseitigung von Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft, Futterzubereitung sowie über Einrichtungen zur Aufbewahrung toter Tiere, - b)
die Aufteilung eines Betriebes in Betriebsabteilungen, den Betriebsablauf, die Größe und Abgrenzung der Betriebsabteilungen sowie deren Entfernung von anderen Abteilungen, - c)
Angaben und Unterlagen zur geographischen Lage eines Betriebes und von Betriebsteilen, - d)
das Tragen von Schutzkleidung innerhalb des Betriebes, die Reinigung und Desinfektion von Personen, Einrichtungen nach Buchstabe a, im Betrieb benutzten Gegenständen und von Fahrzeugen, - e)
das Führen von Kontrollbüchern, insbesondere über die Zahl der täglichen Todesfälle und über Zugang, Abgang, Impfungen und Behandlungen von Tieren, sowie über die Aufbewahrung der Bücher,
- 6.
über betriebliche oder sonstige Verfahren, anlässlich derer oder bei Durchführung derer Tierseuchenerreger vorkommen oder vorkommen können, - 7.
über die Sachkunde von Personen, soweit sie mit - a)
lebenden oder toten Tieren, Teilen von Tieren oder Erzeugnissen oder - b)
Fahrzeugen oder Behältern, die Träger von Tierseuchenerregern sind oder sein können,
- 8.
über die Pflichten von Personen, soweit sie mit Gegenständen nach Nummer 7 in Berührung kommen oder kommen können, insbesondere - a)
das Führen, Aufbewahren und die Vorlage von Aufzeichnungen, Nachweisen, Registern oder Kontrollbüchern, - b)
die Beibringung von Ursprungs- oder Gesundheitszeugnissen, - c)
die Erteilung von Auskünften sowie die Duldung von oder die Mitwirkung bei Maßnahmen nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen oder auf Grund unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes,
- 9.
über die Kennzeichnung, einschließlich der Kennzeichnungsmittel, von - a)
Tieren oder Teilen von Tieren, - b)
Erzeugnissen oder - c)
Fahrzeugen, Behältern oder sonstigen Gegenständen,
- 10.
über - a)
Untersuchungen, diagnostische Maßnahmen, Probenahmen oder sonstige Maßnahmen der zuständigen Behörde, einschließlich der erforderlichen Hilfeleistungen, zur Feststellung des Vorhandenseins oder Nichtvorhandenseins bestimmter Tierseuchenerreger, - b)
therapeutische Maßnahmen, Heilbehandlungen sowie Impfungen gegen Tierseuchen, einschließlich der erforderlichen Hilfeleistungen, - c)
die Bestimmung der Einrichtung, die Untersuchungen oder diagnostische Maßnahmen nach Buchstabe a durchführt, und dabei insbesondere vorzuschreiben, dass amtliche Untersuchungen in staatlichen Einrichtungen durchgeführt werden müssen,
- 11.
über - a)
die Haltung von Tieren, einschließlich bestimmter Haltungsbedingungen, der Haltung in bestimmten Räumlichkeiten oder an bestimmten Örtlichkeiten, - b)
die Verwendung oder Nutzung von Tieren zu bestimmten Zwecken, - c)
die Aufnahme oder Abgabe von Tieren, insbesondere deren Inverkehrbringen und Handel, - d)
Maßnahmen gegen das Abschwimmen oder Abtreiben lebender oder toter Fische aus fischereilich genutzten Gewässern oder aus Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen oder gegen das Ablaufen von Wasser aus solchen Gewässern, Anlagen oder Einrichtungen sowie Maßnahmen im Hinblick auf das Wasser beim Transport von Fischen,
- 12.
über Verbote und Beschränkungen des Verbringens von Tieren, - 13.
über das Verbringen, die Lagerung, Abgabe, Verwertung oder unschädliche Beseitigung toter Tiere oder Teilen von Tieren und Erzeugnissen, - 14.
über die Herstellung, Verarbeitung oder Bearbeitung von Erzeugnissen, - 15.
über die Absonderung, Bewachung oder behördliche Beobachtung von Tieren in bestimmten Fällen, - 16.
über die Beschränkung der Nutzung und das Verbot des Haltens empfänglicher und anderer als empfänglicher Tiere im Betrieb, - 17.
über - a)
den Personen- oder Fahrzeugverkehr innerhalb bestimmter Räumlichkeiten, Örtlichkeiten oder Gebiete, in oder an denen sich an der Tierseuche erkrankte, verdächtige oder für die Tierseuche empfängliche Tiere aufhalten, - b)
die Beschäftigung bestimmter Personen in einem Tierbestand,
- 18.
über die Sperre - a)
von Gebieten, Betrieben, Anlagen oder sonstigen Einrichtungen, Räumlichkeiten oder Örtlichkeiten, in oder an denen sich seuchenkranke, verdächtige oder empfängliche Tiere aufhalten oder aufgehalten haben, - b)
von Gebieten in einem bestimmten Umkreis um von nach Buchstabe a gesperrten Regelungsgegenständen zur Verhinderung einer möglichen Verschleppung des Tierseuchenerregers, - c)
eines bestimmten Gebietes, in dem zur Verhinderung der Verschleppung eines bestimmten Tierseuchenerregers Untersuchungen angeordnet oder Verbringungen beschränkt werden können, ohne dass für dieses Gebiet die Voraussetzungen für eine Sperre nach Buchstabe a oder b vorliegen,
- 18a.
über Maßnahmen zur Absperrung, insbesondere die Umzäunung, von Räumlichkeiten, Örtlichkeiten oder Gebieten, in oder an denen sich an der Tierseuche erkrankte oder verdächtige Tiere aufhalten, - 19.
über das Abfischen von Fischen und das Einbringen von Neubesatz in Gewässer oder in Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen, - 20.
über das Töten - a)
seuchenkranker oder verdächtiger Tiere, - b)
empfänglicher Tiere, soweit dies erforderlich ist, um eine Verschleppung von Tierseuchenerregern zu verhindern, Infektionsherde zu beseitigen oder eine wegen einer Tierseuche verfügten Sperre nach Nummer 18 aufzuheben, - c)
nicht empfänglicher Tiere, die Tierseuchenerreger verbreiten können, soweit dies erforderlich ist, um eine Verschleppung von Tierseuchenerregern zu verhindern oder Infektionsherde zu beseitigen, oder - d)
von Tieren, die Verbringungsbeschränkungen oder Nutzungsbeschränkungen oder der Absonderung unterworfen sind und in verbotswidriger Nutzung oder außerhalb der ihnen angewiesenen Räumlichkeit angetroffen werden,
- 21.
über eine Genehmigungs- oder Anzeigepflicht für Tätigkeiten oder Maßnahmen nach den Nummern 1, 2, Nummer 3 Buchstabe a und c, den Nummern 4, 6 und den Nummern 10 bis 14, 17 und 18, jeweils einschließlich des Verfahrens der Rücknahme, des Widerrufs oder des Ruhens der Genehmigung und der Untersagung anzeigepflichtiger Tätigkeiten oder Maßnahmen, - 22.
über die Zulassungs- oder Registrierungspflicht von Betrieben oder sonstigen Einrichtungen, in denen mit Tierseuchenerregern umgegangen wird, einschließlich des Verfahrens der Rücknahme, des Widerrufs oder des Ruhens der Zulassung oder Registrierung, - 23.
über das Verbot oder die Beschränkung von Tätigkeiten oder Maßnahmen nach den Nummern 1, 2, 3 Buchstabe a und c und den Nummern 4, 6, 10, 11, 13, 14, 17, 18, 28a und 28c, - 24.
über die Nutzung der im Rahmen der Schlachtung eines Tieres erhobenen Untersuchungsergebnisse, - 25.
über die Durchführung hygienischer Maßnahmen, einschließlich baulicher Maßnahmen, - 26.
über die Durchführung betrieblicher Eigenkontrollen, - 27.
über die tierärztliche Betreuung Haustiere oder Fische haltender Betriebe, - 28.
über die verstärkte Bejagung oder Verbote oder Beschränkungen der Jagd, - 28a.
über die Suche nach verendeten wildlebenden Tieren an Örtlichkeiten oder in Gebieten, an oder in denen sich seuchenkranke, verdächtige oder empfängliche Tiere aufhalten oder aufgehalten haben, einschließlich ihrer Duldung, - 28b.
über das Verbot oder die Beschränkung der Nutzung landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Flächen an Örtlichkeiten oder in Gebieten, an oder in denen sich seuchenkranke oder verdächtige Tiere aufhalten, - 28c.
über das Anlegen von Jagdschneisen, - 29.
über die öffentliche Bekanntmachung des Ausbruchs und des Erlöschens einer Tierseuche.
(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 18, 20 bis 28a und 28c können auch zum Zwecke des § 1 Satz 2 erlassen werden.
(3) Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe des Absatzes 1 Nummer 17, 21 und 23, auch in Verbindung mit Absatz 2, eingeschränkt.
(4) Tierhalter, deren Tiere der Absonderung oder behördlichen Beobachtung unterworfen sind, sind verpflichtet, solche Vorkehrungen zu treffen, dass die Tiere für die Dauer der Absonderung oder Beobachtung die ihnen bestimmte Räumlichkeit nicht verlassen können und keine Berührung mit anderen für die Tierseuche empfänglichen Tieren haben. Die Körper abgesonderter, bewachter oder beobachteter Tiere dürfen ohne Genehmigung der zuständigen Behörde nicht geöffnet, verbracht oder beseitigt werden.
(5) Die zuständige Behörde kann den Betreiber einer Schlachtstätte zur Durchführung einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 20, auch in Verbindung mit Absatz 2, angeordneten Tötung verpflichten. Dieser kann für den ihm hierdurch entstehenden Aufwand Ersatz nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über die Inanspruchnahme als Nichtstörer verlangen. Die Länder bestimmen, wer die Kosten des Ersatzes nach Satz 2 trägt. Die zuständige Behörde kann ferner ein Transportunternehmen verpflichten, zum Zwecke einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 20, auch in Verbindung mit Absatz 2, angeordneten Tötung, Transporte zu einer Schlachtstätte durchzuführen. Die Sätze 2 und 3 gelten für den einem Transportunternehmer hierdurch entstehenden Aufwand entsprechend.
(6) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 28 kann der Jagdausübungsberechtigte verpflichtet werden
- 1.
zur Durchführung bestimmter Maßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Art und des Umfangs einer verstärkten Bejagung, - 2.
zur Darlegung oder zum Nachweis beabsichtigter und ergriffener Maßnahmen zur verstärkten Bejagung
(7) Der Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks, das von Maßnahmen zur Absperrung auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 18a betroffen ist, kann für den ihm hierdurch jeweils entstehenden Aufwand oder Schaden Ersatz nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über die Inanspruchnahme als Nichtstörer verlangen. Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.
(8) Der Eigentümer oder Besitzer eines landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Grundstücks,
- 1.
dessen Nutzung auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 28b verboten oder beschränkt worden ist, - 2.
der auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 28c, auch in Verbindung mit Absatz 2, zum Anlegen von Jagdschneisen verpflichtet worden ist,
(9) Der Jagdausübungsberechtigte, dem auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 28 oder 28a oder auf Grund entsprechend angeordneter Maßnahmen ein erhöhter Aufwand entsteht oder dessen Jagdausübung verboten oder beschränkt wird, kann für den ihm hierdurch entstehenden Aufwand oder Schaden angemessenen Ersatz nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über die Inanspruchnahme als Nichtstörer verlangen. Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.
(1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz kann das Bundesministerium auch zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes erlassen.
(2) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, können bei Gefahr im Verzuge oder, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden.
(3) Bei Gefahr im Verzuge und soweit dies nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zulässig ist, kann das Bundesministerium durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu den in § 1 Satz 1 genannten Zwecken die Anwendung eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union aussetzen oder beschränken.
(4) Rechtsverordnungen nach Absatz 2 oder 3 treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.
(5) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz, die ausschließlich der Umsetzung verbindlicher technischer Vorschriften aus Richtlinien oder Entscheidungen der Organe der Europäischen Union dienen, können ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden.
(6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Verweisungen auf Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union in diesem Gesetz oder in auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist.
(7) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu streichen oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungsbereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass entsprechender Vorschriften in unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes unanwendbar geworden sind.
(8) In den Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes kann die jeweilige Ermächtigung ganz oder teilweise auf die Landesregierungen übertragen werden. Soweit eine nach Satz 1 erlassene Rechtsverordnung die Landesregierungen zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt, sind diese befugt, die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Behörden zu übertragen.
(9) Die Landesregierungen können Rechtsverordnungen nach § 6 Absatz 1 und 2, den §§ 9, 10 Absatz 2 und § 26 Absatz 1 bis 3 erlassen, soweit das Bundesministerium von seiner Befugnis keinen Gebrauch macht; sie können ihre Befugnis durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen.
(10) Bei Gefahr im Verzuge können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung im Rahmen der Ermächtigungen des § 6 Absatz 1, der §§ 9 und 26 Absatz 1 bis 3 Vorschriften erlassen, die über die nach diesen Bestimmungen vom Bundesministerium erlassenen Vorschriften hinausgehen, soweit ein sofortiges Eingreifen zum Schutz der Tierbestände vor Tierseuchen erforderlich ist; die Rechtsverordnung ist nach Beendigung der Gefahr aufzuheben. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung diese Befugnis auf oberste Landesbehörden übertragen.
(11) Die zuständige Behörde kann zur Vorbeugung vor Tierseuchen und deren Bekämpfung eine Verfügung nach Maßgabe der §§ 6, 9, 10 und 26 Absatz 1 bis 3 erlassen, soweit durch Rechtsverordnung eine Regelung nicht getroffen worden ist oder eine durch Rechtsverordnung getroffene Regelung nicht entgegensteht.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.