Verwaltungsgericht Aachen Beschluss, 02. März 2016 - 7 L 1017/15
Gericht
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 25. November 2015 gegen die Ordnungsverfügung des Antrags-gegners vom 12. November 2015 wird hin-sichtlich Ziffer 1 wiederhergestellt und hinsichtlich Ziffer 3 angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2I.
3Der sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin,
4die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 25. November 2015 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 12. November 2015 hinsichtlich der Ziffer 1 wiederherzustellen und hinsichtlich der Ziffer 3 anzuordnen,
5hat Erfolg.
61.) Der Antrag ist zulässig, insbesondere gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft. Denn der in der vorliegenden Konstellation nach § 110 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 13 c JustG NRW erforderliche Widerspruch der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung hat bezüglich Ziffer 1 wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO und bezüglich Ziffer 3 kraft Gesetzes gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 Satz 1 JustG NRW keine aufschiebende Wirkung.
72.) Der Antrag ist auch begründet.
8a) Hinsichtlich der Ziffer 1 der Ordnungsverfügung ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen.
9Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Danach muss das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO schriftlich begründet werden. Erforderlich ist eine schlüssige, konkrete und substantiierte Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat.
10Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.09.2001 - 1 DB 26.01 -, juris Rn. 6; BayVGH, Beschluss vom 09.12.2013 - 10 CS 13.1782 -, juris Rn. 16; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, § 80 Rn. 85 m.w.N.; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO § 80 Rn. 247 f. m.w.N. (Stand: Oktober 2015).
11Nur bei gleichartigen Tatbeständen können den genannten Erfordernissen auch gleiche oder „gruppentypisierte“, ggf. auch formblattmäßige Begründungen genügen. Es muss aber stets gewährleistet sein, dass auch die Besonderheiten des Falles berücksichtigt werden.
12Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 08.12.2011 - 19 B 872/11 -, juris Rn. 4; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, § 80 Rn. 85 m.w.N.
13Diesen Kriterien genügt die Begründung der Vollziehungsanordnung nicht. Es handelt sich, wie der Vergleich mit einem anderen Verfahren belegt,
14vgl. VG Aachen, Beschluss vom 22.02.2016 – 7 L 72/16 –, nrwe,
15vielmehr um eine standardmäßige Formulierung. Auf einen Standardfall – gerade im Bereich des Gefahrenabwehrrechts, zu dem funktional auch das Tierseuchenrecht zu zählen ist – mag diese Begründung passen und folglich dafür ausreichen. Der vorliegende Fall ist allerdings durch Besonderheiten geprägt, die der Antragsgegner unberücksichtigt gelassen hat.
16So bleibt bei der Begründung, dass von dem fraglichen Rind eine besonders hohe Gefährdung ausgehe, ganz außer Betracht, dass es als Einzeltier gehalten wird. Der Regelfall der Rinderhaltung dürfte dadurch gekennzeichnet sein, dass mehrere Tiere gehalten werden. In der Folge besteht auch ein höheres Infektionsrisiko. Zum einen liegt die Gefahr der Übertragung des BHV1-Virus von einem infizierten Rind eines Bestands auf ein noch nicht infiziertes Rind desselben Bestandes wegen der räumlichen Nähe auf der Hand. Diese Gefahr besteht hier gar nicht. Zum anderen dürfte klar sein, dass das Risiko der Übertragung auf anderem Wege – etwa durch einen Tierarzt, der mehrere Betriebe hintereinander besucht –,
17vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 09.03.2015 - 23 K 3952/14 -, juris Rn. 22,
18höher ist, wenn mehrere Tiere eines Bestandes infiziert sind und das BHV1-Virus ausscheiden können.
19Die Annahme eines hohen Gefährdungspotentials ist aber auch deshalb nicht nachvollziehbar begründet, weil der Antragsgegner mit keinem Wort darauf eingeht, dass die BHV1-Infektion des Rindes bereits seit dem Jahre 2008 bekannt ist, ohne dass dies ihn bislang veranlasst hätte, die Entfernung des Tieres anzuordnen und notfalls im Wege des Verwaltungszwangs auch durchzusetzen. Dabei ist es ohne Belang, ob der Antragsgegner – was dieser aber gar nicht geltend gemacht hat – in Bezug auf den Impfstatus des Rindes jüngst zu neuen Erkenntnissen gekommen ist, die nunmehr, nach mehr als sieben Jahren, ein sofortiges Einschreiten geboten haben. Denn der Antragsgegner hat selbst – plausibel – vorgetragen, dass eine Impfung keinen absoluten Schutz bietet. So hat er in seinem Schriftsatz vom 22. Dezember 2015 ausgeführt, dass sich etwa ein Drittel der gegen eine BHV1-Infektion geimpften Tiere gleichwohl ansteckten und etwa 5 Prozent der geimpften BHV1-positiven Tiere trotz Impfung das Virus ausschieden.
20Auch die drohenden wirtschaftlichen Verluste aufgrund von Restriktionen in der Vermarktung für den Fall, dass das Land Nordrhein-Westfalen nicht für BHV1-frei erklärt wird, sind kein tragfähiger, im Rahmen des § 80 Abs. 3 VwGO zureichender Grund. Denn mit diesem handelspolitischen Grund kann die sofortige Vollziehung einer seuchenrechtlichen, mithin auf die Bekämpfung einer Tierseuche abzielenden Ordnungsverfügung nicht gerechtfertigt werden.
21Ist den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO nicht genügt, so ist in der Rechtsfolge nicht lediglich die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuheben. Vielmehr ist (antragsgemäß) die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin geboten.
22Vgl. OVG LSA, Beschluss vom 03.04.2013 - 1 M 19/13 -, juris Rn. 12; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, § 80 Rn. 87; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 80 Rn. 153 m.w.N.; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO § 80 Rn. 253 m.w.N. (Stand: Oktober 2015); a.A. - lediglich Aufhebung der Vollziehungsanordnung - BayVGH, Beschluss vom 09.12.2013 - 10 CS 13.1782 -, juris Rn. 19; VGH BW, Beschluss vom 27.09.2011 - 1 S 2554/11 -, juris Rn. 2; VG Ansbach, Beschluss vom 16.12.2015 - AN 2 S 15.01933 -, juris Rn. 26.
23Die isolierte Aufhebung der Vollziehungsanordnung ist im Gesetz nicht vorgesehen, und es besteht dafür auch kein Bedürfnis. Denn weder ist die Behörde am Erlass einer neuen, formell fehlerfreien Vollziehungsanordnung ist die Behörde gehindert, noch ist sie auf eine Änderung dieses Beschlusses nach § 80 Abs. 7 VwGO angewiesen.
24Vgl. OVG LSA, Beschluss vom 03.04.2013 - 1 M 19/13 -, juris Rn. 12; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, § 80 Rn. 172 m.w.N.; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO § 80 Rn. 251 m.w.N. (Stand: Oktober 2015).
25Kommt der Anordnung nach Nr. 1 der Ordnungsverfügung auf dieser Grundlage keine aufschiebende Wirkung mehr zu, ist nach § 55 Abs. 1 VwVG NRW auch kein Raum mehr für die Zwangsgeldandrohung
26Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
27II.
28Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 1, 52 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Sie berücksichtigt zum einen, dass im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wegen des lediglich vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung der gesetzliche Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG nur zur Hälfte anzusetzen ist, und zum anderen, dass die mit der Ordnungsverfügung vom 22. Januar 2016 verbundene Zwangsgeldandrohung den Streitwert nicht erhöht (vgl. Nr. 1.7.2 des Streitwertkatalogs, NVwZ-Beil. 2013, 58).
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.