Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 16. Dez. 2015 - AN 2 S 15.01933
Gericht
Tenor
1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid der F.-A.-Universität E.-N.
2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die Sofortvollzugsanordnung seiner Exmatrikulation durch die F.-A.-Universität E.-N. (FAU) im Bescheid vom
Der Antragsteller war seit dem 1. April 2011 im Bachelorstudiengang Maschinenbau an der FAU eingeschrieben. Mit Schreiben vom 10. September 2015 beantragte er unter Vorlage eines ärztlichen Attestes wegen krankheitsbedingter Studierunfähigkeit die Beurlaubung für das Sommersemester 2015. Diese lehnte die FAU mit Bescheid vom 16. September 2015 ab. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren wurde hiergegen am 21. Oktober 2015 Klage zum Verwaltungsgericht Ansbach erhoben (AN 2 K 15.01979), über die noch nicht entschieden ist.
Mit Schreiben vom
„Die sofortige Vollziehung des Exmatrikulationsbescheides gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wird, als im öffentlichen Interesse liegend, angeordnet. Die Anordnung begründen wir wie folgt:
Es besteht über das allgemeine, jedem Gesetz innewohnende öffentliche Interesse am Vollzug hinaus ein besonderes Interesse am sofortigen Vollzug der Exmatrikulation. …“
Dem Bescheid war keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt.
Mit Schreiben vom
Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Oktober 2015 wies die FAU den Widerspruch als unstatthaft und deshalb unzulässig zurück und verwies den Antragsteller für die Aussetzung der sofortigen Vollziehung an das Gericht. Dem Widerspruchsbescheid war eine Rechtsbehelfsbelehrung dahingehend beigefügt, dass Klage innerhalb eines Monats zum Verwaltungsgericht Ansbach gegen die FAU erhoben werden könne.
Mit Schriftsätzen vom
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Exmatrikulationsbescheid vom
Zur Begründung bezog sich die Antragstellerseite auf die aus ihrer Sicht rechtswidrige Ablehnung der Beurlaubung des Antragstellers. Der Antragsteller habe wegen enormer Arbeitsbelastung in einer von seinem Vater gegründeten Firmengruppe und damit zusammenhängendem Erschöpfungssyndrom das Sommersemester 2015 nicht absolvieren und auch entsprechende Anträge nicht rechtzeitig stellen können.
Mit Schriftsatz vom
den Antrag abzulehnen
und teilte mit, dass die Exmatrikulation unabhängig von der Entscheidung über die Beurlaubung erfolgt sei, ihren Grund vielmehr in der fehlenden Rückmeldung zum Wintersemester 2015/16 habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Behördenakten und die Gerichtsakte in den Verfahren zur Exmatrikulation und Beurlaubung verwiesen.
II.
Der Antrag ist zulässig und aufgrund der unzureichenden Begründung der Sofortvollzugsanordnung im Bescheid vom
Nachdem die FAU die mit Bescheid vom 21. September 2015 verfügte Exmatrikulation des Antragstellers mit gleichem Schreiben gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärt hat, ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zum Verwaltungsgericht Ansbach statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Dem Antrag fehlt insbesondere nicht das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Antragsteller gleichzeitig mit dem Verfahren gegen seine Exmatrikulation auch eine Klage auf Beurlaubung für das Sommersemester 2015 erhoben hat und damit zum Ausdruck gebracht hat, dass er sein Studium für das Sommersemester 2015 aussetzen will bzw. ausgesetzt hat. Zum einen wirkt die Exmatrikulation prinzipiell dauerhaft; sie beendet nämlich den Mitgliedschaftsstatus in der FAU, während das Beurlaubungsbegehren des Antragstellers sich nur auf das Sommersemester 2015 bezieht, das zwischenzeitlich auch bereits abgelaufen ist. Zum anderen entfallen während der Beurlaubung nicht sämtliche Rechte und Pflichten eines Studierenden, so dass ein Interesse am Fortbestehen des Mitgliedschaftsstatus auch während der Beurlaubungsphase anzuerkennen ist.
Eine besondere Eilbedürftigkeit muss im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vom Antragsteller nicht geltend gemacht werden, so dass die Zulässigkeit des Antrags auch dann nicht in Frage gestellt ist, wenn der Antragsteller im derzeit laufenden Wintersemester 2015/2016 eine weitere Beurlaubung anstreben sollte oder faktisch keine Studienleistungen erbringen sollte.
Der Antrag ist auch begründet.
Der beklagte Freistaat Bayern ist gemäß § 78 Abs. 1 Nr.1 VwGO analog i. V. m. Art. 12 Abs. 3 Nr. 5 BayHSchG passivlegitimiert.
Die Sofortvollzugsanordnung leidet in formeller Hinsicht an dem Mangel der nicht ausreichenden Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.
Einer Sofortvollzugsanordnung mit entsprechender Begründung hat es im vorliegenden Fall bedurft, da die Exmatrikulation nicht bereits kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist. Nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist zwar die Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Bei der Anordnung der Exmatrikulation wegen nicht gezahlter Studiengebühren handelt es sich jedoch nicht unmittelbar um eine kostenmäßige Verfügung im Sinne von § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, so dass § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht eingreift.
Eine kraft Gesetzes bestehende Sofortvollzugsanordnung ist auch nicht in § 12a Abs. 1 Halbsatz 2 der Satzung der FAU über die Immatrikulation, Rückmeldung, Beurlaubung und Exmatrikulation (ImmaS) zu sehen, wonach die Rechtsfolgen der Exmatrikulation zum Ende des Semesters eintreten. Eine derartige Bedeutung kommt § 12a ImmaS nicht zu. Der Sofortvollzug einer Maßnahme kann formell auch nicht durch Satzung, sondern nur durch förmliches Gesetz (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 VwGO) oder Verwaltungsakt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) angeordnet werden.
Der Sofortvollzugsanordnung im Einzelfall durch den Antragsgegner hat es somit bedurft. Die Begründung der FAU hierzu im Bescheid vom
Die Begründungspflicht nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO hat eine doppelte Funktion. Zum einen kommt ihr eine Warnfunktion für die Behörde zu; ihr soll der Ausnahmecharakter der Sofortvollzugsanordnung vor Augen geführt werden und sie veranlassen, mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes öffentliches Interesse gegeben ist, das es rechtfertigt, das Prinzip der aufschiebenden Wirkung von Anfechtungsrechtsbehelfen nach § 80 Abs. 1 VwGO zu durchbrechen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Rn. 84). Zum anderen hat die Vorschrift Unterrichtungsfunktion und soll den Betroffenen in die Lage versetzen, zu entscheiden, ob ein Eilrechtsbehelf aussichtsreich sein wird (Kopp/Schenke, a. o. O.). Um diese Funktionen zu erfüllen, genügen pauschale, formelhafte Formulierungen der Begründungspflicht grundsätzlich nicht. Erforderlich ist vielmehr eine auf den konkreten Einzelfall abgestellte Darlegung. Bei gleichartigen Tatbeständen können ausnahmsweise auch gleiche oder typisierte Begründungen ausreichend sein (Kopp/Schenke, a. o. O., Rn. 85). Bei der von der FAU verwendeten Formulierung handelt es sich jedoch um eine leere Formel, die nicht über die Wiedergabe des Gesetzestextes des § 80 Abs. 1 Nr. 4 VwGO hinausgeht und weder einen Bezug zum Einzelfall noch zur konkreten Art der Grundverfügung, der Exmatrikulation, herstellt. Dies genügt der Begründungspflicht nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht. Die Anordnung war deshalb aufzuheben, unabhängig davon, ob der Anfechtungsklage in der Hauptsache Erfolgsaussichten zukommen.
Da hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage jedenfalls nicht unerhebliche Zweifel bestehen, da es für die Rechtmäßigkeit der Exmatrikulation nach Art. 49 Abs. 2 Nr. 4 BayHSchG und § 11 Abs. 3 ImmaS grundsätzlich ausreicht, wenn die bei der Rückmeldung fälligen Gebühren und Beiträge nicht gezahlt bzw. nachgewiesen werden, konnte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage nicht angeordnet werden, da es hierfür einer zugunsten des Antragstellers ausfallenden inhaltlichen Interessenabwägung des Gerichts bedurft hätte.
Da auch die Aufhebung der Sofortvollzugsanordnung dem Rechtsschutzbegehren des Antragstellers gerecht wird, hat der Antragsgegner die Kosten des damit erfolgreichen Antrags gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr.2 GKG.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Die Klage ist zu richten
- 1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde, - 2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.
(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.