Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 05. Sept. 2016 - 6 K 421/15
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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T a t b e s t a n d
2Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks "S.---straße " in I. -S. . In unmittelbarer Nachbarschaft plante die S1. H. V. als Rechtsvorgängerin der Beigeladenen die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der vom Beklagten erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für diese Anlage. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
3Mit Schreiben vom 16. Dezember 2013 beantragte die S1. H. V. bei dem Beklagten die Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage vom Typ Enercon E‑82 E2 mit einer Nennleistung von 2.300 kW, einer Nabenhöhe von 98,38 m und einem Rotordurchmesser von 82,00 m auf dem Grundstück in der Gemeinde I. , Gemarkung W1. , Flur , Flurstück . Die Windenergieanlage mit einer Gesamthöhe von 139,38 m sollte errichtet werden neben drei weiteren, dort bereits vorhandenen Bestandsanlagen. Eine weitere, zum Zeitpunkt der Antragstellung noch vorhandene Windenergieanlage, sollte im Zuge eines Repowerings demontiert werden.
4Nach Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung erteilte der Beklagte der S1. H. V. mit dem vorliegend streitgegenständlichen Genehmigungsbescheid vom 9. Dezember 2014 die beantragte Genehmigung, die dem Kläger am 13. Dezember 2014 zugestellt wurde. Die Genehmigung wurde später von der S1. H. V. auf die Beigeladene übertragen.
5Am 23. Dezember 2014 legte der Kläger Widerspruch gegen die Genehmigung ein. Zur Begründung führte er aus, sein Haus sei von der geplanten Windenergieanlage nur etwa 390 m entfernt. Hierdurch komme es zu einer unzulässigen visuell bedrängenden Wirkung der Windenergieanlage auf sein Grundstück. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) sei bei Unterschreitung des dreifachen Abstandes der Höhe der Windenergieanlage eine Einzelfallprüfung durchzuführen, an der es vorliegend fehle. Auch seien von der geplanten Anlage unzumutbare Lärmbelästigungen für das Grundstück des Klägers zu erwarten. Insoweit sei bereits festzustellen, dass von den Altanlagen eine erhebliche Vorbelastung ausgehe. Altanlagen würden ohnehin mit zunehmendem Alter lauter. Dies könne einen bis zu 3 dB(A) höheren Schallimmissionspegel zur Folge haben. Insoweit sei eine Überwachungsmessung erforderlich, damit von realen Werten ausgegangen werden könne. Außerdem sei die Schallabsenkung zur Nachtzeit über 4 dB(A) nicht realistisch. Rechtsfehlerhaft sei auch die Ersetzung einer zwingend erforderlichen individuellen Schallabnahmemessung durch eine in dieser Form unspezifizierte und damit unverhältnismäßige Bescheinigung des Herstellers. Letztlich sei in der der Genehmigung zugrunde liegenden Schallimmissionsprognose das Auftreten möglicher Schallreflexionen nicht berücksichtigt worden. Hinsichtlich des in mehrfacher Hinsicht verwinkelten Hauses des Klägers sei hier mit einer Erhöhung der Immissionsbelastung bis zu 3 dB(A) zu rechnen. Aufgrund der Beeinträchtigung besonders geschützter Tierarten und auch der hohen Schallbelastungen für das Grundstück des Klägers sei die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung zwingend gewesen. Auf Artenschutzverstöße könne sich der Kläger nach Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention berufen. Letztlich sei in der Genehmigung rechtsfehlerhaft die Beeinträchtigung durch sog. Infraschall nicht untersucht worden. Auch insoweit erweise sich die Genehmigung als rechtswidrig.
6Mit Bescheid vom 15. Januar 2015 ordnete der Beklagte auf Antrag der S1. H. V. die sofortige Vollziehung des Genehmigungsbescheides vom 9. Dezember 2014 an. Am 25. Januar 2015 beantragte der Kläger daraufhin in einem vor der erkennenden Kammer geführten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (6 L 76/15) die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Genehmigungsbescheid.
7Nach Zurückweisung des Widerspruchs durch Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 9. Februar 2015 hat der Kläger am 5. März 2015 Klage erhoben.
8Im Laufe des Klageverfahrens erteilte der Beklagte der Beigeladenen mit Bescheid vom 22. Juni 2015 die zuvor von dieser beantragte Genehmigung zur wesentlichen Änderung der streitgegenständlichen Windenergieanlage. Die Änderungsgenehmigung umfasste die Nachrüstung der Rotorblätter mit sog. Hinterkantenkämmen (Trailing Edge Serrations - TES) und die Erhöhung der Leistung im schallreduzierten Betrieb von 1.000 kW auf 1.600 kW in der Nachtzeit. Ein hiergegen vom Kläger eingelegter Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 12. Februar 2016 als unbegründet zurückgewiesen. Die insoweit vom Kläger am 18. März 2016 erhobene Klage 6 K 602/16 hat die Kammer mit Beschluss vom
925. August 2016 mit der vorliegenden Klage zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
10Zur Begründung der Klage wiederholt und vertieft der Kläger sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend weist er darauf hin, dass kein öffentliches Interesse für den Bau der geplanten Windenergieanlage bestehe. Der im EEG definierte Ausbaukorridor sei bei Weitem bereits überschritten. Hinsichtlich der visuell bedrängenden Wirkung führt er ergänzend aus, mehrere Räume und Fenster seines Hauses seien zur Windanlage hin ausgerichtet. So habe die Wohnküche drei Fenster, von denen ein Fenster nach Südwest ausgerichtet sei und ein Fenster nach Südost. Von beiden Fenstern aus könne man alle Windräder sehen. Auch im kombinierten Büro-/Schlafzimmer sei ein Fenster nach Südost ausgerichtet. Auch von dort aus könne man alle Windräder sehen. Hinsichtlich der geltend gemachten Lärmbelastung weist der Kläger darauf hin, dass er am 24. Dezember 2014 um 23.30 Uhr mit einem nicht geeichten Immissionsmessgerät an seinem Haus/Fenster einen Schallpegel von ca. 57 dB gemessen habe. Die Lärmbelastung sei unzumutbar. Es zeige sich, dass, wie er bereits vermutet habe, die Altanlagen wesentlich lauter seien als genehmigt. Insoweit habe es seit Jahren bereits keine Überwachungsmessung mehr gegeben. Die geplante Anlage habe daher jedenfalls für den Nachtbetrieb mittels einer entsprechenden Nebengenehmigung außer Betrieb gesetzt werden müssen. Inzwischen sei die Windenergieanlage errichtet und werde betrieben. Es komme tatsächlich zu den befürchteten massiven Lärmbelästigungen. Trotz mehrfacher Lärmbeschwerden sei der Beklagte bisher in keinem Fall diesen Beschwerden nachgegangen. Es fehle weiter an Überwachungsmessungen. Es müsse vor diesem Hintergrund auch bezweifelt werden, dass durch die nachträglich genehmigten Hinterkämme die Windenergieanlage tatsächlich leiser werde. Die Hinterkämme bestünden aus temperaturempfindlichem PVC und GFK. Dieses Material neige dazu, bei kalten Temperaturen sehr viel höhere Emissionen auszustrahlen. Auch scheine die Form der Hinterkämme vermehrt Eisbildung zu begünstigen. Vor diesem Hintergrund sei auch hier eine Abnahmemessung zwingend erforderlich. Es bleibe dabei, dass ein Mindestabstand von 690 m zur Wohnbebauung auch schon zur Vermeidung möglicher Unfallgefahren zwingend erforderlich sei. Dieser Mindestabstand werde hier unterschritten. Aufgrund neuerer Untersuchungen sei im Übrigen davon auszugehen, dass die bisherigen Prognosemodelle bei hohen Windenergieanlagen zu nicht aussagekräftigen Ergebnissen kämen. Ein Forschungsbericht im Auftrag des LANUV NRW sei zu dem Ergebnis gekommen, dass das auch vorliegend angewandte sog. alternative Verfahren zu nicht realistischen Ergebnissen komme und die Sicherheitsaufschläge deutlich höher sein müssten. Infolge dessen müssten auch größere Abstände zu den Wohnhäusern eingehalten werden. Schließlich hätten auch die Voraussetzungen für eine Befreiung von den Festsetzungen des Landschaftsschutzgebietes nicht vorgelegen. Es sei eine unzulässige Beeinträchtigung des Landschaftsbildes gegeben und die artenschutzrechtlichen Verbote seien nicht beachtet. Überdies habe die durchgeführte Vorprüfung im Rahmen der UVP nicht ausgereicht. Es habe eine UVP mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt werden müssen. Hierauf könne sich der Kläger als betroffener Nachbar auch berufen. Überdies gingen von der geplanten Windenergieanlage auch unzumutbare potenzielle Unfallgefahren für das Grundstück des Klägers aus. Es handele sich bei einer Windenergieanlage nicht um einen feststehenden Baukörper, sondern um einen dynamischen, sich mehr oder weniger laufend bewegenden Baukörper. Von diesem gingen anlagenspezifisch erhöhte Gefahren aus, weshalb ein Mindestabstand von 600 m einzuhalten sei, der vorliegend aber unterschritten werde. Letztlich sei auch der von der Anlage ausgehende Körperschall überhaupt nicht betrachtet worden. Nach neueren Untersuchungen sei davon auszugehen, dass der von Windenergieanlagen ausgehende Körperschall geeignet sei, an Gebäuden, mithin auch am Wohngebäude des Klägers, Schäden hervorzurufen. Es sei die Verpflichtung des Beklagten gewesen, von der Beigeladenen hierzu ein Gutachten zu möglichen Gefahren einzufordern. Letztlich sei auch das erteilte gemeindliche Einvernehmen nichtig, weil der Bürgermeister der Gemeinde I. geschäftliche Beziehungen zur Beigeladenen unterhalte.
11Der Kläger beantragt,
12die der Beigeladenen vom Beklagten erteilte Genehmigung vom 9. Dezember 2014 (Az.: 66/2-1.6.2-49/13 Rie) zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage vom Typ Enercon E‑82 E 2 mit einer Nennleistung von 2.300 kW, einer Nabenhöhe von 98,38 m und einem Rotordurchmesser von 82 m auf dem Grundstück in der Gemeinde I. , Gemarkung W. , Flur , Flurstück , in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 9. Februar 2015, beide in der Gestalt der Änderungsgenehmigung vom 22. Juni 2015 und des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 12. Februar 2016, aufzuheben.
13Der Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Zur Begründung seines Klageabweisungsantrages nimmt er Bezug auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide. Ergänzend führt er aus, von der genehmigten Windenergieanlage gehe keine visuell bedrängende Wirkung auf das Grundstück des Klägers aus. Insoweit sei von einem Abstand von 481 m auszugehen. Dieser Abstand betrage etwa das 3,5-Fache der Gesamthöhe der Anlage. Nach der Rechtsprechung des OVG NRW sei in diesem Fall davon auszugehen, dass es nicht zu einer visuell bedrängenden Wirkung komme. Die üblichen Aufenthaltsräume des Wohnhauses des Klägers befänden sich ebenso wie der Garten auf der westlichen Gebäudeseite, sodass die Anlagen von dort aus auch nicht sichtbar seien. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass trotz des 3,5‑fachen Abstandes eine optisch bedrängende Wirkung vorliegen könnte. Auch gingen keine unzumutbaren Lärmbelästigungen von dem Betrieb der Windenergieanlage aus. Dass von älteren Anlagen aufgrund Verschleißes höhere Schallemissionen als zum Zeitpunkt der Errichtung ausgingen, sei eine nicht belegte Annahme des Klägers. Grundsätzlich sei dies auch im Genehmigungsverfahren einer zusätzlichen neuen Anlage nicht zu berücksichtigen. Insoweit sei bei der Betrachtung der Gesamtimmissionen von einem genehmigungskonformen Betrieb der Altanlagen auszugehen. Eine Abnahmemessung sei nicht erforderlich, wenn Erkenntnisse vorlägen, durch die eine Emissionswertüberschreitung und daraus folgend eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte sicher ausgeschlossen werden könnte. Der vorliegend genehmigte Anlagentyp sei in drei verschiedenen Betriebsvarianten jeweils dreimal vermessen worden. Die Messungen seien an unterschiedlichen Anlagen des gleichen Typs erfolgt. Für den auf 1.000 kW reduzierten Betrieb seien Schallleistungen von 98,9 dB(A), 98,4 dB(A) und 100,0 dB(A) gemessen worden. Für das Schallgutachten sei für diese Betriebsart eine Schallleistung von 99,5 dB(A) zuzüglich eines Zuschlags für den oberen Vertrauensbereich von 2,3 dB(A) zugrunde gelegt worden. Die Berechnung des Immissionswertes sei somit mit einer Schallleistung von 101,8 dB(A), also 1,8 dB(A) über dem maximal gemessenen Wert und 3,4 dB(A) über dem niedrigsten gemessenen Wert, erfolgt. Nach dem Schallgutachten unterschreite die Zusatzbelastung durch die genehmigte Anlage am Immissionsort IO 5, der dem Wohnhaus des Klägers entspreche, den für die Nachtzeit zulässigen Richtwert um 7,5 dB(A) und erweise sich daher als irrelevant. Das Vorliegen von Schallreflexionen sei nach Durchführung einer Standortbesichtigung und Auswertung des gesamten Materials ausgeschlossen worden. Dies habe der Verfasser des Schallgutachtens auch für das Haus des Klägers ausdrücklich festgestellt. Auch sei die Vorprüfung im Rahmen der UVP ordnungsgemäß durchgeführt worden. Insoweit sei eine standortbezogene Vorprüfung beim Vorliegen einer Windfarm mit vier Anlagen wie vorliegend ausreichend gewesen. Zu der vom Kläger in Bezug genommenen Untersuchung, die im Auftrag des LANUV NRW zu der Schallausbreitung von hohen Windenergieanlagen gefertigt worden sei, sei anzumerken, dass diese zwar bei großen Abständen offenbar zu fehlerhaften Ergebnissen führe. Bei Abständen unter 800 m bzw. im Nahbereich unter 500 m seien die Prognosen aber auch nach dieser Untersuchung zutreffend und würden gut mit den Messwerten übereinstimmen. Die Sicherheitszuschläge seien daher ausreichend. Von einer unzumutbaren Lärmbelästigung könne nach wie vor nicht ausgegangen werden. Ergänzend weist er darauf hin, dass nach den vorliegenden Messberichten und Stellungnahmen des Schallgutachters die Anlage mit den Trailing Edge Serrations (TES) geringere Schallimmissionen verursache als der Prognose zur Erstgenehmigung zugrunde gelegt worden seien. Eine erneute Schallimmissionsprognose sei daher nicht erforderlich gewesen. Dem Antrag auf Änderung der Leistungsreduzierung im Nachtbetrieb habe vor diesem Hintergrund stattgegeben werden müssen. Der Einwand des Klägers, durch die Hinterkämme werde die Anlage lauter, gehe fehl. Ausweislich des Vermessungsberichtes sei die Messung bei einer Temperatur von 9,5°C erfolgt, also einer Temperatur, die eher als niedrig einzustufen sei. Insoweit erweise es sich als reine, nicht belegte Vermutung des Klägers, dass bei niedrigen Temperaturen die Immissionen höher seien. Soweit der Kläger moniere, es seien trotz Beschwerden keine Überwachungsmessungen durchgeführt worden, sei unzutreffend, dass der Beklagte auf diese Lärmbeschwerden überhaupt nicht reagiert habe. Die Beschwerden seien vielmehr vom Beklagten im Einzelnen beantwortet worden.
16Die Beigeladene beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages nimmt sie Bezug auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Ergänzend weist sie darauf hin, dass nach wie vor ein erhebliches öffentliches Interesse am Ausbau der regenerativen Energien, insbesondere der Windenergie und damit auch an der Errichtung und dem Betrieb der streitbefangenen Windenergieanlage bestehe. Die Behauptungen des Klägers zu angeblich höheren Schallleistungen aufgrund der Hinterkämme seien pauschal und unsubstantiiert. Hierfür gebe es keinerlei Anhaltspunkte. Auch die Behauptung, die TES führten bei entsprechender Wetterlage zu einer schnelleren Vereisung der Rotorblätter, sei falsch. Sollte sich an einem Rotorblatt tatsächlich Eisansatz bilden, schalte die Anlage automatisch ab, da die Anlagensteuerung die Daten durch verursachte Unwucht erkenne.
19Die Kammer hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Verfahren 6 L 76/15 mit Beschluss vom 23. März 2015 als unbegründet abgelehnt. Die hiergegen vom Kläger eingelegte Beschwerde wurde mit Beschluss des OVG NRW vom 7. Oktober 2015 (Az.: 8 B 483/15) ebenfalls als unbegründet zurückgewiesen.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und der Verfahren 6 K 602/16 und 6 L 76/15 sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (3 Ordner) Bezug genommen.
21E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
22Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet.
23Der Kläger ist insbesondere klagebefugt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO. Er kann geltend machen, durch den der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 9. Dezember 2014 in eigenen Rechten aus § 5 Abs. 1 Satz 1 BImSchG verletzt zu sein. Nach dieser Vorschrift sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Diese Bestimmung ist für die Nachbarn drittschützend. Als Nachbarn einer immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlage sind alle Personen, die sich auf Dauer im Einwirkungsbereich der Anlage aufhalten, oder Eigentümer von Grundstücken im Einwirkungsbereich der Anlage anzusehen.
24Vgl. OVG NRW, u.a. Urteil vom 25. Februar 2015 - 8 A 959/10 -, juris Rn. 85 f.
25Das im Eigentum des Klägers stehende Grundstück "S1.---straße , I. " liegt im Einwirkungsbereich der streitgegenständlichen Windenergieanlage, deren Standort sich in einer Entfernung von ca. 481 m zum Grundstück befindet. Angesichts dessen kann der Antragsteller hier jedenfalls geltend machen, durch den Betrieb der Anlage möglicherweise schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von Lärm ausgesetzt und durch die angegriffene Genehmigung des emittierenden Vorhabens daher in eigenen Rechten verletzt zu sein.
26Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2015 - 8 B 959/10 -, juris Rn. 80 ff., 86.
27Damit gehört der Kläger insoweit auch zur betroffenen Öffentlichkeit i.S.d. Art. 11 Abs. 1 UVP-Richtlinie 2011/92/EU bzw. § 2 Abs. 6 UVPG. An der Klagebefugnis des Klägers bestehen vor diesem Hintergrund keine durchgreifenden Zweifel. Ob vorliegend tatsächlich eine Verletzung nachbarschützender Normen festzustellen ist, ist dem gegenüber eine Frage der Begründetheit des eingelegten Rechtsbehelfs.
28Angesichts der hier festzustellenden Möglichkeit einer Verletzung subjektiver Rechte des Klägers kann im Übrigen auch offenbleiben, ob sein Vorbringen, die erforderliche allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit sei fehlerhaft erfolgt, die Klagebefugnis auch selbstständig zu begründen vermag, weil sich im Anwendungsbereich des § 4 UmwRG hinsichtlich der Verfahrensfehler des § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 (i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1) UmwRG die betroffene Öffentlichkeit unabhängig von der Verletzung in eigenen materiellen Rechten auf einen absoluten Verfahrensfehler berufen kann,
29so OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Dezember 2015 - 8 B 400/15 -, juris Rn. 16 ff., 30, und vom 23. Juli 2014 - 8 B 356/14 -, juris Rn. 17 ff.; ebenso VG Aachen, Beschluss vom 20. Januar 2016 - 3 K 2445/12 -, juris Rn. 15 ff., 36 m.w.N.,
30oder ob auch insoweit eine subjektive Betroffenheit i.S.d. § 42 Abs. 2 VwGO zu fordern ist,
31so u.a. Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band III, Sonstiges Umweltrecht (Bundesrecht), § 4 UmwRG Rn. 45 ff.; OVG Hamburg, Beschluss vom 11. März 2016 - 2 Bs 33/16 -, juris Rn. 7; vgl. auch EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2015 - C-137/14 - juris Rn. 32 und 92.
32Die mithin zulässige Klage ist jedoch nicht begründet.
33Da der Kläger sich als Nachbar gegen die genehmigte Windenergieanlage wendet, ist Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung allein die Frage, ob die erteilte Genehmigung im Hinblick auf Vorschriften, die dem Schutz des Klägers als Nachbarn dienen, rechtmäßig ist. Einen Anspruch auf Rechtsschutz gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung haben Nachbarn nämlich nicht schon dann, wenn die Genehmigung objektiv rechtswidrig ist, also öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht. Vielmehr setzt die Gewährung von Rechtsschutz voraus, dass die Nachbarn durch den Verwaltungsakt zugleich in ihren Rechten verletzt sind. Dies ist nur dann der Fall, wenn die verletzte Norm zumindest auch dem Schutz der Nachbarn dient, also drittschützende Wirkung hat.
34Eine Verletzung einer drittschützenden Norm ist im vorliegenden Fall jedoch nicht erkennbar. Die angefochtene Genehmigung vom 9. Dezember 2014 ist in der Form, die sie durch die Änderungsgenehmigung vom 22. Juni 2015 erhalten hat, in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden und auch materiell rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
35Der Genehmigungsbescheid ist zunächst formell rechtmäßig.
36Insbesondere ist entgegen der Annahme des Klägers zu Recht auf die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung verzichtet worden.
37Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist kein selbstständiges Verwaltungsverfahren, sondern nach § 2 Abs. 1 UVPG unselbstständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben dienen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist nur ein verfahrensrechtliches Instrument, das dazu dient, die Umweltbelange für die abschließende Entscheidung aufzubereiten. Ihr Kernstück ist die Beteiligung der Behörden mit umweltbezogenen Aufgaben und der Öffentlichkeit. Diese Beteiligung gewährleistet das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren. Im Rahmen dieses Verfahrens ist die Umweltverträglichkeitsprüfung nur nach den Vorschriften des BImSchG, der 9. BImSchV und den dazu ergangenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften durchzuführen, nicht aber nach den Bestimmungen des UVPG unmittelbar.
38Vgl. Kutscheidt/Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band II, Loseblatt, Stand: April 2013, Durchführungsvorschriften zum BImSchG, 9. BImSchV § 1 Rn. 9; Gallas, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band III, Sonstiges Umweltrecht (Bundesrecht), § 4 UVPG Rn. 25.
39Die Rechtmäßigkeit der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder des Verzichts auf eine solche ist aber, obwohl es sich bei ihr lediglich um ein verfahrensrechtliches Instrument handelt, nicht jeder gerichtlichen Kontrolle entzogen. Aus § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 UmwRG folgt vielmehr, dass ein Kläger die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG verlangen kann, wenn eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder einer entsprechenden landesrechtlichen Vorschrift erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt und nicht nachgeholt worden ist; gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG gilt § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG auch dann, wenn eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls nicht dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG genügt.
40Gemäß § 3a Satz 4 UPVG ist die Einschätzung der zuständigen Behörde, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben soll, gerichtlich nur darauf zu überprüfen, ob die Vorprüfung des Einzelfalls entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt worden und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. § 3c Satz 1 UVPG legt fest, dass im Rahmen einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Kriterien zu prüfen ist, ob ein Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Das Ergebnis einer Vorprüfung ist dann nicht nachvollziehbar, wenn ihr Ergebnis außerhalb des Rahmens zulässiger Einschätzungen liegt oder wenn die Vorprüfung Ermittlungsfehler aufweist, die auf die Nachvollziehbarkeit ihres Ergebnisses durchschlagen.
41Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2015 - 8 A 959/10 -, juris Rn. 121, und Beschlüsse vom 23. Juli 2014 - 8 B 356/14 -, juris Rn. 54, vom 29. Juli 2013 - 8 B 1163/12 -, und vom 1. März 2012 - 8 B 143/11 -, juris Rn. 13; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 24. Februar 2010 ‑ 5 Bs 24/10 -, juris Rn. 19.
42Ausgehend hiervon ist der Verzicht des Beklagten auf Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht zu beanstanden.
43Zwar handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Vorhaben um ein Vorhaben i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG, für das eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann. Jedoch hat der Beklagte eine dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG genügende Vorprüfung des Einzelfalls durchgeführt.
44Für das Vorhaben der Beigeladenen kann i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen. Hierunter fallen nicht nur die Vorhaben, für die bereits kraft Gesetzes eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist (§§ 3b, 3e Abs. 1 Nr. 1 UVPG), sondern auch die Vorhaben, für die eine allgemeine (§§ 3c Satz 1, 3e Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 UVPG) oder eine standortgebundene (§ 3c Satz 2 UVPG) Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen ist. Beide Arten der Vorprüfung dienen gerade der Untersuchung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
45Die streitgegenständliche Errichtung einer Windenergieanlage mit einer Gesamthöhe von 139,38 m ist gemäß § 3c Satz 1 UVPG i.V.m. Nr. 1.6.3 Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG (als Teil einer Windfarm mit Anlagen in einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern mit 3 bis weniger als 6 Windkraftanlagen) ein Vorhaben, für das eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen ist. Diese ist auf die Frage gerichtet, ob trotz der geringen Größe oder Leistung des Vorhabens nur aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nummer 2 aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden (§ 3c Satz 3 UVPG). Wird der maßgebende Größen- und Leistungswert durch die Änderung oder Erweiterung eines bestehenden bisher nicht UVP-pflichtigen Vorhabens erstmals erreicht oder überschritten, ist für die Änderung oder Erweiterung eine Umweltverträglichkeitsprüfung unter Berücksichtigung der Umweltauswirkungen des bestehenden bisher nicht UVP-pflichtigen Vorhabens durchzuführen (§ 3c Satz 5 i.V.m. § 3b Abs. 3 Satz 1 UVPG). Für die Änderung oder Erweiterung eines Vorhabens, für das als solches bereits eine UVP-Pflicht besteht, besteht dann eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, wenn die Größen- oder Leistungswerte durch die Änderung oder Erweiterung selbst erreicht oder überschritten werden oder eine Vorprüfung des Einzelfalls ergibt, dass die Änderung oder Erweiterung erhebliche nachteilige Auswirkungen haben kann (§ 3e Abs. 1 UVPG).
46Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung in diesem Zusammenhang als unionsrechtswidrig gerügt hat, dass nach dem Willen des nationalen Gesetzgebers für eine Windfarm mit 3 bis weniger als 6 Windkraftanlagen nur eine standortbezogene Vorprüfung und nicht eine umfassende Umweltverträglichkeitsprüfung vorgesehen sei, weil es eine derartige Unterscheidung im europäischen Recht nicht gebe, weshalb das Verfahren dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen sei, sieht sich die Kammer hierzu nicht veranlasst. Der Kläger hat schon nicht formuliert, welche Vorlagefrage vorliegend entscheidungserheblich sein könnte. Im Übrigen sieht Art. 4 Abs. 2 UVP-Richtlinie 2011/92/EU i.V.m. Ziffer 3 lit. i. des Anhangs II (Anlagen zur Nutzung von Windenergie zur Stromerzeugung - Windfarmen -) ausdrücklich vor, dass die Mitgliedstaaten die Entscheidung, ob bei den Anlagen des Anhangs II eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, anhand von Schwellenwerten vornehmen können, die die Mitgliedstaaten zuvor unter Berücksichtigung der relevanten Auswahlkriterien des Anhangs III festgelegt haben (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 lit. a., Abs. 3 UVP-Richtlinie 2011/92/EU). Rechtsfehler bei der Umsetzung des europäischen Rechts in das nationale Recht sind insoweit nicht zu erkennen und vom Kläger auch nicht substantiiert aufgezeigt.
47Die demnach vorzunehmende standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls genügt vorliegend den Anforderungen des § 3a Satz 4 UVPG. Die behördliche Einschätzung, dass es vorliegend keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, ist nachvollziehbar. Ausweislich der Verfahrensakten, insbesondere der Feststellungen im Prüfvermerk (Bl. 123 ff. der BA I), ist auf der Grundlage der gutachterlichen Untersuchung der raskin Umweltplanung und Umweltberatung GbR vom 12. November 2011 (Bl. 516 ff. der BA III) durch die Genehmigungsbehörde eine Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der für die Prüfung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bedeutsamen Auswirkungen der Anlage auf Menschen einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, Kultur- und sonstige Sachgüter, sowie die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern erfolgt (vgl. § 1a der 9. BImSchV). Der Beklagte hat sich mit den Auswirkungen des Vorhabens auf die relevanten Schutzgüter auseinandergesetzt und mit Blick auf die Schutzgüter Mensch sowie Tiere und Pflanzen als Ergebnis der erkannten Umweltauswirkungen Nebenbestimmungen im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge festgesetzt. Insbesondere hat die Genehmigungsbehörde auch die vom Kläger monierte Nähe zum Naturschutzgebiet "U. " in den Blick genommen und ebenso in ihre Beurteilung einbezogen wie den Umstand, dass die zu beurteilende Anlage Teil einer Windfarm aus insgesamt vier Anlagen ist und hieraus - hier verneinte - Kumulationseffekte folgen können.
48Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2015 - 8 A 959/10 -, juris Rn. 96 ff., und Beschluss vom 23. Juli 2014 - 8 B 356/14 -, juris Rn. 69 ff.
49Die Einschätzung, dass es nicht zu erheblichen nachteiligen Umwelteinwirkungen kommen wird, ist unter Zugrundelegung des Prüfprogramms des § 3c Satz 2 UVPG sowie der Anlage 2 zum UVPG nachvollziehbar und plausibel. Ermittlungsfehler, die auf die Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses durchschlagen könnten, sind weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich.
50Das OVG NRW hat zu den Einwänden des Klägers im Rahmen des Beschwerdeverfahrens 8 B 483/15 in seinem Beschluss vom 7. Oktober 2015 ergänzend Folgendes ausgeführt:
51" Mit der Genehmigung ist gemäß § 67 Abs. 1 BNatSchG die Befreiung von dem im Landschaftsschutzgebiet grundsätzlich bestehenden Bauverbot erteilt worden. Der Antragsgegner hat die verschiedenen Schutzziele des Landschaftsschutzgebiets in den Blick genommen und ausgeführt, dass sie durch die Windenergieanlage nicht beeinträchtigt würden. In der von der Beigeladenen beigebrachten UVP-Vorprüfung wird darüber hinaus darauf hingewiesen, dass der Eingriff in das Landschaftsbild im Rahmen des landschaftspflegerischen Begleitplans näher ermittelt und durch geeignete, dort näher dargelegte Maßnahmen kompensiert werde. Im Übrigen ist das Landschaftsbild durch die bestehenden Windkraftanlagen vorbelastet. Warum vor diesem Hintergrund gleichwohl die Möglichkeit erheblicher Umweltauswirkungen der Anlage auf das Landschaftsschutzgebiet bestehen soll, legt die Beschwerde nicht dar. Bezugnahmen auf gerichtliche Entscheidungen zu nicht vollständig vergleichbaren Sachverhalten können fallbezogene Ausführungen insoweit nicht ersetzen.
52Der Hinweis, es seien Habitate eines Turmfalken, von Schwarzstörchen, von Eulen und von Fledermäusen bekannt, führt ebenfalls nicht weiter. Der Antragsteller macht schon nicht deutlich, worauf er sich hier bezieht. In der vom Vorhabenträger durchgeführten vertieften Artenschutzprüfung (ASP Stufe II) vom 1. September 2014 wurden alle Vogel- und Fledermausarten im Wirkraum der Anlage, die in der Artenschutzprüfung Stufe I als potentiell gefährdet ermittelt worden waren, näher erfasst und hinsichtlich einer Verletzung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände im Einzelnen untersucht. Der Uhu war schon in der ersten Prüfungsstufe aus dem zu betrachtenden Artenpool ausgeschlossen worden, weil die entsprechenden Fundpunkte weit außerhalb des zu betrachtenden Bereichs gelegen hätten. Der Schwarzstorch sei nur sporadisch gesichtet worden. Sowohl ein Brutvorkommen im Wirkraum und in dessen Umgebung als auch regelmäßig genutzte, essentielle Nahrungshabitate oder Flugkorridore hätten ausgeschlossen werden können (ASP Stufe II, S. 9 und 17). Der Turmfalke ist nach dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ vom 12. November 2013 (S. 9) als nicht windenergieempfindliche Art eingestuft, bei der im Sinne einer Regelvermutung davon auszugehen ist, dass die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote in Folge der betriebsbedingten Auswirkungen von Windenergieanlagen grundsätzlich nicht ausgelöst werden. Nachdem Brutplätze innerhalb des Untersuchungsgebiets nicht festzustellen waren, ist die Artenschutzprüfung Stufe II (S. 12) zu dem Ergebnis gekommen, eine Betroffenheit könne sicher ausgeschlossen werden. Auch eine Gefährdung der verschiedenen Fledermausarten ist eingehend geprüft worden. Dem Umstand, dass eine Betroffenheit nicht ganz auszuschließen war, ist - wie im o. g. Leitfaden empfohlen - dadurch Rechnung getragen worden, dass im ersten Betriebsjahr eine Abschaltung der Anlage zu allen potentiell kritischen Zeiten vorgesehen und währenddessen ein akustisches Fledermaus-Monitoring durchzuführen ist, aufgrund dessen in den Folgejahren präzise Abschaltalgorithmen festgelegt werden können (vgl. Artenschutzprüfung Stufe II, S. 18). Durch die Abschaltzeiten in den standortspezifischen Risikozeiträumen könnten signifikant erhöhte Tötungsrisiken sicher ausgeschlossen werden. Die Durchführung dieser Maßnahmen ist durch die Nebenbestimmungen B1. bis B3. des Genehmigungsbescheids gesichert. Diesen Erwägungen setzt die Beschwerde nichts Substantiiertes entgegen. Konkrete Defizite der Sachverhaltsermittlung zeigt sie nicht auf. Ebenso wenig lassen die pauschalen Hinweise auf bestimmte, als besonders geschützt oder schützenswert bezeichnete Habitate Zweifel am Ergebnis der UVP-Vorprüfung, eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht erforderlich, hervortreten."
53Diesen Ausführungen hat die Kammer nichts hinzuzufügen. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung die fehlende bzw. fehlerhafte Durchführung des Fleder-mausmonitorings gerügt hat, ist schon nicht erkennbar, inwieweit er hierdurch in eigenen Rechten verletzt sein könnte. Abgesehen davon, dass der Kläger sich allein darauf beruft, die Ergebnisse des Monitorings lägen noch nicht vor, und der Beklagte insoweit ausführt, das Monitoring laufe noch, wäre allein die Beigeladene durch eine Nichterfüllung der Nebenbestimmung B3. beschwert. Denn das Monitoring dient dazu, die Abschaltzeiten der Anlage entsprechend der festgestellten Fledermausaktivität zu modifizieren und im Sinne des Betreibers die Zeiträume aus der Anlagenabschaltung herauszunehmen, in denen keine Fledermausaktivitäten nachgewiesen werden konnten. Liegen die Ergebnisse des Monitorings (noch) nicht vor, bleibt es bei den umfassenden Abschaltzeiten (im Zeitraum vom 01.04. bis zum 31.10. eines jeden Jahres zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang). Das ist in den Nebenbestimmungen B1. bis B3. ausdrücklich so geregelt. Eine Rechtsverletzung des Klägers ist insoweit ausgeschlossen.
54Hinsichtlich der beantragten Änderung durch den Einbau von TES und die Erhöhung der Nennleistung im schallreduzierten Betrieb von 1.000 kW auf 1.600 kW hat der Beklagte ebenfalls nachvollziehbar und plausibel dargelegt, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu befürchten sind, weil ausweislich der vorgelegten "Schalltechnischen Stellungnahme zur Ausstattung der WEA mit ´Trailing Edge Serrations´ (TES)" vom 24. März 2015 durch den Einbau der TES und selbst bei einer Erhöhung der Nennleistung im reduzierten Betrieb auf 1.600 kW die in dem der Genehmigung zugrunde gelegten Schallgutachten angenommenen Schallleistungspegel und damit korrespondierend die Immissionsbelastung sogar abnehme. Angesichts dessen ist die Entscheidung, vor diesem Hintergrund auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung hinsichtlich der Änderungen zu verzichten, ebenfalls nachvollziehbar und plausibel.
55Die mithin formell rechtmäßige Genehmigung ist auch materiell rechtmäßig.
56Rechtsgrundlage für die angefochtene Genehmigung zur Errichtung der Windenergieanlage ist § 6 BImSchG. Danach ist die erforderliche Genehmigung zu erteilen, wenn
57- 58
1. sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
- 60
2. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.
In Betracht kommt vorliegend unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Verletzung von Nachbarrechten allenfalls ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG.
62Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Diese Bestimmung ist für Nachbarn drittschützend.
63Vgl. OVG NRW, Urteile vom 25. Februar 2015 - 8 A 959/10 -, juris Rn. 85, und vom 9. Dezember 2009 - 8 D 6/08.AK -, juris Rn. 62.
64Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind nach § 3 Abs. 2 BImSchG auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.
65Die Erfüllung der Grundpflichten des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG ist "sichergestellt", wenn schädliche Umwelteinwirkungen, Nachteile oder Belästigungen mit hinreichender, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sind. Davon kann ausgegangen werden, wenn den Antragsunterlagen bei Anlegung praktischer Maßstäbe ohne verbleibenden ernstlichen Zweifel entnommen werden kann, dass der Betreiber die Pflichten erfüllen wird. Die Erfüllung der Pflichten muss für den Zeitpunkt der Inbetriebnahme sowie für die Dauer der Betriebs sichergestellt sein. Zweifel gehen grundsätzlich zu Lasten des Antragstellers. Ob und inwieweit dies der Fall ist, hängt vom Grad der Wahrscheinlichkeit schädlicher Umwelteinwirkungen sowie Art und Nachhaltigkeit der Zweifel ab. Unsicherheiten werden zum Teil über die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeitsprognose aufgefangen. Wie weit sich daher Zweifel zu Lasten des Antragstellers auswirken, hängt auch vom Grad der Wahrscheinlichkeit ab. Überdies lassen sich Unsicherheiten nicht selten durch geeignete Nebenbestimmungen kompensieren.
66Vgl. Jarass, BImSchG, 10. Auflage 2013, § 6 Rn. 11 f.; Enders, in: Giesberts/Reinhardt, Beck´scher Onlinekommentar, Umweltrecht, § 6 BImSchG Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 4. Juni 2013 - 8 A 318/11 -, S. 4 f. des amtlichen Umdrucks.
67Von Windenergieanlagen ausgehende schädliche Umwelteinwirkungen können insbesondere Lärmimmissionen, Schattenwurf, Sonnenlicht-Reflexion und das Vorenthalten und der Entzug von Wind sein. Derartige schädliche und zum Nachteil des Klägers wirkende Umwelteinwirkungen sind hier nicht festzustellen.
68Hinsichtlich möglicher Schattenwurfeinwirkungen auf das Grundstück des Klägers ist nach der von der IEL H. unter dem 18. Oktober 2013 vorgelegten "Berechnung der Schattenwurfdauer für den Betrieb einer Windenergieanlage am Standort I. -S. " zwar davon auszugehen, dass der an den schützenswerten Räumen bzw. Flächen (am IO 5) zu erwartende Schattenwurf bei einer "worst-case"-Betrachtung die Grenze der Zumutbarkeit zunächst überschreitet. Es gibt für den von Windenergieanlagen verursachten Schattenwurf zwar keine feste, wissenschaftlich abgesicherte Grenze, deren Überschreitung stets die Annahme einer schädlichen Umwelteinwirkung im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 BImSchG und damit einer Nachbarrechtsverletzung nach sich ziehen müsste. Im Sinne einer Faustformel kann aber regelmäßig davon ausgegangen werden, dass Schattenwurf (nur) dann als zumutbar für die Nachbarschaft gilt, wenn die nach einer "worst-case"-Berechnung maximal mögliche Einwirkdauer im Sinne der astronomisch maximal möglichen Beschattungsdauer am jeweiligen Immissionsort nicht mehr als 30 Stunden im Jahr - entsprechend einer realen, d.h. im langjährigen Mittel für hiesige Standorte zu erwartenden Einwirkdauer von maximal 8 Stunden im Jahr - und darüber hinaus nicht mehr als 30 Minuten am Tag beträgt.
69Vgl. OVG NRW, u.a. Beschluss vom 6. Mai 2016 - 8 B 866/15 -, juris Rn. 35.
70Hiervon ausgehend werden diese Werte am Grundstück des Klägers zwar voraussichtlich überschritten (Gesamtbelastung: 39 Minuten/Tag und 71,60 Stunden/Jahr). Da am IO 5 der Orientierungswert von maximal 30 Minuten am Tag und maximal 30 Stunden im Jahr bereits durch die Vorbelastung überschritten wird, darf es durch die streitgegenständliche Maßnahme zu keiner Erhöhung der täglichen Schattenwurfdauer kommen. Dem tragen die Nebenbestimmungen A5. bis A10. Rechnung, die der Beigeladenen den Einbau eines Schattenwurfmoduls aufgeben, durch das mithilfe einer Abschalteinrichtung die Einhaltung der Orientierungswerte sichergestellt werden soll. Dass dies technisch nicht möglich sein könnte, ist angesichts der zwischenzeitlich gewonnenen Erfahrungen mit dieser heute üblichen Technik beim Betrieb von Windenergieanlagen nicht anzunehmen.
71Schädliche Umwelteinwirkungen gehen auch nicht in Form von Lärm auf das Grundstück des Klägers aus.
72Zur Beurteilung, ob insoweit ein Verstoß gegen die Anforderungen des BImSchG vorliegt, kann die 6. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BImSchG (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm -) vom 26. August 1998 herangezogen werden. Der TA Lärm kommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu.
73Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. August 2007 - 4 C 2.07 -, juris Rn. 12; Jarass, BImSchG, 10. Auflage 2013, § 48 Rn. 42 ff.
74Die Bindungswirkung der TA Lärm einschließlich der über Ziffer A.2.3.4 des Anhangs zur TA Lärm anzuwendenden DIN ISO 9613-2 entfällt entgegen der Auffassung des Klägers nicht. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die in der TA Lärm enthaltenen Aussagen durch Erkenntnisfortschritte in Wissenschaft und Technik überholt sind und sie deshalb den gesetzlichen Anforderungen nicht mehr gerecht werden.
75Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. März 1996 - 7 B 164/95 -, juris Rn. 19.
76Davon ist auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse des vom Kläger in Bezug genommenen "Schalltechnischen Berichts der erweiterten Hauptuntersuchung" vom 11. November 2014 über ein vom LANUV NRW in Auftrag gegebenes Forschungsvorhaben "zur messtechnischen Ermittlung der Ausbreitungsbedingungen für die Geräusche von hohen Windenergieanlagen zur Nachtzeit und zum Vergleich der Messergebnisse mit Ausbreitungsberechnungen nach DIN ISO 9613-2" (sog. Uppenkamp-Studie) nicht auszugehen.
77Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2016 - 8 B 1018/15 -, juris Rn. 23 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Februar 2016 - 3 S 2225/15 - juris Rn. 66; Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 10. August 2015 - 22 ZB 15.1113 -, juris Rn. 12 f., und vom 18. Februar 2016 - 22 ZB 15.2412 -, juris Rn. 26 ff., 57.
78Der Forschungsbericht kommt zu dem Ergebnis, dass die - auch hier im Schallgutachten vorgenommene - Anwendung des sog. alternativen Verfahrens nach DIN ISO 9613-2 für die Beurteilung der Geräusche von hohen Windenergieanlagen infolge einer Überschätzung der Bodendämpfung zu Abweichungen von den Messdaten der Forschungsreihe führe. Zwar dürften die Kernaussagen der Uppenkamp-Studie im Ergebnis plausibel sein. Denn die mathematischen Modelle für die Ermittlung der Bodendämpfung Agr wurden anhand von Schallquellen erstellt, die sich in maximal 30 Metern Höhe befinden. Es leuchtet ein, dass sich die Bodendämpfung bei höheren Schallquellen einerseits und bei weiter entfernt liegenden Immissionspunkten andererseits möglicherweise anders auswirkt. Die Aussage, dass die Bodendämpfung stets bei sämtlichen auf einen Immissionspunkt einwirkenden Windenergieanlagen mit Agr = 0 anzusetzen wäre, wird in dieser Studie aber nicht getroffen; sie lässt sich aus ihr auch nicht ableiten. Die Frage, welche konkreten Änderungen bei der Schallausbreitungsrechnung nach der TA Lärm in Verbindung mit der DIN ISO 9613-2 möglicherweise notwendig sind, ist derzeit noch offen bzw. Gegenstand wissenschaftlicher Diskussionen. Die Uppenkamp-Studie zeigt also einen bestimmten Forschungsbedarf auf. Einen Erkenntnisfortschritt, der die Bindungswirkung der TA Lärm sowie der DIN ISO 9613-2 im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung entfallen ließe, stellt sie nicht dar.
79So ausdrücklich: OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2016 - 8 B 1018/15 -, juris Rn. 23 ff.; vgl. auch Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 10. August 2015 - 22 ZB 15.1113 -, juris Rn. 12 f., und vom 18. Februar 2016 - 22 ZB 15.2412 -, juris Rn. 26 ff., 57.
80Im Ergebnis nichts anderes gilt für die weiteren vom Kläger im Verfahren vorgelegten Erkenntnisse. Zwar dürfte derzeit ein VDI 4101 Blatt 2 (Schallausbreitung im Freien unter Berücksichtigung meteorologischer und topographischer Bedingungen - Blatt 2: Windkraftanlagen) in Bearbeitung sein, das ein Verfahren zur Schallausbreitungsrechnung zur Verfügung stellen soll, welches den Anwendungsbereich der DIN ISO 9613-2 auf Windkraftanlagen als hochliegende Quellen erweitert. Auch wird für Ende September 2016 erwartet, dass basierend auf einer "Dokumentation zur Schallausbreitung - Interimsverfahren zur Prognose der Geräuschimmissionen von Windkraftanlagen" die Länderarbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) ihre Hinweise zum Schallimmissionsschutz bei Windenergieanlagen wohl ändern und das Interimsverfahren empfehlen wird. Diese Erkenntnisse belegen aber ebenfalls allein, dass derzeit insoweit die wissenschaftliche Diskussion im Fluss ist. Dass die Bindungswirkung der TA Lärm sowie der DIN ISO 9613-2 zwischenzeitlich entfallen sein könnte, ist nach wie vor nicht anzunehmen.
81Ungeachtet dessen ist nach der Uppenkamp-Studie ohnehin anzunehmen, dass die Anwendung des alternativen Verfahrens jedenfalls im Nahbereich von < 500 m sowohl im Mitwind- als auch im Gegenwindbereich gut funktioniert. Denn ausweislich der Forschungsergebnisse drifteten die Messdaten auf der einen Seite und die Ergebnisse der Ausbreitungsrechnungen nach dem sog. alternativen Verfahren auf der anderen Seite erst mit zunehmendem Abstand auseinander. Der aktuell anzusetzende Sicherheitszuschlag von 1,9 dB decke die beschriebenen Abweichungen im Nahbereich aber ab (vgl. Bl. 62 und 63 des Forschungsberichts). Angesichts dessen, dass nach den im weiteren Verlauf dieses Verfahrens unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des Beklagten der Standort der genehmigten Anlage in einem Abstand von 481 m und damit im Nahbereich zum IO 5 liegt und der für den Nachtbetrieb angesetzte Sicherheitszuschlag sogar 2,3 dB beträgt, werden die Ergebnisse der vorliegend durchgeführten Ausbreitungsrechnungen nach DIN ISO 9613-2 durch den Forschungsbericht demnach ohnehin nicht in Frage gestellt.
82Die Immissionsrichtwerte für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden richten sich nach Nr. 6.1 der TA Lärm, die nach Baugebietstypen und nach Tages- und Nachtzeit differenziert. Die Art der in Nr. 6.1 der TA Lärm bezeichneten Gebiete und Einrichtungen ergibt sich gemäß Nr. 6.6 Satz 1 der TA Lärm aus den Festlegungen in den Bebauungsplänen. Sonstige in Bebauungsplänen festgesetzte Flächen für Gebiete und Einrichtungen, für die keine Festsetzungen bestehen, sind gemäß Nr. 6.6 Satz 2 der TA Lärm nach Nr. 6.1 der TA Lärm entsprechend der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen.
83Daran gemessen beträgt der maßgebliche Immissionsrichtwert für das Grundstück des Klägers 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts.
84Da sich das Grundstück des Klägers nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans befindet, erfolgt die Zuordnung des Immissionsorts entsprechend der Schutzbedürftigkeit nach Nr. 6.6 Satz 2 der TA Lärm. Eine solche Zuordnung hat der Beklagte auf der Basis des Schallgutachtens der IEL H. vom 17. Oktober 2013 im Genehmigungsbescheid dergestalt vorgenommen, dass er für den dort festgesetzten Immissionsort (IO) 5 (S1.---straße ) und damit im Ergebnis für das Grundstück des Klägers das Schutzniveau eines Kern-, Dorf- und Mischgebietes gemäß Nr. 6.1 c) der TA Lärm mit einem Immissionsrichtwert von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts angenommen hat. Diese Zuordnung des Immissionsortes erscheint dem Gericht zutreffend. Begründete Einwände hat der Kläger nicht erhoben.
85Gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 1 der TA Lärm ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche vorbehaltlich der Regelungen in Nr. 3.2.1 Abs. 2 bis 5 der TA Lärm sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 der TA Lärm nicht überschreitet. Die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen setzt gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 6 Satz 1 der TA Lärm in der Regel eine Prognose der Geräuschimmissionen der zu beurteilenden Anlage und - sofern im Einwirkungsbereich der Anlage andere Anlagengeräusche auftreten - die Bestimmung der Vorbelastung sowie der Gesamtbelastung nach Nr. A.1.2 des Anhangs der TA Lärm voraus. Die Bestimmung der Vorbelastung kann im Hinblick auf Absatz 2 entfallen, wenn die Geräuschimmissionen der Anlage die Immissionsrichtwerte nach Nummer 6 um mindestens 6 dB(A) unterschreiten (Nr. 3.2.1 Abs. 6 Satz 2 der TA Lärm).
86Hiervon ausgehend ist vorliegend nicht mit schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von Lärm zu rechnen.
87Die Beigeladene hat mit ihrem Antrag ein Schalltechnisches Gutachten der IEL H. vom 17. Oktober 2013 vorgelegt. Die Prognose kommt zu dem Ergebnis, dass die zulässigen Schallpegel an dem für das Grundstück des Klägers festgesetzten IO 5 im Tagbetrieb sicher eingehalten werden.
88Im Nachtbetrieb wird der zulässige Richtwert zwar überschritten, der Immissionsbeitrag der genehmigten Anlage der Beigeladenen erweist sich aber als irrelevant, weshalb die Richtwertüberschreitung der Genehmigung nicht entgegensteht.
89Wie sich insbesondere aus § 4 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 4a Abs. 2 Nr. 1 der 9. BImSchV ergibt, geht der Normgeber von der grundsätzlichen Verwertbarkeit einer vom Betreiber vorgelegten Immissionsprognose aus; verwertbar ist die Prognose, wenn sie unter Beachtung der einschlägigen technischen Regelwerke fachgerecht und nachvollziehbar erstellt wurde und für fachkundige Dritte überzeugend ist.
90Vgl. OVG NRW, u.a. Beschluss vom 22. Mai 2006 - 8 B 2122/05 -, juris Rn. 23; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4. Mai 2010 - 3 B 77/10 -, juris Rn. 21.
91Diesen Anforderungen wird die vorgelegte Prognose gerecht. Sie ist auf der Grundlage der TA Lärm erstellt worden, nachvollziehbar und plausibel. In der Prognose wurde nach Durchführung einer Ausbreitungsrechnung unter Berücksichtigung einer Vorbelastung durch drei Bestandsanlagen an dem auf dem Grundstück des Klägers festgesetzten IO 5 unter Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlages für den "oberen Vertrauensbereich" folgende Gesamtbelastung berechnet:
92- 93
IO 5 (S1.---straße ): 46,0 dB(A) nachts
Damit ist der für den IO 5 zugrunde gelegte und auch vorliegend maßgebliche zulässige Richtwert für Dorf- und Mischgebiete von 45 dB(A) nachts zwar um 1 dB(A) überschritten. Für den durch die Anlage der Beigeladenen hervorgerufenen Immissionsbeitrag wurde jedoch - ebenfalls unter Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlages für den "oberen Vertrauensbereich" - folgende Zusatzbelastung berechnet:
95- 96
IO 5 (S1.---straße ): 37,5 dB(A) nachts
Damit liegt die Zusatzbelastung um 7,5 dB(A) unter dem maßgeblichen Richtwert von 45 dB(A) und erweist sich als irrelevant.
98Denn gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 2 der TA Lärm darf die Genehmigung für die zu beurteilende Anlage auch bei einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte auf Grund der Vorbelastung aus Gründen des Lärmschutzes nicht versagt werden, wenn der von der Anlage verursachte Immissionsbeitrag im Hinblick auf den Gesetzeszweck als nicht relevant anzusehen ist. Das ist in der Regel der Fall, wenn die von der zu beurteilenden Anlage ausgehende Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 der TA Lärm am maßgeblichen Immissionsort um mindestens 6 dB(A) unterschreitet.
99Das ist hier der Fall. Überdies wird der Richtwert auch um nicht mehr als 1 dB(A) überschritten, weshalb die Richtwertüberschreitung aufgrund der Vorbelastung auch bei fehlender Irrelevanz einer Genehmigung nicht entgegenstünde (vgl. Nr. 3.2.1 Abs. 3 der TA Lärm).
100Vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2015 - 8 B 1221/14 -, juris Rn. 29.
101Im Ergebnis wird es bezogen auf den IO 5 nach dem Ergebnis des schalltechnischen Gutachtens sogar zu einer Verbesserung der Lärmsituation kommen, weil die Gesamtbelastung von bislang 48,3 dB(A) nachts auf 46 dB(A) nachts sinken wird.
102Eine weitere Verringerung der Lärmbelastung dürfte im bereits stattfindenden Betrieb der streitgegenständlichen Anlage durch den Einbau der mit der Änderungsgenehmigung vom 22. Juni 2015 genehmigten TES eingetreten sein:
103- 104
Denn nach der vorgelegten schalltechnischen Stellungnahme vom 24. März 2015 ergibt sich für den uneingeschränkten Betrieb ausweislich der vorliegenden Dreifachvermessung dieses Betriebsmodus für alle Nabenhöhen, insbesondere auch für die mit der hier errichteten Anlage vergleichbaren Nabenhöhe von 98 m, ein Schallleistungspegel LwA = 101,8 dB(A). Der Hersteller gibt einen Schallleistungspegel von LwA = 102,0 dB(A) an. Im Schallgutachten vom 17. Oktober 2013 ist der Immissionsprognose für den uneingeschränkten Betrieb der Anlage ohne TES ein Schallleistungspegel von LwA = 106,0 dB(A) zugrunde gelegt worden (Herstellerangabe zzgl. 2,0 dB(A) Zuschlag für den oberen Vertrauensbereich). Angesichts dessen ist offenkundig, dass der Einbau der TES im uneingeschränkten Betrieb der Anlage zu der erheblichen Verminderung der Emissionen um rund 2 dB(A) und damit korrespondierend naturgemäß auch der am IO 5 zu erwartenden Immissionen führt.
- 106
Für den auf 1.000 kW reduzierten Betrieb der Anlage ist im Schallgutachten ein Schallleistungspegel von LwA = 101,8 dB(A) zugrunde gelegt worden (Herstellerangabe zzgl. 2,3 dB(A) Zuschlag für den oberen Vertrauensbereich). Nach der schalltechnischen Stellungnahme vom 24. März 2015 ergibt sich selbst für den (lediglich) auf 1.600 kW reduzierten Betrieb der mit TES ausgerüsteten Anlage ausweislich der vorliegenden Einfachvermessung dieses Betriebsmodus für eine Vergleichsanlage mit einer Nabenhöhe von 108 m ein Schallleistungspegel von LwA = 97,2 dB(A). Der Hersteller gibt für diesen Betriebsmodus einen Schallleistungspegel von LwA = 99,0 dB(A) an. Unter Berücksichtigung eines Zuschlags für den oberen Vertrauensbereich von 2,3 dB(A) ergibt sich ein Schallleistungspegel von LwA = 101,3 dB(A). Auch im auf 1.600 kW reduzierten Betriebsmodus wird der im Schallgutachten vom
17. Oktober 2013 der Immissionsprognose zugrunde gelegte Schallleistungspegel LwA daher unterschritten. Selbst bei einer Erhöhung der Nennleistung im reduzierten Nachtbetrieb von 1.000 kW auf 1.600 kW ist daher mit einer weiteren Lärmreduzierung zu rechnen.
108Die vom Kläger diesem Ergebnis gegenüber erhobenen Einwände greifen nicht durch.
109Zunächst ist es sachgerecht, dass der Gutachter für die Ermittlung der Vorbelastung die genehmigten Schallleistungspegel der Altanlagen zugrundegelegt hat. Eine Erhöhung dieser Werte, wie sie der Kläger mit Blick auf eine von ihm angenommene verschleißbedingte Verschlechterung des Emissionsverhaltens von Windenergieanlagen in einer Größenordnung von bis zu 3 dB(A) fordert, ist nicht angezeigt. Dafür, dass Altanlagen regelmäßig ihr Geräuschverhalten nachteilig verändern, fehlt es an gesicherten Anhaltspunkten. Sollte dies gleichwohl bei einer oder mehrerer der Altanlagen der Fall sein, ist dem im Rahmen der Anlagenüberwachung zu begegnen. Auf die Genehmigung eines Folgevorhabens hat ein nicht (mehr) genehmigungskonformer Betrieb von Altanlagen jedoch regelmäßig keinen Einfluss. Hierauf kommt es vorliegend aber ohnehin nicht an, weil der Beklagte zu Recht von einer Irrelevanz der Zusatzbelastung ausgegangen ist.
110Der Ermittlung von Gesamt- und Zusatzbelastung für die Nachtzeit ist zu Recht ein leistungsreduzierter Betrieb der Anlage zugrundegelegt worden. In der Nebenbestimmung A1 ist im Genehmigungsbescheid insoweit festgelegt, dass die Anlage in der Nacht (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) nur mit einer maximalen Leistung von (zunächst) 1.000 kW und während der Tagzeit (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) mit einer maximalen Leistung von 2.300 kW betrieben werden darf. Hierdurch ist nach dem Schallgutachten sichergestellt, dass sich u.a. bezogen auf den IO 5 der Immissionsbeitrag der Anlage der Beigeladenen als irrelevant erweist. Es entspricht der fachlichen Praxis, dass bei der Prognose von zu erwartenden Immissionen die Vorbelastung ebenso wie die von der zu genehmigenden Anlage zu erwartenden Schallemissionen nicht einzeln an den bzw. bezogen auf die jeweiligen Anlagen gemessen werden, sondern der an einer Anlage baugleichen Typs ein- oder mehrmals gemesseneSchallleistungspegel unter Ansetzung von Unsicherheiten (Sicherheitszuschlägen) für die Referenzmessung sowie die Serienstreuung als Vorbelastungs- bzw. Zusatzbelastungswert je vorhandener Anlage in die Berechnung einfließt. Insoweit legt das Schallgutachten sowohl für den Volllastbetrieb (2.300 kW) als auch für den leistungsreduzierten Betrieb (1.000 kW) jeweils drei Referenzmessungen zugrunde, die im Mittel einen Schallleistungspegel von 103,8 dB(A) bzw. 99,1 dB(A) ergeben. Für die Berechnung wurde jeweils der - im Sinne einer sicheren Abschätzung insoweit ungünstigere - Herstellerwert von 104,0 dB(A) bzw. 99,5 dB(A) zugrundegelegt und mit einem die Unsicherheit des Prognosemodells, die Serienstreuung und die Ungenauigkeit der Schallemissionsvermessung berücksichtigenden Zuschlag von 2,0 dB(A) bzw. 2,3 dB(A) beaufschlagt. Dass durch diese, der Empfehlung in Nr. 5.2.1.1 des - im Zeitpunkt der Genehmigung noch geltenden - Erlasses für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und der Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung (Windenergie-Erlass) vom 11. Juli 2011 (MBl.NRW.2011 S.321) entsprechende Berechnung die Immissionsbelastung am IO 5 nur unzutreffend beurteilt worden sein könnte, vermag die Kammer nicht zu erkennen.
111Im Ergebnis gilt dies in gleicher Weise für die mit Bescheid vom 22. Juni 2015 genehmigten Änderungen des Anlagenbetriebs. Wie bereits ausgeführt, führen diese sogar zu einer Verbesserung der Lärmsituation. Angesichts dessen ist die Annahme, bezogen auf den IO 5 komme es durch den Betrieb der Anlage nicht zu einer relevanten Zusatzbelastung, ohne weiteres nachvollziehbar und schlüssig.
112Der Gutachter hat im Ergebnis ebenfalls eine sachgerechte Aussage zu möglichen Schallreflexionen getroffen. Soweit im Schallgutachten vom 17. Oktober 2013 hinsichtlich möglicher Schallreflexionen lediglich ergebnishaft festgestellt worden war, dass keine Gebäudeanordnungen gegeben seien, die zu möglichen Schallreflexionen führen könnten, hat der Gutachter im Widerspruchsverfahren in einer ergänzenden Stellungnahme vom 7. Januar 2015 hierzu weitergehende Ausführungen gemacht, die nachvollziehbar ein Absehen von Zuschlägen für mögliche Schallreflexionen begründen. Der Gutachter führt aus, dass eine Standortbesichtigung aller neun Immissionsorte durchgeführt und dabei die L-förmige Gebäudeanordnung auf dem Grundstück des Klägers (IO 5) festgestellt worden sei. Nach einer Software-gestützten Untersuchung sei jedoch keine geometrische Anordnung gegeben, die zu einer schallreflexionsbedingten Erhöhung der Schallimmissionsbelastung führe. Die Kammer hat bei der insoweit vorzunehmenden Prüfung keine Veranlassung zu bezweifeln, dass der Gutachter die Untersuchung und Prognose möglicher Schallreflexionen korrekt vorgenommen und Software eingesetzt hat, die - wie dies heute gängige Praxis ist - in der Lage ist, Schallreflexionen angemessen zu simulieren.
113Die pauschale Behauptung des Klägers, die am Standort aufgrund seiner Höhe mindestens in der Hälfte des Jahres vorherrschenden kalten Temperaturen seien nicht berücksichtigt worden, stellt die Plausibilität der Ermittlung der Zusatzbelastung am IO 5 nicht in Frage. Das angewandte Prognosemodell berechnet eine Situation mit ausbreitungsgünstigen meteorologischen Bedingungen. Die konkreten Wetterstatistiken (Windrichtung, Windgeschwindigkeit und Temperatur) spielen nur eine Rolle, soweit eine meteorologische Korrektur dieser Berechnung durch den Faktor Cmet erfolgt, der sich stets in Form einer Reduzierung des berechneten Beurteilungspegels auswirkt. Dieser Faktor nimmt jedoch bei Windkraftanlagen erst bei Abständen des Immissionsaufpunktes von mehr als dem 10-fachen der Nabenhöhe einen Wert größer 0 an.
114Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Oktober 2015 - 8 B 483/15 -, unveröffentlicht, unter Bezugnahme auf Agatz, Windenergie-Handbuch, 11. Ausgabe 2014, S. 58; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Juli 2016 - 3 S 942/16 -, juris Rn. 19.
115Für den hier maßgeblichen Immissionspunkt IO 5 ist er somit ohne Bedeutung.
116Schließlich hat der Gutachter zu Recht auch keinen Zuschlag für Impuls- oder Tonhaltigkeit berücksichtigt. Nach ständiger Rechtsprechung des Berufungsgerichtes ist die Genehmigung einer Windenergieanlage, die unter Zugrundelegung einer Immissionsprognose ohne Ansatz einer immissionsrelevanten Impuls- oder Tonhaltigkeit erteilt worden ist, (nur) dann rechtswidrig, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der genehmigte Anlagentyp typenbedingt, d.h. generell oder ganz überwiegend, impuls- oder tonhaltige Geräusche entwickelt.
117Vgl. OVG NRW, u.a. Beschlüsse vom 23. Februar 2012 - 8 A 1779/09 -, vom 23. Juni 2010 - 8 A 3408 A 340/09 -, juris Rn. 24, und vom 12. Februar 2008 - 8 A 3815/06 -.
118Dafür, dass bei dem genehmigten Anlagentyp (Enercon E-82 E2) impuls- oder tonhaltige Geräusche typenbedingt auftreten, ist aber weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich.
119Das Schallgutachten ist daher nach allen Betrachtungen "auf der sicheren Seite“ und im Ergebnis nicht zu beanstanden. Schädliche Lärmbeeinträchtigungen zu Lasten des Klägers sind nicht zu erwarten.
120Schädliche Umwelteinwirkungen ergeben sich auch nicht mit Blick auf die vom Kläger beanstandete Belastung durch Infraschall. Infraschall ist in der Umwelt ein allgegenwärtiges Phänomen, das außer durch Windkraftanlagen auch noch durch zahlreiche andere Quellen wie den Straßenverkehr, den Wind als solchen und die Meeresbrandung hervorgerufen wird. Tieffrequenter Schall durch Windenergieanlagen liegt im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs. Er führt nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren. Es gibt nach wie vor keinen wissenschaftlich gesicherten Hinweis darauf, dass - wie der Kläger meint - von dem von Windenergieanlagen verursachten Infraschallanteil, der unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt, eine Gesundheitsgefahr ausgeht.
121Vgl. u.a. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Mai 2016 - 8 B 866/15 -, juris Rn. 32, und vom 22. Mai 2006 - 8 B 2122/05 -, juris Rn. 30; VG Bayreuth, Urteil vom 18. Dezember 2014 - B 2 K 14.299, juris Rn. 71; OVG des Landes Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 21. Mai 2014 - 3 M 236/13 -, juris Rn. 20; Hessischer VGH, Beschluss vom 26. September 2013 - 9 B 1674/13 -, juris Rn. 30; VG Gera, Urteil vom 9. Juli 2013 - 5 K 237/12 Ge -, juris Rn. 98 ff.;; vgl. ebenso: Bayerisches Landesamt für Umwelt, Windkraftanlagen - beeinträchtigt Infraschall die Gesundheit?, Februar 2012, http://www.lfu.bayern.de/umweltwissen/doc/uw_117_ windkraftanlagen_infraschall_gesundheit.pdf, sowie die Materialien des Landesumweltamtes NRW „Sachinformationen zu Geräuschemissionen und -immissionen von Windenergieanlagen“ und „Windenergieanlagen und Immissionsschutz“, Materialien Nr. 63, 2002; ebenso zuletzt: Fest/Fechler, NVwZ 2016, 1050, 1054.
122Insoweit hat der VGH Baden-Württemberg in einem kürzlich ergangenen Beschluss zur Problematik möglicher Gesundheitsgefahren durch Infraschall noch einmal näher ausgeführt:
123" Unbestritten ist, dass Windenergieanlagen auch tieffrequente Geräusche verursachen können. Nach Nr. 5.6.1.1 des Windenergie-Erlasses Baden-Württemberg ist jedoch durch Messungen an verschiedenen Anlagentypen nachgewiesen, dass tieffrequenter Schall durch Windenergieanlagen in den für den Schutz vor Lärm im hörbaren Bereich notwendigen Abständen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle liegt. Im Windenergie-Handbuch (Agatz, Windenergie-Handbuch, 11. Ausgabe 2014, S. 79 f.) heißt es zu dem gleichen Thema, Messungen verschiedener Landesumweltämter sowie von anerkannten Messinstituten hätten vielfach belegt, dass von Windenergieanlagen zwar Infraschall ausgehen könne, dieser jedoch deutlich unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des Menschen liege, wobei meist sogar eine Unterschreitung um 10 dB(A) gegeben sei. Oft liege der Infraschallpegel auch unterhalb des Infraschallpegels des Umgebungsgeräusches, in manchen Situationen habe sogar zwischen den Messwerten bei an- und ausgeschalteter Windenergieanlage kein Unterschied festgestellt werden können.
124Ein von der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW) durchgeführtes aktuelles Messprojekt hat dies erneut bestätigt. Im Rahmen des Projekts wurden bis Ende 2015 Messungen in der Umgebung von sechs Windenergieanlagen unterschiedlicher Hersteller und Größe durchgeführt, die einen Leistungsbereich von 1,8 bis 3,2 MW abdecken. Die Abstände zu den Anlagen lagen, je nach örtlicher Gegebenheit, bei 150 m, 300 m und 700 m. Nach dem vom Februar 2016 stammenden Bericht der LUBW über dieses Projekt („Tieffrequente Geräusche inkl. Infraschall von Windenergieanlagen und anderen Quellen“) lagen die Infraschallpegel in der Umgebung von Windenergieanlagen selbst im Nahbereich, d. h. bei Abständen zwischen 120 m und 300 m, deutlich unterhalb der menschlichen Wahrnehmungsschwelle. In Entfernungen von 700 m sei bei den Messungen zu beobachten gewesen, dass sich beim Einschalten der Anlage der gemessene Infraschallpegel nicht mehr nennenswert erhöht habe."
125Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Juli 2016 - 3 S 942/16 -, juris Rn. 22 f.; vgl. auch das Faktenpapier zum Thema "Windenergieanlagen und Infraschall" des MKULNV NRW vom 16. Dezember 2015 (https://www.umwelt.nrw.de/fileadmin/redaktion/ PDFs/klima/windenergieanlagen_infraschall_faktenpapier.pdf).
126Dieser Rechtsprechung schließt sich die Kammer an. Soweit der Kläger sich darauf beruft, das Oberverwaltungsgericht NRW habe seine Rechtsprechung zu diesem Thema zwischenzeitlich geändert, interpretiert er die in Bezug genommene Entscheidung des 8. Senats vom 17. Juni 2016 nicht zutreffend. Denn in diesem Beschluss hat das Oberverwaltungsgericht NRW keineswegs zum Ausdruck gebracht, dass unterhalb eines Abstandes von 500 m stets von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Infraschall auszugehen sei. Das Oberverwaltungsgericht NRW hat vielmehr lediglich, unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das Faktenpapier des MKULNV NRW vom 16. Dezember 2015, in dem zur Entscheidung stehenden Einzelfall ausgeführt, dass jedenfalls bei Abständen von mehr als 500 Metern zwischen Windenergieanlage und Wohnhaus die Schwelle zur schädlichen Umwelteinwirkung nicht erreicht werde.
127Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2016 - 8 B 1018/15 -, juris Rn. 50; vgl. insoweit auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 9. Mai 2016 - 22 ZB 15.2322 -, juris Rn. 63.
128Dass im Umkehrschluss bei Abständen von weniger als 500 Metern von schädlichen Umwelteinwirkungen auszugehen ist, ergibt sich entgegen der Annahme des Klägers aus diesen Ausführungen nicht, zumal sich aus dem in Bezug genommenen Faktenpapier und dem in diesem dargestellten Messprojekt des LUBW gerade ergibt, dass die Infraschallpegel selbst im Nahbereich deutlich unterhalb der menschlichen Wahrnehmungsschwelle liegen.
129Dass schädliche Umwelteinwirkungen auf das Grundstück des Klägers in Form von Erschütterungen durch den vom Betrieb der Anlage ausgehenden Körperschall ausgehen, ist entgegen der Auffassung des Klägers vorliegend ebenfalls nicht anzunehmen. Zwar ist mit dem Kläger davon auszugehen, dass von dem Betrieb einer Windenergieanlage Schwingungen ausgehen, die auf die Umgebung übertragen werden. Das ist physikalisch erklärbar, wie auch die vom Kläger hierzu vorgelegten Unterlagen zusätzlich belegen. Es fehlt aber an gesicherten Erkenntnissen dazu, dass das etwa 481 m vom Standort der Windenergieanlage entfernt liegende Wohnhaus des Klägers durch den Betrieb der Anlage und die von der Anlage ausgehenden Schwingungen Schaden nehmen könnte. Für diese Frage geben weder der vom Kläger vorgelegte Bericht des Vermessungsingenieurs Korscheck vom 14. Juni 2016 noch die Veröffentlichung der FH Düsseldorf "Ist Lärmschutz bei Windenergieanlagen notwendig?" aus dem Jahr 2014 etwas her. Auch nach den Feststellungen des bereits zitierten Berichts über die Ergebnisse des Messprojekts des LUBW ist davon auszugehen, dass die von Windenergieanlagen ausgehenden Erschütterungen bereits in weniger als 300 m Abstand sehr gering sein dürften.
130Vgl. LUBW, Tieffrequente Geräusche inkl. Infraschall von Windkraftanlagen und anderen Quellen, Bericht über Ergebnisse des Messprojekts 2013-2015, S. 57 (http://www4.lubw.baden-wuerttemberg.de/ servlet/is/257896/tieffrequente_geraeusche_inkl_infraschall.pdf? command=downloadContent&filename=tieffrequente_geraeusche _inkl_infraschall.pdf; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2140/00 -, juris Rn. 141 (für ca. 300 m vom Standort einer - allerdings kleineren - Windenergieanlage entfernte Wohnhäuser).
131Schäden am Wohnhaus des Klägers sind vor diesem Hintergrund nicht ernsthaft zu befürchten.
132Schließlich sind auch unter dem Gesichtspunkt der vom Kläger geltend gemachten Unfallgefahren erhebliche Belästigungen oder gar Gefahren für den Kläger nicht ersichtlich. Angesichts der Entfernung seines Grundstücks - und nur auf dessen Betroffenheit kann der Kläger sich hier berufen - zum Anlagenstandort erscheint aus Sicht der Kammer bei vernünftiger Risikoeinschätzung nahezu ausgeschlossen, dass der Kläger von Eisabfall oder von einem unfallbedingten Abfall von Teilen der Anlage in irgendeiner Form betroffen sein könnte.
133Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2016 - 8 B 866/15 -, juris Rn. 38 zu den (verneinten) Gefahren durch Eiswurf für ein 475 m vom Anlagenstandort entferntes Grundstück.
134Nach der von ihm selbst vorgelegten Gefährdungsanalyse des TÜV Nord e.V. aus dem Jahre 2003 ist bei konservativer Einschätzung von einer Eintrittswahrscheinlichkeit für einen Blattbruch von 10-² pro Anlage und Jahr auszugehen. Unter Berücksichtigung der für die Flugweite abgerissener Anlagenteile verantwortlichen Parameter hat der TÜV Nord e.V. für die jeweils ungünstigsten Werte (größte Turmhöhe, schweres Blatt, höchste Blattgeschwindigkeit) einen Mindestabstand in Höhe des 2,96-fachen Rotordurchmessers der Anlage empfohlen. Für das Haus des Klägers bedeutete dies einen hier um nahezu 100 % überschrittenen Mindestabstand von 242,72 m. Ein vom Beklagten insoweit in Bezug genommenes Gutachten zur Bestimmung von Mindestabständen zwischen Windenergieanlagen und Schutzobjekten der Veenker H. vom 29. September 2014 kommt für die hier in Rede stehende Klassifizierung der Anlage (Klasse 2: 1,5 MW bis 3,0 MW, Rotordurchmesser 65 m bis 100 m) bei einer Nabenhöhe von 100 m zu einem Mindestabstand von 185 m. Die Gutachter gehen insoweit von einer Eintrittswahrscheinlichkeit für einen Blattbruch zwischen 1,4 x 10-4 (30 % Blatt) bis 2,8 x 10-4 (100 % Blatt) aus (vgl. das Veenker-Anwendungsdokument vom 11. Dezember 2014; veröffentlicht unter: http://www.veenkergmbh.de/wpcontent/uploads/2016/03/Anwendungsdok_A_R01_s.pdf). Soweit in diesem Gutachten eine "Unbedenklichkeitsgrenze" bei 700 m angenommen wird, handelt es sich gerade nicht um einen unter Berücksichtigung der Eintrittswahrscheinlichkeit eines Blattbruchs festgelegten Mindestabstand. Nach der von der Beigeladenen vorgelegten „Grundlagenarbeit“ des Dachverbandes der deutschen Natur- und Umweltschutzverbände (DNR) e.V. vom 30. März 2012 sei unter Berücksichtigung der bereits zitierten, vom TÜV Nord e.V. angenommenen Eintrittswahrscheinlichkeit nur alle 10.000 bis 100.000 Betriebsjahre damit zu rechnen, dass ein Trümmerstück infolge eines Blattbruchs ein Feld von 10 m x 10 m in einem Umkreis von 100 m um den Standort einer Windenergieanlage mit 125 m Nabenhöhe trifft. Selbstverständlich kann das Risiko eines Unfalls nie ausgeschlossen werden, wie auch die vom Kläger vorgelegten, im Übrigen gerichtsbekannten Berichte über gelegentliche Unfallgeschehen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Windenergieanlagen zeigen. Dass aber für das Grundstück des Klägers eine im vorliegenden Zusammenhang relevante Gefahr durch einen theoretisch möglichen Blattbruch an der streitgegenständlichen Anlage, die nach Nr. 11.26 der zum Bestandteil des Genehmigungsbescheides gemachten Typenprüfung Enercon E-82 E2/E3, Revision 6, im Übrigen regelmäßig zu warten ist und nach der Nebenbestimmung E3. des Genehmigungsbescheides bei einer Windrichtung zwischen 138.5° und 174.5 ° (0° = geographisch Nord) zur Reduzierung von Turbulenzeffekten ohnehin nur mit einer maximalen Leistung von 1.800 kW betrieben werden darf, ausgeht, vermag die Kammer nicht zu erkennen.
135Schädliche Umwelteinwirkungen oder sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen im Sinne der §§ 6 Abs. 1 Nr. 1, 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG gehen von dem Vorhaben auf das Grundstück des Klägers nach alledem nicht aus.
136Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf eine Verletzung anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG berufen, insbesondere nicht auf eine bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit des Vorhabens oder auf eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme.
137Auf die bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen - etwa wegen eines Widerspruchs zu den Darstellungen des Flächennutzungsplans oder wegen einer Beeinträchtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder der natürlichen Eigenart der Landschaft oder wegen Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes - kann der Kläger sich nicht mit Erfolg berufen. Abgesehen von dem - hier nicht vorliegenden - Fall, dass sich etwa eine Beeinträchtigung von Belangen des Naturschutzes auf die Frage der Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung auswirken und eine diesbezügliche Prüfung der Genehmigungsbehörde fehlerhaft werden lassen kann, steht dem Nachbarn im Außenbereich grundsätzlich kein allgemeiner Abwehranspruch gegenüber objektiv nicht genehmigungsfähigen Vorhaben zu.
138Vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Band II, Loseblatt, Stand: August 2013, § 35 Rn. 185 f.
139Aus diesem Grund kann sich der Kläger auch nicht auf mögliche, von ihm ohnehin nicht näher substantiierte Fehler bei der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens berufen. Eine Verletzung seiner Rechte ist insoweit ausgeschlossen.
140Auch die Berufung des Klägers auf eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme führt nicht zum Erfolg seiner Klage.
141Das in § 35 Abs. 3 Satz 1 des Baugesetzbuches verankerte drittschützende Gebot der Rücksichtnahme soll einen angemessenen Interessenausgleich zwischen benachbarten Grundstückseigentümern gewähren. Die dabei vorzunehmende Abwägung hat sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Rücksicht-nahmebegünstigten ist, desto mehr Rücksichtnahme kann verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, um so weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Berechtigte Belange muss er nicht zurückstellen, um gleichwertige fremde Belange zu schonen.
142Vgl. grundlegend: BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 - 4 C 22/75 -, juris Rn. 22; OVG NRW, Urteil vom 9. Dezember 2009 - 8 D 6/08.AK -, juris Rn. 426.
143Eine unzumutbare Beeinträchtigung der Belange des Klägers ist aber auch unter diesem Gesichtspunkt nicht erkennbar.
144Unzumutbare Immissionen gehen - wie oben ausgeführt - von der genehmigten Windenergieanlage für den Kläger nicht aus. Ebenso kann nicht vom Vorliegen einer so genannten optisch bedrängenden Wirkung der geplanten Windenergieanlage auf das Grundstück des Klägers ausgegangen werden.
145Nach der Rechtsprechung des Berufungsgerichts, der die Kammer folgt, erfordert die Prüfung, ob von einer Windkraftanlage eine optisch bedrängende Wirkung ausgeht, stets eine Würdigung aller Einzelfallumstände, wobei sich für die Ergebnisse der Einzelfallprüfungen grobe Anhaltswerte prognostizieren lassen:
146- 147
Beträgt der Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer Windkraftanlage mindestens das Dreifache der Gesamthöhe (Nabenhöhe + 1/2 Rotordurchmesser) der geplanten Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu dem Ergebnis kommen, dass von dieser Anlage keine optisch bedrängende Wirkung zu Lasten der Wohnnutzung ausgeht. Bei einem solchen Abstand treten die Baukörperwirkung und die Rotorbewegung der Anlage so weit in den Hintergrund, dass ihr in der Regel keine beherrschende Dominanz und keine optisch bedrängende Wirkung gegenüber der Wohnbebauung zukommt.
- 149
Ist der Abstand geringer als das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu einer dominanten und optisch bedrängenden Wirkung der Anlage gelangen. Ein Wohnhaus wird bei einem solchen Abstand in der Regel optisch von der Anlage überlagert und vereinnahmt. Auch tritt die Anlage in einem solchen Fall durch den verkürzten Abstand und den damit vergrößerten Betrachtungswinkel derart unausweichlich in das Sichtfeld, dass die Wohnnutzung überwiegend in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird.
- 150
Beträgt der Abstand zwischen dem Wohnhaus und der Windkraftanlage das Zwei- bis Dreifache der Gesamthöhe der Anlage, bedarf es regelmäßig einer besonders intensiven Prüfung des Einzelfalls.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. August 2006 - 8 A 3726/05 -, juris Rn. 73 ff., und Beschluss vom 24. Juni 2010 - 8 A 2764/09 -, juris Rn. 42 ff., jeweils mit weiteren Nachweisen.
152Unter Zugrundelegung dieser Anhaltswerte ist vorliegend nicht von einer optisch bedrängenden Wirkung der geplanten Windenergieanlage auf das Wohnhaus des Klägers auszugehen. Der Abstand zwischen dem Wohnhaus (IO 5) und der Windenergieanlage beträgt nach den Feststellungen des Beklagten 481 m. Dieser Feststellung, die die Kammer nach Auswertung des vorliegenden Kartenmaterials für plausibel hält, ist der Kläger im weiteren Verlauf dieses Verfahrens nicht mehr entgegengetreten. Ausgehend von einer Gesamthöhe der Windenergieanlage (Nabenhöhe + halber Rotordurchmesser) von 139,38 m ergibt sich als Abstand zwischen der geplanten Windenergieanlage und dem Wohnhaus des Klägers damit etwa das 3,45-fache der Gesamthöhe der Anlage. Der Beklagte hat in die von ihm vorgenommene Einzelfallbewertung eingestellt, dass durch die bereits vorhandenen Windenergieanlagen eine Vorbelastung gegeben ist und die gesamte Anzahl der Anlagen sich im südlichen bis östlichen Bereich des Wohnhauses befindet, mithin nur von einem Teil der Aufenthaltsräume aus sichtbar sein dürfte. Das ist nicht zu beanstanden. Inwiefern von dem nach Südwesten ausgerichteten Fenster der Wohnküche - wie der Kläger vorträgt - ein Blick auf alle Windenergieanlagen möglich sein soll, erschließt sich der Kammer anhand des vorliegenden Kartenmaterials und der Lage etwa der Anlage WEA 01 E-40/5.40 im Nordosten des Grundstücks des Klägers nicht. Zwar kann auch ohne Durchführung einer Ortsbesichtigung konstatiert werden, dass die Windenergieanlagen jedenfalls teilweise von den Aufenthaltsräumen im Wohnhaus des Klägers sichtbar sind und die geplante Anlage als zusätzliche Anlage die optische Wirkung der Anlagen auf den Betrachter am IO 5 verstärkt. Anhaltspunkte dafür, dass besondere Umstände des Einzelfalls trotz des Abstandes von mehr als der dreifachen Gesamthöhe der Anlage aber ausnahmsweise doch zu einer optisch bedrängenden und das Gebot der Rücksichtnahme verletzenden Wirkung führen könnten, ergeben sich aus der Akte nicht.
153Nach alledem verletzt die Genehmigung des Beklagten vom 9. Dezember 2014 in der Gestalt seiner Änderungsgenehmigung vom 22. Juni 2015 den Kläger nicht in seinen Rechten.
154Die Klage ist mithin vollumfänglich abzuweisen.
155Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, weil sie einen Antrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
156Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.
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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt
- 1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können; - 2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen; - 3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften; - 4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.
(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.
(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung
- 1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können, - 2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und - 3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.
(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.
(1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit, - 2.
Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, - 3.
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, - 4.
kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie - 5.
die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.
(2) Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind unmittelbare und mittelbare Auswirkungen eines Vorhabens oder der Durchführung eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Dies schließt auch solche Auswirkungen des Vorhabens ein, die aufgrund von dessen Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, soweit diese schweren Unfälle oder Katastrophen für das Vorhaben relevant sind.
(3) Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltauswirkungen eines Vorhabens in einem anderen Staat.
(4) Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes sind nach Maßgabe der Anlage 1
- 1.
bei Neuvorhaben - a)
die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage, - b)
der Bau einer sonstigen Anlage, - c)
die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme,
- 2.
bei Änderungsvorhaben - a)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage, - b)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen Anlage, - c)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme.
(5) Windfarm im Sinne dieses Gesetzes sind drei oder mehr Windkraftanlagen, deren Einwirkungsbereich sich überschneidet und die in einem funktionalen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob sie von einem oder mehreren Vorhabenträgern errichtet und betrieben werden. Ein funktionaler Zusammenhang wird insbesondere angenommen, wenn sich die Windkraftanlagen in derselben Konzentrationszone oder in einem Gebiet nach § 7 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes befinden.
(6) Zulassungsentscheidungen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
die Bewilligung, die Erlaubnis, die Genehmigung, der Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, einschließlich des Vorbescheids, der Teilgenehmigung und anderer Teilzulassungen, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren, - 2.
Linienbestimmungen und andere Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren nach den §§ 47 und 49, - 3.
Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet werden soll, sowie Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über Bebauungspläne, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der Anlage 1 ersetzen.
(7) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche bundesrechtlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union vorgesehenen Pläne und Programme, die
- 1.
von einer Behörde ausgearbeitet und angenommen werden, - 2.
von einer Behörde zur Annahme durch eine Regierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden oder - 3.
von einem Dritten zur Annahme durch eine Behörde ausgearbeitet werden.
(8) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen.
(9) Betroffene Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, deren Belange durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes.
(10) Umweltprüfungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strategische Umweltprüfungen.
(11) Einwirkungsbereich im Sinne dieses Gesetzes ist das geographische Gebiet, in dem Umweltauswirkungen auftreten, die für die Zulassung eines Vorhabens relevant sind.
(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn
- 1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften - a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder - b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
- 2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder - 3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der - a)
nicht geheilt worden ist, - b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und - c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.
(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben
- 1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie - 2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.
(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von
- 1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie - 2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.
(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn
- 1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften - a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder - b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
- 2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder - 3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der - a)
nicht geheilt worden ist, - b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und - c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.
(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben
- 1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie - 2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.
(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von
- 1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie - 2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.
(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit, - 2.
Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, - 3.
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, - 4.
kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie - 5.
die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.
(2) Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind unmittelbare und mittelbare Auswirkungen eines Vorhabens oder der Durchführung eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Dies schließt auch solche Auswirkungen des Vorhabens ein, die aufgrund von dessen Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, soweit diese schweren Unfälle oder Katastrophen für das Vorhaben relevant sind.
(3) Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltauswirkungen eines Vorhabens in einem anderen Staat.
(4) Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes sind nach Maßgabe der Anlage 1
- 1.
bei Neuvorhaben - a)
die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage, - b)
der Bau einer sonstigen Anlage, - c)
die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme,
- 2.
bei Änderungsvorhaben - a)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage, - b)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen Anlage, - c)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme.
(5) Windfarm im Sinne dieses Gesetzes sind drei oder mehr Windkraftanlagen, deren Einwirkungsbereich sich überschneidet und die in einem funktionalen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob sie von einem oder mehreren Vorhabenträgern errichtet und betrieben werden. Ein funktionaler Zusammenhang wird insbesondere angenommen, wenn sich die Windkraftanlagen in derselben Konzentrationszone oder in einem Gebiet nach § 7 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes befinden.
(6) Zulassungsentscheidungen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
die Bewilligung, die Erlaubnis, die Genehmigung, der Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, einschließlich des Vorbescheids, der Teilgenehmigung und anderer Teilzulassungen, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren, - 2.
Linienbestimmungen und andere Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren nach den §§ 47 und 49, - 3.
Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet werden soll, sowie Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über Bebauungspläne, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der Anlage 1 ersetzen.
(7) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche bundesrechtlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union vorgesehenen Pläne und Programme, die
- 1.
von einer Behörde ausgearbeitet und angenommen werden, - 2.
von einer Behörde zur Annahme durch eine Regierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden oder - 3.
von einem Dritten zur Annahme durch eine Behörde ausgearbeitet werden.
(8) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen.
(9) Betroffene Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, deren Belange durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes.
(10) Umweltprüfungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strategische Umweltprüfungen.
(11) Einwirkungsbereich im Sinne dieses Gesetzes ist das geographische Gebiet, in dem Umweltauswirkungen auftreten, die für die Zulassung eines Vorhabens relevant sind.
Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist unselbständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren, die Zulassungsentscheidungen dienen.
(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen:
- 1.
Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach - a)
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, - b)
der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder - c)
landesrechtlichen Vorschriften
- 2.
Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, gegen Entscheidungen nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, gegen Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) verbunden sind, sowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftgesetzes; - 2a.
Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebspläne nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggesetzes; - 2b.
Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellen und die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwirklicht werden sollen und einer Zulassung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen; - 3.
Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz; - 4.
Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, für die nach - a)
Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder - b)
landesrechtlichen Vorschriften
- 5.
Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, und - 6.
Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen.
- 1.
§ 44a der Verwaltungsgerichtsordnung, - 2.
§ 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Absatz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahlgesetzes sowie - 3.
§ 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, § 17a Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, § 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 47 Absatz 4 und § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere entsprechende Rechtsvorschriften.
(2) Dieses Gesetz gilt auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799, 1995 II S. 602).
(3) Soweit in Planfeststellungsverfahren, die Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 5 unterfallen, Rechtsbehelfe nach diesem Gesetz eröffnet sind, wird § 64 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewendet.
(4) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf
- 1.
den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Umweltinformationsgesetzes oder - 2.
Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes
(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn
- 1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften - a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder - b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
- 2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder - 3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der - a)
nicht geheilt worden ist, - b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und - c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.
(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben
- 1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie - 2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.
(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von
- 1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie - 2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.
(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen:
- 1.
Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach - a)
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, - b)
der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder - c)
landesrechtlichen Vorschriften
- 2.
Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, gegen Entscheidungen nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, gegen Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) verbunden sind, sowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftgesetzes; - 2a.
Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebspläne nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggesetzes; - 2b.
Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellen und die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwirklicht werden sollen und einer Zulassung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen; - 3.
Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz; - 4.
Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, für die nach - a)
Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder - b)
landesrechtlichen Vorschriften
- 5.
Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, und - 6.
Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen.
- 1.
§ 44a der Verwaltungsgerichtsordnung, - 2.
§ 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Absatz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahlgesetzes sowie - 3.
§ 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, § 17a Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, § 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 47 Absatz 4 und § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere entsprechende Rechtsvorschriften.
(2) Dieses Gesetz gilt auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799, 1995 II S. 602).
(3) Soweit in Planfeststellungsverfahren, die Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 5 unterfallen, Rechtsbehelfe nach diesem Gesetz eröffnet sind, wird § 64 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewendet.
(4) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf
- 1.
den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Umweltinformationsgesetzes oder - 2.
Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes
(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn
- 1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder - 2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.
(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.
(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
- 1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und - 2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.
(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.
(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber
- 1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird, - 2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden, - 3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und - 4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.
(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt
- 1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können; - 2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen; - 3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften; - 4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.
(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.
(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung
- 1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können, - 2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und - 3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.
(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.
(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.
(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.
(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.
(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.
(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen, - 2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und - 3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.
(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.
(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.
(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.
(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.
(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.
(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.
(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:
- 1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit, - 2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, - 3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen, - 4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie - 5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.
(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.
(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.
(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.
(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.
(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.
(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien
(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.
(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt
- 1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können; - 2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen; - 3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften; - 4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.
(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.
(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung
- 1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können, - 2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und - 3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.
(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.
(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
- 1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und - 2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.
(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.
(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber
- 1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird, - 2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden, - 3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und - 4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.
(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.
(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.
(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.
(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.
(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen, - 2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und - 3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.
(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.
(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.
(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.
(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.
(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.
(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.
(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:
- 1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit, - 2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, - 3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen, - 4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie - 5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.
(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.
(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.
(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.
(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.
(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.
(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien
(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.
(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
- 1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und - 2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.
(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.
(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber
- 1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird, - 2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden, - 3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und - 4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.