Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 05. Okt. 2016 - 6 K 1999/15

ECLI:ECLI:DE:VGAC:2016:1005.6K1999.15.00
bei uns veröffentlicht am05.10.2016

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 05. Okt. 2016 - 6 K 1999/15

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 05. Okt. 2016 - 6 K 1999/15

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 05. Okt. 2016 - 6 K 1999/15 zitiert 17 §§.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 35 Begriff des Verwaltungsaktes


Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemein

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 125 Nichtigkeit wegen Formmangels


Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 5 Mehrere Ansprüche


Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 260 Anspruchshäufung


Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können, auch wenn sie auf verschiedenen Gründen beruhen, in einer Klage verbunden werden, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig und dieselbe Prozessart zulässig ist.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 550 Form des Mietvertrags


Wird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit. Die Kündigung ist jedoch frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums zulässig.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 578 Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume


(1) Auf Mietverhältnisse über Grundstücke sind die Vorschriften der §§ 550, 554, 562 bis 562d, 566 bis 567b sowie 570 entsprechend anzuwenden. (2) Auf Mietverhältnisse über Räume, die keine Wohnräume sind, sind die in Absatz 1 genannten Vorschrif

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 545 Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses


Setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fort, so verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, sofern nicht eine Vertragspartei ihren entgegenstehenden Willen innerhalb von zwei Wochen dem anderen Teil erklärt.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 29a Ausschließlicher Gerichtsstand bei Miet- oder Pachträumen


(1) Für Streitigkeiten über Ansprüche aus Miet- oder Pachtverhältnissen über Räume oder über das Bestehen solcher Verhältnisse ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Räume befinden. (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,

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Gründe 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin kann keinen Erfolg haben. Der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach § 132 Abs.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 18. Sept. 2014 - 14 A 206/14

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Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000,- Euro festgesetzt. 1G r ü n d e : 2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 04. Apr. 2014 - 14 A 968/12

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Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 20. März 2014 - 1 K 1892/12

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Tenor Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 22. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juni 2012 verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts die Klausuren 'Zivilrecht 1' und 'Verwaltungsrec

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Gründe 1 1. Die auf die Revisionsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sowie des Vorlie

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 23. Mai 2012 - 6 C 8/11

bei uns veröffentlicht am 23.05.2012

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem ihr der Beklagte das Nichtbestehen der ersten juristischen Staatsprüfung mitteilte.

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Tenor

Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 22. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juni 2012 verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts die Klausuren 'Zivilrecht 1' und 'Verwaltungsrecht 2' neu zu bewerten und den Kläger über das Ergebnis seiner zweiten juristischen Staatsprüfung im Notenverbesserungsversuch neu zu bescheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können, auch wenn sie auf verschiedenen Gründen beruhen, in einer Klage verbunden werden, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig und dieselbe Prozessart zulässig ist.

Wird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit. Die Kündigung ist jedoch frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums zulässig.

Setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fort, so verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, sofern nicht eine Vertragspartei ihren entgegenstehenden Willen innerhalb von zwei Wochen dem anderen Teil erklärt. Die Frist beginnt

1.
für den Mieter mit der Fortsetzung des Gebrauchs,
2.
für den Vermieter mit dem Zeitpunkt, in dem er von der Fortsetzung Kenntnis erhält.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem ihr der Beklagte das Nichtbestehen der ersten juristischen Staatsprüfung mitteilte.

2

Die Klägerin legte im Jahre 2001 ohne Erfolg die erste juristische Staatsprüfung ab. In der Wiederholungsprüfung fertigte sie eine Hausarbeit und vier Aufsichtsarbeiten an. Die Bewertung dieser Arbeiten führte insgesamt zu einer Punktzahl, die für das Bestehen der Prüfung nicht ausreichte. Das Justizprüfungsamt teilte der Klägerin deshalb mit Bescheid vom 3. Mai 2005 mit, sie habe die Prüfung nicht bestanden. Die Klägerin legte Widerspruch ein, mit dem sie Einwendungen gegen die Bewertung sowohl der Hausarbeit als auch der vier Aufsichtsarbeiten erhob. Auf diesen Widerspruch hob das Justizprüfungsamt durch Bescheid vom 24. April 2006 den Bescheid vom 3. Mai 2005 auf: Die Klägerin habe zu Recht gerügt, dass die Aufgabenstellung der Hausarbeit zu umfangreich sei. Sie sei deshalb zur Anfertigung einer neuen Hausarbeit zuzulassen. Ihre Einwände gegen die Bewertung der Aufsichtsarbeiten seien indessen unbegründet. Die Klägerin fertigte erneut eine Hausarbeit an, erreichte aber mit deren Bewertung unter Einschluss der zuvor geschriebenen Aufsichtsarbeiten wiederum nicht die Punktzahl, die für das Bestehen der Prüfung erforderlich ist. Mit Bescheid vom 24. Januar 2007 teilte ihr der Beklagte erneut das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung mit. Ihren hiergegen gerichteten Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 30. Juli 2007 zurück.

3

Die Klägerin hat Klage erhoben, zu deren Begründung sie die Bewertung sowohl der weiteren Hausarbeit als auch der ursprünglich angefertigten Aufsichtsarbeiten angegriffen hat.

4

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, der Verwaltungsgerichtshof die Berufung der Klägerin durch das angefochtene Urteil zurückgewiesen: Hinsichtlich der Hausarbeit sei die Klägerin mit ihren Einwendungen zwar entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht bereits deswegen teilweise ausgeschlossen, weil es insoweit an einer rechtzeitigen Rüge fehle. Die Einwendungen der Klägerin beträfen durchgängig materielle Bewertungs- und Korrekturfehler, die sie im Gegensatz zu Verfahrensfehlern auch ohne vorherige Rüge gerichtlich geltend machen könne. Solche Fehler lägen aber der Sache nach nicht vor. Die von den beiden Korrektoren herangezogenen Anforderungsmaßstäbe lägen innerhalb ihres gerichtlich nicht überprüfbaren prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraums. Soweit die Klägerin die Neubewertung ihrer Aufsichtsarbeiten beanspruche, sei sie mit diesem Begehren im gerichtlichen Streitverfahren ausgeschlossen. Dies könne zwar entgegen dem erstinstanzlichen Urteil nicht damit begründet werden, dass der Widerspruchsbescheid vom 24. April 2006 hinsichtlich der Aufsichtsarbeiten in Bestandskraft erwachsen sei. Die Bewertung einzelner Prüfungsleistungen sei kein abtrennbarer, isoliert bestandskraftfähiger Teil des Prüfungsbescheides. Gleichwohl habe die Klägerin aber insoweit keinen schutzwürdigen Rechtsanspruch auf eine gerichtliche Überprüfung. Aus der Einheit der Prüfung folge, dass die Bewertungen derjenigen Einzelleistungen, gegen die der Kandidat innerhalb der Rechtsmittelfristen keine Einwände erhebe, als feststehende Berechnungsgrundlage in den neuerlichen Prüfungsbescheid einflössen. Der Widerspruchsbescheid vom 24. April 2006 habe die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens nur im Hinblick auf die Hausarbeit zugestanden. Die Noten der Aufsichtsarbeiten hingegen habe die Klägerin bis zum Ablauf der gesetzlichen Rechtsmittelfrist gelten lassen.

5

Ihre vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision hat die Klägerin im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Hausarbeit sei in ihrer Aufgabe 1 c) mehrdeutig, widersprüchlich, nicht verständlich und deshalb faktisch nicht lösbar. Soweit sie Einwände gegen die Aufsichtsarbeiten geltend mache, sei sie mit diesen Einwänden nicht präkludiert. Eine solche Präklusion ergebe sich nicht aus dem Gesichtspunkt der Bestandskraft. Die Bewertungen von Aufsichtsarbeiten seien keine Teilverwaltungsakte und deshalb als solche nicht der Bestandskraft fähig. Etwas anderes gelte nicht mit Blick auf den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 24. April 2006. Hinsichtlich der Aufsichtsarbeiten treffe dieser Bescheid keine rechtskraftfähige Versagungsregelung, sondern erschöpfe sich in einer Nichtstattgabe, die als solche nicht habe in Bestandskraft erwachsen können. Mangels Regelungscharakters könne der Widerspruchsbescheid insoweit nicht aufgrund einer entsprechenden Anwendung der Grundsätze der materiellen Rechtskraft von Bescheidungsurteilen in Bestandskraft erwachsen. Sie habe ihr Klagerecht nicht verwirkt.

6

Die Klägerin beantragt,

die Urteile des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. April 2010 und des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 14. Januar 2009 abzuändern und den Bescheid des Beklagten vom 24. Januar 2007 und seinen Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 2007 aufzuheben

sowie dem Beklagten aufzugeben,

sie zur erneuten Anfertigung einer Examenshausarbeit zuzulassen, hilfsweise, ihre Examenshausarbeit nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bewerten,

sie zur erneuten Anfertigung einer Aufsichtsarbeit im Wahlpflichtfach zuzulassen, hilfsweise, die von ihr erstellte Aufsichtsarbeit im Wahlpflichtfach nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten

und

die von ihr erstellte Aufsichtsarbeit im Fach Öffentliches Recht nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bewerten,

sie zur erneuten Anfertigung einer Aufsichtsarbeit im Fach Strafrecht zuzulassen, hilfsweise, die von ihr erstellte Aufsichtsarbeit im Fach Strafrecht nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bewerten.

7

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

8

Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Die Klägerin habe mit ihrem Widerspruch vom 26. Mai 2005 ausdrücklich die Bewertung der dort genannten Aufsichtsarbeiten angegriffen und so zum Gegenstand dieses Widerspruchsverfahrens gemacht. Mit seinem Widerspruchsbescheid vom 24. April 2006 habe er den Widerspruch der Klägerin insoweit beschieden, weil er in den Gründen näher ausgeführt habe, weshalb die geltend gemachten Bewertungsfehler der Aufsichtsarbeiten nicht vorlägen. Die damit erfolgte Zurückweisung der Bewertungsrügen zu den Aufsichtsarbeiten sei nachfolgend nicht durch eine spätere Widerspruchsbescheidung ersetzt worden. Es habe deshalb der Klägerin oblegen, vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main den Widerspruchsbescheid vom 24. April 2006 anzufechten. Da sie dies versäumt habe, sei dieser Bescheid in Bezug auf die Bewertung der Aufsichtsarbeiten in Bestandskraft erwachsen.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision ist begründet. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich zu Unrecht gehindert gesehen, die Einwendungen der Klägerin gegen die Bewertungen ihrer Aufsichtsarbeiten in den Fächern Strafrecht und Öffentliches Recht sowie im Wahlpflichtfach zu überprüfen. Das Berufungsurteil verletzt insofern das Grundrecht der Klägerin aus Art. 19 Abs. 4 GG und mithin revisibles Recht im Sinne von § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO (unten 1.). Hingegen ist das Berufungsurteil hinsichtlich der Würdigung der Einwendungen der Klägerin gegen die Bewertung ihrer neuerlich angefertigten Hausarbeit revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden (unten 2.). Da der Senat die zur Überprüfung der Einwendungen der Klägerin gegen die Bewertungen ihrer Aufsichtsarbeiten notwendige Tatsachenwürdigung nicht selbst vornehmen kann, ist die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

10

1. Akte öffentlicher Gewalt, gegen die der hierdurch belastete Bürger gerichtlich vorgeht, sind grundsätzlich vom Gericht umfassend, d.h. unter Berücksichtigung sämtlicher sie tragender rechtlicher und tatsächlicher Gründe, daraufhin zu überprüfen, ob sie dessen Rechte verletzen. Diese Maßgabe gilt auch, wenn ein Prüfling sich gegen einen Prüfungsbescheid wendet, mit dem in sein Grundrecht auf Berufswahlfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG eingegriffen wird. Unerheblich ist hierbei, dass dem Rechtsschutzinteresse des Prüflings regelmäßig am besten durch Erhebung einer Verpflichtungsklage in der Form der Bescheidungsklage statt durch Erhebung einer Anfechtungsklage gedient ist. Die vom Prüfling erstrebte, auf Neubewertung oder Wiederholung von Prüfungsleistungen gerichtete Bescheidung wird vom Gericht nur ausgesprochen, soweit die bisherigen Bewertungen sich als rechtsfehlerhaft erweisen. Insofern schließt das Bescheidungsbegehren ein Anfechtungsbegehren ein (vgl. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, S. 305 Rn. 828). Wird Letzteres nicht isoliert verfolgt, folgt hieraus kein stichhaltiger Grund, den gerichtlichen Kontrollumfang im Ansatz abweichend zu bemessen.

11

Klammert ein Gericht von vornherein die Bewertungen einzelner Prüfungsleistungen und mithin tragende Gründe des Verwaltungshandelns, gegen das der Prüfling vorgeht und von dessen Rechtmäßigkeit der Erfolg seiner Bescheidungsklage abhängt, von der Überprüfung aus und behandelt sie als unabänderlich feststehend, so verkürzt dies den durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten Anspruch des Prüflings auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes. Dies bedarf zu seiner Rechtmäßigkeit einer den Anforderungen dieser Norm genügenden Rechtfertigung. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall, soweit der Verwaltungsgerichtshof den Standpunkt eingenommen hat, die Klägerin könne die Bewertungen ihrer Aufsichtsarbeiten im Klageverfahren gegen den Prüfungsbescheid vom 24. Januar 2007 nicht mehr angreifen. Mit diesem Prüfungsbescheid wurde der Klägerin neben der Bewertung ihrer neuerlich angefertigten Hausarbeit als abschließendes Ergebnis des Prüfungsverfahrens mitgeteilt, sie habe die erste juristische Staatsprüfung nicht bestanden. Dieses Ergebnis ergab sich unter anderem aufgrund der Bewertungen ihrer Aufsichtsarbeiten, auch wenn der Beklagte auf diese in der Begründung des Bescheids nicht gesondert eingegangen ist. Eine rechtliche Grundlage dafür, dass diese Bewertungen von der gerichtlichen Überprüfung des Bescheids ausgenommen worden sind, ist nicht ersichtlich.

12

a) Der Senat hält ein Unterlassen der Überprüfung der Bewertung von Prüfungsleistungen im gerichtlichen Verfahren insoweit im Regelfall für zulässig, als ein Prüfling dort die Bewertung nicht durch Erhebung substantiierter Einwendungen in Frage stellt und damit eine Verletzung seiner Rechte nicht geltend macht (Urteil vom 16. März 1994 - BVerwG 6 C 5.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 329 S. 9). Im vorliegenden Fall hat allerdings, wie auch der Beklagte nicht in Abrede stellt, die Klägerin die Bewertungen ihrer Aufsichtsarbeiten in den Vorinstanzen mit substantiierten Einwendungen angegriffen.

13

b) Eine gerichtliche Überprüfung findet nicht statt, soweit es sich bei einem angegriffenen Verwaltungshandeln um einen in Bestandskraft erwachsenen Verwaltungsakt handelt. Das Institut der Bestandskraft, das sich aus dem Ziel der Rechtssicherheit rechtfertigt und im Verwaltungsprozessrecht über die Normierung von Widerspruchs- und Klagefristen für Anfechtungs- und Verpflichtungsbegehren im Näheren ausgestaltet wird, ist mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar (BVerfG, Beschluss vom 20. April 1982 - 2 BvL 26/81 - BVerfGE 60, 253 <269>). Allerdings stellen die Bewertungen der Aufsichtsarbeiten der Klägerin keine Regelungen im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG dar und sind somit der Bestandskraft nicht fähig.

14

aa) Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, dass die Benotungen einzelner Prüfungsleistungen regelmäßig keine selbständige rechtliche Bedeutung haben, sondern lediglich eine Grundlage der behördlichen Entscheidung über das Bestehen und Nichtbestehen der Prüfung bilden, die ihrerseits eine rechtliche Regelung enthält und daher den Verwaltungsakt darstellt, der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf seine Rechtmäßigkeit hin überprüft werden kann (vgl. Beschluss vom 25. März 2003 - BVerwG 6 B 8.03 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 404 S. 60; Urteil vom 16. März 1994 a.a.O. S. 8 f.). Ferner hat der Senat hervorgehoben, dass der Bewertung einer einzelnen Prüfungsleistung in der jeweiligen Prüfungsordnung aufgrund einer besonderen Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens eine selbständige rechtliche Bedeutung zuerkannt sein kann (Beschluss vom 25. März 2003 a.a.O. S. 60 f.). Der vorliegende Fall gibt dem Senat Gelegenheit zu der Klarstellung, dass die Frage, ob einer Einzelnote Regelungsqualität im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG zukommt, ausschließlich anhand der jeweiligen Prüfungsordnung zu klären ist. Fehlen dort ausdrückliche Festlegungen, ist sie mithilfe der üblichen Auslegungsmethoden zu beantworten. Das Bundesrecht enthält diesbezüglich - vom Ausnahmefall bundesrechtlich normierter Prüfungsverfahren abgesehen - keine Vorgaben, auch nicht im Sinne einer hilfsweise anzuwendenden Vermutungsregel, wonach "im Zweifel" von einer fehlenden selbständigen Regelungsqualität von Einzelnoten auszugehen wäre. Für solche Vorgaben ist ein bundesrechtlicher Geltungsgrund nicht ersichtlich. Er ergibt sich insbesondere nicht aus der bundesrechtlichen Normierung der Begriffsmerkmale des Verwaltungsakts in § 35 Satz 1 VwVfG, die auch den verwaltungsprozessualen Bedeutungsgehalt des Begriffs prägt und über § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO zur Revisibilität wortlautgleicher landesverfahrensrechtlicher Bestimmungen führt. Ob ein Verwaltungshandeln diese Begriffsmerkmale erfüllt, kann nicht der Regelung in § 35 Satz 1 VwVfG selbst, sondern nur dem jeweils einschlägigen Fachrecht entnommen werden, unbeschadet des Umstands, dass dessen Auslegung sodann für die Anwendung des bundesrechtlichen Begriffs des Verwaltungsakts bestimmend wird (vgl. Beschluss vom 27. April 1976 - BVerwG 7 B 6.76 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 74 S. 40).

15

Allerdings muss die Ausgestaltung prüfungsrechtlicher Bestimmungen mit den bundesrechtlichen Vorgaben aus Art. 3, Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar sein. Von daher wird der Normgeber im Prüfungsrecht, sofern er Einzelbenotungen als selbständige, der Bestandskraft fähige Regelungen im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG auszugestalten beabsichtigt, jenseits von prozessökonomischen Aspekten zu erwägen haben, ob die sich hieraus für den Prüfling in prozessualer Hinsicht ergebenden Obliegenheiten verhältnismäßig wären.

16

bb) Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem angefochtenen Urteil nicht aufgezeigt, dass die Bewertungen einzelner Aufsichtsarbeiten in der ersten juristischen Staatsprüfung nach dem einschlägigen Prüfungsrecht des Landes Hessen als selbständige Regelungen im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG ausgestaltet wären, sondern ist davon ausgegangen, dass ihnen diese Qualität abgeht. Der Senat sieht keine Veranlassung, diesem Befund entgegenzutreten.

17

c) Die Aufsichtsarbeiten der Klägerin durften nicht deshalb von der gerichtlichen Überprüfung des Prüfungsbescheids vom 24. Januar 2007 ausgenommen werden, weil der Widerspruchsbescheid vom 24. April 2006 eine dies ergebende Regelung getroffen hätte, die ihrerseits dadurch in Bestandskraft erwachsen wäre, dass die Klägerin gegen den Widerspruchsbescheid nicht innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist Klage erhoben hat.

18

aa) Dies folgt im vorliegenden Fall schon daraus, dass ein entsprechender Regelungswille des Beklagten - so er denn subjektiv bestanden hätte - für die Klägerin nicht erkennbar geworden ist. Ob die Maßnahme einer Behörde die Merkmale eines Verwaltungsakts erfüllt, insbesondere eine für den Betroffenen verbindliche, zur Rechtsbeständigkeit führende Regelung bilden soll, ist danach zu beurteilen, wie der Empfänger sie unter Berücksichtigung der ihm erkennbaren Umstände verstehen muss; Unklarheiten gehen zu Lasten der Verwaltung (Urteile vom 20. November 1990 - BVerwG 1 C 8.89 - Buchholz 402.24 § 9 AuslG Nr. 7 S. 6 und vom 17. August 1995 - BVerwG 1 C 15.94 - BVerwGE 99, 101 <103> = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 14 S. 47; vgl. auch Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 12. Aufl. 2011, § 35 Rn. 54 m.w.N.). Die Klägerin musste aufgrund des Widerspruchsbescheids nicht davon ausgehen, dass der Beklagte mit diesem eine verbindliche, die verwaltungsprozessuale Klagefrist in Lauf setzende verbindliche Entscheidung des Inhalts treffen wollte, wonach hinsichtlich der Aufsichtsarbeiten das Prüfungsverfahren beendet sei und ein Recht der Klägerin auf Neubewertung oder Neuanfertigung ihrer Aufsichtsarbeiten nicht bestehe. Zwar werden in der Begründung des Bescheids die Einwendungen der Klägerin gegen die Bewertungen ihrer Aufsichtsarbeiten als sachlich nicht zutreffend beurteilt und ist hier davon die Rede, ihr Widerspruch sei "als unbegründet zurückzuweisen". Auf der anderen Seite hat der Widerspruchsbescheid im Tenor den ursprünglichen Prüfungsbescheid vom 3. Mai 2005 vollumfänglich aufgehoben, keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten und die Kostenlast vollständig dem Beklagten auferlegt. Zudem wird in seiner Begründung das Urteil des Senats vom 16. März 1994 (a.a.O.) erwähnt, welches - wie dargelegt - unter anderem den Hinweis enthält, dass der Bewertung einzelner Prüfungsleistungen im Regelfall die Verwaltungsaktqualität und damit die Bestandskraftfähigkeit abgeht. In Anbetracht dieses Gesamtbildes war aus der Empfängerperspektive nicht darauf zu schließen, dass der Beklagte mit dem Widerspruchsbescheid hinsichtlich der Aufsichtsarbeiten - über die Mitteilung hinausgehend, dass deren Bewertung nicht zu beanstanden und von behördlicher Seite daher nichts zu veranlassen sei - eine rechtsverbindliche Entscheidung über das Nichtbestehen eines Anspruchs auf erneute Bewertung bzw. Prüfungswiederholung herbeiführen wollte, gegen die zur Vermeidung eines Verlusts des gerichtlichen Überprüfungsanspruchs innerhalb der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO Klage zu erheben gewesen wäre.

19

bb) Eine solche Regelung zu treffen wäre dem Beklagten auch verwehrt gewesen.

20

(1) Stünde der Prüfungsbehörde im Rahmen einer gespaltenen Widerspruchsentscheidung, mit der dem Begehren des Prüflings nach Neubewertung bzw. Prüfungswiederholung hinsichtlich einzelner Prüfungsleistungen entsprochen wird, die Befugnis zu, hinsichtlich der Bewertungen der übrigen Prüfungsleistungen abschlägige, eigenständig bestandskraftfähige Entscheidungen zu treffen, würde die materiell-rechtliche Festlegung, wonach Einzelbewertungen eine selbständige Regelungsqualität abgeht, im praktischen Ergebnis ebenso wie der prozessrechtliche Befund unterlaufen, dass das Institut der Bestandskraft an das Vorliegen eines Verwaltungsakts anknüpft. Die Einzelbewertungen würden auf diese Weise einen ähnlichen materiell-rechtlichen und prozessrechtlichen Status erlangen wie Regelungen, welche die Begriffsmerkmale des § 35 Satz 1 VwVfG erfüllen. Dies hätte zur Folge, dass über das Ergebnis ein- und derselben Prüfung unter Umständen unterschiedliche Verwaltungsstreitverfahren zu führen wären.

21

(2) Eine solche Befugnis ergibt sich nicht aus der Bestimmung in § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO, die im Falle einer gespaltenen gerichtlichen Entscheidung über die Begründetheit von Einwendungen gegen verschiedene Prüfungsbewertungen zu der Konsequenz führt, dass eine im Bescheidungsurteil kundgetane Rechtsauffassung, wonach einzelne dieser Prüfungsleistungen rechtsfehlerfrei bewertet worden sind, in Rechtskraft erwachsen kann. Eine vergleichbare Vorschrift hat der Gesetzgeber für das Widerspruchsverfahren nicht erlassen. Gegen eine entsprechende Anwendung von § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO im Widerspruchsverfahren sprechen bereits in grundsätzlicher Hinsicht die unterschiedlichen rechtlichen Rahmenbedingungen von gerichtlicher und widerspruchsbehördlicher Entscheidungstätigkeit. Die Vorschrift trägt dem Erfordernis der Wahrung von Entscheidungsprärogativen der Exekutive insbesondere in Fällen administrativer Ermessens- und Beurteilungsspielräume Rechnung und damit einem Gesichtspunkt, der sich auf das Verhältnis zwischen Widerspruchs- und Ausgangsbehörde in aller Regel nicht übertragen lässt. Hinzu kommt, dass der Verlust des Anspruchs auf (weitere) gerichtliche Überprüfung grundrechtlich schwerer wiegt, wenn er bereits im vorprozessualen Stadium eintritt. Die Frage, ob § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO in bestimmten Konstellationen dennoch einer entsprechenden Anwendung im Widerspruchsverfahren zugänglich ist, bedarf im vorliegenden Verfahren indes keiner abschließenden Klärung. Jedenfalls muss eine solche Anwendung dann ausscheiden, wenn sie - wie hier - die Maßgabe des Normgebers im Prüfungsrecht leerlaufen ließe, wonach Einzelbewertungen keine selbständige Regelungsqualität zukommt. Mit dieser Maßgabe ist die weitergehende konzeptionelle Vorstellung verknüpft, dass der gerichtliche Rechtsschutz auf den abschließenden Prüfungsbescheid zu konzentrieren ist und - als Kehrseite hiervon - dass für den Prüfling keine Obliegenheit bestehen soll, parallel zur Fortsetzung des Prüfungsverfahrens bereits Verwaltungsstreitverfahren betreiben zu müssen, sofern er sich mit dem abschlägigen Teil einer gespaltenen Widerspruchsentscheidung nicht zufrieden gibt. Dieses Konzept zu relativieren, ist dem Normgeber vorbehalten.

22

d) Eine Verwirkung des Anspruchs der Klägerin auf gerichtliche Überprüfung der Bewertungen ihrer Aufsichtsarbeiten hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Hiergegen ist aus revisionsgerichtlicher Sicht nichts zu erinnern.

23

2. Soweit die Klägerin die Unbestimmtheit der Aufgabenstellung ihrer neuerlich angefertigten Hausarbeit einwendet, kann sie hiermit im Revisionsverfahren keinen Erfolg haben. Der Senat ist an die Würdigung des Berufungsgerichts, wonach die Bewertungsbegründungen von Erst- und Zweitprüfer keine auf eine Unbestimmtheit der Frage 1 c) hindeutenden Verständnisunterschiede offenbaren würden, gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden (vgl. Urteile vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 38.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 314 S. 275 f., vom 21. Oktober 1993 - BVerwG 6 C 12.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 320 S. 309, vom 14. Juli 1999 - BVerwG 6 C 20.98 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 396 S. 28 und vom 19. Dezember 2001 - BVerwG 6 C 14.01 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 400 S. 38). Verfahrensrügen hat die Klägerin weder hiergegen noch in anderer Hinsicht erhoben.

(1) Für Streitigkeiten über Ansprüche aus Miet- oder Pachtverhältnissen über Räume oder über das Bestehen solcher Verhältnisse ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Räume befinden.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich um Wohnraum der in § 549 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Art handelt.

Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können, auch wenn sie auf verschiedenen Gründen beruhen, in einer Klage verbunden werden, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig und dieselbe Prozessart zulässig ist.

Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.

(1) Auf Mietverhältnisse über Grundstücke sind die Vorschriften der §§ 550, 554, 562 bis 562d, 566 bis 567b sowie 570 entsprechend anzuwenden.

(2) Auf Mietverhältnisse über Räume, die keine Wohnräume sind, sind die in Absatz 1 genannten Vorschriften sowie § 552 Abs. 1, § 555a Absatz 1 bis 3, §§ 555b, 555c Absatz 1 bis 4, § 555d Absatz 1 bis 6, § 555e Absatz 1 und 2, § 555f und § 569 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. § 556c Absatz 1 und 2 sowie die auf Grund des § 556c Absatz 3 erlassene Rechtsverordnung sind entsprechend anzuwenden, abweichende Vereinbarungen sind zulässig. Sind die Räume zum Aufenthalt von Menschen bestimmt, so gilt außerdem § 569 Abs. 1 entsprechend.

(3) Auf Verträge über die Anmietung von Räumen durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder einen anerkannten privaten Träger der Wohlfahrtspflege, die geschlossen werden, um die Räume Personen mit dringendem Wohnungsbedarf zum Wohnen zu überlassen, sind die in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorschriften sowie die §§ 557, 557a Absatz 1 bis 3 und 5, § 557b Absatz 1 bis 3 und 5, die §§ 558 bis 559d, 561, 568 Absatz 1, § 569 Absatz 3 bis 5, die §§ 573 bis 573d, 575, 575a Absatz 1, 3 und 4, die §§ 577 und 577a entsprechend anzuwenden. Solche Verträge können zusätzlich zu den in § 575 Absatz 1 Satz 1 genannten Gründen auch dann auf bestimmte Zeit geschlossen werden, wenn der Vermieter die Räume nach Ablauf der Mietzeit für ihm obliegende oder ihm übertragene öffentliche Aufgaben nutzen will.

Wird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit. Die Kündigung ist jedoch frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums zulässig.

(1) Auf Mietverhältnisse über Grundstücke sind die Vorschriften der §§ 550, 554, 562 bis 562d, 566 bis 567b sowie 570 entsprechend anzuwenden.

(2) Auf Mietverhältnisse über Räume, die keine Wohnräume sind, sind die in Absatz 1 genannten Vorschriften sowie § 552 Abs. 1, § 555a Absatz 1 bis 3, §§ 555b, 555c Absatz 1 bis 4, § 555d Absatz 1 bis 6, § 555e Absatz 1 und 2, § 555f und § 569 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. § 556c Absatz 1 und 2 sowie die auf Grund des § 556c Absatz 3 erlassene Rechtsverordnung sind entsprechend anzuwenden, abweichende Vereinbarungen sind zulässig. Sind die Räume zum Aufenthalt von Menschen bestimmt, so gilt außerdem § 569 Abs. 1 entsprechend.

(3) Auf Verträge über die Anmietung von Räumen durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder einen anerkannten privaten Träger der Wohlfahrtspflege, die geschlossen werden, um die Räume Personen mit dringendem Wohnungsbedarf zum Wohnen zu überlassen, sind die in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorschriften sowie die §§ 557, 557a Absatz 1 bis 3 und 5, § 557b Absatz 1 bis 3 und 5, die §§ 558 bis 559d, 561, 568 Absatz 1, § 569 Absatz 3 bis 5, die §§ 573 bis 573d, 575, 575a Absatz 1, 3 und 4, die §§ 577 und 577a entsprechend anzuwenden. Solche Verträge können zusätzlich zu den in § 575 Absatz 1 Satz 1 genannten Gründen auch dann auf bestimmte Zeit geschlossen werden, wenn der Vermieter die Räume nach Ablauf der Mietzeit für ihm obliegende oder ihm übertragene öffentliche Aufgaben nutzen will.

Wird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit. Die Kündigung ist jedoch frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums zulässig.

Setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fort, so verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, sofern nicht eine Vertragspartei ihren entgegenstehenden Willen innerhalb von zwei Wochen dem anderen Teil erklärt. Die Frist beginnt

1.
für den Mieter mit der Fortsetzung des Gebrauchs,
2.
für den Vermieter mit dem Zeitpunkt, in dem er von der Fortsetzung Kenntnis erhält.

Tenor

Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 22. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juni 2012 verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts die Klausuren 'Zivilrecht 1' und 'Verwaltungsrecht 2' neu zu bewerten und den Kläger über das Ergebnis seiner zweiten juristischen Staatsprüfung im Notenverbesserungsversuch neu zu bescheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.

Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können, auch wenn sie auf verschiedenen Gründen beruhen, in einer Klage verbunden werden, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig und dieselbe Prozessart zulässig ist.

Setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fort, so verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, sofern nicht eine Vertragspartei ihren entgegenstehenden Willen innerhalb von zwei Wochen dem anderen Teil erklärt. Die Frist beginnt

1.
für den Mieter mit der Fortsetzung des Gebrauchs,
2.
für den Vermieter mit dem Zeitpunkt, in dem er von der Fortsetzung Kenntnis erhält.

Tenor

Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 22. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juni 2012 verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts die Klausuren 'Zivilrecht 1' und 'Verwaltungsrecht 2' neu zu bewerten und den Kläger über das Ergebnis seiner zweiten juristischen Staatsprüfung im Notenverbesserungsversuch neu zu bescheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 22. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juni 2012 verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts die Klausuren 'Zivilrecht 1' und 'Verwaltungsrecht 2' neu zu bewerten und den Kläger über das Ergebnis seiner zweiten juristischen Staatsprüfung im Notenverbesserungsversuch neu zu bescheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin kann keinen Erfolg haben. Der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.

2

Die Klägerin erzielte bei ihrer wiederholten Teilnahme an der Ersten juristischen Prüfung in den sechs Aufsichtsarbeiten der schriftlichen Pflichtfachprüfung eine Durchschnittspunktzahl, die nicht ausreichte, um zur mündlichen Prüfung zugelassen zu werden. Daher erklärte das Prüfungsamt die Erste juristische Prüfung für endgültig nicht bestanden. Mit der Klage will die Klägerin unter anderem erreichen, dass sie die schriftliche Prüfung nochmals ablegen kann. In der nicht bestandenen Wiederholungsprüfung sei ihr Anspruch auf Chancengleichheit verletzt worden, weil rund 10 % der Teilnehmer der landesweiten Prüfungskampagne die sechs Aufsichtsarbeiten nicht - wie sie selbst - innerhalb von zwei Wochen geschrieben hätten. Diese Prüflinge, die den gestuften Kombinationsstudiengang Rechtswissenschaft der Universität M. belegt hätten, absolvierten die schriftliche Pflichtfachprüfung in zwei zeitlich weit auseinander liegenden Abschnitten von je drei Aufsichtsarbeiten, zunächst im Zivilrecht, danach im Strafrecht und im Öffentlichen Recht. Die Aufteilung des Prüfungsstoffes in zwei Abschnitte ermögliche eine konzentriertere Vorbereitung und eröffne daher bessere Erfolgschancen zu Lasten der anderen Prüflinge.

3

Der gestufte Kombinationsstudiengang (sog. Mannheimer Modell) besteht in der ersten Phase aus dem modular aufgebauten Bachelor-Studiengang "Unternehmensjuristin/-jurist" mit dem berufsqualifizierenden Universitätsabschluss "Bachelor of Laws (LL.B.)" (erste Phase) und in der zweiten Phase aus ergänzenden Studien im Öffentlichen Recht und im Strafrecht. Die erste Phase gliedert sich in einen rechtswissenschaftlichen Bereich mit wirtschaftsrechtlichem Schwerpunkt und einen wirtschaftswissenschaftlichen Bereich. Als Prüfung im Modul "Zivilrecht in der Vertiefung" ist nach sechs Studiensemestern die Teilnahme an den drei zivilrechtlichen Aufsichtsarbeiten des staatlichen Teils der Ersten juristischen Prüfung vorgesehen. Die viersemestrige zweite Phase endet mit der Teilnahme an der strafrechtlichen und den beiden öffentlich-rechtlichen Aufsichtsarbeiten.

4

Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. In dem Berufungsurteil hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt: Die unterschiedlichen Bedingungen der schriftlichen Pflichtfachprüfung verstießen nicht gegen das Gebot der chancengleichen Behandlung aller Teilnehmer an der jeweiligen Prüfungskampagne. Die Prüfungsvoraussetzungen beider Teilnehmergruppen könnten bei einer Gesamtschau der jeweiligen Vor- und Nachteile als vergleichbar angesehen werden. Die Prüfung in zwei Abschnitten biete die Vorteile der konzentrierteren Vorbereitungsmöglichkeiten und der geringeren Belastungssituation in der Prüfung. Dem stünden jedoch als Nachteile die Belastungen durch die wirtschaftswissenschaftlichen Anforderungen des Studiums vor den zivilrechtlichen Aufsichtsarbeiten, die engen zeitlichen Voraussetzungen der Abschichtungsmöglichkeit und die einheitliche, auch das Zivilrecht umfassende mündliche Prüfung am Ende des zweiten Abschnitts gegenüber. Auswirkungen der unterschiedlichen Prüfungsbedingungen auf die Ergebnisse könnten nicht festgestellt werden. Das sog. Mannheimer Modell sei von einer Experimentierklausel der Juristischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung (JAPrO) gedeckt, die ihrerseits auf einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage beruhe. Das Deutsche Richtergesetz stehe landesrechtlichen Bestimmungen über die zeitliche Abschichtung von Teilen der Ersten juristischen Prüfung nicht entgegen.

5

Aufgrund des Darlegungserfordernisses nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hat das Bundesverwaltungsgericht bei der Entscheidung über die Zulassung der Revision ausschließlich die in der Beschwerdebegründung angesprochenen Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Die Klägerin hält die Revisionszulassung für geboten, um in einem Revisionsverfahren die für rechtsgrundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage zu beantworten,

ob es sich als eine Verletzung des bundesrechtlichen Gebots der Chancengleichheit im Prüfungsverfahren darstellt, wenn Ungleichbehandlungen durch den Normgeber in Form von Wettbewerbsvorteilen oder Erleichterungen für einen Teil der Prüflinge in juristischen Staatsprüfungen dadurch gerechtfertigt werden, dass diese im Rahmen eines Reformstudiengangs erhebliche außerjuristische Leistungen zu erbringen haben und dem Normgeber im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der Studiengänge ein großer Spielraum zusteht.

6

Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Beschwerde eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage auf der Grundlage der bundesgerichtlichen Rechtsprechung oder des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Auslegungsregeln eindeutig beantwortet werden kann (stRspr; vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2015 - 6 B 43.14 - NVwZ-RR 2015, 416 Rn. 8).

7

Danach hat die von der Klägerin gestellte Frage keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil sie auf der Grundlage der Rechtsprechung von Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgericht zur Bedeutung des Gebots der Chancengleichheit für berufsbezogene Prüfungen eindeutig im Sinne des Verwaltungsgerichtshofs beantwortet werden kann.

8

1. Der prüfungsrechtliche Grundsatz der Chancengleichheit nach Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verlangt, dass für vergleichbare Prüflinge so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungsmaßstäbe gelten. Bevorzugungen und Benachteiligungen einzelner Prüflinge oder Teilnehmergruppen einer Prüfung sollen vermieden werden, um allen Teilnehmern gleiche Erfolgschancen zu bieten. Jeder Teilnehmer hat einen Anspruch auf chancengleiche Behandlung im Prüfungsverfahren (stRspr; vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 - BVerfGE 84, 34 <52>).

9

Unter Prüfungsbedingungen sind diejenigen Regeln und Umstände zu verstehen, die das Verfahren gestalten, in dem die Prüfungsleistung erbracht wird. Sie bilden den äußeren Rahmen für die Ermittlung der Kenntnisse und Fähigkeiten der Prüflinge. Insoweit verlangt das prüfungsrechtliche Gebot der Chancengleichheit einheitliche Regeln für Form und Verlauf der Prüfungen sowie Gleichartigkeit der tatsächlichen Verhältnisse während der Prüfung (stRspr; vgl. nur BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1990 - 7 C 17.90 - BVerwGE 87, 258 <261 f.>).

10

Unterschiedliche Prüfungsbedingungen für die Teilnehmer einer Prüfung sind mit dem Gebot der Chancengleichheit nach Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG nur vereinbar, wenn sie auf einen sachlichen Grund zurückzuführen sind, dessen Gewicht die Unterschiede nach Art und Ausmaß zu rechtfertigen vermag (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1988 - 1 BvL 5, 6/85 - BVerfGE 79, 212 <218>; BVerwG, Beschlüsse vom 23. Februar 1990 - 7 B 24.90 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 272 S. 127 und vom 14. Oktober 1992 - 6 B 2.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 303 S. 217). Darüber hinaus darf die Ungleichbehandlung der Prüflinge keine ungleichen Erfolgschancen nach sich ziehen (BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2014 - 6 B 25.14 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 419).

11

Unterschiedliche Prüfungsbedingungen und damit eine Ungleichbehandlung der Prüfungsteilnehmer liegen vor, wenn der Normgeber vorgibt, dass verschiedene Gruppen von Prüflingen die selbständig zu bewertenden schriftlichen Teilprüfungen in unterschiedlicher zeitlicher Reihenfolge oder in unterschiedlichen zeitlichen Abständen ablegen. Zwar sind die äußeren Umstände, der Ablauf und die Aufgaben der einzelnen Teilprüfungen sowie das Verfahren und die Maßstäbe der Leistungsbewertung für alle Prüflinge gleich. Je gravierender die Abweichungen in der zeitlichen Abfolge der Teilprüfungen jedoch sind, desto näher liegt die Annahme, dass die unterschiedlichen Bedingungen Art und Umfang der Prüfungsvorbereitungen beeinflussen können.

12

Diese Annahme ist jedenfalls dann berechtigt, wenn ein Teil der Prüflinge die schriftlichen Teilprüfungen in einem Block, d.h. hintereinander in kurzen zeitlichen Abständen, der andere Teil sie dagegen abgeschichtet nach Prüfungsgebieten in zeitlich weit auseinander liegenden Abschnitten absolviert. Die Abschnittsbildung ermöglicht eine inhaltlich konzentriertere Vorbereitung, weil sich die Prüflinge nicht auf den gesamten Prüfungsstoff vorbereiten und diesen zur gleichen Zeit beherrschen müssen.

13

Allerdings bestimmt im Rahmen der normativen Vorgaben jeder Prüfling eigenverantwortlich, nach welchen Methoden und mit welchem zeitlichen Aufwand er sich auf die Prüfung vorbereitet. Daher ist es grundsätzlich Sache des Prüflings, Schwierigkeiten und Störungen, die seine Vorbereitung beeinträchtigen, zu bewältigen. Aufgrund dessen sind tatsächliche Ungleichheiten in der Vorbereitungsphase, die dem Lebensbereich des Prüflings zuzurechnen sind, als unvermeidbar hinzunehmen (BVerwG, Beschluss vom 23. März 1994 - 6 B 72.93 - NVwZ-RR 1994, 585). Vor allem aber hängt der Prüfungserfolg weniger von dem Umfang des vorzubereitenden Prüfungsstoffes als vielmehr von Faktoren wie der individuellen Begabung, dem persönlichen Lerneifer und der Intensität der Vorbereitung ab (BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1992 - 6 B 7.92 - DVBl. 1993, 49).

14

Aufgrund dieser ganz erheblichen Unwägbarkeiten kann aus dem Umstand, dass ein Teil der Prüflinge die Möglichkeit einer konzentrierteren, weil stofflich eingeschränkten Vorbereitung auf einzelne Teilprüfungen hat, für sich genommen nicht geschlossen werden, dass diese Prüflinge zwangsläufig bessere Erfolgschancen in der Prüfung, d.h. begründete Aussichten auf bessere Prüfungsergebnisse, haben als die anderen Prüflinge, die sich auf den gesamten Prüfungsstoff aller Teilprüfungen vorbereiten müssen.

15

Absolviert ein Teil der Prüflinge die Teilprüfungen in einem Block, ein anderer Teil dagegen in zeitlich weit auseinanderliegenden, nach Fachgebieten geordneten Abschnitten, setzt das Gebot der Chancengleichheit nach Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG zum einen voraus, dass sich jeder Prüfling rechtzeitig auf die für ihn geltenden Bedingungen und fachlichen Anforderungen der Prüfung einstellen kann. Dazu gehört, dass die ihm zur Verfügung stehenden Vorbereitungsmöglichkeiten, insbesondere der Vorbereitungszeitraum, in Anbetracht des Umfangs des von ihm gleichzeitig zu bewältigenden Prüfungsstoffes und des Schwierigkeitsgrades der Prüfung angemessen sind.

16

Hinzukommen muss, dass die unterschiedlichen Vorbereitungsmöglichkeiten als gleichwertig anzusehen sind. Dem Gebot der Chancengleichheit wird nur eine Gleichwertigkeitsprüfung gerecht, die die Gesamtheit der Vor- und Nachteile der unterschiedlichen Prüfungsvorbereitung in den Blick nimmt und vergleicht. Insbesondere sind alle normativen Vorgaben einzubeziehen, die die Vorbereitung steuern oder sich typischerweise darauf auswirken. Gleichwertigkeit und damit eine chancengleiche Behandlung aller Prüflinge ist jedenfalls dann nicht mehr gegeben, wenn aufgrund der Gesamtwürdigung der maßgebenden Umstände der Schluss nahe liegt, dass die unterschiedlichen Prüfungsvorbereitungen zu ungleichen Erfolgschancen führen, d.h. die vorbereitungsbedingt guten Prüfungsleistungen des einen Teils der Prüflinge die Relation der Leistungsbewertungen zu Lasten des anderen Teils verzerrt. Unter dieser Voraussetzung ist der Anspruch des einzelnen Prüflings auf chancengleiche Bewertung seiner Prüfungsleistungen verletzt, wenn sich die vorbereitungsbedingte Verzerrung der Bewertungsrelationen zu seinem Nachteil ausgewirkt hat (BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2014 - 6 B 25.14 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 419).

17

Eine Verletzung des Gebots der Chancengleichheit nach Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG kann nicht darauf gestützt werden, dass sich die Anzahl der nacheinander zu schreibenden Aufsichtsarbeiten womöglich auf die physische und psychische Belastungssituation auswirkt. Diese Belastungen entziehen sich einer objektiven Bewertung; sie hängen ausschließlich von der individuellen körperlichen und psychischen Verfassung des einzelnen Prüflings während der Prüfungen ab (BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1992 - 6 B 7.92 - DVBl. 1993, 49).

18

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat die entscheidungserheblichen Rechtsfragen auf der Grundlage der dargestellten Rechtsgrundsätze beantwortet, die sich aus dem prüfungsrechtlichen Gebot der Chancengleichheit nach Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG ergeben. Davon ausgehend hat er zu Recht angenommen, dass die unterschiedlichen Prüfungsbedingungen hinreichend sachlich gerechtfertigt und die Möglichkeiten der Prüfungsvorbereitung für beide Gruppen von Prüfungsteilnehmern gleichwertig sind. Demzufolge werden Prüflinge, die wie die Klägerin die sechs Aufsichtsarbeiten der schriftlichen Pflichtfachprüfung innerhalb von zwei Wochen absolvieren, nicht gleichheitswidrig benachteiligt, weil ihre Leistungen gemeinsam mit den Leistungen der Prüflinge bewertet werden, die diese Prüfung in zeitlich weit auseinander liegenden Abschnitten von je drei Aufsichtsarbeiten ablegen.

19

Die Erprobung eines neuen Studiengangs, hier eines gestuften Kombinationsstudiengangs, der rechtswissenschaftliche und wirtschaftswissenschaftliche Inhalte kombiniert und neben einem berufsqualifizierenden Universitätsabschluss auch zur Ersten juristischen Prüfung führt, berechtigt jedenfalls für die bis zum 30. April 2019 befristete Erprobungszeit, die zeitliche Abfolge der staatlichen Pflichtfachprüfung abweichend vom Blockmodell an dem Aufbau dieses Studiengangs auszurichten (§ 35a Abs. 1 und § 35b, § 62a Abs. 1 und 2 JAPrO BW i.d.F. vom 25. August 2008, GBl. S. 298). An der Erprobung besteht ein berechtigtes Interesse, weil gestufte Kombinationsstudiengänge zusätzlich zu der fachlichen Eignung für den juristischen Vorbereitungsdienst eine besondere Qualifikation für eine spezifische juristische Berufsausübung, hier für Tätigkeiten in der Wirtschaft, vermitteln.

20

Es entspricht dem Zweck der Erprobung, die Prüfungsleistungen der Studenten gestufter Kombinationsstudiengänge, die dem Nachweis der Eignung für den juristischen Vorbereitungsdienst dienen, mit denjenigen der Studenten der Rechtswissenschaften zu vergleichen. Hierfür bietet sich an, dass beide Gruppen an der staatlichen Pflichtfachprüfung der Ersten juristischen Prüfung teilnehmen.

21

Die Gleichwertigkeitsprüfung des Verwaltungsgerichtshofs trägt den Rechtsgrundsätzen des Gebots der Chancengleichheit nach Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG Rechnung, weil ihr eine Gesamtwürdigung aller Umstände zugrunde liegt, die für den Prüfungserfolg bedeutsam sein können. Das Ergebnis dieser Prüfung, d.h. die Würdigung des - nach § 137 Abs. 2 VwGO bindend - festgestellten Sachverhalts, kann nicht zur Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO führen, weil es auf der Anwendung der aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hergeleiteten Rechtsgrundsätze auf den konkret zu entscheidenden Fall beruht.

22

Ungeachtet dessen liegt die Annahme nahe, der durch die Abschichtung bewirkte Vorteil der konzentrierteren, weil fachlich begrenzten Vorbereitung werde durch die wirtschaftswissenschaftlichen Belastungen des Bachelor-Studiengangs, insbesondere die Notwendigkeit des Erwerbs des berufsqualifizierenden Universitätsabschlusses, die zeitlichen Vorgaben für die beiden Phasen des gestuften Kombinationsstudiengangs und den großen zeitlichen Abstand zwischen den zivilrechtlichen Aufsichtsarbeiten und der mündlichen Prüfung im Zivilrecht kompensiert.

23

Aus den bindenden tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs ergeben sich keine tatsächlichen Anhaltspunkte, dass die Prüflinge des Kombinationsstudiengangs durch besonders gute Prüfungsleistungen hervortreten, die die Bewertungsrelationen zu Lasten der übrigen Prüflinge verschieben. Einer messbaren Verzerrung der Relationen bei der Bewertung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten dürfte bereits der geringe Anteil von Prüfungsteilnehmern des gestuften Kombinationsstudiengangs entgegenstehen. Darüber hinaus ergibt sich aus der Auskunft des Prüfungsamts vom 5. Mai 2014 im Berufungsverfahren, dass der Anspruch der Klägerin auf Chancengleichheit in der schriftlichen Pflichtfachprüfung nicht verletzt worden ist. Nach diesen Angaben kann ausgeschlossen werden, dass die Bewertungen der Prüfungsleistungen der Klägerin darauf beruhen, dass sich die Bewertungsrelationen aufgrund der Prüfungsergebnisse von Prüflingen des gestuften Kombinationsstudiengangs zu ihrem Nachteil verschlechtert haben.

24

3. Die Ausführungen der Klägerin zu dem Erfordernis der bundesweiten Einheitlichkeit der Prüfungsanforderungen nach § 5d Abs. 1 Satz 2 DRiG können nicht zur Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO führen, weil die Bedeutung dieser Regelung durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Mai 2013 (6 C 18.12, NVwZ 2014, 86 Rn. 12 ff.) geklärt ist. Danach soll die Regelung die inhaltliche Gleichwertigkeit der Abschlüsse im Bundesgebiet sicherstellen; sie steht allenfalls gravierenden Abweichungen vom bundesüblichen Standard entgegen.

25

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem ihr der Beklagte das Nichtbestehen der ersten juristischen Staatsprüfung mitteilte.

2

Die Klägerin legte im Jahre 2001 ohne Erfolg die erste juristische Staatsprüfung ab. In der Wiederholungsprüfung fertigte sie eine Hausarbeit und vier Aufsichtsarbeiten an. Die Bewertung dieser Arbeiten führte insgesamt zu einer Punktzahl, die für das Bestehen der Prüfung nicht ausreichte. Das Justizprüfungsamt teilte der Klägerin deshalb mit Bescheid vom 3. Mai 2005 mit, sie habe die Prüfung nicht bestanden. Die Klägerin legte Widerspruch ein, mit dem sie Einwendungen gegen die Bewertung sowohl der Hausarbeit als auch der vier Aufsichtsarbeiten erhob. Auf diesen Widerspruch hob das Justizprüfungsamt durch Bescheid vom 24. April 2006 den Bescheid vom 3. Mai 2005 auf: Die Klägerin habe zu Recht gerügt, dass die Aufgabenstellung der Hausarbeit zu umfangreich sei. Sie sei deshalb zur Anfertigung einer neuen Hausarbeit zuzulassen. Ihre Einwände gegen die Bewertung der Aufsichtsarbeiten seien indessen unbegründet. Die Klägerin fertigte erneut eine Hausarbeit an, erreichte aber mit deren Bewertung unter Einschluss der zuvor geschriebenen Aufsichtsarbeiten wiederum nicht die Punktzahl, die für das Bestehen der Prüfung erforderlich ist. Mit Bescheid vom 24. Januar 2007 teilte ihr der Beklagte erneut das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung mit. Ihren hiergegen gerichteten Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 30. Juli 2007 zurück.

3

Die Klägerin hat Klage erhoben, zu deren Begründung sie die Bewertung sowohl der weiteren Hausarbeit als auch der ursprünglich angefertigten Aufsichtsarbeiten angegriffen hat.

4

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, der Verwaltungsgerichtshof die Berufung der Klägerin durch das angefochtene Urteil zurückgewiesen: Hinsichtlich der Hausarbeit sei die Klägerin mit ihren Einwendungen zwar entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht bereits deswegen teilweise ausgeschlossen, weil es insoweit an einer rechtzeitigen Rüge fehle. Die Einwendungen der Klägerin beträfen durchgängig materielle Bewertungs- und Korrekturfehler, die sie im Gegensatz zu Verfahrensfehlern auch ohne vorherige Rüge gerichtlich geltend machen könne. Solche Fehler lägen aber der Sache nach nicht vor. Die von den beiden Korrektoren herangezogenen Anforderungsmaßstäbe lägen innerhalb ihres gerichtlich nicht überprüfbaren prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraums. Soweit die Klägerin die Neubewertung ihrer Aufsichtsarbeiten beanspruche, sei sie mit diesem Begehren im gerichtlichen Streitverfahren ausgeschlossen. Dies könne zwar entgegen dem erstinstanzlichen Urteil nicht damit begründet werden, dass der Widerspruchsbescheid vom 24. April 2006 hinsichtlich der Aufsichtsarbeiten in Bestandskraft erwachsen sei. Die Bewertung einzelner Prüfungsleistungen sei kein abtrennbarer, isoliert bestandskraftfähiger Teil des Prüfungsbescheides. Gleichwohl habe die Klägerin aber insoweit keinen schutzwürdigen Rechtsanspruch auf eine gerichtliche Überprüfung. Aus der Einheit der Prüfung folge, dass die Bewertungen derjenigen Einzelleistungen, gegen die der Kandidat innerhalb der Rechtsmittelfristen keine Einwände erhebe, als feststehende Berechnungsgrundlage in den neuerlichen Prüfungsbescheid einflössen. Der Widerspruchsbescheid vom 24. April 2006 habe die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens nur im Hinblick auf die Hausarbeit zugestanden. Die Noten der Aufsichtsarbeiten hingegen habe die Klägerin bis zum Ablauf der gesetzlichen Rechtsmittelfrist gelten lassen.

5

Ihre vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision hat die Klägerin im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Hausarbeit sei in ihrer Aufgabe 1 c) mehrdeutig, widersprüchlich, nicht verständlich und deshalb faktisch nicht lösbar. Soweit sie Einwände gegen die Aufsichtsarbeiten geltend mache, sei sie mit diesen Einwänden nicht präkludiert. Eine solche Präklusion ergebe sich nicht aus dem Gesichtspunkt der Bestandskraft. Die Bewertungen von Aufsichtsarbeiten seien keine Teilverwaltungsakte und deshalb als solche nicht der Bestandskraft fähig. Etwas anderes gelte nicht mit Blick auf den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 24. April 2006. Hinsichtlich der Aufsichtsarbeiten treffe dieser Bescheid keine rechtskraftfähige Versagungsregelung, sondern erschöpfe sich in einer Nichtstattgabe, die als solche nicht habe in Bestandskraft erwachsen können. Mangels Regelungscharakters könne der Widerspruchsbescheid insoweit nicht aufgrund einer entsprechenden Anwendung der Grundsätze der materiellen Rechtskraft von Bescheidungsurteilen in Bestandskraft erwachsen. Sie habe ihr Klagerecht nicht verwirkt.

6

Die Klägerin beantragt,

die Urteile des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. April 2010 und des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 14. Januar 2009 abzuändern und den Bescheid des Beklagten vom 24. Januar 2007 und seinen Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 2007 aufzuheben

sowie dem Beklagten aufzugeben,

sie zur erneuten Anfertigung einer Examenshausarbeit zuzulassen, hilfsweise, ihre Examenshausarbeit nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bewerten,

sie zur erneuten Anfertigung einer Aufsichtsarbeit im Wahlpflichtfach zuzulassen, hilfsweise, die von ihr erstellte Aufsichtsarbeit im Wahlpflichtfach nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten

und

die von ihr erstellte Aufsichtsarbeit im Fach Öffentliches Recht nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bewerten,

sie zur erneuten Anfertigung einer Aufsichtsarbeit im Fach Strafrecht zuzulassen, hilfsweise, die von ihr erstellte Aufsichtsarbeit im Fach Strafrecht nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bewerten.

7

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

8

Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Die Klägerin habe mit ihrem Widerspruch vom 26. Mai 2005 ausdrücklich die Bewertung der dort genannten Aufsichtsarbeiten angegriffen und so zum Gegenstand dieses Widerspruchsverfahrens gemacht. Mit seinem Widerspruchsbescheid vom 24. April 2006 habe er den Widerspruch der Klägerin insoweit beschieden, weil er in den Gründen näher ausgeführt habe, weshalb die geltend gemachten Bewertungsfehler der Aufsichtsarbeiten nicht vorlägen. Die damit erfolgte Zurückweisung der Bewertungsrügen zu den Aufsichtsarbeiten sei nachfolgend nicht durch eine spätere Widerspruchsbescheidung ersetzt worden. Es habe deshalb der Klägerin oblegen, vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main den Widerspruchsbescheid vom 24. April 2006 anzufechten. Da sie dies versäumt habe, sei dieser Bescheid in Bezug auf die Bewertung der Aufsichtsarbeiten in Bestandskraft erwachsen.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision ist begründet. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich zu Unrecht gehindert gesehen, die Einwendungen der Klägerin gegen die Bewertungen ihrer Aufsichtsarbeiten in den Fächern Strafrecht und Öffentliches Recht sowie im Wahlpflichtfach zu überprüfen. Das Berufungsurteil verletzt insofern das Grundrecht der Klägerin aus Art. 19 Abs. 4 GG und mithin revisibles Recht im Sinne von § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO (unten 1.). Hingegen ist das Berufungsurteil hinsichtlich der Würdigung der Einwendungen der Klägerin gegen die Bewertung ihrer neuerlich angefertigten Hausarbeit revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden (unten 2.). Da der Senat die zur Überprüfung der Einwendungen der Klägerin gegen die Bewertungen ihrer Aufsichtsarbeiten notwendige Tatsachenwürdigung nicht selbst vornehmen kann, ist die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

10

1. Akte öffentlicher Gewalt, gegen die der hierdurch belastete Bürger gerichtlich vorgeht, sind grundsätzlich vom Gericht umfassend, d.h. unter Berücksichtigung sämtlicher sie tragender rechtlicher und tatsächlicher Gründe, daraufhin zu überprüfen, ob sie dessen Rechte verletzen. Diese Maßgabe gilt auch, wenn ein Prüfling sich gegen einen Prüfungsbescheid wendet, mit dem in sein Grundrecht auf Berufswahlfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG eingegriffen wird. Unerheblich ist hierbei, dass dem Rechtsschutzinteresse des Prüflings regelmäßig am besten durch Erhebung einer Verpflichtungsklage in der Form der Bescheidungsklage statt durch Erhebung einer Anfechtungsklage gedient ist. Die vom Prüfling erstrebte, auf Neubewertung oder Wiederholung von Prüfungsleistungen gerichtete Bescheidung wird vom Gericht nur ausgesprochen, soweit die bisherigen Bewertungen sich als rechtsfehlerhaft erweisen. Insofern schließt das Bescheidungsbegehren ein Anfechtungsbegehren ein (vgl. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, S. 305 Rn. 828). Wird Letzteres nicht isoliert verfolgt, folgt hieraus kein stichhaltiger Grund, den gerichtlichen Kontrollumfang im Ansatz abweichend zu bemessen.

11

Klammert ein Gericht von vornherein die Bewertungen einzelner Prüfungsleistungen und mithin tragende Gründe des Verwaltungshandelns, gegen das der Prüfling vorgeht und von dessen Rechtmäßigkeit der Erfolg seiner Bescheidungsklage abhängt, von der Überprüfung aus und behandelt sie als unabänderlich feststehend, so verkürzt dies den durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten Anspruch des Prüflings auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes. Dies bedarf zu seiner Rechtmäßigkeit einer den Anforderungen dieser Norm genügenden Rechtfertigung. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall, soweit der Verwaltungsgerichtshof den Standpunkt eingenommen hat, die Klägerin könne die Bewertungen ihrer Aufsichtsarbeiten im Klageverfahren gegen den Prüfungsbescheid vom 24. Januar 2007 nicht mehr angreifen. Mit diesem Prüfungsbescheid wurde der Klägerin neben der Bewertung ihrer neuerlich angefertigten Hausarbeit als abschließendes Ergebnis des Prüfungsverfahrens mitgeteilt, sie habe die erste juristische Staatsprüfung nicht bestanden. Dieses Ergebnis ergab sich unter anderem aufgrund der Bewertungen ihrer Aufsichtsarbeiten, auch wenn der Beklagte auf diese in der Begründung des Bescheids nicht gesondert eingegangen ist. Eine rechtliche Grundlage dafür, dass diese Bewertungen von der gerichtlichen Überprüfung des Bescheids ausgenommen worden sind, ist nicht ersichtlich.

12

a) Der Senat hält ein Unterlassen der Überprüfung der Bewertung von Prüfungsleistungen im gerichtlichen Verfahren insoweit im Regelfall für zulässig, als ein Prüfling dort die Bewertung nicht durch Erhebung substantiierter Einwendungen in Frage stellt und damit eine Verletzung seiner Rechte nicht geltend macht (Urteil vom 16. März 1994 - BVerwG 6 C 5.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 329 S. 9). Im vorliegenden Fall hat allerdings, wie auch der Beklagte nicht in Abrede stellt, die Klägerin die Bewertungen ihrer Aufsichtsarbeiten in den Vorinstanzen mit substantiierten Einwendungen angegriffen.

13

b) Eine gerichtliche Überprüfung findet nicht statt, soweit es sich bei einem angegriffenen Verwaltungshandeln um einen in Bestandskraft erwachsenen Verwaltungsakt handelt. Das Institut der Bestandskraft, das sich aus dem Ziel der Rechtssicherheit rechtfertigt und im Verwaltungsprozessrecht über die Normierung von Widerspruchs- und Klagefristen für Anfechtungs- und Verpflichtungsbegehren im Näheren ausgestaltet wird, ist mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar (BVerfG, Beschluss vom 20. April 1982 - 2 BvL 26/81 - BVerfGE 60, 253 <269>). Allerdings stellen die Bewertungen der Aufsichtsarbeiten der Klägerin keine Regelungen im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG dar und sind somit der Bestandskraft nicht fähig.

14

aa) Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, dass die Benotungen einzelner Prüfungsleistungen regelmäßig keine selbständige rechtliche Bedeutung haben, sondern lediglich eine Grundlage der behördlichen Entscheidung über das Bestehen und Nichtbestehen der Prüfung bilden, die ihrerseits eine rechtliche Regelung enthält und daher den Verwaltungsakt darstellt, der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf seine Rechtmäßigkeit hin überprüft werden kann (vgl. Beschluss vom 25. März 2003 - BVerwG 6 B 8.03 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 404 S. 60; Urteil vom 16. März 1994 a.a.O. S. 8 f.). Ferner hat der Senat hervorgehoben, dass der Bewertung einer einzelnen Prüfungsleistung in der jeweiligen Prüfungsordnung aufgrund einer besonderen Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens eine selbständige rechtliche Bedeutung zuerkannt sein kann (Beschluss vom 25. März 2003 a.a.O. S. 60 f.). Der vorliegende Fall gibt dem Senat Gelegenheit zu der Klarstellung, dass die Frage, ob einer Einzelnote Regelungsqualität im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG zukommt, ausschließlich anhand der jeweiligen Prüfungsordnung zu klären ist. Fehlen dort ausdrückliche Festlegungen, ist sie mithilfe der üblichen Auslegungsmethoden zu beantworten. Das Bundesrecht enthält diesbezüglich - vom Ausnahmefall bundesrechtlich normierter Prüfungsverfahren abgesehen - keine Vorgaben, auch nicht im Sinne einer hilfsweise anzuwendenden Vermutungsregel, wonach "im Zweifel" von einer fehlenden selbständigen Regelungsqualität von Einzelnoten auszugehen wäre. Für solche Vorgaben ist ein bundesrechtlicher Geltungsgrund nicht ersichtlich. Er ergibt sich insbesondere nicht aus der bundesrechtlichen Normierung der Begriffsmerkmale des Verwaltungsakts in § 35 Satz 1 VwVfG, die auch den verwaltungsprozessualen Bedeutungsgehalt des Begriffs prägt und über § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO zur Revisibilität wortlautgleicher landesverfahrensrechtlicher Bestimmungen führt. Ob ein Verwaltungshandeln diese Begriffsmerkmale erfüllt, kann nicht der Regelung in § 35 Satz 1 VwVfG selbst, sondern nur dem jeweils einschlägigen Fachrecht entnommen werden, unbeschadet des Umstands, dass dessen Auslegung sodann für die Anwendung des bundesrechtlichen Begriffs des Verwaltungsakts bestimmend wird (vgl. Beschluss vom 27. April 1976 - BVerwG 7 B 6.76 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 74 S. 40).

15

Allerdings muss die Ausgestaltung prüfungsrechtlicher Bestimmungen mit den bundesrechtlichen Vorgaben aus Art. 3, Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar sein. Von daher wird der Normgeber im Prüfungsrecht, sofern er Einzelbenotungen als selbständige, der Bestandskraft fähige Regelungen im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG auszugestalten beabsichtigt, jenseits von prozessökonomischen Aspekten zu erwägen haben, ob die sich hieraus für den Prüfling in prozessualer Hinsicht ergebenden Obliegenheiten verhältnismäßig wären.

16

bb) Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem angefochtenen Urteil nicht aufgezeigt, dass die Bewertungen einzelner Aufsichtsarbeiten in der ersten juristischen Staatsprüfung nach dem einschlägigen Prüfungsrecht des Landes Hessen als selbständige Regelungen im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG ausgestaltet wären, sondern ist davon ausgegangen, dass ihnen diese Qualität abgeht. Der Senat sieht keine Veranlassung, diesem Befund entgegenzutreten.

17

c) Die Aufsichtsarbeiten der Klägerin durften nicht deshalb von der gerichtlichen Überprüfung des Prüfungsbescheids vom 24. Januar 2007 ausgenommen werden, weil der Widerspruchsbescheid vom 24. April 2006 eine dies ergebende Regelung getroffen hätte, die ihrerseits dadurch in Bestandskraft erwachsen wäre, dass die Klägerin gegen den Widerspruchsbescheid nicht innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist Klage erhoben hat.

18

aa) Dies folgt im vorliegenden Fall schon daraus, dass ein entsprechender Regelungswille des Beklagten - so er denn subjektiv bestanden hätte - für die Klägerin nicht erkennbar geworden ist. Ob die Maßnahme einer Behörde die Merkmale eines Verwaltungsakts erfüllt, insbesondere eine für den Betroffenen verbindliche, zur Rechtsbeständigkeit führende Regelung bilden soll, ist danach zu beurteilen, wie der Empfänger sie unter Berücksichtigung der ihm erkennbaren Umstände verstehen muss; Unklarheiten gehen zu Lasten der Verwaltung (Urteile vom 20. November 1990 - BVerwG 1 C 8.89 - Buchholz 402.24 § 9 AuslG Nr. 7 S. 6 und vom 17. August 1995 - BVerwG 1 C 15.94 - BVerwGE 99, 101 <103> = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 14 S. 47; vgl. auch Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 12. Aufl. 2011, § 35 Rn. 54 m.w.N.). Die Klägerin musste aufgrund des Widerspruchsbescheids nicht davon ausgehen, dass der Beklagte mit diesem eine verbindliche, die verwaltungsprozessuale Klagefrist in Lauf setzende verbindliche Entscheidung des Inhalts treffen wollte, wonach hinsichtlich der Aufsichtsarbeiten das Prüfungsverfahren beendet sei und ein Recht der Klägerin auf Neubewertung oder Neuanfertigung ihrer Aufsichtsarbeiten nicht bestehe. Zwar werden in der Begründung des Bescheids die Einwendungen der Klägerin gegen die Bewertungen ihrer Aufsichtsarbeiten als sachlich nicht zutreffend beurteilt und ist hier davon die Rede, ihr Widerspruch sei "als unbegründet zurückzuweisen". Auf der anderen Seite hat der Widerspruchsbescheid im Tenor den ursprünglichen Prüfungsbescheid vom 3. Mai 2005 vollumfänglich aufgehoben, keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten und die Kostenlast vollständig dem Beklagten auferlegt. Zudem wird in seiner Begründung das Urteil des Senats vom 16. März 1994 (a.a.O.) erwähnt, welches - wie dargelegt - unter anderem den Hinweis enthält, dass der Bewertung einzelner Prüfungsleistungen im Regelfall die Verwaltungsaktqualität und damit die Bestandskraftfähigkeit abgeht. In Anbetracht dieses Gesamtbildes war aus der Empfängerperspektive nicht darauf zu schließen, dass der Beklagte mit dem Widerspruchsbescheid hinsichtlich der Aufsichtsarbeiten - über die Mitteilung hinausgehend, dass deren Bewertung nicht zu beanstanden und von behördlicher Seite daher nichts zu veranlassen sei - eine rechtsverbindliche Entscheidung über das Nichtbestehen eines Anspruchs auf erneute Bewertung bzw. Prüfungswiederholung herbeiführen wollte, gegen die zur Vermeidung eines Verlusts des gerichtlichen Überprüfungsanspruchs innerhalb der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO Klage zu erheben gewesen wäre.

19

bb) Eine solche Regelung zu treffen wäre dem Beklagten auch verwehrt gewesen.

20

(1) Stünde der Prüfungsbehörde im Rahmen einer gespaltenen Widerspruchsentscheidung, mit der dem Begehren des Prüflings nach Neubewertung bzw. Prüfungswiederholung hinsichtlich einzelner Prüfungsleistungen entsprochen wird, die Befugnis zu, hinsichtlich der Bewertungen der übrigen Prüfungsleistungen abschlägige, eigenständig bestandskraftfähige Entscheidungen zu treffen, würde die materiell-rechtliche Festlegung, wonach Einzelbewertungen eine selbständige Regelungsqualität abgeht, im praktischen Ergebnis ebenso wie der prozessrechtliche Befund unterlaufen, dass das Institut der Bestandskraft an das Vorliegen eines Verwaltungsakts anknüpft. Die Einzelbewertungen würden auf diese Weise einen ähnlichen materiell-rechtlichen und prozessrechtlichen Status erlangen wie Regelungen, welche die Begriffsmerkmale des § 35 Satz 1 VwVfG erfüllen. Dies hätte zur Folge, dass über das Ergebnis ein- und derselben Prüfung unter Umständen unterschiedliche Verwaltungsstreitverfahren zu führen wären.

21

(2) Eine solche Befugnis ergibt sich nicht aus der Bestimmung in § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO, die im Falle einer gespaltenen gerichtlichen Entscheidung über die Begründetheit von Einwendungen gegen verschiedene Prüfungsbewertungen zu der Konsequenz führt, dass eine im Bescheidungsurteil kundgetane Rechtsauffassung, wonach einzelne dieser Prüfungsleistungen rechtsfehlerfrei bewertet worden sind, in Rechtskraft erwachsen kann. Eine vergleichbare Vorschrift hat der Gesetzgeber für das Widerspruchsverfahren nicht erlassen. Gegen eine entsprechende Anwendung von § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO im Widerspruchsverfahren sprechen bereits in grundsätzlicher Hinsicht die unterschiedlichen rechtlichen Rahmenbedingungen von gerichtlicher und widerspruchsbehördlicher Entscheidungstätigkeit. Die Vorschrift trägt dem Erfordernis der Wahrung von Entscheidungsprärogativen der Exekutive insbesondere in Fällen administrativer Ermessens- und Beurteilungsspielräume Rechnung und damit einem Gesichtspunkt, der sich auf das Verhältnis zwischen Widerspruchs- und Ausgangsbehörde in aller Regel nicht übertragen lässt. Hinzu kommt, dass der Verlust des Anspruchs auf (weitere) gerichtliche Überprüfung grundrechtlich schwerer wiegt, wenn er bereits im vorprozessualen Stadium eintritt. Die Frage, ob § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO in bestimmten Konstellationen dennoch einer entsprechenden Anwendung im Widerspruchsverfahren zugänglich ist, bedarf im vorliegenden Verfahren indes keiner abschließenden Klärung. Jedenfalls muss eine solche Anwendung dann ausscheiden, wenn sie - wie hier - die Maßgabe des Normgebers im Prüfungsrecht leerlaufen ließe, wonach Einzelbewertungen keine selbständige Regelungsqualität zukommt. Mit dieser Maßgabe ist die weitergehende konzeptionelle Vorstellung verknüpft, dass der gerichtliche Rechtsschutz auf den abschließenden Prüfungsbescheid zu konzentrieren ist und - als Kehrseite hiervon - dass für den Prüfling keine Obliegenheit bestehen soll, parallel zur Fortsetzung des Prüfungsverfahrens bereits Verwaltungsstreitverfahren betreiben zu müssen, sofern er sich mit dem abschlägigen Teil einer gespaltenen Widerspruchsentscheidung nicht zufrieden gibt. Dieses Konzept zu relativieren, ist dem Normgeber vorbehalten.

22

d) Eine Verwirkung des Anspruchs der Klägerin auf gerichtliche Überprüfung der Bewertungen ihrer Aufsichtsarbeiten hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Hiergegen ist aus revisionsgerichtlicher Sicht nichts zu erinnern.

23

2. Soweit die Klägerin die Unbestimmtheit der Aufgabenstellung ihrer neuerlich angefertigten Hausarbeit einwendet, kann sie hiermit im Revisionsverfahren keinen Erfolg haben. Der Senat ist an die Würdigung des Berufungsgerichts, wonach die Bewertungsbegründungen von Erst- und Zweitprüfer keine auf eine Unbestimmtheit der Frage 1 c) hindeutenden Verständnisunterschiede offenbaren würden, gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden (vgl. Urteile vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 38.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 314 S. 275 f., vom 21. Oktober 1993 - BVerwG 6 C 12.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 320 S. 309, vom 14. Juli 1999 - BVerwG 6 C 20.98 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 396 S. 28 und vom 19. Dezember 2001 - BVerwG 6 C 14.01 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 400 S. 38). Verfahrensrügen hat die Klägerin weder hiergegen noch in anderer Hinsicht erhoben.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem ihr der Beklagte das Nichtbestehen der ersten juristischen Staatsprüfung mitteilte.

2

Die Klägerin legte im Jahre 2001 ohne Erfolg die erste juristische Staatsprüfung ab. In der Wiederholungsprüfung fertigte sie eine Hausarbeit und vier Aufsichtsarbeiten an. Die Bewertung dieser Arbeiten führte insgesamt zu einer Punktzahl, die für das Bestehen der Prüfung nicht ausreichte. Das Justizprüfungsamt teilte der Klägerin deshalb mit Bescheid vom 3. Mai 2005 mit, sie habe die Prüfung nicht bestanden. Die Klägerin legte Widerspruch ein, mit dem sie Einwendungen gegen die Bewertung sowohl der Hausarbeit als auch der vier Aufsichtsarbeiten erhob. Auf diesen Widerspruch hob das Justizprüfungsamt durch Bescheid vom 24. April 2006 den Bescheid vom 3. Mai 2005 auf: Die Klägerin habe zu Recht gerügt, dass die Aufgabenstellung der Hausarbeit zu umfangreich sei. Sie sei deshalb zur Anfertigung einer neuen Hausarbeit zuzulassen. Ihre Einwände gegen die Bewertung der Aufsichtsarbeiten seien indessen unbegründet. Die Klägerin fertigte erneut eine Hausarbeit an, erreichte aber mit deren Bewertung unter Einschluss der zuvor geschriebenen Aufsichtsarbeiten wiederum nicht die Punktzahl, die für das Bestehen der Prüfung erforderlich ist. Mit Bescheid vom 24. Januar 2007 teilte ihr der Beklagte erneut das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung mit. Ihren hiergegen gerichteten Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 30. Juli 2007 zurück.

3

Die Klägerin hat Klage erhoben, zu deren Begründung sie die Bewertung sowohl der weiteren Hausarbeit als auch der ursprünglich angefertigten Aufsichtsarbeiten angegriffen hat.

4

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, der Verwaltungsgerichtshof die Berufung der Klägerin durch das angefochtene Urteil zurückgewiesen: Hinsichtlich der Hausarbeit sei die Klägerin mit ihren Einwendungen zwar entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht bereits deswegen teilweise ausgeschlossen, weil es insoweit an einer rechtzeitigen Rüge fehle. Die Einwendungen der Klägerin beträfen durchgängig materielle Bewertungs- und Korrekturfehler, die sie im Gegensatz zu Verfahrensfehlern auch ohne vorherige Rüge gerichtlich geltend machen könne. Solche Fehler lägen aber der Sache nach nicht vor. Die von den beiden Korrektoren herangezogenen Anforderungsmaßstäbe lägen innerhalb ihres gerichtlich nicht überprüfbaren prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraums. Soweit die Klägerin die Neubewertung ihrer Aufsichtsarbeiten beanspruche, sei sie mit diesem Begehren im gerichtlichen Streitverfahren ausgeschlossen. Dies könne zwar entgegen dem erstinstanzlichen Urteil nicht damit begründet werden, dass der Widerspruchsbescheid vom 24. April 2006 hinsichtlich der Aufsichtsarbeiten in Bestandskraft erwachsen sei. Die Bewertung einzelner Prüfungsleistungen sei kein abtrennbarer, isoliert bestandskraftfähiger Teil des Prüfungsbescheides. Gleichwohl habe die Klägerin aber insoweit keinen schutzwürdigen Rechtsanspruch auf eine gerichtliche Überprüfung. Aus der Einheit der Prüfung folge, dass die Bewertungen derjenigen Einzelleistungen, gegen die der Kandidat innerhalb der Rechtsmittelfristen keine Einwände erhebe, als feststehende Berechnungsgrundlage in den neuerlichen Prüfungsbescheid einflössen. Der Widerspruchsbescheid vom 24. April 2006 habe die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens nur im Hinblick auf die Hausarbeit zugestanden. Die Noten der Aufsichtsarbeiten hingegen habe die Klägerin bis zum Ablauf der gesetzlichen Rechtsmittelfrist gelten lassen.

5

Ihre vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision hat die Klägerin im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Hausarbeit sei in ihrer Aufgabe 1 c) mehrdeutig, widersprüchlich, nicht verständlich und deshalb faktisch nicht lösbar. Soweit sie Einwände gegen die Aufsichtsarbeiten geltend mache, sei sie mit diesen Einwänden nicht präkludiert. Eine solche Präklusion ergebe sich nicht aus dem Gesichtspunkt der Bestandskraft. Die Bewertungen von Aufsichtsarbeiten seien keine Teilverwaltungsakte und deshalb als solche nicht der Bestandskraft fähig. Etwas anderes gelte nicht mit Blick auf den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 24. April 2006. Hinsichtlich der Aufsichtsarbeiten treffe dieser Bescheid keine rechtskraftfähige Versagungsregelung, sondern erschöpfe sich in einer Nichtstattgabe, die als solche nicht habe in Bestandskraft erwachsen können. Mangels Regelungscharakters könne der Widerspruchsbescheid insoweit nicht aufgrund einer entsprechenden Anwendung der Grundsätze der materiellen Rechtskraft von Bescheidungsurteilen in Bestandskraft erwachsen. Sie habe ihr Klagerecht nicht verwirkt.

6

Die Klägerin beantragt,

die Urteile des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. April 2010 und des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 14. Januar 2009 abzuändern und den Bescheid des Beklagten vom 24. Januar 2007 und seinen Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 2007 aufzuheben

sowie dem Beklagten aufzugeben,

sie zur erneuten Anfertigung einer Examenshausarbeit zuzulassen, hilfsweise, ihre Examenshausarbeit nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bewerten,

sie zur erneuten Anfertigung einer Aufsichtsarbeit im Wahlpflichtfach zuzulassen, hilfsweise, die von ihr erstellte Aufsichtsarbeit im Wahlpflichtfach nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten

und

die von ihr erstellte Aufsichtsarbeit im Fach Öffentliches Recht nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bewerten,

sie zur erneuten Anfertigung einer Aufsichtsarbeit im Fach Strafrecht zuzulassen, hilfsweise, die von ihr erstellte Aufsichtsarbeit im Fach Strafrecht nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bewerten.

7

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

8

Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Die Klägerin habe mit ihrem Widerspruch vom 26. Mai 2005 ausdrücklich die Bewertung der dort genannten Aufsichtsarbeiten angegriffen und so zum Gegenstand dieses Widerspruchsverfahrens gemacht. Mit seinem Widerspruchsbescheid vom 24. April 2006 habe er den Widerspruch der Klägerin insoweit beschieden, weil er in den Gründen näher ausgeführt habe, weshalb die geltend gemachten Bewertungsfehler der Aufsichtsarbeiten nicht vorlägen. Die damit erfolgte Zurückweisung der Bewertungsrügen zu den Aufsichtsarbeiten sei nachfolgend nicht durch eine spätere Widerspruchsbescheidung ersetzt worden. Es habe deshalb der Klägerin oblegen, vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main den Widerspruchsbescheid vom 24. April 2006 anzufechten. Da sie dies versäumt habe, sei dieser Bescheid in Bezug auf die Bewertung der Aufsichtsarbeiten in Bestandskraft erwachsen.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision ist begründet. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich zu Unrecht gehindert gesehen, die Einwendungen der Klägerin gegen die Bewertungen ihrer Aufsichtsarbeiten in den Fächern Strafrecht und Öffentliches Recht sowie im Wahlpflichtfach zu überprüfen. Das Berufungsurteil verletzt insofern das Grundrecht der Klägerin aus Art. 19 Abs. 4 GG und mithin revisibles Recht im Sinne von § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO (unten 1.). Hingegen ist das Berufungsurteil hinsichtlich der Würdigung der Einwendungen der Klägerin gegen die Bewertung ihrer neuerlich angefertigten Hausarbeit revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden (unten 2.). Da der Senat die zur Überprüfung der Einwendungen der Klägerin gegen die Bewertungen ihrer Aufsichtsarbeiten notwendige Tatsachenwürdigung nicht selbst vornehmen kann, ist die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

10

1. Akte öffentlicher Gewalt, gegen die der hierdurch belastete Bürger gerichtlich vorgeht, sind grundsätzlich vom Gericht umfassend, d.h. unter Berücksichtigung sämtlicher sie tragender rechtlicher und tatsächlicher Gründe, daraufhin zu überprüfen, ob sie dessen Rechte verletzen. Diese Maßgabe gilt auch, wenn ein Prüfling sich gegen einen Prüfungsbescheid wendet, mit dem in sein Grundrecht auf Berufswahlfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG eingegriffen wird. Unerheblich ist hierbei, dass dem Rechtsschutzinteresse des Prüflings regelmäßig am besten durch Erhebung einer Verpflichtungsklage in der Form der Bescheidungsklage statt durch Erhebung einer Anfechtungsklage gedient ist. Die vom Prüfling erstrebte, auf Neubewertung oder Wiederholung von Prüfungsleistungen gerichtete Bescheidung wird vom Gericht nur ausgesprochen, soweit die bisherigen Bewertungen sich als rechtsfehlerhaft erweisen. Insofern schließt das Bescheidungsbegehren ein Anfechtungsbegehren ein (vgl. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, S. 305 Rn. 828). Wird Letzteres nicht isoliert verfolgt, folgt hieraus kein stichhaltiger Grund, den gerichtlichen Kontrollumfang im Ansatz abweichend zu bemessen.

11

Klammert ein Gericht von vornherein die Bewertungen einzelner Prüfungsleistungen und mithin tragende Gründe des Verwaltungshandelns, gegen das der Prüfling vorgeht und von dessen Rechtmäßigkeit der Erfolg seiner Bescheidungsklage abhängt, von der Überprüfung aus und behandelt sie als unabänderlich feststehend, so verkürzt dies den durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten Anspruch des Prüflings auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes. Dies bedarf zu seiner Rechtmäßigkeit einer den Anforderungen dieser Norm genügenden Rechtfertigung. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall, soweit der Verwaltungsgerichtshof den Standpunkt eingenommen hat, die Klägerin könne die Bewertungen ihrer Aufsichtsarbeiten im Klageverfahren gegen den Prüfungsbescheid vom 24. Januar 2007 nicht mehr angreifen. Mit diesem Prüfungsbescheid wurde der Klägerin neben der Bewertung ihrer neuerlich angefertigten Hausarbeit als abschließendes Ergebnis des Prüfungsverfahrens mitgeteilt, sie habe die erste juristische Staatsprüfung nicht bestanden. Dieses Ergebnis ergab sich unter anderem aufgrund der Bewertungen ihrer Aufsichtsarbeiten, auch wenn der Beklagte auf diese in der Begründung des Bescheids nicht gesondert eingegangen ist. Eine rechtliche Grundlage dafür, dass diese Bewertungen von der gerichtlichen Überprüfung des Bescheids ausgenommen worden sind, ist nicht ersichtlich.

12

a) Der Senat hält ein Unterlassen der Überprüfung der Bewertung von Prüfungsleistungen im gerichtlichen Verfahren insoweit im Regelfall für zulässig, als ein Prüfling dort die Bewertung nicht durch Erhebung substantiierter Einwendungen in Frage stellt und damit eine Verletzung seiner Rechte nicht geltend macht (Urteil vom 16. März 1994 - BVerwG 6 C 5.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 329 S. 9). Im vorliegenden Fall hat allerdings, wie auch der Beklagte nicht in Abrede stellt, die Klägerin die Bewertungen ihrer Aufsichtsarbeiten in den Vorinstanzen mit substantiierten Einwendungen angegriffen.

13

b) Eine gerichtliche Überprüfung findet nicht statt, soweit es sich bei einem angegriffenen Verwaltungshandeln um einen in Bestandskraft erwachsenen Verwaltungsakt handelt. Das Institut der Bestandskraft, das sich aus dem Ziel der Rechtssicherheit rechtfertigt und im Verwaltungsprozessrecht über die Normierung von Widerspruchs- und Klagefristen für Anfechtungs- und Verpflichtungsbegehren im Näheren ausgestaltet wird, ist mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar (BVerfG, Beschluss vom 20. April 1982 - 2 BvL 26/81 - BVerfGE 60, 253 <269>). Allerdings stellen die Bewertungen der Aufsichtsarbeiten der Klägerin keine Regelungen im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG dar und sind somit der Bestandskraft nicht fähig.

14

aa) Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, dass die Benotungen einzelner Prüfungsleistungen regelmäßig keine selbständige rechtliche Bedeutung haben, sondern lediglich eine Grundlage der behördlichen Entscheidung über das Bestehen und Nichtbestehen der Prüfung bilden, die ihrerseits eine rechtliche Regelung enthält und daher den Verwaltungsakt darstellt, der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf seine Rechtmäßigkeit hin überprüft werden kann (vgl. Beschluss vom 25. März 2003 - BVerwG 6 B 8.03 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 404 S. 60; Urteil vom 16. März 1994 a.a.O. S. 8 f.). Ferner hat der Senat hervorgehoben, dass der Bewertung einer einzelnen Prüfungsleistung in der jeweiligen Prüfungsordnung aufgrund einer besonderen Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens eine selbständige rechtliche Bedeutung zuerkannt sein kann (Beschluss vom 25. März 2003 a.a.O. S. 60 f.). Der vorliegende Fall gibt dem Senat Gelegenheit zu der Klarstellung, dass die Frage, ob einer Einzelnote Regelungsqualität im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG zukommt, ausschließlich anhand der jeweiligen Prüfungsordnung zu klären ist. Fehlen dort ausdrückliche Festlegungen, ist sie mithilfe der üblichen Auslegungsmethoden zu beantworten. Das Bundesrecht enthält diesbezüglich - vom Ausnahmefall bundesrechtlich normierter Prüfungsverfahren abgesehen - keine Vorgaben, auch nicht im Sinne einer hilfsweise anzuwendenden Vermutungsregel, wonach "im Zweifel" von einer fehlenden selbständigen Regelungsqualität von Einzelnoten auszugehen wäre. Für solche Vorgaben ist ein bundesrechtlicher Geltungsgrund nicht ersichtlich. Er ergibt sich insbesondere nicht aus der bundesrechtlichen Normierung der Begriffsmerkmale des Verwaltungsakts in § 35 Satz 1 VwVfG, die auch den verwaltungsprozessualen Bedeutungsgehalt des Begriffs prägt und über § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO zur Revisibilität wortlautgleicher landesverfahrensrechtlicher Bestimmungen führt. Ob ein Verwaltungshandeln diese Begriffsmerkmale erfüllt, kann nicht der Regelung in § 35 Satz 1 VwVfG selbst, sondern nur dem jeweils einschlägigen Fachrecht entnommen werden, unbeschadet des Umstands, dass dessen Auslegung sodann für die Anwendung des bundesrechtlichen Begriffs des Verwaltungsakts bestimmend wird (vgl. Beschluss vom 27. April 1976 - BVerwG 7 B 6.76 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 74 S. 40).

15

Allerdings muss die Ausgestaltung prüfungsrechtlicher Bestimmungen mit den bundesrechtlichen Vorgaben aus Art. 3, Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar sein. Von daher wird der Normgeber im Prüfungsrecht, sofern er Einzelbenotungen als selbständige, der Bestandskraft fähige Regelungen im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG auszugestalten beabsichtigt, jenseits von prozessökonomischen Aspekten zu erwägen haben, ob die sich hieraus für den Prüfling in prozessualer Hinsicht ergebenden Obliegenheiten verhältnismäßig wären.

16

bb) Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem angefochtenen Urteil nicht aufgezeigt, dass die Bewertungen einzelner Aufsichtsarbeiten in der ersten juristischen Staatsprüfung nach dem einschlägigen Prüfungsrecht des Landes Hessen als selbständige Regelungen im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG ausgestaltet wären, sondern ist davon ausgegangen, dass ihnen diese Qualität abgeht. Der Senat sieht keine Veranlassung, diesem Befund entgegenzutreten.

17

c) Die Aufsichtsarbeiten der Klägerin durften nicht deshalb von der gerichtlichen Überprüfung des Prüfungsbescheids vom 24. Januar 2007 ausgenommen werden, weil der Widerspruchsbescheid vom 24. April 2006 eine dies ergebende Regelung getroffen hätte, die ihrerseits dadurch in Bestandskraft erwachsen wäre, dass die Klägerin gegen den Widerspruchsbescheid nicht innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist Klage erhoben hat.

18

aa) Dies folgt im vorliegenden Fall schon daraus, dass ein entsprechender Regelungswille des Beklagten - so er denn subjektiv bestanden hätte - für die Klägerin nicht erkennbar geworden ist. Ob die Maßnahme einer Behörde die Merkmale eines Verwaltungsakts erfüllt, insbesondere eine für den Betroffenen verbindliche, zur Rechtsbeständigkeit führende Regelung bilden soll, ist danach zu beurteilen, wie der Empfänger sie unter Berücksichtigung der ihm erkennbaren Umstände verstehen muss; Unklarheiten gehen zu Lasten der Verwaltung (Urteile vom 20. November 1990 - BVerwG 1 C 8.89 - Buchholz 402.24 § 9 AuslG Nr. 7 S. 6 und vom 17. August 1995 - BVerwG 1 C 15.94 - BVerwGE 99, 101 <103> = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 14 S. 47; vgl. auch Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 12. Aufl. 2011, § 35 Rn. 54 m.w.N.). Die Klägerin musste aufgrund des Widerspruchsbescheids nicht davon ausgehen, dass der Beklagte mit diesem eine verbindliche, die verwaltungsprozessuale Klagefrist in Lauf setzende verbindliche Entscheidung des Inhalts treffen wollte, wonach hinsichtlich der Aufsichtsarbeiten das Prüfungsverfahren beendet sei und ein Recht der Klägerin auf Neubewertung oder Neuanfertigung ihrer Aufsichtsarbeiten nicht bestehe. Zwar werden in der Begründung des Bescheids die Einwendungen der Klägerin gegen die Bewertungen ihrer Aufsichtsarbeiten als sachlich nicht zutreffend beurteilt und ist hier davon die Rede, ihr Widerspruch sei "als unbegründet zurückzuweisen". Auf der anderen Seite hat der Widerspruchsbescheid im Tenor den ursprünglichen Prüfungsbescheid vom 3. Mai 2005 vollumfänglich aufgehoben, keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten und die Kostenlast vollständig dem Beklagten auferlegt. Zudem wird in seiner Begründung das Urteil des Senats vom 16. März 1994 (a.a.O.) erwähnt, welches - wie dargelegt - unter anderem den Hinweis enthält, dass der Bewertung einzelner Prüfungsleistungen im Regelfall die Verwaltungsaktqualität und damit die Bestandskraftfähigkeit abgeht. In Anbetracht dieses Gesamtbildes war aus der Empfängerperspektive nicht darauf zu schließen, dass der Beklagte mit dem Widerspruchsbescheid hinsichtlich der Aufsichtsarbeiten - über die Mitteilung hinausgehend, dass deren Bewertung nicht zu beanstanden und von behördlicher Seite daher nichts zu veranlassen sei - eine rechtsverbindliche Entscheidung über das Nichtbestehen eines Anspruchs auf erneute Bewertung bzw. Prüfungswiederholung herbeiführen wollte, gegen die zur Vermeidung eines Verlusts des gerichtlichen Überprüfungsanspruchs innerhalb der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO Klage zu erheben gewesen wäre.

19

bb) Eine solche Regelung zu treffen wäre dem Beklagten auch verwehrt gewesen.

20

(1) Stünde der Prüfungsbehörde im Rahmen einer gespaltenen Widerspruchsentscheidung, mit der dem Begehren des Prüflings nach Neubewertung bzw. Prüfungswiederholung hinsichtlich einzelner Prüfungsleistungen entsprochen wird, die Befugnis zu, hinsichtlich der Bewertungen der übrigen Prüfungsleistungen abschlägige, eigenständig bestandskraftfähige Entscheidungen zu treffen, würde die materiell-rechtliche Festlegung, wonach Einzelbewertungen eine selbständige Regelungsqualität abgeht, im praktischen Ergebnis ebenso wie der prozessrechtliche Befund unterlaufen, dass das Institut der Bestandskraft an das Vorliegen eines Verwaltungsakts anknüpft. Die Einzelbewertungen würden auf diese Weise einen ähnlichen materiell-rechtlichen und prozessrechtlichen Status erlangen wie Regelungen, welche die Begriffsmerkmale des § 35 Satz 1 VwVfG erfüllen. Dies hätte zur Folge, dass über das Ergebnis ein- und derselben Prüfung unter Umständen unterschiedliche Verwaltungsstreitverfahren zu führen wären.

21

(2) Eine solche Befugnis ergibt sich nicht aus der Bestimmung in § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO, die im Falle einer gespaltenen gerichtlichen Entscheidung über die Begründetheit von Einwendungen gegen verschiedene Prüfungsbewertungen zu der Konsequenz führt, dass eine im Bescheidungsurteil kundgetane Rechtsauffassung, wonach einzelne dieser Prüfungsleistungen rechtsfehlerfrei bewertet worden sind, in Rechtskraft erwachsen kann. Eine vergleichbare Vorschrift hat der Gesetzgeber für das Widerspruchsverfahren nicht erlassen. Gegen eine entsprechende Anwendung von § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO im Widerspruchsverfahren sprechen bereits in grundsätzlicher Hinsicht die unterschiedlichen rechtlichen Rahmenbedingungen von gerichtlicher und widerspruchsbehördlicher Entscheidungstätigkeit. Die Vorschrift trägt dem Erfordernis der Wahrung von Entscheidungsprärogativen der Exekutive insbesondere in Fällen administrativer Ermessens- und Beurteilungsspielräume Rechnung und damit einem Gesichtspunkt, der sich auf das Verhältnis zwischen Widerspruchs- und Ausgangsbehörde in aller Regel nicht übertragen lässt. Hinzu kommt, dass der Verlust des Anspruchs auf (weitere) gerichtliche Überprüfung grundrechtlich schwerer wiegt, wenn er bereits im vorprozessualen Stadium eintritt. Die Frage, ob § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO in bestimmten Konstellationen dennoch einer entsprechenden Anwendung im Widerspruchsverfahren zugänglich ist, bedarf im vorliegenden Verfahren indes keiner abschließenden Klärung. Jedenfalls muss eine solche Anwendung dann ausscheiden, wenn sie - wie hier - die Maßgabe des Normgebers im Prüfungsrecht leerlaufen ließe, wonach Einzelbewertungen keine selbständige Regelungsqualität zukommt. Mit dieser Maßgabe ist die weitergehende konzeptionelle Vorstellung verknüpft, dass der gerichtliche Rechtsschutz auf den abschließenden Prüfungsbescheid zu konzentrieren ist und - als Kehrseite hiervon - dass für den Prüfling keine Obliegenheit bestehen soll, parallel zur Fortsetzung des Prüfungsverfahrens bereits Verwaltungsstreitverfahren betreiben zu müssen, sofern er sich mit dem abschlägigen Teil einer gespaltenen Widerspruchsentscheidung nicht zufrieden gibt. Dieses Konzept zu relativieren, ist dem Normgeber vorbehalten.

22

d) Eine Verwirkung des Anspruchs der Klägerin auf gerichtliche Überprüfung der Bewertungen ihrer Aufsichtsarbeiten hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Hiergegen ist aus revisionsgerichtlicher Sicht nichts zu erinnern.

23

2. Soweit die Klägerin die Unbestimmtheit der Aufgabenstellung ihrer neuerlich angefertigten Hausarbeit einwendet, kann sie hiermit im Revisionsverfahren keinen Erfolg haben. Der Senat ist an die Würdigung des Berufungsgerichts, wonach die Bewertungsbegründungen von Erst- und Zweitprüfer keine auf eine Unbestimmtheit der Frage 1 c) hindeutenden Verständnisunterschiede offenbaren würden, gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden (vgl. Urteile vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 38.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 314 S. 275 f., vom 21. Oktober 1993 - BVerwG 6 C 12.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 320 S. 309, vom 14. Juli 1999 - BVerwG 6 C 20.98 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 396 S. 28 und vom 19. Dezember 2001 - BVerwG 6 C 14.01 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 400 S. 38). Verfahrensrügen hat die Klägerin weder hiergegen noch in anderer Hinsicht erhoben.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem ihr der Beklagte das Nichtbestehen der ersten juristischen Staatsprüfung mitteilte.

2

Die Klägerin legte im Jahre 2001 ohne Erfolg die erste juristische Staatsprüfung ab. In der Wiederholungsprüfung fertigte sie eine Hausarbeit und vier Aufsichtsarbeiten an. Die Bewertung dieser Arbeiten führte insgesamt zu einer Punktzahl, die für das Bestehen der Prüfung nicht ausreichte. Das Justizprüfungsamt teilte der Klägerin deshalb mit Bescheid vom 3. Mai 2005 mit, sie habe die Prüfung nicht bestanden. Die Klägerin legte Widerspruch ein, mit dem sie Einwendungen gegen die Bewertung sowohl der Hausarbeit als auch der vier Aufsichtsarbeiten erhob. Auf diesen Widerspruch hob das Justizprüfungsamt durch Bescheid vom 24. April 2006 den Bescheid vom 3. Mai 2005 auf: Die Klägerin habe zu Recht gerügt, dass die Aufgabenstellung der Hausarbeit zu umfangreich sei. Sie sei deshalb zur Anfertigung einer neuen Hausarbeit zuzulassen. Ihre Einwände gegen die Bewertung der Aufsichtsarbeiten seien indessen unbegründet. Die Klägerin fertigte erneut eine Hausarbeit an, erreichte aber mit deren Bewertung unter Einschluss der zuvor geschriebenen Aufsichtsarbeiten wiederum nicht die Punktzahl, die für das Bestehen der Prüfung erforderlich ist. Mit Bescheid vom 24. Januar 2007 teilte ihr der Beklagte erneut das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung mit. Ihren hiergegen gerichteten Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 30. Juli 2007 zurück.

3

Die Klägerin hat Klage erhoben, zu deren Begründung sie die Bewertung sowohl der weiteren Hausarbeit als auch der ursprünglich angefertigten Aufsichtsarbeiten angegriffen hat.

4

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, der Verwaltungsgerichtshof die Berufung der Klägerin durch das angefochtene Urteil zurückgewiesen: Hinsichtlich der Hausarbeit sei die Klägerin mit ihren Einwendungen zwar entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht bereits deswegen teilweise ausgeschlossen, weil es insoweit an einer rechtzeitigen Rüge fehle. Die Einwendungen der Klägerin beträfen durchgängig materielle Bewertungs- und Korrekturfehler, die sie im Gegensatz zu Verfahrensfehlern auch ohne vorherige Rüge gerichtlich geltend machen könne. Solche Fehler lägen aber der Sache nach nicht vor. Die von den beiden Korrektoren herangezogenen Anforderungsmaßstäbe lägen innerhalb ihres gerichtlich nicht überprüfbaren prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraums. Soweit die Klägerin die Neubewertung ihrer Aufsichtsarbeiten beanspruche, sei sie mit diesem Begehren im gerichtlichen Streitverfahren ausgeschlossen. Dies könne zwar entgegen dem erstinstanzlichen Urteil nicht damit begründet werden, dass der Widerspruchsbescheid vom 24. April 2006 hinsichtlich der Aufsichtsarbeiten in Bestandskraft erwachsen sei. Die Bewertung einzelner Prüfungsleistungen sei kein abtrennbarer, isoliert bestandskraftfähiger Teil des Prüfungsbescheides. Gleichwohl habe die Klägerin aber insoweit keinen schutzwürdigen Rechtsanspruch auf eine gerichtliche Überprüfung. Aus der Einheit der Prüfung folge, dass die Bewertungen derjenigen Einzelleistungen, gegen die der Kandidat innerhalb der Rechtsmittelfristen keine Einwände erhebe, als feststehende Berechnungsgrundlage in den neuerlichen Prüfungsbescheid einflössen. Der Widerspruchsbescheid vom 24. April 2006 habe die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens nur im Hinblick auf die Hausarbeit zugestanden. Die Noten der Aufsichtsarbeiten hingegen habe die Klägerin bis zum Ablauf der gesetzlichen Rechtsmittelfrist gelten lassen.

5

Ihre vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision hat die Klägerin im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Hausarbeit sei in ihrer Aufgabe 1 c) mehrdeutig, widersprüchlich, nicht verständlich und deshalb faktisch nicht lösbar. Soweit sie Einwände gegen die Aufsichtsarbeiten geltend mache, sei sie mit diesen Einwänden nicht präkludiert. Eine solche Präklusion ergebe sich nicht aus dem Gesichtspunkt der Bestandskraft. Die Bewertungen von Aufsichtsarbeiten seien keine Teilverwaltungsakte und deshalb als solche nicht der Bestandskraft fähig. Etwas anderes gelte nicht mit Blick auf den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 24. April 2006. Hinsichtlich der Aufsichtsarbeiten treffe dieser Bescheid keine rechtskraftfähige Versagungsregelung, sondern erschöpfe sich in einer Nichtstattgabe, die als solche nicht habe in Bestandskraft erwachsen können. Mangels Regelungscharakters könne der Widerspruchsbescheid insoweit nicht aufgrund einer entsprechenden Anwendung der Grundsätze der materiellen Rechtskraft von Bescheidungsurteilen in Bestandskraft erwachsen. Sie habe ihr Klagerecht nicht verwirkt.

6

Die Klägerin beantragt,

die Urteile des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. April 2010 und des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 14. Januar 2009 abzuändern und den Bescheid des Beklagten vom 24. Januar 2007 und seinen Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 2007 aufzuheben

sowie dem Beklagten aufzugeben,

sie zur erneuten Anfertigung einer Examenshausarbeit zuzulassen, hilfsweise, ihre Examenshausarbeit nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bewerten,

sie zur erneuten Anfertigung einer Aufsichtsarbeit im Wahlpflichtfach zuzulassen, hilfsweise, die von ihr erstellte Aufsichtsarbeit im Wahlpflichtfach nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten

und

die von ihr erstellte Aufsichtsarbeit im Fach Öffentliches Recht nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bewerten,

sie zur erneuten Anfertigung einer Aufsichtsarbeit im Fach Strafrecht zuzulassen, hilfsweise, die von ihr erstellte Aufsichtsarbeit im Fach Strafrecht nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bewerten.

7

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

8

Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Die Klägerin habe mit ihrem Widerspruch vom 26. Mai 2005 ausdrücklich die Bewertung der dort genannten Aufsichtsarbeiten angegriffen und so zum Gegenstand dieses Widerspruchsverfahrens gemacht. Mit seinem Widerspruchsbescheid vom 24. April 2006 habe er den Widerspruch der Klägerin insoweit beschieden, weil er in den Gründen näher ausgeführt habe, weshalb die geltend gemachten Bewertungsfehler der Aufsichtsarbeiten nicht vorlägen. Die damit erfolgte Zurückweisung der Bewertungsrügen zu den Aufsichtsarbeiten sei nachfolgend nicht durch eine spätere Widerspruchsbescheidung ersetzt worden. Es habe deshalb der Klägerin oblegen, vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main den Widerspruchsbescheid vom 24. April 2006 anzufechten. Da sie dies versäumt habe, sei dieser Bescheid in Bezug auf die Bewertung der Aufsichtsarbeiten in Bestandskraft erwachsen.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision ist begründet. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich zu Unrecht gehindert gesehen, die Einwendungen der Klägerin gegen die Bewertungen ihrer Aufsichtsarbeiten in den Fächern Strafrecht und Öffentliches Recht sowie im Wahlpflichtfach zu überprüfen. Das Berufungsurteil verletzt insofern das Grundrecht der Klägerin aus Art. 19 Abs. 4 GG und mithin revisibles Recht im Sinne von § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO (unten 1.). Hingegen ist das Berufungsurteil hinsichtlich der Würdigung der Einwendungen der Klägerin gegen die Bewertung ihrer neuerlich angefertigten Hausarbeit revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden (unten 2.). Da der Senat die zur Überprüfung der Einwendungen der Klägerin gegen die Bewertungen ihrer Aufsichtsarbeiten notwendige Tatsachenwürdigung nicht selbst vornehmen kann, ist die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

10

1. Akte öffentlicher Gewalt, gegen die der hierdurch belastete Bürger gerichtlich vorgeht, sind grundsätzlich vom Gericht umfassend, d.h. unter Berücksichtigung sämtlicher sie tragender rechtlicher und tatsächlicher Gründe, daraufhin zu überprüfen, ob sie dessen Rechte verletzen. Diese Maßgabe gilt auch, wenn ein Prüfling sich gegen einen Prüfungsbescheid wendet, mit dem in sein Grundrecht auf Berufswahlfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG eingegriffen wird. Unerheblich ist hierbei, dass dem Rechtsschutzinteresse des Prüflings regelmäßig am besten durch Erhebung einer Verpflichtungsklage in der Form der Bescheidungsklage statt durch Erhebung einer Anfechtungsklage gedient ist. Die vom Prüfling erstrebte, auf Neubewertung oder Wiederholung von Prüfungsleistungen gerichtete Bescheidung wird vom Gericht nur ausgesprochen, soweit die bisherigen Bewertungen sich als rechtsfehlerhaft erweisen. Insofern schließt das Bescheidungsbegehren ein Anfechtungsbegehren ein (vgl. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, S. 305 Rn. 828). Wird Letzteres nicht isoliert verfolgt, folgt hieraus kein stichhaltiger Grund, den gerichtlichen Kontrollumfang im Ansatz abweichend zu bemessen.

11

Klammert ein Gericht von vornherein die Bewertungen einzelner Prüfungsleistungen und mithin tragende Gründe des Verwaltungshandelns, gegen das der Prüfling vorgeht und von dessen Rechtmäßigkeit der Erfolg seiner Bescheidungsklage abhängt, von der Überprüfung aus und behandelt sie als unabänderlich feststehend, so verkürzt dies den durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten Anspruch des Prüflings auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes. Dies bedarf zu seiner Rechtmäßigkeit einer den Anforderungen dieser Norm genügenden Rechtfertigung. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall, soweit der Verwaltungsgerichtshof den Standpunkt eingenommen hat, die Klägerin könne die Bewertungen ihrer Aufsichtsarbeiten im Klageverfahren gegen den Prüfungsbescheid vom 24. Januar 2007 nicht mehr angreifen. Mit diesem Prüfungsbescheid wurde der Klägerin neben der Bewertung ihrer neuerlich angefertigten Hausarbeit als abschließendes Ergebnis des Prüfungsverfahrens mitgeteilt, sie habe die erste juristische Staatsprüfung nicht bestanden. Dieses Ergebnis ergab sich unter anderem aufgrund der Bewertungen ihrer Aufsichtsarbeiten, auch wenn der Beklagte auf diese in der Begründung des Bescheids nicht gesondert eingegangen ist. Eine rechtliche Grundlage dafür, dass diese Bewertungen von der gerichtlichen Überprüfung des Bescheids ausgenommen worden sind, ist nicht ersichtlich.

12

a) Der Senat hält ein Unterlassen der Überprüfung der Bewertung von Prüfungsleistungen im gerichtlichen Verfahren insoweit im Regelfall für zulässig, als ein Prüfling dort die Bewertung nicht durch Erhebung substantiierter Einwendungen in Frage stellt und damit eine Verletzung seiner Rechte nicht geltend macht (Urteil vom 16. März 1994 - BVerwG 6 C 5.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 329 S. 9). Im vorliegenden Fall hat allerdings, wie auch der Beklagte nicht in Abrede stellt, die Klägerin die Bewertungen ihrer Aufsichtsarbeiten in den Vorinstanzen mit substantiierten Einwendungen angegriffen.

13

b) Eine gerichtliche Überprüfung findet nicht statt, soweit es sich bei einem angegriffenen Verwaltungshandeln um einen in Bestandskraft erwachsenen Verwaltungsakt handelt. Das Institut der Bestandskraft, das sich aus dem Ziel der Rechtssicherheit rechtfertigt und im Verwaltungsprozessrecht über die Normierung von Widerspruchs- und Klagefristen für Anfechtungs- und Verpflichtungsbegehren im Näheren ausgestaltet wird, ist mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar (BVerfG, Beschluss vom 20. April 1982 - 2 BvL 26/81 - BVerfGE 60, 253 <269>). Allerdings stellen die Bewertungen der Aufsichtsarbeiten der Klägerin keine Regelungen im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG dar und sind somit der Bestandskraft nicht fähig.

14

aa) Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, dass die Benotungen einzelner Prüfungsleistungen regelmäßig keine selbständige rechtliche Bedeutung haben, sondern lediglich eine Grundlage der behördlichen Entscheidung über das Bestehen und Nichtbestehen der Prüfung bilden, die ihrerseits eine rechtliche Regelung enthält und daher den Verwaltungsakt darstellt, der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf seine Rechtmäßigkeit hin überprüft werden kann (vgl. Beschluss vom 25. März 2003 - BVerwG 6 B 8.03 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 404 S. 60; Urteil vom 16. März 1994 a.a.O. S. 8 f.). Ferner hat der Senat hervorgehoben, dass der Bewertung einer einzelnen Prüfungsleistung in der jeweiligen Prüfungsordnung aufgrund einer besonderen Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens eine selbständige rechtliche Bedeutung zuerkannt sein kann (Beschluss vom 25. März 2003 a.a.O. S. 60 f.). Der vorliegende Fall gibt dem Senat Gelegenheit zu der Klarstellung, dass die Frage, ob einer Einzelnote Regelungsqualität im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG zukommt, ausschließlich anhand der jeweiligen Prüfungsordnung zu klären ist. Fehlen dort ausdrückliche Festlegungen, ist sie mithilfe der üblichen Auslegungsmethoden zu beantworten. Das Bundesrecht enthält diesbezüglich - vom Ausnahmefall bundesrechtlich normierter Prüfungsverfahren abgesehen - keine Vorgaben, auch nicht im Sinne einer hilfsweise anzuwendenden Vermutungsregel, wonach "im Zweifel" von einer fehlenden selbständigen Regelungsqualität von Einzelnoten auszugehen wäre. Für solche Vorgaben ist ein bundesrechtlicher Geltungsgrund nicht ersichtlich. Er ergibt sich insbesondere nicht aus der bundesrechtlichen Normierung der Begriffsmerkmale des Verwaltungsakts in § 35 Satz 1 VwVfG, die auch den verwaltungsprozessualen Bedeutungsgehalt des Begriffs prägt und über § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO zur Revisibilität wortlautgleicher landesverfahrensrechtlicher Bestimmungen führt. Ob ein Verwaltungshandeln diese Begriffsmerkmale erfüllt, kann nicht der Regelung in § 35 Satz 1 VwVfG selbst, sondern nur dem jeweils einschlägigen Fachrecht entnommen werden, unbeschadet des Umstands, dass dessen Auslegung sodann für die Anwendung des bundesrechtlichen Begriffs des Verwaltungsakts bestimmend wird (vgl. Beschluss vom 27. April 1976 - BVerwG 7 B 6.76 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 74 S. 40).

15

Allerdings muss die Ausgestaltung prüfungsrechtlicher Bestimmungen mit den bundesrechtlichen Vorgaben aus Art. 3, Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar sein. Von daher wird der Normgeber im Prüfungsrecht, sofern er Einzelbenotungen als selbständige, der Bestandskraft fähige Regelungen im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG auszugestalten beabsichtigt, jenseits von prozessökonomischen Aspekten zu erwägen haben, ob die sich hieraus für den Prüfling in prozessualer Hinsicht ergebenden Obliegenheiten verhältnismäßig wären.

16

bb) Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem angefochtenen Urteil nicht aufgezeigt, dass die Bewertungen einzelner Aufsichtsarbeiten in der ersten juristischen Staatsprüfung nach dem einschlägigen Prüfungsrecht des Landes Hessen als selbständige Regelungen im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG ausgestaltet wären, sondern ist davon ausgegangen, dass ihnen diese Qualität abgeht. Der Senat sieht keine Veranlassung, diesem Befund entgegenzutreten.

17

c) Die Aufsichtsarbeiten der Klägerin durften nicht deshalb von der gerichtlichen Überprüfung des Prüfungsbescheids vom 24. Januar 2007 ausgenommen werden, weil der Widerspruchsbescheid vom 24. April 2006 eine dies ergebende Regelung getroffen hätte, die ihrerseits dadurch in Bestandskraft erwachsen wäre, dass die Klägerin gegen den Widerspruchsbescheid nicht innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist Klage erhoben hat.

18

aa) Dies folgt im vorliegenden Fall schon daraus, dass ein entsprechender Regelungswille des Beklagten - so er denn subjektiv bestanden hätte - für die Klägerin nicht erkennbar geworden ist. Ob die Maßnahme einer Behörde die Merkmale eines Verwaltungsakts erfüllt, insbesondere eine für den Betroffenen verbindliche, zur Rechtsbeständigkeit führende Regelung bilden soll, ist danach zu beurteilen, wie der Empfänger sie unter Berücksichtigung der ihm erkennbaren Umstände verstehen muss; Unklarheiten gehen zu Lasten der Verwaltung (Urteile vom 20. November 1990 - BVerwG 1 C 8.89 - Buchholz 402.24 § 9 AuslG Nr. 7 S. 6 und vom 17. August 1995 - BVerwG 1 C 15.94 - BVerwGE 99, 101 <103> = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 14 S. 47; vgl. auch Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 12. Aufl. 2011, § 35 Rn. 54 m.w.N.). Die Klägerin musste aufgrund des Widerspruchsbescheids nicht davon ausgehen, dass der Beklagte mit diesem eine verbindliche, die verwaltungsprozessuale Klagefrist in Lauf setzende verbindliche Entscheidung des Inhalts treffen wollte, wonach hinsichtlich der Aufsichtsarbeiten das Prüfungsverfahren beendet sei und ein Recht der Klägerin auf Neubewertung oder Neuanfertigung ihrer Aufsichtsarbeiten nicht bestehe. Zwar werden in der Begründung des Bescheids die Einwendungen der Klägerin gegen die Bewertungen ihrer Aufsichtsarbeiten als sachlich nicht zutreffend beurteilt und ist hier davon die Rede, ihr Widerspruch sei "als unbegründet zurückzuweisen". Auf der anderen Seite hat der Widerspruchsbescheid im Tenor den ursprünglichen Prüfungsbescheid vom 3. Mai 2005 vollumfänglich aufgehoben, keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten und die Kostenlast vollständig dem Beklagten auferlegt. Zudem wird in seiner Begründung das Urteil des Senats vom 16. März 1994 (a.a.O.) erwähnt, welches - wie dargelegt - unter anderem den Hinweis enthält, dass der Bewertung einzelner Prüfungsleistungen im Regelfall die Verwaltungsaktqualität und damit die Bestandskraftfähigkeit abgeht. In Anbetracht dieses Gesamtbildes war aus der Empfängerperspektive nicht darauf zu schließen, dass der Beklagte mit dem Widerspruchsbescheid hinsichtlich der Aufsichtsarbeiten - über die Mitteilung hinausgehend, dass deren Bewertung nicht zu beanstanden und von behördlicher Seite daher nichts zu veranlassen sei - eine rechtsverbindliche Entscheidung über das Nichtbestehen eines Anspruchs auf erneute Bewertung bzw. Prüfungswiederholung herbeiführen wollte, gegen die zur Vermeidung eines Verlusts des gerichtlichen Überprüfungsanspruchs innerhalb der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO Klage zu erheben gewesen wäre.

19

bb) Eine solche Regelung zu treffen wäre dem Beklagten auch verwehrt gewesen.

20

(1) Stünde der Prüfungsbehörde im Rahmen einer gespaltenen Widerspruchsentscheidung, mit der dem Begehren des Prüflings nach Neubewertung bzw. Prüfungswiederholung hinsichtlich einzelner Prüfungsleistungen entsprochen wird, die Befugnis zu, hinsichtlich der Bewertungen der übrigen Prüfungsleistungen abschlägige, eigenständig bestandskraftfähige Entscheidungen zu treffen, würde die materiell-rechtliche Festlegung, wonach Einzelbewertungen eine selbständige Regelungsqualität abgeht, im praktischen Ergebnis ebenso wie der prozessrechtliche Befund unterlaufen, dass das Institut der Bestandskraft an das Vorliegen eines Verwaltungsakts anknüpft. Die Einzelbewertungen würden auf diese Weise einen ähnlichen materiell-rechtlichen und prozessrechtlichen Status erlangen wie Regelungen, welche die Begriffsmerkmale des § 35 Satz 1 VwVfG erfüllen. Dies hätte zur Folge, dass über das Ergebnis ein- und derselben Prüfung unter Umständen unterschiedliche Verwaltungsstreitverfahren zu führen wären.

21

(2) Eine solche Befugnis ergibt sich nicht aus der Bestimmung in § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO, die im Falle einer gespaltenen gerichtlichen Entscheidung über die Begründetheit von Einwendungen gegen verschiedene Prüfungsbewertungen zu der Konsequenz führt, dass eine im Bescheidungsurteil kundgetane Rechtsauffassung, wonach einzelne dieser Prüfungsleistungen rechtsfehlerfrei bewertet worden sind, in Rechtskraft erwachsen kann. Eine vergleichbare Vorschrift hat der Gesetzgeber für das Widerspruchsverfahren nicht erlassen. Gegen eine entsprechende Anwendung von § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO im Widerspruchsverfahren sprechen bereits in grundsätzlicher Hinsicht die unterschiedlichen rechtlichen Rahmenbedingungen von gerichtlicher und widerspruchsbehördlicher Entscheidungstätigkeit. Die Vorschrift trägt dem Erfordernis der Wahrung von Entscheidungsprärogativen der Exekutive insbesondere in Fällen administrativer Ermessens- und Beurteilungsspielräume Rechnung und damit einem Gesichtspunkt, der sich auf das Verhältnis zwischen Widerspruchs- und Ausgangsbehörde in aller Regel nicht übertragen lässt. Hinzu kommt, dass der Verlust des Anspruchs auf (weitere) gerichtliche Überprüfung grundrechtlich schwerer wiegt, wenn er bereits im vorprozessualen Stadium eintritt. Die Frage, ob § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO in bestimmten Konstellationen dennoch einer entsprechenden Anwendung im Widerspruchsverfahren zugänglich ist, bedarf im vorliegenden Verfahren indes keiner abschließenden Klärung. Jedenfalls muss eine solche Anwendung dann ausscheiden, wenn sie - wie hier - die Maßgabe des Normgebers im Prüfungsrecht leerlaufen ließe, wonach Einzelbewertungen keine selbständige Regelungsqualität zukommt. Mit dieser Maßgabe ist die weitergehende konzeptionelle Vorstellung verknüpft, dass der gerichtliche Rechtsschutz auf den abschließenden Prüfungsbescheid zu konzentrieren ist und - als Kehrseite hiervon - dass für den Prüfling keine Obliegenheit bestehen soll, parallel zur Fortsetzung des Prüfungsverfahrens bereits Verwaltungsstreitverfahren betreiben zu müssen, sofern er sich mit dem abschlägigen Teil einer gespaltenen Widerspruchsentscheidung nicht zufrieden gibt. Dieses Konzept zu relativieren, ist dem Normgeber vorbehalten.

22

d) Eine Verwirkung des Anspruchs der Klägerin auf gerichtliche Überprüfung der Bewertungen ihrer Aufsichtsarbeiten hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Hiergegen ist aus revisionsgerichtlicher Sicht nichts zu erinnern.

23

2. Soweit die Klägerin die Unbestimmtheit der Aufgabenstellung ihrer neuerlich angefertigten Hausarbeit einwendet, kann sie hiermit im Revisionsverfahren keinen Erfolg haben. Der Senat ist an die Würdigung des Berufungsgerichts, wonach die Bewertungsbegründungen von Erst- und Zweitprüfer keine auf eine Unbestimmtheit der Frage 1 c) hindeutenden Verständnisunterschiede offenbaren würden, gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden (vgl. Urteile vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 38.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 314 S. 275 f., vom 21. Oktober 1993 - BVerwG 6 C 12.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 320 S. 309, vom 14. Juli 1999 - BVerwG 6 C 20.98 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 396 S. 28 und vom 19. Dezember 2001 - BVerwG 6 C 14.01 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 400 S. 38). Verfahrensrügen hat die Klägerin weder hiergegen noch in anderer Hinsicht erhoben.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Gründe

1

1. Die auf die Revisionsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sowie des Vorliegens eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

a) Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist (stRspr; vgl. etwa Beschluss vom 20. Februar 2012 - BVerwG 6 B 38.11 - juris Rn. 11). Aus den Darlegungen der Beschwerde ergibt sich nicht, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.

3

aa) Der Beklagte macht rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf im Hinblick auf die Frage geltend, ob "ein rechtmäßiges Überdenkungsverfahren bei berufsbezogenen Prüfungen (erfordert), dass bei vorangegangener offener Zweitkorrektur Erst- und Zweitkorrektor im Widerspruchverfahren (Überdenkungsverfahren) das Ergebnis ihres Überdenkens selbständig in Gestalt von zwei eigenständigen und eigenständig dokumentierten Stellungnahmen niederzulegen haben". Die Frage stellt sich vor dem Hintergrund, dass das Oberverwaltungsgericht eine fehlerhafte Gestaltung des im vorliegenden Fall auf den Widerspruch des Klägers gegen die Bewertung seiner juristischen Prüfungsklausuren durchgeführten Überdenkungsverfahrens angenommen und hieraus der Sache nach abgeleitet hat, dieses Verfahren sei von vornherein nicht geeignet gewesen, die in dem angefochtenen Urteil festgestellten Bewertungsfehler hinsichtlich zweier Prüfungsklausuren des Klägers zu beseitigen (vgl. UA S. 15 f.). Die fehlerhafte Verfahrensgestaltung hat das Oberverwaltungsgericht darin erblickt, dass dem Erstprüfer die Einwände des Klägers gegen die Bewertung seiner Klausuren vom Beklagten mit der Bitte übermittelt worden waren, "eine gemeinsame Stellungnahme der Korrektoren zu den erhobenen Einwänden zu entwerfen" und anschließend dem Zweitprüfer zuzuleiten, der seinerseits vom Beklagten über diese vorgesehene Verfahrensweise unterrichtet und gebeten worden war, "sich wegen einer erforderlichen Beratung mit dem Erstkorrektor ... in Verbindung zu setzen" (UA S. 17, 3).

4

bb) Die aufgeworfene Frage führt schon deshalb nicht zur Zulassung der Revision, weil sie auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesauslegung aus den nachstehenden Erwägungen mit dem Oberverwaltungsgericht zu bejahen ist (siehe zu diesem prozessrechtlichen Maßstab: Beschluss vom 24. August 1999 - BVerwG 4 B 72.99 - BVerwGE 109, 268 <270> = Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 228 S. 13); die von der Vorinstanz offen gelassene Frage, ob die Ausführungen der Prüfer im Überdenkensverfahren tatsächlich zur Beseitigung der festgestellten Bewertungsfehler geführt hätten - und es mithin im Beschwerdeverfahren mit Blick auf den auch dort anwendbaren § 144 Abs. 4 VwGO auf die Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden Verfahrensgestaltung überhaupt ankommt -, mag auf sich beruhen.

5

(1) Wie das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung betont, beansprucht das Grundrecht der Berufsfreiheit Geltung auch für die Durchführung berufsbezogener Abschlussprüfungen und ist der insoweit gewährleistete Grundrechtsschutz auch durch die Gestaltung des Verfahrens zu bewirken (vgl. nur BVerfG, Beschlüsse vom 17. April 1991 - 1 BvR 1529/84, 1 BvR 138/87 - BVerfGE 84, 59 <72> und vom selben Tag - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 - BVerfGE 84, 34 <45>). Wegen der Intensität, mit der solche Prüfungen in die Freiheit der Berufswahl eingreifen, und weil der nachträglichen gerichtlichen Kontrolle - vor allem wegen der unabdingbaren Entscheidungsfreiräume der Prüfer in Bezug auf prüfungsspezifische Wertungen - Grenzen gesetzt sind, bedarf es einer objektivitäts- und neutralitätssichernden Gestaltung des Bewertungsverfahrens (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 - a.a.O. S. 46). Dieses Erfordernis wird zusätzlich dadurch untermauert, dass die Bürger allgemein - als Kern grundrechtlicher Verfahrensgarantien - über die Möglichkeit verfügen müssen, ihren Standpunkt wirksam vertreten und Einwände gegen das Verwaltungshandeln wirksam vorbringen zu können, speziell bei Staatsprüfungen der Kandidat jedoch meist erst nach Erlass des Prüfungsbescheides in ausreichendem Umfang erfährt, wie seine Leistungen im Einzelnen bewertet worden und welche Erwägungen dafür maßgebend gewesen sind (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 - a.a.O. S. 46 und vom selben Tag - 1 BvR 1529/84, 1 BvR 138/87 - a.a.O. S. 72 f.). Vor diesem Hintergrund besteht ein grundrechtlich fundierter Anspruch von Prüflingen, bereits im Rahmen eines verwaltungsinternen Kontrollverfahrens ihre Einwände gegen die Bewertungen der Prüfer vorzubringen, um deren wirksame Nachprüfung zu erreichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 - a.a.O. S. 46).

6

(2) In Anknüpfung an diese Verfassungsrechtsprechung hat der Senat in seinem Urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 35.92 - (BVerwGE 92, 132 <137> = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 313 S. 262) ausgesprochen, dass das eigenständige verwaltungsinterne Kontrollverfahren zur Überprüfung der Einwände des Prüflings "einen unerlässlichen Ausgleich für die unvollkommene Kontrolle von Prüfungsentscheidungen durch die Verwaltungsgerichte (darstellt) und damit zugleich - in Ergänzung des gerichtlichen Rechtsschutzes - eine Komplementärfunktion für die Durchsetzung des Grundrechts der Berufsfreiheit (erfüllt)". Damit das Verfahren des Überdenkens der Prüfungsentscheidung seinen Zweck, das Grundrecht der Berufsfreiheit des Prüflings effektiv zu schützen, konkret erfüllen kann, muss - wie der Senat in diesem Urteil präzisierend ausgeführt hat - gewährleistet sein, dass die Prüfer ihre Bewertungen hinreichend begründen, dass der Prüfling seine Prüfungsakten mit den Korrekturbemerkungen der Prüfer einsehen kann, dass die daraufhin vom Prüfling erhobenen substantiierten Einwände den beteiligten Prüfern zugeleitet werden, dass die Prüfer sich mit den Einwänden des Prüflings auseinandersetzen und, soweit diese berechtigt sind, ihre Bewertung der betroffenen Prüfungsleistung korrigieren sowie alsdann auf dieser - möglicherweise veränderten - Grundlage erneut über das Ergebnis der Prüfung entscheiden (a.a.O. S. 137 bzw. 262; bestätigt durch Urteil vom 30. Juni 1994 - BVerwG 6 C 4.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 334 S. 34; seitdem stRspr).

7

(3) Das Bundesverfassungsgericht hat betont, die zur Objektivitäts- bzw. Neutralitätssicherung des Bewertungsverfahrens gebotenen Regelungen beträfen auch "die Auswahl der Prüfer, ihre Zahl und ihr Verhältnis zueinander, insbesondere bei Bewertungsdifferenzen" (Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 - a.a.O. S. 46). Den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG wird vielfach nur dann genügt sein, wenn Prüfungsleistungen, durch deren Bewertung intensiv in die Freiheit der Berufswahl eingegriffen wird, einer Bewertung durch zwei oder mehr Prüfer zugeführt werden (vgl. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, S. 196 f.). Zudem ist es geboten, dass sämtliche mit einer Bewertung betrauten Prüfer ihre Beurteilung der Prüfungsleistung eigenständig und unabhängig voneinander vornehmen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Januar 1995 - 1 BvR 1505/94 - juris Rn. 20; Niehues/Fischer a.a.O. S. 200). Der objektivitätssteigernde Effekt der Einschaltung einer Prüfermehrheit würde andernfalls zu einem erheblichen Teil wieder zunichte gemacht werden. Das Erfordernis der eigenständigen und unabhängigen Urteilsbildung gilt auch im Stadium des Überdenkensverfahrens, das gerade hierdurch die nötige Kontrolleffizienz gewinnt. Es wird selbst dann nicht obsolet, wenn sich der Zweitprüfer im Rahmen des ersten Bewertungsdurchgangs der Bewertung des Erstprüfers ohne eingehende inhaltliche Begründung angeschlossen hatte (zur Zulässigkeit dieses Vorgehens: Urteile vom 9. Dezember 1992 - BVerwG 6 C 3.92 - BVerwGE 91, 262 <269> = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 307 S. 231 und vom 16. März 1994 - BVerwG 6 C 5.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 329 S. 14). Ein Zweitprüfer, der sich die Bewertung des Erstprüfers vollständig zu eigen macht, erklärt hiermit nicht sein Einverständnis mit sämtlichen von diesem vorgenommenen prüfungsspezifischen Wertungen, weil diese Wertungen - was in der Natur der Sache liegt - in der schriftlichen Bewertungsbegründung des Erstprüfers zwangsläufig nicht sämtlich zur Abbildung gelangen können; zudem besteht die Möglichkeit, dass beide Prüfer die vom Prüfling im Überdenkensverfahren vorgebrachten Einwände in jeweils unterschiedlichem Umfang für begründet erachten (vgl. Beschluss vom 14. September 2012 - BVerwG 6 B 35.12 - noch unveröff.). Auch in dieser Konstellation kommt es somit auf die eigenständige und unabhängige Urteilsbildung des Zweitprüfers an.

8

(4) Das in Art. 12 Abs. 1 GG verankerte Erfordernis der eigenständigen und unabhängigen Urteilsbildung der Prüfer wird durch eine Verfahrensgestaltung verletzt, die - wie im vorliegenden Fall - den Prüfern im Rahmen des Überdenkensverfahrens die Möglichkeit eröffnet, eine gemeinsame Stellungnahme zu den Einwänden des Prüflings auf Grundlage eines entsprechenden, vom Erstprüfer gefertigten Entwurfs und einer nachfolgenden Beratung zwischen ihnen abzugeben, die stattfindet, ohne dass die Prüfer zuvor das Ergebnis ihres Überdenkens schriftlich niedergelegt haben.

9

(a) Das Überdenken der Prüfungsbewertung findet für jeden beteiligten Prüfer seinen Abschluss erst mit der schriftlichen Niederlegung des Ergebnisses. Es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass die schriftliche Fixierung eigener Überlegungen bzw. ihres Ergebnisses noch zu Änderungen führen kann. Tauschen sich die beteiligten Prüfer vor diesem Zeitpunkt untereinander aus, eröffnet dies zwangsläufig die Möglichkeit, dass der Austausch in ihre hier noch nicht abgeschlossene Urteilsbildung einfließt (vgl. Urteil vom 3. Dezember 1981 - BVerwG 7 C 30. und 31.80 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 157 S. 54 f.). Die Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der Urteilsbildung des Zweitprüfers wird durch die mit einem solchen Austausch verbundenen Einwirkungsmöglichkeiten deutlich stärker als dadurch in Frage gestellt, dass er - entsprechend den Gepflogenheiten einer sog. offenen Zweitkorrektur (zu deren Zulässigkeit: Beschluss vom 18. Dezember 1997 - BVerwG 6 B 69.97 - juris Rn. 6) - zu Beginn seiner eigenen Befassung die schriftliche Begründung der Überdenkensentscheidung des Erstprüfers zur Kenntnis nimmt; noch stärker wird naturgemäß die Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der Urteilsbildung des Erstprüfers in Frage gestellt, dessen Befassung in Unkenntnis der Bewertung des Zweitprüfers einsetzte. Dass nicht in jedem Einzelfall ein solcher Austausch die Beteiligten in ihrer persönlichen Urteilsbildung tatsächlich beeinflusst, ändert nichts daran, dass die fragliche Verfahrensgestaltung eine dahingehende Gefahr begründet. Dieser Gefahr schon im Ansatz zu begegnen, ist im Prüfungsverfahren in Anbetracht der begrenzten intersubjektiven Nachvollziehbarkeit prüfungsspezifischer Wertungen ein besonders gewichtiges Anliegen.

10

(b) Die vom Beklagten im vorliegenden Fall gewählte Verfahrensweise diente offenkundig dem Ziel, auf eine Annäherung der beiderseitigen Überdenkensergebnisse oder zumindest der ihnen zugrundeliegenden, schriftlich zu fixierenden Begründungen hinzuwirken. Soweit der Beklagte hiermit die Absicht verfolgt haben sollte, die Komplexität des Überdenkensverfahrens zu reduzieren und die nachfolgende Widerspruchsentscheidung im Sinne von § 27 Abs. 1 JAG NW zu erleichtern, würde dies keine Einbußen der Objektivitätsgewähr des Verfahrens rechtfertigen, wie sie mit dieser Verfahrensweise nach dem Vorgesagten verbunden sind. Dem verfassungsrechtlichen Rang des Anspruchs des Prüflings auf ein wirksames Überdenken der Prüferbewertungen entspricht es, dass Einbußen der Objektivitätsgewähr des Verfahrens nur dann tolerabel sind, wenn sie sich als strukturell alternativlos erweisen, eine andernfalls drohende unzumutbare Arbeitsbelastung der Prüfungsbehörde abwenden oder einem vergleichbar gewichtigen Ziel dienen. Dass hiervon im vorliegenden Fall nicht auszugehen ist, belegt bereits die anders geartete Prüfungspraxis anderer Prüfungsämter.

11

(c) Zu keinem anderen Ergebnis führt die Erwägung, dass sich die Ergebnisrichtigkeit des Überdenkensverfahrens durch einen Austausch der beteiligten Prüfer mit Blick darauf durchaus auch erhöhen kann, dass die gesprächsweise Konfrontation mit anderen Standpunkten vielfach die gedankliche Durchdringung eigener Positionen zu vertiefen geeignet ist. Diese Erwägung führt nicht in einen zwingenden Widerspruch zum Vorgesagten, wie sich bereits anhand von § 14 Abs. 1 JAG NW illustrieren lässt. Nach dieser - auf das Stadium der Erstbewertung bezogenen - Vorschrift erfolgt bei abweichender Bewertung einer Aufsichtsarbeit eine Beratung der beiden Prüfer erst, nachdem diese die Aufsichtsarbeit "selbständig begutachtet und bewertet" haben. Bei einer solchen Gestaltung können die funktionellen Vorzüge eines Prüferaustauschs realisiert werden, ohne die Objektivitätsgewähr aufs Spiel zu setzen, die darin liegt, dass die Prüfer sich zunächst eigenständig und unabhängig voneinander ein Urteil bilden und dieses sodann schriftlich fixieren. Dem Beklagten steht es frei, im Stadium des Überdenkensverfahrens eine vergleichbare Gestaltung zu veranlassen.

12

b) Die von der Beschwerde erhobenen Divergenzrügen greifen nicht durch.

13

aa) Das Oberverwaltungsgericht hat in seinem angefochtenen Urteil weder ausdrücklich noch konkludent den abstrakten Rechtssatz aufgestellt, dass die rein theoretische Möglichkeit der Erhebung einer Schadensersatz- oder Entschädigungsklage genügen würde, um das für die Statthaftigkeit einer sog. Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse zu bejahen. Im Gegenteil ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Fortsetzungsfeststellungsklage im vorliegenden Fall "der Vorbereitung einer Schadensersatzklage dient" (UA S. 12). Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang ausführt, zur Frage der Anhängigkeit einer Amtshaftungsklage oder ihrer alsbaldigen Erhebung seien im angefochtenen Urteil keine Feststellungen getroffen worden, wird hiermit allenfalls die Richtigkeit der Rechtsanwendung durch die Vorinstanz in Zweifel gezogen. Anerkanntermaßen ist aber der Umstand, ob die Vorinstanz auf der Ebene der Subsumtion einen höchstrichterlich aufgestellten Rechtssatz nicht oder nicht richtig angewandt hat, nicht divergenzbegründend im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (stRspr; vgl. etwa Beschluss vom 17. Juli 2003 - BVerwG 7 B 62.03 - juris Rn. 8 - insoweit nicht abgedruckt bei Buchholz 310 § 135 VwGO Nr. 4).

14

bb) Eine Abweichung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO lässt sich ferner nicht damit begründen, dass das Oberverwaltungsgericht bei Bejahung des Feststellungsinteresses nicht konkret auf Art und Umfang eines drohenden Schadens des Klägers eingegangen ist. Das Oberverwaltungsgericht ist nach zutreffender Wiedergabe der einschlägigen Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dem Schluss gelangt, dass die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs durch den Kläger nicht als offensichtlich aussichtslos einzustufen sei (UA S. 13). Es hat dabei auf den Verdienstausfall abgestellt, der dem Kläger wegen der verspäteten Aufnahme der Berufstätigkeit entstanden ist (UA S. 12 f.). Selbst wenn es hierfür weitgehenderer Prüfungen bedurft hätte, würde das Vorgehen des Oberverwaltungsgerichts keine Divergenz zu einem abstrakten Rechtssatz aus der Entscheidung eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte belegen.

15

c) Die von der Beschwerde erhobene Verfahrensrüge greift nicht durch. Die vom Beklagten vorinstanzlich unter Beweis gestellte Frage, ob die beteiligten Prüfer ihre eigenen Klausurbewertungen jeder für sich und unabhängig voneinander vorgenommen und sich nicht beraten haben, bevor die eigenständige Prüfung mit einem konkreten Ergebnis abgeschlossen war, war vom Rechtsstandpunkt des Oberverwaltungsgerichts aus gesehen nicht entscheidungserheblich. Das Oberverwaltungsgericht hat die Rechtswidrigkeit des durchgeführten Überdenkensverfahrens - aus Sicht des beschließenden Senats nach dem oben Gesagten zu Recht - nicht auf die Merkmale der tatsächlich erfolgten Vorgehensweise der Prüfer in dem vorliegenden Fall, sondern auf die objektive Verfahrensgestaltung gestützt (UA S. 17).

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers kann keinen Erfolg haben. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass ein Revisionszulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO gegeben ist.

2

Der Kläger wendet sich gegen die Bewertungen seiner schriftlichen Aufsichtsarbeiten in der Zweiten Juristischen Staatsprüfung (ZJS). Nach der Praxis des für die Beklagte zuständigen Prüfungsamts werden diese Arbeiten von zwei Prüfern selbständig bewertet, wobei der Zweitprüfer die Bewertung des Erstprüfers kennt (offene Zweitbewertung). Aufgrund von Einwendungen des Prüflings, die sich gegen beide Bewertungen richten, überdenken beide Prüfer ihre Bewertung in Kenntnis der ergänzenden Stellungnahmen des jeweils anderen. Auch ist ihnen der Namen des Prüflings bekannt.

3

Der Kläger nahm im April 2007 an dem aus acht schriftlichen Aufsichtsarbeiten bestehenden Teil der ZJS teil. Nach der mündlichen Prüfung im August 2007 beschied ihn die Beklagte, dass er die ZJS mit der Gesamtnote "befriedigend (8,25 Punkte)" bestanden habe. Mit seinem Widerspruch erhob der Kläger Einwendungen gegen die Erst- und Zweitbewertungen von insgesamt fünf Aufsichtsarbeiten aus dem Zivilrecht (ZR II, ZR III und Themenschwerpunkt "Handels-, Gesellschafts- und Zivilprozessrecht" ) sowie aus dem Öffentlichen Recht (ÖR I und ÖR II). Aufgrund der Einwendungen setzten der Zweitprüfer der Arbeit ZR II und der Erstprüfer der Arbeit ÖR II ihre Benotung um jeweils einen Punkt herauf. Dementsprechend setzte die Beklagte die Prüfungsgesamtnote auf "befriedigend (8,33 Punkte)" fest; im Übrigen wies sie den Widerspruch zurück.

4

Mit seiner im Juli 2008 erhobenen Klage hat der Kläger zunächst das Ziel verfolgt, die fünf Aufsichtsarbeiten erneut zu bewerten. Während des erstinstanzlichen Klageverfahrens hat die Beklagte zugesagt, die Arbeit ZHG durch zwei neue Prüfer und die Arbeit ÖR II durch einen neuen Zweitprüfer bewerten zu lassen. Im Dezember 2009 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen: Es bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis mehr, soweit die Beklagte Neubewertungen zugesagt habe; im Übrigen wiesen die angegriffenen Bewertungen keinen Rechtsfehler auf. Während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte im Jahr 2013 die Arbeiten ZR II, ZHG und ÖR I durch andere Prüfer bewerten lassen. Diese Prüfer und ein Teil der Prüfer der anderen Aufsichtsarbeiten haben ihre Bewertungen nochmals überdacht.

5

Im Berufungsverfahren hat der Kläger vorrangig beantragt, die Beklagte zu verpflichten, die acht Aufsichtsarbeiten unter Vorgabe einer jeweils genannten Mindestpunktzahl erneut zu bewerten, auf der Grundlage der erneuten Bewertungen eine erneute Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Gesamtnote herbeizuführen sowie ein auf den 24. August 2007 datiertes Zeugnis über das vorläufige Prüfungsergebnis und eine Übersicht über alle Einzelbewertungen der ZJS zuzustellen. Hilfsweise hat er beantragt, die Aufsichtsarbeiten mit Ausnahme einer Arbeit aus dem Strafrecht (StR I) erneut zu bewerten sowie festzustellen, dass die Offenlegung seines Namens in den Überdenkensverfahren seine Rechte verletzt hat.

6

Das Oberverwaltungsgericht hat die Beklagte verpflichtet, die Aufsichtsarbeiten ZHG und ÖR I erneut zu bewerten und erneut über die Gesamtnote zu entscheiden. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Das Gericht hat in dem Berufungsurteil im Wesentlichen ausgeführt: Die Vorgabe von Mindestbenotungen für die Bewertung von Prüfungsleistungen sei ausgeschlossen, weil sie den Beurteilungsspielraum der Prüfer missachte. Deren Bewertungen setzten eine Vielzahl von komplexen, auf die konkrete Prüfungsleistung bezogenen Wertungen voraus, die sich nicht regelhaft erfassen ließen. Vielmehr beruhten sie auf einem Bewertungssystem, dem die persönlichen Einschätzungen und Erfahrungen des Prüfers zugrunde lägen. Daher könnten Verwaltungsgerichte nur nachprüfen, ob der Beurteilungsspielraum überschritten sei, Prüfungsleistungen aber nicht selbst bewerten. Nur auf diese Weise könne die Chancengleichheit aller Prüfungsteilnehmer gewahrt werden.

7

Die offene Zweitbewertung sei verfassungsrechtlich zulässig; sie werde hier nicht durch die Prüfungsordnung ausgeschlossen. Es sei davon auszugehen, dass Zweitprüfer ihre Aufgabe auch bei Kenntnis der Erstbewertung selbständig und unabhängig erfüllten. Es gebe keinen Verfassungsgrundsatz der Prüfungsanonymität. Die Prüfer dürften über den bisherigen Gang des Bewertungsverfahrens in Kenntnis gesetzt werden. Der Verfassungsgrundsatz der Chancengleichheit schütze vor einer Herabsetzung der Benotung aufgrund einer nochmaligen Bewertung durch neue Prüfer.

8

Gegenstand der gerichtlichen Nachprüfung seien hier die letzten Einzelbewertungen einschließlich ergänzender Stellungnahmen. Der Kläger habe sich mit dem Einsatz neuer Prüfer jeweils einverstanden erklärt. Die danach maßgeblichen Bewertungen der Aufsichtsarbeiten ZHG und ÖR I wiesen Rechtsfehler auf; die übrigen Bewertungen hielten sich innerhalb der Grenzen des Beurteilungsspielraums. Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag sei unzulässig, weil er eine nicht sachdienliche Klageerweiterung darstelle. Der Kläger habe einen neuen Streitstoff in das Berufungsverfahren einführen wollen.

9

1. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Beschwerde eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage auf der Grundlage der bundesgerichtlichen Rechtsprechung oder des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Auslegungsregeln eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2015 - 6 B 43.14 - NVwZ-RR 2015, 416 Rn. 8).

10

Die vom Kläger als rechtsgrundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Rechtsfragen, auf deren Prüfung der Senat nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO beschränkt ist, erfüllen die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung nicht. Soweit sie nicht bereits durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgerichts beantwortet sind, können sie aufgrund dieser Rechtsprechung eindeutig beantwortet werden oder sind nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung für den Ausgang des Rechtsstreits.

11

a) Zu der Frage des Klägers,

ob die Bewertung von Prüfungsleistungen in Kenntnis der Bewertungen des anderen Prüfers mit Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG vereinbar ist,

liegt eine gefestigte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor, soweit es um die Bewertung des Zweitprüfers in Kenntnis der zeitlich vorangehenden Bewertung des Erstprüfers geht. Diese Rechtsprechung beansprucht auch Geltung für das Überdenken der Bewertungen durch die Prüfer aufgrund der Einwendungen des Prüflings gegen einzelne Wertungen.

12

Sieht die Prüfungsordnung die Bewertung der Prüfungsleistungen durch zwei eigenständig tätige Prüfer vor, muss jeder die Leistung persönlich unmittelbar und vollständig zur Kenntnis nehmen und eine selbständige, eigenverantwortliche Bewertungsentscheidung treffen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 16. März 1994 - 6 C 1.93 - BVerwGE 95, 237 <247> und vom 10. Oktober 2002 - 6 C 7.02 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 402 S. 48). Davon ausgehend ist die offene Zweitbewertung, d.h. die Bewertung der Prüfungsleistung durch den Zweitprüfer in Kenntnis der Bewertung des Erstprüfers, mit dem prüfungsrechtlichen Gebot der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG) und dem Gebot der fairen Gestaltung des Prüfungsverfahrens (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) vereinbar. Es gibt keinen Verfassungsgrundsatz der Prüfungsanonymität; bundesverfassungsrechtlich ist sowohl eine offene als auch eine isolierte Zweitbewertung zulässig (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Januar 1995 - 6 C 1.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 343 S. 60 und vom 10. Oktober 2002 - 6 C 7.02 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 402 S. 48 f.). Stimmt der Zweitprüfer der Benotung des Erstprüfers und dessen Begründung zu, kann er sich darauf beschränken, dies zum Ausdruck zu bringen, etwa durch die Formulierung "einverstanden". Einer eigenen Begründung bedarf es dann nicht; sie wäre eine bloße Wiederholung der Erstbewertung mit anderen Worten (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1992 - 6 C 3.92 - BVerwGE 91, 262 <268 f.>; Beschlüsse vom 14. September 2012 - 6 B 35.12 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 416 Rn. 5 und vom 9. Oktober 2012 - 6 B 39.12 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 417 Rn. 7).

13

Dieser Rechtsprechung liegt die Erwägung zugrunde, dass die Prüfer ihre Aufgabe auch dann pflichtgemäß und unvoreingenommen erfüllen, wenn sie Kenntnis von anderen Bewertungen oder Einschätzungen der Prüfungsleistung oder von sonstigen prüfungsrelevanten Umständen haben. Es ist davon auszugehen, dass derartige Vorkenntnisse die unabhängige Beurteilung der Prüfungsleistung nicht beeinträchtigen. Daher können sie für sich genommen in aller Regel keine Voreingenommenheit begründen (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2002 - 6 C 7.02 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 402 S. 48 f.).

14

Es liegt auf der Hand, dass diese Rechtsgrundsätze auch auf das Überdenken der Leistungsbewertungen aufgrund von Einwendungen des Prüflings anzuwenden sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1997 - 6 B 69.97 - juris Rn. 6). Dies folgt aus dem Zweck des Überdenkens: Es dient nicht dazu, eine vollständig neue Bewertung vorzunehmen. Vielmehr handelt es sich um eine inhaltlich beschränkte Nachbewertung: Der Prüfer darf das komplexe, im Wesentlichen auf seinen Einschätzungen und Erfahrungen beruhende Bezugssystem, das er der Bewertung zugrunde gelegt hat, nicht ändern. Er hat sich auf der Grundlage dieses Bezugssystems lediglich mit den beanstandeten Einzelwertungen auseinanderzusetzen. Er muss entscheiden, ob er an diesen Wertungen festhält, und dies begründen. Ändert er eine Einzelwertung, weil er den Einwendungen Rechnung trägt, muss er weiter entscheiden, ob dies Auswirkungen für die Benotung hat (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juni 1996 - 6 B 88.95 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 368 S. 142).

15

Der Beschwerdevortrag des Klägers kann diese Rechtsgrundsätze nicht in Frage stellen. Der Kläger folgert aus Häufigkeit und Abfolge der festgestellten Rechtsfehler bei den Bewertungen seiner Aufsichtsarbeiten, dass die Prüfer, insbesondere die Zweitprüfer, bei offenen Bewertungen geneigt sind, sich bereits vorhandenen Bewertungen und Einschätzungen unter Verzicht auf eine eigenständige Beurteilung anzuschließen. Er folgert dies aus der Vielzahl der Übernahmen von Erstbewertungen durch Zweitprüfer. Dieser Schluss kann schon deshalb nicht gezogen werden, weil das vorliegende Verfahren aufgrund der außergewöhnlichen Vielzahl von Nach- und Neubewertungen keine generellen Rückschlüsse zulässt. Hinzu kommt, dass die Zahl der Neubewertungen auch daraus resultiert, dass die Beklagte den Einsatz neuer Prüfer großzügig gehandhabt hat. Schließlich hat die berufungsgerichtliche Überprüfung ergeben, dass die überwiegende Zahl der vom Kläger beanstandeten Übernahmen von Erstbewertungen durch Zweitprüfer keine Beurteilungsfehler zum Gegenstand hatten.

16

b) Die unter 1.a) dargestellte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Vorkenntnissen der Prüfer ist auch maßgebend für die Beantwortung der weiteren Frage,

unter welchen Voraussetzungen die Annahme der Unvoreingenommenheit des Prüfers widerlegbar ist und bei wechselseitiger Offenlegung der Bewertungen und Stellungnahmen von Erst- und Zweitprüfer aus verfassungsrechtlichen Gründen als erschüttert gilt (Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG).

17

Es ist allgemein anerkannt, dass ein Prüfer von der Prüfung ausgeschlossen, eine von ihm vorgenommene Leistungsbewertung rechtswidrig ist, wenn begründeter Anlass besteht, an seiner Unvoreingenommenheit zu zweifeln. Enthält die Prüfungsordnung keine spezielle Regelung für die Voreingenommenheit, ist § 21 VwVfG anzuwenden. Danach muss ein Grund vorliegen, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsführung zu rechtfertigen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. September 1984 - 7 C 57.83 - BVerwGE 70, 143 <144>). Dies ist etwa der Fall, wenn ein Prüfer gegen das Gebot der Sachlichkeit verstößt, beispielsweise seiner Verärgerung über eine schwache Prüfungsleistung freien Lauf lässt (BVerwG, Beschluss vom 8. März 2012 - 6 B 36.11 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 411 Rn. 16). Aus dieser Rechtsprechung folgt zwingend, dass die Unvoreingenommenheit eines Prüfers im Einzelfall nicht mehr gegeben, d.h. widerlegt sein kann. Wie unter 1. dargestellt, folgt dies aber nicht bereits daraus, dass ein Prüfer seine Bewertung in Kenntnis der Bewertung eines anderen Prüfers abgibt.

18

c) Auch die Frage,

ob neuen Prüfern die Vorbewertungen der alten Prüfer mitzuteilen und Hinweise auf zu vermeidende Bewertungsfehler zu geben sind, um eine Chance auf eine bessere Benotung zu eröffnen und eine schlechtere Benotung auszuschließen,

kann aufgrund der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beantwortet werden: Prüfungsleistungen können nicht auf der Grundlage eines abstrakt-generellen, von der jeweiligen Prüfungsaufgabe gelösten Regelwerks bewertet werden. Maßgebend ist das aufgabenbezogene Bewertungssystem der Prüfer, in das deren persönliche Einschätzungen und Erfahrungen einfließen. Dies gilt insbesondere für die prüfungsspezifischen Wertungen wie die Einschätzung des Schwierigkeitsgrads der Aufgabe, die Würdigung der Qualität der Darstellung und der Überzeugungskraft der Argumentation, die Gewichtung fachlicher Mängel sowie der für die Notenvergabe entscheidenden komplexen Gewichtung der Stärken und Schwächen der Bearbeitung. Diese Wertungen nimmt der Prüfer nach dem Maßstab durchschnittlicher Anforderungen vor, den er autonom aufgrund eines Leistungsvergleichs bildet. Hierfür ist ihm ein Beurteilungsspielraum eingeräumt; seine prüfungsspezifischen Wertungen und die darauf beruhende Notenvergabe unterliegen nur einer eingeschränkten Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichte (stRspr, vgl. Urteil vom 14. Juli 1999 - 6 C 20.98 - BVerwGE 109, 211 <216> und Beschluss vom 13. Mai 2004 - 6 B 25.04 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 406 S. 68).

19

Auch der Umstand, dass einem Prüfer ein Bewertungsfehler angelastet wird, ist nicht geeignet, seine Unvoreingenommenheit in Frage zu stellen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 38.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 314 S. 277; Beschluss vom 6. März 1995 - 6 B 96.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 346 S. 61 f.). Vielmehr folgt aus dem prüfungsrechtlichen Gebot der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG), dass die bisherigen Prüfer nicht nur für das Überdenken ihrer Bewertung aufgrund von Einwendungen des Prüflings, sondern vorrangig auch für eine Nachbewertung heranzuziehen sind, die erforderlich wird, weil Prüfungsbehörde oder Verwaltungsgericht Rechtsfehler bei der Leistungsbewertung festgestellt haben. Auch in dieser Lage sind soweit als möglich gleiche Prüfungsbedingungen herzustellen. Dies kann bei dem Einsatz der bisherigen Prüfer gewährleistet werden, weil diese für die Nachbewertung auf ihr aufgabenbezogenes Bewertungssystem und darauf beruhende Leistungsvergleiche zurückgreifen können. Sie sind aus Gründen der Chancengleichheit gehindert, dieses System aus Anlass der Nachbewertung zu ändern. Daher müssen sie die als rechtswidrig beanstandeten Einzelwertungen erneut treffen und in das System komplexer Erwägungen einpassen, die sie bei der ersten Bewertung der Notengebung angestellt haben. Dies schließt eine Verschlechterung der Benotung aus (stRspr, BVerwG, Urteile vom 24. Februar 1993 - 6 C 38.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 314 S. 279 und vom 14. Juli 1999 - 6 C 20.98 - BVerwGE 109, 211 <216 f.>; Beschluss vom 13. Mai 2004 - 6 B 25.04 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 406 S. 68).

20

Aus Gründen der Chancengleichheit darf die Prüfungsbehörde nur dann neue Prüfer einsetzen, wenn die alten Prüfer rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, die Nachbewertung vorzunehmen. In diesem Fall lässt sich eine vollständige Neubewertung nicht vermeiden, weil die Unabhängigkeit der neuen Prüfer deren Bindung an ein anderes, nicht von ihnen entwickelten aufgabenbezogenen Bewertungssystems ausschließt. Hier kann das Gebot der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG) nur insoweit zur Geltung kommen, als es die Prüflinge vor einer Verschlechterung der Benotung schützt, die die alten Prüfer vergeben haben (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Februar 1993 - 6 C 38.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 314 S. 280 und vom 10. Oktober 2002 - 6 C 7.02 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 402 S. 47 f.).

21

Die Frage, ob und inwieweit die Beklagte im vorliegenden Fall zu Recht Neubewertungen von Aufsichtsarbeiten des Klägers durch neue Prüfer veranlasst hat, ist nicht rechtsgrundsätzlich bedeutsam, weil sie von den konkreten Umständen abhängt und einer fallübergreifenden Beantwortung entzogen ist.

22

Weder das Gebot der Chancengleichheit noch ein anderer prüfungsrechtlicher Verfassungsgrundsatz geben bindend vor, ob neuen Prüfern die Bewertungen ihrer Vorgänger mitzuteilen sind oder nicht. Bundesverfassungsrechtlich ist beides möglich; die Kenntnis der alten Bewertungen hindert die neuen Prüfer nicht, ihre Aufgaben pflichtgemäß und unvoreingenommen wahrzunehmen (vgl. unter 1.a). Aufgrund der Unabhängigkeit der Prüfer und der Eigenart des von ihnen auszuübenden Beurteilungsspielraums liegt auf der Hand, dass ihnen Prüfungsbehörden und Verwaltungsgerichte keine Vorgaben für die Bewertung machen dürfen. Es ist Sache der Prüfer, aufgrund ihrer prüfungsspezifischen Wertungen autonom ein aufgabenbezogenes Bewertungssystem zu entwickeln. Wie dargelegt sind die Prüflinge aus Gründen der Chancengleichheit unabhängig von dem Ergebnis der Neubewertung vor einer Verschlechterung ihrer Benotung geschützt.

23

d) Die Frage,

ob die offene Zweitbewertung nach Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 Satz 1 und Art. 20 Abs. 3 GG gesetzlich festgelegt oder gestattet werden muss,

ist nicht entscheidungserheblich, weil sie sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen würde. Das Oberverwaltungsgericht hat sich für die Zulässigkeit der offenen Zweitbewertung auf den Inhalt landesrechtlicher Bestimmungen berufen, nämlich auf § 11 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Übereinkunft der Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg und Schleswig-Holstein über ein Gemeinsames Prüfungsamt und die Prüfungsordnung für die Große Juristische Staatsprüfung in der Fassung des Staatsvertrags vom 20. April 2005 (HmbGVBl. S. 141), bekannt gemacht am 11. Mai 2005 (HmbGVBl. S. 213). Das Gericht hat angenommen, dass diese nach § 137 Abs. 1 VwGO irrevisiblen Bestimmungen die offene Zweitbewertung gestatten. Diese Auslegung bindet das Bundesverwaltungsgericht.

24

e) Die Frage,

ob die Gerichte nach Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG berechtigt oder verpflichtet sind, für erneute Bewertungen Notenuntergrenzen vorzugeben, wenn das behördliche Verfahren wegen der wechselseitigen Offenlegung der Bewertungen von Erst- und Zweitprüfern insgesamt rechtswidrig ist,

kann aufgrund der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgerichts eindeutig beantwortet werden. Danach steht den Prüfern für die Bewertung von Prüfungsleistungen ein prüfungsspezifischer Beurteilungsspielraum zu, den sie persönlich eigenverantwortlich wahrzunehmen haben. Die Zuordnung der Prüfungsleistung zu einer Note ist das Ergebnis einer Vielzahl fachlicher und prüfungsspezifischer Wertungen und deren komplexer Gewichtung aufgrund der aufgabenbezogenen Bewertungsmaßstäbe des jeweiligen Prüfers. Die Verwaltungsgerichte sind in Bezug auf die prüfungsspezifischen Wertungen und die Gewichtung darauf beschränkt nachzuprüfen, ob die Prüfer den Sachverhalt, d.h. die Prüfungsleistung, richtig und vollständig zur Kenntnis genommen haben, keine sachwidrigen Erwägungen in die Bewertung haben einfließen lassen, die Bewertungsmaßstäbe einheitlich angewandt haben, allgemeingültige Bewertungsgrundsätze beachtet haben und ihre prüfungsspezifischen Wertungen und Gewichtungen nicht unhaltbar sind (stRspr, BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 - BVerfGE 84, 34 <50 ff.>; BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1993 - 6 C 12.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 320 S. 307 f.; Beschluss vom 10. Oktober 1994 - 6 B 73.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 338 S. 47 f.).

25

Mit dieser eingeschränkten Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte, aber auch mit dem prüfungsrechtlichen Gebot der Chancengleichheit ist offensichtlich unvereinbar, dass die Gerichte den Prüfern Vorgaben für die Notenvergabe, etwa in Gestalt von Mindestpunktzahlen, machen. Dies setzte eine eigenständige Bewertung der Prüfungsleistung und damit die Entwicklung eines aufgabenbezogenen komplexen Bewertungssystems durch die Gerichte voraus, wodurch ohne zwingenden Grund besondere Prüfungsbedingungen zugunsten klagender Prüflinge geschaffen würden. Diesen würde eine zusätzliche Chance des Bestehens oder der Notenverbesserung eröffnet. Auch ist nicht ersichtlich, unter welchen Voraussetzungen eine Einschränkung des Beurteilungsspielraums durch gerichtliche Bewertungsvorgaben in Betracht kommen sollte.

26

f) Die Frage,

ob Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG oder der Folgenbeseitigungsanspruch (Art. 20 Abs. 3 GG) Prüflingen vor Ende des Bewertungsverfahrens einen Anspruch auf Ausstellung eines Prüfungszeugnisses vermitteln, das bereits erzielte Notenverbesserungen ausweist,

kann ohne weiteres dahingehend beantwortet werden, dass sich die Ausstellung eines vorläufigen Prüfungszeugnisses nach der jeweiligen Prüfungsordnung richtet. Unmittelbar aus Art. 12 Abs. 1 GG kann ein derartiger Anspruch allenfalls dann folgen, wenn der Prüfling aus beruflichen Gründen, etwa für eine Bewerbung um eine neue Stelle, dringend auf die Ausstellung eines vorläufigen Zeugnisses angewiesen ist. Der Kläger hat bereits nicht vorgetragen, dass er sich in einer derartigen Situation befunden hat.

27

2. Nach alledem beruht das Berufungsurteil auch nicht auf einer Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Das Oberverwaltungsgericht hat das Berufungsurteil in Bezug auf die Zulässigkeit der offenen Zweitbewertung und der Kenntnis der "Überdenkensstellungnahme" des jeweils anderen Prüfers, die Voraussetzungen für die Voreingenommenheit eines Prüfers und die Notwendigkeit einer normativen Grundlage für die offene Zweitbewertung nicht auf einen abstrakten Rechtssatz gestützt, der einem Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts widerspricht (vgl. zur Divergenz: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 = NJW 1997, 3328). Wie unter 1. a), b) und d) dargelegt, stehen die Rechtsauffassungen des Oberverwaltungsgerichts zu diesen Fragen jeweils in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.

28

Zu dem Beschwerdevortrag des Klägers ist anzumerken: In dem Beschluss vom 9. Oktober 2012 (6 B 39.12) hat sich das Bundesverwaltungsgericht nicht mit der Zulässigkeit der offenen Zweitbewertung befasst. Vielmehr hat es aus dem Gebot der persönlichen unmittelbaren Kenntnisnahme der Prüfungsleistung durch jeden Prüfer hergeleitet, dass Erst- und Zweitprüfer keine gemeinsame Stellungnahme zu den Einwendungen des Prüflings gegen ihre Bewertungen abgeben dürfen. Beide Prüfer müssen das Überdenken jeweils eigenständig vornehmen. Diese Eigenständigkeit wird durch die Kenntnis der jeweils anderen Stellungnahme nicht in Frage gestellt.

29

In dem Urteil vom 10. Oktober 2002 (6 C 7.02) hat das Bundesverwaltungsgericht keinen tragenden Rechtssatz zur Widerlegbarkeit der Unvoreingenommenheit eines Prüfers aufgestellt. Vielmehr hat es entschieden, dass ein Prüfer nicht schon deshalb voreingenommen ist, weil er seine Bewertung in Kenntnis anderer Bewertungen vornimmt. Berufsbezogene Prüfungen müssen nicht im Sinne des Grundsatzes der Prüfungsanonymität ausgestaltet werden.

30

Weder in dem Beschluss vom 18. Dezember 1997 (6 B 69.97) noch in dem Urteil vom 29. Mai 2013 (6 C 18.12) hat das Bundesverwaltungsgericht den tragenden Rechtssatz aufgestellt, dass die offene Zweitbewertung normativ explizit angeordnet werden muss. In dem Beschluss vom 18. Dezember 1997 hat das Gericht ausgeführt, dass sich eine offene Zweitbewertung auch auf das Verfahren des Überdenkens erstreckt. In dem Urteil vom 29. Mai 2013 hat sich das Gericht mit den Auswirkungen des Nichtbestehens von Teilprüfungen für das Bestehen der Gesamtprüfung, nicht aber mit der offenen Zweitbewertung befasst.

31

3. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass das Berufungsurteil auf einem Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruhen kann. Der Kläger macht geltend, das Oberverwaltungsgericht habe rechtsfehlerhaft seine Anträge abgelehnt,

- die in dem schriftlichen Teil der Prüfung des Klägers geltenden und angewandten Verfahrensregelungen und -praktiken, soweit sie nicht schriftlich niedergelegt sind, sowie die konkrete schriftliche Erläuterung des üblichen und tatsächlichen Ablaufs bei der Prüfung des Klägers - jeweils einschließlich der Überdenkens- und Gerichtsverfahren - anzufordern;

- eine Auskunft über die Zahl der von den jeweiligen Prüfern im konkreten Klausurdurchgang des Klägers geprüften Klausuren, welche mit der von ihnen geprüften Klausurbearbeitung des Klägers übereinstimmt, und über die Gesamtzahl der Klausuren im konkreten Durchgang einzuholen;

- schriftliche Wiedergaben des konkreten Inhalts der mündlichen und elektronischen Kommunikation des Prüfungsamts mit den Prüfern bei sämtlichen Bewertungen einschließlich des Überdenkens anzufordern;

- die Gründe anzugeben, falls die Unterlagen nicht vorgelegt werden können.

32

Diese Anträge sind keine Beweisanträge im Sinne des § 86 Abs. 2 VwGO. Ein Beweisantrag setzt voraus, dass für eine bestimmte Tatsachenbehauptung ausdrücklich ein näher bezeichnetes Beweismittel angeboten wird. Der Antrag muss erkennen lassen, dass durch die Ausschöpfung des Beweismittels das Bestehen oder Nichtbestehen einer konkreten Tatsache nachgewiesen werden soll. Ein Antrag, der diesen inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, stellt lediglich eine Anregung an das Gericht dar, eine weitere Aufklärung des Sachverhalts vorzunehmen (Beweisermittlungsantrag). Die Ablehnung derartiger Beweisanregungen ist daran zu messen, ob das Tatsachengericht seine Sachaufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO verletzt hat (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. Januar 1988 - 7 CB 81.87 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 196 S. 14 und vom 26. März 2009 - 2 B 86.08 - juris Rn. 17; zum Ganzen: Rixen, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 86 Rn. 87).

33

Die Anträge des Klägers stellen allesamt keine Beweisanträge, sondern Anregungen zur weiteren Sachaufklärung dar. Sie sind nicht auf den Nachweis konkreter Tatsachen gerichtet. Vielmehr will der Kläger wissen, welche Umstände des Prüfungsverfahrens ihm noch nicht bekannt sind.

34

Nach § 86 Abs. 1 VwGO muss das Gericht diejenigen Aufklärungsbemühungen unternehmen, auf die ein Beteiligter hinwirkt oder die sich ihm aufdrängen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn ein Beteiligter gegen die Richtigkeit der bisherigen Tatsachenfeststellungen begründete Einwendungen erhebt (BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 28.10 - BVerwGE 140, 199 Rn. 25). Dagegen muss das Tatsachengericht Anregungen nicht nachgehen, die ein Beteiligter ohne greifbaren tatsächlichen Anhaltspunkt "ins Blaue hinein" vorträgt (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2005 - 2 B 108.04 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 1 S. 3). Auch erstreckt sich die Aufklärungspflicht nicht auf Ermittlungen, die aus Sicht des Tatsachengerichts unnötig sind, weil es auf deren Ergebnis nach seinem materiell-rechtlichen Standpunkt für den Ausgang des Rechtsstreits nicht ankommt (stRspr, BVerwG, Urteile vom 24. Oktober 1984 - 6 C 49.84 - BVerwGE 70, 216 <221 f.> und vom 14. Januar 1998 - 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 <119>).

35

Danach hat das Oberverwaltungsgericht den Beweisanregungen des Klägers nicht nachgehen müssen. Soweit dessen Anträge darauf abzielen, mögliche Ungereimtheiten des Prüfungsverfahrens, insbesondere Absprachen zwischen Prüfungsamt und Prüfern oder zwischen den Prüfern, offenzulegen, entbehren sie einer tatsächlichen Grundlage. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die einen Schluss auf derartige Vorgänge zulassen könnten. Soweit es ihm um weitere Kenntnisse über Abläufe des Prüfungsverfahrens geht, hat er nicht dargelegt, ob und inwieweit diese Kenntnisse Bedeutung für den Ausgang des Rechtsstreits erlangen könnten. Entsprechendes gilt für die in diesem Zusammenhang erhobenen Behauptungen, die Prüfungsakten der Beklagten seien "grob unvollständig" bzw. es seien Kontakte nicht dokumentiert.

36

Im Übrigen wären derartige Ermittlungen nicht geeignet gewesen, die Leistungsbewertungen in Frage zu stellen. Das Oberverwaltungsgericht hat sich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angeschlossen, wonach Prüfer auch dann zu einer sachgerechten, eigenverantwortlichen Bewertung in der Lage sind, wenn sie mit anderen Meinungen über die Prüfungsleistung konfrontiert werden. Hierin liegt kein Eingriff in ihr autonomes Bewertungssystem. Die vom Kläger behauptete Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt offensichtlich nicht vor. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat insoweit ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

37

4. Die Verfahrensrügen des Klägers in Bezug auf seinen Hilfsantrag, die Rechtswidrigkeit der Offenlegung seines Namens festzustellen, können schon deshalb keinen Erfolg haben, weil es auf die vom Kläger geforderten Ermittlungen nach dem insoweit maßgebenden Rechtsstandpunkt des Oberverwaltungsgerichts nicht angekommen ist. Das Gericht hat den Hilfsantrag als unzulässige, weil nicht sachdienliche Klageerweiterung angesehen (§ 91 Abs. 1 VwGO). Es hat hierfür nachvollziehbar darauf abgestellt, dass durch den Hilfsantrag neuer Streitstoff in das Berufungsverfahren eingeführt worden wäre, dessen Behandlung den Rechtsstreit weiter verzögert hätte. Dies verkennt der Kläger, wenn er das Fehlen von Aufklärungsbemühungen in Bezug auf diesen Streitstoff rügt.

38

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können, auch wenn sie auf verschiedenen Gründen beruhen, in einer Klage verbunden werden, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig und dieselbe Prozessart zulässig ist.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens auf Zulassung der Berufung.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Verfahren auf Zulassung der Berufung auf  15.000,- € festgesetzt.


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Wird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit. Die Kündigung ist jedoch frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums zulässig.

Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.

Wird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit. Die Kündigung ist jedoch frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums zulässig.

Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.

Setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fort, so verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, sofern nicht eine Vertragspartei ihren entgegenstehenden Willen innerhalb von zwei Wochen dem anderen Teil erklärt. Die Frist beginnt

1.
für den Mieter mit der Fortsetzung des Gebrauchs,
2.
für den Vermieter mit dem Zeitpunkt, in dem er von der Fortsetzung Kenntnis erhält.

Wird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit. Die Kündigung ist jedoch frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums zulässig.

Setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fort, so verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, sofern nicht eine Vertragspartei ihren entgegenstehenden Willen innerhalb von zwei Wochen dem anderen Teil erklärt. Die Frist beginnt

1.
für den Mieter mit der Fortsetzung des Gebrauchs,
2.
für den Vermieter mit dem Zeitpunkt, in dem er von der Fortsetzung Kenntnis erhält.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000,- Euro festgesetzt.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.