Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 30. Okt. 2015 - 6 K 1111/15
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
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T a t b e s t a n d:
2Die Kläger wenden sich mit der vorliegenden Klage gegen die bestimmungsgemäße und missbräuchliche Nutzung eines Basketball-Spielfeldes in der Nachbarschaft zu ihrem Wohnhaus. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
3Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Einfamilienwohnhaus bebauten Grundstücks S.----straße in U. . Nördlich dieses Grundstücks, unmittelbar angrenzend an den Gartenbereich des klägerischen Wohnhauses, liegt ein Neubaugebiet, das auf der Grundlage des Bebauungsplanes "L. Straße" Nr. der Beklagten entstanden ist. Der Bebauungsplan wurde von der Beklagten am 5. April 2001 als Satzung beschlossen und am 19. Mai 2001 bekanntgemacht. Für den unmittelbar an den Garten des klägerischen Grundstücks angrenzenden Bereich erfolgte im Bebauungsplan die zeichnerische Festsetzung einer Grünfläche mit dem Symbol eines Eimerchens (Spielplatz). Nach dem Genehmigungsplan "Spielplatz" war als Einrichtung des Spielplatzes vorgesehen, diesen mit einem Kombinationsspielgerät, einer Sandbaustelle, einem Spielhaus, einem Windrad, einer Wackelwanne, zwei Wipptieren und, dem Grundstück der Kläger zugewandt, einer Hängemattenschaukel auszustatten. Ausweislich eines Vermerks des Planungsbüros vom 24. Juli 2001 erfolgte auf Wunsch der Beklagten eine Änderung der Einrichtung, die unter anderem vorsah, an der ursprünglich für die Hängemattenschaukel vorgesehenen Stelle eine kleine Street-Ball-Anlage einzurichten. Diese sollte bestehen aus einem Street-Ball-Korb und einer asphaltierten Fläche in einer Größe von ca. 8,00 m x 8,00 m. Hintergrund sei, dass sowohl Angebote für Jugendliche als auch für Kinder geschaffen werden sollten, die räumlich etwas voneinander getrennt sein sollten. Seitens des Planungsbüros sei auf die Problematik der Lärmbelästigung in Bezug auf die nahe Bebauung hingewiesen worden, die von der Street-Ball-Anlage ausgehe.
4In der Folgezeit wurde der Spielplatz entsprechend eingerichtet, wobei die vor dem Basketballkorb befindliche asphaltierte Fläche mit einer Größe von ca. 8,00 m x 7,80 m angelegt wurde. Der Spielplatz wurde am 12. November 2004 förmlich abgenommen. Das Basketballspielfeld befindet sich in einer Entfernung von etwa 18 m zur hinteren Grenze des klägerischen Grundstücks und von etwa 35 m zum Wohnhaus der Kläger.
5Erstmals mit Schreiben vom 5. Mai 2014 beschwerten sich die Kläger bei der Beklagten über die missbräuchliche Nutzung des Basketball-Spielfeldes. So seien am 4. Mai 2014 und am 5. Mai 2014 jeweils Jugendliche zwischen 16.30 Uhr und 21.00 Uhr bzw. 17.00 Uhr und 21.30 Uhr, teilweise mit lauter Musik, auf dem Spielfeld gewesen und hätten lautstark Basketball gespielt. In der Folgezeit legten die Kläger eine von insgesamt elf Nachbarn unterschriebene Unterschriftenliste der Anwohner der S1.----straße und der U1.---Straße vor, mit der diese sich gegen die Nutzung des Basketballspielfeldes wendeten. Es erfolgten weitere Beschwerden der Kläger über die missbräuchliche Nutzung des Platzes durch Jugendliche am Abend des 7. und 8. Juni 2014 sowie des 11. Juni 2014.
6Nach einem gemeinsam durchgeführten Ortstermin forderten die Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 20. August 2014 erstmalig zur Beseitigung des Ballspielfeldes auf.
7Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 20. November 2014 wiesen die Kläger darauf hin, dass es sich bei dem Ballspielfeld um eine Sportanlage handele. Nach dem Bebauungsplan seien aber ein Spielplatz und eine Grünfläche festgesetzt. Für das Ballspielfeld fehle es an einer Genehmigung. Vorsorglich werde gegen eine etwaige Genehmigung Widerspruch eingelegt. In den Sommermonaten sei es zu einer unerträglichen Lärmbelästigung gekommen. Die Anlage werde intensiv von Jugendlichen genutzt, die teilweise auch mit Kraftfahrzeugen anreisten. Zudem werde häufig laute Musik gehört, auch bis nach 22.00 Uhr. Das Aufprallen des Balles beim Basketballspielen werde von den Klägern als besonders lästig empfunden. Insoweit seien die Immissionsrichtwerte für ein reines Wohngebiet, in dem sich das Wohnhaus der Kläger befinde, nicht eingehalten. Es fehle offenbar auch an einer zeitlichen Einschränkung der Nutzung in Ruhezeiten.
8Mit Schreiben vom 15. Januar 2015 wies der Kreis Düren als Bauaufsichtsbehörde darauf hin, dass das beanstandete Ballspielfeld nicht genehmigungspflichtig sei. Es unterliege nicht der Sportanlagen-Lärmschutzverordnung, sondern der Freizeit-Lärmrichtlinie. Es handele sich um eine zweckentsprechende Einrichtung des Spielplatzes, gegen die nichts einzuwenden sei. Im Übrigen liege das Grundstück der Kläger nicht in einem reinen Wohngebiet, die nähere Umgebung sei gemäß dem Bebauungsplan Nr. 17 vielmehr als ein Allgemeines Wohngebiet festgesetzt.
9Nach weiteren Beschwerden der Kläger über Lärmbelästigungen am 27. Februar 2015 und am Wochenende des 7./8. März 2015 kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 12. März 2015 an, die unzureichende Beschilderung des Spielplatzes spätestens bis Ende März zu ändern. Der Bereitschaftsdienst des Ordnungsamtes, das bei missbräuchlicher Nutzung zu kontaktieren sei, sei über die Rufnummer 112 organisiert.
10Mit Schreiben vom 20. April 2015 wiesen die Prozessbevollmächtigten der Kläger darauf hin, dass nach wie vor keine Änderung zu verzeichnen sei. Die zwischenzeitlich angebrachte neue Beschilderung, die insbesondere eine Altersgrenze von vierzehn Jahren für die Nutzung des Spielplatzes festlege, zeige keine Wirkung. Der Beklagten werde für die Beseitigung des Ballspielfeldes eine Frist bis zum 22. April 2015 gesetzt.
11Mit Schreiben vom 27. April 2015 lehnte die Beklagte eine Beseitigung des Ballspielfeldes ab.
12Die Kläger haben daraufhin am 29. April 2015 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Entfernung des Basketballkorbes gestellt (6 L 372/15) und am 18. Juni 2015 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung ihres Antrags- und Klagebegehrens führen die Kläger unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens im vorgerichtlichen Schriftverkehr aus, bei dem Ballspielfeld handele es sich um eine Sportanlage, die gegen die Festsetzung des Bebauungsplanes verstoße. Zunächst sei an der fraglichen Stelle eine Hängemattenschaukel geplant gewesen. Die ursprünglich vorgesehene Einrichtung des Spielplatzes habe die Beklagte aber mit Blick darauf, dass auch Jugendlichen eine Spiel- und Sportmöglichkeit geboten werden sollte, geändert und die Einrichtung eines Ballspielfeldes mit Basketballkorb und asphaltierter Grundfläche in Auftrag gegeben. Dieses Spielfeld sei aber als Spielgerät für Kinder, für die der Spielplatz eigentlich gedacht sei, wegen der besonderen Anforderungen, die das Basketballspiel an die körperlichen, motorischen und koordinativen Fähigkeiten der Spieler stelle, vollkommen ungeeignet. Folgerichtig sei das Ballspielfeld in den ersten Jahren nach Eröffnung des Kinderspielplatzes auch im Grunde gar nicht genutzt worden. Erst in den letzten beiden Jahren hätten Jugendliche und junge Erwachsene es als Sportanlage für sich entdeckt. Seitdem werde das Spielfeld stark frequentiert. Die Aufbringung einer asphaltierten Fläche verstoße gegen die bauplanungsrechtlichen Festsetzungen als Grünfläche/Spielplatz. Bis zum 14. April 2014 habe es auch überhaupt keine Beschilderung an dem Spielplatz gegeben. Erst seit dem 7. April 2015 sei die Beschilderung in der Weise erfolgt, dass der Kinderspielplatz nur von Kindern bis vierzehn Jahren genutzt werden dürfe. Die geänderte Beschilderung habe aber keinerlei Wirkung gezeigt. Zusätzlich zu den typischen und wegen des Aufprallgeräusches des Balls auf den Boden und auf den Korb sehr lästigen Sportgeräuschen sei die Nachbarschaft auch belastet durch oftmals laute Musik sowie laute Gespräche, Anfeuerungsrufe etc. der Spieler und möglicher Zuschauer. Diese Belästigungen reichten oft auch bis in die Zeit nach 22.00 Uhr. Weder die Polizei noch das Ordnungsamt hätten diesem Missbrauch bislang abhelfen können oder wollen. Im Zeitraum vom 27. Februar 2015 bis zum 3. August 2015 sei von den Klägern in insgesamt 49 Fällen der Bereitschaftsdienst der Beklagten kontaktiert worden. Insoweit sei entsprechend der Mitteilung der Beklagten über die Organisation der Rufbereitschaft des Ordnungsamtes der Notruf 112 gewählt worden. Hier sei den Klägern regelmäßig gesagt worden, dass der Notruf für derartige Mitteilungen nicht gedacht sei. Die Beschwerden würden am nächsten regulären Arbeitstag an das Ordnungsamt weitergeleitet. Ein Einschreiten vor Ort komme nicht in Betracht. Der Bereitschaftsdienst der Stadt M. , der im Wege der interkommunalen Organisation des Bereitschaftsdienstes teilweise für die Beklagte tätig geworden sei, habe ebenfalls erklärt, dies sei Sache der Beklagten, man leite die Beschwerden lediglich weiter. Lediglich dreimal seien Mitarbeiter des Ordnungsamtes in dem genannten Zeitraum tatsächlich zum Spielplatz gekommen und hätten Jugendliche angetroffen und durch Platzverweise die Ruhestörungen behoben. Im Regelfall werde der auch von der Beklagten anerkannte Missbrauch der Nutzung des Ballspielfeldes aber geduldet. Die missbräuchliche Nutzung des Ballspielfeldes führe zu einer Überschreitung der Lärmrichtwerte und einer unzumutbaren Lärmbelästigung für die Kläger. Die Privilegierung von Kinderlärm in § 22 Abs. 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImschG) erfasse den vorliegend streitgegenständlichen Street-Ball-Platz nicht. Es handele sich gerade nicht um ein Kinderspielgerät, sondern um eine Sportanlage, die typischerweise als Nutzerkreis Jugendliche und junge Erwachsene habe. Gegebenenfalls sei zu der offenkundigen Überschreitung der Lärmrichtwerte ein Sachverständigengutachten einzuholen.
13Die Kläger beantragen,
14die Beklagte zu verurteilen, den auf dem Spielplatz an der U1.-- Straße in U. auf der ca. 8 m x 8 m großen asphaltierten Fläche aufgestellten Basketballkorb zu entfernen,
15hilfsweise,
16die Beklagte zu verurteilen, durch ordnungsbehördliche Maßnahmen und Organisation sicherzustellen, dass die Nutzung des auf dem Spielplatz an der U1.-- Straße in U. auf der ca. 8 m x 8 m großen asphaltierten Fläche aufgestellten Basketballkorbs nur von Kindern und Jugendlichen im Alter von bis zu 14 Jahren erfolgt,
17äußerst hilfsweise,
18die Beklagte zu verurteilen, durch Maßnahmen, deren Art und Umfang in das Ermessen des Gerichts gestellt werden, sicherzustellen, dass die Nutzung des auf dem Spielplatz an der U1.‑Straße in U. auf der ca. 8 m x 8 m großen asphaltierten Fläche aufgestellten Basketballkorbs nur von Kindern und Jugendlichen im Alter von bis zu 14 Jahren erfolgt.
19Die Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags weist sie darauf hin, das Ballspielfeld sei bauplanungsrechtlich zulässig. Die entsprechende Fläche sei im Bebauungsplan Nr. 18 als Grünfläche/Spielplatz festgesetzt. Es handele sich um ein Spielgerät und nicht um eine Sportanlage, weshalb auch die Sportanlagen-Lärmschutzverordnung nicht einschlägig sei. Zu denken sei allenfalls an die Freizeit-Lärmrichtlinie, die aber auf Spielplätze ausdrücklich nicht anzuwenden sei. Eine Überschreitung von Lärmrichtwerten sei von den Klägern lediglich pauschal behauptet. Die Kläger wendeten sich in erster Linie gegen jedwede Nutzung des Ballspielfeldes, durch die sie sich unzumutbarem Lärm ausgesetzt sähen. Im Ergebnis handele es sich aber um bloße Belästigungen, die von den Klägern hinzunehmen seien, soweit sie von einer bestimmungsgemäßen Nutzung des Ballspielfeldes durch Kinder ausgingen. Einer missbräuchlichen Nutzung des Spielfeldes durch Jugendliche und junge Erwachsene sei durch die Ordnungsbehörde nach pflichtgemäßer Ausübung des Entschließungs- und Auswahlermessens zu begegnen. Insoweit könne von den Klägern aber eine Rund-um-die-Uhr-Kontrolle nicht verlangt werden. Diese sei weder möglich noch wünschenswert. Im Rahmen der ordnungsgemäßen Ermessensausübung komme es zu Personalienfeststellungen und Platzverweisen. Eine Duldung des Missbrauchs oder gar eine Rechtsverweigerung sei seitens der Beklagten nicht festzustellen. Die Rufbereitschaft des Ordnungsamtes sei inzwischen geändert worden. Diese sei nicht mehr über eine Rufweiterleitung über die zentrale Notrufstelle 112 organisiert, sondern über eine Mobilnummer, die auf der Homepage der Beklagten ausgewiesen sei und über die außerhalb der üblichen Dienstzeiten der Bereitschaftsdienst des Ordnungsamtes zu erreichen sei. Die Kläger könnten auch nicht die Sinnhaftigkeit der Anbringung des Basketballkorbes mit Blick auf die körperlichen Voraussetzungen von Kindern in Frage stellen. Hierbei handele es sich um eine Frage der Zweckmäßigkeit, die ohnehin der gerichtlichen Kontrolle entzogen sei. Im Übrigen sei Basketball als Mannschaftssportart sogar im Kernlehrplan Sport für die Sekundarstufe I, also für Kinder ab zehn Jahren, ausdrücklich aufgeführt. Die von den Klägern begehrte Entfernung des Basketballkorbes sei überdies ungeeignet, weil auch nach Entfernung des Korbes eine missbräuchliche Nutzung des Spielplatzes selbstverständlich nach wie vor möglich sei. Im Übrigen führe die Beseitigung des Korbes dazu, dass auch die zweckentsprechende Nutzung des Spielfeldes durch Kinder unmöglich gemacht werde. Dies könnten die Kläger aber nicht verlangen. Mit Ausnahme der vorgelegten Unterschriftenliste sei es schließlich auch zu keinen Beschwerden weiterer Anwohner gekommen. Der Spielplatz, auch das Basketballspielgerät, sei dort schon längere Zeit angelegt und seitens der Kläger geduldet worden. Insoweit sei das Verhalten der Kläger widersprüchlich.
22Das Eilverfahren 6 L 372/15 wurde nach Antragsrücknahme am 29. Juni 2015 eingestellt.
23Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit am 28. September 2015 in Augenschein genommen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Protokolls über diesen Ortstermin Bezug genommen.
24Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Verfahrens 6 L 372/15 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (1 Heft und 3 Ordner).
25E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
26Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet.
27Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - eröffnet. Namentlich handelt es sich vorliegend um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit. Die Kläger wenden sich gegen die im Zuge der Nutzung des im Streit stehenden Basketballspielgerätes auf einem Kinderspielplatz entstehenden Immissionen. Diesbezügliche Abwehransprüche sind öffentlich-rechtlicher Natur, wenn die abzuwehrende Beeinträchtigung dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist. Dies ist hier zu bejahen, weil die Einwirkungen auf das Grundstück der Kläger durch die Nutzung einer gemeindlichen Anlage verursacht werden, welche die Beklagte im Rahmen ihres Erschließungsauftrages als öffentliche Einrichtung zur sozialen Betreuung ihrer Einwohner in einem öffentlich-rechtlichen Planungs- und Funktionszusammenhang geschaffen und nicht zuletzt auch zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Kinder- und Jugendpflege zur Verfügung gestellt hat.
28Statthafte Klageart ist die allgemeine Leistungsklage, weil die Kläger die Abwehr der störenden Folgen einer schlicht-hoheitlich betriebenen Anlage erreichen wollen.
29Die zulässige Klage ist jedoch nicht begründet.
30Die Kläger haben nach der Sach- und Rechtslage im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf Entfernung des Basketballkorbs auf dem Kinderspielplatz noch darauf, dass die Beklagte geeignete Maßnahmen ergreift, um eine ausschließliche Nutzung dieses Spielgerätes durch den zugelassenen Personenkreis sicherzustellen.
31Dies ergibt sich, entgegen der Auffassung der Beklagten, nicht bereits daraus, dass der Kinderspielplatz einschließlich des streitgegenständlichen Basketballspielgerätes bereits am 12. November 2004 abgenommen wurde und eine erstmalige Beschwerde der Kläger über eine missbräuchliche Nutzung erst mit Schreiben vom 5. Mai 2014, fast zehn Jahre später, erfolgte. Der Abwehranspruch ist dadurch nicht verwirkt. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben kann die Geltendmachung eines Rechts ausgeschlossen sein, wenn der Inhaber die Geltendmachung entgegen Treu und Glauben (Umstandsmoment) in illoyaler Weise über längere Zeit (Zeitmoment) verzögert, obwohl er wusste oder damit rechnen musste, dass der Schuldner oder Verpflichtete darauf vertrauen würde, das von dem Recht kein Gebrauch mehr gemacht werde und sich hierauf eingerichtet hat.
32Vgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, § 53 Rn. 41.
33Zwar lag zwischen der Abnahme des Kinderspielplatzes einschließlich des Basketballspielgerätes und der ersten Beschwerde der Kläger bei der Beklagten ein Zeitraum von fast zehn Jahren. Zu dem Zeitmoment hinzukommen muss jedoch ein Umstandsmoment. Es bestehen aber keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger das Basketballspielgerät positiv geduldet oder sich ausdrücklich oder konkludent mit seinem Vorhandensein einverstanden erklärt hätten. Zum einen haben sie in diesem Zusammenhang unwidersprochen vorgetragen, dass das Basketballspielfeld in den ersten Jahren nach Inbetriebnahme nahezu ungenutzt geblieben sei und die Nutzung erst in den letzten beiden Jahren spürbar zugenommen habe. Zum anderen reichte allein ein möglicherweise langjähriges Untätigbleiben ohne ein objektivierbares zurechenbares aktives Tun oder Unterlassen für die Annahme einer Verwirkung von Rechten ohnehin nicht aus.
34Vgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, § 53 Rn. 46; Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, Beschluss vom 15. Oktober 2013 - 3 L 1570/13 -, juris Rn. 22.
35Die Voraussetzungen für den geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch liegen hier jedoch nicht vor. Dieser ergibt sich aus einer analogen Anwendung der das privatrechtliche Nachbarschaftsverhältnis regelnden §§ 906, 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - im öffentlichen Recht.
36Vgl. zu weiteren Herleitungsmöglichkeiten des öffentlich-rechtlichen Abwehranspruchs aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes - GG - und aus den Grundrechten des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG bzw. des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), u.a. Urteil vom 19. Januar 1989 - 7 C 77.87 -, BVerwGE 81, 197 ff.
37Nach §§ 906 Abs. 1 Satz 1, 1004 Abs. 1 BGB kann ein Nachbar unter anderem Geräusche, die die Benutzung seines Grundstücks nicht nur unwesentlich beeinträchtigen, abwehren. Als Maßstab dafür, ob Geräuschimmissionen wesentlich und deshalb nicht zu dulden sind, ist § 22 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG heranzuziehen.
38Vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1989 - 7 C 77.87 -, BVerwGE 81, 197 ff.
39Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. § 3 Abs. 1 BImSchG definiert schädliche Umwelteinwirkungen als Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.
40Für die Frage, wann Geräusche als schädliche Umwelteinwirkungen in diesem Sinne anzusehen sind, können - soweit vorhanden - technische Regelwerke als "Orientierungshilfe" oder "grober Anhalt" herangezogen werden. Eine schematische Anwendung bestimmter Mittelungs- oder Grenzwerte ist jedoch unzulässig. Die normkonkretisierende Funktion der Immissionsrichtwerte, eine interessengerechte, gleichmäßige Bewertung der belästigenden Wirkung von Lärm zu ermöglichen und damit ein Höchstmaß an Rechtssicherheit zu erreichen, kann die individuelle Würdigung nicht ersetzen.
41Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. Juli 2003 - 4 B 16.03 -, juris Rn. 5; vom 17. Juli 2003 - 4 B 55.03 -, juris Rn. 7 f. und vom 11. Februar 2003 ‑ 7 B 88.02 -, juris Rn. 6.
42Sofern für die Ermittlung und Bewertung der auf Wohngrundstücke einwirkenden Geräusche rechtlich keine bestimmten Mess- und Berechnungsverfahren sowie Lärmwerte vorgegeben sind, bleibt es der tatrichterlichen Würdigung vorbehalten, unter Berücksichtigung der einzelnen Schallereignisse, ihres Schallpegels, ihrer Eigenart (Dauer, Häufigkeit, Impulshaltigkeit) und ihres Zusammenwirkens ihre Erheblichkeit zu beurteilen. Die Zumutbarkeitsgrenze ist aufgrund einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalles und insbesondere der Schutzwürdigkeit des betroffenen Grundstücks zu bestimmen.
43Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 4 B 55/03 -, juris Rn. 8.
44So liegt der Fall hier, denn mit Blick auf die Zumutbarkeit der von der Basketballspielanlage ausgehenden Geräuschimmissionen kann vorliegend weder auf die als Sportanlagen-Lärmschutzverordnung bezeichnete 18. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - 18. BImSchV - noch auf die in verschiedenen Bundesländern, darunter Nordrhein-Westfalen, als Runderlass herausgegebene, auf eine Empfehlung des Länderausschusses für Immissionsschutz - LAI - zurückgehende Freizeitlärmrichtlinie zurückgegriffen werden.
45Das auf dem Kinderspielplatz befindliche Basketballspielgerät bestehend aus einem Basketballkorb und einer asphaltierten Fläche von ca. 8,00 m x 7,80 m ist keine Sportanlage im Sinne des § 1 Abs. 2 der 18. BImSchV. Danach sind Sportanlagen ortsfeste Einrichtungen im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG, die zur Sportausübung bestimmt sind. Damit wird zwar die Notwendigkeit der Zweckbestimmung der Anlage für den Sport hervorgehoben, der immissionsschutzrechtliche Sportbegriff jedoch nicht definiert. Namentlich gibt § 1 Abs. 2 der 18. BImSchV nichts dafür her, dass er sämtliche Erscheinungsformen körperlich-spielerischer Aktivität vom kindlichen Spielen bis zum berufsmäßig betriebenen Leistungssport erfasst.
46Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2003 - 7 B 88/02 -, juris Rn. 4.
47Aus dem Anwendungsbereich der Verordnung sowie den in § 3 der 18. BImSchV vorgesehenen Maßnahmen wird hingegen deutlich, dass sich der Verordnungsgeber am Leitbild einer Sportanlage orientiert hat, die dem Vereinssport, Schulsport oder vergleichbar organisiertem Freizeitsport dient. Die Verpflichtungen des Betreibers, bestimmte Anforderungen an Lautsprecheranlagen und ähnliche technische Einrichtungen zu beachten (§ 3 Nr. 1), Vorkehrungen zur Minderung des von Zuschauern verursachten Lärms zu treffen (§ 3 Nr. 3) sowie An- und Abfahrtswege und Parkplätze durch Maßnahmen betrieblicher und organisatorischer Art so zu gestalten, dass schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche auf ein Mindestmaß beschränkt werden (§ 3 Nr. 4), passen nicht auf kleinräumige Anlagen, die auf regelmäßig unorganisierte, ohne nennenswerte Beteiligung von Zuschauern und ohne Schiedsrichter oder Sportaufsicht stattfindende körperlich-spielerische Aktivitäten von Kindern zugeschnitten sind. Dies ergibt sich auch aus den in § 2 Abs. 1 der 18. BImSchV geregelten Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von Sportanlagen, die das vom Normgeber für erforderlich gehaltene Lärmschutzniveau differenzierend nach dem Gebietscharakter und nach Tages-, Nacht- und Ruhezeiten durch Festlegung bestimmter Immissionsrichtwerte konkretisieren. Diese werden der Eigenart speziell für Kinder bis zum Alter von 14 Jahren bestimmter besonderer Ballspielplätze und ähnlicher Spieleinrichtungen, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sie wegen ihrer sozialen Funktion regelmäßig wohngebietsnah sein müssen, nicht in jedem Fall gerecht.
48Vgl. zum Ganzen auch BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2003 - 7 B 88/02 -, juris Rn. 5.
49Bei dem streitgegenständlichen Basketballfeld handelt es sich um eine kleinräumige Anlage, die auf unorganisierte körperlich-spielerische Aktivitäten von Kindern ohne Schiedsrichter zugeschnitten ist. Ein regelgerechtes Basketballspiel ist schon mangels Vorhandenseins eines zweiten Basketballkorbes oder von Markierungen und wegen der geringen Spielfeldgröße praktisch ausgeschlossen.
50Auch der Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 23. Oktober 2006 zu "Messung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen bei Freizeitanlagen" (Freizeitlärmrichtlinie, MBl. NRW. 2006 S. 566) kann vorliegend nicht zugrunde gelegt werden. Denn von dem Anwendungsbereich der Freizeitlärmrichtlinie wird nicht jeder bei der persönlichen Freizeitgestaltung verursachte Lärm erfasst. Vielmehr gehören ausweislich ihrer Ziffer 1 Abs. 2 zu den Freizeitanlagen im Sinne der Freizeitlärmrichtlinie insbesondere solche Freizeitanlagen - häufig kommerzieller Art - mit einem größeren Einzugsbereich, wie beispielsweise Autokinos, Freizeitparks, Vergnügungsparks, Erlebnisbäder oder Sommerrodelbahnen. Entsprechend enthält Ziffer 5 auch Regeln betreffend die An- und Abfahrtswege und Parkplätze. Ziffer 1 Abs. 5 nimmt hingegen Kinderspielplätze, die die Wohnnutzung in dem betroffenen Gebiet ergänzen, ausdrücklich vom Anwendungsbereich aus. Etwas anderes gilt nach Ziffer 1 Abs. 2 nur für Abenteuerspielplätze, namentlich Robinson- und Aktiv-Spielplätze.
51Die danach erforderliche Abgrenzung von Kinderspielplätzen und Abenteuerspielplätzen fällt vorliegend zugunsten eines Kinderspielplatzes aus. Neben dem Basketballspielfeld befinden sich auf dem Spielplatz unter anderem ein Kombinationsspielgerät, ein Spielhaus, zwei Wipptiere und eine Sandbaustelle. Dies sind die üblichen auf Kinderspielplätzen, die die Wohnnutzung in einem bestimmten Gebiet ergänzen, anzutreffenden Spielgeräte. Allein durch das dort befindliche Basketballspielgerät wird der Spielplatz nicht zu einem Abenteuerspielplatz im Sinne der Freizeitlärmrichtlinie.
52Sofern das Verwaltungsgericht Mainz dies, wie von den Klägern angeführt, hinsichtlich eines Basketballspielfeldes mit (wohl) ebenfalls nur einem Basketballkorb in einem allgemeinen Wohngebiet anders gesehen hat, dieses nämlich - allerdings ohne nähere Begründung - als in seinen Auswirkungen und seinem Charakter mit einem Aktivspielplatz vergleichbar angesehen und im zu entscheidenden Fall vor diesem Hintergrund die rheinland-pfälzische Freizeitlärmrichtlinie zugrunde gelegt hat,
53vgl. VG Mainz, Urteil vom 23. Januar 2004 - 2 K 509/03 -, ablehnend Böhm, Schutz vor Kinderlärm?, LKRZ 2007, 409 ff., 413,
54schließt sich die Kammer dem für den vorliegenden Fall nicht an. Denn der Abenteuerspielplatz wird in Ziffer 1 der Freizeitlärmrichtlinie in einer Reihung mit Autokinos, Freizeitparks, Vergnügungsparks, Erlebnisbädern oder Sommerrodelbahnen genannt. Um einen solchen Abenteuerspielplatz im Sinne der Freizeitlärmrichtlinie handelt es sich aber nur dann, wenn die streitgegenständliche Anlage hinsichtlich Art und Umfang mit diesen Einrichtungen vergleichbar ist, es sich also um eine größere Anlage handelt, die über den nahen Einzugsbereich hinausgehende Besucher anzieht. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Der streitgegenständliche Kinderspielplatz entspricht hinsichtlich seiner Fläche und Ausstattung vielmehr Spielplätzen, die in Wohngebieten als die Wohnnutzung ergänzende Anlagen allgemein üblich sind. Der Einzugsbereich beschränkt sich auf die nähere Umgebung, wobei zu berücksichtigen ist, dass in ländlichen Regionen mit kleinen Gemeinden derartige Anlagen vor dem Hintergrund der häufig relativ geringen Zahl zur Verfügung stehender Möglichkeiten durchaus einen - in räumlicher Hinsicht - größeren Einzugsbereich haben können als es in dicht besiedelten städtischen Regionen der Fall sein mag. Die Nutzung des Kinderspielplatzes und auch des streitgegenständlichen Basketballspielgerätes erfolgt im Wesentlichen durch Anwohner der Gemeinde U. sowie - teilweise - der umliegenden Dörfer und Gemeinden und ist somit in Größe, Art und Einzugsgebiet mit den vom Anwendungsbereich der Freizeitlärmrichtlinie gemäß deren Ziffer 1 erfassten Anlagen nicht vergleichbar.
55Da danach auf das vorhandene untergesetzliche Regelungswerk zur Konkretisierung des BImSchG nicht zurückgegriffen werden kann, ist eine umfassende situationsbezogene Abwägung aller Umstände des Einzelfalls und ein Ausgleich widerstreitender Interessen vorzunehmen. Dabei sind die Wirkungen der Immissionen für die Betroffenen zu berücksichtigen. Die tatrichterliche Wertung im Einzelfall richtet sich weiterhin insbesondere nach der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit; dabei sind wertende Elemente wie Herkömmlichkeit, soziale Adäquanz und allgemeine Akzeptanz mitbestimmend. Ebenso ist zu berücksichtigen, ob das Grundstück der Immissionsbetroffenen tatsächlich oder rechtlich vorbelastet ist. Alle diese Umstände müssen im Sinne einer "Güterabwägung" in eine wertende Gesamtbetrachtung einfließen.
56Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2003 - 7 B 88.02 -, a.a.O., und Urteile vom 19. Januar 1989 - 7 C 77.87 -, a.a.O., vom 24. April 1991 - 7 C 12.90 -, BVerwGE 88, 143 ff., sowie vom 30. April 1992 - 7 C 25.91 -, BVerwGE 90, 163, 165 f.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 16. November 2004 - 22 ZB 04.2269 -; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Beschluss vom 6. März 2012 - 10 S 2428/11 -, und Urteil vom 16. April 2002 - 10 S 2443/00 -; Hessischer Verwaltungsgerichtshof (HessVGH), Urteil vom 30. November 1999 - 2 UE 263/97 -, alle juris.
57Ausgehend hiervon stellt sich zunächst der bestimmungsgemäße Betrieb des Basketballspielgerätes auf dem Kinderspielplatz, namentlich seine Nutzung durch bis zu vierzehn Jahre alte Kinder, für die Kläger nicht als unzumutbar, sondern als sozialadäquat dar.
58Die Auswirkungen, die mit der Nutzung des Basketballspielgerätes auf dem Kinderspielplatz verbunden sind, haben die Kläger als Eigentümer und Nutzer ihres Grundstücks hinzunehmen. Ein Kinderspielplatz ist in dem im Bebauungsplan "L. Straße" Nr. , der am 5. April 2001 als Satzung beschlossen und am 19. Mai 2001 bekanntgemacht wurde, als Allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzten, unmittelbar an den Garten des klägerischen Grundstücks angrenzenden Bereich (im Übrigen selbst in reinen Wohngebieten) als sinnvolle und sozialadäquate Ergänzung der Wohnbebauung grundsätzlich zulässig. Denn Kinderspielplätze gehören in die unmittelbare Nähe der Wohnbebauung.
59Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1991 - 4 C 5.88 -, juris Rn. 18; Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein (OVG SH), Urteil vom 20. November 1994 - 1 L 52/94 -, juris Rn. 25; VG Osnabrück, Beschluss vom 29. März 2010 - 2 B 22/09, juris Rn. 9.
60Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Kinderspielplatz mit einer auf Kinder bis zu vierzehn Jahren zugeschnittenen Ausstattung eine für eine altersgemäße Entwicklung eines Kindes - im Übrigen auch im öffentlichen Interesse - nicht nur wünschenswerte, sondern sogar erforderliche Einrichtung ist, um einem Kind einen von Beeinträchtigungen der Umwelt weitgehend ungestörten Aufenthalt im Freien zu ermöglichen und ihm unter anderem Gelegenheit zu geben, sein Sozialverhalten im Spielen mit anderen Kindern zu trainieren.
61Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1991 - 4 C 5.88 -,juris Rn. 19; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 11. September 2003 - 10 A 2630/00 -, juris Rn. 35 u.a., sowie Beschluss vom 5. Januar 2001 - 7 B 6/01 -, juris Rn. 9; VG Aachen, Urteile vom 16. Juli 2007 - 6 K 921/06 -, juris Rn. 62, und vom 6. Dezember 2010 - 6 K 2364/09 -, juris Rn. 31.
62Um ein auf einem derartigen Kinderspielplatz befindliches Spielgerät handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Basketballspielgerät. Unter dem Begriff des Kinderspielplatzes wird nach allgemeinem Sprachgebrauch ein Spielplatz verstanden, der für die Nutzung auch durch Schulkinder, jedenfalls bis zu vierzehn Jahren, vorgesehen ist. Eine Einschränkung dahin, dass nur eine Nutzung durch Kleinkinder zulässig sein sollte, ist der Festsetzung nicht zu entnehmen.
63Vgl. OVG SH, Urteil vom 30. November 1994 - 1 L 52/94 -, juris Rn. 27.
64Kinderspielplätze können dabei durchaus Bereiche aufweisen, die für Ballspiele geeignet und bestimmt sind. Dies kann namentlich dann der Fall sein, wenn es sich um kleinräumige Anlagen handelt, die im Wesentlichen auf die körperliche Freizeitbetätigung von Kindern zugeschnitten sind.
65Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. März 2006 - 7 A 4591/04 -, juris Rn. 41 m.w.N.
66Soweit die Kläger geltend machen, das Basketballspielgerät könne von Kindern bis zu vierzehn Jahren nicht sinnvoll genutzt werden und sei schon an einen anderen Adressatenkreis gerichtet, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Ballspiele der verschiedenen Arten fördern die Entwicklung der Motorik und des sozialen Miteinanders der Kinder. Auch Kinder im Alter von bis zu vierzehn Jahren sind nach Körpergröße und Motorik ohne weiteres in der Lage, das Basketballspielgerät zu nutzen, dort das Dribbeln des Balles oder den "Zug zum Korb" gegen einen verteidigenden Gegenspieler zu trainieren und Körbe zu werfen. So sieht auch der Kernlernplan für das Gymnasium - Sekundarstufe I - in Nordrhein-Westfalen Basketball als Teil der Rubrik "Spielen in und mit Regelstrukturen - Sportspiele" und damit als Teil des Sportunterrichts vor.
67Vgl. den Kernlernplan für das Gymnasium - Sekundarstufe I - in Nordrhein-Westfalen, abrufbar unter http://www.schulsport-nrw.de/fileadmin/user_upload/schulsportpraxis_und_fortbildung/pdf/G8_Sport_Endfassung2-1.pdf, zuletzt abgerufen am 30. Oktober 2015.
68Auch im Rahmenlehrplan Sport für die Sekundarstufe I (Hauptschule, Realschule, Gesamtschule, Gymnasium) für Berlin ist für die Jahrgangsstufen 7/8, in denen die Schüler in der Regel zwischen 12 und 14 Jahre alt sind, Basketball als Unterrichtsinhalt vorgesehen.
69Vgl. den Rahmenlehrplan Sport für die Sekundarstufe I für Berlin, abrufbar unter https://www.berlin.de/imperia/md/content/sen-bildung/ schulorganisation/lehrplaene/sek1_sport.pdf?start&ts=142 9785405&file=sek1_sport.pdf, zuletzt abgerufen am 30. Oktober 2015.
70In Bayern weist der genehmigte Lehrplan des Staatsinstituts für Schulqualität und Bildungsforschung München Basketball ebenfalls für die Jahrgangsstufe 7 aus, wobei technische Grundformen wie Fangen, Passen, Dribbling, Sternschritt, Korbwurf sowie taktische Grundformen wie Freilaufen, Manndeckung, Gleichzahlspiele und Überzahlspiele vorgesehen sind.
71Vgl. den Lehrplan für die bayrische Mittelschule, Sport, Jahrgangsstufe 7, abrufbar unter https://www.isb.bayern.de/schulartspezifisches/ lehrplan/mittelschule/jahrgangsstufenlehrplan/sport/7-jahrgangs-stufe/1501/, zuletzt abgerufen am 30. Oktober 2015.
72An der Eignung des Basketballkorbes nebst asphaltierter Fläche von ca. 8,00 m x 7,80 m zur Nutzung durch bis zu vierzehn Jahre alte Kinder besteht danach kein Zweifel. Darüber hinaus schließt die bauplanungsrechtliche Festsetzung eines "Spielplatzes" selbst die Einrichtung eines Jugendspielplatzes für Jugendliche im Alter von vierzehn bis achtzehn Jahren nicht aus,
73vgl. BayVGH, Urteil vom 6. Februar 2015 - 22 B 12.269 - juris Rn. 28,
74sodass aufgrund der bauplanungsrechtlichen Festsetzungen die Beklagte sogar einen solchen mit auf Jugendliche zugeschnittener Ausstattung in bauplanungsrechtlich zulässiger Weise hätte errichten können.
75Auch widerspricht die asphaltierte Fläche von 8,00 m x 7,80 m nicht der Festsetzung im Bebauungsplan als "Grünfläche" / "Spielplatz". Grünflächen im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB sind solche Flächen, die - abgesehen von funktional zu- und untergeordneten baulichen Anlagen und Einrichtungen, die der Zweckbestimmung der jeweiligen Grünfläche dienen - frei von Bebauung sind, bei denen also die freien, in der Regel begrünten Flächen die Hauptsache sind.
76Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. August 2012 - 10 D 84/11.NE -, NRWE Rn. 37 und Urteil vom 23. Oktober 2001 - 10a D 192/98.NE -, juris Rn. 6; Niedersächsisches OVG (NdsOVG), Urteil vom 27.1.1986 - 1 A 122/84 -, BRS 46 Nr. 22.
77Bei einer Festsetzung als "Grünfläche" / "Spielplatz" kommen selbstverständlich die Spielgeräte hinzu. Entscheidend ist, dass sich die Grünfläche insgesamt durch naturbelassene oder angelegte, mit Pflanzen bewachsene oder zumindest dem Aufenthalt im Freien dienende Flächen geprägt ist.
78Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. August 2012 - 10 D 84/11.NE -, NRWE Rn. 37.
79Den Charakter als "Grünfläche" stellt es insoweit nicht in Frage, dass Flächen zur Erschließung der öffentlichen Grünfläche - wie beispielsweise Stellplätze - oder zur zweckentsprechenden Nutzung der Grünfläche, hier des Spielplatzes, nicht begrünt, sondern mit anderweitigen Bodenbelägen, baulichen Anlagen oder Einrichtungen versehen sind, soweit diese der öffentlichen Grünfläche sowohl zugeordnet, als auch vom Umfang her untergeordnet sind.
80Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Oktober 2001 - 10a D 192/98.NE -, juris Rn. 7.
81Dabei können selbst bauliche Anlagen oder Einrichtungen bis zu einem Anteil von 15% der Grünfläche die sich aus dem allgemeinen Charakter der Grünfläche ergebende notwendige Unterordnung im Verhältnis zur unbebauten Erdfläche noch unberührt lassen.
82Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. August 2012 - 10 D 84/11.NE -, NRWE Rn. 34.
83Danach stellt das streitgegenständliche Basketballfeld den Charakter als "Grünfläche" / "Spielplatz" vorliegend nicht in Frage. Von dem großzügigen, im Wesentlichen mit Gras und einigen Bäumen bewachsenen und mit einer Sandbaustelle versehenen Areal ist lediglich ein Bruchteil, nämlich eine Fläche von 8,00 m x 7,80 m, asphaltiert worden, der der öffentlichen Grünfläche zugeordnet und ihr vom Umfang her deutlich untergeordnet ist. Der asphaltierte Bereich ermöglicht insoweit die zweckentsprechende Nutzung des Basketballspielgerätes, für die es erforderlich ist, dass zum Zwecke des Dribbelns oder Passens mit Bällen diese beim Titschen auf dem Untergrund entsprechend "zurückspringen", und dient daher dem konkreten Spielgerät und damit insgesamt dem Spielplatzbetrieb.
84Vgl. zu einer asphaltierten Fläche in einem Radius von 6 m vor einer Streetballanlage auf einem als "Grünfläche" / "Spielplatz" festgesetzten Jugendspielplatz VG Augsburg, Urteil vom 19. Mai 2010 - Au 4 K 05.455 -, abrufbar über juris.
85Vor diesem Hintergrund kann die Kammer letztlich auch dahinstehen lassen, ob die Kläger als nicht gebietsansässige Nachbarn die (vermeintliche) Nichteinhaltung der Festsetzungen des Bebauungsplans "L. Straße" der Beklagten überhaupt geltend machen können.
86Der - unvermeidbare - Lärm spielender Kinder stellt gemäß § 22 Abs. 1 a) BImSchG bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung im Regelfall keine immissionsschutzrechtlich relevante Störung dar, so dass auch und gerade ein in einem Wohngebiet oder in der Nähe eines Wohngebietes angelegter Kinderspielplatz im Rahmen seiner bestimmungsgemäßen Nutzung unter Anwendung eines großzügigen Maßstabes von den Nachbarn grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen ist.
87Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. August 2008 - 10 A 492/07 -, unter Hinweis auf das Urteil des BVerwG vom 12. Dezember 1991, vom 25. Mai 2004 - 21 A 1849/03 - und vom 2. August 2001 - 21 B 402/01 -; VG Aachen, Urteile vom 7. September 2009 - 6 K 1755/08 -, juris Rn. 35, und vom 6. Dezember 2010 - 6 K 2364/09 -, juris Rn. 33.
88Die Kammer verkennt nicht, dass der Spielbetrieb auf einem Spielplatz, insbesondere einem solchen mit einem Basketballspielgerät mit asphaltierter Fläche, schon seiner Natur nach mit einer deutlich wahrnehmbaren Geräuschkulisse verbunden ist, und zwar ausgehend sowohl von den an dem Basketballkorb spielenden Kindern (Schreien, Rufen, Anfeuern), als auch von der Benutzung des Basketballspielgerätes selbst (Auftitschen des Balles, Aufprall auf den Korb). Diese unregelmäßig auftretenden Spielgeräusche sind zum Teil informations- und impulshaltig und für einen außen stehenden Dritten in ihrem Auftreten und in den Geräuschspitzen nicht vorhersehbar. Aus diesen Gründen werden sie über die bloße, bereits nicht unwesentliche Lautstärke hinaus als besonders störend und bei der Nutzung eines Privatgrundstücks besonders belastend empfunden. Die Interessen- und Güterabwägung ergibt jedoch, dass diese Geräuschimmissionen in Bezug auf das klägerische Grundstück die Zumutbarkeitsschwelle nicht überschreiten. Die Beschwerden der Kläger beschreiben, soweit sie aktenkundig geworden sind und den bestimmungsgemäßen Spielplatzbetrieb betreffen, vielmehr Emissionen, die regelmäßig von einem Kinderspielplatz ausgehen und wie dargelegt vom Nachbarn grundsätzlich - bis hin zur Grenze möglicher Gesundheitsbeeinträchtigungen - als sozialadäquat hinzunehmen sind, so insbesondere ein Kreischen, Rufen, Anfeuern, Streiten, Lachen u.Ä. der Kinder bzw. die durch die Nutzung der Spielgeräte, hier des Basketballspielgerätes, hervorgerufenen Geräusche.
89Vgl. BayVGH, Beschluss vom 21. Dezember 1994 - 22 B 93.2343 -, juris Rn. 10; VG Trier, Urteil vom 25. Januar 2012 - 5 K 1125/11.TR -, juris Rn. 18 f.; VG Aachen, Urteil vom 7. September 2009 - 6 K 1755/08 -, juris Rn. 35.
90Die Kläger wehren sich jedoch nicht nur gegen die mit dem bestimmungsgemäßen Betrieb des Basketballspielgerätes verbundenen Emissionen, sondern vor allem auch gegen die missbräuchliche Nutzung durch ältere Kinder bzw. Jugendliche und Erwachsene.
91Damit beschreiben die Kläger aber einen Missbrauchstatbestand, der regelmäßig nicht geeignet ist, einen Spielplatzbetrieb, hier insbesondere den Betrieb des streitgegenständlichen Basketballspielgerätes, als insgesamt rechtswidrig erscheinen zu lassen. Denn für die aus einer missbräuchlichen Nutzung resultierenden Beeinträchtigungen ist nicht die Beklagte als Betreiberin des Spielplatzes verantwortlich, da derartige Störungen nicht auf eine von ihr gebilligte Nutzung der Einrichtung zurückzuführen sind. Insoweit werden die Kläger nicht durch die Beklagte, sondern ausschließlich durch den jeweiligen Verursacher der Störung beeinträchtigt. Dem Anlagenbetreiber zurechenbar sind jedenfalls nur die Auswirkungen des Anlagenbetriebs, die entweder Folge der bestimmungsgemäßen Nutzung der Einrichtung sind oder die zwar von deren Widmung nicht umfasst sind, die sich der Einrichtungsträger jedoch deshalb zurechnen lassen muss, weil er durch die Ausgestaltung der Anlage einen relevanten Anreiz für ihre rechtswidrige Inanspruchnahme geschaffen hat und diesem Anreiz nicht in angemessener und zumutbarer Weise entgegengewirkt hat.
92Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Mai 1989 - 4 B 26.89 -, juris Rn. 4; OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Januar 2001 - 7 B 6/01 -, NRWE Rn. 16, und vom 27. Juni 2000 - 21 A 3025/99 -, NRWE Rn. 13 ff.; BayVGH, Beschluss vom 3. August 2015 - 22 CE 15.1140 -, juris Rn. 22; VGH BW, Beschluss vom 6. März 2012 - 10 S 2428/11 -, juris Rn. 14; NdsOVG, Urteil vom 26. März 1996 - 6 L 5539/94 -, OVGE 46, 371; VG Aachen, Urteil vom 7. September 2009 - 6 K 1755/08 -, juris Rn. 56.
93Für eine derartige Zurechnung zweckfremder Nutzungen reicht es nicht aus, dass die Anlage nur "geeignet" ist, missbräuchlich genutzt zu werden. Öffentlichen Kinderspielplätzen wie dem hier streitgegenständlichen ist - ungeachtet einer Ausstattung mit einem Basketballspielgerät - ebenso wie öffentlichen Grünanlagen allgemein die Gefahr nicht bestimmungsgemäßer Nutzung im Grundsatz immanent. Störungen solcher Art sind grundsätzlich polizeirechtlich oder ordnungsrechtlich zu beseitigen.
94Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Mai 1989 - 4 B 26.89 -, juris Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 5. Januar 2001 - 7 B 6/01 -, NRWE Rn. 16, und Urteil vom 6. März 2006 - 7 A 4591/04 -, NRWE Rn. 65; NdsOVG, Beschluss vom 29. Juni 2006 - 9 LA 113/04 -, NVwZ 2006, 1199.
95Der Betreiber einer öffentlichen Einrichtung oder nicht genehmigungsbedürftigen Anlage ist ausnahmsweise für die durch den bestimmungswidrigen Gebrauch verursachten erheblichen Belästigungen aber dann verantwortlich, wenn er durch die Einrichtung einen besonderen Anreiz zum Missbrauch gegeben hat, wenn in dem bestimmungswidrigen Verhalten eine mit der Einrichtung geschaffene besondere Gefahrenlage zum Ausdruck kommt und der Fehlgebrauch sich damit bei einer wertenden Betrachtungsweise als Folge der konkreten Standortentscheidung erweist bzw. als Folge des Betriebs der Einrichtung anzusehen ist oder wenn er eine Einrichtung geschaffen hat, bei der ein Missbrauch durch einen nicht zugelassenen Personenkreis wie auch in der Art der Benutzung wahrscheinlich ist.
96Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Mai 1989 - 4 B 26.89 -, juris Rn. 4 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2000 - 21 A 3025/99 -, NRWE Rn. 17, und Urteil vom 6. März 2006 - 7 A 4591/04 -, NRWE Rn. 65.
97Gemessen hieran ist die dokumentierte missbräuchliche Nutzung des streitgegenständlichen Basketballspielgerätes auf dem Kinderspielplatz der Beklagten nicht zurechenbar.
98Die Kammer merkt insoweit zunächst an, dass sie keine Veranlassung hat, die substantiierten und im Einzelnen dokumentierten Feststellungen der Kläger anzuzweifeln. Zwar lässt sich nicht in allen Fällen aufgrund der vorgelegten Lichtbilder zweifelsfrei feststellen, dass die abgebildeten, das Basketballspielgerät nutzenden Personen tatsächlich älter als vierzehn Jahre waren. Dass dies jedenfalls in einigen Fällen so gewesen ist, lässt sich den von den Klägern vorgelegten Aufzeichnungen und Lichtbildern jedoch ohne weiteres entnehmen.
99Dass der Kinderspielplatz auch von Jugendlichen gelegentlich als Treffpunkt und das Basketballspielgerät zum Werfen von Körben, Dribbeln und Passen genutzt wird, ist aber Folge der jedem Spielplatz und auch jeder anderen öffentlichen Grünfläche immanenten Gefahr, widmungswidrig genutzt zu werden. Die Verwirklichung dieser Gefahr beruht vorliegend nicht auf einer mit der konkreten Lage des Spielplatzes und damit der der Beklagten zurechenbaren Standortentscheidung verbundenen außergewöhnlichen Anziehungskraft der Anlage. Diese könnte etwa anzunehmen sein, wenn der Spielplatz am Rande der Wohnbebauung in einem blickgeschützten Bereich eingerichtet wäre, der der sozialen Kontrolle der Anwohner entzogen wäre.
100Vgl. VGH BW, Beschluss vom 6. März 2012 - 10 S 2428/11 -, juris Rn. 14; VG Aachen, Urteil vom 15. Dezember 2011 - 6 K 2346/09 -, juris Rn. 38 (zum Missbrauch von Altglascontainer-Standorten).
101Im Gegenteil liegt der Spielplatz und insbesondere auch das streitgegenständliche Basketballspielgerät inmitten der Wohnbebauung und ist aus den Gärten und Häusern der umliegenden Wohnbebauung gut einsehbar. Die Beklagte hat infolge der eingegangenen Beschwerden der Kläger die ursprünglichen Schilder, die lediglich deutlich lesbar das Wort "Spielplatz" sowie Symbole zur Nutzungsregelung zeigten, nicht jedoch eine Altersgrenze festlegten, an zwei der drei Zugangswege bereits gegen neue Schilder, die die Nutzung der Spielgeräte ausdrücklich nur Kindern bis zu vierzehn Jahren gestatten, ausgetauscht. Sie hat die Benutzung des Spielplatzes nur in der Zeit von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr gestattet und festgelegt, dass Lärm zu vermeiden und das Befahren des Spielplatzes mit motorisierten Fahrzeugen nicht gestattet ist. Bezüglich des dritten Zugangs hat die Beklagte im Rahmen des Ortstermins versichert, das dortige Schild ebenfalls zeitnah auszutauschen.
102Aus dem Aufstellen eines Basketballspielgerätes auf dem Kinderspielplatz ergibt sich ebenfalls keine Zurechnung der missbräuchlichen Nutzung. Denn ein Basketballspielgerät stellt, wie dargelegt, ein für Kinder bis zu vierzehn Jahren taugliches Spielgerät dar. Dass dieses auch auf ältere Jugendliche eine Anziehungskraft ausübt, führt insoweit nicht zur Zurechnung einer derartigen missbräuchlichen Nutzung. Die Gestaltung des Basketballspielgerätes bietet keinen besonderen Anreiz dafür, dass es häufig auch durch ältere Jugendliche und Erwachsene benutzt wird, denn das Feld ist mit ca. 8,00 m x 7,80 m relativ klein, es ist nur ein Korb und keinerlei Markierung der Spielfläche vorhanden, es befindet sich in direkter Nähe zu einem Spielbereich für kleine Kinder mit Sandbaustelle, Kombinationsspielgerät, Wipptieren und einem Spielhaus und ist von mehreren Seiten gut einsehbar. Allein die Tatsache, dass ein Spielgerät rein tatsächlich auch von älteren Jugendlichen genutzt werden kann, kann nicht dazu führen, dass die Beklagte dieses entweder nicht mehr aufstellt oder aber, wenn sie dies tut, sich jeglichen Missbrauch durch ältere Jugendliche zurechnen lassen muss. Das würde dazu führen, dass auf Spielplätzen nur noch Spielgeräte aufgestellt würden, die für Kleinkinder gedacht sind und bei denen eine Anziehungswirkung auf ältere Jugendliche möglichst fernliegt. Gerade auch die bis zu vierzehnjährigen Kinder sollen jedoch von den Spielplätzen, die es ihnen ermöglichen sollen, sich von Beeinträchtigungen der Umwelt weitgehend ungestört im Freien aufzuhalten und beim Spiel mit anderen ihr Sozialverhalten zu trainieren, profitieren können. Dazu sind aber Spielgeräte notwendig, die auch diesen Nutzerkreis ansprechen. Dabei wird es nicht zu vermeiden sein, dass diese Spielgeräte dann auch für über vierzehnjährige Jugendliche interessant oder nutzbar sein mögen. Die Beklagte hat sich in diesem Zusammenhang im Rahmen des Ortstermins sowie in der mündlichen Verhandlung bereit erklärt, an dem Spielfeld selbst zwei weitere Hinweisschilder anzubringen, die noch einmal eindeutig auf die Altersbegrenzung bis vierzehn Jahre hinweisen werden. Dass die missbräuchliche Nutzung von allgemein zugänglichen Freiflächen wie auch Spielplätzen durch ältere Jugendliche oder Erwachsene nicht ausgeschlossen werden kann, rechtfertigt keine Aufhebung der bauplanungsrechtlich zulässigen Nutzung und damit keine Entfernung des Basketballkorbes, die auch die bestimmungsgemäße Nutzung durch bis zu vierzehn Jahre alte Kinder unmöglich machen würde. Eventuellen missbräuchlichen Störungen ist mit polizei- oder ordnungsrechtlichen Mitteln zu begegnen.
103Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Mai 1989 - 4 B 26/89 -, juris Rn. 6; OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Mai 2009 - 10 E 289/09 -, juris Rn. 3; BayVGH, Beschluss vom 3. August 2015 - 22 CE 15.1140 -, juris Rn. 27, und vom 23. Januar 2015 - 22 ZB 14.42 -, juris Rn. 69; VG Köln, Urteil vom 14. Juli 2014 - 11 K 520/13 -, juris Rn. 54.
104Insoweit hat die Beklagte die missliche Situation, dass die Kläger für ihre Anrufe beim Bereitschaftsdienst des Ordnungsamtes bei missbräuchlicher Nutzung auf die Rufnummer 112 verwiesen worden waren und insoweit regelmäßig bei Anrufen die Rückmeldung erhielten, dass der Notruf für derartige Mitteilungen nicht gedacht sei, inzwischen dadurch behoben, dass der Bereitschaftsdienst des Ordnungsamtes nunmehr über eine auf der Homepage der Beklagten hinterlegte Mobilnummer erreichbar ist.
105Hinsichtlich der Frage eines ordnungsrechtlichen Einschreitens steht der Beklagten ein Entschließungs- und Auswahlermessen hinsichtlich der zu ergreifenden Maßnahmen zu. Dass die Beklagte insoweit ermessensfehlerhaft Maßnahmen unterlassen hat, ist nicht dargetan. Zwar ist den Klägern zuzugeben, dass bei insgesamt 49 Anrufen beim Bereitschaftsdienst wegen missbräuchlicher Nutzung des Basketballspielgerätes sich ein nur dreimaliges Einschreiten an der Untergrenze der noch zulässigen Ermessensausübung bewegen dürfte. Den Rahmen des ihr zustehenden Ermessens hat die Beklagte insoweit jedoch noch nicht verlassen. Denn sie hat insgesamt in dem ihr zumutbaren Maß geeignete Maßnahmen ergriffen, um für die Einhaltung des Widmungszwecks zu sorgen. Die Beklagte hat - wie dargelegt - infolge der eingegangenen Beschwerden der Kläger die ursprünglichen Schilder an zwei der drei Zugangswege mit neuen Schildern, die die Nutzung der Spielgeräte ausdrücklich nur bis vierzehn Jahre gestatten, ausgestattet, sie hat die Benutzung des Spielplatzes nur in der Zeit von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr gestattet und festgelegt, dass Lärm zu vermeiden und das Befahren des Spielplatzes mit motorisierten Fahrzeugen nicht gestattet ist. Bezüglich des dritten Zugangs hat die Beklagte im Rahmen des Ortstermins versichert, das dortige Schild ebenfalls zeitnah auszutauschen. Sie hat sich im Rahmen des Ortstermins und in der mündlichen Verhandlung zusätzlich bereit erklärt, an dem Basketballspielgerät selbst beziehungsweise an der davor liegenden asphaltierten Fläche zwei weitere Hinweisschilder anzubringen, die noch einmal eindeutig auf die Altersbegrenzung bis zu vierzehn Jahren hinweisen werden. In den drei genannten Fällen ist die Beklagte der missbräuchlichen Nutzung durch Personalienermittlung und/oder Platzverweise begegnet. Dass andere oder dieselben Jugendlichen kurz danach wieder auf dem Spielfeld Basketball spielten, ist Folge der jedem Spielplatz und auch jeder anderen öffentlichen Grünfläche immanenten Gefahr, widmungswidrig genutzt zu werden, die der Beklagten aber, wie ausgeführt, nicht zuzurechnen ist. Eine die missbräuchliche Nutzung einzig sicher unterbindende Überwachung des Spielplatzes rund um die Uhr ist schließlich weder der Polizei noch der Beklagten zumutbar.
106Vgl. BayVGH, Beschluss vom 3. August 2015 - 22 CE 15.1140 -, juris Rn. 27.
107Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass die von dem durch über vierzehnjährige Jugendliche oder Erwachsene genutzten Basketballspielgerät ausgehenden Emissionen jedenfalls hinsichtlich der Spielgeräusche (Dribbeln, Korbwurf etc.) keine wesentlich anderen sind als die bei einer Nutzung durch bis zu vierzehn Jahre alte Kinder und Jugendliche, die den Klägern nach dem Willen des Gesetzgebers jedoch zuzumuten sind.
108Gegen die missbräuchliche Nutzung der Anlage wird die Beklagte nach all dem auch künftig unter pflichtgemäßer Ermessensausübung gegebenenfalls einzuschreiten haben. Gleiches gilt selbstverständlich, sofern im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit der Bereitschaftsdienst durch die Stadt M. wahrgenommen wird. Unbenommen bleibt der Beklagten, im Gespräch mit den Anwohnern und den Jugendlichen, gegebenenfalls unter Vermittlung des bei der Beklagten als hauptamtlicher Jugendarbeiter beschäftigten Sozialpädagogen, der für die Jugendlichen als Ansprechpartner in allen Belangen der sinnvollen Freizeitgestaltung zur Verfügung steht, nach Möglichkeiten zur Verbesserung der Situation für die Anwohner und zu einem verträglichen Miteinander zu suchen.
109Mit Blick darauf, dass nach den Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung im Frühjahr 2016 mit der Fertigstellung einer neuen Skateranlage auf einer Teilfläche der PRIMUS-Schule in U. zu rechnen sei und diese Anlage voraussichtlich zusätzlich mit einem Basketballkorb und einem gerade für Jugendliche und junge Erwachsene attraktiven WLAN-HotSpot ausgestattet werden wird, ist aus Sicht der Kammer angesichts der vermutlich höheren Attraktivität der neuen Anlage künftig ohnehin eine Verminderung der Belastungen für die Anwohner des Spielplatzes zu erwarten.
110Ein Anspruch der Kläger auf eine Entfernung des Basketballkorbes ist nach allem nicht gegeben.
111Aus den dargelegten Gründen haben auch die Hilfsanträge im Ergebnis keinen Erfolg. Die Kläger haben keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte über die Maßnahmen hinaus, die sie in der Vergangenheit bereits ergriffen hat und in Zukunft in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens gegebenenfalls zu ergreifen haben wird, sicherstellt, dass lediglich der zugelassene Personenkreis das Spielgerät nutzt, dass mit anderen Worten ein Missbrauch sicher ausgeschlossen wird. Dies wäre angesichts der jeder allgemein zugänglichen Anlage immanenten Missbrauchsgefahr selbst durch eine Schließung des Spielplatzes nicht zu erreichen, erst recht nicht durch zumutbare organisatorische Maßnahmen, bei denen es sich, wie aufgezeigt, nicht um eine Rund-um-die-Uhr-Kontrolle handeln kann.
112Die Klage unterliegt damit in vollem Umfang der Abweisung.
113Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.
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(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass
- 1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, - 2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und - 3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.
(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.
(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.
(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.
(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.
(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.
(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.
(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.
(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.
(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen, - 2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und - 3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.
(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.
(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.
(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.
(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.
(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.
(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.
(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:
- 1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit, - 2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, - 3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen, - 4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie - 5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.
(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.
(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.
(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.
(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.
(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.
(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien
(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.
(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass
- 1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, - 2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und - 3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.
(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.
(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.
(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.
(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.
(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen, - 2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und - 3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.
(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.
(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.
(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.
(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.
(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.
(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.
(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:
- 1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit, - 2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, - 3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen, - 4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie - 5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.
(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.
(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.
(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.
(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.
(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.
(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien
(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.
(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:
- 1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße; - 4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten; - 5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen; - 6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden; - 7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen; - 8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind; - 9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen; - 10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung; - 11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden; - 12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung; - 13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen; - 14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen; - 15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe; - 16.
- a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft, - b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses, - c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen, - d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
- 17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen; - 18.
- a)
die Flächen für die Landwirtschaft und - b)
Wald;
- 19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen; - 20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft; - 21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen; - 22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen; - 23.
Gebiete, in denen - a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen, - b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen, - c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
- 24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben; - 25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen - a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, - b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
- 26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.
(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.
(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur
- 1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder - 2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.
(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um
- 1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder - 2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.
(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
- 1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen; - 2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder - 3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
- 1.
das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke; - 5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.
(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.
(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:
- 1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind; - 2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind; - 3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.
(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.
(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.
(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.
(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.