Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Jan. 2015 - 22 ZB 14.42

published on 23/01/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Jan. 2015 - 22 ZB 14.42
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Previous court decisions
Verwaltungsgericht München, M 7 K 12.4122, 26/06/2013
Verwaltungsgericht München, M 7 K 11.4993, 26/06/2013
Verwaltungsgericht München, M 7 K 12.4121, 26/06/2013

Gericht

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Tenor

I. Die Verfahren 22 ZB 14.42, 22 ZB 14.44 und 22 ZB 14.45 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II. Im Verfahren 22 ZB 14.44 wird die Berufung hinsichtlich des in jenem Verfahren erstinstanzlich gestellten Hauptantrags I.3 und des dortigen Hilfsantrags II.2 (Abwehr von Ballüberflügen) zugelassen.

III. Im Übrigen (in Sachen 22 ZB 14.42 und 22 ZB 14.45 insgesamt, in Sachen 22 ZB 14.44 hinsichtlich der Abwehr von Lärmimmissionen) werden die Anträge auf Zulassung der Berufung abgelehnt.

IV. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens 22 ZB 14.42, der Kläger die Kosten des Antragsverfahrens 22 ZB 14.45 sowie zwei Drittel der Kosten des Antragsverfahrens 22 ZB 14.44 zu tragen.

V. Die Streitwerte der Antragsverfahren 22 ZB 14.42 und 22 ZB 14.45 sowie – hinsichtlich des Verfahrens 22 ZB 14.45 unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 26. Juni 2013 (Az. M 7 K 12.4121) – der Streitwert des erstinstanzlichen Rechtsstreits werden auf jeweils 15.000 € festgesetzt. Im Verfahren 22 ZB 14.44 wird der Streitwert für den Teil des Verfahrens, hinsichtlich dessen der Antrag abgelehnt worden ist (Abwehr von Lärmimmissionen)‚ auf 10.000 Euro festgesetzt.

VI. Der Streitwert des zugelassenen Berufungsverfahrens wird vorläufig auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1. Die Kläger bewohnen Einfamilienhäuser im Gebiet der Beklagten. Ihre Anwesen liegen im Geltungsbereich des in seiner Urfassung am 8. Oktober 1998 in Kraft getretenen Bebauungsplans Nr. 63 der Beklagten, der die Art der zulässigen Nutzung als „allgemeines Wohngebiet“ festsetzt. Das Grundstück des Klägers der Verfahren 22 ZB 14.44 und 22 ZB 14.45 befindet sich am südlichen Rand dieses Bebauungsplangebiets; das Grundstück der Klägerin des Verfahrens 22 ZB 14.42 grenzt nach Norden hin an dasjenige des Klägers an.

Nach Süden hin schließt sich unmittelbar an das Grundstück des Klägers ein in der Trägerschaft der Beklagten stehender Bolzplatz an. Er liegt im Geltungsbereich des am 17. Juli 1997 in Kraft getretenen Bebauungsplans Nr. 61 der Beklagten, der das u. a. den Bolzplatz einschließende Gebiet als öffentliche Grünanlage (Parkanlage) im Sinn von § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB ausweist. Südsüdöstlich des Bolzplatzes sieht dieser Bebauungsplan sowohl in seinen zeichnerischen als auch in seinen textlichen Festsetzungen einen Rodelhügel vor.

Auf dem Bolzplatz, der von der Beklagten im Jahr 2007 mit einem Kunstrasenbelag versehen wurde, befinden sich zwei Eisentore. Er ist nach Westen, Norden und Osten hin von einem Zaun umgeben.

Nach mehreren Änderungen der Benutzungsregelung für den Bolzplatz ist heute an den Schmalseiten des Bolzplatzes je eine rote Tafel angebracht, auf der in weißer Schrift ausgeführt wird:

„Aus Rücksicht auf die Nachbarschaft:

Jegliches Ballspielen ist verboten

- täglich ab 20 Uhr

- sonn- und feiertags von 13 bis 15 Uhr.

Verstöße gegen diese Regelungen werden mit Bußgeld geahndet.“

2. Mit der am 22. Juni 2009 zunächst durch den Ehemann der Klägerin des Verfahrens 22 ZB 14.42 zum Verwaltungsgericht München erhobenen Klage beantragte dieser,

die Beklagte zu verurteilen, den Bolzplatz durch Entfernung der dort angebrachten eisernen Fußballtore zu einem Kinderspielplatz zurückzubauen, eine Beschränkung der Nutzung auf zwölf Jahre, ein Verbot der Nutzung an Sonn- und Feiertagen sowie des Fußballspielens auszusprechen, eine Nutzungsdauer an Werktagen „bis spätestens 20.00 Uhr“ festzulegen, diese Beschränkungen durch das Aufstellen entsprechender Beschilderungen auf dem Gelände sichtbar zu machen und die Einhaltung dieser Nutzungsregeln mit wirksamen Kontrollen durchzusetzen,

hilfsweise,

die Beklagte zu verurteilen, die derzeitigen Nutzungsbestimmungen (Nutzung als Bolzplatz für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre in der Zeit von 8.00 Uhr [an Sonn- und Feiertagen ab 9.00 Uhr] bis 20.00 Uhr) durch einen Ausschluss der Nutzung an Sonn- und Feiertagen zu ergänzen, wirksame Kontrollen der ordnungsgemäßen Nutzung sicherzustellen, die Zugänge zu dem Gelände mit verschließbaren Türen zu versehen und diese Türen täglich mit Ablauf der Nutzungszeit ab 20.00 Uhr zu verschließen.

Die Klägerin trat im Anschluss an das während des erstinstanzlichen Rechtsstreits erfolgte Ableben ihres Ehemannes als dessen Erbin ein.

3. Mit der am 13. August 2009 ebenfalls zum Verwaltungsgericht München erhobenen Klage beantragten der Kläger des Verfahrens 22 ZB 14.45 und seine Ehefrau,

die Beklagte zu verpflichten, den Bolzplatz zu beseitigen.

4. Am 17. Oktober 2011 erhob derselbe Kläger eine weitere Klage (heutiges Verfahren 22 ZB 14.44) zum Verwaltungsgericht München, mit der er beantragte:

I.1 Die Beklagte wird verpflichtet, um den Bolzplatz ringsum eine mindestens 2 m hohe und vollständig abschließbare Einfriedung (Zaun, Mauer o. ä.) zu errichten.

I.2 Die Beklagte wird verpflichtet, die Einhaltung der für den Bolzplatz geltenden Nutzungszeiten durch tägliches Verschließen der im Klageantrag I.1 genannten Einfriedung des Bolzplatzes sicherzustellen.

I.3 Die Beklagte wird verpflichtet, über die gesamte Fläche des Bolzplatzes auf einer Höhe von 7 m (jetzige oberste Grenze der seitlichen Fangzäune) eine geeignete Fangvorrichtung (Netz o. ä.) anbringen zu lassen.

Hilfsweise beantragte er:

II.1 Die Beklagte wird verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die derzeitigen Nutzungsbestimmungen (Nutzung als Bolzplatz für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre in der Zeit von 8.00 Uhr [an Sonn- und Feiertagen ab 9.00 Uhr] bis 20.00 Uhr sowie Mittagsruhe zwischen 13.00 Uhr und 15.00 Uhr) zu gewährleisten.

II.2 Die Beklagte wird verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass während der Nutzung des Bolzplatzes Fußbälle vom Bolzplatz auf das Grundstück des Klägers geschossen werden können.

5. Nach den Feststellungen, die das Verwaltungsgericht in einem am 1. Juni 2011 eingenommenen Augenschein getroffen hat, ist der Bolzplatz 50 m lang und ca. 20 bis 25 m breit; die Höhe des ihn umgebenden (Ballfang-)Zauns belaufe sich auf ca. 7 bis 8 m. Das Haus des Klägers weise einen Abstand zum Bolzplatz von etwa 8 bis 9 m auf. Nächst der Grundstücksgrenze befinde sich eine Garage, auf der eine mit dem Haus verbundene Terrasse angelegt worden sei. Das Wohngebäude der Klägerin liege ca. 10 m weiter entfernt.

6. Im September 2012 erstattete ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Schallschutz im Verkehrs- und Städtebau im Auftrag des Verwaltungsgerichts Gutachten über die Richtigkeit der Behauptung der Kläger, die für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Mittelungspegel würden in Bezug auf ihre Anwesen aufgrund der vom streitgegenständlichen Bolzplatz ausgehenden Immissionen regelmäßig nicht eingehalten. Dem Gutachten lagen Geräuschmessungen zugrunde, die der Sachverständige von Freitag, den 8. Juni 2012 (15.00 Uhr), bis Montag, den 11. Juni 2012 (8.00 Uhr), ferner von Freitag, den 15. Juni 2012 (16.00 Uhr), bis Montag, den 18. Juni 2012 (8.00 Uhr), und von Montag, den 25. Juni 2012 (10.00 Uhr), bis Montag, den 2. Juli 2012 (8.00 Uhr), auf der über der Garage und dem Carport des Anwesens des Klägers der Verfahren 22 ZB 14.44 und 22 ZB 14.45 bestehenden Terrasse durchgeführt hatte. Der Sachverständige gelangte zu dem Ergebnis, an den maßgeblichen Immissionsorten beider Anwesen sei der in allgemeinen Wohngebieten während der Nachtzeit geltende Immissionsrichtwert der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) dadurch überschritten worden, dass es am Samstag, den 30. Juni 2012, zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr sieben Minuten lang auf dem Bolzplatz zu Aufprallgeräuschen von Bällen gekommen sei. Am Anwesen des Klägers des Verfahrens 22 ZB 14.44 und 22 ZB 14.45 sei an zwei der drei in die Messzeiträume fallenden Sonntage zudem der für die Ruhezeiten geltende Immissionsrichtwert nicht eingehalten worden. Wende man im vorliegenden Fall das Gesetz über Anforderungen an den Lärmschutz bei Kinder- und Jugendspieleinrichtungen (KJG) vom 20. Juli 2011 (GVBl S. 304) an, verringere sich die Zahl der am Anwesen des Klägers der Verfahren 22 ZB 14.44 und 22 ZB 14.45 außerhalb der Nachtzeit festgestellten Richtwertüberschreitungen auf ein einziges derartiges Vorkommnis. Die nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung zulässigen Maximalpegel würden an den Anwesen beider Kläger bei einem Spielbetrieb während der Nachtstunden regelmäßig überschritten, während das tagsüber nicht der Fall sei.

7. Durch Urteile vom 26. Juni 2013 wies das Verwaltungsgericht die Klagen des Klägers der Verfahren 22 ZB 14.44 und 22 ZB 14.45 als unbegründet, das Rechtsschutzgesuch der Klägerin des Verfahrens 22 ZB 14.42 teils als unzulässig, teils als unbegründet ab.

8. Die Kläger beantragen,

gegen diese Entscheidungen die Berufung zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Anträge auf Zulassung der Berufung abzulehnen.

II.

Die Verbindung der Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung beruht auf § 93 Satz 1 VwGO.

Die Anträge auf Zulassung der Berufung sind ungeachtet des Umstands zulässig, dass die diese Rechtsbehelfsverfahren einleitenden Schreiben der Klagebevollmächtigten vom 23. Dezember 2013 jeweils mit „Nichtzulassungsbeschwerde“ überschrieben sind. Denn sowohl in den Schreiben vom 23. Dezember 2013 als auch in den Schriftsätzen vom 29. Januar 2014 bzw. 3. Februar 2014 bringen die dort jeweils ausdrücklich formulierten Anträge, denen zufolge die Zulassung der Berufung gegen die Urteile vom 26. Juni 2013 erstrebt wird, das Rechtsschutzziel der Kläger eindeutig zum Ausdruck. Gerade der Antragsfassung aber kommt bei anwaltlich vertretenen Beteiligten gesteigerte Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlich Gewollten zu (BVerwG, B.v. 13.1.2012 – 9 B 56.11 – NVwZ 2012, 375/376).

Die Anträge auf Zulassung der Berufung haben nur insoweit Erfolg, als der Kläger im Verfahren 22 ZB 14.44 sinngemäß zu Recht geltend gemacht hat, dass die Ablehnung des Abwehranspruchs gegen Ballüberflüge besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten aufweist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Im Übrigen war den Zulassungsanträgen nicht zu entsprechen, da sich aus den Antragsbegründungen (vgl. zu ihrer Maßgeblichkeit § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht ergibt, dass die Voraussetzungen einer der in § 124 Abs. 2 VwGO aufgeführten Zulassungsgründe vorliegen.

1. Die Kläger haben das Vorliegen des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargelegt. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nur dann ausreichend dargelegt, wenn

- der Rechtsbehelfsführer zumindest eine konkrete Frage tatsächlicher oder rechtlicher Art formuliert;

- er aufzeigt, dass diese Frage im Interesse der Rechtseinheit oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig ist;

- aus seinen Ausführungen hervorgeht, dass sich diese Frage im anhängigen Rechtsstreit in entscheidungserheblicher Weise stellt und

- er dartut, dass sie in verallgemeinerungsfähiger Weise klärungsfähig ist, so dass der Antwort des Rechtsmittelgerichts auf die gestellte Frage Bedeutung über den Einzelfall hinaus zukommt

(vgl. z.B. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 127, § 124a Rn. 211). Dies ist hier nicht der Fall.

Wenn der geltend gemachte Anspruch auf Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache in den Schriftsätzen vom 29. Januar 2014 und 3. Februar 2014 allein damit begründet wurde, eine Entscheidung des Berufungsgerichts erscheine „aufgrund der hier erfolgten Anwendung des ‚Gesetzes über Anforderungen an den Lärmschutz bei Kinder- und Jugendspieleinrichtungen‘ (KJG) vom 20.11.2011 [richtig: vom 20.7.2011] zur Fortbildung des Rechts erforderlich“, so genügt diese Behauptung keinem der vorbezeichneten Erfordernisse. Gleiches gilt für die sich anschließende Aussage, es sei zu entscheiden, „ob der hier streitgegenständliche Sportplatz mit Allwetterbelag und Fangzaun unter den Begriff der ‚Sportanlagen‘ im Sinne des Art. 1 S. 3 KJG“ falle. Insbesondere ergibt sich aus den Antragsbegründungen nicht, dass einer Bejahung oder Verneinung der letztgenannten Frage (sie bezieht sich ausdrücklich nur auf den „hier streitgegenständliche[n] Sportplatz“) durch den Verwaltungsgerichtshof einzelfallübergreifende Bedeutung zukäme.

2. Auch wenn sich die Kläger nicht auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beziehen, so muss ihr Vorbringen, nach den Unterlagen ihrer Bevollmächtigten seien die angefochtenen Urteile nicht innerhalb der (entsprechend § 520 Abs. 2 Satz 1, § 551 Abs. 2 Satz 3 ZPO zu beachtenden) Fünfmonatsfrist abgesetzt worden, als Geltendmachung eines Verfahrensmangels verstanden werden. Gleiches gilt für die Behauptung, die Urteile des Verwaltungsgerichts seien selbst dann aufzuheben, wenn diese Frist knapp eingehalten worden sein sollte, da in der mündlichen Verhandlung am 26. Juni 2013 eine umfangreiche Beweisaufnahme durchgeführt worden sei, in der der gerichtlich bestellte Sachverständige seine Gutachten erläutert und hierbei einige Schreib- und Rechenfehler eingeräumt habe. Hinzu komme, dass die angefochtenen Entscheidungen nicht einmal von allen Berufsrichtern unterschrieben worden seien, die an ihnen mitgewirkt hätten.

2.1 Die Rüge der Nichteinhaltung der Fünfmonatsfrist (vgl. zu ihrer Maßgeblichkeit grundlegend Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, B.v. 27.4.1993 – GmS-OGB 1/92 – BVerwGE 92, 367/372 ff.; siehe ferner BVerwG, U.v. 10.11.1999 – 6 C 30.98 – BVerwGE 110, 40/47; B.v. 3.5.2004 – 7 B 60.04 – juris Rn. 4) trifft in tatsächlicher Hinsicht nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat die Entscheidungsformeln der angefochtenen Urteile noch am Tag der mündlichen Verhandlung – dem 26. Juni 2013 – schriftlich festgelegt und diese Urkunden am gleichen Tag der Geschäftsstelle übergeben (vgl. Bl. 128 der Akte des Verfahrens M 7 K 12.4122, Bl. 138 der Akte des Verfahrens M 7 K 12.4121 und Bl. 284 der Akte des Verfahrens M 7 K 11.4993). Die mithin mit dem Ablauf des 26. November 2013 endende Frist wurde dadurch gewahrt, dass die unterzeichneten, mit den Tatbeständen und den Entscheidungsgründen versehenen Urteilsfassungen der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts in allen Fällen nachweislich spätestens an jenem Tag zugegangen sind (vgl. zur Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Übergabe der vollständig abgesetzten Entscheidungen an die Geschäftsstelle, nicht aber der Zustellung an die Beteiligten Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, B.v. 27.4.1993 – GmS-OGB 1/92 – BVerwGE 92, 367/373; BVerwG, B.v. 20.9.1993 – 6 B 18.93 – Buchholz 310 § 116 VwGO Nr. 21; B.v. 11.6.2001 – 8 B 17.01 – NVwZ 2001, 1150/1151; B.v. 3.5.2004 – 7 B 60.04 – juris Rn. 4). Zwar fehlen in den Akten des Verwaltungsgerichts ausdrückliche Vermerke darüber, wann die vollständigen, unterschriebenen Urteilsfassungen der Geschäftsstelle ausgehändigt wurden. Aus der Tatsache, dass die Geschäftsstelle die für die Beteiligten bestimmten Ausfertigungen in allen Verfahren am 26. November 2013 abgesandt hat (vgl. die auf Bl. 156 der Akte des Verfahrens M 7 K 12.4122, auf Bl. 164 der Akte des Verfahrens M 7 K 12.4121 und auf Bl. 311 der Akte des Verfahrens M 7 K 11.4993 jeweils angebrachten, mit dem Handzeichen einer Geschäftsstellenverwalterin versehenen Vermerke), folgt jedoch zwingend, dass die bei den Akten verbleibenden Originale der Urteile spätestens an jenem Tag der Geschäftsstelle vorgelegen haben müssen.

2.2 Auch bei Einhaltung der Fünfmonatsfrist kann ein für das Ergebnis kausaler Verfahrensmangel dann vorliegen, wenn sich aus den Umständen des Falles ergibt, dass infolge der verzögerten Abfassung der Urteilsgründe die zuverlässige Wiedergabe des Beratungsergebnisses und der für die Entscheidungsfindung leitenden Erwägungen nicht mehr gewährleistet ist (BVerwG, B.v. 3.5.2004 – 7 B 60.04 – juris Rn. 5). Das kann vor allem dann anzunehmen sein, wenn für die Urteilsfindung ein unmittelbarer, persönlicher Eindruck der an der Entscheidung beteiligten Richter von rechtserheblichen Gegebenheiten bedeutsam ist (BVerwG, U.v. 7.2.1980 – 6 CB 101.78 – BVerwGE 60, 14/16; B.v. 25.4.2001 – 4 B 31.01 – NVwZ-RR 2001,798/799). Dass die angefochtenen Urteile auf Umständen beruhen, die in der Erinnerung im Laufe der Zeit typischerweise verblassen, zeigen die Antragsbegründungen jedoch nicht auf. Die vom Verwaltungsgericht am 26. Juni 2013 durchgeführte Beweisaufnahme bestand in der Erläuterung der eingeholten Gutachten durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen sowie in einer Einvernahme des Leiters der örtlichen Polizeiinspektion über die Frage „Art und Häufigkeit der Verstöße gegen die Benutzungsordnung des verfahrensgegenständlichen Bolzplatzes und Einschreiten der Polizei hiergegen“ als Zeugen. Sowohl die Bekundungen des Sachverständigen als auch diejenigen des Polizeibeamten wurden in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung ausführlich festgehalten. Damit stand für die Abfassung der Entscheidungsgründe auch nach mehreren Monaten noch eine zuverlässige Quelle zur Verfügung.

Lässt die Begründung der Anträge auf Zulassung der Berufung aber nicht erkennen, dass für die Richtigkeit und Vollständigkeit der schriftlichen Entscheidungsgründe Gegebenheiten von Bedeutung sind, die sich nicht bereits aus dem Akteninhalt ergeben, so genügt auch der Hinweis auf den Umstand, dass die vollständig abgesetzten Urteile wegen urlaubsbedingter Abwesenheit einer der Richterinnen, die an ihrem Erlass mitgewirkt haben, nur von zwei berufsrichterlichen Mitgliedern der Kammer unterzeichnet wurden, nicht, um aufzuzeigen, dass die schriftlichen Entscheidungsgründe das Beratungsergebnis und die für die Urteilsfindung sonst maßgeblichen Erwägungen nicht zutreffend oder nicht vollständig wiedergeben.

3. Das Vorbringen, mit dem sich die Kläger gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Einordnung des streitgegenständlichen Bolzplatzes als eine gemäß Art. 1 KJG dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterfallende Anlage wenden, ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidungen im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu begründen.

Die Kläger stellen die Verfassungsmäßigkeit des KJG nicht in Frage, so dass der Verwaltungsgerichtshof keinen Anlass hat, sich im vorliegenden Fall damit zu befassen. Die von den Klägern aufgeworfene Frage, ob die streitgegenständliche Anlage „überwiegend Jugendlichen zur Freizeitgestaltung, insbesondere auch der körperlichen Ertüchtigung“ dient, wie das in Art. 1 Satz 2 KJG vorausgesetzt wird, beantwortet sich grundsätzlich nach der Zweckbestimmung (Widmung), die ihr der Einrichtungsträger gegeben hat. Angesichts der von der Beklagten für den streitgegenständlichen Bolzplatz erlassenen Benutzungsregelungen, insbesondere der prinzipiellen Beschränkung der spielberechtigten Personen auf Kinder und Jugendliche, steht außer Zweifel, dass es sich bei ihm um eine Einrichtung im Sinn der letzten Alternative des Art. 1 Satz 2 KJG handelt. Der Umstand, dass die Beklagte Erwachsenen dann die Benutzung gestattet, wenn sie hierbei die Aufsicht über Kinder bis zu acht Jahren wahrnehmen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Satzung der Beklagten über die Benutzung der gemeindlichen öffentlichen Grünanlagen [Grünanlagensatzung] vom 5.5.1986, zuletzt geändert am 2.11.2011), ändert hieran nichts. Denn die letzte Alternative des Art. 1 Satz 2 KJG bestimmt den in Art. 3 bis 6 KJG verwendeten bzw. der Sache nach vorausgesetzten Begriff der „Jugendspieleinrichtung“ dahingehend, dass eine solche Anlage bereits dann vorliegt, wenn sie „überwiegend“ Jugendlichen (d. h. Personen zwischen 14 und 18 Jahren; vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII, § 1 Abs. 1 Nr. 2 JuSchG) zur Freizeitgestaltung, namentlich der körperlichen Ertüchtigung, dient. Hierbei kann dahinstehen, ob es die Aufnahme des Wortes „überwiegend“ in Art. 1 Satz 2 KJG ermöglicht, eine Anlage bereits dann ohne weiteres als Jugendspieleinrichtung zu qualifizieren, wenn sie nach dem Willen ihres Trägers in erster Linie Jugendlichen, daneben in geringfügigem Umfang aber auch Erwachsenen offensteht, oder ob das Erfordernis der „überwiegenden“ Ausrichtung auf die Freizeitgestaltung von Jugendlichen der Klarstellung dienen sollte, dass es der Einordnung einer Anlage als Jugendspieleinrichtung nicht entgegensteht, wenn neben Jugendlichen auch Kinder im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII und § 1 Abs. 1 Nr. 1 JuSchG zu ihrer Benutzung berechtigt sind. Angesichts des vom Gesetzgeber gewollten funktionalen (d.h. an der Zielsetzung des Gesetzes ausgerichteten) Charakters der in Art. 1 KJG vorgenommenen Begriffsbestimmung (so ausdrücklich die Begründung des Gesetzentwurfs der Staatsregierung über Anforderungen an den Lärmschutz bei Kinder- und Jugendspieleinrichtungen vom 29.3.2011, LTDrs. 16/8124, S. 7) wäre es nämlich auch auf der Grundlage der zweitgenannten Auslegung nicht nur vom Wortlaut, sondern auch vom Sinn und Zweck des Art. 1 Satz 2 KJG gedeckt, wenn die Benutzung einer derartigen Einrichtung außer Jugendlichen und Kindern solchen Erwachsenen gestattet wird, deren Beteiligung am Spiel dazu beitragen kann, die (gefahrlose) Inanspruchnahme der Einrichtung durch Kinder zu fördern.

Nicht in Frage gestellt wird die Eigenschaft des streitgegenständlichen Bolzplatzes, eine Jugendspieleinrichtung im Sinn von Art. 3 bis 6 KJG zu sein, ferner durch die tatsächliche Ausgestaltung dieser Anlage. Die Auffassung des Klägers, ein Bolzplatz dürfe, um als Jugendspieleinrichtung gelten zu können, weder mit hohen Ballfangzäunen noch mit einem Belag ausgestattet sein, der seine Benutzung ggf. auch bei ungünstiger Witterung erlaubt, vermag sich nicht nur auf keine Vorschrift des geltenden Rechts zu stützen; sie steht darüber hinaus auch in Widerspruch zu den Wertentscheidungen der Rechtsordnung. Nach Art. 83 Abs. 1 BV und Art. 57 Abs. 1 Satz 1 GO gehört das Vorhalten von Einrichtungen, die der körperlichen Ertüchtigung der Jugend dienen, zu den gemeindlichen Aufgaben. Geht die Rechtsordnung aber davon aus, dass Gemeinden nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit (vgl. Art. 57 Abs. 1 Satz 1 GO) derartige Anlagen schaffen und unterhalten, so handelt eine Kommune in Übereinstimmung mit der Zielsetzung, die den genannten Vorschriften zugrunde liegt, wenn sie eine solche Einrichtung so ausgestaltet, dass sie seitens der Personen, deren Interessen sie dienen soll, möglichst großen Zuspruch erfährt. Das Vorhandensein hoher Ballfangzäune kann zum Wesen eines Bolzplatzes schon deshalb nicht in Widerspruch stehen, weil die Existenz derartiger – oder noch größer dimensionierter – Anlagenteile im Interesse des Schutzes der Nachbarschaft vor „verschossenen“ Bällen von Rechts wegen geboten sein kann (vgl. BayVGH, B.v. 16.11.2004 – 22 ZB 04.2269 – NVwZ-RR 2005, 533/535).

An dieser rechtlichen Bewertung würde sich nichts ändern, sollte die Steigerung der Attraktivität der streitgegenständlichen Anlage durch ihre Ausstattung mit einem Kunstrasenbelag dazu geführt haben, dass – wie von den Klägern behauptet – deswegen auch ihre Inanspruchnahme durch Personen zugenommen hat, denen ihre Nutzung nicht gestattet ist. Das folgt schon daraus, dass ein dergestalt rechtswidriges Verhalten nichts an der beschränkten Widmung der Einrichtung zu ändern vermag.

4. Die Angriffe, welche die Kläger gegen die im ersten Rechtszug eingeholten Sachverständigengutachten vorgebracht haben, sind nicht geeignet, die Verlässlichkeit dieser Ausarbeitungen – und damit die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidungen – in Frage zu stellen.

4.1 Zu Unrecht wenden sie sich zum einen gegen die Höhe der Abzüge, die der gerichtlich bestellte Sachverständige von den Messergebnissen im Hinblick darauf vorgenommen hat, dass das Messgerät nicht an dem nach der Nummer 3.2.2.1 Satz 1 i.V.m. der Nummer 1.2 Buchst. a des Anhangs zur Sportanlagenlärmschutzverordnung maßgeblichen Mess- bzw. Immissionsort, sondern an einem Ersatzmesspunkt aufgestellt wurde. Nach der rechtlich bindenden, durch Art. 3 Abs. 1 KJG nicht modifizierten Vorgabe in der Nummer 1.2 Buchst. a des Anhangs zur Sportanlagenlärmschutzverordnung liegt der maßgebliche Immissionsort 0,5 m etwa vor der Mitte des geöffneten, vom Geräusch am stärksten betroffenen Fensters eines zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmten Raumes einer Wohnung. Diese Funktion kommt nach den in den Begründungen der Zulassungsanträge nicht mehr angegriffenen Angaben auf Seite 3 des im erstinstanzlichen Verfahren zum Verfahren 22 ZB 14.45 erstatteten Gutachtens dem Kinderzimmer zu, das sich im Westen des ersten Obergeschosses des Hauses des Klägers befindet. Die Messeinrichtung befand sich demgegenüber auf der Terrasse, die über der Garage des Klägers und jener Fläche errichtet wurde, die als Carport bzw. als Eingang zum Wohnanwesen des Klägers dient.

Weil der Lärmschutz‚ der hinsichtlich solcher Terrassen gefordert werden kann‚ weniger weit als bei Wohnungen reicht‚ da bei einem Aufenthalt im Freien immer mit Geräuschen zu rechnen ist (BayVGH‚ U.v. 18.1.1993 – 2 B 91.15 – NVwZ 1993‚ 1006/1007)‚ handelt es sich hierbei nicht um gleichwertige Messpunkte. Da nach dem Ergebnis der im ersten Rechtszug eingeholten Gutachten die von der bestimmungsgemäßen Nutzung des Bolzplatzes ausgehenden Beurteilungspegel selbst 0,5 m vor dem geöffneten Fenster des dauernden Aufenthalt von Menschen dienenden Wohnraums den maßgeblichen Immissionsrichtwert nicht übersteigen, erschließt sich nicht, warum das niedrigere Schutzniveau, das die Kläger hinsichtlich der Nutzbarkeit der Terrassen als Freiflächen ihrer Grundstücke unter dem Blickwinkel der zulässigen Lärmbelastung beanspruchen können, nicht gewahrt sein soll.

4.2 Als ungeeignet, die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und – sofern das Vorbringen der Kläger hierauf abzielen sollte – nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO darzutun, ist ferner das Vorbringen in den Antragsbegründungen, das mit sich den vom gerichtlich bestellten Sachverständigen vorgenommenen Zeitkorrekturen befasst.

Aus den mit „Zeitkorrektur [dB(A)]“ überschriebenen Spalten in den Tabellen 2 der von ihm gefertigten Gutachten geht hervor, dass der Sachverständige eine solche Korrektur immer dann angesetzt hat, wenn auf dem Bolzplatz nicht während der gesamten Dauer einer Beurteilungszeit gespielt wurde. Der Korrekturbetrag fiel hierbei umso höher aus, je kürzer die Anlage innerhalb ein und derselben Beurteilungszeit genutzt wurde, während er sich auf null belief, wenn während einer gesamten Beurteilungszeit Spielbetrieb herrschte. Durch diese Vorgehensweise trug der Sachverständige dem Umstand Rechnung, dass der Anhang zur Sportanlagenlärmschutzverordnung in der Nummer 1.3.2.3 dann die Bildung von (als „Ti“ bezeichneten) Teilzeiten vorschreibt, wenn während einer Beurteilungszeit unterschiedliche Emissionen auftreten. Da während der spielfreien Phasen die für einen Bolzplatz kennzeichnenden Geräusche zur Gänze entfallen, erscheint es nachvollziehbar, in solchen Fällen Teilzeiten im Sinn der Nummer 1.3.2.3 des Anhangs zur Sportanlagenlärmschutzverordnung zu bilden. Wie die in der Nummer 1.3.5 des Anhangs zur Sportanlagenlärmschutzverordnung vorgegebene Gleichung 3 zeigt, geht die Länge der Teilzeiten Ti als eine von mehreren Rechengrößen in die Ermittlung des Beurteilungspegels Lr ein. Die Frage, ob der Sachverständige den sich (zunächst) am Ersatzmessort ergebenden Beurteilungspegel zutreffend ermittelt hat, hängt deshalb (abgesehen von der mathematischen Korrektheit des Rechenvorgangs bei der Anwendung der Gleichung 3) allein davon ab, ob er die Länge der tatsächlichen Nutzungszeiten zutreffend erfasst und die sich danach ergebenden Werte zutreffend in diese Gleichung übernommen hat. Dass dem Sachverständigen insofern Fehler unterlaufen sind, tragen die Kläger in der Begründung der Zulassungsanträge nicht vor. Die Bedeutung der Zahlen, die die im ersten Rechtszug eingeholten Gutachten in den mit „Zeitkorrektur [dB(A)]“ überschriebenen Spalten der jeweiligen Tabellen 2 enthalten, beschränkt sich vor diesem Hintergrund darauf, die Auswirkungen, die sich durch die Berücksichtigung der nur begrenzten tatsächlichen Nutzungsdauer der Anlage während der einzelnen Beurteilungszeiten ergeben, gleichsam „nachrichtlich“ gesondert auszuweisen. Für den Verwaltungsgerichtshof erscheint dies ohne Weiteres nachvollziehbar.

Vor diesem Hintergrund läge ferner auch dann kein für den Ausgang der Streitsachen möglicherweise kausaler Verfahrensfehler im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor, wenn die Behauptung der Kläger zutreffen sollte, auf Frage ihres anwaltlichen Bevollmächtigten hin hätten die Mitglieder der im ersten Rechtszug erkennenden Kammer erklärt, sie könnten die Höhe der in den Gutachten als Zeitkorrektur angesetzten Beträge rechnerisch nicht nachvollziehen, würden dem Sachverständigen jedoch vertrauen. Abgesehen davon müssen Gerichtsmitglieder nicht in der Lage sein, jeden Rechenschritt, der sich in einem naturwissenschaftlich-technischen Gutachten findet, auf seine Richtigkeit hin zu überprüfen; die Aufgabe eines Sachverständigen besteht gerade darin, die insoweit fehlende Sachkunde des Richters auszugleichen. Zu einer über die vorgenommene Befragung des Sachverständigen hinausgehenden Überprüfung der Gutachten auf die Plausibilität der hinsichtlich der Höhe der Zeitkorrektur angegebenen dB(A)-Werte war das Verwaltungsgericht nach alledem nicht verpflichtet.

4.3 Aus den Begründungen der Zulassungsanträge ergibt sich ferner nicht, dass der Sachverständige gehalten gewesen wäre, einen höheren Zuschlag für die Impulshaltigkeit der von dem Bolzplatz ausgehenden Geräusche anzusetzen, als das bei der Erstellung der Gutachten geschehen ist. Nach der Nummer 1.3.3 Satz 1 des Anhangs zur Sportanlagenlärmschutzverordnung ist für Impulse und/oder auffällige Pegeländerungen, die während einer Teilzeit auftreten, ein Zuschlag KI,i zum Mittelungspegel LAm,i zu berücksichtigen. Für Geräusche, die durch die menschliche, technisch nicht verstärkte Stimme hervorgerufen werden, hat nach ausdrücklicher Aussage in der Nummer 1.3.3 Satz 2 des Anhangs zur Sportanlagenlärmschutzverordnung ein derartiger Ansatz demgegenüber zu unterbleiben.

Nach den Angaben auf den Seiten 10 der im ersten Rechtszug eingeholten Gutachten hat der Sachverständige dem erstgenannten Erfordernis dadurch Rechnung getragen, dass er bei den Aufprallgeräuschen von Bällen die Kenngröße LAFTmax verwendet hat, da diese bereits den Zuschlag für Impulshaltigkeit beinhalte. Auch in der mündlichen Verhandlung (vgl. Seite 4 oben der hierüber gefertigten Niederschrift) hat er darauf hingewiesen, dass für „Fußballgeräusche“ ein Zuschlag angesetzt wurde. Rechtskonform hat der Sachverständige nach dem Vorgesagten aber auch insofern gehandelt, als er bei Kommunikationsgeräuschen von der Vergabe eines Zuschlags für Impulshaltigkeit abgesehen hat (vgl. auch dazu die Angaben auf den Seiten 10 seiner Gutachten sowie auf Seite 4 oben der Niederschrift über die mündliche Verhandlung).

Wenn sich die Kläger zur Begründung ihrer Auffassung, es hätte wegen der Impulshaltigkeit der Zurufe und der (Tor-)Schüsse ein Impulszuschlag von 10 dB(A) angesetzt werden müssen, auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 29. November 2012 (RO 2 K 11.1460 – juris) berufen, so ergeben sich hieraus keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidungen. Denn das Verwaltungsgericht hat in dem genannten Urteil nicht die Forderung aufgestellt, bei der Ermittlung oder Bewertung der von einem Bolzplatz ausgehenden Geräusche müsse auch für technisch unverstärkte Zurufe ein Zuschlag im Sinn der Nummer 1.3.3 des Anhangs zur Sportanlagenlärmschutzverordnung vergeben werden, und dieser Zuschlag habe sich auf 10 dB(A) zu belaufen. Vielmehr wurde in jener Entscheidung lediglich nachrichtlich referiert, die Beklagte des dortigen Rechtsstreits habe „vorsichtigerweise, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen der Nr. 1.3.3 des Anhangs zur 18. BImSchV“ (VG Regensburg, U.v. 29.11.2012 – RO 2 K 11.1460 – juris Rn. 33) bzw. „vorsichtshalber“ (VG Regensburg, U.v. 29.11.2012 a.a.O. Rn. 34) einen Zuschlag für Impulshaltigkeit im Umfang von annähernd 10 dB(A) gewährt. Einen Rechtssatz des Inhalts, dass ein solcher Zuschlag – überhaupt bzw. in der angesetzten Höhe – geboten sei, hat das Verwaltungsgericht nicht aufgestellt; angesichts der Tatsache, dass die von der Beklagten des dortigen Rechtsstreits vorgenommenen Geräuschmessungen trotz des „jeweils vorsichtigerweise“ (vgl. VG Regensburg, U.v. 29.11.2012 a.a.O. Rn. 35) angesetzten Zuschlags für Impulshaltigkeit die Einhaltung der nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung maßgeblichen Immissionsrichtwerte ergeben haben, bestand hierfür auch keine Notwendigkeit.

4.4 Der Einwand, die durchgeführten Messungen seien deshalb nicht repräsentativ, weil sie zum einen während einer Fußball-Europameisterschaft stattgefunden hätten und die Beklagte sie zum anderen in der Presse angekündigt habe, muss unberücksichtigt bleiben, da ihn die Kläger erstmals in den Schriftsätzen ihrer Bevollmächtigten vom 23. Mai 2014 – und damit nach dem Ablauf der Antragsbegründungsfristen –

vorgebracht haben.

5. Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Urteile ergeben sich ferner aus dem Vorbringen in den Antragsbegründungen, mit dem sich die Kläger gegen die Heranziehung der für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Immissionsrichtwerte durch das Verwaltungsgericht wenden.

Die angefochtenen Entscheidungen gehen davon aus, die in § 2 Abs. 2 Nr. 3 der 18. BImSchV genannten Immissionsrichtwerte seien der Rechtsanwendung im vorliegenden Fall deshalb zugrunde zu legen, da § 2 Abs. 6 Satz 1 der 18. BImSchV insoweit die sich aus einem Bebauungsplan ergebende Gebietsart für maßgeblich erklärt und der für die Grundstücke der Kläger geltende Bebauungsplan „bestandskräftig“ ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt habe.

Die Angriffe, die in den Antragsbegründungen gegen die Rechtsgültigkeit des Bebauungsplans Nr. 63 vorgebracht werden, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist, sind nicht geeignet, dessen Gültigkeit in Frage zu stellen.

Nicht durchgreifend in Frage gestellt wird durch das Vorbringen in den Antragsbegründungen, dass die Beklagte von dem ihr eröffneten bauplanungsrechtlichen Ermessen in fehlerfreier Weise Gebrauch gemacht hat. Insbesondere entspricht es dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB und dem sich aus § 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB ergebenden Auftrag, eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Bodennutzung zu gewährleisten, wenn sie darauf Bedacht genommen hat, die künftige Ausübbarkeit der in dem angrenzenden Mischgebiet zulässigen gewerblichen Nutzungen nicht dadurch zu erschweren oder zu vereiteln, dass die Bewohner des neu überplanten Gebiets von den im Mischgebiet ansässigen Gewerbetreibenden die Einhaltung der Immissionsrichtwerte nach der Nummer 6.1 Satz 1 Buchst. e der TA Lärm verlangen können, wie das grundsätzlich (d.h. vorbehaltlich einer nach der Nummer 6.7 der TA Lärm ggf. gebotenen Zwischenwertbildung) dann der Fall gewesen wäre, wenn die Beklagte ein reines Wohngebiet im Sinn von § 3 BauNVO festgesetzt hätte. Das Erfordernis, derartige bodenrechtliche Spannungen zu vermeiden, lässt es sachgerecht erscheinen, den Nutzern in einem nachträglich hinzugekommenen, dem Wohnen dienenden Gebiet nur einen Schutz zuzuerkennen, der der geräuschbezogenen Vorbelastung Rechnung trägt, die sich aus einem unmittelbar angrenzenden Mischgebiet ergibt.

Soweit in den Antragsbegründungen geltend gemacht wird, das im Westen liegende Mischgebiet präge „das Grundstück“ nicht, da sich dort lediglich zwei kleinere Gewerbebetriebe befänden, die keine Produktionshallen, sondern nur Büros und Lagerräume unterhalten würden, ist anzumerken, dass das Abwägungsgebot und das sich aus § 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB ergebende Gebot nicht voraussetzen, dass ein vorhandenes Baugebiet eine neu auszuweisende Fläche prägt; es genügt vielmehr, dass die bisherigen Nutzer wegen der von ihnen Anwesen ausgehenden Emissionen zu Störern im immissionsschutzrechtlichen Sinne werden könnten, falls dieser Gefahr nicht durch eine derartige Konflikte vermeidende Bauleitplanung vorgebeugt wird. Da Lagerbetriebe u. a. wegen des mit ihnen einhergehenden An- und Abfahrtsverkehrs ein immissionsschutzrechtlich durchaus erhebliches Störpotential aufweisen können, reicht das Vorbringen in den Antragsbegründungen nicht aus, um die Entbehrlichkeit einer vorsorgenden bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahme auf die in dem Mischgebiet vorhandenen Nutzungen durch Festsetzung nur eines allgemeines statt eines reinen Wohngebiets darzutun. Die Kläger haben nicht aufgezeigt, dass sich für die Beklagte nicht die Notwendigkeit stellte, bei der bauplanungsrechtlichen Abwägung den Belang der unbeeinträchtigten Fortführung der im Mischgebiet erlaubterweise ausgeübten Nutzungen durch Festsetzung einer gegenüber einem reinen Wohngebiet minder störungsempfindlichen Gebietsart zu berücksichtigen.

Da nach alledem der Bebauungsplan Nr. 63 für Zwecke der Beschlussfassung über die Zulassungsanträge als gültig anzusehen ist, erweisen sich die an § 34 Abs. 2 BauGB anknüpfenden Ausführungen in den Antragsbegründungen als unbehelflich.

6. Das Vorbringen in den Antragsbegründungen ist nicht geeignet, das Ergebnis des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen, dass den Klägern nicht nur kein Anspruch auf die Einstellung der Nutzung des streitgegenständlichen Geländes als Bolzplatz bzw. auf Rückbau dieser Einrichtung zu einem reinen Kinderspielplatz zusteht, sondern dass die Beklagte ihnen gegenüber auch nicht zu über die bereits ergriffenen Maßnahmen hinausgehenden Schritten verpflichtet ist, die auf eine weitere Verringerung der von dieser Anlage ausgehenden Geräusche abzielen. Ist es den Klägern weder gelungen, die angegriffenen Urteile hinsichtlich der darin als maßgeblich zugrunde gelegten Immissionsrichtwerte zu erschüttern noch die Verlässlichkeit der vom Verwaltungsgericht eingeholten Gutachten in Frage zu stellen, so ist im Rahmen der Entscheidung über die Anträge auf Zulassung der Berufung davon auszugehen, dass mit einer Überschreitung dieser Immissionsrichtwerte nur dann zu rechnen ist, wenn auf dem streitgegenständlichen Bolzplatz Spielbetrieb während der Nacht stattfindet, oder wenn – was sich allerdings nur an dem näher gelegenen Anwesen des Klägers auswirkt – diese Einrichtung zumindest in dem Umfang genutzt wird, wie das am 1. Juli 2012 der Fall war. Soweit in der Tabelle 2 des im erstinstanzlichen Verfahren zum Verfahren 22 ZB 14.45 erstellten Gutachtens eine Richtwertüberschreitung auch für den 10. Juni 2012 ausgewiesen wird, hat dieser Umstand außer Betracht zu bleiben, da der Sachverständige zu diesem Ergebnis nur unter der Prämisse gelangte, dass die in § 2 Abs. 2 Nr. 3 der 18. BImSchV vorgesehenen verringerten Immissionswerte für Ruhezeiten anzuwenden sind; dies ist gemäß Art. 3 Abs. 1 KJG jedoch nicht der Fall. Aus den Darlegungen der Kläger ergeben sich hieraus keine Ansprüche.

Zwar schreibt Art. 3 Abs. 2 KJG vor, dass Jugendspieleinrichtungen so zu errichten und zu betreiben sind, dass die Immissionsrichtwerte nach Art. 3 Abs. 1 KJG unter Einrechnung der Geräuschimmissionen anderer Jugendspieleinrichtungen nicht überschritten werden. Art. 3 Abs. 2 KJG umschreibt den Umfang der rechtlichen Verantwortlichkeit des Trägers dahingehend, dass er für die Einhaltung der nach Art. 3 Abs. 1 KJG maßgeblichen Immissionsrichtwerte beim „Errichten“ und beim „Betreiben“ der Anlage Sorge zu tragen hat. Er hat danach für diejenigen Geräuschimmissionen einzustehen, die von Rechts wegen als Folge des Errichtens und des Betriebs einer Jugendspieleinrichtung anzusehen sind. Hierzu gehören nur diejenigen Auswirkungen des Anlagenbetriebs, die entweder Folge der bestimmungsgemäßen Nutzung der Einrichtung sind oder die zwar von deren Widmung nicht umfasst sind, die sich der Einrichtungsträger jedoch deshalb zurechnen lassen muss, weil er durch die Ausgestaltung der Anlage einen relevanten Anreiz für ihre rechtswidrige Inanspruchnahme geschaffen hat und diesem Anreiz nicht in angemessener und zumutbarer Weise entgegengewirkt hat (vgl. z.B. bereits BayVGH, U.v. 30.11.1987 – 26 B 82 A.2088 – VGH n.F. 40, 114/122; ferner BayVGH, U.v. 31.3.2006 – 22 B 05.1683 – NVwZ-RR 2007, 462/464).

Ein auf dem streitgegenständlichen Bolzplatz nach 22.00 Uhr stattfindender Spielbetrieb löst danach keine Verantwortlichkeit der Beklagten gemäß Art. 3 Abs. 2 KJG aus, da es sich hierbei um eine widmungswidrige Nutzung handelt und sich aus den Darlegungen der Kläger nicht ergibt, dass die Beklagte hierfür einen besonderen Anreiz geschaffen hätte oder das ihr Zumutbare zur Verhinderung dieser Nutzung nicht getan hätte. Gleiches gilt aber auch für die Richtwertüberschreitung, zu der es am 1. Juli 2012 tagsüber gekommen ist. Denn nach den Angaben in dem im erstinstanzlichen Verfahren zum Verfahren 22 ZB 14.45 erstellten Gutachten war hierfür ursächlich, dass an jenem Sonntag ein Spielbetrieb auch zwischen 13.00 Uhr und 15.00 Uhr (und damit unter Missachtung des von der Beklagten festgesetzten Benutzungsverbots während dieser beiden Stunden an Sonntagen) stattfand. Auch hier ergeben sich aus den Darlegungen der Kläger kein Fehlverhalten und keine Versäumnisse der Beklagten.

Gegen eine dem Anlagenbetreiber nicht mehr zurechenbare, unerlaubte Nutzung öffentlicher Einrichtungen ist mit den Mitteln des Sicherheits- und Polizeirechts einzuschreiten (BVerwG, B.v. 29.5.1989 – 4 B 26.89 – juris Rn. 6; NdsOVG, B.v. 29.6.2006 – 9 LA 113/04 – NVwZ 2006, 1199/1200; OVG NRW, B.v. 18.5.2009 – 10 E 289/09 – juris Rn. 3; HessVGH, U.v. 25.7.2011 – 9 A 125/11 – NVwZ-RR 2012, 21/23). Als weitere Instrumente zur Störungsabwehr kommen – wie der Verwaltungsgerichtshof aus Anlass des vorliegenden Falles ergänzend anmerkt – die Befugnisse in Betracht, die sich aus dem Recht der öffentlichen Anstalten (insbesondere dem Hausrecht des Einrichtungsträgers) ergeben. Zudem kann auch ein repressives Vorgehen (d.h. eine Ahndung festgestellter Zuwiderhandlungen mit dem Mitteln des Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitenrechts) geeignet sein, erneute einschlägige Rechtsverletzungen zu verhindern. Auch insofern – soweit die Beklagte etwa als Sicherheitsbehörde (Art. 6 LStVG) angesprochen sein sollte – ergibt sich aus dem Vorbringen der Kläger keine Verpflichtung der Beklagten zum weitergehenden Tätigwerden.

Dies ergibt sich aus folgenden Umständen:

Einer Benutzung des streitgegenständlichen Bolzplatzes nicht nur nach 22.00 Uhr, sondern bereits ab 20.00 Uhr tritt die Beklagte vor allem dadurch entgegen, dass sie einen Sicherheitsdienst damit beauftragt hat, diese Anlage nach 20.00 Uhr zu kontrollieren. Das geschah bei Erlass der angefochtenen Urteile jeweils freitags bis sonntags von 20.00 Uhr bis 24.00 Uhr; ausweislich der Mitteilung der Beklagten an den Kläger vom 11. April 2014 wurde in den Monaten Mai bis Oktober der Donnerstagabend nunmehr dergestalt in die Bestreifung einbezogen, dass der Bolzplatz an diesen Tagen und an Sonntagabenden von 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr (bei Aufrechterhaltung der bis 24.00 Uhr dauernden Kontrollen freitags und samstags) überwacht wird. Da die Bestreifung ausweislich der im ersten Rechtszug vorgelegten Daten (vgl. die Anlage B 10 zum Schriftsatz der Bevollmächtigten der Beklagten vom 7.6.2013) einerseits annähernd stündlich, andererseits aber zu unterschiedlichen Zeitpunkten innerhalb der Kontrollintervalle stattfindet (das Erscheinen des Sicherheitsdienstes für unbefugte Nutzer mithin nicht vorhersehbar ist), stellt die Einschaltung eines solchen Unternehmens ein ausreichendes und angemessenes Mittel dar, um ab 20.00 Uhr vom Bolzplatz ausgehende Ruhestörungen zu verhindern bzw. zu unterbinden. Das gilt umso mehr, als die Beschäftigten des Sicherheitsdienstes befugt sind, angetroffene Personen der Anlage zu verweisen. Denn da es sich bei ihnen um von der Gemeinde beauftragte Aufsichtspersonen handelt, greift die sich aus § 8 Abs. 2 der Grünanlagensatzung der Beklagten insoweit ergebende Berechtigung auch zu ihren Gunsten ein.

Zwar ließe sich eine Nutzung der Anlage außerhalb der dafür vorgesehenen Zeiten noch effektiver vermeiden, wenn sie vollständig eingezäunt würde und der Zugang zu ihr nur über Türen möglich wäre, die erst ab dem Beginn der Nutzungszeiten geöffnet und mit ihrem Ende jeweils verschlossen würden. Zu einer derartigen Maßnahme ist die Beklagte jedoch deshalb nicht verpflichtet, weil die auf Veranlassung des Verwaltungsgerichts durchgeführten Messungen nicht ergeben haben, dass ein zwischen 20.00 Uhr und 22.00 Uhr unerlaubterweise stattfindender Spielbetrieb zu einer unzulässig hohen Geräuschbelastung an den Anwesen eines der Kläger führt; hierzu kommt es vielmehr erst dann, wenn der Bolzplatz nach 22.00 Uhr genutzt wird. Derartige Vorkommnisse sind indes nur selten zu verzeichnen. Nach den Aufzeichnungen des Klägers, die seine Bevollmächtigten als Anlage K 8 zu ihrem Schreiben an das Verwaltungsgericht vom 23. Januar 2013 vorgelegt haben (sie umfassen die Zeit vom 1.3.2009 bis zum 1.1.2013), kam es innerhalb dieser drei Jahre und zehn Monate nur am 12. November 2010‚ in vier Nächten während des Jahres 2011 und in fünf Nächten während des Jahres 2012 zu einem – überdies stets nicht lange andauernden – Spielbetrieb nach 22.00 Uhr. Gegen eine Verpflichtung der Beklagten dahingehend, dass der streitgegenständliche Bolzplatz unabdingbar mit einer vollständigen Einzäunung versehen und außerhalb der Benutzungszeiten verschlossen gehalten werden muss, spricht ferner der von ihr im ersten Rechtszug vorgebrachte Hinweis darauf, dass von einer solche Einfriedung eine Gefährdung der Kinder ausgehen könnte, die den südlich des Bolzplatzes angelegten Rodelhügel nutzen, da sich ein solcher Zaun im Auslauf der Rodelstrecke befände; die Kläger sind diesem nachvollziehbaren Argument in der Begründung der Zulassungsanträge nicht entgegengetreten.

Glaubhaft hat die Beklagte ferner darauf hingewiesen, dass sie, wenn die Identität von Personen festgestellt werden kann, die den streitgegenständlichen Bolzplatz in unzulässiger Weise nutzen, gegen diese nach einem gestuften Konzept vorgeht. Sind die Betroffenen älter als 14 Jahre und damit gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 OWiG deliktsfähig, würden sie, sofern es sich bei ihnen um Ersttäter handele, schriftlich unter Androhung der in § 9 der Grünanlagensatzung vorgesehenen Möglichkeit der Verhängung einer Geldbuße auf das Unerlaubte ihres Verhaltens hingewiesen; im Wiederholungsfall erfolge eine gebührenpflichtige Verwarnung gemäß § 56 OWiG. Handele es sich um ein noch nicht deliktsfähiges Kind, ergehe ein Schreiben an dessen Eltern, in dem diese aufgefordert werden, auf eine Einhaltung der Benutzungsregelungen durch das Kind hinzuwirken. Die Kläger haben in der Begründung der Zulassungsanträge nicht vorgetragen, dass eine darüber hinausgehende Ausschöpfung der durch das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten eröffneten Möglichkeiten erforderlich und angemessen sei.

Zu berücksichtigen ist ferner in tatsächlicher Hinsicht das Verhalten der Landespolizei. Ausweislich der als Anlage zum Schriftsatz der Klagebevollmächtigten vom 23. Januar 2013 eingereichten Aufstellung des Klägers ist die örtliche Polizeidienststelle den häufig an sie herangetragenen fernmündlichen Bitten des Klägers oder anderer Personen, gegen eine unzulässige Nutzung des Bolzplatzes einzuschreiten, in der deutlichen Mehrzahl der Fälle nachgekommen. Soweit dies nicht geschah, wurde ein polizeiliches Tätigwerden nach diesen Aufzeichnungen des Klägers nicht im Ermessenswege, sondern ausschließlich deshalb abgelehnt, weil keine Einsatzkräfte oder -fahrzeuge zur Verfügung stünden. In Einklang damit steht die Bekundung des vom Verwaltungsgericht als Zeugen einvernommenen Leiters der örtlichen Polizeidienststelle, man habe „aufgrund der Anrufe jeweils nachgeschaut“, soweit das „zeitlich möglich“ gewesen sei. Bestätigt wird diese Haltung der Landespolizei durch die E-Mail, die der Dienststellenleiter am 23. April 2014 an den Kläger gerichtet hat; aus ihr ergibt sich, dass (nunmehr) sogar eine Anweisung an die Dienstkräfte dieser Polizeiinspektion besteht, den streitgegenständlichen Bolzplatz nach 20.00 Uhr bei freien Arbeits- und Zeitressourcen zu bestreifen.

Auch vor diesem Hintergrund kann entgegen dem Vorbringen in den Antragsbegründungen nicht verlangt werden, dass die Beklagte die streitgegenständliche Anlage in noch größerem zeitlichen Umfang durch den von ihr beauftragten Sicherheitsdienst bestreifen lässt. Denn auch außerhalb dieser Zeiten sind die Kläger angesichts der nur unter dem Vorbehalt vorrangig zu erfüllender Aufgaben stehenden Bereitschaft der Landespolizei, den Bolzplatz zu überwachen, rechtswidrige Nutzungen zu unterbinden und die Identität der Täter festzustellen, soweit das tatsächlich möglich ist, nicht schutzlos.

7. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidungen ergeben sich ferner nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht die Vorschrift des Art. 6 KJG unerörtert gelassen hat. Denn die Kläger haben nicht aufgezeigt, dass vorliegend ein Bedürfnis besteht, gemeindliche Rechtsnormen zu erlassen, durch die – wie Art. 6 KJG das ermöglicht – „weitergehende Regelungen zur Vermeidung von Belästigungen durch Geräusche von Jugendspieleinrichtungen“ getroffen werden. Wie dargestellt, bewirken bereits die von der Beklagten auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 ihrer Grünanlagensatzung verfügten Beschränkungen des Personenkreises, der zur Nutzung dieser Anlage berechtigt ist, und die von ihr erlassenen Bestimmungen über die zulässige Inanspruchnahme des Bolzplatzes in zeitlicher Hinsicht, dass die Geräusche, die von dem erlaubten Spielbetrieb ausgehen, die sich aus Art. 3 Abs. 1 und 2 KJG ergebenden Schranken nicht übersteigen. Dass der Erlass einer auf Art. 6 KJG gestützten Verordnung das Anliegen zu fördern vermag, rechtswidrige Benutzungen der streitgegenständlichen Einrichtung effektiver zu verhindern oder zu unterbinden (allein hieraus resultieren nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Verfahren Immissionswertüberschreitungen zu Lasten der Kläger), ergibt sich aus den Antragsbegründungen nicht.

8. Zu Unrecht rügt die Klägerin des Verfahrens 22 ZB 14.42, das Verwaltungsgericht habe sowohl im Tatbestand als auch in den Entscheidungsgründen des ihr gegenüber erlassenen Urteils die vom Kläger gefertigte Aufstellung unberücksichtigt gelassen, die sie als Anlage K 4 zum Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 11. Mai 2011 eingereicht hat. Richtig ist demgegenüber, dass diese Zuschrift und die ihr beigefügte Auflistung auf Seite 7 des von ihr angefochtenen Urteils nicht nur erwähnt, sondern auch der Inhalt dieser Schriftstücke referiert wurde. Eine Würdigung in den Entscheidungsgründen hat dieses Vorbringen dergestalt gefunden, dass das Verwaltungsgericht im letzten Satz des Abschnitts 1.4 des gleichen Urteils auf die vom Kläger der Verfahren 22 ZB 14.44 und 22 ZB 14.45 erstellte, von seinen Bevollmächtigten im Verfahren M 7 K 09.3608 vorgelegten Aufzeichnungen über die von ihm festgestellten Verstöße bei der Benutzung des Bolzplatzes eingegangen ist. Diese Aufzeichnungen stellen eine die Zeit bis zum 19. Mai 2012 umfassende Fortschreibung der nur bis zum 11. April 2011 reichenden Liste dar, die als Anlage zum Schreiben vom 11. Mai 2011 in das Verfahren M 7 K 09.2802 eingeführt wurde.

Ebenfalls fehlt geht die in den Verfahren 22 ZB 14.44 und 22 ZB 14.45 aufgestellte Behauptung, das Verwaltungsgericht habe den Schriftsatz der Klagebevollmächtigten vom 23. Januar 2013 und die ihr als Anlage K 8 beigefügte Aufstellung des Klägers unberücksichtigt gelassen. Im erstinstanzlichen Verfahren, das dem Verfahren 22 ZB 14.45 vorausging, haben die dortigen Bevollmächtigten des Klägers keinen vom 23. Januar 2013 datierenden Schriftsatz eingereicht; ein solcher findet sich (einschließlich der vorerwähnten Anlage K 8) nur in der Akte des erstinstanzlichen Verfahrens, das dem Verfahren 22 ZB 14.44 vorausging. Das Verwaltungsgericht hat die vorerwähnte Aufstellung in diesem Verfahren zur Kenntnis genommen und – abgesehen von der Problematik des Eindringens von Spielern in das Grundstück des Klägers zum Zwecke des Zurückholens dorthin gelangter Bälle (vgl. dazu nachfolgend im Abschnitt 11) – auch rechtlich gewürdigt; dies folgt aus der Tatsache, dass auf Seite 22 unten der Entscheidungsgründe des in dieser Sache ergangenen Urteils ausgeführt wird, auch nach den Aufzeichnungen des Klägers hätten die Beeinträchtigungen durch die bestimmungsgemäße Nutzung des Bolzplatzes, die sich in Ballüberwürfen manifestieren würden, kein Ausmaß angenommen, das eine vollständige Einhausung rechtfertige.

9. Durch das Vorbringen, mit dem die unterbliebene Einvernahme des Klägers als Partei (in den von ihm selbst anhängig gemachten Streitsachen) bzw. als Zeuge (in dem von der Klägerin betriebenen Rechtsstreit) sowie die Nichterhebung der von den Klägern sonst benannten Beweismittel gerügt wird, wird kein Verfahrensmangel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO aufgezeigt. Soweit damit ein Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) dargetan werden soll, können die Kläger damit schon deshalb nicht durchdringen, weil sie in der mündlichen Verhandlung keine Beweisanträge im Sinn von § 86 Abs. 2 VwGO gestellt haben, obwohl sie bereits damals anwaltlich vertreten waren. Machen Beteiligte, die über rechtskundige Bevollmächtigte verfügen, von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, erweist sich eine Aufklärungsrüge nur dann als begründet, wenn sich dem Verwaltungsgericht die Notwendigkeit einer Beweiserhebung auch ohne förmlichen Beweisantrag aufdrängen musste (vgl. z.B. Dietz in Gärditz, VwGO, 2013, § 124 Rn. 49 m.w.N.; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 124 Rn. 13 m.w.N.). Hiervon kann u. a. angesichts der Tatsache keine Rede sein, dass das Gericht die Richtigkeit der Sachvortrags der Kläger, der die Art und das Ausmaß der unerlaubten Anlagenbenutzung betraf, nicht bezweifelt hat. Das gilt auch für die Frage nach der Häufigkeit, mit der Bälle vom Bolzplatz auf die Grundstücke der Kläger geraten sind. Wenn das Verwaltungsgericht in den angefochtenen Urteilen die Auffassung vertreten hat, diese Vorkommnisse hätten kein Ausmaß angenommen, angesichts dessen weder eine Schließung des Bolzplatzes noch dessen Rückbau in einen reinen Kinderspielplatz und ein Verbot des Fußballspielens noch eine Ausstattung der Anlage geboten sei, die vom Verwaltungsgericht mit dem Begriff „Einhausung“ umschrieben wurde, so haben diese Aussagen die Bewertung der von den Klägern mitgeteilten Tatsachen, nicht aber deren Ermittlung zum Gegenstand. Allein letztere aber kann Gegenstand einer Beweiserhebung sein.

Aus den Ausführungen am Ende des jeweiligen Abschnitts 1 der Antragsbegründungen ergibt sich ferner nicht, dass sich dem Verwaltungsgericht die Notwendigkeit einer erneuten Lärmmessung auch ohne dahingehenden förmlichen Beweisantrag im Sinn von § 86 Abs. 2 VwGO aufdrängen musste. Denn eine erneute Begutachtung ist nach § 412 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 98 VwGO nur veranlasst, wenn sich ein bereits vorliegendes Gutachten als ungenügend erweist. Dass den Ausarbeitungen des vom Verwaltungsgericht beauftragten Sachverständigen Mängel anhaften, die eine weitere Begutachtung erforderlich machen, zeigen die Begründungen der Zulassungsanträge nicht auf.

10. Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Urteile ergeben sich schließlich daraus, dass das Verwaltungsgericht der Frage nicht nachgegangen ist, ob die Errichtung der Ballfangzäune, die den Bolzplatz an drei Seiten umgeben, einer Baugenehmigung bedurfte, und ob die Beklagte bejahendenfalls über eine solche verfügt. Denn das Erfordernis, vor der Errichtung einer baulichen Anlage erforderlichenfalls eine Baugenehmigung einzuholen, besteht im ausschließlich öffentlichen Interesse; Dritte werden durch die formelle Illegalität einer baulichen Anlage als solche nicht in ihren subjektiven Rechten verletzt. Sie können deshalb weder die Beseitigung noch die Stilllegung einer solchen Anlage allein mit der Begründung verlangen, eine erforderliche Baugenehmigung liege nicht vor (vgl. z.B. SaarlOVG, B.v. 8.9.1975 – II W 40/75 – AS RP-SL Bd. 14, 214; OVG NRW, B.v. 8.12.1998 – 10 B 2255/98 – BauR 1999, 628).

11. Dem unter dem Aktenzeichen 22 ZB 14.44 geführten Antrag auf Zulassung der Berufung war hinsichtlich der geltend gemachten Abwehr von Ballüberflügen zu entsprechen. Der Kläger hat vorgetragen, aus der Anlage K 8 zum Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 23. Januar 2013 ergäben sich nicht nur regelmäßige, mindestens wöchentliche Verstöße der Spieler gegen die Benutzungsordnung, „sondern auch wiederholt begangene Delikte des Hausfriedensbruchs, wenn etwa Spieler in die Grundstücke der Nachbarn einsteigen, um dort die … über den Zaun geschossenen Bälle wiederzuholen“. Dahingehendes Vorbringen findet sich auf Seite 7 des Schriftsatzes vom 23. Januar 2013 tatsächlich. Aus der jener Zuschrift beigefügten Aufstellung geht hervor, dass es zumindest am 21. Mai 2010, am 17. Juni 2010, am 28. Mai 2011 und am 27. November 2011 zu derartigen Vorfällen gekommen sei. An einem Tag im September 2010 habe zudem eine Nachbarin Spieler davon abhalten können, sich in den abgeschlossenen Garten zu begeben, nachdem ein Ball dorthin geraten war. Die vom Kläger als Anlage K 9 zum Schriftsatz vom 23. Januar 2013 vorgelegten Lichtbilder, auf denen ein Kind oder Jugendlicher erkennbar ist, der auf ein einstöckiges Gebäude klettert, erhärten dieses Vorbringen in gewisser Weise zusätzlich.

Das Verwaltungsgericht hat diese Vorkommnisse dem Grunde nach zwar im Tatbestand des im Verfahren 22 ZB 14.44 angefochtenen Urteils erwähnt (vgl. den in der fünften Zeile auf Seite 6 beginnenden Satz), ist hierauf jedoch in den Entscheidungsgründen nur pauschal eingegangen. Insofern weist die Rechtssache besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf, gerade auch im Hinblick auf das wiederholte Eindringen von Personen auf das klägerische Grundstück und die dortige Terrasse. Zwar werden derartige „Ballüberflüge“ in gewissen Grenzen von der Duldungspflicht mitumfasst werden können, die sich aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis ergibt (BayVGH, U.v. 14.7.2004 – 25 B 97.2307 – juris Rn. 48; B.v. 13.1.2005 – 22 ZB 04.2931 – NJW 2005, 1882/1883; B.v. 8.9.2008 – 22 ZB 07.3059 – juris Rn. 2 f.). Doch zum einen liegt hier nach den insofern substantiierten Darlegungen des Klägers eine gewisse Häufigkeit vor, zum anderen verschiebt das relativ häufige Eindringen fremder Personen auf das klägerische Grundstück und insbesondere auf Außenwohnbereiche wie die Terrasse die Zumutbarkeitsgrenze. Warum das Verwaltungsgericht gleichwohl einen Anspruch des Klägers auf Anbringung eines (horizontal verlaufenden) Netzes über dem Bolzplatz im Sinn des im Verfahren M 7 K 11.4993 gestellten Hauptantrags I.3 oder auf andere geeignete Maßnahmen im Sinn des dortigen Hilfsantrags II.2 verneint, durch die verhindert werden soll, dass Bälle auf das Grundstück des Klägers gelangen und so ein Anreiz zur Begehung von Straftaten nach § 123 StGB entsteht, lässt das in dieser Streitsache ergangene Urteil nicht erkennen und lässt sich auch nicht ohne Weiteres beantworten.

Die Kostenentscheidung beruht, soweit die Anträge auf Zulassung der Berufung erfolglos geblieben sind, auf § 154 Abs. 2 VwGO. Soweit dem im Verfahren 22 ZB 14.44 gestellten Antrag entsprochen wurde, ist über den hierauf entfallenden Teil der Verfahrenskosten erst im Rahmen der Entscheidung über die Berufung zu befinden.

Die Streitwertfestsetzungen rechtfertigen sich aus § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen in den Abschnitten 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Wegen der Einzelheiten wird auf den zwischen den Beteiligten der vorliegenden Verfahren ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Juli 2014 (22 C 14.1462/22 C 14.1463) verwiesen. Die Befugnis des Verwaltungsgerichtshofs, den erstinstanzlichen Streitwertansatz in der Sache M 7 K 12.4121 von Amts wegen zu ändern, ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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published on 23/01/2015 00:00

Tenor I. Die Verfahren 22 ZB 14.42, 22 ZB 14.44 und 22 ZB 14.45 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Im Verfahren 22 ZB 14.44 wird die Berufung hinsichtlich des in jenem Verfahren erstinstanzlich gestellten Hauptantrags I
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Tenor I. Die Verwaltungsstreitsachen 15 ZB 14.2686, 15 ZB 14.2687, 15 ZB 14.2688, 15 ZB 14.2700, 15 ZB 14.2706, 15 ZB 14.2707 sowie 15 ZB 14.2713 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Anträge auf Zulassung de
published on 21/04/2016 00:00

Tenor I. Die Berufung wird zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht die Klage gegen den Bescheid vom 16. Juli 2013 auch insoweit abgewiesen hat, als mit diesem ein Kostenvorschuss von mehr als 39.335,38 € erhoben wurde. I
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Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Aktenzeichen: RN 6 K 14.1073 Im Namen des Volkes Urteil vom 20. Oktober 2015 6. Kammer Sachgebiets-Nr: 920 Hauptpunkte: Anspruch auf Beseitigung eines
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Tenor I. Die Verfahren 22 ZB 14.42, 22 ZB 14.44 und 22 ZB 14.45 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Im Verfahren 22 ZB 14.44 wird die Berufung hinsichtlich des in jenem Verfahren erstinstanzlich gestellten Haup
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(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Der Revisionskläger muss die Revision begründen.

(2) Die Revisionsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Revisionsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Revisionsgericht einzureichen. Die Frist für die Revisionsbegründung beträgt zwei Monate. Sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. § 544 Absatz 8 Satz 3 bleibt unberührt. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu zwei Monate verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Revisionskläger erhebliche Gründe darlegt; kann dem Revisionskläger innerhalb dieser Frist Einsicht in die Prozessakten nicht für einen angemessenen Zeitraum gewährt werden, kann der Vorsitzende auf Antrag die Frist um bis zu zwei Monate nach Übersendung der Prozessakten verlängern.

(3) Die Revisionsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Revisionsanträge);
2.
die Angabe der Revisionsgründe, und zwar:
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Revision darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
Ist die Revision auf Grund einer Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen worden, kann zur Begründung der Revision auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Bezug genommen werden.

(4) § 549 Abs. 2 und § 550 Abs. 2 sind auf die Revisionsbegründung entsprechend anzuwenden.

(1) Das Urteil wird, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in der Regel in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet, in besonderen Fällen in einem sofort anzuberaumenden Termin, der nicht über zwei Wochen hinaus angesetzt werden soll. Das Urteil ist den Beteiligten zuzustellen.

(2) Statt der Verkündung ist die Zustellung des Urteils zulässig; dann ist das Urteil binnen zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(3) Entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung, so wird die Verkündung durch Zustellung an die Beteiligten ersetzt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Im Sinne dieses Buches ist

1.
Kind, wer noch nicht 14 Jahre alt ist, soweit nicht die Absätze 2 bis 4 etwas anderes bestimmen,
2.
Jugendlicher, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist,
3.
junger Volljähriger, wer 18, aber noch nicht 27 Jahre alt ist,
4.
junger Mensch, wer noch nicht 27 Jahre alt ist,
5.
Personensorgeberechtigter, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zusteht,
6.
Erziehungsberechtigter, der Personensorgeberechtigte und jede sonstige Person über 18 Jahre, soweit sie auf Grund einer Vereinbarung mit dem Personensorgeberechtigten nicht nur vorübergehend und nicht nur für einzelne Verrichtungen Aufgaben der Personensorge wahrnimmt.

(2) Kinder, Jugendliche, junge Volljährige und junge Menschen mit Behinderungen im Sinne dieses Buches sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Kinder, Jugendliche, junge Volljährige und junge Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(3) Kind im Sinne des § 1 Absatz 2 ist, wer noch nicht 18 Jahre alt ist.

(4) Werktage im Sinne der §§ 42a bis 42c sind die Wochentage Montag bis Freitag; ausgenommen sind gesetzliche Feiertage.

(5) Die Bestimmungen dieses Buches, die sich auf die Annahme als Kind beziehen, gelten nur für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes

1.
sind Kinder Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind,
2.
sind Jugendliche Personen, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind,
3.
ist personensorgeberechtigte Person, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zusteht,
4.
ist erziehungsbeauftragte Person, jede Person über 18 Jahren, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt oder soweit sie ein Kind oder eine jugendliche Person im Rahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe betreut.

(1a) Medien im Sinne dieses Gesetzes sind Trägermedien und Telemedien.

(2) Trägermedien im Sinne dieses Gesetzes sind Medien mit Texten, Bildern oder Tönen auf gegenständlichen Trägern, die zur Weitergabe geeignet, zur unmittelbaren Wahrnehmung bestimmt oder in einem Vorführ- oder Spielgerät eingebaut sind. Dem gegenständlichen Verbreiten, Überlassen, Anbieten oder Zugänglichmachen von Trägermedien steht das elektronische Verbreiten, Überlassen, Anbieten oder Zugänglichmachen gleich, soweit es sich nicht um Rundfunk im Sinne des § 2 des Rundfunkstaatsvertrages handelt.

(3) Telemedien im Sinne dieses Gesetzes sind Medien, die nach dem Telemediengesetz übermittelt oder zugänglich gemacht werden. Als Übermitteln oder Zugänglichmachen im Sinne von Satz 1 gilt das Bereithalten eigener oder fremder Inhalte.

(4) Versandhandel im Sinne dieses Gesetzes ist jedes entgeltliche Geschäft, das im Wege der Bestellung und Übersendung einer Ware durch Postversand oder elektronischen Versand ohne persönlichen Kontakt zwischen Lieferant und Besteller oder ohne dass durch technische oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt ist, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt, vollzogen wird.

(5) Die Vorschriften der §§ 2 bis 14 dieses Gesetzes gelten nicht für verheiratete Jugendliche.

(6) Diensteanbieter im Sinne dieses Gesetzes sind Diensteanbieter nach dem Telemediengesetz vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179) in der jeweils geltenden Fassung.

(1) Im Sinne dieses Buches ist

1.
Kind, wer noch nicht 14 Jahre alt ist, soweit nicht die Absätze 2 bis 4 etwas anderes bestimmen,
2.
Jugendlicher, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist,
3.
junger Volljähriger, wer 18, aber noch nicht 27 Jahre alt ist,
4.
junger Mensch, wer noch nicht 27 Jahre alt ist,
5.
Personensorgeberechtigter, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zusteht,
6.
Erziehungsberechtigter, der Personensorgeberechtigte und jede sonstige Person über 18 Jahre, soweit sie auf Grund einer Vereinbarung mit dem Personensorgeberechtigten nicht nur vorübergehend und nicht nur für einzelne Verrichtungen Aufgaben der Personensorge wahrnimmt.

(2) Kinder, Jugendliche, junge Volljährige und junge Menschen mit Behinderungen im Sinne dieses Buches sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Kinder, Jugendliche, junge Volljährige und junge Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(3) Kind im Sinne des § 1 Absatz 2 ist, wer noch nicht 18 Jahre alt ist.

(4) Werktage im Sinne der §§ 42a bis 42c sind die Wochentage Montag bis Freitag; ausgenommen sind gesetzliche Feiertage.

(5) Die Bestimmungen dieses Buches, die sich auf die Annahme als Kind beziehen, gelten nur für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes

1.
sind Kinder Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind,
2.
sind Jugendliche Personen, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind,
3.
ist personensorgeberechtigte Person, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zusteht,
4.
ist erziehungsbeauftragte Person, jede Person über 18 Jahren, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt oder soweit sie ein Kind oder eine jugendliche Person im Rahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe betreut.

(1a) Medien im Sinne dieses Gesetzes sind Trägermedien und Telemedien.

(2) Trägermedien im Sinne dieses Gesetzes sind Medien mit Texten, Bildern oder Tönen auf gegenständlichen Trägern, die zur Weitergabe geeignet, zur unmittelbaren Wahrnehmung bestimmt oder in einem Vorführ- oder Spielgerät eingebaut sind. Dem gegenständlichen Verbreiten, Überlassen, Anbieten oder Zugänglichmachen von Trägermedien steht das elektronische Verbreiten, Überlassen, Anbieten oder Zugänglichmachen gleich, soweit es sich nicht um Rundfunk im Sinne des § 2 des Rundfunkstaatsvertrages handelt.

(3) Telemedien im Sinne dieses Gesetzes sind Medien, die nach dem Telemediengesetz übermittelt oder zugänglich gemacht werden. Als Übermitteln oder Zugänglichmachen im Sinne von Satz 1 gilt das Bereithalten eigener oder fremder Inhalte.

(4) Versandhandel im Sinne dieses Gesetzes ist jedes entgeltliche Geschäft, das im Wege der Bestellung und Übersendung einer Ware durch Postversand oder elektronischen Versand ohne persönlichen Kontakt zwischen Lieferant und Besteller oder ohne dass durch technische oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt ist, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt, vollzogen wird.

(5) Die Vorschriften der §§ 2 bis 14 dieses Gesetzes gelten nicht für verheiratete Jugendliche.

(6) Diensteanbieter im Sinne dieses Gesetzes sind Diensteanbieter nach dem Telemediengesetz vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179) in der jeweils geltenden Fassung.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Nicht vorwerfbar handelt, wer bei Begehung einer Handlung noch nicht vierzehn Jahre alt ist. Ein Jugendlicher handelt nur unter den Voraussetzungen des § 3 Satz 1 des Jugendgerichtsgesetzes vorwerfbar.

(2) Nicht vorwerfbar handelt, wer bei Begehung der Handlung wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unerlaubte der Handlung einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

(1) Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungsbehörde den Betroffenen verwarnen und ein Verwarnungsgeld von fünf bis fünfundfünfzig Euro erheben. Sie kann eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld erteilen.

(2) Die Verwarnung nach Absatz 1 Satz 1 ist nur wirksam, wenn der Betroffene nach Belehrung über sein Weigerungsrecht mit ihr einverstanden ist und das Verwarnungsgeld entsprechend der Bestimmung der Verwaltungsbehörde entweder sofort zahlt oder innerhalb einer Frist, die eine Woche betragen soll, bei der hierfür bezeichneten Stelle oder bei der Post zur Überweisung an diese Stelle einzahlt. Eine solche Frist soll bewilligt werden, wenn der Betroffene das Verwarnungsgeld nicht sofort zahlen kann oder wenn es höher ist als zehn Euro.

(3) Über die Verwarnung nach Absatz 1 Satz 1, die Höhe des Verwarnungsgeldes und die Zahlung oder die etwa bestimmte Zahlungsfrist wird eine Bescheinigung erteilt. Kosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben.

(4) Ist die Verwarnung nach Absatz 1 Satz 1 wirksam, so kann die Tat nicht mehr unter den tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten verfolgt werden, unter denen die Verwarnung erteilt worden ist.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.

(2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.