Verwaltungsgericht Köln Urteil, 14. Juli 2014 - 11 K 520/13
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist Eigentümer (nach einem Verkauf nur noch des hinteren Teilstücks) des Grundstücks F.--------straße 00 a, gelegen in der Gemarkung V. - P. , Flur 0, Flurstück 0000 in P. -W. .
3Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 00 vom 30. Juni 1978, geändert in einem Teilbereich durch die zweite Änderung vom 16. Februar 2004 (vergleiche hierzu die von der Beigeladenen vorgelegte Akte zum Bebauungsplan, (Verwaltungsvorgang, — folgend: VV —, 4 ). Mit der Änderung des Bebauungsplanes wurde eine bislang als forstwirtschaftliche Fläche festgesetzte Fläche geändert in eine Fläche für den Gemeinbedarf; auf dieser Fläche wurde später (mit Baugenehmigung vom 19. März 2010) ein Kleinfeldspielplatz für die benachbarte Grundschule eingerichtet, gegen dessen erweiterte Nutzungszeiten (mit Baugenehmigung vom 7. Januar 2013) sich der Kläger wehrt.
4Für das Grundstück des Klägers setzt der Bebauungsplan WA (allgemeines Wohngebiet) fest. (Zur näheren Lage des Grundstücks, der Umgebungsbebauung und des Kleinfeldspielplatzes wird auf die Karte VV 3, S. 7 Bezug genommen).
5Für die nordwestlich vom Grundstück gelegene Freifläche der Flurstücke 0000, 0000 und 0000 erteilte der Beklagte der Beigeladenen am 19. März 2010 eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Kleinspielfeldes als Spiel - und Sportfläche für die Grundschule und Offene Ganztagsschule in P. - W. . Das Grundstück des Klägers grenzt nicht an diese Flurstücke an; das früher dem Kläger gehörende Wohnhaus ist etwa 85 m von der Kleinfeldspielfläche entfernt (vergleiche die Flurkarte VV 2, Seite 8; die Kleinfeldspielfläche ist ferner abgebildet auf den Lichtbildern 3, 5 und 6, die im Ortstermin am 5. Juni 2014 angefertigt worden sind (GA 81 ff).
6Die Genehmigung für die Kleinfeldspielfläche legte seinerzeit im Anschluss an den Schulbetrieb Öffnungszeiten von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr fest. Mit Baugenehmigung vom 23. Februar 2012 wurde die Einzäunung der streitbefangenen Anlagen modifiziert. In der Folgezeit kam es wiederholt zu Beschwerden aus der Nachbarschaft mit dem Hinweis auf zweckwidrigen Gebrauch der Fläche oder Nutzungen außerhalb der vorgesehenen Öffnungszeiten.
7Unter dem 18. / 19. Juli 2012 beantragte die Beigeladene eine Baugenehmigung, um die Anlage über den schulischen Bereich hinaus durch eine Erweiterung der Öffnungszeiten bis 20:00 Uhr auch durch die Öffentlichkeit nutzen zu lassen.
8Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 7. Januar 2013 gab der Beklagte dem Bauantrag statt und verlängerte die Öffnungszeiten des Kleinfeldspielfeldes bis 20:00 Uhr. (Vergleiche hierzu VV 2). Nach der Betriebsbeschreibung (VV 2, Seite 5) sollte die Anlage für den Schul - und OGS - Betrieb (Montag bis Freitag) in der Zeit von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 14 bis 16:00 Uhr genutzt werden; ab 16:00 Uhr bis 20:00 Uhr und an den Wochenenden und Feiertagen von 9:00 Uhr bis 20:00 Uhr unter Einhaltung der Mittagsruhe von 12.00 bis 14:00 Uhr sollte die Anlage auch der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. In der Ferienzeit bei geschlossener OGS in den Ferien erfolgt die Nutzung durch die Öffentlichkeit zu den oben angegebenen Zeiten.
9Die Baugenehmigung enthält folgende Nebenbestimmung:
10Die Kontrolle über den Ablauf der Nutzungszeit ist ab 20-24 Uhr stündlich durch einen Wachdienst auszuführen.
11Mit der am 30. Januar 2013 anhängig gemachten Klage wehrt sich der Kläger gegen die Nutzungserweiterung durch Baugenehmigung des Beklagten vom 7. Januar 2013.
12Zur Begründung macht er geltend, der Bescheid sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten. Im Gartenbereich des Grundstücks des Klägers befinde sich der der Erholung dienende Bereich, dort grenze das Kleinspielfeld an. Das Kleinspielfeld füge sich nicht in das Wohngebiet ein. Darüber hinaus sei die Einhaltung der Nutzungszeit nicht hinreichend durch den Wachdienst gesichert.
13Er beantragt,
14die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Beklagten vom 7. Januar 2013 aufzuheben.
15Der Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Die Klage gegen die Erweiterung der Öffnungszeiten des Spielfeldes verletze keine öffentlich-rechtlichen Nachbarrechte des Klägers. Das allein in Betracht zu ziehende Gebot der Rücksichtnahme sei durch eine Änderung der Öffnungszeiten ersichtlich nicht verletzt. Das Wohngebäude des Klägers weise zum streitbefangenen Vorhaben bereits eine Entfernung von etwa 85 m auf; eine derartige Entfernung zwischen Spielanlage und Wohnhaus sei nicht zu beanstanden, weil sie den Bedürfnissen der Anwohner Rechnung trage. Andererseits erfülle eine wohnortnahe Ballspielmöglichkeit für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene eine soziale Funktion. Zudem grenze das Spielfeld in Richtung des Grundstücks des Klägers an eine Waldfläche an und werde durch ein Schulgebäude teilweise abgeschirmt. Eine relevante immissionsrechtliche Beeinträchtigung des Klägers ergebe sich nicht, wie sich aus der immissionsrechtlichen fachlichen Stellungnahme seiner Dienststelle vom 6. September 2005 und 5. März 2013 (VV 3, Seite 11, Seite 57) ergebe. Schließlich sei durch eine entsprechende Nebenbestimmung in der Baugenehmigung sichergestellt, dass die Nutzungszeiten an den Abenden eingehalten werden. Soweit der Kläger bestimmungswidrige Nutzungszeiten des Spielfeldes moniere, sei dem mit Mitteln des allgemeinen Ordnungsrechts, nicht aber durch das Bauordnungsrecht zu begegnen.
18Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachs-und Streitstandes wird auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge sowie die Niederschrift über den Ortstermin von 5. Juni 2014 Bezug genommen. Die Beteiligten haben auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet.
20Entscheidungsgründe:
21Mit Einverständnis der Beteiligten konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
22Die Klage ist nicht durch den Verkauf des Hausgrundstücks unzulässig geworden; das Grundstück des Klägers ist in zweiter Baureihe mit einem eingeschossigen Baukörper bebaubar. Damit ist seine Rechtsposition als Eigentümer von der angefochtenen Baugenehmigung möglicher Weise betroffen, was für eine Klagebefugnis ausreicht.
23Die zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet.
24Der Kläger wird durch die Baugenehmigung der Beklagten vom 7. Januar 2013 nicht im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten verletzt. Erfolg kann eine baurechtliche Nachbarklage nur dann haben, wenn die dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung gegen subjektiv-öffentlich rechtliche Vorschriften des Baurechts verstößt. Das ist nicht der Fall.
25Das Gericht geht davon aus, dass die erteilte Baugenehmigung mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes vereinbar ist. Diese setzt für die Nutzungserweiterung der Kleinfeldspielfläche „Fläche für den Gemeinbedarf“ und erläuternd in der Legende den Klammerzusatz „Schule“ fest (vergleiche die von der Beigeladenen vorgelegten Unterlagen zum Bebauungsplan Nr. 32, Planausschnitt).
26Mit dieser Regelung hat der Rat der Beigeladenen eine nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zulässige, und durch die Zweckbestimmung „Schule“ in der Legende hinreichend bestimmte Regelung der Nutzung der Fläche für den Gemeinbedarf
27— zu diesem Erfordernis vergleiche: Baumann, in Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Auflage 2014, § 9 Rn. 17 —
28festgesetzt. Erfasst sind damit auf jeden Fall alle Nutzungen, die dem Schulzweck dienen. Der Begriff Schule kann sinnvollerweise nicht statisch bestimmt sein; Änderungen im Schulbetrieb, wie sie z.B. durch die Einrichtungen einer offenen Ganztagsschule die Folge sein können, wirken sich demgemäß auch auf die Zulässigkeit von Vorhaben auf der Fläche für den Gemeinbedarf aus. Demgemäß kann sich die - hier nicht im Streit stehende - Baugenehmigung des Beklagten vom 19. März 2010 zur Errichtung eines Kleinspielfeldes unmittelbar auf diese Festsetzung stützen, weil in der Bau — und Betriebsbeschreibung die Nutzung der Spiel - und Sportfläche für die Grundschule und offene Ganztagsschule W. in den Nutzungszeiten 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr angegeben war.
29Mit der hier im Streit stehenden Baugenehmigung vom 7. Januar 2013 wurden die Nutzungszeiten für das Kleinspielfeld (bei Schul und OGS Betrieb montags bis freitags von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr) nunmehr auf 16.00 Uhr bis 20.00 Uhr zeitlich und hinsichtlich des Benutzerkreises nunmehr auf die Öffentlichkeit ausgedehnt.
30Diese Erweiterung der Nutzungszeiten und des Benutzerkreises ist nicht geeignet, die Rechte des Klägers zu verletzen.
31Einmal kann man davon ausgehen, dass diese Ausdehnung hinsichtlich der Nutzungszeit und des Benutzerkreises noch vom planungsrechtlich festgesetzten Zweck („Fläche für Gemeinbedarf„ in der Ergänzung der Legende „Schule“) angesichts der nur geringfügigen Erhöhung der Stundenzahl erfasst wird. Folgt man dem nicht, weil die Ausdehnung der Nutzungszeit außerhalb des Schulbetriebs und des OGS-Betriebs mit anderem Benutzerkreis als nicht mehr mit der Zweckbestimmung „Schule“ vereinbar angesehen wird, so läge zwar ein anderer Nutzungszweck vor, der aber nur dann einen nachbarlichen Abwehranspruch begründen kann, wenn in qualifizierter Weise ein Konflikt mit subjektiv öffentlich – rechtlichen Rechtspositionen des Klägers zu befürchten ist.
32Davon könnte nur dann ausgegangen werden, wenn die angefochtene Baugenehmigung vom 7. Januar 2013 zu Lasten des Klägers das Gebot der Rücksichtnahme, hier aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, verletzt.
33Dies lässt sich nicht feststellen. Die durch die Nutzung des Kleinspielfeldes verursachten Lärmemissionen mögen für den Kläger als Eigentümer des Grundstücks zwar lästig sein, rücksichtslos im Rechtssinne sind sie indes nicht.
34Das Rücksichtnahmegebot zielt darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen können, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er eine Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist.
35Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 1996 – 4 B 215.96 – , juris-Rn. 9 m.w.N.
36Von Bedeutung ist hier, dass das Kleinspielfeld der spielerischen und sportlichen Betätigung Jugendlicher und junger Erwachsener zu dienen geeignet ist und damit wie eine Anlage für sportliche Zwecke behandelt werden kann, die allgemein (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO 1990) in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig ist.
37Unter diesem Gesichtspunkt hat das Bundesverwaltungsgericht sogar Bolzplätze zumindest ausnahmsweise (§ 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO 1977; nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1990 ausnahmsweise sogar in einem reinen Wohngebiet) — unter dem Vorbehalt des § 15 Abs. 1 BauNVO — in einem allgemeinen Wohngebiet für zulässig erachtet und weiter festgestellt, dass diese als Bestandteil dieses Baugebiets im Grundsatz auch an ein reines Wohngebiet angrenzen können.
38— BVerwG, Beschluss vom 3. März 1992, NVwZ 1992, 378; OVG Münster, Urteil vom 6.März 2006, — 7 A 4591/04 — Juris —
39Die Ausdehnung der Nutzungszeiten des Kleinspielfeldes und des Benutzerkreises des Kleinspielfeldes ist unter nachbarrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden.
40Ob ein solcher Spielplatz im Einzelfall ausnahmsweise unzulässig ist, richtet sich dabei insbesondere nach der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit, für die wertende Elemente wie Herkömmlichkeit, soziale Adäquanz und allgemeine Akzeptanz mitbestimmend sind.
41Nicht einschlägig sind hingegen die Zumutbarkeitsmaßstäbe, die in der 18. BImSchV für solche Anlagen normiert sind, die „zur Sportausübung bestimmt" sind (§ 1 Abs. 2 der 18. BImSchV), da es hier um eine Anlage geht, die sich nicht am Leitbild einer Sportanlage im Sinne des § 3 der 18. BImSchV orientiert. Es fehlt an den Anforderungen der Nr. 1 (Lautsprecheranlagen und ähnliche technische Einrichtungen), der Nr. 3 (Vorkehrungen zur Minderung des von Zuschauern verursachten Lärms) und der Nr. 4 (Maßnahmen betrieblicher und organisatorischer Art für Zu- und Abfahrtswege). Dann handelt es sich — wie hier — um eine kleinräumige Anlage, die auf regelmäßig unorganisierte, ohne nennenswerte Beteiligung von Zuschauern und ohne Schiedsrichter oder Sportaufsicht stattfinde körperlich-spielerische Aktivitäten zugeschnitten ist
42— Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2003 - 7 B 88.02 -, BRS 66 Nr. 171, Juris Rn 5 —.
43Der Beklagte hat in seiner emissionstechnischen Bewertung vom 5. März 2013 (VV 2, 57), auf die er bereits im Schriftsatz vom 7. März 2013 (GA/31) und später noch einmal im Schriftsatz vom 24. Juni 2014 hingewiesen hat (GA/96), die Regelungen der an die 18. BImSchV angelehnten Grundsätze zur Beurteilung von Geräuschimmissionen bei Freizeitanlagen (Freizeitlärm-Richtlinie)
44— vgl.: RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 15. Januar 2004 (MBl. NRW 2004 S. 176) —
45zugrundegelegt, dies erscheint dem Gericht gut vertretbar unter der Zuordnung eines „Aktiv-Spielplatzes“ nach Nr. 1, Satz 3, 6. Spiegelstrich der Freizeitlärm-Richtlinie.
46— Vgl. hierzu OVG Münster, Urteil vom 6. 3. 2006, -7 A 4591/04, Juris RN 48 f. —
47Bei angenommener Anwendbarkeit sind hiernach (nach Nr. 3.1 d) in den Allgemeinen Wohngebieten tagsüber an Werktagen außerhalb der Ruhezeiten 55 dB (A) sowie innerhalb der Ruhezeiten und an Sonnen-und Feiertagen 50 dB (A) einzuhalten. Nach den dieser Berechnung beigefügten Berechnungsblättern und der Ausbreitungsberechnung ergibt sich ein Beurteilungspegel für das Grundstück des Klägers von 48, 6 dB/A). Die Freizeitlärm Lärmrichtlinie wird hiernach eingehalten. Damit steht auch fest, dass die mit der Nutzung des Kleinspielfeldes verbundenen Geräusche unvermeidbar und mithin sozialadäquat sind. Die Richtlinie nimmt den in der Rechtsprechung anerkannten Grundsatz auf, dass Wohngebieten zugeordnete Kinderspielplätze und -spielanlagen sich letztlich auch am Maßstab des § 22 BImSchG messen lassen müssen.
48— Vgl.: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 2002 - 10 S 2443/00 -, BRS 65 Nr. 184, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2003 - 7 B 88.02 -, BRS 66 Nr. 171 sowie bereits OVG Berlin, Urteil vom 22. April 1993 - 2 B 6.91 -, BRS 55 Nr. 179. —
49Die Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass nach dem Stand der Technik vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden und nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden.
50Diesen Vorgaben hat der Beklagte bei Erteilung der angefochtenen Baugenehmigung hinreichend Rechnung getragen.
51Die im Streit stehende Baugenehmigung enthält in Nr. 2 die Nebenbestimmung, dass die Kontrolle über den Ablauf der Nutzungszeiten ab 20.00 bis 24.00 Uhr stündlich durch einen Wachdienst ausgeführt werden muss. Außerdem ist das Kleinspielfeld seit der geänderten Ausführung einer Zaunanlage durch Baugenehmigung vom 23. Februar 2012 mit einer geänderten Zaunanlage versehen, die auch die Zustimmung eines unmittelbar betroffenen Nachbarn (des Herrn L. F1. , St. F.--------straße 00; anders als das Grundstück des Klägers grenzt dessen Grundstück unmittelbar an das Kleinspielfeld an) gefunden hat (vergleiche VV 3, Seite 9).
52Die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch der Anlagen des Kleinspielfeldes unvermeidbaren Lärmbeeinträchtigungen sind auch im dargelegten Sinne auf ein Mindestmaß beschränkt und damit dem Kläger zuzumuten.
53Von Bedeutung ist zum anderen auch die Entfernung der baulichen Anlage vom Grundstück des Klägers. Vom — nicht mehr im Eigentum des Klägers stehenden — Wohnhaus F.--------straße 00 a beträgt der Abstand etwa 80 Meter, legt man das bislang unbebaute Grundstück im rückwärtigen Bereich als Maßstab zugrunde, sind es immer noch etwa 60 Meter. Der kritische Bereich des Kleinspielfeldes ist davon deutlich abgesetzt; zudem hat der Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass sich zwischen dem Gartenbereich des klägerischen Grundstücks und dem Kleinspielfeld ein Waldstück befindet (vergleiche hierzu Lichtbild 4, GA, 81). Auch dies wird zu einer Verminderung der Immissionen führen.
54Der emissionstechnischen Bewertung durch den Beklagten hat der Kläger nicht substantiiert widersprochen; es reicht nicht, nur auf dargestellte Störungen zu verweisen mit dem Hinweis, mehr könne klägerseitig nicht vorgetragen werden (Schriftsatz vom 2. Juli 2014). Es wäre Sache des Klägers gewesen, seinerseits nachvollziehbar (z.B. gutachtlich) darzulegen, dass diese Bewertung unzutreffend ist. Das Gericht hat auch bei Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes keine Veranlassung, ohne substantiiert geltend gemachte oder erkennbare Defizite eine fachliche Stellungnahme gutachtlich überprüfen zu lassen.
55Dem Einwand des Klägers, die durch die Baugenehmigung vorgegebenen Nutzungszeiten würden nicht eingehalten, hat der Beklagte zutreffend entgegen gehalten, dass regelmäßige Kontrollen stattfänden. Solche Kontrollen sind ein geeignetes Mittel, die nachteiligen Auswirkungen auf ein Mindestmaß zu beschränken, auch wenn sie keine Garantie dafür bieten können, dass die Nutzungszeiten nicht überschritten werden. Die Beigeladene hat im Ortstermin am 11. Juni 2014 Kontrollberichte der mit der Überwachung betrauten Firma vorgelegt, die in Übereinstimmung mit der Nebenbestimmung zur angefochtenen Baugenehmigung belegt, dass Kontrollgänge stattfinden.
56Ebenso ist unerheblich, dass im Einzelfall eine missbräuchliche Nutzung der hier in Rede stehenden Anlagen nicht ausgeschlossen ist. Dass die missbräuchliche Nutzung von der Öffentlichkeit zugänglichen Freiflächen wie auch Spielplätzen durch ältere Jugendliche oder Erwachsene nicht ausgeschlossen werden kann, rechtfertigt keine Aufhebung der bauplanungsrechtlich zulässigen Nutzung. Eventuellen missbräuchlichen Störungen ist mit polizei — oder ordnungsrechtlichen Mitteln zu begegnen, nicht aber durch die Versagung der bauplanungsrechtlich zugelassenen Nutzung.
57— Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 29. Mai 1989 - 4 B 26.89 -, JURIS-Dokumentation sowie OVG NRW, Beschluss vom 18. Mai 2009,-10 E 289/09, Juris Rn. 3; Beschluss vom 5. Januar 2001 - 7 B 6/01 -, BRS 64 Nr. 183 m.w.N.; VGH Kassel Urteil vom 24. Juli 2011, . — 9 A 125/11 — , NVwZ - RR 2012, 21, Juris Rn 49. —
58Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 3 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene keinen eigenen Sachantrag gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat, wäre es unbillig gewesen, die Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten anzuordnen.
moreResultsText
Annotations
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:
- 1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße; - 4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten; - 5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen; - 6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden; - 7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen; - 8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind; - 9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen; - 10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung; - 11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden; - 12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung; - 13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen; - 14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen; - 15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe; - 16.
- a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft, - b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses, - c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen, - d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
- 17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen; - 18.
- a)
die Flächen für die Landwirtschaft und - b)
Wald;
- 19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen; - 20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft; - 21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen; - 22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen; - 23.
Gebiete, in denen - a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen, - b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen, - c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
- 24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben; - 25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen - a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, - b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
- 26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.
(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.
(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur
- 1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder - 2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.
(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um
- 1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder - 2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.
(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
- 1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen; - 2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder - 3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
- 1.
das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke; - 5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.
(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.
(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:
- 1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind; - 2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind; - 3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.
(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.
(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.
(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.
(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, - 3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
- 1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass
- 1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, - 2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und - 3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.
(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.