Sozialgericht Nürnberg Urteil, 11. Apr. 2017 - S 3 EG 7/17

published on 11/04/2017 00:00
Sozialgericht Nürnberg Urteil, 11. Apr. 2017 - S 3 EG 7/17
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Tenor

I. Der Bescheid vom 18.11.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.01.2017 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Elterngeld für N. für das 1. - 10. Lebensmonat in Höhe von 375,- € und für das 11. - 12. Lebensmonat in Höhe von 300,- € zu gewähren.

II. Der Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung von Elterngeld, die auf das Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut (ZA-Nato-Truppenstatut) gestützt wurde.

Die 1991 geborene Klägerin ist deutsche Staatsangehörige und mit dem US-Amerikaner L. A. verheiratet, der Angehöriger der US-Streitkräfte ist. Die Klägerin war bis zur Geburt ihres ersten Kindes L. (2014) in einem Minijob sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Für dieses Kind bezog sie schließlich Elterngeld. Am 17.10.2016 beantragte die Klägerin Elterngeld für das Kind N. (geb. 2016) für den 1. bis 12. Lebensmonat. Dabei gab sie an, ihr Ehemann sei bei der US-Army, d.h. bei der NATO-Truppe beschäftigt, sie selbst sei freiwillig versichert bei der DAK ohne Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Auf Aufforderung des Beklagten legte die Klägerin eine Bescheinigung der DAK vom 11.11.2016 vor, wonach ihr kein Anspruch auf laufendes Mutterschaftsgeld zustand.

Den Antrag auf Elterngeld hatte der Beklagte mit Bescheid vom 18.11.2016 abgelehnt, da wegen des Artikels 13 des ZA-Nato-Truppenstatuts Mitglieder einer in Deutschland stationierten Truppe der NATO-Streitkräfte, Mitglieder des zivilen Gefolges sowie deren Ehegatten und Lebenspartner grundsätzlich von der Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit und damit auch von der Anwendung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes ausgeschlossen seien. Dieser Personenkreis solle nach der internationalen Regelung des ZA-Nato-Truppenstatuts in den Systemen der sozialen Sicherheit der Entsendestaaten eingegliedert sein und bleiben. Dies sei bei der Klägerin als Ehefrau eines Mitglieds der NATO-Truppe der Fall.

Am 29.11.2016 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 18.11.2016 über die Nichtgewährung von Elterngeld ein. Es wurde mitgeteilt, dass sie als deutsche Staatsangehörige, die seit ihrer Geburt in Deutschland lebe und mit den Kindern bei der DAK kranken- und pflegeversichert sei und von der Familienkasse Kindergeld beziehe auch einen Anspruch auf Elterngeld für ihr Kind N. habe, ebenso wie das für ihren Sohn L. der Fall gewesen sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 18.01.2017 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung von Elterngeld sei die Anwendbarkeit des BEEG. Nach den Unterlagen sei die Klägerin als Ehefrau eines Mitglieds der NATO-Truppe nach Art. 13 ZA-Nato-Truppenstatut von der Anwendbarkeit der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit ausgeschlossen. Die Ausnahme hiervon, dass die Klägerin der Versicherungspflicht in einem Zweig der Sozialversicherung unterliege, sei mit der freiwilligen Krankenversicherung bei der DAK nicht gegeben.

Dagegen erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Nürnberg am 10.02.2017 und begründete die Klage mit den im Wesentlichen gleichen Argumenten wie im Widerspruchsschreiben. Beigefügt war ein Schreiben der DAK vom 06.02.2017, mit dem über den Beitrag für die freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung der Klägerin ab 01.01.2017 entschieden worden war.

Die Klägerin beantragt zuletzt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18.11.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.01.2017 zu verurteilen, ihr für das Kind N. für das 1. bis einschließlich 10. Lebensmonat jeweils 375,- Euro und für das 11. und 12. Lebensmonat jeweils 300,- Euro Elterngeld zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten sowie das Vorbringen der Parteien in den eingereichten Schriftsätzen.

Gründe

Die von der Klägerin gemäß den §§ 87, 90, 92 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig und begründet.

Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 18.11.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.01.2017 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Gewährung von Elterngeld für die Zeit vom 06.10.2016 bis 05.10.2017 in der zugesprochenen Höhe.

Der geltend gemachte Anspruch auf Elterngeld und die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide beurteilen sich nach den gültigen Vorschriften des BEEG. Hiernach erfüllt die Klägerin die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 BEEG dem Grunde nach, weil sie während des geltend gemachten Bezugszeitraums (06.10.2016 bis 05.10.2017) ihren Wohnsitz in Deutschland hat (Nr.1), mit ihrem Sohn in einem Haushalt lebt (Nr. 2), den Sohn selbst betreut und erzieht (Nr. 3) und keine Erwerbstätigkeit ausübt (Nr. 4).

Eine Anwendung der Bestimmungen des BEEG im streitigen Zeitraum ist nach Ansicht der Kammer auch nicht durch Art. 13 ZA-Nato-Truppenstatut ausgeschlossen. Das BSG hat hierzu (B 10 EG 11/09 R) ausgeführt:

„Art. 13 Abs. 1 Satz 1 NATOTrStatZAbk erfasst nicht sämtliche mögliche Ansprüche des betroffenen Personenkreises aus dem bundesdeutschen System der sozialen Sicherheit und Fürsorge. Er schließt, wie das BSG bereits entschieden hat (grundlegend Urteil vom 25.2.1992 - 4 RA 34/91 - BSGE 70, 138, 143 = SozR 3-6180 Art. 13 Nr. 2, S. 11; BSG Urteil vom 2.10.1997 - 14/10 RKg 12/96 - SozR 3-6180 Art. 13 Nr. 8, S. 41), als Ausnahmevorschrift die genannten Ansprüche der Mitglieder der Truppe, des zivilen Gefolges und der Angehörigen dieser Personen nur aus, wenn und soweit deutsche Sozialrechtsnormen für diese Personen Rechte oder Pflichten allein schon wegen des Umstands begründen würden, dass sie sich im Bundesgebiet tatsächlich aufhalten. Denn es wäre unangemessen, für diese Personen allein wegen ihres tatsächlichen Aufenthalts in Deutschland und ihren Beziehungen untereinander oder zu der jeweiligen Truppe Rechte und Pflichten durch deutsche Bestimmungen der sozialen Sicherheit und Fürsorge zu begründen. Hingegen findet deutsches Sozialrecht uneingeschränkt Anwendung, wenn und soweit seine Normen für die Gestaltung von Rechtsverhältnissen zu deutschen Leistungsträgern (§ 12 SGB I) an andere Umstände (zB Beziehungen dieser Personen zu anderen inländischen Rechtssubjekten) anknüpfen, insbesondere wenn von den von Art. 13 Abs. 1 Satz 1 NATOTrStatZAbk erfassten Personen außerhalb der Mitgliedschaft zu den Streitkräften oder ihrem zivilen Gefolge rechtliche Beziehungen zur deutschen Sozialversicherung begründet worden sind (s nur BSG SozR 3-6180 Art. 13 Nr. 8, S. 42).

Dieses enge, rein kollisionsrechtliche Verständnis des Art. 13 Abs. 1 Satz 1 NATOTrStatZAbk stimmt überein mit den Darlegungen der Denkschrift (BT-Drucks III/2146 S. 235), wonach es der Stellung der ausländischen Streitkräfte in Deutschland nicht gerecht werden würde, wenn ihre Mitglieder, deren Zugehörigkeit zu den Streitkräften auf die militärische Organisation des Entsendestaates zurückgeht, in die sie eingeordnet sind, mit ihren Angehörigen sozialversicherungsrechtlich so behandelt würden, als ob sie bei einem Arbeitgeber oder Dienstherrn im gewöhnlichen Sinne in der Bundesrepublik Deutschland in abhängiger Beschäftigung tätig würden. Die Streitkräfte, ihre Mitglieder und die Angehörigen befänden sich aufgrund besonderer Abmachungen im Bundesgebiet, die es nicht sinnvoll erscheinen ließen, die Beziehungen des einzelnen Mitglieds zu den Streitkräften als Beschäftigung iS des deutschen Sozialversicherungsrechts anzusehen. Demgemäß sollten die Entsendestaaten und nicht die deutschen Stellen für die soziale Sicherheit dieser Personen verantwortlich sein. Ähnliche Überlegungen gälten für die Betreuung dieser Personen in Fällen der Not. Anders sei es, wenn rechtliche Beziehungen zur deutschen Sozialversicherung außerhalb der Mitgliedschaft zu den Streitkräften begründet worden seien oder hergestellt würden. Es bestehe kein Grund, diese rechtlichen Beziehungen zu beschneiden, weil es sich gleichzeitig um Mitglieder der Streitkräfte oder Angehörige handele.

Diese Konzeption kommt deutlich in Art. 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 NATOTrStatZAbk zum Ausdruck, wonach Rechte und Pflichten, die diesen Personen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit während eines früheren Aufenthalts im Bundesgebiet erwachsen sind, unberührt bleiben und die Zugehörigkeit zu dem betroffenen Personenkreis ferner nicht die Möglichkeit ausschließt, dass in der deutschen sozialen Kranken- und Rentenversicherung zum Zwecke der freiwilligen Weiterversicherung Beiträge geleistet (Hervorhebung durch die Kammer) werden und im Rahmen einer bestehenden Versicherung Rechte entstehen und geltend gemacht werden. Auch darauf hat das BSG in seiner grundlegenden Entscheidung vom 25.2.1992 (BSGE 70, 138, 145 = SozR 3-6180 Art. 13 Nr. 2 S. 13) bereits hingewiesen. Auch auf den Inhalt des Art. 56 Abs. 3 sowie den weiteren Inhalt des Art. 13 Abs. 2 NATOTrStatZAbk, die diese enge kollisionsrechtliche Auslegung des Art. 13 Abs. 1 Satz 1 NATOTrStatZAbk stützen, hat das BSG bereits aufmerksam gemacht (BSG aaO).

Dieses Verständnis des Art. 13 Abs. 1 Satz 1 NATOTrStatZAbk entspricht auch der Rechtsauffassung, die die Bundesregierung im Gesetzgebungsverfahren des BEEG geäußert hat. Der ursprüngliche, von den Fraktionen der CDU/CSU und der SPD vorgelegte, Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes (BT-Drucks 16/1889) hatte - anders als etwa § 1 Abs. 8 BErzGG - den Personenkreis der Ehegatten oder Lebenspartner von Mitgliedern der Truppe oder des zivilen Gefolges eines NATO-Mitgliedstaates nicht angesprochen. Demgegenüber hat der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 7.7.2006 zum Gesetzentwurf (BT-Drucks 16/2454 S. 9) die Ergänzung des § 1 um einen dem § 1 Abs. 8 BErzGG gleichen Abs. 8 vorgeschlagen, weil die Versagung des Elterngeldes für den betroffenen Personenkreis mit der Zielsetzung des Elterngeldes, insbesondere als Ersatz eines ausfallenden Einkommens, nicht vereinbar sei (BT-Drucks 16/2454 aaO). Dem ist die Bundesregierung in ihrem Gesetzentwurf vom 25.8.2006 (BT-Drucks 16/2454) entgegengetreten. Dem Anliegen des Bundesrates könne nicht gefolgt werden. Auch ohne die vorgeschlagene Ergänzung des § 1 BEEG seien Ansprüche von Ehegatten der NATO-Truppenmitglieder bzw der Mitglieder des zivilen Gefolges nicht gänzlich ausgeschlossen. Nach der Rechtsprechung des BSG hätten Ehegatten, bei denen zusätzliche Umstände vorlägen, durch welche rechtliche Beziehungen zur sozialen Sicherheit und Fürsorge in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt würden, durchaus einen Anspruch auf deutsche Familienleistungen (BT-Drucks 16/2454 S. 12).

Nach alledem enthält Art. 13 Abs. 1 Satz 1 NATOTrStatZAbk eine Kollisionsregel, die festlegt, dass deutsches Sozialrecht - ausnahmsweise - auf die dem internen Bereich der ausländischen Streitkräfte zugeordneten Personen nicht anzuwenden ist, wenn und solange sie sich im Bundesgebiet aufhalten und nur Beziehungen zum Entsendestaat oder untereinander haben. Deutsches Sozialrecht kann und muss dagegen uneingeschränkt angewendet werden, wenn (soweit und solange) diese Personen rechtliche oder tatsächliche Beziehungen zu Dritten, dh zu anderen, nicht „entsandten“ Personen (Rechtssubjekten) unterhalten, und diese Beziehungen in dem jeweiligen sozialrechtlichen Zusammenhang relevant sind (vgl BSGE 70, 138, 145 = SozR 3-6180 Art. 13 Nr. 2 S. 13 f).

Welcher Art und welchen Umfangs die ein Eingreifen des Art. 13 Abs. 1 Satz 1 NATOTrStatZAbk ausschließenden und damit die Anwendbarkeit des deutschen Sozialrechts begründenden Rechtsbeziehungen sein müssen, kann sich nur nach dem (streitigen) Anspruch auf eine Sozialleistung bestimmen. Entgegen der Auffassung der Beklagten und des LSG ist dafür keineswegs stets erforderlich (Hervorhebung durch die Kammer), dass der Angehörige des NATO-Truppenmitglieds als abhängig Beschäftigter oder als Selbstständiger in alle Zweige der deutschen Sozialversicherung einbezogen ist oder war (Hervorhebung durch die Kammer) (vgl dazu BSG Urteil vom 18.7.1989 - 10 RKg 21/88 - SozR 6180 Art. 13 Nr. 6; Urteil vom 15.12.1992 - 10 RKg 22/91 - SozR 3-6180 Art. 13 Nr. 3). Es reicht vielmehr aus, dass für den Anspruch auf die betreffende Sozialleistung ein Tatbestandsmerkmal erfüllt sein muss und erfüllt ist, das außerhalb des „NATO-Bereichs“ liegt (vgl dazu allgemein BSG SozR 6180 Art. 13 Nr. 1; BSG SozR 3-6180 Art. 13 Nr. 5). Das BSG hat nur in den Fällen auf das Erfordernis einer intensiven Beziehung zur deutschen Sozialversicherung abgestellt, in denen es nach den Anspruchsvoraussetzungen selbst an einem Merkmal fehlt, das über den NATO-Bereich hinaus reicht. Beim Elterngeld gibt es jedoch ein solches Merkmal. Auf Angehörige von NATO-Truppenmitgliedern ist der Erste Abschnitt des BEEG über das Elterngeld anwendbar, wenn sie vor der Geburt des betreuten Kindes durch Erwerbstätigkeit Einkommen außerhalb des Bereichs der NATO-Truppen erzielt haben.

Nach der Konzeption des BEEG steht der Anspruch auf Elterngeld bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 BEEG dem Grunde nach zwar allen Personen zu, gleichgültig ob sie vor der Geburt des Kindes erwerbstätig waren oder nicht. Die Höhe der Leistung wird jedoch besonders bemessen, wenn die Einkommensersatzfunktion des Elterngeldes zum Tragen kommt. (…).

Hat der anspruchstellende Angehörige eines NATO-Truppenmitglieds vor der Geburt des Kindes in Deutschland außerhalb der NATO-Streitkräfte Einkommen aus abhängiger Beschäftigung oder selbstständiger Tätigkeit erzielt, erfüllt er die Anspruchsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 iVm Abs. 7 bis 9 BEEG und damit ein Merkmal, das über den vom NATOTrStatZAbk erfassten Bereich hinausreicht (Zitat Ende).“

Vor diesem rechtlichen -vom BSG ausführlich begründeten - Hintergrund hat die Kammer die Überzeugung gewonnen, dass die Klägerin nicht nur Beziehungen zum Entsendestaat ihres Ehegatten (USA) hat, sondern durch die die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung bei der DAK in das deutsche Sozialversicherungssystem einbezogen ist.

Die Kammer ist entgegen der Meinung des Beklagten der Ansicht, dass eine freiwillige Versicherung in der Krankenversicherung ausreicht, um die rechtlich geforderte erforderliche Einbeziehung in das Sozialsystem der Bundesrepublik Deutschland aufrecht zu erhalten. Eine solche Einbeziehung hat mit einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung vor der Geburt des ersten Kindes zweifellos bestanden. Für die Kammer ist kein relevanter Umstand ersichtlich, wonach diese Einbindung in das soziale System verloren gegangen sein soll. Nach der Geburt des ersten Kindes hat die Klägerin Elterngeld bezogen und hat aus nachvollziehbaren Gründen keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt. Eine weitere Einbindung in das soziale System lag und liegt mit der freiwilligen Krankenversicherung aber fortwährend vor. Hierbei ist zu beachten, dass die Klägerin über ihren Ehemann in das amerikanische Krankenversicherungssystem einbezogen wäre und die freiwillige Versicherung extra abgeschlossen werden muss.

Damit steht der Klägerin der Mindestbetrag an Elterngeld für die ersten zwölf Lebensmonate von N. zu, wobei für die ersten zehn Monate noch ein Zuschlag für das erstgeborene Kind L. zu gewähren ist.

Der Klage war deshalb stattzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kos
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kos
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published on 30/09/2010 00:00

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 28. April 2009 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim
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Annotations

(1) Anspruch auf Elterngeld hat, wer

1.
einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
2.
mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,
3.
dieses Kind selbst betreut und erzieht und
4.
keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.
Bei Mehrlingsgeburten besteht nur ein Anspruch auf Elterngeld.

(2) Anspruch auf Elterngeld hat auch, wer, ohne eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 zu erfüllen,

1.
nach § 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt oder im Rahmen seines in Deutschland bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses vorübergehend ins Ausland abgeordnet, versetzt oder kommandiert ist,
2.
Entwicklungshelfer oder Entwicklungshelferin im Sinne des § 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ist oder als Missionar oder Missionarin der Missionswerke und -gesellschaften, die Mitglieder oder Vereinbarungspartner des Evangelischen Missionswerkes Hamburg, der Arbeitsgemeinschaft Evangelikaler Missionen e. V. oder der Arbeitsgemeinschaft pfingstlich-charismatischer Missionen sind, tätig ist oder
3.
die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und nur vorübergehend bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung tätig ist, insbesondere nach den Entsenderichtlinien des Bundes beurlaubte Beamte und Beamtinnen, oder wer vorübergehend eine nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder § 29 des Bundesbeamtengesetzes zugewiesene Tätigkeit im Ausland wahrnimmt.
Dies gilt auch für mit der nach Satz 1 berechtigten Person in einem Haushalt lebende Ehegatten oder Ehegattinnen.

(3) Anspruch auf Elterngeld hat abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch, wer

1.
mit einem Kind in einem Haushalt lebt, das er mit dem Ziel der Annahme als Kind aufgenommen hat,
2.
ein Kind des Ehegatten oder der Ehegattin in seinen Haushalt aufgenommen hat oder
3.
mit einem Kind in einem Haushalt lebt und die von ihm erklärte Anerkennung der Vaterschaft nach § 1594 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch nicht wirksam oder über die von ihm beantragte Vaterschaftsfeststellung nach § 1600d des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch nicht entschieden ist.
Für angenommene Kinder und Kinder im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 sind die Vorschriften dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt des Zeitpunktes der Geburt der Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes bei der berechtigten Person maßgeblich ist.

(4) Können die Eltern wegen einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Todes der Eltern ihr Kind nicht betreuen, haben Verwandte bis zum dritten Grad und ihre Ehegatten oder Ehegattinnen Anspruch auf Elterngeld, wenn sie die übrigen Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen und wenn von anderen Berechtigten Elterngeld nicht in Anspruch genommen wird.

(5) Der Anspruch auf Elterngeld bleibt unberührt, wenn die Betreuung und Erziehung des Kindes aus einem wichtigen Grund nicht sofort aufgenommen werden kann oder wenn sie unterbrochen werden muss.

(6) Eine Person ist nicht voll erwerbstätig, wenn ihre Arbeitszeit 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats nicht übersteigt, sie eine Beschäftigung zur Berufsbildung ausübt oder sie eine geeignete Tagespflegeperson im Sinne des § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist und nicht mehr als fünf Kinder in Tagespflege betreut.

(7) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer oder eine nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerin ist nur anspruchsberechtigt, wenn diese Person

1.
eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt,
2.
eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen oder berechtigt haben oder diese erlauben, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
a)
nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes zu Ausbildungszwecken, nach § 19c Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Beschäftigung als Au-Pair oder zum Zweck der Saisonbeschäftigung, nach § 19e des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Teilnahme an einem Europäischen Freiwilligendienst oder nach § 20 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt,
b)
nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck eines Studiums, nach § 16d des Aufenthaltsgesetzes für Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen oder nach § 20 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt und er ist weder erwerbstätig noch nimmt er Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch,
c)
nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den § 23a oder § 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
3.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist oder Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt,
4.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält oder
5.
eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes besitzt.
Abweichend von Satz 1 Nummer 3 erste Alternative ist ein minderjähriger nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer oder eine minderjährige nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerin unabhängig von einer Erwerbstätigkeit anspruchsberechtigt.

(8) Ein Anspruch entfällt, wenn die berechtigte Person im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes ein zu versteuerndes Einkommen nach § 2 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes in Höhe von mehr als 250 000 Euro erzielt hat. Erfüllt auch eine andere Person die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder der Absätze 3 oder 4, entfällt abweichend von Satz 1 der Anspruch, wenn die Summe des zu versteuernden Einkommens beider Personen mehr als 300 000 Euro beträgt.

Zuständig für die Sozialleistungen sind die in den §§ 18 bis 29 genannten Körperschaften, Anstalten und Behörden (Leistungsträger). Die Abgrenzung ihrer Zuständigkeit ergibt sich aus den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs.

(1) Anspruch auf Elterngeld hat, wer

1.
einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
2.
mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,
3.
dieses Kind selbst betreut und erzieht und
4.
keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.
Bei Mehrlingsgeburten besteht nur ein Anspruch auf Elterngeld.

(2) Anspruch auf Elterngeld hat auch, wer, ohne eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 zu erfüllen,

1.
nach § 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt oder im Rahmen seines in Deutschland bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses vorübergehend ins Ausland abgeordnet, versetzt oder kommandiert ist,
2.
Entwicklungshelfer oder Entwicklungshelferin im Sinne des § 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ist oder als Missionar oder Missionarin der Missionswerke und -gesellschaften, die Mitglieder oder Vereinbarungspartner des Evangelischen Missionswerkes Hamburg, der Arbeitsgemeinschaft Evangelikaler Missionen e. V. oder der Arbeitsgemeinschaft pfingstlich-charismatischer Missionen sind, tätig ist oder
3.
die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und nur vorübergehend bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung tätig ist, insbesondere nach den Entsenderichtlinien des Bundes beurlaubte Beamte und Beamtinnen, oder wer vorübergehend eine nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder § 29 des Bundesbeamtengesetzes zugewiesene Tätigkeit im Ausland wahrnimmt.
Dies gilt auch für mit der nach Satz 1 berechtigten Person in einem Haushalt lebende Ehegatten oder Ehegattinnen.

(3) Anspruch auf Elterngeld hat abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch, wer

1.
mit einem Kind in einem Haushalt lebt, das er mit dem Ziel der Annahme als Kind aufgenommen hat,
2.
ein Kind des Ehegatten oder der Ehegattin in seinen Haushalt aufgenommen hat oder
3.
mit einem Kind in einem Haushalt lebt und die von ihm erklärte Anerkennung der Vaterschaft nach § 1594 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch nicht wirksam oder über die von ihm beantragte Vaterschaftsfeststellung nach § 1600d des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch nicht entschieden ist.
Für angenommene Kinder und Kinder im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 sind die Vorschriften dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt des Zeitpunktes der Geburt der Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes bei der berechtigten Person maßgeblich ist.

(4) Können die Eltern wegen einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Todes der Eltern ihr Kind nicht betreuen, haben Verwandte bis zum dritten Grad und ihre Ehegatten oder Ehegattinnen Anspruch auf Elterngeld, wenn sie die übrigen Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen und wenn von anderen Berechtigten Elterngeld nicht in Anspruch genommen wird.

(5) Der Anspruch auf Elterngeld bleibt unberührt, wenn die Betreuung und Erziehung des Kindes aus einem wichtigen Grund nicht sofort aufgenommen werden kann oder wenn sie unterbrochen werden muss.

(6) Eine Person ist nicht voll erwerbstätig, wenn ihre Arbeitszeit 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats nicht übersteigt, sie eine Beschäftigung zur Berufsbildung ausübt oder sie eine geeignete Tagespflegeperson im Sinne des § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist und nicht mehr als fünf Kinder in Tagespflege betreut.

(7) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer oder eine nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerin ist nur anspruchsberechtigt, wenn diese Person

1.
eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt,
2.
eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen oder berechtigt haben oder diese erlauben, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
a)
nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes zu Ausbildungszwecken, nach § 19c Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Beschäftigung als Au-Pair oder zum Zweck der Saisonbeschäftigung, nach § 19e des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Teilnahme an einem Europäischen Freiwilligendienst oder nach § 20 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt,
b)
nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck eines Studiums, nach § 16d des Aufenthaltsgesetzes für Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen oder nach § 20 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt und er ist weder erwerbstätig noch nimmt er Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch,
c)
nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den § 23a oder § 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
3.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist oder Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt,
4.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält oder
5.
eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes besitzt.
Abweichend von Satz 1 Nummer 3 erste Alternative ist ein minderjähriger nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer oder eine minderjährige nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerin unabhängig von einer Erwerbstätigkeit anspruchsberechtigt.

(8) Ein Anspruch entfällt, wenn die berechtigte Person im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes ein zu versteuerndes Einkommen nach § 2 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes in Höhe von mehr als 250 000 Euro erzielt hat. Erfüllt auch eine andere Person die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder der Absätze 3 oder 4, entfällt abweichend von Satz 1 der Anspruch, wenn die Summe des zu versteuernden Einkommens beider Personen mehr als 300 000 Euro beträgt.

(1) Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Es wird bis zu einem Höchstbetrag von 1 800 Euro monatlich für volle Lebensmonate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit errechnet sich nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus

1.
nichtselbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Einkommensteuergesetzes sowie
2.
Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes,
die im Inland zu versteuern sind und die die berechtigte Person durchschnittlich monatlich im Bemessungszeitraum nach § 2b oder in Lebensmonaten der Bezugszeit nach § 2 Absatz 3 hat.

(2) In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt geringer als 1 000 Euro war, erhöht sich der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1 000 Euro unterschreitet, auf bis zu 100 Prozent. In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher als 1 200 Euro war, sinkt der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1 200 Euro überschreitet, auf bis zu 65 Prozent.

(3) Für Lebensmonate nach der Geburt des Kindes, in denen die berechtigte Person ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat, das durchschnittlich geringer ist als das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt, wird Elterngeld in Höhe des nach Absatz 1 oder 2 maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages dieser Einkommen aus Erwerbstätigkeit gezahlt. Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt ist dabei höchstens der Betrag von 2 770 Euro anzusetzen. Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist für das Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Lebensmonaten, in denen die berechtigte Person Basiselterngeld in Anspruch nimmt, und in Lebensmonaten, in denen sie Elterngeld Plus im Sinne des § 4a Absatz 2 in Anspruch nimmt, getrennt zu berechnen.

(4) Elterngeld wird mindestens in Höhe von 300 Euro gezahlt. Dies gilt auch, wenn die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.