Der Rechtsstreit betrifft das Begehren der Klägerin, für Betreuung und Erziehung ihres Sohns N. Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) zu erhalten.
Die 26-jährige Klägerin ist deutsche Staatsangehörige und mit dem USamerikanischen Staatsbürger L. A. verheiratet (Eheschließung ...2014), der Angehöriger der US-Streitkräfte ist (Stationierung in G-Stadt). Bis einschließlich Juli 2014 war sie Schülerin der N. Fremdsprachenschule gewesen (Ausbildung zur staatlich geprüften Fremdsprachenkorrespondentin). Seit 01.08.2011 hatte sie in einem Minijob (acht Wochenstunden) als Regalauffüllerin gearbeitet. Im Zuge dessen war die Klägerin in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Am ...2014 wurde der gemeinsame Sohn L. geboren. In der Zeit um die Geburt war die Klägerin bei der DAK familienversichert. Etwa fünf Monate vor L.s Geburt hatte sie die Tätigkeit als Regalauffüllerin aufgrund eines betriebsbedingten Beschäftigungsverbots beendet.
Der Beklagte hatte für L. zunächst die Gewährung von Elterngeld abgelehnt, weil sich aus Art. 13 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATOTrStatZAbk) ein Leistungsausschluss ergebe. Dagegen klagte die Klägerin vor dem Sozialgericht Nürnberg (S 3 EG 44/14). Nachdem der Beklagte kurz nach Klageerhebung von dem Minijob der Klägerin erfahren hatte, erteilte er ein Anerkenntnis, welches die Klägerin annahm. Infolgedessen erhielt die Klägerin Elterngeld für die Lebensmonate eins bis zwölf von L. (bis einschließlich 27.07.2015).
Am ...2016 wurde das zweite gemeinsame Kind der Eheleute A., N. A., geboren. Die Klägerin war zwischen den Geburten keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Am 17.10.2016 beantragte sie Elterngeld für Betreuung und Erziehung von N. für dessen erste zwölf Lebensmonate. Dabei wies sie darauf hin, sie sei bei der DAK freiwillig krankenversichert. Die DAK bestätigte unter dem Datum 11.11.2016 die Versicherteneigenschaft der Klägerin, des Weiteren, dass für N. kein Mutterschaftsgeld gezahlt worden sei.
Mit Bescheid vom 18.11.2016 lehnte der Beklagte den Antrag auf Elterngeld ab, da wegen Art. 13 NATOTrStatZAbk Mitglieder einer in Deutschland stationierten Truppe der NATO-Streitkräfte, Mitglieder des zivilen Gefolges sowie deren Ehegatten und Lebenspartner grundsätzlich von der Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit und damit auch von der Anwendung des BEEG ausgeschlossen seien. Dieser Personenkreis solle nach der internationalen Regelung des NATOTrStatZAbk in die Systeme der sozialen Sicherheit der Entsendestaaten eingegliedert sein und bleiben. Das sei bei der Klägerin als Ehefrau eines Mitglieds der NATO-Truppe der Fall. Vorher hatte der Beklagte in einem internen Vermerk festgehalten, für L. sei Elterngeld gewährt worden, weil die Klägerin im damaligen Bemessungszeitraum Einkommen aus Erwerbstätigkeit (Minijob) erzielt habe.
Am 29.11.2016 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 18.11.2016 ein. Sie betonte, sie als deutsche Staatsangehörige, die seit ihrer Geburt in Deutschland lebe, mit den Kindern bei der DAK kranken- und pflegeversichert sei und von der Familienkasse Kindergeld beziehe, müsse auch einen Anspruch auf Elterngeld für ihr Kind N. haben, so wie es für L. der Fall gewesen sei.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18.01.2017 als unbegründet zurück. Zur Begründung schrieb er, Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung von Elterngeld sei die Anwendbarkeit des BEEG. Nach den Unterlagen sei die Klägerin als Ehefrau eines Mitglieds der NATO-Truppe nach Art. 13 NATOTrStatZAbk von der Anwendbarkeit der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit ausgeschlossen. Die Ausnahme hiervon, dass die Klägerin der Versicherungspflicht in einem Zweig der Sozialversicherung unterliege, sei mit der freiwilligen Krankenversicherung bei der DAK nicht gegeben.
Am 10.02.2017 hat die Klägerin beim Sozialgericht Nürnberg Klage erhoben und diese im Wesentlichen mit den gleichen Argumenten wie im Widerspruchsschreiben begründet. Der Klage hat sie ein Schreiben der DAK vom 06.02.2017 beigefügt, mit dem über den Beitrag für die freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung der Klägerin ab 01.01.2017 entschieden worden war.
Das Sozialgericht hat der Klage mit Urteil vom 11.04.2017 stattgegeben und den Beklagten verurteilt, der Klägerin Elterngeld für N. für den ersten bis zehnten Lebensmonat in Höhe von 375 EUR und für den elften und zwölften Lebensmonat in Höhe von 300 EUR zu gewähren. In der Begründung hat es sich ausführlich mit dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30.09.2010 - B 10 EG 11/09 R befasst. Eine Anwendung der Bestimmungen des BEEG, so das Sozialgericht, sei im streitigen Zeitraum nicht durch Art. 13 NATOTrStatZAbk ausgeschlossen. Am Maßstab des genannten BSG-Urteils sei davon auszugehen, dass die Klägerin nicht nur Beziehungen zum Entsendestaat ihres Ehegatten (USA) habe, sondern durch die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung bei der DAK in das deutsche Sozialversicherungssystem einbezogen sei. Eine freiwillige Versicherung in der Krankenversicherung reiche aus, um die rechtlich geforderte Einbeziehung in das Sozialsystem der Bundesrepublik Deutschland zu bewirken. Eine solche Einbeziehung habe mit der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung vor der Geburt des ersten Kindes bestanden. Es sei kein relevanter Umstand ersichtlich, dass diese Einbindung in das soziale System verloren gegangen sein könnte. Nach der Geburt des ersten Kindes habe die Klägerin Elterngeld bezogen und aus nachvollziehbaren Gründen keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt.
Am 02.05.2017 hat der Beklagte Berufung eingelegt. Er vertritt die Ansicht, das Sozialgericht habe das BSG-Urteil vom 30.09.2010 - B 10 EG 11/09 R fehlinterpretiert. Unzutreffender Weise habe das Sozialgericht angenommen, es reiche aus, dass die Klägerin irgendwann vor der Geburt des Kindes eine Erwerbstätigkeit ausgeübt habe und durch eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung in das Sozialversicherungssystem eingebunden sei. Indes habe das BSG nur dann einen Anspruch auf Elterngeld gesehen, wenn Erwerbseinkommen erzielt worden sei, dass bei der Berechnung des Elterngelds berücksichtigt werden müsse. Daran fehle es bei der Klägerin.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 11.04.2017 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen. Die Akten haben vorgelegen, sind als Streitstoff in das Verfahren eingeführt worden und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
Die Berufung des Beklagten hat Erfolg. Sie ist zulässig und in vollem Umfang begründet.
Der Senat hat mündlich verhandeln und durch Urteil entscheiden können, obwohl weder die Klägerin selbst noch ihr Prozessbevollmächtigter, ihr Vater, im Termin anwesend waren. In der Terminsmitteilung vom 24.07.2018 hat der Senat den Prozessbevollmächtigten darauf hingewiesen, auch im Fall dessen Ausbleibens könne Beweis erhoben, verhandelt und entschieden werden. In seinem letzten Schriftsatz vom 18.10.2018 hat der Prozessbevollmächtigte mitgeteilt, er sei krankheitsbedingt nicht in der Lage, zum Termin zu erscheinen, hat aber zu erkennen gegeben, er wünsche gleichwohl eine Entscheidung.
Der Streitgegenstand umfasst nicht nur den Anspruch auf Elterngeld dem Grunde nach. Obwohl der Beklagte bereits den Anspruch dem Grunde nach verneint hat, hat sich die Klägerin nicht darauf beschränkt, den Elterngeldanspruch nur dem Grunde nach gerichtlich geltend zu machen; vielmehr hat sie genau bezifferte Leistungen beantragt. Dem hat das Sozialgericht Rechnung getragen, indem es den Beklagten zur Zahlung betragsmäßig festgelegter Leistungen verurteilt hat.
Fragen zur Leistungshöhe stellen sich aber letztlich nicht. Denn der Klägerin steht schon dem Grunde nach kein Anspruch auf Elterngeld zu.
(a) Allerdings liegen die Voraussetzungen des deutschen Rechts für die Entstehung eines Anspruchs auf Elterngeld vor. Das folgt aus § 1 Abs. 1 BEEG in der ab 01.01.2015 geltenden Fassung. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BEEG hat Anspruch auf Elterngeld, wer
-
1.einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
-
2.mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,
-
3.dieses Kind selbst betreut und erzieht und
-
4.keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.
Alle diese Voraussetzungen erfüllte die Klägerin. Sie hatte während des gesamten angestrebten Bezugszeitraums ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, lebte mit N. in einem Haushalt, betreute und erzog ihn selbst und übte während des angestrebten Bezugszeitraums keine Erwerbstätigkeit aus. Der Ausschlusstatbestand des § 1 Abs. 8 BEEG ist nicht erfüllt, weil das zu versteuernde Einkommen beider Elternteile zusammen im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt deutlich unter 500.000 EUR blieb und das der Klägerin allein ohnehin Null betrug. Ein ordnungsgemäßer Antrag lag vor.
(b) Jedoch scheitert ein Anspruch dem Grunde nach an Art. 13 Abs. 1 Satz 1 NATOTrStatZAbk. Art. 13 NATOTrStatZAbk, der mit „Soziale Sicherheit und Fürsorge“ überschrieben ist, lautet wie folgt:
„(1) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, werden zwischenstaatliche Abkommen oder andere im Bundesgebiet geltende Bestimmungen über soziale Sicherheit und Fürsorge auf Mitglieder einer Truppe, eines zivilen Gefolges und auf Angehörige nicht angewendet. Rechte und Pflichten, die diesen Personen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit während eines früheren Aufenthaltes im Bundesgebiet erwachsen sind, bleiben jedoch unberührt. Die Zugehörigkeit zu dem genannten Personenkreis schließt ferner die Möglichkeit nicht aus, dass in der deutschen sozialen Kranken- und Rentenversicherung zum Zwecke der freiwilligen Weiterversicherung Beiträge geleistet werden und im Rahmen einer bestehenden Versicherung Rechte entstehen und geltend gemacht werden.
(2) Die Pflichten, die einem Mitglied einer Truppe, eines zivilen Gefolges oder einem Angehörigen als Arbeitgeber obliegen, werden durch diesen Artikel nicht berührt.“
Bei Art. 13 NATOTrStatZAbk handelt es sich um eine in deutsches Recht transformierte völkerrechtliche Regelung (multilaterales Abkommen), die den Rang eines formellen Bundesgesetzes hat (vgl. näher zur Transformation BSG, Urteil vom 30.09.2010 - B 10 EG 11/09 R, Rn. 21 des juris-Dokuments).
Die Klägerin ist aufgrund von Art. 13 Abs. 1 Satz 1 NATOTrStatZAbk vom deutschen Recht auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit und Fürsorge ausgeschlossen, weswegen ihr kein Leistungsanspruch nach dem BEEG zusteht.
(aa) Der im BEEG geregelt Anspruch auf Elterngeld gehört zum Regelungssektor „soziale Sicherheit und Fürsorge“ im Sinn von Art. 13 Abs. 1 Satz 1 NATOTrStatZAbk. Der Ausschluss erfasst die Klägerin auch personell, weil diese als Ehefrau eines in Deutschland stationierten US-Soldaten im Sinn von Artikel I Abs. 1 Buchstabe c des NATO-Truppenstatuts Angehörige eines Mitglieds einer Truppe ist.
(bb) Für die Klägerin greift keine Ausnahme von der in Art. 13 Abs. 1 Satz 1 NATOTrStatZAbk normierten Nichtanwendung des deutschen Rechts der sozialen Sicherheit und Fürsorge. Zunächst ist nicht „ausdrücklich etwas anderes vorgesehen“, wie Art. 13 Abs. 1 Satz 1 NATOTrStatZAbk es formuliert. Das deutsche Elterngeldrecht enthält keine explizite Bestimmung, wonach das BEEG auch für Angehörige eines Mitglieds einer Truppe gilt.
Der Klägerin hilft auch nicht weiter, dass das BSG Art. 13 Abs. 1 Satz 1 NATOTrStatZAbk in ständiger Rechtsprechung einschränkend auslegt. Denn sie erfüllt gerade nicht die vom BSG gesetzten Kriterien für die Anwendbarkeit des deutschen Rechts der sozialen Sicherheit und Fürsorge.
Der Regelungsgehalt von Art. 13 Abs. 1 Satz 1 NATOTrStatZAbk beschränkt sich in der Diktion des BSG darauf, die Gebiets- und gegebenenfalls Personalhoheit der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet des Sozialrechts nur insoweit zurückzudrängen, wie es der Schutz der internen Organisations- und Wirkbereichs der nach Vereinbarung nach Deutschland entsandten Streitkräfte, dem auch die engsten Familienangehörigen - die Ehegatten und die unterhaltsberechtigten Kinder - zugeordnet sind, unabweisbar verlangt (vgl. BSG, Urteil vom 25.02.1992 - 4 RA 34/91). Darin spiegelt sich aber nur die allgemeine Ratio für die restriktive Auslegung von Art. 13 Abs. 1 Satz 1 NATOTrStatZAbk wider. Keinesfalls muss und darf der Ausschluss des deutschen Sozialrechts davon abhängig gemacht werden, dass gerade im konkreten Einzelfall Belange der US-Streitkräfte tangiert sind. Insoweit erweist sich Art. 13 Abs. 1 Satz 1 NATOTrStatZAbk in der restriktiven Auslegung durch das BSG vielmehr als typisierende Vorschrift.
Seit jeher vertritt das BSG die Ansicht, eine eng am Wortlaut von Art. 13 Abs. 1 Satz 1 NATOTrStatZAbk orientierte Auslegung wäre nicht mit dem aus Entstehung, Inhalt und Zweck des Vertrags zu erschließenden Willen der Vertragsparteien zu vereinbaren (vgl. BSG, Urteile vom 07.09.1977 - 11 RA 42/76 und vom 15.12.1977 - 8 RKg 3/77). Sie würde seiner Meinung nach zu Ergebnissen führen, die weder mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz noch mit dem verfassungsrechtlich zu beachtenden Schutz von Ehe und Familie vereinbar wären (vgl. BSG, Urteil vom 15.12.1977 - 8 RKg 3/77). Die Nichtanwendung der zwischenstaatlichen Abkommen und der im Bundesgebiet geltenden Bestimmungen über soziale Sicherheit und Fürsorge müsse sich, so das BSG, vielmehr auf den von der Entsendung als Mitglied einer Truppe, eines zivilen Gefolges und als Angehöriger erfassten Bereich beschränken (vgl. BSG, a.a.O.). Entgegen dem Wortlaut von Art. 13 Abs. 1 Satz 1 NATOTrStatZAbk soll also der Ausschluss des deutschen Sozialrechts nur bereichsbezogen gelten, und zwar ausschließlich hinsichtlich des von der Entsendung erfassten Bereichs. Art. 13 Abs. 1 Satz 1 NATOTrStatZAbk, so das BSG an anderer Stelle, schließe - ausnahmsweise - die Anwendung des deutschen Sozialrechts auf Mitglieder der Truppe, des zivilen Gefolges und auf die Angehörigen nur aus, wenn und soweit deutsche Sozialrechtsnormen für die vorgenannten Personen Rechte oder Pflichten allein schon wegen des Umstands begründen würden, dass sie sich im Bundesgebiet tatsächlich aufhielten oder soweit sie in tatsächlichen und rechtlichen Beziehungen nur zum Entsendestaat und zueinander stünden (vgl. BSG, Urteil vom 25.02.1992 - 4 RA 34/91). All diese Einschränkungen leitet das BSG mittelbar aus Art. 13 Abs. 1 Satz 3 NATOTrStatZAbk ab (vgl. BSG, Urteil vom 18.07.1989 - 10 RKg 21/88).
Für die Lösung des vorliegenden Falls erscheinen diese Obersätze nicht unmittelbar operabel, weil zu abstrakt. Sie lassen aber die maßgebliche Fragestellung erkennen, die es zu lösen gilt: Ist der Bereich, den das BEEG betrifft (Betreuung und Erziehung eines Kindes in den ersten Lebensmonaten) von der Entsendung erfasst, gehört er also zum „internen“ Bereich, oder verlässt er diesen?
Der 10. Senat des BSG hat dazu in dem auch vom Sozialgericht als Grundlage herangezogenen Urteil vom 30.09.2010 - B 10 EG 11/09 konkretere Hinweise für die Abgrenzung gegeben. Anders als das Sozialgericht meint, lässt deren Rezeption im vorliegenden Fall keinen Raum für die Annahme, für die Klägerin könnte entgegen der Ansicht des Beklagten doch das deutsche Recht der sozialen Sicherheit und Fürsorge, und damit auch das BEEG, anwendbar sein.
Im Urteil vom 30.09.2010 - B 10 EG 11/09 hat sich das BSG der ständigen Rechtsprechung angeschlossen, wonach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 NATOTrStatZAbk entgegen seinem Wortlaut einschränkend zu interpretieren sei. Diese Vorschrift, so das BSG, enthalte eine Kollisionsregel, die festlege, dass ausnahmsweise deutsches Sozialrecht auf die dem internen Bereich der ausländischen Streitkräfte zugeordneten Personen nicht anzuwenden sei, wenn und solange sie sich im Bundesgebiet aufhielten und nur Beziehungen zum Entsendestaat oder untereinander hätten. Deutsches Sozialrecht könne und müsse dagegen uneingeschränkt angewendet werden, wenn (soweit und solange) diese Personen rechtliche oder tatsächliche Beziehungen zu Dritten, das heißt zu anderen, nicht „entsandten“ Personen (Rechtssubjekten) unterhielten, und diese Beziehungen in dem jeweiligen sozialrechtlichen Zusammenhang relevant seien (vgl. Rn. 31 des juris-Dokuments).
Im vorliegenden Fall existieren hinreichende tatsächliche oder rechtliche Beziehungen zu Dritten in diesem Sinn nicht schon deswegen, weil die Klägerin deutsche Staatsangehörige ist (vgl. BSG, Urteil vom 12.07.1988 - 4/11a REg 4/87) und offenbar bei ihren Eltern in A-Stadt lebt.
Die Beziehungen zu Deutschland müssen vielmehr einen sozialrechtsspezifischen Gehalt aufweisen, damit die betroffene Person den internen, durch die Entsendung definierten Bereich verlässt. So hat das BSG schon früh entschieden, für Mitglieder der NATO-Streitkräfte und ihre Angehörigen seien innerstaatliche Bestimmungen über soziale Sicherheit und Fürsorge (nur) dann anzuwenden, wenn neben diesem Status bei den betreffenden Personen weitere zusätzliche Umstände einträten oder vorlägen, durch welche rechtliche Beziehungen zur sozialen Sicherheit und Fürsorge in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt würden (vgl. BSG, Urteile vom 15.12.1992 - 10 RKg 22/91 und vom 25.07.1995 - 10 RKg 17/94). Ein hinreichender Bezug zum Sozialrechtssystem der Bundesrepublik Deutschland kann dagegen nicht schon dadurch hergestellt werden, dass die betroffene Person im privaten Bereich enge Beziehungen zu deutschen Personen oder Institutionen pflegt. Missverständlich erscheint daher das BSG-Urteil vom 25.02.1992 - 4 RA 34/91, wo es das BSG scheinbar für maßgebend gehalten hat, dass die betroffene Ehefrau eines NATO-Truppenangehörigen Beziehungen nur zu diesem und zu dem gemeinsamen Kind unterhalten habe. Auf die private Integration in die deutsche Gesellschaft kommt es nicht an. Die zweifellos enge Beziehung der Klägerin zu ihren Eltern spielt keine maßgebende Rolle.
Im besagten Urteil vom 30.09.2010 - B 10 EG 11/09 hat das BSG im Wesentlichen zwei Wege aufgezeigt, wie im Bereich des Elterngeldrechts der in Art. 13 Abs. 1 Satz 1 NATOTrStatZAbk geregelte Anwendungsausschluss des deutschen Sozialrechts überwunden werden kann (vgl. Rn. 32 des juris-Dokuments):
„Welcher Art und welchen Umfangs die ein Eingreifen des Art. 13 Abs. 1 Satz 1 NATOTrStatZAbk ausschließenden und damit die Anwendbarkeit des deutschen Sozialrechts begründenden Rechtsbeziehungen sein müssen, kann sich nur nach dem (streitigen) Anspruch auf eine Sozialleistung bestimmen. Entgegen der Auffassung der Beklagten und des LSG ist dafür keineswegs stets erforderlich, dass der Angehörige des NATO-Truppenmitglieds als abhängig Beschäftigter oder als Selbstständiger in alle Zweige der deutschen Sozialversicherung einbezogen ist oder war (vgl dazu BSG Urteil vom 18.7.1989 - 10 RKg 21/88 - SozR 6180 Art. 13 Nr. 6; Urteil vom 15.12.1992 - 10 RKg 22/91 - SozR 3-6180 Art. 13 Nr. 3). Es reicht vielmehr aus, dass für den Anspruch auf die betreffende Sozialleistung ein Tatbestandsmerkmal erfüllt sein muss und erfüllt ist, das außerhalb des „NATO-Bereichs“ liegt (vgl dazu allgemein BSG SozR 6180 Art. 13 Nr. 1; BSG SozR 3-6180 Art. 13 Nr. 5). Das BSG hat nur in den Fällen auf das Erfordernis einer intensiven Beziehung zur deutschen Sozialversicherung abgestellt, in denen es nach den Anspruchsvoraussetzungen selbst an einem Merkmal fehlt, das über den NATO-Bereich hinaus reicht. Beim Elterngeld gibt es jedoch ein solches Merkmal. Auf Angehörige von NATO-Truppenmitgliedern ist der Erste Abschnitt des BEEG über das Elterngeld anwendbar, wenn sie vor der Geburt des betreuten Kindes durch Erwerbstätigkeit Einkommen außerhalb des Bereichs der NATO-Truppen erzielt haben.“
Entgegen der Interpretation des Sozialgerichts bringt diese Passage nicht zum Ausdruck, die Einbeziehung in nur einzelne Zweige der deutschen Sozialversicherung sei im Stande, für in Art. 13 Abs. 1 Satz 1 NATOTrStatZAbk genannte Personen einen Elterngeldanspruch dem Grunde nach zu vermitteln. Vor diesem Hintergrund misst der Senat der vom Sozialgericht in den Mittelpunkt gerückten Frage, ob eine lediglich freiwillige Krankenversicherung (und keine Pflichtversicherung) genügt, keine Bedeutung bei. Vielmehr wollte das BSG klarstellen, die vollständige Einbeziehung in die deutsche Sozialversicherung sei dann nicht erforderlich, wenn ein Tatbestandsmerkmal des Leistungsgesetzes an Umstände anknüpfe, die außerhalb des internen Bereichs lägen. Fehlt es aber an Letzterem, genügt die nur partielle Einbindung in die deutsche Sozialversicherung nicht. Das BSG hat also nicht die vollständige Einbeziehung in die Sozialversicherung zugunsten einer nur teilweisen für verzichtbar erklärt, sondern vielmehr die vollständige Einbeziehung zugunsten des Vorhandenseins relevanter Tatbestandsmerkmale im jeweiligen Leistungsgesetz.
Danach müsste die Klägerin, um mit der Erziehung und Betreuung von N. den internen Bereich verlassen zu können, entweder in allen Zweigen der Sozialversicherung versichert (gewesen) sein (vgl. nur BSG, Urteile vom 15.12.1992 - 10 RKg 22/91 und vom 25.07.1995 - 10 RKg 17/94), oder die für sie relevanten Regelungen des BEEG müssten in ihren Tatbestandsmerkmalen an Sachverhalte anknüpfen, die sich außerhalb des internen Bereichs befinden.
Eine Versicherung in allen Zweigen der Sozialversicherung lag weder während der gewünschten Elterngeldbezugszeit noch unmittelbar vor Eintritt des Mutterschutzes vor. Die Klägerin war lediglich freiwillig krankenversichert und auf dieser Basis versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung. Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund der geringfügigen Beschäftigung als Regalauffüllerin hatte bereits lange vor L.s Geburt ihr Ende gefunden. Die erforderliche aktuelle Einbeziehung in die deutsche Sozialversicherung kann mit dieser längst abgeschlossenen Beschäftigung nicht bewirkt werden. Zwar mag es sein, dass es für die Erlangung rentenrechtlicher Rechtspositionen, zum Beispiel von Kindererziehungszeiten, schon genügt, dass (irgendwann) vorher ein auf Dauer angelegtes Rentenversicherungsverhältnis begründet worden war (vgl. BSG, Urteil vom 25.02.1992 - 4 RA 34/91). Für die Anwendbarkeit des deutschen Fürsorgerechts, zu dem auch das BEEG zählt, erscheint das bloße Vorhandensein eines Versicherungskontos bei der gesetzlichen Rentenversicherung dagegen nicht hinreichend. Denn es muss unterschieden werden, ob eine sozialversicherungsrechtliche Position als solche im Streit steht oder aber eine staatliche Fürsorgeleistung wie das Kindergeld, das Erziehungsgeld oder jetzt das Elterngeld, die außerhalb der Sozialversicherung gewährt werden. Die in Art. 13 Abs. 1 NATOTrStatZAbk explizit genannten Ausnahmen vom Ausschluss deutschen Sozialrechts betreffen allesamt die Anwendung des deutschen Sozialversicherungsrechts, nicht aber des deutschen Fürsorgerechts. Von daher darf nicht ohne weiteres aus dem Umstand, dass eine Versicherung in der deutschen Sozialversicherung besteht beziehungsweise bestanden hat, geschlossen werden, damit sei auch der Zugang zu deutschen Fürsorgeleistungen eröffnet. Hierzu bedarf es vielmehr der aktuellen Einbeziehung in alle Bereiche der Sozialversicherung (so ausdrücklich BSG, Urteil vom 15.12.1992 - 10 RKg 22/91).
Das BSG-Urteil vom 02.10.1997 - 14/10 RKg 12/96 hat dieses Erfordernis nicht aufgehoben, sondern vielmehr bekräftigt. Dass das BSG seinerzeit keine vollständige Einbeziehung in die deutsche Sozialversicherung gefordert hatte, war allein dem Umstand geschuldet, dass es sich bei dem Betroffenen um einen selbständig Tätigen handelte. Im Hinblick auf abhängig Beschäftigte hat das BSG dagegen keinen Zweifel gelassen, dass eine nur unvollkommene Integration in die deutsche Sozialversicherung insuffizient ist.
Ebenso wenig kommt es im Fall der Klägerin für die Gewährung des Elterngelds auf gesetzliche Tatbestandsmerkmale an, die den internen Bereich verlassen. Die in § 1 BEEG genannten Anspruchsvoraussetzungen beziehungsweise Ausschlussgründe betreffen allesamt nur den internen Bereich. Insbesondere die Betreuung und Erziehung von N. knüpft nicht an rechtliche Beziehungen, die jenseits des Entsendebereichs liegen (vgl. BSG, Urteil vom 25.02.1992 - 4 RA 34/91). Und anders als die Klägerin im vom BSG entschiedenen Fall B 10 EG 11/09 (vgl. Urteil vom 30.09.2010, Rn. 33 des juris-Dokuments) hatte hier die Klägerin im Elterngeld-Bemessungszeitraum keinerlei leistungsrelevante Einkünfte zu verzeichnen. Damit kommt für sie die Einkommensersatzfunktion des Elterngelds nicht zum Tragen. Für die Klägerin erscheint nur dasjenige Leistungssegment des Elterngelds relevant, das - wie früher das Erziehungsgeld - den Ersatz solcher Aufwendungen bezweckt, die spezifisch mit Betreuung und Erziehung eines Kleinkinds verbunden sind. Diese beiden Leistungskomponenten des Elterngelds unterscheiden sich in ihrem Wesen gravierend voneinander. Angesichts dessen vermag sich die Klägerin nicht darauf zu berufen, es würden „überhaupt“ elterngeldrechtliche Bestimmungen existieren, welche sich auf den externen Bereich bezögen. Es genügt nicht, dass solche Verknüpfungen nur abstrakt bestehen. Vielmehr müsste das über den Binnenbereich hinausreichende Tatbestandsmerkmal - also das Vorhandensein von Einkünften aus Erwerbstätigkeit im Bemessungszeitraum - auch konkret durch die Klägerin erfüllt sein; das geht aus dem BSG-Urteil vom 30.09.2010 - B 10 EG 11/09 in einer keine Zweifel zulassenden Weise hervor (Rn. 34 des juris-Dokuments). Daran fehlt es aber bei der Klägerin.
Im Urteil vom 18.07.1989 - 10 RKg 21/88 hat das BSG als weitere Fallgruppe einer Abweichung von Art. 13 Abs. 1 Satz 1 NATOTrStatZAbk den Bezug von Arbeitslosengeld herausgearbeitet. Wie weit diese Ausnahme reichen soll, vor allem ob sie auf den Bezug jeglicher sozialversicherungsrechtlichen Entgeltersatzleistung auszudehnen ist, aber auch, ob sie überhaupt noch ihre Berechtigung hat, bedarf keiner Überlegungen. Denn jedenfalls ist ein relevanter Bezug von Entgeltersatzleistungen bei der Klägerin nicht zu verzeichnen.
Der Umstand, dass die Klägerin Elterngeld für Betreuung und Erziehung des ersten Sohns L. erhalten hatte, wirkt sich bezüglich des zweiten Kindes N. nicht aus. Die vorhandene BSG-Rechtsprechung verdeutlicht vielmehr, dass grundsätzlich ein einmal erreichtes Verlassen des internen Bereichs nicht perpetuiert wird, sondern wieder verloren gehen kann (vgl. nur BSG, Urteil vom 18.07.1989 - 10 RKg 21/88). Bei L. lag der Sachverhalt anders; seinerzeit nämlich hatte die Klägerin im Bemessungszeitraum Arbeitsentgelt und damit leistungswirksame Einkünfte erzielt.
Das deutsch-amerikanische Abkommen über soziale Sicherheit vom 07.01.1976 führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn es ist von vornherein für das Elterngeld nicht einschlägig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.