Sozialgericht Nürnberg Urteil, 02. Aug. 2016 - S 3 EG 12/16

published on 02/08/2016 00:00
Sozialgericht Nürnberg Urteil, 02. Aug. 2016 - S 3 EG 12/16
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Tenor

I. Die Klage gegen den Bescheid vom 11.08.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.02.2016 wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die über die Berücksichtigung einer Zahlung als Erwerbseinkommen im Bezugszeitraum.

Die Klägerin ist Mutter des 2014 geborenen Kindes J.. Am 11.07.2014 beantragte sie Elterngeld für die ersten zehn Lebensmonate ihres Kindes. Mit Bescheid vom 29.08.2014 bewilligte der Beklagte Elterngeld für die ersten 10 Lebensmonate unter Berücksichtigung der vorgelegten Verdienstbescheinigungen und des Steuerbescheids von 2012. Es wurde Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit und aus selbständiger Tätigkeit erzielt und deshalb das Kalenderjahr 2013 als Bemessungszeitraum herangezogen. Er zahlte für den 3. Lebensmonat 1.509,56 Euro und für den 4. bis 10. Lebensmonat jeweils 1.800,-.

Aufgrund des Antrags der Klägerin vom 09.03.2015 wurde der Bezug des Elterngeldes um den 11. und 12. Lebensmonat verlängert mit Bescheid vom 25.03.2015. An der Auszahlungshöhe änderte sich nichts, da auch für 2013 ein Gewinn von 27.720,96 Euro bescheinigt wurde.

Auf Nachfrage übersandte die Klägerin die Gewinnmitteilung für den 01.06.2014 bis 31.05.2015. Der Gewinn betrug während des Bezugszeitraums demnach 873,59 Euro.

Mit Bescheid vom 11.08.2015 bewilligte die Beklagte Elterngeld in Höhe von 1.478,62 Euro für den 3. Lebensmonat und von 1.763,12 Euro für den 4. bis 12. Lebensmonat für das Kind J. aufgrund des Einkommens während des Elterngeldbezugs. Damit ergab sich eine Überzahlung von 362,86 Euro, die zurückgefordert wurde.

Am 30.08.2015 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 11.08.2015 ein. Der Gewinn im Bezugszeitraum sei nur deshalb entstanden, weil die Landesjustizkasse B. als Auftraggeber mit der Bezahlung eines Gutachtens an die Klägerin in Verzug geraten sei und diese erst auf Mahnung am 11.06.2014 ausgekehrt worden sei. Es sei daher treuwidrig, wenn der Staat (hier: LG C./Justizkasse B.) selbst und ausschließlich jene Situation geschaffen habe, auf die sich später der Staat (ZBFS) zu Lasten der Klägerin berufen habe. Dafür stehe auch die Rechtsprechung des BSG, die das modifizierte Zuflussprinzip anwende, wonach hier kein Gewinn im Bezugszeitraum angerechnet werden dürfe.

Mit Widerspruchsbescheid vom 15.02.2015 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Bei der Berechnung des Einkommens im Bezugszeitraum nach § 2 Abs. 3 BEEG würden Einnahmen bei Einkommen aus selbständiger Tätigkeit nach der Rspr. des BSG nach dem strengen Zuflussprinzip berücksichtigt, d.h. es würden auch im Bezugszeitraum zugeflossene Einnahmen berücksichtigt, die eventuell auf Leistungen beruhten, die außerhalb dieser Zeiträume erbracht worden seien. Das modifizierte Zuflussprinzip gelte nur bei Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit.

Dagegen erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht N. mit Schreiben vom 15.03.2015 zugegangen bei Gericht 16.03.2015 und begründete die Klage im Wesentlichen mit den gleichen Argumenten wie im Vorverfahren.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11.08.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.02.2016 zu verurteilen, keine Überzahlung von 362,96 Euro festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte des Beklagten sowie das Vorbringen der Parteien in den eingereichten Schriftsätzen.

Gründe

Die von der Klägerin gemäß den §§ 87, 90, 92 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 11.08.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.02.2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung eines höheren Elterngeldes für die Lebensmonate 3 bis 12 für das Kind J..

Das Gericht konnte bei der Berechnung des Elterngeldes der Klägerin für den Sohn J. keine Fehler erkennen. Insbesondere hat der Beklagte bei der Berechnung zu Recht den Gewinn in Höhe von 873,96 Euro als Einkommen im Bezugszeitraum für den Bezug von Elterngeld in den Lebensmonaten 3 bis 12 berücksichtigt. Insoweit wird auf die zutreffenden Begründungen im Bescheid und Widerspruchsbescheid des Beklagten verwiesen. Es wird ergänzend dazu vorgetragen, dass zu § 2 Abs. 3 S. 1 BEEG das BSG bereits mehrfach entschieden hat, das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit im Sinne dieser Vorschrift in dem Zeitraum erzielt wurde, in dem es dem Elterngeldberechtigten tatsächlich zugeflossen ist (vgl. BSG vom 05.04.2012 - B 10 EG 10/11 R und vom 21.02.2013 - B 10 EG 12/12 R).

Ein treuwidriges Verhalten konnte das Gericht nicht erkennen. Einmal besteht ein Vertragsverhältnis zwischen dem LG C. mit der Klägerin, bei dem es wohl zu einem Verzug gekommen ist. Andererseits handelt der Beklagte in Ausführung eines Bundesgesetzes (BEEG) und zahlt Bundesmittel an die Klägerin aus. Inwieweit zwischen diesen beiden Beziehungen ein Zusammenhang bestehen soll, der ein treuwidriges Verhalten begründen kann, erschließt sich der Kammer nicht.

Die Klage war deshalb abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kos

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kos

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published on 21/02/2013 00:00

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. Juli 2012 wird zurückgewiesen.
published on 05/04/2012 00:00

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. April 2011 aufgehoben.
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published on 03/04/2017 00:00

Tenor I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 2. August 2016 - S 3 EG 12/16 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe
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Annotations

(1) Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Es wird bis zu einem Höchstbetrag von 1 800 Euro monatlich für volle Lebensmonate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit errechnet sich nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus

1.
nichtselbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Einkommensteuergesetzes sowie
2.
Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes,
die im Inland zu versteuern sind und die die berechtigte Person durchschnittlich monatlich im Bemessungszeitraum nach § 2b oder in Lebensmonaten der Bezugszeit nach § 2 Absatz 3 hat.

(2) In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt geringer als 1 000 Euro war, erhöht sich der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1 000 Euro unterschreitet, auf bis zu 100 Prozent. In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher als 1 200 Euro war, sinkt der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1 200 Euro überschreitet, auf bis zu 65 Prozent.

(3) Für Lebensmonate nach der Geburt des Kindes, in denen die berechtigte Person ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat, das durchschnittlich geringer ist als das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt, wird Elterngeld in Höhe des nach Absatz 1 oder 2 maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages dieser Einkommen aus Erwerbstätigkeit gezahlt. Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt ist dabei höchstens der Betrag von 2 770 Euro anzusetzen. Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist für das Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Lebensmonaten, in denen die berechtigte Person Basiselterngeld in Anspruch nimmt, und in Lebensmonaten, in denen sie Elterngeld Plus im Sinne des § 4a Absatz 2 in Anspruch nimmt, getrennt zu berechnen.

(4) Elterngeld wird mindestens in Höhe von 300 Euro gezahlt. Dies gilt auch, wenn die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.