I.
Dem Rechtsstreit liegt das Bemühen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Bf) zugrunde, höheres Elterngeld für die Betreuung und Erziehung ihres am ...2014 geborenen Sohns (J) zu erhalten. Konkret wendet sie sich dagegen, dass der Beklagte und Beschwerdegegner (Bg) bei ihr im Bezugszeitraum Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit angesetzt hat.
Die Bf ist bei der Universität A-Stadt angestellte Ärztin; vor der Geburt von J arbeitete sie dort in Vollzeit. In selbständiger Nebentätigkeit war sie zumindest vor der Geburt von J als medizinische Gutachterin und im ärztlichen Bereitschaftsdienst tätig; der zeitliche Umfang der Nebentätigkeit betrug etwa 7,5 Wochenstunden.
Unter dem Datum ...2014 erstellte die Bf eine Kostenrechnung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz für das Landgericht C-Stadt. Sie hatte dort einen Tag vorher im Rahmen einer selbständigen Nebentätigkeit einen Sachverständigentermin in einer Strafsache wahrgenommen. Dafür berechnete sie dem Landgericht 1.259,02 EUR. Mit Schreiben vom 08.05.2014 teilte die Bf dem Landgericht mit, sie habe noch keinen Zahlungseingang feststellen können; eine Kopie der Rechnung schickte sie mit. Sie bat um zeitnahe Zahlung. Erst am 11.06.2014 erfolgte die Gutschrift des Betrags auf ihrem Konto.
Im Antrag auf Elterngeld vom 09.06.2014 gab die Bf an, im beantragten Bezugszeitraum werde sie keine Erwerbstätigkeit ausüben und auch keine Einkünfte haben.
Mit Bescheid vom 29.08.2014 bewilligte der Bg vorläufig Elterngeld für den ersten bis zehnten Lebensmonat von J. Nachdem die Bf für weitere zwei Lebensmonate Elterngeld beantragt hatte (Schreiben vom 09.03.2015), nahm der Bg mit Bescheid vom 25.03.2015 eine Neufeststellung vor, wonach Elterngeld für die ersten zwölf Lebensmonate von J vorläufig bewilligt wurde.
Mit Bescheid vom 11.08.2015 traf der Bg eine endgültige Entscheidung zum Elterngeldantrag. Elterngeld wurde für die ersten zwölf Lebensmonate von J zuerkannt. Der Leistungsbetrag wurde für die beiden ersten Lebensmonate mit Null, für den dritten mit 1.478,62 EUR und für die restlichen mit jeweils 1,763,12 EUR festgelegt. Damit, so der Bg, ergebe sich eine Überzahlung von 362,86 EUR. Der Anspruch der Bf auf Betreuungsgeld werde mit der Überzahlung verrechnet. Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit im Bezugszeitraum zog der Bg ausschließlich die besagten Einnahmen aus der Tätigkeit für das Landgericht C-Stadt heran. Weitere Einkünfte waren im Bezugszeitraum nicht vorhanden. Der berücksichtigte Gewinn betrug laut Bescheid 873,59 EUR. Dieser Betrag resultierte aus dem Abzug der Betriebsausgaben in Höhe von 385,43 EUR von den Betriebseinnahmen in Höhe von 1.259,02 EUR. Für die zwölf Bezugsmonate errechnete der Bg ein durchschnittliches monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von 72,80 EUR. Davon zog er monatlich 15,29 EUR für Sozialabgaben ab (keine Abzüge für Steuern), was letztlich einen monatlichen Anrechnungsbetrag von 57,51 EUR ergab. Daraus ergab sich eine reduzierte Elterngeldzahlung von monatlich 1.763,12 EUR anstatt 1.800 EUR.
Am 02.09.2015 legte die Bf gegen den Bescheid vom 11.08.2015 Widerspruch ein. Sie begründete dies damit, im Bezugszeitraum hätten keine Gewinneinkünfte vorgelegen. Im vorliegenden Fall dürfe das strenge Zuflussprinzip nicht angewandt werden. Denn die Landesjustizkasse B-Stadt habe die entsprechende Rechnung verspätet beglichen; da es sich um eine Schuldnerin der öffentlichen Hand handle, sei die Anwendung des Zuflussprinzips grob treuwidrig. Wenn der Staat selbst und ausschließlich eine Situation, nämlich die Zahlungsverzögerung, geschaffen habe, dürfe derselbe Staat sich später nicht zu Lasten der Bf darauf berufen. Der aus Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) abzuleitende Schutzanspruch werde dadurch in Frage gestellt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15.02.2016 wies der Bg den Widerspruch als unbegründet zurück. In der Begründung unterstrich er, es gelte sehr wohl das strenge Zuflussprinzip. Die von der Bf in der Widerspruchsbegründung angeführten Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) beträfen Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, nicht aber Gewinneinkünfte.
Am 16.03.2016 hat die Bf beim Sozialgericht Nürnberg Klage erhoben. Diese ist mit Urteil vom 02.08.2016 abgewiesen worden. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, der Bg habe den monatlichen Gewinn während des Bezugszeitraums richtig angesetzt. Das BSG habe bereits mehrfach entschieden, dass das Einkommen als in dem Zeitraum erzielt gelte, in dem es zugeflossen sei. Ein treuwidriges Verhalten des Bg sei nicht zu erkennen. Denn dieser handle in Ausführung eines Bundesgesetzes und habe Bundesmittel an die Bf ausbezahlt. Die Berufung hat das Sozialgericht nicht zugelassen.
Gegen die Nichtzulassung der Berufung hat die Bf am 06.09.2016 Beschwerde eingelegt. In erster Linie hat sie einen Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs geltend gemacht. Das Sozialgericht sei auf den Vortrag der Bf zum treuwidrigen Verhalten des Bg nur mit wenigen apodiktischen Sätzen eingegangen. Nach der Logik des Gerichts könne auf staatlicher Seite treuwidriges Verhalten niemals vorliegen, soweit der Staat in unterschiedlichen Sphären seines Aufgabenspektrums handle. Das Sozialgericht habe die maßgebenden Umstände des Sachverhalts nicht gewürdigt, mithin das rechtliche Gehör im Sinn von Art. 103 Abs. 1 GG verweigert. Die verfassungsrechtlichen Implikationen habe es nicht gesehen oder sich nicht auf sie einlassen wollen. Der Staat sei nicht teilbar und in allen Facetten grundrechtsgebunden. Zudem, so die Bf, habe die Rechtssache auch grundsätzliche Bedeutung. Bislang sei die Rechtsfrage ungeklärt, ob sich der Staat auf das strenge Zuflussprinzip auch dann berufen dürfe, wenn er selbst die Ursachen für eine dadurch bewirkte Anspruchskürzung geschaffen habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie auf die Verwaltungsakten des Bg verwiesen; diese haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere ist sie statthaft, weil die Berufung der Zulassung bedarf. Denn der Wert des Beschwerdegegenstands liegt mit 362,86 EUR deutlich unter 750 EUR (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG), es sind lediglich Leistungen für zwölf Monate, also nicht mehr als ein Jahr, betroffen (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG) und das Sozialgericht hat die Berufung nicht zugelassen.
Jedoch ist die Nichtzulassungsbeschwerde nicht begründet. Denn keiner der im Gesetz vorgesehenen Zulassungsgründe ist gegeben. Es gilt zu betonen, dass im Rahmen des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde die erstinstanzliche Entscheidung nur spezifisch im Hinblick auf Zulassungsgründe, nicht aber auf ihre umfassende Richtigkeit hin überprüft wird.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn
-
1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
-
2.das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
-
3.ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Ein Verfahrensmangel im Sinn von § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG - hierauf hat die Bf den Schwerpunkt gesetzt - ist nicht ersichtlich. Geltend gemacht (vgl. zum Erfordernis der Geltendmachung Kainz, Erfolgreiche Prozessführung im Sozialrecht, 2016, Rn. 1253) hat die Bf lediglich einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör. Das verfassungsrechtlich fundierte Gebot rechtlichen Gehörs verlangt, dass Gerichte den Vortrag der Parteien zur Kenntnis nehmen und ernsthaft in Erwägung ziehen müssen. Die Bf behauptet nicht, sie sei in irgendeiner Weise daran gehindert worden, Stellung zu beziehen. Ihr Vortrag geht sinngemäß vielmehr dahin, das Sozialgericht habe ihre Argumente ignoriert. Das will die Bf allein aus dem Umstand folgern, dass die Begründung des Sozialgerichts relativ knapp ausgefallen ist.
Der Vortrag der Bf erscheint schon deswegen unschlüssig, weil sie sich in keiner Weise zum Ablauf der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht geäußert hat. Dort war sie immerhin zusammen mit ihrem Prozessbevollmächtigten, ihrem als Jurist beim Freistaat Bayern arbeitenden Ehemann, zugegen. Die Dauer der mündlichen Verhandlung von 24 Minuten erscheint für Fälle aus dem Elterngeldrecht nicht außergewöhnlich kurz. Innerhalb dieser Zeit dürfte es der Klägerin zusammen mit ihrem Ehemann gelungen sein, sich Gehör zu verschaffen und ihre Argumente anzubringen. Der erste Anschein spricht klar dafür, dass der Spruchkörper diese Argumente auch zur Kenntnis genommen und ernsthaft in Erwägung gezogen hat. Jedenfalls hat die Bf nichts geschildert, was auch nur im Ansatz auf eine Voreingenommenheit, Gleichgültigkeit, Verschlossenheit oder gar Teilnahmslosigkeit des Gerichts schließen ließe. Vielmehr dürfte der Bf in der mündlichen Verhandlung mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit genau das zuteil geworden sein, was das rechtliche Gehör verlangt. Genügte die mündliche Verhandlung indes diesen Anforderungen, war das rechtliche Gehör gewahrt; denn das Urteil wurde im unmittelbaren Anschluss an die mündliche Verhandlung und unter deren Eindruck gefällt. Daran vermag die spätere Abfassung der schriftlichen Urteilsbegründung nichts mehr zu ändern.
Unabhängig davon interpretiert die Bf den rechtlichen Aussagegehalt des Gebots rechtlichen Gehörs falsch. Regelmäßig geht es nicht an, aus dem Umstand, dass ein bestimmter Aspekt in der Urteilsbegründung nur sehr knapp oder gar nicht thematisiert worden ist, zu folgern, das Gericht habe den entsprechenden Vortrag nicht ernsthaft in Erwägung gezogen oder gar überhaupt nicht zur Kenntnis genommen. Es gibt keinen Rechtsanspruch auf eine Urteilsbegründung in bestimmter Ausführlichkeit. Kein Gericht ist gehalten, sämtliche Aspekte in der Entscheidungsbegründung explizit abzuhandeln, die irgendwie von (entfernter) Bedeutung sind oder die eine Partei in das Verfahren eingebracht hat. Nur ausnahmsweise vermag der Umfang einer Urteilsbegründung einen Gehörsfehler zu indizieren.
Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Vielmehr hat das Sozialgericht sich gerade zu allen relevanten Gesichtspunkten geäußert. Die von der Bf eingeforderten verfassungsrechtlichen Erwägungen hat das Sozialgericht dadurch in das Urteil eingeführt, dass es auf die einschlägige BSG-Rechtsprechung verwiesen hat. Dort wird in der Tat in aller Ausführlichkeit erläutert, warum die Anwendung des strengen Zuflussprinzips bei selbständig Tätigen gerade nicht gegen Grundrechte verstößt. Insbesondere der von der Bf in den Mittelpunkt gerückte Art. 6 Abs. 1 GG vermag danach nur relativ wenig stringente Vorgaben für die Handhabung des Elterngeldrechts zu geben. Es bedeutet eine Verkennung des Grundrechts, aus seiner funktionalen Komponente als staatliche Schutzpflicht die konkrete Vorgabe für eine ganz bestimmte Art und Weise der Zuordnung von nachgeburtlichem Einkommen herauslesen zu wollen. Die Bf hat somit keine neue rechtliche Facette des Falls aufzuzeigen vermocht, die es aus der Sicht des Sozialgerichts erfordert hätte, über den Verweis auf die BSG-Rechtsprechung hinaus ihre verfassungsrechtlichen Argumente besonders zu erörtern.
Nur der Vollständigkeit halber sei die Bf darauf hingewiesen, dass das rechtliche Gehör nicht schon dann verletzt ist, wenn ein Gericht eine in der Sache möglicherweise falsche Entscheidung trifft. Das Gebot rechtlichen Gehörs darf nicht dazu instrumentalisiert werden, um in der Sache (vermeintlich) unrichtige Entscheidungen als verfahrensfehlerhaft auszuweisen.
2. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Grundsätzliche Bedeutung setzt unter anderem voraus, dass Klärungsbedürftigkeit vorliegt (vgl. dazu Kainz, a.a.O., Rn. 1249). Das ist dann nicht der Fall, wenn eine Rechtsfrage bereits höchstrichterlich geklärt ist oder sonst eindeutig beantwortet werden kann. Grundsätzliche Bedeutung darf nicht automatisch schon dann bejaht werden, wenn sich wie hier überhaupt eine abstrakte Rechtsfrage formulieren lässt. Denn im Prinzip ist es möglich, jeden im Vergleich zur vorhandenen Rechtsprechung veränderten Sachverhalt so zu abstrahieren, dass er im Gewand einer generellen Rechtsfrage erscheint, etwa indem man die im jeweiligen Fall konkret gegebenen sachverhaltlichen Besonderheiten zu einem eigenen Falltypus erhebt.
Gemessen daran hat die Bf mit ihrem Vortrag, ungeklärt sei, ob sich der Staat auf das strenge Zuflussprinzip auch dann berufen dürfe, wenn er selbst die Ursachen für eine dadurch bewirkte Anspruchskürzung geschaffen habe, keine klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgezeigt.
In der Tat ist es mittlerweile ständige BSG-Rechtsprechung, dass für Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit das strenge Zuflussprinzip greift. Das haben Bg und Sozialgericht hinreichend dargestellt und bedarf an dieser Stelle keiner weiteren Erörterung. Die Bf will jedoch das strenge Zuflussprinzip dann nicht zu Anwendung kommen lassen, wenn dem Staat quasi eine Ingerenz für ein im Einzelfall nachteiliges Ergebnis zuzurechnen ist. Sie scheint also den Rechtssatz behaupten zu wollen, in diesem Fall müsse auf das modifizierte Zuflussprinzip zurückgegriffen werden. Die Frage, ob dem so ist, ist indes aus folgenden Gründen nicht klärungsbedürftig:
Der Nachteil, der der Bf erwachsen ist, stellt sich als reine Zufälligkeit des konkreten Einzelfalls dar. Ob man das strenge oder das modifizierte Zuflussprinzip anwendet, verkörpert keine Weichenstellung, die selbständig Tätige grundsätzlich benachteiligt oder besser stellt. Es hängt schlicht vom Einzelfall ab, ob der jeweils Betroffene die Handhabung als nachteilig oder günstig empfindet. So hätte sich die Bf sicherlich nicht beklagt, wenn sie erst nach Ablauf des Bezugszeitraums eine längst fällige Zahlung erhalten hätte, für die sie während des Bezugszeitraums eine ärztliche Leistung erbracht hatte. Dann nämlich würde sich der Ertrag nicht leistungsmindernd auswirken, obwohl er noch während des Bezugszeitraums erarbeitet wurde. Das strenge Zuflussprinzip sehen selbständig Tätige sogar mitunter als willkommenes flexibles Instrumentarium an, um Zahlungen für erbrachte Dienste möglichst „elterngeldkompatibel“ zeitlich zu steuern - ob noch diesseits oder schon jenseits der Grenze des Rechtsmissbrauchs, hängt vom Einzelfall ab. Somit weist die Anwendung des strengen Zuflussprinzips keine benachteiligende Tendenz gegenüber selbständig Tätigen auf; eine rechtliche Schieflage besteht nicht. Im vorliegenden Fall hat sich vielmehr ein generelles Kennzeichen selbständig Tätiger realisiert, nämlich das Risiko des unregelmäßigen Zuflusses der Honorare. Genau dieses Risiko war jedoch für das BSG der Grund, für selbständig Tätige eben das strenge Zuflussprinzip zu etablieren. Insoweit macht es aber keinen Unterschied, ob der - zu Recht oder zu Unrecht - spät zahlende Kunde eine Privatperson oder eine öffentlich-rechtliche Einrichtung ist. Zusammenfassend hat man es im vorliegenden Fall nicht mit einem Umstand zu tun, der geeignet wäre, die generelle Relevanz des strengen Zuflussprinzips auch nur ansatzweise in Frage zu stellen.
Selbst wenn man den Akzent der von der Bf formulierten Rechtsfrage anders setzen wollte, gelänge man nicht zu ihrer Klärungsbedürftigkeit. Möglicherweise hält die Bf für klärungsbedürftig, ob Konstellationen unter Beteiligung staatlicher Einrichtungen stets so zu behandeln sind, als wäre deren Schuld zeitgerecht beglichen worden. Die so umformulierte Frage ließe sich ganz eindeutig mit Nein beantworten. Die Antwort darauf fällt leicht, weil dem rechtlichen Konstrukt, wie oben ausgeführt, keinerlei benachteiligende oder bevorzugende Tendenz innewohnt; wie sich die Handhabung auswirkt, stellt sich stets als purer Zufall dar. Was die einen als Belastung monieren, loben die anderen als gerechte Vorgehensweise.
Ebenso wenig klärungsbedürftig mutet die Frage in der Abwandlung an, ob dem Betroffenen bei Beteiligung staatlicher Einrichtungen ein Wahlrecht zusteht, sich entweder auf den tatsächlichen Zufluss oder aber auf die Fälligkeit der Forderung zu stützen. Für ein solches Meistbegünstigungsprinzip besteht keinerlei rechtliche Veranlassung; vielmehr würde es eine vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatzes höchst bedenkliche Bevorzugung darstellen.
Genau besehen reduziert sich die Problematik des Falls auf die Frage, ob der Bg gerade im vorliegenden Fall rechtsmissbräuchlich gehandelt hat. Grundsätzliche Bedeutung hat diese Frage selbstredend nicht. Dass das Institut des Rechtsmissbrauchs generell auch auf das Vorgehen von Behörden in Rechtsverhältnissen der Über-/Unterordnung Anwendung finden kann, unterliegt indes keinem Zweifel; eine Klärungsbedürftigkeit fehlt auch insoweit.
Weitere Gesichtspunkte, die geeignet sein könnten, der Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung zu verleihen, vermag der Senat nicht zu erkennen.
3. Der Zulassungsgrund der Divergenz zu anderen Gerichtsentscheidungen (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG) ist offensichtlich nicht gegeben. Insoweit erübrigen sich weitere Ausführungen.
Mit der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde wird das Urteil des Sozialgerichts rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.