Sozialgericht Nürnberg Beschluss, 08. Feb. 2017 - S 22 AS 90/17 ER

published on 08/02/2017 00:00
Sozialgericht Nürnberg Beschluss, 08. Feb. 2017 - S 22 AS 90/17 ER
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

I.

Mit ihrem Antrag begehren die Antragstellerinnen (ASt) vom Antragsgegner (Ag) im Zusammenhang mit Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (SGB II) im Wege des Eilrechtsschutzes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruches bzw. ihrer Klage gegen zwei Änderungsbescheide und damit die Auszahlung der bewilligten Leistungen in ungekürzter Höhe.

Die ASt zu 1. (geboren 1978) und ihre Tochter, die ASt zu 2. (geboren 1998) beziehen als Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II vom Ag.

Mit Bewilligungsbescheid vom 26.07.2016, der zunächst durch Änderungsbescheide vom 14.09.2016, 17.10.2016, 26.11.2016, 01.12.2016 und 10.01.2017 geändert wurde, bewilligte der Ag den ASt Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum August 2016 bis Juli 2017. In dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid rechnete der Ag ab September 2016 bei der ASt zu 2. laufenden Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 262,46 € an und wies die ASt darauf hin, dass ggf. geringere Unterhaltszahlungen nachgewiesen werden sollten.

Mit Schreiben vom 02.09.2016 teilte die Stadt A-Stadt dem Ag mit, dass die ASt zu 1. im August 2016 vom Vater der ASt zu 2. - neben dem laufenden Unterhalt - eine Nachzahlung von Kindesunterhalt in Höhe von 316,53 € erhalten habe. Die Unterhaltsverpflichtung habe vom 01.07.2016 bis 31.08.2016 monatlich 259,53 € betragen. Am 13.09.2016 hörte der Ag beide ASt gesondert zu der beabsichtigten Aufhebung und Erstattung wegen der Unterhaltsnachzahlung an und änderte mit Bescheid vom 01.12.2016 die Leistungen im Zeitraum 01.09.2016 bis 30.09.2016 wegen der im August 2016 erhaltenen Nachzahlung unter Anrechnung des vollen Betrages in Höhe von 316,53 €.

Mit weiterem Schreiben vom 31.10.2016 teilte die Stadt A-Stadt dem Ag mit, dass die Unterhaltsverpflichtung vom 01.07.2016 bis 31.08.2016 monatlich 259,53 € betragen habe und der ASt zu 1. für Oktober 2016 insgesamt Unterhalt in Höhe von 769,92 € ausbezahlt worden sei, wobei einmal 384,98 € und einmal 384,94 € überwiesen worden seien. Mit Änderungsbescheid vom 17.10.2016 hob der Ag die Leistungen für November 2016 teilweise auf und rechnete die Nachzahlung des Kindesunterhaltes in Höhe von 384,98 € als einmalige Einnahme voll an. Mit Änderungsbescheid vom 26.11.2016 passte der Ag die Leistungen von Januar 2017 bis Juli 2017 an die geänderten Regelbedarfssätze und das erhöhte Kindergeld an, so dass der Bedarfsgemeinschaft in diesem Zeitraum monatliche Leistungen in Höhe von 682,35 € bewilligt wurden.

Sowohl gegen den Bewilligungsbescheid, als auch gegen alle genannten Änderungsbescheide erhoben die ASt jeweils Widersprüche.

Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden vom 01.12.2016 machte der Ag nach Erlass der Änderungsbescheide gegenüber der ASt zu 1. eine Erstattung in Höhe von 136,41 € sowie gegenüber der ASt zu 2. eine Erstattung in Höhe von 147,19 € geltend.

Mit weiterem Änderungsbescheid vom 13.01.2017 hob der Ag im laufenden Widerspruchsverfahren zuletzt sämtliche vorher zum Leistungszeitraum August 2016 bis Juli 2017 ergangenen Bescheide teilweise wieder auf und bewilligte von September 2016 bis Juli 2017 geringere Leistungen wie folgt:

* September 2016: 647,03 € ( 151,65 € weniger als bisher)

* Oktober 2016: 651,49 € (18,29 € weniger als bisher)

* November 2016: 589,25 € (86,91 € weniger als bewilligt)

* Dezember 2016: 740,48 € (116,91 € weniger als bewilligt)

* Januar 2017: 595,44 € ( 86,91 € weniger als bewilligt)

* Februar 2017: 595,44 €

* März 2017: 648,19 €

* April 2017: 648,19 €

* Mai 2017: 682,35 €

* Juni 2017: 682,35 €

* Juli 2017: 682,35 €

Zur Begründung führte er aus, dass die Unterhaltsnachzahlung von August 2016 als einmalige Einnahme im Zeitraum 01.09.2016 bis 28.02.2017 aufgeteilt und mit einem monatlichen Teilbetrag in Höhe von jeweils 52,75 € anzurechnen sei. Darüber hinaus müsse die im Oktober 2016 erhaltene Nachzahlung im Zeitraum 01.11.2016 bis 30.04.2017 aufgeteilt und mit einem monatlichen Teilbetrag in Höhe von 64,16 € angerechnet werden. Insgesamt ergebe sich für beide ASt demnach eine Überzahlung in Höhe von 460,67 €. Von einer Erstattungsforderung werde jedoch in Höhe von 309,02 € abgesehen.

Mit Änderungsbescheid vom 19.01.2017 verringerte der Ag die mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 01.12.2016 gegenüber der ASt zu 1. geltend gemachte Erstattungssumme auf nur noch 4,46 €.

Am 19.01.2017 erging sodann ein Widerspruchsbescheid über sämtliche für den Leistungszeitraum 01.08.2016 bis 31.07.2017 ergangenen Bescheide bzw. Änderungsbescheide sowie über die geltend gemachte Aufhebung und Erstattung infolge der Anrechnungen aus den erhaltenen Unterhaltsnachzahlungen, mit dem (nach Erlass des Änderungsbescheides) sämtliche Widersprüche vom 13.01.2017 als unbegründet zurückgewiesen wurden.

Am 29.01.2017 haben die ASt beim Sozialgericht N. einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus, dass die Anrechnungen wegen der erhaltenen Unterhaltsnachzahlungen rechtswidrig seien. Es lägen schon nicht die Voraussetzungen für eine Aufhebung vor, da Geldzuflüsse aus der Vergangenheit unbeachtlich seien. Darüber hinaus handele es sich bei den Nachzahlungen auch nicht um einmalige Einnahmen, so dass die Aufteilung auf sechs Monate falsch sei. Letztlich würden der ASt zu 1. im Februar 2017 um 61,17 € höhere Leistungen sowie der ASt zu 2. - nach Abzug des Unterhaltes in Höhe von 384,98 €, des Kindergeldes in Höhe von 192,00 € sowie der Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 € - um 25,74 € höhere Leistungen zustehen.

Zur Glaubhaftmachung der behaupteten Eilbedürftigkeit haben die ASt einen Kontoauszug der ASt zu 1. vom 21.01.2017 vorgelegt, der einen Negativbetrag von -114,49 € ausweist.

Die ASt beantragen sinngemäß:

1. Der Änderungsbescheid vom 13.01.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.01.2017 wird aufgehoben.

2. Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage gegen den Änderungsbescheid vom 13.01.2017 und den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 19.01.2017, beide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.01.2017 wird angeordnet.

3. Hilfsweise für den Fall, dass die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet wird: Der Antragsgegner wird vorläufig verpflichtet, den Antragstellerinnen in der Zeit von September 2016 bis Juli 2017 Leistungen ohne Anrechnung von Unterhaltsnachzahlungen oder Aufrechnung von Erstattungsforderungen zu gewähren.

Der Ag beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung verweist er im Wesentlichen darauf, dass die ASt im Monat Januar 2017 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 682,35 €, Kindergeld in Höhe von 192 € sowie Unterhalt in Höhe von 384,98 € erhalten hätten, so dass sie über einen Gesamtbetrag in Höhe von 1.259,33 € verfügen würden. Im Februar 2017 würden sie über insgesamt 1.202,42 € verfügen. Im übrigen sei kein geringerer laufender Unterhalt nachgewiesen. Die Unterhaltsnachzahlungen seien nach neuer Rechtslage als einmaliges Einkommen zu berücksichtigen und auf sechs Monate aufzuteilen.

Das Gericht hat die Leistungsakte des Ag beigezogen. Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhaltes wegen der Einzelheiten auf die Akte des Ag und die Akte des Sozialgerichtes verwiesen.

II.

Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg.

Er ist im Namen beider Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gestellt. Die ASt zu 1. vertritt die inzwischen volljährige ASt zu 2. Dies ist gerichtsbekannt.

Das Gericht hat die wörtlich gestellten Anträge der ASt nach § 123 SGG ausgelegt. Im Ergebnis begehren die ASt nach ihren Ausführungen im Kern die Aufhebung des Änderungsbescheides vom 13.01.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.01.2017. Darüber hinaus möchten sie, dass zumindest die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage angeordnet wird hinsichtlich des Änderungsbescheides vom 13.01.2017 (teilweise Aufhebung der Leistungsbewilligung) und hinsichtlich des Änderungsbescheides vom 19.01.2017 (Erstattung gegenüber der ASt zu 1.), beide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.01.2017. Nur hilfsweise und für den Fall, dass die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet wird, begehren die ASt eine vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners, den Antragstellerinnen in der Zeit von September 2016 bis Juli 2017 Leistungen ohne Anrechnung von Unterhaltsnachzahlungen oder Aufrechnung von Erstattungsforderungen zu gewähren. Soweit weitere Anträge gestellt wurden, betrafen sie keine darüber hinausgehenden Interessenlagen, so dass sie unbeachtlich waren.

Der Antrag zu 1. ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens unzulässig. Eine Eilentscheidung durch das Gericht kann nur in den von § 86b SGG vorgesehenen Fällen begehrt werden. Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes bzw. Änderungsbescheides ist (nachdem das Widerspruchsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde) mit einer Klage geltend zu machen (§ 54 Abs. 1 Alt. 1 SGG). Anderenfalls würde im Eilverfahren die Hauptsacheentscheidung in unzulässiger Weise vorweggenommen.

Der Antrag zu 2. ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG statthaft, soweit er den Änderungsbescheid vom 13.01.2017 (teilweise Aufhebung der Leistung) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.01.2017 betrifft. Soweit er den Änderungsbescheid vom 19.01.2017 (Aufhebung und Erstattung) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.01.2017 betrifft, ist der Antrag nicht statthaft.

In den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben (z.B. in den Fällen von § 86a Abs. 2 SGG), kann das Gericht die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden (§ 86b Abs. 1 Satz 3 SGG). Die Antragstellerin begehrt, dass die Vollziehbarkeit des Änderungsbescheides vom 13.01.2017 (teilweise Aufhebung der Leistung) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.01.2017 gehemmt wird, so dass die vorherige Bewilligung wieder auflebt. Die mit dem Änderungsbescheid vom 13.01.2017 verbundene teilweise Aufhebung der Bewilligung ist nach § 39 Nr. 1 SGB II von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, so dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung insoweit gem. §§ 86b Abs. 1 Nr. 2, 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG statthaft ist. Nicht statthaft ist der Antrag hingegen bezüglich des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 19.01.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.01.2017, weil Erstattungsbescheide nicht sofort vollziehbar sind, mithin nach Widerspruch oder Klage bis zu einer evtl. Entscheidung in der Hauptsache ohnehin keine Wirkung entfalten (vgl. Greiser in: Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 39 Rn. 17; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 11. Auflage 2014, § 86a, Rn. 16b).

Die Entscheidung nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG steht im Ermessen des Gerichtes und erfolgt auf Grundlage einer Interessenabwägung. Abzuwägen sind das private Interesse des Antragstellers, vom Vollzug des Verwaltungsaktes bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens verschont zu bleiben und das öffentliche Interesse an der Vollziehung der behördlichen Entscheidung (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 11. Auflage 2014, § 86b Rn. 12e ff.). Im Rahmen dieser Interessenabwägung kommt den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache eine wesentliche Bedeutung zu. Dabei ist die Wertung des § 39 Nr. 1 SGB II zu berücksichtigen, wonach der Gesetzgeber aufgrund einer typisierenden Abwägung der Individual- und öffentlichen Interessen (vgl. Greiser in: Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 39 Rn. 1) dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug prinzipiell Vorrang gegenüber entgegenstehenden privaten Interessen einräumt. Eine Abweichung von diesem Regel-Ausnahmeverhältnis kommt nur in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide bestehen oder wenn ausnahmsweise besondere private Interessen überwiegen (vgl. Bay LSG vom 13.02.2015, L 7 AS 23/15 B ER, Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 11. Auflage 2014, § 86b Rn. 12c, Conradis in LPK-SGB II, 5. Auflage 2013, Anhang Verfahren Rn. 131).

Gemessen an diesen Voraussetzungen war einstweiliger Rechtsschutz insoweit nicht zu gewähren. Die Interessenabwägung des Gerichts ergibt, dass dem vom Gesetzgeber in der Regel angenommenen Vollzugsinteresse der Vorzug gegenüber den privaten Interessen der ASt einzuräumen ist, insbesondere weil das Gericht nach vorläufiger Würdigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache keine erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Änderungsbescheides vom 13.01.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.01.2017 hat.

Einmalige Einnahmen sind nach § 11 Abs. 3 SGB II in dem Monat anzurechnen, in dem sie zufließen (sog. „Zuflussprinzip“). Sofern für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahmen erbracht worden sind, werden sie im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. Zu den einmaligen Einnahmen gehören nach der Neufassung des § 11 Abs. 3 Satz 2 SGB II zum 01.08.2016 auch als Nachzahlung zufließende Einnahmen, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht werden.

Der Ag kann, anders als die ASt meinen, selbstverständlich bereits bewilligte Leistungen in bestimmten Fällen nachträglich auch wieder aufheben bzw. abändern. Nach § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 3 SGB II und § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X gilt das zum Beispiel dann, wenn nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde.

Dies ist der Fall, weil der ASt zu 1. nach Aktenlage im August 2016 eine Unterhaltsnachzahlung in Höhe von 316,53 € sowie im Oktober 2016 in Höhe von 384,94 € zugeflossen ist.

Die Anrechnung der Unterhaltsnachzahlung aus August 2016 und Verteilung auf sechs Monate ab September 2016 begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Nach der Bestätigung der Stadt A-Stadt vom 02.09.2016 bestand im August 2016 eine Unterhaltsverpflichtung in Höhe von 259,53 €. Sowohl dieser laufende Betrag, als auch eine Überzahlung in Höhe von 316,53 € sind im August 2016 ausbezahlt worden. Die Unterhaltszahlungen wurden dem Ag erst am 02.09.2016 und damit nach Auszahlung der Leistungen für August 2016 bekannt. Insoweit hat der Ag korrekt den Teilbetrag des laufenden Unterhaltes von 259,53 € im August 2016 als laufende Einnahme (§ 11 Abs. 2 SGB II) voll sowie den Nachzahlungsbetrag als einmalige Einnahme (§ 11 Abs. 3 SGB II) vom 01.09.2016 bis 28.02.2017 monatlich mit jeweils einem Sechstel (52,75 €) der ASt zu 2. angerechnet. Die Aufteilung musste erfolgen, weil andernfalls der Leistungsanspruch der ASt zu 2. im September 2016 entfallen wäre.

Auch die Anrechnung der Unterhaltsnachzahlung und Aufteilung auf den Zeitraum 01.11.2016 bis 30.04.2017 zu einem monatlichen Teilbetrag in Höhe von 64,16 € ist voraussichtlich nicht zu beanstanden. Nach der Bestätigung der Stadt A-Stadt vom 21.10.2016 wurde der ASt zu 1. im Oktober 2016 insgesamt Kindesunterhalt in Höhe von 769,52 € ausgezahlt. Die letzte bekannte Unterhaltsverpflichtung (Stand August 2016) betrug 259,53 €. Der ASt zu 1. hätte deshalb nach Abzug dieser Unterhaltsverpflichtung, die als laufende Einnahme (§ 11 Abs. 2 SGB II) im Zuflussmonat Oktober anzurechnen war, wohl eine Überzahlung bzw. einen Nachzahlungsanteil in Höhe von 510,39 € annehmen können, so dass sich im Verteilungszeitraum 01.11.2016 bis 30.04.2017 ein monatlicher Anrechnungsbetrag in Höhe von 85,06 € ergeben hätte. Tatsächlich ist der Ag jedoch davon ausgegangen, dass die Überzahlung für Oktober 2016 nur 384,94 € betrug, so dass er auch nur diesen niedrigeren Betrag auf sechs Monate aufgeteilt und somit bei der ASt zu 2. monatlich nur 64,16 € angerechnet hat. Die Aufteilung musste erfolgen, weil andernfalls der Leistungsanspruch der ASt zu 2. im Oktober 2016 entfallen wäre.

Somit sind die von den ASt gerügten und im Änderungsbescheid vom 13.01.2017 vorgenommenen Anrechnungen voraussichtlich nicht zu beanstanden.

Die Interessenabwägung geht auch deshalb nicht zu Gunsten der ASt aus, weil ihnen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (einschließlich Kindesunterhalt und Kindergeld) bei einem vorläufig berechneten Gesamtbedarf ab Januar 2017 in Höhe von monatlich 1.229,33 € laufend Leistungen knapp unter oder sogar über diesem Bedarf ausgezahlt werden (im Januar 2017 in Höhe von 1.259,33 €, im Februar 2017 in Höhe von 1.202,42 €, im März 2017 in Höhe von 1.225,17 €). Von einer eilbedürftigen, existenzgefährdenden Notlage der ASt geht das Gericht vor diesem Hintergrund nicht aus. Zudem hat sich der Ag im streitgegenständlichen Bescheid bereits dazu bereiterklärt, dass von der entstandenen Überzahlung in Höhe von 460,67 € nur ein Betrag in Höhe von 151,65 € (davon 4,46 € von der ASt zu 1. und 147,19 € von der ASt zu 2.) erstattet verlangt werden wird.

Der Hilfsantrag bleibt ebenfalls ohne Erfolg. In Anfechtungssachen ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vorrangig, so dass der hilfsweise gestellte Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung bereits nicht statthaft ist (vgl. Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2. Auflage 2008, Rn. 271). Im Übrigen würde aber wegen der den ASt aktuell zur Verfügung stehenden Geldmittel ohnehin ein Anordnungsgrund fehlen.

Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes konnte somit insgesamt keinen Erfolg haben und war abzulehnen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Eine Beschwerde gegen diesen Beschluss ist gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen, weil in der Hauptsache die Berufung nach § 144 Abs. 1 SGG der Zulassung bedürfte. Die Beschwer beträgt unter 750,00 €. Dabei hat das Gericht berücksichtigt, dass der Ag von der Rückforderung für September 2016 bis Januar 2017 in Höhe von 309,02 € absieht und nur noch einen Restbetrag von 151,65 € erstattet verlangt. Außerdem floss in die Berechnung mit ein, dass die ASt von Februar bis März 2017 einen monatlich um 86,91 € höheren Betrag geltend machen, danach ist im streitgegenständlichen Änderungsbescheid vom 13.01.2017 exakt derselbe Betrag bewilligt worden, der bereits mit vorherigem Änderungsbescheid vom 26.11.2016 bewilligt worden war (682,35 €).

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(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltun
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(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

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published on 21/02/2017 00:00

Tenor 1. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vom 12.02.2017 wird abgelehnt. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Gründe I.
published on 24/03/2017 00:00

Tenor I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 21.02.2017 - S 22 AS 140/17 ER - wird verworfen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe I. Streitig is
published on 24/03/2017 00:00

Tenor I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 08.02.2017 - S 22 AS 90/17 ER - wird verworfen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe I. Streitig ist
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Annotations

Das Gericht entscheidet über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt

1.
bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten,
2.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen,
3.
für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen,
4.
in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen,
5.
in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts die nächsthöhere Behörde zuständig, es sei denn, diese ist eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde. Die Entscheidung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Die Stelle kann die Entscheidung jederzeit ändern oder aufheben.

(4) Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn eine Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) geändert worden ist, aufgehoben oder nicht verlängert wird. Absatz 3 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

Keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt,

1.
der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft, entzieht, die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellt oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit regelt,
2.
mit dem zur Beantragung einer vorrangigen Leistung aufgefordert wird oder
3.
mit dem nach § 59 in Verbindung mit § 309 des Dritten Buches zur persönlichen Meldung bei der Agentur für Arbeit aufgefordert wird.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

Keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt,

1.
der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft, entzieht, die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellt oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit regelt,
2.
mit dem zur Beantragung einer vorrangigen Leistung aufgefordert wird oder
3.
mit dem nach § 59 in Verbindung mit § 309 des Dritten Buches zur persönlichen Meldung bei der Agentur für Arbeit aufgefordert wird.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass

1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird,
2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
Abweichend von Satz 1 gelten die §§ 45, 47 und 48 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit nicht aufzuheben ist, wenn sich ausschließlich Erstattungsforderungen nach § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches von insgesamt weniger als 50 Euro für die Gesamtheit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ergäben. Bei der Prüfung der Aufhebung nach Satz 3 sind Umstände, die bereits Gegenstand einer vorherigen Prüfung nach Satz 3 waren, nicht zu berücksichtigen. Die Sätze 3 und 4 gelten in den Fällen des § 50 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend.

(2) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches über

1.
(weggefallen)
2.
(weggefallen)
3.
die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1 und 4);
4.
die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Träger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt sind, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen;
5.
die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Absatz 1, 2 und 5); § 335 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn in einem Kalendermonat für mindestens einen Tag rechtmäßig Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 gewährt wurde; in den Fällen des § 335 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 besteht kein Beitragserstattungsanspruch.

(3) Liegen die in § 44 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil dieser auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes

1.
durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist oder
2.
in ständiger Rechtsprechung anders als durch den für die jeweilige Leistungsart zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgelegt worden ist,
so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen. Bei der Unwirksamkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift, die nach § 22a Absatz 1 und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, ist abweichend von Satz 1 auf die Zeit nach der Entscheidung durch das Landessozialgericht abzustellen.

(4) Der Verwaltungsakt, mit dem über die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch abschließend entschieden wurde, ist mit Wirkung für die Zukunft ganz aufzuheben, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen der leistungsberechtigten Person Änderungen eintreten, aufgrund derer nach Maßgabe des § 41a vorläufig zu entscheiden wäre.

(5) Verstirbt eine leistungsberechtigte Person oder eine Person, die mit der leistungsberechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, bleiben im Sterbemonat allein die dadurch eintretenden Änderungen in den bereits bewilligten Leistungsansprüchen der leistungsberechtigten Person und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen unberücksichtigt; die §§ 48 und 50 Absatz 2 des Zehnten Buches sind insoweit nicht anzuwenden. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches findet mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Monat des Todes der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht gelten.

(6) § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gutscheine in Geld zu erstatten sind. Die leistungsberechtigte Person kann die Erstattungsforderung auch durch Rückgabe des Gutscheins erfüllen, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde. Eine Erstattung der Leistungen nach § 28 erfolgt nicht, soweit eine Aufhebungsentscheidung allein wegen dieser Leistungen zu treffen wäre. Satz 3 gilt nicht im Fall des Widerrufs einer Bewilligungsentscheidung nach § 29 Absatz 5 Satz 2.

(7) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist.

(8) Für die Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger nach diesem Buch gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes; im Übrigen gilt § 66 des Zehnten Buches.

(9) § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt mit der Maßgabe, dass sich die Haftung eines Kindes auf das Vermögen beschränkt, das bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag von 15 000 Euro übersteigt.

(10) Erstattungsansprüche nach § 50 des Zehnten Buches, die auf die Aufnahme einer bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zurückzuführen sind, sind in monatlichen Raten in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen. Dies gilt nicht, wenn vor Tilgung der gesamten Summe erneute Hilfebedürftigkeit eintritt.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen

1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte,
2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn
a)
das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint,
b)
in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder
c)
das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
3.
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193,
4.
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.