Sozialgericht Nürnberg Beschluss, 21. Feb. 2017 - S 22 AS 140/17 ER

published on 21/02/2017 00:00
Sozialgericht Nürnberg Beschluss, 21. Feb. 2017 - S 22 AS 140/17 ER
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Gericht

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Tenor

1. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vom 12.02.2017 wird abgelehnt.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

I.

Mit ihrem Antrag möchten die Antragstellerinnen (ASt) vom Antragsgegner (Ag) im Zusammenhang mit Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (SGB II) im Wege des Eilrechtsschutzes gegen verschiedene Bescheide vorgehen, weil sie sie für rechtswidrig halten.

Die ASt zu 1. (geboren 1978) und ihre Tochter, die ASt zu 2. (geboren 1998) beziehen als Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II vom Ag.

Am 29.01.2017 begehrten sie im Verfahren S 22 AS 90/17 ER bereits einstweiligen Rechtsschutz. Das Sozialgericht Nürnberg legte in diesem Verfahren die unklar gestellten Anträge wie folgt aus:

1. Der Änderungsbescheid vom 13.01.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.01.2017 wird aufgehoben.

2. Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage gegen den Änderungsbescheid vom 13.01.2017 und den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 19.01.2017, beide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.01.2017 wird angeordnet.

3. Hilfsweise für den Fall, dass die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet wird: Der Antragsgegner wird vorläufig verpflichtet, den Antragstellerinnen in der Zeit von September 2016 bis Juli 2017 Leistungen ohne Anrechnung von Unterhaltsnachzahlungen oder Aufrechnung von Erstattungsforderungen zu gewähren.

Mit unanfechtbarem Beschluss vom 08.02.2017, der den ASt am 11.02.2017 zugestellt wurde, lehnte das Sozialgericht Nürnberg den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vom 29.01.2017 ab.

Am 12.02.2017 haben die ASt beim Sozialgericht Nürnberg erneut einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Zur Begründung verweisen sie auf die bereits im Verfahren S 22 AS 90/17 ER gemachten Ausführungen und Anträge. Sie begehren weiterhin sinngemäß,

  • 1.Der Änderungsbescheid vom 13.01.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.01.2017 wird aufgehoben.

  • 2.Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage gegen den Änderungsbescheid vom 13.01.2017 und den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 19.01.2017, beide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.01.2017 wird angeordnet.

  • 3.Hilfsweise für den Fall, dass die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet wird: Der Antragsgegner wird vorläufig verpflichtet, den Antragstellerinnen in der Zeit von September 2016 bis Juli 2017 Leistungen ohne Anrechnung von Unterhaltsnachzahlungen oder Aufrechnung von Erstattungsforderungen zu gewähren.

Der Ag beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung verweist er im Wesentlichen darauf, dass bereits kein Anordnungsgrund glaubhaft sei, weil den ASt im Februar 2017 neben den Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 625,44 € auch Kindergeld in Höhe von 192 € und Unterhalt in Höhe von 384,98 €, mithin eine Gesamtzahlung in Höhe von 1.202,42 € zur Sicherung des Lebensunterhaltes zur Verfügung stehe. Ein Anordnungsanspruch bestehe ebenfalls nicht, weil die ASt weiterhin keine geringeren Unterhaltszahlungen als die berücksichtigten 384,98 € nachgewiesen hätten.

Das Gericht hat die Leistungsakte des Ag beigezogen. Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhaltes wegen der Einzelheiten auf die Akte des Ag und auf die Akten des Sozialgerichtes in diesem Antragsverfahren sowie im Verfahren S 22 AS 90/17 ER verwiesen.

II.

Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bleibt ohne Erfolg, weil er unzulässig ist.

Er ist im Namen beider Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gestellt. Die ASt zu 1. vertritt die inzwischen volljährige ASt zu 2. Dies ist gerichtsbekannt.

Das Gericht hat die unklar gestellten Anträge der ASt nach § 123 SGG ausgelegt. Im Ergebnis begehren die ASt nach ihren Ausführungen im vorliegenden Verfahren im Kern weiterhin die bereits im Verfahren S 22 AS 90/17 ER geltend gemachten Anliegen, nämlich die Aufhebung des Änderungsbescheides vom 13.01.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.01.2017 oder zumindest die Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage hinsichtlich des Änderungsbescheides vom 13.01.2017 (teilweise Aufhebung der Leistungsbewilligung) und hinsichtlich des Änderungsbescheides vom 19.01.2017 (Erstattung gegenüber der ASt zu 1.), beide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.01.2017. Soweit von den ASt weitere „Anträge“ gestellt wurden, betrafen sie keine darüber hinausgehenden Interessenlagen, so dass sie unbeachtlich waren.

Der Antrag ist wegen entgegenstehender Rechtskraft und fehlendem Rechtsschutzbedürfnis unzulässig.

Dem erneuten Erlass eines Beschlusses im einstweiligen Rechtsschutzverfahren steht die Rechtskraft des unanfechtbaren Beschlusses des Sozialgerichts Nürnberg vom 08.02.2017 im Verfahren S 22 AS 90/17 ER entgegen, soweit Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG gestellt sind. Ablehnende Beschlüsse nach § 86b Abs. 1 Satz 1 SGG sind der Rechtskraft fähig (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 86b Rn 19a mwN, § 141 Rn. 5) und binden die Beteiligten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache. Sie stehen damit erneuten Anträgen auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung entgegen (vgl. BayLSG, Beschluss vom 09.07.2012, L 11 AS 333/12 ER). Formell rechtskräftig sind Beschlüsse, die unanfechtbar sind (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 141 Rn. 2). In diesem Fall tritt die formelle Rechtskraft bereits mit Zustellung ein, soweit die Entscheidungen nicht vorher verkündet worden sind (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 141 Rn. 2a). Der unanfechtbare Beschluss im Verfahren S 22 AS 90/17 ER vom 08.02.2017 wurde den ASt am 11.02.2017 zugestellt, so dass mit diesem Datum formelle Rechtskraft eingetreten ist, welche die Beteiligten bis zu einer Entscheidung in der zwischenzeitlich anhängig gewordenen Hauptsacheklage bindet.

Soweit die ASt den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG begehren, fehlt das für jede Rechtsverfolgung erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Gerichte ist nämlich grundsätzlich, dass der ASt seine Rechte nicht auf einfachere Weise verwirklichen kann oder das Begehren aus anderen Gründen nicht unnütz ist (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 11. Auflage 2014, Vor § 51 Rn. 16a m.w.N.). Diese Sachentscheidungsvoraussetzung folgt aus dem auch im Prozessrecht geltenden Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB), dem Verbot des Missbrauchs prozessualer Rechte und dem Grundsatz der Effizienz staatlichen Handelns. Prozessuale Rechte dürfen nicht zu Lasten der Funktionsfähigkeit des staatlichen Rechtspflegeapparats missbraucht werden (vgl. BSG, Urteil vom 12.07.2012, B 14 AS 35/12 R). Im vorliegenden Verfahren haben die ASt einen Tag nach Zustellung der ablehnenden Eilentscheidung erneut einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt und zur Begründung auf die bereits im vorangegangenen Eilverfahren vorgebrachten Argumente verwiesen. Auch wenn die ASt meinen, dass sie im vorliegenden Verfahren keinen inhaltsgleichen Eilantrag gestellt haben, ergibt sich aus den gemachten Ausführungen weder neuer Sachvortrag, noch ein anderweitiges Begehren als im vorangegangenen Eilverfahren. Damit besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass einer einstweiligen Anordnung über denselben Sachverhalt.

Aber selbst wenn der erneute ein Eilantrag zulässig wäre, würde sich an dem im Beschluss vom 08.02.2017 eingehend begründeten Ergebnis bei unverändertem Sachverhalt aktuell nichts ändern, zumal sich vor dem Hintergrund der den ASt laufend zur Verfügung stehenden Mittel aktuell kein Anordnungsgrund ergibt.

Daher war (erneut) einstweiliger Rechtsschutz nicht zu gewähren.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Da der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz im Ergebnis erfolglos blieb, hat der Ag keine Kosten zu erstatten.

Eine Beschwerde gegen diesen Beschluss ist gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen, weil in der Hauptsache die Berufung nach § 144 Abs. 1 SGG der Zulassung bedürfte. Die Beschwer beträgt unter 750,00 €. Dabei hat das Gericht, wie im Verfahren S 22 AS 90/17 ER auch, berücksichtigt, dass der Ag von der Rückforderung für September 2016 bis Januar 2017 in Höhe von 309,02 € absieht und nur noch einen Restbetrag von 151,65 € erstattet verlangt. Außerdem floss in die Berechnung mit ein, dass die ASt von Februar bis März 2017 einen monatlich um 86,91 € höheren Betrag geltend machen, danach ist im streitgegenständlichen Änderungsbescheid vom 13.01.2017 exakt derselbe Betrag bewilligt worden, der bereits mit vorherigem Änderungsbescheid vom 26.11.2016 bewilligt worden war (682,35 €).

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
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published on 08/02/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Der Beschluss ist unanfechtbar. Gründe I.
published on 12/07/2012 00:00

Tenor Auf die Revision des Beklagten werden die Urteile des Thüringer Landessozialgerichts vom 23. Juni 2011 und des Sozialgerichts Nordhausen vom 9. März 2009 aufgehoben. Die Klage gegen die Besch
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 24/03/2017 00:00

Tenor I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 21.02.2017 - S 22 AS 140/17 ER - wird verworfen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe I. Streitig is
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Annotations

Das Gericht entscheidet über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen

1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte,
2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn
a)
das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint,
b)
in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder
c)
das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
3.
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193,
4.
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.