Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 24. März 2017 - L 11 AS 198/17 B ER

published on 24/03/2017 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 24. März 2017 - L 11 AS 198/17 B ER
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Tenor

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 08.02.2017 - S 22 AS 90/17 ER - wird verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Streitig ist die Anrechnung von Unterhaltsnachzahlungen des Vaters der Antragstellerin (ASt) zu 2. im August 2016 iHv von 316,53 und im Oktober 2016 in Höhe von 384,94 € als einmaliges Einkommen verteilt auf sechs Monate.

Die ASt zu 1. und die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebende Tochter, die ASt zu 2. beziehen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Bei der Berechnung der Leistungen wurden laufende Unterhaltszahlungen und Kindergeld als laufendes Einkommen berücksichtigt. Mit Bescheid vom 26.07.2016 sowie den folgenden Änderungsbescheiden bewilligte der Antragsgegner (Ag) an die Antragstellerinnen unter Anrechnung der laufenden Unterhaltszahlung des Vaters der ASt zu 2. und des Kindergeldes. Im August 2016 und Oktober 2016 zahlte der Vater der ASt zu 2. zusätzlich Unterhalt iHv von 316,53 € bzw. 385,94 € nach. Der Ag berücksichtigte diese Zahlungen als einmaliges Einkommen und rechnete es verteilt auf sechs Monate an (Bescheid vom 17.10.2016 in der Fassung des Bescheides vom 26.11.2016, Erstattungsbescheid vom 01.12.2016). Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen diese Bescheide erließ der Ag den Änderungsbescheid vom 13.01.2017. Dabei hob er alle bisherigen Bescheide, die den Zeitraum von September 2016 bis Juli 2017 erfassten, auf und bewilligte Alg II für die Zeit von September 2016 bis April 2017 unter Berücksichtigung der geleisteten Unterhaltsnachzahlungen als einmaliges Einkommen verteilt auf sechs Monate. Zu erstatten seien für September 2016 nur 4,46 € (Bescheid vom 19.01.2017). Die gegen die Bescheide vom 13.01.2017 und 19.01.2017 erhobenen Widersprüche wies der Ag mit Widerspruchsbescheid vom 15.02.2017 zurück. Die Widersprüche gegen die vorangegangenen Bescheide vom 26.03.2016 in der Fassung der folgenden Änderungsbescheide wies der Ag mit Widerspruchsbescheid vom 19.01.2017 zurück.

Wegen geringerer Unterhaltszahlungen des Vaters der ASt zu 2. rechnete der Ag nach entsprechendem Nachweis der ASt zu 1. im Februar 2017 lediglich 202,40 € laufenden Unterhalt an (Bescheid vom 08.03.2017).

Bereits am 29.01.2017 haben die Antragstellerinnen einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Nürnberg (SG) beantragt und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches gegen den Bescheid vom 13.01.2017 sowie die Aussetzung der Vollziehung der Anrechnung und Aufrechnung begehrt. Eine Aufteilung von Einkommen über Monate sei nicht möglich, einmaliges Einkommen läge nicht vor.

Das SG hat mit Beschluss vom 08.02.2017 den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt. Der Antrag sei zum Teil unzulässig, im Übrigen aber unbegründet. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruches bzw. der Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 13.01.2017 sei nicht anzuordnen. An der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 13.01.2017 bestünden keine ernstlichen Zweifel. Die Unterhaltsnachzahlungen seien nach der ab 01.08.2016 geltenden neuen Rechtslage als einmaliges Einkommen auf sechs Monate zu verteilen. Eine Beschwerde sei gegen diesen Beschluss nicht zulässig, da in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte.

Dagegen haben die Antragstellerinnen „Nichtzulassungsbeschwerde“ zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) erhoben. Diese sei zulässig. In der Sache sei die Anrechnung der Unterhaltsnachzahlungen als einmaliges Einkommen und Verteilung auf sechs Monate rechtswidrig.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Ag sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist nicht zulässig und daher zu verwerfen.

Streitgegenstand ist die Anrechnung von Unterhaltsnachzahlungen im August 2016 in Höhe von 316,53 € und im Oktober 2016 in Höhe von 384,94 € und die Verteilung dieses einmaligen Einkommens entsprechend des ab 01.08.2016 neugefassten § 11 Abs. 3 Satz 2 SGB II.

Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Beschwerde ausgeschlossen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte. Dies ist vorliegend der Fall, denn gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedürfte in der Hauptsache die Berufung der Zulassung. Die Berufung bedarf hiernach nämlich der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 € nicht übersteigt.

Ein Wert des Beschwerdegegenstandes von mehr als 750,00 € wird vorliegend nicht erreicht, denn streitig ist lediglich die Anrechnung und Verteilung von Unterhaltsnachzahlungen in Höhe von 316,53 € und 384,94 €. Auch sind nicht wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).

Nach alledem ist die Beschwerde gegen den Beschluss des SG nicht zulässig. Eine Zulassung der Beschwerde im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde ist nach den gesetzlichen Regelungen nicht vorgesehen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 172 Rn. 6f).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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published on 08/02/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Der Beschluss ist unanfechtbar. Gründe I.
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Annotations

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.