Sozialgericht München Urteil, 23. März 2018 - S 46 EG 109/16 BG

published on 23/03/2018 00:00
Sozialgericht München Urteil, 23. März 2018 - S 46 EG 109/16 BG
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Tenor

I. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 4. Juli 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Oktober 2016 verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 01.01.2015 bis 03.04.2015 Betreuung Geld zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.

III. Die Berufung zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Betreuungsgeld nach dem bayerischen Betreuungsgeldgesetz (BayBtGG) strittig, insbesondere ob die Leistung erst für Geburten ab 01.08.2012 gewährt wird.

Die Klägerin ist die Mutter der am 04.04.2012 geborenen L. Sie beantragte am 01.07.2016 schriftlich Bayerisches Betreuungsgeld für den 33. bis 36. Lebensmonat der Tochter (04.12.2014 bis 03.04.2015). Dabei bejahte sie alle Leistungsvoraussetzungen nach Art. 1 BayBtGG. Der Beklagte lehnte dies mit Bescheid vom 04.07.2016 ab. Betreuungsgeld werde nicht für vor dem 01.08.2012 geborene Kinder gezahlt, vgl. § 27 Abs. 3 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 18.10.2016 zurückgewiesen.

Der Beklagte übermittelte dem Sozialgericht München ein Schreiben der Klägerin vom 14.10.2016 an den Beklagten, in dem der Widerspruch begründet wurde, als Klage. Das Sozialgericht München bestätigte mit Schreiben vom 31.10.2016 an die Klägerin den Eingang der Klage. Nach Anfrage des Gerichts, ob denn eine Klage gewollt sei, teilte die Klägerin zeitnah mit, dass ihr Schreiben vom 14.10.2016 als Klage gelten solle. Die Klage wurde dahingehend begründet, dass das BayBtGG rückwirkend zum 01.01.2015 in Kraft getreten sei. Gemäß Art. 9 Abs. 1 dieses Gesetzes könne der Antrag bis 22.09.2016 rückwirkend gestellt werden, was geschehen sei. Einen Leistungsausschluss für Geburten vor 01.08.2012 gebe es nicht. Die diesbezügliche Regelung aus dem BEEG sei nicht anwendbar. Es sei auch kein Grund ersichtlich, Kinder schlechter zu behandeln, nur weil sie vor dem 01.08.2012 geboren seien.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 04.07.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.10.2016 zu verurteilen, der Klägerin Betreuungsgeld für den 33. bis 36. Lebensmonat zuzüglich 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.07.2016 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt

die Klage abzuweisen,

hilfsweise die Berufung zuzulassen.

Der Beklagte verweist darauf, dass das Bayerische Betreuungsgeld an die Stelle des vom BVerfG mit Urteil vom 21.07.2015, 1 BvF 2/13, für verfassungswidrig erklärten Bundesbetreuungsgeldes getreten sei. Die Rechtsfolgen des BayBtGG könnten nicht über die Regelungen der Bundesleistung hinausgehen. Die Stichtagsregelung in § 27 Abs. 3 Satz 1 BEEG, die vom BVerfG nicht aufgehoben worden sei, sei daher anzuwenden.

Gründe

Die Klage ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben. Die Klage ist auch überwiegend begründet, weil die Klägerin einen Anspruch auf Betreuungsgeld für die Zeit von 01.01.2015 bis zur Vollendung des 36. Lebensmonats von L., also bis 03.04.2015 hat. Es gibt keinen Leistungsausschluss für vor dem 01.08.2012 geborene Kinder.

1. Streitgegenstand dieser Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 SGG ist der Anspruch der Klägerin auf Bayerisches Betreuungsgeld nach BayBtGG für den 33. bis 36. Lebensmonat ihrer Tochter L.

Für die versäumte Klagefrist ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 SGG zu gewähren. Die Klagefrist beträgt nach § 87 SGG einen Monat ab Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids. Der Widerspruchsbescheid vom 18.10.2016 wurde laut Aufgabevermerk am selben Tag als einfacher Brief zur Post gegeben. Er gilt gemäß § 37 Abs. 2 SGB X am dritten Tag danach, also am 21.10.2016 als bekannt gegeben. Der Widerspruchsbescheid enthielt eine dem Gesetz entsprechende Rechtsbehelfsbelehrung:zur schriftlichen Klage binnen eines Monats ab Bekanntgabe.

Die Klage wurde erst am Montag, den 10.04.2017 erhoben, nachdem das Gericht die Klägerin am 08.03.2017 (Zustelldatum der zugehörigen Postzustellungsurkunde) auf das Problem bei der Klageerhebung aufmerksam gemacht hatte. Weil die Klägerin infolge der Klageeingangsbestätigung vom 31.10.2016 davon ausgehen durfte, bereits fristgerecht Klage erhoben zu haben, war sie schuldlos gehindert, die Klagefrist einzuhalten. Die nachfolgende Klageerhebung am Montag, den 10.04.2017, erfolgte unter Berücksichtigung der Montagsregelung des § 64 Abs. 2 SGG fristgerecht binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses (Zugang des Hinweisschreibens des Gerichts). Wegen Nachholung der versäumten Rechtshandlung war ein gesonderter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 Abs. 2 S. 3 und 4 SGG nicht mehr nötig.

2. Die Klägerin erfüllt in der Zeit von 01.01.2015 bis 03.04.2015 die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Bayerisches Betreuungsgeld.

a) Die Klägerin erfüllt die Grundvoraussetzungen nach Art. 1 Abs. 1 BayBtGG. Sie hatte ihre Hauptwohnung im Freistaat Bayern, lebte mit ihrer Tochter in einem Haushallt, betreute und erzog dieses Kind selbst und nahm keinen Platz in einer Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege in Anspruch. Es besteht kein Anlass, an den nach Ablauf des Bewilligungszeitraums im Leistungsantrag vom 01.07.2016 gemachten Angaben der Klägerin zu zweifeln. Die Voraussetzung der Durchführung der altersentsprechenden Früherkennungsuntersuchung für Kinder nach Art. 1 Abs. 1 Nr. 4 BayBtGG ist gemäß Art. 9 Abs. 1 Satz 1 BayBtGG wegen Anspruchsbeginn vor dem 22.06.2016 nicht relevant. Ein Leistungsausschluss nach Art. 9 Abs. 2 BayBtGG besteht nicht, weil die Klägerin kein Bundesbetreuungsgeld bezogen hat.

b) Der Leistungsantrag wurde am 01.07.2016 gemäß Art. 5 Abs. 1 BayBtGG schriftlich gestellt. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 BayBtGg hätte der Antrag nur für die drei Monate vor dem Beginn des Antragsmonats Rückwirkung; diese Regelung ist gemäß Art. 9 Abs. 1 HS. 2 BayBtGG nicht anwendbar, wenn der Antrag bis spätestens 22.09.2016 gestellt wurde. Der Antrag hat also Rückwirkung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes am 01.01.2015 nach Art. 10 Satz 1 BayBtGG.

c) Ein Leistungsausschluss für Kinder, die vor dem 01.08.2012 geboren sind, besteht für Bayerisches Betreuungsgeld nicht (ebenso Sozialgericht Augsburg, Urteil vom 28.03.2017, S 5 EG 40/16 BG, nicht veröffentlicht).

Das BayBtGG trat zum 01.01.2015 in Kraft. Nach den Grundsätzen des intertemporalen Rechts bestehen dann auch ab 01.01.2015 Leistungsansprüche, weil nach dem Leistungsfallprinzip die anspruchsbegründenden Ereignisse (Betreuung des eigenen Kindes usw., vgl. § 40 Abs. 1 SGB I) und nach dem Geltungszeitraumprinzip auch die Rechtsfolgen (Leistungsgewährung) in den zeitlichen Geltungsbereich des neuen Rechts fallen (vgl. zu den beiden Prinzipien BSG, Urteil vom 04.09.2013, B 10 EG 6/12 R, Juris Rn. 37 und 38).

Eine Abweichung von diesen Grundsätzen müsste durch Gesetz festgelegt sein. Die Verwaltungsrichtlinie, auf die sich der Beklagte beruft, kann das als bloße interne Verwaltungsanweisung nicht leisten. Eine gesetzliche Regelung besteht aber nicht. Das BayBtGG enthält kein derartige Regelung und § 27 Abs. 3 Satz 1 BEEG ist auf das Bayerische Betreuungsgeld weder direkt noch entsprechend anwendbar.

Für das Bundesbetreuungsgeld gab es in § 27 Abs. 3 Satz 1 BEEG folgende Übergangsvorschrift: „Betreuungsgeld wird nicht für vor dem 01.08.2012 geborene Kinder bezahlt.“ Mit dieser Regelung sollte erreicht werden, dass Betreuungsgeld im ersten Jahr nach dessen Einführung nur für Kinder, die sich im zweiten Lebensjahr befinden, bezahlt wird (BT-Drs. 17/11404, S. 15). Dieses Ziel, Betreuungsgeld erst nach dem Bezug von Elterngeld zu gewähren, wird durch Art. 2 Abs. 3 BayBtGG (Betreuungsgeld grundsätzlich erst ab dem 15. Lebensmonat) gewährleistet, der aber keinen Geburtsstichtag enthält.

Das BayBtGG enthält weder eine eigenständige derartige Regelung noch einen Verweis auf § 27 Abs. 3 BEEG. Es wäre allein Sache des Bayerischen Gesetzgebers gewesen, eine derartige Regelung zu treffen. Damit bleibt es bei der Anwendung des BayBtGG ab dem 01.01.2015 ohne einen Leistungsausschluss für Geburten vor dem 01.08.2012.

d) Die Klägerin hat ab dem 01.01.2015 bis 03.04.2015 Anspruch auf Betreuungsgeld in Höhe von 150,- Euro pro Monat, Art. 2 Abs. 1 BayBtGG. Für den Teil des 33. Lebensmonats vom 01.01.2015 bis 03.01.2015 sind drei Dreißigstel der Monatsleistung zu erbringen.

3. Die Klageabweisung bezieht sich auf die Zeit vom 04.12.2014 bis 31.12.2014, die zum 33. Lebensmonat gehört, in der aber das BayBtGG noch nicht in Kraft war.

Die Klageabweisung bezieht sich auch auf die von der Klägerin geforderten Zinsen, weil über einen eventuellen Zinsanspruch zunächst ein Verwaltungsakt nach § 44 SGB I zu ergehen hat. Aufgabe des Gerichts ist es, Verwaltungsakte der Behörde auf Rechtmäßigkeit zu überprüfen, nicht aber, Verwaltungsakte anstelle der Behörde zu erlassen. Diese Aufgabenteilung ergibt sich aus der Gewaltenteilung.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

5. Die Berufung wurde - entsprechend des Antrags des Beklagten - wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen. In dieser Kammer sind mehrere derartige Klagen anhängig und wohl auch an anderen Sozialgerichten.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG
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published on 21/07/2015 00:00

Tenor §§ 4a bis 4d Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der Fassung des Gesetzes zur Einführung eines Betreuungsgeldes (Betreuungsgeldgesetz) vom 15. Februar 2013 (Bundesgesetzblatt I Seite 25
published on 04/09/2013 00:00

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 9. März 2012 wird zurückgewiesen.
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Annotations

(1) Übt ein Elternteil eine systemrelevante Tätigkeit aus, so kann sein Bezug von Elterngeld auf Antrag für die Zeit vom 1. März 2020 bis 31. Dezember 2020 aufgeschoben werden. Der Bezug der verschobenen Lebensmonate ist spätestens bis zum 30. Juni 2021 anzutreten. Wird von der Möglichkeit des Aufschubs Gebrauch gemacht, so kann das Basiselterngeld abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 auch noch nach Vollendung des 14. Lebensmonats bezogen werden. In der Zeit vom 1. März 2020 bis 30. Juni 2021 entstehende Lücken im Elterngeldbezug sind abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 4 unschädlich.

(2) Für ein Verschieben des Partnerschaftsbonus genügt es, wenn nur ein Elternteil einen systemrelevanten Beruf ausübt. Hat der Bezug des Partnerschaftsbonus bereits begonnen, so gelten allein die Bestimmungen des Absatzes 3.

(3) Liegt der Bezug des Partnerschaftsbonus ganz oder teilweise vor dem Ablauf des 23. September 2022 und kann die berechtigte Person die Voraussetzungen des Bezugs aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht einhalten, gelten die Angaben zur Höhe des Einkommens und zum Umfang der Arbeitszeit, die bei der Beantragung des Partnerschaftsbonus glaubhaft gemacht worden sind.

(4) (weggefallen)

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat. Der Beschluß, der die Wiedereinsetzung bewilligt, ist unanfechtbar.

(1) Die Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate. Bei einer öffentlichen Bekanntgabe nach § 85 Abs. 4 beträgt die Frist ein Jahr. Die Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem seit dem Tag der letzten Veröffentlichung zwei Wochen verstrichen sind.

(2) Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten können elektronische Verwaltungsakte bekannt gegeben werden, indem sie dem Beteiligten zum Abruf über öffentlich zugängliche Netze bereitgestellt werden. Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsaktes an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen. Kann die Behörde den von der abrufberechtigten Person bestrittenen Zugang der Benachrichtigung nicht nachweisen, gilt der Verwaltungsakt an dem Tag als bekannt gegeben, an dem die abrufberechtigte Person den Verwaltungsakt abgerufen hat. Das Gleiche gilt, wenn die abrufberechtigte Person unwiderlegbar vorträgt, die Benachrichtigung nicht innerhalb von drei Tagen nach der Absendung erhalten zu haben. Die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.

(2b) In Angelegenheiten nach dem Abschnitt 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes gilt abweichend von Absatz 2a für die Bekanntgabe von elektronischen Verwaltungsakten § 9 des Onlinezugangsgesetzes.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil in der jeweils vorgeschriebenen Weise entweder ortsüblich oder in der sonst für amtliche Veröffentlichungen vorgeschriebenen Art bekannt gemacht wird. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tag nach der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit dem Tag nach der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Eine nach Tagen bestimmte Frist endet mit dem Ablauf ihres letzten Tages, eine nach Wochen oder Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Fehlt dem letzten Monat der entsprechende Tag, so endet die Frist mit dem Monat.

(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat. Der Beschluß, der die Wiedereinsetzung bewilligt, ist unanfechtbar.

(1) Ansprüche auf Sozialleistungen entstehen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen.

(2) Bei Ermessensleistungen ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung über die Leistung bekanntgegeben wird, es sei denn, daß in der Entscheidung ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.

(1) Übt ein Elternteil eine systemrelevante Tätigkeit aus, so kann sein Bezug von Elterngeld auf Antrag für die Zeit vom 1. März 2020 bis 31. Dezember 2020 aufgeschoben werden. Der Bezug der verschobenen Lebensmonate ist spätestens bis zum 30. Juni 2021 anzutreten. Wird von der Möglichkeit des Aufschubs Gebrauch gemacht, so kann das Basiselterngeld abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 auch noch nach Vollendung des 14. Lebensmonats bezogen werden. In der Zeit vom 1. März 2020 bis 30. Juni 2021 entstehende Lücken im Elterngeldbezug sind abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 4 unschädlich.

(2) Für ein Verschieben des Partnerschaftsbonus genügt es, wenn nur ein Elternteil einen systemrelevanten Beruf ausübt. Hat der Bezug des Partnerschaftsbonus bereits begonnen, so gelten allein die Bestimmungen des Absatzes 3.

(3) Liegt der Bezug des Partnerschaftsbonus ganz oder teilweise vor dem Ablauf des 23. September 2022 und kann die berechtigte Person die Voraussetzungen des Bezugs aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht einhalten, gelten die Angaben zur Höhe des Einkommens und zum Umfang der Arbeitszeit, die bei der Beantragung des Partnerschaftsbonus glaubhaft gemacht worden sind.

(4) (weggefallen)

(1) Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen.

(2) Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung.

(3) Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.