Sozialgericht München Urteil, 26. Juli 2017 - S 39 KR 1907/15

published on 26/07/2017 00:00
Sozialgericht München Urteil, 26. Juli 2017 - S 39 KR 1907/15
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 35.759,65 Euro festgesetzt.

Tatbestand

I.

Die Klägerin ist eine private Auslands-Krankenversicherung (im Folgenden: PKV) und hat jeweils bei der Beklagten als gesetzliche Krankenversicherung (im Folgenden: GKV) Versicherte privat gegen Krankenrisiken im Ausland versichert. Nach den von ihr vorgelegten allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für Auslandsreise Krankenversicherung (KVB-AKV Gold Kreditkarte 2012) ist Versicherer die „Zurich Insurance plc“, Niederlassung für Deutschland und „Risikoträger“ die Klägerin.

C., D., E., F., G., H., I. waren im Zeitpunkt der ärztlichen Behandlung im Ausland und jeweils sowohl bei der Klägerin als auch bei der Beklagten krankenversichert. Die Klägerin trägt vor, dass sie den Versicherten für die ärztlichen Auslandsbehandlungen insgesamt Kosten in Höhe von 35.759,65 Euro erstattet habe. Die Versicherten C., E., F., G. und I. wurden jeweils in der Türkei im Jahr 2012 ärztlich behandelt. Die Versicherten D. und H. wurden im Jahr 2012 in Spanien ärztlich behandelt.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten als GKV die Erstattung der Kosten, die sie an die Versicherten bezahlt hat, welche jedoch auch von der Beklagten übernommen worden wären.

Nach § 10 der genannten AVB ist bezüglich des Erstattungsanspruchs der Klägerin geregelt:

„1. Steht dem Versicherten ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherten geltend gemacht werden.

2. Der Versicherte hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der versicherte diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherten entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Vorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherte.“

Mit der vorliegenden am 30.12.2015 beim Sozialgericht München eingegangenen (Stufen-) Leistungsklage versucht die Klägerin für jeweils einzeln benannte Versicherten der Beklagten einen direkten Erstattungsdurchgriff gegen die Beklagte als GKV unter Ausklammerung der Versicherten zu erreichen. Die Klägerin stützt ihre Ansprüche auf einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch, welchen sie aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, Urteil vom 03. April 2014 – B 2 U 21/12 R –, BSGE 115, 247-256, SozR 4-7610 § 812 Nr. 7 ableitet sowie auf die ungerechtfertigte Bereicherung, gemäß § 812ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), die Geschäftsführer ohne Auftrag und den Gesamtschuldnerausgleich gemäß § 426 BGB, § 78 VVG.

Die Klägerin beantragt

I. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welcher Höhe die Beklagte als gesetzliche Krankenversicherung der hier betroffenen Versicherungsnehmerin C., geb. am XX.XX.1951, C-Straße, C-Stadt, deren Krankheitskosten aus der ärztlichen Behandlung vom 20.09.2012 bis 21.09.2012 in K-Stadt/Türkei aufgrund der bestehenden gesetzlichen Krankenversicherung nach ihren Statuten zu erstatten hätte.

II. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welcher Höhe die Beklagte als gesetzliche Krankenversicherung des hier betroffenen Versicherungsnehmers D., geb. am XX.XX.1947, D-Straße, D-Stadt, dessen Krankheitskosten aus der ärztlichen Behandlung vom 14.05.2012 bis 26.05.2012 in L-Stadt (Spanien) aufgrund der bestehenden gesetzlichen Krankenversicherung nach ihren Statuten zu erstatten hätte.

III. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welcher Höhe die Beklagte als gesetzliche Krankenversicherung der hier betroffenen Versicherungsnehmerin E., geb. am XX.XX.1980, E-Straße, E-Stadt, deren Krankheitskosten aus der ärztlichen Behandlung vom 05.06.2012 in M-Stadt (Türkei) aufgrund der bestehenden gesetzlichen Krankenversicherung nach ihren Statuten zu erstatten hätte.

IV. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welcher Höhe die Beklagte als gesetzliche Krankenversicherung des hier betroffenen Versicherungsnehmers F., geb. am XX.XX 2010, F-Straße, F-Stadt, dessen Krankheitskosten aus der ärztlichen Behandlung vom 28.09.2012 bis 29.09.2012 in M-Stadt (Türkei) aufgrund der bestehenden gesetzlichen Krankenversicherung nach ihren Statuten zu erstatten hätte.

V. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welcher Höhe die Beklagte als gesetzliche Krankenversicherung des hier betroffenen Versicherungsnehmers G., geb. am XX.XX.1944, G-Straße, G-Stadt, dessen Krankheitskosten aus der ärztlichen Behandlung vom 19.11.2012 in M-Stadt (Türkei) aufgrund der bestehenden gesetzlichen Krankenversicherung nach ihren Statuten zu erstatten hätte.

VI. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welcher Höhe die Beklagte als gesetzliche Krankenversicherung der hier betroffenen Versicherungsnehmerin H., geb. am XX.XX 1963, H-straße, H-Stadt, deren Krankheitskosten aus der ärztlichen Behandlung vom 07.06.2012 bis 10.06.2012 in N-Stadt (Spanien) aufgrund der bestehenden gesetzlichen Krankenversicherung nach ihren Statuten zu erstatten hätte.

VII. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welcher Höhe die Beklagte als gesetzliche Krankenversicherung der hier betroffenen Versicherungsnehmerin I., geb. am XX.XX.1937, A-Straße, A-Stadt aus der ärztlichen Behandlung vom 11.10.2012 bis 15.10.2012 in O-Stadt (Türkei) aufgrund der bestehenden gesetzlichen Krankenversicherung nach ihren Statuten zu erstatten hätte.

VIII. Die Beklagte wird verurteilt den sich aus der Auskunftserteilung gemäß Ziffern I bis VII. ergebenden Betrag nebst gesetzlicher Zinsen seit Rechtshängigkeit an die Klägerin zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts wegen der Einzelheiten auf die Akte der Beklagten und die Akte des Sozialgerichts verwiesen.

Gründe

II.

Die Klage ist zulässig.

Das Sozialgericht München ist gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und § 57 Abs. 1 SGG sachlich und örtlich zuständig. Es handelt sich nach Auffassung der Kammer vorliegend um eine Angelegenheit der GKV. Nach der Rechtsprechung des BSG muss nicht abschließend entschieden werden, ob eine Streitigkeit zivilrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur vorliegt. Ausreichend ist, dass das Klagebegehren jedenfalls „eine Angelegenheit der GKV betrifft“ (vgl. BSG, Beschluss vom 21.7.2016, B3 SF 1/16 R, Rn. 7). Die Zulässigkeit des Rechtswegs richtet sich nach dem Streitgegenstand (BSG, a.a.O., Rn. 8). Es ist darauf abzustellen, ob der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt für die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge wesentlich von Bestimmungen des Zivilrechts oder des Rechts der GKV geprägt wird (BSG, a.a.O., Rn. 8). Das Streitverhältnis ist dann in diejenige Gerichtsbarkeit zu verweisen, die ihm nach der gesetzgeberischen Wertung in der Sache am besten entspricht, und durch ihre Sachkunde und Sachnähe zur Entscheidung über den streitigen Anspruch besonders geeignet ist (BSG, a.a.O., Rn. 8). Die Klage richtet sich gegen eine GKV und die Beklagte wird von der Klägerin in ihrer Funktion als GKV in Anspruch genommen. Die Klage wird primär auf einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gestützt, welchen die Klägerin aus einer Entscheidung des BSG, Urteil vom 03. April 2014 – B 2 U 21/12 R –, BSGE 115, 247-256, SozR 4-7610 § 812 Nr. 7, herleitet. In diesem Urteil hat sich das BSG auch in Rn. 10 (juris) dahingehend geäußert, dass für derartige Ansprüche der Sozialrechtsweg eröffnet ist. Soweit zivilrechtliche Ansprüche zur Klagebegründung angeführt werden, sind diese nur unterstützend erhoben. Dies ändert jedoch nichts an der Zuständigkeit der Sozialgerichte. Denn das sachlich zuständige Gericht muss über den Gesamtanspruch entscheiden sofern nur der Rechtsweg für einen von ihnen gegeben ist (BSG, Beschluss vom 30.9.2014, B8 SF 1/14 R, Juris).

Die Klage ist als Stufen-Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 SGG statthaft. Die Klägerin ist klagebefugt. Dies ergibt sich unabhängig von anderen zwischen der P-Stadt Insurance plc und der Klägerin bestehenden Vereinbarungen jedenfalls aus der Abtretungserklärung der „P-Stadt Insurance“ vom 30. Januar 2017. Die Versicherten haben jeweils unstreitig im Rahmen ihres Gold-Kreditkartenvertrags eine Auslandskrankenversicherung abgeschlossen. Es wird im Rahmen der Vertragsbedingungen des Kreditkartenvertrags auf die oben zitierten Allgemeinen Versicherungsbedingungen verwiesen. In diesen ist als Versicherer die P-Stadt Insurance plc und als Risikoträger die Klägerin genannt. Bezüglich der Auslandskrankenversicherung treten nach außen, d. h. gegenüber den versicherten Personen, daher nur die beiden genannten Versicherungen auf. Diese haben eine Leistungsverpflichtung gegenüber den Versicherten. Aus diesem Grund ist die Klägerin auch klagebefugt. Ausreichend für die Klagebefugnis ist, dass die Klägerin im eigenen Namen klagt und das Bestehen eines Rechtsanspruchs behauptet. Die Klagebefugnis scheidet nur dann aus, wenn der geltend gemachte Anspruch unter keinem denkbaren Gesichtspunkt der Klägerin zustehen kann. Hiervon kann bereits auf Grund der Nennung der Klägerin als Risikoträgerin in den zur gegenüber den Versicherten zur Leistungsverpflichtung führenden AVB nicht ausgegangen werden. Ob die Klägerin tatsächlich, sollte der behauptete Anspruch dem Grunde nach bestehen, auf Grund des Vertragskonstrukts geleistet hat und daher den Anspruch innehat, ist Frage der Begründetheit der Klage.

Die Klägerin hat eine Stufenklage erhoben. Diese ist zulässig, unabhängig davon, ob der geltend gemachte Auskunftsanspruch zu einem Zahlungsanspruch führt (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 12. Auflage 2017, § 56, Rn.5, BSG, Urteil vom 23. März 2011 – B 6 KA 11/10 R –, BSGE 108, 35-56, SozR 4-2500 § 115b Nr. 3).

Die Klage ist jedoch unbegründet.

Der Auskunfts- und Erstattungsanspruch hängen in der Weise zusammen, dass die Klägerin zunächst Auskunft von der Beklagten darüber fordert, in welcher Höhe sie den jeweiligen Versicherten die Kosten für die durchgeführten Auslandsbehandlungen erstatten müsste. Nach Erhalt dieser Auskunft will sie den ihr nach ihrer Auffassung zustehenden Erstattungsanspruch geltend machen. Daher ist für die Begründetheit des Auskunftsanspruchs notwendig, dass ein Erstattungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte überhaupt möglich erscheint (vgl. BSG, Urteil vom 23. März 2011 – B 6 KA 11/10 R –, BSGE 108, 35-56, SozR 4-2500 § 115b Nr. 3).

Ein Erstattungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte besteht jedoch nach Auffassung der Kammer bereits dem Grunde nach nicht. Daher kann auch kein diesbezüglicher Auskunftsanspruch bestehen.

Ein solcher Erstattungsanspruch ergibt sich nicht aus dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch, auf den sich die Klägerin primär stützt. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch ist nach heute herrschender Meinung ein eigenständiges Institut des allgemeinen Verwaltungsrechts. Voraussetzung dieses Anspruchs ist eine Vermögensverschiebung in einem öffentlich-rechtlichen Leistungsverhältnis ohne Rechtsgrund und ohne Vertrauensschutz des Empfängers (vgl. Sozialgericht München, Gerichtsbescheid vom 05.05.2017, S 29 KR 1910/15; Hesse in Beck‘scher Online Kommentar § 50 SGB X, Rn. 9, Kopp/Ramsauer VwVfG § 49a Rn. 28; BVerwG 12.3.1985 NJW 1985 2436).

Es liegt kein öffentlich-rechtliches Leistungsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten vor. Es treffen zwei unterschiedliche Versicherungssysteme, nämlich das der privaten und das der gesetzlichen Krankenversicherung, aufeinander. Rechtsbeziehungen zwischen Beteiligten dieser beiden Systeme können nur bei gesetzlicher oder vertraglicher Grundlage bestehen (vgl. BSG, Urteil vom 17.6.2008, B1 KR 24/07R, Juris, Rn. 30; Sozialgericht München, Gerichtsbescheid vom 05.05.2017, S 29 KR 1910/15). Gesetzliche Regelungen bzw. Vereinbarungen der Beteiligten auf die der klägerische Anspruch gestützt werden könnte, bestehen nicht (vgl. hierzu ausdrücklich auch Rundschreiben des Bundesverwaltungsamtes an die bundesunmittelbaren Krankenkassen vom 4. Februar 2014, Aktenzeichen IV 4-90.44-0730/2009). Die Klägerin wickelt die Kostenerstattung mit den jeweiligen Versicherten allein auf zivilvertraglicher Grundlage (AVB) mit diesen ab. Sie bewegt sich hier nicht im System der gesetzlichen Krankenversicherung oder des SGB V. Sie agiert insoweit auch nicht öffentlich-rechtlich, sondern allein privatrechtlich als privater Krankenversicherer. Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch scheidet deshalb bereits mangels Vorliegens eines öffentlich-rechtlichen Leistungsverhältnisses aus.

Auch ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß der §§ 812 ff BGB besteht gegen die Beklagte nicht. §§ 812 ff BGB sind unmittelbar nur auf privatrechtliche Rechtsverhältnisse anwendbar. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch ist als lex specialis aus dem Rechtsgedanken der §§ 812 ff BGB heraus als eigenständige öffentlich-rechtliche Sonderform entwickelt worden (Palandt, 76. Auflage, 2017, Einführung vor § 812 BGB, Rn. 9). Ein Nebeneinander der beiden Anspruchsgrundlagen ist deshalb nicht möglich (vgl. BSG, Urteil vom 08. November 2011 – B 1 KR 8/11 R –, BSGE 109, 236-254, SozR 4-5560 § 17b Nr. 2). Zur Abgrenzung der beiden Ansprüche ist auf die Natur der Rechtsbeziehungen, die von § § 812 ff BGB betroffen sein sollen, abzustellen (Palandt, a.a.O.). Die Klägerin nimmt die Beklagte als GKV in ihrer Eigenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts und auf Basis des Anspruchs den der Versicherte gegen die Beklagte aus öffentlichem Recht, nämlich dem SGB V, haben kann, in Anspruch. Die Klage erfolgt nicht auf Grund eines privatrechtlichen Tätigwerdens der Beklagten. Damit liegt kein privatrechtliches Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten vor. Ein Anspruch aus §§ 812ff BGB scheidet aus diesem Grund aus.

Davon unabhängig gilt im allgemeinen Bereicherungsrecht der Grundsatz des Vorrangs der Leistungsbeziehung (Leistungskondiktion) (vgl. Palandt, a.a.O., § 812, Rn. 7, Rn. 13, Rn. 54 ff). Soweit ein Leistungsvorgang in einem Mehrpersonenverhältnis vorliegt, ist bei rechtsgrundloser Leistung auch die Rückabwicklung innerhalb der jeweiligen Leistungsbeziehungen vorrangig (Palandt, a.a.O., Rn. 54). Vorliegend besteht eine (vertragliche) Rechtsbeziehung zwischen der Klägerin und ihren jeweiligen Versicherten sowie ein (gesetzliches) Rechtsverhältnis zwischen der Beklagten und den Versicherten. Eine Rechtsbeziehung – gesetzlich oder vertraglich – zwischen der Klägerin und der Beklagten besteht jedoch nicht (s. o.). Damit besteht der Vorrang der Leistungskondiktion. Soweit die Klägerin von einer rechtsgrundlosen Leistung ausgeht, muss sie sich an den jeweiligen Versicherten wenden.

Das BSG hat in der von der Klägerin zitierten Entscheidung vom 03.04.2014, B 2 U 21/12 R, ausnahmsweise den direkten Ausgleich zwischen einem privaten Krankenversicherer und der gesetzlichen Unfallversicherung zugelassen. Diese Entscheidung ist auf den hier vorliegenden Fall nach Auffassung der Kammer jedoch nicht übertragbar. Maßgeblicher Unterschied der hier vorliegenden Konstellation zum vom BSG entschiedenen Fall ist, dass im dortigen Fall die ausnahmsweise erstattungspflichtige Beklagte ihre gesetzlich bestehende Leistungspflicht zunächst rechtswidrig abgelehnt hatte und die dortige Klägerin auf Grund des privatrechtlichen Versicherungsvertrags „im Umfang des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes nicht verpflichtet war“ (BSG, Urteil vom 03. April 2014 – B 2 U 21/12 R –, BSGE 115, 247-256, SozR 4-7610 § 812 Nr. 7) zu leisten, dies jedoch dennoch getan hat.

Im hier vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin aber rechtmäßig auf Grund ihrer vertraglichen Verpflichtung wirksam eine Leistung erbracht. Es besteht, anders als im Bereich der Kranken- und Unfallversicherung, keine grundsätzliche Subsidiarität der Leistung der Klägerin gegenüber der Leistung der Beklagten (vgl. AG Bielefeld, Urteil vom 04. April 2017 – 404 C-145/16 –, juris; Sozialgericht München, Gerichtsbescheid vom 05.05.2017, S 29 KR 1910/15). Dies ergibt sich bereits aus den AVB, welche der Leistung der Klägerin an den jeweiligen Versicherungsnehmer zu Grunde liegen. Der Leistungsanspruch ist nach den dort getroffenen Regelungen nicht von einer (Nicht-)leistung der Beklagten abhängig, sondern die Klägerin leistet unbedingt und lässt sich mögliche Erstattungsansprüche aus einem anderen Rechtsverhältnis (hier: zur GKV) von ihren Versicherten abtreten. Die Klägerin hat daher nicht wie im zitierten BSG-Urteil irrtümlich Versicherungsleistungen an ihren Versicherungsnehmer erbracht, sondern auf Grund ihrer primären - unabhängig von der Leistung der Beklagten bestehenden – Leistungspflicht vertragsgerecht und damit rechtmäßig geleistet. Damit hat die Klägerin auch hauptsächlich einen eigenen Leistungszweck verfolgt (Erfüllung der vertraglichen Pflichten gegenüber den jeweiligen Versicherungsnehmern). Ein weiterer Unterschied zum von der Klägerin zu Klagebegründung herangezogenen BSG-Urteil ergibt sich daraus, dass im Fall der hier vorliegenden Auslandskrankenversicherung die Zahlung der Klägerin als PKV an ihre eigenen Versicherten keine Auswirkungen auf das Rechtsverhältnis zwischen der Beklagten als GKV und ihren gesetzlich Versicherten hat. Die Leistung der Klägerin führt nicht dazu, dass die (möglicherweise bestehende) gesetzliche Leistungsverpflichtung der Beklagten erfüllt ist. Es gibt – anders als im Verhältnis der Krankenzur Unfallversicherung – keine Regelung, dass der Versicherte im Falle der Doppelversicherung (und eine solche liegt hier bezüglich des Auslandskrankenversicherungsschutzes zumindest teilweise vor), die Leistung nur einmal beanspruchen kann. Die Beklagte kann trotz Zahlung der Klägerin weiterhin Erstattungsansprüchen der jeweiligen Versicherten ausgesetzt sein und davon geht die Klägerin in ihren AVB auch aus, wenn sie sich diese Ansprüche abtreten lässt. Insoweit wird auch auf die Ausführungen des SG München im Gerichtsbescheid 05.05.2017, S 29 KR 1910/15, verwiesen: „Letztendlich ist es nicht von Belang, aus welchen Finanzquellen die Versicherten Geldmittel als Ersatz für die Sachleistung der GKV bezogen haben (eigenes Vermögen, Kredit, private Versicherungsleistung). Ein Erlöschen des Leistungsanspruchs gegenüber der GKV ist im Falle der Zahlung durch die PKV jedenfalls nicht schon dadurch begründbar (sondern bedarf weiterer Prüfungen etwa im Rahmen von § 13 Abs. 3 SGB V bzw europäischen Rechtsvorschriften – siehe oben). Die beiden Rechtsbereiche sind diesbezüglich strikt getrennt.“ Eine solche alternative Leistungspflicht von GKV und PKV kann nur dann bestehen, wenn die PKV ausdrücklich nur insoweit leisten möchte, als eine Leistungspflicht der GKV ausscheidet. Hier ist dann auch eine entsprechende Vereinbarung mit dem Versicherten erforderlich, dass er den Anspruch gegen die GKV durchsetzen muss (vgl. BSG, Urteil vom 17. Juni 2008 – B 1 KR 24/07 R –, SozR 4-2500 § 13 Nr. 17). Eine solche Vereinbarung mit den Versicherten liegt jedoch gerade nicht vor.

Damit scheidet auch unter Heranziehung der Entscheidung des BSG vom 3.4.2014, B 2 U 21/12 R, ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch oder ein aus §§ 812ff BGB folgender Erstattungsanspruch aus.

Auch ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Grundlage eines Gesamtschuldnerausgleiches gemäß § 426 BGB oder § 78 VVG kommt vorliegend nicht in Betracht.

Die Ausgleichsregelung des § 78 VVG ist nicht anwendbar, da das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) nur für die Beziehungen privater Versicherer untereinander gilt (vgl. Amtsgericht Bielefeld, Urteil vom 4. April 2017,404 C145/16). Eine analoge Anwendung kommt nicht in Betracht. Insbesondere kann eine solche nicht auf § 69 Abs. 1 S. 4 SGB V gestützt werden. Der Verweis bezieht sich nur auf die analoge Anwendung der „Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches“, nicht jedoch des § 78 VVG (vgl. Rundschreiben des Bundesversicherungsamtes an die bundesunmittelbaren Krankenkassen vom 4. Februar 2014; Amtsgericht Bielefeld, Urteil vom 4. April 2017,404 C145/16).

Auch die Anwendung des § 426 BGB wird durch § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V unter den Vorbehalt der dortigen Voraussetzungen gestellt. Die analoge Anwendung von BGB-Vorschriften – auch soweit Rechte Dritter betroffen sind (§ 69 Abs. 1 Satz 4 SGB V) – ist auf die in § 69 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB V enumerativ aufgeführten Rechtsbeziehungen (nämlich Krankenkassen und ihre Verbände zu Ärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten, Apotheken sowie sonstigen Leistungserbringern und ihren Verbänden und zu den Krankenhäusern und deren Verbänden) beschränkt. Die Klägerin als PKV lässt sich hierunter nicht subsumieren (vgl. SG München im Gerichtsbescheid 05.05.2017, S 29 KR 1910/15).

Im Übrigen liegt eine Gesamtschuldnerschaft, wie sie auch die Anwendung des § 426 BGB bereits nach dem Wortlaut voraussetzt, zwischen PKV und GKV auf Grund der strikten Trennung beider Versicherungssysteme nicht vor. Vertragliche Regelungen zwischen der Klägerin und der Beklagten, die eine solche begründen könnten, bestehen nicht. Auch eine gesetzliche Anordnung der Gesamtschuldnerschaft fehlt. Vielmehr besteht Gesamtschuldnerschaft nach der dem Gesamtschuldnerausgleich zu Grunde liegenden Vorschrift des § 421 S. 1 BGB nur dann, wenn mehrere eine Leistung in der Weise schulden, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet ist, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist. Genau dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall. Der jeweilige Versicherte ist trotz der Leistung der Klägerin noch berechtigt, die Leistung auch von der Beklagten zu fordern (vgl. die obigen Ausführungen). Damit liegt kein Fall des § 421 BGB vor und die Anwendung des § 426 BGB scheidet aus.

Schließlich scheidet auch ein Anspruch aus der (analogen) Anwendung der Regelungen der §§ 677ff BGB, der Geschäftsführung ohne Auftrag, aus. Die §§ 677 ff sind auch im Bereich der öffentlichen Verwaltung dem Grunde nach anwendbar und gelten dann entsprechend, wenn es sich bei dem ohne Auftrag geführten Geschäft um ein öffentliches Geschäft handelt. Die Anwendung ist aber ausgeschlossen soweit es bei diesem öffentlichen Geschäft um die Erfüllung von Aufgaben einer Behörde geht, die in der ausschließlichen Zuständigkeit oder im Ermessen dieser Behörde liegen (Palandt, 76. Auflage 2017, Einführung vor § 677 BGB, Rn. 13). So ist der Fall hier gelagert. Die Entscheidung über die Frage, ob und in welcher Höhe bei Auslandskrankenfällen seitens der Beklagten (Sach-)leistungen zu erbringen sind, liegt in der alleinigen Zuständigkeit der Beklagten. Es ist nicht ersichtlich, dass diesbezüglich eine parallele Entscheidungskompetenz der klagenden PKV besteht (vgl. SG A-Stadt im Gerichtsbescheid 05.05.2017, S 29 KR 1910/15).

Ein Anspruch hätte sich im Übrigen deshalb nur noch aus dem abgetretenen Anspruch des Patienten gegen seine gesetzliche Krankenversicherung ergeben können. Die in § 10 AVG vorgenommene Abtretung des Anspruchs führt jedoch nicht zu einer Übertragung der Prozessführungsbefugnis, so dass außer dem Versicherten niemand aktivlegitimiert ist (vgl. BSG, Urteil vom 03. April 2014 – B 2 U 21/12 R –, BSGE 115, 247-256, SozR 4-7610 § 812 Nr. 7, Rn. 13). Eine gesetzliche Prozessstandschaft der Klägerin für den jeweiligen Versicherten ist nicht geregelt. § 10 AVB sieht eine gewillkürte Prozessstandschaft nicht vor. Zudem müsste die Klage dann ausdrücklich so erhoben worden sein (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 12. Auflage 2017, § 54, Rn.11a). Dies ist jedoch nicht der Fall.

Damit war die Stufenklage insgesamt abzuweisen, da ein Leistungsanspruch dem Grunde nach ausscheidet und deshalb auch der Auskunftsanspruch keine Grundlage hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 197a Abs. 1 SGG, § 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer sieht hier keinen Anlass, den Streitwert, wie von der Klägerin beantragt, festzusetzen. Der Streitwert ist gemäß § 51 Gerichtskostengesetz (GKG) nach der sich aus dem Antrag der Klägerin für diese ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Gemäß § 44 GKG ist bei der Stufenklage für die Wertberechnung nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar der höhere, maßgebend. Die Kammer sieht im Rahmen ihrer Ermessensausübung die sich aus dem Antrag ergebende Bedeutung der Sache für die Klägerin in dem jeweiligen an den Versicherten geleisteten Betrag. Das Ziel der Klägerin ist es, den Betrag von der Beklagten zu erhalten, den diese im Rahmen des SGB V an den Versicherten jeweils hätte leisten müssen. Soweit dies der gesamte an ihre Versicherungsnehmer jeweils gezahlte Betrag ist, möchte sie also auch diesen von der Beklagten erhalten. Dass auf Grund der Unterschiede der Versicherungssysteme im Einzelfall gegebenenfalls nur ein niedriger Betrag zustehen könnte, mindert nicht den ursprünglich mit der Klage verfolgten Wert der Sache für die Klägerin (vgl. auch SG München, Gerichtsbescheid vom 27. Juni 2017 – S 55 KR 2264/16 –, juris).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 05/05/2017 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 914,62 € festgesetzt. Tatbestand 1. Die Klägerin ist eine private Auslands-Kra
published on 27/06/2017 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 1.828,00 Euro festgesetzt. Tatbestand 1. Die Klägerin ist eine private Auslands-Krank
published on 03/04/2014 00:00

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 8. Juni 2012 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht zurückver
published on 08/11/2011 00:00

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. Januar 2011 wird zurückgewiesen.
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Annotations

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden (Mehrfachversicherung), haften die Versicherer in der Weise als Gesamtschuldner, dass jeder Versicherer den von ihm nach dem Vertrag zu leistenden Betrag zu zahlen hat, der Versicherungsnehmer aber insgesamt nicht mehr als den Betrag des Schadens verlangen kann.

(2) Die Versicherer sind im Verhältnis zueinander zu Anteilen nach Maßgabe der Beträge verpflichtet, die sie dem Versicherungsnehmer nach dem jeweiligen Vertrag zu zahlen haben. Ist auf eine der Versicherungen ausländisches Recht anzuwenden, kann der Versicherer, für den das ausländische Recht gilt, gegen den anderen Versicherer einen Anspruch auf Ausgleichung nur geltend machen, wenn er selbst nach dem für ihn maßgeblichen Recht zur Ausgleichung verpflichtet ist.

(3) In der Haftpflichtversicherung von Gespannen sind bei einer Mehrfachversicherung die Versicherer im Verhältnis zueinander zu Anteilen entsprechend der Regelung in § 19 Absatz 4 des Straßenverkehrsgesetzes verpflichtet.

(4) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht vereinbart, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig; dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

(1) Örtlich zuständig ist das Sozialgericht, in dessen Bezirk der Kläger zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz oder Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat; steht er in einem Beschäftigungsverhältnis, so kann er auch vor dem für den Beschäftigungsort zuständigen Sozialgericht klagen. Klagt eine Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts, in Angelegenheiten nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch ein Unternehmen der privaten Pflegeversicherung oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts oder des Schwerbehindertenrechts ein Land, so ist der Sitz oder Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Beklagten maßgebend, wenn dieser eine natürliche Person oder eine juristische Person des Privatrechts ist.

(2) Ist die erstmalige Bewilligung einer Hinterbliebenenrente streitig, so ist der Wohnsitz oder in Ermangelung dessen der Aufenthaltsort der Witwe oder des Witwers maßgebend. Ist eine Witwe oder ein Witwer nicht vorhanden, so ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die jüngste Waise im Inland ihren Wohnsitz oder in Ermangelung dessen ihren Aufenthaltsort hat; sind nur Eltern oder Großeltern vorhanden, so ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Eltern oder Großeltern ihren Wohnsitz oder in Ermangelung dessen ihren Aufenthaltsort haben. Bei verschiedenem Wohnsitz oder Aufenthaltsort der Eltern- oder Großelternteile gilt der im Inland gelegene Wohnsitz oder Aufenthaltsort des anspruchsberechtigten Ehemanns oder geschiedenen Mannes.

(3) Hat der Kläger seinen Sitz oder Wohnsitz oder Aufenthaltsort im Ausland, so ist örtlich zuständig das Sozialgericht, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz oder Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat.

(4) In Angelegenheiten des § 51 Abs. 1 Nr. 2, die auf Bundesebene festgesetzte Festbeträge betreffen, ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat, in Angelegenheiten, die auf Landesebene festgesetzte Festbeträge betreffen, das Sozialgericht, in dessen Bezirk die Landesregierung ihren Sitz hat.

(5) In Angelegenheiten nach § 130a Absatz 4 und 9 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die zur Entscheidung berufene Behörde ihren Sitz hat.

(6) Für Antragsverfahren nach § 55a ist das Landessozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Körperschaft, die die Rechtsvorschrift erlassen hat, ihren Sitz hat.

(7) In Angelegenheiten nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Auftraggeber seinen Sitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat dieser seinen Sitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz im Ausland, ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Auftragnehmer seinen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.

(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.

(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.

(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Die Krankenkasse darf anstelle der Sach- oder Dienstleistung (§ 2 Abs. 2) Kosten nur erstatten, soweit es dieses oder das Neunte Buch vorsieht.

(2) Versicherte können anstelle der Sach- oder Dienstleistungen Kostenerstattung wählen. Hierüber haben sie ihre Krankenkasse vor Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis zu setzen. Der Leistungserbringer hat die Versicherten vor Inanspruchnahme der Leistung darüber zu informieren, dass Kosten, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, von dem Versicherten zu tragen sind. Eine Einschränkung der Wahl auf den Bereich der ärztlichen Versorgung, der zahnärztlichen Versorgung, den stationären Bereich oder auf veranlasste Leistungen ist möglich. Nicht im Vierten Kapitel genannte Leistungserbringer dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der Krankenkasse in Anspruch genommen werden. Eine Zustimmung kann erteilt werden, wenn medizinische oder soziale Gründe eine Inanspruchnahme dieser Leistungserbringer rechtfertigen und eine zumindest gleichwertige Versorgung gewährleistet ist. Die Inanspruchnahme von Leistungserbringern nach § 95b Absatz 3 Satz 1 im Wege der Kostenerstattung ist ausgeschlossen. Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung zu tragen hätte. Die Satzung hat das Verfahren der Kostenerstattung zu regeln. Sie kann dabei Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten in Höhe von höchstens 5 Prozent in Abzug bringen. Im Falle der Kostenerstattung nach § 129 Absatz 1 Satz 6 sind die der Krankenkasse entgangenen Rabatte nach § 130a Absatz 8 sowie die Mehrkosten im Vergleich zur Abgabe eines Arzneimittels nach § 129 Absatz 1 Satz 3 und 5 zu berücksichtigen; die Abschläge sollen pauschaliert werden. Die Versicherten sind an ihre Wahl der Kostenerstattung mindestens ein Kalendervierteljahr gebunden.

(3) Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war. Die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach dem Neunten Buch werden nach § 18 des Neunten Buches erstattet. Die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen, die durch einen Psychotherapeuten erbracht werden, sind erstattungsfähig, sofern dieser die Voraussetzungen des § 95c erfüllt.

(3a) Die Krankenkasse hat über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes, eingeholt wird, innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Wenn die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme für erforderlich hält, hat sie diese unverzüglich einzuholen und die Leistungsberechtigten hierüber zu unterrichten. Der Medizinische Dienst nimmt innerhalb von drei Wochen gutachtlich Stellung. Wird ein im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte vorgesehenes Gutachterverfahren gemäß § 87 Absatz 1c durchgeführt, hat die Krankenkasse ab Antragseingang innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden; der Gutachter nimmt innerhalb von vier Wochen Stellung. Kann die Krankenkasse Fristen nach Satz 1 oder Satz 4 nicht einhalten, teilt sie dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich oder elektronisch mit; für die elektronische Mitteilung gilt § 37 Absatz 2b des Zehnten Buches entsprechend. Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt. Beschaffen sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist eine erforderliche Leistung selbst, ist die Krankenkasse zur Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten verpflichtet. Die Krankenkasse berichtet dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen jährlich über die Anzahl der Fälle, in denen Fristen nicht eingehalten oder Kostenerstattungen vorgenommen wurden. Für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gelten die §§ 14 bis 24 des Neunten Buches zur Koordinierung der Leistungen und zur Erstattung selbst beschaffter Leistungen.

(4) Versicherte sind berechtigt, auch Leistungserbringer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz anstelle der Sach- oder Dienstleistung im Wege der Kostenerstattung in Anspruch zu nehmen, es sei denn, Behandlungen für diesen Personenkreis im anderen Staat sind auf der Grundlage eines Pauschbetrages zu erstatten oder unterliegen auf Grund eines vereinbarten Erstattungsverzichts nicht der Erstattung. Es dürfen nur solche Leistungserbringer in Anspruch genommen werden, bei denen die Bedingungen des Zugangs und der Ausübung des Berufes Gegenstand einer Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft sind oder die im jeweiligen nationalen System der Krankenversicherung des Aufenthaltsstaates zur Versorgung der Versicherten berechtigt sind. Der Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung im Inland zu tragen hätte. Die Satzung hat das Verfahren der Kostenerstattung zu regeln. Sie hat dabei ausreichende Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten in Höhe von höchstens 5 Prozent vorzusehen sowie vorgesehene Zuzahlungen in Abzug zu bringen. Ist eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit nur in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum möglich, kann die Krankenkasse die Kosten der erforderlichen Behandlung auch ganz übernehmen.

(5) Abweichend von Absatz 4 können in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz Krankenhausleistungen nach § 39 nur nach vorheriger Zustimmung durch die Krankenkassen in Anspruch genommen werden. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn die gleiche oder eine für den Versicherten ebenso wirksame, dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit rechtzeitig bei einem Vertragspartner der Krankenkasse im Inland erlangt werden kann.

(6) § 18 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt in den Fällen der Absätze 4 und 5 entsprechend.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden (Mehrfachversicherung), haften die Versicherer in der Weise als Gesamtschuldner, dass jeder Versicherer den von ihm nach dem Vertrag zu leistenden Betrag zu zahlen hat, der Versicherungsnehmer aber insgesamt nicht mehr als den Betrag des Schadens verlangen kann.

(2) Die Versicherer sind im Verhältnis zueinander zu Anteilen nach Maßgabe der Beträge verpflichtet, die sie dem Versicherungsnehmer nach dem jeweiligen Vertrag zu zahlen haben. Ist auf eine der Versicherungen ausländisches Recht anzuwenden, kann der Versicherer, für den das ausländische Recht gilt, gegen den anderen Versicherer einen Anspruch auf Ausgleichung nur geltend machen, wenn er selbst nach dem für ihn maßgeblichen Recht zur Ausgleichung verpflichtet ist.

(3) In der Haftpflichtversicherung von Gespannen sind bei einer Mehrfachversicherung die Versicherer im Verhältnis zueinander zu Anteilen entsprechend der Regelung in § 19 Absatz 4 des Straßenverkehrsgesetzes verpflichtet.

(4) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht vereinbart, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig; dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

(1) Dieses Kapitel sowie die §§ 63 und 64 regeln abschließend die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und ihrer Verbände zu Ärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten, Apotheken sowie sonstigen Leistungserbringern und ihren Verbänden, einschließlich der Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses und der Landesausschüsse nach den §§ 90 bis 94. Die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und ihrer Verbände zu den Krankenhäusern und ihren Verbänden werden abschließend in diesem Kapitel, in den §§ 63, 64 und in dem Krankenhausfinanzierungsgesetz, dem Krankenhausentgeltgesetz sowie den hiernach erlassenen Rechtsverordnungen geregelt. Für die Rechtsbeziehungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten im Übrigen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend, soweit sie mit den Vorgaben des § 70 und den übrigen Aufgaben und Pflichten der Beteiligten nach diesem Kapitel vereinbar sind. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, soweit durch diese Rechtsbeziehungen Rechte Dritter betroffen sind.

(2) Die §§ 1 bis 3 Absatz 1, die §§ 19 bis 21, 32 bis 34a, 48 bis 81 Absatz 2 Nummer 1, 2 Buchstabe a und Nummer 6 bis 11, Absatz 3 Nummer 1 und 2 sowie die §§ 81a bis 95 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gelten für die in Absatz 1 genannten Rechtsbeziehungen entsprechend. Satz 1 gilt nicht für Verträge und sonstige Vereinbarungen von Krankenkassen oder deren Verbänden mit Leistungserbringern oder deren Verbänden, zu deren Abschluss die Krankenkassen oder deren Verbände gesetzlich verpflichtet sind. Satz 1 gilt auch nicht für Beschlüsse, Empfehlungen, Richtlinien oder sonstige Entscheidungen der Krankenkassen oder deren Verbände, zu denen sie gesetzlich verpflichtet sind, sowie für Beschlüsse, Richtlinien und sonstige Entscheidungen des Gemeinsamen Bundesausschusses, zu denen er gesetzlich verpflichtet ist.

(3) Auf öffentliche Aufträge nach diesem Buch sind die Vorschriften des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen anzuwenden.

(4) Bei der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge nach den §§ 63 und 140a über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne des Anhangs XIV der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014, die im Rahmen einer heilberuflichen Tätigkeit erbracht werden, kann der öffentliche Auftraggeber abweichend von § 119 Absatz 1 und § 130 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie von § 14 Absatz 1 bis 3 der Vergabeverordnung andere Verfahren vorsehen, die die Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung gewährleisten. Ein Verfahren ohne Teilnahmewettbewerb und ohne vorherige Veröffentlichung nach § 66 der Vergabeverordnung darf der öffentliche Auftraggeber nur in den Fällen des § 14 Absatz 4 und 6 der Vergabeverordnung vorsehen. Von den Vorgaben der §§ 15 bis 36 und 42 bis 65 der Vergabeverordnung, mit Ausnahme der §§ 53, 58, 60 und 63, kann abgewichen werden. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 17. April 2019 über die Anwendung dieses Absatzes durch seine Mitglieder.

(1) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden (Mehrfachversicherung), haften die Versicherer in der Weise als Gesamtschuldner, dass jeder Versicherer den von ihm nach dem Vertrag zu leistenden Betrag zu zahlen hat, der Versicherungsnehmer aber insgesamt nicht mehr als den Betrag des Schadens verlangen kann.

(2) Die Versicherer sind im Verhältnis zueinander zu Anteilen nach Maßgabe der Beträge verpflichtet, die sie dem Versicherungsnehmer nach dem jeweiligen Vertrag zu zahlen haben. Ist auf eine der Versicherungen ausländisches Recht anzuwenden, kann der Versicherer, für den das ausländische Recht gilt, gegen den anderen Versicherer einen Anspruch auf Ausgleichung nur geltend machen, wenn er selbst nach dem für ihn maßgeblichen Recht zur Ausgleichung verpflichtet ist.

(3) In der Haftpflichtversicherung von Gespannen sind bei einer Mehrfachversicherung die Versicherer im Verhältnis zueinander zu Anteilen entsprechend der Regelung in § 19 Absatz 4 des Straßenverkehrsgesetzes verpflichtet.

(4) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht vereinbart, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig; dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) Dieses Kapitel sowie die §§ 63 und 64 regeln abschließend die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und ihrer Verbände zu Ärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten, Apotheken sowie sonstigen Leistungserbringern und ihren Verbänden, einschließlich der Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses und der Landesausschüsse nach den §§ 90 bis 94. Die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und ihrer Verbände zu den Krankenhäusern und ihren Verbänden werden abschließend in diesem Kapitel, in den §§ 63, 64 und in dem Krankenhausfinanzierungsgesetz, dem Krankenhausentgeltgesetz sowie den hiernach erlassenen Rechtsverordnungen geregelt. Für die Rechtsbeziehungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten im Übrigen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend, soweit sie mit den Vorgaben des § 70 und den übrigen Aufgaben und Pflichten der Beteiligten nach diesem Kapitel vereinbar sind. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, soweit durch diese Rechtsbeziehungen Rechte Dritter betroffen sind.

(2) Die §§ 1 bis 3 Absatz 1, die §§ 19 bis 21, 32 bis 34a, 48 bis 81 Absatz 2 Nummer 1, 2 Buchstabe a und Nummer 6 bis 11, Absatz 3 Nummer 1 und 2 sowie die §§ 81a bis 95 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gelten für die in Absatz 1 genannten Rechtsbeziehungen entsprechend. Satz 1 gilt nicht für Verträge und sonstige Vereinbarungen von Krankenkassen oder deren Verbänden mit Leistungserbringern oder deren Verbänden, zu deren Abschluss die Krankenkassen oder deren Verbände gesetzlich verpflichtet sind. Satz 1 gilt auch nicht für Beschlüsse, Empfehlungen, Richtlinien oder sonstige Entscheidungen der Krankenkassen oder deren Verbände, zu denen sie gesetzlich verpflichtet sind, sowie für Beschlüsse, Richtlinien und sonstige Entscheidungen des Gemeinsamen Bundesausschusses, zu denen er gesetzlich verpflichtet ist.

(3) Auf öffentliche Aufträge nach diesem Buch sind die Vorschriften des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen anzuwenden.

(4) Bei der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge nach den §§ 63 und 140a über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne des Anhangs XIV der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014, die im Rahmen einer heilberuflichen Tätigkeit erbracht werden, kann der öffentliche Auftraggeber abweichend von § 119 Absatz 1 und § 130 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie von § 14 Absatz 1 bis 3 der Vergabeverordnung andere Verfahren vorsehen, die die Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung gewährleisten. Ein Verfahren ohne Teilnahmewettbewerb und ohne vorherige Veröffentlichung nach § 66 der Vergabeverordnung darf der öffentliche Auftraggeber nur in den Fällen des § 14 Absatz 4 und 6 der Vergabeverordnung vorsehen. Von den Vorgaben der §§ 15 bis 36 und 42 bis 65 der Vergabeverordnung, mit Ausnahme der §§ 53, 58, 60 und 63, kann abgewichen werden. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 17. April 2019 über die Anwendung dieses Absatzes durch seine Mitglieder.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, ist für die Wertberechnung nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar der höhere, maßgebend.