Sozialgericht München Gerichtsbescheid, 27. Apr. 2015 - S 38 KA 5034/12
Gericht
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Das Verfahren unter dem Aktenzeichen S 38 KA 5034/12 wurde ursprünglich unter dem Aktenzeichen S 38 KA 5492/01 geführt. In seiner Klageschrift vom 22.12.2000 nannte der Kläger, der als MKG-Chirurg sowohl vertragszahnärztlich, als auch vertragsärztlich zugelassen war, im Betreff als Gegenstand der Klage folgendes: „Abrechnung der kassenzahnärztlichen Leistungen aus Kieferbruch-Aufbißschienenbehandlungen für die Zeit von November 1994 bis August 1996; Zurückweisung der Abrechnung wegen fehlerhafter Abrechnungen des gewerblichen Labors R.-Zahntechnik gemäß monatlicher Auflistung, Widersprüche zu den genannten Abrechnungen und Zurückweisungen.“ Er machte unter anderem geltend, er habe Abrechnungen seiner Leistungen, des Praxislabors und des gewerblichen Labors C. im Oktober 1995, Dezember 1995, April 1996, Juli 1996, Oktober 1996, Dezember 1996, April 1997 und Juni 1997 (Korrekturabrechnungen) bei der Beklagten eingereicht. Es gehe auch um die abrechenbaren zahnärztlichen Leistungen gemäß der GOÄ 1965. Die Beklagte habe auch die Behandlungsleistungen aus den Quartalen 1/99 und 2/99 noch nicht abgerechnet. Im Hinblick auf eine längere Abwesenheit des Klägers wurde auch mit Einverständnis des Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Beschluss vom 23.06.2006 das Ruhen des Verfahrens, sowie weiterer Verfahren des Klägers angeordnet. Auf Antrag des Klägers hin wurde das Verfahren unter dem jetzigen Aktenzeichen wieder aufgenommen. Das Gericht übersandte dem Kläger mehrere Listen über die beim Sozialgericht München anhängigen und wieder aufgenommenen Verfahren mit kurzer Darstellung des jeweiligen Klagegegenstandes, um der Klägerseite die Möglichkeit zu eröffnen, zu überprüfen, ob alle Verfahren nach wie vor aufrecht erhalten werden sollen. Die streitgegenständliche Klage mit dem Gegenstand „Kieferbruch“ wurde vom Kläger selbst als eine der „werthaltigsten“ bezeichnet. Im Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 19.07.2012 teilte dieser mit, seines Erachtens sei eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid angesichts der schwierigen Sach- und Rechtslage unangebracht. Sollten diese Verfahren terminiert werden, werde er die von seinem Mandanten bislang angebrachten Klageanträge präzisieren und weitergehend ausführen. Das Verfahren wurde nach Fortsetzung unter dem neuen Aktenzeichen erstmals zur mündlichen Verhandlung am 14.11.2012 (1. Termin) terminiert. Die mündliche Verhandlung wurde auf Bitte des Klägers im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand vertagt und im Einverständnis mit den Beteiligten auf den 20.02.2013 (2. Termin) umgeladen. Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 28.01.2013 mit, es sei immer noch nicht die Vorlage der angekündigten Beweismittel in der Klageschrift erfolgt. Dem Antrag des Klägers vom 10.02.2013, den Termin vom 20.02.2013 aus gesundheitlichen Gründen aufzuheben, wurde nicht stattgegeben. Dies nahm der Kläger zum Anlass, den Vorsitzenden der 38. Kammer wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Der Befangenheitsantrag wurde mit Beschluss vom 26.04.2013 zurückgewiesen. Die geplante weitere mündliche Verhandlung am 06.11.2013 wurde auf den 14.11.2013 (3. Termin) umgeladen. Mit Schreiben vom 30.10.2013 kündigte der Kläger an, er werde im Fall des Bestreitens die Behandlungsunterlagen wegen des enormen Umfangs auf gerichtlichen Hinweis vorlegen. Die mündliche Verhandlung am 14.11.2013 wurde vertagt, um der Beklagten Gelegenheit zu geben, zu den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen Stellung zu nehmen. Es handelte sich um Formblätter zur KB-Abrechnung 06.97, verschiedene Patienten betreffend, mit dem Inhalt, bei der Überprüfung sei festgestellt worden, dass die Formblätter „Mitteilung“ nicht in allen Fällen vollständig und/oder vertragsgerecht ausgefüllt worden seien. Des Weiteren wurden Rechnungen der Zahnlabore C. und D. sowie E. Dentaltechnik eingereicht. Mit Schreiben vom 30.01.2014 machte die Beklagte geltend, die Unterlagen zu 6.97 seien nicht Gegenstand des Klageverfahrens. Die Abrechnungsformulare enthielten keinen Eingangsstempel und auch keinen Prüfvermerk. Im Anschluss daran wurde ein weiterer Termin zur mündlichen Verhandlung, der für den 14.05.2014 (4. Termin) angesetzt war, auf Antrag des Klägers im Hinblick auf dessen aktuellen Gesundheitszustand aufgehoben und auf den 23.09.2014 umgeladen. Am 16.09.2014 wurden drei Kartons an das Gericht für den Termin am 23.09.2014 (5. Termin) übersandt. Es handelte sich um 26 Gehefte mit insgesamt 6.866 Kopien. Die Gehefte waren nicht nummeriert. Nachdem der Prozessbevollmächtigte des Klägers anderweitig verhindert war und der neue Termin nicht aufgehoben wurde, wurde der Termin der mündlichen Verhandlung am 23.09.2014 in Untervollmacht durch einen anderen Prozessbevollmächtigten wahrgenommen. In diesem Termin fand eine Zeugeneinvernahme einer Mitarbeiterin der Beklagten statt. Es handelte es sich um die Einvernahme von Frau E., die bis Oktober 1999 Leiterin der Abrechnungsstelle für Kieferbruch und Parodontose war. Sie führte u. a. aus, in den meisten Fällen habe der Kläger die Einreichungsfristen versäumt oder es sei überhaupt keine Abrechnung möglich gewesen. In den Fällen, in denen eine nicht vertragsgerechte Abrechnung vorgelegen habe, seien nach entsprechender Prüfung die Abrechnungsunterlagen mit einem Begleitschreiben zurückgesandt worden. Die Zeugin blieb unbeeidigt. Das Gericht gab den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und wies auf IV. des Beschlusses vom 23.09.2014 hin, wonach beabsichtigt sei, die Verfahren jeweils im Wege eines Gerichtsbescheides nach § 105 SGG einer Entscheidung zuzuführen. Die Beklagte erhob die Einrede der Verjährung, die sie auf §§ 195, 199 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 202 SGG, 204 Abs. 2 Satz 2 BGB stützte. Außerdem teilte die Beklagte mit Schreiben vom 22.10.2014 mit, sie sei mit einer Entscheidung im Wege eines Gerichtsbescheides nach § 105 SGG einverstanden. In der Sache bleibe weiterhin festzuhalten, aus den neu vorgelegten Unterlagen sei weder festzustellen, ob der Kläger überhaupt KB-Abrechnungen bei der Beklagten eingereicht habe, noch, wann und in welchem Umfang dies angeblich geschehen sei. Des Weiteren äußerte sich die Beklagte zur Aussage der Zeugin F ... Letztere habe bekräftigt, dass die Abrechnungen zum überwiegenden Teil verfristet gewesen seien. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass sich in den Abrechnungsformularen der ausdrückliche Hinweis finde, wonach die Abrechnungen sofort nach Abschluss der Behandlung zu erstellen und bei der KZV einzureichen seien. Für den Kläger hätten keine individuellen Abrechnungsfristen gegolten, vielmehr die allgemeinen Bestimmungen nach § 13 Abs. 5 GV-Z bzw. § 16 Abs. 7 EKV-Z. Auffallend sei auch die Aussage des Klägers im Schreiben an das zahntechnische Labor D. vom 14.06.1997 (Geheft Heft 17, Blatt 2). Dort heiße es: „Ich darf Sie deshalb nochmals auffordern, Ihre Rechnungen nochmals genau zu überprüfen und zu korrigieren, damit ich die Abrechnung über die KZVB vornehmen kann.“ Daraus folge, dass der Kläger noch gar keine Abrechnung bei der Beklagten eingereicht hatte. Zusammenfassend sei festzustellen, dass der Kläger unverändert den Nachweis schuldig geblieben sei, die von ihm dargestellten Abrechnungen bei der Beklagten eingereicht zu haben. Sei dies vereinzelt der Fall gewesen, habe die Beklagte in rechtmäßiger Weise eine Abrechnung abgelehnt oder diese richtig gestellt. Am 29.10.2014 gingen bei Gericht weitere Gehefte mit insgesamt 1.454 Kopien ein. Es handelte sich um die Gehefte mit laufender Nummerierung 27, 28, 29 und 30. Im Schreiben vom 19.10.2014 führte der Kläger aus, als Beweis für die Einreichung der Behandlungsfälle gebe es die Formulare, die von den Helferinnen ausgefüllt worden seien. Die Beklagte habe gegenüber Frau I., ehemalige Sprechstundenhelferin beim Kläger telefonisch den Eingang der Abrechnungen bestätigt. Die Widerspruchsbescheide wiesen typische Gruppenmerkmale auf, nämlich „nicht bearbeitete, nicht abgerechnete Fälle, ignorierte Behandlungsfälle, Abrechnungsfälle mit Beanstandungen der KZVB zur Abrechenbarkeit, Widersprüche, danach ist nichts mehr von Seiten der KZVB wie erfolgt. Bearbeitete Behandlungsfälle, die in der Rechtsabteilung der KZVB intern behandelt wurden, gegen die Bescheide Widerspruch erhoben wurde, aber kein rechtsmittelfähiger Bescheid erteilt ist. Dazu gehören auch die sogenannten sachlich rechnerischen Richtigstellungen. Regressfälle, bei denen die KZVB Absetzungen ohne Widerspruchsverfahren vorgenommen und bereits abgerechnete gutgeschriebene, gebuchte Beträge zwischen 12.000 DM und 23.000 DM, zum Großteil gesamte Behandlungsfälle abgesetzt und Soll-Belastungen, Kürzungsbuchungen im Abrechnungskonto der KZVB wieder entzogen hat - ohne einen rechtsmittelfähigen Bescheid abzusetzen.“ Was die Einreichungsfrist betreffe, sei stets auf die Ersteinreichung abzustellen. Auch wenn verspätet eingereicht worden sein sollte, sei damit aber schlüssig nachgewiesen, dass der Kläger die Abrechnungen tatsächlich bei der KZVB eingereicht habe. Als Beweis für die Behandlung eines Patienten dienten auch die Auftragszettel, die von den Helferinnen handschriftlich ausgeschrieben worden seien. Außerdem führte der Kläger wie folgt aus: „Soweit es sich um handschriftliche Beanstandungen der KZVB handelt, wird das Gericht gebeten, die mit Abrechnungsangelegenheiten des Klägers befassten Angestellten und Sachbearbeiter der KZVB von letzterer benennen zu lassen, damit diese ihre handschriftliche Urheberschaft bestätigen und zu den einzelnen Vorgängen Stellung nehmen können „. „Der Kläger bittet um Nachsicht und stellt den Antrag, zu diesen zahlreichen Vorgängen in den vorausgegangenen Verfahren seit 1996 nachgehend noch vortragen zu dürfen. Die Akten sind derart umfangreich und müssen im Einzelnen durchgesehen und nachvollzogen werden „ In einem weiteren Schreiben des Klägers vom 19.10.2014 äußerte sich dieser insbesondere zur Befragung der Zeugin F ... Nachdem die Zeugin bestätigt habe, dass sie seine Abrechnungen geprüft habe, sei die Behauptung der Beklagten, er habe keine KB-Abrechnungen eingereicht, widerlegt. Die Beklagte sei auch ihrerseits zur Sachverhaltsaufklärung verpflichtet, unabhängig davon, in welchem der zahlreichen Gremien diese Unterlagen abgelegt worden seien. In dem Zusammenhang müsse sie über 1.500 Einzelfallabrechnungsvorgänge vorlegen. Die überschlägige Überprüfung habe ergeben, dass er zu keinem Zeitpunkt Abrechnungsunterlagen verspätet zur Abrechnung vorgelegt habe. Dabei sei es oft schwierig, den Behandlungsabschluss, auf den die Beklagte offenbar abstelle, medizinisch festzulegen. Denn bei Kieferbruch und teilweise auch bei PAR- Leistungen handle es sich um eine fortwährende Behandlung und eine kontinuierliche Erhaltungstherapie, bei der der exakte Behandlungsabschluss nicht festgelegt werden könne. Auch habe die Zeugin bestätigt, dass der Kläger Widersprüche eingelegt habe. Ferner habe Frau F. bestätigt, dass die Abrechnungen des Klägers einer Sonderbehandlung unterworfen gewesen waren. Zusammenfassend sei die Beklagte im Nachgang der Zeugenbefragung aufzufordern, im Falle des Bestreitens die von der Zeugin angesprochenen und als vorhanden bezeichneten Unterlagen dem Gericht und dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zur Einsichtnahme vorzulegen. Auch seien die befassten zehn Mitarbeiterinnen der Gruppenleiterin zu benennen und als Zeugen zu hören, ebenfalls die Mitarbeiter der von der Zeugin erwähnten Berichtigungsabteilung sowie die Verantwortlichen bei der Beklagten, wie zum Beispiel Dr. G. und Dr. H ... Ferner seien zur Glaubhaftmachung der Unterlagen und Behauptungen des Klägers die von ihm genannten Zeugen zu hören u. a. auch Dr. B ... Zum Schriftsatz der Beklagten vom 22.10.2014 äußerte sich der Kläger mit Schriftsatz vom 31.10.2014. Er führte unter anderem aus: „Außerdem ist die Einlassung der Beklagten an Frechheit, Impertinenz und Beleidigungspotenzial nicht mehr zu überbieten, wenn allen Ernstes von der Beklagten behauptet wird, der Kläger habe mit ganz erheblichem Materialaufwand, Personalaufwand und unter Zahlung ganz erheblicher Beträge an die Laboratorien aus purem Jux und Tollerei Patienten behandelt, ohne diese Behandlungen und den damit verbundenen Aufwand abzurechnen! ...“ Die Beklagte möge sich mit denjenigen Unterlagen und Akten in den offenen Verfahren intensiv befassen, insbesondere zur Kontaktaufnahme erklären. Sie sei verpflichtet, bei fortbestehenden Differenzen in der Auslegung und Nichtbeilegung der Streitigkeiten im Verwaltungsverfahren die Widersprüche zu bearbeiten, zu verbescheiden, mit einem rechtsmittelfähigen Bescheid das Verwaltungsverfahren abzuschließen und eine Klärung durch Klage vor dem SG zu ermöglichen. Genau gegen diese Weigerung richteten sich die eingelegten Klagen. Der Kläger warf der Beklagten Vorsatz vor, ihm den Klageweg zu versperren. Am 10.11.2014 wurden dem Gericht ergänzend zu den bei Gericht bereits aufliegenden 30 Geheften weitere 20 Ordner mit insgesamt 7.402 Seiten (unnummeriert) übergeben. Mit Schriftsatz vom 04.12.2014 äußerte sich die Beklagte zu den ihr übermittelten Kopien des Klägers. Sie führte aus, die Unterlagen würden zwar die erforderlichen Formblätter (Formblatt „M“), als auch Kopien von KB-Abrechnungsbögen und Laborrechnungen enthalten, jedoch bleibe fraglich, in welchem Umfang der Kläger im fraglichen Zeitraum 1993 bis 1999 Abrechnungen eingereicht habe, zumal die Unterlagen keine Eingangsvermerke oder Prüfvermerke der Beklagten enthielten. Die vorgelegten Unterlagen belegten in eindrucksvoller Weise, dass bei den Abrechnungen, die die Beklagte erhalten habe, umfangreiche Berichtigungen insbesondere wegen Versäumung der Abrechnungsfrist oder wegen einer Vielzahl nicht abrechenbarer Gebührenpositionen erforderlich waren (Geheft 27, Blatt 36; Geheft 28, Blatt 91; Geheft 30, Blatt 255). Soweit der Kläger Kopien von „Widersprüchen“ (vermutlich handle es sich jeweils um ein vom Kläger selbst gefertigtes „Formblatt“) vorgelegt habe, sei häufig unklar, gegen was sich der Widerspruch überhaupt richten solle (zum Beispiel Geheft 29, Blatt 2). Zudem seien die Widersprüche offensichtlich verfristet gewesen. Bei allen Widersprüchen fehle außerdem der Nachweis des Eingangs bei der Beklagten. Ferner handle es sich nur zum Teil um Abrechnungen im Bereich Kieferbruch/Aufbissbehelfe (Geheft 27, Blatt 64), im Übrigen auch PAR-Fälle und Widerspruchsbescheide zu konservierendchirurgischen Behandlungen (Geheft 28, Blatt 233), was nicht Gegenstand der Klagen sei. Hinzu komme, dass die Dokumentation des Klägers unzureichend sei und allein aus diesem Grund die abgerechneten Leistungen als nicht erbracht und damit als nicht abrechenbar gelten würden. Im Schriftsatz der Beklagten vom 22.12.2014 wurde ergänzend ausgeführt, in vielen Fällen sei der (angebliche) Einreichungstermin nicht nachgewiesen. Es sei festzustellen, dass bei vereinzelten Abrechnungsfällen, die die Beklagte erhalten habe, aus unterschiedlichen Gründen weitgehende Berichtigungen erforderlich waren (Versäumen der Abrechnungsfrist: z. B. Ordner Nr. 9, Blatt 165; fehlende Stellungnahme des Klägers: vgl. Ordner Nr. 9, Blatt 37; verschiedenste Beanstandungen: vgl. Ordner Nr. 5, Blatt 110; nicht nachvollziehbare Abrechnung: vgl. Ordner Nr. 2, Blatt 79; ein Behandlungsfall mit einem Abrechnungsumfang von DM 17.406,72!). Die Kopien angeblicher Widersprüche beträfen außerdem zum überwiegenden Teil keine KB-Behandlungen, sondern Behandlungsfälle, die bereits Gegenstand sozialgerichtlicher Verfahren waren bzw. sind. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die übermittelten Unterlagen weiterhin nicht geeignet seien, die geltend gemachten Forderungen des Klägers auch nur annähernd zu belegen. Zwischenzeitlich sandte das Gericht einen Fragenkatalog an vom Kläger benannte ehemalige Sprechstundenhilfen des Klägers zum Beweisthema „Einreichung der Abrechnungen“. Davon waren die Anschriften von fünf ehemaligen Sprechstundenhelferinnen nicht zu ermitteln. Soweit die Fragebogen zurückgeschickt wurden - neun Fragebogen (acht von den ehemaligen Sprechstundenhilfen selbst beantwortet und einer durch die Mutter einer ehemaligen Sprechstundenhelferin: K., L ..., I., M ..., N ..., J., O ..., P., Q ...) wurden die Fragen größtenteils entweder mit „nicht bekannt“ oder „keine Ahnung“ beantwortet. Die Frage, ob sie an der Erstellung der Abrechnungen für gesetzlich Versicherte gegenüber der Beklagten beteiligt gewesen seien (Frage 4 des Fragebogens), wurde meist verneint, genauso die Frage, ob sie mit den Abrechnungen von Kieferbruchleistungen und Parodontoseleistungen befasst waren (Frage 5 des Fragebogens). Die angeschriebene Mitarbeiterin I., die vom 15.11.1993 bis 30.09.1999 beim Kläger beschäftigt war, beantwortete die Frage 4 des Fragebogens (Beteiligung an der Erstellung der Abrechnungen) dahingehend, sie sei auch mit der Erstellung der Abrechnungen befasst gewesen, den Zeitraum wisse sie aber nicht mehr. Die konkrete Tätigkeit habe darin bestanden, die Karteikarteneinträge auf die Abrechnungsscheine zu übertragen. Zu Frage 5 des Fragebogens (Befassung mit Abrechnungen von Kieferbruchleistungen und Parodontoseleistungen) teilte sie mit, sie könne dies nicht mehr mit Sicherheit sagen. Außerdem räumte die befragte Mitarbeiterin ein (Frage 6 des Fragebogens), es habe Unstimmigkeiten zwischen dem Kläger und dem jeweiligen Labor gegeben und der Kläger habe oft die Rechnungen - warum auch immer - bemängelt. Des Weiteren führte sie aus (Frage 9 des Fragebogens), sie meine, dass die Abrechnungen per Post-Brief bei der KZVB eingereicht worden seien, sie sei sich aber nicht sicher. Die ehemalige Mitarbeiterin G., beschäftigt beim Kläger vom 18.10.1993 bis 15.12.1994 beantwortete die Frage 4 des Fragebogens dahingehend, sie habe die Krankenscheine am Quartalsende nach Krankenkassen sortiert und durchnummeriert. Mit Schreiben vom 13.01.2015 wurden dem Prozessbevollmächtigten des Klägers und der beklagten Kassenzahnärztlichen Vereinigung die Rückantworten der beim Kläger beschäftigten Mitarbeiterinnen, soweit die Anschriften recherchiert werden konnten, mit der Bitte um Kenntnisnahme übersandt. Ferner wurde auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 23.09.2014 (Ziffer IV. des Beschlusses) hingewiesen. Unter Vorlage von Attesten und unter dem Betreff „S 38 KA betrifft alle bei der Kammer anhängigen Angelegenheiten“ informierte der Kläger mit Schreiben vom 28.01.2015, 14.03.2015 und 14.04.2015 das Gericht über seinen Gesundheitszustand. Er werde dem Gericht sofort mitteilen, wenn „die Sache ausgestanden“ sei. Er stellte folgenden Antrag: „Rein vorsorglich stelle ich für abgelaufene Fristen den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil ich für diese gesundheitlichen Hinderungsgründe nicht verantwortlich gemacht werden kann.“ Im letztgenannten Schreiben vom 14.04.2015 bat der Kläger um Aussetzung aller Fristen und Notfristen um einen weiteren Monat bis 15.Mai 2015. Die Anträge ergeben sich sinngemäß aus den klägerseits eingereichten Schriftsätzen, insbesondere aus dem Schriftsatz des Klägers vom 22.12.2001 (ursprüngliches Aktenzeichen S 38 KA 5492/01). Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Im Übrigen wird auf den sonstigen Akteninhalt, vor allem auf den umfangreichen Schriftwechsel der Beteiligten, auch und insbesondere auf die jüngst eingereichten Unterlagen des Klägers (insgesamt: 15.722 Kopien), sowie die stattgefundenen mündlichen Verhandlungen verwiesen.
Gründe
Die Entscheidung über die Anträge erfolgt durch Gerichtsbescheid nach § 105 SGG. Dem steht auch die Äußerung des Prozessbevollmächtigten vom 09.07.2012 nicht entgegen, der eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid angesichts der seiner Meinung nach schwierigen Sach- und Rechtslage für unangebracht hält. Einer Zustimmung der Beteiligten zum Erlass eines Gerichtsbescheides bedarf es nicht. Genauso wenig bestand Veranlassung, von einer Entscheidung nach § 105 SGG im Hinblick auf die Anträge des Klägers auf „Aussetzung aller Fristen und Notfristen bis 15.04.2015“ bzw. „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ abzusehen (Schreiben vom 28.01.2015 und 14.03.2015). „Fristen bzw. „Notfristen“ wurden in diesem Zusammenhang weder vom Gericht gesetzt (richterliche Fristen), noch ergeben sie sich aus gesetzlichen Vorschriften (z. B. aus dem SGG). Insofern konnte weder eine Frist versäumt werden, noch lagen die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ nach § 67 Abs. 1 SGG vor. Die Übermittlung der Kopien, betreffend die Fragebogen der ZA-Helferinnen erfolgte lediglich zur Kenntnisnahme. Die Beteiligten wurden vom Gericht mehrfach (mündlicher Hinweis gegenüber dem Prozessbevollmächtigten vor seiner Äußerung vom 19.07.2012; Ziff. IV des Beschlusses der mündlichen Verhandlung vom 23.09.2014; Schreiben des Gerichts vom 13.01.2015 unter Hinweis auf Ziff. IV des Beschlusses der mündlichen Verhandlung vom 23.09.2014) von der Absicht unterrichtet, nach § 105 SGG zu entscheiden. Somit ist dem Anhörungsrecht genüge getan. Das Gericht hat das Verfahren mehrfach zur mündlichen Verhandlung terminiert. Von den 5 Terminen zur mündlichen Verhandlung fanden 3 statt. Die übrigen wurden wegen Terminschwierigkeiten beim Kläger bzw. beim Prozessbevollmächtigten bzw. aus gesundheitlichen Gründen des Klägers abgesetzt bzw. umgesetzt. Ob die Voraussetzungen zum Erlass eines Gerichtsbescheides nach § 105 SGG vorliegen, entscheidet das Gericht nach Ermessen (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Komment. zum SGG Rn. 9 zu § 105). Dadurch, dass dem Gerichtsbescheid mehrere mündliche Verhandlungen vorausgingen und den Beteiligten, selbst wenn man auf den Zeitraum ab Wiederaufnahme des Verfahrens (Anfang 2012) abstellt, mehr als ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, vorzutragen, erscheint es auch unter dem Gesichtspunkt eines fairen Verfahrens angemessen, keine weitere mündliche Verhandlung durchzuführen und nach § 105 SGG zu entscheiden. Das Verfahren ist m.a.W. als „ausgeschrieben“ und entscheidungsreif zu betrachten. Laut Betreff der Klageschrift vom 22.12.2001 stehen die Anträge des Klägers im Zusammenhang mit der Abrechnung der kassenzahnärztlichen Leistungen für die Zeit von November 1994 bis August 1996, der Zurückweisung der Abrechnungen wegen fehlerhafter Abrechnungen des gewerblichen Labors C.-Zahntechnik sowie Widersprüchen zu den genannten Abrechnungen und Zurückweisungen, ferner die nach dem Vortrag des Klägers durch die Beklagte nicht vorgenommenen Abrechnungen der Quartale 1/1999 und 2/1999. Die Anträge unter Ziff. 1. und Ziff. 2. („ Die Beklagte wird verurteilt, zum Nachteil des Klägers untätig gewesen zu sein.“; „Die Beklagte wird verurteilt, die bisher abgelehnten Abrechnungen der Behandlungsleistungen sowie der zahntechnischen Leistungen im Praxislabor sowie des gewerblichen Labors C. bis zu einer vom Gericht festgelegten Frist abzurechnen und dem Kläger die Gesamtleistung zu vergüten.“) sind als Anträge nach § 88 SGG (Untätigkeitsklage) zu beurteilen. Ziff. 3. des Klageantrags enthält Anträge auf Leistungen („Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger zur Wahrnehmung seiner Rechtsansprüche gegenüber dem gewerblichen Labor C. eine entsprechende schriftliche Erklärung abzugeben, dass die Abrechnung der Laborleistungen wegen vertragswidriger Abrechnung abgelehnt wird. Die Beklagte wird verurteilt, die Gründe für die Abrechnungsablehnung und/oder gegebenenfalls Korrekturen anzugeben.“), was als Leistungsklage im Sinne von § 54 Abs. 1 SGG zu qualifizieren ist. Ziff. 4. des Klageantrags beinhaltet das Begehren des Klägers auf Schadenersatz („ Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger den entstandenen Schaden zu ersetzen.“), das ebenfalls in Form einer Leistungsklage nach § 54 SGG zu verfolgen ist. Insgesamt handelt es sich um eine objektive Klagenhäufung nach § 56 SGG, die sich gegen die Kassenzahnärztliche Vereinigung richtet. Die Klagen sind unbegründet, soweit sie nicht bereits als unzulässig zu beurteilen sind. Vorab ist allgemein zu bemerken und festzustellen, dass schwerlich über Klageanträge in der vorliegenden pauschalen und unsubstantiierten Form, wie sie gestellt wurden, eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen ist. Angesichts des Inhalts der Schriftsätze des Klägers und der Unterlagen ist häufig unklar, was Gegenstand der Klage sein soll. Entgegen der Ankündigung des Prozessbevollmächtigten vom 9.7.2012 wurden die Anträge auch nicht präzisiert. Das Gericht zieht die Behandlung des Klageantrages unter Ziff. 3. vor (Leistungsklage: „Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger zur Wahrnehmung seiner Rechtsansprüche gegenüber dem gewerblichen Labor C. eine entsprechende schriftliche Erklärung abzugeben, dass die Abrechnung der Laborleistungen wegen vertragswidriger Abrechnung abgelehnt wird. Die Beklagte wird verurteilt, die Gründe für die Abrechnung Ablehnung und/oder gegebenenfalls Korrekturen anzugeben.“). Denn es handelt es sich hierbei um eine Auskunftsklage im Sinne einer allgemeinen Leistungsklage. Diese Sonderform der Stufenklage nach § 202 SGG i. V. m. § 254 ZPO steht nicht separat, sondern ist vom Antrag unter Ziff. 1 akzessorisch. Die Auskunftsklage ist lediglich ein Hilfsmittel, um die noch fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbeizuführen (vgl. BSG, Urteil vom 28.08.2013, Az B 6 KA 42/12 R; BSG, Urteil vom 13.11.2012, Az B 1 KR 24/11 R). Insofern ist über diese Klage auf Auskunftserteilung vorrangig zu entscheiden. Die Auskunftsklage ist nach Auffassung des Gerichts aber unzulässig, da rechtsmissbräuchlich erhoben. Auch im sozialgerichtlichen Verfahren gilt der zivilrechtliche Grundsatz nach Treu und Glauben (§ 242 BGB). Danach ist ein Auskunftsanspruch nur dann zuzubilligen, wenn die bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Kläger in entschuldbarer Weise über den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Leistungserbringer in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche Auskunft zu erteilen (vgl. SG Aachen, Urteil vom 08.12.2009, Az S 13 (2) KR 112/07). Es ist nämlich nicht ersichtlich, warum der Kläger über den Umfang seines Rechts in entschuldbarer Weise im Ungewissen sein sollte. Vielmehr handelt es sich um eine umfassende Ausforschung, die vom Auskunftsrecht des Klägers nicht gedeckt ist. Hinzu kommt, dass nach Auffassung des Gerichts kein Rechtsschutzbedürfnis als allgemeine Prozessvoraussetzung vorliegt. Denn nach der Entscheidung des Landgerichts C-Stadt- (Urteil vom 20.02.1998, Az 14 0 763/97; Klage des zahntechnischen Labors C. gegen Dr. Dr.A.) wurde der Kläger zur Zahlung der vom Labor geltend gemachten Forderungen verurteilt. Das Begehren des Klägers, die Beklagte zur Abgabe einer schriftlichen Erklärung und der Gründe für die Abrechnung Ablehnung und/oder gegebenenfalls Korrekturen zu verurteilen, kann deshalb nicht mehr dem Interesse des Klägers zur Wahrnehmung seiner Rechtsansprüche gegenüber dem gewerblichen Labor C. dienen. Insofern erscheint eine solche Antragstellung unnütz, weshalb ein Rechtsschutzinteresse zu verneinen ist (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Komment. zum SGG, Rn. 16a vor § 51). Selbst wenn von einer Zulässigkeit der Auskunftsklage auszugehen wäre, wäre diese als unbegründet anzusehen. Zwar kann Anspruchsgrundlage eines Auskunftsanspruches grundsätzlich das Mitgliedschaftsrecht des Klägers als Vertragszahnarzt sein, das sich aus § 95 Abs. 3 Satz 1 SGB V ergibt (vgl. SG Marburg, Urteil vom 18.04.2012, Az S 12 KA 488/10). Diese Ansprüche sind aber größtenteils verjährt. Auch für Auskunftsansprüche gilt die sozialrechtliche Verjährungsfrist von vier Jahren. Ausgehend von der Regelung in § 45 SGB I ist die Verjährungsfrist von vier Jahren Ausdruck eines allgemeinen Prinzips, das der Harmonisierung der Vorschriften über die Verjährung öffentlich rechtlicher Ansprüche dient (vgl. BSG, Urteil vom 28.11.2013, Az B 3 KR 27/12). Dafür, dass der Verjährungseintritt durch ein unredliches Verhalten des Beklagten verursacht wurde und deshalb ausnahmsweise von keiner Verjährung auszugehen wäre, gibt es keine Anhaltspunkte. Bei Zugrundelegung eines Verjährungsbeginnes ab dem Jahr 1993 dürfte der Anspruch auf Auskunft größtenteils zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Dezember 2001 (Eingang beim Sozialgericht München
Was die Klageanträge unter Ziff. 1 und 2. betrifft, ist dem Akteninhalt, insbesondere den Schriftsätzen des Klägers seit Wiederaufnahme des Verfahrens zu entnehmen, dass der Kläger Vergütungen aufgrund von Abrechnungen aus Kieferbruch-Aufbißschienenbehandlungen für die Zeit von November 1994 bis August 1996 sowie aus den Abrechnungen der Quartale 1/1999 und 2/1999 begehrt, die er für besonders „werthaltig“ hält. Er macht hierzu geltend, die Beklagte habe die Abrechnungen nicht bearbeitet, Behandlungsfälle ignoriert und/oder unzulässigerweise Kürzungen vorgenommen. Auch habe die Beklagte nicht über die von ihm eingelegten Widersprüche entschieden. Diese Klagebegehren können im Wege der Untätigkeitsklage nach § 88 SGG gerichtlich verfolgt werden. In diesem Fall wären die Anträge auf Vornahme eines Verwaltungsaktes (§ 88 Abs. 1 SGG) bzw. auf Entscheidung über seitens des Klägers eingelegte Widersprüche zu richten. Die Untätigkeitsklage kann grundsätzlich unbefristet erhoben werden (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Komment. zum SGG, Rn. 13 zu § 88). Wird eine Klage erst nach Jahren erhoben ist gerichtlich unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs zu prüfen, ob eine Verwirkung eingetreten ist. Daran wäre im streitgegenständlichen Verfahren zu denken, zumal die Untätigkeitsklage erst am 27.12.2001 erhoben wurde, während der Kläger ein Tätigwerden der Beklagten, bezogen auf lang zurückliegende Zeiträume begehrt. Andererseits kann das Klagerecht nur in extremen Ausnahmefällen verwirkt sein (BVerfG, Entscheidung vom 24.12.2012, Az 1 BvR 2862/11; BVerwG, Urteil vom 27.07.2005, Az 8 C 15/04). Bloßer Zeitablauf genügt nicht (Zeitmoment), um eine Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung anzunehmen. Hinzukommen muss außerdem ein sogenanntes Umstandsmoment. Letzteres liegt nach Auffassung des Gerichts nicht vor. Voraussetzung für die Begründetheit der Untätigkeitsklage (Klageanträge unter Ziff. 1. und 2.) nach § 88 SGG ist, dass die Beklagte untätig war, sei es, dass eine Abrechnung/Abrechnungen nicht vorgenommen wurde/n, sei es, dass über einen eingelegten Widerspruch/eingelegte Widersprüche - nach Abrechnungskorrektur - durch die Beklagte nicht entschieden wurde. Erforderlich ist somit, dass eine Handlung des Klägers (Abrechnungen von Behandlungsfällen; Widerspruchseinlegung mit entsprechender Widerspruchsbegründung) vorausgegangen ist. Nur dann kann der Beklagten Untätigkeit vorgehalten werden. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach Auffassung des Gerichts für die Beklagte kein Leistungsverweigerungsrecht wegen Eintritt der Verjährung nach § 204 Abs. 1 BGB besteht. Die Beklagte macht zwar die Einrede der Verjährung geltend und weist in diesem Zusammenhang auf die dreijährige Verjährungsfrist im Sinne der §§ 195, 199 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 202 SGG hin. Sie vertritt die Ansicht, dass zwar zunächst die Verjährung durch Klageerhebung gehemmt gewesen sei, diese Hemmung jedoch nach § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB sechs Monate nach der letzten Verfahrenshandlung geendet habe. § 204 Abs. 2 BGB lautet wie folgt: „Die Hemmung nach Abs. 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle „ Während Aussetzungen (§§ 246 ff. ZPO) nicht unter die Regelung des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB fallen (Palandt, Kommentar zum BGB, Rn. 48 zu § 204), findet beim Ruhen des Verfahrens im Zivilprozess nach § 251 ZPO die Regelung des § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB Anwendung, was bedeuten würde, dass in diesem Fall die Verjährung lediglich sechs Monate gehemmt und die Verjährungsfrist um diesen Zeitraum zu verlängern wäre (§ 209 BGB). Das Sozialgerichtsgesetz sieht aber lediglich in § 114 SGG die Aussetzung des Verfahrens vor. Das Ruhen des Verfahrens stellt einen Sonderfall der Aussetzung dar (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Komment. zum SGG, Rn. 1d vor § 114). Deshalb findet die Regelung des § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB keine Anwendung. Die Einrede der Verjährung greift daher nicht durch. Der Kläger behauptet, es gebe nicht bearbeitete, nicht abgerechnete Fälle, ignorierte Behandlungsfälle, Abrechnungsfälle mit Beanstandungen der KZVB zur Abrechenbarkeit, Widersprüche, (danach sei nichts mehr von Seiten der KZVB erfolgt), bearbeitete Behandlungsfälle, die in der Rechtsabteilung der KZVB intern behandelt worden seien, gegen die Widerspruch erhoben worden sei, aber kein rechtsmittelfähiger Bescheid erteilt worden sei. Die Rede ist von mehr als 1.500 „Einzelabrechnungsvorgängen“. Ferner enthält das dem Gericht übersandte Unterlagenkonvolut Bescheide über die Berichtigung „KB“ (10.96 und 11/96; Anm.: Zeiträume sind allerdings nicht Gegenstand des Verfahrens), was bedeutet, dass diesen Berichtigungen Abrechnungen des Klägers vorausgegangen sein müssen (vgl. Geheft 28, Bl 32 ff.). Ob dies allerdings für den streitgegenständlichen Zeitraum zutrifft, lässt sich daraus nicht herleiten. In der mündlichen Verhandlung am 23.09.2014 bestätigte die befragte Zeugin E. (Mitarbeiterin der Beklagten), sie sei mit Abrechnungen des Klägers betraut gewesen. Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass zumindest einzelne Abrechnungen der Beklagten vorgelegt wurden. Im Hinblick auf Unstimmigkeiten in der Abrechnung (vgl. Ordner XI Blatt 49) wurden aber immer wieder Abrechnungen von der Beklagten an den Kläger zurückgereicht (z. B. Geheft 28, Bl. 239). In diesem Kontext sind auch die Äußerungen der ehemaligen Mitarbeiterinnen des Klägers, des Geschäftsführers des Labors C., Herrn R. und der Zeugin im Verfahren vor dem Landgericht C-Stadt (Protokoll vom 06.01.2004), Frau S. von Bedeutung, wonach es offensichtlich häufig Beanstandungen des Klägers gegenüber allen Labors gab, mit denen er zusammenarbeitete (Labore: C., T., U., V., D.). So führte der Zeuge R., Geschäftsführer beim Labor C. im Verfahren vor dem LG C-Stadt (Az 16 O 763/97) aus, es sei häufig zu Beanstandungen durch den hiesigen Kläger gekommen und die Arbeiten seien aufgrund der fehlenden oder unvollständigen Arbeitsunterlagen schwierig durchzuführen gewesen. Ebenfalls gab die befragte ehemalige Mitarbeiterin des Klägers, Frau I. in dem vom Gericht übersandten Fragebogen unter Frage 6 an, der Kläger habe oft die Rechnungen bemängelt. Dies führte auch zu zivilgerichtlichen Verfahren vor dem Amtsgericht G-Stadt, dem Landgericht C-Stadt und dem Oberlandesgericht C-Stadt (Amtsgericht G-Stadt in Sachen Labor W. gegen Dr. Dr. H., Az 5 C 574/00; LG C-Stadt in Sachen Labor C. gegen Dr. Dr. H., Az 16 0 763/97; OLG C-Stadt in Sachen Labor C. gegen Dr. Dr. H., Az 2 U 1567/98; LG C-Stadt in Sachen Labor X. gegen Dr. Dr. H., Az 14 0 7511/95; OLG C-Stadt in Sachen Labor X. gegen Dr. Dr. H., Az 2 U 1046/01). Soweit ersichtlich wurden die Ansprüche der Labore gerichtlich bestätigt. Gerade die häufigen Beanstandungen gegenüber den Laboren würden auch erklären, warum zahlreiche Abrechnungen zumindest zunächst nicht eingereicht wurden bzw. dann die Einreichungsfristen nicht mehr eingehalten werden konnten. Hinzuweisen ist auch darauf, dass der Kläger selbst in einem Schreiben vom 14.06.1997 an das zahntechnische Labor D. folgendes ausführte: „Ich darf Sie deshalb nochmals auffordern, ihre Rechnungen nochmals genau zu überprüfen und zu korrigieren, damit ich die Abrechnung über die KZVB vornehmen kann.“ Ferner findet sich im Urteil des OLG C-Stadt vom 02.08.2001 (Az 2 U 1046/01; Labor X. gegen Dr. Dr. H. ) in den Entscheidungsgründen folgende Aussage: „Es ist davon auszugehen, dass der Beklagte (hier: der Kläger) die Rechnungen überhaupt nicht einreichte oder entgegen seinen eigenen Darstellungen erstattet erhielt.“ Auch wenn diese Aussagen in einem anderen Zusammenhang gemacht wurden, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass mit den streitgegenständlichen Abrechnungen anders verfahren wurde. Legt man die Aussage der ehemaligen Mitarbeiterin Frau I. (Frage 9 des Fragebogens) zugrunde, wurden Abrechnungen mit „Post-Brief“ eingereicht, wobei sie zugleich einräumte, sie sei sich nicht sicher. Diese Versandart erschwert zwangsläufig den Nachweis über den Zugang von Abrechnungen bei der Beklagten. Soweit der Kläger behauptet, er habe Abrechnungen bei der Beklagten eingereicht, und in dem Zusammenhang auf Kopien von Abrechnungsformularen hinweist, ist festzustellen, dass diese - soweit überhaupt lesbar - zumindest zum Teil nicht vollständig ausgefüllt sind, weil zum Beispiel vom Kläger nicht unterschrieben (z. B. Ordner VIII 69) oder, weil ein Vermerk der Krankenkasse, dass die Kosten übernommen oder nicht übernommen werden, fehlt (Ordner XX 110 Paradentalstatus T.S.). Sie tragen auch keinen Eingangsvermerk der Beklagten. Auch der in den Akten befindliche Einlieferungsbeleg in Kopie und die Postkarten ebenfalls in Kopie sind zum Nachweis der Einreichung hinreichend konkretisierbarer Abrechnungen bei der Beklagten nicht geeignet. Denn der Einlieferungsbeleg allein besagt, dass eine Sendung bei der Post zu einem bestimmten Datum, hier am 12.04.1994 eingereicht wurde. Ob die offenbar von der Klägerseite daneben vermerkten handschriftlichen Notizen dem Einlieferungsschein mit Datum vom 12.04.1994 zuzuordnen sind, bleibt fraglich und ist auch unerheblich, da sich die streitgegenständliche Klage auf einen anderen Zeitraum bezieht. Was den „Bestätigungsvermerk“ mit dem Inhalt „ Der Erhalt der Abrechnung IV/93 Kons./Chir. wird bestätigt“ betrifft, ist dieser - da einen anderen Abrechnungsbereich betreffend - ebenfalls nicht geeignet, die Abrechnung von Kieferbruchleistungen ab 2/94 nachzuweisen. Dies gilt im Ergebnis auch für die anderen Bestätigungen, da es sich hierbei auch um Abrechnungen aus anderen Bereichen handeln kann. Dies ist auch deshalb naheliegend, da - wie die Beklagte ausführte - Kieferbruchabrechnungen monatlich und nicht quartalsweise eingereicht werden. Lediglich die Kopie einer Postkarte mit den Text „Wir haben die KiBr.- Aufbißschienenabrechnung 12/93 erhalten“ gibt Hinweise darauf, dass bei der Beklagten eine Kieferbruchabrechnung für 12/93 eingereicht wurde. Abgesehen davon, dass die Kopie äußerst schlecht lesbar ist - weder der Unterzeichner, noch das Datum sind feststellbar -, ist aber eine Abrechnung KiBr. 12/93 nicht Klagegegenstand sowie der Umfang der Abrechnung nicht nachvollziehbar. Was die Einreichungsfristen betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass Abrechnungen, die unter Missachtung der Einreichungsfristen (vgl. § Abs. 5 GV-Z bzw. § 16 Abs. 7 EKV-Z) eingereicht wurden, ausgeschlossen sind. Der Gesamtvertrag-Zahnärzte und der Ersatzkassenvertrag-Zahnärzte sind als vertragliche Bestimmungen sowohl für den Kläger, als auch für die Beklagte verbindlich (§ 95 Abs. 3 S. 2 SGB V i.d.F des Gesetzes vom 21.12.1992; § 95 Abs. 3 S. 3 SGB V in der aktuellen Fassung). Es ist daher unwahrscheinlich, dass für den Kläger Vereinbarungen über abgeänderte Einreichungsfristen getroffen wurden; wenn ja, dann wären solche Vereinbarungen unwirksam. In diesem Zusammenhang wird die Auffassung des Klägers nicht geteilt, es sei stets auf die Ersteinreichung abzustellen. Denn abrechnungsfähig sind die Leistungen erst dann, wenn sie vollständig erbracht wurden, nicht aber wenn die Maßnahme insgesamt als noch nicht abgeschlossen anzusehen ist. Die Abrechnungsformulare der Beklagten enthalten den ausdrücklichen Hinweis, dass sofort nach Abschluss der Behandlung die Abrechnung zu erstellen und bei der Beklagten einzureichen ist. Aufgrund des Akteninhalts lässt sich auch die Aussage des Klägers nicht bestätigen, er habe zu keinem Zeitpunkt Abrechnungsunterlagen zur Abrechnung verspätet vorgelegt. Im Gegenteil! Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, dass sich Maßnahmen über einen unangemessen langen Zeitraum hinziehen sollen, so dass der genaue Zeitpunkt des Abschlusses der Maßnahme nicht festgelegt werden kann. Immerhin kamen offensichtlich Kolleginnen und Kollegen des Klägers mit den in § 13 Abs. 5 GV-Z bzw. § 16 Abs. 7 EKV-Z enthaltenen Einreichungsfristen zurecht. Außerdem steht nach Überzeugung des Gerichts nicht fest, ob es sich jeweils um Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse handelte. So erklärte der Zeuge R. im Verfahren vor dem Landgericht C-Stadt (Protokoll vom 04.03.1998, Blatt 427), auf Wunsch des Beklagten (des Klägers im streitgegenständlichen Verfahren) seien generell „Michigan“-Schienen bestellt worden. Unter Berücksichtigung und Würdigung der o.g. Gesamtumstände lässt sich der äußerst komplexe Sachverhalt nicht aufklären. Somit kann im Nachhinein nicht oder nur mit unzumutbaren Aufwand festgestellt werden, ob konkrete Abrechnungen eingereicht wurden, in welchem Umfang sie eingereicht wurden, welche Abrechnungen eingereicht wurden und, ob bei den eingereichten Abrechnungen die Abrechnungsfristen eingehalten wurden. Weitere Ermittlungen scheiden wegen der großen Anzahl von Behandlungsfällen - die Rede ist von mehr als 1.500 Einzelabrechnungsvorgängen -, der außerordentlichen Komplexität des Verfahrens bei gleichwohl verbleibender Ungewissheit aus (vgl. SG Marburg, Urteil vom 15.06.2011, S 10 KA 295/10; SG Neuruppin, Urteil vom 03.07.2014, S 20 KR 329/11). Zwar gilt in sozialrechtlichen Verfahren gemäß § 103 SGG der sogenannte Amtsermittlungsgrundsatz, während in zivilrechtlichen Verfahren der Verhandlungs- oder Beibringungsgrundsatz zur Anwendung kommt. Dies bedeutet, dass das Sozialgericht den Sachverhalt von Amts wegen erforscht. Der Hintergrund - Sinn und Zweck des Amtsermittlungsgrundsatzes - kommt unter anderem in der Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf der Bundesregierung (BR-DrS 288/96) zum Ausdruck: „ Der für das sozialgerichtliche Verfahren bestimmende Amtsermittlungsgrundsatz trägt den Besonderheiten sozialrechtlicher Rechtsstreitigkeiten Rechnung. In Angelegenheiten der Pflegeversicherung wird Rechtsschutz von Personen begehrt, die hilfsbedürftig sind. Dies gilt für viele Versicherte in der privaten der sozialen Pflegeversicherung gleichermaßen. Deshalb muss beiden Personengruppen der auf sozialgerichtliche Rechtsstreitigkeiten zugeschnittene Rechtsschutz vor den Sozialgerichten in Angelegenheiten der Pflegeversicherung gewährt werden.“ Daraus ergibt sich, dass der Amtsermittlungsgrundsatz Ausfluss des Sozialstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 1 GG) ist und die damit zum Ausdruck kommende „ausgeprägte Parteifreundlichkeit des sozialgerichtlichen Verfahrens“ insbesondere für Personengruppen gilt, die besonders hilfsbedürftig sind. Auch wenn der Amtsermittlungsgrundsatz nach § 103 SGG generell für alle Bereiche des Sozialgerichts gilt, ist dieser Grundsatz nicht schrankenlos anwendbar und speziell im Kassenarztrecht/Kassenzahnarztrecht im Hinblick auf die Unterschiede und Besonderheiten gegenüber anderen Bereichen des Sozialrechts zu modifizieren (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Komment. zum SGG, Rn. 3b zu § 103). Die Besonderheiten bestehen darin, dass Vertragsärzte/Vertragszahnärzte nicht in gleicher Weise schutzbedürftig sind wie ein Großteil der Leistungsempfänger im Sinne der §§ 11 ff. SGB I. Hinzu kommt, dass Vertragsärzten/Vertragszahnärzten Mitwirkungspflichten obliegen, die über die allgemeinen Mitwirkungspflichten des § 21 Abs. 2 SGB X hinausgehen, was darauf zurückzuführen ist, dass der Vergütungsanspruch von der ordnungsgemäßen Erbringung der geltend gemachten Leistungen abhängt. Die Besonderheit des Kassenarztrechts wird auch darin deutlich, dass das von der Rechtsprechung entwickelte Rechtsinstitut des „sozialrechtlichen Wiederherstellungsanspruchs“ im Verhältnis des Vertragsarztes zur Kassenärztlichen Vereinigung/Kassenzahnärztlichen Vereinigung nicht gilt. Denn dieses Rechtsinstitut beruht auf dem besonderen Sozialrechtsverhältnis zwischen Sozialleistungsempfänger und Sozialleistungsträger (vgl. BSG, Urteil vom 06.03.2003, Az B 4 RA 38/02 R). Wegen der dem Vertragsarzt obliegenden Darlegungs- und Nachweispflicht ist deshalb von ihm ein substantiierter Vortrag zu fordern. „Es ist daher seine Angelegenheit, die zur Begründung seines Anspruchs dienenden Tatsachen so genau wie möglich anzugeben und zu belegen, vor allem, wenn er sich auf für ihn günstige Tatsachen berufen will, die allein ihm bekannt sind oder nur durch seine Mithilfe aufgeklärt werden können“ (vgl. BSG, Urteil vom 02.11.2005, Az B 6 KA 63/04 R; Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 20.03.2013, Az L 4 KA 60/10). Auch sind die tatbestandlichen Voraussetzungen von ihm nachvollziehbar aufzubereiten, auch wenn einzuräumen ist, dass es dem Kläger bei der Vielzahl der anhängig gewesenen bzw. noch anhängigen Verfahren schwer fällt, die einzelnen Verfahren voneinander abzugrenzen und die Argumentation auf das jeweils streitgegenständliche Verfahren zu begrenzen. In Anwendung dieser Grundsätze obliegt dem Kläger die objektive Beweislast für die Tatsachen, die den von ihm geltend gemachten Anspruch begründen ( Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Komment zum SGG, Rn. 19a zu § 103). Die Durchführung mehrerer mündlicher Verhandlungen, die Zeugeneinvernahme von Frau E. und schriftliche Befragungen von mehreren ehemaligen Mitarbeiterinnen des Klägers haben nicht dazu beigetragen, den Sachverhalt abschließend zu klären. Dies gilt auch für den Nachweis des Eingangs der Abrechnungen bei der Beklagten. Von den befragten ehemaligen Mitarbeiterinnen des Klägers hat lediglich die Mitarbeiterin Frau I. in Beantwortung der Frage Nr. 4 des Fragebogens als einer ihrer Tätigkeiten angegeben, sie sei mit der Übertragung der Karteikarteneinträge darf die Abrechnungen betraut gewesen. Auf Frage Nr. 5 des Fragebogens, ob sie mit Abrechnungen von Kieferbruchleistungen und Parodontoseleistungen befasst gewesen sei, gab sie an, sie könne dies nicht mehr mit Sicherheit sagen. Alle übrigen ehemaligen Mitarbeiterinnen verneinten, sie seien mit Abrechnungen befasst gewesen. Der Aussage von Frau I. lässt sich aber nicht entnehmen, dass - wie vom Kläger behauptet - die Beklagte gegenüber ihr den Eingang der Abrechnungen bestätigt hat. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, ist weiterhin unklar, um welche konkreten Abrechnungen es sich gehandelt hat. Für das Gericht bestand keine Möglichkeit, den Sachverhalt noch weiter aufzuklären, ohne dass eine Ungewissheit über das Bestehen oder Nichtbestehen der klägerischen Ansprüche auszuschließen ist. Insofern geht eine Unaufklärbarkeit zulasten des Klägers. Dieser verkennt seine ihm obliegende objektive Beweislast, wenn er meint, die Beklagte sei aufzufordern, im Falle des Bestreitens die von der Zeugin angesprochenen und als vorhanden bezeichneten Unterlagen dem Gericht und dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zur Einsichtnahme vorzulegen. Dies gilt auch für seine Auffassung (Schreiben des Klägers vom 19.10.2014), die Beklagte müsse die zehn Mitarbeiterinnen der Gruppenleiterin benennen; diese seien als Zeugen zu hören, sowie ebenfalls die Mitarbeiter der von der Zeugin erwähnten Berichtigungsabteilung und die „Verantwortlichen“ bei der Beklagten, wie zum Beispiel Dr. G. und Dr. H. sowie Dr. B. mit dem Ziel der Glaubhaftmachung der Unterlagen und Behauptungen des Klägers. Schließlich vermag der Kläger im Hinblick auf seine objektive Beweislast nicht mit der Forderung durchdringen, die Beklagte möge sich mit denjenigen Unterlagen und Akten in den offenen Verfahren intensiv befassen, insbesondere zur Kontaktaufnahme erklären. Sie sei verpflichtet, bei fortbestehenden Differenzen in der Auslegung und Nichtbeilegung der Streitigkeiten im Verwaltungsverfahren die Widersprüche zu bearbeiten, zu verbeschieden, mit einem rechtsmittelfähigen Bescheid das Verwaltungsverfahren abzuschließen und eine Klärung durch Klage vor dem SG zu ermöglichen. Vielmehr wäre es angesichts der objektiven Beweislast Aufgabe des Klägers bzw. seines Prozessbevollmächtigten gewesen, vor dem Hintergrund der Komplexität des Verfahrens den Sachverhalt so transparent und so strukturiert aufzubereiten, dass das Gericht in die Lage versetzt wird, auf der Basis gegebenenfalls im Rahmen der modifizierten Amtsermittlung weitere Untersuchungen anzustellen. Indessen hat die Klägerseite nur allgemein, pauschal und unstrukturiert ausgeführt, häufig werden auch unterschiedliche Klageverfahren vermischt. Dies gilt auch insoweit, als der Kläger offensichtlich der Ansicht ist, mit der Übersendung von 15.722 Kopien sei er seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen. Die Übersendung ersetzt nicht den erforderlichen substantiierten Sachvortrag. Wenn die Deckblätter der Gehefte und Ordner, die erst vor kurzem bei Gericht eingereicht wurden, nur kurze handschriftliche, z.Teil kaum lesbare Zusammenfassungen enthalten, kann schwerlich von einer nachvollziehbaren und strukturierten Aufbereitung des Unterlagenkonvoluts, das seines gleichen sucht, gesprochen werden (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 20.03.2013, L 4 KA 60/10). Je komplexer ein Sachverhalt ist, umso substantiierter und strukturierter ist vorzutragen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, die entscheidungserheblichen Tatsachen aus dem Konvolut von 15.722 Seiten „herauszufiltern“. Davon abgesehen belegen weder die Schriftsätze der Klägerseite, noch die Kopien nach Durchsicht des Anlagenkonvoluts durch das Gericht die anspruchsbegründenden Tatsachen. Im Einzelnen bedeutet dies: - Die Unterlagen sind nicht ausreichend strukturiert; es findet kaum eine Trennung der einzelnen Verfahren statt; es kommt zu Überschneidungen. - Die Gehefte tragen z. Teil kein Aktenzeichen oder mehrere Aktenzeichen und sind deshalb dem einzelnen Verfahren nicht oder kaum zuordenbar. Eine Paginierung durch die Klägerseite fehlt vollkommen.
- Z. Teil sind die Kopien unleserlich (Geheft 18).
- Z. Teil sind die Kopien doppelt oder sogar mehrfach vorhanden.
- Soweit sich Abrechnungen in den Unterlagen befinden, betreffen diese unterschiedliche Zeiträume, auch solche, die nicht Gegenstand des streitgegenständlichen Verfahrens sind.
- Soweit ersichtlich, tragen die Abrechnungen keine Eingangsvermerke der Beklagten bzw. wird der konkrete Nachweis des Zugangs bei der Beklagten (z. B. durch Einschreiben mit der Möglichkeit der Zuordnung der übermittelten Unterlagen) nicht geführt.
- Die Abrechnungen tragen z. Teil kein Datum und keine Unterschrift des Klägers (Gehefte 7 - 12).
- „Auftragszettel“ und „Rechnungen“ der Labore, mit denen der Kläger zusammenarbeitete, mögen zwar einen Hinweis darauf darstellen, dass die Maßnahmen durchgeführt wurden, belegen aber nicht, dass konkrete Abrechnungen bei der Beklagten eingereicht wurden.
Was den Vortrag des Klägers betrifft, er habe Widersprüche gegen die Ablehnung/Beanstandungen von Abrechnungen eingelegt, diese seien aber durch die Beklagte nicht bearbeitet worden, ist die darauf gerichtete Untätigkeitsklage nach § 88 Abs. 2 SGG nur dann begründet, wenn die Untätigkeit des Beklagten feststeht. Dies aber setzt wiederum voraus, dass bei der Beklagten Widersprüche des Klägers zugegangen sind. Dem dem Gericht übersandten Unterlagenkonvolut lässt sich entnehmen, dass zumindest vereinzelt die Widerspruchsstelle befasst war (vgl. Geheft 28, Bl. 202, 233), allerdings nicht nur mit KB-Abrechnungen. Auch finden sich in dem Unterlagenkonvolut Kopien von Widersprüchen (z. B. Geheft 28, Bl. 16, 63; Geheft 29, Bl. 2; Ordner 2,3,9,17). Deren Textinhalt mit dem Betreff „Widerspruch“ und „Beschwerde“ ist nahezu identisch und lässt darauf schließen, dass es sich um vom Kläger angefertigte „Formular“-Schreiben handelt. Soweit ersichtlich sind in diesen „Widersprüchen/Beschwerden“ die zugrundeliegenden Entscheidungen der Beklagten mit Angabe des jeweiligen Aktenzeichens und der Datumsangabe nicht aufgeführt, so dass allein aus diesem Grund eine Zuordenbarkeit nicht oder kaum möglich ist. Letztendlich kann dies aber dahinstehen. Denn den Kopien lässt sich nicht entnehmen, ob und wenn ja, wann die „Widersprüche/Beschwerden“ bei der Beklagten eingegangen sind. Verwertbare und zuordenbare Einlieferungsbelege hierfür fehlen. Z. B. hat das Gericht in dem Unterlagenkonvolut einen Einlieferungsbeleg gesichtet (Geheft 28, Bl. 35), auf dem als Empfänger die HVM-Bemessungsstelle - weitere Angaben fehlen - angegeben ist, was dafür spricht, dass ein Zusammenhang mit KB-Abrechnungen nicht vorliegt. Genauso wie nicht aufklärbar ist, ob die Darstellung des Klägers zu den Abrechnungen von Kieferbruchleistungen zutrifft, verhält es sich also mit der Behauptung des Klägers, er habe Widersprüche eingelegt, diese seien jedoch von der Beklagten nicht bearbeitet worden. Die notwendigen Feststellungen lassen sich nicht im Nachhinein oder nur mit unzumutbarem Aufwand feststellen, ohne dass eine Ungewissheit auszuschließen ist. Die Unaufklärbarkeit des Sachverhalts, der anspruchsbegründenden Tatsachen geht zulasten des Klägers. Ihm obliegt die objektive Beweislast, der sein Vortrag nicht genügt. Wegen der Einzelheiten wird auf die obige ausführliche Darstellung des Gerichts zum Amtsermittlungsprinzip nach § 103 SGG, das im Kassenarzt- und Kassenzahnarztrecht zu modifizieren ist, und auf die objektive Beweislast des Klägers Bezug genommen. Beim Klageantrag unter Ziff. 4. (Begehren auf Schadenersatz) handelt es sich ebenfalls um eine Leistungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG. Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist eröffnet. Denn für Ansprüche auf Schadenersatz wegen Verletzung von Pflichten aus dem zwischen Zahnärzten und der KZVB bestehenden Mitgliedschaftsverhältnis sind die Sozialgerichte zuständig (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.06.2003, Az L 11 KA 99/01). Die Zuständigkeit der Zivilgerichtsbarkeit bezieht sich nur auf deliktische Ansprüche und schließt andere Anspruchsgrundlagen nicht aus. Die Klage ist jedoch wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Komment. zum SGG, Rn. 7 zu § 94). Der Kläger machte mehrfach Schadensersatzansprüche geltend, so auch im Verfahren unter den Aktenzeichen S 38 KA 5021/12 („materieller oder immaterieller Schaden aus allen Verfahren seit 3/93“). Hierüber wurde mit Gerichtsbescheid vom 05.08.2013 entschieden und die Klage abgewiesen. Insofern schließt das Klagebegehren des Verfahrens unter dem Aktenzeichen S 38 KA 5021/12 das Klagebegehren in dem streitgegenständlichen Verfahren, soweit damit Schadensersatz begehrt wird, mit ein. Die Klagen sind daher mangels Vorliegen der Zulässigkeit, zumindest mangels Vorliegen der Begründetheit abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG, da das Verfahren vor Inkrafttreten des § 197a SGG (02.01.2002) anhängig gemacht wurde.
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(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.
(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.
(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.
(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.
(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.
(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.
(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.
(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat. Der Beschluß, der die Wiedereinsetzung bewilligt, ist unanfechtbar.
(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.
(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.
(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.
(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(2) Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, daß als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.
Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, so kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, bis die Rechnung mitgeteilt, das Vermögensverzeichnis vorgelegt oder die eidesstattliche Versicherung abgegeben ist.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) An der vertragsärztlichen Versorgung nehmen zugelassene Ärzte und zugelassene medizinische Versorgungszentren sowie ermächtigte Ärzte und ermächtigte Einrichtungen teil. Medizinische Versorgungszentren sind ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte, die in das Arztregister nach Absatz 2 Satz 3 eingetragen sind, als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind. Der ärztliche Leiter muss in dem medizinischen Versorgungszentrum selbst als angestellter Arzt oder als Vertragsarzt tätig sein; er ist in medizinischen Fragen weisungsfrei. Sind in einem medizinischen Versorgungszentrum Angehörige unterschiedlicher Berufsgruppen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, tätig, ist auch eine kooperative Leitung möglich. Die Zulassung erfolgt für den Ort der Niederlassung als Arzt oder den Ort der Niederlassung als medizinisches Versorgungszentrum (Vertragsarztsitz).
(1a) Medizinische Versorgungszentren können von zugelassenen Ärzten, von zugelassenen Krankenhäusern, von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3, von anerkannten Praxisnetzen nach § 87b Absatz 2 Satz 3, von gemeinnützigen Trägern, die aufgrund von Zulassung oder Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, oder von Kommunen gegründet werden. Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3 sind jedoch nur zur Gründung fachbezogener medizinischer Versorgungszentren berechtigt; ein Fachbezug besteht auch für die mit Dialyseleistungen zusammenhängenden ärztlichen Leistungen im Rahmen einer umfassenden Versorgung der Dialysepatienten. Die Gründung eines medizinischen Versorgungszentrums ist nur in der Rechtsform der Personengesellschaft, der eingetragenen Genossenschaft oder der Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder in einer öffentlich rechtlichen Rechtsform möglich. Die Zulassung von medizinischen Versorgungszentren, die am 1. Januar 2012 bereits zugelassen sind, gilt unabhängig von der Trägerschaft und der Rechtsform des medizinischen Versorgungszentrums unverändert fort; die Zulassung von medizinischen Versorgungszentren, die von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3 gegründet wurden und am 10. Mai 2019 bereits zugelassen sind, gilt unabhängig von ihrem Versorgungsangebot unverändert fort. Für die Gründung von medizinischen Versorgungszentren durch Kommunen findet § 105 Absatz 5 Satz 1 bis 4 keine Anwendung.
(1b) Ein zahnärztliches medizinisches Versorgungszentrum kann von einem Krankenhaus nur gegründet werden, soweit der Versorgungsanteil der vom Krankenhaus damit insgesamt gegründeten zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentren an der vertragszahnärztlichen Versorgung in dem Planungsbereich der Kassenzahnärztlichen Vereinigung, in dem die Gründung des zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentrums beabsichtigt ist, 10 Prozent nicht überschreitet. In Planungsbereichen, in denen der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um bis zu 50 Prozent unterschritten ist, umfasst die Gründungsbefugnis des Krankenhauses für zahnärztliche medizinische Versorgungszentren mindestens fünf Vertragszahnarztsitze oder Anstellungen. Abweichend von Satz 1 kann ein Krankenhaus ein zahnärztliches medizinisches Versorgungszentrum unter den folgenden Voraussetzungen gründen:
- 1.
in einem Planungsbereich, in dem der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um mehr als 50 Prozent unterschritten ist, sofern der Versorgungsanteil der vom Krankenhaus damit insgesamt gegründeten zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentren an der vertragszahnärztlichen Versorgung in diesem Planungsbereich 20 Prozent nicht überschreitet, - 2.
in einem Planungsbereich, in dem der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um mehr als 10 Prozent überschritten ist, sofern der Versorgungsanteil der vom Krankenhaus gegründeten zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentren an der vertragszahnärztlichen Versorgung in diesem Planungsbereich 5 Prozent nicht überschreitet.
(2) Um die Zulassung als Vertragsarzt kann sich jeder Arzt bewerben, der seine Eintragung in ein Arzt- oder Zahnarztregister (Arztregister) nachweist. Die Arztregister werden von den Kassenärztlichen Vereinigungen für jeden Zulassungsbezirk geführt. Die Eintragung in ein Arztregister erfolgt auf Antrag
- 1.
nach Erfüllung der Voraussetzungen nach § 95a für Vertragsärzte und nach § 95c für Psychotherapeuten, - 2.
nach Ableistung einer zweijährigen Vorbereitungszeit für Vertragszahnärzte.
(2a) (weggefallen)
(3) Die Zulassung bewirkt, daß der Vertragsarzt Mitglied der für seinen Kassenarztsitz zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung wird und zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung im Umfang seines aus der Zulassung folgenden Versorgungsauftrages berechtigt und verpflichtet ist. Die Zulassung des medizinischen Versorgungszentrums bewirkt, dass die in dem Versorgungszentrum angestellten Ärzte Mitglieder der für den Vertragsarztsitz des Versorgungszentrums zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung sind und dass das zugelassene medizinische Versorgungszentrum insoweit zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt und verpflichtet ist. Die vertraglichen Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung sind verbindlich. Die Einhaltung der sich aus den Sätzen 1 und 2 ergebenden Versorgungsaufträge sind von der Kassenärztlichen Vereinigung bundeseinheitlich, insbesondere anhand der abgerechneten Fälle und anhand der Gebührenordnungspositionen mit den Angaben für den zur ärztlichen Leistungserbringung erforderlichen Zeitaufwand nach § 87 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz, zu prüfen. Die Ergebnisse sowie eine Übersicht über die gegebenenfalls getroffenen Maßnahmen sind den Landes- und Zulassungsausschüssen sowie der für die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörde jeweils zum 30. Juni des Jahres zu übermitteln.
(4) Die Ermächtigung bewirkt, daß der ermächtigte Arzt oder die ermächtigte Einrichtung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt und verpflichtet ist. Die vertraglichen Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung sind für sie verbindlich. Die Absätze 5 bis 7, § 75 Abs. 2 und § 81 Abs. 5 gelten entsprechend.
(5) Die Zulassung ruht auf Beschluß des Zulassungsausschusses, wenn der Vertragsarzt seine Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht ausübt, ihre Aufnahme aber in angemessener Frist zu erwarten ist, oder auf Antrag eines Vertragsarztes, der in den hauptamtlichen Vorstand nach § 79 Abs. 1 gewählt worden ist. Unter den gleichen Voraussetzungen kann bei vollem Versorgungsauftrag das Ruhen der Hälfte oder eines Viertels der Zulassung beschlossen werden; bei einem drei Viertel Versorgungsauftrag kann das Ruhen eines Viertels der Zulassung beschlossen werden.
(6) Die Zulassung ist zu entziehen, wenn ihre Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen, der Vertragsarzt die vertragsärztliche Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht mehr ausübt oder seine vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletzt. Der Zulassungsausschuss kann in diesen Fällen statt einer vollständigen auch die Entziehung derHälfteoder eines Viertels der Zulassung beschließen. Einem medizinischen Versorgungszentrum ist die Zulassung auch dann zu entziehen, wenn die Gründungsvoraussetzungen des Absatzes 1a Satz 1 bis 3 länger als sechs Monate nicht mehr vorliegen. Die Gründereigenschaft nach Absatz 1a Satz 1 bleibt auch für die angestellten Ärzte bestehen, die auf ihre Zulassung zugunsten der Anstellung in einem medizinischen Versorgungszentrum verzichtet haben, solange sie in dem medizinischen Versorgungszentrum tätig sind und Gesellschafter des medizinischen Versorgungszentrums sind. Die Gründungsvoraussetzung nach Absatz 1a Satz 1 liegt weiterhin vor, sofern angestellte Ärzte die Gesellschafteranteile der Ärzte nach Absatz 1a Satz 1 oder der Ärzte nach Satz 4 übernehmen und solange sie in dem medizinischen Versorgungszentrum tätig sind; die Übernahme von Gesellschafteranteilen durch angestellte Ärzte ist jederzeit möglich. Medizinischen Versorgungszentren, die unter den in Absatz 1a Satz 4 erster Halbsatz geregelten Bestandsschutz fallen, ist die Zulassung zu entziehen, wenn die Gründungsvoraussetzungen des Absatzes 1 Satz 6 zweiter Halbsatz in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung seit mehr als sechs Monaten nicht mehr vorliegen oder das medizinische Versorgungszentrum gegenüber dem Zulassungsausschuss nicht bis zum 30. Juni 2012 nachweist, dass die ärztliche Leitung den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 entspricht.
(7) Die Zulassung endet, wenn die vertragsärztliche Tätigkeit in einem von Zulassungsbeschränkungen betroffenen Planungsbereich nicht innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung aufgenommen wird, mit dem Tod, mit dem Wirksamwerden eines Verzichts, mit dem Ablauf des Befristungszeitraumes oder mit dem Wegzug des Berechtigten aus dem Bezirk seines Kassenarztsitzes. Die Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums endet mit dem Wirksamwerden eines Verzichts, der Auflösung, dem Ablauf des Befristungszeitraumes oder mit dem Wegzug des zugelassenen medizinischen Versorgungszentrums aus dem Bezirk des Vertragsarztsitzes.
(8) (weggefallen)
(9) Der Vertragsarzt kann mit Genehmigung des Zulassungsausschusses Ärzte, die in das Arztregister eingetragen sind, anstellen, sofern für die Arztgruppe, der der anzustellende Arzt angehört, keine Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind und der Anstellung keine Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 entgegenstehen; hiervon abweichend ist eine Anstellungsgenehmigung trotz einer angeordneten Zulassungsbeschränkung zu erteilen, wenn mit der Anstellung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 befolgt werden. Sind Zulassungsbeschränkungen angeordnet, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Voraussetzungen des § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 erfüllt sein müssen. Das Nähere zu der Anstellung von Ärzten bei Vertragsärzten bestimmen die Zulassungsverordnungen. Absatz 5 gilt entsprechend.
(9a) Der an der hausärztlichen Versorgung teilnehmende Vertragsarzt kann mit Genehmigung des Zulassungsausschusses Ärzte, die von einer Hochschule mindestens halbtags als angestellte oder beamtete Hochschullehrer für Allgemeinmedizin oder als deren wissenschaftliche Mitarbeiter beschäftigt werden und in das Arztregister eingetragen sind, unabhängig von Zulassungsbeschränkungen anstellen. Bei der Ermittlung des Versorgungsgrades in einem Planungsbereich sind diese angestellten Ärzte nicht mitzurechnen.
(9b) Eine genehmigte Anstellung nach Absatz 9 Satz 1 ist auf Antrag des anstellenden Vertragsarztes vom Zulassungsausschuss in eine Zulassung umzuwandeln, sofern der Umfang der Tätigkeit des angestellten Arztes einem ganzen, einem halben oder einem drei Viertel Versorgungsauftrag entspricht; beantragt der anstellende Vertragsarzt nicht zugleich bei der Kassenärztlichen Vereinigung die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens nach § 103 Absatz 3a, wird der bisher angestellte Arzt Inhaber der Zulassung.
(10) (weggefallen)
(11) (weggefallen)
(11a) (weggefallen)
(11b) (weggefallen)
(12) (weggefallen)
(13) In Zulassungssachen der Psychotherapeuten und der überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte (§ 101 Abs. 3 Satz 1) treten abweichend von § 96 Abs. 2 Satz 1 und § 97 Abs. 2 Satz 1 an die Stelle der Vertreter der Ärzte Vertreter der Psychotherapeuten und der Ärzte in gleicher Zahl; unter den Vertretern der Psychotherapeuten muß mindestens ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut oder ein Psychotherapeut mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen sein. Für die erstmalige Besetzung der Zulassungsausschüsse und der Berufungsausschüsse nach Satz 1 werden die Vertreter der Psychotherapeuten von der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Vorschlag der für die beruflichen Interessen maßgeblichen Organisationen der Psychotherapeuten auf Landesebene berufen.
(1) Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind.
(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.
(3) Die Verjährung wird auch durch schriftlichen Antrag auf die Sozialleistung oder durch Erhebung eines Widerspruchs gehemmt. Die Hemmung endet sechs Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag oder den Widerspruch.
(4) (weggefallen)
(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(2) Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, daß als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
Das Gericht hat das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Die Anordnung hat auf den Lauf der im § 233 bezeichneten Fristen keinen Einfluss.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.
(1) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits von einem familien- oder erbrechtlichen Verhältnis ab, so kann das Gericht das Verfahren solange aussetzen, bis dieses Verhältnis im Zivilprozeß festgestellt worden ist.
(2) Hängt die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsstelle festzustellen ist, so kann das Gericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsstelle auszusetzen sei. Auf Antrag kann das Gericht die Verhandlung zur Heilung von Verfahrens- und Formfehlern aussetzen, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.
(2a) Hängt die Entscheidung des Rechtsstreits ab von der Gültigkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Vorschrift, die nach § 22a Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, so kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Antragsverfahrens nach § 55a auszusetzen ist.
(3) Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluß ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
(1) An der vertragsärztlichen Versorgung nehmen zugelassene Ärzte und zugelassene medizinische Versorgungszentren sowie ermächtigte Ärzte und ermächtigte Einrichtungen teil. Medizinische Versorgungszentren sind ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte, die in das Arztregister nach Absatz 2 Satz 3 eingetragen sind, als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind. Der ärztliche Leiter muss in dem medizinischen Versorgungszentrum selbst als angestellter Arzt oder als Vertragsarzt tätig sein; er ist in medizinischen Fragen weisungsfrei. Sind in einem medizinischen Versorgungszentrum Angehörige unterschiedlicher Berufsgruppen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, tätig, ist auch eine kooperative Leitung möglich. Die Zulassung erfolgt für den Ort der Niederlassung als Arzt oder den Ort der Niederlassung als medizinisches Versorgungszentrum (Vertragsarztsitz).
(1a) Medizinische Versorgungszentren können von zugelassenen Ärzten, von zugelassenen Krankenhäusern, von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3, von anerkannten Praxisnetzen nach § 87b Absatz 2 Satz 3, von gemeinnützigen Trägern, die aufgrund von Zulassung oder Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, oder von Kommunen gegründet werden. Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3 sind jedoch nur zur Gründung fachbezogener medizinischer Versorgungszentren berechtigt; ein Fachbezug besteht auch für die mit Dialyseleistungen zusammenhängenden ärztlichen Leistungen im Rahmen einer umfassenden Versorgung der Dialysepatienten. Die Gründung eines medizinischen Versorgungszentrums ist nur in der Rechtsform der Personengesellschaft, der eingetragenen Genossenschaft oder der Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder in einer öffentlich rechtlichen Rechtsform möglich. Die Zulassung von medizinischen Versorgungszentren, die am 1. Januar 2012 bereits zugelassen sind, gilt unabhängig von der Trägerschaft und der Rechtsform des medizinischen Versorgungszentrums unverändert fort; die Zulassung von medizinischen Versorgungszentren, die von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3 gegründet wurden und am 10. Mai 2019 bereits zugelassen sind, gilt unabhängig von ihrem Versorgungsangebot unverändert fort. Für die Gründung von medizinischen Versorgungszentren durch Kommunen findet § 105 Absatz 5 Satz 1 bis 4 keine Anwendung.
(1b) Ein zahnärztliches medizinisches Versorgungszentrum kann von einem Krankenhaus nur gegründet werden, soweit der Versorgungsanteil der vom Krankenhaus damit insgesamt gegründeten zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentren an der vertragszahnärztlichen Versorgung in dem Planungsbereich der Kassenzahnärztlichen Vereinigung, in dem die Gründung des zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentrums beabsichtigt ist, 10 Prozent nicht überschreitet. In Planungsbereichen, in denen der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um bis zu 50 Prozent unterschritten ist, umfasst die Gründungsbefugnis des Krankenhauses für zahnärztliche medizinische Versorgungszentren mindestens fünf Vertragszahnarztsitze oder Anstellungen. Abweichend von Satz 1 kann ein Krankenhaus ein zahnärztliches medizinisches Versorgungszentrum unter den folgenden Voraussetzungen gründen:
- 1.
in einem Planungsbereich, in dem der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um mehr als 50 Prozent unterschritten ist, sofern der Versorgungsanteil der vom Krankenhaus damit insgesamt gegründeten zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentren an der vertragszahnärztlichen Versorgung in diesem Planungsbereich 20 Prozent nicht überschreitet, - 2.
in einem Planungsbereich, in dem der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um mehr als 10 Prozent überschritten ist, sofern der Versorgungsanteil der vom Krankenhaus gegründeten zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentren an der vertragszahnärztlichen Versorgung in diesem Planungsbereich 5 Prozent nicht überschreitet.
(2) Um die Zulassung als Vertragsarzt kann sich jeder Arzt bewerben, der seine Eintragung in ein Arzt- oder Zahnarztregister (Arztregister) nachweist. Die Arztregister werden von den Kassenärztlichen Vereinigungen für jeden Zulassungsbezirk geführt. Die Eintragung in ein Arztregister erfolgt auf Antrag
- 1.
nach Erfüllung der Voraussetzungen nach § 95a für Vertragsärzte und nach § 95c für Psychotherapeuten, - 2.
nach Ableistung einer zweijährigen Vorbereitungszeit für Vertragszahnärzte.
(2a) (weggefallen)
(3) Die Zulassung bewirkt, daß der Vertragsarzt Mitglied der für seinen Kassenarztsitz zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung wird und zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung im Umfang seines aus der Zulassung folgenden Versorgungsauftrages berechtigt und verpflichtet ist. Die Zulassung des medizinischen Versorgungszentrums bewirkt, dass die in dem Versorgungszentrum angestellten Ärzte Mitglieder der für den Vertragsarztsitz des Versorgungszentrums zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung sind und dass das zugelassene medizinische Versorgungszentrum insoweit zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt und verpflichtet ist. Die vertraglichen Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung sind verbindlich. Die Einhaltung der sich aus den Sätzen 1 und 2 ergebenden Versorgungsaufträge sind von der Kassenärztlichen Vereinigung bundeseinheitlich, insbesondere anhand der abgerechneten Fälle und anhand der Gebührenordnungspositionen mit den Angaben für den zur ärztlichen Leistungserbringung erforderlichen Zeitaufwand nach § 87 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz, zu prüfen. Die Ergebnisse sowie eine Übersicht über die gegebenenfalls getroffenen Maßnahmen sind den Landes- und Zulassungsausschüssen sowie der für die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörde jeweils zum 30. Juni des Jahres zu übermitteln.
(4) Die Ermächtigung bewirkt, daß der ermächtigte Arzt oder die ermächtigte Einrichtung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt und verpflichtet ist. Die vertraglichen Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung sind für sie verbindlich. Die Absätze 5 bis 7, § 75 Abs. 2 und § 81 Abs. 5 gelten entsprechend.
(5) Die Zulassung ruht auf Beschluß des Zulassungsausschusses, wenn der Vertragsarzt seine Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht ausübt, ihre Aufnahme aber in angemessener Frist zu erwarten ist, oder auf Antrag eines Vertragsarztes, der in den hauptamtlichen Vorstand nach § 79 Abs. 1 gewählt worden ist. Unter den gleichen Voraussetzungen kann bei vollem Versorgungsauftrag das Ruhen der Hälfte oder eines Viertels der Zulassung beschlossen werden; bei einem drei Viertel Versorgungsauftrag kann das Ruhen eines Viertels der Zulassung beschlossen werden.
(6) Die Zulassung ist zu entziehen, wenn ihre Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen, der Vertragsarzt die vertragsärztliche Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht mehr ausübt oder seine vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletzt. Der Zulassungsausschuss kann in diesen Fällen statt einer vollständigen auch die Entziehung derHälfteoder eines Viertels der Zulassung beschließen. Einem medizinischen Versorgungszentrum ist die Zulassung auch dann zu entziehen, wenn die Gründungsvoraussetzungen des Absatzes 1a Satz 1 bis 3 länger als sechs Monate nicht mehr vorliegen. Die Gründereigenschaft nach Absatz 1a Satz 1 bleibt auch für die angestellten Ärzte bestehen, die auf ihre Zulassung zugunsten der Anstellung in einem medizinischen Versorgungszentrum verzichtet haben, solange sie in dem medizinischen Versorgungszentrum tätig sind und Gesellschafter des medizinischen Versorgungszentrums sind. Die Gründungsvoraussetzung nach Absatz 1a Satz 1 liegt weiterhin vor, sofern angestellte Ärzte die Gesellschafteranteile der Ärzte nach Absatz 1a Satz 1 oder der Ärzte nach Satz 4 übernehmen und solange sie in dem medizinischen Versorgungszentrum tätig sind; die Übernahme von Gesellschafteranteilen durch angestellte Ärzte ist jederzeit möglich. Medizinischen Versorgungszentren, die unter den in Absatz 1a Satz 4 erster Halbsatz geregelten Bestandsschutz fallen, ist die Zulassung zu entziehen, wenn die Gründungsvoraussetzungen des Absatzes 1 Satz 6 zweiter Halbsatz in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung seit mehr als sechs Monaten nicht mehr vorliegen oder das medizinische Versorgungszentrum gegenüber dem Zulassungsausschuss nicht bis zum 30. Juni 2012 nachweist, dass die ärztliche Leitung den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 entspricht.
(7) Die Zulassung endet, wenn die vertragsärztliche Tätigkeit in einem von Zulassungsbeschränkungen betroffenen Planungsbereich nicht innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung aufgenommen wird, mit dem Tod, mit dem Wirksamwerden eines Verzichts, mit dem Ablauf des Befristungszeitraumes oder mit dem Wegzug des Berechtigten aus dem Bezirk seines Kassenarztsitzes. Die Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums endet mit dem Wirksamwerden eines Verzichts, der Auflösung, dem Ablauf des Befristungszeitraumes oder mit dem Wegzug des zugelassenen medizinischen Versorgungszentrums aus dem Bezirk des Vertragsarztsitzes.
(8) (weggefallen)
(9) Der Vertragsarzt kann mit Genehmigung des Zulassungsausschusses Ärzte, die in das Arztregister eingetragen sind, anstellen, sofern für die Arztgruppe, der der anzustellende Arzt angehört, keine Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind und der Anstellung keine Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 entgegenstehen; hiervon abweichend ist eine Anstellungsgenehmigung trotz einer angeordneten Zulassungsbeschränkung zu erteilen, wenn mit der Anstellung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 befolgt werden. Sind Zulassungsbeschränkungen angeordnet, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Voraussetzungen des § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 erfüllt sein müssen. Das Nähere zu der Anstellung von Ärzten bei Vertragsärzten bestimmen die Zulassungsverordnungen. Absatz 5 gilt entsprechend.
(9a) Der an der hausärztlichen Versorgung teilnehmende Vertragsarzt kann mit Genehmigung des Zulassungsausschusses Ärzte, die von einer Hochschule mindestens halbtags als angestellte oder beamtete Hochschullehrer für Allgemeinmedizin oder als deren wissenschaftliche Mitarbeiter beschäftigt werden und in das Arztregister eingetragen sind, unabhängig von Zulassungsbeschränkungen anstellen. Bei der Ermittlung des Versorgungsgrades in einem Planungsbereich sind diese angestellten Ärzte nicht mitzurechnen.
(9b) Eine genehmigte Anstellung nach Absatz 9 Satz 1 ist auf Antrag des anstellenden Vertragsarztes vom Zulassungsausschuss in eine Zulassung umzuwandeln, sofern der Umfang der Tätigkeit des angestellten Arztes einem ganzen, einem halben oder einem drei Viertel Versorgungsauftrag entspricht; beantragt der anstellende Vertragsarzt nicht zugleich bei der Kassenärztlichen Vereinigung die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens nach § 103 Absatz 3a, wird der bisher angestellte Arzt Inhaber der Zulassung.
(10) (weggefallen)
(11) (weggefallen)
(11a) (weggefallen)
(11b) (weggefallen)
(12) (weggefallen)
(13) In Zulassungssachen der Psychotherapeuten und der überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte (§ 101 Abs. 3 Satz 1) treten abweichend von § 96 Abs. 2 Satz 1 und § 97 Abs. 2 Satz 1 an die Stelle der Vertreter der Ärzte Vertreter der Psychotherapeuten und der Ärzte in gleicher Zahl; unter den Vertretern der Psychotherapeuten muß mindestens ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut oder ein Psychotherapeut mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen sein. Für die erstmalige Besetzung der Zulassungsausschüsse und der Berufungsausschüsse nach Satz 1 werden die Vertreter der Psychotherapeuten von der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Vorschlag der für die beruflichen Interessen maßgeblichen Organisationen der Psychotherapeuten auf Landesebene berufen.
Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(1) Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere
- 1.
Auskünfte jeder Art, auch elektronisch und als elektronisches Dokument, einholen, - 2.
Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen, - 3.
Urkunden und Akten beiziehen, - 4.
den Augenschein einnehmen.
(2) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. Eine weitergehende Pflicht, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen oder zur Aussage, besteht nur, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist.
(3) Für Zeugen und Sachverständige besteht eine Pflicht zur Aussage oder zur Erstattung von Gutachten, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist. Eine solche Pflicht besteht auch dann, wenn die Aussage oder die Erstattung von Gutachten im Rahmen von § 407 der Zivilprozessordnung zur Entscheidung über die Entstehung, Erbringung, Fortsetzung, das Ruhen, die Entziehung oder den Wegfall einer Sozialleistung sowie deren Höhe unabweisbar ist. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Recht, ein Zeugnis oder ein Gutachten zu verweigern, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen oder Sachverständige gelten entsprechend. Falls die Behörde Zeugen, Sachverständige und Dritte herangezogen hat, erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Entschädigung oder Vergütung; mit Sachverständigen kann die Behörde eine Vergütung vereinbaren.
(4) Die Finanzbehörden haben, soweit es im Verfahren nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist, Auskunft über die ihnen bekannten Einkommens- oder Vermögensverhältnisse des Antragstellers, Leistungsempfängers, Erstattungspflichtigen, Unterhaltsverpflichteten, Unterhaltsberechtigten oder der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder zu erteilen.
(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(2) Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, daß als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.
Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.
(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.