Sozialgericht München Endurteil, 16. März 2017 - S 31 R 502/16

published on 16/03/2017 00:00
Sozialgericht München Endurteil, 16. März 2017 - S 31 R 502/16
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, ob die Beklagte als kontoführende Bank 72,72 Euro aus Rentenzahlungen nach dem Tod des Versicherten an die Klägerin zurückzuüberweisen hat.

Der Versicherte B. bezog von der Klägerin Altersrente. Er verstarb am ... 2013, sodass sein Anspruch auf Altersrente mit Ablauf des Monats März 2013 endete, § 102 Abs. 5 SGB VI. Gleichwohl wurden auf das Konto des Versicherten bei der Beklagten noch die Rentenzahlungen für die Monate April bis November 2013 (bis Juni in Höhe von jeweils 1.123,83 Euro und ab Juli in Höhe von 1.126,64 Euro) überwiesen. Die Überzahlung belief sich insgesamt auf 9.004,69 Euro.

Zunächst hatten weder die Klägerin, noch die Beklagte Kenntnis vom Tod des Versicherten. Die Beklagte erfuhr dann am 24.07.2013 vom Ableben ihres Kunden. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte sie vom Konto des Verstorbenen bereits Verfügungen in Höhe von 3.189,40 Euro getroffen.

Die Klägerin erhielt am 18.11.2013 eine Mitteilung des Rentenservice der Post, dass ihr Versicherter verstorben sei. Sie richtete daraufhin ein Rückforderungsersuchen an die Beklagte bezüglich der überzahlten Rente, das bei dieser am 25.11.2013 einging. Zwischen dem 24.07.2014 (Kenntnis der Beklagten vom Tod) und dem 25.11.2013 (Eingang des Rückforderungsersuchens) erfolgten noch zwei Verfügungen vom Konto des Verstorben, nämlich am 02.09.2013 in Höhe von 18,78 Euro (Überweisung an die C-Firma Versicherung) und am 01.10.2013 in Höhe von 53,94 Euro (Überweisung an D-Firma ...).

Die Beklagte erstattete auf das Ersuchen der Klägerin aus dem verbliebenen Guthaben des Kontos 5.742,57 Euro.

Die Klägerin verlangt mit der vorliegenden Klage Rücküberweisung weiterer 72,72 Euro. Sie ist der Auffassung, dass die Verfügungen vom 02.09.2013 und 01.10.2013 in Höhe von insgesamt 72,72 Euro unbeachtlich seien und somit die Rücküberweisungspflicht nicht schmälerten, weil sie nach Kenntnis der Beklagten vom Tod ihres Kunden erfolgt waren.

Die Beklagte hingegen ist der Auffassung, eine Verpflichtung zur Rücküberweisung dieses Betrages bestehe nicht, da es auf den Zeitpunkt des Eingangs des Rückforderungsersuchens ankomme und zu diesem Zeitpunkt über den begehrten Betrag bereits anderweitig verfügt worden sei.

Die Beklagte verweist in diesem Zusammenhang auf den Wortlaut des § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI. Im Übrigen ist sie der Auffassung, dass eine Bank zivilrechtlich nicht berechtigt sei, den Erben gegenüber Verfügungen über ein Konto eines Verstorbenen zu verweigern. Auch seien nach der neuen Vorschrift des § 675 r BGB Buchungen inzwischen ohne Prüfung des Empfängernamens vorzunehmen, weshalb Verfügungen ohne jegliche manuelle Intervention möglich seien. Der Gesetzgeber habe diese Regelung getroffen, um die verkürzten EWR- weiten Ausführungsfristen zu ermöglichen. Eine Bank habe daher nicht die Möglichkeit, einzelne Zahlungen daraufhin zu überprüfen, ob es sich dabei um Rentenzahlungen eines verstorbenen Bankkunden handele. Die Beklagte ist insbesondere auch der Auffassung, dass es nicht Sinn und Zweck des § 118 Abs. 3 SGB VI sei, eine Bank zu verpflichten, aus ihrem eigenen Vermögen überzahlte Rente zurückzuerstatten.

Das Klageverfahren ruhte im Hinblick auf vor dem BSG anhängige Klageverfahren und wurde nach Urteilen des 13. Senats vom 24.02.2016 (Az.: B 13 R 22/15 R und B 13 R 25/15 R) fortgesetzt.

Zwischenzeitlich überwies „D-Firma ...“ auf Betreiben der Beklagten 53,94 Euro an die Klägerin, also genau den Betrag, den dieser Empfänger durch Verfügung vom 01.10.2013 vom Konto des Verstorbenen erhalten hatte.

Die Klägerin erklärte den Rechtsstreit hinsichtlich dieses Betrages gleichwohl nicht für erledigt. Sie ist der Auffassung, die Zahlung von „..., ... und ...“ sei ohne Rechtsgrund erfolgt. Somit bestünde die Möglichkeit, dass dieser Empfänger den Betrag in der Zukunft gemäß § 812 ff BGB von der Klägerin zurückfordern könnte. Die Klägerin erachtet ihre Forderung daher nicht, auch nicht teilweise, als erfüllt.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, 72,72 Euro an die Klägerin zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akten des Sozialgerichts München (Az. zunächst S 31 R 1590/14, dann S 31 R 502/16) sowie auf die beigezogene Versichertenakte des B. Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von 72,72 Euro gegen die Beklagte.

Die Voraussetzungen des § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI sind nicht erfüllt.

Unstreitig wurden zwar die Rentenzahlungen an den Versicherten für die Monate April bis November 2013 zu Unrecht erbracht, nachdem sich der zugrunde liegende Rentenbescheid gemäß § 39 Abs. 2 SGB X mit dem Tode des Versicherten erledigt hat.

Jedoch kann sich die Beklagte darauf berufen, dass sie über diesen Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits verfügt hatte.

Gemäß § 118 Abs. 3 SGB VI gelten Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode eines Berechtigten auf sein Konto überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn dieser die Geldleistung als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht jedoch nicht, soweit über den entsprechenden Betrag „bei Eingang der Rückforderung“ bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, die Rücküberweisung kann aus einem Guthaben erfolgen.

Nach diesem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes besteht kein Rücküberweisungsanspruch in Höhe von 72,72 Euro. Denn dieser Betrag befand sich bei Eingang der Rückforderung am 25.11.2013 nicht mehr auf dem Konto des Verstorbenen. Die Beklagte hatte darüber bereits verfügt (in Höhe von 18,78 Euro am 02.09.2013 und in Höhe von 53,94 Euro am 01.10.2013). Für diesen Fall regelt § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI: „Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde (…).“

Die erkennende Kammer schließt sich nicht der Rechtsauffassung an, wonach anderweitige Verfügungen entgegen dem Wortlaut des Gesetzes nur zu berücksichtigen wären, wenn die Bank gutgläubig ist, sprich: wenn sie keine Kenntnis vom Tod ihres Kunden hat.

Zwar hat der 13. Senat des BSG, zuletzt in seinen Urteilen vom 24.02.2016 (siehe oben), daran festgehalten, dass Verfügungen, die eine Bank nach Kenntnis vom Tod des Kontoinhabers trifft, unbeachtlich seien und folglich den Rücküberweisungsanspruch des Rentenversicherungsträgers aus § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI nicht schmälern. Für den 13. Senat stellt die Gutgläubigkeit der Bank ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 118 Abs. 3 dar (vgl. B 13 R 22/15 R, Rn 18 im juris-Dokument).

Angesichts der Tatsache, dass der Gesetzgeber jedoch ausdrücklich auf den Zeitpunkt abstellt, zu welchem die Rückforderung bei der Bank eingeht, widerspricht die Rechtsauffassung des 13. Senats dem Willen des Gesetzgebers. Hätte der Gesetzgeber auf den Zeitpunkt abstellen wollen, zu dem die Bank Kenntnis vom Tod ihres Kunden erlangt, so hätte er dies problemlos entsprechend regeln können. § 118 Abs. 3 S.2 SGB VI hätte dann lauten können: „… soweit über den entsprechenden Betrag nach Kenntnis vom Tod des Rentenempfängers bereits anderweitig verfügt wurde“. Dies ist jedoch gerade nicht der Fall.

Nichts deutet darauf hin, dass die gültige gesetzliche Regelung auf einem Versehen des Gesetzgebers beruht. Die Entscheidung des Gesetzgebers, auf den Eingang der Rückforderung abzustellen, dient der Rechtsklarheit für alle Beteiligten und der Rechtssicherheit für die Geldinstitute. Vor Eingang einer Rückforderung kann und muss eine Bank nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass eingegangene Rentenzahlungen auf jeden Fall zurückzuüberweisen sein werden. Die Bank kann nicht wissen, ob Erben oder Empfänger von Verfügungen ihrerseits bereits an den Rentenversicherungsträger Zahlungen auf diese Rückforderung geleistet haben.

Im Übrigen fehlt es der Bank an rechtlichen Möglichkeiten, Verfügungen über ein Konto ab Kenntnis vom Tod des Kontoinhabers zu verweigern. Der dem Konto zugrunde liegende Girovertrag, ein Zahlungsdienstevertrag im Sinne von § 675f Abs. 2 BGB, endet nicht mit dem Tod des Kontoinhabers, vgl. § 672 S. 1 BGB, sondern wird mit dessen Erben, seinen Gesamtrechtsnachfolgern gemäß § 1922 BGB, fortgesetzt. Die Bank ist folglich verpflichtet, Überweisungsaufträge der Erben auszuführen sowie Daueraufträge, Lastschriften und Barauszahlungen. Würde die Bank entsprechende Kontoverfügungen verweigern, könnte sie gemäß § 280 Abs. 1 BGB sogar schadensersatzpflichtig werden.

Bejaht man gleichwohl einen Rücküberweisungsanspruch auch hinsichtlich der Beträge, über die nach Kenntnis vom Tod und vor Eingang der Rückforderung verfügt wurde, so überantwortet man der Bank das Risiko, Rückforderungsansprüche des Rentenversicherungsträgers auch dann erfüllen zu müssen, wenn das Geld auf dem Konto nicht mehr vorhanden ist. Im Ergebnis würde dies bedeuten, dass die Bank den Rücküberweisungsanspruch in solchen Fällen aus eigenem Vermögen zu befriedigen hätte. Dies entspräche jedoch nicht ihrer Rolle eines unbeteiligten Zahlungsmittlers.

Für die dem Wortlaut des § 118 Abs. 3 SGB VI entsprechende Auslegung spricht auch der Beschluss des BSGvom 07.04.2016 (B 5 R 26/14 R), mit dem der 5. Senat beim 13. Senat anfragt, ob dieser an seiner Rechtsauffassung festhalte, dass ein Anspruch des Rentenversicherungsträgers auf Rücküberweisung von Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten überwiesen worden sind, nicht die weitere Existenz des Kontos des Rentenempfängers voraussetze. Der 5. Senat ist der Auffassung, dass eine solche Rücküberweisung nur zu erfolgen hat, wenn das Rentenzahlkonto noch vorhanden ist. Die Rücküberweisungspflicht beziehe sich nur auf dieses Konto.

Zwar wurde im vorliegend zu entscheidenden Fall das Konto vor Eingang des Rückforderungsersuchens nicht gelöscht. Jedoch legt der 5. Senat in der Begründung seines Beschlusses dar, dass eine Haftung der Geldinstitute mit eigenem Vermögen in Anbetracht von Wortlaut, Systematik und sonstiger gesetzgeberischer Zielsetzung nicht gerechtfertigt sei. So heißt es: „Zwar ist Ziel des in § 118 Abs. 3 SGB VI geregelten Anspruchs gegen das Geldinstitut auch, sicherzustellen, dass zu Unrecht gezahlte Rentenleistungen schnell und vollständig zurückgeführt werden sollen, um die Solidargemeinschaft der Versicherten vor finanziellen Nachteilen zu bewahren. Indessen sagt dieses Normziel allein nichts darüber aus, welche Konsequenzen eintreten sollten, wenn diese Rückforderung auf dem gesetzlich vorgegebenen Weg misslingt. Insbesondere rechtfertigt sich hieraus nicht - gegen Wortlaut, Systematik und sonstige gesetzgeberische Zielsetzung - sachlich-logisch eine Haftung der Geldinstitute mit eigenem Vermögen“ (a.a.O., Rn 42 im juris-Dokument).

Der 5. Senat führt weiterhin aus, dass die Ansprüche gegen das Geldinstitut aus § 118 Abs. 3 SGB VI nur einen Teil der möglichen Rechtsfolgen einer Rentenüberweisung nach dem Tod darstellt. Darüber hinaus bestehe für den Rentenversicherungsträger auch die Möglichkeit, die Empfänger einer Geldleistung gemäß § 118 Abs. 4 SGB VI in Anspruch zu nehmen oder auch die Erben des Verstorbenen (a.a.O., Rn 43 im juris-Dokukment). Diese Argumentation hat auch Gültigkeit in der vorliegenden Fallkonstellation. Sie ist nicht auf die Fälle beschränkt, in denen das Rentenzahlkonto bereits aufgelöst wurde.

Dass der Weg der Inanspruchnahme von Empfängern aus § 118 Abs. 4 SGB VI im Übrigen einen praktikablen und erfolgversprechenden Weg bietet, zeigt auch der Ablauf im vorliegenden Fall: Die Klägerin hatte hinsichtlich der Verfügungen, die vor Kenntnis der Bank vom Tod des Versicherten getroffen worden waren, die Empfänger um Rücküberweisung gebeten. Unter anderem auch „D-Firma Deutschlandradio“. Diese Rücküberweisungsverlangen hatten Erfolg. Ebenso erfolgreich war das Betreiben der Beklagten während des laufenden Klageverfahrens: Nach Aufforderung durch die Beklagte zahlte „D-Firma Deutschlandradio“ auch die Rundfunkgebühren, die nach Kenntnis und vor Eingang des Rücküberweisungsverlangens noch überwiesen worden waren. Die Versichertengemeinschaft kommt auf diesem Wege häufig zu ihrem Recht (auf Rückführung der zu Unrecht bezahlten Rentenbeträge), wie auch die gerichtsbekannte Verwaltungspraxis zum Beispiel der DRV Bayern Süd zeigt, die sich - im Gegensatz zur hier klagenden DRV Bund - regelmäßig und oft erfolgreich an die Empfänger von Kontoverfügungen wendet, wenn die Bank eine Rücküberweisung verweigert.

Die Tatsache, dass Ansprüche aus § 118 Abs. 3 SGB VI Vorrang haben vor Ansprüchen aus § 118 Abs. 4 SGB VI, steht dieser Vorgehensweise nicht entgegen, solange die Empfänger erst in Anspruch genommen werden, wenn der Betrag von der Bank nicht zurückerlangt werden konnte. Richtet man sich nach dem eindeutigen Wortlaut von § 118 Abs. 3 S. 3, so ist dieser ohnehin erst ab Eingang des Rückforderungsersuchens anwendbar, und steht hinsichtlich Verfügungen vor Eingang des Ersuchens einer Vorgehensweise nach Absatz 4 nicht im Wege.

Den Geldinstituten das Risiko der Überzahlungen nach dem Tode von Rentenempfängern zu überantworten, erscheint auch angesichts der aus vielen Rückforderungsfällen gerichtsbekannten zeitlichen Abläufe nicht angemessen. Denn letztlich hätte das Geldinstitut dann die Folgen daraus zu tragen, dass es der gesetzlichen Rentenversicherung nicht gelingt, Rentenzahlungen unverzüglich nach Kenntnis vom Tod eines Versicherten einzustellen, und dass der Rentenversicherungsträger außerdem oftmals Wochen braucht, um nach seiner Kenntnis vom Tod des Versicherten ein Rückforderungsersuchen an dessen Geldinstitut zu senden.

Folglich hat die Klägerin keinen Anspruch auf Rücküberweisung von 72,72 Euro gegen die Beklagte. Auf die Ausführungen der Klägerin zu bereicherungsrechtlichen Fragen kommt es daher nicht mehr an.

Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass nach Auffassung der erkennenden Kammer die Zahlung, die „D-Firma Deutschlandradio“ während des laufenden Klageverfahrens an die Klägerin geleistet hat, durchaus nicht ohne Rechtsgrund erfolgt ist. Die Klägerin hat gemäß § 118 Abs. 4 einen Anspruch gegen „D-Firma Deutschlandradio“. Selbst wenn man der Auffassung der Klägerin folgt, wonach die Vorrangigkeit des Anspruch aus § 118 Abs. 3 SGB VI eine Inanspruchnahme der Empfänger des Geldes verbieten würde, so bedeutet dies jedoch nicht, dass eine Anspruchsgrundlage und somit ein Rechtsgrund für die Zahlung durch den Empfänger in § 118 Abs. 4 SGB VI nicht gegeben ist. Der Empfänger zahlt die empfangene Rente in dem Bewusstsein zurück, dass sie ihm nicht zusteht, und möchte durch die Zahlung seine weitere Inanspruchnahme auf dem Rechtsweg verhindern. Er möchte seine Verpflichtung aus § 118 Abs. 4 SGB VI erfüllen. Aus diesem Rechtsgrund zahlt er.

Im Übrigen erscheint es auch lebensfremd, anzunehmen, dass ein Empfänger, der sein Geld aus unberechtigten Rentenzahlungen empfangen hat, und aus diesem Grunde bereit ist, das Empfangene an die gesetzliche Rentenversicherung zurückzuzahlen, anschließend auf die Idee käme, dass diese Zahlung ohne jeden Rechtsgrund erfolgt sei und deshalb rückabgewickelt werden müsste. Einem solchen Verhalten stünde nach Auffassung des Gerichts schon § 242 BGB entgegen (venire contra factum proprium).

Die Klage war somit in vollem Umfang abzuweisen, die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.

Da eine abschließende Klärung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen beim BSG noch aussteht, war die Berufung zuzulassen.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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published on 16/03/2017 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Streitig ist, ob die Beklagte als kontoführende Bank 72,72 Euro aus
published on 24/02/2016 00:00

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 16. Juni 2015 wird zurückgewiesen.
published on 24/02/2016 00:00

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. Juni 2014 wird zurückgewiesen.
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Streitig ist, ob die Beklagte als kontoführende Bank 72,72 Euro aus
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Annotations

(1) Sind Renten befristet, enden sie mit Ablauf der Frist. Dies schließt eine vorherige Änderung oder ein Ende der Rente aus anderen Gründen nicht aus. Renten dürfen nur auf das Ende eines Kalendermonats befristet werden.

(2) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit werden auf Zeit geleistet. Die Befristung erfolgt für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn. Sie kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn. Verlängerungen erfolgen für längstens drei Jahre nach dem Ablauf der vorherigen Frist. Renten, auf die ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann; hiervon ist nach einer Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren auszugehen. Wird unmittelbar im Anschluss an eine auf Zeit geleistete Rente diese Rente unbefristet geleistet, verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.

(2a) Werden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht, ohne dass zum Zeitpunkt der Bewilligung feststeht, wann die Leistung enden wird, kann bestimmt werden, dass Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit mit Ablauf des Kalendermonats enden, in dem die Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben beendet wird.

(3) Große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Kindererziehung und Erziehungsrenten werden auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem die Kindererziehung voraussichtlich endet. Die Befristung kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.

(4) Waisenrenten werden auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem voraussichtlich der Anspruch auf die Waisenrente entfällt. Die Befristung kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.

(5) Renten werden bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem die Berechtigten gestorben sind.

(6) Renten an Verschollene werden längstens bis zum Ende des Monats geleistet, in dem sie nach Feststellung des Rentenversicherungsträgers als verstorben gelten; § 49 gilt entsprechend. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Feststellung des Rentenversicherungsträgers haben keine aufschiebende Wirkung. Kehren Verschollene zurück, lebt der Anspruch auf die Rente wieder auf; die für den Zeitraum des Wiederauflebens geleisteten Renten wegen Todes an Hinterbliebene sind auf die Nachzahlung anzurechnen.

(1) Laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes werden am Ende des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag dieses Monats ausgezahlt. Bei Zahlung auf ein Konto im Inland ist die Gutschrift der laufenden Geldleistung, auch wenn sie nachträglich erfolgt, so vorzunehmen, dass die Wertstellung des eingehenden Überweisungsbetrages auf dem Empfängerkonto unter dem Datum des Tages erfolgt, an dem der Betrag dem Geldinstitut zur Verfügung gestellt worden ist. Für die rechtzeitige Auszahlung im Sinne von Satz 1 genügt es, wenn nach dem gewöhnlichen Verlauf die Wertstellung des Betrages der laufenden Geldleistung unter dem Datum des letzten Bankarbeitstages erfolgen kann.

(2) Laufende Geldleistungen, die bei Auszahlungen

1.
im Inland den aktuellen Rentenwert,
2.
im Ausland das Dreifache des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen,
können für einen angemessenen Zeitraum im Voraus ausgezahlt werden.

(2a) Nachzahlungsbeträge, die ein Zehntel des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen, sollen nicht ausgezahlt werden.

(2b) In Fällen des § 47 Absatz 1 Satz 3 des Ersten Buches erfolgt eine kostenfreie Übermittlung von Geldleistungen an den Wohnsitz oder an den gewöhnlichen Aufenthalt spätestens ab dem zweiten Monat, der auf den Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht worden ist.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt, überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Träger der Rentenversicherung hat Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung auf Verlangen Name und Anschrift des Empfängers oder Verfügenden und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben nach § 50 des Zehnten Buches bleibt unberührt.

(4a) Die Ansprüche nach den Absätzen 3 und 4 verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Träger der Rentenversicherung Kenntnis von der Überzahlung und in den Fällen des Absatzes 4 zusätzlich Kenntnis von dem Erstattungspflichtigen erlangt hat. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(5) Sind laufende Geldleistungen, die nach Absatz 1 auszuzahlen und in dem Monat fällig geworden sind, in dem der Berechtigte verstorben ist, auf das bisherige Empfängerkonto bei einem Geldinstitut überwiesen worden, ist der Anspruch der Erben gegenüber dem Träger der Rentenversicherung erfüllt.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes werden am Ende des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag dieses Monats ausgezahlt. Bei Zahlung auf ein Konto im Inland ist die Gutschrift der laufenden Geldleistung, auch wenn sie nachträglich erfolgt, so vorzunehmen, dass die Wertstellung des eingehenden Überweisungsbetrages auf dem Empfängerkonto unter dem Datum des Tages erfolgt, an dem der Betrag dem Geldinstitut zur Verfügung gestellt worden ist. Für die rechtzeitige Auszahlung im Sinne von Satz 1 genügt es, wenn nach dem gewöhnlichen Verlauf die Wertstellung des Betrages der laufenden Geldleistung unter dem Datum des letzten Bankarbeitstages erfolgen kann.

(2) Laufende Geldleistungen, die bei Auszahlungen

1.
im Inland den aktuellen Rentenwert,
2.
im Ausland das Dreifache des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen,
können für einen angemessenen Zeitraum im Voraus ausgezahlt werden.

(2a) Nachzahlungsbeträge, die ein Zehntel des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen, sollen nicht ausgezahlt werden.

(2b) In Fällen des § 47 Absatz 1 Satz 3 des Ersten Buches erfolgt eine kostenfreie Übermittlung von Geldleistungen an den Wohnsitz oder an den gewöhnlichen Aufenthalt spätestens ab dem zweiten Monat, der auf den Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht worden ist.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt, überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Träger der Rentenversicherung hat Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung auf Verlangen Name und Anschrift des Empfängers oder Verfügenden und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben nach § 50 des Zehnten Buches bleibt unberührt.

(4a) Die Ansprüche nach den Absätzen 3 und 4 verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Träger der Rentenversicherung Kenntnis von der Überzahlung und in den Fällen des Absatzes 4 zusätzlich Kenntnis von dem Erstattungspflichtigen erlangt hat. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(5) Sind laufende Geldleistungen, die nach Absatz 1 auszuzahlen und in dem Monat fällig geworden sind, in dem der Berechtigte verstorben ist, auf das bisherige Empfängerkonto bei einem Geldinstitut überwiesen worden, ist der Anspruch der Erben gegenüber dem Träger der Rentenversicherung erfüllt.

(1) Durch einen Einzelzahlungsvertrag wird der Zahlungsdienstleister verpflichtet, für die Person, die einen Zahlungsdienst als Zahler, Zahlungsempfänger oder in beiden Eigenschaften in Anspruch nimmt (Zahlungsdienstnutzer), einen Zahlungsvorgang auszuführen.

(2) Durch einen Zahlungsdiensterahmenvertrag wird der Zahlungsdienstleister verpflichtet, für den Zahlungsdienstnutzer einzelne und aufeinander folgende Zahlungsvorgänge auszuführen sowie gegebenenfalls für den Zahlungsdienstnutzer ein auf dessen Namen oder die Namen mehrerer Zahlungsdienstnutzer lautendes Zahlungskonto zu führen. Ein Zahlungsdiensterahmenvertrag kann auch Bestandteil eines sonstigen Vertrags sein oder mit einem anderen Vertrag zusammenhängen.

(3) Der Zahlungsdienstnutzer ist berechtigt, einen Zahlungsauslösedienst oder einen Kontoinformationsdienst zu nutzen, es sei denn, das Zahlungskonto des Zahlungsdienstnutzers ist für diesen nicht online zugänglich. Der kontoführende Zahlungsdienstleister darf die Nutzung dieser Dienste durch den Zahlungsdienstnutzer nicht davon abhängig machen, dass der Zahlungsauslösedienstleister oder der Kontoinformationsdienstleister zu diesem Zweck einen Vertrag mit dem kontoführenden Zahlungsdienstleister abschließt.

(4) Zahlungsvorgang ist jede Bereitstellung, Übermittlung oder Abhebung eines Geldbetrags, unabhängig von der zugrunde liegenden Rechtsbeziehung zwischen Zahler und Zahlungsempfänger. Zahlungsauftrag ist jeder Auftrag, den ein Zahler seinem Zahlungsdienstleister zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs entweder unmittelbar oder mittelbar über einen Zahlungsauslösedienstleister oder den Zahlungsempfänger erteilt.

(5) Der Zahlungsdienstnutzer ist verpflichtet, dem Zahlungsdienstleister das für die Erbringung eines Zahlungsdienstes vereinbarte Entgelt zu entrichten. Für die Erfüllung von Nebenpflichten nach diesem Untertitel hat der Zahlungsdienstleister nur dann einen Anspruch auf ein Entgelt, sofern dies zugelassen und zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart worden ist; dieses Entgelt muss angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein.

(6) In einem Zahlungsdiensterahmenvertrag zwischen dem Zahlungsempfänger und seinem Zahlungsdienstleister darf das Recht des Zahlungsempfängers, dem Zahler für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments eine Ermäßigung oder einen anderweitigen Anreiz anzubieten, nicht ausgeschlossen werden.

Der Auftrag erlischt im Zweifel nicht durch den Tod oder den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers. Erlischt der Auftrag, so hat der Beauftragte, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, die Besorgung des übertragenen Geschäfts fortzusetzen, bis der Erbe oder der gesetzliche Vertreter des Auftraggebers anderweit Fürsorge treffen kann; der Auftrag gilt insoweit als fortbestehend.

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes werden am Ende des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag dieses Monats ausgezahlt. Bei Zahlung auf ein Konto im Inland ist die Gutschrift der laufenden Geldleistung, auch wenn sie nachträglich erfolgt, so vorzunehmen, dass die Wertstellung des eingehenden Überweisungsbetrages auf dem Empfängerkonto unter dem Datum des Tages erfolgt, an dem der Betrag dem Geldinstitut zur Verfügung gestellt worden ist. Für die rechtzeitige Auszahlung im Sinne von Satz 1 genügt es, wenn nach dem gewöhnlichen Verlauf die Wertstellung des Betrages der laufenden Geldleistung unter dem Datum des letzten Bankarbeitstages erfolgen kann.

(2) Laufende Geldleistungen, die bei Auszahlungen

1.
im Inland den aktuellen Rentenwert,
2.
im Ausland das Dreifache des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen,
können für einen angemessenen Zeitraum im Voraus ausgezahlt werden.

(2a) Nachzahlungsbeträge, die ein Zehntel des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen, sollen nicht ausgezahlt werden.

(2b) In Fällen des § 47 Absatz 1 Satz 3 des Ersten Buches erfolgt eine kostenfreie Übermittlung von Geldleistungen an den Wohnsitz oder an den gewöhnlichen Aufenthalt spätestens ab dem zweiten Monat, der auf den Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht worden ist.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt, überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Träger der Rentenversicherung hat Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung auf Verlangen Name und Anschrift des Empfängers oder Verfügenden und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben nach § 50 des Zehnten Buches bleibt unberührt.

(4a) Die Ansprüche nach den Absätzen 3 und 4 verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Träger der Rentenversicherung Kenntnis von der Überzahlung und in den Fällen des Absatzes 4 zusätzlich Kenntnis von dem Erstattungspflichtigen erlangt hat. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(5) Sind laufende Geldleistungen, die nach Absatz 1 auszuzahlen und in dem Monat fällig geworden sind, in dem der Berechtigte verstorben ist, auf das bisherige Empfängerkonto bei einem Geldinstitut überwiesen worden, ist der Anspruch der Erben gegenüber dem Träger der Rentenversicherung erfüllt.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.