Sozialgericht Köln Urteil, 26. Feb. 2016 - S 37 AS 2235/13
Gericht
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Kosten nach § 36 a SGB II für den Aufenthalt von Frau F1 sowie deren Kinder S und E im Frauenhaus Köln im Zeitraum vom 18.03.2011 bis 05.07.2011 i.H.v. 2045,73 Euro zu erstatten.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beteiligten tragen jeweils die Hälfte der Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
Der Streitwert wird endgültig auf 3858,90 Euro festgesetzt.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Kosten für den Aufenthalt einer aus Mainz stammenden Frau und ihrer beiden Kinder für einen Aufenthalt in einem im Zuständigkeitsbereich der Klägerin liegenden Frauenhaus im Zeitraum vom 18.03.2011 bis 05.07.2011 in Höhe von insgesamt 3858,90 EUR.
3Die ursprünglich in Mainz lebende Frau F1 und ihre beiden minderjährigen Kinder hielten sich im Zeitraum vom 18.03. bis 05.07.2011 in einem Kölner Frauenhäuser auf. Ihr gewöhnlicher Aufenthalt vor der Aufnahme in diesem Frauenhaus befand sich in Mainz und damit im Zuständigkeitsbereich der Beklagten. Frau F1 und ihre beiden Kinder bezogen im Zeitraum vom 18.03.2011 bis 05.07.2011 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) durch das Jobcenter Köln. Dieses gewährte Leistungen in Höhe der gesetzlichen Regelbedarfe zuzüglich eines Mehrbedarfs für Alleinerziehende. Als Einkommen berücksichtigte das Jobcenter das Kindergeld in gesetzlicher Höhe jeweils bei den minderjährigen Kindern. Die Klägerin übernahm als kommunaler Träger in der Zeit vom 18.03.2011 bis 05.07.2011 die Aufwendungen für den Frauenhausaufenthalt aller 3 Personen in Höhe einer Tagespauschale von 35,09 Eur. Insgesamt hielten sich Frau F1 und ihre Kinder 110 Tage im Frauenhaus auf, so dass Kosten in Höhe von 3858,90 EUR entstanden.
4Die Tagespauschale setzte sich nach der von den Frauenhäusern in Köln dargelegten Berechnung im Jahre 2011 wie folgt zusammen: Miete und Nebenkosten 29.672,72 EUR, Hausmeisterei 16.219,92 EUR, Betriebskosten/Instandhaltung 7698,24 EUR, Versicherungen 1.630,12 EUR, Kfz.-Kosten 2725,00 EUR, Abschreibungen 3.861,92 EUR, Miete für einen Münzfernsprecher 399,72 EUR, Betreuungskosten (Bewirtung etc.) 2308,75 EUR, Inventar/Ersatzbeschaffung 5.673,35 EUR und Personalkosten in Höhe von 57.885,05 EUR, so dass jährliche Gesamtkosten in Höhe von 128.074,79 EUR entstanden. Die Kosten beliefen sich für jeden einzelnen Frauenplatz (10 Plätze seit 2006) auf 12.807,48 EUR, so dass sich ein Tagessatz (365 Tage) von 35,09 EUR € ergab.
5Die Kostentragung gegenüber dem Frauenhaus ist in einen Ratsbeschluss der Stadt Köln vom 29.06.1993 geregelt, in welchem der Rat die Anpassung der institutionellen Förderung für Personal und Sachkosten zum Betrieb von 102 Frauenhäusern sowie die entsprechende Ausweitung des Angebotes in der nachgehenden Beratung ehemaliger Frauenhausbewohnerinnen beschlossen hat. Regelungen zu von den Frauenhäusern vorzuhaltenden konkreten Leistungen nach Inhalt, Umfang und Qualität sowie zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen enthält der Ratsbeschluss nicht. Die Stadt Köln und die jeweiligen Frauenhäuser bzw. deren Träger hatten bis zum Jahre 2013 und damit auch für den streitbefangenen Zeitraum keine Vereinbarungen i.S.v. § 17 SGB abgeschlossen. Beiden Beteiligten sind nach den jeweiligen Beschlüssen ihrer Trägerversammlungen die Aufgaben nach § 36a SGB II zurückübertragen worden.
6Die Klägerin teilte der Beklagten erstmalig mit Schreiben vom 15.04.2011 die Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruch gem. § 36a SGB II mit und bezifferte den geltend gemachten Betrag mit weiterem Schreiben vom 15.11.2011auf insgesamt 3858,90 EUR. In der Folge stritten die Beteiligten über die Kostentragungspflicht der Beklagten, welche gegen den Kostenerstattungsanspruch geltend machte, dass sie nur die Kosten für die Unterkunft zu tragen habe, der Tagessatz aber auch Positionen aufweise, welche nicht erstattungsfähig seien wie z.B. Personalkosten. Wiederholt forderte die Beklagte von der Klägerin die genaue Zusammensetzung der geltend gemachten Kosten auf und lehnte abschließend die Kostenerstattung mit Schrieben vom 24.05.2013 ab. Zwar bestehe eine Verpflichtung zur Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung. Die hierauf entfallenden Kosten ließen sich auf Grundlage der vorgelegten Tagessätze jedoch nicht hinreichend konkret ermitteln.
7Die Klägerin hat am 13.06.2013 Klage erhoben.
8Zur Begründung der Klage trägt sie vor, dass zwischen ihr und dem Träger des Frauenhauses zwar keine Vereinbarung im Sinne von § 17 Abs. 2 SGB II bestanden habe; eine solche jedoch auch nicht notwendig gewesen sei, da es sich nur um verhältnismäßig geringe Tagessätze handele und ihre Leistungspflicht auf einem Ratsbeschluss der Stadt Köln gründe. Der Erstattungspflicht nach § 36 a SGB II würden auch diejenigen Leistungen unterfallen, die in Erfüllung der sich aus § 16 a SGB II ergebenden Pflicht des kommunalen Trägers erbracht würden. Dies seien Leistungen, die für die Eingliederung der Hilfebedürftigen in das Erwerbsleben erforderlich seien und damit auch psychosoziale Betreuung im Sinne des § 16a Nr. 3 SGB II, wenn durch diese erst die Voraussetzungen für eine Eingliederung geschaffen würden. Eine umfassende Kostenerstattungspflicht entspräche auch dem Sinn und Zweck des § 36 a SGB II, der eine einseitige Belastung derjenigen Kommunen, die Frauenhäuser betreiben würden, vermeiden und letztlich verhindern solle, dass Frauen aus anderen Regionen wegen der ungeklärten Finanzierung abgewiesen würden. Die Beklagte sei darüber hinaus auch verpflichtet, alle im Tagessatz enthaltenen Anteile zu erstatten, da alle Kosten für den Betrieb des Frauenhauses tatsächlich anfielen und notwendig seien.
9Die Klägerin beantragt,
10die Beklagte zu verurteilen, ihr Kosten nach § 36 a SGB II für den Aufenthalt von Frau F1 sowie deren Kinder S2 und E im Frauenhaus Köln vom 18.03.2011 bis zum 05.07.2011 in Höhe von insgesamt 3858,90 € zu erstatten.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Sie ist der Auffassung, eine Erstattungspflicht bestünde bereits deshalb nicht, weil die Klägerin sich nicht auf eine Vereinbarung im Sinne des § 17 SGB II berufen könne. Diese sei jedoch zwingend erforderlich, um einen Kostenerstattungsanspruch nach § 36 a SGB II herzuleiten. Darüber hinaus seien die anfallenden Kosten nicht in einer Weise offengelegt und differenziert nachgewiesen worden, welche eine Prüfung der tatsächlich für die einzelnen Positionen anfallenden Aufwendungen ermögliche. Die Klägerin habe zunächst vorgetragen, dass gerade keine Kosten für psychosoziale Betreuung angefallen seien, so dass alleine die Kosten für die Unterkunft erstattungsfähig seien. Auch die Kosten hierfür ließen sich nach der Aufstellung der Klägerin bzw. der vom Frauenhaus erstellten Kostenberechnung nicht nachvollziehen.
14Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin Frau F2. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift vom 26.02.2016 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Klägerin und der Beklagten und die Gerichtsakte sowie darin befindlichen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden sind. .
15Entscheidungsgründe:
16Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Die Klage ist als echte Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG statthaft. Bei einem Erstattungsstreit zwischen Sozialleistungsträgern handelt es sich um einen Parteienstreit im Gleichordnungsverhältnis, in dem eine Regelung durch Verwaltungsakt nicht in Betracht kommt. Ein Vorverfahren ist somit nicht durchzuführen. Die Einhaltung einer Klagefrist ist nicht erforderlich (Bundessozialgericht, Urt. v. 23.05.2012 - B 14 AS 190/11 R).
17I. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der im Zusammenhang mit der Unterbringung von Frau F1 und ihren beiden Kindern entstandenen Kosten in Höhe von 2045,73 EUR gem. § 36 a SGB II.
181. Die Klägerin ist aktiv, die Beklagte passiv prozessführungsbefugt. Prozessführungsbefugnis ist die Berechtigung, einen Prozess als richtige Partei im eigenen Namen zu führen (Bundesozialgericht, Urt. v. 30.9.2010 – B 10 EG 19/09 R), also als richtiger Kläger zu klagen (aktive Prozessführungsbefugnis) oder als richtiger Beklagter verklagt zu werden (passive Prozessführungsbefugnis). In der Regel fällt sie mit der Aktiv- bzw. Passivlegitimation in der Sache zusammen, es sei denn, Rechte eines Dritten können in zulässiger Prozessstandschaft verfolgt werden (vgl. hierzu im Einzelnen Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 54 Rn. 11 und Leitherer, a.a.O., § 69 Rn. 4). Zwar wurden sowohl in der Stadt Köln als auch in der Stadt Mainz den jeweiligen gemeinsamen Einrichtungen (Jobcentern) gem. § 44b SGB II die Übernahme der Aufgaben nach dem SGB II übertragen. Jedoch wurde beiden Beteiligten die Zuständigkeit für die Abrechnung der Betreuungsleistungen in Frauenhäusern durch die Beschlüsse ihrer Trägerversammlungen wirksam zurückübertragen (vgl. zur Möglichkeit einer wirksamen Rückübertragung Landessozialgericht Baden Württemberg, Urt. v. 08.05.2015 – L 12 AS 1955/14 -, juris Rn. 57 ff).
192. Die Klägerin hat nach § 36 a SGB II einen Anspruch auf Kostenerstattung gegenüber dem Beklagen in der genannten Höhe. Nach § 36 a SGB II ist der kommunale Träger am bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort verpflichtet, dem durch die Aufnahme im Frauenhaus zuständigen kommunalen Träger am Ort des Frauenhauses die Kosten für die Zeit des Aufenthaltes im Frauenhaus zu erstatten, wenn eine Person in einem Frauenhaus Zuflucht sucht. Die Kostenerstattungspflicht umfasst grundsätzlich auch Leistungen der psychosozialen Betreuung nach § 16a Nr. 3 SGB II (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 23.05.2012 a.a.O.). Die Klägerin ist durch die Aufnahme von Frau F1 und ihre beiden Kinder in einem Frauenhaus aus ihrem Bezirk zuständiger Träger geworden (§ 36 Satz 2 SGB II); die Beklagte ist kommunaler Träger am bisherigen Wohnort von Frau Erdem.
20Der Kostenerstattungsanspruch ist vorliegend auf die für die die Aufnahme der Frau F1 und ihrer Kinder entstandenen Unterkunftskosten beschränkt. Diese umfassen alle mit dem Betrieb des Frauenhauses als Wohneinrichtung anfallenden Kosten (vgl. Aubel, in jurisPK, Stand 13.07.2015, § 36a SGB II, Rn. 15). Hierzu zählen neben den Kosten für Miete und Nebenkosten auch die Hausmeisterei, Betriebskosten/Instandhaltung, Versicherungen, Kfz Kosten, Abschreibungen, Miete für einen Münzfernsprecher sowie Kosten für das Inventar und Ersatzbeschaffung. Die genannten Kosten fallen durch den Betrieb des hier betroffenen Frauenhauses regelmäßig und durchgehend an, ohne dass hiermit schon Kosten für eine psychosoziale Betreuung abgedeckt wären. Dass beim Betreib eines Frauenhauses im Vergleich zur Anmietung einer Privatwohnung zusätzliche Kosten anfallen, da beispielsweise Inventar angeschafft, erhalten und ersetzt werden muss, es der Inanspruchnahme von Hausmeistertätigkeiten und des Abschlusses weiterer Versicherungen bedarf, ergibt sich aus der Natur der Sache, schließt die Zuordnung dieser Kosten zu den Kosten für Unterkunft und Heizung jedoch nicht aus. Weshalb die Beklagte gleichwohl nicht zumindest diesen Teil des geltend gemachten Ersatzanspruchs anerkannt hat, obschon sie eine grundsätzliche Bereitschaft zur Übernahme der Unterkunftskosten erklärt hat, erschließt sich der Kammer nicht. Auch einer weiteren Differenzierung der einzelnen Kostenpositionen bedurfte es hierfür nicht, da sich den einzelnen Kostenpositionen hinreichend konkret entnehmen lässt, für welchen Zweck sie angefallen sind. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine weitere Aufschlüsselung der Positionen eine andere Zuordnung zu weiteren Bedarfen ermöglichen könnte. Legt man dem Kostenerstattungsanspruch alleine die genannten Kostenpositionen zugrunde, so ergeben sich Gesamtkosten von 67.880,99 EUR, welche auf 10 Frauen und auf 365 Tage aufzuteilen sind, so dass eine Tagespauschale von 18,60 EUR zugrunde zu legen ist.
213. Eine weitergehender Kostenerstattungsanspruch besteht nicht.
22a) Einen Anspruch auf Ersatz der als „Betreuungskosten (Bewirtung etc.)“ ausgewiesenen Kosten kann die Klägerin nach § 36a SGB II hingegen nicht erfolgreich geltend machen. Nach Auskunft der Mitarbeiter des Frauenhauses handelt es sich hierbei lediglich um Verpflegungskosten etwa für die Bereitstellung von Mahlzeiten bei Aufnahme der Frauen und damit nicht um Kosten i.S.v. § 22 Abs. 1 SGB II. Diese sind vom Ersatzanspruch des § 36a SGB II nicht erfasst (vgl. hierzu Aubel, a.a.O., m.w.N.)
23b) Auch auf Erstattung der in der Kostenrechnung aufgeführten Kosten für Personal hat die Klägerin keinen Anspruch nach § 36a SGB II.
24Zwar handelt es sich bei den aufgeführten Personalkosten jedenfalls ganz überwiegend um grundsätzlich nach § 36a SGB II erstattungsfähige Kosten für psychosoziale Betreuung, welche die psychische, soziale und rechtliche Stabilisierung der Frau Erdem und ihrer Kinder zum Ziel hatte und damit unabdingbare Voraussetzung für ihre Eingliederung in das Erwerbsleben gewesen war (vgl. hierzu Bundessozialgericht, Urt. v. 23.05.2012 – B 14 AS 190/11 R, juris Rn.27 ff; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urt. v. 21.10.2011 – L 12 AS 3196/10 -, juris Rn. 22 ff; Aubel, in jurisPK, Stand 13.07.2015, § 36a SGB II, Rn. 16). Dies steht zur Überzeugung der Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest. So hat die Zeugin überzeugend und schlüssig bekundet, dass im Frauenhaus durch Fachpersonal feste und auch flexible Beratungsangebote, Freizeitangebote sowie Gruppengespräche mit den betroffenen Frauen angeboten und durchgeführt werden, in welchen die Stärken der Frauen festgestellt und Wege der Stabilisierung und Festigung aufgezeigt und unterstützend begleitet werden. Auch für die Kinder gibt es entsprechend eigene Angebote, welche durch extra hierfür bereitgestelltes Personal durchgeführt werden. Die Zeugin hat zudem ausgesagt, dass Frau F1 und ihre Kinder die Betreuungsangebote auch wahrgenommen haben, nachdem alle aufgrund massiver Gewalterfahrung durch den Mann und Vater das Frauenhaus aufgesucht hatten.
25Allerdings steht einer Übernahme dieser Betreuungskosten entgegen, dass die Klägerin im hier maßgeblichen Zeitraum mit dem Träger des Frauenhauses keine Vereinbarung i.S.v. § 17 Abs. 2 SGB II abgeschlossen hatte, was Voraussetzung für die Geltendmachung dieser Leistungen ist. § 17 SGB II, der nähere Bestimmungen zur Erbringung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit durch Dritte betrifft, ist auch auf Fälle der Leistungen zur psychosozialen Betreuung gemäß § 16a Nr. 3 SGB II anwendbar (Landessozialgericht Baden-Württemberg - a.a.O., Rn. 69 ff; Sozialgericht Osnabrück v. 28.01.2015 - S 33 AS 320/13 -, juris Rn. 30 ff; Aubel, a.a.O., Rn. 9). An den Mindestinhalt einer solchen Vereinbarung dürfen jedoch keine überzogenen Anforderungen gestellt werden (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urt. v. 08.05.2015 a.a.O.). Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SGB II ist der Träger der Leistungen (hier die Klägerin) zur Vergütung für die Leistungen, die von einem Dritten (hier die Träger der Frauenhäuser) erbracht wurden, nur verpflichtet, wenn mit dem Dritten oder seinem Verband eine Vereinbarung besteht, die eine Regelung zu Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen (Nr. 1), der Vergütung, die sich aus Pauschalen und Beträgen für einzelne Leistungsbereiche zusammensetzen kann (Nr. 2) und der Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen (Nr. 3) enthält. Dabei hängt die Frage, welche Standards im Einzelfall regelungsbedürftig sind, von der jeweiligen Leistung ab. An die einzelnen Regelungen der Vereinbarungen dürfen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Anderenfalls würde dies dem Sinn und Zweck sowie dem Sachzusammenhang von § 17 SGB II insgesamt entgegenstehen, in dessen Abs. 1 festgelegt wird, dass, wenn möglich, keine neuen Einrichtungen geschaffen werden sollen, soweit geeignete Träger zur Verfügung stehen und diese entsprechend zu unterstützen sind (vgl. hierzu Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 08.05.2015 a.a.O.). Sinnvoll ist insgesamt eine Konzentration auf wesentliche Merkmale, um hinreichende Flexibilität in der individuellen Leistungserbringung zu haben (Münder, in LPK SGB II, 4. Auflage 2011, § 17 Rn. 42).
26Der Ratsbeschluss der Stadt Köln vom 29.06.1993, in welchem die Verpflichtung zur Kostentragung gegenüber den Frauenhäusern im Stadtgebiet sowie der Umfang der Kostenerstattungspflicht festgesetzt wird, genügt den Anforderungen des § 17 SGB II nicht, selbst wenn man an die inhaltlichen Vorgaben nur geringe Anforderungen stellen möchte. Abgesehen davon, dass es sich hierbei um keine Vereinbarung i.S.d. § 17 SGB II handelt, sind in dem Beschluss weder genauer Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen, noch die konkrete Vergütung aus Pauschalen und Beträgen für einzelne Leistungsbereiche und Vorgaben zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistung geregelt. Insofern entspricht er auch inhaltlich nicht annähernd den Voraussetzungen, wie sie § 17 Abs. 2 SGB II normiert. Von diesen gesetzlichen Voraussetzungen kann vorliegend auch nicht etwa deshalb abgewichen werden, weil Betreuungskosten in nur geringfügiger und damit zu vernachlässigender Höhe angefallen sind. Denn die Betreuungskosten stellen sich im Wesentlichen in den abgerechneten Personalkosten dar, welche über 40% der Gesamtkosten ausmachen.
27II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 155 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung.
28III. Die Berufung war zuzulassen. Der Streitwert nach § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGG wird nicht erreicht; die Rechtssache hat jedoch grundsätzliche Bedeutung (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Die Frage, ob anstelle eines Vertrages nach § 17 SGB II auch eine einseitige Kostenübernahme etwa durch einen Ratsbeschluss ausreicht und welche inhaltlichen Voraussetzungen an diesen zu stellen sind, ist höchstrichterlich nicht geklärt und für eine Vielzahl weiterer Fälle entscheidungsrelevant.
29IV. Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 52 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes.
30Rechtsmittelbelehrung:
31Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.
32Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim
33Landessozialgericht
34Nordrhein-Westfalen,
35Zweigertstraße 54,
3645130 Essen,
37schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
38Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem
39Sozialgericht Köln,
40An den Dominikanern 2,
4150668 Köln,
42schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
43Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
44Die Einreichung in elektronischer Form erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle. Diese ist über die Internetseite www.sg-koeln.nrw.de erreichbar. Die elektronische Form wird nur gewahrt durch eine qualifiziert signierte Datei, die den Maßgaben der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Sozialgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO SG) vom 07.11.2012 (GV.NRW, 551) entspricht. Hierzu sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16.05.2001 (BGBl. I, 876) in der jeweils geltenden Fassung zu versehen. Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch das Gericht überprüfbar sein. Auf der Internetseite www.justiz.nrw.de sind die Bearbeitungsvoraussetzungen bekanntgegeben.
45Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.
46Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Köln schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.
47Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.
48Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.
49Der Vorsitzende der 37. Kammer
50Dr. Schmitz
51Richter am Sozialgericht
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Sucht eine Person in einem Frauenhaus Zuflucht, ist der kommunale Träger am bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort verpflichtet, dem durch die Aufnahme im Frauenhaus zuständigen kommunalen Träger am Ort des Frauenhauses die Kosten für die Zeit des Aufenthaltes im Frauenhaus zu erstatten.
(1) Zur Erbringung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sollen die zuständigen Träger der Leistungen nach diesem Buch eigene Einrichtungen und Dienste nicht neu schaffen, soweit geeignete Einrichtungen und Dienste Dritter vorhanden sind, ausgebaut oder in Kürze geschaffen werden können. Die zuständigen Träger der Leistungen nach diesem Buch sollen Träger der freien Wohlfahrtspflege in ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende angemessen unterstützen.
(2) Wird die Leistung von einem Dritten erbracht und sind im Dritten Buch keine Anforderungen geregelt, denen die Leistung entsprechen muss, sind die Träger der Leistungen nach diesem Buch zur Vergütung für die Leistung nur verpflichtet, wenn mit dem Dritten oder seinem Verband eine Vereinbarung insbesondere über
besteht. Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen.Zur Verwirklichung einer ganzheitlichen und umfassenden Betreuung und Unterstützung bei der Eingliederung in Arbeit können die folgenden Leistungen, die für die Eingliederung der oder des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in das Erwerbsleben erforderlich sind, erbracht werden:
- 1.
die Betreuung minderjähriger Kinder oder von Kindern mit Behinderungen oder die häusliche Pflege von Angehörigen, - 2.
die Schuldnerberatung, - 3.
die psychosoziale Betreuung, - 4.
die Suchtberatung.
(1) Zur Erbringung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sollen die zuständigen Träger der Leistungen nach diesem Buch eigene Einrichtungen und Dienste nicht neu schaffen, soweit geeignete Einrichtungen und Dienste Dritter vorhanden sind, ausgebaut oder in Kürze geschaffen werden können. Die zuständigen Träger der Leistungen nach diesem Buch sollen Träger der freien Wohlfahrtspflege in ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende angemessen unterstützen.
(2) Wird die Leistung von einem Dritten erbracht und sind im Dritten Buch keine Anforderungen geregelt, denen die Leistung entsprechen muss, sind die Träger der Leistungen nach diesem Buch zur Vergütung für die Leistung nur verpflichtet, wenn mit dem Dritten oder seinem Verband eine Vereinbarung insbesondere über
besteht. Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen.(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende bilden die Träger im Gebiet jedes kommunalen Trägers nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine gemeinsame Einrichtung. Die gemeinsame Einrichtung nimmt die Aufgaben der Träger nach diesem Buch wahr; die Trägerschaft nach § 6 sowie nach den §§ 6a und 6b bleibt unberührt. Die gemeinsame Einrichtung ist befugt, Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen. Die Aufgaben werden von Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wahrgenommen, denen entsprechende Tätigkeiten zugewiesen worden sind.
(2) Die Träger bestimmen den Standort sowie die nähere Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung durch Vereinbarung. Die Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung sollen die Besonderheiten der beteiligten Träger, des regionalen Arbeitsmarktes und der regionalen Wirtschaftsstruktur berücksichtigen. Die Träger können die Zusammenlegung mehrerer gemeinsamer Einrichtungen zu einer gemeinsamen Einrichtung vereinbaren.
(3) Den Trägern obliegt die Verantwortung für die rechtmäßige und zweckmäßige Erbringung ihrer Leistungen. Sie haben in ihrem Aufgabenbereich nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 gegenüber der gemeinsamen Einrichtung ein Weisungsrecht; dies gilt nicht im Zuständigkeitsbereich der Trägerversammlung nach § 44c. Die Träger sind berechtigt, von der gemeinsamen Einrichtung die Erteilung von Auskunft und Rechenschaftslegung über die Leistungserbringung zu fordern, die Wahrnehmung der Aufgaben in der gemeinsamen Einrichtung zu prüfen und die gemeinsame Einrichtung an ihre Auffassung zu binden. Vor Ausübung ihres Weisungsrechts in Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung befassen die Träger den Kooperationsausschuss nach § 18b. Der Kooperationsausschuss kann innerhalb von zwei Wochen nach Anrufung eine Empfehlung abgeben.
(4) Die gemeinsame Einrichtung kann einzelne Aufgaben auch durch die Träger wahrnehmen lassen. Im Übrigen gelten die §§ 88 bis 92 des Zehnten Buches für die gemeinsamen Einrichtungen im Aufgabenbereich dieses Buches entsprechend.
(5) Die Bundesagentur stellt der gemeinsamen Einrichtung Angebote an Dienstleistungen zur Verfügung.
(6) Die Träger teilen der gemeinsamen Einrichtung alle Tatsachen und Feststellungen mit, von denen sie Kenntnis erhalten und die für die Leistungen erforderlich sind.
Zur Verwirklichung einer ganzheitlichen und umfassenden Betreuung und Unterstützung bei der Eingliederung in Arbeit können die folgenden Leistungen, die für die Eingliederung der oder des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in das Erwerbsleben erforderlich sind, erbracht werden:
- 1.
die Betreuung minderjähriger Kinder oder von Kindern mit Behinderungen oder die häusliche Pflege von Angehörigen, - 2.
die Schuldnerberatung, - 3.
die psychosoziale Betreuung, - 4.
die Suchtberatung.
(1) Für die Leistungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für die Leistungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist der kommunale Träger zuständig, in dessen Gebiet die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 an Minderjährige, die Leistungen für die Zeit der Ausübung des Umgangsrechts nur für einen kurzen Zeitraum beanspruchen, ist der jeweilige Träger an dem Ort zuständig, an dem die umgangsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Kann ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht festgestellt werden, so ist der Träger nach diesem Buch örtlich zuständig, in dessen Bereich sich die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte tatsächlich aufhält. Für nicht erwerbsfähige Personen, deren Leistungsberechtigung sich aus § 7 Absatz 2 Satz 3 ergibt, gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist für die jeweiligen Leistungen nach diesem Buch der Träger zuständig, in dessen Gebiet die leistungsberechtigte Person nach § 12a Absatz 1 bis 3 des Aufenthaltsgesetzes ihren Wohnsitz zu nehmen hat. Ist die leistungsberechtigte Person nach § 12a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes verpflichtet, ihren Wohnsitz an einem bestimmten Ort nicht zu nehmen, kann eine Zuständigkeit der Träger in diesem Gebiet für die jeweiligen Leistungen nach diesem Buch nicht begründet werden; im Übrigen gelten die Regelungen des Absatzes 1.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist im Fall der Auszahlung der Leistungen nach § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 nach § 29 Absatz 6 der kommunale Träger zuständig, in dessen Gebiet die Schule liegt. Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst auch Leistungen an Schülerinnen und Schüler, für die im Übrigen ein anderer kommunaler Träger nach den Absätzen 1 oder 2 zuständig ist oder wäre.
Sucht eine Person in einem Frauenhaus Zuflucht, ist der kommunale Träger am bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort verpflichtet, dem durch die Aufnahme im Frauenhaus zuständigen kommunalen Träger am Ort des Frauenhauses die Kosten für die Zeit des Aufenthaltes im Frauenhaus zu erstatten.
(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.
(1a) (weggefallen)
(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.
(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.
(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.
(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn
- 1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann, - 2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder - 3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.
(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn
- 1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen, - 2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen, - 3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder - 4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.
(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:
- 1.
den Tag des Eingangs der Klage, - 2.
die Namen und die Anschriften der Parteien, - 3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete, - 4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und - 5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.
(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.
Sucht eine Person in einem Frauenhaus Zuflucht, ist der kommunale Träger am bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort verpflichtet, dem durch die Aufnahme im Frauenhaus zuständigen kommunalen Träger am Ort des Frauenhauses die Kosten für die Zeit des Aufenthaltes im Frauenhaus zu erstatten.
(1) Zur Erbringung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sollen die zuständigen Träger der Leistungen nach diesem Buch eigene Einrichtungen und Dienste nicht neu schaffen, soweit geeignete Einrichtungen und Dienste Dritter vorhanden sind, ausgebaut oder in Kürze geschaffen werden können. Die zuständigen Träger der Leistungen nach diesem Buch sollen Träger der freien Wohlfahrtspflege in ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende angemessen unterstützen.
(2) Wird die Leistung von einem Dritten erbracht und sind im Dritten Buch keine Anforderungen geregelt, denen die Leistung entsprechen muss, sind die Träger der Leistungen nach diesem Buch zur Vergütung für die Leistung nur verpflichtet, wenn mit dem Dritten oder seinem Verband eine Vereinbarung insbesondere über
besteht. Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen.Zur Verwirklichung einer ganzheitlichen und umfassenden Betreuung und Unterstützung bei der Eingliederung in Arbeit können die folgenden Leistungen, die für die Eingliederung der oder des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in das Erwerbsleben erforderlich sind, erbracht werden:
- 1.
die Betreuung minderjähriger Kinder oder von Kindern mit Behinderungen oder die häusliche Pflege von Angehörigen, - 2.
die Schuldnerberatung, - 3.
die psychosoziale Betreuung, - 4.
die Suchtberatung.
(1) Zur Erbringung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sollen die zuständigen Träger der Leistungen nach diesem Buch eigene Einrichtungen und Dienste nicht neu schaffen, soweit geeignete Einrichtungen und Dienste Dritter vorhanden sind, ausgebaut oder in Kürze geschaffen werden können. Die zuständigen Träger der Leistungen nach diesem Buch sollen Träger der freien Wohlfahrtspflege in ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende angemessen unterstützen.
(2) Wird die Leistung von einem Dritten erbracht und sind im Dritten Buch keine Anforderungen geregelt, denen die Leistung entsprechen muss, sind die Träger der Leistungen nach diesem Buch zur Vergütung für die Leistung nur verpflichtet, wenn mit dem Dritten oder seinem Verband eine Vereinbarung insbesondere über
besteht. Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen.(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
- 1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder - 2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.
(1) Zur Erbringung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sollen die zuständigen Träger der Leistungen nach diesem Buch eigene Einrichtungen und Dienste nicht neu schaffen, soweit geeignete Einrichtungen und Dienste Dritter vorhanden sind, ausgebaut oder in Kürze geschaffen werden können. Die zuständigen Träger der Leistungen nach diesem Buch sollen Träger der freien Wohlfahrtspflege in ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende angemessen unterstützen.
(2) Wird die Leistung von einem Dritten erbracht und sind im Dritten Buch keine Anforderungen geregelt, denen die Leistung entsprechen muss, sind die Träger der Leistungen nach diesem Buch zur Vergütung für die Leistung nur verpflichtet, wenn mit dem Dritten oder seinem Verband eine Vereinbarung insbesondere über
besteht. Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen.(1) Ein Schöffe ist von der Schöffenliste zu streichen, wenn
- 1.
seine Unfähigkeit zum Amt eines Schöffen eintritt oder bekannt wird, oder - 2.
Umstände eintreten oder bekannt werden, bei deren Vorhandensein eine Berufung zum Schöffenamt nicht erfolgen soll.
(2) Auf seinen Antrag ist ein Schöffe aus der Schöffenliste zu streichen, wenn er
- 1.
seinen Wohnsitz im Amtsgerichtsbezirk, in dem er tätig ist, aufgibt oder - 2.
während eines Geschäftsjahres an mehr als 24 Sitzungstagen an Sitzungen teilgenommen hat.
(3) Ist der Schöffe verstorben oder aus dem Landgerichtsbezirk verzogen, ordnet der Richter beim Amtsgericht seine Streichung an. Im Übrigen entscheidet er nach Anhörung der Staatsanwaltschaft und des beteiligten Schöffen.
(4) Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
(5) Wird ein Ersatzschöffe in die Hauptschöffenliste übertragen, so gehen die Dienstleistungen vor, zu denen er zuvor als Ersatzschöffe herangezogen war.
(6) Hat sich die ursprüngliche Zahl der Ersatzschöffen in der Ersatzschöffenliste auf die Hälfte verringert, so findet aus den vorhandenen Vorschlagslisten eine Ergänzungswahl durch den Ausschuß statt, der die Schöffenwahl vorgenommen hatte. Der Richter beim Amtsgericht kann von der Ergänzungswahl absehen, wenn sie in den letzten sechs Monaten des Zeitraums stattfinden müßte, für den die Schöffen gewählt sind. Für die Bestimmung der Reihenfolge der neuen Ersatzschöffen gilt § 45 entsprechend mit der Maßgabe, daß die Plätze im Anschluß an den im Zeitpunkt der Auslosung an letzter Stelle der Ersatzschöffenliste stehenden Schöffen ausgelost werden.