Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 01. Feb. 2011 - S 4 SO 3797/09

published on 01/02/2011 00:00
Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 01. Feb. 2011 - S 4 SO 3797/09
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Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 1. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Juli 2009 wird aufgehoben.

Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Rücknahme und Rückforderung von laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt aus Mitteln der Sozialhilfe.
Die 1971 geborene Klägerin beantragte bei der Beklagten am 1. Juni 2005 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Den formblattgemäßen Antrag unterschrieb ihre damalige Betreuerin, Frau H. Im Antrag wurde Einkommen - jenseits der bislang von der Stadt Konstanz bezogenen Grundsicherungsleistungen in Höhe von 653,70 EUR - verneint. Zu den Vermögensangaben hieß es, die Klägerin verfüge über Bargeld in Höhe von 250,-- EUR und ein Guthaben auf ihrem Girokonto in Höhe von 50,34 EUR. Durch Bescheide vom 15. Juli 2005 und 19. Juli 2005 bewilligte die Beklagte der Klägerin für die Zeit ab Juni 2005 laufende Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Höhe von zunächst monatlich 454,73 EUR und des Weiteren Hilfe bei Krankheit durch Anmeldung bei der AOK Pforzheim. Im Folgeantrag der Klägerin vom 26. Oktober 2005 für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2006 wurde die Rubrik „Einkommen“ im Formblattvordruck nicht ausgefüllt. Gleichwohl bewilligte die Beklagte der Klägerin für den Folgezeitraum beginnend ab Juni 2006 für die Monate Juni 2006 bis einschließlich Mai 2007 laufende Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Höhe von 454,73 EUR. Es ergingen entsprechende Folgebescheide für die Zeit bis einschließlich 31. März 2008. Darüber hinaus wurden der Klägerin während des Zeitraums vom 1. Juni 2005 bis zum 31. März 2008 wiederholt einmalige Leistungen bewilligt, und zwar durch Bescheide vom 14. Oktober 2005 (mit Nebenkosten in Höhe von 933,55 EUR), vom 5. Februar 2007 (Heizkosten in Höhe von 471,38 EUR) und vom 2. Mai 2007 (Schlussabrechnung der Stadtwerke Pforzheim vom 12. April 2007, 686,56 EUR).
Am 19. Oktober 2007 wurde die Klägerin auf Veranlassung der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg ambulant sozialmedizinisch begutachtet. Im Gutachten vom 17. Januar 2008 führte die Internistin und Sozialmedizinerin Dr. R. aus, die Klägerin leide an Alkoholmissbrauch, derzeit abstinent, Raucherbronchitis und anamnestisch an multiplem Drogenmissbrauch. Sie könne aber ab sofort wieder leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeitstäglich sechs und mehr Stunden verrichten. Der Drogenmissbrauch reiche auf das Jahr 1990 zurück und sei vor ca. drei Jahren beendet worden. Wegen des Alkoholabusus habe die Klägerin im August 2007 eine stationäre Behandlung im PLK H. absolviert. Seither seien die Laborbefunde unauffällig; die Klägerin trage vor, keinen Alkohol mehr zu konsumieren. Eine vorgesehene nervenärztliche Untersuchung sei an der Mitwirkung der Klägerin gescheitert.
Unter dem 21. Februar 2008 stellte die Beklagte gegen die Klägerin Strafanzeige. Zur Begründung hieß es, die Beklagte sei vom Zeugen M. in Kenntnis davon gesetzt worden, dass die Klägerin ab dem Jahre 2006 als Prostituierte gearbeitet und Geld verdient habe. Der Zeuge M. habe gegenüber der Beklagten anlässlich seiner persönlichen Anhörung am 9. Oktober 2007 angegeben, dass er die Klägerin im Juni 2006 über eine Annonce in der Pforzheimer Zeitung unter dem Namen Lisa kennengelernt habe (Lisa: Hausbesuche Telefon ...). Er habe mehrmals ihre Dienste in Anspruch genommen und ihr dafür im Jahre 2006 Bargeld in Höhe von 4.190,-- EUR bezahlt. Er wisse auch, dass die Klägerin noch andere Kunden gehabt habe. Er selbst habe sie zu anderen Kunden gefahren, da die Klägerin über keinen Pkw verfügt habe. Im Jahre 2007 habe er, der Zeuge M., der Klägerin 2.050,-- EUR in bar gegeben. Außerdem sei er für Rückstände bei Telefon, Mietkaution und anderem für die Klägerin eingestanden. Des Weiteren, so der Zeuge M., habe die Klägerin in den Jahren 2006 und 2007 für ihn Heimarbeit verrichtet und hierfür Beträge in Höhe von 818,-- EUR und 855,-- EUR eingenommen. Infolge der Treffen habe er sich in die Klägerin verliebt; eine Heirat sei beabsichtigt gewesen.
Dagegen wandte die Klägerin nach einem Aktenvermerk der Beklagten ein, sie habe den Zeugen M. im Klinikum N. in C.-H. im Jahre 2006 kennengelernt und mit ihm später eine Wohngemeinschaft gegründet. Die Zeugin O. habe gegenüber dem Jugend- und Sozialamt der Beklagten erklärt, die Klägerin habe mit dem Zeugen M. in Beziehung gestanden, stehe jetzt jedoch mit ihr, der Zeugin O., in Beziehung. Der Zeuge M. habe aber weiterhin eine Beziehung mit der Klägerin haben wollen; da dies nicht mehr möglich sei, verleumde er die Klägerin nunmehr.
Im Folgenden führte die Staatanwaltschaft Karlsruhe, Zweigstelle Pforzheim gegen die Klägerin ein Ermittlungs- und Strafverfahren. Dieses Verfahren stellte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 15. Mai 2009 nach § 170 Abs. 2 StPO ein, soweit die Leistungen einen Betrag in Höhe von 6.090,56 EUR überschritten. Über diesen Betrag hinaus seien der Klägerin verschwiegene Einkünfte, insbesondere durch Prostitutionsausübung nicht konkret nachzuweisen. Das im Übrigen weitergeführte Strafverfahren gegen die Klägerin stellte das Amtsgericht Pforzheim - Az: 4 Cs 92 Js 14944/08 - anlässlich der Hauptverhandlung am 26. August 2009 gemäß § 153 a StPO gegen die Auflage von bis zum 31. Januar 2010 zu leistenden 100 Stunden gemeinnütziger Arbeit ein.
Bereits zuvor hatte die Beklagte mit Bescheid vom 1. Oktober 2008 die Bescheide, mit der der Klägerin im Zeitraum von Juni 2005 bis März 2008 Sozialhilfe bewilligt worden war, zurückgenommen und in dieser Zeit gewährte Sozialhilfeleistungen in Höhe von 30.439,08 EUR zur Erstattung zurückgefordert. Wörtlich lautete der Tenor des Bescheids vom 1. Oktober 2008 wie folgt:
1. Die Verwaltungsakte über die Bewilligung von Sozialhilfeleistungen in Form der Bescheide vom 15.07.2005, vom 19.07.2005 für die Zeit vom 01.06.2005 bis 31.05.2006, vom 14.10.2005 (einmalige Leistung), vom 11.05.2006 für die Zeit vom 01.06.2006 bis 30.09.2006, vom 13.12.2006/09.10.2006 für die Zeit vom 01.10.2006 bis 31.12.2006, vom 05.02.2007/13.12.2006 für die Zeit vom 01.01.2007 bis 31.01.2007, vom 05.02.2007/05.01.2007/13.12.2006 für die Zeit vom 01.02.2007 bis 28.02.2007, vom 05.02.2007 (einmalige Leistung), vom 05.02.2007 für die Zeit vom 01.03.2007 bis 31.03.2007, vom 23.04.2007/05.02.2007 für die Zeit vom 01.04.2007 bis 30.04.2007, vom 02.05.2007 (einmalige Leistung), vom 11.06.2007/23.04.2007 für die Zeit vom 01.05.2007 bis 30.06.2007, vom 11.06.2007 für die Zeit vom 01.07.2007 bis 31.08.2007, vom 11.09.2007/11.06.2007 für die Zeit vom 01.09.2007 bis 31.10.2007, vom 23.10.2007 für die Zeit vom 01.11.2007 bis 31.12.2007. vom 18.12.2007 für die Zeit vom 01.01.2008 bis 29.02.2008, vom 21.02.2008 für die Zeit vom 01.03.2008 bis 31.03.2008 sowie in Form von Überweisungen für die Monate Juni 2005 bis März 2008 werden zurückgenommen.
2. Die unrechtmäßig gewährten Sozialhilfeleistungen in Höhe von 30.439,80 Euro sind zu erstatten.
10 
3. Dieser Bescheid ergeht gemäß § 64 Abs. 2 SGB X gebührenfrei.
11 
Zur Begründung führte die Beklagte aus, sie habe am 9. Oktober 2007 Kenntnis darüber erlangt, dass die Klägerin vom Zeugen M. ab Juni 2006 wiederholt Geldleistungen erhalten habe, im Jahr 2006 in Höhe von 4.190,-- EUR und im Jahre 2007 in Höhe von 2.050,-- EUR. Aufgrund der von der Klägerin geschalteten Kontaktanzeige mit ihrer Handy-Nummer bestehe der Verdacht, dass die Klägerin ab Juni 2005 und auch noch im Januar 2008 Prostitutionsdienstleistungen nachgegangen sei. Damit lasse sich nicht ausschließen, dass die Klägerin weitere Entgeltleistungen in unbekannter Höhe erzielt habe. Weiterhin habe der Zeuge M. im Jahre 2007 eine Zahlung für April 2007 zugunsten der Klägerin übernommen, ihre SWP-Rückstände in Höhe von 170,-- EUR gedeckt, Telefongebühren in Höhe von 65,80 EUR bezahlt und eine Mietkaution in Höhe von 500,-- EUR am 25. September 2007 geleistet. Darüber hinaus habe die Klägerin von der Zeugin O. deren Angaben zufolge Geldleistungen erhalten. Infolgedessen sei eine Neuberechnung des Sozialhilfeanspruchs erforderlich geworden. Diese bemesse sich wie folgt:
12 
Leistungsanspruch für den Monat 06/05 bis 09/06 jeweils
0,00 EUR
Abzügl. bisher gewährter Leistungen jeweils:
- 454,73 EUR
Überzahlte Leistungen jeweils:
- 454,73 EUR
                 
Miet-Nebenkostenabrechnung
- 933,55 EUR
                 
Leistungsanspruch für den Monat 10/06 bis 12/06 jeweils:
0,00 EUR
Abzügl. bisher gewährter Leistungen jeweils:
- 451,43 EUR
Überzahlte Leistungen jeweils:
- 451,43 EUR
                 
Leistungsanspruch für den Monat 01/07 bis 02/07 jeweils:
0,00 EUR
Abzügl. bisher gewährter Leistungen jeweils:
- 460,43 EUR
Überzahlte Leistungen jeweils:
- 460,43 EUR
                 
SWP-Jahresabrechnung (1/2 von 471,38 EUR)
- 235,69 EUR
                 
SWP-Jahresabrechnung (Nachber.- u. Schlussabrechnung;
1/2 von 686,56 EUR)
- 343,28 EUR
                 
Leistungsanspruch für den Monat 03/07:
0,00 EUR
Abzügl. bisher gewährter Leistungen:
- 694,87 EUR
Überzahlte Leistungen:
- 694,87 EUR
                 
Leistungsanspruch für den Monat 04/07:
0,00 EUR
Abzügl. bisher gewährter Leistungen:
- 460,43 EUR
Überzahlte Leistungen:
- 460,43 EUR
                 
Leistungsanspruch für den Monat 05/07:
0,00 EUR
Abzügl. bisher gewährter Leistungen:
- 571,27 EUR
Überzahlte Leistungen:
- 571,27 EUR
                 
Leistungsanspruch für den Monat 06/07:
0,00 EUR
Abzügl. bisher gewährter Leistungen:
- 695,27 EUR
Überzahlte Leistungen:
- 695,27 EUR
                 
Leistungsanspruch für den Monat 07/07 bis 08/07 jeweils:
0,00 EUR
Abzügl. bisher gewährter Leistungen jeweils:
- 697,27 EUR
Überzahlte Leistungen jeweils:
- 697,27 EUR
                 
Leistungsanspruch für den Monat 09/07 bis 10/07 jeweils:
0,00 EUR
Abzügl. bisher gewährter Leistungen jeweils:
- 581,50 EUR
Überzahlte Leistungen jeweils:
- 581,50 EUR
                 
                 
Leistungsanspruch für den Monat 11/07 bis 12/07 jeweils:
0,00 EUR
Abzügl. bisher gewährter Leistungen jeweils:
- 642,50 EUR
Überzahlte Leistungen jeweils:
- 642,50 EUR
                 
Leistungsanspruch für den Monat 01/08 bis 02/08 jeweils.
0,00 EUR
Abzügl. bisher gewährter Leistungen jeweils:
- 298,28 EUR
Überzahlte Leistungen jeweils:
- 298,28 EUR
                 
Rückerstattung SWP-Guthaben
+ 41,96 EUR
                 
Leistungsanspruch für den Monat 03/08:
0,00 EUR
Abzügl. bisher gewährter Leistungen:
- 314,28 EUR
Überzahlte Leistungen:
- 314,28 EUR
                 
Hilfe bei Krankheit 2005-2008:
- 12.243,19 EUR
                 
Überzahlung gesamt
30.439,80 EUR
13 
Die Klägerin könne sich auf Vertrauensschutz hinsichtlich eines Verbrauchs der erhaltenen Sozialhilfe nicht berufen, da sie es mindestens grob fahrlässig unterlassen habe, Änderungen in ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen dem Sozialhilfeträger unverzüglich mitzuteilen. Soweit die Klägerin den Erhalt von Geldleistungen aus Prostitution bestritten habe, seien diese Angaben nicht glaubhaft gewesen. Ebenso wenig sei es glaubhaft, wenn die Klägerin mitteile, sie habe von der Zeugin O. nur Lebensmittel und kein Geld erhalten.
14 
Den dagegen am 29. Oktober 2008 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2009 als unbegründet zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde der Bevollmächtigten der Klägerin am 31. Juli 2009 zugestellt.
15 
Am 31. August 2009 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erheben lassen.
16 
Sie trägt vor, im Strafverfahren hätten sich keinerlei Beweise dafür ergeben, dass sie der Prostitution nachgegangen sei und vom Zeugen M. Zahlungen für Prostitutionsdienstleistungen erhalten habe. Auch hinsichtlich der weiteren ihr von der Beklagten vorgehaltenen Einkommen aus Heimarbeit und anderem sei nichts belegt. Die Beklagte stütze ihre Annahme, sie habe fortwährend Einnahmen erzielt, auf Spekulationen und unbewiesene Behauptungen Dritter.
17 
Die Klägerin beantragt,
18 
den Bescheid der Beklagten vom 1. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Juli 2009 aufzuheben.
19 
Die Beklagte beantragt,
20 
die Klage abzuweisen.
21 
Sie stützt sich zentral auf die Aussagen der Zeugen M. und O.
22 
Das Gericht hat zunächst die die Klägerin behandelnden Ärzte im Wege schriftlicher sachverständiger Zeugenaussagen vernommen. Der Nervenarzt Dr. H., Pforzheim, hat dem Gericht unter dem 25. Mai 2010 mitgeteilt, die Klägerin erstmals am 20. Juni 2005 in seiner Sprechstunde behandelt zu haben. Bis zum damaligen Zeitpunkt seien ihm zwei stationäre Aufenthalte der Klägerin im Zentrum für Psychiatrie in der Klinik R., und zwar vom 20. Mai bis zum 20. Juni 2000 und sodann erneut vom 28. September bis zum 8. Oktober 2003, bekannt gewesen. Die Diagnosen hätten damals gelautet: (2000) psychotische Episode bei Alkoholmissbrauch und (2003) Zustand nach Suizidversuch durch Tablettenintoxikation bei Verdacht auf schizophrene Psychose, paranoid halluzinatorischen Typus, schädlichem Gebrauch von Alkohol bei Verdacht auf Abhängigkeitsentwicklung, schädlichem Gebrauch von Cannabis, anamnestisch multipler Drogenabusus bei Verdacht auf Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus. Nach seinem Dafürhalten sei die Klägerin in der Lebenspraxis eingeschränkt, komme auch intellektuell schnell an Grenzen und sei nicht konsequent im Einhalten von Regeln und Terminen. Es falle ihr sicher auch schwer, die Konsequenzen von Versäumnissen zu berücksichtigen. Derzeit bestehe Alkoholabhängigkeit (trocken) bei Medikamentenmissbrauch, Borderline-Störung sowie Verdacht auf obstruktive Lungenkrankheit bei Polytoxikomanie.
23 
Unter dem 21. Mai 2010 hat der Allgemeinmediziner Dr. F., Pforzheim, dem Gericht erklärt, die Klägerin seit September 2005 bis zuletzt April 2010 behandelt zu haben. Im September 2009 habe er bei ihr eine Diabetes mellitus-Erkrankung festgestellt. Bereits zuvor habe die Klägerin einen erhöhten Schmerzmittelkonsum gehabt. Außerdem bestünden ein Verdacht auf eine Psychose sowie rezidivierende Atembeschwerden bei Verdacht auf COPD oder eine ähnliche Erkrankung. Nach seiner Einschätzung sei die Klägerin zu den meisten Zeiten befähigt gewesen, behördliche Anträge auszufüllen. Zu manchen Zeitpunkten sei ihr dies möglicherweise aber nur erschwert möglich gewesen.
24 
Auf die von der Bevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten und verlesenen ärztlichen Atteste des Nervenarztes Dr. H., Pforzheim, vom 20. April 2009 und 1. Juli 2009 wird Bezug genommen.
25 
In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht die Zeugen O., Bö. und Br. vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
26 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Behördenakten (vier Bände) und den Inhalt der Prozessakte (S 4 SO 3797/09) verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
27 
Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg.
28 
Der angefochtene Rücknahme- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 1. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Juli 2009 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.
29 
1. Schon in formell-rechtlicher Hinsicht unterliegt der angefochtene Bescheid im Hinblick auf eine schlüssige Begründung nicht unerheblichen Zweifeln. Gemäß § 35 Abs. 1 S. 3 SGB X muss die Begründung von Ermessensentscheidungen - gemäß § 45 Abs. 2 SGB X handelt es sich vorliegend um einen solche - die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist (sogenannte erweiterte Begründungspflicht). Dabei muss die Behörde den für die Ermessensausübung benötigten Sachverhalt von Amts wegen ermitteln (BSGE 59, 157, 171; Engelmann, in von Wulffen, SGB X, Kommentar, 6. Aufl., 2008, § 35 Rn. 6 m. w. N.). Dazu reicht der Gebrauch von aus sich heraus nicht nachvollziehbaren Leerformeln nicht aus (Engelmann, a. a. O., § 35 Rn. 6 m. Nachweisen der Rspr.); erst recht reichen spekulative Erwägungen nicht aus, um objektive Tatsachen zu ersetzen. Alleine ebensolche Spekulationen und Vermutungen aber stellt die Beklagte noch im angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2009 an, wenn sie als Prüfungsmaßstab obersatzgleich auf Bl. 2 wörtlich wie folgt formuliert:
30 
„Aufgrund dieser Kontaktanzeigen stand deshalb im Raum, dass Ihre Mandantin (d.h. die Klägerin) bereits ab Juni 2005, d.h. bei Zuzug nach Pforzheim und damit ab Hilfebeginn Dienstleistungen im Prostitutionsgewerbe ausgeführt und hierfür Entgeltleistungen erhalten hatte. … Es stand somit im Raum bzw. ließ sich nicht ausschließen, dass Ihre Mandantin diese Tätigkeit bis zum Ende des Hilfezeitraums, also bis März 2008, ausgeübt und folglich Entgeltleistungen erzielt hatte. Wegen der uns nicht bekannten Höhe der Einnahmen bestand die Vermutung dahingehend, dass Ihre Mandantin so viel Einkommen erzielt hatte, dass sie und ihr Lebensgefährte Herr Br… dadurch im gesamten Hilfezeitraum nicht hilfebedürftig waren. …“
31 
Dass sich Einnahmen der Klägerin - insbesondere aus Prostitutionsdienstleistungen - nicht ausschließen lassen, trifft zu, reicht aber für die Begründung eines Rücknahme- und Rückforderungsbescheids in keiner Weise aus. Es fehlt damit letztlich bereits an einem behördlich festgestellten objektiven Sachverhalt, den das Gericht der Prüfung der Ermessensüberlegungen zugrunde legen kann.
32 
2. Die Beklagte stützt sich bei ihrem Forderungsbegehren in Sachen des vorgenannten Rücknahme- und Erstattungsbescheids materiell-rechtlich auf § 50 Abs. 1 SGB X. Nach dieser Vorschrift können bereits erbrachte Leistungen dann zurückgefordert werden, wenn der der Leistungserbringung zugrunde liegende Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Denn der die Leistungspflicht der Beklagten gegenüber der Klägerin konkretisierende Verwaltungsakt ist unmittelbar der Rechtsgrund für die Gewährung der Hilfe zum Lebensunterhalt und damit für das Behaltendürfen der Leistungen gewesen. Damit eine Rückforderung der Leistungen geltend gemacht werden kann, muss zunächst die Rechtsgrundlage für die Leistungsgewährung in rechtswirksamer Weise beseitigt werden.
33 
a. Gemäß § 45 Abs. 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, auch nach dessen Unanfechtbarkeit ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit unter den Einschränkungen der Abs. 2 bis 4 des § 45 SGB X zurückgenommen werden. Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse einer Rücknahme schutzwürdig ist (§ 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X). Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur noch unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (§ 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X). Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X aber nicht berufen, soweit
34 
1. der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
35 
2. er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
36 
Nur in den Fällen von § 45 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 SGB X wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts für die Vergangenheit rechtfertigen. Die Entscheidung über die rückwirkende Rücknahme ist durch das Merkmal „wird mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen“ nicht bindend vorgegeben. „Wird“ bedeutet keine Verpflichtung zur Rücknahme, sodass die Beklagte Ermessen auszuüben hat (vgl. Schütze, in von Wulffen, SGB X, Kommentar, 2008, § 45 Rn. 79 m.w.N.).
37 
b. An diesem Prüfungsmaßstab orientiert, hat der Beklagte die der Klägerin im Zeitraum vom 1. Juni 2005 bis zum 31. März 2008 gewährten Sozialhilfeleistungen zu Unrecht zurückgenommen und zurückgefordert. Die Beklagte hat schon nicht gerichtsfest zu beweisen vermocht, dass die Klägerin überhaupt „in wesentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige Angaben“ bei der Beantragung von Sozialhilfe gemacht hat. Insbesondere der zentrale Vortrag der Beklagten, die Klägerin habe während des Zeitraums der Hilfegewährung von 2005 bis 2008 Prostitutionsdienstleistungen verrichtet und daraus Einnahmen erzielt, die ihre Sozialhilfebedürftigkeit ganz oder teilweise ausschlössen, hat sich auch nach dem Ergebnis der gerichtlichen Beweisaufnahme nicht gerichtsfest erhärten lassen. Einziger objektiv nachweislicher Anhaltspunkt dafür ist die mit der Mobiltelefonnummer der Klägerin unter dem Namen „Lisa“ in der Pforzheimer Zeitung geschalteten Anzeige. Das wegen des Verdachts des Betruges zu Lasten der Beklagten gegen die Klägerin geführte Strafverfahren hat das Amtsgericht Pforzheim nach § 153a StPO gegen die Auflage der Leistung von gemeinnütziger Arbeit eingestellt (Beschluss vom 26. August 2009), ohne dass gegen die Klägerin daraus ein Schuldvorwurf hergeleitet werden kann. Der die Klägerin in Bezug auf Prostitutionserwerb belastende und beinahe 80 Jahre alte Zeuge M., den schon das Strafgericht als nicht vernehmungsfähig angesehen hat, ist aufgrund des von ihm vorgelegten ärztlichen Attestes von Dr. G. vom 26. Januar 2011 auch zur Überzeugung des erkennenden Gerichts auf Dauer nicht vernehmungsfähig und damit für unabsehbare Zeit unerreichbar. Dabei ist sich das Gericht des strengen Maßstabs, den der Bundesgerichtshof (BGHZ 168, 79, 85 und Greger, in Zöller, ZPO, Kommentar, 28. Aufl., 2010, vor § 284 Rn 11a m. w. N. der Rechtsprechung) an die Unerreichbarkeit eines Beweismittels stellt, bewusst. Nach den Feststellungen von Dr. G. kann der Zeuge M. aufgrund seiner schweren chronischen Erkrankung u. a. an Parkinson „für nicht absehbare Zeit an keinerlei Gerichtsverhandlungen teilnehmen“, weil er sowohl körperlich als auch psychisch dazu nicht in der Lage ist und ihm zudem durch eine Vernehmung ein psychischer Schaden droht. Nachdem sich Dr. G. in ähnlicher Weise bereits 2009 gegenüber dem Amtsgericht Pforzheim zur mangelnden zeugenschaftlichen Vernehmungsfähigkeit geäußert hat, steht für das Gericht fest, dass der Zeuge M. auf Dauer für eine Vernehmung nicht mehr zur Verfügung steht. Dies gilt nicht zuletzt auch deshalb, weil die Beklagte Vortrag dazu, bei dem Attest von Dr. G. handele es sich um eine „Gefälligkeitsbescheinigung“ nicht geleistet und erst recht keinen Gegenbeweis - etwa durch Vorlage eines abweichenden amtsärztlichen Attestes - angetreten hat.
38 
c. Darüber hinaus lassen sich Einnahmen der Klägerin aus Prostitutionsdienstleistungen auch nicht durch aktenmäßig erfasste Dokumente oder die Aussage der Zeugin Bö. gerichtsfest belegen. Denn den von der Beklagten dazu in Bezug genommenen Beweisordner (“grüner Ordner“), den der Zeuge M. anlässlich seiner Vorsprache auf dem Sozialamt am 09. Juli 2007 der dort zuständigen Mitarbeiterin und Zeugin Bö. gezeigt hat, ist diesem sofort wieder ausgehändigt worden, ohne von der Beklagten zuvor - etwa durch die Fertigung von Fotokopien - hinreichend dokumentiert worden zu sein. Die in den Behördenakten befindlichen kopierten Kontoauszüge sind aus sich heraus nicht verständlich und mit Ausnahme des Ausdrucks vom 06. September 2007 nicht einmal vollständig kopiert. Sie lassen nämlich nicht einmal hinreichend sicher den Kontoinhaber kennen. Der vollständig kopierte Ausdruck vom 06. September 2007 ist zudem nicht vom Zeugen M. unterschrieben. Die Zeugen Br. und O. haben in der mündlichen Verhandlung am 01. Februar 2011 die Kenntnis von Prostitutionsdienstleistungen der Klägerin bestritten. Auch wenn die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen Br. und O. zweifelhaft sein mag, sind ihnen ihre Angaben nach Aktenlage nicht zu widerlegen.
39 
d. Diese Unaufklärbarkeit des Sachverhalts geht vorliegend zu Lasten der Beklagten; auf ihre objektive Feststellungs- und Beweislast ist sie im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 1. Februar 2011 hingewiesen worden, und zwar schon vor der Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung, ohne dass von ihrer Seite weitere Beweisangebote erfolgt wären. Die Folgen einer Beweislosigkeit trägt im Zweifel der Beteiligte, der aus der behaupteten, jedoch nicht erweislichen Tatsache eine ihm günstige Rechtsfolge herleitet (ständige Rechtsprechung; vgl. BSGE 6, 70, 73; BSGE 96, 238 ); dies ist für die Frage der Hilfebedürftigkeit (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II) zwar regelmäßig der Hilfesuchende (vgl. BSG, Urteile vom 27. Januar 2009 - B 14 AS 6/08 R - JURIS, Rn. 19 und vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 10/08 R - JURIS, Rn. 21; ferner die ständige Rechtsprechung des Landesozialgerichts Baden-Württemberg, z.B. Urteile vom 23. Juli 2009, L 7 AS 3135/07, JURIS Rn. 34, vom 18. Oktober 2007 - L 7 SO 4334/06 - JURIS und vom 23. Oktober 2008 - L 7 AS 4552/07 -; außerdem BVerwGE 21, 208, 213; 98, 195, 202). Allerdings ist vorliegend zu beachten, dass um die Rechtmäßigkeit eines Rücknahmebescheids nach § 45 SGB X gestritten wird. In derartigen Fällen trägt grundsätzlich die Beklagte die objektive Beweislast für die Rechtswidrigkeit der zurückgenommenen Bescheide; eine Umkehr der Beweislast ist nur dann gerechtfertigt, wenn in der Sphäre des Hilfesuchenden wurzelnde Vorgänge nicht aufklärbar sind (vgl. BSGE 96, 238; BSG, Urteil vom 13. September 2006 a.a.O. ). Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn der Hilfesuchende an der ihm möglichen Sachverhaltsaufklärung nicht oder nicht rechtzeitig mitgewirkt hat (vgl. BSGE 71, 256, 264 = SozR 3-4100 § 119 Nr.7; BSGE 89, 243, 247 = SozR 3-4100 § 11 Nr. 8; BSG SozR 4-1500 § 128 Nr. 5). Eine derartige der Klägerin anzulastende Beweisnähe liegt hier zwar grundsätzlich vor. Nicht unberücksichtigt bleiben darf in diesem Zusammenhang aber erstens , dass die Beklagte den ihr vom Zeugen M. am 9. Oktober 2007 übergebenen „grünen Ordner“ mit angeblichem Material zum Nachweis der Prostitutionsdienstleistungen der Klägerin nicht gesichert hat. Sie hat daraus nur wenige Dokumente - 5 Blätter - kopiert, die - abgesehen von Bl. 1067 der Behördenakte - nicht näher erklärt werden, aus sich heraus nicht verständlich sind und keine unmittelbaren Rückschlüsse auf Einnahmen der Klägerin zulassen. Der Ordner ist dem Zeugen M. dann nach der glaubhaften Aussage der Zeugin Bö. als zuständiger Mitarbeiterin im Sozialamt noch am selben Tag wieder ausgehändigt worden, ohne dass Sicherungskopien angefertigt worden sind. Damit hat die Beklagte nachgerade leichtfertig Beweismaterial aus der Hand gegeben, das ihr in den folgenden Verfahren hätte nützlich werden können. Ein relevanter Beitrag zur Sachverhaltsaufklärung ist der Klägerin zweitens aufgrund ihrer massiven Abhängigkeitserkrankungen (dazu unten) nicht möglich gewesen; einen durchschlagenden Beitrag zur Sachaufklärung hätte die Beklagte drittens aber auch nicht von ihr erwarten dürfen. Denn der Beklagten ist die gesundheitlich nur eingeschränkte Handlungsfähigkeit der Klägerin bereits seit Erstantragstellung objektiv bekannt gewesen, ist doch der auf die Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII gerichtete Erstantrag der Klägerin vom 1. Juni 2005 nicht von ihr selbst, sondern von ihrer damaligen Betreuerin, Frau H., unterschrieben worden. Im von der Klägerin selbst unterschriebenen und auf den Bewilligungszeitraum ab dem 1. Januar 2006 gerichteten Folgeantrag vom 26. Oktober 2005 hat die Beklagte zudem nicht auf das ordnungsgemäße und sonst - etwa in den Antragsformularen vom 1. Juni 2005 und vom 17. April 2007 - durchgeführte vollständige Ausfüllen des Antragsformulars geachtet und hingewirkt. Im Antrag vom 26. Oktober 2005 findet sich unter der Rubrik „Einkommen“ gar kein Eintrag; es fehlt damit an der sonst üblichen ausdrücklichen Verneinung von Einkommen. Ebenso lückenhaft ausgefüllt wirkt das von der Klägerin und ihrem damaligen Lebensgefährten, dem Zeugen Br., am 22. September 2006 unterschriebene Antragsformular unter der Rubrik „Einkommen“. Daraus folgt: Wenn die Beklagte einer psychisch nur eingeschränkt handlungsfähigen Antragstellerin, die während des ganz überwiegenden Leistungszeitraums voll erwerbsgemindert gewesen ist, auf der Grundlage von unvollständig oder jedenfalls nicht immer aus sich heraus verständlich ausgefüllten Formblattanträgen laufende Leistungen der Grundsicherung bewilligt, kann sie sich bei der Rücknahmeentscheidung nicht auf eine Beweislastumkehr in Bezug auf Hilfebedürftigkeit berufen.
40 
3. Die Klägerin hat zudem auf den Bestand der sie rechtswidrig begünstigenden Bewilligungsbescheide ab dem 15. Juli 2005 bis März 2008 vertrauen dürfen, weil sie nicht grob fahrlässig unvollständige Angaben gemacht hat. Grob fahrlässig handelt, wer objektiv und subjektiv die im Rechtsverkehr erforderliche Sorgfalt in besonders krasser Art und Weise außer Acht lässt. Das Bundessozialgericht fordert für die Annahme von grober Fahrlässigkeit in Fällen der Nichtbeachtung von Belehrungen der Verwaltung über Anzeigepflichten (BSG 42, 184) und der Unterlassung der Mitteilung entscheidungserheblicher Tatsachen (BSG a. a. O., 47, 28, 33; 47, 180, 182), dass der Leistungsempfänger unter Berücksichtigung seiner individuellen Urteils- und Kritikfähigkeit seine Sorgfaltspflicht in außergewöhnlich großem Maße, d. h. in einem das gewöhnliche Maß der Fahrlässigkeit in erheblichem Umfang übersteigenden Ausmaß, verletzt (BSG, Urteil vom 14. Juni 1984, HV-Info 1984, Nr. 15, Seite 10 bis 17).
41 
An diesem Maßstab orientiert, sprechen vor allem und entscheidend die das Gericht überzeugenden sachverständigen Feststellungen des sie seit Juni 2005 und damit langjährig behandelnden Nervenarztes Dr. H. gegen die Annahme eines grob fahrlässigen Verhaltens der Klägerin. Dabei bestätigen die Ausführungen von Dr. H das Bild, dass das Gericht von der Klägerin gewonnen hat, insbesondere nach tatrichterlicher Würdigung ihrer deutlich vorgealterten Person und ihres weitgehend passiv abwartenden Verhaltens während der mündlichen Verhandlung. In seiner schriftlichen Zeugenaussage gegenüber dem Gericht vom 25. Mai 2010 weist Dr. H. unter Bezugnahme auf drei stationäre Aufenthalte der Klägerin in Zentren für Psychiatrie in den Jahren 2000, 2003 (Zustand nach Suizidversuch durch Tablettenintoxikation bei Verdacht auf schizophrene Psychose nach anamnestisch multiplem Drogenabusus, Alkoholabhängigkeit und Borderline-Störung) und 2007 (Alkoholabhängigkeit, Verdacht auf chronisch obstr. Lungenkrankheit, Zustand nach drogeninduzierter Psychose, Polytoxikomanie, Verdacht auf emotional abhängige Persönlichkeitsstörung) zutreffend darauf hin, dass sie intellektuell schnell an Grenzen kommt und es ihr schwer fällt, Konsequenzen von Versäumnissen zu berücksichtigen. Diese Aussage deckt sich mit der von Dr. H. im ärztlichen Attest zur Vorlage bei der Agentur für Arbeit Pforzheim vom 20. April 2009 beschriebenen chronischen psychischen Erkrankung der Klägerin, aufgrund der ihr allein noch nicht einmal eine selbständige Haushaltsführung mehr möglich ist. Der vierwöchige stationäre Aufenthalt im Klinikum N., Abteilung Sucht, in C.-H. vom 15. August bis zum 13. September 2007 fällt dabei zudem noch mit der Zeit zusammen, die die streitgegenständlich zurückgenommenen Bewilligungsbescheide der Beklagten betreffen. Auch der Abschluss des letzten stationären Aufenthalts am 13. September 2007 - Entlassung der Klägerin aus H. - aus disziplinarischen Gründen nach einem schwerwiegenden Regelverstoß - Verlassen des Klinikgeländes ohne Erlaubnis, um mit einer Besucherin in die Stadt zu fahren - bestätigt das wenig gesteuerte, rational nicht verständliche Verhalten der schwer abhängigkeitserkrankten Klägerin. Sofern sie zwischen 2005 und Anfang 2008 tatsächlich Prostitutionsdienstleistungen erbracht oder andere Einkünfte aus Heimarbeit erzielt haben sollte, hat sie mit solchen Einnahmen ihren abhängigkeitsbedingten erheblichen Alkohol- und Medikamentenkonsum finanziert. Damit ist zur tatrichterlichen Überzeugung des erkennenden Gerichts ein schuldhaftes Verhalten der Klägerin beim Ausfüllen von Leistungsanträgen und bei Mitwirkungshandlungen zur Aufklärung der Hilfebedürftigkeit im Rechtssinn grob fahrlässigen Verhaltens für den hier streitgegenständlichen Zeitraum von Juni 2005 bis März 2008 ausschlossen.
42 
Aus diesen Gründen sind die angefochtenen Bescheide rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Demzufolge ist der Klage stattzugeben gewesen.
43 
Die Kostenentscheidung zu Lasten der Beklagten beruht auf § 193 SGG.

Gründe

 
27 
Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg.
28 
Der angefochtene Rücknahme- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 1. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Juli 2009 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.
29 
1. Schon in formell-rechtlicher Hinsicht unterliegt der angefochtene Bescheid im Hinblick auf eine schlüssige Begründung nicht unerheblichen Zweifeln. Gemäß § 35 Abs. 1 S. 3 SGB X muss die Begründung von Ermessensentscheidungen - gemäß § 45 Abs. 2 SGB X handelt es sich vorliegend um einen solche - die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist (sogenannte erweiterte Begründungspflicht). Dabei muss die Behörde den für die Ermessensausübung benötigten Sachverhalt von Amts wegen ermitteln (BSGE 59, 157, 171; Engelmann, in von Wulffen, SGB X, Kommentar, 6. Aufl., 2008, § 35 Rn. 6 m. w. N.). Dazu reicht der Gebrauch von aus sich heraus nicht nachvollziehbaren Leerformeln nicht aus (Engelmann, a. a. O., § 35 Rn. 6 m. Nachweisen der Rspr.); erst recht reichen spekulative Erwägungen nicht aus, um objektive Tatsachen zu ersetzen. Alleine ebensolche Spekulationen und Vermutungen aber stellt die Beklagte noch im angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2009 an, wenn sie als Prüfungsmaßstab obersatzgleich auf Bl. 2 wörtlich wie folgt formuliert:
30 
„Aufgrund dieser Kontaktanzeigen stand deshalb im Raum, dass Ihre Mandantin (d.h. die Klägerin) bereits ab Juni 2005, d.h. bei Zuzug nach Pforzheim und damit ab Hilfebeginn Dienstleistungen im Prostitutionsgewerbe ausgeführt und hierfür Entgeltleistungen erhalten hatte. … Es stand somit im Raum bzw. ließ sich nicht ausschließen, dass Ihre Mandantin diese Tätigkeit bis zum Ende des Hilfezeitraums, also bis März 2008, ausgeübt und folglich Entgeltleistungen erzielt hatte. Wegen der uns nicht bekannten Höhe der Einnahmen bestand die Vermutung dahingehend, dass Ihre Mandantin so viel Einkommen erzielt hatte, dass sie und ihr Lebensgefährte Herr Br… dadurch im gesamten Hilfezeitraum nicht hilfebedürftig waren. …“
31 
Dass sich Einnahmen der Klägerin - insbesondere aus Prostitutionsdienstleistungen - nicht ausschließen lassen, trifft zu, reicht aber für die Begründung eines Rücknahme- und Rückforderungsbescheids in keiner Weise aus. Es fehlt damit letztlich bereits an einem behördlich festgestellten objektiven Sachverhalt, den das Gericht der Prüfung der Ermessensüberlegungen zugrunde legen kann.
32 
2. Die Beklagte stützt sich bei ihrem Forderungsbegehren in Sachen des vorgenannten Rücknahme- und Erstattungsbescheids materiell-rechtlich auf § 50 Abs. 1 SGB X. Nach dieser Vorschrift können bereits erbrachte Leistungen dann zurückgefordert werden, wenn der der Leistungserbringung zugrunde liegende Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Denn der die Leistungspflicht der Beklagten gegenüber der Klägerin konkretisierende Verwaltungsakt ist unmittelbar der Rechtsgrund für die Gewährung der Hilfe zum Lebensunterhalt und damit für das Behaltendürfen der Leistungen gewesen. Damit eine Rückforderung der Leistungen geltend gemacht werden kann, muss zunächst die Rechtsgrundlage für die Leistungsgewährung in rechtswirksamer Weise beseitigt werden.
33 
a. Gemäß § 45 Abs. 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, auch nach dessen Unanfechtbarkeit ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit unter den Einschränkungen der Abs. 2 bis 4 des § 45 SGB X zurückgenommen werden. Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse einer Rücknahme schutzwürdig ist (§ 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X). Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur noch unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (§ 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X). Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X aber nicht berufen, soweit
34 
1. der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
35 
2. er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
36 
Nur in den Fällen von § 45 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 SGB X wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts für die Vergangenheit rechtfertigen. Die Entscheidung über die rückwirkende Rücknahme ist durch das Merkmal „wird mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen“ nicht bindend vorgegeben. „Wird“ bedeutet keine Verpflichtung zur Rücknahme, sodass die Beklagte Ermessen auszuüben hat (vgl. Schütze, in von Wulffen, SGB X, Kommentar, 2008, § 45 Rn. 79 m.w.N.).
37 
b. An diesem Prüfungsmaßstab orientiert, hat der Beklagte die der Klägerin im Zeitraum vom 1. Juni 2005 bis zum 31. März 2008 gewährten Sozialhilfeleistungen zu Unrecht zurückgenommen und zurückgefordert. Die Beklagte hat schon nicht gerichtsfest zu beweisen vermocht, dass die Klägerin überhaupt „in wesentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige Angaben“ bei der Beantragung von Sozialhilfe gemacht hat. Insbesondere der zentrale Vortrag der Beklagten, die Klägerin habe während des Zeitraums der Hilfegewährung von 2005 bis 2008 Prostitutionsdienstleistungen verrichtet und daraus Einnahmen erzielt, die ihre Sozialhilfebedürftigkeit ganz oder teilweise ausschlössen, hat sich auch nach dem Ergebnis der gerichtlichen Beweisaufnahme nicht gerichtsfest erhärten lassen. Einziger objektiv nachweislicher Anhaltspunkt dafür ist die mit der Mobiltelefonnummer der Klägerin unter dem Namen „Lisa“ in der Pforzheimer Zeitung geschalteten Anzeige. Das wegen des Verdachts des Betruges zu Lasten der Beklagten gegen die Klägerin geführte Strafverfahren hat das Amtsgericht Pforzheim nach § 153a StPO gegen die Auflage der Leistung von gemeinnütziger Arbeit eingestellt (Beschluss vom 26. August 2009), ohne dass gegen die Klägerin daraus ein Schuldvorwurf hergeleitet werden kann. Der die Klägerin in Bezug auf Prostitutionserwerb belastende und beinahe 80 Jahre alte Zeuge M., den schon das Strafgericht als nicht vernehmungsfähig angesehen hat, ist aufgrund des von ihm vorgelegten ärztlichen Attestes von Dr. G. vom 26. Januar 2011 auch zur Überzeugung des erkennenden Gerichts auf Dauer nicht vernehmungsfähig und damit für unabsehbare Zeit unerreichbar. Dabei ist sich das Gericht des strengen Maßstabs, den der Bundesgerichtshof (BGHZ 168, 79, 85 und Greger, in Zöller, ZPO, Kommentar, 28. Aufl., 2010, vor § 284 Rn 11a m. w. N. der Rechtsprechung) an die Unerreichbarkeit eines Beweismittels stellt, bewusst. Nach den Feststellungen von Dr. G. kann der Zeuge M. aufgrund seiner schweren chronischen Erkrankung u. a. an Parkinson „für nicht absehbare Zeit an keinerlei Gerichtsverhandlungen teilnehmen“, weil er sowohl körperlich als auch psychisch dazu nicht in der Lage ist und ihm zudem durch eine Vernehmung ein psychischer Schaden droht. Nachdem sich Dr. G. in ähnlicher Weise bereits 2009 gegenüber dem Amtsgericht Pforzheim zur mangelnden zeugenschaftlichen Vernehmungsfähigkeit geäußert hat, steht für das Gericht fest, dass der Zeuge M. auf Dauer für eine Vernehmung nicht mehr zur Verfügung steht. Dies gilt nicht zuletzt auch deshalb, weil die Beklagte Vortrag dazu, bei dem Attest von Dr. G. handele es sich um eine „Gefälligkeitsbescheinigung“ nicht geleistet und erst recht keinen Gegenbeweis - etwa durch Vorlage eines abweichenden amtsärztlichen Attestes - angetreten hat.
38 
c. Darüber hinaus lassen sich Einnahmen der Klägerin aus Prostitutionsdienstleistungen auch nicht durch aktenmäßig erfasste Dokumente oder die Aussage der Zeugin Bö. gerichtsfest belegen. Denn den von der Beklagten dazu in Bezug genommenen Beweisordner (“grüner Ordner“), den der Zeuge M. anlässlich seiner Vorsprache auf dem Sozialamt am 09. Juli 2007 der dort zuständigen Mitarbeiterin und Zeugin Bö. gezeigt hat, ist diesem sofort wieder ausgehändigt worden, ohne von der Beklagten zuvor - etwa durch die Fertigung von Fotokopien - hinreichend dokumentiert worden zu sein. Die in den Behördenakten befindlichen kopierten Kontoauszüge sind aus sich heraus nicht verständlich und mit Ausnahme des Ausdrucks vom 06. September 2007 nicht einmal vollständig kopiert. Sie lassen nämlich nicht einmal hinreichend sicher den Kontoinhaber kennen. Der vollständig kopierte Ausdruck vom 06. September 2007 ist zudem nicht vom Zeugen M. unterschrieben. Die Zeugen Br. und O. haben in der mündlichen Verhandlung am 01. Februar 2011 die Kenntnis von Prostitutionsdienstleistungen der Klägerin bestritten. Auch wenn die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen Br. und O. zweifelhaft sein mag, sind ihnen ihre Angaben nach Aktenlage nicht zu widerlegen.
39 
d. Diese Unaufklärbarkeit des Sachverhalts geht vorliegend zu Lasten der Beklagten; auf ihre objektive Feststellungs- und Beweislast ist sie im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 1. Februar 2011 hingewiesen worden, und zwar schon vor der Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung, ohne dass von ihrer Seite weitere Beweisangebote erfolgt wären. Die Folgen einer Beweislosigkeit trägt im Zweifel der Beteiligte, der aus der behaupteten, jedoch nicht erweislichen Tatsache eine ihm günstige Rechtsfolge herleitet (ständige Rechtsprechung; vgl. BSGE 6, 70, 73; BSGE 96, 238 ); dies ist für die Frage der Hilfebedürftigkeit (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II) zwar regelmäßig der Hilfesuchende (vgl. BSG, Urteile vom 27. Januar 2009 - B 14 AS 6/08 R - JURIS, Rn. 19 und vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 10/08 R - JURIS, Rn. 21; ferner die ständige Rechtsprechung des Landesozialgerichts Baden-Württemberg, z.B. Urteile vom 23. Juli 2009, L 7 AS 3135/07, JURIS Rn. 34, vom 18. Oktober 2007 - L 7 SO 4334/06 - JURIS und vom 23. Oktober 2008 - L 7 AS 4552/07 -; außerdem BVerwGE 21, 208, 213; 98, 195, 202). Allerdings ist vorliegend zu beachten, dass um die Rechtmäßigkeit eines Rücknahmebescheids nach § 45 SGB X gestritten wird. In derartigen Fällen trägt grundsätzlich die Beklagte die objektive Beweislast für die Rechtswidrigkeit der zurückgenommenen Bescheide; eine Umkehr der Beweislast ist nur dann gerechtfertigt, wenn in der Sphäre des Hilfesuchenden wurzelnde Vorgänge nicht aufklärbar sind (vgl. BSGE 96, 238; BSG, Urteil vom 13. September 2006 a.a.O. ). Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn der Hilfesuchende an der ihm möglichen Sachverhaltsaufklärung nicht oder nicht rechtzeitig mitgewirkt hat (vgl. BSGE 71, 256, 264 = SozR 3-4100 § 119 Nr.7; BSGE 89, 243, 247 = SozR 3-4100 § 11 Nr. 8; BSG SozR 4-1500 § 128 Nr. 5). Eine derartige der Klägerin anzulastende Beweisnähe liegt hier zwar grundsätzlich vor. Nicht unberücksichtigt bleiben darf in diesem Zusammenhang aber erstens , dass die Beklagte den ihr vom Zeugen M. am 9. Oktober 2007 übergebenen „grünen Ordner“ mit angeblichem Material zum Nachweis der Prostitutionsdienstleistungen der Klägerin nicht gesichert hat. Sie hat daraus nur wenige Dokumente - 5 Blätter - kopiert, die - abgesehen von Bl. 1067 der Behördenakte - nicht näher erklärt werden, aus sich heraus nicht verständlich sind und keine unmittelbaren Rückschlüsse auf Einnahmen der Klägerin zulassen. Der Ordner ist dem Zeugen M. dann nach der glaubhaften Aussage der Zeugin Bö. als zuständiger Mitarbeiterin im Sozialamt noch am selben Tag wieder ausgehändigt worden, ohne dass Sicherungskopien angefertigt worden sind. Damit hat die Beklagte nachgerade leichtfertig Beweismaterial aus der Hand gegeben, das ihr in den folgenden Verfahren hätte nützlich werden können. Ein relevanter Beitrag zur Sachverhaltsaufklärung ist der Klägerin zweitens aufgrund ihrer massiven Abhängigkeitserkrankungen (dazu unten) nicht möglich gewesen; einen durchschlagenden Beitrag zur Sachaufklärung hätte die Beklagte drittens aber auch nicht von ihr erwarten dürfen. Denn der Beklagten ist die gesundheitlich nur eingeschränkte Handlungsfähigkeit der Klägerin bereits seit Erstantragstellung objektiv bekannt gewesen, ist doch der auf die Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII gerichtete Erstantrag der Klägerin vom 1. Juni 2005 nicht von ihr selbst, sondern von ihrer damaligen Betreuerin, Frau H., unterschrieben worden. Im von der Klägerin selbst unterschriebenen und auf den Bewilligungszeitraum ab dem 1. Januar 2006 gerichteten Folgeantrag vom 26. Oktober 2005 hat die Beklagte zudem nicht auf das ordnungsgemäße und sonst - etwa in den Antragsformularen vom 1. Juni 2005 und vom 17. April 2007 - durchgeführte vollständige Ausfüllen des Antragsformulars geachtet und hingewirkt. Im Antrag vom 26. Oktober 2005 findet sich unter der Rubrik „Einkommen“ gar kein Eintrag; es fehlt damit an der sonst üblichen ausdrücklichen Verneinung von Einkommen. Ebenso lückenhaft ausgefüllt wirkt das von der Klägerin und ihrem damaligen Lebensgefährten, dem Zeugen Br., am 22. September 2006 unterschriebene Antragsformular unter der Rubrik „Einkommen“. Daraus folgt: Wenn die Beklagte einer psychisch nur eingeschränkt handlungsfähigen Antragstellerin, die während des ganz überwiegenden Leistungszeitraums voll erwerbsgemindert gewesen ist, auf der Grundlage von unvollständig oder jedenfalls nicht immer aus sich heraus verständlich ausgefüllten Formblattanträgen laufende Leistungen der Grundsicherung bewilligt, kann sie sich bei der Rücknahmeentscheidung nicht auf eine Beweislastumkehr in Bezug auf Hilfebedürftigkeit berufen.
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3. Die Klägerin hat zudem auf den Bestand der sie rechtswidrig begünstigenden Bewilligungsbescheide ab dem 15. Juli 2005 bis März 2008 vertrauen dürfen, weil sie nicht grob fahrlässig unvollständige Angaben gemacht hat. Grob fahrlässig handelt, wer objektiv und subjektiv die im Rechtsverkehr erforderliche Sorgfalt in besonders krasser Art und Weise außer Acht lässt. Das Bundessozialgericht fordert für die Annahme von grober Fahrlässigkeit in Fällen der Nichtbeachtung von Belehrungen der Verwaltung über Anzeigepflichten (BSG 42, 184) und der Unterlassung der Mitteilung entscheidungserheblicher Tatsachen (BSG a. a. O., 47, 28, 33; 47, 180, 182), dass der Leistungsempfänger unter Berücksichtigung seiner individuellen Urteils- und Kritikfähigkeit seine Sorgfaltspflicht in außergewöhnlich großem Maße, d. h. in einem das gewöhnliche Maß der Fahrlässigkeit in erheblichem Umfang übersteigenden Ausmaß, verletzt (BSG, Urteil vom 14. Juni 1984, HV-Info 1984, Nr. 15, Seite 10 bis 17).
41 
An diesem Maßstab orientiert, sprechen vor allem und entscheidend die das Gericht überzeugenden sachverständigen Feststellungen des sie seit Juni 2005 und damit langjährig behandelnden Nervenarztes Dr. H. gegen die Annahme eines grob fahrlässigen Verhaltens der Klägerin. Dabei bestätigen die Ausführungen von Dr. H das Bild, dass das Gericht von der Klägerin gewonnen hat, insbesondere nach tatrichterlicher Würdigung ihrer deutlich vorgealterten Person und ihres weitgehend passiv abwartenden Verhaltens während der mündlichen Verhandlung. In seiner schriftlichen Zeugenaussage gegenüber dem Gericht vom 25. Mai 2010 weist Dr. H. unter Bezugnahme auf drei stationäre Aufenthalte der Klägerin in Zentren für Psychiatrie in den Jahren 2000, 2003 (Zustand nach Suizidversuch durch Tablettenintoxikation bei Verdacht auf schizophrene Psychose nach anamnestisch multiplem Drogenabusus, Alkoholabhängigkeit und Borderline-Störung) und 2007 (Alkoholabhängigkeit, Verdacht auf chronisch obstr. Lungenkrankheit, Zustand nach drogeninduzierter Psychose, Polytoxikomanie, Verdacht auf emotional abhängige Persönlichkeitsstörung) zutreffend darauf hin, dass sie intellektuell schnell an Grenzen kommt und es ihr schwer fällt, Konsequenzen von Versäumnissen zu berücksichtigen. Diese Aussage deckt sich mit der von Dr. H. im ärztlichen Attest zur Vorlage bei der Agentur für Arbeit Pforzheim vom 20. April 2009 beschriebenen chronischen psychischen Erkrankung der Klägerin, aufgrund der ihr allein noch nicht einmal eine selbständige Haushaltsführung mehr möglich ist. Der vierwöchige stationäre Aufenthalt im Klinikum N., Abteilung Sucht, in C.-H. vom 15. August bis zum 13. September 2007 fällt dabei zudem noch mit der Zeit zusammen, die die streitgegenständlich zurückgenommenen Bewilligungsbescheide der Beklagten betreffen. Auch der Abschluss des letzten stationären Aufenthalts am 13. September 2007 - Entlassung der Klägerin aus H. - aus disziplinarischen Gründen nach einem schwerwiegenden Regelverstoß - Verlassen des Klinikgeländes ohne Erlaubnis, um mit einer Besucherin in die Stadt zu fahren - bestätigt das wenig gesteuerte, rational nicht verständliche Verhalten der schwer abhängigkeitserkrankten Klägerin. Sofern sie zwischen 2005 und Anfang 2008 tatsächlich Prostitutionsdienstleistungen erbracht oder andere Einkünfte aus Heimarbeit erzielt haben sollte, hat sie mit solchen Einnahmen ihren abhängigkeitsbedingten erheblichen Alkohol- und Medikamentenkonsum finanziert. Damit ist zur tatrichterlichen Überzeugung des erkennenden Gerichts ein schuldhaftes Verhalten der Klägerin beim Ausfüllen von Leistungsanträgen und bei Mitwirkungshandlungen zur Aufklärung der Hilfebedürftigkeit im Rechtssinn grob fahrlässigen Verhaltens für den hier streitgegenständlichen Zeitraum von Juni 2005 bis März 2008 ausschlossen.
42 
Aus diesen Gründen sind die angefochtenen Bescheide rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Demzufolge ist der Klage stattzugeben gewesen.
43 
Die Kostenentscheidung zu Lasten der Beklagten beruht auf § 193 SGG.
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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published on 01/02/2011 00:00

Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 1. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Juli 2009 wird aufgehoben.Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten. Tatbestand   1
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Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 1. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Juli 2009 wird aufgehoben.Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten. Tatbestand   1
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Annotations

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Für das Verfahren bei den Behörden nach diesem Gesetzbuch werden keine Gebühren und Auslagen erhoben. Abweichend von Satz 1 erhalten die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für jede auf der Grundlage des § 74a Absatz 2 und 3 erteilte Auskunft eine Gebühr von 10,20 Euro.

(2) Geschäfte und Verhandlungen, die aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder der Erstattung einer Sozialleistung nötig werden, sind kostenfrei. Dies gilt auch für die im Gerichts- und Notarkostengesetz bestimmten Gerichtskosten. Von Beurkundungs- und Beglaubigungskosten sind befreit Urkunden, die

1.
in der Sozialversicherung bei den Versicherungsträgern und Versicherungsbehörden erforderlich werden, um die Rechtsverhältnisse zwischen den Versicherungsträgern einerseits und den Arbeitgebern, Versicherten oder ihren Hinterbliebenen andererseits abzuwickeln,
2.
im Sozialhilferecht, im Recht der Eingliederungshilfe, im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende, im Kinder- und Jugendhilferecht sowie im Recht der Kriegsopferfürsorge aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder Erstattung einer nach dem Zwölften Buch, dem Neunten Buch, dem Zweiten und dem Achten Buch oder dem Bundesversorgungsgesetz vorgesehenen Leistung benötigt werden,
3.
im Schwerbehindertenrecht von der zuständigen Stelle im Zusammenhang mit der Verwendung der Ausgleichsabgabe für erforderlich gehalten werden,
4.
im Recht der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden für erforderlich gehalten werden,
5.
im Kindergeldrecht für erforderlich gehalten werden.

(3) Absatz 2 Satz 1 gilt auch für gerichtliche Verfahren, auf die das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden ist. Im Verfahren nach der Zivilprozessordnung, dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im Verfahren vor Gerichten der Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit sind die Träger der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, der Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge von den Gerichtskosten befreit; § 197a des Sozialgerichtsgesetzes bleibt unberührt.

(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen muss auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.

(2) Einer Begründung bedarf es nicht,

1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift,
2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist,
3.
wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist,
4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt,
5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ist der Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch zu begründen, wenn der Beteiligte, dem der Verwaltungsakt bekannt gegeben ist, es innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe verlangt.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen muss auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.

(2) Einer Begründung bedarf es nicht,

1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift,
2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist,
3.
wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist,
4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt,
5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ist der Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch zu begründen, wenn der Beteiligte, dem der Verwaltungsakt bekannt gegeben ist, es innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe verlangt.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.