Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 12. März 2014 - S 15 R 2777/13

published on 12/03/2014 00:00
Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 12. März 2014 - S 15 R 2777/13
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Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 6. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juli 2013 wird aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass der Beigeladene zu 1 bei seiner Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer bei der Klägerin seit dem 1. Oktober 2012 nicht der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen haben.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten um den sozialversicherungsrechtlichen Status des Beigeladenen zu 1 als Gesellschafter-Geschäftsführer bei der Klägerin seit dem 1. Oktober 2012.
Die Klägerin wurde am 14. Juni 2012 gegründet und betreibt als Franchisenehmerin ein systemgastronomisches Restaurant. Das Stammkapital der Klägerin beträgt 25.000 EUR. Gesellschafter sind der Beigeladene zu 1 mit einem Geschäftsanteil in Höhe von 10.000 EUR (40 Prozent) sowie weitere vier natürliche und juristische Personen mit jeweils einem Geschäftsanteil in Höhe von 3.750 EUR (jeweils 15 Prozent). In § 7 Abs. 2 der Satzung der Klägerin ist geregelt, dass Gesellschafterbeschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden, soweit das Gesetz oder die Satzung nicht eine größere Mehrheit vorsehen.
Der Beigeladene zu 1, der eine Ausbildung zum Systemgastronom absolviert hat, ist zudem seit Gründung der Klägerin deren alleiniger Geschäftsführer. Nach dem zwischen der Klägerin und ihm geschlossenen Geschäftsführervertrag nimmt der Beigeladene zu 1 seine Aufgabenbereiche eigenverantwortlich wahr (§ 1 Ziffer 2 des Geschäftsführervertrages). Er ist – auch für den Fall, dass weitere Geschäftsführer bestellt würden – einzelvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit (§ 2 Ziffer 2 und Ziffer 3 des Geschäftsführervertrages); eine entsprechende Regelung enthält auch der Vertrag zur Gründung der Klägerin. An bestimmte Arbeitszeiten ist der Beigeladene zu 1 nicht gebunden; er ist in der Wahl seines Arbeitsortes frei (§ 7 des Geschäftsführervertrages). Der Beigeladene zu 1 erhält für seine Tätigkeit als Geschäftsführer ein Jahresgehalt von 31.200 EUR (monatlich 2.600 EUR). Gemäß § 3 Ziffer 1 Satz 2 des Geschäftsführervertrages wird das Gehalt nach Auftragslage und Leistungsfähigkeit der Gesellschaft angepasst. Ansprüche auf Urlaub, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Weihnachtsgeld und Zuschläge für Nachtarbeit etc. sind im Geschäftsführervertrag nicht geregelt.
Im Zuge der Anmietung, des Aufbaus und Ausbaus des Restaurationsbetriebes der Klägerin hat der Beigeladene zu 1 für die Klägerin Bürgschaften in Höhe von insgesamt 16.000 EUR übernommen.
Die Klägerin und der Beigeladene zu 1 beantragten am 17. September 2012 bei der Beklagten, den sozialversicherungsrechtlichen Status des Beigeladenen zu 1 bezüglich seiner Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin festzustellen.
Nach Anhörung der Klägerin und des Beigeladenen zu 1 stellte die Beklagte mit Bescheiden vom 6. Februar 2013 gegenüber der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1 fest, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1 als Gesellschafter-Geschäftsführer bei der Klägerin seit dem 1. Oktober 2012 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde und Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe. Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sei, dass ein gesonderter Arbeitsvertrag bestehe, dass für die Tätigkeit eine Vergütung in Höhe von 2.600 EUR pro Monat und damit ein für die Tätigkeit übliches Arbeitsentgelt gezahlt werde und dass der Beigeladene zu 1 kraft seines Anteils am Stammkapital keinen maßgebenden Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft ausüben könne. Für eine selbständige Tätigkeit spreche, dass der Beigeladene zu 1 einzelvertretungsberechtigt und vom Selbstkontrahierungsverbot gemäß § 181 BGB befreit sei sowie dass er aufgrund der vom Geschäftserfolg abhängigen Tantiemenzahlung indirekt am Gewinn der Gesellschaft beteiligt sei. Nach Gesamtwürdigung der zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen überwögen die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Dem Beigeladenen zu 1 sei es nicht möglich, die Geschicke der Klägerin maßgeblich zu beeinflussen. Weiterhin könne er aufgrund von mangelnden Vetorechten bzw. Sperrminoritäten keine Entscheidungen verhindern. Angesichts der Zahlung fester Bezüge trage er kein Unternehmerrisiko, das nur dann gegeben sei, wenn der Einsatz von Kapital oder der eigenen Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes verbunden sei. Die zusätzlich gewährte Gewinnbeteiligung in Form von Tantiemen führe zu keiner anderen Beurteilung, da diese einem Wagniskapital nicht gleichzusetzen, sondern Ausdruck eines auch bei Arbeitnehmern verbreiteten leistungsorientierten Vergütungsbestandteiles sei. Hinsichtlich der Arbeitszeit, des Arbeitsortes und der Ausübung der Tätigkeit sei dem Beigeladenen zu 1 zwar weitgehende Gestaltungsfreiheit belassen. Allein aus der weisungsfreien Ausführung der Tätigkeit könne nicht auf eine selbständige Tätigkeit geschlossen werden, da der Beigeladene zu 1 ansonsten in eine nicht von ihm vorgegebene Ordnung des Betriebes eingegliedert sei und nur im Rahmen des Gesellschaftsvertrages und der Gesellschaftsbeschlüsse handeln dürfe, so dass er selbst bei Belassung großer Freiheiten der Überwachung durch die Gesellschafterversammlung unterliege. Dies gelte auch dann, wenn diese Gesellschafter von ihrer Überwachungsbefugnis regelmäßig keinen Gebrauch machten.
Gegen den ihr gegenüber ergangenen Bescheid erhob die Klägerin am 20. Februar 2013 Widerspruch.
Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 9. Juli 2013 zurückgewiesen. Die Beklagte wiederholte im Wesentlichen die Ausführungen aus dem Ausgangsbescheid. Ergänzend wies sie darauf hin, dass es keine Rolle spiele, dass keine vertragliche Regelung über Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Jahresurlaub, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld etc. getroffen worden seien. Der Umstand, dass der Beigeladene zu 1 vom Selbstkontrahierungsverbot befreit sei und dass er allein vertretungsberechtigt sei, habe nur Indizwirkung von ganz untergeordnetem Gewicht, da diese Regelung zunehmend auch bei Geschäftsführern üblich würden, die nicht Gesellschafter seien und keinen prägenden Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft hätten.
Hiergegen richtet sich die am 7. August 2013 erhobene Klage. Die Klägerin ist der Ansicht, dass das Argument der Beklagten, der Beigeladene zu 1 könne kraft seines Anteils am Stammkapital keinen maßgebenden Einfluss auf die Geschicke der Klägerin ausüben, nicht in die vorzunehmende Abwägung einzubeziehen gewesen sei. Wäre der Beigeladene zu 1 als Gesellschafter zu 50 Prozent oder mehr an der Klägerin beteiligt oder hätte er eine Sperrminorität inne, so würde nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts von vornherein die das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis wesentlich kennzeichnende, persönliche Abhängigkeit fehlen, so dass eine abhängige Beschäftigung jedenfalls zu verneinen wäre. Nur dann, wenn ein Gesellschaftergeschäftsführer weniger als 50 Prozent der Geschäftsanteile halte und keine Sperrminorität innehabe, sei eine Abwägung vorzunehmen. Dann hänge das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses nach allgemeinen Grundsätzen wesentlich davon ab, ob der Geschäftsführer nach dem Gesamtbild seiner Tätigkeit einem seine persönliche Abhängigkeit begründenden Weisungsrecht in der Gesellschaft unterliege. Der Beigeladene zu 1 sei alleiniger, stets einzelvertretungsberechtigter und von der Beschränkung des § 181 BGB befreiter Geschäftsführer der Klägerin, sei also vollumfänglich alleine entscheidungsbefugt. Er sei nicht an bestimmte Arbeitszeiten gebunden und in der Wahl seines Arbeitsortes frei. Er nehme seinen Aufgabenbereich eigenverantwortlich wahr. Zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1 sei schuldrechtlich umfassend vereinbart, dass die Gesellschafterversammlung nicht in die laufende Geschäftsführung eingreife. Der Beigeladene zu 1 sei hinsichtlich Zeit, Dauer, Umfang und Ort seiner Tätigkeit und auch inhaltlich im Wesentlichen weisungsfrei. Er übe seine Tätigkeit nicht für ein fremdes, sondern für ein eigenes Unternehmen aus. Ein Unternehmerrisiko sei der Beigeladene durch die Gewährung von Bürgschaften zu Gunsten der Klägerin eingegangen. Das Entgelt für die Tätigkeit eines Gesellschafter-Geschäftsführers sei nicht per se ein Argument für eine abhängige Beschäftigung, sondern dieses müsse angemessen sein. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Die Festvergütung des Beigeladenen zu 1 bei der Klägerin sei mit jährlich 31.200 EUR sehr gering, für einen Geschäftsführer eines mittelständischen Betriebs keinesfalls angemessen oder üblich. Hintergrund hierfür sei, dass der Beigeladene zu 1, wenn das Unternehmen der Klägerin erfolgreich sei, zu 40 Prozent am Gewinn partizipiere. Die Gewinnausschüttungen an den Beigeladenen zu 1 seien somit der Verdienst seines Engagements für die Klägerin. Ohne unternehmerisches Engagement hätte der Beigeladene zu 1 im Übrigen auch die Phase der Gründung der Klägerin und des Lokalumbaus nicht unentgeltlich begleitet.
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Die Klägerin beantragt sinngemäß,
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den Bescheid der Beklagten vom 6. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juli 2013 aufzuheben und festzustellen, dass der Beigeladene zu 1 bei seiner Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer bei der Klägerin seit dem 1. Oktober 2012 nicht der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte verweist auf ihre Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid. Außerdem trägt sie vor, dass die vom Bundessozialgericht entwickelten Grundsätze zur Arbeitnehmereigenschaft auch dann anzuwenden seien, wenn Personenidentität zwischen Geschäftsführern und Gesellschaftern einer GmbH bestehe. Dementsprechend seien Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, die keinen maßgebenden Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschaft hätten, also weder über die Mehrheit der Gesellschaftsanteile noch über eine umfassende Sperrminorität verfügten, als Arbeitnehmer im Sinne der Sozialversicherung zu qualifizieren. Sie seien nicht in der Lage, sich gegenüber Weisungen der Mehrheit in Bezug auf Zeit, Dauer und Ort ihrer Geschäftsführertätigkeit, die ihnen nicht genehm sei, zur Wehr zu setzen. Die Gewährung einer Bürgschaft könne unter Umständen ein Indiz für eine selbständige Tätigkeit sein. Etwaige daraus resultierende Sonderrechte müssten sich jedoch in den vertraglichen Unterlagen niederschlagen. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Aus der Bürgschaftsübernahme folgten somit die üblichen Risiken und Chancen für Bürgen. In Bezug auf die Stimmrechte des Beigeladenen zu 1 zur Beschlussfassung der Gesellschafter resultieren daraus nicht nachweislich Besonderheiten, so dass die Bürgschaft zur Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status nicht relevant sei.
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Das Gericht hat mit Beschluss vom 4. November 2013 die zuständigen Träger der gesetzlichen Krankenkasse, der gesetzlichen Pflegeversicherung sowie die Bundesagentur für Arbeit beigeladen. Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.
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Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
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Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Akte des Gerichts sowie auf die beigezogene Akte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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1. Das Gericht konnte gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben.
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2. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, § 55 Abs. 1 Nr. 1. SGG), statthaft (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30. März 2012 – L 4 R 2043/10, juris, Rn. 27) und auch im Übrigen zulässig.
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Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 6. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juli 2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Beklagte hat zu Unrecht festgestellt, dass der Beigeladene zu 1 seit dem 1. Oktober 2012 bei der Klägerin abhängig beschäftigt ist und dass Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung besteht. Der Beigeladene zu 1 ist bei der Klägerin nicht abhängig beschäftigt und daher nicht versicherungspflichtig.
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a) Versicherungspflichtig sind in der Arbeitslosenversicherung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III), in der Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V), in der Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) sowie in der Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 des Elften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Personen. Beschäftigung ist nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Viertes Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IV) die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
22 
Beschäftigung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist (BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 KR 25/10 R, juris, Rn. 15; BSG, Urteil vom 18. Dezember 2001 – B 12 KR 8/01 R, juris, Rn. 13; LSG Hamburg, Urteil vom 3. März 2004 – L 1 RJ 114/02, juris, Rn. 25; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15. August 2008 – L 4 KR 4577/06, juris, Rn. 22; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30. März 2012 – L 4 R 2043/10, juris, Rn. 34; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. September 2013 – L 11 R 2315/13 ER-B, juris, Rn. 20). Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt (BSG, Urteil vom 8. Dezember 1987 – 7 RAr 25/86, juris, Rn. 26 m. w. N.; BSG, Urteil vom 18. Dezember 2001 – B 12 KR 8/01 R, juris, Rn. 13; BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 KR 25/10 R, juris, Rn. 15; LSG Hessen, Urteil vom 30. November 2000 – L 14 KR 777/97, juris, Rn. 22; LSG Hamburg, Urteil vom 3. März 2004 – L 1 RJ 114/02, juris, Rn. 25; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30. März 2012 – L 4 R 2043/10, juris, Rn. 34; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. September 2013 – L 11 R 2315/13 ER-B, juris, Rn. 20). Bei Diensten höherer Art kann das Weisungsrecht erheblich eingeschränkt sein, darf für die Annahme abhängiger Beschäftigung jedoch nicht völlig entfallen (LSG Hessen, Urteil vom 30. November 2000 – L 14 KR 777/97, juris, Rn. 22; ähnlich [Weisungsrecht „verfeinert“] BSG, Urteil vom 18. Dezember 2001 – B 12 KR 8/01 R, juris, Rn. 20; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. September 2013 – L 11 R 2315/13 ER-B, juris, Rn. 20). Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet (BSG, Urteil vom 8. Dezember 1987 – 7 RAr 25/86, juris, Rn. 26 m. w. N.; BSG, Urteil vom 18. Dezember 2001 – B 12 KR 8/01 R, juris, Rn. 13; LSG Hamburg, Urteil vom 3. März 2004 – L 1 RJ 114/02, juris, Rn. 25; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. September 2013 – L 11 R 2315/13 ER-B, juris, Rn. 20).
23 
Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (BSG, Urteil vom 8. Dezember 1994 – 11 RAr 49/94, juris, Rn. 18; BSG, Urteil vom 18. Dezember 2001 – B 12 KR 8/01 R, juris, Rn. 23; BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 KR 25/10 R, juris, Rn. 15; LSG Hamburg, Urteil vom 3. März 2004 – L 1 RJ 114/02, juris, Rn. 25; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. September 2013 – L 11 R 2315/13 ER-B, juris, Rn. 20; vgl. zur Verfassungsmäßigkeit dieser Abgrenzung BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Mai 1996 – 1 BvR 21/96, juris, Rn. 7). Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2001 – B 12 KR 8/01 R, juris, Rn. 23).
24 
Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen (so – auch zum Folgenden – BSG, Urteil vom 18. Dezember 2001 – B 12 KR 8/01 R, juris, Rn. 13; BSG, Urteil vom 25. Januar 2006 – B 12 KR 30/04 R, juris, Rn. 22; BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 KR 25/10 R, juris, Rn. 16; LSG Hessen, Urteil vom 30. November 2000 – L 14 KR 777/97, juris, Rn. 23; LSG Hamburg, Urteil vom 3. März 2004 – L 1 RJ 114/02, juris, Rn. 25; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15. August 2008 – L 4 KR 4577/06, juris, Rn. 23; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30. März 2012 – L 4 R 2043/10, juris, Rn. 35; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. September 2013 – L 11 R 2315/13 ER-B, juris, Rn. 20). Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung bzw. Selbständigkeit erlauben. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine – formlose – Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist.
25 
Nach diesen Grundsätzen ist auch zu beurteilen, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH zu dieser in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht (BSG, Urteil vom 4. Juli 2007 – B 11a AL 5/06 R, juris, Rn. 16 m.w.N.; BSG, Urteil vom 25. Januar 2006 – B 12 KR 30/04 R, juris, Rn. 23; BSG, Urteil vom 24. September 1992 – 7 RAr 12/92, juris, Rn. 17; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. März 2012 – L 18 AL 26/12 B ER, juris, Rn. 11; LSG Berlin, Urteil vom 3. November 2000 – L 4 AL 101/98, juris, Rn. 28). Eine Abhängigkeit gegenüber der Gesellschaft ist nicht bereits durch die Stellung des Geschäftsführers als Gesellschafter ausgeschlossen (BSG, Urteil vom 4. Juli 2007 – B 11a AL 5/06 R, juris, Rn. 16; BSG, Urteil vom 24. September 1992 – 7 RAr 12/92, juris, Rn. 17). Beim am Stammkapital der Gesellschaft beteiligten Geschäftsführer ist der Umfang der Beteiligung und das Ausmaß des sich daraus für ihn ergebenen Einflusses auf die Gesellschaft ein wesentliches Merkmal (BSG, Urteil vom 4. Juli 2007 – B 11a AL 5/06 R, juris, Rn. 16; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. März 2012 – L 18 AL 26/12 B ER, juris, Rn. 11).
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Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis liegt nicht vor, wenn der Geschäftsführer an der Gesellschaft beteiligt ist und allein oder jedenfalls mit Hilfe seiner Gesellschafterrechte die für das Beschäftigungsverhältnis typische Abhängigkeit vermeiden kann (BSG, Urteil vom 24. September 1992 – 7 RAr 12/92, juris, Rn. 18). Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis ist daher vom Bundessozialgericht verneint worden, wenn der Geschäftsführer Allein-Geschäftsführer ist (BSG, Urteil vom 25. Januar 2006 – B 12 KR 30/04 R, juris, Rn. 23 m.w.N.; BSG, Urteil vom 24. November 2005 – B 12 RA 1/04 R, juris, Rn. 13), wenn der Geschäftsführer über die Hälfte des Stammkapitals der Gesellschaft verfügt (BSG, Urteil vom 25. Mai 1965 – 2 RU 176/59, juris, Rn. 21; BSG, Urteil vom 30. April 1976 – 8 RU 78/75, juris, Rn. 17; weitere Nachweise bei BSG, Urteil vom 24. September 1992 – 7 RAr 12/92, juris, Rn. 18) und wenn der Geschäftsführer über eine Sperrminorität verfügt, um ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschaft zu verhindern (BSG, Urteil vom 27. Juli 1989 – 11/7 RAr 71/87, juris, Rn. 21; BSG, Urteil vom 18. April 1991 – 7 RAr 32/90, juris, Rn. 25; LSG Berlin, Urteil vom 3. November 2000 – L 4 AL 101/98, juris, Rn. 28).
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Aber auch dann, wenn die Kapitalbeteiligung des Geschäftsführers hierfür nicht ausreicht, kann ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zu verneinen sein. Insofern ist auf die allgemeinen – oben dargestellten – Kriterien für die Beurteilung, ob eine abhängige oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, abzustellen (vgl. BSG, Urteil vom 24. September 1992 – 7 RAr 12/92, juris, Rn. 18). Zu berücksichtigen ist auch, ob der tatsächliche Einfluss des Gesellschafters größer ist als der ihm aufgrund seines Gesellschaftsanteils gesellschaftsrechtlich eigentlich zustehende Einfluss (BSG, Urteil vom 27. Juli 1989 – 11/7 RAr 71/87, juris, Rn. 21; BSG, Urteil vom 18. April 1991 – 7 RAr 32/90, juris, Rn. 25). Soweit das Bundessozialgericht formuliert hat, dass bei Personen, die weder über die Mehrheit der Gesellschaftsanteile noch über eine Sperrminorität verfügen, im Regelfall von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen sei und eine hiervon abweichende Beurteilung nur dann in Betracht komme, wenn besondere Umstände des Einzelfalls den Schluss zuließen, dass keine Weisungsgebundenheit vorliege (BSG, Urteil vom 4. Juli 2007 – B 11a AL 5/06 R, juris, Rn. 16 m.w.N.; ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. März 2012 – L 18 AL 26/12 B ER, juris, Rn. 11), kann die Kammer dem nicht folgen. Denn ein solcher Rechtssatz könnte zu dem Missverständnis führen, dass im Zweifel von Sozialversicherungspflicht auszugehen ist. Die Aufstellung einer solchen Zweifelsregelung wäre mit den grundrechtlichen Positionen der betroffenen Personen jedoch nicht zu vereinbaren. Sowohl für den Auftraggeber als auch den Dienstleistenden stellt die Feststellung von Sozialversicherungspflicht und der damit einhergehenden Beitragspflicht einen Eingriff jedenfalls in das Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) dar (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 18. Februar 1998 – 1 BvR 1318/86, 1 BvR 1484/86, BVerfGE 97, 271 [286] m.w.N.; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 9. Dezember 2003 – 1 BvR 558/99, BVerfGE 109, 96 [109]). Dieser Eingriff ist nur zu rechtfertigen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einbeziehung in die Sozialversicherung erfüllt sind. Daher muss der abhängige Charakter der Tätigkeit und damit die Sozialversicherungspflicht positiv festgestellt werden können (vgl. Urteil der Kammer vom 5. Dezember 2013 – S 15 R 566/13, n. v.). Hierbei allerdings kommt es auf die konkreten Fälle des Einzelfalles an.
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b) Nach diesen Maßstäben ist der Beigeladene zu 1 bei der Klägerin nicht abhängig beschäftigt.
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Zwar steht der Annahme, dass der Beigeladene zu 1 abhängig beschäftigt ist, nicht bereits seine Stellung als Gesellschafter entgegen. Insbesondere verfügt der Beigeladene zu 1 aufgrund seiner Minderheitsbeteiligung nicht über die Möglichkeit, Beschlüsse der Gesellschaft zu verhindern. Beschlüsse der Gesellschafter werden nach § 7 Abs. 2 der Satzung der Klägerin mindestens mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Der Beigeladene zu 1 verfügt lediglich über einen Kapital- und damit Stimmanteil von 40 Prozent, so dass er Gesellschafterbeschlüsse allenfalls dann verhindern kann, wenn zwei Gesellschafter mit jeweils einem Kapital- und Stimmanteil von 15 Prozent abwesend sind. Dann aber ist die Gesellschafterversammlung jedenfalls zunächst nicht beschlussfähig, weil § 7 Abs. 4 der Satzung der Klägerin insofern ein Quorum von 75 Prozent des Stammkapitals verlangt.
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Entscheidend ist aber, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1 bei der Klägerin in der Gesamtschau nicht als abhängiges Beschäftigungsverhältnis zu qualifizieren ist. Dabei ist – worauf die Klägerin zu Recht hingewiesen hat – der Umstand fehlender durchgreifender gesellschaftsrechtlicher Einflussnahmemöglichkeiten des Beigeladenen zu 1 nicht (erneut) in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen. Anderenfalls würden Gesichtspunkte in die Betrachtung einbezogen, die bei Nichtgesellschaftern von vorneherein keine Bedeutung erlangen könnten. Im Ergebnis würden dann an die Feststellung abhängiger Beschäftigung bei Geschäftsführer-Gesellschaftern niedrigere Voraussetzungen gestellt als bei Personen, die in keiner gesellschaftsrechtlichen Verbindung zum Arbeitgeber bzw. Auftraggeber stehen.
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Gegen eine abhängige Beschäftigung des Beigeladenen zu 1 spricht insbesondere, dass er nach den im Geschäftsführervertrag getroffenen Vereinbarungen seine Aufgaben eigenverantwortlich wahrnehmen kann (§ 1 Ziffer 2 des Geschäftsführervertrages), an bestimmte Arbeitszeiten nicht gebunden und bei der Wahl seines Arbeitsortes frei ist (§ 7 des Geschäftsführervertrages). Zusätzliches Indiz für eine selbständige Tätigkeit ist, dass der Beigeladene einzelvertretungsberechtigt und von den Bestimmungen des § 181 BGB befreit ist. Der insofern vorgebrachte Einwand der Beklagten, dass dies zunehmend auch bei Geschäftsführern üblich würde, die nicht Gesellschafter seien, überzeugt nicht. Zum einen enthalten Gesichtspunkte der Üblichkeit keine inhaltliche Aussagen, sondern sind insofern neutral: Es kann übliche Regelungen geben, die für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprechen, und übliche Regelungen, die dagegen sprechen. Zum anderen kann die Beklagte dem Beigeladenen zu 1 eben gerade nicht entgegenhalten, dass er auch Gesellschafter ist, weil es sonst gerade zu einer Schlechterstellung des Gesellschafter-Geschäftsführers gegenüber dem Geschäftsführer, der nicht Gesellschafter ist, kommt.
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Bei lebensnaher Betrachtung stellt sich für die Kammer die Einbindung des Beigeladenen zu 1 in die Geschäftstätigkeit der Klägerin nicht als abhängige, sondern als selbständige Tätigkeit dar. Aufgrund der ihm vertraglichen belassenen Freiheiten und Befugnisse bei der Ausübung der Geschäftsführertätigkeit sowie der relativen Mehrheit seines Kapitalanteils an der Klägerin stellt sich die Tätigkeit des Beigeladenen nicht als fremdbestimmte Tätigkeit für einen fremden Arbeitgeber dar, sondern als selbstbestimmte Tätigkeit für ein eigenes Unternehmen. Dass der Beigeladene zu 1 nicht völlig frei von vertraglichen und gesellschaftsrechtlichen Verpflichtungen ist, steht dem nicht entgegen. Denn für die Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses reicht es nicht aus, dass der zu Dienstleistungen Verpflichtete überhaupt an Anweisungen irgendwelcher Art gebunden ist; auch wer sich als Selbständiger zur entgeltlichen Geschäftsbesorgung verpflichtet, muss grundsätzlich Weisungen des Dienstberechtigten beachten (LSG Berlin, Urteil vom 3. November 2000 – L 4 AL 101/98, juris, Rn. 31; vgl. auch BSG, Urteil vom 29. Januar 1981 – 12 RK 63/79, juris, Rn. 20).
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Auch ein Unternehmerrisiko hat der Beigeladene zu 1 übernommen, was in der obergerichtlichen Rechtsprechung als besonders gewichtiges Entscheidungskriterium eingestuft wird (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 2. September 2011 – L 4 R 1036/10, juris, Rn. 28; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30. März 2012 – L 4 R 2043/10, juris, Rn. 38; ebenso SG Stuttgart, Urteil vom 5. Juni 2013 – S 4 R 6819/12, juris, Rn. 42), auch wenn § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV hierauf nicht abstellt. Maßgebliches Kriterium für ein solches Risiko eines Selbstständigen ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der tatsächlichen und sächlichen Mittel also ungewiss ist (BSG, Urteil vom 28. Mai 2008 – B 12 KR 13/07 R, juris, Rn. 17 m.w.N; BSG, Urteil vom 25. April 2012 – B 12 KR 24/10 R, juris, Rn. 29; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 2. September 2011 – L 4 R 1036/10, juris, Rn. 28; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30. März 2012 – L 4 R 2043/10, juris, Rn. 38; SG Stuttgart, Urteil vom 5. Juni 2013 – S 4 R 6819/12, juris, Rn. 42).
34 
Dies ist beim Beigeladenen zu 1 der Fall. Er hat Bürgschaften zu Gunsten der Klägerin in Höhe von insgesamt 16.000 EUR übernommen. Eine Bürgschaftsübernahme stellt ein Unternehmerrisiko dar. Zwar begründet die Tatsache, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer Bürgschaftsverpflichtungen zugunsten der Gesellschaft übernommen hat, für sich allein keine selbständige Tätigkeit (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30. Mai 2013 – L 1 R 219/11, juris, Rn. 52). Die Überbürdung eines Unternehmerrisikos – und hierum handelt es sich bei einer Bürgschaftsübernahme (vgl. BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 KR 25/10 R, juris, Rn. 29; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30. Mai 2013 – L 1 R 219/11, juris, Rn. 52) – weist aber dann auf eine selbständige Tätigkeit hin, wenn dem auch eine größere Freiheit bei der Gestaltung und Bestimmung des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft gegenübersteht (BSG, Urteil vom 29. Januar 1981 – 12 RK 63/79, juris, Rn. 31; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30. Mai 2013 – L 1 R 219/11, juris, Rn. 52; ähnlich auch BSG, Beschluss vom 9. Oktober 1984 – 12 BK 21/84, juris, Rn. 15 m.w.N.). Diese zusätzliche Voraussetzung ist nach dem oben Dargelegten vorliegend erfüllt.
35 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz SGG i. V. m. § 154 Abs. 1, 3 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO.
36 
4. Ein Streitwert war festzusetzen, da nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben werden, wenn – wie hier – weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören. Gemäß § 3 Abs. 1 GKG richten sich die Gebühren nach dem Wert des Streitgegenstandes (Streitwert). Gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt.
37 
Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen. Wird – wie hier – über die Versicherungspflicht gestritten, nicht aber über eine Beitragsforderung in bestimmter Höhe, ist dieser Auffangstreitwert zugrunde zu legen (vgl. BSG, Urteil vom 24. September 2008 – B 12 R 10/07 R, juris, Rn. 27; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Januar 2012 – L 11 R 5681/09, juris, Rn. 46; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Februar 2012 – L 11 KR 3007/11, juris, Rn. 66).

Gründe

 
18 
1. Das Gericht konnte gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben.
19 
2. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, § 55 Abs. 1 Nr. 1. SGG), statthaft (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30. März 2012 – L 4 R 2043/10, juris, Rn. 27) und auch im Übrigen zulässig.
20 
Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 6. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juli 2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Beklagte hat zu Unrecht festgestellt, dass der Beigeladene zu 1 seit dem 1. Oktober 2012 bei der Klägerin abhängig beschäftigt ist und dass Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung besteht. Der Beigeladene zu 1 ist bei der Klägerin nicht abhängig beschäftigt und daher nicht versicherungspflichtig.
21 
a) Versicherungspflichtig sind in der Arbeitslosenversicherung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III), in der Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V), in der Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) sowie in der Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 des Elften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Personen. Beschäftigung ist nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Viertes Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IV) die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
22 
Beschäftigung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist (BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 KR 25/10 R, juris, Rn. 15; BSG, Urteil vom 18. Dezember 2001 – B 12 KR 8/01 R, juris, Rn. 13; LSG Hamburg, Urteil vom 3. März 2004 – L 1 RJ 114/02, juris, Rn. 25; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15. August 2008 – L 4 KR 4577/06, juris, Rn. 22; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30. März 2012 – L 4 R 2043/10, juris, Rn. 34; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. September 2013 – L 11 R 2315/13 ER-B, juris, Rn. 20). Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt (BSG, Urteil vom 8. Dezember 1987 – 7 RAr 25/86, juris, Rn. 26 m. w. N.; BSG, Urteil vom 18. Dezember 2001 – B 12 KR 8/01 R, juris, Rn. 13; BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 KR 25/10 R, juris, Rn. 15; LSG Hessen, Urteil vom 30. November 2000 – L 14 KR 777/97, juris, Rn. 22; LSG Hamburg, Urteil vom 3. März 2004 – L 1 RJ 114/02, juris, Rn. 25; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30. März 2012 – L 4 R 2043/10, juris, Rn. 34; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. September 2013 – L 11 R 2315/13 ER-B, juris, Rn. 20). Bei Diensten höherer Art kann das Weisungsrecht erheblich eingeschränkt sein, darf für die Annahme abhängiger Beschäftigung jedoch nicht völlig entfallen (LSG Hessen, Urteil vom 30. November 2000 – L 14 KR 777/97, juris, Rn. 22; ähnlich [Weisungsrecht „verfeinert“] BSG, Urteil vom 18. Dezember 2001 – B 12 KR 8/01 R, juris, Rn. 20; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. September 2013 – L 11 R 2315/13 ER-B, juris, Rn. 20). Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet (BSG, Urteil vom 8. Dezember 1987 – 7 RAr 25/86, juris, Rn. 26 m. w. N.; BSG, Urteil vom 18. Dezember 2001 – B 12 KR 8/01 R, juris, Rn. 13; LSG Hamburg, Urteil vom 3. März 2004 – L 1 RJ 114/02, juris, Rn. 25; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. September 2013 – L 11 R 2315/13 ER-B, juris, Rn. 20).
23 
Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (BSG, Urteil vom 8. Dezember 1994 – 11 RAr 49/94, juris, Rn. 18; BSG, Urteil vom 18. Dezember 2001 – B 12 KR 8/01 R, juris, Rn. 23; BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 KR 25/10 R, juris, Rn. 15; LSG Hamburg, Urteil vom 3. März 2004 – L 1 RJ 114/02, juris, Rn. 25; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. September 2013 – L 11 R 2315/13 ER-B, juris, Rn. 20; vgl. zur Verfassungsmäßigkeit dieser Abgrenzung BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Mai 1996 – 1 BvR 21/96, juris, Rn. 7). Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2001 – B 12 KR 8/01 R, juris, Rn. 23).
24 
Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen (so – auch zum Folgenden – BSG, Urteil vom 18. Dezember 2001 – B 12 KR 8/01 R, juris, Rn. 13; BSG, Urteil vom 25. Januar 2006 – B 12 KR 30/04 R, juris, Rn. 22; BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 KR 25/10 R, juris, Rn. 16; LSG Hessen, Urteil vom 30. November 2000 – L 14 KR 777/97, juris, Rn. 23; LSG Hamburg, Urteil vom 3. März 2004 – L 1 RJ 114/02, juris, Rn. 25; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15. August 2008 – L 4 KR 4577/06, juris, Rn. 23; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30. März 2012 – L 4 R 2043/10, juris, Rn. 35; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. September 2013 – L 11 R 2315/13 ER-B, juris, Rn. 20). Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung bzw. Selbständigkeit erlauben. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine – formlose – Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist.
25 
Nach diesen Grundsätzen ist auch zu beurteilen, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH zu dieser in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht (BSG, Urteil vom 4. Juli 2007 – B 11a AL 5/06 R, juris, Rn. 16 m.w.N.; BSG, Urteil vom 25. Januar 2006 – B 12 KR 30/04 R, juris, Rn. 23; BSG, Urteil vom 24. September 1992 – 7 RAr 12/92, juris, Rn. 17; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. März 2012 – L 18 AL 26/12 B ER, juris, Rn. 11; LSG Berlin, Urteil vom 3. November 2000 – L 4 AL 101/98, juris, Rn. 28). Eine Abhängigkeit gegenüber der Gesellschaft ist nicht bereits durch die Stellung des Geschäftsführers als Gesellschafter ausgeschlossen (BSG, Urteil vom 4. Juli 2007 – B 11a AL 5/06 R, juris, Rn. 16; BSG, Urteil vom 24. September 1992 – 7 RAr 12/92, juris, Rn. 17). Beim am Stammkapital der Gesellschaft beteiligten Geschäftsführer ist der Umfang der Beteiligung und das Ausmaß des sich daraus für ihn ergebenen Einflusses auf die Gesellschaft ein wesentliches Merkmal (BSG, Urteil vom 4. Juli 2007 – B 11a AL 5/06 R, juris, Rn. 16; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. März 2012 – L 18 AL 26/12 B ER, juris, Rn. 11).
26 
Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis liegt nicht vor, wenn der Geschäftsführer an der Gesellschaft beteiligt ist und allein oder jedenfalls mit Hilfe seiner Gesellschafterrechte die für das Beschäftigungsverhältnis typische Abhängigkeit vermeiden kann (BSG, Urteil vom 24. September 1992 – 7 RAr 12/92, juris, Rn. 18). Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis ist daher vom Bundessozialgericht verneint worden, wenn der Geschäftsführer Allein-Geschäftsführer ist (BSG, Urteil vom 25. Januar 2006 – B 12 KR 30/04 R, juris, Rn. 23 m.w.N.; BSG, Urteil vom 24. November 2005 – B 12 RA 1/04 R, juris, Rn. 13), wenn der Geschäftsführer über die Hälfte des Stammkapitals der Gesellschaft verfügt (BSG, Urteil vom 25. Mai 1965 – 2 RU 176/59, juris, Rn. 21; BSG, Urteil vom 30. April 1976 – 8 RU 78/75, juris, Rn. 17; weitere Nachweise bei BSG, Urteil vom 24. September 1992 – 7 RAr 12/92, juris, Rn. 18) und wenn der Geschäftsführer über eine Sperrminorität verfügt, um ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschaft zu verhindern (BSG, Urteil vom 27. Juli 1989 – 11/7 RAr 71/87, juris, Rn. 21; BSG, Urteil vom 18. April 1991 – 7 RAr 32/90, juris, Rn. 25; LSG Berlin, Urteil vom 3. November 2000 – L 4 AL 101/98, juris, Rn. 28).
27 
Aber auch dann, wenn die Kapitalbeteiligung des Geschäftsführers hierfür nicht ausreicht, kann ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zu verneinen sein. Insofern ist auf die allgemeinen – oben dargestellten – Kriterien für die Beurteilung, ob eine abhängige oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, abzustellen (vgl. BSG, Urteil vom 24. September 1992 – 7 RAr 12/92, juris, Rn. 18). Zu berücksichtigen ist auch, ob der tatsächliche Einfluss des Gesellschafters größer ist als der ihm aufgrund seines Gesellschaftsanteils gesellschaftsrechtlich eigentlich zustehende Einfluss (BSG, Urteil vom 27. Juli 1989 – 11/7 RAr 71/87, juris, Rn. 21; BSG, Urteil vom 18. April 1991 – 7 RAr 32/90, juris, Rn. 25). Soweit das Bundessozialgericht formuliert hat, dass bei Personen, die weder über die Mehrheit der Gesellschaftsanteile noch über eine Sperrminorität verfügen, im Regelfall von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen sei und eine hiervon abweichende Beurteilung nur dann in Betracht komme, wenn besondere Umstände des Einzelfalls den Schluss zuließen, dass keine Weisungsgebundenheit vorliege (BSG, Urteil vom 4. Juli 2007 – B 11a AL 5/06 R, juris, Rn. 16 m.w.N.; ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. März 2012 – L 18 AL 26/12 B ER, juris, Rn. 11), kann die Kammer dem nicht folgen. Denn ein solcher Rechtssatz könnte zu dem Missverständnis führen, dass im Zweifel von Sozialversicherungspflicht auszugehen ist. Die Aufstellung einer solchen Zweifelsregelung wäre mit den grundrechtlichen Positionen der betroffenen Personen jedoch nicht zu vereinbaren. Sowohl für den Auftraggeber als auch den Dienstleistenden stellt die Feststellung von Sozialversicherungspflicht und der damit einhergehenden Beitragspflicht einen Eingriff jedenfalls in das Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) dar (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 18. Februar 1998 – 1 BvR 1318/86, 1 BvR 1484/86, BVerfGE 97, 271 [286] m.w.N.; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 9. Dezember 2003 – 1 BvR 558/99, BVerfGE 109, 96 [109]). Dieser Eingriff ist nur zu rechtfertigen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einbeziehung in die Sozialversicherung erfüllt sind. Daher muss der abhängige Charakter der Tätigkeit und damit die Sozialversicherungspflicht positiv festgestellt werden können (vgl. Urteil der Kammer vom 5. Dezember 2013 – S 15 R 566/13, n. v.). Hierbei allerdings kommt es auf die konkreten Fälle des Einzelfalles an.
28 
b) Nach diesen Maßstäben ist der Beigeladene zu 1 bei der Klägerin nicht abhängig beschäftigt.
29 
Zwar steht der Annahme, dass der Beigeladene zu 1 abhängig beschäftigt ist, nicht bereits seine Stellung als Gesellschafter entgegen. Insbesondere verfügt der Beigeladene zu 1 aufgrund seiner Minderheitsbeteiligung nicht über die Möglichkeit, Beschlüsse der Gesellschaft zu verhindern. Beschlüsse der Gesellschafter werden nach § 7 Abs. 2 der Satzung der Klägerin mindestens mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Der Beigeladene zu 1 verfügt lediglich über einen Kapital- und damit Stimmanteil von 40 Prozent, so dass er Gesellschafterbeschlüsse allenfalls dann verhindern kann, wenn zwei Gesellschafter mit jeweils einem Kapital- und Stimmanteil von 15 Prozent abwesend sind. Dann aber ist die Gesellschafterversammlung jedenfalls zunächst nicht beschlussfähig, weil § 7 Abs. 4 der Satzung der Klägerin insofern ein Quorum von 75 Prozent des Stammkapitals verlangt.
30 
Entscheidend ist aber, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1 bei der Klägerin in der Gesamtschau nicht als abhängiges Beschäftigungsverhältnis zu qualifizieren ist. Dabei ist – worauf die Klägerin zu Recht hingewiesen hat – der Umstand fehlender durchgreifender gesellschaftsrechtlicher Einflussnahmemöglichkeiten des Beigeladenen zu 1 nicht (erneut) in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen. Anderenfalls würden Gesichtspunkte in die Betrachtung einbezogen, die bei Nichtgesellschaftern von vorneherein keine Bedeutung erlangen könnten. Im Ergebnis würden dann an die Feststellung abhängiger Beschäftigung bei Geschäftsführer-Gesellschaftern niedrigere Voraussetzungen gestellt als bei Personen, die in keiner gesellschaftsrechtlichen Verbindung zum Arbeitgeber bzw. Auftraggeber stehen.
31 
Gegen eine abhängige Beschäftigung des Beigeladenen zu 1 spricht insbesondere, dass er nach den im Geschäftsführervertrag getroffenen Vereinbarungen seine Aufgaben eigenverantwortlich wahrnehmen kann (§ 1 Ziffer 2 des Geschäftsführervertrages), an bestimmte Arbeitszeiten nicht gebunden und bei der Wahl seines Arbeitsortes frei ist (§ 7 des Geschäftsführervertrages). Zusätzliches Indiz für eine selbständige Tätigkeit ist, dass der Beigeladene einzelvertretungsberechtigt und von den Bestimmungen des § 181 BGB befreit ist. Der insofern vorgebrachte Einwand der Beklagten, dass dies zunehmend auch bei Geschäftsführern üblich würde, die nicht Gesellschafter seien, überzeugt nicht. Zum einen enthalten Gesichtspunkte der Üblichkeit keine inhaltliche Aussagen, sondern sind insofern neutral: Es kann übliche Regelungen geben, die für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprechen, und übliche Regelungen, die dagegen sprechen. Zum anderen kann die Beklagte dem Beigeladenen zu 1 eben gerade nicht entgegenhalten, dass er auch Gesellschafter ist, weil es sonst gerade zu einer Schlechterstellung des Gesellschafter-Geschäftsführers gegenüber dem Geschäftsführer, der nicht Gesellschafter ist, kommt.
32 
Bei lebensnaher Betrachtung stellt sich für die Kammer die Einbindung des Beigeladenen zu 1 in die Geschäftstätigkeit der Klägerin nicht als abhängige, sondern als selbständige Tätigkeit dar. Aufgrund der ihm vertraglichen belassenen Freiheiten und Befugnisse bei der Ausübung der Geschäftsführertätigkeit sowie der relativen Mehrheit seines Kapitalanteils an der Klägerin stellt sich die Tätigkeit des Beigeladenen nicht als fremdbestimmte Tätigkeit für einen fremden Arbeitgeber dar, sondern als selbstbestimmte Tätigkeit für ein eigenes Unternehmen. Dass der Beigeladene zu 1 nicht völlig frei von vertraglichen und gesellschaftsrechtlichen Verpflichtungen ist, steht dem nicht entgegen. Denn für die Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses reicht es nicht aus, dass der zu Dienstleistungen Verpflichtete überhaupt an Anweisungen irgendwelcher Art gebunden ist; auch wer sich als Selbständiger zur entgeltlichen Geschäftsbesorgung verpflichtet, muss grundsätzlich Weisungen des Dienstberechtigten beachten (LSG Berlin, Urteil vom 3. November 2000 – L 4 AL 101/98, juris, Rn. 31; vgl. auch BSG, Urteil vom 29. Januar 1981 – 12 RK 63/79, juris, Rn. 20).
33 
Auch ein Unternehmerrisiko hat der Beigeladene zu 1 übernommen, was in der obergerichtlichen Rechtsprechung als besonders gewichtiges Entscheidungskriterium eingestuft wird (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 2. September 2011 – L 4 R 1036/10, juris, Rn. 28; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30. März 2012 – L 4 R 2043/10, juris, Rn. 38; ebenso SG Stuttgart, Urteil vom 5. Juni 2013 – S 4 R 6819/12, juris, Rn. 42), auch wenn § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV hierauf nicht abstellt. Maßgebliches Kriterium für ein solches Risiko eines Selbstständigen ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der tatsächlichen und sächlichen Mittel also ungewiss ist (BSG, Urteil vom 28. Mai 2008 – B 12 KR 13/07 R, juris, Rn. 17 m.w.N; BSG, Urteil vom 25. April 2012 – B 12 KR 24/10 R, juris, Rn. 29; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 2. September 2011 – L 4 R 1036/10, juris, Rn. 28; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30. März 2012 – L 4 R 2043/10, juris, Rn. 38; SG Stuttgart, Urteil vom 5. Juni 2013 – S 4 R 6819/12, juris, Rn. 42).
34 
Dies ist beim Beigeladenen zu 1 der Fall. Er hat Bürgschaften zu Gunsten der Klägerin in Höhe von insgesamt 16.000 EUR übernommen. Eine Bürgschaftsübernahme stellt ein Unternehmerrisiko dar. Zwar begründet die Tatsache, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer Bürgschaftsverpflichtungen zugunsten der Gesellschaft übernommen hat, für sich allein keine selbständige Tätigkeit (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30. Mai 2013 – L 1 R 219/11, juris, Rn. 52). Die Überbürdung eines Unternehmerrisikos – und hierum handelt es sich bei einer Bürgschaftsübernahme (vgl. BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 KR 25/10 R, juris, Rn. 29; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30. Mai 2013 – L 1 R 219/11, juris, Rn. 52) – weist aber dann auf eine selbständige Tätigkeit hin, wenn dem auch eine größere Freiheit bei der Gestaltung und Bestimmung des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft gegenübersteht (BSG, Urteil vom 29. Januar 1981 – 12 RK 63/79, juris, Rn. 31; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30. Mai 2013 – L 1 R 219/11, juris, Rn. 52; ähnlich auch BSG, Beschluss vom 9. Oktober 1984 – 12 BK 21/84, juris, Rn. 15 m.w.N.). Diese zusätzliche Voraussetzung ist nach dem oben Dargelegten vorliegend erfüllt.
35 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz SGG i. V. m. § 154 Abs. 1, 3 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO.
36 
4. Ein Streitwert war festzusetzen, da nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben werden, wenn – wie hier – weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören. Gemäß § 3 Abs. 1 GKG richten sich die Gebühren nach dem Wert des Streitgegenstandes (Streitwert). Gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt.
37 
Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen. Wird – wie hier – über die Versicherungspflicht gestritten, nicht aber über eine Beitragsforderung in bestimmter Höhe, ist dieser Auffangstreitwert zugrunde zu legen (vgl. BSG, Urteil vom 24. September 2008 – B 12 R 10/07 R, juris, Rn. 27; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Januar 2012 – L 11 R 5681/09, juris, Rn. 46; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Februar 2012 – L 11 KR 3007/11, juris, Rn. 66).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 30/05/2013 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 20. Mai 2011 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der beiden Beigeladene
published on 29/08/2012 00:00

Tenor Auf die Revision der Beigeladenen zu 2. wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. September 2010 aufgehoben, soweit es die Feststellung der Rentenversicherungspfli
published on 25/04/2012 00:00

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. September 2010 aufgehoben.
published on 30/03/2012 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin zu 2) gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 15. März 2010 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 20. Juli 2010 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Klägerin zu 2) die Kosten des
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Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn

1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.

(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.

(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.

(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.

(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn

1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.

(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.

(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.

(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.

(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.