Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 30. Mai 2013 - L 1 R 219/11

ECLI: ECLI:DE:LSGST:2013:0530.L1R219.11.0A
published on 30/05/2013 00:00
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 30. Mai 2013 - L 1 R 219/11
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 20. Mai 2011 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der beiden Beigeladenen.

Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf 69.120,- Euro und für das Berufungsverfahren auf 35.280,- Euro festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Feststellung, dass mit dem Beigeladenen K. kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis besteht.

2

Der Beigeladene K. wurde 1998 als Produktionsarbeiter bei der Klägerin eingestellt. Ab 2002 war er als Vorarbeiter in der Produktion und ab 2005 als Prokurist tätig.

3

Die Klägerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 29. Dezember 1994 durch die Gründungsgesellschafter L. W. und R. F. gegründet und am 18. April 1995 ins Handelsregister eingetragen (HRB 108311). Gegenstand des Unternehmens ist die Herstellung von Verpackungsmitteln, insbesondere Kisten, Exportverpackungen und Paletten und anderen Erzeugnissen und Werkstoffen aus Holz, der Handel mit Holz- und Holzerzeugnissen, die Bearbeitung von Holz und die Durchführung von Verpackungsarbeiten. Die Klägerin hatte in den Jahren 2008 und 2009 einen Umsatz von 6,4 Millionen Euro bzw. 5,7 Millionen Euro. Das Stammkapital betrug ursprünglich 450.000 DM. Es wurde durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 10. Juli 1998 auf 600.000 DM erhöht. Zum 13. September 2002 ist es auf Euro umgestellt und zur Rundung auf 308.000 Euro erhöht worden. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 13. Oktober 2004 ist der Gesellschaftsvertrag neu gefasst worden. Zum damaligen Zeitpunkt waren Gesellschafter Herr R. F. und Herr L. W. mit je einem Geschäftsanteil von 154.000 Euro. Durch den Gesellschafterbeschluss vom 13. Oktober 2004 sind die damaligen Geschäftsführer Herr W. und Herr F. von den Beschränkungen des § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) befreit worden.

4

§ 6 des neugefassten Gesellschaftsvertrages lautete wie folgt:

5

"§ 6 Geschäftsführer, Geschäftsführung

6

Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.

7

Die Geschäftsführer sind, unbeschadet ihrer Vertretungsmacht nach außen, gemeinschaftlich zur Geschäftsführung befugt. Sie beschließen mit einfacher Mehrheit. Stimmenenthaltungen zählen als Nein-Stimmen.

8

Die Gesellschafter können die Geschäftsführer durch Gesellschafterbeschluss an eine Geschäftsordnung binden. Diese kann die Geschäftsführungsbefugnisse jedoch nur mit Zustimmung aller Gesellschafter abweichend von Abs. 2 und 4 regeln.

9

Die Geschäftsführer bedürfen der vorherigen Zustimmung durch Gesellschafterbeschluss für Errichtung oder Aufhebung von Zweigniederlassungen;
den Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Beteiligungen an anderen Unternehmen;
den Erwerb oder die Veräußerung von Betrieben oder Teilbetrieben;
alle Geschäfte, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft hinausgehen und die einen Wertumfang von 20.000 EUR überschreiten;
wesentliche Änderungen des Geschäftsprogramms;
der Erwerb von oder die Verfügung über Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte (z. B. Erbbaurechte);
Erteilung und Widerruf von Generalvollmachten und Prokuren;
die Aufnahme von Bankkrediten oder anderen Darlehen über 20.000 EUR, davon ausgenommen sind die volle Inanspruchnahme bestehender Kredite oder deren zeitliche Verlängerung (insbesondere bei bestehenden Kontokorrentlinien);
die Übernahme von Bürgschaften, Abgabe von Patronatserklärungen und sonstigen Garantien;
Akzeptieren von Schuldwechseln, soweit dies nicht im Leistungsaustausch erfolgt;
Ausstellung oder Indossieren von Wechseln, denen kein Leistungsaustausch zugrunde liegt;
alle Geschäfte, welche die Gesellschafter durch Gesellschafterbeschluss für zustimmungsbedürftig erklären."

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§ 7 des Gesellschaftsvertrages lautete:

11

"§ 7 Vertretung

12

Die Gesellschaft wird durch einen Geschäftsführer allein vertreten, wenn er alleiniger Geschäftsführer ist oder die Gesellschafterversammlung ihn zur Alleinvertretung ermächtigt hat. Sonst wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.

13

Die Gesellschafter können den Geschäftsführer durch Beschluss von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien."

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In § 10 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages war in dieser Fassung geregelt:

15

"Gesellschafterbeschlüsse werden mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht Gesetz oder Gesellschaftsvertrag eine größere Mehrheit vorsehen. Je 1.000 EUR eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme. Stimmenthaltungen gelten als Nein-Stimmen."

16

Die Prokura des Beigeladenen K. und die Änderungen des Gesellschaftsvertrages sind am 13. Januar 2005 ins Handelsregister eingetragen worden. In der Gesellschafterversammlung vom 11. Juli 2005 ist der Beigeladene K. dann zum weiteren Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt worden. Von den Beschränkungen des § 181 BGB ist er zunächst nicht befreit worden. Des Weiteren wurde eine Erhöhung des Stammkapitals auf 340.000 Euro beschlossen. Die Gesellschafter L. W. und R. F. übertrugen jeweils einen Anteil ihres Geschäftsanteils in Höhe von 10.200 Euro an den Beigeladenen K. Der Gesellschaftsvertrag wurde hinsichtlich der Gesellschafterbeschlüsse in § 10 Abs. 3 wie folgt neu gefasst:

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"Gesellschafterbeschlüsse werden mit 66 %er Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht Gesetz oder Gesellschaftsvertrag eine größere Mehrheit vorsehen. Je 1.000 EUR eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme. Stimmenthaltungen gelten als Nein-Stimmen."

18

Die Teilung der Geschäftsanteile sowie die Übertragung und Abtretung standen unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung der beschlossenen Kapitalerhöhung.

19

Noch vor Eintragung der beschlossenen Änderungen in das Handelsregister wurde in der Gesellschafterversammlung vom 22. Mai 2006 beschlossen, dass das Stammkapitals nicht auf 340.000 Euro erhöht werden soll. Die Gesellschafter L. W. und R. F. traten vielmehr einen Geschäftsanteil von jeweils 9.000 Euro an den Beigeladenen K. ab. Mit ihm schloss die Klägerin den Geschäftsführerdienstvertrag vom 01. September 2005. In § 2 des Dienstvertrages wurde ein Festgehalt in Höhe von 4.800 Euro vereinbart und darüber hinaus die Zahlung von Tantiemen. In § 3 des Vertrages wurde eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Dauer von 6 Monaten festgelegt. Aus § 4 des Vertrages ergibt sich ein Urlaubsanspruch des Beigeladenen K. von 28 Arbeitstagen. In § 5 des Vertrages wurde darüber hinaus die Zahlung eines Entgeltes für die Übernahme von Bürgschaften vereinbart. Eine Arbeitszeitvereinbarung wurde nicht getroffen. In § 1 Abs. d) des Vertrages wird lediglich geregelt, dass der Geschäftsführer verpflichtet ist, seine Arbeitskraft in den Dienst der Gesellschaft zu stellen.

20

Am 31. Mai 2006 beantragte die Klägerin die Prüfung des sozialversicherungsrechtlichen Status des Beigeladenen K. Dieser könne seine Tätigkeit bei ihr frei bestimmen und gestalten. Er sei nicht – wie ein fremder Arbeitnehmer – dem Direktionsrecht der Gesellschaft bezüglich Zeit, Art und Ort der Beschäftigung unterworfen. Die Klägerin werde eigenständig von den Geschäftsführern in ihren Aufgabenbereichen geleitet. Mit der Geschäftsführung des Produktionsbereiches verantworte der Beigeladene K. drei Viertel des Gesamtumsatzes des Unternehmens in seiner Person. Er könne selbständig für seinen Geschäftsführungsbereich Personal einstellen und entlassen. Dem Antrag war auch die Geschäftsordnung der Klägerin vom 18. Dezember 2002 beigefügt. Hiernach seien die Geschäftsführer gemeinsam verantwortlich für die Führung der Geschäfte der Gesellschaft. Diese Verantwortung sei durch die Zuordnung von Geschäftsbereichen nicht eingeschränkt. Jeder Geschäftsführer sei berechtigt, die Gesellschaft nach außen allein zu vertreten. Alle wichtigen Entscheidungen seien jedoch vorher zwischen den Geschäftsführern abzustimmen. Das gelte insbesondere für alle Geschäfte, die 50.000 Euro überstiegen, wozu flexibel und formlos, aber nachweisbar, Abstimmungen unter ihnen zu erfolgen hätten. Des Weiteren war die neugefasste Geschäftsordnung vom 01. Januar 2006 beigefügt, wonach der Beigeladene K. verantwortlich sei für den Bereich Produktion und Technik. Darüber hinaus ist eine monatliche Geschäftsführersitzung geregelt worden. Jeder Geschäftsführer sei berechtigt, diese Sitzungen einzuberufen. In den Geschäftsführersitzungen seien alle Angelegenheiten von grundsätzlicher und wesentlicher Bedeutung für das Unternehmen zu beraten. Die Ergebnisse der Sitzungen seien in einer kurzen Niederschrift festzuhalten. Jeder Geschäftsführer sei berechtigt, auf diesen Sitzungen Anträge zur Tagesordnung zu stellen. Ausweislich des ebenfalls beigefügten Organigramms vom 01. Januar 2006 war der Geschäftsführer Herr F. für die Bereiche Marketing, Vertrieb, Einkauf, Arbeitsrecht, internationale Beziehungen und Investitionen zuständig und der Geschäftsführer Herr W. für die Leitung der Buchhaltung, die Materialabrechnung, die Kostenüberwachung, die Finanzierung, das Leasing, die Erstellung der Bilanzen, die Erstellung der Gewinn- und Verlustrechnung und den Bereich Industrieverpackung. Dem Beigeladenen K. waren die Bereiche Produktion und Technik zugeordnet. Mit Schreiben vom 31. August 2006 hörte die Beklagte den Beigeladenen K. und die Klägerin zum Statusfeststellungsverfahren an. Es sei beabsichtigt, das Vorliegen eines abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses festzustellen. Der Beigeladene K. halte nur 6,5 % des Stammkapitals und habe somit keinen maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschafterbeschlüsse der Klägerin. Allein aus der weisungsfreien Ausführung der Tätigkeit könne nicht auf eine selbständige Tätigkeit geschlossen werden. Es liege jedenfalls eine Überwachung durch die weiteren Gesellschafter vor. Mit Schreiben vom 08. September 2006 teilte die Klägerin hierzu mit, dass der Beigeladene K. keiner Weisungsgebundenheit in Bezug auf Zeit, Dauer und Art sowie Ausübung seiner Arbeitsleistung unterliege. Vielmehr seien drei Viertel der Unternehmenstätigkeit von seiner Ausgestaltung abhängig. Die Klägerin sei ein produzierendes Unternehmen und er verantworte den gesamten Produktionsprozess. Durch die Gesellschafterstruktur des Unternehmens sei der Beigeladene K. bei unterschiedlichen Auffassungen der anderen Gesellschafter der letztendliche Entscheider.

21

Mit den Bescheiden vom 18. Oktober 2006 stellte die Beklagte fest, dass die Tätigkeit des Beigeladenen K. im Rahmen eines abhängigen und damit dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde. Die Versicherungspflicht dem Grund nach beginne mit Aufnahme der Tätigkeit. Bei mitarbeitenden Gesellschaftern liege ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis dann vor, wenn die Gesellschafter keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft kraft eines etwaigen Anteils am Stammkapital geltend machen könnten, für die Beschäftigung ein entsprechendes Arbeitsentgelt gezahlt werde und der Gesellschafter funktionsgerecht dienend am Arbeitsprozess der GmbH teilhabe. Die Beschlüsse der Klägerin würden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefasst. Somit habe nur derjenige Gesellschafter einen maßgebenden Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft, der mindestens 34 % der Gesellschaftsanteile besitze. Der Beigeladene K. verfüge bei einem Anteil von 18.000 Euro bei einem Gesamtstammkapital von 308.000 Euro lediglich über einen Stimmanteil von 5,8 %. In der seit dem 01. September 2005 ausgeübten Tätigkeit unterliege er dem Grunde nach der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Hiergegen erhob die Klägerin am 09. November 2006 Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2007 als unbegründet zurückwies.

22

Hiergegen hat die Klägerin am 21. August 2007 Klage vor dem Sozialgericht Magdeburg (SG) erhoben. Im Klageverfahren hat die Klägerin zunächst die Bürgschaftserklärung des Beigeladenen K. vom 10. Juli 2007 (Nr. 7069473/200) überreicht, aus der sich ergibt, dass er eine selbstschuldnerische Bürgschaft in Höhe von 100.000 Euro für einen Kreditrahmenvertrag der Klägerin übernommen hat. Des Weiteren ist die neugefasste Geschäftsordnung ohne Datum eingereicht worden, wonach der Beigeladene K. nunmehr die Bereiche Produktionsvorbereitung, Produktionsdurchführung, Produktionsabrechnung, Technik und Investitionen zu verantworten habe. Darüber hinaus ist er durch Gesellschafterbeschluss vom 16. Mai 2007 von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit worden. Durch notarielle Erklärung vom 24. Juni 2008 ist diese Befreiung zur Eintragung im Handelsregister angemeldet worden. Das SG hat Herrn K. und die Bundesagentur für Arbeit mit den Beschlüssen vom 14. Mai 2008 und vom 13. April 2010 zum Klageverfahren beigeladen. Im Zuge des Klageverfahrens hat die Beklagte gegenüber der Klägerin und dem Beigeladenen K. die Bescheide vom 26. November 2009 erlassen, mit denen der Bescheid vom 18. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juli 2007 dahingehend ergänzt wurde, dass in der vom Beigeladenen K. seit dem 01. September 2005 ausgeübten Beschäftigung als geschäftsführender Gesellschafter Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung besteht. Eine Versicherungspflicht bestehe dagegen nicht in der gesetzlichen Kranken- und in der sozialen Pflegeversicherung. Der Beigeladene K. überschreite die Jahresarbeitsentgeltgrenze.

23

Die Klägerin hat im erstinstanzlichen Verfahren ergänzend vorgetragen, dass es seit 2003 auch eine Tochtergesellschaft in Polen gebe, an der sie mit 99 % beteiligt sei. Seit Gründung der Tochtergesellschaft seien die Geschäftsführer F. und W. hauptsächlich in den Aufbau dieser Tochtergesellschaft eingebunden gewesen. Aufgrund einer schweren Erkrankung des Geschäftsführers W. stehe bereits fest, dass dieser ausscheiden werde. Es sei geplant, die Beteiligung des Beigeladenen K. wesentlich zu erhöhen. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 04. März 2008 haben die Gesellschafter zukünftig auf die Avalprovisionen verzichtet. Die Steuerberatungskanzlei der Klägerin Dr. S. & Partner hat im Schreiben vom 02. August 2010 mitgeteilt, dass der Beigeladene K. in den Kalenderjahren 2005 – 2009 keine Avalprovisionen für die Übernahme seiner Bürgschaftsverpflichtungen erhalten habe. Ausweislich des Gesellschafterbeschlusses vom 31. Mai 2010 waren sich die Gesellschafter einig, dass der Geschäftsführeranstellungsvertrag mit Herrn W. mit sofortiger Wirkung aufgehoben wird. Er ist darüber hinaus mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführer abberufen worden. Des Weiteren ist die Übernahme der Gesellschaftsanteile durch die Klägerin zu einem Kaufpreis von 400.000 Euro beschlossen worden. Durch notariellen Vertrag vom 12. Juli 2010 hat der Gesellschafter W. seinen Geschäftsanteil von 145.000 Euro zu einem Kaufpreis in Höhe von 400.000 Euro an die Klägerin verkauft. Am 20. Juli 2010 ist eine neue Geschäftsordnung beschlossen worden, wonach der Beigeladene K. nunmehr für die Produktion in G. A., die Technik, die Investitionen und die Industrieverpackung D. verantwortlich sei und für die übrigen Bereiche der Geschäftsführer F. Durch Gesellschafterbeschluss vom 02. November 2010 ist das Stammkapital der Klägerin auf 410.000 Euro erhöht worden. Herr F. hat von dem Erhöhungsbetrag einen Anteil von 32.000 Euro, der Beigeladene K. einen Anteil von 50.000 Euro und Herr R. K. einen Anteil von 20.000 Euro übernommen. Darüber hinaus ist eine Prokuristin für die Gesellschaft bestellt worden. Nach dieser letzten Stammkapitalerhöhung stellt sich Verteilung der Gesellschaftsanteile wie folgt dar:

24

1. Klägerin 145.000 Euro (35,37 %)
2. Herr R. F. 177.000 Euro (43,17 %)
3. Beigeladener K. 68.000 Euro (16,56 %)
4. Herr R. K. 20.000 Euro (4,88 %).

25

In der neuen Fassung des § 10 des Gesellschaftsvertrages vom 02. November 2010 wird hinsichtlich der Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung ausgeführt, dass die Gesellschafterversammlung beschlussfähig sei, wenn mindestens 70 % des Stammkapitals anwesend oder vertreten seien. Beschlüsse der Gesellschaft würden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Je 1.000 Euro Stammkapital eines Geschäftsanteils werde eine Stimme gewährt. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit. Die Gesellschaftsanteile der Klägerin seien nicht stimmberechtigt.

26

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 20. Mai 2011 abgewiesen. Für eine abhängige Beschäftigung des Beigeladenen K. spreche insbesondere die Verteilung der Gesellschaftsanteile. Er könne mit seinem Anteil am Stammkapital Gesellschafterbeschlüsse nicht verhindern. Nach dem Ausscheiden des Gesellschafters W. könne der Gesellschafter F. nunmehr praktisch allein über die Geschicke der Gesellschaft entscheiden. Die Geschäftsordnung der Klägerin weise in den unterschiedlichen Fassungen eine bestenfalls gleichrangige Beteiligung des Beigeladenen K. aus. Für eine abhängige Beschäftigung spreche auch der Anstellungsvertrag. Dieser weise ein festes Monatsgehalt, eine Fortzahlung des Gehaltes bei Krankheit oder Dienstunfähigkeit und ein Anspruch auf Jahresurlaub aus. Darüber hinaus erhalte der Beigeladene K. ein deutlich geringeres Geschäftsführergehalt als der Geschäftsführer F. Die Übernahme von Bürgschaftsrisiken spreche ebenfalls nicht gegen eine abhängige Beschäftigung, da er eine deutlich geringere Bürgschaftssumme übernommen habe als die Gesellschafter W. und F.

27

Gegen das der Klägerin am 10. Juni 2011 zugestellte Urteil hat diese am 11. Juli 2011, einem Montag, beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Berufung eingelegt. Sie vertritt weiterhin die Auffassung, dass der Beigeladene K. nicht in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehe. Dieser habe ein hohes unternehmerisches Risiko zu tragen, da er seit 2005 bis 2012 alleinige Bürgschaften in Höhe von 370.000 Euro übernommen habe und gemeinsam mit dem Mitgesellschafter F. seit 2009 bis 2012 in Höhe von 1.250.000 Euro. Darüber hinaus habe der Beigeladene K. im Zeitraum von 2005 bis 2010 Investitionen für die Gesellschaft in Höhe von 184.954 Euro vorgenommen. Die Gesellschafter hätten im Jahr 2007 bzw. 2009 einvernehmlich auf Tantieme und Ausschüttungen verzichtet. Des Weiteren seien die Geschäftsführergehälter einvernehmlich reduziert worden. Derartige Beschränkungen seiner Einkommenssituation hätte ein Arbeitnehmer nicht widerspruchslos hingenommen. Der Beigeladene K. sei mittlerweile auch von dem Selbstkontrahierungsverbot befreit worden. Zwischenzeitlich sei seine Eigenverantwortlichkeit so erheblich, dass er entgegen der Geschäftsordnung Handelsgeschäfte bis 150.000 Euro selbst entscheiden könne und erst darüber hinaus eine Abstimmung mit dem Mitgesellschafter erfolge. Er sei gegenüber 48 Mitarbeitern weisungsbefugt. Das von ihm betreute Inlandsgeschäft mache ein Jahresumsatz von 3,5 Millionen Euro aus. Der Gesellschafter F. betreue dagegen den Auslandsmarkt mit einem jährlichen Volumen von 3 Millionen Euro. Dieser sei in Frankreich, Italien, Slowakei sowie Litauen unterwegs und betreue die Gesellschaft in Polen. Er selbst schätze ein, dass er durchschnittlich wöchentlich weniger als 50 % der Arbeitszeit am Firmensitz verbringe.

28

Die Klägerin beantragt,

29

das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 20. Mai 2011 und den Bescheid der Beklagten vom 18. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juli 2007 und des Bescheides vom 26. November 2009 abzuändern und festzustellen, dass der Beigeladene K. in seiner Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter bei der Klägerin nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung beschäftigt ist.

30

Die Beklagte beantragt,

31

die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 20. Mai 2011 zurückzuweisen.

32

Sie vertritt weiterhin die Auffassung, dass der Beigeladene K. versicherungspflichtig in der Rentenversicherung und im Recht der Arbeitsförderung sei. Er sei nicht mindestens 50 % an der Klägerin beteiligt, und er sei auch nicht im Besitz einer umfassenden Sperrminorität. Er sei somit nicht in der Lage, sich gegenüber Weisungen der Mehrheit in Bezug auf Zeit, Dauer und Ort seiner Geschäftsführertätigkeit zur Wehr zu setzen.

33

Die Beigeladene stimmt dem Urteil des SG zu. Die Klägerin und der Beigeladene K. hätten es in der Hand, die Gesellschaftsanteile des Beigeladenen K. so zu gestalten, dass ihm ein maßgeblicher Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft zukomme. Dass bisher darauf verzichtet worden sei, verdeutliche, dass zumindest der Klägerin, vertreten durch den Gesellschafter F., nicht an einer rechtlichen Beteiligung des Beigeladenen K. gelegen sei.

34

Im Berufungsverfahren sind noch folgende ergänzende Bürgschaftserklärungen vorgelegt worden: Gemeinsame Bürgschaftserklärung von Herrn R. F. und dem Beigeladenen K. ohne Datum über 350.000 Euro (Nr. …) für die Volksbank H. eG.

35

Bürgschaftserklärung des Beigeladenen K. vom 06. März 2009 über 20.000 Euro für die Volksbank H. eG (Nr ...).

36

Bürgschaft ohne Datum über 100.000 Euro des Beigeladenen K. für die Volksbank H. eG (Nr ...). Gemeinschaftliche Bürgschaftserklärung von Herrn R. F. und dem Beigeladenen K. für die Volksbank H. eG über 150.000 Euro ohne Datum (Nr ...).

37

Gemeinsame Bürgschaftserklärung über 150.000 Euro ohne Datum für die Volksbank H. eG (Nr ...).

38

Gemeinsame Bürgschaftserklärung über 200.000 Euro vom 29. März 2012 für die Volksbank H. eG (Nr ...).

39

Gemeinsame Bürgschaftserklärung über 300.000 Euro vom 14. Juni 2012 für die Volksbank H. eG (Nr ...).

40

Des Weiteren ist die Niederschrift über die außerordentliche Gesellschafterversammlung vom 14. Dezember 2009 vorgelegt worden, wonach die Geschäftsführer im Jahr 2009 auf die Auszahlung der Tantieme verzichteten und eine Ausschüttung der Gewinne nicht vorgenommen worden ist. Aus einer weiteren vorgelegten Niederschrift über die außerordentliche Gesellschafterversammlung vom 19. September 2007 ergibt sich, dass beschlossen wurde, dass die Geschäftsführergehälter zeitweise um 10 % reduziert wurden.

41

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der anschließenden Beratung des Senats gewesen sind.

Entscheidungsgründe

42

Die nach § 143 Sozialgesetzgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

43

Streitgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 18. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juli 2007 und des Bescheides vom 26. November 2009.

44

Der Feststellungsbescheid der Beklagten vom 26. November 2009 ist nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden, da er den Bescheid vom 18. Oktober 2006 dahingehend abgeändert hat, dass eine Versicherungspflicht des Beigeladenen K. in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung wegen des Erreichens der Jahresarbeitsentgeltgrenze nunmehr verneint worden ist. Hierdurch wurde der Streitgegenstand auf die Feststellung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung beschränkt.

45

Der Bescheid der Beklagten vom 18. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juli 2007 und des Bescheides vom 26. November 2009 ist rechtmäßig und die Klägerin wird hierdurch nicht im Sinne der § 154, § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert.

46

Die Beteiligten können nach § 7a Abs. 1 Viertes Buch des Sozialgesetzbuches – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (SGB IV) schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hat in dem Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Nach

47

§ 7 a Abs. 2 SGB IV entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung vorliegt. Nach § 7 Abs. 1 SGB IV ist Beschäftigung die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. In der gesetzlichen Rentenversicherung sind versicherungspflichtig nach § 1 Satz 1 Nr. 1 erster Halbsatz des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind. Dies gilt nach § 25 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches – Arbeitsförderung – (SGB III) auch im Recht der Arbeitsförderung.

48

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben oder nicht. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (Urteil des BSG vom 25. Januar 2006 – B 12 KR 30/04 R – dokumentiert in juris, m.w.N.; st. Rspr.).

49

Auf dieser Grundlage ist auch zu beurteilen, ob der Gesellschafter einer GmbH gleichzeitig in einem Beschäftigungsverhältnis zu dieser steht, wenn er als Geschäftsführer tätig wird. Dies ist grundsätzlich neben seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung möglich. Allerdings schließt ein rechtlich maßgeblicher Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschafter aufgrund der Gesellschafterstellung ein Beschäftigungsverhältnis in diesem Sinne aus, wenn der Gesellschafter damit Einzelanweisungen an sich im Bedarfsfall jederzeit verhindern könnte (Urteil des BSG vom 25. Januar 2006 – B 12 KR 30/04 – dokumentiert in juris). Eine derartige Stellung liegt regelmäßig dann vor, wenn der Geschäftsführer einen Anteil von mindestens 50 % des Stammkapitals inne hat. Aber auch dort, wo die Kapitalbeteiligung des Geschäftsführers an einer GmbH für deren Beherrschung nicht ausreicht, insbesondere dann, wenn die jeweiligen Kapitalanteile der Gesellschafter-Geschäftsführer unter 50 % liegen, kann sich aus den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages ergeben, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer mit seinem Anteil alle ihm nicht genehmen Entscheidungen verhindern kann, etwa, wenn sein Anteil mehr als ein Drittel beträgt und für Entscheidungen per Gesellschafterversammlung eine Zweidrittelmehrheit vorgeschrieben ist. Eine versicherungspflichtige Beschäftigung des Geschäftsführers ist allerdings zu verneinen, wenn er nach der Gestaltung seiner vertraglichen Beziehungen zur GmbH bzw. der tatsächlichen Durchführung des Vertrages hinsichtlich Zeit, Dauer, Umfang und Ort der Tätigkeit im Wesentlichen weisungsfrei ist, auch wenn ihm keine rechtlichen Möglichkeiten zur Verfügung stehen, Weisungen zu verhindern. Die gesellschaftsrechtliche Abhängigkeit kann nämlich auch durch den tatsächlich eingeräumten Einfluss aufgehoben werden (Urteil des BSG vom 08. August 1990 – 11 RAr 77/89 – dokumentiert in juris).

50

Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist durchgängig von einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis des Beigeladenen K. auszugehen. Für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis spricht zunächst der Geschäftsführerdienstvertrag des Beigeladenen K. Hiernach erhält er ein festes Monatsgehalt und darüber hinaus gewinnabhängige Tantieme. Ihm steht eine Fortzahlung im Krankheitsfall für die Dauer von sechs Monaten zu. Es besteht ein Anspruch auf Jahresurlaub von 28 Arbeitstagen. Soweit die Klägerin vorbringt, der Beigeladene K. habe seinen Urlaubsanspruch nicht ausgeschöpft, spricht selbst das Nicht-Nehmen von Urlaub noch nicht gegen das Vorliegen einer Beschäftigung (vgl. LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25. Januar 2006 – L 5 R 130/04 – dokumentiert in juris). Auch abhängig Beschäftigte mit einem ausgeprägten Verantwortungsgefühl und einem hohen Identifikationsgrad mit einem Unternehmen verhalten sich dementsprechend (Urteil des Senats vom 10. Mai 2012 – L 1 R 285/10 –). Der Dienstvertrag kann durch die Gesellschaft aus wichtigem Grund sechs Monate zum Jahresende gekündigt werden. Als wichtiger Grund gilt hierbei u.a. auch das Ausscheiden des Geschäftsführers als Gesellschafter aus der Gesellschaft. Es wurde vereinbart, dass die Abberufung des Geschäftsführers durch den Beschluss der Gesellschafterversammlung unbeschadet der Ansprüche auf die Bezüge jederzeit möglich ist. Diese Vertragsgestaltung entspricht überwiegend einem Vertrag eines abhängig Beschäftigten. Lediglich die fehlende Arbeitszeitregelung spricht gegen eine solche Bewertung, wobei bei leitenden Angestellten die Möglichkeit der freien Einteilung der Arbeitszeit nicht als untypisch anzusehen ist.

51

Für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis spricht darüber hinaus, dass der Beigeladene K. zu keinem Zeitpunkt über ausreichende Gesellschaftsanteile verfügt hat, um ihm nicht genehme Entscheidungen der Gesellschafterversammlung zu verhindern. Nach der letzten Änderung des Gesellschaftsvertrages verfügt er über Gesellschaftsanteile in Höhe von 68.000,00 Euro bei einem Gesamtstammkapital von 410.000,00 Euro. Dies entspricht einem Anteil von ca. 16,6 %. Der Mitgesellschafter F. verfügt über einen Anteil von ca. 43,2 % und der Gesellschafter R. K. in Höhe von 4,9 %. Die Klägerin selbst verfügt über einen Anteil von ca. 35,4 %, wobei die Mitgliedschaftsrechte für einen eigenen Anteil der GmbH ruhen, was auch für das Stimmrecht gilt, welches dann nicht ausgeübt werden kann und bei der Berechnung der Stimmenquote nicht mitgezählt wird (Fastrich in Baumbach/Hueck, Kommentar zum GmbH-Gesetz, 20. Auflage, 2013, § 33 Rdnr. 23/24; Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. Januar 1995 – II ZR 45/94 – dokumentiert in juris). Eine entsprechende Regelung ist auch in § 10 Abs. 4 in der letzten Fassung des Gesellschaftsvertrages enthalten. Ohne Berücksichtigung des von der Klägerin gehaltenen Stammkapitals verbleibt ein stimmberechtigtes Kapital von 265.000,- Euro, wovon auf den Beigeladenen K. lediglich ein Anteil von 25,7 % entfällt. Der Mitgesellschafter F. hält hieran einen Anteil von 66,8 %, was dessen bestimmende Stellung innerhalb der Gesellschaft verdeutlicht. Mithin bestand auch nach der letzten Änderung des Gesellschaftsvertrages für den Beigeladenen K. kein Anteil von über 50 % am Stammkapital. Eine Sperrminorität zugunsten des Beigeladenen K. lag ebenfalls nicht vor, da die Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung nach der letzten Regelung mit einfacher Mehrheit getroffen werden.

52

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, dass der Beigeladene K. in nicht unerheblichem Umfang Bürgschaftsverpflichtungen zugunsten der Klägerin übernommen hat. Er hat im Zeitraum von 2005 bis 2012 Bürgschaften in Höhe von 220.000,00 Euro allein und im Zeitraum von 2009 bis 2012 Bürgschaften in Höhe von 1.150.000,00 Euro gemeinsam mit dem Gesellschafter F. durch die Vorlage der Bürgschaftsverträge nachgewiesen. Der Umfang des mit den Bürgschaften übernommenen wirtschaftlichen Risikos relativiert sich allerdings dadurch, dass hiervon ein Zeitraum von 7 bzw. 3 Jahren betroffen ist und die Klägerin nach eigenem Vortrag zuletzt ein Umsatzvolumen von 6,5 Millionen Euro jährlich hatte. Das vom Beigeladenen K. durch die Bürgschaften übernommene wirtschaftliche Risiko führt in der Gesamtschau der zu bewertenden Kriterien nicht dazu, dass von einer selbstständigen Tätigkeit des Beigeladenen K. auszugehen ist. Im Übrigen weist eine Überbürdung eines Unternehmerrisikos nur dann auf eine selbständige Tätigkeit hin, wenn dem auch eine größere Freiheit bei der Gestaltung und Bestimmung des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft gegenübersteht (Urteil des BSG vom 29. Januar 1981 – 12 RK 63/79 – SozR 2400 § 2 Nr. 16). Dies war und ist bei dem Beigeladenen K. im Hinblick auf seine gesellschaftsrechtlichen Einflussmöglichkeiten und der Weisungsgebundenheit gegenüber der Gesellschaftermehrheit, und hierbei insbesondere gegenüber dem Mitgesellschafter F., gerade nicht der Fall. Das wird auch deutlich, wenn man die Entwicklung der Gesellschaft betrachtet. Der Beigeladene K. gehörte nicht zu den Gründungsgesellschaftern der Klägerin. Er erwarb erst im Jahr 2006 einen geringfügigen Anteil am Stammkapital in Höhe von 6 %. Zuvor war er seit 1998 als Produktionsarbeiter, später als Vorarbeiter und Prokurist tätig. Nach dem Ausscheiden des Gründungsgesellschafters W. wurde die Gelegenheit nicht genutzt, um die Gesellschaftsanteile des Beigeladenen K. gleichberechtigt zum Gesellschafter F. zu erhöhen. Auch nach dem Ausscheiden des Gesellschafters W. und der Erhöhung des Stammkapitals auf 410.000,00 Euro verfügt der Beigeladene K. nur über ein Anteil von ca. 16,6 %. Ein gleichberechtigter Anteil des Beigeladenen K. im Vergleich zum Gesellschafter F. war augenscheinlich nicht gewollt. Wie das SG zutreffend festgestellt hat, setzt sich dies auch bei der Höhe der Geschäftsführergehälter fort. Ausweislich des Protokolls der Gesellschafterversammlung vom 24. September 2009 erhielt der Gesellschafter F. ein Gehalt in Höhe von 12.600,- Euro und der Beigeladene K. in Höhe von 5.800,- Euro. Bei einer gleichrangigen Tätigkeit und Verantwortung der Gesellschafter, wie es von der Klägerin vorgetragen wird, wäre auch eine entsprechende Entlohnung des Beigeladenen K. zu erwarten. In der Gesamtwürdigung der maßgeblichen Kriterien ist weiterhin von einer abhängigen Beschäftigung des Beigeladenen K. auszugehen, was eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung auslöst.

53

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. §§ 154 bis 162 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Beklagte als Körperschaft des öffentlichen Rechts und die Klägerin als Arbeitgeberin gehören nicht zu dem in § 183 SGG genannten kostenprivilegierten Personenkreis. Nach § 154 Abs. 1 VwGO hat die Klägerin als unterliegender Teil allein die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der beiden Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da diese keine Anträge gestellt haben (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO). Der Beigeladene K. als Versicherter, der weder Anträge gestellt noch Rechtsmittel eingelegt hat, kann nach § 197a Abs. 2 SGG nicht gesamtschuldnerisch mit der Klägerin zur Kostentragung verurteilt werden.

54

Der Streitwert war nach §§ 197a Abs. 1 i.V.m. 183 SGG festzusetzen, da weder die Klägerin noch die Beklagte zu dem Kreis der Versicherten bzw. Leistungsempfänger gehören. Der Streitwert ist nach Ermessen anhand der sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Maßgebender Anhaltspunkt für den Gegenstandswert sind in der Regel die von der Klägerin abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge. Bei der im Berufungsverfahren nur noch zu prüfenden Versicherungspflicht des Beigeladenen K. in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung wären grundsätzlich 21,9 % des Bruttoarbeitsentgelts von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam zu tragen. Schuldner des an die Einzugsstelle abzuführenden Gesamtsozialversicherungsbeitrages ist nach § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV jedoch nur der Arbeitgeber. Daher erscheint es angemessen, der Bestimmung einer sich aus dem Statusfeststellungsverfahren für den klagenden Arbeitgeber ergebenden wirtschaftlichen Bedeutung die Gesamtsozialversicherungsbeiträge in ihrem vollen Umfang (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) zugrunde zu legen (Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 04. März 2011 – L 5 R 647/10 B – dokumentiert in juris; Urteil des Senats vom 06. September 2012 – L 1 R 7/11 – ). Wie das SG bereits zutreffend festgestellt hat, ist bei der Berechnung die Beitragsbemessungsgrenze für einen Zeitraum von drei Jahren heranzuziehen (siehe auch Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit 2012). Die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze beträgt derzeit 4.900,- Euro. Bei einem gerundeten Beitragssatz in der Renten- und Arbeitslosenversicherung von 20 % ergibt sich bei einem Zeitraum von drei Jahren ein Streitwert für das Berufungsverfahren von 35.280,- Euro. Im Verfahren der ersten Instanz war zusätzlich noch die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung zu prüfen, so dass ein gerundeter Beitrag von 40 % der damaligen Beitragsbemessungsgrenze von 4.800,- Euro heranzuziehen ist, was einem Streitwert von 69.120 Euro entspricht. Die Streitwertentscheidung des SG war dementsprechend nach § 63 Abs. 3 GKG abzuändern.

55

Der in diesem Urteil enthaltene Streitwertfestsetzungsbeschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar, § 177 SGG.

56

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 12/03/2014 00:00

Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 6. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juli 2013 wird aufgehoben.Es wird festgestellt, dass der Beigeladene zu 1 bei seiner Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer bei der Klägerin
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Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Die Berufung und die Beschwerde nach § 144 Abs. 1 haben aufschiebende Wirkung, soweit die Klage nach § 86a Aufschub bewirkt.

(2) Die Berufung und die Beschwerde nach § 144 Abs. 1 eines Versicherungsträgers oder in der Kriegsopferversorgung eines Landes bewirken Aufschub, soweit es sich um Beträge handelt, die für die Zeit vor Erlaß des angefochtenen Urteils nachgezahlt werden sollen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn

1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.

(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.

(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.

(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.

(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Den Gesamtsozialversicherungsbeitrag hat der Arbeitgeber und in den Fällen der nach § 7f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben die Deutsche Rentenversicherung Bund zu zahlen. Die Zahlung des vom Beschäftigten zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags gilt als aus dem Vermögen des Beschäftigten erbracht. Ist ein Träger der Kranken- oder Rentenversicherung oder die Bundesagentur für Arbeit der Arbeitgeber, gilt der jeweils für diesen Leistungsträger oder, wenn eine Krankenkasse der Arbeitgeber ist, auch der für die Pflegekasse bestimmte Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag als gezahlt; dies gilt für die Beiträge zur Rentenversicherung auch im Verhältnis der Träger der Rentenversicherung untereinander.

(2) Für die Erfüllung der Zahlungspflicht des Arbeitgebers haftet bei einem wirksamen Vertrag der Entleiher wie ein selbstschuldnerischer Bürge, soweit ihm Arbeitnehmer gegen Vergütung zur Arbeitsleistung überlassen worden sind. Er kann die Zahlung verweigern, solange die Einzugsstelle den Arbeitgeber nicht gemahnt hat und die Mahnfrist nicht abgelaufen ist. Zahlt der Verleiher das vereinbarte Arbeitsentgelt oder Teile des Arbeitsentgelts an den Leiharbeitnehmer, obwohl der Vertrag nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 bis 1b des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes unwirksam ist, so hat er auch den hierauf entfallenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle zu zahlen. Hinsichtlich der Zahlungspflicht nach Satz 3 gilt der Verleiher neben dem Entleiher als Arbeitgeber; beide haften insoweit als Gesamtschuldner.

(2a) Für die Erfüllung der Zahlungspflicht, die sich für den Arbeitgeber knappschaftlicher Arbeiten im Sinne von § 134 Absatz 4 des Sechsten Buches ergibt, haftet der Arbeitgeber des Bergwerkbetriebes, mit dem die Arbeiten räumlich und betrieblich zusammenhängen, wie ein selbstschuldnerischer Bürge. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Für die Erfüllung der Zahlungspflicht des Arbeitgebers von Seeleuten nach § 13 Absatz 1 Satz 2 haften Arbeitgeber und Reeder als Gesamtschuldner.

(3a) Ein Unternehmer des Baugewerbes, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Bauleistungen im Sinne des § 101 Absatz 2 des Dritten Buches beauftragt, haftet für die Erfüllung der Zahlungspflicht dieses Unternehmers oder eines von diesem Unternehmer beauftragten Verleihers wie ein selbstschuldnerischer Bürge. Satz 1 gilt entsprechend für die vom Nachunternehmer gegenüber ausländischen Sozialversicherungsträgern abzuführenden Beiträge. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3b) Die Haftung nach Absatz 3a entfällt, wenn der Unternehmer nachweist, dass er ohne eigenes Verschulden davon ausgehen konnte, dass der Nachunternehmer oder ein von ihm beauftragter Verleiher seine Zahlungspflicht erfüllt. Ein Verschulden des Unternehmers ist ausgeschlossen, soweit und solange er Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Nachunternehmers oder des von diesem beauftragten Verleihers durch eine Präqualifikation nachweist, die die Eignungsvoraussetzungen nach § 6a der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2019 (BAnz. AT 19.02.2019 B2) erfüllt.

(3c) Ein Unternehmer, der Bauleistungen im Auftrag eines anderen Unternehmers erbringt, ist verpflichtet, auf Verlangen der Einzugstelle Firma und Anschrift dieses Unternehmers mitzuteilen. Kann der Auskunftsanspruch nach Satz 1 nicht durchgesetzt werden, hat ein Unternehmer, der einen Gesamtauftrag für die Erbringung von Bauleistungen für ein Bauwerk erhält, der Einzugsstelle auf Verlangen Firma und Anschrift aller Unternehmer, die von ihm mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt wurden, zu benennen.

(3d) Absatz 3a gilt ab einem geschätzten Gesamtwert aller für ein Bauwerk in Auftrag gegebenen Bauleistungen von 275 000 Euro, wobei für Schätzungen die Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624) in der jeweils geltenden Fassung gilt.

(3e) Die Haftung des Unternehmers nach Absatz 3a erstreckt sich in Abweichung von der dort getroffenen Regelung auf das von dem Nachunternehmer beauftragte nächste Unternehmen, wenn die Beauftragung des unmittelbaren Nachunternehmers bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände als ein Rechtsgeschäft anzusehen ist, dessen Ziel vor allem die Auflösung der Haftung nach Absatz 3a ist. Maßgeblich für die Würdigung ist die Verkehrsanschauung im Baubereich. Ein Rechtsgeschäft im Sinne dieser Vorschrift, das als Umgehungstatbestand anzusehen ist, ist in der Regel anzunehmen,

a)
wenn der unmittelbare Nachunternehmer weder selbst eigene Bauleistungen noch planerische oder kaufmännische Leistungen erbringt oder
b)
wenn der unmittelbare Nachunternehmer weder technisches noch planerisches oder kaufmännisches Fachpersonal in nennenswertem Umfang beschäftigt oder
c)
wenn der unmittelbare Nachunternehmer in einem gesellschaftsrechtlichen Abhängigkeitsverhältnis zum Hauptunternehmer steht.
Besonderer Prüfung bedürfen die Umstände des Einzelfalles vor allem in den Fällen, in denen der unmittelbare Nachunternehmer seinen handelsrechtlichen Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums hat.

(3f) Der Unternehmer kann den Nachweis nach Absatz 3b Satz 2 anstelle der Präqualifikation auch für den Zeitraum des Auftragsverhältnisses durch Vorlage von lückenlosen Unbedenklichkeitsbescheinigungen der zuständigen Einzugsstellen für den Nachunternehmer oder den von diesem beauftragten Verleiher erbringen. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung enthält Angaben über die ordnungsgemäße Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge und die Zahl der gemeldeten Beschäftigten.

(3g) Für einen Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, der im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig ist und der einen anderen Unternehmer mit der Beförderung von Paketen beauftragt, gelten die Absätze 3a, 3b Satz 1, 3e und 3f entsprechend. Absatz 3b Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Präqualifikation die Voraussetzung erfüllt, dass der Nachunternehmer in einem amtlichen Verzeichnis eingetragen ist oder über eine Zertifizierung verfügt, die jeweils den Anforderungen des Artikels 64 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/2365 (ABl. L 337 vom 19.12.2017, S. 19) geändert worden ist, entsprechen. Für einen Unternehmer, der im Auftrag eines anderen Unternehmers Pakete befördert, gilt Absatz 3c entsprechend. Beförderung von Paketen im Sinne dieses Buches ist

a)
die Beförderung adressierter Pakete mit einem Einzelgewicht von bis zu 32 Kilogramm, soweit diese mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen erfolgt,
b)
die stationäre Bearbeitung von adressierten Paketen bis zu 32 Kilogramm mit Ausnahme der Bearbeitung im Filialbereich.

(3h) Die Bundesregierung berichtet unter Beteiligung des Normenkontrollrates zum 31. Dezember 2023 über die Wirksamkeit und Reichweite der Haftung für Sozialversicherungsbeiträge für die Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, die im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig sind und einen anderen Unternehmer mit der Beförderung von Paketen beauftragen, insbesondere über die Haftungsfreistellung nach Absatz 3b und Absatz 3f Satz 1.

(4) Die Haftung umfasst die Beiträge und Säumniszuschläge, die infolge der Pflichtverletzung zu zahlen sind, sowie die Zinsen für gestundete Beiträge (Beitragsansprüche).

(5) Die Satzung der Einzugsstelle kann bestimmen, unter welchen Voraussetzungen vom Arbeitgeber Vorschüsse auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag verlangt werden können.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.