Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 30. März 2012 - L 4 R 2043/10

published on 30/03/2012 00:00
Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 30. März 2012 - L 4 R 2043/10
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Tenor

Die Berufung der Klägerin zu 2) gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 15. März 2010 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 20. Juli 2010 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Klägerin zu 2) die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt, soweit sie die Aufhebung des an sie adressierten Bescheides der Beklagten vom 26. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09. Februar 2009 unter Feststellung fehlender Versicherungspflicht der Klägerin zu 1) begehrt, und dass im Übrigen außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind.

Die Klage der Klägerin zu 2) wegen des Bescheids vom 23. Juli 2010 wird abgewiesen.

Die Klägerin zu 2) trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert wird für beide Instanzenzüge endgültig auf EUR 5.000,00 festgesetzt.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über den sozialversicherungsrechtlichen Status der Klägerin zu 1) in ihrer Eigenschaft als Fitnesstrainerin im Betrieb der Berufungsklägerin und Klägerin zu 2) (im Folgenden vereinfachend: Klägerin zu 2).
Die am 1982 geborene Klägerin zu 1) und die Klägerin zu 2), ein Fitnesscenter, beantragten bei der Beklagten am 25. Februar 2008 die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status der Klägerin zu 1). Auf dem dafür vorgesehenen Formular gab diese an, sie übe im Betrieb der Klägerin zu 2) sowie im Übrigen in drei weiteren Betrieben (W. W. in H. - im Folgenden: W.W. - , A. GmbH in M. - im Folgenden: A.GmbH - und L. F.&L. in M. - im Folgenden: L.F&L) eine Tätigkeit als Fitnesstrainerin aus. Sie sei privat bei der Arag krankenversichert. Sie arbeite auf eigenes Risiko in verschiedenen Studios und sei komplett frei, Anträge anzunehmen, die ihr interessant erschienen. Auf Nachfrage der Beklagten gab die Klägerin weiter an, ihre Tätigkeit bestehe zu 90% in einem Fitnesstraining an Geräten, vertretungsweise (mit einem Tätigkeitsanteil von etwa 10%) gebe sie auch Kurse. Sie gebe ihrerseits Wunschtermine an, da sie die Tätigkeit mit anderen Studios abstimmen müsse, und lege dann die Termine mit der Klägerin zu 2) fest. Die Ausarbeitung der Trainingseinheiten erfolge von ihr allein. Die Klägerin zu 2) erwarte von ihr nur kundenfreundliches und professionelles Auftreten. Die Stellung der Mittel und Geräte erfolge zwangsläufig durch „den Arbeitgeber“. Sie selbst bringe eigene Musik für die Kurse mit. Eine bestimmte Dienstkleidung oder zeitliche Vorgaben würden ihr von der Klägerin zu 2) nicht gemacht. Sie sei verpflichtet, die Arbeiten persönlich auszuführen. Die Vergütung erfolge nach monatlicher Rechnungsstellung. Fahrtkosten, Fortbildungsmaßnahmen etc. würden von ihr selbst getragen und frei gewählt. Mit dem Honorar werde die reine Trainertätigkeit abgegolten. Die Beklagte forderte die Klägerin im folgenden auf, Verträge oder Dienstvereinbarungen für die zu beurteilende Tätigkeit vorzulegen, bei mündlich vereinbartem Auftragsverhältnis die Abmachungen schriftlich darzulegen sowie Angaben zum genauen Beginn des Auftragsverhältnisses zu machen. Nachdem die Klägerin dem auch auf Erinnerung nicht nachgekommen war, teilte die Beklagte ihr mit Bescheid vom 15. April 2008 (richtig wohl: 15. Mai 2008) mit, ein Verfahren auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status werde für die Klägerin zu 1) nicht durchgeführt. Anhand der bisher eingereichten Unterlagen sei eine Entscheidungsfindung nicht möglich. Die erbetenen Unterlagen seien von der Klägerin zu 1) nach wie vor nicht vorgelegt worden. Die Beklagte habe ihr Verwaltungsverfahren daher eingestellt. Einen Bescheid mit entsprechendem Inhalt erließ die Beklagte unter dem 15. Mai 2008 auch gegenüber der Klägerin zu 2).
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin zu 1) Widerspruch ein. Sie teilte mit, Verträge oder schriftliche Vereinbarungen zwischen ihr und der Klägerin zu 2) bestünden nicht. Auf Grund dessen bestehe auch beidseits keine Kündigungsfrist oder Sondervereinbarung. Der Dienstplan werde Monat für Monat neu festgelegt und könne bei Bedarf geändert werden. Die Klägerin zu 2) erwarte von ihr Pünktlichkeit, Verlässlichkeit und fachliche Kompetenz den Kunden gegenüber. Ihre Arbeit bei der Klägerin zu 2) habe im August 2005 begonnen.
Die Beklagte hörte mit Schreiben vom 27. Mai 2008 beide Klägerinnen zur beabsichtigten Feststellung des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung der Klägerin zu 1) bei der Klägerin zu 2) ab August 2005 an. Die Klägerin zu 1) sei seit August 2005 als Fitnesstrainerin für die Klägerin zu 2) tätig. Dieser Tätigkeit liege kein schriftlicher Vertrag oder Ähnliches zugrunde. Die Tätigkeit bestehe in der Beratung von Mitgliedern des Fitnessstudios sowie in der Einweisung in die Studiobenutzung. Diese Tätigkeit werde naturgemäß in den Räumen der Klägerin zu 2) ausgeübt. Die Arbeitszeiten würden einvernehmlich zwischen der Klägerin zu 1) und zu 2) abgestimmt. Ein unternehmerisches Risiko bzw. der Einsatz von eigenem Kapital sei von der Klägerin zu 1) nicht nachgewiesen. Die Klägerin zu 1) sei in die Arbeitsorganisation der Klägerin zu 2) eingebunden. Letztere erteile Ersterer einseitig im Wege des Direktionsrechts eines Arbeitgebers Weisungen, die Zeit, Dauer und Ort der zu beurteilenden Tätigkeit sowie Art und Weise von deren Durchführung beträfen. In dieser Tätigkeit bestehe daher persönliche Abhängigkeit zum Auftraggeber. Nach Gesamtwürdigung aller für die Beurteilung der Tätigkeit erheblichen Tatsachen überwögen die Merkmale, die das Bestehen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses belegten.
Hierauf wandte die Klägerin zu 2) mit Schriftsatz vom 12. Juni 2008 ein, die Klägerin zu 1) sei nicht in ihre Arbeitsorganisation eingebunden. Hinsichtlich Zeit und Dauer der Tätigkeit liege die Entscheidungsgewalt bei der Klägerin zu 1). In der Praxis sehe dies so aus, dass sie (die Klägerin zu 2)) der Klägerin zu 1) mitteile, wann man ihre Dienste gerne in Anspruch nehmen würde. Diese teile dann mit, ob die Zeiten möglich oder bereits anderweitig verplant seien. Dabei komme es auch ständig zu Schwankungen bezüglich der Tageszeiten sowie des Umfangs derer (der Klägerin zu 1) Tätigkeiten für sie (die Klägerin zu 2)). Ebenso sei die Klägerin zu 1) in der Art und Weise, wie sie die Trainingseinheiten zusammenstelle, frei in ihrer Entscheidung. Hierzu gebe es zwar gewisse Richtlinien wie z.B. freundliches, zuvorkommendes Verhalten gegenüber den Mitgliedern, was jedoch nicht in Aufbau und Umsetzung des Trainingsprogramms einfließe. Die Klägerin zu 1) trage auch ein eigenes Unternehmerrisiko, weil sie auf eigene Rechnung und Gefahr tätig werde. Sie schulde nicht ihre Arbeitskraft, sondern den Erfolg. Der Erfolg zeige sich für sie (die Klägerin zu 2)) über das Feedback der Mitglieder; dementsprechend bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem erzielten Umsatz der Klägerin zu 1). Diese habe kein festes Entgelt, keinen Anspruch auf Urlaub oder Entgeltfortzahlung und trage insoweit ein unternehmerisches Risiko. Die Klägerin zu 1) setze auch eigenes Kapital ein. Bei freien Berufen liege das Kapital häufig, so auch hier, im Know How. Die Klägerin zu 1) habe viel Zeit und Geld für ihre Qualifikation als Sporttherapeutin sowie diverse Zusatzqualifikationen (z.B. Rückenschulleiterin) investieren müssen. Erst durch diesen Kapitaleinsatz bestehe die Möglichkeit der Selbstständigkeit. Daneben habe sie laufende Aufwendungen, da sie von ihr (der Klägerin zu 2)) nur die Infrastruktur gestellt bekomme. Ihr Outfit, die Musik, die Unterlagen für Geräteeinweisungen usw. seien von ihr selbst zu tragen.
Mit Bescheiden jeweils vom 26. Juni 2008 stellte die Beklagte sowohl der Klägerin zu 1) als auch der Klägerin zu 2) gegenüber fest, dass die Klägerin zu 1) in ihrer Tätigkeit als Fitnesstrainerin bei der Klägerin zu 2) seit August 2005 dem Grunde nach versicherungspflichtig beschäftigt sei. Die Tätigkeit als Fitnesstrainerin, die in der Beratung von Mitgliedern des Fitnessstudios sowie in der Einweisung in die Studiobenutzung bestehe, werde naturgemäß in den Räumen der Klägerin zu 2) ausgeübt. Die Arbeitszeiten würden einvernehmlich zwischen beiden abgestimmt. Ein unternehmerisches Risiko bzw. der Einsatz von eigenem Kapital sei durch die Klägerin zu 1) nicht nachgewiesen. Ein Kapitaleinsatz, der auch mit der Möglichkeit eines Verlustes verbunden sei, liege seitens der Klägerin zu 1) nicht vor. Das von der Klägerin zu 1) eingesetzte Kapital entspreche normaler Haushaltsausstattung. Die beschriebenen Tätigkeiten ließen auch von Art und Inhalt nicht auf eine selbstständige Tätigkeit schließen. Die Klägerin zu 1) sei funktionsgerecht dienend in einer fremden Arbeitsorganisation tätig. Die eigene Arbeitskraft werde von ihr nicht mit ungewissem Erfolg eingesetzt, da eine Vergütung nach Abnahme der Arbeit erfolge. Sie erhalte eine nach der Dauer der Arbeitsleistung bemessene Vergütung. Eine feste monatliche Entlohnung spreche zwar regelmäßig für eine abhängige Beschäftigung. Allerdings treffe der Umkehrschluss, dass eine zeitbasierte Vergütung eine selbstständige Tätigkeit indiziere, nicht zu. Es sei durchaus üblich, dass auch eine abhängige Beschäftigung nach dem Zeitaufwand vergütet werde. Eine Preiskalkulation durch die Klägerin zu 1) finde nicht statt. Das Entgelt bemesse sich nach festen Stundensätzen. Es sei unerheblich, dass der finanzielle Erfolg der Klägerin zu 1) von deren beruflicher Tüchtigkeit abhängig sei. Die Chance, länger oder mehr zu arbeiten, um so ein höheres Entgelt zu erzielen, habe auch jeder Beschäftigte. Von der Möglichkeit, Hilfskräfte einzustellen, habe die Klägerin zu 1) keinen Gebrauch gemacht. Sie sei verpflichtet, die Arbeiten persönlich zu erbringen und setze somit ausschließlich ihre eigene Arbeitskraft ein. Darüber hinaus finde man eine eigenverantwortliche Planung und Ausführung von Tätigkeiten auch bei Beschäftigten. Bei der Klägerin zu 1) sei keine über das Maß einer Beschäftigung hinausgehende Verantwortung ersichtlich. Sie sei in die Arbeitsorganisation der Klägerin zu 2) eingebunden. In dieser Tätigkeit bestehe daher persönliche Abhängigkeit zum Auftraggeber. Nach Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen überwögen die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin zu 2) durch ihren Prozessbevollmächtigten am 25. Juli 2008 Widerspruch ein. Anders als von der Beklagten ausgeführt, sei die Klägerin zu 1) nicht in ihre Arbeitsorganisation eingebunden. Die Klägerin zu 1) sei auch nicht weisungsgebunden. Sie teile vielmehr von Zeit zu Zeit mit, wann sie bereit und in der Lage sei, die von ihr angebotene entgeltliche Leistung für sie (die Klägerin zu 2)) zu erbringen. In Abstimmung mit ihr (der Klägerin zu 2) würden hiernach die Zeiten festgelegt, in denen dann über einen gewissen Zeitraum die Dienstleistung in dem Fitnessstudio zu erbringen sei. Die Zeiten, an denen die Klägerin zu 1) bei ihr (der Klägerin zu 2) tätig sei, gebe diese damit alleine vor. Die Klägerin zu 1) sei im Übrigen vollkommen frei in ihrer Entscheidung, wie die im Einzelnen erbrachte Dienstleistung konkret aussehe oder gestaltet werde. Insbesondere würden die einzelnen Trainingseinheiten von der Klägerin zu 1) selbst zusammengestellt und organisiert; schließlich sei es die Klägerin zu 1), welche über eine entsprechende sport- und fitnesstherapeutische Ausbildung verfüge. Die Klägerin zu 1) trage sehr wohl auch ein erhebliches eigenes unternehmerisches Risiko. Sie biete ihre Dienstleistung in verschiedenen Fitness-Studios und Fitness-Einrichtungen in der Umgebung nach eigens von ihr ausgearbeiteten und entwickelten Trainingsplänen an. Hierzu bedürfe es einer ständigen Fortbildung und Weiterentwicklung. An entsprechenden Fortbildungsveranstaltungen nehme die Klägerin zu 1) deshalb regelmäßig auf eigene Kosten teil. Sie benötige zudem ein Fahrzeug, um ihrer selbstständigen Tätigkeit an verschiedenen Orten nachgehen zu können. Hierdurch entstünden (in Form von Anschaffung, Wertverlust sowie Versicherung, Steuer und Benzin) erhebliche Kosten, welche die Klägerin zu 1) alleine zu bestreiten habe. Die Klägerin zu 1) sei auf eine gute Auslastung im Rahmen der von ihr angebotenen Dienstleistung angewiesen. Je mehr Aufträge sie erhalte bzw. monatlich abwickeln könne, um so höher sei ihr monatlicher Verdienst. Eine Steigerung ihrer Arbeitsleistung führe damit zu einem höheren Verdienst, wie dies für einen selbstständigen Unternehmer die Regel sei. Eine feste Vergütung erhalte die Klägerin zu 1) nicht. Eine Arbeitsunfähigkeit führe dazu, dass die Klägerin zu 1) überhaupt keine Einnahmen habe; sie erhalte keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und auch keinen Erholungsurlaub. Im Übrigen habe die Klägerin zu 1) in der Vergangenheit bereits in erheblichem Umfang eigenes Kapital eingesetzt, dies insbesondere zum Erwerb von Zusatzqualifikationen. Die Klägerin zu 1) koordiniere ihre gesamten Termine mit den verschiedenen Kunden frei und Selbstständig. Dies gelte sowohl für die Zeiten, zu welchen die Dienstleistung für den jeweiligen Kunden erbracht werde, als auch für die Inhalte und die Form, in welcher die angebotene Dienstleistung erbracht werde. Es sei nicht unbedingt zwingend erforderlich, dass die Klägerin zu 1) persönlich tätig werde. Ihr sei es grundsätzlich nicht versagt, sich im Einzelfall vertreten zu lassen, d.h. sich verschiedener Hilfskräfte zur Erbringung der Dienstleistung zu bedienen, sofern diese ausreichend qualifiziert seien. Aufgrund ihrer selbstständigen Tätigkeit führe eine professionelle Steuerberatung für die Klägerin zu 1) jährlich auch eine Gewinnermittlung durch. Die Klägerin zu 1) habe im Rahmen der Betriebsausgaben Steuern sowie Versicherungsbeiträge zu entrichten. Weiter fielen Werbe- und Reisekosten sowie Materialkosten an. Im Übrigen sei die Klägerin zu 1) für diverse Sport- und Fitnesseinrichtungen tätig. Nach eigenem Bekunden der Klägerin zu 1) erbringe diese entgeltliche Dienstleistungen u.a. (neben den von der Klägerin zu 1) bereits selbst benannten) für die F.-W. GmbH in M. (im Folgenden: F.W. GmbH), den H.- und F. in M. (im Folgenden: HFC), die S.- und G. K. (im Folgenden: SGS) sowie den S. F. GmBH H. (im Folgenden: SF GmbH). Eine Beschäftigung im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses sei allein aufgrund der Vielzahl der Auftragnehmer, für welche die Klägerin zu 1) seit langem regelmäßig tätig sei, nicht gegeben. Die Klägerin zu 2) habe bei der Stadt L. bereits seit dem 21. Juli 2005 ein selbstständiges Gewerbe angemeldet (unter Vorlage einer Kopie der Gewerbeanmeldung).
Nachdem die Klägerin zu 1) zunächst keinen Widerspruch eingelegt, sondern den ihr zugestellten Bescheid kommentarlos zurückgesandt hatte, legte sie am 08. September 2008 - durch denselben Prozessbevollmächtigten - ebenfalls Widerspruch ein und beantragte zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Sie sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass mit dem durch die Klägerin zu 2) bereits eingelegten Widerspruch auch die Rechtskraft des ihr selbst zugestellten Bescheids unterbrochen werde. In der Sache könnten ohnehin keine sich widersprechenden Entscheidungen ergehen.
Mit Widerspruchsbescheiden jeweils vom 09. Februar 2009 wies die bei der Beklagten gebildete Zentrale Widerspruchsstelle die Widersprüche sowohl der Klägerin zu 1) als auch der Klägerin zu 2) jeweils als unbegründet zurück. Die Feststellung, dass die Klägerin zu 1) die Tätigkeit als Fitnesstrainerin seit August 2005 bei der Klägerin zu 2) im Rahmen eines abhängigen und damit dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausübe, bleibe bestehen. Bei der Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls sei die Tatsache, dass die Klägerin für mehrere Auftraggeber tätig sei, für die Beurteilung des konkreten Vertragsverhältnisses nicht maßgeblich. Die Tätigkeit für mehrere Arbeitgeber sei durchaus üblich. Für jedes der zu beurteilenden Auftragsverhältnisse sei gesondert zu prüfen, ob die Tätigkeit selbstständig oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde. Sollte das Finanzamt in steuerrechtlicher Hinsicht Feststellungen zur ausgeübten Tätigkeit getroffen haben, sei diese Beurteilung für die Sozialversicherungsträger nicht rechtsverbindlich und könne allenfalls als Indiz gewertet werden. Die Anmeldung eines Gewerbes könne jeder Auftragnehmer vornehmen und begründe für sich genommen keine selbstständige Tätigkeit. Die Gewerbeanmeldung habe ordnungsrechtliche Gründe. Auch sie sei kein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit. Die Klägerin zu 1) sei seit August 2005 für die Klägerin zu 2) tätig. Den eigenen Angaben der Klägerin 1) zufolge gebe sie Fitnesstraining an Geräten und vertretungsweise Kurse, wobei sie zu 90% im Gerätebereich und zu 10% im Kursbereich tätig sei. Für die statusrechtliche Feststellung sei entscheidungserheblich, dass die Klägerin zu 1) in den Räumen der Klägerin zu 2) überwiegend unter Nutzung der zur Verfügung gestellten Geräte tätig werde. Sie sei im zeitlichen Rahmen in den vom Auftraggeber angebotenen Schichten bzw. Dienstzeiten tätig. Die Arbeitszeit sei bei Annahme der entsprechenden Aufträge bzw. Termine demnach festgeschrieben. Die einzige Freiheit der Klägerin zu 1) bestehe in der Entscheidung über Annahme bzw. Ablehnung der angebotenen Zeiten. Sie werde nach dem Dienstplan tätig. Dem stehe nicht entgegen und sei kein Indiz für das Bestehen einer selbstständigen Tätigkeit, wenn die Klägerin zu 1) ihre Terminwünsche zuvor einbringen könne. Die Klägerin zu 1) setze ihre eigene Arbeitskraft nicht mit ungewissem Erfolg ein, da eine Vergütung nach den geleisteten Stunden erfolge. Die Bezahlung lediglich nach dem Erfolg der Arbeit sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) kein zwingender Grund für den Ausschluss einer persönlichen Abhängigkeit des Beschäftigten. Es sei unerheblich, dass der finanzielle Erfolg des Beschäftigten von dessen beruflicher Tüchtigkeit abhängig sei. Dieses Risiko des Einkommens sei von dem bei einem selbstständigen Beruf typischen Unternehmerrisiko zu unterscheiden. Ersteres trügen auch andere Arbeitnehmer, z.B. Stücklohn-, Akkord- oder Heimarbeiter. Das Risiko, für seine Arbeit kein Entgelt zu erhalten, stelle kein unternehmerisches Risiko im Sinne der Rechtsprechung dar. Die Klägerin zu 1) setze ausschließlich die eigene Arbeitskraft ein und sei funktionsgerecht dienend in einer fremden Arbeitsorganisation tätig. Ein Kapitaleinsatz, der auch mit der Möglichkeit eines Verlustes verbunden sei, liege nicht vor. Sportkleidung und Musik seien hier nicht als Kapitaleinsatz zu werten. Dinge dieser Art seien Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens. Die Bereitstellung eigener Kleidung sowie die Tragung der Kosten für die Anfahrt stellten kein unternehmerisches Risiko dar, da derartige Kosten grundsätzlich von Arbeitnehmern getragen würden. Die eigenständige Zusammenstellung und Gestaltung der zu erbringenden Trainingseinheiten spreche nicht gegen ein Beschäftigungsverhältnis. Eine eigenverantwortliche Planung finde man auch bei Beschäftigten. Im vorliegenden Fall sei jedenfalls keine über das Maß einer Beschäftigung hinausgehende Verantwortung der Klägerin zu 1) ersichtlich. Die Klägerin zu 2) setze den äußeren Rahmen, innerhalb dessen die Beschäftigte tätig sei. Gegenüber den Kunden der Klägerin zu 2) erscheine die Klägerin zu 1) als deren Mitarbeiterin. Im allgemeinen Geschäftsverkehr werde sie nicht als selbstständig Tätige wahrgenommen. Allein die formale Berechtigung, die Leistungen durch Dritte erbringen zu lassen, schließe das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses nicht aus, wenn die persönliche Leistungserbringung die Regel sei. Beide Widerspruchsbescheide wurden am 09. oder 10. Februar 2009 (Schlussverfügung der Beklagten und auf den Bescheiden angebrachte Absendevermerke insoweit widersprüchlich) mit Einschreiben an den Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen versandt.
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Gegen diese Bescheide erhoben beide Klägerinnen, vertreten durch denselben Prozessbevollmächtigten, beim Sozialgericht Mannheim (SG) am 12. März 2009 Klage. Zur Begründung wiederholten sie im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Zum Nachweis ihrer Tätigkeit für verschiedene Fitnesscenter legte die Klägerin zu 1) insgesamt 70, teils berichtigte, Rechnungen über Tätigkeiten als Fitnesstrainerin vor, darunter sechs Rechnungen an die A.GmbH, drei Rechnungen an die L. F&L, drei Rechnungen an die F.W. GmbH, 13 Rechnungen an die W.W., eine Rechnung an den HFC, eine Rechnung an den SF. GmbH, sieben Rechnungen an die SGS sowie 36 Rechnungen an die Klägerin zu 2) vor. Auf Inhalt und Höhe der in Rechnung gestellten Leistungen wird im einzelnen Bezug genommen. Außerdem reichten sie die von der Steuerberaterin der Klägerin zu 1) durchgeführte Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 Einkommenssteuergesetz (EStG) für das Jahr 2007 zu den Akten. Im Verlaufe des Klageverfahrens teilte die Klägerin zu 1) mit, ihre Tätigkeit für die Klägerin zu 2) im August 2008 eingestellt zu haben.
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Die Beklagte trat dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen.
12 
Das SG befragte die beiden Klägerinnen in der nichtöffentlichen Sitzung vom 02. Oktober 2009 zur Tätigkeit der Klägerin zu 1) bei der Klägerin zu 2) persönlich. Auch auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift nimmt der Senat ausdrücklich Bezug.
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Mit Gerichtsbescheid vom 09. März 2010, berichtigt durch Beschluss vom 20. Juli 2010, wies das SG die Klage (gemeint wohl: Klagen) ab. Die Kammer gehe grundsätzlich davon aus, dass die Tätigkeit eines Trainers in einem Fitnessstudio je nach Ausgestaltung sowohl als ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis als auch eine selbstständige Tätigkeit eingestuft werden könne. Die Kammer entnehme dies auch der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, unter Verweis auf das Urteil vom 22. Juni 2005, B 12 RA 6/04 R). Maßgeblich seien die jeweiligen Umstände des Einzelfalls. Im Falle der Klägerin zu 1) ergebe die Gesamtwürdigung jedoch, dass wesentlich mehr für eine abhängige Beschäftigung als für eine selbstständige Tätigkeit spreche. Den Klägerinnen sei zwar zuzugeben, dass die Klägerin zu 1) im maßgeblichen Zeitraum für verschiedene Auftraggeber tätig gewesen sei, dass sie in der Ausgestaltung der konkreten Unterrichtsstunden weitgehend frei gewesen sei, dass sie ein gewisses wirtschaftliches Risiko trage und dass es ihr freigestanden habe, Unterrichtseinheiten zu übernehmen bzw. abzulehnen. Diese Umstände seien für die Beurteilung, ob eine abhängige Beschäftigung vorliege, jedoch nicht von maßgeblichem Gewicht. Dass die Klägerin zu 1) die Übernahme von Kursen und Stunden habe ablehnen können, unterscheide sie nicht wesentlich von Arbeitnehmern. Insbesondere im Bereich der Fitness-Branche sei die Teilzeitbeschäftigung von Trainern häufig und üblich. Auch abhängig beschäftigten Trainern stehe es deshalb frei, ihre Arbeitsstunden in diesem zeitlichen Umfang zu übernehmen bzw. abzulehnen. Dies schließe auch die Maßgabe ein, neue Kurse zu übernehmen und zu betreuen. Die Klägerin zu 1) sei in der Tat in der inhaltlichen Gestaltung ihrer Tätigkeit weitgehend frei. Es sei jedoch gerade Sinn und Zweck eines Trainings, dass der Trainer eine leitende Funktion ausübe. Dabei müsse er auf die jeweiligen Gegebenheiten der zu unterrichtenden Gruppe eingehen und diese im Verlauf eines längerfristigen Engagements auch im Hinblick auf den jeweils erreichten Fitnessgrad betreuen. Es liege deshalb in der Natur der Sache, dass eine Trainingsleitung mit einer weitgehenden Gestaltungsfreiheit verbunden sei. Dabei handele es sich jedoch nicht um ein Merkmal, das eine selbstständige Tätigkeit begründen würde. Es sei auch anerkannt, dass insbesondere die Leistung von Diensten höherer Art zum Teil mit einer weitgehenden inhaltlichen Weisungsfreiheit verbunden sei, ohne dass dadurch der Charakter einer abhängigen Beschäftigung verloren ginge. Die Klägerin zu 1) trage auch ein wirtschaftliches Risiko. Dieses bestehe in der Notwendigkeit, auf eigene Kosten Fortbildungen zu absolvieren, den Arbeitsplatz zu erreichen und in der Gefahr, bei Ausfall des Unterrichts keine Vergütung zu erhalten. Hinsichtlich der ersten beiden Punkte unterscheide sich die Klägerin jedoch nicht von einer Arbeitnehmerin. Auch ein Entgeltausfall dann, wenn der Unterricht nicht stattfinde, stelle kein entscheidungserhebliches Kriterium dar, sondern sei die Folge einer Falschinterpretation der rechtlichen Natur des Vertrages mit der Klägerin zu 2). Somit sei ein erhebliches finanzielles und unternehmerisches Risiko nicht festzustellen. Dass die Klägerin zu 1) ein Gewerbe angemeldet habe und ihren Gewinn steuerrechtlich als Selbstständige ermittele, wirke sich auf die maßgebliche Beurteilung nicht aus. Auch dies seien Umstände, die sich an eine rechtliche Beurteilung, wenn auch wie hier falscher Art, anschlössen, nicht jedoch dazu herangezogen werden könnten, vorgelagerte rechtliche Fragen maßgeblich zu beeinflussen. Entscheidendes Kriterium der Beurteilung der Tätigkeit der Klägerin zu 1) sei demgegenüber die Eingliederung derselben in den Betrieb der Klägerin zu 2). Nach den unstreitigen Angaben der Klägerin zu 1) und zu 2) in der nichtöffentlichen Sitzung vom 02. Oktober 2009 habe die Klägerin zu 1) die jeweiligen Aufträge der Klägerin zu 2) erfüllt. Sie habe überwiegend Training an Geräten gegeben. Kurse, die eine eigenständige weitergehende Gestaltungsfreiheit geboten hätten, habe sie nur in Vertretung gegeben. Das Gerätetraining habe ca. 80% der Dauer ihrer Tätigkeit für die Klägerin zu 2) ausgemacht. Gerade beim Training an Geräten sei die Klägerin zu 1) allerdings in vollem Umfang auf die Infrastruktur der Klägerin zu 2), die von dieser vorgehalten und finanziert werde, angewiesen. Die Klägerin zu 1) wäre nicht in der Lage gewesen, die ihr übergebenen Aufträge ohne Rückgriff auf die Einrichtungen des Betriebs der Klägerin zu 2) zu erfüllen. Dies mache auch deutlich, dass die Klägerin zu 1) gerade kein wesentliches unternehmerisches Risiko trage. Die Zurverfügungstellung der erforderlichen Räume und Geräte sei allein durch die Klägerin zu 2) im Rahmen ihres Betriebes sichergestellt und auch finanziert worden. Die Notwendigkeit, nicht unerhebliche finanzielle Aufwendungen bereits im Vorfeld der Aufnahme eines Betriebes zu erbringen, habe vollständig und umfänglich bei der Klägerin zu 2) gelegen. Auch habe nur diese das Risiko getragen, dass sich ihre Investitionen gegebenenfalls mangels Kundeninteresse nicht amortisieren könnten. Die Klägerin zu 1) habe demgegenüber nur insoweit ein Risiko, als bei schwindendem Kundeninteresse eine weitere Beschäftigung und damit Entlohnung nicht mehr möglich gewesen wäre. Hierin unterscheide sich die Klägerin zu 1) aber nicht wesentlich von abhängig beschäftigten Arbeitnehmern, die in solchen Fällen gegebenenfalls mit einer betriebsbedingten Kündigung rechnen müssten. Die Eingliederung der Klägerin zu 1) in den Betrieb der Klägerin zu 2) habe sich auch darin gezeigt, dass diese selbstverständlich gehalten gewesen sei, Zeit und Dauer der jeweiligen Kurse sowie Stunden, die im Geräteraum zu verbringen waren, abzusprechen. Auch insoweit sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin zu 1) ein so weitgehendes Recht innegehabt hätte, dass sie alleine ohne Rücksicht auf die jeweils vorgehaltene Infrastruktur Zeit und Ort der Kurse hätte bestimmen können. Die Klägerin zu 1) sei deshalb voll umfänglich in den Betrieb der Klägerin zu 2) eingebunden gewesen. Dass das Direktionsrecht bei der Ausführung der einzelnen Teilverträge eingeschränkt oder fachlich aufgehoben gewesen sei, spiele demgegenüber keine bedeutende Rolle. Zusammenfassend bleibe deshalb festzuhalten, dass die Klägerin zu 1) im Betrieb der Klägerin zu 2) abhängig beschäftigt gewesen sei. Die Klagen seien deshalb abzuweisen gewesen.
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Gegen diesen den Klägerinnen am 19. März 2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat nur die Klägerin zu 2) am 19. April 2010 beim SG Berufung eingelegt. Alles in allem sei das SG rechtsfehlerhaft zu dem Ergebnis gekommen, dass von einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis auszugehen sei. Die Klägerin zu 2) hat hierzu im Wesentlichen ihren bisherigen Vortrag wiederholt und insbesondere darauf verwiesen, dass durch das SG nur unzureichend der Umstand gewichtet worden sei, dass die Klägerin zu 1) für eine Vielzahl verschiedener Einrichtungen gleichzeitig tätig gewesen sei. Mit all diesen habe denknotwendigerweise keine abhängige weisungsgebundene Beschäftigung begründet werden können. Dies spreche auch im Hinblick auf die konkrete Tätigkeit eindeutig für eine selbstständige Beschäftigung. Die Klägerin zu 1) sei sowohl inhaltlich als auch an ihrer Zeitgestaltung vollständig frei gewesen. Sie habe die von ihr durchgeführten Termine vorab selbstständig bestimmt. Auch inhaltlich habe sie frei entscheiden können, ob sie überhaupt die Geräte von ihr (der Klägerin zu 2) nutze.
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Im Verlaufe des Berufungsverfahrens hat die Beklagte mit Bescheid vom 23. Juli 2010 ihren über der Klägerin zu 2) erlassenen Bescheid vom 26. Juni 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Februar 2009 abgeändert und festgestellt, dass in der von der Klägerin zu 1) vom 01. August 2005 bis zum 31. August 2008 ausgeübten Beschäftigung als Fitnesstrainerin Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden habe. Einen entsprechenden Bescheid hat die Beklagte auch der Klägerin zu 1) gegenüber mit Datum vom 23. Juli 2010 erlassen.
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Die Klägerin zu 2) beantragt daher,
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den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 15. März 2010 und den Bescheid der Beklagten vom 26. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Februar 2009 sowie den Bescheid vom 23. Juli 2010 aufzuheben und festzustellen, dass die Klägerin zu 1) in ihrer Tätigkeit vom 01. August 2005 bis 31. August 2008 bei der Klägerin zu 2) nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung war.
18 
Die Beklagte beantragt,
19 
die Berufung zurückzuweisen.
20 
Sie hat sich auf ihr bisheriges Vorbringen und die Gründe des Gerichtsbescheids bezogen.
21 
Die Klägerin zu 1) hat sich im Berufungsverfahren nicht geäußert.
22 
Der Berichterstatter hat die Geschäftsführerin der Klägerin zu 2), Frau Martina Weise (im Folgenden: M.W.) in der nichtöffentlichen Sitzung vom 16. März 2011 zur Tätigkeit der Klägerin zu 1) befragt. Auch den Inhalt dieser Sitzungsniederschrift vom 16. März 2011 wird ausdrücklich Bezug genommen.
23 
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten und die Gerichtsakten in beiden Instanzenzügen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
24 
1. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der gegenüber der Klägerin zu 2) ergangene Bescheid der Beklagten 26. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Februar 2009, beide in der Fassung des Änderungsbescheids der Beklagten vom 23. Juli 2010. Dieser im Laufe des Berufungsverfahrens ergangene Änderungsbescheid hat den ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 26. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Februar 2009 nicht ersetzt, sondern nach dem ausdrücklichen Wortlaut nur abgeändert. Mit dem ursprünglich angefochtenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids traf die Beklagte keine Feststellungen zum von der Klägerin zu 1) zu entrichtenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag, sondern allein die - nach der Rechtsprechung des BSG (u.a. Urteil vom 11. März 2009 - B 12 R 11/07 R - BSGE 103, 17 = SozR 4-2400 § 7a Nr. 2) nicht zulässige - (Elementen)Feststellung, dass die Klägerin zu 1) in ihrer Tätigkeit als Fitnesstrainerin bei der Klägerin zu 2) als abhängig Beschäftigte anzusehen sei. An dieser Feststellung hält die Beklagte in dem Änderungsbescheid grundsätzlich fest, ergänzt diese im Änderungsbescheid aber um die konkrete Feststellung, in welchen Zweigen der Sozialversicherung die festgestellte Beschäftigung im jeweiligen Feststellungszeitraum zur Sozialversicherung führt oder geführt hat, nämlich in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung und der Arbeitslosenversicherung. Der Änderungsbescheid ist nach §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Über den Änderungsbescheid entscheidet der Senat auf Klage.
25 
Im vorliegenden Berufungsverfahren war nur noch über den Zeitraum vom 01. August 2005 bis 31. August 2008 zu entscheiden, nachdem die Klägerin zu 1) in der nichtöffentlichen Sitzung vom 02. Oktober 2010 erklärt hatte, sie habe ihre Tätigkeit bei der Klägerin zu 2) zu Ende August 2008 eingestellt und die Beklagte dies im Rahmen ihres Änderungsbescheides vom 23. Juli 2010 berücksichtigt und hierdurch den Streitgegenstand nachträglich beschränkt hat.
26 
Nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der von der Klägerin zu 1) in erster Instanz in objektiver Klagehäufung (§ 56 SGG) geführte Rechtsstreit gegen den ihr gegenüber ergangenen Bescheid der Beklagten 26. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Februar 2009. Die Klägerin zu 1) hat Berufung nicht eingelegt.
27 
2. Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin zu 2) ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.
28 
3. Die Berufung und die ebenfalls zulässige Klage der Klägerin zu 2) wegen des angefochtenen Änderungsbescheids sind in der Sache jedoch nicht begründet. Das SG hat die zulässige, weil fristgerecht eingelegte Klage (dazu a) zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 26. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Februar 2009, beide in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 23. Juli 2010, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin zu 2) nicht in ihren Rechten. Die Beklagte hat zutreffend festgestellt, dass die Klägerin zu 1) in der Zeit vom 01. August 2005 bis zum 31. August 2008 mit der Tätigkeit als Fitnesstrainerin bei der Klägerin zu 2) eine abhängige Beschäftigung ausübte und deshalb in dieser Zeit der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Kranken- sowie der sozialen Pflegeversicherung und der Arbeitslosenversicherung unterlag (dazu b).
29 
a) Die Klage der Klägerin zu 2) war vor dem SG fristgerecht gem. § 87 Abs. 2 SGG erhoben worden. Dies gilt selbst für den Fall, dass der Widerspruchsbescheid (so die Abschlussverfügung der Beklagten vom 09. Februar 2009) schon am selben Tage „mit Einschreiben“ an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu 2) versandt wurde (anders der Absendevermerk auf den Widerspruchsbescheiden über eine Versendung erst am 10. Februar 2009). Denn auch bei Versendung am 9. Februar 2009 ist die Klageerhebung rechtzeitig erfolgt. Unabhängig davon, ob es sich um ein der förmlichen Zustellung entsprechendes Einschreiben durch Übergabe (§ 4 Abs. 1 Verwaltungszustellungsgesetz - VZG) oder um eine formlose Bekanntgabe (§ 85 Abs. 3 Satz 1 SGG) handelt, gilt - mangels abweichender Anhaltspunkte - der Bescheid am dritten Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt (entweder gem. § 4 Abs. 2 Satz 2 VZG oder § 37 Abs. 1 und 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - SGB X). Vorliegend war das - frühestens - der 12. Februar 2009. Die am 12. März 2009 erhobene Klage ist damit gem. § 64 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SGG innerhalb des Monatsfrist des § 87 Abs. 2 SGG erhoben worden.
30 
b) Die Entscheidung der Beklagten zum Bestehen von Gesamtsozialversicherungspflicht der Klägerin zu 1) aufgrund ihrer Tätigkeit für die Klägerin zu 2) in der Zeit vom 01. August 2005 bis zum 31. August 2008 ist nicht zu beanstanden.
31 
aa) Die Beklagte war zur Entscheidung über den Antrag der Klägerin zu 2) berufen. Nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV können die Beteiligten - in der Regel der Dienstgeber und der Dienstnehmer - schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Für eine solche Statusfeststellung ist nach § 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV die Beklagte zuständig, nicht die nach § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV zur Entscheidung berufene Einzugsstelle. Einen solchen Antrag auf Statusfeststellung hat die Klägerin zu 2) bei der Beklagten am 25. Februar 2008 gestellt. Ein vorheriges Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung durch einen anderen Versicherungsträger oder die Einzugsstelle ist nicht ersichtlich.
32 
bb) Die Klägerin zu 1) war vom 01. August 2005 bis 31. August 2008 bei der Klägerin zu 2) beschäftigt und als Beschäftigte versicherungspflichtig in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung.
33 
(1) Versicherungspflichtig sind in der Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), in der Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), in der Arbeitslosenversicherung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) sowie in der Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Personen. Beschäftigung ist nach § 7 Abs. 1 SGB IV die nichtselbstständige Tätigkeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
34 
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft sowie die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (BSG, Urteil vom 22. Juni 2005 - B 12 KR 28/03 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 5 m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit der anhand dieser Kriterien häufig schwierigen Abgrenzung Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 20. Mai 1996 - 1 BvR 21/96 SozR 3-2400 § 7 Nr. 11). Maßgebend ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung (vgl. BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R - BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 7).
35 
Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG, Urteil vom 08. August 1990 - 11 RAr 77/89 - SozR 3-2400 § 7 Nr. 4; Urteil vom 08. Dezember 1994 - 11 RAr 49/94 - SozR 3-4100 § 168 Nr. 18). In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen (BSG, Urteil vom 01. Dezember 1977 - 12/3/12 RK 39/74 - BSGE 45, 199, 200 ff.; Urteil vom 10. August 2000 - B 12 KR 21/98 - R BSGE 87, 53, 56; jeweils m.w.N.). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (vgl. hierzu insgesamt BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 7 Rdnr. 18).
36 
(2) Ausgehend hiervon haben die Beklagte und das SG zutreffend die Tätigkeit der Klägerin zu 1) bei der Klägerin zu 2) als abhängige Beschäftigung angesehen. Da schriftliche Vereinbarungen zwischen den beiden nicht geschlossen wurden, richtet sich die Beurteilung der Tätigkeit der Klägerin zu 1) nach dem zwischen ihr und der Klägerin zu 2) praktizierten Ablauf. Danach stellt sich die Tätigkeit der Klägerin zu 1) als Fitnesstrainerin für die Klägerin zu 2) in der Gesamtschau als abhängige Beschäftigung dar.
37 
Auch für den Senat ist insoweit ein maßgebliches Anknüpfungskriterium zunächst, dass die Klägerin zu 1) nicht über eine eigene Arbeitsorganisation verfügte, sondern vielmehr funktionsgerecht dienend in einer fremden Arbeitsorganisation tätig und folglich mit ihrer Tätigkeit in den Betriebsablauf der Klägerin zu 2) planmäßig eingebunden war. Die Klägerin zu 1) hatte die Zeiten ihrer Tätigkeit mit der Klägerin zu 2) abzustimmen, konnte diese also nicht vollkommen eigenmächtig, sondern stets nur in Rücksprache mit der Klägerin zu 2) festlegen. Ausweislich ihrer Angaben in der nichtöffentlichen Sitzung vom 2. Oktober 2009 hatte die Klägerin zu 1) überdies keinen großen zeitlichen Spielraum bei der Festlegung von Trainingszeiten, sondern ihr wurde ein Zeitrahmen vorgegeben, an den sie sich üblicherweise zu halten hatte. In ihrer zeitlichen Gestaltung war die Klägerin zu 1) daher keinesfalls frei, sondern an Absprachen und danach erstellte Pläne gebunden. Auch nach außen trat sie als Angehörige des Betriebs der Klägerin zu 2), nicht dagegen als „eigener Fitnessbetrieb“ in Erscheinung und unterlag als Betriebsangehörige folgerichtig gewissen Verhaltensdirektiven insbesondere bezogen auf den Umgang mit Kunden, die einzuhalten sie verpflichtet war. Sie war in ihrem Auftreten daher nicht nur sich selbst, sondern auch dem Betrieb der Klägerin zu 2) gegenüber verantwortlich. Soweit sie - nach ihrem eigenen Vorbringen nur zu einem kleinen Anteil (nach eigenem Vorbringen 10 - 20 % ihrer Gesamttätigkeit für die Klägerin zu 2); die von ihr vorgelegten Abrechnungen weisen allerdings bei überschlägig 2500 für die Klägerin zu 2) erbrachten Trainerstunden nur 14,5 Stunden als Kursleiterin aus), auch Fitnesskurse abhielt, sprang sie vertretungsweise für andere bei der Klägerin zu 2) beschäftigte Personen ein. Auch aus der Wahrnehmung von Vertretungsaufgaben dieser Art ergibt sich, dass die Klägerin zu 1) mit ihrer Arbeitskraft insgesamt Bestandteil der von der Klägerin zu 2) durchgeführten Betriebsorganisation war. Dass die Klägerin zu 1) in der inhaltlichen Ausgestaltung ihrer Tätigkeit weitgehend eigenverantwortlich zu arbeiten hatte und bei der Erfüllung ihrer Aufgaben von Einzelweisungen der Klägerin zu 2) freigestellt war, ist typischer Ausfluss ihrer Tätigkeit als Fitnesstrainerin und der insoweit ihr obliegenden Verantwortung, die körperlichen Bedürfnisse und Möglichkeiten der zu trainierenden Personen zu erkennen und ihr Training darauf abzustellen. Dies entspricht dem Inbegriff jeder Trainertätigkeit in einem Fitnesscenter und ist in gleicher Weise durch abhängig beschäftigte Trainer zu leisten (vgl. mit diesem Argument auch das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 14. Februar 2007 - L 5 R 3363/06). Ein Kriterium für das Bestehen von Selbstständigkeit stellt diese in der Qualifikation der Klägerin zu 2) als Fitnesstrainerin zwangsläufig enthaltene Anforderung dementsprechend nicht dar.
38 
Neben der Eingliederung in die Betriebsorganisation der Klägerin zu 2) war für den Senat weiter maßgeblich, dass die Klägerin zu 1) - entgegen ihrem Vorbringen - auch kein wesentlich ins Gewicht fallendes Unternehmerrisiko trug, was nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ein besonders gewichtiges Entscheidungskriterium darstellt (vgl. dazu zuletzt die Entscheidung des Senats vom 24. Februar 2012 - L 4 KR 352/11; Urteil des Senats vom 17. Februar 2012 - L 4 R 617/10). Maßgebliches Kriterium für ein solches Risiko eines Selbstständigen ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der tatsächlichen und sächlichen Mittel also ungewiss ist (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 28. Mai 2008 - B 12 KR 13/07 R - in Juris). Die Klägerin zu 1) erhielt ausweislich der von ihr vorgelegten Abrechnungen von der Klägerin zu 2) eine Vergütung nach Arbeitsstunden. Der vereinbarte Stundenlohn enthielt keine Bestandteile, die auch nur ansatzweise auf eine (ggf. geringe) Gewinn- bzw. Umsatzbeteiligung schließen ließen. Die Klägerin zu 1) verfügte im Hinblick auf ihre Tätigkeit bei der Klägerin zu 2) auch weder über eine eigene Betriebsstätte noch über Betriebsmittel. Sie hatte nach dem insoweit übereinstimmenden Vortrag beider Klägerinnen die Tätigkeit im Betrieb der Klägerin zu 2) zu verrichten. Die dazu benötigten Fitnessgeräte wurden ihr von der Klägerin zu 2) gestellt. Dies traf jedenfalls auf den ganz überwiegenden Anteil der von der Klägerin zu 1) durchgeführten Trainingseinheiten zu. Eigene Anschaffungen hatte die Klägerin zu 1) - mit Ausnahme eines Rekorders zum Abspielen von Musik, CDs sowie sportlicher Kleidung, also Anschaffungen mit geringem Umfang, die im Übrigen nicht arbeitsspezifisch zu verwenden sind - nicht zu tätigen. Dass die Klägerin zu 1) Schulungen und Fortbildungen vor Tätigwerden für die Klägerin zu 2) selbst zu finanzieren hatte und überdies auch ein Auto in Eigenregie angeschafft hat, ist ein Umstand, den sie mit auch mit vielen abhängig Beschäftigten teilt. Ein unternehmerisches Risiko als Kennzeichnung einer selbstständigen Tätigkeit kann daraus auch zur Überzeugung des Senats nicht abgeleitet werden. Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin zu 1) das Risiko des Erhalts ihrer eigenen Arbeitskraft trug, nur nach tatsächlich gearbeiteten Stunden bezahlt wurde und ein vertraglicher Urlaubsanspruch sowie Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nicht vereinbart worden waren. Abgesehen davon, dass Entlohnungssysteme dieser Art auch bei abhängig Beschäftigten eingesetzt werden (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Februar 2007 - L 5 R 3363/06), sind solche Vertragsgestaltungen als typisch anzusehen, wenn beide Seiten eine selbstständige freie Mitarbeit wollten. Letztlich ist dies ebenso wenig wie die Gewerbeanmeldung, die ebenfalls auf der Tatsache beruht, dass eine selbstständige Tätigkeit gewollt war, entscheidend. Maßgebend ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung nach den tatsächlichen Verhältnissen und nicht die von den Beteiligten gewählte vertragliche Beziehung. Solche Vereinbarungen sind im Übrigen eher typisch bei Scheinselbstständigkeit, die die Arbeitnehmerrechte wie die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder Ansprüche nach dem Bundesurlaubsgesetz und nicht zuletzt die Beitragszahlung zur Sozialversicherung umgehen soll. Dem Arbeitnehmer werden dadurch sämtliche Schutzmöglichkeiten genommen, ohne dass dies im Ergebnis durch unternehmerische Rechte oder gar Gewinne kompensiert wird (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 12. Dezember 2008 - L 4 R 3542/05 - in Juris; Entscheidung des erkennenden Senats vom 24. Februar 2012 - L 4 KR 352/11). Auch die Tatsache, dass die Klägerin zu 1) ihre Steuererklärung als Selbstständige mithilfe professioneller Steuerberatung durchgeführt hat, ist Ausfluss der Tatsache, dass letztlich eine freie Mitarbeit gewollt war.
39 
Von der Beurteilung der Tätigkeit als abhängige Beschäftigung ist auch nicht deshalb abzuweichen, weil die Klägerin zu 1) neben der Tätigkeit für die Klägerin zu 2) auch noch für andere Fitnesscenter als Trainerin arbeitete. Abgesehen davon, dass sie im hier streitigen Zeittraum ausweislich der von ihr vorgelegten Rechnungen den weitaus größten Anteil (vier Fünftel) ihres Einkommens aus ihrer Tätigkeit bei der Klägerin zu 2) erzielt hatte, bis zum Monat Dezember 2007 mit Ausnahme weniger Monate überhaupt nur für die Klägerin zu 2) tätig war und erst dann regelmäßig auch andere Einnahmequellen aufweisen konnte, war zu beurteilen allein die Tätigkeit bei der Klägerin zu 2). Die daneben von der Klägerin zu 1) ausgeübten weiteren Tätigkeiten haben auf die Beurteilung der bei der Klägerin zu 2) verrichteten Tätigkeit im Hinblick auf abhängige oder selbstständige Beschäftigung keinen Einfluss.
40 
(3) Wie die Beklagte zu Recht festgestellt hat, führte die abhängige Beschäftigung der Klägerin zu 1) bei der Klägerin zu 2) in allen Zweigen der Sozialversicherung zur Versicherungspflicht. Ausweislich der von der Klägerin zu 1) vorgelegten Abrechnungen erreichte das Einkommen der Klägerin aus ihrer Tätigkeit für die Klägerin zu 2) in keinem Jahr des hier streitigen Zeitraums vom 01. August 2005 bis zum 31. August 2008 einen Gesamtbetrag von 20.000 EUR brutto. Damit lag es jederzeit deutlich auch unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung (die im Jahr 2005 bei EUR 42.300, im Jahr 2006 bei EUR 42.750, im Jahr 2007 bei EUR 42.750 EUR und im Jahr 2008 bei EUR 43.200 lag).
41 
3. Für die Kostenentscheidung ist abweichend vom Grundsatz der einheitlichen Kostenentscheidung zwischen dem nur bis in die erste Instanz hinein verfolgten Begehren der Klägerin zu 1) (Aufhebung der an die Klägerin zu 1) gerichteten Bescheide der Beklagten und Feststellung des Fehlens von Versicherungspflicht) und dem bis in die Berufungsinstanz verfolgten Begehren der Klägerin zu 2) (Aufhebung der an die Klägerin zu 2) gerichteten Bescheide der Beklagten und Feststellung des Fehlens von Versicherungspflicht) zu trennen. Das folgt aus dem Regelungssystem der Kostenentscheidungen nach § 193 SGG und § 197a SGG. Danach gilt grundsätzlich entweder das System für kostenrechtlich privilegierte Beteiligte (§ 183 Satz 1, §§ 184 bis 195 SGG) oder das System für die sonstigen Beteiligten (§ 197a SGG; Gerichtskostengesetz (GKG); §§ 154 bis 162 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). Ist bei einem Streit mit einheitlichem Streitgegenstand in einer Instanz ein kostenrechtlich Privilegierter Hauptbeteiligter (Kläger oder Beklagter), greift - auch bei subjektiver Klagehäufung mit einem nicht Kostenprivilegierten - die Regelung für Kostenprivilegierte ein (vgl BSG, Beschluss vom 29. Mai 2006 - B 2 U 391/05 B - zur Veröffentlichung vorgesehen). Besteht dagegen in Fällen objektiver Klagehäufung (§ 56 SGG) hinsichtlich des einen Streitgegenstands keine Kostenprivilegierung, wohl aber hinsichtlich des anderen, besteht kein Grund, zu einer Kostenprivilegierung für beide Streitgegenstände zu gelangen, obwohl eine Trennung möglich ist (vgl. BSG, Urteil vom 26. September 2006 - B 1 KR 1/06 - SozR 4-2500 § 31 Nr. 5 unter Verweis auf Hauck in Zeihe, SGG, Stand 1. Mai 2006, § 197a RdNr 4). Vielmehr ist bei der Kostenentscheidung zwischen den Streitgegenständen zu differenzieren (so auch BSG, Beschluss vom 26. Juli 2006 - B 3 KR 6/06 B - zur Veröffentlichung vorgesehen).
42 
Vorliegend geht es zwar beiden Klägerinnen in der Sache um dieselbe Frage; gleichwohl liegt kein untrennbarer Streitgegenstand vor. Vielmehr handelt es sich prozessual nicht nur um eine subjektive, sondern auch um eine objektive Klagehäufung (§ 56 SGG), weil die beiden Klägerinnen sich jeweils gegen die ihnen gegenüber getroffenen Bescheide im Rahmen einer Aufhebungs- und Feststellungsklage wenden. Bezüglich ihres (nur bis ins erstinstanzliche Verfahren verfolgten) Begehrens ist die Klägerin zu 1) als Versicherte nach § 183 Satz 1 SGG kostenfrei. Insoweit beruht die Kostenentscheidung auf § 193 SGG. Die Klägerin zu 2) ist demgegenüber nicht kostenprivilegiert (§ 183 Satz 2 SGG). Für diesen Streitgegenstand werden Kosten nach den Vorschriften des GKG erhoben und die §§ 154 bis 162 VwGO sind entsprechend anzuwenden. Für die erste Instanz waren der Klägerin zu 2) analog § 154 Abs. 1 SGG daher die Verfahrenskosten aufzuerlegen, soweit sie den von ihr anhängig gemachten Streitgegenstand (d.h. einen Streitwert von 5.000 EUR) betreffen. Die insoweit unzutreffende erstinstanzliche Kostenentscheidung war durch den Senat abzuändern (vgl. BSG, Urteil vom 09. Juli 1997 - 3 BS 3/96 - SozR 3-1500 § 140 Nr. 2). Hinsichtlich der Erfolglosigkeit des Rechtsmittels der Klägerin zu 2) stützt sich die Kostenentscheidung auf die entsprechende Anwendung von § 154 Abs. 2 VwGO.
43 
4. Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlass.
44 
5. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG. Die Klägerin zu 2) wendet sich gegen die Feststellung der Beklagten, die Klägerin zu 1) sei bei ihr gesamtsozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Wird - wie hier - über die Versicherungspflicht, nicht aber über eine Beitragsnachforderung in bestimmter Höhe gestritten, wird lediglich der Auffangstreitwert in Höhe von EUR 5.000,00 zugrundegelegt. Dieser Streitwert gilt für beide Instanzen, da hinsichtlich der Klage der Klägerin zu 1) kein kostenpflichtiges Verfahren vorliegt.

Gründe

 
24 
1. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der gegenüber der Klägerin zu 2) ergangene Bescheid der Beklagten 26. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Februar 2009, beide in der Fassung des Änderungsbescheids der Beklagten vom 23. Juli 2010. Dieser im Laufe des Berufungsverfahrens ergangene Änderungsbescheid hat den ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 26. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Februar 2009 nicht ersetzt, sondern nach dem ausdrücklichen Wortlaut nur abgeändert. Mit dem ursprünglich angefochtenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids traf die Beklagte keine Feststellungen zum von der Klägerin zu 1) zu entrichtenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag, sondern allein die - nach der Rechtsprechung des BSG (u.a. Urteil vom 11. März 2009 - B 12 R 11/07 R - BSGE 103, 17 = SozR 4-2400 § 7a Nr. 2) nicht zulässige - (Elementen)Feststellung, dass die Klägerin zu 1) in ihrer Tätigkeit als Fitnesstrainerin bei der Klägerin zu 2) als abhängig Beschäftigte anzusehen sei. An dieser Feststellung hält die Beklagte in dem Änderungsbescheid grundsätzlich fest, ergänzt diese im Änderungsbescheid aber um die konkrete Feststellung, in welchen Zweigen der Sozialversicherung die festgestellte Beschäftigung im jeweiligen Feststellungszeitraum zur Sozialversicherung führt oder geführt hat, nämlich in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung und der Arbeitslosenversicherung. Der Änderungsbescheid ist nach §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Über den Änderungsbescheid entscheidet der Senat auf Klage.
25 
Im vorliegenden Berufungsverfahren war nur noch über den Zeitraum vom 01. August 2005 bis 31. August 2008 zu entscheiden, nachdem die Klägerin zu 1) in der nichtöffentlichen Sitzung vom 02. Oktober 2010 erklärt hatte, sie habe ihre Tätigkeit bei der Klägerin zu 2) zu Ende August 2008 eingestellt und die Beklagte dies im Rahmen ihres Änderungsbescheides vom 23. Juli 2010 berücksichtigt und hierdurch den Streitgegenstand nachträglich beschränkt hat.
26 
Nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der von der Klägerin zu 1) in erster Instanz in objektiver Klagehäufung (§ 56 SGG) geführte Rechtsstreit gegen den ihr gegenüber ergangenen Bescheid der Beklagten 26. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Februar 2009. Die Klägerin zu 1) hat Berufung nicht eingelegt.
27 
2. Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin zu 2) ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.
28 
3. Die Berufung und die ebenfalls zulässige Klage der Klägerin zu 2) wegen des angefochtenen Änderungsbescheids sind in der Sache jedoch nicht begründet. Das SG hat die zulässige, weil fristgerecht eingelegte Klage (dazu a) zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 26. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Februar 2009, beide in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 23. Juli 2010, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin zu 2) nicht in ihren Rechten. Die Beklagte hat zutreffend festgestellt, dass die Klägerin zu 1) in der Zeit vom 01. August 2005 bis zum 31. August 2008 mit der Tätigkeit als Fitnesstrainerin bei der Klägerin zu 2) eine abhängige Beschäftigung ausübte und deshalb in dieser Zeit der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Kranken- sowie der sozialen Pflegeversicherung und der Arbeitslosenversicherung unterlag (dazu b).
29 
a) Die Klage der Klägerin zu 2) war vor dem SG fristgerecht gem. § 87 Abs. 2 SGG erhoben worden. Dies gilt selbst für den Fall, dass der Widerspruchsbescheid (so die Abschlussverfügung der Beklagten vom 09. Februar 2009) schon am selben Tage „mit Einschreiben“ an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu 2) versandt wurde (anders der Absendevermerk auf den Widerspruchsbescheiden über eine Versendung erst am 10. Februar 2009). Denn auch bei Versendung am 9. Februar 2009 ist die Klageerhebung rechtzeitig erfolgt. Unabhängig davon, ob es sich um ein der förmlichen Zustellung entsprechendes Einschreiben durch Übergabe (§ 4 Abs. 1 Verwaltungszustellungsgesetz - VZG) oder um eine formlose Bekanntgabe (§ 85 Abs. 3 Satz 1 SGG) handelt, gilt - mangels abweichender Anhaltspunkte - der Bescheid am dritten Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt (entweder gem. § 4 Abs. 2 Satz 2 VZG oder § 37 Abs. 1 und 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - SGB X). Vorliegend war das - frühestens - der 12. Februar 2009. Die am 12. März 2009 erhobene Klage ist damit gem. § 64 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SGG innerhalb des Monatsfrist des § 87 Abs. 2 SGG erhoben worden.
30 
b) Die Entscheidung der Beklagten zum Bestehen von Gesamtsozialversicherungspflicht der Klägerin zu 1) aufgrund ihrer Tätigkeit für die Klägerin zu 2) in der Zeit vom 01. August 2005 bis zum 31. August 2008 ist nicht zu beanstanden.
31 
aa) Die Beklagte war zur Entscheidung über den Antrag der Klägerin zu 2) berufen. Nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV können die Beteiligten - in der Regel der Dienstgeber und der Dienstnehmer - schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Für eine solche Statusfeststellung ist nach § 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV die Beklagte zuständig, nicht die nach § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV zur Entscheidung berufene Einzugsstelle. Einen solchen Antrag auf Statusfeststellung hat die Klägerin zu 2) bei der Beklagten am 25. Februar 2008 gestellt. Ein vorheriges Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung durch einen anderen Versicherungsträger oder die Einzugsstelle ist nicht ersichtlich.
32 
bb) Die Klägerin zu 1) war vom 01. August 2005 bis 31. August 2008 bei der Klägerin zu 2) beschäftigt und als Beschäftigte versicherungspflichtig in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung.
33 
(1) Versicherungspflichtig sind in der Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), in der Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), in der Arbeitslosenversicherung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) sowie in der Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Personen. Beschäftigung ist nach § 7 Abs. 1 SGB IV die nichtselbstständige Tätigkeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
34 
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft sowie die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (BSG, Urteil vom 22. Juni 2005 - B 12 KR 28/03 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 5 m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit der anhand dieser Kriterien häufig schwierigen Abgrenzung Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 20. Mai 1996 - 1 BvR 21/96 SozR 3-2400 § 7 Nr. 11). Maßgebend ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung (vgl. BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R - BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 7).
35 
Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG, Urteil vom 08. August 1990 - 11 RAr 77/89 - SozR 3-2400 § 7 Nr. 4; Urteil vom 08. Dezember 1994 - 11 RAr 49/94 - SozR 3-4100 § 168 Nr. 18). In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen (BSG, Urteil vom 01. Dezember 1977 - 12/3/12 RK 39/74 - BSGE 45, 199, 200 ff.; Urteil vom 10. August 2000 - B 12 KR 21/98 - R BSGE 87, 53, 56; jeweils m.w.N.). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (vgl. hierzu insgesamt BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 7 Rdnr. 18).
36 
(2) Ausgehend hiervon haben die Beklagte und das SG zutreffend die Tätigkeit der Klägerin zu 1) bei der Klägerin zu 2) als abhängige Beschäftigung angesehen. Da schriftliche Vereinbarungen zwischen den beiden nicht geschlossen wurden, richtet sich die Beurteilung der Tätigkeit der Klägerin zu 1) nach dem zwischen ihr und der Klägerin zu 2) praktizierten Ablauf. Danach stellt sich die Tätigkeit der Klägerin zu 1) als Fitnesstrainerin für die Klägerin zu 2) in der Gesamtschau als abhängige Beschäftigung dar.
37 
Auch für den Senat ist insoweit ein maßgebliches Anknüpfungskriterium zunächst, dass die Klägerin zu 1) nicht über eine eigene Arbeitsorganisation verfügte, sondern vielmehr funktionsgerecht dienend in einer fremden Arbeitsorganisation tätig und folglich mit ihrer Tätigkeit in den Betriebsablauf der Klägerin zu 2) planmäßig eingebunden war. Die Klägerin zu 1) hatte die Zeiten ihrer Tätigkeit mit der Klägerin zu 2) abzustimmen, konnte diese also nicht vollkommen eigenmächtig, sondern stets nur in Rücksprache mit der Klägerin zu 2) festlegen. Ausweislich ihrer Angaben in der nichtöffentlichen Sitzung vom 2. Oktober 2009 hatte die Klägerin zu 1) überdies keinen großen zeitlichen Spielraum bei der Festlegung von Trainingszeiten, sondern ihr wurde ein Zeitrahmen vorgegeben, an den sie sich üblicherweise zu halten hatte. In ihrer zeitlichen Gestaltung war die Klägerin zu 1) daher keinesfalls frei, sondern an Absprachen und danach erstellte Pläne gebunden. Auch nach außen trat sie als Angehörige des Betriebs der Klägerin zu 2), nicht dagegen als „eigener Fitnessbetrieb“ in Erscheinung und unterlag als Betriebsangehörige folgerichtig gewissen Verhaltensdirektiven insbesondere bezogen auf den Umgang mit Kunden, die einzuhalten sie verpflichtet war. Sie war in ihrem Auftreten daher nicht nur sich selbst, sondern auch dem Betrieb der Klägerin zu 2) gegenüber verantwortlich. Soweit sie - nach ihrem eigenen Vorbringen nur zu einem kleinen Anteil (nach eigenem Vorbringen 10 - 20 % ihrer Gesamttätigkeit für die Klägerin zu 2); die von ihr vorgelegten Abrechnungen weisen allerdings bei überschlägig 2500 für die Klägerin zu 2) erbrachten Trainerstunden nur 14,5 Stunden als Kursleiterin aus), auch Fitnesskurse abhielt, sprang sie vertretungsweise für andere bei der Klägerin zu 2) beschäftigte Personen ein. Auch aus der Wahrnehmung von Vertretungsaufgaben dieser Art ergibt sich, dass die Klägerin zu 1) mit ihrer Arbeitskraft insgesamt Bestandteil der von der Klägerin zu 2) durchgeführten Betriebsorganisation war. Dass die Klägerin zu 1) in der inhaltlichen Ausgestaltung ihrer Tätigkeit weitgehend eigenverantwortlich zu arbeiten hatte und bei der Erfüllung ihrer Aufgaben von Einzelweisungen der Klägerin zu 2) freigestellt war, ist typischer Ausfluss ihrer Tätigkeit als Fitnesstrainerin und der insoweit ihr obliegenden Verantwortung, die körperlichen Bedürfnisse und Möglichkeiten der zu trainierenden Personen zu erkennen und ihr Training darauf abzustellen. Dies entspricht dem Inbegriff jeder Trainertätigkeit in einem Fitnesscenter und ist in gleicher Weise durch abhängig beschäftigte Trainer zu leisten (vgl. mit diesem Argument auch das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 14. Februar 2007 - L 5 R 3363/06). Ein Kriterium für das Bestehen von Selbstständigkeit stellt diese in der Qualifikation der Klägerin zu 2) als Fitnesstrainerin zwangsläufig enthaltene Anforderung dementsprechend nicht dar.
38 
Neben der Eingliederung in die Betriebsorganisation der Klägerin zu 2) war für den Senat weiter maßgeblich, dass die Klägerin zu 1) - entgegen ihrem Vorbringen - auch kein wesentlich ins Gewicht fallendes Unternehmerrisiko trug, was nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ein besonders gewichtiges Entscheidungskriterium darstellt (vgl. dazu zuletzt die Entscheidung des Senats vom 24. Februar 2012 - L 4 KR 352/11; Urteil des Senats vom 17. Februar 2012 - L 4 R 617/10). Maßgebliches Kriterium für ein solches Risiko eines Selbstständigen ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der tatsächlichen und sächlichen Mittel also ungewiss ist (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 28. Mai 2008 - B 12 KR 13/07 R - in Juris). Die Klägerin zu 1) erhielt ausweislich der von ihr vorgelegten Abrechnungen von der Klägerin zu 2) eine Vergütung nach Arbeitsstunden. Der vereinbarte Stundenlohn enthielt keine Bestandteile, die auch nur ansatzweise auf eine (ggf. geringe) Gewinn- bzw. Umsatzbeteiligung schließen ließen. Die Klägerin zu 1) verfügte im Hinblick auf ihre Tätigkeit bei der Klägerin zu 2) auch weder über eine eigene Betriebsstätte noch über Betriebsmittel. Sie hatte nach dem insoweit übereinstimmenden Vortrag beider Klägerinnen die Tätigkeit im Betrieb der Klägerin zu 2) zu verrichten. Die dazu benötigten Fitnessgeräte wurden ihr von der Klägerin zu 2) gestellt. Dies traf jedenfalls auf den ganz überwiegenden Anteil der von der Klägerin zu 1) durchgeführten Trainingseinheiten zu. Eigene Anschaffungen hatte die Klägerin zu 1) - mit Ausnahme eines Rekorders zum Abspielen von Musik, CDs sowie sportlicher Kleidung, also Anschaffungen mit geringem Umfang, die im Übrigen nicht arbeitsspezifisch zu verwenden sind - nicht zu tätigen. Dass die Klägerin zu 1) Schulungen und Fortbildungen vor Tätigwerden für die Klägerin zu 2) selbst zu finanzieren hatte und überdies auch ein Auto in Eigenregie angeschafft hat, ist ein Umstand, den sie mit auch mit vielen abhängig Beschäftigten teilt. Ein unternehmerisches Risiko als Kennzeichnung einer selbstständigen Tätigkeit kann daraus auch zur Überzeugung des Senats nicht abgeleitet werden. Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin zu 1) das Risiko des Erhalts ihrer eigenen Arbeitskraft trug, nur nach tatsächlich gearbeiteten Stunden bezahlt wurde und ein vertraglicher Urlaubsanspruch sowie Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nicht vereinbart worden waren. Abgesehen davon, dass Entlohnungssysteme dieser Art auch bei abhängig Beschäftigten eingesetzt werden (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Februar 2007 - L 5 R 3363/06), sind solche Vertragsgestaltungen als typisch anzusehen, wenn beide Seiten eine selbstständige freie Mitarbeit wollten. Letztlich ist dies ebenso wenig wie die Gewerbeanmeldung, die ebenfalls auf der Tatsache beruht, dass eine selbstständige Tätigkeit gewollt war, entscheidend. Maßgebend ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung nach den tatsächlichen Verhältnissen und nicht die von den Beteiligten gewählte vertragliche Beziehung. Solche Vereinbarungen sind im Übrigen eher typisch bei Scheinselbstständigkeit, die die Arbeitnehmerrechte wie die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder Ansprüche nach dem Bundesurlaubsgesetz und nicht zuletzt die Beitragszahlung zur Sozialversicherung umgehen soll. Dem Arbeitnehmer werden dadurch sämtliche Schutzmöglichkeiten genommen, ohne dass dies im Ergebnis durch unternehmerische Rechte oder gar Gewinne kompensiert wird (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 12. Dezember 2008 - L 4 R 3542/05 - in Juris; Entscheidung des erkennenden Senats vom 24. Februar 2012 - L 4 KR 352/11). Auch die Tatsache, dass die Klägerin zu 1) ihre Steuererklärung als Selbstständige mithilfe professioneller Steuerberatung durchgeführt hat, ist Ausfluss der Tatsache, dass letztlich eine freie Mitarbeit gewollt war.
39 
Von der Beurteilung der Tätigkeit als abhängige Beschäftigung ist auch nicht deshalb abzuweichen, weil die Klägerin zu 1) neben der Tätigkeit für die Klägerin zu 2) auch noch für andere Fitnesscenter als Trainerin arbeitete. Abgesehen davon, dass sie im hier streitigen Zeittraum ausweislich der von ihr vorgelegten Rechnungen den weitaus größten Anteil (vier Fünftel) ihres Einkommens aus ihrer Tätigkeit bei der Klägerin zu 2) erzielt hatte, bis zum Monat Dezember 2007 mit Ausnahme weniger Monate überhaupt nur für die Klägerin zu 2) tätig war und erst dann regelmäßig auch andere Einnahmequellen aufweisen konnte, war zu beurteilen allein die Tätigkeit bei der Klägerin zu 2). Die daneben von der Klägerin zu 1) ausgeübten weiteren Tätigkeiten haben auf die Beurteilung der bei der Klägerin zu 2) verrichteten Tätigkeit im Hinblick auf abhängige oder selbstständige Beschäftigung keinen Einfluss.
40 
(3) Wie die Beklagte zu Recht festgestellt hat, führte die abhängige Beschäftigung der Klägerin zu 1) bei der Klägerin zu 2) in allen Zweigen der Sozialversicherung zur Versicherungspflicht. Ausweislich der von der Klägerin zu 1) vorgelegten Abrechnungen erreichte das Einkommen der Klägerin aus ihrer Tätigkeit für die Klägerin zu 2) in keinem Jahr des hier streitigen Zeitraums vom 01. August 2005 bis zum 31. August 2008 einen Gesamtbetrag von 20.000 EUR brutto. Damit lag es jederzeit deutlich auch unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung (die im Jahr 2005 bei EUR 42.300, im Jahr 2006 bei EUR 42.750, im Jahr 2007 bei EUR 42.750 EUR und im Jahr 2008 bei EUR 43.200 lag).
41 
3. Für die Kostenentscheidung ist abweichend vom Grundsatz der einheitlichen Kostenentscheidung zwischen dem nur bis in die erste Instanz hinein verfolgten Begehren der Klägerin zu 1) (Aufhebung der an die Klägerin zu 1) gerichteten Bescheide der Beklagten und Feststellung des Fehlens von Versicherungspflicht) und dem bis in die Berufungsinstanz verfolgten Begehren der Klägerin zu 2) (Aufhebung der an die Klägerin zu 2) gerichteten Bescheide der Beklagten und Feststellung des Fehlens von Versicherungspflicht) zu trennen. Das folgt aus dem Regelungssystem der Kostenentscheidungen nach § 193 SGG und § 197a SGG. Danach gilt grundsätzlich entweder das System für kostenrechtlich privilegierte Beteiligte (§ 183 Satz 1, §§ 184 bis 195 SGG) oder das System für die sonstigen Beteiligten (§ 197a SGG; Gerichtskostengesetz (GKG); §§ 154 bis 162 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). Ist bei einem Streit mit einheitlichem Streitgegenstand in einer Instanz ein kostenrechtlich Privilegierter Hauptbeteiligter (Kläger oder Beklagter), greift - auch bei subjektiver Klagehäufung mit einem nicht Kostenprivilegierten - die Regelung für Kostenprivilegierte ein (vgl BSG, Beschluss vom 29. Mai 2006 - B 2 U 391/05 B - zur Veröffentlichung vorgesehen). Besteht dagegen in Fällen objektiver Klagehäufung (§ 56 SGG) hinsichtlich des einen Streitgegenstands keine Kostenprivilegierung, wohl aber hinsichtlich des anderen, besteht kein Grund, zu einer Kostenprivilegierung für beide Streitgegenstände zu gelangen, obwohl eine Trennung möglich ist (vgl. BSG, Urteil vom 26. September 2006 - B 1 KR 1/06 - SozR 4-2500 § 31 Nr. 5 unter Verweis auf Hauck in Zeihe, SGG, Stand 1. Mai 2006, § 197a RdNr 4). Vielmehr ist bei der Kostenentscheidung zwischen den Streitgegenständen zu differenzieren (so auch BSG, Beschluss vom 26. Juli 2006 - B 3 KR 6/06 B - zur Veröffentlichung vorgesehen).
42 
Vorliegend geht es zwar beiden Klägerinnen in der Sache um dieselbe Frage; gleichwohl liegt kein untrennbarer Streitgegenstand vor. Vielmehr handelt es sich prozessual nicht nur um eine subjektive, sondern auch um eine objektive Klagehäufung (§ 56 SGG), weil die beiden Klägerinnen sich jeweils gegen die ihnen gegenüber getroffenen Bescheide im Rahmen einer Aufhebungs- und Feststellungsklage wenden. Bezüglich ihres (nur bis ins erstinstanzliche Verfahren verfolgten) Begehrens ist die Klägerin zu 1) als Versicherte nach § 183 Satz 1 SGG kostenfrei. Insoweit beruht die Kostenentscheidung auf § 193 SGG. Die Klägerin zu 2) ist demgegenüber nicht kostenprivilegiert (§ 183 Satz 2 SGG). Für diesen Streitgegenstand werden Kosten nach den Vorschriften des GKG erhoben und die §§ 154 bis 162 VwGO sind entsprechend anzuwenden. Für die erste Instanz waren der Klägerin zu 2) analog § 154 Abs. 1 SGG daher die Verfahrenskosten aufzuerlegen, soweit sie den von ihr anhängig gemachten Streitgegenstand (d.h. einen Streitwert von 5.000 EUR) betreffen. Die insoweit unzutreffende erstinstanzliche Kostenentscheidung war durch den Senat abzuändern (vgl. BSG, Urteil vom 09. Juli 1997 - 3 BS 3/96 - SozR 3-1500 § 140 Nr. 2). Hinsichtlich der Erfolglosigkeit des Rechtsmittels der Klägerin zu 2) stützt sich die Kostenentscheidung auf die entsprechende Anwendung von § 154 Abs. 2 VwGO.
43 
4. Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlass.
44 
5. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG. Die Klägerin zu 2) wendet sich gegen die Feststellung der Beklagten, die Klägerin zu 1) sei bei ihr gesamtsozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Wird - wie hier - über die Versicherungspflicht, nicht aber über eine Beitragsnachforderung in bestimmter Höhe gestritten, wird lediglich der Auffangstreitwert in Höhe von EUR 5.000,00 zugrundegelegt. Dieser Streitwert gilt für beide Instanzen, da hinsichtlich der Klage der Klägerin zu 1) kein kostenpflichtiges Verfahren vorliegt.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 30/07/2014 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 01.07.2011 aufgehoben.Der Bescheid der Beklagten vom 24.02.2009 in der Gestalt der Teilabhilfebescheide vom 21.04.2009, 19.11.2009 und 05.03.2010 und in der Gestalt des
published on 12/03/2014 00:00

Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 6. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juli 2013 wird aufgehoben.Es wird festgestellt, dass der Beigeladene zu 1 bei seiner Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer bei der Klägerin
published on 11/12/2013 00:00

1. Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Sozialgerichts Speyer vom 13.02.2012 - S 11 R 387/08 - hinsichtlich Ziffer 2. des Tenors abgeändert. Der Streitwert für den Rechtsstreit der Klägerin zu 2 gegen die Beklagte wird auf 19.692,9
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Annotations

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Die Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate. Bei einer öffentlichen Bekanntgabe nach § 85 Abs. 4 beträgt die Frist ein Jahr. Die Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem seit dem Tag der letzten Veröffentlichung zwei Wochen verstrichen sind.

(2) Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids.

(1) Wird der Widerspruch für begründet erachtet, so ist ihm abzuhelfen.

(2) Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, so erläßt den Widerspruchsbescheid

1.
die nächsthöhere Behörde oder, wenn diese eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
2.
in Angelegenheiten der Sozialversicherung die von der Vertreterversammlung bestimmte Stelle,
3.
in Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit mit Ausnahme der Angelegenheiten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch die von dem Vorstand bestimmte Stelle,
4.
in Angelegenheiten der kommunalen Selbstverwaltung die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
Abweichend von Satz 1 Nr. 1 ist in Angelegenheiten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und, soweit Landesrecht nichts Abweichendes vorsieht, in Angelegenheiten nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch der zuständige Träger, der den dem Widerspruch zugrunde liegenden Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig; § 44b Abs. 1 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Vorschriften, nach denen im Vorverfahren Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Satz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(3) Der Widerspruchsbescheid ist schriftlich zu erlassen, zu begründen und den Beteiligten bekanntzugeben. Nimmt die Behörde eine Zustellung vor, gelten die §§ 2 bis 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes. § 5 Abs. 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes und § 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind auf die nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 9 als Bevollmächtigte zugelassenen Personen entsprechend anzuwenden. Die Beteiligten sind hierbei über die Zulässigkeit der Klage, die einzuhaltende Frist und den Sitz des zuständigen Gerichts zu belehren.

(4) Über ruhend gestellte Widersprüche kann durch eine öffentlich bekannt gegebene Allgemeinverfügung entschieden werden, wenn die den angefochtenen Verwaltungsakten zugrunde liegende Gesetzeslage durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bestätigt wurde, Widerspruchsbescheide gegenüber einer Vielzahl von Widerspruchsführern zur gleichen Zeit ergehen müssen und durch sie die Rechtsstellung der Betroffenen ausschließlich nach einem für alle identischen Maßstab verändert wird. Die öffentliche Bekanntgabe erfolgt durch Veröffentlichung der Entscheidung über den Internetauftritt der Behörde, im Bundesanzeiger und in mindestens drei überregional erscheinenden Tageszeitungen. Auf die öffentliche Bekanntgabe, den Ort ihrer Bekanntgabe sowie die Klagefrist des § 87 Abs. 1 Satz 3 ist bereits in der Ruhensmitteilung hinzuweisen.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tag nach der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit dem Tag nach der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Eine nach Tagen bestimmte Frist endet mit dem Ablauf ihres letzten Tages, eine nach Wochen oder Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Fehlt dem letzten Monat der entsprechende Tag, so endet die Frist mit dem Monat.

(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags.

(1) Die Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate. Bei einer öffentlichen Bekanntgabe nach § 85 Abs. 4 beträgt die Frist ein Jahr. Die Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem seit dem Tag der letzten Veröffentlichung zwei Wochen verstrichen sind.

(2) Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids.

(1) Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung von Versicherungspflicht auf Grund einer Beschäftigung eingeleitet. Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a) ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist.

(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Wird die vereinbarte Tätigkeit für einen Dritten erbracht und liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Auftragnehmer in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt, stellt sie bei Vorliegen einer Beschäftigung auch fest, ob das Beschäftigungsverhältnis zu dem Dritten besteht. Der Dritte kann bei Vorliegen von Anhaltspunkten im Sinne des Satzes 2 ebenfalls eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Bei der Beurteilung von Versicherungspflicht auf Grund des Auftragsverhältnisses sind andere Versicherungsträger an die Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund gebunden.

(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten schriftlich oder elektronisch mit, welche Angaben und Unterlagen sie für ihre Entscheidung benötigt. Sie setzt den Beteiligten eine angemessene Frist, innerhalb der diese die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen haben.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten mit, welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigt, bezeichnet die Tatsachen, auf die sie ihre Entscheidung stützen will, und gibt den Beteiligten Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern. Satz 1 gilt nicht, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund einem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten entspricht.

(4a) Auf Antrag der Beteiligten entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund bereits vor Aufnahme der Tätigkeit nach Absatz 2. Neben den schriftlichen Vereinbarungen sind die beabsichtigten Umstände der Vertragsdurchführung zu Grunde zu legen. Ändern sich die schriftlichen Vereinbarungen oder die Umstände der Vertragsdurchführung bis zu einem Monat nach der Aufnahme der Tätigkeit, haben die Beteiligten dies unverzüglich mitzuteilen. Ergibt sich eine wesentliche Änderung, hebt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Entscheidung nach Maßgabe des § 48 des Zehnten Buches auf. Die Aufnahme der Tätigkeit gilt als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse.

(4b) Entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund in einem Einzelfall über den Erwerbsstatus, äußert sie sich auf Antrag des Auftraggebers gutachterlich zu dem Erwerbsstatus von Auftragnehmern in gleichen Auftragsverhältnissen. Auftragsverhältnisse sind gleich, wenn die vereinbarten Tätigkeiten ihrer Art und den Umständen der Ausübung nach übereinstimmen und ihnen einheitliche vertragliche Vereinbarungen zu Grunde liegen. In der gutachterlichen Äußerung sind die Art der Tätigkeit, die zu Grunde gelegten vertraglichen Vereinbarungen und die Umstände der Ausübung sowie ihre Rechtswirkungen anzugeben. Bei Abschluss eines gleichen Auftragsverhältnisses hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Kopie der gutachterlichen Äußerung auszuhändigen. Der Auftragnehmer kann für gleiche Auftragsverhältnisse mit demselben Auftraggeber ebenfalls eine gutachterliche Äußerung beantragen.

(4c) Hat die Deutsche Rentenversicherung Bund in einer gutachterlichen Äußerung nach Absatz 4b das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit angenommen und stellt sie in einem Verfahren nach Absatz 1 oder ein anderer Versicherungsträger in einem Verfahren auf Feststellung von Versicherungspflicht für ein gleiches Auftragsverhältnis eine Beschäftigung fest, so tritt eine Versicherungspflicht auf Grund dieser Beschäftigung erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind. Im Übrigen findet Absatz 5 Satz 1 keine Anwendung. Satz 1 gilt nur für Auftragsverhältnisse, die innerhalb von zwei Jahren seit Zugang der gutachterlichen Äußerung geschlossen werden. Stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Beschäftigung in einem Verfahren nach Absatz 1 fest, so entscheidet sie auch darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind.

(5) Wird der Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Beschäftigung fest, gilt der Tag der Bekanntgabe der Entscheidung als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis, wenn der Beschäftigte

1.
zustimmt und
2.
er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund stellt den Zeitpunkt fest, der als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis gilt. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird erst zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem die Entscheidung, dass eine Beschäftigung vorliegt, unanfechtbar geworden ist.

(6) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 4a haben aufschiebende Wirkung. Im Widerspruchsverfahren können die Beteiligten nach Begründung des Widerspruchs eine mündliche Anhörung beantragen, die gemeinsam mit den anderen Beteiligten erfolgen soll. Eine Klage auf Erlass der Entscheidung ist abweichend von § 88 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes nach Ablauf von drei Monaten zulässig.

(7) Absatz 2 Satz 2 und 3, Absätze 4a bis 4c und Absatz 6 Satz 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft. Die Deutsche Rentenversicherung Bund legt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht über die Erfahrungen bei der Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 und 3, der Absätze 4a bis 4c und des Absatzes 6 Satz 2 vor.

(1) Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist an die Krankenkassen (Einzugsstellen) zu zahlen. Die Einzugsstelle überwacht die Einreichung des Beitragsnachweises und die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Beitragsansprüche, die nicht rechtzeitig erfüllt worden sind, hat die Einzugsstelle geltend zu machen.

(2) Die Einzugsstelle entscheidet über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung auf Verlangen des Arbeitgebers durch einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid; sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid. Soweit die Einzugsstelle die Höhe des Arbeitsentgelts nicht oder nicht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand ermitteln kann, hat sie dieses zu schätzen. Dabei ist für das monatliche Arbeitsentgelt des Beschäftigten das am Beschäftigungsort ortsübliche Arbeitsentgelt mit zu berücksichtigen. Die nach § 28i Satz 5 zuständige Einzugsstelle prüft die Einhaltung der Arbeitsentgeltgrenze bei geringfügiger Beschäftigung nach den §§ 8 und 8a und entscheidet bei deren Überschreiten über die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung; sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid.

(2a) (weggefallen)

(3) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks vergibt die Einzugsstelle im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit die Betriebsnummer des Arbeitgebers, berechnet den Gesamtsozialversicherungsbeitrag und die Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz und zieht diese vom Arbeitgeber im Wege des Lastschriftverfahrens ein. Die Einzugsstelle meldet bei Beginn und Ende der Beschäftigung und zum Jahresende der Datenstelle der Rentenversicherung die für die Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit erforderlichen Daten eines jeden Beschäftigten. Die Einzugsstelle teilt dem Beschäftigten den Inhalt der abgegebenen Meldung schriftlich oder durch gesicherte Datenübertragung mit.

(4) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks bescheinigt die Einzugsstelle dem Arbeitgeber zum Jahresende

1.
den Zeitraum, für den Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden, und
2.
die Höhe des Arbeitsentgelts (§ 14 Absatz 3), des von ihm getragenen Gesamtsozialversicherungsbeitrags und der Umlagen.

(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
2.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
2a.
Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
3.
Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler nach näherer Bestimmung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte,
4.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
5.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
6.
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Maßnahmen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht,
7.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
8.
behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
9.
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen,
10.
Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte; Auszubildende des Zweiten Bildungswegs, die sich in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,
11.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren,
11a.
Personen, die eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit vor dem 1. Januar 1983 aufgenommen haben, die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie mindestens neun Zehntel des Zeitraums zwischen dem 1. Januar 1985 und der Stellung des Rentenantrags nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren; für Personen, die am 3. Oktober 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten, ist anstelle des 1. Januar 1985 der 1. Januar 1992 maßgebend,
11b.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch
a)
auf eine Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches oder
b)
auf eine entsprechende Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, wenn der verstorbene Elternteil zuletzt als Beschäftigter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches befreit war,
erfüllen und diese beantragt haben; dies gilt nicht für Personen, die zuletzt vor der Stellung des Rentenantrags privat krankenversichert waren, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen für eine Familienversicherung mit Ausnahme des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder die Voraussetzungen der Nummer 11,
12.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie zu den in § 1 oder § 17a des Fremdrentengesetzes oder zu den in § 20 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung genannten Personen gehören und ihren Wohnsitz innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Stellung des Rentenantrags in das Inland verlegt haben,
13.
Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
a)
zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder
b)
bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.

(2) Der nach Absatz 1 Nr. 11 erforderlichen Mitgliedszeit steht bis zum 31. Dezember 1988 die Zeit der Ehe mit einem Mitglied gleich, wenn die mit dem Mitglied verheiratete Person nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder geringfügig selbständig tätig war. Bei Personen, die ihren Rentenanspruch aus der Versicherung einer anderen Person ableiten, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 11 oder 12 als erfüllt, wenn die andere Person diese Voraussetzungen erfüllt hatte. Auf die nach Absatz 1 Nummer 11 erforderliche Mitgliedszeit wird für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind (§ 56 Absatz 2 Nummer 2 des Ersten Buches) eine Zeit von drei Jahren angerechnet. Eine Anrechnung erfolgt nicht für

1.
ein Adoptivkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat, oder
2.
ein Stiefkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung mit dem Elternteil des Kindes bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen wurde.

(3) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird.

(4) Als Bezieher von Vorruhestandsgeld ist nicht versicherungspflichtig, wer im Ausland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat hat, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.

(4a) Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 gleich:

1.
Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden,
2.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).
Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(5) Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. Bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, wird vermutet, dass sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind; als Arbeitnehmer gelten für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(5a) Nach Absatz 1 Nr. 2a ist nicht versicherungspflichtig, wer zuletzt vor dem Bezug von Bürgergeld privat krankenversichert war oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehört oder bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte. Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 31. Dezember 2008 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtig waren, für die Dauer ihrer Hilfebedürftigkeit. Personen nach Satz 1 sind nicht nach § 10 versichert. Personen nach Satz 1, die am 31. Dezember 2015 die Voraussetzungen des § 10 erfüllt haben, sind ab dem 1. Januar 2016 versicherungspflichtig nach Absatz 1 Nummer 2a, solange sie diese Voraussetzungen erfüllen.

(6) Nach Absatz 1 Nr. 5 bis 7 oder 8 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig ist. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 6 mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 7 oder 8 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind.

(7) Nach Absatz 1 Nr. 9 oder 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 8, 11 bis 12 versicherungspflichtig oder nach § 10 versichert ist, es sei denn, der Ehegatte, der Lebenspartner oder das Kind des Studenten oder Praktikanten ist nicht versichert oder die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nummer 11b besteht über die Altersgrenze des § 10 Absatz 2 Nummer 3 hinaus. Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 9 geht der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 10 vor.

(8) Nach Absatz 1 Nr. 11 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 oder 8 versicherungspflichtig ist. Satz 1 gilt für die in § 190 Abs. 11a genannten Personen entsprechend. Bei Beziehern einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem 31. März 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtig geworden sind, deren Anspruch auf Rente schon an diesem Tag bestand und die bis zu diesem Zeitpunkt nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert waren, aber nicht die Vorversicherungszeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hatten und deren Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte nicht von einer der in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in der am 10. Mai 2019 geltenden Fassung genannten Personen abgeleitet worden ist, geht die Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 vor.

(8a) Nach Absatz 1 Nr. 13 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 12 versicherungspflichtig, freiwilliges Mitglied oder nach § 10 versichert ist. Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches, dem Teil 2 des Neunten Buches und für Empfänger laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Satz 2 gilt auch, wenn der Anspruch auf diese Leistungen für weniger als einen Monat unterbrochen wird. Der Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 2 gilt nicht als Absicherung im Krankheitsfall im Sinne von Absatz 1 Nr. 13, sofern im Anschluss daran kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht.

(9) Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages. Die vorstehenden Regelungen zum Versicherungsvertrag sind auf eine Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung entsprechend anzuwenden.

(10) nicht belegt

(11) Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht. Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 nicht erfasst, wenn die Voraussetzung für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes nach § 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist. Bei Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz liegt eine Absicherung im Krankheitsfall bereits dann vor, wenn ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes dem Grunde nach besteht.

Versicherungspflichtig sind

1.
Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind; während des Bezuges von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch besteht die Versicherungspflicht fort,
2.
behinderte Menschen, die
a)
in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
b)
in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
3.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen; dies gilt auch für Personen während der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches,
3a.
(weggefallen)
4.
Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften während ihres Dienstes für die Gemeinschaft und während der Zeit ihrer außerschulischen Ausbildung.
Personen, die Wehrdienst leisten und nicht in einem Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit stehen, sind in dieser Beschäftigung nicht nach Satz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig; sie gelten als Wehrdienstleistende im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 2 oder 2a und Satz 4. Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft sind in dem Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, nicht versicherungspflichtig beschäftigt, wobei Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes als ein Unternehmen gelten. Die in Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Personen gelten als Beschäftigte im Sinne des Rechts der Rentenversicherung. Die folgenden Personen stehen den Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 gleich:
1.
Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden,
2.
Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).

(1) Versicherungspflichtig sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt (versicherungspflichtige Beschäftigung) sind. Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 gleich:

1.
Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden,
2.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).

(2) Bei Wehrdienstleistenden und Zivildienstleistenden, denen nach gesetzlichen Vorschriften für die Zeit ihres Dienstes Arbeitsentgelt weiterzugewähren ist, gilt das Beschäftigungsverhältnis durch den Wehrdienst oder Zivildienst als nicht unterbrochen. Personen, die nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes Wehrdienst leisten, sind in dieser Beschäftigung nicht nach Absatz 1 versicherungspflichtig; sie gelten als Wehrdienst Leistende im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 2. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes, wenn sie den Einsatzunfall in einem Versicherungspflichtverhältnis erlitten haben.

(1) Versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung sind die versicherungspflichtigen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies sind:

1.
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind; für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch bleibt die Versicherungspflicht unberührt,
2.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
2a.
Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, auch wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden,
3.
Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler, die nach § 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versicherungspflichtig sind,
4.
selbständige Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
5.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe, in Berufsbildungswerken oder in ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
6.
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Berufsfindung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Leistungen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht,
7.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
8.
Behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
9.
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, soweit sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Fünften Buches der Krankenversicherungspflicht unterliegen,
10.
Personen, die zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt beschäftigt sind oder die eine Fachschule oder Berufsfachschule besuchen oder eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten (Praktikanten), längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres; Auszubildende des Zweiten Bildungsweges, die sich in einem nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnittes befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,
11.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, soweit sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 11, 11a, 11b oder 12 des Fünften Buches der Krankenversicherungspflicht unterliegen,
12.
Personen, die, weil sie bisher keinen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall hatten, nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 des Fünften Buches oder nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Krankenversicherungspflicht unterliegen.

(2) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat haben, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.

(2a) Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(3) Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung.

(4) Nehmen Personen, die mindestens zehn Jahre nicht in der sozialen Pflegeversicherung oder der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig waren, eine dem äußeren Anschein nach versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung auf, besteht die widerlegbare Vermutung, daß eine die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung nach Absatz 1 Nr. 1 oder eine versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 oder 4 tatsächlich nicht ausgeübt wird. Dies gilt insbesondere für eine Beschäftigung bei Familienangehörigen oder Lebenspartnern.

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn

1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.

(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.

(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.

(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.

(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Die Berufung und die Beschwerde nach § 144 Abs. 1 haben aufschiebende Wirkung, soweit die Klage nach § 86a Aufschub bewirkt.

(2) Die Berufung und die Beschwerde nach § 144 Abs. 1 eines Versicherungsträgers oder in der Kriegsopferversorgung eines Landes bewirken Aufschub, soweit es sich um Beträge handelt, die für die Zeit vor Erlaß des angefochtenen Urteils nachgezahlt werden sollen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Die Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate. Bei einer öffentlichen Bekanntgabe nach § 85 Abs. 4 beträgt die Frist ein Jahr. Die Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem seit dem Tag der letzten Veröffentlichung zwei Wochen verstrichen sind.

(2) Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids.

(1) Wird der Widerspruch für begründet erachtet, so ist ihm abzuhelfen.

(2) Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, so erläßt den Widerspruchsbescheid

1.
die nächsthöhere Behörde oder, wenn diese eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
2.
in Angelegenheiten der Sozialversicherung die von der Vertreterversammlung bestimmte Stelle,
3.
in Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit mit Ausnahme der Angelegenheiten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch die von dem Vorstand bestimmte Stelle,
4.
in Angelegenheiten der kommunalen Selbstverwaltung die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
Abweichend von Satz 1 Nr. 1 ist in Angelegenheiten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und, soweit Landesrecht nichts Abweichendes vorsieht, in Angelegenheiten nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch der zuständige Träger, der den dem Widerspruch zugrunde liegenden Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig; § 44b Abs. 1 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Vorschriften, nach denen im Vorverfahren Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Satz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(3) Der Widerspruchsbescheid ist schriftlich zu erlassen, zu begründen und den Beteiligten bekanntzugeben. Nimmt die Behörde eine Zustellung vor, gelten die §§ 2 bis 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes. § 5 Abs. 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes und § 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind auf die nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 9 als Bevollmächtigte zugelassenen Personen entsprechend anzuwenden. Die Beteiligten sind hierbei über die Zulässigkeit der Klage, die einzuhaltende Frist und den Sitz des zuständigen Gerichts zu belehren.

(4) Über ruhend gestellte Widersprüche kann durch eine öffentlich bekannt gegebene Allgemeinverfügung entschieden werden, wenn die den angefochtenen Verwaltungsakten zugrunde liegende Gesetzeslage durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bestätigt wurde, Widerspruchsbescheide gegenüber einer Vielzahl von Widerspruchsführern zur gleichen Zeit ergehen müssen und durch sie die Rechtsstellung der Betroffenen ausschließlich nach einem für alle identischen Maßstab verändert wird. Die öffentliche Bekanntgabe erfolgt durch Veröffentlichung der Entscheidung über den Internetauftritt der Behörde, im Bundesanzeiger und in mindestens drei überregional erscheinenden Tageszeitungen. Auf die öffentliche Bekanntgabe, den Ort ihrer Bekanntgabe sowie die Klagefrist des § 87 Abs. 1 Satz 3 ist bereits in der Ruhensmitteilung hinzuweisen.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tag nach der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit dem Tag nach der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Eine nach Tagen bestimmte Frist endet mit dem Ablauf ihres letzten Tages, eine nach Wochen oder Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Fehlt dem letzten Monat der entsprechende Tag, so endet die Frist mit dem Monat.

(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags.

(1) Die Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate. Bei einer öffentlichen Bekanntgabe nach § 85 Abs. 4 beträgt die Frist ein Jahr. Die Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem seit dem Tag der letzten Veröffentlichung zwei Wochen verstrichen sind.

(2) Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids.

(1) Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung von Versicherungspflicht auf Grund einer Beschäftigung eingeleitet. Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a) ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist.

(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Wird die vereinbarte Tätigkeit für einen Dritten erbracht und liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Auftragnehmer in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt, stellt sie bei Vorliegen einer Beschäftigung auch fest, ob das Beschäftigungsverhältnis zu dem Dritten besteht. Der Dritte kann bei Vorliegen von Anhaltspunkten im Sinne des Satzes 2 ebenfalls eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Bei der Beurteilung von Versicherungspflicht auf Grund des Auftragsverhältnisses sind andere Versicherungsträger an die Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund gebunden.

(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten schriftlich oder elektronisch mit, welche Angaben und Unterlagen sie für ihre Entscheidung benötigt. Sie setzt den Beteiligten eine angemessene Frist, innerhalb der diese die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen haben.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten mit, welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigt, bezeichnet die Tatsachen, auf die sie ihre Entscheidung stützen will, und gibt den Beteiligten Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern. Satz 1 gilt nicht, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund einem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten entspricht.

(4a) Auf Antrag der Beteiligten entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund bereits vor Aufnahme der Tätigkeit nach Absatz 2. Neben den schriftlichen Vereinbarungen sind die beabsichtigten Umstände der Vertragsdurchführung zu Grunde zu legen. Ändern sich die schriftlichen Vereinbarungen oder die Umstände der Vertragsdurchführung bis zu einem Monat nach der Aufnahme der Tätigkeit, haben die Beteiligten dies unverzüglich mitzuteilen. Ergibt sich eine wesentliche Änderung, hebt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Entscheidung nach Maßgabe des § 48 des Zehnten Buches auf. Die Aufnahme der Tätigkeit gilt als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse.

(4b) Entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund in einem Einzelfall über den Erwerbsstatus, äußert sie sich auf Antrag des Auftraggebers gutachterlich zu dem Erwerbsstatus von Auftragnehmern in gleichen Auftragsverhältnissen. Auftragsverhältnisse sind gleich, wenn die vereinbarten Tätigkeiten ihrer Art und den Umständen der Ausübung nach übereinstimmen und ihnen einheitliche vertragliche Vereinbarungen zu Grunde liegen. In der gutachterlichen Äußerung sind die Art der Tätigkeit, die zu Grunde gelegten vertraglichen Vereinbarungen und die Umstände der Ausübung sowie ihre Rechtswirkungen anzugeben. Bei Abschluss eines gleichen Auftragsverhältnisses hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Kopie der gutachterlichen Äußerung auszuhändigen. Der Auftragnehmer kann für gleiche Auftragsverhältnisse mit demselben Auftraggeber ebenfalls eine gutachterliche Äußerung beantragen.

(4c) Hat die Deutsche Rentenversicherung Bund in einer gutachterlichen Äußerung nach Absatz 4b das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit angenommen und stellt sie in einem Verfahren nach Absatz 1 oder ein anderer Versicherungsträger in einem Verfahren auf Feststellung von Versicherungspflicht für ein gleiches Auftragsverhältnis eine Beschäftigung fest, so tritt eine Versicherungspflicht auf Grund dieser Beschäftigung erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind. Im Übrigen findet Absatz 5 Satz 1 keine Anwendung. Satz 1 gilt nur für Auftragsverhältnisse, die innerhalb von zwei Jahren seit Zugang der gutachterlichen Äußerung geschlossen werden. Stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Beschäftigung in einem Verfahren nach Absatz 1 fest, so entscheidet sie auch darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind.

(5) Wird der Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Beschäftigung fest, gilt der Tag der Bekanntgabe der Entscheidung als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis, wenn der Beschäftigte

1.
zustimmt und
2.
er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund stellt den Zeitpunkt fest, der als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis gilt. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird erst zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem die Entscheidung, dass eine Beschäftigung vorliegt, unanfechtbar geworden ist.

(6) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 4a haben aufschiebende Wirkung. Im Widerspruchsverfahren können die Beteiligten nach Begründung des Widerspruchs eine mündliche Anhörung beantragen, die gemeinsam mit den anderen Beteiligten erfolgen soll. Eine Klage auf Erlass der Entscheidung ist abweichend von § 88 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes nach Ablauf von drei Monaten zulässig.

(7) Absatz 2 Satz 2 und 3, Absätze 4a bis 4c und Absatz 6 Satz 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft. Die Deutsche Rentenversicherung Bund legt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht über die Erfahrungen bei der Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 und 3, der Absätze 4a bis 4c und des Absatzes 6 Satz 2 vor.

(1) Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist an die Krankenkassen (Einzugsstellen) zu zahlen. Die Einzugsstelle überwacht die Einreichung des Beitragsnachweises und die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Beitragsansprüche, die nicht rechtzeitig erfüllt worden sind, hat die Einzugsstelle geltend zu machen.

(2) Die Einzugsstelle entscheidet über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung auf Verlangen des Arbeitgebers durch einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid; sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid. Soweit die Einzugsstelle die Höhe des Arbeitsentgelts nicht oder nicht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand ermitteln kann, hat sie dieses zu schätzen. Dabei ist für das monatliche Arbeitsentgelt des Beschäftigten das am Beschäftigungsort ortsübliche Arbeitsentgelt mit zu berücksichtigen. Die nach § 28i Satz 5 zuständige Einzugsstelle prüft die Einhaltung der Arbeitsentgeltgrenze bei geringfügiger Beschäftigung nach den §§ 8 und 8a und entscheidet bei deren Überschreiten über die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung; sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid.

(2a) (weggefallen)

(3) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks vergibt die Einzugsstelle im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit die Betriebsnummer des Arbeitgebers, berechnet den Gesamtsozialversicherungsbeitrag und die Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz und zieht diese vom Arbeitgeber im Wege des Lastschriftverfahrens ein. Die Einzugsstelle meldet bei Beginn und Ende der Beschäftigung und zum Jahresende der Datenstelle der Rentenversicherung die für die Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit erforderlichen Daten eines jeden Beschäftigten. Die Einzugsstelle teilt dem Beschäftigten den Inhalt der abgegebenen Meldung schriftlich oder durch gesicherte Datenübertragung mit.

(4) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks bescheinigt die Einzugsstelle dem Arbeitgeber zum Jahresende

1.
den Zeitraum, für den Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden, und
2.
die Höhe des Arbeitsentgelts (§ 14 Absatz 3), des von ihm getragenen Gesamtsozialversicherungsbeitrags und der Umlagen.

(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
2.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
2a.
Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
3.
Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler nach näherer Bestimmung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte,
4.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
5.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
6.
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Maßnahmen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht,
7.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
8.
behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
9.
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen,
10.
Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte; Auszubildende des Zweiten Bildungswegs, die sich in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,
11.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren,
11a.
Personen, die eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit vor dem 1. Januar 1983 aufgenommen haben, die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie mindestens neun Zehntel des Zeitraums zwischen dem 1. Januar 1985 und der Stellung des Rentenantrags nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren; für Personen, die am 3. Oktober 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten, ist anstelle des 1. Januar 1985 der 1. Januar 1992 maßgebend,
11b.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch
a)
auf eine Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches oder
b)
auf eine entsprechende Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, wenn der verstorbene Elternteil zuletzt als Beschäftigter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches befreit war,
erfüllen und diese beantragt haben; dies gilt nicht für Personen, die zuletzt vor der Stellung des Rentenantrags privat krankenversichert waren, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen für eine Familienversicherung mit Ausnahme des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder die Voraussetzungen der Nummer 11,
12.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie zu den in § 1 oder § 17a des Fremdrentengesetzes oder zu den in § 20 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung genannten Personen gehören und ihren Wohnsitz innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Stellung des Rentenantrags in das Inland verlegt haben,
13.
Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
a)
zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder
b)
bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.

(2) Der nach Absatz 1 Nr. 11 erforderlichen Mitgliedszeit steht bis zum 31. Dezember 1988 die Zeit der Ehe mit einem Mitglied gleich, wenn die mit dem Mitglied verheiratete Person nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder geringfügig selbständig tätig war. Bei Personen, die ihren Rentenanspruch aus der Versicherung einer anderen Person ableiten, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 11 oder 12 als erfüllt, wenn die andere Person diese Voraussetzungen erfüllt hatte. Auf die nach Absatz 1 Nummer 11 erforderliche Mitgliedszeit wird für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind (§ 56 Absatz 2 Nummer 2 des Ersten Buches) eine Zeit von drei Jahren angerechnet. Eine Anrechnung erfolgt nicht für

1.
ein Adoptivkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat, oder
2.
ein Stiefkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung mit dem Elternteil des Kindes bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen wurde.

(3) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird.

(4) Als Bezieher von Vorruhestandsgeld ist nicht versicherungspflichtig, wer im Ausland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat hat, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.

(4a) Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 gleich:

1.
Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden,
2.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).
Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(5) Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. Bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, wird vermutet, dass sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind; als Arbeitnehmer gelten für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(5a) Nach Absatz 1 Nr. 2a ist nicht versicherungspflichtig, wer zuletzt vor dem Bezug von Bürgergeld privat krankenversichert war oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehört oder bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte. Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 31. Dezember 2008 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtig waren, für die Dauer ihrer Hilfebedürftigkeit. Personen nach Satz 1 sind nicht nach § 10 versichert. Personen nach Satz 1, die am 31. Dezember 2015 die Voraussetzungen des § 10 erfüllt haben, sind ab dem 1. Januar 2016 versicherungspflichtig nach Absatz 1 Nummer 2a, solange sie diese Voraussetzungen erfüllen.

(6) Nach Absatz 1 Nr. 5 bis 7 oder 8 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig ist. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 6 mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 7 oder 8 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind.

(7) Nach Absatz 1 Nr. 9 oder 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 8, 11 bis 12 versicherungspflichtig oder nach § 10 versichert ist, es sei denn, der Ehegatte, der Lebenspartner oder das Kind des Studenten oder Praktikanten ist nicht versichert oder die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nummer 11b besteht über die Altersgrenze des § 10 Absatz 2 Nummer 3 hinaus. Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 9 geht der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 10 vor.

(8) Nach Absatz 1 Nr. 11 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 oder 8 versicherungspflichtig ist. Satz 1 gilt für die in § 190 Abs. 11a genannten Personen entsprechend. Bei Beziehern einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem 31. März 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtig geworden sind, deren Anspruch auf Rente schon an diesem Tag bestand und die bis zu diesem Zeitpunkt nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert waren, aber nicht die Vorversicherungszeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hatten und deren Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte nicht von einer der in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in der am 10. Mai 2019 geltenden Fassung genannten Personen abgeleitet worden ist, geht die Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 vor.

(8a) Nach Absatz 1 Nr. 13 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 12 versicherungspflichtig, freiwilliges Mitglied oder nach § 10 versichert ist. Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches, dem Teil 2 des Neunten Buches und für Empfänger laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Satz 2 gilt auch, wenn der Anspruch auf diese Leistungen für weniger als einen Monat unterbrochen wird. Der Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 2 gilt nicht als Absicherung im Krankheitsfall im Sinne von Absatz 1 Nr. 13, sofern im Anschluss daran kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht.

(9) Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages. Die vorstehenden Regelungen zum Versicherungsvertrag sind auf eine Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung entsprechend anzuwenden.

(10) nicht belegt

(11) Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht. Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 nicht erfasst, wenn die Voraussetzung für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes nach § 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist. Bei Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz liegt eine Absicherung im Krankheitsfall bereits dann vor, wenn ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes dem Grunde nach besteht.

Versicherungspflichtig sind

1.
Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind; während des Bezuges von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch besteht die Versicherungspflicht fort,
2.
behinderte Menschen, die
a)
in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
b)
in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
3.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen; dies gilt auch für Personen während der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches,
3a.
(weggefallen)
4.
Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften während ihres Dienstes für die Gemeinschaft und während der Zeit ihrer außerschulischen Ausbildung.
Personen, die Wehrdienst leisten und nicht in einem Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit stehen, sind in dieser Beschäftigung nicht nach Satz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig; sie gelten als Wehrdienstleistende im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 2 oder 2a und Satz 4. Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft sind in dem Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, nicht versicherungspflichtig beschäftigt, wobei Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes als ein Unternehmen gelten. Die in Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Personen gelten als Beschäftigte im Sinne des Rechts der Rentenversicherung. Die folgenden Personen stehen den Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 gleich:
1.
Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden,
2.
Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).

(1) Versicherungspflichtig sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt (versicherungspflichtige Beschäftigung) sind. Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 gleich:

1.
Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden,
2.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).

(2) Bei Wehrdienstleistenden und Zivildienstleistenden, denen nach gesetzlichen Vorschriften für die Zeit ihres Dienstes Arbeitsentgelt weiterzugewähren ist, gilt das Beschäftigungsverhältnis durch den Wehrdienst oder Zivildienst als nicht unterbrochen. Personen, die nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes Wehrdienst leisten, sind in dieser Beschäftigung nicht nach Absatz 1 versicherungspflichtig; sie gelten als Wehrdienst Leistende im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 2. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes, wenn sie den Einsatzunfall in einem Versicherungspflichtverhältnis erlitten haben.

(1) Versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung sind die versicherungspflichtigen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies sind:

1.
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind; für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch bleibt die Versicherungspflicht unberührt,
2.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
2a.
Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, auch wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden,
3.
Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler, die nach § 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versicherungspflichtig sind,
4.
selbständige Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
5.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe, in Berufsbildungswerken oder in ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
6.
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Berufsfindung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Leistungen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht,
7.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
8.
Behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
9.
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, soweit sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Fünften Buches der Krankenversicherungspflicht unterliegen,
10.
Personen, die zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt beschäftigt sind oder die eine Fachschule oder Berufsfachschule besuchen oder eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten (Praktikanten), längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres; Auszubildende des Zweiten Bildungsweges, die sich in einem nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnittes befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,
11.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, soweit sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 11, 11a, 11b oder 12 des Fünften Buches der Krankenversicherungspflicht unterliegen,
12.
Personen, die, weil sie bisher keinen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall hatten, nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 des Fünften Buches oder nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Krankenversicherungspflicht unterliegen.

(2) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat haben, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.

(2a) Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(3) Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung.

(4) Nehmen Personen, die mindestens zehn Jahre nicht in der sozialen Pflegeversicherung oder der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig waren, eine dem äußeren Anschein nach versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung auf, besteht die widerlegbare Vermutung, daß eine die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung nach Absatz 1 Nr. 1 oder eine versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 oder 4 tatsächlich nicht ausgeübt wird. Dies gilt insbesondere für eine Beschäftigung bei Familienangehörigen oder Lebenspartnern.

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn

1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.

(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.

(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.

(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.

(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Die Berufung und die Beschwerde nach § 144 Abs. 1 haben aufschiebende Wirkung, soweit die Klage nach § 86a Aufschub bewirkt.

(2) Die Berufung und die Beschwerde nach § 144 Abs. 1 eines Versicherungsträgers oder in der Kriegsopferversorgung eines Landes bewirken Aufschub, soweit es sich um Beträge handelt, die für die Zeit vor Erlaß des angefochtenen Urteils nachgezahlt werden sollen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.