Sozialgericht Freiburg Urteil, 11. Apr. 2013 - S 5 KR 6028/12

published on 11/04/2013 00:00
Sozialgericht Freiburg Urteil, 11. Apr. 2013 - S 5 KR 6028/12
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Tenor

1. Der Bescheid der Beklagten vom 15.5.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.11.2012 wird insoweit aufgehoben, als die Beklagte aus der Rente des Klägers aus der Pensionskasse der Hoffmann La Roche AG Krankenversicherungsbeiträge mit einem Beitragssatz von mehr als 8,2% erhoben hat.

2. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.

Tatbestand

 
In diesem Rechtsstreit geht es entscheidend um die rechtliche Qualifizierung einer sogenannten Pensionskassenrente aus der Schweiz, wie sie der Kläger bezieht. Diese Rente beruht auf dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversorgung (BVG) vom 25.06.1982, der sogenannten Zweiten Säule des schweizerischen Vorsorgesystems. Die Beklagte qualifiziert diese Rente als „der Rente vergleichbare Einnahmen“ im Sinne des § 229 SGB V (Versorgungsbezug), während der Kläger sie als ausländische Rente ansieht. Während für ausländische Rentenbezüge bei versicherungspflichtigen Rentnern eine Beitragspflicht zur deutschen gesetzlichen Krankenversicherung bis zum 30.06.2011 im Gesetz nicht vorgesehen war, gab es (und gibt es weiterhin) eine solche Beitragspflicht in voller Höhe für ausländische Versorgungsbezüge. Ab 01.07.2011 hat der Gesetzgeber zwar auch ausländische Rentenbezüge der Beitragspflicht unterworfen, aber nur mit einem Beitragssatz von 8,2 % (statt des allgemeinen Beitragssatzes von 15,5%), um die Rentenbezieher nicht schlechter zu stellen, als die Bezieher einer deutschen Rente, die einen Teil ihrer Beiträge vom deutschen Rentenversicherungsträger erhalten.S 5 KR 2609/11dan
Der 1947 geborene und bei der Beklagten in der Krankenversicherung der Rentner versicherungspflichtige Kläger bezieht seit April 2012 neben der Altersrente der DRV Bund (625,- EUR) eine Ordentliche Altersrente aus der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenen-versicherung (AHV) (1.107 CHF) sowie eine Altersrente aus der Pensionskasse der F. Hoffmann La Roche AG in Basel (5.181,- CHF). Diesen Rentenbezug unterwarf die Beklagte mit Bescheid vom 15.05.2012 neben den anderen Renten bis zur Ausschöpfung der Beitragsbemessungsgrenze als Versorgungsbezug der Beitragspflicht zur Krankenversicherung, und zwar mit dem vollen Beitragssatz von 15,5% (unter Zugrundelegung eines Versorgungsbezuges von 2.207,97 EUR monatlich ergab dies einen Monatsbeitrag von 342,24 EUR).
Dagegen erhob der Kläger am 21.05.2012 „Einspruch“, mit dem er geltend machte, die Schweizer Pensionskassen seien wie eine deutsche gesetzliche Rentenversicherung zu behandeln. Das entspreche auch der bundeseinheitlich abgestimmten Auffassung der OFD Karlsruhe im Rahmen der steuerlichen Behandlung von Einkünften aus Schweizer Pensionskassen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.11.2012 hielt die Beklagte an ihrer Entscheidung fest, da es sich bei der Zweiten Säule der schweizerischen Altersversorgung nicht um eine gesetzliche Rentenversicherung handle. Insoweit teile die Beklagte nicht die Auffassung der erkennenden Kammer des SG Freiburg in deren seinerzeit von der Beklagten nicht angefochtenem rechtskräftigen Urteil vom 08.12.2011 (S 5 KR 2609/11). Im sogenannten EESSI-Verzeichnis der Europäischen Kommission seien die Schweizer Pensionskassen nicht als Träger der gesetzlichen Rentenversicherung aufgeführt.
Der Kläger hat deshalb am 04.12.2012 Klage erhoben und anfangs hilfsweise geltend gemacht, wenn es sich um keine ausländische Rente handle, komme eine Betrachtung als sogenannte Direktversicherung in Betracht, die dann völlig auf eigener Beitragsleistung beruht habe und gemäß Rechtsprechung des BVerfG als völlig beitragsfreier Bezug zu gelten habe. Den Hilfsantrag hat er in der mündlichen Verhandlung nicht weiter verfolgt.
Der Kläger beantragt:
Der Bescheid der Beklagten vom 15.5.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.11.2012 wird insoweit aufgehoben, als die Beklagte aus der Rente des Klägers aus der Pensionskasse der Hoffmann La Roche AG Krankenversicherungsbeiträge mit einem Beitragssatz von mehr als 8,2% erhoben hat.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
11 
Die Klage ist zulässig und begründet.
12 
Der angefochtene Beitragsbescheid der Beklagten ist rechtswidrig, weil die Beklagte die Altersrente aus der Pensionskasse der F. Hoffmann La Roche AG, die einen Rentenbezug aus der Zweiten Säule der schweizerischen Altersversicherung darstellt, als ausländische Rente nicht mit dem allgemeinen Beitragssatz von 15,5% hätte verbeitragen dürfen, sondern nur mit dem Satz von 8,2%, mit welchem ab dem 01.07.2011 auf Grund der gesetzlichen Neuregelung durch Art. 4 Nr. 7a des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa (BGBl I 2011, 1202) auch ausländische Renten beitragspflichtig sind.
13 
Nach § 227 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 SGB V werden bei versicherungspflichtigen Rentnern der Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen zugrundegelegt, wobei nach Satz 2 der Vorschrift die §§ 228 (über Renten als beitragspflichtige Einnahmen) und 229 SGB V (über Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen) entsprechend gelten. Während die in § 229 Abs. 1 S. 1 SGB V getroffene Regelung darüber, was als Versorgungsbezüge („der Rente vergleichbare Einnahmen“) zu gelten hat, laut Satz 2 dieser Vorschrift auch gilt, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland bezogen werden, gab es eine entsprechende Regelung zu Rentenbezügen aus dem Ausland in § 228 Abs. 1 SGB V, der festlegt, was als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gilt, bis zum 30.06.2011 nicht.
14 
Erst zum 01.07.2011 wurde durch Gesetz vom 22.06.2011 (BGBl I S. 1202) mit der Ergänzung von § 228 Absatz 1 SGB V um einen Satz 2 eine gleichartige Bestimmung in das Gesetz eingefügt, die nunmehr besagt, dass Satz 1 der Vorschrift auch gilt, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden. Das heißt, dass „vergleichbare Renten aus dem Ausland“ bis 30.06.2011 keine beitragspflichtigen Einnahmen waren, während ausländische Versorgungsbezüge beitragspflichtig waren (und es weiterhin sind).
15 
Hintergrund für die bisherige unterschiedliche Regelung war, dass der Gesetzgeber Konflikte mit ausländischen Staaten vermeiden wollte, die sich daraus ergeben hätten, dass Bezieher einer ausländischen Rente, die sich in Deutschland aufhielten und hier aus der ausländischen Rente hätten Beiträge zahlen müssen, gegenüber versicherungspflichtigen Beziehern einer deutschen Rente, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in EWG-Staaten oder einem anderen Vertragsstaat hatten und dort bezüglich ihrer deutschen Rente beitragsfrei waren, benachteiligt worden wären. Aus Gründen der Gleichbehandlung und Verwaltungsvereinfachung beließ der Gesetzgeber übrigens auch Renten aus einer gesetzlichen Versicherung von Nichtvertragsstaaten beitragsfrei (zum Ganzen BSG, Urteil vom 10.06.1988, 12 RK 39/87, BSGE 63,231).
16 
Hintergrund für die jetzt ab 01.07.2011 vorgenommene Einbeziehung aller ausländischen Renten in die beitragspflichtigen Einnahmen (durch Einfügung von § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V) ist Artikel 5 der VO (EG) 883/2004 vom 29.04.2004, innerhalb der EU in Kraft getreten zum 01.05.2010, der den Grundsatz der Gleichstellung von Leistungen, Einkünften, Sachverhalten zwischen den EU-Mitgliedstaaten geregelt hat. Mit dieser Gleichstellung war für den deutschen Gesetzgeber der Grund dafür entfallen, ausländische Renten aus EU-Mitgliedstaaten beitragsfrei zu lassen. Aus Gleichstellungsgründen wurden in der Folge - mit Verzögerung erst zum 01.07.2011 - nun alle ausländischen Renten, und zwar nunmehr unabhängig davon, ob sie aus der EU, einem anderen Vertragsstaat oder aus vertragsfreiem Ausland bezogen werden, der Beitragspflicht unterworfen. Insoweit spielte es für den deutschen Gesetzgeber also auch keine Rolle mehr, dass die VO (EG) 883/2004 von der Schweiz erst mit dem revidierten Anhang II zum Freizügigkeitsabkommen vom 21.06.1999 zwischen der Eidgenossenschaft und der EU und deren Mitgliedsstaaten mit Wirkung ab 01.04.2012 übernommen worden ist.
17 
Auf die ausländischen Renten wird nur ein reduzierter Beitragssatz nur 8,2% erhoben (§ 247 Satz 2 SGB V). Das beruht darauf, dass nach Artikel 30 der VO (EG) 883/2004 der Gesamtbetrag der Beiträge nicht den Betrag übersteigen darf, der bei einer Person erhoben würde, die denselben Rentenbezug im zuständigen Mitgliedstaat erhält. Bei einem in Deutschland wohnender Rentenbezieher, der eine deutsche Rente erhält, trägt aber der Rentenversicherungsträger nur die Hälfte der Beiträge nach dem um 0,9% verminderten allgemeinen Beitragssatz des § 241 SGB V, also nicht die Hälfte von 15,5%, sondern nur die Hälfte von 14,6%, somit 7,3%. Im Übrigen trägt der Rentner die Beiträge, also 8,2% (§ 249a S. 1 SGB V).
18 
Sowohl für den Zeitraum bis 30.06.2011 als auch für den danach kommt es nach alldem für aus dem Ausland bezogene Leistungen darauf an, wie „vergleichbare ausländische Renten“ von ausländischen Bezügen in der Art von Versorgungsbezügen abzugrenzen sind.
19 
Zu Recht hat das BSG insoweit für den früheren Rechtszustand in erster Linie darauf abgestellt, was sich aus dem über- oder zwischenstaatlichen Recht ergibt. Wenn sich schon daraus entnehmen lasse, welche ausländischen Sicherungssysteme der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sind, sei das der entscheidende Gesichtspunkt, nicht etwa eine eigenständige systematische Abgrenzung zwischen Rente und beitragspflichtigen Versorgungsbezügen durch die Sozialgerichte (BSG, Urteil vom 10.06.1988; ebenso BSG, Urteil vom 30.03.1995, 12 RK 45/93, SozR-2500 § 229 Nr.9).
20 
Die Renten aus dem schweizerischen Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25.06.1982 gehörten unter diesem maßgebenden Aspekt zur Sozialversicherung und zur gesetzlichen Rentenversicherung, worauf auch das BSG in seinem Urteil vom 18.12.2008 (B 11 AL 32/07 R, BSGE 102, 211), in welchem es für den Bereich des Rechts der Arbeitslosenversicherung zunächst nur eine systematische Abgrenzung vorgenommen hatte, unter Randziffer 27 ergänzend hingewiesen hat. In dem am 21.06.1999 abgeschlossenen und am 01.06.2002 in Kraft getretenen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (BGBl II 2001, 810) ist in Artikel 8 die Regelung der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäß Anhang II vorgesehen. Anhang II Artikel 1 regelt, dass die Vertragsparteien untereinander die in Abschnitt A dieses Anhangs genannten Rechtsakte der EU anwenden. Abschnitt A dieses Anhangs bezeichnet die Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird. Dies waren in der Zeit vor dem Inkrafttreten des revidierten Angangs II zum 01.04.2012 (mit dem nunmehr auf die neuen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 Bezug genommen wurde) laut Abschnitt A Nr. 1 die Verordnung (EWG) Nr.1408/71 sowie laut Abschnitt A Nr. 2 die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der VO (EWG) Nr. 1408/71. Entscheidend ist, dass Anhang 2 der VO (EWG) Nr. 574/72 über die zuständigen Träger im Sinne von Artikel1 Buchstabe o) der VO (EWG) 1408/71 und von Artikel 4 Absatz 2 der VO (EWG) 574/72 laut Anhang II Abschnitt A Nr. 2 b) Ziffern 2 b) und Ziffern 3 b) des Freizügigkeitsabkommens für die Schweiz um folgende Träger ergänzt wurde: Für den Bereich Invalidität und ebenso für den Bereich Alter und Tod neben der Schweizerischen Ausgleichskasse (für die IV und die AHV) um die Pensionskasse, der der letzte Arbeitgeber (des Versicherten) angeschlossen ist (für die Berufliche Vorsorge). Damit stand mit Wirkung ab dem 01.06.2002 zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedern fest, dass die Schweizer Pensionskassen als Sozialversicherungsträger im Bereich Invalidität sowie Alter und Tod zu gelten hatten. Aus schweizerischer Sicht, die zum 01.06.2002 Eingang in das zwischenstaatliche Recht gefunden hat, zählten somit die Renten des BVG zum gesetzlichen Rentenversicherungssystem der Schweiz; sie waren damit ab 01.06.2002 in Deutschland als der deutschen gesetzlichen Rente vergleichbare Einnahmen anzusehen.
21 
Nichts anderes ergibt sich mit Inkrafttreten der neuen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und Nr. 987/2009 zum 01.05.2010. Da es für den deutschen Gesetzgeber ab diesem Zeitpunkt keinen Grund mehr dafür gab (dazu weiter oben), zwecks Konfliktvermeidung mit ausländischen Staaten ausländische Renten gesondert zu behandeln und diese bei Pflichtversicherten von der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung freizustellen, braucht ab diesem Zeitpunkt zur Abgrenzung einer ausländischen Rente von einem ausländischen Versorgungsbezug auch nicht mehr in erster Linie auf zwischenstaatliches Recht abgestellt zu werden. Vielmehr kann nun aufgrund eines Systemvergleichs abgegrenzt werden. Eine solche Abgrenzung ist weiterhin erforderlich, weil der deutsche Gesetzgeber noch über ein weiteres Jahr hinaus die ausländischen Rentenbezüge beitragsfrei gelassen hat und sie ab 01.07.2011 nur dem Beitragssatz von 8,2% unterwirft.
22 
Die rechtsvergleichende Betrachtung der Leistungen nach dem Schweizer BVG zeigt anhand einer Vielzahl von Regelungen des BVG die Vergleichbarkeit des mit ihm geschaffenen Leistungssystems mit der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nach dem SGB VI. Es handelt sich auch nicht etwa um ein System, das mit einer deutschen berufsständischen Versicherungs- und Vorsorgeeinrichtung im Sinne des § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB V (Versorgungsbezug) vergleichbar wäre, denn es umfasst die ganze arbeitende Bevölkerung der Schweiz.
23 
So sind Arbeitnehmer (AN), die das 17. Altersjahr überschritten haben, obligatorisch in der Zweiten Säule zu versichern, wenn ihr Lohn über (derzeit) 21.060 Franken liegt (Art. 2 Abs. 1). Die Versicherung erfolgt bei einer Vorsorgeeinrichtung in der Rechtsform einer Stiftung, einer Genossenschaft oder einer Einrichtung des öffentlichen Rechts, die ihrerseits bei einer als öffentlich-rechtliche Anstalt organisierten Aufsichtsbehörde registriert wird, deren oberstes Organ paritätisch mit AN und Arbeitgebern (AG) besetzt ist (Art. 5 Abs. 2, Art. 11, 48, 51, 61). Ferner besteht eine (Bundes-)Oberaufsichtskommission, in welcher AG- und AN-Vertreter mit vertreten sind (Art. 64, 64a).
24 
Der AG, der obligatorisch zu versichernde AN beschäftigt, ist verpflichtet, eine eigene Vorsorgeeinrichtung zu errichten oder sich einer solchen anzuschließen. Tut er dies nicht, so meldet ihn die AHV (Erste Säule) rückwirkend bei einer VE an und stellt ihm den Verwaltungsaufwand in Rechnung (Art. 11).
25 
Die Beiträge tragen AN und AG je zur Hälfte; der AG schuldet der VE die gesamten Beiträge und zieht den AN-Anteil vom Lohn ab (Art. 66). Entfremdet der AG die vom Lohn abgezogenen Beiträge ihrem Zweck, wird dies als Vergehen geahndet (Art. 76).
26 
Für Streitigkeiten zwischen VE, AG und Anspruchsberechtigten bestimmen die Kantone ein Gericht, wobei dessen Verfahren in der Regel kostenlos ist und der Richter den Sachverhalt von Amts wegen feststellt (Art. 71 Abs. 2).
27 
Bei ungünstiger Altersstruktur der Versicherten erhalten die davon betroffenen VE einen Zuschuss (Art. 58 Abs. 1).
28 
Leistungen - die in der Regel als Rente ausgerichtet werden (Art. 37) - sind u.a. Altersleistungen bei Zurücklegen des 65. Altersjahres (bei Frauen des 62.); dazu kommt ein Anspruch auf Kinderrente, wenn das Kind Waisenrente bekäme (Art. 17). Ferner gibt es Witwen- bzw. Witwerrenten und Waisenrenten (Art. 19, 20) sowie Invalidenrenten, wobei Maßstab der Grad der Invalidität im Sinne der IV (Erste Säule) ist (Art.24, 25). Die Leistung kann u.a. gekürzt werden, wenn die AHV/IV (Erste Säule) ihre Leistung kürzt, weil der AN sich einer Eingliederungsmaßnahme der IV widersetzt (Art. 35).
29 
Die registrierten VE verwenden die Versichertennummer der AHV auch für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben (Art. 48 Abs. 4).
30 
Diese und weitere Regelungen weisen einen so engen Bezug zur Ersten Säule des schweizerischen Vorsorgesystems und eine so große Vielzahl von Strukturprinzipien einer gesetzlichen Rentenversicherung auf, dass an der Zuordnung der Renten, die aufgrund des schweizerischen BVG ausgerichtet werden, zu einem gesetzlichen Rentenversicherungssystem, kein vernünftiger Zweifel bestehen kann.
31 
Nach alledem war der Klage stattzugeben.
32 
Die Kostenentscheidung war nach § 193 SGG zu treffen.

Gründe

 
11 
Die Klage ist zulässig und begründet.
12 
Der angefochtene Beitragsbescheid der Beklagten ist rechtswidrig, weil die Beklagte die Altersrente aus der Pensionskasse der F. Hoffmann La Roche AG, die einen Rentenbezug aus der Zweiten Säule der schweizerischen Altersversicherung darstellt, als ausländische Rente nicht mit dem allgemeinen Beitragssatz von 15,5% hätte verbeitragen dürfen, sondern nur mit dem Satz von 8,2%, mit welchem ab dem 01.07.2011 auf Grund der gesetzlichen Neuregelung durch Art. 4 Nr. 7a des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa (BGBl I 2011, 1202) auch ausländische Renten beitragspflichtig sind.
13 
Nach § 227 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 SGB V werden bei versicherungspflichtigen Rentnern der Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen zugrundegelegt, wobei nach Satz 2 der Vorschrift die §§ 228 (über Renten als beitragspflichtige Einnahmen) und 229 SGB V (über Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen) entsprechend gelten. Während die in § 229 Abs. 1 S. 1 SGB V getroffene Regelung darüber, was als Versorgungsbezüge („der Rente vergleichbare Einnahmen“) zu gelten hat, laut Satz 2 dieser Vorschrift auch gilt, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland bezogen werden, gab es eine entsprechende Regelung zu Rentenbezügen aus dem Ausland in § 228 Abs. 1 SGB V, der festlegt, was als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gilt, bis zum 30.06.2011 nicht.
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Erst zum 01.07.2011 wurde durch Gesetz vom 22.06.2011 (BGBl I S. 1202) mit der Ergänzung von § 228 Absatz 1 SGB V um einen Satz 2 eine gleichartige Bestimmung in das Gesetz eingefügt, die nunmehr besagt, dass Satz 1 der Vorschrift auch gilt, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden. Das heißt, dass „vergleichbare Renten aus dem Ausland“ bis 30.06.2011 keine beitragspflichtigen Einnahmen waren, während ausländische Versorgungsbezüge beitragspflichtig waren (und es weiterhin sind).
15 
Hintergrund für die bisherige unterschiedliche Regelung war, dass der Gesetzgeber Konflikte mit ausländischen Staaten vermeiden wollte, die sich daraus ergeben hätten, dass Bezieher einer ausländischen Rente, die sich in Deutschland aufhielten und hier aus der ausländischen Rente hätten Beiträge zahlen müssen, gegenüber versicherungspflichtigen Beziehern einer deutschen Rente, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in EWG-Staaten oder einem anderen Vertragsstaat hatten und dort bezüglich ihrer deutschen Rente beitragsfrei waren, benachteiligt worden wären. Aus Gründen der Gleichbehandlung und Verwaltungsvereinfachung beließ der Gesetzgeber übrigens auch Renten aus einer gesetzlichen Versicherung von Nichtvertragsstaaten beitragsfrei (zum Ganzen BSG, Urteil vom 10.06.1988, 12 RK 39/87, BSGE 63,231).
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Hintergrund für die jetzt ab 01.07.2011 vorgenommene Einbeziehung aller ausländischen Renten in die beitragspflichtigen Einnahmen (durch Einfügung von § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V) ist Artikel 5 der VO (EG) 883/2004 vom 29.04.2004, innerhalb der EU in Kraft getreten zum 01.05.2010, der den Grundsatz der Gleichstellung von Leistungen, Einkünften, Sachverhalten zwischen den EU-Mitgliedstaaten geregelt hat. Mit dieser Gleichstellung war für den deutschen Gesetzgeber der Grund dafür entfallen, ausländische Renten aus EU-Mitgliedstaaten beitragsfrei zu lassen. Aus Gleichstellungsgründen wurden in der Folge - mit Verzögerung erst zum 01.07.2011 - nun alle ausländischen Renten, und zwar nunmehr unabhängig davon, ob sie aus der EU, einem anderen Vertragsstaat oder aus vertragsfreiem Ausland bezogen werden, der Beitragspflicht unterworfen. Insoweit spielte es für den deutschen Gesetzgeber also auch keine Rolle mehr, dass die VO (EG) 883/2004 von der Schweiz erst mit dem revidierten Anhang II zum Freizügigkeitsabkommen vom 21.06.1999 zwischen der Eidgenossenschaft und der EU und deren Mitgliedsstaaten mit Wirkung ab 01.04.2012 übernommen worden ist.
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Auf die ausländischen Renten wird nur ein reduzierter Beitragssatz nur 8,2% erhoben (§ 247 Satz 2 SGB V). Das beruht darauf, dass nach Artikel 30 der VO (EG) 883/2004 der Gesamtbetrag der Beiträge nicht den Betrag übersteigen darf, der bei einer Person erhoben würde, die denselben Rentenbezug im zuständigen Mitgliedstaat erhält. Bei einem in Deutschland wohnender Rentenbezieher, der eine deutsche Rente erhält, trägt aber der Rentenversicherungsträger nur die Hälfte der Beiträge nach dem um 0,9% verminderten allgemeinen Beitragssatz des § 241 SGB V, also nicht die Hälfte von 15,5%, sondern nur die Hälfte von 14,6%, somit 7,3%. Im Übrigen trägt der Rentner die Beiträge, also 8,2% (§ 249a S. 1 SGB V).
18 
Sowohl für den Zeitraum bis 30.06.2011 als auch für den danach kommt es nach alldem für aus dem Ausland bezogene Leistungen darauf an, wie „vergleichbare ausländische Renten“ von ausländischen Bezügen in der Art von Versorgungsbezügen abzugrenzen sind.
19 
Zu Recht hat das BSG insoweit für den früheren Rechtszustand in erster Linie darauf abgestellt, was sich aus dem über- oder zwischenstaatlichen Recht ergibt. Wenn sich schon daraus entnehmen lasse, welche ausländischen Sicherungssysteme der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sind, sei das der entscheidende Gesichtspunkt, nicht etwa eine eigenständige systematische Abgrenzung zwischen Rente und beitragspflichtigen Versorgungsbezügen durch die Sozialgerichte (BSG, Urteil vom 10.06.1988; ebenso BSG, Urteil vom 30.03.1995, 12 RK 45/93, SozR-2500 § 229 Nr.9).
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Die Renten aus dem schweizerischen Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25.06.1982 gehörten unter diesem maßgebenden Aspekt zur Sozialversicherung und zur gesetzlichen Rentenversicherung, worauf auch das BSG in seinem Urteil vom 18.12.2008 (B 11 AL 32/07 R, BSGE 102, 211), in welchem es für den Bereich des Rechts der Arbeitslosenversicherung zunächst nur eine systematische Abgrenzung vorgenommen hatte, unter Randziffer 27 ergänzend hingewiesen hat. In dem am 21.06.1999 abgeschlossenen und am 01.06.2002 in Kraft getretenen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (BGBl II 2001, 810) ist in Artikel 8 die Regelung der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäß Anhang II vorgesehen. Anhang II Artikel 1 regelt, dass die Vertragsparteien untereinander die in Abschnitt A dieses Anhangs genannten Rechtsakte der EU anwenden. Abschnitt A dieses Anhangs bezeichnet die Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird. Dies waren in der Zeit vor dem Inkrafttreten des revidierten Angangs II zum 01.04.2012 (mit dem nunmehr auf die neuen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 Bezug genommen wurde) laut Abschnitt A Nr. 1 die Verordnung (EWG) Nr.1408/71 sowie laut Abschnitt A Nr. 2 die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der VO (EWG) Nr. 1408/71. Entscheidend ist, dass Anhang 2 der VO (EWG) Nr. 574/72 über die zuständigen Träger im Sinne von Artikel1 Buchstabe o) der VO (EWG) 1408/71 und von Artikel 4 Absatz 2 der VO (EWG) 574/72 laut Anhang II Abschnitt A Nr. 2 b) Ziffern 2 b) und Ziffern 3 b) des Freizügigkeitsabkommens für die Schweiz um folgende Träger ergänzt wurde: Für den Bereich Invalidität und ebenso für den Bereich Alter und Tod neben der Schweizerischen Ausgleichskasse (für die IV und die AHV) um die Pensionskasse, der der letzte Arbeitgeber (des Versicherten) angeschlossen ist (für die Berufliche Vorsorge). Damit stand mit Wirkung ab dem 01.06.2002 zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedern fest, dass die Schweizer Pensionskassen als Sozialversicherungsträger im Bereich Invalidität sowie Alter und Tod zu gelten hatten. Aus schweizerischer Sicht, die zum 01.06.2002 Eingang in das zwischenstaatliche Recht gefunden hat, zählten somit die Renten des BVG zum gesetzlichen Rentenversicherungssystem der Schweiz; sie waren damit ab 01.06.2002 in Deutschland als der deutschen gesetzlichen Rente vergleichbare Einnahmen anzusehen.
21 
Nichts anderes ergibt sich mit Inkrafttreten der neuen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und Nr. 987/2009 zum 01.05.2010. Da es für den deutschen Gesetzgeber ab diesem Zeitpunkt keinen Grund mehr dafür gab (dazu weiter oben), zwecks Konfliktvermeidung mit ausländischen Staaten ausländische Renten gesondert zu behandeln und diese bei Pflichtversicherten von der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung freizustellen, braucht ab diesem Zeitpunkt zur Abgrenzung einer ausländischen Rente von einem ausländischen Versorgungsbezug auch nicht mehr in erster Linie auf zwischenstaatliches Recht abgestellt zu werden. Vielmehr kann nun aufgrund eines Systemvergleichs abgegrenzt werden. Eine solche Abgrenzung ist weiterhin erforderlich, weil der deutsche Gesetzgeber noch über ein weiteres Jahr hinaus die ausländischen Rentenbezüge beitragsfrei gelassen hat und sie ab 01.07.2011 nur dem Beitragssatz von 8,2% unterwirft.
22 
Die rechtsvergleichende Betrachtung der Leistungen nach dem Schweizer BVG zeigt anhand einer Vielzahl von Regelungen des BVG die Vergleichbarkeit des mit ihm geschaffenen Leistungssystems mit der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nach dem SGB VI. Es handelt sich auch nicht etwa um ein System, das mit einer deutschen berufsständischen Versicherungs- und Vorsorgeeinrichtung im Sinne des § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB V (Versorgungsbezug) vergleichbar wäre, denn es umfasst die ganze arbeitende Bevölkerung der Schweiz.
23 
So sind Arbeitnehmer (AN), die das 17. Altersjahr überschritten haben, obligatorisch in der Zweiten Säule zu versichern, wenn ihr Lohn über (derzeit) 21.060 Franken liegt (Art. 2 Abs. 1). Die Versicherung erfolgt bei einer Vorsorgeeinrichtung in der Rechtsform einer Stiftung, einer Genossenschaft oder einer Einrichtung des öffentlichen Rechts, die ihrerseits bei einer als öffentlich-rechtliche Anstalt organisierten Aufsichtsbehörde registriert wird, deren oberstes Organ paritätisch mit AN und Arbeitgebern (AG) besetzt ist (Art. 5 Abs. 2, Art. 11, 48, 51, 61). Ferner besteht eine (Bundes-)Oberaufsichtskommission, in welcher AG- und AN-Vertreter mit vertreten sind (Art. 64, 64a).
24 
Der AG, der obligatorisch zu versichernde AN beschäftigt, ist verpflichtet, eine eigene Vorsorgeeinrichtung zu errichten oder sich einer solchen anzuschließen. Tut er dies nicht, so meldet ihn die AHV (Erste Säule) rückwirkend bei einer VE an und stellt ihm den Verwaltungsaufwand in Rechnung (Art. 11).
25 
Die Beiträge tragen AN und AG je zur Hälfte; der AG schuldet der VE die gesamten Beiträge und zieht den AN-Anteil vom Lohn ab (Art. 66). Entfremdet der AG die vom Lohn abgezogenen Beiträge ihrem Zweck, wird dies als Vergehen geahndet (Art. 76).
26 
Für Streitigkeiten zwischen VE, AG und Anspruchsberechtigten bestimmen die Kantone ein Gericht, wobei dessen Verfahren in der Regel kostenlos ist und der Richter den Sachverhalt von Amts wegen feststellt (Art. 71 Abs. 2).
27 
Bei ungünstiger Altersstruktur der Versicherten erhalten die davon betroffenen VE einen Zuschuss (Art. 58 Abs. 1).
28 
Leistungen - die in der Regel als Rente ausgerichtet werden (Art. 37) - sind u.a. Altersleistungen bei Zurücklegen des 65. Altersjahres (bei Frauen des 62.); dazu kommt ein Anspruch auf Kinderrente, wenn das Kind Waisenrente bekäme (Art. 17). Ferner gibt es Witwen- bzw. Witwerrenten und Waisenrenten (Art. 19, 20) sowie Invalidenrenten, wobei Maßstab der Grad der Invalidität im Sinne der IV (Erste Säule) ist (Art.24, 25). Die Leistung kann u.a. gekürzt werden, wenn die AHV/IV (Erste Säule) ihre Leistung kürzt, weil der AN sich einer Eingliederungsmaßnahme der IV widersetzt (Art. 35).
29 
Die registrierten VE verwenden die Versichertennummer der AHV auch für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben (Art. 48 Abs. 4).
30 
Diese und weitere Regelungen weisen einen so engen Bezug zur Ersten Säule des schweizerischen Vorsorgesystems und eine so große Vielzahl von Strukturprinzipien einer gesetzlichen Rentenversicherung auf, dass an der Zuordnung der Renten, die aufgrund des schweizerischen BVG ausgerichtet werden, zu einem gesetzlichen Rentenversicherungssystem, kein vernünftiger Zweifel bestehen kann.
31 
Nach alledem war der Klage stattzugeben.
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Die Kostenentscheidung war nach § 193 SGG zu treffen.
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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published on 30/11/2016 00:00

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. Februar 2015 wird zurückgewiesen.
published on 30/11/2016 00:00

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. November 2014 wird zurückgewiesen.
published on 16/07/2014 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 2.1.2014 wird zurückgewiesen.Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der 1956 geborene
published on 21/01/2014 00:00

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 01.07.2013 wird zurückgewiesen.Die Beklagte trägt auch im Berufungsverfahren die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.Die Revision wird zugelassen. Tatbestand
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(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,

1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und
d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.

(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,

1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und
d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.

(1) Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. Satz 1 gilt auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden. Tritt an die Stelle der Rente eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Hundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Rente, längstens jedoch für 120 Monate.

(2) Bei der Beitragsbemessung sind auch Nachzahlungen einer Rente nach Absatz 1 zu berücksichtigen, soweit sie auf einen Zeitraum entfallen, in dem der Rentner Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch hatte. Die Beiträge aus der Nachzahlung gelten als Beiträge für die Monate, für die die Rente nachgezahlt wird. Ein Beitragsbescheid ist abweichend von § 48 Absatz 1 Satz 2 des Zehnten Buches mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, soweit Nachzahlungen nach den Sätzen 1 und 2 bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen sind.

Für Versicherungspflichtige findet für die Bemessung der Beiträge aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung der allgemeine Beitragssatz nach § 241 Anwendung. Abweichend von Satz 1 gilt bei Versicherungspflichtigen für die Bemessung der Beiträge aus ausländischen Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2 die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes und abweichend von § 242 Absatz 1 Satz 2 die Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes. Veränderungen des Zusatzbeitragssatzes gelten jeweils vom ersten Tag des zweiten auf die Veränderung folgenden Kalendermonats an; dies gilt nicht für ausländische Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2.

Versicherungspflichtige, die eine Rente nach § 228 Absatz 1 Satz 1 beziehen, und die Träger der Rentenversicherung tragen die nach der Rente zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte. Bei Versicherungspflichtigen, die eine für sie nach § 237 Satz 2 beitragsfreie Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches beziehen, trägt der Träger der Rentenversicherung die Hälfte der nach dieser Rente zu bemessenden Beiträge, wie er sie ohne die Beitragsfreiheit zu tragen hätte. Die Beiträge aus ausländischen Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2 tragen die Rentner allein.

(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,

1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und
d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,

1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und
d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.

(1) Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. Satz 1 gilt auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden. Tritt an die Stelle der Rente eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Hundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Rente, längstens jedoch für 120 Monate.

(2) Bei der Beitragsbemessung sind auch Nachzahlungen einer Rente nach Absatz 1 zu berücksichtigen, soweit sie auf einen Zeitraum entfallen, in dem der Rentner Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch hatte. Die Beiträge aus der Nachzahlung gelten als Beiträge für die Monate, für die die Rente nachgezahlt wird. Ein Beitragsbescheid ist abweichend von § 48 Absatz 1 Satz 2 des Zehnten Buches mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, soweit Nachzahlungen nach den Sätzen 1 und 2 bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen sind.

Für Versicherungspflichtige findet für die Bemessung der Beiträge aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung der allgemeine Beitragssatz nach § 241 Anwendung. Abweichend von Satz 1 gilt bei Versicherungspflichtigen für die Bemessung der Beiträge aus ausländischen Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2 die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes und abweichend von § 242 Absatz 1 Satz 2 die Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes. Veränderungen des Zusatzbeitragssatzes gelten jeweils vom ersten Tag des zweiten auf die Veränderung folgenden Kalendermonats an; dies gilt nicht für ausländische Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2.

Versicherungspflichtige, die eine Rente nach § 228 Absatz 1 Satz 1 beziehen, und die Träger der Rentenversicherung tragen die nach der Rente zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte. Bei Versicherungspflichtigen, die eine für sie nach § 237 Satz 2 beitragsfreie Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches beziehen, trägt der Träger der Rentenversicherung die Hälfte der nach dieser Rente zu bemessenden Beiträge, wie er sie ohne die Beitragsfreiheit zu tragen hätte. Die Beiträge aus ausländischen Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2 tragen die Rentner allein.

(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,

1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und
d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.