Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 21. Jan. 2014 - L 11 KR 3125/13

published on 21/01/2014 00:00
Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 21. Jan. 2014 - L 11 KR 3125/13
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Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 01.07.2013 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch im Berufungsverfahren die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist streitig, in welcher Höhe zwei Zusatzrenten, die die Klägerin aus Frankreich erhält, in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragspflichtig sind.
Die Klägerin ist seit dem 16.04.2012 als Rentnerin bei der Beklagten pflichtversichert. Sie bezieht von der DRV Bund Regelaltersrente (244,84 Euro; seit 01.07.2012: 250,19 Euro) und Witwenrente (394,29 Euro; seit 01.07.2012: 402,90 Euro), außerdem von der französischen C. Sud-Est ausländische Rente (283,99 Euro). Die AXA France zahlt ihr ausländische Versorgungsbezüge (1.522,15 Euro).
Darüber hinaus erhält sie von den französischen Altersversorgungssystemen ARRCO („Association pour le régime de retraite complémentaire des salarieés“) und AGIRC („Association générale des institutions de retraite des cadres“) monatlich weitere Leistungen (230,64 Euro und 1.142,79 Euro). Beide Zusatzrenten sind für die Beschäftigten in Frankreich verpflichtend. Der Arbeitgeber muss die Beiträge für diese Versicherungen aus dem Gehalt des Beschäftigten an die Zusatzversicherungssysteme zahlen. In einer von der französischen Regierung an den Rat der Europäischen Union gerichteten Notifizierung erklärte die französische Regierung unter Bezugnahme auf Art 1 Buchst j der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 (VO 1408/71), dass diese Verordnung auf das „betriebliche Versorgungssystem“ ARRCO und das „betriebliche Versorgungssystem“ AGIRC Anwendung findet. Die VO 1408/71 bzw die VO (EG) 883/04 (VO 883/2004) wird seit 01.01.2000 auf beide Altersvorsorgesysteme angewandt.
Mit Bescheid vom 28.08.2012 setzte die Beklagte den Krankenversicherungsbeitrag, den die Klägerin aus den vier französischen Leistungen zu zahlen hat, für die Zeit vom 16.04. bis 30.06.2012 auf monatlich 371,84 Euro und ab dem 01.07.2012 auf monatlich 370,66 Euro fest. Die Festsetzung erfolge „zunächst unter Vorbehalt“. Denn die Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) prüfe noch, welcher Beitragssatz bei den Leistungen von ARRCO und AGIRC anzuwenden sei.
Mit Bescheid vom 13.11.2012 erhöhte die Beklagte den von der Klägerin zu zahlenden Krankenversicherungsbeitrag für die Zeit vom 16.04. bis 30.06.2012 auf monatlich 472,10 Euro (für April anteilig: 236,05 Euro) und ab dem 01.07.2012 auf monatlich 470,92 Euro; zugleich forderte sie von der Klägerin für die Zeit vom 16.04. bis 31.10.2012 Beiträge zur Krankenversicherung (und zur Pflegeversicherung) in Höhe von insgesamt 651,69 Euro nach. Zur Berechnung führte sie aus, für die Rente der C. Sud-Est gelte ein Beitragssatz von 8,2%. Hingegen gelte für die drei weiteren französischen Leistungen der volle allgemeine Beitragssatz in Höhe von 15,5%; denn bei diesen Leistungen handele es sich nicht um ausländische Renten, sondern um ausländische Versorgungsbezüge. Allerdings seien ab dem 01.07.2012 von den ausländischen Leistungen in Höhe von 3.179,57 Euro nur 3.171,91 Euro zu berücksichtigen: Im Jahre 2012 betrage die Beitragsbemessungsgrenze monatlich 3.825 Euro. Ziehe man von der Beitragsbemessungsgrenze die Renten der DRV Bund (in Höhe von 653,09 Euro) ab, verbleibe ein beitragspflichtiger Anteil in Höhe von 3.171,91 Euro.
Hiergegen erhob die Klägerin am 20.11.2012 Widerspruch. Entgegen der Auffassung der Beklagten handele es sich bei den Leistungen von ARRCO und AGIRC nicht um ausländische Versorgungsbezüge, sondern um ausländische Renten. Anzuwenden sei daher nicht der allgemeine, sondern der reduzierte Beitragssatz von 8,2%.
Im Hinblick auf die Anhebung der gesetzlichen Beitragsbemessungsgrenze erhöhte die Beklagte mit Bescheid vom 21.01.2013 den von der Klägerin zu zahlenden Krankenversicherungsbeitrag zum 01.01.2013 auf monatlich 473,45 Euro.
Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13.03.2013 als unbegründet zurück. Die Bewertung der Leistungen von ARRCO und AGIRC richte sich ausschließlich nach deutschem Recht. Gemäß § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Krankenversicherung, SGB V) gehörten zu den Versorgungsbezügen ua Renten der betriebliche Altersversorgung. Betriebliche Altersversorgung liege gemäß § 1 BetrAVG vor, wenn einem Arbeitnehmer aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung vom Arbeitgeber zugesagt werden. Für die Beitragspflicht genüge ein bloß mittelbarer Bezug zu einem früheren Beschäftigungsverhältnis. Gemäß § 229 Abs 1 Satz 2 SGB V gelte die Regelung auch dann, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland bezogen werden. Das ausländische und das deutsche System müssten dafür nicht völlig identisch sein; es reiche aus, wenn die ausländischen Leistungen ihrer Art nach mit denen der deutschen betrieblichen Altersversorgung vergleichbar sind. Gemessen hieran handele es sich bei den Leistungen vom ARRCO und AGIRC um Versorgungsbezüge. Denn sie gingen auf eine frühere Beschäftigung der Klägerin zurück. Trägerorganisationen seien zum einen eine Versorgungseinrichtung für Angestellte, zum anderen eine Vereinigung für das betriebliche Altersversorgungssystem der Arbeitnehmer. Der Zuordnung stehe auch nicht entgegen, dass die Klägerin dort pflichtversichert gewesen sei.
Hiergegen hat die Klägerin am 21.03.2013 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben und zur Begründung ihr bisheriges Vorbringen vertieft. Ihre Auffassung werde durch ein Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 20.11.2009 (L 11 KR 2081/06) gestützt. Darin führe das Landessozialgericht aus, durch eine Notifizierung vom 29.03.1999 nach Art 1 Buchst j VO (EWG) 1408/71 finde die Verordnung auf die Versorgungssysteme ARRCO und AGIRC Anwendung. Dies führe dazu, dass es sich um Renten nach Art 4 Abs 1 Buchst c VO (EWG) 1408/71 handle.
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Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat auf die Begründung des Widerspruchsbescheids Bezug genommen.
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Mit Urteil vom 01.07.2013 hat das SG die angefochtenen Bescheide teilweise aufgehoben, soweit die Beklagte aus den Leistungen der ARRCO und AGIRC höhere Beitragssätze verlangt als 8,2%. Der von der Klägerin geschuldete Beitrag zur Krankenversicherung betrage in der Zeit vom 16. bis 30.04.2012 nur 185,92 Euro, vom 01.05. bis 30.06.2012 monatlich 371,84 Euro, vom 01.07. bis 31.12.2012 monatlich 370,66 Euro und ab dem 01.01.2013 monatlich 371,84 Euro. Soweit die Beklagte in den Bescheiden vom 13.11.2012 und 21.01.2013 höhere Krankenversicherungsbeiträge festgesetzt habe, sei dies rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten. Für die Leistungen von ARRCO und AGIRC gelte nur ein Beitragssatz von 8,2%. Entgegen der Auffassung der Beklagten seien diese Leistungen als Renten im Sinne des § 228 Abs 1 SGB V zu werten.
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Gegen das ihr am 15.07.2013 gegen Empfangsbekenntnis zugestellte Urteil des SG hat die Beklagte am 31.07.2013 Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt. Das vom SG in Bezug genommene Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 20.10.2009 sei nicht rechtskräftig geworden. Das BSG habe bislang offen gelassen, ob Leistungen der ARRCO und AGIRC als gesetzliche Renten oder als der Rente vergleichbare Versorgungsbezüge anzusehen seien.
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Die Beklagte hat weiterhin die Auffassung vertreten, dass es sich um eine betriebliche Altersversorgung iS des § 229 Abs 1 AGB V handle. Die Leistungen seien auf die frühere Berufstätigkeit der Klägerin zurückzuführen, da die Trägerorganisationen eine Versorgungseinrichtung der Angestellten bzw Vereinigung für das betriebliche Altersversorgungssystem für Arbeitnehmer darstellten. Diese Auffassung werde auch seit langem von der DVKA vertreten (Rundschreiben 41/2001). Die Beklagte hat des Weiteren eine E-Mail der DVKA vom 12.06.2013 vorgelegt (Bl 4 f Senatsakte). Darin ua wird ausgeführt, dass es sich bei den Zusatzrenten von ARRCO und AGIRC zwar um Leistungen iS des Art 4 Abs 1 Buchst c VO (EWG) 1408/71 bzw Art 3 Abs 1 Buchst d VO (EG) 883/04 handle, dies aber nicht automatisch bedeute, dass es sich auch um gesetzliche Renten iS des § 228 SGB V handle. Eine weitergehende Entscheidungsgrundlage stelle das europäische Koordinierungsrecht nicht dar. Es sei Sache des einzelnen Mitgliedstaates, die für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge zu berücksichtigenden Einkünfte festzulegen.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 01.07.2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen,
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hilfsweise, die Revision zuzulassen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen,
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hilfsweise die Revision zuzulassen.
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Sie nimmt zur Begründung auf ihr bisheriges Vorbringen und auf die Entscheidungsgründe des Bezug. In Frankreich setze sich die staatliche Pflichtversicherung aus zwei Komponenten zusammen, die gemeinsam für ein angemessenes Absicherungsniveau sorgen sollten, die Leistungen der CNAV und die Leistungen der ARRCO/AGIRC. Daneben gebe es auch in Frankreich die Möglichkeit einer betrieblichen Altersversorgung, über welche die Klägerin ebenfalls verfüge und die auch zutreffend von der Beklagten mit dem vollen Beitragssatz berücksichtigt werde.
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In einem Erörterungstermin am 04.12.2013 wurde die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten eingehend erörtert. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akte des Senats sowie die beigezogenen Akten des SG und der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
23 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 153 Abs 1, 124 Abs 2 SGG ohne mündliche Verhandlung.
24 
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist statthaft, zulässig aber unbegründet. Zu Recht hat das SG die angefochtenen Bescheide teilweise aufgehoben. Die vorliegend im Streit stehenden Leistungen von ARRCO und AGIRC sind nicht als Versorgungsbezüge, sondern als Rente im Sinne des § 228 Abs 1 SGB V zu werten, weshalb für die Bemessung der Beiträge ein Beitragssatz von 8,2% gilt.
25 
Die Klägerin hat Beiträge zur GKV aus der Rente der C. Sud-Est, den Versorgungsbezügen der AXA France sowie den Leistungen von ARRCO und AGIRC zu zahlen, nicht hingegen aus der Regelaltersrente und der Witwenrente der DRV Bund, wie das SG zutreffend ausgeführt hat. Soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Beiträge von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat (§ 252 Abs 1 Satz 1 SGB V). Beiträge aus ausländischen Renten und aus Versorgungsbezügen trägt der versicherungspflichtige Rentner allein (§ 249a Satz 2 und § 250 Abs 1 Nr 1 SGB V). Für Renten der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung besteht eine abweichende gesetzliche Bestimmung: Gemäß § 255 Abs 1 SGB V zahlt allein der Rentenversicherungsträger die Beiträge, die der Versicherungspflichtige - hälftig - aus seiner Rente zu tragen hat.
26 
Die vier französischen Leistungen unterlagen bis zum 30.06.2012 in Höhe von 3.179,57 Euro und vom 01.07. bis 31.12.2012 in Höhe von 3.171,91 Euro der Beitragspflicht; ab dem 01.01.2013 fallen wieder 3.179,57 Euro unter die Beitragspflicht.
27 
Bei einem versicherungspflichtigen Rentner werden der Beitragsbemessung ua der Zahlbetrag einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der Zahlbetrag eines Versorgungsbezugs zu Grunde gelegt (§ 237 Satz 1 Nr 1 und 2 SGB V). Erfasst sind auch ausländische Renten und Versorgungsbezüge (§ 237 Satz 2 iVm § 228 Abs 1 Satz 2 und § 229 Abs 1 Satz 2 SGB V). Die beitragspflichtigen Einnahmen sind bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Einnahmen, die diesen Betrag übersteigen, bleiben grundsätzlich außer Ansatz (§ 223 Abs 3 SGB V). Erreicht der Zahlbetrag der Rente(n) der gesetzlichen Rentenversicherung nicht die Beitragsbemessungsgrenze, wird danach der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt (§ 238 SGB V). Im Jahr 2012 betrug die Beitragsbemessungsgrenze monatlich 3.825 Euro; seit dem 01.01.2013 liegt sie bei 3.937,50 Euro. Hierauf sind im Falle der Klägerin zunächst die Regelaltersrente (244,84 Euro; seit dem 01.07.2012: 250,19 Euro) und die Witwenrente (394,29 Euro; seit dem 01.07.2012: 402,90 Euro) der DRV Bund anzurechnen. Zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze verblieben somit bis zum 30.06.2012 monatlich 3.185,97 Euro und vom 01.07. bis 31.12.2012 monatlich 3.171,91 Euro; seit dem 01.01.2013 verbleibt eine Differenz von monatlich 3.284,41 Euro. Maximal bis zu dieser Höhe waren und sind die vier französischen Leistungen (die in der Summe 3.179,57 Euro betragen) als beitragspflichtige Einnahmen zu berücksichtigen.
28 
Die Versorgungsbezüge der AXA France unterliegen mit 15,5% der Beitragspflicht, für die Rente der C. Sud-Est sowie die Leistungen von ARRCO und AGIRC gilt ein Beitragssatz von 8,2%. Für die Bemessung der Beiträge aus ausländischen Renten nach § 228 Abs 1 Satz 2 SGB V gilt die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes (von 15,5%) zzgl. 0,45 Beitragssatzpunkte, mithin ein Beitragssatz von 8,2% (§ 247 Satz 2 SGB V). Hingegen gilt für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen, auch ausländischen, der allgemeine Beitragssatz (§ 248 Satz 1 SGB V).
29 
Von der AXA France erhält die Klägerin unstreitig ausländische Versorgungsbezüge, von der C. Sud-Est ebenso unstreitig ausländische Rente; auch die vorliegend im Streit stehenden Leistungen von ARRCO und AGIRC sind nicht als Versorgungsbezüge, sondern als Rente im Sinne des § 228 Abs 1 SGB V zu werten, wie das SG zutreffend ausgeführt hat (vgl Senatsurteil vom 20.10.2009, L 11 KR 2081/06; so auch Peters in: jurisPK-SGB V, 2. Aufl 2012, § 229 Rn 53; offen gelassen von BSG 29.02.2012, B 12 KR 19/09 R und Mecke in jurisPK-SGB XI, 2013, § 57 Rn 46).
30 
Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. Gleiches gilt, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden (§ 228 Abs 1 SGB V). „Vergleichbarkeit“ setzt keine völlige Übereinstimmung voraus. Vielmehr genügt es, wenn die ausländische Leistung im Kern den typischen und wesentlichen Merkmalen der inländischen Leistung entspricht; maßgeblich ist insbesondere die Funktion der Leistungen (BSG 18.12.2008, B 11 AL 32/07 R, BSGE 102, 211, SozR 4-4300 § 142 Nr 4 Rn 12, 20 ff; 21.07.2009, B 7/7a AL 36/07 R, juris Rn 12 f).
31 
Kennzeichnend für die deutsche Regelaltersrente ist zum einen, dass sie erst ab Erreichen einer bestimmten Altersgrenze gezahlt wird (vgl zu diesem Kriterium BSG 08.07.1993, 7 RAr 64/92, BSGE 73, 10, 16, SozR 3-4100 § 118 Nr 4 S 21); zum anderen soll sie als Entgeltersatzleistung den Lebensunterhalt des Rentners sicherstellen (vgl BSG 18.12.2008, B 11 AL 32/07 R, BSGE 102, 211, SozR 4-4300 § 142 Nr 4 Rn 24).
32 
Gemessen hieran sind die Leistungen von ARRCO und AGIRC einer deutschen Regelaltersrente vergleichbar. Der Senat schließt sich der Auffassung des SG an. In Frankreich besteht für alle versicherungspflichtigen Arbeitnehmer obligatorisch eine Zusatzrentenversicherung bei der ARRCO; leitende Angestellte sind darüber hinaus noch bei der AGIRC versichert. Ebenso wie die allgemeine Grundrente der Rentenkasse C. werden die Zusatzrentenversicherungen durch Beiträge finanziert, die sich an der Höhe des Einkommens orientieren. Für die geleisteten Beiträge werden dem Versicherungskonto des Arbeitnehmers Entgeltpunkte gutgeschrieben, die wiederum die Höhe der späteren Zusatzrente bestimmen. Einen Anspruch auf Leistungen haben Versicherte - in Anhängigkeit vom jeweiligen Geburtsjahrgang - ab Vollendung des 65. Lebensjahres. Die Leistungen setzen also wie bei der deutschen Regelaltersrente das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze voraus. Vergleichbar mit der deutschen Regelaltersrente sollen die Leistungen der ARRCO und AGIRC auch dazu beitragen, den Lebensunterhalt des Rentners zu sichern. Zwar stellen die Leistungen im System der französischen Altersversorgung neben der Grundrente der C. nur eine (nämlich die zweite) Säule dar; eine hinreichende Sicherung des Lebensunterhalts ergibt sich erst aus dem Zusammenwirken von erster und zweiter Säule. Dies schließt aber die Vergleichbarkeit der Leistungen von ARRCO und AGIRC mit der deutschen Regelaltersrente nicht aus (vgl zur „zweiten Säule“ der schweizerischen Pensionskassenrente LSG Baden-Württemberg 20.09.2013, L 4 KR 1984/13; SG Freiburg 11.04.2013, S 5 KR 6028/12; BFH 25.03.2010, X B 142/09, BFH/NV 2010, 1275; FG Baden-Württemberg 10.03.2010, 14 K 4048/08, EFG 2010, 1213). Denn es genügt, dass die ausländischen Leistungen, wie vorliegend, Teil einer aus mehreren Leistungen bestehenden Gesamtkonzeption sind, die insgesamt auf die Sicherstellung des Lebensunterhalts zielt (BSG 18.12.2008, B 11 AL 32/07 R, BSGE 102, 211, SozR 4-4300 § 142 Nr 4 Rn 24). Insgesamt stehen die Leistungen von ARRCO und AGIRC somit einer Regelaltersrente näher als einer Betriebsrente (die es auch in Frankreich gibt, vgl im vorliegenden Fall die Zahlungen der AXA France).
33 
Dass die beiden Träger der zusätzlichen französischen Pflichtaltersversorgung durch Tarifverträge oder durch von beiden Sozialpartnern unterschriebene Verträge begründet wurden, steht dem vorgefundenen Ergebnis entgegen der Ansicht der Beklagten nicht entgegen. Die Pflichtmitgliedschaft der Klägerin bei ARRCO und AGIRC folgte aus ihrer Mitgliedschaft in der allgemeinen französischen Sozialversicherung wegen ihrer beruflichen Tätigkeit; dies ist nach Auffassung des Senats ein weiterer zu beachtender Gesichtspunkt. Ein staatliches französisches Gesetz aus dem Jahre 1972 verpflichtet alle Arbeitnehmer, die der allgemeinen Sozialversicherung angehören, zu einer Pflichtmitgliedschaft in dem System der zusätzlichen Pflichtaltersversorgung. Sind jedoch alle Arbeitnehmer, die der allgemeinen Sozialversicherung angehören, von Gesetzes wegen zur Mitgliedschaft verpflichtet, können sie sich also von Rechts wegen dem angeführten System nicht entziehen. Entscheidend ist, dass die Klägerin während der in Frankreich zurückgelegten Beschäftigungszeiten pflichtversichert war und aus diesem Grunde für sie auch eine Pflichtmitgliedschaft in dem Zusatzversorgungssystem bestand (vgl zu diesem Aspekt LAG Baden-Württemberg 21.11.2005, 15 Sa 95/05, juris Rn 28).
34 
Die Leistungen von ARRCO und AGIRC wären ebenso als ausländische Rente einzustufen, richtete sich die Abgrenzung nach europäischem Recht, wie der Senat bereits entschieden hat (Senatsurteil vom 20.10.2009, L 11 KR 2081/06, juris Rn 27). Hieran hält der Senat nach nochmaliger Prüfung fest.
35 
Maßstab dafür, welche ausländischen Sicherungssysteme der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sind, ist neben der oben vorgenommenen Vergleichsprüfung nach den Maßstäben der deutschen gesetzlichen Sozialversicherung auch das über- und zwischenstaatliche Recht, im vorliegenden Rechtsstreit also die VO 1408/71 und die VO 883/2004.
36 
Nach Art 4 Abs 1 VO 1408/71 gilt diese Verordnung für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die ua die Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft (Buchst a), bei Invalidität einschließlich der Leistungen, die zur Erhaltung oder Besserung der Erwerbsfähigkeit bestimmt sind (Buchst b) und Leistungen bei Alter (Buchst c). Leistungen aus dem Ausland, die unter Art 4 Abs 1 Buchst b) (Leistungen bei Invalidität) oder c) (Leistungen bei Alter) VO 1408/71 fallen, stellen ihrer Art nach Renten dar und dürfen nicht zur Beitragsbemessung in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung herangezogen werden. In Art 5 VO 1408/71 ist festgelegt, dass die Mitgliedstaaten in Erklärungen, die nach Art 97 VO 1408/71 notifiziert und veröffentlicht werden, niederlegen, welche Rechtsvorschriften und Systeme dem Gebiet der sozialen Sicherheit zuzuordnen sind. Solche Erklärungen haben nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) verbindliche Wirkung insofern, als Leistungen, die aus notifizierten Rechtsvorschriften oder Systemen stammen, in jedem Falle unter die Verordnung fallen; werden in den Erklärungen zu Art 5 VO 1408/71 Rechtsvorschriften oder Systeme nicht erwähnt, so ergibt sich daraus jedoch nicht ohne weiteres, dass sie nicht unter die Verordnung fallen (BSG 30.03.1995, 12 RK 45/93, SozR 3-2500 § 229 Nr 9 S 53 unter Hinweis auf EuGHE 1977, 2249 = SozR 6050 Art 5 Nr 2).
37 
Im vorliegenden Fall liegt eine Notifizierung nach Art 5 VO 1408/71 zwar nicht vor. Allerdings hat die französische Regierung in einer an den Rat der Europäischen Union gerichteten Notifizierung vom 29.03.1999 (ABl. C 215 vom 28.7.1999, S 1, abrufbar unter juris) unter Bezugnahme auf Art 1 Buchst j der Verordnung VO 1408/71 erklärt, dass diese Verordnung auf das „betriebliche Versorgungssystem“ ARRCO und das „betriebliche Versorgungssystem“ AGIRC Anwendung findet. Die VO 1408/71 wird seit 01.01.2000 auf beide Altersvorsorgesysteme angewandt. Diese Notifizierung ist im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 28.07.1999 veröffentlicht worden (C 215/1). Nach Auffassung des Senats führt auch diese Notifizierung dazu, dass es sich bei den hier streitigen französischen Zusatzrenten um Leistungen nach Art. 4 Abs 1 Buchst c) der VO 1408/71 handelt und damit ihrer Art nach um Renten, die nicht der Beitragspflicht in der KVdR unterliegen. Denn Art 97 VO 1408/71 betrifft auch Notifizierungen nach Art. 1 Buchst j VO 1408/71, mit denen die zu den Systemen der sozialen Sicherheit zu rechnenden Rechtsvorschriften definiert werden (ebenso SG Reutlingen 06.10.2005, S 3 KR 2411/04, zit nach juris).
38 
Entsprechendes gilt unter der Geltung der VO 883/2004. Gemäß Art 3 Abs 1 Buchst d VO (EG) 883/2004 gilt die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit für alle Rechtsvorschriften, die „Leistungen bei Alter“ betreffen. Unterfällt eine Leistung dem Art 3 Abs 1 Buchst d VO (EG) 883/2004, stellt sie ihrer Art nach eine ausländische Rente im Sinne des § 228 Abs 1 SGB V dar (BSG 30.03.1995, 12 RK 45/93, SozR 3-2500 § 229 Nr 9 Seite 53). Gemäß Art 9 Abs 1 VO (EG) 883/2004 notifizieren die Mitgliedstaaten ua die Rechtsvorschriften, Systeme und Regelungen des Art 3. Hat ein Mitgliedstaat in einer Erklärung gemäß Art 9 eine Rechtsvorschrift oä genannt, so folgt daraus zwingend, dass die in den Rechtsvorschriften geregelte Leistung eine solche der sozialen Sicherheit ist, unabhängig davon, ob sie nach materiellen Kriterien dem Art 3 unterfiele (Fuchs in ders, Europäisches Sozialrecht, 6. Aufl, Art 9 Rn 7; Dern in Schreiber/Wunder/Dern, VO [EG] 883/2004, Kommentar, 2012, Art 9 Rn 4 mwN). Aufgrund der Notifizierung vom 29.03.1999 (s oben) handelt es sich bei den Leistungen von ARRCO und AGIRC auch nach Art 3 Abs 1 Buchst d VO 883/2004 um „Leistungen bei Alter“.
39 
Dem vorgefundenen Ergebnis steht das Urteil des EuGH vom 25.05.2000 (C-50/99, zit nach juris) nicht entgegen. Zwar hat der EuGH in diesem Urteil entschieden, dass die Ansprüche aus den Zusatzrentensysteme AGIRC und ARRCO Entgelt iSd Art 119 EG-Vertrages (jetzt: Art 141 Abs 2 Satz 1 EG-Vertrag) und keine Renten sind. Diese Entscheidung betraf aber einen Sachverhalt aus dem Jahr 1993 bzw 1994 und damit einen Zeitraum vor der Notifizierung. Dagegen ist dem Urteil des EuGH vom 15.06.2000 (C-302/98, SozR 3-6030 Art 48 Nr 16) zu entnehmen, dass für die Erhebung von Krankenkassenbeiträgen auf französische Zusatzrenten eines in der deutschen KVdR versicherten Rentners nur dann ausschließlich die deutschen Rechtsvorschriften gelten, wenn keine Erklärung nach Art 1 Buchst j VO 1408/71 abgegeben wurde.
40 
Die Entscheidung des EuGH vom 18.07.2006, C 50/05 (zit nach juris) steht der vom Senat vertretenen Auffassung ebenfalls nicht entgegen. Der EuGH hat darin entschieden, dass es in Ermangelung einer Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene Sache des Rechts des jeweils betroffenen Mitgliedstaats ist, die für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge zu berücksichtigenden Einkünfte festzulegen. In dem vom EuGH in dieser Entscheidung zu beurteilenden Sachverhalt sah das finnische Krankenversicherungsgesetz vor, dass die Krankenversicherungsbeiträge auf der Grundlage sämtlicher Einkünfte berechnet werden, die für das vorangegangene Steuerjahr im Rahmen der Veranlagung zur Kommunalsteuer berücksichtigt wurden, darunter die von anderen Mitgliedstaaten gewährten Renten. Dagegen differenziert der deutsche Gesetzgeber zwischen gesetzlichen Renten und Versorgungsbezügen. Auf Renten, die ein Versicherter aus einem Mitgliedstaat erhält, werden nach dem nationalen deutschen Recht keine Beiträge erhoben. Vorliegend geht es also nicht um das Recht zur Beitragserhebung, sondern um die Bewertung von Leistungen eines ausländischen Versicherungsträgers als Renten oder als Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Für diese Einordnung kommt es darauf an, ob eine Erklärung nach Art 1 Buchst j VO 1408/71 vorliegt oder nicht.
41 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
42 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Gründe

 
23 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 153 Abs 1, 124 Abs 2 SGG ohne mündliche Verhandlung.
24 
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist statthaft, zulässig aber unbegründet. Zu Recht hat das SG die angefochtenen Bescheide teilweise aufgehoben. Die vorliegend im Streit stehenden Leistungen von ARRCO und AGIRC sind nicht als Versorgungsbezüge, sondern als Rente im Sinne des § 228 Abs 1 SGB V zu werten, weshalb für die Bemessung der Beiträge ein Beitragssatz von 8,2% gilt.
25 
Die Klägerin hat Beiträge zur GKV aus der Rente der C. Sud-Est, den Versorgungsbezügen der AXA France sowie den Leistungen von ARRCO und AGIRC zu zahlen, nicht hingegen aus der Regelaltersrente und der Witwenrente der DRV Bund, wie das SG zutreffend ausgeführt hat. Soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Beiträge von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat (§ 252 Abs 1 Satz 1 SGB V). Beiträge aus ausländischen Renten und aus Versorgungsbezügen trägt der versicherungspflichtige Rentner allein (§ 249a Satz 2 und § 250 Abs 1 Nr 1 SGB V). Für Renten der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung besteht eine abweichende gesetzliche Bestimmung: Gemäß § 255 Abs 1 SGB V zahlt allein der Rentenversicherungsträger die Beiträge, die der Versicherungspflichtige - hälftig - aus seiner Rente zu tragen hat.
26 
Die vier französischen Leistungen unterlagen bis zum 30.06.2012 in Höhe von 3.179,57 Euro und vom 01.07. bis 31.12.2012 in Höhe von 3.171,91 Euro der Beitragspflicht; ab dem 01.01.2013 fallen wieder 3.179,57 Euro unter die Beitragspflicht.
27 
Bei einem versicherungspflichtigen Rentner werden der Beitragsbemessung ua der Zahlbetrag einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der Zahlbetrag eines Versorgungsbezugs zu Grunde gelegt (§ 237 Satz 1 Nr 1 und 2 SGB V). Erfasst sind auch ausländische Renten und Versorgungsbezüge (§ 237 Satz 2 iVm § 228 Abs 1 Satz 2 und § 229 Abs 1 Satz 2 SGB V). Die beitragspflichtigen Einnahmen sind bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Einnahmen, die diesen Betrag übersteigen, bleiben grundsätzlich außer Ansatz (§ 223 Abs 3 SGB V). Erreicht der Zahlbetrag der Rente(n) der gesetzlichen Rentenversicherung nicht die Beitragsbemessungsgrenze, wird danach der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt (§ 238 SGB V). Im Jahr 2012 betrug die Beitragsbemessungsgrenze monatlich 3.825 Euro; seit dem 01.01.2013 liegt sie bei 3.937,50 Euro. Hierauf sind im Falle der Klägerin zunächst die Regelaltersrente (244,84 Euro; seit dem 01.07.2012: 250,19 Euro) und die Witwenrente (394,29 Euro; seit dem 01.07.2012: 402,90 Euro) der DRV Bund anzurechnen. Zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze verblieben somit bis zum 30.06.2012 monatlich 3.185,97 Euro und vom 01.07. bis 31.12.2012 monatlich 3.171,91 Euro; seit dem 01.01.2013 verbleibt eine Differenz von monatlich 3.284,41 Euro. Maximal bis zu dieser Höhe waren und sind die vier französischen Leistungen (die in der Summe 3.179,57 Euro betragen) als beitragspflichtige Einnahmen zu berücksichtigen.
28 
Die Versorgungsbezüge der AXA France unterliegen mit 15,5% der Beitragspflicht, für die Rente der C. Sud-Est sowie die Leistungen von ARRCO und AGIRC gilt ein Beitragssatz von 8,2%. Für die Bemessung der Beiträge aus ausländischen Renten nach § 228 Abs 1 Satz 2 SGB V gilt die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes (von 15,5%) zzgl. 0,45 Beitragssatzpunkte, mithin ein Beitragssatz von 8,2% (§ 247 Satz 2 SGB V). Hingegen gilt für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen, auch ausländischen, der allgemeine Beitragssatz (§ 248 Satz 1 SGB V).
29 
Von der AXA France erhält die Klägerin unstreitig ausländische Versorgungsbezüge, von der C. Sud-Est ebenso unstreitig ausländische Rente; auch die vorliegend im Streit stehenden Leistungen von ARRCO und AGIRC sind nicht als Versorgungsbezüge, sondern als Rente im Sinne des § 228 Abs 1 SGB V zu werten, wie das SG zutreffend ausgeführt hat (vgl Senatsurteil vom 20.10.2009, L 11 KR 2081/06; so auch Peters in: jurisPK-SGB V, 2. Aufl 2012, § 229 Rn 53; offen gelassen von BSG 29.02.2012, B 12 KR 19/09 R und Mecke in jurisPK-SGB XI, 2013, § 57 Rn 46).
30 
Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. Gleiches gilt, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden (§ 228 Abs 1 SGB V). „Vergleichbarkeit“ setzt keine völlige Übereinstimmung voraus. Vielmehr genügt es, wenn die ausländische Leistung im Kern den typischen und wesentlichen Merkmalen der inländischen Leistung entspricht; maßgeblich ist insbesondere die Funktion der Leistungen (BSG 18.12.2008, B 11 AL 32/07 R, BSGE 102, 211, SozR 4-4300 § 142 Nr 4 Rn 12, 20 ff; 21.07.2009, B 7/7a AL 36/07 R, juris Rn 12 f).
31 
Kennzeichnend für die deutsche Regelaltersrente ist zum einen, dass sie erst ab Erreichen einer bestimmten Altersgrenze gezahlt wird (vgl zu diesem Kriterium BSG 08.07.1993, 7 RAr 64/92, BSGE 73, 10, 16, SozR 3-4100 § 118 Nr 4 S 21); zum anderen soll sie als Entgeltersatzleistung den Lebensunterhalt des Rentners sicherstellen (vgl BSG 18.12.2008, B 11 AL 32/07 R, BSGE 102, 211, SozR 4-4300 § 142 Nr 4 Rn 24).
32 
Gemessen hieran sind die Leistungen von ARRCO und AGIRC einer deutschen Regelaltersrente vergleichbar. Der Senat schließt sich der Auffassung des SG an. In Frankreich besteht für alle versicherungspflichtigen Arbeitnehmer obligatorisch eine Zusatzrentenversicherung bei der ARRCO; leitende Angestellte sind darüber hinaus noch bei der AGIRC versichert. Ebenso wie die allgemeine Grundrente der Rentenkasse C. werden die Zusatzrentenversicherungen durch Beiträge finanziert, die sich an der Höhe des Einkommens orientieren. Für die geleisteten Beiträge werden dem Versicherungskonto des Arbeitnehmers Entgeltpunkte gutgeschrieben, die wiederum die Höhe der späteren Zusatzrente bestimmen. Einen Anspruch auf Leistungen haben Versicherte - in Anhängigkeit vom jeweiligen Geburtsjahrgang - ab Vollendung des 65. Lebensjahres. Die Leistungen setzen also wie bei der deutschen Regelaltersrente das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze voraus. Vergleichbar mit der deutschen Regelaltersrente sollen die Leistungen der ARRCO und AGIRC auch dazu beitragen, den Lebensunterhalt des Rentners zu sichern. Zwar stellen die Leistungen im System der französischen Altersversorgung neben der Grundrente der C. nur eine (nämlich die zweite) Säule dar; eine hinreichende Sicherung des Lebensunterhalts ergibt sich erst aus dem Zusammenwirken von erster und zweiter Säule. Dies schließt aber die Vergleichbarkeit der Leistungen von ARRCO und AGIRC mit der deutschen Regelaltersrente nicht aus (vgl zur „zweiten Säule“ der schweizerischen Pensionskassenrente LSG Baden-Württemberg 20.09.2013, L 4 KR 1984/13; SG Freiburg 11.04.2013, S 5 KR 6028/12; BFH 25.03.2010, X B 142/09, BFH/NV 2010, 1275; FG Baden-Württemberg 10.03.2010, 14 K 4048/08, EFG 2010, 1213). Denn es genügt, dass die ausländischen Leistungen, wie vorliegend, Teil einer aus mehreren Leistungen bestehenden Gesamtkonzeption sind, die insgesamt auf die Sicherstellung des Lebensunterhalts zielt (BSG 18.12.2008, B 11 AL 32/07 R, BSGE 102, 211, SozR 4-4300 § 142 Nr 4 Rn 24). Insgesamt stehen die Leistungen von ARRCO und AGIRC somit einer Regelaltersrente näher als einer Betriebsrente (die es auch in Frankreich gibt, vgl im vorliegenden Fall die Zahlungen der AXA France).
33 
Dass die beiden Träger der zusätzlichen französischen Pflichtaltersversorgung durch Tarifverträge oder durch von beiden Sozialpartnern unterschriebene Verträge begründet wurden, steht dem vorgefundenen Ergebnis entgegen der Ansicht der Beklagten nicht entgegen. Die Pflichtmitgliedschaft der Klägerin bei ARRCO und AGIRC folgte aus ihrer Mitgliedschaft in der allgemeinen französischen Sozialversicherung wegen ihrer beruflichen Tätigkeit; dies ist nach Auffassung des Senats ein weiterer zu beachtender Gesichtspunkt. Ein staatliches französisches Gesetz aus dem Jahre 1972 verpflichtet alle Arbeitnehmer, die der allgemeinen Sozialversicherung angehören, zu einer Pflichtmitgliedschaft in dem System der zusätzlichen Pflichtaltersversorgung. Sind jedoch alle Arbeitnehmer, die der allgemeinen Sozialversicherung angehören, von Gesetzes wegen zur Mitgliedschaft verpflichtet, können sie sich also von Rechts wegen dem angeführten System nicht entziehen. Entscheidend ist, dass die Klägerin während der in Frankreich zurückgelegten Beschäftigungszeiten pflichtversichert war und aus diesem Grunde für sie auch eine Pflichtmitgliedschaft in dem Zusatzversorgungssystem bestand (vgl zu diesem Aspekt LAG Baden-Württemberg 21.11.2005, 15 Sa 95/05, juris Rn 28).
34 
Die Leistungen von ARRCO und AGIRC wären ebenso als ausländische Rente einzustufen, richtete sich die Abgrenzung nach europäischem Recht, wie der Senat bereits entschieden hat (Senatsurteil vom 20.10.2009, L 11 KR 2081/06, juris Rn 27). Hieran hält der Senat nach nochmaliger Prüfung fest.
35 
Maßstab dafür, welche ausländischen Sicherungssysteme der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sind, ist neben der oben vorgenommenen Vergleichsprüfung nach den Maßstäben der deutschen gesetzlichen Sozialversicherung auch das über- und zwischenstaatliche Recht, im vorliegenden Rechtsstreit also die VO 1408/71 und die VO 883/2004.
36 
Nach Art 4 Abs 1 VO 1408/71 gilt diese Verordnung für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die ua die Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft (Buchst a), bei Invalidität einschließlich der Leistungen, die zur Erhaltung oder Besserung der Erwerbsfähigkeit bestimmt sind (Buchst b) und Leistungen bei Alter (Buchst c). Leistungen aus dem Ausland, die unter Art 4 Abs 1 Buchst b) (Leistungen bei Invalidität) oder c) (Leistungen bei Alter) VO 1408/71 fallen, stellen ihrer Art nach Renten dar und dürfen nicht zur Beitragsbemessung in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung herangezogen werden. In Art 5 VO 1408/71 ist festgelegt, dass die Mitgliedstaaten in Erklärungen, die nach Art 97 VO 1408/71 notifiziert und veröffentlicht werden, niederlegen, welche Rechtsvorschriften und Systeme dem Gebiet der sozialen Sicherheit zuzuordnen sind. Solche Erklärungen haben nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) verbindliche Wirkung insofern, als Leistungen, die aus notifizierten Rechtsvorschriften oder Systemen stammen, in jedem Falle unter die Verordnung fallen; werden in den Erklärungen zu Art 5 VO 1408/71 Rechtsvorschriften oder Systeme nicht erwähnt, so ergibt sich daraus jedoch nicht ohne weiteres, dass sie nicht unter die Verordnung fallen (BSG 30.03.1995, 12 RK 45/93, SozR 3-2500 § 229 Nr 9 S 53 unter Hinweis auf EuGHE 1977, 2249 = SozR 6050 Art 5 Nr 2).
37 
Im vorliegenden Fall liegt eine Notifizierung nach Art 5 VO 1408/71 zwar nicht vor. Allerdings hat die französische Regierung in einer an den Rat der Europäischen Union gerichteten Notifizierung vom 29.03.1999 (ABl. C 215 vom 28.7.1999, S 1, abrufbar unter juris) unter Bezugnahme auf Art 1 Buchst j der Verordnung VO 1408/71 erklärt, dass diese Verordnung auf das „betriebliche Versorgungssystem“ ARRCO und das „betriebliche Versorgungssystem“ AGIRC Anwendung findet. Die VO 1408/71 wird seit 01.01.2000 auf beide Altersvorsorgesysteme angewandt. Diese Notifizierung ist im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 28.07.1999 veröffentlicht worden (C 215/1). Nach Auffassung des Senats führt auch diese Notifizierung dazu, dass es sich bei den hier streitigen französischen Zusatzrenten um Leistungen nach Art. 4 Abs 1 Buchst c) der VO 1408/71 handelt und damit ihrer Art nach um Renten, die nicht der Beitragspflicht in der KVdR unterliegen. Denn Art 97 VO 1408/71 betrifft auch Notifizierungen nach Art. 1 Buchst j VO 1408/71, mit denen die zu den Systemen der sozialen Sicherheit zu rechnenden Rechtsvorschriften definiert werden (ebenso SG Reutlingen 06.10.2005, S 3 KR 2411/04, zit nach juris).
38 
Entsprechendes gilt unter der Geltung der VO 883/2004. Gemäß Art 3 Abs 1 Buchst d VO (EG) 883/2004 gilt die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit für alle Rechtsvorschriften, die „Leistungen bei Alter“ betreffen. Unterfällt eine Leistung dem Art 3 Abs 1 Buchst d VO (EG) 883/2004, stellt sie ihrer Art nach eine ausländische Rente im Sinne des § 228 Abs 1 SGB V dar (BSG 30.03.1995, 12 RK 45/93, SozR 3-2500 § 229 Nr 9 Seite 53). Gemäß Art 9 Abs 1 VO (EG) 883/2004 notifizieren die Mitgliedstaaten ua die Rechtsvorschriften, Systeme und Regelungen des Art 3. Hat ein Mitgliedstaat in einer Erklärung gemäß Art 9 eine Rechtsvorschrift oä genannt, so folgt daraus zwingend, dass die in den Rechtsvorschriften geregelte Leistung eine solche der sozialen Sicherheit ist, unabhängig davon, ob sie nach materiellen Kriterien dem Art 3 unterfiele (Fuchs in ders, Europäisches Sozialrecht, 6. Aufl, Art 9 Rn 7; Dern in Schreiber/Wunder/Dern, VO [EG] 883/2004, Kommentar, 2012, Art 9 Rn 4 mwN). Aufgrund der Notifizierung vom 29.03.1999 (s oben) handelt es sich bei den Leistungen von ARRCO und AGIRC auch nach Art 3 Abs 1 Buchst d VO 883/2004 um „Leistungen bei Alter“.
39 
Dem vorgefundenen Ergebnis steht das Urteil des EuGH vom 25.05.2000 (C-50/99, zit nach juris) nicht entgegen. Zwar hat der EuGH in diesem Urteil entschieden, dass die Ansprüche aus den Zusatzrentensysteme AGIRC und ARRCO Entgelt iSd Art 119 EG-Vertrages (jetzt: Art 141 Abs 2 Satz 1 EG-Vertrag) und keine Renten sind. Diese Entscheidung betraf aber einen Sachverhalt aus dem Jahr 1993 bzw 1994 und damit einen Zeitraum vor der Notifizierung. Dagegen ist dem Urteil des EuGH vom 15.06.2000 (C-302/98, SozR 3-6030 Art 48 Nr 16) zu entnehmen, dass für die Erhebung von Krankenkassenbeiträgen auf französische Zusatzrenten eines in der deutschen KVdR versicherten Rentners nur dann ausschließlich die deutschen Rechtsvorschriften gelten, wenn keine Erklärung nach Art 1 Buchst j VO 1408/71 abgegeben wurde.
40 
Die Entscheidung des EuGH vom 18.07.2006, C 50/05 (zit nach juris) steht der vom Senat vertretenen Auffassung ebenfalls nicht entgegen. Der EuGH hat darin entschieden, dass es in Ermangelung einer Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene Sache des Rechts des jeweils betroffenen Mitgliedstaats ist, die für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge zu berücksichtigenden Einkünfte festzulegen. In dem vom EuGH in dieser Entscheidung zu beurteilenden Sachverhalt sah das finnische Krankenversicherungsgesetz vor, dass die Krankenversicherungsbeiträge auf der Grundlage sämtlicher Einkünfte berechnet werden, die für das vorangegangene Steuerjahr im Rahmen der Veranlagung zur Kommunalsteuer berücksichtigt wurden, darunter die von anderen Mitgliedstaaten gewährten Renten. Dagegen differenziert der deutsche Gesetzgeber zwischen gesetzlichen Renten und Versorgungsbezügen. Auf Renten, die ein Versicherter aus einem Mitgliedstaat erhält, werden nach dem nationalen deutschen Recht keine Beiträge erhoben. Vorliegend geht es also nicht um das Recht zur Beitragserhebung, sondern um die Bewertung von Leistungen eines ausländischen Versicherungsträgers als Renten oder als Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Für diese Einordnung kommt es darauf an, ob eine Erklärung nach Art 1 Buchst j VO 1408/71 vorliegt oder nicht.
41 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
42 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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published on 11/04/2013 00:00

Tenor 1. Der Bescheid der Beklagten vom 15.5.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.11.2012 wird insoweit aufgehoben, als die Beklagte aus der Rente des Klägers aus der Pensionskasse der Hoffmann La Roche AG Krankenversicherungsbeiträ
published on 29/02/2012 00:00

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. Oktober 2009 aufgehoben.
published on 10/03/2010 00:00

Tatbestand   1 Der Kläger, wohnhaft in X, Deutschland, war bei einem Schweizer Arbeitgeber         -AG- beschäftigt und erzielte als Grenzgänger Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß Art. 15a Doppelbesteuerungsabkommen -DBA- Schweiz. Er w
published on 20/10/2009 00:00

Tenor Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 19. Dezember 2005 sowie die Bescheide der Beklagten vom 11. April 2002, 2. Februar 2004 und 3. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1
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Annotations

(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,

1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und
d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.

(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage),
2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung),
2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage),
3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder
4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.

(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,

1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und
d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.

(1) Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. Satz 1 gilt auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden. Tritt an die Stelle der Rente eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Hundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Rente, längstens jedoch für 120 Monate.

(2) Bei der Beitragsbemessung sind auch Nachzahlungen einer Rente nach Absatz 1 zu berücksichtigen, soweit sie auf einen Zeitraum entfallen, in dem der Rentner Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch hatte. Die Beiträge aus der Nachzahlung gelten als Beiträge für die Monate, für die die Rente nachgezahlt wird. Ein Beitragsbescheid ist abweichend von § 48 Absatz 1 Satz 2 des Zehnten Buches mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, soweit Nachzahlungen nach den Sätzen 1 und 2 bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen sind.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. Satz 1 gilt auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden. Tritt an die Stelle der Rente eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Hundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Rente, längstens jedoch für 120 Monate.

(2) Bei der Beitragsbemessung sind auch Nachzahlungen einer Rente nach Absatz 1 zu berücksichtigen, soweit sie auf einen Zeitraum entfallen, in dem der Rentner Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch hatte. Die Beiträge aus der Nachzahlung gelten als Beiträge für die Monate, für die die Rente nachgezahlt wird. Ein Beitragsbescheid ist abweichend von § 48 Absatz 1 Satz 2 des Zehnten Buches mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, soweit Nachzahlungen nach den Sätzen 1 und 2 bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen sind.

(1) Soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Beiträge von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat. Abweichend von Satz 1 zahlen die Bundesagentur für Arbeit oder in den Fällen des § 6a des Zweiten Buches die zugelassenen kommunalen Träger die Beiträge für die Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches.

(2) Die Beitragszahlung erfolgt in den Fällen des § 251 Abs. 3, 4 und 4a an den Gesundheitsfonds. Ansonsten erfolgt die Beitragszahlung an die nach § 28i des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle. Die Einzugsstellen leiten die nach Satz 2 gezahlten Beiträge einschließlich der Zinsen auf Beiträge und Säumniszuschläge arbeitstäglich an den Gesundheitsfonds weiter. Das Weitere zum Verfahren der Beitragszahlungen nach Satz 1 und Beitragsweiterleitungen nach Satz 3 wird durch Rechtsverordnung nach den §§ 28c und 28n des Vierten Buches geregelt.

(2a) Die Pflegekassen zahlen für Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld die Beiträge nach § 249c Satz 1 Nummer 1 und 3. Die privaten Versicherungsunternehmen, die Festsetzungsstellen für die Beihilfe oder die Dienstherren zahlen die Beiträge nach § 249c Satz 1 Nummer 2 und 3; der Verband der privaten Krankenversicherung e. V., die Festsetzungsstellen für die Beihilfe und die Dienstherren vereinbaren mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und dem Bundesamt für Soziale Sicherung Näheres über die Zahlung und Abrechnung der Beiträge. Für den Beitragsabzug gilt § 28g Satz 1 und 2 des Vierten Buches entsprechend.

(2b) (weggefallen)

(3) Schuldet ein Mitglied Auslagen, Gebühren, insbesondere Mahn- und Vollstreckungsgebühren sowie wie Gebühren zu behandelnde Entgelte für Rücklastschriften, Beiträge, den Zusatzbeitrag nach § 242 in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung, Prämien nach § 53, Säumniszuschläge, Zinsen, Bußgelder oder Zwangsgelder, kann es bei Zahlung bestimmen, welche Schuld getilgt werden soll. Trifft das Mitglied keine Bestimmung, werden die Schulden in der genannten Reihenfolge getilgt. Innerhalb der gleichen Schuldenart werden die einzelnen Schulden nach ihrer Fälligkeit, bei gleichzeitiger Fälligkeit anteilmäßig getilgt.

(4) Für die Haftung der Einzugsstellen wegen schuldhafter Pflichtverletzung beim Einzug von Beiträgen nach Absatz 2 Satz 2 gilt § 28r Abs. 1 und 2 des Vierten Buches entsprechend.

(5) Das Bundesministerium für Gesundheit regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Prüfung der von den Krankenkassen mitzuteilenden Daten durch die mit der Prüfung nach § 274 befassten Stellen einschließlich der Folgen fehlerhafter Datenlieferungen oder nicht prüfbarer Daten sowie das Verfahren der Prüfung und der Prüfkriterien für die Bereiche der Beitragsfestsetzung, des Beitragseinzugs und der Weiterleitung von Beiträgen nach Absatz 2 Satz 2 durch die Krankenkassen, auch abweichend von § 274.

(6) Stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass eine Krankenkasse die Monatsabrechnungen über die Sonstigen Beiträge gegenüber dem Bundesamt für Soziale Sicherung als Verwalter des Gesundheitsfonds entgegen der Rechtsverordnung auf Grundlage der §§ 28n und 28p des Vierten Buches nicht, nicht vollständig, nicht richtig oder nicht fristgerecht abgibt, kann sie die Aufforderung zur Behebung der festgestellten Rechtsverletzung und zur Unterlassung künftiger Rechtsverletzungen mit der Androhung eines Zwangsgeldes bis zu 50 000 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung verbinden.

Versicherungspflichtige, die eine Rente nach § 228 Absatz 1 Satz 1 beziehen, und die Träger der Rentenversicherung tragen die nach der Rente zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte. Bei Versicherungspflichtigen, die eine für sie nach § 237 Satz 2 beitragsfreie Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches beziehen, trägt der Träger der Rentenversicherung die Hälfte der nach dieser Rente zu bemessenden Beiträge, wie er sie ohne die Beitragsfreiheit zu tragen hätte. Die Beiträge aus ausländischen Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2 tragen die Rentner allein.

(1) Versicherungspflichtige tragen die Beiträge aus

1.
den Versorgungsbezügen,
2.
dem Arbeitseinkommen,
3.
den beitragspflichtigen Einnahmen nach § 236 Abs. 1
allein.

(2) Freiwillige Mitglieder, in § 189 genannte Rentenantragsteller sowie Schwangere, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 2 erhalten bleibt, tragen den Beitrag allein.

(3) Versicherungspflichtige nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 tragen ihre Beiträge mit Ausnahme der aus Arbeitsentgelt und nach § 228 Absatz 1 Satz 1 zu tragenden Beiträge allein.

(1) Beiträge, die Versicherungspflichtige aus ihrer Rente nach § 228 Absatz 1 Satz 1 zu tragen haben, sind von den Trägern der Rentenversicherung bei der Zahlung der Rente einzubehalten und zusammen mit den von den Trägern der Rentenversicherung zu tragenden Beiträgen an die Deutsche Rentenversicherung Bund für die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse zu zahlen. Bei einer Änderung in der Höhe der Beiträge ist die Erteilung eines besonderen Bescheides durch den Träger der Rentenversicherung nicht erforderlich.

(2) Ist bei der Zahlung der Rente die Einbehaltung von Beiträgen nach Absatz 1 unterblieben, sind die rückständigen Beiträge durch den Träger der Rentenversicherung aus der weiterhin zu zahlenden Rente einzubehalten; § 51 Abs. 2 des Ersten Buches gilt entsprechend. Abweichend von Satz 1 kann die Krankenkasse den Anspruch auf Zahlung rückständiger Beiträge mit einem ihr obliegenden Erstattungsbetrag gemäß § 28 Nummer 1 des Vierten Buches verrechnen. Wird nachträglich festgestellt, dass ein freiwilliges Mitglied, das eine Rente nach § 228 Absatz 1 Satz 1 bezieht, versicherungspflichtig ist und ersucht der Träger der Rentenversicherung die Krankenkasse um Verrechnung des der Krankenkasse obliegenden Erstattungsbetrags der als freiwilliges Mitglied entrichteten Beiträge mit einem Anspruch auf Zahlung rückständiger Beiträge oder mit einem Anspruch auf Erstattung eines nach § 106 des Sechsten Buches geleisteten Zuschusses zur Krankenversicherung, ist die Erstattung, sofern sie im Übrigen möglich ist, spätestens innerhalb von zwei Monaten zu erbringen, nachdem die Krankenkasse den Träger der Rentenversicherung informiert hat, dass das freiwillige Mitglied versicherungspflichtig war. Wird die Rente nicht mehr gezahlt, obliegt der Einzug von rückständigen Beiträgen der zuständigen Krankenkasse. Der Träger der Rentenversicherung haftet mit dem von ihm zu tragenden Anteil an den Aufwendungen für die Krankenversicherung.

(3) Soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist, werden die Beiträge nach den Absätzen 1 und 2 am letzten Bankarbeitstag des Monats fällig, der dem Monat folgt, für den die Rente gezahlt wird. Wird eine Rente am letzten Bankarbeitstag des Monats ausgezahlt, der dem Monat vorausgeht, in dem sie fällig wird (§ 272a des Sechsten Buches), werden die Beiträge nach den Absätzen 1 und 2 abweichend von Satz 1 am letzten Bankarbeitstag des Monats, für den die Rente gezahlt wird, fällig. Am Achten eines Monats wird ein Betrag in Höhe von 300 Millionen Euro fällig; die im selben Monat fälligen Beträge nach den Sätzen 1 und 2 verringern sich um diesen Betrag. Die Deutsche Rentenversicherung Bund leitet die Beiträge nach den Absätzen 1 und 2 an den Gesundheitsfonds weiter und teilt dem Bundesamt für Soziale Sicherung bis zum 15. des Monats die voraussichtliche Höhe der am letzten Bankarbeitstag fälligen Beträge mit.

(3a) u. (4) (weggefallen)

Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt

1.
der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
2.
der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und
3.
das Arbeitseinkommen.
Bei Versicherungspflichtigen nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b sind die dort genannten Leistungen bis zum Erreichen der Altersgrenzen des § 10 Absatz 2 beitragsfrei. Dies gilt entsprechend für die Leistungen der Hinterbliebenenversorgung nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und für die Waisenrente nach § 15 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte. § 226 Abs. 2 und die §§ 228, 229 und 231 gelten entsprechend.

(1) Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. Satz 1 gilt auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden. Tritt an die Stelle der Rente eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Hundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Rente, längstens jedoch für 120 Monate.

(2) Bei der Beitragsbemessung sind auch Nachzahlungen einer Rente nach Absatz 1 zu berücksichtigen, soweit sie auf einen Zeitraum entfallen, in dem der Rentner Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch hatte. Die Beiträge aus der Nachzahlung gelten als Beiträge für die Monate, für die die Rente nachgezahlt wird. Ein Beitragsbescheid ist abweichend von § 48 Absatz 1 Satz 2 des Zehnten Buches mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, soweit Nachzahlungen nach den Sätzen 1 und 2 bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen sind.

(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,

1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und
d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.

(1) Die Beiträge sind für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft zu zahlen, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt.

(2) Die Beiträge werden nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen. Für die Berechnung ist die Woche zu sieben, der Monat zu dreißig und das Jahr zu dreihundertsechzig Tagen anzusetzen.

(3) Beitragspflichtige Einnahmen sind bis zu einem Betrag von einem Dreihundertsechzigstel der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 für den Kalendertag zu berücksichtigen (Beitragsbemessungsgrenze). Einnahmen, die diesen Betrag übersteigen, bleiben außer Ansatz, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt.

Erreicht der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung nicht die Beitragsbemessungsgrenze, werden nacheinander der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge und das Arbeitseinkommen des Mitglieds bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt.

(1) Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. Satz 1 gilt auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden. Tritt an die Stelle der Rente eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Hundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Rente, längstens jedoch für 120 Monate.

(2) Bei der Beitragsbemessung sind auch Nachzahlungen einer Rente nach Absatz 1 zu berücksichtigen, soweit sie auf einen Zeitraum entfallen, in dem der Rentner Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch hatte. Die Beiträge aus der Nachzahlung gelten als Beiträge für die Monate, für die die Rente nachgezahlt wird. Ein Beitragsbescheid ist abweichend von § 48 Absatz 1 Satz 2 des Zehnten Buches mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, soweit Nachzahlungen nach den Sätzen 1 und 2 bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen sind.

Für Versicherungspflichtige findet für die Bemessung der Beiträge aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung der allgemeine Beitragssatz nach § 241 Anwendung. Abweichend von Satz 1 gilt bei Versicherungspflichtigen für die Bemessung der Beiträge aus ausländischen Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2 die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes und abweichend von § 242 Absatz 1 Satz 2 die Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes. Veränderungen des Zusatzbeitragssatzes gelten jeweils vom ersten Tag des zweiten auf die Veränderung folgenden Kalendermonats an; dies gilt nicht für ausländische Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2.

Bei Versicherungspflichtigen gilt für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen der allgemeine Beitragssatz. Abweichend von Satz 1 gilt bei Versicherungspflichtigen für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes und abweichend von § 242 Absatz 1 Satz 2 die Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes. Veränderungen des Zusatzbeitragssatzes gelten für Versorgungsbezüge nach § 229 in den Fällen des § 256 Absatz 1 Satz 1 jeweils vom ersten Tag des zweiten auf die Veränderung folgenden Kalendermonats an.

(1) Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. Satz 1 gilt auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden. Tritt an die Stelle der Rente eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Hundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Rente, längstens jedoch für 120 Monate.

(2) Bei der Beitragsbemessung sind auch Nachzahlungen einer Rente nach Absatz 1 zu berücksichtigen, soweit sie auf einen Zeitraum entfallen, in dem der Rentner Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch hatte. Die Beiträge aus der Nachzahlung gelten als Beiträge für die Monate, für die die Rente nachgezahlt wird. Ein Beitragsbescheid ist abweichend von § 48 Absatz 1 Satz 2 des Zehnten Buches mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, soweit Nachzahlungen nach den Sätzen 1 und 2 bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen sind.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. Satz 1 gilt auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden. Tritt an die Stelle der Rente eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Hundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Rente, längstens jedoch für 120 Monate.

(2) Bei der Beitragsbemessung sind auch Nachzahlungen einer Rente nach Absatz 1 zu berücksichtigen, soweit sie auf einen Zeitraum entfallen, in dem der Rentner Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch hatte. Die Beiträge aus der Nachzahlung gelten als Beiträge für die Monate, für die die Rente nachgezahlt wird. Ein Beitragsbescheid ist abweichend von § 48 Absatz 1 Satz 2 des Zehnten Buches mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, soweit Nachzahlungen nach den Sätzen 1 und 2 bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen sind.

(1) Soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Beiträge von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat. Abweichend von Satz 1 zahlen die Bundesagentur für Arbeit oder in den Fällen des § 6a des Zweiten Buches die zugelassenen kommunalen Träger die Beiträge für die Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches.

(2) Die Beitragszahlung erfolgt in den Fällen des § 251 Abs. 3, 4 und 4a an den Gesundheitsfonds. Ansonsten erfolgt die Beitragszahlung an die nach § 28i des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle. Die Einzugsstellen leiten die nach Satz 2 gezahlten Beiträge einschließlich der Zinsen auf Beiträge und Säumniszuschläge arbeitstäglich an den Gesundheitsfonds weiter. Das Weitere zum Verfahren der Beitragszahlungen nach Satz 1 und Beitragsweiterleitungen nach Satz 3 wird durch Rechtsverordnung nach den §§ 28c und 28n des Vierten Buches geregelt.

(2a) Die Pflegekassen zahlen für Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld die Beiträge nach § 249c Satz 1 Nummer 1 und 3. Die privaten Versicherungsunternehmen, die Festsetzungsstellen für die Beihilfe oder die Dienstherren zahlen die Beiträge nach § 249c Satz 1 Nummer 2 und 3; der Verband der privaten Krankenversicherung e. V., die Festsetzungsstellen für die Beihilfe und die Dienstherren vereinbaren mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und dem Bundesamt für Soziale Sicherung Näheres über die Zahlung und Abrechnung der Beiträge. Für den Beitragsabzug gilt § 28g Satz 1 und 2 des Vierten Buches entsprechend.

(2b) (weggefallen)

(3) Schuldet ein Mitglied Auslagen, Gebühren, insbesondere Mahn- und Vollstreckungsgebühren sowie wie Gebühren zu behandelnde Entgelte für Rücklastschriften, Beiträge, den Zusatzbeitrag nach § 242 in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung, Prämien nach § 53, Säumniszuschläge, Zinsen, Bußgelder oder Zwangsgelder, kann es bei Zahlung bestimmen, welche Schuld getilgt werden soll. Trifft das Mitglied keine Bestimmung, werden die Schulden in der genannten Reihenfolge getilgt. Innerhalb der gleichen Schuldenart werden die einzelnen Schulden nach ihrer Fälligkeit, bei gleichzeitiger Fälligkeit anteilmäßig getilgt.

(4) Für die Haftung der Einzugsstellen wegen schuldhafter Pflichtverletzung beim Einzug von Beiträgen nach Absatz 2 Satz 2 gilt § 28r Abs. 1 und 2 des Vierten Buches entsprechend.

(5) Das Bundesministerium für Gesundheit regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Prüfung der von den Krankenkassen mitzuteilenden Daten durch die mit der Prüfung nach § 274 befassten Stellen einschließlich der Folgen fehlerhafter Datenlieferungen oder nicht prüfbarer Daten sowie das Verfahren der Prüfung und der Prüfkriterien für die Bereiche der Beitragsfestsetzung, des Beitragseinzugs und der Weiterleitung von Beiträgen nach Absatz 2 Satz 2 durch die Krankenkassen, auch abweichend von § 274.

(6) Stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass eine Krankenkasse die Monatsabrechnungen über die Sonstigen Beiträge gegenüber dem Bundesamt für Soziale Sicherung als Verwalter des Gesundheitsfonds entgegen der Rechtsverordnung auf Grundlage der §§ 28n und 28p des Vierten Buches nicht, nicht vollständig, nicht richtig oder nicht fristgerecht abgibt, kann sie die Aufforderung zur Behebung der festgestellten Rechtsverletzung und zur Unterlassung künftiger Rechtsverletzungen mit der Androhung eines Zwangsgeldes bis zu 50 000 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung verbinden.

Versicherungspflichtige, die eine Rente nach § 228 Absatz 1 Satz 1 beziehen, und die Träger der Rentenversicherung tragen die nach der Rente zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte. Bei Versicherungspflichtigen, die eine für sie nach § 237 Satz 2 beitragsfreie Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches beziehen, trägt der Träger der Rentenversicherung die Hälfte der nach dieser Rente zu bemessenden Beiträge, wie er sie ohne die Beitragsfreiheit zu tragen hätte. Die Beiträge aus ausländischen Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2 tragen die Rentner allein.

(1) Versicherungspflichtige tragen die Beiträge aus

1.
den Versorgungsbezügen,
2.
dem Arbeitseinkommen,
3.
den beitragspflichtigen Einnahmen nach § 236 Abs. 1
allein.

(2) Freiwillige Mitglieder, in § 189 genannte Rentenantragsteller sowie Schwangere, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 2 erhalten bleibt, tragen den Beitrag allein.

(3) Versicherungspflichtige nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 tragen ihre Beiträge mit Ausnahme der aus Arbeitsentgelt und nach § 228 Absatz 1 Satz 1 zu tragenden Beiträge allein.

(1) Beiträge, die Versicherungspflichtige aus ihrer Rente nach § 228 Absatz 1 Satz 1 zu tragen haben, sind von den Trägern der Rentenversicherung bei der Zahlung der Rente einzubehalten und zusammen mit den von den Trägern der Rentenversicherung zu tragenden Beiträgen an die Deutsche Rentenversicherung Bund für die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse zu zahlen. Bei einer Änderung in der Höhe der Beiträge ist die Erteilung eines besonderen Bescheides durch den Träger der Rentenversicherung nicht erforderlich.

(2) Ist bei der Zahlung der Rente die Einbehaltung von Beiträgen nach Absatz 1 unterblieben, sind die rückständigen Beiträge durch den Träger der Rentenversicherung aus der weiterhin zu zahlenden Rente einzubehalten; § 51 Abs. 2 des Ersten Buches gilt entsprechend. Abweichend von Satz 1 kann die Krankenkasse den Anspruch auf Zahlung rückständiger Beiträge mit einem ihr obliegenden Erstattungsbetrag gemäß § 28 Nummer 1 des Vierten Buches verrechnen. Wird nachträglich festgestellt, dass ein freiwilliges Mitglied, das eine Rente nach § 228 Absatz 1 Satz 1 bezieht, versicherungspflichtig ist und ersucht der Träger der Rentenversicherung die Krankenkasse um Verrechnung des der Krankenkasse obliegenden Erstattungsbetrags der als freiwilliges Mitglied entrichteten Beiträge mit einem Anspruch auf Zahlung rückständiger Beiträge oder mit einem Anspruch auf Erstattung eines nach § 106 des Sechsten Buches geleisteten Zuschusses zur Krankenversicherung, ist die Erstattung, sofern sie im Übrigen möglich ist, spätestens innerhalb von zwei Monaten zu erbringen, nachdem die Krankenkasse den Träger der Rentenversicherung informiert hat, dass das freiwillige Mitglied versicherungspflichtig war. Wird die Rente nicht mehr gezahlt, obliegt der Einzug von rückständigen Beiträgen der zuständigen Krankenkasse. Der Träger der Rentenversicherung haftet mit dem von ihm zu tragenden Anteil an den Aufwendungen für die Krankenversicherung.

(3) Soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist, werden die Beiträge nach den Absätzen 1 und 2 am letzten Bankarbeitstag des Monats fällig, der dem Monat folgt, für den die Rente gezahlt wird. Wird eine Rente am letzten Bankarbeitstag des Monats ausgezahlt, der dem Monat vorausgeht, in dem sie fällig wird (§ 272a des Sechsten Buches), werden die Beiträge nach den Absätzen 1 und 2 abweichend von Satz 1 am letzten Bankarbeitstag des Monats, für den die Rente gezahlt wird, fällig. Am Achten eines Monats wird ein Betrag in Höhe von 300 Millionen Euro fällig; die im selben Monat fälligen Beträge nach den Sätzen 1 und 2 verringern sich um diesen Betrag. Die Deutsche Rentenversicherung Bund leitet die Beiträge nach den Absätzen 1 und 2 an den Gesundheitsfonds weiter und teilt dem Bundesamt für Soziale Sicherung bis zum 15. des Monats die voraussichtliche Höhe der am letzten Bankarbeitstag fälligen Beträge mit.

(3a) u. (4) (weggefallen)

Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt

1.
der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
2.
der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und
3.
das Arbeitseinkommen.
Bei Versicherungspflichtigen nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b sind die dort genannten Leistungen bis zum Erreichen der Altersgrenzen des § 10 Absatz 2 beitragsfrei. Dies gilt entsprechend für die Leistungen der Hinterbliebenenversorgung nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und für die Waisenrente nach § 15 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte. § 226 Abs. 2 und die §§ 228, 229 und 231 gelten entsprechend.

(1) Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. Satz 1 gilt auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden. Tritt an die Stelle der Rente eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Hundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Rente, längstens jedoch für 120 Monate.

(2) Bei der Beitragsbemessung sind auch Nachzahlungen einer Rente nach Absatz 1 zu berücksichtigen, soweit sie auf einen Zeitraum entfallen, in dem der Rentner Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch hatte. Die Beiträge aus der Nachzahlung gelten als Beiträge für die Monate, für die die Rente nachgezahlt wird. Ein Beitragsbescheid ist abweichend von § 48 Absatz 1 Satz 2 des Zehnten Buches mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, soweit Nachzahlungen nach den Sätzen 1 und 2 bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen sind.

(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,

1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und
d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.

(1) Die Beiträge sind für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft zu zahlen, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt.

(2) Die Beiträge werden nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen. Für die Berechnung ist die Woche zu sieben, der Monat zu dreißig und das Jahr zu dreihundertsechzig Tagen anzusetzen.

(3) Beitragspflichtige Einnahmen sind bis zu einem Betrag von einem Dreihundertsechzigstel der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 für den Kalendertag zu berücksichtigen (Beitragsbemessungsgrenze). Einnahmen, die diesen Betrag übersteigen, bleiben außer Ansatz, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt.

Erreicht der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung nicht die Beitragsbemessungsgrenze, werden nacheinander der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge und das Arbeitseinkommen des Mitglieds bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt.

(1) Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. Satz 1 gilt auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden. Tritt an die Stelle der Rente eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Hundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Rente, längstens jedoch für 120 Monate.

(2) Bei der Beitragsbemessung sind auch Nachzahlungen einer Rente nach Absatz 1 zu berücksichtigen, soweit sie auf einen Zeitraum entfallen, in dem der Rentner Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch hatte. Die Beiträge aus der Nachzahlung gelten als Beiträge für die Monate, für die die Rente nachgezahlt wird. Ein Beitragsbescheid ist abweichend von § 48 Absatz 1 Satz 2 des Zehnten Buches mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, soweit Nachzahlungen nach den Sätzen 1 und 2 bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen sind.

Für Versicherungspflichtige findet für die Bemessung der Beiträge aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung der allgemeine Beitragssatz nach § 241 Anwendung. Abweichend von Satz 1 gilt bei Versicherungspflichtigen für die Bemessung der Beiträge aus ausländischen Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2 die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes und abweichend von § 242 Absatz 1 Satz 2 die Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes. Veränderungen des Zusatzbeitragssatzes gelten jeweils vom ersten Tag des zweiten auf die Veränderung folgenden Kalendermonats an; dies gilt nicht für ausländische Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2.

Bei Versicherungspflichtigen gilt für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen der allgemeine Beitragssatz. Abweichend von Satz 1 gilt bei Versicherungspflichtigen für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes und abweichend von § 242 Absatz 1 Satz 2 die Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes. Veränderungen des Zusatzbeitragssatzes gelten für Versorgungsbezüge nach § 229 in den Fällen des § 256 Absatz 1 Satz 1 jeweils vom ersten Tag des zweiten auf die Veränderung folgenden Kalendermonats an.

(1) Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. Satz 1 gilt auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden. Tritt an die Stelle der Rente eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Hundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Rente, längstens jedoch für 120 Monate.

(2) Bei der Beitragsbemessung sind auch Nachzahlungen einer Rente nach Absatz 1 zu berücksichtigen, soweit sie auf einen Zeitraum entfallen, in dem der Rentner Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch hatte. Die Beiträge aus der Nachzahlung gelten als Beiträge für die Monate, für die die Rente nachgezahlt wird. Ein Beitragsbescheid ist abweichend von § 48 Absatz 1 Satz 2 des Zehnten Buches mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, soweit Nachzahlungen nach den Sätzen 1 und 2 bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen sind.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.